Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 74
Entscheidungsdatum
13.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 13. März 2024 (Mit Urteil 5A_278/2024 vom 13. Februar 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wur- de.) ReferenzZK1 23 72 / ZK1 23 74 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungs- klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15.12.2022, mitge- teilt am 28.04.2023 (Proz. Nr. 115-2020-43) Mitteilung19. März 2024

2 / 52 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1966 (nachfolgend: Ehefrau), und B., geboren am _____ 1964 (nachfolgend: Ehemann), heirateten am _____ 1988 in C.. Aus dieser Ehe sind die gemeinsamen, inzwischen volljährigen Kinder D., geboren am _____ 1997, und E., geboren am _____ 1999, her- vorgegangen. Seit dem 1. Oktober 2017 leben die Parteien getrennt. B.Am 21. August 2020 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Plessur die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. Oktober 2020 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Nach Durchführung des Schriftenwechsels sowie einer Instruktionsverhandlung fand am 22. Novem- ber 2022 die Hauptverhandlung statt. C.Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022, mitgeteilt am 28. April 2023 (Proz. Nr. 115-2020-43), erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt: 1.Die am _____ 1988 vor dem Zivilstandsamt C. geschlossene Ehe von B._____ und A._____ wird geschieden. 2. a) B._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen mo- natlich und monatlich im Voraus zu bezahlenden Beitrag von CHF 2'464.00 an den Unterhalt von A._____ zu leisten. b) Der Unterhaltsbeitrag an A._____ basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Ok- tober 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist B._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung. 3. a) Das hälftige Miteigentum von B._____ und A._____ an der 7.5- Zimmer-Wohnung Nr. _____, 4. OG, _____ mitsamt dazugehören- dem Aussenparkplatz und Einstellplatz in der Tiefgarage an der /, C., wird wie folgt aufgehoben: b) Durch eine einvernehmliche Veräusserung der Liegenschaft 7.5- Zimmer-Wohnung Nr. __, 4. OG, _____ mitsamt dazugehörendem Aussenparkplatz und Einstellplatz in der Tiefgarage an der , C., unter Mitwirkung der Parteien. c) Für den Fall, dass eine einvernehmliche Veräusserung der genann- ten Liegenschaft nicht innert einem Jahr ab Rechtskraft des vorlie- genden Urteils erfolgt sein sollte, wird das Miteigentum ersatzweise

3 / 52 durch eine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft 7.5-Zimmer- Wohnung Nr. __, 4. OG, _____ mitsamt dazugehörendem Aussen- parkplatz und Einstellplatz in der Tiefgarage an der , C., aufgehoben. Diesfalls wird das Betreibungs- und Konkursamt Plessur mit der Durchführung der öffentlichen Versteigerung beauftragt. d) Der Erlös aus dem Verkauf wird in jedem Fall wie folgt verwendet:

  • Bezahlung der Verkaufskosten wie Grundbuchamt, Notariatskos- ten, Handänderungs- und allfällige Grundstücksgewinnsteuern, Maklerprovision, allfällige Versteigerungskosten;
  • Rückzahlung der Grundpfandschuld unter Abzug der Säule 3a bei der F._____ (Versicherungsvertrag G._____);
  • Bezahlung der Eigengutsforderung von A._____ in Höhe von CHF 35'000.00 an A._____;
  • Bezahlung der ausstehenden Unterhaltszahlungen von B._____ in Höhe von CHF 43'820.00 (für den Zeitraum bis und mit November
  1. an A._____;
  • Hälftige Teilung des Resterlöses zwischen den Parteien; 4.Die H., wird angewiesen, zu Lasten des Kontos von B. (I.) den Betrag von CHF 94'509.70 auf das Konto von A. (AHV-Nr.) bei der J., zu überweisen. 5.Die Erziehungsgutschriften der AHV werden den Parteien hälftig gut- geschrieben.
  1. a) Die Gerichtskosten betragen CHF 8'000.00 für den begründeten Ent- scheid. Sie gehen hälftig zu Lasten von B._____ und A.. b) Die Gerichtskosten werden mit dem von B. geleisteten Vor- schuss von CHF 5'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 2'500.00 ist von A._____ nachzuzahlen. A._____ hat B._____ dane- ben den auf sie entfallenden Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 zu ersetzen. c) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. 7.[Rechtsmittelbelehrungen] 8.[Mitteilung] D.Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgende Rechtsbegeh- ren stellte (ZK1 23 72): 1.In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Erziehungsgutschriften der AHV der Klägerin gutzuschrei- ben. 2.Kosten- und Entschädigungsfolge. E.Der Ehemann erhob am 31. Mai 2023 ebenfalls Berufung gegen den erstin- stanzlichen Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren (ZK1 23 74):

4 / 52 1.Aufhebung der Dispositivziffer 2. a) und b) im angefochtenen Ent- scheid. 2.Aufhebung der Dispositivziffer 3 d). Neu sei diese wie folgt zu formulie- ren bzw. zu ergänzen (Punkt 3, kursiv und unterstrichen): Der Erlös aus dem Verkauf wird in jedem Fall wie folgt verwendet: • Bezahlung der Verkaufskosten wie Grundbuchamt, Notariatskosten, Handänderungs- und allfällige Grundstücksgewinnsteuern, Makler- provision, allfällige Versteigerungskosten; • Rückzahlung der Grundpfandschuld unter Abzug der Säule 3a bei der F._____ (Versicherungsvertrag G.); • Bezahlung der aus der Auflösung der Säule 3a F. (Versiche- rungsvertrag G.) beim Berufungskläger anfallenden Steuern; • Bezahlung der Eigengutsforderung von A. in Höhe von CHF 35'000.00 an A.; • Bezahlung der ausstehenden Unterhaltszahlungen von B. in Höhe von CHF 43'820.00 (für den Zeitraum bis und mit November 2022) an A.; • Hälftige Teilung des Resterlöses zwischen den Parteien; 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. F.Mit Berufungsantwort vom 12. Juni 2023 (ZK1 23 72) beantragte der Ehe- mann beim Kantonsgericht von Graubünden was folgt: 1.Abweisung der Berufung vom 30. Mai 2023. 2.Verfahrensantrag: Die beiden Verfahren in Sachen der Parteien unter den Nummern ZK1 23 72 und ZK1 23 74 seien zu vereinen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beru- fungsklägerin. G.Die Ehefrau stellte mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 3. Juli 2023 (ZK1 23 74) die folgenden Anträge: AZur Berufung des Klägers 1.Die Berufung sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. BZur Berufung der Frau A. Diese sei gutzuheissen, und zwar unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten des Herrn B._____. CZur Anschlussberufung

5 / 52 1.In Abänderung von Ziff. 2a des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Regionalgerichtes Plessur vom 15.12.2022, mitgeteilt am 28.04.2023 sei B._____ zu verpflichten, an den Unterhalt von A._____ einen monatlichen im Voraus zu bezahlenden Beitrag in Höhe von CHF 4'060.00 zu bezahlen. 2.Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern, resp. zu er- gänzen. Vom Erlös aus dem Verkauf seien nicht nur die im Urteil auf- geführten Positionen in Abzug zu bringen, sondern zusätzlich, die von der beklagten Anschlussberufungsklägerin bezahlten:

  • Hypothekarzinsen und Nebenkosten für den Zeitraum vom 31.03.2022 bis zur Übertragung der Eigentums-Wohnung an den Käufer, in Höhe von CHF 16'692.00.
  • Nicht nur die ausstehenden Unterhaltszahlungen von B._____ für den Zeitraum bis und mit November 2022, sondern die ausstehen- den Unterhaltszahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aus dem Erlös zu bezahlen. Ein allfälliger Restbetrag sei hälftig zwischen den Parteien aufzutei- len, resp. sofern kein Erlös resultiert, sei der Beklagte und An- schlussberufungsbeklagte zu verpflichten, die Differenz der Beru- fungsklägerin zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Anschlussberu- fungsbeklagten. H.Die Replik und Anschlussberufungsantwort des Ehemannes datiert vom
  1. August 2023 (ZK1 23 74). Darin stellte er folgende Anträge: 1.Berufung: unverändert wie gemäss Berufung vom 31. Mai 2023. 2.Abweisung der Anschlussberufung. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beru- fungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin. I.Mit Eingabe vom 18. September 2023 zog der Ehemann den Antrag Ziffer 2 seiner Berufung vom 31. Mai 2023 zurück (ZK1 23 74). J.Die Duplik der Ehefrau mit unveränderten Rechtsbegehren datiert vom
  2. Oktober 2023 (ZK1 23 74). K.Mit Eingabe vom 20. November 2023 respektive vom 22. November 2023 brachten die Parteien verschiedene Bemerkungen zu den Verfahren an. L.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2020-43) sind beige- zogen. Die Akten der verschiedenen Berufungsverfahren werden, wo nötig, jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.

6 / 52 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufungen richten sich gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1 [72]; act. A.1 [74]; act. B.1 [74]). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO; act. A.2 [74]). Die Berufungen, welche rein vermö- gensrechtliche Streitigkeiten betreffen, unterliegen dem Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Ehemannes (act. A.1 [74]) erfüllt dieses ohne Weiteres. Auch die Berufung der Ehefrau betreffend Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV (act. A.1 [72]) erreicht einen Streitwert von über CHF 10'000.00, zumal die Erziehungsgutschrift pro Erziehungsjahr der dreifachen jährlichen Minimalrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs ent- spricht, wobei die Summe der Erziehungsgutschriften durch die Beitragsdauer ge- teilt und dann zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen addiert wird (vgl. Art. 29 sexies Abs. 2 i.V.m. Art. 34 AHVG [831.10]; Merkblatt AHV/IV 1.07 be- tr. Erziehungsgutschriften v. 1.1.2016, abrufbar unter: https://www.ahv- iv.ch/p/1.07.d [zuletzt besucht am 23.2.2024]; vgl. ferner https://www.ahv- iv.ch/de/News-Infos/post/betreuungs-und-erziehungsgutschriften [zuletzt besucht am 23.2.2024]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Berufungen und die Anschlussberufung ist somit – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. E. 2.2) – einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Die beiden Verfahren ZK1 23 72 und ZK1 23 74 werden in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO vereinigt und in einem einzigen Urteil behandelt. Die Kon- nexität der beiden Verfahren ist zu bejahen, handelt es sich doch um Berufungen gegen denselben Entscheid des Regionalgerichts Plessur. 1.3.Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die vorliegenden Berufungen und die Anschlussberufung richten sich formell ge- gen die vorinstanzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts (Dispositivziff. 2), die (gesamte) güterrechtliche Regelung (Dispositivziff. 3) und die hälftige Anrech- nung der Erziehungsgutschriften der AHV (Dispositivziff. 5); faktisch bzw. bei rich- tiger Auslegung richtet sich die Anschlussberufung der Ehefrau – ebenso wie der (zwischenzeitlich zurückgezogene) Berufungsantrag des Ehemannes (vgl. dazu

7 / 52 sogleich E. 1.4) – wohl nur gegen die Dispositivziffer 3 lit. d des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Dem- nach ist der Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositivziff. 1) und die Regelung der beruflichen Vorsorge (Dispositivziff. 4) bereits in Rechtskraft er- wachsen (vgl. auch act. D.6 f.), faktisch auch bezüglich der Dispositivziffer 3 lit. a bis c. Auch der Kostenpunkt (Dispositivziff. 6) wird nicht selbständig angefochten. Eine Anpassung desselben wird von den Parteien nur für den Fall der Gutheis- sung der Berufung bzw. der Anschlussberufung beantragt (act. A.1 [72]; act. A.1 f. [74]). 1.4.Mit seiner Berufung verlangte der Ehemann zunächst noch die Aufhe- bung und Neuformulierung bzw. Ergänzung der Dispositivziffer 3 lit. d dahinge- hend, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der Ehegatten vor der hälftigen Teilung des Resterlöses zwischen den Parteien unter anderem dazu verwendet werden solle, die aus der Auflösung einer bestimmten Säule 3a bei ihm anfallenden Steuern zu bezahlen (act. A.1, Antrag Ziff. 2 [74]). Mit Eingabe vom 18. September 2023 zog der Ehemann – unter Bezugnahme auf eine Bestätigung der F._____ betreffend eine Säule 3a-Auszahlung und eine entsprechende Gut- schriftsanzeige der K._____ vom September 2023 (act. B.12 f. [74]) – seine Beru- fung in Bezug auf den genannten Antrag zurück (act. A.4 [74]). Gleich wie ein Kla- gerückzug führt auch der Rückzug einer Berufung als Entscheidsurrogat zur un- mittelbaren Beendigung des Prozesses (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz schreibt in Art. 241 Abs. 3 ZPO zwingend vor, dass das Gericht das Verfahren zwecks Feststellung der Prozesserledigung abschreibt. Die Abschreibungsverfü- gung ist – mit Ausnahme des Kostenentscheids – indessen rein deklaratorischer Natur (KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 6.2; vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 zu Art. 241 ZPO). Da der Rückzug vorlie- gend auf eines von mehreren Berufungsbegehren beschränkt ist, handelt es sich um einen Teilrückzug (zur Zulässigkeit des Teilrückzugs siehe Gschwend/Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 241 ZPO). Entsprechend erfolgt auch eine teilweise Abschrei- bung des Berufungsverfahrens. 2.Kognition, Begründungsobliegenheit, Verfahrensmaximen und Noven- recht 2.1.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend ge- macht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzli-

8 / 52 chen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). 2.2.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Be- gründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen, auf welche sich die Kritik stützt, müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht ein- zutreten (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4). 2.3.Vorliegend sind die Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV, der nacheheliche Unterhalt sowie eine güterrechtliche Frage strittig. Für die beiden letztgenannten Fragen gilt gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungs- grundsatz. Dieser besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf wel- che sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Unter Geltung der Verhandlungsmaxime darf das Ge- richt sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vor- gebracht worden sind; was die Parteien nicht vorbringen, darf grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGer 4A_304/2018 v. 23.10.2018 E. 3.2 m.w.H.). Zudem wird das Verfahren hinsichtlich dieser Punkte von der Dispositionsmaxime be- herrscht, da es sich dabei um vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung handelt (Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 277 ZPO). Danach darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Anrechnung von AHV- Erziehungsgutschriften erfolgt namentlich in Abhängigkeit der elterlichen Sorge und der Betreuungsanteile; bei geschiedenen Eltern befindet das Gericht bei je- dem Entscheid über die Zuteilung des Sorgerechts oder der Obhut sowie bei jeder Regelung der Betreuungsanteile von Amtes wegen über die Anrechnung der Er- ziehungsgutschriften (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1). Entsprechend finden hier der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO) Anwendung. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von

9 / 52 Amtes wegen und entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge (a.A. aller- dings ohne eigentliche Begründung OGer ZH LC200008 v. 13.10.2020 E. II.1.4). 2.4.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsa- chen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erst- instanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Be- rufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismit- tel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden wa- ren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern einge- schränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorg- falt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (BGE 143 III 42 E. 4.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Ba- sel 2017, N 5 ff. zu Art. 317 ZPO; je m.w.H.). Die Zulässigkeit von im vorliegenden Verfahren eingebrachten Noven wird jeweils im konkreten Sachzusammenhang geprüft. 3.Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV 3.1.Rechtliche Grundlagen Nach dem AHVG versicherten Personen wird für diejenigen Jahre eine Erzie- hungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für Kinder zu- steht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Bei den Erziehungsgutschriften handelt es sich um fiktives Einkommen, das erst bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt wird. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften bildet stets die elterliche Sorge. Bei ver- heirateten Eltern werden die Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe (zwingend) hälftig geteilt, sofern beide Ehegatten in der Schweiz versi- chert sind (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Was die Aufteilung bei geschiedenen Eltern anbelangt, so befindet das Gericht bei jedem Entscheid über die gemeinsame el- terliche Sorge, die Zuteilung der Obhut oder die Betreuungsanteile von Amtes we-

10 / 52

gen gleichzeitig auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, und zwar

in Abhängigkeit der durch die Eltern erbrachten Betreuungsleistung für die ge-

meinsamen Kinder. Betreut ein Elternteil die Kinder zum überwiegenden Teil,

rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an; betreuen

beide Eltern die Kinder zu gleichen Teilen, erfolgt eine hälftige Aufteilung. Die El-

tern können grundsätzlich eine abweichende Vereinbarung treffen. Solange die

Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erzie-

hungsgutschrift der Mutter angerechnet (Art. 52f

bis

AHVV [SR 831.101]; OGer ZH

LC200008 v. 13.10.2020 E. II.1.4; Thomas Ackermann, Fragen der ersten Säule

und der Ergänzungsleistungen bei Scheidung und Trennung, in: AJP 11/2016,

  1. 1462 f.; vgl. zum Ganzen Merkblatt AHV/IV 1.07 betr. Erziehungsgutschriften
  2. 1.1.2016, abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/1.07.d [zuletzt besucht am

23.2.2024]).

