Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2021 137
Entscheidungsdatum
05.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 5. September 2023 ReferenzZK1 21 137 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte 1 vertreten durch die Mutter C._____ wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart C._____ Berufungsbeklagte 2 GegenstandKinderunterhalt und weitere Kinderbelange Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 08.07.2021, mit- geteilt am 16.08.2021 (Proz. Nr. 115-2019-37) Mitteilung8. September 2023

2 / 56 Sachverhalt A.C., geboren am _____ 1992, und A., geboren am _____ 1989, sind die unverheirateten Eltern der am _____ 2015 geborenen B.. A. hat seine Vaterschaft am 13. Februar 2015 vor dem Zivilstandsamt D._____ aner- kannt. Im Zuge dieses Anerkennungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt haben die Eltern auch die gemeinsame elterliche Sorge erklärt. Zudem haben sie sich darü- ber geeinigt, dass die Erziehungsgutschriften der AHV der Mutter alleine zukom- men sollen. B.Das mit Gesuch vom 22. Juni 2018 eingeleitete Verfahren betreffend Un- terhaltsregelung vor der KESB Prättigau/Davos wurde am 3. September 2019 als erledigt abgeschrieben; eine Einigung wurde nicht erzielt. Im Entscheid wurde festgestellt, dass A._____ und C._____ berechtigt seien, direkt beim Gericht auf Regelung des Unterhalts zu klagen. C.Am 4. November 2019 liess Rechtsanwalt Vogel für B._____ beim Regio- nalgericht Prättigau/Davos eine Unterhaltsklage einreichen, worin er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Die alleinige Obhut über B._____ sei der Kindsmutter zuzuweisen. 2.Dem Kindsvater bzw. dem Beklagten sei ein übliches Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie ein Ferienrecht von drei Wo- chen Ferien pro Jahr einzuräumen. 3.Der Beklagte sei zu verpflichten, B._____ rückwirkend ab 01. Novem- ber 2018 nachstehenden monatlichen Kinderunterhalt zuzüglich ge- setzlicher Kinderzulagen zu bezahlen: 3.1. CHF 4'000.- (Barunterhalt CHF 1'700.- und Betreuungsunterhalt CHF 2'300.-) bis am 31. März 2020, danach 3.2. CHF 2'900.- (Barunterhalt CHF 1'450.- und Betreuungsunterhalt CHF 1'450.-) bis am 31. März 2025, danach 3.3. CHF 3'100.- (Barunterhalt CHF 1'700.- und Betreuungsunterhalt CHF 1'400.-) bis am 31. März 2027, danach 3.4. CHF 2'200.- (Barunterhalt CHF 1'750.- und Betreuungsunterhalt CHF 450.-) bis am 31. März 2031, danach 3.5. CHF 1'750.- (Barunterhalt) bis zur Mündigkeit bzw. unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 2 ZGB darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung bzw. wirtschaftli- chen Selbständigkeit. 4.Der Kinderunterhalt gemäss Ziff. 3 hiervor sei zu indexieren. 5.Allfällige Erziehungsgutschriften der Ausgleichskasse seien vollum- fänglich der Kindsmutter zuzuweisen. 6.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beklagten.

3 / 56 D.Mit Klageantwort vom 30. Januar 2020 liess A._____ die folgenden Anträge stellen: Prozessuale Anträge 1.Es sei festzustellen, dass sich die Kindsmutter C._____ im vorstehen- den Verfahren insbesondere bezüglich der Frage der Obhuts- und Be- treuungsregelung über B._____ in einem Interessenkonflikt befindet und ihre Befugnis, B._____ bezüglich dieser Fragen im Verfahren zu vertreten, dahingefallen ist. 2.Es sei gestützt auf Art. 298 Abs. 1 und 2 lit. a Ziff. 3. - 5. ZPO hinsicht- lich der beantragten Obhut und der Regelung der Betreuungsanteile eine Vertretung der Klägerin B._____ anzuordnen und als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfah- rene Person zu bezeichnen; eventualiter sei die KESB Prättigau/Davos anzuweisen, der Klägerin B._____ hinsichtlich der beantragten Rege- lung der Betreuungsanteile gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB respekti- ve Art. 308 Abs. 2 ZGB einen Beistand zu bestellen. 3.C._____ sei Frist zu setzen, um im vorstehenden Verfahren eigene Rechtsbegehren, eigene Tatsachenbehauptungen und eigene Be- weisanträge einzubringen, sei dies im Rahmen einer streitgenössi- schen Nebenintervention, sei dies im Rahmen eines Parteibeitritts. Materielle Rechtsbegehren Zu den Anträgen der Klägerin

  1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte bereit ist, für B._____ einen monatlichen Barunterhaltsbetrag von CHF 1'200.00 zu- züglich Kinderzulage zu bezahlen und die darüber liegenden Unter- haltsbegehren der Klägerin seien abzuweisen.
  2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin, eventuell zu Lasten von C._____. Anträge des Beklagten
  3. Es sei dem Beklagten die Betreuung von B._____ wie folgt zuzuteilen: -An jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der KITA bis zum Sonntag, 18.00 Uhr -An jedem Dienstagabend von 18.00 Uhr bis zum Mittwochabend 18.00 Uhr -An vier Wochen Ferien pro Jahr -An der Hälfte der jährlich anfallenden Feiertage (Weihnachten / Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend.
  4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin, eventuell zu Lasten von C._____. E.Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. März 2020 konnte keine ein- vernehmliche Lösung gefunden werden. Auch auf einen vom Vorsitzenden aufge- setzten, unverbindlichen und unpräjudiziellen Vereinbarungsentwurf konnten sich die Parteien im Nachgang zur Verhandlung nicht einigen.

4 / 56 F.Mit Replik vom 4. Januar 2021 liess Rechtsanwalt Vogel für B._____ das folgende abgeänderte Rechtsbegehren stellen: 1.[...] 2.[...] 3.Der Beklagte sei zu verpflichten, B._____ rückwirkend ab 01. Novem- ber 2018 nachstehenden monatlichen Kinderunterhalt zuzüglich ge- setzlicher Kinderzulagen zu bezahlen: 3.1. CHF 4'231.- (Barunterhalt CHF 2'056.- und Betreuungsunterhalt CHF 2'395.-) bis am 30. April 2020, danach 3.2. CHF 3'508.- (Barunterhalt CHF 1'386.- und Betreuungsunterhalt CHF 2'342.-) bis am 31. August 2020, danach 3.3. CHF 2'531.- (Barunterhalt CHF 1'236.- und Betreuungsunterhalt CHF 1'515.-) bis am 28. Februar 2025, danach 3.4. CHF 2'731.- (Barunterhalt CHF 1'436.- und Betreuungsunterhalt CHF 1'515.-) bis am 31. August 2028, danach 3.5. CHF 1'316.- (Barunterhalt CHF 1'316.-) bis am 28. Februar 2031, danach 3.6. CHF 1'600.- (Barunterhalt) bis zur Mündigkeit bzw. unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 2 ZGB darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung bzw. wirtschaftli- chen Selbständigkeit. 4.[...] 5.[...] 6.Die Anträge des Beklagten gemäss I. der Stellungnahme vom 30. Ja- nuar 2020 seien abzuweisen. 7.[...] G.Mit Duplik vom 23. Februar 2021 liess A._____ seine prozessualen Anträge bestätigen, stellte aber die folgenden, gegenüber der Klageantwort teilweise ab- geänderten materiellen Rechtsbegehren: Zu den Anträgen der Klägerin (Unterhalt) 1.[...] 2.Der Beklagte sei zu berechtigen, seine seit dem 01.11.2018 erbrach- ten Unterhaltszahlungen für B._____ an seine Unterhaltspflichten im gleichen Zeitraum anzurechnen. 3.[...] Anträge des Beklagten (Betreuungsregelung)

  1. Es sei die alternierende Betreuung von B._____ mit folgenden Betreu- ungsrechten des Beklagten anzuordnen: -An jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 18.00 Uhr - Sonn- tag, 18.00 Uhr, -An jedem weiteren Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr,

5 / 56 -An vier Wochen Ferien (28 Tagen) pro Jahr -An der Hälfte der jährlich anfallenden Feiertage (Weihnachten / Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend. 2. Abweisung sämtlicher von den vorstehenden Anträgen des Beklagten abweichenden Anträge der Klägerin. 3. [...] H.Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2021 teilte das Regionalgericht Prättigau/Davos den Parteien mit, dass von Amtes wegen beide Elternteile selbständig als Parteien in das Verfahren aufzunehmen seien, auch wenn das Kind die Unterhaltsklage in eigenem Namen einreiche. C._____ als Kindsmutter werde daher als Klägerin 2 ins Verfahren aufgenommen. I.Am 30. Juni 2021 wurde B._____ im Rahmen der Anhörung des Kindes durch den Vorsitzenden befragt. J.An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos vom 8. Juli 2021 schloss sich C._____ den von Rechtsanwalt Vogel für B._____ ge- stellten Anträgen an. A._____ liess das folgende abgeänderte Rechtsbegehren stellen: 1.Elterliche Sorge B., geb. _____ 2015, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge durch C. und A._____ zu stellen. 2.Alternierende Obhut [...] 3.Unterhalt 3.1. A._____ sei zu verpflichten, seiner Tochter B._____ folgende monatliche im Voraus auf den ersten eines Monats zu bezahlen- de Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zahlbar an C._____), zuzüg- lich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungs- zulagen, soweit er diese bezieht:

  • Vom 01.11.2018 bis 31.12.2018: Fr. 1'809.00 (Fr. 998.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 811.00 Betreuungsunterhalt)
  • Vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 Fr. 1'961.00 (Fr. 1'150.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 811.00 Betreuungsunterhalt)
  • Vom 01.01.2020 bis 31.05.2020: Fr. 1'330.00 (Fr. 519.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 811.00 Betreuungsunterhalt)
  • Vom 01.06.2020 bis 31.07.2020: Fr. 386.00 (Fr. 386.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)

6 / 56

  • Vom 01.08.2020 bis 28.02.2027 Fr. 283.00 (Fr. 283.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
  • Vom 01.03.2020 (recte 2027) bis 28.02.2031 Fr. 416.00 (Fr. 416.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil)
  • Vom 01.03.2031 bis Abschluss einer angemessenen Erst- ausbildung: Fr. 366.00 (Fr. 366.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil) 3.2. Sofern B._____ nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolviert, sei A._____ zu berechtigen, von dem dannzumal gel- tenden und über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag den Betrag von 1/3 des monatlichen Nettoloh- nes (exkl. des Anteils eines allfälligen 13. Monatslohnes) von B._____ in Abzug zu bringen. 3.3. A._____ sei zu berechtigen, von den rückwirkend zu bezahlen- den Unterhaltsbeiträgen die bereits geleisteten Beträge in Höhe von Total Fr. 66'300.00 (inkl. Kinderzulagen) in Abzug zu brin- gen. 3.4. Die Anträge von B._____ und C._____ seien abzuweisen, soweit sie über die vorstehenden Anträge hinausgehen.
  1. Kostenfolgen Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten C.. K.Mit Entscheid vom 8. Juli 2021, mitgeteilt am 16. August 2021, erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1.Die elterliche Sorge für B., geboren am _____ 2015, wird beiden Elternteilen C., geboren am _____ 1992, und A., geboren am _____ 1989, unverändert gemeinsam belassen. 2.Die Obhut für B._____ wird alleine der Kindsmutter C._____ zugeteilt. B._____ hat ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter, derzeit in Davos Platz. 3.A._____ wird folgendes Besuchsrecht eingeräumt: a. Alternierend jede zweite Woche von Freitagmorgen 08.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr b. Alternierend jeden zweiten Freitagmorgen von 08.00 Uhr bis Frei- tagabend 18.00 Uhr.
  2. A._____ ist berechtigt, B._____ während drei Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
  3. Für die Betreuung von B._____ über die Feiertage wie Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten, Silvester/Neujahr steht A._____ das Wahlrecht für die geraden Jahre zu, C._____ für die ungeraden.
  4. Es wird davon Vormerk genommen, dass C._____ und A._____ sich über die vollständige Zuweisung der Erziehungsgutschriften an C._____ bereits mit der vor dem Zivilstandsamt D._____ geschlosse- nen Vereinbarung vom 13. Februar 2015 geeinigt haben.