3.2.Vorinstanzlicher Entscheid

Die Vorinstanz schrieb den Parteien die Erziehungsgutschriften der AHV je hälftig

gut (act. B.1, Dispositivziff. 5). Begründend führte sie aus, es sei unbestritten, dass

die Ehefrau die gemeinsamen Kinder überwiegend betreut habe, weshalb ihr die

vollständigen Erziehungsgutschriften anzurechnen wären. Die Ehefrau habe es

indes unterlassen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, weshalb die Erzie-

hungsgutschriften, dem Antrag des Ehemannes entsprechend, je hälftig gutge-

schrieben würden (act. B.1, E. 10.2).

3.3.Rüge der Ehefrau

3.3.1.Die Ehefrau macht geltend, gemäss Gesetz respektive Verordnung seien

die Erziehungsgutschriften der AHV gänzlich ihr anzurechnen. Die Argumentation

der Vorinstanz widerspreche dem Gesetz, konkret Art. 52f

bis

Abs. 6 AHVV. Ge-

stützt auf diese Bestimmung sei die Ehefrau als Mutter nicht verpflichtet gewesen,

einen Antrag betreffend die Erziehungsgutschriften zu stellen. Der Ehemann habe

auch nicht begründet, weshalb im konkreten Fall trotz der gesetzlichen Bestim-

mung die Erziehungsgutschriften beiden Eltern je hälftig anzurechnen seien (act.

A.1, III.B.2 [72]).

3.3.2.Der Ehemann bringt dagegen im Wesentlichen vor, im Gegensatz zur

(anwaltlich vertretenen) Ehefrau habe er unter dem Aspekt der Aufteilung der Er-

ziehungsgutschriften gemäss Art. 52f

bis

Abs. 1 AHVV einen konkreten Antrag,

nämlich auf hälftige Aufteilung unter den Parteien, stellen lassen. Die Parteien hät-

ten sich die Kinderbetreuung aufgeteilt; die Ehefrau habe nicht beweisen können,

11 / 52 dass sie sich wie behauptet alleine um diese gekümmert habe. Eine Eruierung der konkreten Betreuungsanteile der Parteien sei der Vorinstanz mangels diesbezügli- cher Äusserungen der Ehefrau nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz habe folg- lich nicht anders entscheiden können, als die Erziehungsgutschriften je hälftig auf- zuteilen. Zudem verfüge die Ehefrau trotz der Kinderbetreuungsaufgaben über eine mindestens gleich hohe Altersvorsorge wie er. Dazu komme, dass die ge- nannte Verordnungsbestimmung erst per 1. Januar 2015, mithin ungefähr zwei Jahre vor der Volljährigkeit des jüngsten Kindes der Parteien, in Kraft gesetzt wor- den sei, weshalb vor diesem Zeitpunkt ohnehin die hälftige Aufteilung stattgefun- den hätte (act. A.2, III.4 ff. [72]). 3.4.Beurteilung der Rüge der Ehefrau durch die Berufungsinstanz Die Rüge der Ehefrau verfängt nicht. Die beiden Kinder der Parteien hatten im Zeitpunkt der Ehescheidung das 16. Altersjahr bzw. die "Erziehungsjahre" schon überschritten respektive waren bereits bei der Trennung der Parteien im Oktober 2017 volljährig. Damit erübrigte es sich, im Urteil der Vorinstanz für die Zeit nach der Scheidung eine Regelung über die Zuweisung von Erziehungsgutschriften vorzusehen (vgl. OGer ZH LC200008 v. 13.10.2020 E. II.1.4). Da die Parteien nach dem Gesagten während der Erziehungsjahre verheiratet waren, entspricht die Regelung der Vorinstanz den (zwingenden) gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer der Ehe. Die vorinstanzliche Begründung ist insoweit unbeachtlich, als dem Umstand, dass die Ehefrau vor der Vorinstanz unbestrittenermassen keinen Antrag auf vollumfängliche Zuweisung der Erziehungsgutschriften gestellt hatte, keine Relevanz zukommt. Am Gesagten ändert auch der Verweis der Ehefrau auf Art. 52f bis Abs. 6 AHVV nichts. Diese Bestimmung bezieht sich – wie vorstehend aufgezeigt – auf Elternpaare, bei denen das Scheidungsgericht noch über die Kin- derbelange bzw. über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, befinden muss. Zusammenfassend stellt sich die Frage der Anrechnung von Erziehungsgutschriften der AHV vorlie- gend nicht. Dem Antrag der Ehefrau kann folglich nicht stattgegeben werden. Ob- schon vorliegend nach dem Gesagten keine Regelung der Zuweisung von Erzie- hungsgutschriften erforderlich war, kann die vorinstanzliche Anordnung belassen werden, zumal sie letztlich der gesetzlichen Regelung (während der Erziehungs- jahre und der Dauer der Ehe) entspricht.

12 / 52 4.Nachehelicher Unterhalt 4.1.Rechtliche Grundlagen 4.1.1.Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebühren- den Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst auf- kommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen ange- messenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und für welche Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend. Ausgangspunkt bildet dabei die Frage, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisheri- gen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigen- versorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsa- men Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 148 III 161 E. 4.1; 147 III 249 E. 3.4.1; BGer 5A_868/2021 v. 21.6.2022 E. 3.1). Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprä- gung sprechenden Vermutungen (namentlich das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten oder eine Ehedauer von über zehn Jahren) sind zu relativie- ren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten. Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich an- gesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzen- trieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.2; 147 III 308 E. 5.2 ff.; 147 III 249 E. 3.4.3). 4.1.2.Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schrit- ten zu prüfen. Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die mass- gebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende

13 / 52 Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des ge- bührenden Unterhalts. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern die Ehegat- ten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversor- gung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbei- trag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solida- rität (BGE 147 III 308 E. 4; 141 III 465 E. 3.1; 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_496/2019 v. 2.6.2021 E. 4.3.1 f.; 5A_524/2020 v. 2.8.2021 E. 4.6.1). 4.1.3.Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist demnach grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten. Bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode – welche gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich im gesamten Unterhaltsbereich Anwendung fin- det – folgt hieraus, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasje- nige Einkommen heranzuziehen ist, über das die Ehegatten während des Zu- sammenlebens verfügten. Es ist der aus diesem Einkommen resultierende Über- schuss, der die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien abbildet. Dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard kommt dergestalt die Funktion der Be- grenzung des Unterhalts zu. Für die Bestimmung dieses Standards ist eine allfälli- ge Sparquote zu beachten, weil diesfalls die Lebenshaltung der Ehegatten von ihrer potentiellen Leistungsfähigkeit abweicht. Von einer Sparquote ist auszuge- hen, wenn die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbrauchten. Der Ehegatte, der sich auf eine Sparquote beruft, trägt für diese die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Ist eine Sparquote festgestellt und wird diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht, bleiben die entsprechenden Mittel bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt. Der nach diesen Grundsät- zen ermittelte Überschuss ist hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (BGE 147 III 293 E. 4.4; 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_144/2023 v. 26.5.2023 E. 4.3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). 4.1.4.Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit der beiden Ehegatten ist deren Einkommen im Sinne der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest- zustellen. In die Einkommensermittlung einzubeziehen sind sämtliche Erwerbsein-

14 / 52

kommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Bei

unselbständig Erwerbstätigen besteht das massgebliche Einkommen im Wesentli-

chen aus dem monatlichen Nettolohn (inklusive anteilsmässiger Anrechnung des

13. Monatslohns, Bonus und Gewinnbeteiligung) gemäss Lohnausweis (OGer ZH

LY210018 v. 20.12.2021 E. 3.2.4; Andrea Büchler/Zeno Raveane, in: Fank-

hauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 27 zu

Art. 125 ZGB). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit – der (ange-

stellte) Allein- oder Mehrheitseigentümer einer juristischen Person ist bei der Er-

mittlung des Einkommens ebenfalls wie ein selbständig Erwerbender zu behan-

deln – gilt der erzielte Reingewinn. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die fi-

nanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross

und intensiv ist und der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann

sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äus-

serst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu errei-

chen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, ist auf

das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jah-

re abzustellen. Auffällige (das heisst besonders gute oder besonders schlechte)

Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sin-

kenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massge-

bendes Einkommen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_565/2022 v. 27.4.2023

  1. 3.1.1.1; 5A_1048/2021 v. 11.10.2022 E. 4.2; 5A_621/2021 v. 20.4.2022
  2. 3.2.3; Büchler/Raveane, a.a.O., N 27a zu Art. 125 ZGB).

4.1.5.Bei der Festsetzung des in Geld geschuldeten Unterhaltsbeitrages ist

hinsichtlich der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität des Unterhalt bean-

spruchenden Ehegatten grundsätzlich von dessen tatsächlich erzieltem Einkom-

men auszugehen, aber ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen,

wenn die (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. die Ausdehnung

einer bestehenden Erwerbstätigkeit (unter Berücksichtigung des Umstands, dass

der potentiell anspruchsberechtigte Ehegatte angesichts des Vorrangs der Eigen-

versorgung zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wird) zumut-

bar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich

möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt

sein müssen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.2; Büch-

ler/Raveane, a.a.O., N 22 zu Art. 125 ZGB; je m.w.H.). Die für die Anrechnung

eines hypothetischen Einkommens erforderlichen Voraussetzungen der tatsächli-

chen Möglichkeit und der Zumutbarkeit greifen ineinander und können nicht unter

allen Titeln klar auseinandergehalten werden, zumal den Kriterien für die Beurtei-

lung der tatsächlichen Möglichkeit (dazu sogleich) stets ein Aspekt der Zumutbar-

15 / 52 keit inhärent ist und es zumindest gedanklich um einen iterativen Prozess geht. Eine an sich mögliche Erwerbstätigkeit kann unzumutbar und umgekehrt eine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich sein. Massgebend ist letztlich das Ergebnis des iterativen Prozesses. Damit ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden kann, muss eine als tatsächlich möglich erachtete Erwerbstätigkeit auch zumutbar sein (BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.4; 5A_1049/2019 v. 25.8.2021 E. 5). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand Kriterien wie namentlich Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geo- graphische Flexibilität sowie Lage auf dem Arbeitsmarkt. Mithin ist generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich – welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss – einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurtei- lung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ist ge- richtsnotorisch. Hingegen kommt dem Alter nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder ge- gen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar er- scheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 147 III 308 E. 5.6 u. 6; 147 III 249 E. 3.4.4; BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.2). Geht es um die (erstmalige) Festsetzung des Unterhalts, obliegt es grundsätzlich der unterhalts- fordernden Partei, zu beweisen, wie gross ihre wirtschaftliche Leistungskraft (Ei- genversorgungskapazität) ist. Stellt diese Partei in Abrede, ein (strittiges) hypothe- tisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können, trifft demnach sie die entspre- chende Beweisführungslast (BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.3; 5A_1049/2019 v. 25.8.2021 E. 4.4; je m.w.H.). 4.2.Lebensprägung 4.2.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz bezeichnete die Ehe der Parteien als lebensprägend. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, auch vor dem Hintergrund der jüngeren Recht- sprechung sei die Ehe der Parteien, die etwa 29 Jahre gedauert habe und welcher zwei Kinder entsprungen seien, als langjährige Versorgerehe bzw. mehrjährige Zuverdienerehe zu qualifizieren. So sei die Ehefrau (unbestrittenermassen) während mindestens zehn Jahren nicht erwerbstätig gewesen und habe sie an- schliessend während rund sechs Jahren einzig eine Teilzeiterwerbstätigkeit aus- geübt. Bereits dies lege eine massgebliche berufliche Einbusse nahe. Zudem ha-

16 / 52 be die Ehefrau sich in dieser Zeit der (intensiveren) Betreuung der Kinder gewid- met, was der akzeptierten Rollenverteilung bzw. dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen habe. Angesichts dessen sei seitens der Ehefrau von einem bereits eingetretenen karrieretechnischen Nachteil auszugehen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau Englisch und Italienisch spreche und einen Kurs zur Pflegehelferin absolviert habe, zumal sich alleine darauf keine erfolgrei- che berufliche Laufbahn aufbauen lasse. Die berufliche Erfahrung der Ehefrau als Verwaltungsassistentin zeige zwar, dass sie sich im Arbeitsalltag bewähren kön- ne. Dieser beruflichen Tätigkeit könne mit Blick auf die gesamte Karriere der Ehe- frau aber nur eine reduzierte Bedeutung zugemessen werden, da es sich dabei um eine unterstützende Funktion im kaufmännischen Bereich handle, welcher die Ehefrau lediglich im Teilzeitpensum nachgehe. Die Ehefrau könne die bereits erlit- tenen karrieretechnischen Nachteile durch die genannten Umstände nicht vollständig kompensieren. Sie habe durch die langjährige Betreuung der gemein- samen Kinder und die Haushaltsführung nicht mehr behebbare berufliche Einbus- sen erlitten und werde nicht mehr dasselbe Verdienstniveau erreichen können wie ohne die Übernahme dieser Aufgaben (act. B.1, E. 2.3 f.). 4.2.2.Rüge des Ehemannes 4.2.2.1. Der Ehemann bestreitet das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe. Von einem ehebedingten karrieretechnischen Nachteil seitens der Ehefrau sei schon deshalb nicht auszugehen, weil diese keine eigene Berufskarriere geplant bzw. nie Ausführungen zu einer solchen gemacht habe. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie der Ehefrau eine irgendwie geartete Berufskarriere zuschreibe und da- von ausgehe, diese sei durch die Ehe negativ beeinflusst worden. Die Ehefrau sei seit 2011 beim L._____ tätig, wobei sie sich für diesen Weg entschieden habe. Zudem sei aktenkundig, dass er trotz primärer Kinderbetreuung durch die Ehefrau (an welcher auch er sich rege beteiligt habe) dafür gesorgt habe, dass sie extern arbeiten und sich beruflich habe weiterbilden können. Die Ehefrau verfüge aus- serdem über Diplome in Italienisch und Englisch und damit, entgegen der Vorin- stanz, über ausgewiesene Fachtitel, welche insbesondere in dieser Kombination und in diesen Breitengraden nicht häufig getragen würden. Auch wenn die Ausbil- dung zur Pflegehelferin SRK vor ungefähr 15 Jahren absolviert worden sei, könne diese insbesondere angesichts des dringenden Personalnotstands in dieser Bran- che nicht ganz ausgeblendet werden. Die Weiterbildung zur Übersetzerin Deutsch/Italienisch habe die Ehefrau aus eigenen Stücken abgebrochen. Zusam- menfassend sei ein allfälliger (bestrittener) ehebedingter karrieretechnischer Nachteil ganz alleine durch die Ehefrau zu vertreten, welche sich dank seiner Un-