7 / 56 7. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B._____ die folgenden Geldbeträge zu bezahlen: a. CHF 71'318.00 (inkl. Kinderzulagen) insgesamt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Dezember 2020. b. CHF 12'292.00 (inkl. Kinderzulagen) insgesamt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juli 2021. Sodann jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter C._____ zugunsten von B.: c.CHF 3'486.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 (davon Anteil Betreuungsunterhalt CHF 1'976.00). d. CHF 3'059.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 31. August 2022 (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 1'616.00). e. CHF 2'582.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2025 (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 1'052.00). f.CHF 2'774.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. März 2025 bis zum 31. August 2029 (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 1'079.00). g. CHF 2'169.00 (exkl. Kinderzulagen) ab dem 1. September 2029 bis zum 28. Februar 2031 (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 0.00). h. CHF 2'129.00 (exkl. Ausbildungszulagen) ab dem 1. März 2031 bis zum 10. März 2033 beziehungsweise bis zum Abschluss der Erstausbildung von B. (davon Anteil Betreuungsunterhalt: CHF 0.00). A._____ hat bei den Unterhaltszahlungen gemäss lit. c bis h vorste- hend die von ihm bezogenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Kin- der-/Ausbildungszulagen zusätzlich zu bezahlen. Bei der Unterhalts- schuld gemäss lit. a und b vorstehend sind die Kinderzulagen bereits inbegriffen. 8. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 7 lit. c bis h basie- ren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juni 2021 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjah- res anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer November-Index) ÷ 101.1 Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung. 9. Die Gerichtskosten für diesen Entscheid in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von C._____ geleis- teten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. A._____ wird verpflichtet, die vom Gerichtskostenvorschuss nicht gedeckten Ge-

8 / 56 richtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 an den Kanton Graubünden zu bezahlen. 10. A._____ hat C._____ mit CHF 11'012.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss im Umfang von CHF 5'000.00 zu ersetzen. 11. (Rechtsmittelbelehrung) 12. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 13. (Mitteilung). L.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. September 2021 Berufung an das Kantonsgericht von Graubün- den erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 des Entscheids des Kollegialgerichts in Zivil- sachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 08.07./16.08.2021 seien aufzuheben und durch die nachstehend beantragte Regelung zu ersetzen. Betreuungsregelung 2.1. Es sei die alternierende Obhut über die gemeinsame Tochter B., geb. _____ 2015 anzuordnen mit folgenden Betreuungsrechten des Berufungsklägers: -An jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 18.00 Uhr - Sonntag, 18.00 Uhr -An jedem weiteren Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr -An vier Wochen Ferien (28 Tagen) pro Jahr -An der Hälfte der jährlich anfallenden Festtage (Weihnach- ten/Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend. 2.2. Eventualiter sei die Obhut über B. bis zum Eintritt in die Primar- stufe der Kindsmutter C._____ zuzuteilen und es sei A._____ folgen- des Betreuungsrecht gegenüber B._____ einzuräumen: -An jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr - Sonn- tag, 18.00 Uhr -An jedem weiteren Freitag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr -An drei Wochen Ferien (21 Tagen) pro Jahr -An der Hälfte der jährlich anfallenden Festtage (Weihnach- ten/Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend. Ab dem Eintritt in die Primarstufe sei die alternierende Obhut über die gemeinsame Tochter B._____ anzuordnen mit den folgenden Be- treuungsrechten des Berufungsklägers: -An jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 18.00 Uhr - Sonntag, 18.00 Uhr -An jedem weiteren Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr -An vier Wochen Ferien (28 Tagen) pro Jahr

9 / 56 -An der Hälfte der jährlich anfallenden Festtage (Weihnach- ten/Neujahr, Ostern, Auffahrt, Pfingsten) jeweils alternierend. Unterhalt 3.1. A._____ sei zu verpflichten, seiner Tochter B._____ folgende monatli- che im Voraus auf den ersten eines Monats zu bezahlende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen (zahlbar an C.), zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, soweit er diese bezieht: -Vom 04.11.2018 bis 31.12.2018: Fr. 3'505.00 (Fr. 998.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'209.00 Betreuungsunterhalt) -Vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 Fr. 2'975.00 (Fr. 1'754.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'221.00 Betreuungsunterhalt) -Vom 01.01.2020 bis 30.04.2020: Fr. 2'960.00 (Fr. 1'889.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 1'071.00 Betreuungsunterhalt) -Vom 01.05.2020 bis 31.08.2020: Fr. 3'793.00 (Fr. 1'528.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 2'265.00 Betreuungsunterhalt) -Vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 Fr. 2'299.00 (Fr. 1'444.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 855.00 Betreuungsunterhalt) -Vom 01.01.2021 bis 28.02.2025 Fr. 1'924.00 (Fr. 1'171.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 753.00 Betreuungsunterhalt) -Vom 01.03.2025 bis 31.08.2028 Fr. 1'956.00 (Fr. 1'305.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil, Fr. 651.00 Betreuungsunterhalt) -Vom 01.09.2028 bis 28.02.2031 Fr. 1'695.00 (Fr. 1'695.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil) -Vom 01.03.2032 bis 28.02.2033 Fr. 1'643.00 (Fr. 1'643.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil) -Vom 01.03.2031 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 899.00 (Fr. 899.00 Barunterhalt ohne Überschussanteil) 3.2. Sofern B. nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absol- viert, sei A._____ zu berechtigen, von dem dannzumal geltenden und über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag den Betrag von 1/3 des monatlichen Nettolohnes (exkl. des Anteils eines allfälligen 13. Monatslohnes) von B._____ in Abzug zu bringen. 3.3. A._____ sei zu berechtigen, von den rückwirkend zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträgen die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 60'550.00 zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 7'700.00 in Abzug zu bringen.

10 / 56 4.1. B._____ und C._____ seien unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, den Berufungskläger für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramt- lich mit Fr. 7'500.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4.2. Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Prättigau/Davos für das Ver- fahren auf Kinderunterhalt in der Höhe von Fr. 6'000.00 gehen zu ½ zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers und zu ½ zu Lasten des Kindes B._____ und C.. 5.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Kindes B. und C._____ und unter deren solidarischer Haftbarkeit für das Verfahren vor Berufungsinstanz. M.Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 (Poststempel) beantragte C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. N.Mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2021 beantragte Rechtsanwalt Vo- gel im Namen von B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 1) die vollumfängli- che Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers. O.Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 wurde den Parteien der Wechsel im Vorsitz angezeigt. Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen En- dentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Da im Berufungsverfahren nicht nur der Kindesunterhalt für B._____ strittig ist, sondern auch die Obhutszuteilung, ist die Angelegenheit nicht ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt (BGE 116 II 493; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1). Der angefochtene Entscheid wurde den Partei- en am 16. August 2021 mitgeteilt und die Berufung am 14. September 2021 zu- handen des Kantonsgerichts der Post übergeben. Die Berufungsfrist ist damit ge- wahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu kei- nen Ausführungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 2.Stellung der Mutter Art. 279 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass das Kind gegen seine Eltern auf Leistung von Unterhalt klagen kann. Neben der Klagebefugnis des Kindes – als Gläubiger der Unterhaltszahlungen – anerkennen Rechtsprechung und Lehre die sog. Prozess-

11 / 56 standschaft. Dem Inhaber der elterlichen Sorge wird gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eige- nem Namen auszuüben und vor Gericht selber als Partei geltend zu machen (BGE 142 III 78 E. 3.2, 136 III 365). Bei unverheirateten Eltern hat der sorgebe- rechtigte (nicht beklagte) Elternteil grundsätzlich die Wahl, die Unterhaltsklage als gesetzlicher Vertreter im Namen des Kindes oder als Prozessstandschafter in ei- genem Namen geltend zu machen (vgl. Cordula Lötscher, Das Kind im Unter- haltsprozess, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, Universität Freiburg, Zürich 2020, S. 112 ff.). Die Partei- stellung im Unterhaltsprozess kommt wie bisher einzig dem Kind zu. Soweit das Berufungsverfahren den Kindesunterhaltsprozess betrifft, führt die Mutter den Pro- zess – wie schon vor erster Instanz – als gesetzliche Vertreterin des Kindes und nicht etwa in eigenem Namen als sog. Prozessstandschafterin. Betreffend die Re- gelung der Obhut und Betreuung ist die Mutter als Partei oder mit parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BGE 145 III 436 E. 4; Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbe- lange verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 22 ff.), was entspre- chend geschehen ist. So hat sie sich auch im Berufungsverfahren vernehmen las- sen (act. A.2). 3.Antrag um Einsetzung einer Kindesvertretung Der Kindsvater hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag um Einsetzung einer Kindesvertretung gestellt. Die Vorinstanz hat dies geprüft und hinsichtlich des Kindesunterhalts mit der Begründung abgelehnt, dass gemäss übereinstim- mender Auffassung der Eltern kein Interessenkonflikt bestehe und sich keine Hin- weise dafür ergeben würden. Was die Obhuts- und Betreuungsregelung anbe- langt, so hielt die Vorinstanz fest, dass die Betreuung von B._____ grundsätzlich – bis auf die Frage, ob B._____ am Donnertagabend beim Kindsvater übernachten soll und ob er drei oder vier Wochen Ferien mit ihr verbringe – nicht strittig sei, sondern lediglich, ob es sich dabei um eine alleinige oder alternierende Obhut handle. Daher sah das Gericht davon ab, für B._____ eine Vertretung im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO zu bestellen (vgl. act. B.1 E. 1.3.1. ff.). Der Berufungsklä- ger hat seinen Antrag im Berufungsverfahren nicht erneuert. Indessen hat das Ge- richt nach pflichtgemässem Ermessen über die Kindesvertretung zu entscheiden und könnte eine solche auch von Amtes wegen anordnen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.1; BGer 5A_232/2016 v. 6.6.2016 E. 4 m.w.H.; PKG 2017 Nr. 12 E. 3). Ent- sprechend der vorinstanzlichen Erwägung geht es primär um die Frage, ob der Vater B._____ an jedem zweiten Wochenende anstatt von Freitagmorgen bereits

12 / 56 von Donnerstagabend bis Sonntagabend und in der jeweils dazwischenliegenden Woche anstatt von Freitagmorgen ebenfalls bereits von Donnerstagabend bis Freitagabend betreuen und anstelle von drei Wochen vier Wochen Ferien pro Jahr mit der Tochter verbringen kann, so dass gemäss dem Berufungskläger von einer alternierenden Obhut auszugehen wäre. Es handelt sich somit lediglich noch um eine Feingestaltung der im Übrigen unbestrittenen Betreuungsregelung und um die (rechtliche) Frage, ob von einer alternierenden Obhut gesprochen werden kann. Aus diesem Grund hat auch im Berufungsverfahren kein Anlass bestanden, eine Kindesvertretung in Bezug auf die Regelung der Betreuungsanteile bzw. des persönlichen Verkehrs einzusetzen. 4.Kognition, Verfahrensmaximen und Novenrecht 4.1.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 4.2.Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wo- nach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Das Gericht ist verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Entscheidung des Rechtsstreits mass- geblichen Tatsachen festzustellen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweise abzunehmen, um die für eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung rele- vanten Tatsachen zu ermitteln. Es ist jedoch nicht an die Beweisangebote der Par- teien gebunden, sondern entscheidet nach seiner Überzeugung, welche Tatsa- chen noch ermittelt werden müssen und welche Beweismittel zum Nachweis die- ser Tatsachen relevant sind. Es ordnet von Amtes wegen die Erhebung aller Be- weismittel an, die geeignet und erforderlich sind, um den relevanten Sachverhalt zu ermitteln (BGer 5A_647/2021 v. 19.11.2021 E. 4.2.1. m.w.H.). In Kinderbelan- gen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. 4.3.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit.

13 / 56 a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das erwähnte Novenregime, mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Vor- aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 2.2). Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind in diesem Sinn grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu beachten. 5.Beweisanträge 5.1.Die Berufungsbeklagte 1 stellt in ihrer Berufungsantwort diverse Beweisan- träge, ohne diese näher zu begründen (act. A.3 III. Ziff. 21). Sie beantragt die Edi- tion aller Lohnabrechnungen des Berufungsklägers für das Jahr 2020 und das Jahr 2021, Angaben über Honorarentschädigungen und Dividenden sowie die Er- folgsrechnung und Bilanz der E._____ AG für das Jahr 2020/2021. Die Beweisan- träge zielen darauf ab, ein höheres Einkommen des Berufungsklägers nachzuwei- sen als von der Vorinstanz angenommen. Mit den Anträgen soll einer Reduktion der vorinstanzlichen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge insbesondere für den Fall einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz, sei dies aufgrund einer anderen Einkommens- oder Bedarfsermittlung beim Berufungsklä- ger (vgl. act. A.3 III. Ziff. 6.2 und Ziff. 10.3 f.), entgegengewirkt werden. 5.2.Bei den vorinstanzlichen Akten befindet sich der Lohnausweis 2020 des Berufungsklägers (RG act. III./4), so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die einzel- nen Lohnabrechnungen zusätzlich benötigt werden. Sodann liegen auch die Lohnabrechnungen von Januar bis März 2021 (RG act. III./7 und III./12) sowie die Lohnvereinbarung vom Dezember 2020 (RG act. III./6) im Recht. Damit ist das Erwerbseinkommen des Berufungsklägers hinreichend belegt und auch die Divi- denden lassen sich, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, basie- rend auf den bekannten Werten ermitteln. Was die Jahresrechnung der E._____ AG betrifft, vermag das Jahr 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie kaum zuverlässige Zahlen zu liefern. Weitere Editionen erweisen sich demnach nicht als erforderlich. 6.Betreuungsanteile/alternierende Obhut 6.1.Die Vorinstanz hielt fest, dass der vom Vater beantragte Betreuungsanteil 23% und jener der Mutter 77% betrage, womit nicht von einer alternierenden Ob-