17 / 52 terstützung ohne Weiteres eine bessere Basis für spätere Arbeitseinsätze hätte schaffen können. Indem sie die von ihm finanzierten Weiterbildungen eigenständig abgebrochen habe, habe sie es alleine zu vertreten, dass sie nicht in bessere Verdienstsphären vorzudringen vermöge. Die entsprechenden Konsequenzen dürften auf keinen Fall ihm auferlegt werden (act. A.1, III.9 f. u. III.13 [74]). 4.2.2.2. Die Ehefrau betont dagegen, dass es sich um eine lebensprägende Ehe handle. Entgegen dem Ehemann habe sie in ihren Rechtsschriften nachgewiesen, dass es ihr unmöglich gewesen sei, die Ausbildung zur Erwachsenenmatura zu vollenden, da sich der Ehemann geweigert habe, die Kinder an den Abenden zu betreuen. Es sei aufgezeigt worden, dass beide Kinder medizinische Betreuung benötigt hätten. Demgegenüber seien dem Ehemann während der Ehe sämtliche Türen offen gestanden und habe er sich, wie sich aus den Akten ergebe, weiter- bilden können (act. A.2, II.B.1 ad 10 f. u. ad 13 [74]). 4.2.2.3. In seiner Replik führt der Ehemann aus, dass er sich der Kinderbetreu- ung angenommen habe, damit die Ehefrau sich beruflich habe weiterbilden kön- nen bzw. um ihr mehr Freiraum einzuräumen. Vor allem an den Wochenenden sei primär er mit den Kindern wandern gegangen oder habe er mit ihnen Ausflüge gemacht. Seine Unterstützung ihrer Berufstätigkeit beim M._____ sei aktenkundig (act. A.3, III.3 ad 10 f. [74]). 4.2.2.4. Die Ehefrau dupliziert, die Behauptung, wonach der Ehemann sich der Kinderbetreuung angenommen habe, damit sie sich beruflich habe weiterbilden können, treffe nicht zu. Damit der Ehemann sich auf die N._____ habe vorbereiten können, sei sie meistens alleine mit den Kindern zum Wohnwagen gefahren. Dort hätten sie jeweils die Sommerferien verbracht, wobei der Ehemann lediglich für zwei Wochen nachgekommen sei. Die Wanderausflüge habe die Familie, wenn überhaupt, gemeinsam gemacht. Für eine sehr kurze Zeit sei der Ehemann mit dem Sohn D._____ zum Fischen gefahren. Was die Aufgabe ihrer Stelle bei der F._____ anbelange, so sei zwischen den Ehegatten vereinbart worden, dass sie sich um die Kinder kümmern werde, da diese noch sehr klein gewesen seien. Sie hätten im gegenseitigen Einvernehmen die klassische Rollenverteilung gelebt (act. A.5, II.B ad 10 f. [74]). 4.2.3.Beurteilung der Rüge des Ehemannes durch die Berufungsinstanz 4.2.3.1. Die Parteien heirateten im Jahr 1988 und trennten sich im Jahr 2017, womit die gelebte Ehedauer 29 Jahre beträgt. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Gemäss der unbeanstandeten Sachverhaltsfeststellung

18 / 52 der Vorinstanz war die Ehefrau während mindestens zehn Jahren nicht erwerbs- tätig und übte sie danach einzig eine Teilzeiterwerbstätigkeit aus, während der Ehemann (ebenfalls unbestrittenermassen) stets im Vollzeitpensum erwerbstätig war. Damit ist von einer klassischen Rollenteilung zwischen den Ehegatten aus- zugehen, indem der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging und die Ehefrau mehrheitlich für die Kinder und den Haushalt sorgte. Die Ehe zwischen den Par- teien ist demnach mit der Vorinstanz als lebensprägend zu qualifizieren. Daran ändert auch die in der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte Prä- zisierung bzw. Relativierung bezüglich der Qualifikation lebensprägender Ehen nichts. Ziel besagter Rechtsprechungsänderung war nämlich im Wesentlichen die Betonung des Umstands, dass der Unterteilung in lebensprägende und nicht le- bensprägende Ehen nicht die Funktion eines "Kippschalters" zukommen dürfe bzw. entsprechende Richtlinien nicht schematisch gehandhabt werden sollten, sondern jeweils auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abzustellen sei (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.2 f.). Bei der vorliegenden Konstellation ist jedoch so- wohl unter der alten als auch der neuen Rechtsprechung ohne Frage von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Auf die Lebensprägung wird in casu nicht ein- zig deshalb geschlossen, weil Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder die- se mehr als zehn Jahre dauerte. Vielmehr ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung der gesamten konkreten Umstände – namentlich der langen Ehedauer von 29 Jahren, der Hauptbetreuung der zwei Kinder (mit unbestrittenermassen erhöh- tem Betreuungsbedarf) und der Haushaltsbesorgung durch die Ehefrau, welche während mindestens zehn Jahren überhaupt nicht und während rund sechs Jah- ren teilzeitlich erwerbstätig war, dies bei gleichzeitiger Arbeitstätigkeit im Vollzeit- pensum und Aufbau einer Berufskarriere seitens des Ehemannes –, dass die Ehe- frau ihre ökonomische Selbständigkeit entsprechend der gemeinsamen Vereinba- rung bzw. Aufgabenteilung zumindest erheblich eingeschränkt hat, während der Ehemann sich auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte. 4.2.3.2. Die durch den Ehemann gegen die Annahme einer lebensprägenden Ehe vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Der behauptete Umstand, dass er sich in einem gewissen Umfang an der Kinderbetreuung beteiligt und an den Wo- chenenden (ebenfalls) Zeit mit den Kindern verbracht habe, vermag selbst bei Zu- treffen dieser Behauptung nichts daran zu ändern, dass die Betreuungsarbeit grossmehrheitlich durch die Ehefrau geleistet wurde. Die Qualifikation einer Ehe als lebensprägend setzt nicht voraus, dass die Kinderbetreuung ausschliesslich durch einen Ehegatten wahrgenommen wird, sondern beruht nach dem Gesagten auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall. Auch aus der er- wähnten abgebrochenen Weiterbildung der Ehefrau zur Übersetzerin Deutsch/Ita-

19 / 52 lienisch sowie der aufgegebenen Stelle bei der F._____ vermag der Ehemann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist bereits umstritten bzw. steht nicht fest, ob die Ehefrau diese aus eigenen Stücken oder basierend auf einer gemeinsamen Entscheidung der Ehegatten (mit Blick auf die Kinderbetreuung) aufgab. Aber selbst wenn der Abbruch nicht auf einem gemeinsamen Beschluss beruht haben sollte, bleibt die Tatsache bestehen, dass die Ehefrau während der Dauer der Ehe aus Gründen, die in erster Linie in der Aufgabenteilung der Ehegatten zu verorten sind, auf die Verfolgung einer eigenen beruflichen Karriere und damit auf die wirt- schaftliche Selbständigkeit verzichtete. Auch die Sprachkenntnisse der Ehefrau sowie die absolvierte Ausbildung zur Pflegehelferin fallen nicht derart ins Gewicht, dass sie diesen karrieretechnischen Nachteil aufzuheben bzw. massgeblich zu vermindern vermöchten. Schliesslich gehen die Ausführungen des Ehemannes, wonach die Ehefrau unabhängig von der Ehe keine Berufskarriere geplant habe, an der Sache vorbei. Fakt ist, dass die gelebte Rollenverteilung dem gemeinsa- men Entscheid der Ehegatten betreffend die Gestaltung ihres Ehelebens ent- sprach. Zusammengefasst sind die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bezeichnen. Der Ehemann kann diesen nichts Stichhaltiges entgegenhalten. Demnach ist vorliegend aufgrund der konkreten Umstände von einem berechtigten, schutzwürdigen Vertrauen der Ehefrau auf Fortführung der (lebensprägenden) Ehe auszugehen, weshalb ihr – bei genügen- den Mitteln und unter Vorbehalt ihrer Eigenversorgungskapazität – Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards der Ehegatten zu- kommt. 4.3.Ehelicher Standard 4.3.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz führte aus, der zuletzt während der Ehe gelebte Standard sei in Anwendung der zweistufigen Methode zu berechnen. Keine der Parteien habe sich explizit zu diesem geäussert; der Ehemann habe indes eine Unterhaltsbe- rechnung per 23. Februar 2018 ins Recht gelegt, die Teil der von den Parteien abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vom 30. März 2018 bilde. Da diese Be- rechnung rund fünf Monate nach der Trennung erstellt worden sei, könne willkür- frei angenommen werden, dass die darin enthaltenen Aufwendungen den zuletzt während der Ehe gelebten Standard abbildeten. Angesichts der damaligen finan- ziellen Verhältnisse sei auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen. Bezüglich der zuvor für den (damals noch nicht wirtschaftlich selbständigen) Sohn D._____ aufgewandten, freiwerdenden Mittel gelte die Vermutung, dass diese für die Parteien verwendet worden wären, weshalb sie nicht der Sparquote angerech-

20 / 52 net würden, sondern gleichermassen auf die Parteien zu verteilen seien. Der Trennungsvereinbarung könnten Einzahlungen in die Säule 3a entnommen wer- den. Es dürfe angenommen werden, dass solche Einlagen auch während der Ehe geleistet worden seien und die Parteien demnach im Betrag von CHF 1'290.00 über eine Sparquote verfügt hätten. Diese sei bei Berechnung des zuletzt gelebten ehelichen Standards vor der Überschussverteilung abzuziehen. Auf Grundlage des zuletzt während der Ehe gelebten Standards habe die Ehefrau Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss bis zum Betrag von maximal CHF 3'247.50 (act. B.1, E. 6). 4.3.2.Rügen des Ehemannes 4.3.2.1. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht von Amtes wegen auf die Berechnung in der Trennungsvereinbarung abgestellt bzw. hätte den zu- letzt gelebten ehelichen Standard nicht basierend darauf ermitteln dürfen. Die be- sagte Vereinbarung sei ungefähr ein halbes Jahr nach der Trennung erstellt wor- den und könne den ehelichen Standard schon deshalb nicht reflektieren. Zum an- deren sei die anwaltlich vertretene, nachehelichen Unterhalt reklamierende Ehe- frau der sie treffenden Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen, zumal sie kein Wort über den massgeblichen Standard verloren habe. Den sich daraus ergebenden Beweismangel habe nicht er, sondern die Ehefrau zu tragen. Durch die Zugrundelegung der Mediationsberechnung habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt. Daran ändere nichts, dass er selbst die nämliche Berechnung ins Recht gelegt habe, da er dies ausschliesslich im Hinblick auf sein vorsorgliches Massnahmegesuch (dessen Akten zum Hauptver- fahren gezogen worden seien) getan habe. Der von den Parteien während der Ehe gelebte Standard sei damit vorliegend nicht bekannt (act. A.1, III.9 u. III.13 [74]). 4.3.2.2. Die Ehefrau führt aus, der während der Ehe gelebte Standard ergebe sich aus der Trennungsvereinbarung. Weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne, weil sie ungefähr ein halbes Jahr nach der Trennung erstellt worden sei, werde nicht weiter begründet. Der während der Ehe gelebte Standard sei zudem nur dann von Bedeutung, wenn sich nach der anwendbaren zweistufigen Methode auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten ein höherer Be- trag ergebe, als ihr während der Ehe zugestanden sei. Dies sei hier klar nicht der Fall und sei auch nie behauptet worden. Während der Ehe hätten die Ehegatten das gesamte Einkommen für den Unterhalt aufgebracht und somit einen relativ hohen Standard gehabt, wie auch die güterrechtliche Auseinandersetzung zeige. Zudem hätte eine allfällige, vorliegend klarerweise nicht bestehende Sparquote

21 / 52 durch den Ehemann nachgewiesen werden müssen (act. A.2, II.B.1 ad 9 u. ad 13 [74]). 4.3.2.3. In seiner Replik bringt der Ehemann vor, die Ehegatten hätten sich eine grosse und teure Wohnung in C._____ und einen Wohnwagen gekauft sowie ihre Säulen 3a möglichst ausgeschöpft. Es habe somit sehr wohl eine Sparquote be- standen (act. A.3, III.3 ad 9 [74]). 4.3.2.4. Die Ehefrau bestreitet in ihrer Duplik die Bildung von Ersparnissen durch die Ehegatten. Sie hätten vielmehr nicht einmal kleinere Rechnungsbeträge be- zahlen können. Der Wohnwagen sei mit einem Erbvorbezug bezahlt worden und die Wohnung, welche sie nur dank einem Zuschuss ihrer Eltern hätten kaufen können, sei renovierungsbedürftig gewesen (act. A.5, II.B ad 9 u. ad 11 [74]). 4.3.3.Beurteilung der Rügen des Ehemannes durch die Berufungsinstanz 4.3.3.1. Was den ersten Einwand des Ehemannes anbelangt, wonach die Ver- einbarung ungefähr ein halbes Jahr nach der Trennung erstellt worden sei und deshalb den ehelichen Standard nicht reflektieren könne, so genügt dieser den Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.2) nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht aus- führte, datiert die der Trennungsvereinbarung zugrundeliegende Unterhaltsbe- rechnung lediglich fünf Monate nach der Trennung der Ehegatten, mithin genü- gend nahe am Trennungszeitpunkt. Der Ehemann legt – abgesehen von seinem Hinweis auf die erwähnte Zeitdifferenz – nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sich zu Unrecht auf die besagte Berechnung gestützt bzw. daraus unzulässigerweise be- stimmte inhaltliche Angaben übernommen habe. Eine solch allgemein gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid, mit welcher der Ehemann nicht aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz konkret unrichtig gewesen sein soll, genügt den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Es ist ausserdem darauf hin- zuweisen, dass die Vorinstanz zwecks Feststellung des während der Ehe gelebten Standards zu Recht nicht sämtliche in der genannten Unterhaltsberechnung ent- haltenen Positionen eins zu eins übernahm, sondern die erforderlichen Anpassun- gen (insbesondere beim Grundbetrag und bei den Wohnkosten) vornahm, um den Lebensstandard vor der Trennung zu ermitteln. Die Vorinstanz ging sodann auch bezüglich der Berücksichtigung der durch die Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes D._____ freigewordenen Mittel korrekt vor, indem sie diese zum Überschuss der Ehegatten hinzurechnete. Mit alledem setzt sich der Ehemann nicht auseinander. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann zu Recht nicht geltend macht, dass vorliegend aufgrund der Länge der Trennungszeit von der Anknüpfung an den gemeinsamen ehelichen Lebensstan-

22 / 52 dard hätte abgewichen werden und stattdessen der Lebensstandard der Ehefrau während dieser Trennungszeit zugrunde gelegt werden sollen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 132 III 598 E. 9.3; 130 III 537 E. 2; BGer 5A_956/2015 v. 7.9.2016 E. 3.3). 4.3.3.2. Die zweite Rüge des Ehemannes greift sodann zu kurz. Dass vorliegend die zweistufige Methode zur Anwendung kommt, ist unstrittig. Bei (wie hier) le- bensprägender Ehe ist für die Bemessung des gebührenden Unterhalts nach dem Gesagten grundsätzlich der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard massgebend, welcher gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts darstellt; eine allfällige Sparquote reduziert den ehelichen Überschussanteil. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend keine Verletzung der Verhandlungsmaxime durch die Vorinstanz auszumachen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung braucht bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (anders als bei der einstufigen Methode) nicht über Einzelheiten des früheren Lebensstan- dards gestritten zu werden. Hier greift als Grundsatz vielmehr die Prämisse, dass die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet worden sind; dies gilt so lange, als nicht eine Sparquote nachgewiesen werden kann. Eine kontinuierliche Sparquote und die daran errechnete ungefähre Höhe der bisheri- gen gemeinsamen Lebenshaltungskosten lassen sich denn in der Regel auch ein- facher nachweisen als die Lebensführung selbst. Der bei der zweistufigen Metho- de dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Nachweis der Begrenzung ist mit an- deren Worten meist leichter zu führen als der bei der einstufigen Methode vom Unterhaltsberechtigten zu erbringende positive Nachweis (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Entsprechend ist auch vorliegend – unabhängig von entsprechen- den Vorbringen der Ehefrau – im Grundsatz davon auszugehen, dass die vorhan- denen Mittel der Ehegatten während der Dauer der Ehe für den laufenden Le- bensunterhalt verwendet wurden. Daraus folgt letztlich in der Konsequenz, dass, wenn der zuletzt gemeinsam gelebte Standard nicht mehr zuverlässig ermittelt werden kann respektive keine Sparquote (durch den Ehemann) nachgewiesen ist, der aktuelle Überschuss einfach hälftig geteilt wird. Unter diesen Umständen ist im Abstellen auf die sich in den Akten befindliche Unterhaltsberechnung per 23. Fe- bruar 2018 zwecks Ermittlung des Bedarfs während der Ehe und folglich des ver- bleibenden Überschusses (vor Berücksichtigung einer allfälligen Sparquote) keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes zu erblicken. Die Vorinstanz ging vor- liegend einzig von den getätigten Einzahlungen in die Säule 3a als Sparquote aus, was vom Ehemann in der Berufung nicht beanstandet wird. Seine in späteren Ein- gaben bzw. in der Replik erfolgten Ausführungen betreffend die Sparquote sind als verspätet zu erachten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Entsprechend