14 / 56 hut gesprochen werden könne. Hierfür müsste der Vater B._____ in grösserem Umfang betreuen, als er es beantragt habe (act. B.1 E. 4.4 S. 16). 6.1.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Sach- verhaltsfeststellung vor. Diese habe bei der Ermittlung der Betreuungsanteile die Ferienwochen zu Unrecht ausser Betracht gelassen. Unter Einbezug der bean- tragten vier Ferienwochen ergebe sich eine Betreuungsquote des Berufungsklä- gers von 29.12% (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 40). Sodann bilde die alternierende Obhut gemäss Bundesgericht die Regel, von welcher nur abzuweichen sei, wenn dies für das Kind schädlich wäre. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sich B._____ bereits seit Juni 2020, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids damit bereits seit mehr als einem Jahr, freitags beim Berufungskläger aufhalte. Somit handle es sich nicht um eine junge, wenig gefestigte Situation. Des Weiteren habe sie keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Kindeswohl durch die alternierende Ob- hut beeinträchtigt wäre. 6.1.2. Die Berufungsbeklagte 1 hält dazu fest, dass vom Umfang her keine Be- treuung vorliege, die einer alternierenden Obhut entspreche. Der Berufungskläger übernehme erst seit Sommer 2020 im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche. Die Voraussetzungen für die An- ordnung einer alternierenden Obhut seien nicht gegeben, zumal dem Antrag mo- netäre Interessen zugrunde liegen würden, vor der Trennung keine abwechselnde Betreuung stattgefunden habe, der Vater zu 100% berufstätig sei und die Mutter die Möglichkeit habe, das Kind persönlich zu betreuen. Die Freitagsbetreuung ge- stalte sich so, dass der Berufungskläger B._____ morgens abhole und in den Kin- dergarten bringe, mit ihr zu Mittag esse und sie anschliessend zum Reitunterricht fahre, wo sie den ganzen Nachmittag verbringe. Die Betreuungsberechnung des Berufungsklägers sei unzutreffend. Von einer alternierenden Obhut könne zudem erst ausgegangen werden, wenn die Eltern das Kind gleich oder annähernd gleich betreuen würden (act. A.3 III. Ziff. 2.3 f.). 6.1.3. Die Berufungsbeklagte 2 führt in ihrer Berufungsantwort aus, an der vor- instanzlich festgelegten Betreuungsregelung (jedes zweite Wochenende, jeden weiteren Freitag sowie 3 Wochen Ferien pro Jahr) nichts ändern zu wollen. Der Berufungskläger nehme die Betreuung von B._____ oftmals nicht persönlich wahr, sondern nehme sie mit zur Arbeit oder delegiere die Betreuung, da er einen vollen Terminkalender habe. Mittels der persönlichen Betreuung wolle er lediglich die Unterhaltskosten senken. Auch wenn der Berufungskläger jetzt bereits ein zu grosszügiges Besuchsrecht besitze, dass er meist nicht durch Eigenbetreuung

15 / 56 wahrnehme, könne dieses so belassen werden, zumal sich B._____ an der Kin- desanhörung damit einverstanden erklärt habe (act. A.2). 6.2.Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das (mit der Unterhaltsklage be- fasste) Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Ge- richt unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüg- lichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5). Bei gegebenen Voraussetzun- gen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils ange- ordnet werden (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.1 m.w.H.). Wie Art. 298 Abs. 2 ter ZGB, der in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren für verheiratete Eltern gilt (Art. 298 Abs. 1 ZGB), gelangt auch der inhaltlich identische Art. 298b Abs. 3 ter ZGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Die Vorschrift gilt allgemein und insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3 ter ZGB, mithin um die Obhut selbst (BGer 5A_373/2018 v. 8.4.2019 E. 3.1; s. auch BGer 5A_418/2019 v. 29.8.2019 E. 3.5.2). Ist ein Eltern- teil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch als Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuord- nen (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.2 m.w.H.; BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Bei alternierender Obhut ist in terminologischer Hinsicht nicht mehr ein Besuchs- recht zu regeln, sondern sind Betreuungszeiten festzusetzen (BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.1.). 6.3. Ab welchem Betreuungsverhältnis im rechtlichen Sinne von einer alternie- renden Obhut gesprochen werden muss, ist höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. auch Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Schei- dung, Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N 6a zu Art. 298 ZGB). Jedenfalls erachtet das Bundesgericht die Bezeichnung und Anordnung einer alternierenden Obhut als Betreuungsform im Falle einer "ungefähr gleichwertigen" Beteiligung beider Eltern

16 / 56 als angezeigt. Eine Betreuung an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen und jeweils zwei Übernachtungen pro Woche entspreche einer massgeblichen Beteiligung an der Betreuung, welche einer alternierenden Obhut gleichkomme (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Auch eine Betreuung an drei ganzen Ta- gen pro Woche wurde als einer gleichmässigen Betreuung sehr nahekommend bezeichnet und als alternierende Obhut angesehen (BGer 5A_821/2019 v. 14.7.2020 E. 4.4). In der Praxis wird von einer alternierenden Obhut bereits bei einem Betreuungsverhältnis von 40 % zu 60 % oder gar bei einem Betreuungs- verhältnis von 30 % zu 70 % ausgegangen. Neben der zeitlichen Komponente ist insofern auch eine gewisse Alltagsbezogenheit der Betreuung vorauszusetzen, als das Kind seinen Alltag in einem gewissen Umfang von beiden Elternhaushalten aus lebt (Büchler/Clausen, a.a.O., N 6a zu Art. 298 ZGB m.w.H.). Bei einem Be- treuungsanteil von 61% der Mutter und von 39% des Vaters – unter Berücksichti- gung der Ferien und Feiertage – hielt das Bundesgericht fest, dass es bei einer solchen Betreuungsregelung, die weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinausgeht, der Rechtsprechung widerspricht, das Kind in der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Vielmehr sei als Betreuungsform in diesem Fall die alternie- rende Obhut anzuordnen (vgl. BGer 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.4.2).) Bei ei- ner Betreuungszeit von Donnerstag ab Schulschluss bis Montagmorgen alle zwei Wochen bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Bezeichnung der Betreuungsform als alternierende Obhut (vgl. BGer 5A_712/2016 v. 3.4.2017 E. 2.2). Nicht in Betracht zu ziehen sei eine alternierende Obhut sodann bei einem Betreuungsanteil von 20% und es bestehe im Fall, in dem der Vater neben einem Wochenendbesuchsrecht immer am Freitag die Verantwortung für die Betreuung der schulpflichtigen Kinder übernahm, kein Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufzukommen habe (vgl. BGer 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 3.2 und E. 3.3.2.1). 6.4.Die prozentual auf die Elternteile entfallenden Betreuungsanteile bestim- men sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dadurch, dass der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt wird. So- dann wird über die Zeitspanne von 14 Tagen hinweg berechnet, wie viele Einhei- ten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (14 Tage à 3 Perioden) zu verant- worten hat (vgl. BGer 5A_117/2021 v. 9.3.2022 E. 4.4 m.H. auf BGer 5A_ 743/2017 v. 22.5.2019 E. 2.2). 6.5.Der Berufungskläger betreut seine Tochter seit Juni 2020 an jedem zweiten Wochenende sowie zusätzlich jeden Freitag und verbringt 3 Wochen Ferien sowie

17 / 56 die Hälfte der Feiertage mit ihr. Beantragt wird eine Ausdehnung dahin, als dass er seine Tochter jede Woche bereits ab Donnerstagabend zu sich nehmen will und zwar bis Freitagabend respektive Sonntagabend. Zudem will er 4 Wochen Ferien mit ihr verbringen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7.1. und 7.2.) ergibt, ist die Freitagsbetreuungsregelung zu bestätigen und lediglich das Ferienrecht auszudehnen. Damit liegt ein dem vorzitierten Urteil 5A_534/2021 vergleichbar gelagerter Fall vor und es kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer massgeblichen Beteiligung an der Betreuung von B._____ ausgegangen werden, welche eine Anordnung der alternierenden Obhut rechtfertigt. 6.6.Selbst wenn die Betreuung antragsgemäss ausgedehnt würde und der Auf- fassung des Berufungsklägers folgend die Ferien miteinbezogen würden, ver- möchte dies an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Würde er nämlich B._____, wie beantragt, wöchentlich von Donnerstagabend bis Freitagabend und jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend betreuen, würde dies zu einem Betreuungsverhältnis von 28.6% (Vater; 12 Betreuungsanteile über 14 Tage betrachtet) zu 71.4% (Mutter; 30 Betreuungsanteile über 14 Tage be- trachtet) führen. Wenn nun zusätzlich die 13 Schulferienwochen berücksichtigt würden, von denen der Vater 4 Ferienwochen und die Mutter die restlichen 9 Wo- chen übernimmt, würde sich das Betreuungsverhältnis noch weiter zugunsten der Mutter verschieben. Die Feiertage, welche hälftig unter den Eltern aufgeteilt wer- den, wirken sich neutral aus. Die vorgenommene Berechnung des Berufungsklä- gers erweist sich insofern nicht als nachvollziehbar (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 40). Zu bemerken ist ferner, dass, selbst wenn vorliegend eine alternierende Obhut anzu- nehmen wäre, der Berufungskläger wesentlich leistungsfähiger ist als die Beru- fungsbeklagte 2 mit der Folge, dass er ohnehin den gesamten Bedarf des Kindes alleine decken müsste. 6.7.Im Ergebnis erweist sich die entsprechende Rüge des Berufungsklägers als unbegründet und die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Betreuungsumfang des Vaters nicht ausreicht, um von einer alternierenden Obhut zu sprechen, ist nicht zu beanstanden (vgl. act. B.1 E. 4.4). Es erübrigt sich damit, auf die von der Gegenseite in Frage gestellten Motive des Berufungsklägers, welche dem Antrag um alternierende Obhut zugrunde liegen würden, sowie auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdbetreuung einzugehen. 7.Persönlicher Verkehr

18 / 56 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemesse- nen persönlichen Verkehr. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dem minderjährigen Kind (Andrea Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 6 zu Art. 273 ZGB). Zwar haben sich in der Gerichtspraxis soge- nannte übliche Besuchsrechte eingebürgert (Büchler, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 273 ZGB). Ob ein persönlicher Verkehr in seiner Ausgestaltung angemessen ist, lässt sich aber grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berück- sichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur bildet das Kindeswohl, wobei allfällige Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Un- ter anderem sind etwa folgende Umstände bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zu berücksichtigen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsbe- rechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsbe- rechtigten Elternteil (zu alledem vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 273 ZGB m.w.H.). 7.1.Besuchsrechtsregelung Die Vorinstanz hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an der praktizierten Regelung und dem Bedürfnis von B._____ nach Ruhe und Stabilität orientiert, ihrer Äusserung an der Kindesanhörung Rechnung getragen sowie den noch unbekannten neuen Stundenplan einbezogen (vgl. act. B.1 E. 5.5). Vorlie- gend wurde B._____ bis im Sommer 2020 – sowohl vor als auch nach der Tren- nung der Eltern im März 2017 – und damit in ihren ersten 5 Lebensjahren vorwie- gend durch die Mutter betreut, was sie zu ihrer Hauptbezugsperson gemacht hat. Seit Juni 2020 verbringt sie jedes zweite Wochenende (Freitagabend bis Sonn- tagabend) sowie wöchentlich jeden Freitag beim Vater. Mithin hat sie auch zu ihm eine tragfähige Beziehung aufgebaut. Es liegt in ihrem Interesse, dass sie weiter- hin einen regelmässigen ausgedehnten Kontakt zu ihrem Vater pflegen kann. Dies hat B._____ anlässlich der Kindesanhörung gegenüber dem Vorderrichter denn auch bestätigt. Sie erklärte, es gefalle ihr so, wie es jetzt sei. Sie sehe ihren Vater immer am Freitag sowie jedes zweite Wochenende. Sie seien Zuhause, würden spielen oder fernsehen; manchmal gehe sie reiten oder mit ihm zur Arbeit, ins

19 / 56 Büro oder ab und zu auf Baustellen. Des Weiteren sagte sie, dass sie bei ihrer Mutter bleiben möchte und es ihr dort etwas mehr gefalle (vgl. RG act. VIII./1). Die seit Juni 2020 praktizierte Betreuungsregelung hat sich gut eingespielt und es ent- spricht mit Blick auf das Kriterium der Stabilität dem Kindeswohl, diese beizube- halten. Eine Ausdehnung in Form einer weiteren Übernachtung beim Vater hinge- gen würde, nachdem im letzten Sommer der Schuleintritt erfolgt ist, mehr Wechsel und Unruhe für B._____ bedeuten. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger beantragt, B._____ am Donnerstag erst ab 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Damit würde B._____ nach Schulschluss zuerst zu ihrer Mutter gehen, welche sich am Donnerstagnachmittag/-abend damit zur Verfügung halten und ebenfalls noch ei- nen wesentlichen Teil der Donnerstagsbetreuung übernehmen müsste, bis der Wechsel zum Vater erfolgen könnte. Dass der Vater B._____ bereits ab Schul- schluss betreut, dürfte – wie sich auch aus seinem Antrag schliessen lässt – nicht möglich sein. Als Geschäftsführer der J.AG ist er in einer leitenden Position tätig und kann seine Arbeit nicht so früh beenden, um sich direkt nach Schul- schluss um B. zu kümmern und mit ihr etwa Hausaufgaben zu erledigen. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und seiner Bedürfnisse, namentlich nach Stabilität und Kontinuität, sowie der zeitlichen Verfügbarkeit der Beteiligten ist dem Berufungskläger ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Frei- tagabend bis Sonntagabend) und jedem Freitag (Morgen bis Abend) einzuräumen. Die vorinstanzliche Regelung entspricht dem wohlverstandenen Interesse von B._____ und ist damit unverändert zu belassen. Der Berufungskläger legt im Übri- gen denn auch nicht dar, inwiefern eine Ausdehnung und zusätzliche Übernach- tung beim ihm den Bedürfnissen der Tochter besser entsprechen würde, als dies die aktuelle Regelung tut. Insbesondere begründet er seinen Eventualantrag, dass ihm ab Primarstufeneintritt ein Betreuungsrecht ab Donnerstagabend einzuräumen sei, mit keinem Wort (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 51).

20 / 56 7.2.Ferien 7.2.1. Der Berufungskläger wendet sich auch gegen die Anzahl Ferienwochen. Mit der Begründung, dass ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen den Regelfall darstelle, der Vater in der Vergangenheit kaum Ferien mit B._____ verbracht und er nicht dargetan habe, ob er überhaupt vier Wochen Ferien beziehen könne, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es bei drei Wochen sein Bewenden habe (act. B.1 E. 5.5). Der Berufungskläger macht geltend, da von einer alternierenden Be- treuung auszugehen sei, seien auch vier Wochen Ferien zuzusprechen. Ebenso seien aufgrund seines guten Verhältnisses zu B._____ vier Wochen einzuräumen. Er könne fünf Wochen Ferien pro Jahr beziehen, was sich aus dem GAV Holzbau bzw. der vorgelegten Lohnvereinbarung (RG act. III./6), die auf den GAV verweise, ergebe. Die Berufungsbeklagte 1 erklärt, der Berufungskläger vermöge keine Gründe für die Erweiterung des Besuchsrechts darzutun. Es gehe wiederum vor- wiegend um monetäre Interessen. Bisher habe er lediglich eine Ferienwoche mit dem Kind verbracht (act. A.3 III. Ziff. 4). Die Berufungsbeklagte 2 hält ebenfalls fest, dass der Berufungskläger erstmals 2021 Ferien mit B._____ verbracht und vorher kein Interesse daran gezeigt bzw. keine Zeit dafür gefunden habe. Daher sei ihm ein Ferienanspruch von maximal drei Wochen einzuräumen (act. A.2). 7.2.2. Der Berufungskläger hat dargelegt und nachgewiesen, dass er gemäss dem GAV Holzbau (Art. 14a) einen Ferienanspruch von fünf Wochen hat. Wie sich den Akten entnehmen lässt, verbringt B._____ gerne Zeit mit dem Vater und auch die Übernachtungen funktionieren gut. Es ist davon auszugehen, dass sie mittler- weile mehr Ferien mit dem Vater verbracht hat und die von der Vorinstanz ge- währten drei Ferienwochen im letzten Jahr umgesetzt werden konnten. Gegen die Einräumung einer weiteren Ferienwoche ist damit, insbesondere mit Blick auf die Anzahl Wochen Schulferien, nichts einzuwenden, zumal dann immer noch neun Ferienwochen verbleiben, welche durch die Mutter abzudecken sind. Dass ein Ferienrecht von vier Wochen nicht dem Regelfall entspreche, ist kein taugliches Argument. Während sich die Betreuung unter der Woche eingespielt und B._____ entsprechende Stabilität vermittelt, führt eine zusätzliche Ferienwoche, anders als Wechsel zwischen den Eltern unter der Woche, nicht zu einer Beunruhigung des Betreuungsrhythmus. Gerade mit zunehmendem Alter liegt es im Interesse von B._____, vermehrt auch längere Zeit am Stück mit dem Vater zusammen zu sein. Ein Ferienrecht von vier Wochen erlaubt es, dass sie beispielsweise zwei Wochen Sommerferien sowie eine Ferienwoche im Frühling und eine im Herbst mit dem Vater verbringen kann. Das Ferienrecht ist somit antragsgemäss auf vier Wochen zu erweitern.

21 / 56 7.3.Feiertage 7.3.1. Der Berufungskläger moniert, das im vorinstanzlichen Entscheid Aus- führungen zur Aufteilung der Feiertage fehlen würden. Mit einer hälftigen Auftei- lung, wie von der Vorinstanz offenbar gewollt, sei er einverstanden. Indessen sei das Urteil von Amtes wegen dahingehend zu ergänzen, welche Partei B._____ an wie vielen und welchen Feiertagen pro Jahr betreue. 7.3.2. Der Berufungskläger unterlässt es, diesbezüglich einen Antrag hinsichtlich der konkreten Aufteilung zu stellen. Sein Begehren lautet auf jeweils alternierende Zusprechung der Hälfte der jährlich anfallenden Feiertage (vgl. act. A.1 I. Ziff. 2.1 und 2.2, II. C. Rz. 44), was insoweit mit dem vorinstanzlichen Entscheid überein- stimmt. In dessen Dispositivziffer 5 wird festgehalten, dass dem Vater in Bezug auf die Feiertage das Wahlrecht in den geraden Jahren und der Mutter in den un- geraden Jahren zukommt. Zu einer weitergehenden Zuteilung der Feiertage sah sich die Vorinstanz nicht veranlasst, weil die Aufteilung unter den Parteien funktio- nierte (vgl. act. B.1 E. 5.2). Entsprechend kann der Berufungskläger wählen, wel- che Feiertage er in den geraden Jahren mit B._____ verbringen möchte und in den ungeraden Jahren entfallen die nicht von der Mutter beanspruchten Feiertage auf ihn, wobei jedem Elternteil jährlich jeweils gleich viele Feiertage zustehen. Ei- ne Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids drängt sich damit – wie auch die Berufungsbeklagte 1 konstatiert (act. A.3 III. Ziff. 3) – nicht auf, zumal die Rege- lung vollständig und genügend bestimmt ist. 8.Kindesunterhalt 8.1.Einkommen des Berufungsklägers 8.1.1. Die Vorinstanz stellte in Phase 1 (November 2018 bis Dezember 2020) auf ein Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers von CHF 8'959.00 bzw. zu- züglich der Dividendenzahlungen auf ein solches von CHF 10'348.00 pro Monat ab (vgl. act. B.1 E. 6.2.2). Der Berufungskläger geht gestützt auf die jeweilige Steuererklärung von einem eigenen durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 12'532.00 im Jahr 2018, von CHF 8'500.00 im Jahr 2019 und von CHF 10'011.00 im Jahr 2020 aus, wobei er für das Jahr 2018 eine Dividende von CHF 30'000.00 und für das Jahr 2020 eine solche von CHF 20'000.00 einrechnet (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 10 ff.). Er beanstandet, dass die Vorinstanz auf das Durch- schnittseinkommen der Jahre 2018 bis 2020 abgestellt habe, zumal das Einkom- men im Jahr 2018 überdurchschnittlich hoch gewesen und die Unterhaltszahlun- gen erst ab November 2018 geltend gemacht worden seien (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 53 f.). Die Berufungsbeklagte 1 hält dafür, das vorinstanzliche Vorgehen entspre-

22 / 56 che konstanter Rechtsprechung, wonach bei variierendem Einkommen auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abgestellt werde. Der Berufungskläger habe im Februar 2020 die E._____ AG gegründet, weshalb von einem bedeutenden Zusatzeinkommen auszugehen sei. Im vorinstanzlichen Ver- fahren habe er die Auskunft dazu verweigert. Falls von einem tieferen Einkommen oder einem erweiterten Bedarf des Berufungsklägers als im angefochtenen Ent- scheid ausgegangen werden sollte, würde dies durch die verschwiegenen Meh- reinkünfte kompensiert (act. A.3 III. Ziff. 6.1 f.). 8.1.2 Unbestritten ist, dass nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch Bo- ni und Provisionen etc. zum anrechenbaren Einkommen gehören. Vermögenser- träge, wozu namentlich Gewinne aus Beteiligungen (Dividenden) zählen, sind ebenfalls als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen (vgl. Bernhard Isen- ring/Martin A. Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, a.a.O., N 27 zu Art. 163 ZGB; Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhau- ser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N 32a zu Art. 176 ZGB). Der unregelmässigen Höhe dieser Lohnbestandteile (schwankendes Ein- kommen) kann rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung getragen werden, dass auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne ab- gestellt wird. Ein solches Vorgehen bedeutet nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung (vgl. BGer 5A_454/2010 vom 27.8.2010 E. 3.2; 5A_686/2010 v. 6.12.2010 E. 2.3). Was die Dauer der zu berücksichtigenden Zeitspanne anbelangt, wird in der Regel auf die letzten drei Jahre abgestellt. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Jahre können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Einkommen wird das letzte Jahre als massgebend betrachtet (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind (vgl. BGer 5A_132/2014 vom 20.6.2014, E. 3.1.3; ebenso KGer GR ZK1 21 167 v. 8.3.2022 E. 6.6.4 und KGer ZK1 16 196/197 vom 19.7.2018 E. 9.6). 8.1.3. Vorliegend erzielte der Berufungskläger als Geschäftsführer der J._____AG im Jahr 2018 ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 123'025.00 (davon Nebener- werb von CHF 1'280.00) und einen Wertschriftenertrag von CHF 30'017.00 (davon Dividende CHF 30'000.00), total CHF 153'042.00 (vgl. RG act. III./13 und 14). Un- ter Abzug der Kinderzulagen verbleibt ein Betrag von CHF 150'402.00. Die Divi- dende rührt aus seiner 10% Beteiligung (25 Aktien) an der AG. Bei 25 Aktien ent- spricht dies einer Dividende von CHF 1'200.00 pro Aktie. Im Jahr 2019 belief sich

23 / 56 das Erwerbseinkommen auf CHF 104'634.00 (vgl. RG act. III./10 und 11), Wert- schriftenertrag wurde dagegen in der Steuererklärung keiner bzw. lediglich ein Betrag von CHF 16.00 ausgewiesen (RG act. III./16). Indessen findet sich auf dem Zusatzblatt zur Steuererklärung der Hinweis, dass die Dividende in der Steuerer- klärung im Wertschriftenverzeichnis enthalten sei und diese für das Jahr 2020 CHF 20'000.00 betragen habe und am 30. Juli 2020 ausbezahlt worden sei. Da dieser Hinweis in der Steuerklärung 2019 angebracht wurde, welche das Datum vom 10. März 2020 trägt, muss es sich um die Dividende für das Jahr 2019 han- deln. Die Dividende wurde anders als im Jahr 2018 nicht als Vermögensertrag deklariert. Dem Wertschriftenverzeichnis lässt sich allerdings entnehmen, dass der Berufungskläger seine Beteiligung bei der J._____AG im Jahr 2019 um 10% er- höht und 25 weitere Aktien (Steuerwert CHF 32'500.00) erworben hat. Aufgrund des Verweises auf das Wert-schriftenverzeichnis ist davon auszugehen, dass es sich um eine Naturaldividende gehandelt und der Berufungskläger in diesem Be- trag Aktien erhalten hat. Wie dem auch sei, ist der Betrag von CHF 20'0000.00 jedenfalls als Einkommen anzurechnen. Dass er eine solche Dividende bezog, hat der Berufungskläger anlässlich der Parteibefragung zugestanden (vgl. RG act. VIII./2 Ziff. 12 S. 9 f.), und ebenso wird in der Berufung zumindest der Betrag, wenn auch erst für das Folgejahr, anerkannt (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 12). Bei 50 Aktien entspricht dies einer Dividende von CHF 400.00 pro Aktie. Nach dem Ge- sagten belief sich das Einkommen im Jahr 2019 auf insgesamt CHF 124'634.00 bzw. CHF 121'994.00 ohne Kinderzulagen. 8.1.4. Für das Jahr 2020 liegt lediglich der Lohnausweis (vgl. RG act. III./4), aber keine Steuererklärung im Recht. Der Berufungskläger bezog im Jahr 2020 einen Nettolohn von CHF 102'768.00. Dieser liegt somit in derselben Grössenordnung wie in den beiden Vorjahren. Vermögenserträge sind darin nicht enthalten. Indes- sen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger wie in den Vorjahren eben- falls eine Dividende bezogen hat bzw. eine solche jährlich beziehen wird. So hatte er auch im Jahr 2017 bereits eine Dividende von CHF 30'000.00 erhalten (vgl. RG act. II./12 [Verfahrensakten KESB Steuererklärung 2017]) und an der Parteibefra- gung gab er an, für das Jahr 2021 ebenfalls eine Dividende zu erwarten (vgl. RG act. VIII./2 Ziff. 13). Basierend auf den Jahren 2017, 2018 und 2019 ist für die Ein- kommensermittlung eine durchschnittliche Dividende von CHF 933.00 pro Aktie (im Jahr 2017 und 2018 je CHF 1'200.00 und im Jahr 2019 CHF 400.00 pro Aktie) anzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass sich die Beteiligung per 2019 auf 20% und die Aktienzahl auf 50 erhöht hat (vgl. RG act. III./16), ist somit von einer durchschnittlichen Gewinnbeteiligung von CHF 46'650.00 jährlich auszugehen. Damit ergibt sich für das Jahr 2020 ein Einkommen von 149'418.00 respektive von