23 / 52 ist an dem von der Vorinstanz korrekt ermittelten ehelichen Standard festzuhalten und von dem von ihr errechneten Überschuss während der Ehe von insgesamt CHF 6'495.00 bzw. vom hälftigen Überschussanteil der Ehefrau von CHF 3'247.50 auszugehen. Unter diesen Umständen ist über die Zulässigkeit des mit der Duplik der Ehefrau in diesem Zusammenhang eingereichten Novums (act. C.4 [74]) nicht zu befinden. 4.4.Einkommen des Ehemannes 4.4.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz stellte zunächst auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2020 bis 2022 von gerundet CHF 12'525.00, vornehmlich aus der O._____ sowie aus dem P._____, ab; die Einzelfirma des Ehemannes liess sie unberücksichtigt, da diese gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Ehemannes nur etwa kost- endeckend sei. Sie rechnete dem Ehemann im Ergebnis aber lediglich ein monat- liches Nettoeinkommen von CHF 11'000.00 an und führte dazu aus, es sei zu berücksichtigen, dass dieser mit seiner selbständigen Tätigkeit ein unternehmeri- sches Risiko trage und gleichzeitig unter gewissen medizinischen Beeinträchti- gungen leide. Angesichts dessen erscheine es nicht sachgerecht, zu verlangen, dass der Ehemann seine Leistungsfähigkeit in absoluter Art und Weise auszu- schöpfen und einen Sondereinsatz zu erbringen versuche, zumal damit (langfris- tig) die Gefahr geschaffen würde, dass seine medizinischen Beeinträchtigungen weiterbestünden oder sich sogar verstärkten, was sich wiederum negativ auf seine selbständige Tätigkeit auswirken könnte (act. B.1, E. 4.4). 4.4.2.Rügen des Ehemannes 4.4.2.1. Der Ehemann bemängelt, die Vorinstanz habe die Tatsache ausser Acht gelassen, dass er bedingt durch Corona und seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit weniger verdiene als früher. Unter anderem wegen der viel zu hohen Unterhalts- pflicht gegenüber der Ehefrau habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, was zu einer Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit und als Folge zu einer massiven Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation geführt habe. Er befinde sich seit September 2022 wegen den durch die Scheidung und das Gerichtsverfahren verursachten gesundheitlichen Folgen in ärztlicher Behandlung, ihm sei von seiner Krankenversicherung eine Care Managerin zur Seite gestellt worden und er neh- me seit November 2022 psychologische Unterstützung in Anspruch. Er sei seit November 2022 bis und mit Mai 2023 zu unterschiedlichen Graden teilweise ar- beitsunfähig geschrieben gewesen; dies sei eine neue, für die Beurteilung des

24 / 52 nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigende Tatsache. Schon deshalb dürfe nicht einfach auf die letzten drei Jahre abgestellt werden. Massgebend seien die Zwischenabschlüsse per 30. September 2022. Allerdings habe die Vorinstanz den Zwischenabschluss der O._____ falsch interpretiert, indem sie Brutto- und Netto- beträge vermischt bzw. miteinander verwechselt habe. Korrekterweise ergebe sich ein Bruttolohn von rund CHF 11'400.00 pro Monat, was auch mit den eingereich- ten Lohnabrechnungen übereinstimme. Nach Vornahme eines Abzugs von 12.3% für Sozialversicherungen etc. resultiere ein Lohn von rund CHF 10'000.00. Dieser sei wegen gesundheitlicher Faktoren um mindestens 10% auf maximal CHF 9'000.00 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Absenzen infolge der belegten Arbeitsunfähigkeit und der Tatsache, dass er sich im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2022 aufgrund der wirtschaftlichen Situation effek- tiv weniger als ca. CHF 42'500.00 ausbezahlt habe, dürften ihm maximal CHF 7'000.00 netto pro Monat angerechnet werden (act. A.1, III.6 ff. u. III.12 f. [74]). 4.4.2.2. Die Ehefrau bestreitet, dass sich die wirtschaftliche Situation des Ehe- mannes massiv verschlechtert haben solle; auf jeden Fall fehlten die Beweise. Die Ausführungen zu den durch die Scheidung und das Gerichtsverfahren verursach- ten gesundheitlichen Folgen, der ärztlichen Behandlung, der Begleitung durch die Care Managerin sowie der psychologischen Unterstützung seien neu bzw. im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden und würden bestritten. Ebenfalls bestritten würden die Behauptungen betreffend Arbeitsunfähigkeit. Der eingereich- te Arztbericht datiere von nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und sie habe dazu nie Stellung nehmen können. Die Zwischenabschlüsse per 30. Sep- tember 2022 seien alles andere als aussagekräftig; diese seien alleine zu Pro- zesszwecken erstellt worden. Für einen Selbständigerwerbenden sei es möglich und legitim, gewisse Rechnungen zurückzubehalten und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen. Darauf dürfe aber bei der Berechnung der Unter- haltsbeiträge nicht abgestellt werden. Vielmehr sei ein längerer Jahresdurchschnitt zu nehmen (act. A.2, II.B.1 ad 6 ff. u. ad 12 [74]). 4.4.2.3. In seiner Replik bringt der Ehemann vor, seine durch die Ehefrau bestrit- tenen Behauptungen in der Berufung seien nicht neu. Da die Ehefrau sich in ihrer Eingabe nicht zum ärztlichen Attest geäussert habe, hätten die darin gemachten Ausführungen als unbestritten zu gelten. Es werde bestritten, dass der Zwischen- abschluss zu Prozesszwecken erstellt worden sei. Zudem sei diese Behauptung neu. Aus den echte Nova darstellenden Jahresabschlüssen per 31. Dezem- ber 2022 resultiere, dass sich der Abwärtstrend fortsetze. Auch im ersten Halb-

25 / 52 jahr 2023 sehe das Bild gemäss den Zwischenabschlüssen per 30. Juni 2023 nicht besser aus, was unter anderem dadurch bedingt sei, dass er bis Ende Mai 2023 teilarbeitsunfähig geschrieben gewesen sei und immer noch nicht seine volle Arbeitsleistung erbringen könne (act. A.3, III.3 ad 6 ff. u. ad 12 [74]). 4.4.2.4. Die Ehefrau hält in der Duplik im Wesentlichen fest, Zwischenabschlüsse von wenigen Monaten seien nicht geeignet, das Einkommen festzulegen. Es kön- ne nicht nur auf den Abschluss eines Jahres abgestellt werden. Der Aussteller der Arztzeugnisse sei ein allgemeiner Mediziner und kein Fachspezialist, der zudem seit Jahren mit dem Ehemann gut bekannt oder gar befreundet sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, zu den Arztzeugnissen Stellung zu nehmen. Vielmehr wäre es am Ehemann gewesen, nachzuweisen, welche Auswirkungen die Arbeitsunfähigkeit auf sein Einkommen habe, und zwar insbesondere für die Zukunft (act. A.5, II.B ad 6/7 f. u. ad 12 [74]). 4.4.3.Beurteilung der Rügen des Ehemannes durch die Berufungsinstanz 4.4.3.1. Sofern der Ehemann geltend macht, aufgrund der Corona-Pandemie, der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Reduktion seiner Arbeits- fähigkeit und der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation sei nicht auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre, sondern (einzig) auf die Zwischenab- schlüsse per 30. September 2022 abzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. So erwähnt er in seiner Berufung einzig einmal pauschal, dass er aufgrund der Coro- na-Pandemie weniger verdiene als früher. Weitere Ausführungen hierzu und ins- besondere eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlen vollständig. Damit genügt seine Rüge in dieser Hinsicht den Begründungsanforde- rungen (vgl. E. 2.2) nicht. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz nach dem Gesagten auf die Jahre 2020 bis 2022 abstellte und mithin die Jahre, in welchen die (finanziellen) Auswirkungen der Corona-Pandemie am stärksten ausfielen, be- reits im errechneten Durchschnitt enthalten sind. Weshalb mit längerfristigen, über die berücksichtigten Auswirkungen hinausgehenden negativen Folgen zu rechnen wäre, wird durch den Ehemann in seiner Berufung nicht dargetan. Aber auch die (rechtsgenüglich) behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands und (damit verbunden) seiner wirtschaftlichen Situation (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.3.1) führt nicht dazu, dass sein Einkommen einzig auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses zu bestimmen wäre. So wird bei selbständiger Arbeitstätig- keit nach dem Gesagten in der Regel auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt und nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen ausnahmsweise lediglich das Einkommen des letzten Jahres berücksichtigt. Ein solcher Ausnah- mefall ist vorliegend nicht gegeben kann doch keine eindeutige (stark und kontinu-

26 / 52 ierlich) sinkende Tendenz ausgemacht werden, derer durch das Abstellen auf le- diglich den letzten Zwischenabschluss Rechnung zu tragen wäre. Eine allfällige (allgemeine) Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, wie sie durch den Ehemann geltend gemacht wird, stellt keinen Grund dafür dar, sein Ein- kommen ausnahmsweise basierend auf einem einzelnen Abschluss anstatt auf einem Dreijahresdurchschnitt zu bestimmen. Entsprechend rechtfertigt sich vorlie- gend, der Vorinstanz folgend auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre vor der Scheidung, mithin der Jahre 2020 bis 2022, abzustellen. 4.4.3.2. Was die Rüge des Ehemannes anbelangt, die Vorinstanz habe Brutto- und Nettobeträge vermischt bzw. miteinander verwechselt, so ist diese als zutref- fend zu bezeichnen. Bei dem im Zwischenabschluss der O._____ per 30. Sep- tember 2022 (RG act. II.8.61) auf dem Konto 5000 verbuchten Lohnaufwand von CHF 152'100.00 dürfte es sich in der Tat um den Brutto- und nicht den Nettoauf- wand handeln. So wird in der Abschlussrechnung einer GmbH auf dem Konto 5000 in aller Regel die Bruttosumme des angefallenen Lohnaufwands verbucht. Dass es sich beim ausgewiesenen Lohnaufwand um den Bruttoaufwand handelt, lässt sich in casu auch daraus ableiten, dass die in den Konti 5700 ff. aufgeführten Beträge die (zusätzlich geleisteten) Arbeitgeberbeiträge darstellen dürften. Unter Abzug des Bruttolohnes des angestellten Q._____ von CHF 49'500.00 sowie nach Vornahme der durch den Ehemann geltend gemachten, ausgewiesenen Lohnab- züge im Umfang von rund 12.3% des Bruttolohnes (vgl. RG act. II.5.29), welche durch die Ehefrau nicht beanstandet werden, resultiert – mit dem Ehemann – im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen des Ehemannes für 9 Monate von gerundet CHF 90'000.00 bzw. von monatlich rund CHF 10'000.00. 4.4.3.3. Der Ehemann stellt sich ferner auf den Standpunkt, insbesondere wegen gesundheitlicher Faktoren und aufgrund seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei ihm nicht das ausgewiesene monatliche Nettoeinkommen von CHF 10'000.00, sondern ein Betrag von maximal CHF 7'000.00 netto anzurechnen. Damit verlangt er eine Reduktion von CHF 3'000.00 bzw. von 30% gegenüber dem im Jahr 2022 tatsächlich erzielten Einkommen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen hatte die Vorinstanz dem Ehemann einen pauschalen Abzug von monatlich rund CHF 1'500.00 bzw. rund 12% auf das von ihr errechnete durchschnittliche Mo- natseinkommen von gerundet CHF 12'500.00 gewährt. Gegen die durch die Vor- instanz gewährte Reduktion wehrt sich die Ehefrau in ihrer Anschlussberufung, worauf nachstehend (vgl. sogleich E. 4.4.4) einzugehen ist. Weshalb ein noch höherer Abzug als von der Vorinstanz zugestanden vorzunehmen wäre, wird durch den Ehemann nicht dargetan. Allein die belegte teilweise Arbeitsunfähigkeit

27 / 52 des Ehemannes rechtfertigt jedenfalls keinen entsprechenden Abzug, wie sogleich zu zeigen sein wird. 4.4.3.4. Der Ehemann reichte einen Arztbericht vom 4. März 2023 sowie ein Ar- beitsunfähigkeitszeugnis vom 8. Mai 2023 von Dr. R._____ ein (act. B.4 [74]). Die- se Beweismittel sind erst nach dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden und wurden mit der Berufung und damit ohne Verzug nach ihrer Ent- stehung eingereicht, weshalb sie zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die Ehefrau dazu nicht bereits vor erster Instanz Stellung nehmen konnte, führt nicht dazu, dass diese unbeachtlich wären, ansonsten im Berufungsverfahren über- haupt keine Noven zulässig wären. Die genannten Belege zeigen zwar auf, dass von November 2022 bis und mit Mai 2023 offenbar immer wieder Phasen teilwei- ser Arbeitsunfähigkeit mit unterschiedlichen Graden aufgrund mittelschwerer An- passungsstörungen bzw. Krankheit bestanden. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass und insbesondere in welchem Umfang die künftige Arbeitsfähigkeit des Ehemannes aufgrund gesundheitlicher Beschwerden beeinträchtigt wäre. Die von Dr. R._____ im März 2023 erstellte Prognose, wonach mit einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch den Ehemann gerechnet werden könne sowie versuchs- weise ab Mai 2023 wieder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angezeigt sei, spricht denn grundsätzlich auch dafür, dass es sich eher um eine temporäre als um eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handeln dürfte. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der im Arztbericht und durch den Ehemann selbst angegebenen Gründe für die teilweise Arbeitsunfähigkeit. So wird im Arzt- bericht unter dem Titel Anamnese ausgeführt, es bestehe seit längerer Zeit eine familiäre belastende Problematik mit schliesslich auch Auswirkungen auf das Be- rufsleben und demzufolge auch finanzieller Problematik, und wird weiter ange- merkt, dass die Teilarbeitsunfähigkeit durch eine mittelschwere Depression wegen sehr schwieriger familiärer Verhältnisse verursacht worden sei; der Ehemann selbst erwähnt in der Berufung, dass er sich wegen den durch die Scheidung und das Gerichtsverfahren verursachten gesundheitlichen Folgen in ärztlicher Behand- lung befinde. Diesbezüglich gilt es zu betonen, dass die Scheidung (samt Neben- folgen) respektive das entsprechende Gerichtsverfahren in absehbarer Zeit abge- schlossen sein wird, womit die davon verursachte Belastung wegfallen und sich der Gesundheitszustand des Ehemannes (weiter) verbessern dürfte. Der Ehe- mann führt nicht aus, inwiefern er dennoch nachhaltig gesundheitlich beeinträch- tigt sein sollte und zwar dergestalt, dass sich dies auf seine Arbeitsfähigkeit aus- wirken würde. Was im Übrigen die ebenfalls mit der Berufung eingereichte Voll- macht für das SWICA Care Management (act. B.3 [74]) betrifft, so datiert diese vom 9. September 2022 und damit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