24 / 56 CHF 146'778.00 exkl. Kinderzulagen. Die erst im Jahre 2020 gegründete E._____ AG betreibt der Berufungskläger dagegen gemäss seinen glaubwürdigen Angaben als Hobby und es erfolgen keine Dividendenzahlungen (vgl. RG act. VIII./2 Ziff. 14), weshalb kein zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen ist. 8.1.5. Um einen relativ zuverlässigen Mittelwert zu erhalten, rechtfertigt es sich, auf die Zeitspanne von drei Jahren abzustellen und das Jahr 2018 nicht auszu- klammern. Daran ändert nichts, dass die Unterhaltspflicht erst ab November 2018 richterlich zu regeln ist. Die Leistungsfähigkeit ist auch vergangenheitsorientiert zu bestimmen, wenn sich daraus Erkenntnisse für die Zukunft ableiten lassen. Dies ist bei der Erzielung von Beteiligungsertrag der Fall. Hinzu kommt ferner, dass sich anhand des Jahres 2017 zeigt, dass das Einkommen im Jahr 2018 keines- wegs ausserordentlich hoch war. Auch im 2017 erzielte der Berufungskläger einen Nettolohn von CHF 110'421.00 bzw. von CHF 107'781.00 ohne Kinderzulagen und eine Dividende von CHF 30'000.00 (vgl. RG act. II./12 [Verfahrensakten KESB Steuererklärung 2017]). 8.1.6. Zusammenfassend resultiert, abgestützt auf die Jahre 2018 bis 2020, ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'644.00 ([CHF 150'402.00 + CHF 121'994.00 + CHF 146'778.00] / 36; durchschnittlicher Monats- lohn CHF 8'959.00 und monatliche Dividende CHF 2'685.00). Das vorinstanzlich ermittelte Einkommen ist damit für diesen Zeitraum entsprechend nach oben zu korrigieren. 8.1.7 Infolge betreuungsbedingter Reduktion des Erwerbspensums auf 80% rechnete die Vorinstanz dem Berufungskläger ab Januar 2021 (ab Phase 2) ein Einkommen von CHF 7'022.00, unter Aufrechnung des Privatkostenanteils für das Geschäftsauto, an (act. B.1 E. 6.3.1). Dies wurde auch über den Primarschulein- tritt von B._____ hinaus unverändert angerechnet trotz Schulpräsenz am Freitag- vormittag und -nachmittag (act. B.1 E. 6.5.1). Mit dem Oberstufeneintritt ging die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger sein Pensum ab September 2029 wieder auf 100% erhöhen könne und stellte auf das Einkommen von CHF 10'348.00 gemäss Phase 1 ab (act. B.1 E. 6.7.1). Letzteres wird vom Berufungs- kläger moniert und er führt aus, es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass B._____ nach der Schule keine Betreuung mehr benötige. Dies sei erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres und damit ab März 2031 der Fall. In der Zeit von September 2028 bis Februar 2031 sei dem Berufungskläger maxi- mal ein Pensum von 96% möglich, womit ein Einkommen von CHF 8'426.00 ein- hergehe. Erst ab März 2031 könne ihm ein volles Einkommen angerechnet wer- den, wobei auf den zuletzt bekannten im Jahr 2021 massgeblichen Lohn und nicht

25 / 56 auf den Durschnitt der Jahre 2018 bis 2020 abzustellen sei (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 68 f.). Die Berufungsbeklagte 1 hält dem entgegen, dass das Arbeitspensum des Berufungsklägers bereits heute durch die Kinderbetreuung keine Einschränkung erfahre. Der Berufungskläger habe lediglich eine einzige Lohnabrechnung mit 80% erstellen lassen, ansonsten aber keine Einschränkung belegt. Hinzu kämen die nicht offengelegten Einkünfte aus der E._____ AG. Da er B._____ aufgrund des Kindergartenbesuchs und des Reitunterrichts auch am Freitag nicht direkt betreue, sei ihm durchgehend ein volles Einkommen anzurechnen. Dies wird für den Fall, dass von einem höheren Bedarf als im angefochtenen Entscheid ausgegangen würde, vorgebracht (act. A.3 III. 10.3 f.). 8.1.8. Für das Jahr 2021 liegen drei Lohnabrechnungen vor, die ein 80% Pensum ausweisen (RG act. III./7 und III./12). Was die Pensumsreduktion angeht, so recht- fertigt die Freitagsbetreuung, welche der Berufungskläger übernimmt, eine solche. Ob er die Betreuung dabei ganztags direkt übernimmt oder nicht, ist nicht primär massgebend, sondern es ist ausreichend, dass er seine Arbeitszeit zweifellos an- passen und auf B._____ ausrichten muss. Sodann ist auch zu berücksichtigen, dass er B._____ oftmals zum Reitunterricht begleitet und anwesend ist (RG act. VIII./2 Ziffer 15). Umgekehrt wird bei der Berufungsbeklagten 2 ebenfalls eine Ein- schränkung der Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nicht genau deckungsgleich mit der Kindergarten- bzw. Schulpräsenz von B._____ und damit mit der direkten Eigenbetreuung ist. Bezüglich des Erwerbseinkommens ist vom vorinstanzlich er- rechneten Nettolohn von CHF 7'022.00 (vgl. act. B.1 E. 6.3.1) auszugehen, aller- dings ist ein höheres Dividendeneinkommen ausgehend von einer 20% Beteili- gung in einem Betrag von CHF 46'650.00 bzw. CHF 3'888.00 monatlich hinzuzu- rechnen (vgl. vorstehend E. 8.1.4). Dies führt ab dem Jahr 2021 zu einem monatli- chen Nettoeinkommen von CHF 10'910.00. 8.1.9. Dass mit dem Oberstufeneintritt von B._____ wieder ein volles Pensum an- gerechnet wird, ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht zu beanstan- den. Zum einen wird die Schulpräsenzpflicht zunehmen und zum anderen wird aufgrund des Alters des Kindes nicht mehr eine derart umfassende Betreuung und Beaufsichtigung nötig sein, dass der Berufungskläger bei Schulschluss stets zu- hause sein oder die Tochter zu Freizeitaktivitäten bringen muss, und allenfalls wird sie sich über Mittag auch auswärts verpflegen. Ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn bei 80% ergib sich ein Nettolohn von CHF 8'778.00 bei 100%. Zuzüglich ei- ner Dividende von CHF 3'888.00 ist auf ein monatliches Einkommen von total CHF 12'666.00 abzustellen.

26 / 56 8.2.Einkommen der Berufungsbeklagten 2 8.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten 2 angesichts ihres Pen- sums von 25% im Malergeschäft ihres Vaters in Phase 1 (November 2018 bis De- zember 2020) ein monatliches Einkommen von CHF 942.00 an (vgl. act. B.1 E. 6.2.2). In Phase 2 und 3 (Januar 2021 bis August 2022) erachtete die Vorinstanz ein 40% Pensum als zumutbar und ging von einem hypothetischen monatlichen Einkommen von CHF 1'462.00 aus (act. B.1 E. 6.3.1 und 6.4.1). Ab September 2022 (ab Phase 4), mithin ab dem Primarschuleintritt von B., ging die Vor- instanz basierend auf einem 50% Pensum von einem zumutbaren und möglichen Einkommen der Berufungsbeklagten 2 von netto CHF 2'000.00 pro Monat aus (act. B.1 E. 6.5.1). Dieses Einkommen wurde der Berufungsbeklagten 2 bis Au- gust 2029 angerechnet (act. B.1 E. 6.6.1). Anschliessend nahm die Vorinstanz ab September 2029 ein 80% Pensum und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 an (act. B.1 E. 6.7.1) und ab vollendetem 16. Altersjahr bei einem 100% Pensum schliesslich ein solches von CHF 4'000.00 (act. B.1 E. 6.8.1). 8.2.2. Der Berufungskläger kritisiert die vorinstanzliche Einkommensermittlung und verweist auf das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende Schulstufenmodell sowie den Grundsatz, dass die vorhandene Arbeitskapazität, gerade wenn es um den Kindesunterhalt geht, umfassend auszuschöpfen sei (act. A.1 II. C. Rz. 57 ff.). Im Einzelnen macht der Berufungskläger geltend, die Beru- fungsbeklagte 2 habe gemäss Feststellung der Vorinstanz unstreitig ein Jahres- nettoeinkommen von CHF 11'051.00 im Jahr 2018, von CHF 10'983.00 im Jahr 2019 und von CHF 11'885.00 im Jahr 2020 erzielt (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 15). Auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen, wie dies die Vorinstanz gemacht habe, sei nicht sachgerecht (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 55). Die Vorinstanz habe in Phase 1 (November 2018 bis Dezember 2020) den Lohn ohne Begründung ausgehend von einem 25% Pensum auf CHF 942.00 angesetzt, obschon seine Ausführung, die Berufungsbeklagte 2 arbeite in einem Pensum von 20%, unbestritten geblieben sei. Sodann habe B. in der Zeit von November 2018 bis Ende April 2020 während zwei Tagen pro Woche die Kinderkrippe F._____ besucht, so dass der Berufungsbeklagten 2 aufgrund der unstreitigen Drittbetreuung ein Pensum von 40% und nicht lediglich von 25% hätte angerechnet werden müssen. An den be- treuungsfreien Tagen hätte die Berufungsbeklagte 2 ihre Erwerbstätigkeit im Malerbetrieb ihres Vaters auf 40% ausdehnen können; dass dies nicht möglich sei, habe sich nicht vorgebracht. Es wäre somit ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 1'842.00 im Jahr 2018, von CHF 1'830.00 im Jahr 2019 und von CHF 1'980.00 im Jahr 2020 bzw. bis April 2020 anzurechnen gewesen (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 60 ff.). Die Berufungsbeklagte 1 weist darauf hin, dass der Be-

27 / 56 such der Kinderkrippe freiwillig sei und die obligatorische Einschulung mit 7 Jah- ren stattfinde, womit der Mutter erst ab diesem Zeitpunkt ein Einkommen zu einem 50% Pensum anzurechnen sei. Eine vorgängige Erhöhung auf 40% zu verlangen, gehe fehl (act. A.3 III. Ziff. 8). 8.2.3. Zur Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit verlangt wer- den kann und sich der Betreuungsunterhalt dementsprechend um das (neben der Kinderbetreuung) mögliche Erwerbseinkommen des betreffenden Elternteils redu- ziert, ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Richtli- nie das sog. Schulstufenmodell anwendbar. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% einer Erwerbsarbeit nachgehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100% (vgl. dazu eingehend BGE 144 III 481 E. 4.7; PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2). 8.2.4. Vorliegend rechtfertigt es sich, ab November 2018 auf das tatsächlich er- zielte und nicht, wie vom Berufungskläger gefordert, auf ein hypothetisches Ein- kommen der Berufungsbeklagten 2 abzustellen, zumal gemäss Schulstufenmodell noch keine Erwerbstätigkeit verlangt würde. Unabhängig vom Besuch der Kinder- krippe ist der Berufungsbeklagten 2 das ausgewiesene Einkommen von monatlich CHF 942.00 (RG act. II./7, 16 und 17), entsprechend der Feststellung der Vor- instanz, anzurechnen. Ob dies ein 20% oder 25% Pensum darstellte, ist grundsätzlich irrelevant, da es sich um eine überobligatorische Arbeitsanstrengung handelt. Das von der Berufungsbeklagten 2 erzielte Einkommen übersteigt sodann die angefallenen Kita-Kosten, so dass sich ihre Erwerbstätigkeit für den Beru- fungskläger unterhaltsvermindernd auswirkt. Da den Fremdbetreuungskosten ein höheres Erwerbseinkommen gegenübersteht, die Reduktion des Betreuungsun- terhalts also grösser ist als die Erhöhung des Barbedarfs des Kindes, geht die be- rufungsklägerische Rüge fehl und es gilt das effektive Einkommen und die Betreu- ungskosten zu berücksichtigen. Weshalb, insbesondere aus Praktikabilitätsgrün- den zur Vermeidung zusätzlicher Phasenbildungen, nicht auf das durchschnittliche Einkommen abgestellt werden darf, begründet der Berufungskläger im Übrigen nicht. Nach dem Gesagten besteht für die Anrechnung eines höheren hypotheti- schen Einkommens vorerst kein Grund. 8.2.5. Seit Juni 2020 übernimmt der Berufungskläger die Betreuung von B._____ an jedem Freitag. Dies fällt praktisch mit dem Kindergarteneintritt von B._____ im August 2020 zusammen. Dies ermöglicht es der Berufungsbeklagten 2, ihre Er- werbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit auszudehnen. Ab dem Kinder-

28 / 56 garteneintritt von B._____ will der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 2 ein hypothetisches Einkommen von 50% sowie weitere 10% aufgrund der Freitagsbe- treuung anrechnen. Auch wenn der Besuch des Kindergartens im Kanton Graubünden freiwillig sei, hätte ein 50% Pensum berücksichtigt werden müssen, da B._____ den Kindergarten effektiv seit Ende August 2020 besucht habe. Auch die betreuungsfreie Zeit am Freitagnachmittag hätte mit einer zusätzlichen Er- werbstätigkeit von 10% in die Beurteilung einfliessen müssen. Weiter hätte sich die Berufungsbeklagte 2 eine besser bezahlte Stelle im Detailhandel suchen müs- sen. Bei einem 60% Pensum als Detailhandelsangestellte oder Büroassistentin lasse sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'400.00 erzielen. Dieses Einkommen sei der Berufungsbeklagten 2 ab September 2020 bis August 2027 (recte wohl: 2028) anzurechnen (act. A.1 II. C. Rz. 63 ff.). Die Berufungsbeklagte 1 bleibt dabei, dass erst ab dem 7. Altersjahr des Kindes ein 50%-Pensum ange- rechnet werden könne und während der Kindergartenzeit keine Grundlage für die Annahme eines Einkommens von 50% bzw. sogar 60% bestehe (act. A.3 III. Ziff. 9). 8.2.6. Der Berufungsbeklagten 2 ist gemäss dem Schulstufenmodell ab dem Kin- dergarteneintritt von B._____ und damit ab September 2020 eine 50%-ige Er- werbstätigkeit zuzumuten. Es wird dabei entgegen der Ansicht der Berufungsbe- klagten 1 nicht auf die Einschulung abgestellt, da mit dem Kindergarteneintritt eine tatsächliche Entlastung in der Betreuung erfolgt, auch wenn der Besuch desselben freiwillig sein mag (vgl. auch KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4./11.10.2021 E. 8.1). Ab diesem Zeitpunkt entfallen zudem die Kita-Kosten, da durch den Kinder- gartenbesuch die zusätzliche Fremdbetreuung obsolet wird. Ein 50% Pensum gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger die Betreuung am Freitag übernimmt, ohne Weiteres als möglich und zumutbar. Dass dies sogar zur An- rechnung eines 60% Pensums führen müsse, überzeugt allerdings nicht, zumal die Berufungsbeklagte 2 am Freitagmorgen und -abend, bis der Berufungskläger B._____ jeweils abholt bzw. wenn er sie wieder zurückbringt, die Betreuung gleichwohl übernimmt und auch die mit dem Naturalunterhalt einhergehenden Aufgaben wie Kochen, Wäsche, Einkaufen (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 8.1) un- verändert bei der Berufungsbeklagten 2 verbleiben. Es fragt sich, welches Ein- kommen die Berufungsbeklagte 2 bei einem 50% Pensum erzielen kann. Die Vor- instanz nahm bei 50% ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (vgl. act. B.1 E. 6.5.1), der Berufungskläger dagegen bei 40% ein solches von CHF 1'980.00 und bei 60% ein solches von CHF 2'400.00 an. Weder den Lohnabrechnungen, den Lohnausweisen noch den Steuererklärungen der Berufungsbeklagten 2 lässt sich entnehmen, in welchem Pensum sie tätig war bzw. auf welches Pensum sich der

29 / 56 Bruttolohn von CHF 1'000.00 (exkl. 13. Monatslohn) bezog (vgl. RG act. II./3, 7, 16, 17, 18, 21 und 24). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Berufungsbeklag- te 2 als gelernte Sportartikelverkäuferin bei einem Vollpensum netto CHF 4'000.00 (inkl. 13. Monatslohn) pro Monat verdiene und mit einem 25% Pensum rund CHF 1'000.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) (vgl. RG act. V./16 Ziffer IV. 3.) und ging von demselben Einkommen für die Bürotätigkeit im Malergeschäft aus. Der Beru- fungskläger stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass sich als Büroassistentin ein Nettolohn von CHF 5'000.00 generieren lasse und ein Nettolohn von CHF 1'000.00 demnach einem 20% Pensum entspreche (vgl. RG act. I./2 Rz. 13 und RG act. VII./3 Rz. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2021 hat die Berufungsbeklagte 1 das angerechnete Einkommen aufgrund der Ausbildung als Detailhandelsangestellte als zu hoch zurückgewiesen, sich aber nicht zum erzielbaren Lohn und konkreten Pensumsumfang geäussert (vgl. RG act. VII./4 S. 3). Aufgrund des vorliegend anwendbaren Untersuchungsgrund- satzes schadet dies nicht. Gemäss dem Statistischen Lohnrechner Salarium be- trägt der mittlere Lohn im Detailhandel bei einem vollen Pensum CHF 4'600.00 brutto (inkl. 13 Monatslohn) pro Monat, als Administrationsassistentin ohne abge- schlossene Ausbildung liegt er nicht höher. Entsprechend ist bei einem Vollpen- sum von einem monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'000.00 auszugehen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Bei einem 50% Pensum kann die Berufungsbeklag- te 2 folglich ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 erzielen. 8.2.7. Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor, B., Jahrgang 2015, tre- te entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht erst im Sommer 2029, sondern im Sommer 2028 in die Oberstufe ein. Mithin sei der Berufungsbeklagten 2 gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ab September 2028 ein Erwerbspensum von 80% möglich. Aufgrund des Umstands, dass der Berufungs- kläger B. weiter am Freitagnachmittag betreue, sei bei einer Erwerbstätig- keit von 84% ein Einkommen von CHF 3'360.00 erzielbar. Für die Zeit ab Septem- ber 2018 bis März 2031 sei von diesem Einkommen auszugehen (act. A.1 II. C. Rz. 66 f.). Die Berufungsbeklagte 1 erachtet die vorinstanzliche Beurteilung als korrekt. Die Mutter habe ab der Oberstufe einem 80% Pensum nachzugehen; al- lerdings sei sie bezüglich der Zeiteinteilung frei und es könne ihr nicht aufgrund der Freitagsnachmittagsbetreuung ein höheres Einkommen angerechnet werden (act. A.3 III. Ziff. 10.1 f.). 8.2.8. Die Rüge, dass B._____ bereits im Sommer 2028 mit 13 Jahren in die Se- kundarschule eintrete, erweist sich als berechtigt. Gestützt auf das Schulstufen- modell ist der Berufungsbeklagten 2 damit ab September 2028 eine Erwerbstätig-

30 / 56 keit von 80% möglich und zumutbar. Die Freitagsbetreuung des Berufungsklägers rechtfertigt indessen keine Erhöhung des Pensums. Es kann auf die vorherige Be- gründung verwiesen werden (vgl. E. 8.2.6. in Zusammenhang mit der 50% Tätig- keit). Bei einem Pensum von 80% beträgt das anrechenbare Nettoeinkommen CHF 3'200.00. 8.3.Bedarf des Berufungsklägers 8.3.1. Grundbetrag Die Vorinstanz ging in sämtlichen Berechnungsphasen von einem Grundbetrag des Berufungsklägers von CHF 1'200.00 aus. Da keine alternierende Obhut ange- ordnet werde, sei eine Erhöhung des Grundbetrags nicht gerechtfertigt und selbst bei einer Donnerstagabend- und Freitagmorgenbetreuung durch den Vater wäre aufgrund der immer noch deutlich höheren Betreuungsleistung der Mutter nicht klar, ob eine solche vorzunehmen wäre (vgl. act. B.1 E. 6.2.2 S. 25 f.). Auch den Grundbetrag von B._____ teilte die Vorinstanz in allen Berechnungsphasen infol- ge der alleinigen Obhut der Mutter nicht auf (act. B.1 E. 6.2.3). Ab Juni 2020, mithin ab dem Zeitpunkt, ab dem er B._____ nebst jedem zweiten Wochenende jeweils freitags betreut, beansprucht der Berufungskläger für sich einen Grundbetrag von CHF 1'350.00. Bei einer Betreuungsquote von knapp 30% stehe ihm der höhere Grundbetrag zu, unabhängig davon, ob die Betreuungsleis- tung der Mutter grösser sei (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 23 und II. C. Rz. 70). Zudem macht er geltend, dass ein Teil des Grundbetrags von B._____ bei ihm anfalle. Dieser sei im Verhältnis der Betreuungsquoten unter den Eltern aufzuteilen. Ab Juli 2020 bis Februar 2025 sei der Grundbetrag von B._____ um CHF 116.00 und ab März 2025 um CHF 174.00 zu reduzieren (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 23 und II. C. Rz. 71). Die Berufungsbeklagte 1 bestreitet, dass das praktizierte Modell eine al- ternierende Obhut darstelle, womit beim Berufungskläger keine Erhöhung und beim Kind keine Aufteilung des Grundbetrags vorzunehmen sei (act. A.3. III. Ziff. 11). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.5), ist vorliegend nicht von einer alternieren- den Obhut zu sprechen. Eine Erhöhung des Grundbetrags ist, da nicht von einer Hausgemeinschaft mit dem Kind auszugehen ist, damit nicht gerechtfertigt. Glei- ches gilt für die Aufteilung des Grundbetrags von B._____. Indessen fallen beim Berufungskläger durch den zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche wie auch die vier Ferienwochen unbestritten höhere Kosten an. Diesem Umstand wird im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen sein (vgl. auch ZK1 19 48

31 / 56 v. 2.12.2022 E. 13.2.1 f.). Bei der Überschussverteilung können alle Besonderhei- ten des Einzelfalles, im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung, berück- sichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.4). 8.3.2. Sparquote/Schuldentilgung Neu bringt der Berufungskläger vor, dass bei ihm in Höhe der Einzahlungen in die Säule 3a eine Sparquote von monatlich CHF 569.00 zu berücksichtigen sei. Im Rahmen der Steuerberechnung habe die Vorinstanz die nachgewiesenen Einzah- lungen beachtet (act. A.1 II. B. Rz. 29). Gemäss den nun belegten Einzahlungen des Maximalbetrags in die Säule 3a in den Jahren 2018 bis 2021 sei eine monatli- che Sparquote von CHF 569.00 zu berücksichtigen (act. A.1 II. C. Rz. 82). Auf- grund eines Darlehens der G._____ in Höhe von CHF 165'000.00, das er im Fe- bruar 2019 ausbezahlt erhalten habe, will der Berufungskläger gestützt auf die Zahlungen in den Jahren 2019 bis 2021 einen durchschnittlichen monatlichen Kreditaufwand (Zinsen, Spesen und Kredittilgung) von CHF 809.00 ebenfalls unter dem Titel Sparquote berücksichtigen. Die Tilgung des Kredits daure bis Dezember 2034 (vgl. act. A.1 II. B. Rz. 30 ff.). Somit sei ab dem Jahr 2019 bis 2034 ein mo- natlicher Betrag von CHF 1'378.00 vom Überschuss des Berufungsklägers in Ab- zug zu bringen (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 83). Die Berufungsbeklagte 1 wendet dage- gen ein, dass sich die Parteien im März 2017 getrennt hätten und die Jahre des Zusammenlebens für eine allfällige Sparquote massgebend gewesen wären, der Berufungskläger dazu jedoch keine Angaben mache. Andernfalls hätte der unter- haltspflichtige Elternteil willkürlich die Möglichkeit, nach der Trennung zu Lasten des Kindesunterhaltes eine extensive Sparquote zu bilden. Eine nach der Tren- nung geltend gemachte Sparquote könne mithin keinerlei Einfluss auf den Unter- halt haben (act. A.3 III. Ziff. 14.2). Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen wür- den. Die Lebensstellung weicht mit anderen Worten von der potentiellen Leis- tungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Über- schussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche die- jenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend wird die Sparquote von CHF 569.00 zwar belegt, allerdings für den Zeitraum von 2018 bis 2021 (RG act. III./13. und 16, act. B.4). Die Parteien trennten sich vorliegend bereits im Jahr 2017 (vgl. RG act. II./4 und 12). Der Berufungskläger äussert sich nicht dazu, ob er bereits vor der Trennung über eine entsprechende Sparquote verfügte und weist eine solche damit nicht nach (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). Bei der Unter-