28 / 52 Sie wurde mithin verspätet eingereicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Zusammengefasst rechtfertigt es sich jedenfalls nicht, eine höhere als die vor- instanzlich gewährte Reduktion des Einkommens des Ehemannes vorzunehmen. 4.4.3.5. Was schliesslich die in Zusammenhang mit der Einkommensberechnung vorgebrachte Rüge des Ehemannes anbelangt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Schuldensituation ausgeblendet (act. A.1, III.12 [74]), so ist darauf nachfol- gend im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs des Ehemannes einzugehen (vgl. E. 4.6.3). Für seine Einkommensberechnung vermag der Ehemann daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In der Berufung fehlen denn auch konkrete Äusserungen hierzu bzw. wird nicht ausgeführt, inwiefern aufgrund der bestehen- den Schulden von einem tieferen Einkommen seitens des Ehemannes auszuge- hen wäre. Seine in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen in der Replik und Anschlussberufungsantwort dienen einzig der Verteidigung gegen eine Er- höhung seines Einkommens (vgl. nachstehend E. 4.4.4.2). 4.4.4.Rügen der Ehefrau 4.4.4.1. Die Ehefrau macht in ihrer Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von den Durchschnittsjahren 2020 bis 2022 ausgegangen. Da die Ein- nahmen im Jahr 2021 gemäss dem Ehemann tief ausgefallen seien und die Scheidungsklage im Jahr 2020 anhängig gemacht worden sei, sei stattdessen (theoretisch) auf das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Jahre 2018 bis 2020 in Höhe von CHF 15'472.00 abzustellen. Sie sei aber mit dem im Entscheid betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen angenommenen Nettoeinkommen von CHF 14'491.00 einverstanden. Der Argumentation der Vor- instanz bezüglich der vorgenommenen Reduktion des Einkommens des Eheman- nes könne nicht gefolgt werden. Jeder Selbständigerwerbende trage ein unter- nehmerisches Risiko, ohne dass dieses beim Einkommen Berücksichtigung finden könne. Dass sich die medizinische Beeinträchtigung auf das Einkommen des Ehemannes auswirke, sei nicht nachgewiesen worden. Die bei den Akten liegen- den Zeugnisse bestätigten eine gewisse Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Aus- wirkung auf sein Einkommen. Der Ehemann bezahle ferner zumindest einen Teil der privaten Wohnkosten und die Autospesen über das Geschäft. Würde auf den Zwischenabschluss abgestellt, müssten diese Aufwandspositionen korrigiert wer- den (act. A.2, II.B.B.2 [74]). 4.4.4.2. Der Ehemann hält dem entgegen, dass sein zu berücksichtigendes Net- toeinkommen maximal CHF 7'000.00 und nicht CHF 14'500.00 betrage. Dies auch deshalb, weil die Vorinstanz Bruttozahlen mit Nettozahlen verwechselt habe. Beim

29 / 52 Zwischenabschluss per 30. September 2022 handle es sich um einen geprüften Abschluss, welcher sich mit dem geprüften Jahresabschluss 2022 decke. Die Zu- spitzung seiner Schuldensituation plausibilisiere den Fakt, dass er nicht mehr als einen Bruchteil seines damaligen Einkommens verdiene (act. A.3, III.4 ad 2 [74]). 4.4.5.Beurteilung der Rügen der Ehefrau durch die Berufungsinstanz 4.4.5.1. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Feststellung des der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Einkommens des Ehemannes auf die Jahre 2018 bis 2020 anstatt auf die Jahre 2020 bis 2022 abzustellen sei, was sie im Wesentlichen damit begründet, dass die Scheidungs- klage im Jahr 2020 eingereicht wurde. Zwar mag zutreffen, dass das durchschnitt- liche Einkommen regelmässig basierend auf den drei Jahren vor der Einreichung des verfahrenseinleitenden Begehrens bzw. der Klage ermittelt wird. Dieser Um- stand lässt sich dadurch erklären, dass es sich dabei insbesondere bei Fällen, bei welchen zeitnah ein Urteil gefällt werden kann, meist auch um die aktuellsten ver- fügbaren Zahlen handeln dürfte. In casu liegen jedoch aktuelle Einkommensnach- weise vor, weshalb die Ehefrau allein aus dem vorgebrachten Argument nichts für sich abzuleiten vermag. Weitere Einwände gegen die gewählte Durchschnittsperi- ode bringt sie nicht vor, weshalb mit der Vorinstanz auf den Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022 abzustellen ist. 4.4.5.2. Wie bereits erwähnt, nahm die Vorinstanz eine Reduktion von monatlich rund CHF 1'500.00, entsprechend jährlich rund CHF 18'000.00, zwecks Berück- sichtigung gewisser medizinischer Beeinträchtigungen seitens des Ehemannes sowie aufgrund des durch diesen zu tragenden unternehmerischen Risikos vor, wobei sich den Erwägungen nicht entnehmen lässt, welcher Anteil des Abzugs auf welchen Reduktionsgrund entfällt. Mit der Ehefrau ist festzuhalten, dass das Ar- gument, wonach dem mit der Selbständigkeit des Ehemannes verbundenen un- ternehmerischen Risiko durch eine Reduktion des anzurechnenden Einkommens Rechnung zu tragen sei, nicht nachvollziehbar ist. Schwankungen beim Einkom- men von Selbständigerwerbenden werden nach dem Gesagten dadurch (hinrei- chend und angemessen) berücksichtigt, dass bei der Einkommensermittlung von einem Durchschnittswert ausgegangen wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung eines unternehmerischen Risikos dürfte hingegen in der Regel und auch in casu nicht zweckmässig sein, was vorliegend umso mehr gilt, als dass kein ausserordentliches bzw. besonders hohes unternehmerisches Risiko seitens des Ehemannes bzw. dessen Gesellschaften nachgewiesen wurde. Sodann wur- de auch nicht ansatzweise ausgeführt, wie ein gegebenenfalls erhöhtes Risiko zu

30 / 52 quantifizieren wäre respektive welche konkrete Einkommensreduktion aus wel- chen Gründen vorzunehmen wäre. 4.4.5.3. Ferner ist der Ehefrau darin zuzustimmen, dass auch das Argument der Vorinstanz, wonach dem Ehemann unter anderem deshalb nicht das volle ausge- wiesene Einkommen anzurechnen sei, weil dieser ansonsten seine Leistungs- fähigkeit in absoluter Art und Weise ausschöpfen und einen Sondereinsatz erbrin- gen müsse, wodurch langfristig die Gefahr des Weiterbestehens oder gar der Ver- schlimmerung seiner medizinischen Beeinträchtigungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf seine selbständige Tätigkeit bestehe, nicht verfängt. So ist be- reits nicht erkennbar, inwiefern der Ehemann aufgrund der vollständigen Anrech- nung des tatsächlich erzielten Einkommens bzw. durch die Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen einen Sondereinsatz erbringen müsste, handelt es sich bei Letzterer doch um die durch ihn frei gewählte, effektiv aus- geübte Tätigkeit. Sodann erhellt nicht, gestützt auf welche Nachweise die Vorin- stanz von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes – und zwar auch nach Abschluss des mit Sicherheit belastenden Scheidungsverfahrens hin- aus – ausging. In den vorinstanzlichen Akten findet sich einzig ein Behandlungs- bericht von Dr. S._____ vom 15. Oktober 2020 bezüglich eines geplanten Eingriffs im Nasenbereich (Exzision Tumor linke Nasenseite) sowie betreffend Behandlung eines Ekzems am linken Sprunggelenk mit einer Salbe (vgl. RG act. II.5.25), in welchem von einer (längerfristigen) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht die Re- de ist. Auf die im Berufungsverfahren eingereichten ärztlichen Belege wurde be- reits vorstehend eingegangen (vgl. E. 4.4.3.4); diesen lassen sich nach dem Ge- sagten ebenfalls keine Hinweise auf eine andauernde bzw. künftige Arbeitsun- fähigkeit entnehmen. Noch weniger ist nachvollziehbar, wie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen quantifiziert wurden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Weiterführung der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit die (soweit erkennbar nicht mit der Arbeitstätigkeit in einem Zusammenhang stehenden) me- dizinischen Beschwerden des Ehemannes derart verstärken sollte, dass mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre. Insgesamt rechtfertigen die durch den Ehemann nachgewiesenen medizinischen Beeinträchtigungen und die belegte temporäre Arbeitsunfähigkeit keine Reduktion des anrechenbaren Ein- kommens des Ehemannes. 4.4.5.4. Die Ehefrau bezeichnet ferner erneut den Zwischenabschluss der O._____ per 30. September 2022 als zu wenig aussagekräftig bzw. führt aus, dass bei Berücksichtigung dieses Abschlusses die Aufwandspositionen Mietkos- ten und Autospesen korrigiert werden müssten. Die gemachten Ausführungen

31 / 52 bleiben dabei aber zu pauschal. Namentlich äussert die Ehefrau sich nicht dazu, in welchem Umfang die genannten Positionen konkret zu kürzen seien. Demnach ist der genannte Zwischenabschluss, welchem sich gemäss den obigen Ausführun- gen (vgl. E. 4.4.3.2) für das Jahr 2022 ein Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich rund CHF 10'000.00 entnehmen lässt, bei der Feststellung des durch- schnittlichen Erwerbseinkommens des Ehemannes zu beachten, wobei auf die Vornahme der durch die Ehefrau geforderten Korrekturen betreffend Mietkosten und Autospesen zu verzichten ist. 4.4.6.Noven betreffend Einkommen des Ehemannes Auf die Zulässigkeit der mit der Berufung eingereichten Noven betreffend das Ein- kommen des Ehemannes (act. B.3 f. [74]) wurde vorstehend bereits eingegangen (vgl. E. 4.4.3.4). Damit ist an dieser Stelle noch über die mit der Replik und An- schlussberufungsantwort vom 14. August 2023 eingereichten diesbezüglichen No- ven (act. A.3; act. B.5-B.8 [74]) zu befinden. Der Jahresabschluss der O._____ per 31. Dezember 2022 (act. B.5 [74]) datiert vom 21. März 2023 und damit jedenfalls vor der Berufungseinreichung vom 31. Mai 2023. Dessen Einreichung ist demnach als verspätet anzusehen und der Abschluss folglich nicht zu berücksichtigen, zu- mal in der genannten Eingabe keine Erläuterungen dazu erfolgen, weshalb dieser dennoch ein rechtzeitiges bzw. zulässiges Novum darstellen sollte. Dasselbe dürf- te betreffend den Jahresabschluss des P._____ per 31. Dezember 2022 (act. B.7 [74]), auf dem kein Erstellungsdatum vermerkt ist, gelten. Der vom 10. Au- gust 2023 datierende Zwischenabschluss der O._____ per 30. Juni 2023 (act. B.6 [74]) wurde hingegen rechtzeitig eingereicht, womit dieser ein zulässiges Novum darstellt. Inhaltlich ist zu diesem Zwischenabschluss zu sagen, dass sich daraus mit dem Ehemann eine (nochmals) schlechtere Einkommenslage ergibt als noch im Jahr 2022 (vgl. RG act. II.8.61), zumal der ausgewiesene Lohnaufwand im Verhältnis gesunken ist. Dieser Umstand überrascht angesichts der belegten teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes in der ersten Hälfte des Jahres 2023 allerdings auch nicht weiter. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.4.3.3 f. u. 4.4.5.3). Auch der (undatierte) Zwischenab- schluss des P._____ per 30. Juni 2023 (act. B.8 [74]) dürfte ein rechtzeitig einge- reichtes, zulässiges Novum darstellen. Ob die Abschlüsse des P._____ rechtzeitig eingereicht wurden, ist letztlich aber ohnehin nicht relevant, da die Vorinstanz das P._____ des Ehemannes bei der Bestimmung dessen Einkommens unberücksich- tigt liess, zumal dieses unbestrittenermassen nur etwa kostendeckend betrieben wird. Da auch vor der Berufungsinstanz keine (zulässigen) neuen Behauptungen

32 / 52 diesbezüglich seitens der Ehefrau erfolgten, ist auch vorliegend das Einkommen des Ehemannes ohne Berücksichtigung des Schweizer Büros festzustellen. 4.4.7.Fazit betreffend Einkommen des Ehemannes Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz auf den Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022 abzustellen, wobei das Einkommen im Jahr 2022 basierend auf dem Zwischenabschluss der O._____ per 30. September 2022 zu errechnen ist. Be- züglich der Jahre 2020 und 2021 ergeben sich keine Bemerkungen bzw. Ände- rungen zum vorinstanzlichen Urteil. In Bezug auf den genannten Zwischenab- schluss hat gemäss den vorstehenden Ausführungen insofern eine Korrektur ge- genüber der vorinstanzlichen Berechnung zu erfolgen, als dass für das Jahr 2022 mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 10'000.00 anstatt von CHF 12'150.00 zu rechnen ist. Daraus ergibt sich für die Jahre 2020 bis 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 11'800.00. Entge- gen der Vorinstanz ist dieses Einkommen vollumfänglich zu berücksichtigen bzw. hat keine Reduktion wegen medizinischer Beeinträchtigungen oder aufgrund eines unternehmerischen Risikos zu erfolgen. Damit ist von einem relevanten monatli- chen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 11'800.00 auszugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann, sollte er künftig ein erheblich tieferes als das bisherige, ihm vorliegend angerechnete Einkommen erzielen, immer noch die Abänderung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB verlangen kann 4.5.Einkommen der Ehefrau 4.5.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des Einkommens der Ehefrau von einem monatlichen Nettoeinkommen (inklusive anteiligem 13. Monatslohn) von gerundet CHF 3'800.00 für ein 70%-Pensum in der L._____ aus. Dieses Einkommen rech- nete sie – im Sinne eines hypothetischen Einkommens – auf ein Pensum von 100% hoch und führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass das Alter der Ehefrau einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehe und diese weder bewiesen habe, dass eine Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit durch gesund- heitliche Probleme verhindert werde, noch, dass ihr eine ergänzende Erwerbs- tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nicht möglich sei. Entsprechend sei ihr ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive anteiligem 13. Monatslohn) von gerundet CHF 5'400.00 für ein 100%-Pensum anzurechnen (act. B.1, E. 5.3).

33 / 52 4.5.2.Rüge des Ehemannes 4.5.2.1. Der Ehemann führt in Bezug auf das Einkommen der Ehefrau im We- sentlichen aus, dass bei einer Extrapolation des im Lohnausweis 2019 ausgewie- senen monatlichen Nettoeinkommens von CHF 4'092.00 auf ein ihr zumutbares 100%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 5'845.00 (auf der Basis des Jahres 2019; heute wohl eher CHF 6'000.00) resultiere. Mit diesem Nettolohn vermöge die Ehefrau ihren eigenen Bedarf ohne Weiteres selbst zu finanzieren (act. A.1, III.10 f. u. III.13 [74]). 4.5.2.2. Die Ehefrau bestreitet die Ausführungen des Ehemannes zu ihrem Ein- kommen (act. A.2, II.B.1 ad 10 [74]). 4.5.3.Beurteilung der Rüge des Ehemannes durch die Berufungsinstanz Wie vom Ehemann korrekt ausgeführt wurde, handelt es sich beim Lohnausweis des Jahres 2019 (RG act. III.4.28) um den aktuellsten in den Akten liegenden Lohnausweis der Ehefrau; daneben liegen noch ihre Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2020 (RG act. III.1.10) vor. Die Vorinstanz stützte sich für die Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens (inklusive Anteil am 13. Monats- lohn) auf die genannten Lohnabrechnungen, welche einen monatlichen Nettolohn von CHF 3'513.75 (ohne Anteil am 13. Monatslohn) ausweisen. Der Ehemann macht dagegen geltend, es sei auf den Lohnausweis 2019 abzustellen. In diesem wird ein Nettojahreslohn von CHF 49'112.00 (inklusive 13. Monatslohn und CHF 500.00 Leistungsprämie) ausgewiesen. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4'093.00 (inklusive Anteil am 13. Monatslohn und an der Leistungsprämie) bzw. von CHF 4'051.00 (inklusive Anteil am 13. Monats- lohn, exklusive Anteil an der Leistungsprämie). Die Ehefrau äussert sich im Beru- fungsverfahren nicht konkret zu den Ausführungen des Ehemannes, sondern be- streitet diese lediglich pauschal. Sie bringt mithin nicht vor, dass und weshalb zur Bestimmung ihres Einkommens für ein 70%-Pensum auf die Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2020 anstatt auf den Lohnausweis 2019 abzustellen wäre. Bei die- ser Ausgangslage ist mit dem Ehemann die Berechnung des Einkommens der Ehefrau für ein 70%-Pensum grundsätzlich auf Basis des Lohnausweises 2019 vorzunehmen. Dabei ist jedoch ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'051.00 zugrundezulegen, zumal die Leistungsprämie nicht jedes Jahr anfal- len dürfte und demnach nicht zu berücksichtigen ist. Bei Hochrechnung auf ein 100%-Pensum ergäbe sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 5'787.00. Eine entsprechende schematische Erhöhung des anzurechnenden Lohnes ist vorliegend allerdings nicht angezeigt bzw. der Ehefrau nicht zumutbar,

34 / 52 worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird (vgl. E. 4.5.5.4). Mit Blick auf das aktuelle Einkommen der Ehefrau für ein 70%-Pensum bleibt noch zu bemerken, dass beim L._____ mit zunehmendem Dienstalter grundsätzlich gewisse Lohn- steigerungen erfolgen (vgl. RG act. III.1.8; RG act. III.1.10). Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass der aktuelle Nettolohn der Ehefrau für ein 70%-Pensum höher ausfällt als noch gemäss Lohnausweis 2019. Im Berufungsverfahren wur- den jedoch keine Editionsanträge betreffend aktuellere Einkommensnachweise der Ehefrau gestellt, weshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehe- frau von CHF 4'051.00 für das bisherige Arbeitspensum auszugehen ist. 4.5.4.Rüge der Ehefrau 4.5.4.1. Die Ehefrau bringt vor, entgegen der Vorinstanz fänden Personen im Al- ter von 57 Jahren auf dem Arbeitsmarkt kaum eine Anstellung. Es sei ihr unmög- lich, eine Anstellung im 100%-Pensum zu finden. Sie habe nachgewiesen, dass sie ihr Pensum beim L._____ nicht erhöhen könne und es sei mit Sicherheit ohne Erfolg, diese Anstellung zu kündigen und eine neue zu suchen. Sie könne aber auch nicht an einem anderen Ort eine 30%-Anstellung annehmen, da sie beim L._____ flexibel sein müsse; wenn jemand wegen Krankheit oder Ferien ausfalle, müsse sie in dieser Zeit zu 100% arbeiten und könne somit keine Nebenbeschäf- tigungen ausüben. Deshalb sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von CHF 3'825.00 auszugehen (act. A.2, II.B.B.3 [74]). 4.5.4.2. Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau und macht gel- tend, diese habe gemäss ihrer eigenen Aussage nicht einmal versucht, eine ande- re Stelle zu finden. Sie dürfe natürlich an ihrer 70%-Stelle beim L._____ festhal- ten. Ihr müsse aber dennoch ein hypothetisches Einkommen auf der Basis eines 100%-Pensums angerechnet werden (act. A.3, III.5 ad 3 [74]). 4.5.5.Beurteilung der Rüge der Ehefrau durch die Berufungsinstanz 4.5.5.1. Den ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (act. B.1, E. 5.3) ist grundsätzlich zuzustimmen. Ergänzend bzw. wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass das Alter der Ehefrau von mittlerweile 58 Jahren die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle wohl in der Tat erheblich erschweren dürfte. In die- sem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Trennung der Ehegatten im Oktober 2017 erfolgte und der Ehemann die Scheidungsklage am 21. August 2020 einreichte, wobei die Ehefrau bereits damals in einem 70%- Pensum in der heutigen Stellung tätig war. Der Entscheid der Vorinstanz betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 24. März 2021 ging zwar weiterhin von einem

35 / 52 70%-Pensum der Ehefrau und einem entsprechenden Einkommen aus, wie sie bereits der einvernehmlichen (aussergerichtlichen) Trennungsvereinbarung vom 30. März 2018 zugrunde lagen (vgl. RG act. II.1.2 f.). Im Zeitpunkt, in welchem der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erging, war das Scheidungsver- fahren jedoch bereits im Gange und mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes war nicht mehr zu rechnen. Demnach war eine Verpflichtung zur Er- höhung ihres Arbeitspensums für die Ehefrau in diesem Zeitpunkt bereits abseh- bar. Unter dem Aspekt der Eigenversorgungskapazität werden ausserdem in Ver- fahren wie dem vorliegenden, welche den nachehelichen Unterhalt betreffen, strengere Anforderungen an den unterhaltsbeanspruchenden Ehegatten gestellt als in solchen, welche die Festsetzung des ehelichen Unterhalts zum Gegenstand haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Ehefrau gemäss ihren eigenen Aus- sagen situativ bzw. bei Bedarf bis zu 100% arbeitet. Auch wenn sie die über ihr normales Arbeitspensum hinaus geleisteten Stunden später kompensieren kann, zeigt dies auf, dass sie grundsätzlich eine Tätigkeit im 100%-Pensum zu erbringen vermag. Sodann handelt es sich bei der Tätigkeit als Verwaltungsassistentin nicht um eine körperliche Arbeit, welche altersbedingt nicht in einem 100%-Pensum ausgeübt werden könnte (vgl. für ein Gegenbeispiel KGer GR ZK1 19 156 v. 16.2.2022 E. 4.3.7). Eine Vollzeit-Arbeitstätigkeit der Ehefrau in ihrem ange- stammten Bereich, namentlich als Verwaltungsassistentin, oder in einer vergleich- baren Branche, erscheint aufgrund ihrer Arbeitserfahrung und trotz ihres fortge- schrittenen Alters denn auch durchaus als möglich. Gegenteiliges wird auch von der Ehefrau nicht geltend gemacht. 4.5.5.2. Die Ehefrau erbrachte weder vor der Vorinstanz noch (sofern noven- rechtlich überhaupt noch zulässig) vor dem Berufungsgericht den Nachweis aktu- eller gesundheitlicher Beeinträchtigungen, welche der Ausweitung ihrer Arbeits- tätigkeit entgegenstehen würden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren offenbar insbesondere eine psychische Belastung in Zusammenhang mit der familiären Situation bzw. der Trennung gel- tend gemacht hatte (vgl. act. B.1, E. 5.1.3 u. 5.3.2). Selbst wenn die Ehefrau sich vor der Berufungsinstanz erneut darauf berufen hätte, wäre deswegen aber nicht von einer künftigen reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen. Dies gilt umso mehr, als die mit der Trennungssituation verbundene psychische Belastung in Zukunft und insbesondere nach dem (absehbaren) Abschluss des Scheidungs- verfahrens abnehmen dürfte (vgl. bereits E. 4.4.3.4). Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgehalten, dass die Ehefrau den Nachweis für gesundheitliche Beein- trächtigungen, welche ihre Arbeitsfähigkeit (in einem erhöhten Pensum von 100%)

36 / 52 relevant beeinflussen würden, nicht erbracht hat. Die Ehefrau verzichtete im Beru- fungsverfahren nach dem Gesagten aber ohnehin auf eine entsprechende Rüge. 4.5.5.3. Sodann wies die Ehefrau weder vor der Vorinstanz noch vor dem Beru- fungsgericht konkrete Suchbemühungen für ein höheres respektive ein zusätzli- ches Anstellungspensum nach (vgl. auch RG act. VII.3, S. 8), sondern beschränk- te sie sich auf die pauschale Behauptung, es sei ihr unmöglich, eine Anstellung in einem 100%-Pensum zu finden. Der bereits vor Vorinstanz und erneut im Beru- fungsverfahren (als zulässiges echtes Novum) beigebrachte Beweis, dass eine Erhöhung des Pensums beim Q._____ selbst nicht möglich ist (act. C.5 [74]; RG act. III.1.9), genügt in dieser Hinsicht nicht. Was ferner das Argument der Ehefrau anbelangt, wonach eine Erhöhung des Arbeitspensums dadurch ausgeschlossen werde, dass sie manchmal einspringen und dann zu 100% arbeiten müsse, so greift dieses zu kurz. Namentlich hat die Ehefrau keine vertragliche Verpflichtung hierzu nachgewiesen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie bisher jeweils kulanzhalber eingesprungen ist, weil ihr dies aufgrund ihres 70%-Pensums möglich war. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Grund dafür dar, die Zumutbar- keit und Möglichkeit einer zusätzlichen Teilzeitanstellung im Umfang von 30% zu verneinen, sollte die Ehefrau ihre bisherige Stelle nicht aufgeben wollen (vgl. dazu sogleich E. 4.5.5.4). Soweit ersichtlich scheint es sich bei der aktuellen Stelle der Ehefrau sodann um eine solche mit grundsätzlich regelmässigen Arbeitszeiten zu handeln, was ebenfalls zur Vereinbarkeit mit einer weiteren Teilzeitstelle beiträgt (vgl. für ein Gegenbeispiel KGer GR ZK1 19 156 v. 16.2.2022 E. 4.3.7). 4.5.5.4. Gemäss den bisherigen Ausführungen erscheint eine Arbeit im Vollzeit- pensum für die Ehefrau grundsätzlich als möglich und zumutbar. Ein solches Pen- sum kann im Prinzip durch Ergänzung ihrer aktuellen 70%-Stelle mit einer weite- ren Teilzeitstelle (eine Aufstockung beim L._____ ist nachgewiesenermassen ausgeschlossen) oder durch Kündigung dieser Stelle und Beginn einer neuen Stelle im 100%-Pensum erreicht werden. Dabei gilt es aber zu beachten, dass der Ehefrau die Kündigung ihrer (langjährigen) Stelle beim L._____ wohl insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann. Zumutbar ist hingegen die Aufnahme einer zusätzlichen Teilzeittätigkeit. Hier gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass zwei Teilzeitstellen in aller Regel bzw. notori- scherweise weniger hoch entlöhnt werden als eine einzelne 100%-Stelle. Dazu kommt, dass das Absolvieren von zwei Teilzeitpensen auch anstrengender sein dürfte als eine Vollzeitstelle. Diesen Umständen kann vorliegend dadurch hinrei- chend Rechnung getragen werden, dass mit der Vorinstanz für ein Vollzeitpensum von einem Lohn von CHF 5'400.00 (inklusive Anteil am 13. Monatslohn) ausge-

37 / 52 gangen wird. Gemäss den obigen Ausführungen ergäbe sich bei einer schemati- schen Hochrechnung ein Einkommen von rund CHF 5'800.00 und ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau aktuell in ihrem 70%-Pensum mehr verdient als noch im Jahr 2019. Mit der Berücksichtigung eines (hypothetischen) monatli- chen Nettoeinkommens von CHF 5'400.00 kann aber gewährleistet werden, dass die Erzielung des angerechneten Lohns der Ehefrau auch tatsächlich möglich und zumutbar ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau sich zwar ge- gen die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens per se wehrt, jedoch nichts gegen die konkrete Höhe des angerechneten fiktiven Einkommens vorge- bracht hat. 4.5.6.Fazit betreffend Einkommen der Ehefrau Zusammenfassend ist der Ehefrau unter Berücksichtigung der konkreten Umstän- de und trotz ihres Alters ein Vollzeitpensum möglich und zumutbar. Mit der Vor- instanz ist das erzielbare bzw. anzurechnende monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau für ein 100%-Pensum mit CHF 5'400.00 (inklusive Anteil am 13. Monats- lohn) zu beziffern. 4.6.Bedarf des Ehemannes 4.6.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf des Ehemannes von insgesamt CHF 5'428.00. Dabei berücksichtigte sie unter anderem Wohnkosten von CHF 1'350.00 und Fahrzeugkosten von CHF 560.00 (act. B.1, E. 7). 4.6.2.Rüge des Ehemannes Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe seine Schuldensituation gänzlich ausge- blendet. Insgesamt habe er im Herbst 2022 Schulden von CHF 108'926.00 ge- habt, was eine Zunahme der Schuldenlast innert zweier Jahre um CHF 55'000.00 bedeute. Heute seien seine Schulden noch höher (act. A.1, III.12 i.f. [74]). 4.6.3.Beurteilung der Rüge des Ehemannes durch die Berufungsinstanz Schuldabzahlungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen im Bedarf berücksichtigt werden, zumal der nacheheliche Unterhalt der privaten Schuldentil- gung vorgeht (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer 5A_79/2013 v. 17.4.2013 E. 3.2; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 36a zu Art. 125; je m.w.H.). In seiner Berufung äussert der Ehemann sich einzig zu seiner Schuldensituation an

38 / 52 sich bzw. zur Höhe und Entwicklung seiner Schulden. Hingegen macht er keine Ausführungen dazu, ob bzw. in welcher Höhe er aktuell tatsächlich Abzahlungen leistet, geschweige denn erbringt er den Nachweis dafür. Ferner äussert der Ehe- mann sich mit keinem Wort dazu, weshalb die durch ihn allfällig geleisteten Schuldabzahlungen in seinem Bedarf zu berücksichtigen wären bzw. inwiefern die eingangs angetönten Voraussetzungen vorliegend gegeben sein sollen. Ebenfalls unerwähnt bleibt, welchen konkreten Betrag er für die Schuldabzahlung in seinem Bedarf berücksichtigt wissen will. Sodann fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass und gegebenenfalls wo er vor der Vorinstanz rechtzeitig entsprechende Tatsachenbe- hauptungen aufgestellt und diese belegt hätte; es ist (unter Geltung der Verhand- lungsmaxime) nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, dergleichen aus den vor- instanzlichen Akten herauszusuchen. Eine Anpassung des dem Ehemann vor- instanzlich angerechneten Bedarfs mit Blick auf dessen Schuldensituation ist da- mit bereits aus formellen Gründen nicht angezeigt bzw. möglich. Darüber hinaus ist am Rande an die Erwägungen im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnah- men vom 24. März 2021 zu erinnern. Damals wurden die Schuldzinsen eines Pri- vatkredits und eines Darlehens, welche beide nach der Trennung begründet wor- den waren, unter Verweis auf die oben erwähnte Rechtsprechung nicht im Bedarf des Ehemannes angerechnet. Inwieweit sich die Situation für die heute bestehen- den Schulden anders verhalten würde, hat der Ehemann nicht erläutert. Somit wä- re seine (unzureichend begründete) Rüge auch materiell abzuweisen. 4.6.4.Rüge der Ehefrau 4.6.4.1. Die Ehefrau macht – im Kontext der Ermittlung des Einkommens des Ehemannes als Selbständigerwerbender und der damit einhergehenden Abzugs- möglichkeiten betreffend gewisse Aufwandpositionen – geltend, dass der Ehe- mann zumindest einen Teil der privaten Wohnkosten und die Fahrzeugspesen über das Geschäft bezahle. Sofern auf den Zwischenabschluss abgestellt werde, seien diese Aufwandspositionen zu korrigieren (act. A.2, II.B.B.2 i.f. [74]; vgl. auch vorstehend E. 4.4.5.4). 4.6.4.2. Der Ehemann führt aus, die Behauptungen der Ehefrau seien neu und damit unzulässig; sie würden überdies bestritten. Wie sich aus den Akten ergebe, sei der Mietaufwand für die Geschäftsräumlichkeiten nötig, damit er die Voraus- setzungen für die Ausübung des Q._____ in T._____ erfülle. Die ausgewiesenen Aufwände könnten ausserdem nicht vollumfänglich ihm zugerechnet werden, da diese auch den eingestellten Q._____ beträfen. Die Miete für seine Wohnung in C._____ bezahle er privat. Die Ehefrau lege nicht dar, wie das von ihr angedachte Konstrukt zur Abwälzung der privaten Miete in C._____ auf die Geschäftsmiete im