32 / 56 haltsberechnung von Relevanz ist eine Sparquote, wenn sie während des Zu- sammenlebens bestanden hat. Dass der Berufungskläger bei den ab November 2018 geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'730.00 zuzüglich Kinderzulagen (vgl. dazu nachfolgend E. 8.5.) in der Lage war, eine Sparquote zu bilden, erstaunt in Anbetracht der Einkommensverhältnisse denn auch nicht. Dar- aus eine Reduktion des erst noch (rechtskräftig) richterlich festzusetzenden Un- terhaltsbeitrags ableiten zu wollen, kann nicht angehen. Was den geltend gemachten Kreditaufwand anbelangt, so legt der Berufungsklä- ger nicht dar, zu welchem Zweck das Darlehen aufgenommen wurde. Die Kredit- aufwendungen sind jedenfalls nicht unter dem Titel Sparquote einzuordnen, son- dern würden die Schuldentilgung betreffen. Eine angemessene Schuldentilgung könnte im Rahmen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums berück- sichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Allerdings sind Schuldverpflichtungen lediglich zurückhaltend in die Bedarfsberechnung des Unterhaltsschuldners einzu- beziehen; zum Bedarf hinzuzurechnen sind grundsätzlich nur diejenigen regel- mässig abbezahlten Schulden, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt in beid- seitigem Interesse aufgenommen worden sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb und BGer 5A_780/2015 v. 10.5.2016 E. 2.7 je m.w.H.; vgl. auch KGer GR ZK1 18 164 v. 20.10.2020 E. 6.4.1 und ZK1 15 97 v. 23.3.2018 E. 4.1.6). Vorliegend hat der Berufungskläger das Darlehen nach eigenen Angaben erst im Februar 2019 auf- genommen (vgl. act. B.5). Vom Zeitpunkt her kann es sich somit lediglich um ei- nen Kredit handeln, welchen er für seine persönlichen und nicht etwa für gemein- same Bedürfnisse aufgenommen hat. Würde dies berücksichtigt, so hätte es der Unterhaltsschuldner durch eine nachträgliche Darlehensaufnahme und das Einge- hen von Drittschulden in der Hand, seine Leistungsfähigkeit nach Belieben zu schmälern. Die Kreditaufwendungen müssen nach dem Gesagten somit ausser Betracht bleiben. 8.4.Bedarf der Berufungsbeklagten 2 8.4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz stellte auf das Vorbringen der Berufungsbeklagten ab, wonach der Mietzins zurzeit nicht bezahlt, sondern als Darlehen der Eltern gewährt werde, und ging vom Bestand eines entsprechenden Darlehensvertrags aus und rechnete die Mietkosten an. Sie erwog, die geleisteten Unterhaltszahlungen des Vaters von CHF 1'730.00 zzgl. Kinderzulagen würden nicht ausreichen, um die Miete zu be- zahlen. Der Bedarf der Berufungsbeklagten dürfe nicht auf Kosten der (Gross-

33 / 56 )Eltern herabgesetzt werden. Für die Höhe der Wohnkosten werde auf den akten- kundigen Mietvertrag abgestellt (act. B.1 E. 6.2.2. S. 27 f.). Der Berufungskläger bringt vor, dass der Mietvertrag der Berufungsbeklagten 2 zwar Wohn- und Nebenkosten von monatlich CHF 2'250.00 ausweise, ihre Eltern jedoch die Vermieter wären und sie daher keinen Mietzins bezahlen müsse (act. A.1 II. B. Rz. 25 f.). Für einen Darlehensvertrag bestünden keine Anhaltspunkte. Im Weiteren führt er aus, dass die Vorinstanz abweichend von der Aussage der Berufungsbeklagten 2 an der Parteieinvernahme, wonach die Miete CHF 1'800.00 betrage, ohne weitere Abklärung Kosten von CHF 2'250.00 angerechnet habe. Allenfalls hätte von monatlichen Miet- und Nebenkosten von CHF 1'800.00 ausge- gangen werden müssen (act. A.1 II. C. Rz. 72 f.). Die Berufungsbeklagte 1 erklärt, die mit Mietvertrag ausgewiesenen und angerechneten Mietkosten seien vollends korrekt und die Miete werde als Darlehen gewährt. Dieses müsse zurückbezahlt werden, sobald entsprechende Liquidität bestehe (vgl. act. A.3. III. Ziff. 12). Gemäss Mietvertrag beläuft sich die Miete für die 4.5-Zimmerwohnung an der Edenstrasse 1 in Davos inklusive Nebenkosten auf CHF 2'250.00 pro Monat (RG act. II./4). Dass die Berufungsbeklagte 2 mit ihrem relativ geringfügigen Eigenein- kommen und den vom Berufungskläger bezahlten Unterhaltsbeiträgen nicht in der Lage war, den Mietzins zu begleichen, ist offenkundig. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagten über mehrere Jahre unent- geltlich sollen wohnen können, wie dies der Berufungskläger behauptet, und den aufgelaufenen Mietzins bei Vorhandensein der finanziellen Mittel nicht zurückbe- zahlen müssen. Die Unterhaltsbeiträge fallen deutlich höher aus als der vom Beru- fungskläger bezahlte Betrag und er wird zu Nachzahlungen verpflichtet (vgl. nach- folgend E. 8.7 und E. 11), weshalb dadurch für die Berufungsbeklagte 2 eine Rückzahlung an ihre Eltern möglich wird. Sodann ist es nicht unüblich, dass unter Familienmitgliedern kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wird. In Be- zug auf die Höhe der Wohnkosten führte die Berufungsbeklagte 2 anlässlich der Parteibefragung zwar aus, dass die Miete an der H._____strasse CHF 1'800.00 betrage. Es handle sich um eine Schuld, die auflaufe, und sie müsse den gesam- ten Mietzins zurückzahlen, sobald sie den Betrag vom Berufungskläger erhalte (vgl. RG act. VIII./2 Ziff. 5c S. 6). Der Berufungskläger will die Berufungsbeklagte 2 auf den Betrag von CHF 1'800.00 behaften. Der schriftliche Mietvertrag weist die Wohnkosten allerdings rechtsgenüglich aus. Da die Berufungsbeklagte 2 die Miete gerade nicht effektiv geleistet und monatlich überwiesen hat, ist es plausibel, dass sie sich bei der Befragung nicht mehr an den genauen Betrag zu erinnern ver- mochte.

34 / 56 Des Weiteren hielten die Berufungsbeklagten fest, dass die Wohnkosten nach dem voraussichtlichen Umzug nach I._____ im September 2021 die bisherigen Wohnkosten übersteigen würden (vgl. RG act. I./4 Ziff. 7 und RG act. VIII./2 Ziff. 5b S. 5 f.). Die Vorinstanz legte die monatlichen Wohnkosten ab Oktober 2021 auf CHF 1'800.00 fest und erwog, dass diese von den Baukosten abhängen würden und noch nicht bekannt seien, ein Betrag von CHF 1'800.00 jedoch angemessen erscheine und die Kindseltern, unter Abzug des Wohnkostenanteils von B., dadurch etwa gleichgestellt würden (act. B.1 E. 6.4.1). Der Berufungskläger ak- zeptiert diese Wohnkosten (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 72 f. und Rz. 91) und die Beru- fungsbeklagten haben im Berufungsverfahren trotz der Möglichkeit, Noven vorzu- bringen, keine höheren Kosten belegt, so dass es bei den ab Oktober 2021 ange- rechneten Wohnkosten bleibt. 8.4.2. Einkommen und Bedarf von B. Gemäss Ziffer 3.2 seines Rechtsbegehrens beantragt der Berufungskläger, dass ein allfälliges Lehrlingseinkommen von B._____ im Umfang von 1/3 des monatli- chen Nettolohnes vom zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen sei. Eine Begründung zu diesem Antrag fehlt in der Berufungsschrift indessen gänz- lich. Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht ein- zutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegen- heit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO, m.w.H.). Auf den entsprechenden Antrag des Berufungsklägers ist damit infolge fehlender Begründung nicht einzu- treten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre er vorliegend in Anbetracht der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers und des Umstands, dass bei B._____ mangels Vorhersehbarkeit keine Berufsauslagen wie Schulmaterial, Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung im Bedarf berücksichtigt worden und diese Auslagen bereits aus einem allfälligen Lehrlingslohn zu decken sein werden, abzuweisen. Was die Aufteilung des Grundbetrags und der Wohnkosten anbelangt, ist auf vor- stehende E. 8.3.1. und E. 8.4.1. zu verweisen. Demnach ist der Grundbetrag von B._____ infolge der alleinigen Obhut der Mutter nicht aufzuteilen und für die

35 / 56 Wohnkosten ist ihr ein Anteil von CHF 750.00, ab 1. Oktober 2021 von CHF 600.00, anzurechnen. Mit der Volljährigkeit von B._____ wird, abweichend vom vorinstanzlichen Ent- scheid, eine neue Berechnungsphase gebildet, wobei ihr in dieser Phase die Krankenkassenprämien einer erwachsenen Person im Betrag von CHF 350.00 monatlich anzurechnen sind. 8.4.3. Steuern Die gegenseitige Abhängigkeit von Einkommen – seien es Erwerbseinkünfte, Vermögenserträge oder Unterhaltsbeiträge – und Steuern ist notorisch und pra- xisgemäss zu berücksichtigen. Der Berufungskläger äusserst sich zur mit den be- antragten tieferen Unterhaltsbeiträgen einhergehenden Steuerbelastung (vgl. act. A.1 II. C. Rz. 75 ff.). Die Berufungsbeklagte 1 schliesst sich der Unterhalts- berechnung der Vorinstanz einschliesslich der ermittelten Steuern an (act. A.3 III. Ziff. 13). Abweichend vom angefochtenen Entscheid ist gemäss Rechtsprechung und Lehre im Barbedarf des Kindes auch ein Steueranteil zu berücksichtigen. Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Ein- künfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen, nicht aber Betreu- ungsunterhalt) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der ge- samten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im Bedarf des Kindes zu veran- schlagen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 und 4.2.3.5 m.w.H.). Die Steuern sind an- hand der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in den festgelegten Berechnungs- phasen (vgl. nachfolgend E. 8.6.) bei allen Beteiligten im Rahmen der Untersu- chungsmaxime neu zu ermitteln. 8.4.3.1.In Phase 1 hat die Vorinstanz Steuern von CHF 892.00 beim Beru- fungskläger und von CHF 80.00 bei der Berufungsbeklagten 2 berücksichtigt. Vor- liegend wird dem Berufungskläger im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid ein höheres Einkommen angerechnet, die Abzüge, namentlich die Unterhaltsbei- träge, bewegen sich jedoch in derselben Grössenordnung (Abzüge von insgesamt rund CHF 80'000.00), was zu einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 62'000.00 und gemäss Online Steuerrechner zu einer Steuerlast von CHF 830.00 pro Monat führt. Die Steuerlast liegt damit etwas tiefer als im vorinstanzli- chen Entscheid, da die Vorinstanz für das Jahr 2018 die effektiv bezahlten Steu- ern berücksichtigte (vgl. act. B.1 E. 6.2.2). Dies trägt jedoch dem Umstand, dass

36 / 56 wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, als in der Steuerveranla- gung 2018 berücksichtigt, und die Unterhaltsbeiträge zudem erst ab November 2018 festgelegt werden, nicht Rechnung. Bezüglich der Steuern der Berufungsbe- klagten 2 ist ebenfalls nicht auf die definitiven Steuerveranlagungen 2018 und 2019 abzustellen, sondern auf die Zahlen gemäss Unterhaltsberechnung bzw. die danach geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Damit ergibt sich ein Einkommen von rund CHF 68'000.00 und es ist mit der Vorinstanz von Abzügen von rund CHF 14'000.00 auszugehen, woraus ein steuerbares Einkommen von CHF 54'000.00 und eine monatliche Steuerlast von CHF 290.00 resultiert. Davon entfällt, entsprechend dem Verhältnis der zuzurechnenden Einkommen (vgl. vor- stehend E. 8.4.3.), ein Anteil von ca. 40% auf B._____. Dies gilt auch für die nächsten Phasen. 8.4.3.2.In der zweiten Phase (September 2020 bis Dezember 2020, vgl. da- zu nachfolgend E. 8.6.2.) reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge infolge Erhöhung des Erwerbspensums der Berufungsbeklagten 2. Entsprechend steigt das steuer- bare Einkommend des Berufungsklägers auf rund CHF 77'000.00 und die Steuer- last auf CHF 1'170.00 pro Monat. Bei der Berufungsbeklagten 2 bleibt das steuer- bare Einkommen mit CHF 51'000.00 nahezu unverändert, da das höhere Eige- neinkommen den tieferen Unterhaltsbeitrag praktisch neutralisiert. Die monatli- chen Steuern betragen CHF 230.00. 8.4.3.3.Ab Phase 3 wird beim Berufungskläger ein um CHF 8'800.00 redu- zierteres jährliches Einkommen berücksichtigt. Die Unterhaltsbeiträge sind nahezu gleich hoch wie in der vorangehenden Phase und im Übrigen kann auf die Abzüge gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid (act. B.1 E. 6.3.1) abgestützt werden. Das steuerbare Einkommen des Berufungsklägers beläuft sich demnach auf rund CHF 70'000.00, woraus sich monatliche Steuern von CHF 1'000.00 ergeben. Bei der Berufungsbeklagten 2 bleibt die Steuerlast gleich. 8.4.3.4.In Phase 4 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge infolge tieferer Wohnkosten. Das steuerbare Einkommen des Berufungsklägers erhöht sich auf- grund der verminderten Abzüge auf rund CHF 77'000.00, womit eine Steuerbelas- tung von CHF 1'150.00 pro Monat (Tarif Steuerjahr 2023) einhergeht. Das steuer- bare Einkommen der Berufungsbeklagten 2 sinkt durch die tieferen Unterhaltsbei- träge und den höheren Kinderabzug auf rund CHF 42'000.00 und die Steuerlast damit auf CHF 95.00 (Tarif Steuerjahr 2023). 8.4.3.5.In der fünften Phase erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge wiederum leicht, was beim Berufungskläger zu einem steuerbaren Einkommen von rund