39 / 52 T._____ legal umgesetzt werden könnte. Bei dem Fahrzeug handle es sich um einen Geschäftswagen. Für die private Nutzung werde ihm korrekterweise der ge- setzliche Privatanteil angerechnet (act. A.3, III.4 ad 2 [74]). 4.6.5.Beurteilung der Rüge der Ehefrau durch die Berufungsinstanz Die Einwände der Ehefrau in Bezug auf die genannten Positionen erfolgen nur für den Fall bzw. lediglich unter der Bedingung, dass auf den Zwischenabschluss der O._____ vom 30. September 2022 abgestellt werde. Dabei erschliesst sich nicht, ob die Ehefrau darunter bereits die Mitberücksichtigung des Zwischenabschlusses für die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens des Ehemannes in den Jah- ren 2020 bis 2022 (wie durch die Vorinstanz und nun auch durch das Berufungs- gericht erfolgt) oder nur das alleinige Abstellen auf den Zwischenabschluss, wie es der Ehemann in seiner Berufung macht, versteht. Unabhängig von dieser Frage ist der Rüge der Ehefrau aber kein Erfolg beschieden. Was die Mietkosten anbelangt, bleiben die Vorbringen der Ehefrau pauschal und gänzlich unbelegt. So scheint die Ehefrau allein von der Höhe des Mietaufwands der O._____ darauf zu schlies- sen, dass der Ehemann einen Teil seiner Wohnkosten über die Gesellschaft ab- rechne. Die Ausführungen der Ehefrau genügen damit den Anforderungen an eine Rüge (vgl. E. 2.2) nicht. Es ist folglich am vorinstanzlich berücksichtigten Wohnaufwand des Ehemannes festzuhalten. Das soeben Gesagte gilt auch in Bezug auf die Fahrzeugspesen. Unter diesen Umständen ist über die Zulässigkeit der mit der Eingabe des Ehemannes vom 14. August 2023 in diesem Zusammen- hang eingereichten Noven (act. B.9 f. [74]) nicht zu befinden. 4.7.Bedarf der Ehefrau 4.7.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau einen Bedarf von insgesamt CHF 4'755.00 an. Dabei berücksichtigte sie insbesondere Wohnkosten von CHF 1'500.00 und Steuern in Höhe von CHF 1'000.00 (act. B.1, E. 7). 4.7.2.Rügen des Ehemannes 4.7.2.1. Der Ehemann macht geltend, der Bedarf der Ehefrau sei aufgrund der von ihr beigebrachten Unterlagen zu errechnen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihr CHF 150.00 pro Monat mehr an Mietzins zugestanden werde als ihm; beide lebten alleine und hätten vorher eine grössere Wohnung gehabt. Die monatliche Steuerlast der Ehefrau laute ausserdem nicht auf CHF 1'000.00, sondern lediglich auf CHF 900.00 (Stand 2018). Dies gelte unabhängig davon, dass er in seiner ei-

40 / 52 genen Bedarfsberechnung vom November 2020 noch mit einem Betrag von CHF 1'000.00 gerechnet habe, zumal sich die Verhältnisse seither erheblich ver- ändert hätten, die Ehefrau neue Beilagen eingereicht habe und sie aufgrund des Wegfalls der Unterhaltszahlungen ohnehin viel weniger Steuern zahlen werde. Ihr maximaler Bedarf betrage damit CHF 4'500.00 (act. A.1, III.11 [74]). 4.7.2.2. Die Ehefrau bestreitet die Ausführungen des Ehemannes und hält fest, sie habe nicht nur Anspruch auf das Existenzminimum, sondern auf die Weiter- führung ihres bisherigen Lebensstandards. Die Einwände zu ihren Bedarfspositio- nen seien neu und unbelegt (act. A.2, II.B ad 11 u. ad 13 [74]). 4.7.3.Beurteilung der Rügen des Ehemannes durch die Berufungsinstanz 4.7.3.1. Die Vorinstanz rechnete beiden Ehegatten die ausgewiesenen Mietzinse, Wohnnebenkosten sowie Kosten für die Garagen bzw. den Parkplatz an. Diese belaufen sich beim Ehemann auf CHF 1'350.00, CHF 190.00 respektive CHF 220.00 (RG act. II.1.12 ff.) und bei der Ehefrau auf CHF 1'500.00, CHF 150.00 respektive CHF 80.00 (RG act. III.3.26). Vor dem Hintergrund der finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Parteien erscheinen ihre jeweilige Wohnsituation bzw. die tatsächlichen (gesamten) Wohnkosten als angemessen. Die Wohnungen sind zudem als hinreichend gleichwertig zu bezeichnen, sind doch beide in C._____ gelegen und verfügen sie je über vier respektive dreiein- halb Zimmer. Gegenteiliges wurde denn auch durch den Ehemann nicht (rechts- genüglich) geltend gemacht. Entsprechend ist die Vorinstanz korrekt vorgegan- gen, indem sie im Rahmen der Bedarfsberechnung auf die tatsächlichen, belegten Verhältnisse abstellte. Dass im Bedarf der Ehefrau ihr effektiver Mietzins, welcher CHF 150.00 höher ausfällt als derjenige des Ehemannes, berücksichtigt wurde, stellt keine Ungleichbehandlung dar. Es gilt ausserdem zu berücksichtigen, dass beim Ehemann – ebenfalls den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend – höhere Nebenkosten und Kosten für zwei Garagenplätze angerechnet wurden, womit die gesamten Wohnkosten des Ehemannes jene der Ehefrau gar um CHF 30.00 übersteigen. Von einer Ungleichbehandlung in Zusammenhang mit dem jeweils im Bedarf der Parteien berücksichtigten Wohnaufwand kann mithin nicht die Rede sein. Die effektiven, belegten Wohnkosten der Ehefrau (inklusive Nebenkosten und Kosten für den Parkplatz) sind demnach mit der Vorinstanz in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. 4.7.3.2. Der Ehemann macht nach dem Gesagten ferner geltend, die Steuerlast der Ehefrau betrage mit Stand 2018 lediglich CHF 900.00, wobei er (ohne weitere Ausführungen) auf die im vorinstanzlichen Verfahren durch die Ehefrau einge-

41 / 52 reichten definitiven Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2018 (RG act. III.1.4 f.) verweist. Eine eigentliche eigene Berechnung der Steuerlast der Ehefrau stellt der Ehemann nicht an und er tätigt auch keinerlei Äusserungen zu den einzelnen Pa- rametern, mit welchen er besagte Steuerlast – in Abweichung zur Vorinstanz – berechnet wissen will. Aus den erwähnten Belegen für das Jahr 2018 ergibt sich zwar in der Tat eine monatliche Steuerbelastung von rund CHF 900.00. Der Ehe- mann begründet jedoch nicht, weshalb aktuell nach wie vor und trotz allfälliger Änderungen in Bezug auf die Berechnungsgrundlagen (insbesondere betreffend die Unterhaltsbeiträge) von einer gleich hohen Steuerlast wie noch im Jahr 2018 auszugehen wäre. Der Rüge des Ehemannes, wonach die der Ehefrau in ihrem Bedarf angerechnete Steuerlast auf CHF 900.00 zu reduzieren sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Ohnehin aber hat vorliegend aufgrund der Erhöhung der zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. nachfolgend E. 4.9) von Amtes wegen eine Neuberechnung der Steuerbelastung der Ehefrau zu erfolgen, worauf sogleich einzugehen sein wird. 4.8.Steuerberechnung (Bedarf beider Parteien) 4.8.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann unter der Position Steuern einen Betrag von CHF 1'513.00 und der Ehefrau einen solchen von CHF 1'000.00 an. Sie stütz- te sich dabei auf die vom Ehemann ins Recht gelegten Unterhaltsberechnungen und führte aus, die dort aufgeführte steuerliche Belastung des Ehemannes sei durch die Ehefrau nicht bestritten worden und der Ehemann habe damit eine Steuerlast der Ehefrau in der genannten Höhe zugestanden (act. B.1, E. 7.7). 4.8.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.8.2.1. Die mutmassliche Steuerlast ist aufgrund der Wechselwirkung zwischen dieser und der Höhe der gesprochenen Unterhaltsbeiträge jeweils nur approxima- tiv festzusetzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen (statt vieler OGer ZH LZ210021 v. 10.3.2023 E. F.2.3e; LE210015 v. 24.1.2022 E. D.4.4.1e). Mit Blick auf diese Wechselwirkung bzw. Kreisberechnung kann die Bestimmung der im Bedarf zu berücksichtigenden Steuerbeträge – auch im Geltungsbereich der Verhandlungs- maxime – nicht einzig gestützt darauf erfolgen, was von den Parteien zugestanden bzw. nicht bestritten wurde, sondern ist vom Gericht jeweils in Abhängigkeit der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge eine Schätzung der zu erwartenden Steuer- last vorzunehmen. Deshalb hat bei einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge (im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid) jeweils eine Anpassung der Steu-

42 / 52 erberechnung an die veränderten Unterhaltsbeiträge zu erfolgen (vgl. KGer GR ZK1 22 184/186 v. 21.12.2023 E. 13.4.3; KGer SG FS.2021.22-EZE2 v. 30.10.2023 E. III.16b). 4.8.2.2. Der Ehemann muss der Ehefrau neu monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'855.00 leisten und damit rund CHF 390.00 mehr als gemäss dem vor- instanzlichen Entscheid bezahlen (vgl. E. 4.9), was zu einer (abzubildenden) Ver- änderung seiner Steuerlast führt. Unter Anrechnung eines Jahreseinkommens von CHF 141'600.00 (monatliches Einkommen von CHF 11'800.00 mal 12 Monate), allgemeinen Abzügen von rund CHF 16'000.00 (grob geschätzt auf Basis der Steuererklärung 2021 [RG act. II.6.58] bzw. der definitiven Veranlagungsverfü- gungen 2021 [RG act. II.7.59]; exkl. Abzug für Unterhaltsbeiträge) sowie einem Abzug für die zu leistenden Unterhaltsbeiträge von jährlich insgesamt CHF 34'260.00 ergibt sich ein steuerbares Einkommen von rund CHF 91'400.00. Gemäss dem Steuerrechner Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons Graubünden (https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Sei- ten/einkommens_und_vermoegenssteuer.aspx [zuletzt besucht am 28.2.2024]) ergibt sich unter Anwendung des massgebenden Steuertarifs (Gemeinde C.; Alleinstehendentarif) sowie unter Berücksichtigung der übrigen Parame- ter (keine bzw. andere Konfession; kein steuerbares Vermögen) eine Steuerlast von jährlich rund CHF 15'650.00 bzw. von monatlich rund CHF 1'305.00. 4.8.2.3. Auch seitens der Ehefrau ist die Steuerlast infolge der veränderten Un- terhaltsbeiträge neu zu berechnen. Dabei ist von einem jährlichen Einkommen von insgesamt CHF 99'060.00 (hypothetisches Erwerbseinkommen von monatlich CHF 5'400.00 zzgl. Unterhaltsbeiträge von CHF 2'855.00, mal 12 Monate) auszu- gehen. Bei den Abzügen wird mit einem geschätzten Betrag von rund CHF 13'500.00 gerechnet – dies basierend auf der Steuererklärung 2019 und den definitiven Veranlagungsverfügungen 2019 der Ehefrau (RG act. III.4.29 ff.) und unter Berücksichtigung des Wegfalls der Schuldzinsen für die Liegenschaft, der Erhöhung des Arbeitspensums auf 100% sowie höheren möglichen Abzügen für die Säule 3a –, woraus sich ein steuerbares Einkommen von rund CHF 85'500.00 ergibt. Unter Anwendung des massgebenden Steuertarifs (Gemeinde C.; Alleinstehendentarif) sowie unter Berücksichtigung der übrigen Parameter (evan- gelische Konfession; kein steuerbares Vermögen) ergibt sich eine Steuerlast von jährlich rund CHF 15'000.00 bzw. von monatlich rund CHF 1'250.00.

43 / 52 4.9.Fazit Unterhaltsberechnung Gemäss den vorstehenden Ausführungen bzw. unter Vornahme der erforderlichen Anpassungen im Vergleich zur vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung – Berück- sichtigung eines höheren Einkommens von CHF 11'800.00 (anstatt CHF 11'000.00) und einer tieferen Steuerlast von CHF 1'305.00 (statt CHF 1'513.00) seitens des Ehemannes sowie einer höheren Steuerlast von CHF 1'250.00 (anstatt CHF 1'000.00) seitens der Ehefrau ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: EhemannEhefrau Total Einkommen Nettoeinkommen11'8005'40017'200 Total11'8005'40017'200 Familienrechtlicher Grundbedarf Grundbetrag1'2001'200 Wohnkosten1'3501'500 Wohnnebenkosten190150 Garage/Parkplatz22080 Krankenkasse320400 Telekommunikation7575 Autos560350 Laufende Steuern1'3051'250 Total5'2205'00510'225 Überschuss Eigener Überschuss6'5803956'975 Theoretischer Über- schussanteil 3'487.503'487.506'975 Limitierter Überschus- santeil -3'247.50 Berechnung Unterhalt Grundbedarf5'2205'00510'225 Überschussanteil3'727.503'247.506'975 ./. eigenes Einkommen-11'800-5'400-17'200 Unterhaltsbeitrag-2'852.502'852.500 Aus der obigen Tabelle ergibt sich, dass eine hälftige Aufteilung des gesamten Überschusses auf beide Ehegatten zu einem (theoretischen) Überschussanteil von je CHF 3'487.50 führen würde. Nach dem Gesagten bildet jedoch der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard die Obergrenze des gebührenden Unter- halts. Vorliegend ergibt sich aus den korrekten vorinstanzlichen Berechnungen, auf welche abgestellt werden kann, dass den Ehegatten gemäss dem zuletzt ge- lebten ehelichen Standard je ein hälftiger Überschussanteil von CHF 3'247.50 zu- stand (vgl. E. 4.3.3.2). Der maximale Überschussanteil der Ehefrau ist damit auf

44 / 52 diesen Betrag limitiert. Im Ergebnis resultiert ein monatlicher nachehelicher Unter- haltsbeitrag von CHF 2'852.50 bzw. von gerundet CHF 2'855.00, welchen der Ehemann an die Ehefrau zu leisten hat. 4.10.Indexierung des Unterhaltsbeitrags Die Vorinstanz hat (trotz des Alters der Parteien) eine Indexierung des zu leisten- den Unterhaltsbeitrags vorgenommen (act. B.1, Dispositivziff. 2 lit. b). Der Ehe- mann beantragt in seiner Berufung auch die Aufhebung von Ziffer 2 lit. b des Dis- positivs des angefochtenen Entscheids. Gegen die in der genannten Dispositivzif- fer angeordnete Indexierung des Unterhaltsbeitrags an sich erhob er indes keine konkreten Einwände. Sein Begehren ist daher vor dem Hintergrund zu sehen, dass die von ihm angestrebte gänzliche Aufhebung der Unterhaltspflicht eine In- dexierung obsolet gemacht hätte. Die Indexierung ist aber nun, da die Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhält, zu belassen. Die In- dexklausel ist jedoch von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen (Ende Februar 2024, 107.1 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige An- passung auf den 1. Januar 2025). 5.Güterrechtliche Auseinandersetzung 5.1.Vorinstanzlicher Entscheid In güterrechtlicher Hinsicht ordnete die Vorinstanz die Aufhebung des hälftigen Miteigentums der Ehegatten an der bisherigen ehelichen Liegenschaft an und hielt fest, wie der Erlös aus dem Verkauf zu verwenden sei (act. B.1, Dispositivziff. 3). In Bezug auf die (vorliegend einzig noch relevante [vgl. E. 1.3 f. u. 5.2]) Erlösver- wendung erwog die Vorinstanz insbesondere, dass der Trennungsvereinbarung vom 30. März 2018 entnommen werden könne, dass die Ehefrau in der vormals ehelichen Wohnung wohnhaft bleiben solle und die anfallenden Hypothekarzinsen sowie Nebenkosten zu tragen habe. Es sei keine zwingende Notwendigkeit für einen Auszug aus der Wohnung ersichtlich, auch wenn ein solcher einen Verkauf wohl erleichtern könne. Die Ehefrau habe ihren Bedarf durch ihren Auszug fak- tisch eigenmächtig erhöht, da sie nunmehr neben den Hypothekarzinsen und Ne- benkosten der Liegenschaft auch Mietkosten tragen müsse. Unter diesen Um- ständen erscheine es nicht sachgerecht, dass der Ehemann einen Teil dieser vermeidbaren Ausgaben tragen solle (act. B.1, E. 8.5.2).

45 / 52 5.2.Aktuelle Ausgangslage Die vormalige eheliche Wohnung wurde zwischenzeitlich veräussert, wie sich dem mit Berufung des Ehemannes eingereichten, ein zulässiges echtes Novum darstel- lenden Kaufvertrag vom 22. März 2023 (act. B.2 [74]) entnehmen lässt. Im vorlie- genden Verfahren war bzw. ist nur noch strittig, wie der Verkaufserlös verwendet werden soll respektive welche Abzüge vom Erlös vor einer hälftigen Teilung des Restbetrags vorzunehmen sind (vgl. act. A.1, III.2 [74]; act. A.2, II.B S. 9 [74]). Nach dem teilweisen Rückzug der Berufung des Ehemannes (vgl. E. 1.4) verbleibt einzig noch die Anschlussberufung der Ehefrau betreffend die vorinstanzliche güterrechtliche Regelung zu beurteilen. 5.3.Rügen der Ehefrau 5.3.1.Die Ehefrau macht geltend, bezüglich der Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Wohnung seien verschiedene Korrekturen am vorinstanzlichen Entscheid anzubringen. So seien nicht nur die ausstehenden Unterhaltszahlungen bis und mit November 2022, sondern bis und mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils in Abzug zu bringen, zumal der Ehemann nach wie vor nicht die vollen Unter- haltszahlungen leiste. Sodann sei sie per 31. März 2022 unter anderem auf Drän- gen des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Dies sei auch not- wendig gewesen, da ein Verkauf sich gerichtsnotorischerweise schneller abwi- ckeln lasse, sobald die Wohnung leer stehe. Sie habe die Hypothekarzinsen und Nebenkosten bis Ende März 2023 bezahlt. Es sei deshalb ein Betrag von total CHF 16'692.00 ebenfalls vom Erlös in Abzug zu bringen (act. A.2, II.B S. 9 [74]). 5.3.2.Der Ehemann erklärt sich mit dem Abzug der ausstehenden Unterhalts- zahlungen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einverstan- den, hält aber fest, dass bei einer allfälligen Reduktion infolge des vorsorglichen Massnahmegesuchs dieser Zeitpunkt massgebend sei. Er bestreitet, die Ehefrau zum Verlassen der Wohnung gedrängt zu haben. Ohnehin handle es sich dabei um eine neue und daher rechtlich unzulässige Behauptung. Da die Ehefrau vor allem auch deshalb, weil sie durch den Wohnungswechsel keine Ersparnis gehabt habe, nicht hätte ausziehen müssen, habe sie die von ihr geltend gemachten Hy- pothekarzinsen und Nebenkosten alleine zu tragen (act. A.3, III.6 [74]). 5.4.Beurteilung der Rügen der Ehefrau durch die Berufungsinstanz 5.4.1.Mit der Ehefrau und dem Ehemann ist festzuhalten, dass es nicht sach- gemäss erscheint, lediglich die an einem im Vornherein festgelegten konkreten Datum noch ausstehenden Unterhaltszahlungen vom Verkaufserlös in Abzug zu

46 / 52 bringen, sondern dass vielmehr sämtliche im Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils noch nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge vom Erlös abgezogen werden können sollen. Dies gilt insbesondere, soweit im Entscheidzeitpunkt noch nicht bekannt ist, wie viel Zeit die Entscheidbegründung in Anspruch nehmen wird (ers- te Instanz) und ob gegen den Entscheid Rechtsmittel ergriffen werden oder nicht (erste und zweite Instanz). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist für die Bestimmung des vom Verkaufserlös abzuziehenden Ausstands an Unterhaltsbei- trägen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt abzustellen. Der Einwand des Ehemannes, wonach bei einer Reduktion der Un- terhaltsbeiträge im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids abzustellen sei, ist in Anbetracht des vorliegenden Ergebnisses nicht einschlägig. Dieser Zeitpunkt wäre einzig als relevant zu erachten gewesen, wenn der Ehefrau (wie vom Ehemann beantragt) überhaupt kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen worden wäre. Entsprechend dem Antrag der Ehefrau und in Anbetracht der Tatsache, dass auch im heutigen Zeitpunkt eine genaue Bezifferung der (künftigen) Ausstände nicht möglich ist, ist im Berufungsurteil auf die Angabe eines konkreten Datums zu ver- zichten und stattdessen, wie bereits erwähnt, auf das Datum der Rechtskraft ab- zustellen. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil dahingehend zu ergänzen bzw. anzupassen, dass sämtliche ausstehende Unterhaltszahlungen bis und mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt in Abzug zu bringen sind. Nur am Rande ist zu bemerken, dass die Frage, ob es sich vor- liegend um eine Klageänderung der Ehefrau handelt, nicht vertieft zu werden braucht, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4.3) in casu wohl ohnehin erfüllt sein dürften. 5.4.2.Was ihre zweite Rüge anbelangt, so kann der Ehefrau nicht gefolgt wer- den. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, sah die (aussergerichtliche) Trennungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 30. März 2018 vor, dass die Ehefrau in der vormaligen ehelichen Wohnung wohnhaft bleiben könne und die Zinszahlungen der Grundpfandschuld sowie die Nebenkosten zu tragen habe, so- lange sie diese selber bewohne (RG act. II.1.2, Ziff. 5.1 f.). Gemäss den zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen steht dieser Umstand einer gemeinsamen Tra- gung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten durch die beiden Ehegatten entge- gen, zumal die Ehefrau nicht darzutun vermag, weshalb vorliegend von der getrof- fenen Regelung abzuweichen wäre. Ihre Ausführungen, wonach sie unter ande- rem auf Drängen des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, blieben unbelegt und sind damit als reine Parteibehauptung zu qualifizieren. Dies

47 / 52 gilt ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt rechtzeitig erfolgten. Mit ihrer (wohl grundsätzlich zutreffenden) pauschalen Behauptung, dass eine leerstehende Wohnung den Verkaufsprozess beschleunige, vermag die Ehefrau nicht rechts- genüglich aufzuzeigen, inwiefern vorliegend ein Auszug aus der Wohnung vor de- ren Verkauf zwingend erforderlich gewesen wäre und die laufenden Kosten für die Wohnung demnach durch beide Ehegatten gemeinsam zu tragen wären. Die an- gefallenen Hypothekarzinsen und Nebenkosten gehen somit zulasten der Ehefrau und sind nicht (vorab) vom Verkaufserlös der Wohnung in Abzug zu bringen. An der vorinstanzlichen güterrechtlichen Regelung ist demnach in dieser Hinsicht festzuhalten. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Zulässig- keit der mit Eingabe der Ehefrau vom 3. Juli 2023 respektive mit Eingabe des Ehemannes vom 14. August 2023 in diesem Zusammenhang eingereichten Noven (act. B.11 [74]; act. C.1-3 [74]). 5.4.3.Neben den soeben behandelten Rechtsbegehren beantragt die Ehefrau ferner, dass ein allfälliger Restbetrag hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen sei respektive, sofern kein Erlös resultiere, der Ehemann zu verpflichten sei, ihr die Differenz zu bezahlen (act. A.2, Antrag Ziff. 2, Spiegelstrich 2, Abs. 2 [74]). Damit verlangt die Ehefrau sinngemäss einen Zusatz zur Dispositivziffer 3 lit. d, Spiegel- strich 5, des angefochtenen Entscheids respektive eine Umformulierung der darin getroffenen Regelung. Eine Prüfung der erstinstanzlichen Akten ergibt, dass der genannte Antrag nicht bereits vor der Vorinstanz, sondern erstmals vor dem Beru- fungsgericht gestellt wurde bzw. wird. Soweit die Ehefrau (neu) eine Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung einer allfälligen negativen Differenz nach Verwen- dung des Verkaufserlöses beantragt, stellt dies folglich eine Klageänderung dar. Von einer solchen ist nämlich insbesondere dann auszugehen, wenn ein Rechts- begehren geändert bzw. erweitert wird oder neue Rechtsbegehren gestellt werden (vgl. OGer ZH LB120116-O v. 18.2.2014 E. 5a; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 71 ff. zu Art. 317 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung im Beru- fungsverfahren nur noch zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart beurteilt werden kann und mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei der Kla- geänderung zustimmt sowie diese durch neue Tatsachen und/oder Beweismittel veranlasst worden ist, welche ohne Verzug vorgebracht wurden und welche auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (KGer GR ZK1 22 148 v. 6.12.2022 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 317 ZPO). Vorliegend findet sich in der Anschlussberufung keine Begründung

48 / 52 zum fraglichen Begehren. Damit kommt die Ehefrau ihrer Begründungsobliegen- heit (vgl. E. 2.2) nicht nach, was für sich allein schon ein Nichteintreten auf ihren Antrag rechtfertigt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau auch nicht geltend gemacht, dass die von ihr vorgenommene Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen würde, womit die Voraussetzungen für eine Klageänderung ohnehin nicht gegeben sein dürften. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es angesichts des erzielten Verkaufspreises (vgl. act. B.2 [74]) ohnehin nicht als sehr wahrscheinlich erscheint, dass nach Vor- nahme sämtlicher Abzüge nichts mehr vom Verkaufserlös übrig bleibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der verbleibende Rest ausreichen sollte, um die Summe der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge zu tilgen. Zu betonen ist schliesslich, dass die Ehefrau selbst für den Fall, dass wider Erwarten tatsächlich ein Minus resultie- ren sollte, in Bezug auf die noch unbezahlten Unterhaltsbeiträge auch ohne die geforderte Ergänzung im Entscheiddispositiv keines Rechtes verlustig geht, zumal diese Zahlungen ihr unabhängig davon geschuldet sind. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Vorinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien, die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 je hälftig zu übernehmen und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. B.1, Dis- positivziff. 6). Da sich vorliegend trotz der erfolgten Anpassungen bzw. Korrektu- ren in Bezug auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens keine massge- blichen Änderungen zum vorinstanzlichen Entscheid ergeben und die Parteien den Kostenpunkt nicht selbständig angefochten haben, ist die vorinstanzliche Kos- tenregelung zu bestätigen. 6.2.Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren 6.2.1.Die Kosten der Berufungsverfahren und des Anschlussberufungsver- fahrens sind auf insgesamt CHF 6'000.00 festzulegen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, das heisst die Gerichtskos- ten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage hingegen die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Namentlich in familienrechtlichen Prozessen kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozess-

49 / 52 kosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.2.2.Die Berufung der Ehefrau (ZK1 23 72) bezog sich einzig auf die An- rechnung der Erziehungsgutschriften der AHV. Im Rahmen des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens ZK1 23 74 war einerseits über den nachehelichen Unterhalt und andererseits über die güterrechtliche Regelung zu befinden. Um eine zweckmässige Kostenverteilung vornehmen zu können, rechtfertigt es sich, die genannten Punkte insbesondere entsprechend dem mit ihrer Beurteilung ver- bundenen Aufwand zu gewichten. Der Schwerpunkt des vorliegenden (vereinig- ten) Verfahrens lag auf dem nachehelichen Unterhalt, während die Klärung der güterrechtlichen Fragen weniger Aufwand mit sich brachte und die Thematik der Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV insgesamt als untergeordnet an- gesehen werden kann. Demnach erscheint eine Gewichtung der Unterhaltsfrage mit rund sechs Zehnteln, der güterrechtlichen Punkte mit rund drei Zehnteln sowie der Thematik der AHV-Erziehungsgutschriften mit rund einem Zehntel als ange- messen. Wie sich gezeigt hat, unterliegt die Ehefrau in Bezug auf ihre Berufung betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV (ZK1 23 72) vollständig, was hinsichtlich des gesamten Verfahrens einem Unterliegen von ei- nem Zehntel entspricht. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts ist in quantitativer Hinsicht festzuhalten, dass der Ehemann CHF 2'855.00 mehr bezahlen muss als angestrebt – er muss sogar noch rund CHF 390.00 mehr bezahlen als von der Vorinstanz festgelegt, womit er mit seinem Antrag um Absehen von der Festset- zung eines Unterhaltsbeitrags vollständig unterliegt – und die Ehefrau CHF 1'205.00 weniger (aber immer noch rund CHF 390.00 mehr als vorinstanzlich festgelegt, womit sie mit ihrem Begehren zu rund einem Viertel durchdringt) zuge- sprochen erhält als verlangt. Damit fällt die Abweichung von den angestrebten Beträgen beim Ehemann rund doppelt so hoch aus wie bei der Ehefrau. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt rechtfertigt es sich demnach, von einem Unter- liegen hinsichtlich des gesamten Verfahrens von vier Zehnteln seitens des Ehe- mannes und von zwei Zehnteln seitens der Ehefrau auszugehen. Was die güter- rechtliche Regelung anbelangt, so ist der Rückzug seines diesbezüglichen An- trags (vgl. oben E. 1.4) durch den Ehemann gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO als Un- terliegen zu werten. Da dem Gericht in diesem Punkt, zu welchem sich auch die Ehefrau in ihrer Berufungsantwort nicht hat vernehmen lassen, kein nennenswer- ter Aufwand entstand, ist in diesem Zusammenhang mit einem Unterliegen von einem Zehntel im Verhältnis zum gesamten Verfahren auszugehen. Was schliess- lich die das Güterrecht betreffenden Anträge der Ehefrau anbelangt, so zeigte sich zwar der Ehemann mit dem Abzug sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft

50 / 52 des Unterhaltspunktes aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge vom Verkaufserlös der vormaligen ehelichen Wohnung einverstanden; indessen unterliegt die Ehefrau bezüglich des verlangten Abzugs von Hypothekarzinsen und Nebenkosten von diesem Erlös sowie in Bezug auf ihren Antrag auf Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung einer allfälligen negativen Differenz nach Vornahme sämtlicher Ab- züge vom Verkaufserlös. Damit unterliegt die Ehefrau betreffend Güterrecht auf das gesamte Verfahren gesehen zu zwei Zehnteln. Zusammenfassend unterliegen beide Parteien mit ihren jeweiligen Anträgen je zu fünf Zehnteln bzw. je zur Hälfte. 6.2.3.Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich somit, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig, mithin je im Umfang von CHF 3'000.00, aufzu- erlegen. Diese werden mit dem durch die Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt CHF 2'000.00 respektive mit dem durch den Ehemann geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Ehefrau hat dem Kantonsgericht demnach noch einen Restbetrag von CHF 1'000.00, der Ehemann noch einen sol- chen von CHF 2'000.00 zu leisten. 6.2.4.Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Parteientschädi- gungen wettgeschlagen bzw. es werden keine solchen gesprochen.

51 / 52 Demnach wird erkannt: 1.Die Verfahren ZK1 23 72 und ZK1 23 74 werden vereinigt. 2.Die Berufung von A._____ (ZK1 23 72) wird abgewiesen. 3.Die Berufung von B._____ (ZK1 23 74) wird insoweit, als damit die Aufhe- bung und Neuformulierung bzw. Ergänzung der Dispositivziffer 3 lit. d des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 15. Dezem- ber 2022 (Proz. Nr. 115-2020-43) beantragt wurde, als durch Rückzug erle- digt abgeschrieben. 4.Im Übrigen wird die Berufung von B._____ (ZK1 23 74) teilweise gutgeheis- sen. 5.Die Anschlussberufung von A._____ (ZK1 23 74) wird teilweise gutgeheis- sen. 6.Die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 15. Dezember 2022 (Proz. Nr. 115-2020-43) wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 2. a) B._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlenden Beitrag von CHF 2'855.00 an den Unterhalt von A._____ zu leisten. b) Der Unterhaltsbeitrag an A._____ basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Fe- bruar 2024, von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzu- passen: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist B._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung.

52 / 52 7.Die Dispositivziffer 3 lit. d Spiegelstrich 4 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 15. Dezember 2022 (Proz. Nr. 115-2020- 43) wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: -Bezahlung der ausstehenden Unterhaltszahlungen von B._____ an A._____ bis und mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids im Unterhaltspunkt; 8.Soweit mehr oder anderes verlangt ist, werden die Berufung von B._____ (ZK1 23 74) und die Anschlussberufung von A._____ (ZK1 23 74) abgewie- sen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und wird der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Dezember 2022 (Proz. Nr. 115-2020-43) einschliesslich seiner Kostenregelung bestätigt. 9.Die Kosten der Berufungsverfahren ZK1 23 72 und ZK1 23 74 von CHF 6'000.00 werden den Parteien je hälftig, mithin je im Umfang von CHF 3'000.00, auferlegt. Die Verfahrenskosten werden mit den von A._____ und von B._____ ge- leisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'000.00 respektive von CHF 1'000.00 verrechnet. A._____ und B._____ werden verpflichtet, den jeweiligen Restbetrag von CHF 1'000.00 (A.) respektive von CHF 2'000.00 (B.) an das Kantonsgericht von Graubünden zu leisten. 10.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 12.Mitteilung an:

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