37 / 56 CHF 75'000.00 und einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 1'100.00 und bei der Berufungsbeklagten 2 zu einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 44'000.00 und einer Steuerlast von CHF 120.00 führt. 8.4.3.6.Infolge des höheren Einkommens der Berufungsbeklagten 2 entfällt in Phase 6 der Betreuungsunterhalt und die Unterhaltsbeiträge reduzieren sich trotz des ebenfalls höheren Einkommens des Berufungsklägers merklich. Das steuerbare Einkommen des Berufungsklägers steigt auf approximativ CHF 106'000.00 und die monatliche Steuerlast damit auf CHF 1'890.00, während sich das steuerbare Einkommen der Berufungsbeklagten 2 nur leicht auf CHF 48'000.00 erhöht und die Steuern CHF 175.00 betragen. 8.4.3.7.In Phase 7 fallen die Unterhaltsbeiträge praktisch gleich hoch wie in Phase 6 aus. Die Steuerbelastung des Berufungsklägers bleibt unverändert. Auf- grund der vollen Erwerbstätigkeit erhöht sich das steuerbare Einkommen der Be- rufungsbeklagten 2 auf CHF 58'000.00, was eine Steuerbelastung von CHF 325.00 pro Monat ergibt. Der auf B._____ entfallende Steueranteil sinkt auf etwa 35%. 8.4.3.8.Mit der Volljährigkeit der Tochter in Phase 8 kann der Berufungsklä- ger die Unterhaltsbeiträge zwar nicht mehr abziehen, jedoch den hälftigen Kinder- abzug beanspruchen (Praxisfestlegung 038-01 der Steuerverwaltung Graubün- den, Sozialabzüge Ziff. 2.1.2 und 2.2.5). Sein steuerbares Einkommen steigt auf approximativ CHF 125'000.00 und die Steuern belaufen sich auf CHF 2'425.00 monatlich. Auch ab der Volljährigkeit von B._____ bis zu ihrem Ausbildungsab- schluss profitiert die Berufungsbeklagte 2 weiterhin vom Verheiratetentarif (Praxis- festlegung 039-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif, Ziff. 3), muss ihre Unterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern, kann aber nur noch einen hälftigen Kinderabzug vornehmen (Praxis- festlegung 038-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge Ziff. 2.2.5). Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 36'000.00 und monat- lichen Steuern von CHF 35.00. B._____ wird separat besteuert und ihr Einkom- men ist auf rund CHF 25'000.00 zu schätzen, was eine Steuerlast von CHF 100.00 ergibt. 8.5.Überschussaufteilung 8.5.1. Zu prüfen bleibt, wie B._____ am nach Abzug des Bar- und Betreuungsun- terhalts resultierenden Überschusses ihres Vaters zu beteiligen ist. Die Vorinstanz hat den Überschuss in sämtlichen Phasen derart aufgeteilt, dass sie B._____ na-

38 / 56 mentlich mit der Begründung, die Höhe des Überschusses solle in einem adäqua- ten Verhältnis zum Bar- und Betreuungsanspruch stehen, 1/5 des Überschusses des Vaters zugestand und einen allfälligen Überschuss der Mutter ausklammerte (vgl. act. B.1 E. 6.2.3). Der Überschussanteil des Kindes lag dabei in den einzel- nen Berechnungsphasen betragsmässig zwischen CHF 445.00 und CHF 1'064.00 pro Monat. Der Berufungskläger geht in seinen Berechnungen ebenfalls von ei- nem Überschussanteil von B._____ von 1/5 aus, berücksichtigt aber ab Mai 2020 bei sich einen höheren und bei B._____ einen tieferen Grundbetrag (act. A.1 II. C. Rz. 98). Gemäss seinen Berechnungen beläuft sich der Überschussanteil von B._____ in den verschiedenen Phasen – unter Ausklammerung der Monate No- vember und Dezember 2018 – zwischen CHF 274.00 und CHF 756.00 monatlich. 8.5.2. Ein nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteilig- ten resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen er- folgt. Aufgrund von besonderen Konstellationen muss im Einzelfall von der Regel- verteilung abgewichen werden und es sind sämtliche Besonderheiten des konkre- ten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Ver- hältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom kon- kret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfs- gründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3, BGer 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7. 2 je m.w.H.). Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, das rechnerische Ergebnis der Überschussverteilung nach unten zu korrigieren, wenn die Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils ungleich tiefer ist als jene des Unterhaltsschuldners und jener aufgrund seiner eigenen Lebensstellung einen grosszügigen Unterhalts- beitrag gar nicht auszugeben bereit ist (BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022 E. 6.2.1.3 [nicht publiziert in BGE 148 III 353]). Aus dem Überschuss sind namentlich Kosten für Freizeitbetätigungen wie Sport und Hobbys zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Überschusses ist insbesondere das Alter des Kindes zu berücksichtigen, wobei sich bei älteren Kindern infolge steigender Ausgaben für Freizeitaktivitäten, Verpflegung, Kommunikationskosten etc. die Belassung eines höheren Überschussanteils rechtfertigt (vgl. KGer GR ZK1 20 50/22 37 v. 18.7.2022 E. 3.4). 8.5.3. Dass der Überschuss der Kindsmutter gemäss dem vorinstanzlichen Ent- scheid ausgeklammert bleibt und der Überschussanteil des Kindes nicht in Ab- hängigkeit der Überschüsse beider Eltern bestimmt worden ist, erweist sich als

39 / 56 sachgerecht, wenn der Barunterhalt wie vorliegend nur durch einen Elternteil ab- zudecken ist (vgl. BGer 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 5.6; 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.3). 8.5.4. Eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen würde vorlie- gend zu einem Überschussanteil von 2/3 für den Berufungskläger und von 1/3 für B._____ führen. Wie bereits angetönt, gilt es vorliegend den nebst den Wochen- endbesuchen bestehenden zusätzlichen Betreuungstag des Berufungsklägers am Freitag sowie das Ferienrecht von vier Wochen bei der Überschussverteilung mit- zuberücksichtigen (vgl. vorstehend E. 8.3.1). Der Berufungskläger kommt in dieser Zeit für die Verpflegung von B._____ sowie die Kosten gemeinsamer Freizeitakti- vitäten und Ferien auf. Diese Kosten blieben bei der Ermittlung seines Grundbe- darfs unberücksichtigt, weshalb dem Berufungskläger dafür ein der Betreuungszeit angemessener Teil des Überschusses zu belassen ist (vgl. Alexandra Jun- go/Christine Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 3/2019, S. 761). Des Weiteren ist zu beachten, dass sei- tens des Kindsvaters sehr gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, so dass sich aufgrund der Höhe des verbleibenden Überschusses in den einzelnen Phasen insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes eine Limitierung aufdrängt. 8.5.5. In der ersten Phase, dauernd bis August 2020 (vgl. nachfolgend E. 8.6.2.), bestand die vorerwähnte Betreuungsregelung noch nicht bzw. diese begann erst kurz vor dem Kindergarteneintritt. Der Überschuss des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 3'868.00 und 1/3 würde demnach einem Betrag von CHF 1'289.00 entsprechen. Aufgrund des Alters des Kindes und seiner Bedürfnisse ist der Über- schussanteil indessen auf einen Betrag von CHF 400.00 pro Monat zu limitierten. Ab der zweiten Phase ist dann sowohl der zusätzlichen Betreuungszeit und den damit einhergehenden Kosten beim Vater als auch dem Umstand, dass B._____ in der Freizeit Reitunterricht nimmt, was bekanntlich ein eher teureres Hobby dar- stellt, bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Gestützt auf diese Über- legungen erscheint es in Anbetracht des sich aus den nachfolgenden Berech- nungstabellen (E. 8.7.1. ff.) ergebenden Überschusses angemessen, dass B._____ ab Phase 2 bis und mit Phase 5 (September 2020 bis August 2028), das heisst bis zum Abschluss der Primarschule, mit einem monatlichen Betrag von CHF 600.00 am väterlichen Überschuss und damit an dessen guten Verhältnissen partizipiert. Bei einer quotenmässigen Beteiligung von 1/5, wie dies im vorinstanz- lichen Entscheid vorgesehen ist, würde sich der Überschussanteil auf einen mo- natlichen Betrag von bis zu CHF 1'020.00 belaufen, was den Bedürfnissen eines

40 / 56 Kindes auf Primarstufe nicht angemessen erscheint. Mit dem Oberstufeneintritt (ab Phase 6) ist B._____ schliesslich ein Überschuss von CHF 800.00 zuzugeste- hen und zwar bis zum Erreichen der Volljährigkeit, um den mit dem Teenageralter verbundenen höheren Auslagen Rechnung zu tragen. In Phase 6 und 7 (vgl. E. 8.7.6. und 8.7.7.) würde eine Beteiligung von 1/5 einen monatlichen Überschuss von rund CHF 1'300.00 ergeben, was weder den Bedürfnissen entsprechen noch in einem angemessenen Verhältnis zum Barbedarf stehen würde. Entsprechend ist eine Limitierung vorzunehmen. 8.5.6. Ab März 2031 bis zum Ausbildungsabschluss sprach die Vorinstanz B._____ weiterhin 1/5 des Überschusses des Vaters zu (CHF 1'064.00) und hielt fest, dass sich die Mutter mit ihrem eigenen Überschuss von CHF 664.00 nicht am Barunterhalt von B._____ beteiligen müsse (act. B.1 E. 6.8.2 und 6.8.4). 8.5.7. Der Berufungskläger beanstandet dies und hält fest, dass der Volljährigen- unterhalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt sei und folglich kein Überschuss zugesprochen wer- den dürfe. Ein Überschussanteil hätte lediglich bis Februar 2033 berücksichtigt werden dürfen (act. A.1 II. C. Rz. 81). Des Weiteren habe sich die Berufungsbe- klagte 2 entgegen der Argumentation der Vorinstanz ab dem vollendeten 16. Le- bensjahr von B._____ im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit an deren Barunterhalt zu beteiligen (act. A.1 II. C. Rz. 84). Die Berufungsbeklagte 1 führt diesbezüglich aus, dass vorliegend auch über die Volljährigkeit hinaus ein Überschuss zuzu- sprechen sei und der Berufungskläger die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch interpretiere. Vorliegend gehe es um die Bestimmung des Unmündigenun- terhalts bis zum Abschluss einer ordentlichen kurzen Ausbildung, während wel- cher Anspruch auf Teilhabe am höheren Lebensstandard der Eltern bestehe (act. A.3 III. Ziff. 14.1). Dass die Vorinstanz von der Kindsmutter keine Beteiligung am Unterhalt verlangt habe, nachdem sie nach der Trennung bis zur Festsetzung des Kindesunterhalts unter dem Existenzminimum habe leben und sich habe ver- schulden müsse, sei korrekt (act. A.3 III. Ziff. 15). 8.5.8. Der Einwand des Berufungsklägers hinsichtlich der Überschussbeteiligung erweist sich als berechtigt. Der Volljährigenunterhalt bleibt gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (ein- schliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt und es ist kein Überschussanteil mehr zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_1072/2020 v. 25.8.2021 E. 8.4; 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7.2; 5A_115/2022 v. 14.9.2022 E. 3.2.10). Ein Bruchteil der jungen Erwachsenen dürfte bei Erreichen der Volljährig- keit über eine angemessene Erstausbildung im Sinne des Gesetzes verfügen (vgl.

41 / 56 auch Angelo Schwizer, Entscheidbesprechung von BGer 5A_311/2019, in: AJP 2/2021, S. 242 f. m.w.H.). Angesichts des jungen Alters von B._____ ist nicht ab- sehbar, ob sie dereinst eine Lehre oder eine weiterführende Ausbildung absolvie- ren wird. Es kann damit nicht prognostiziert werden, dass von einer kurzen Ausbil- dungszeit auszugehen ist. Ohnehin wird bei der Zusprechung eines Überschusses ab Erreichen der Volljährigkeit nicht nach einer kurzen oder langen Ausbildung differenziert. Vielmehr hat das Bundesgericht den Unterhalt ab der Volljährigkeit unbesehen der Ausbildungsdauer auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, damit eine Gleichbehandlung von mündigen Kindern unabhängig der Art ihrer Ausbildung gewährleistet wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Daher ist ab Eintritt der Volljährigkeit eine neue Berechnungsphase (Phase 8) ohne entspre- chende Überschussbeteiligung zu bilden. 8.5.9. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern, falls ein Kind bis zur Volljäh- rigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügt, weiterhin bis zum ent- sprechenden Ausbildungsabschluss (bar-)unterhaltspflichtig, soweit es ihnen nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zumutbar ist. Vorlie- gend wird die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten 2 auch bei Erreichen der Volljährigkeit von B._____ und damit dem Wegfall ihrer Erziehungs- und Betreu- ungs-pflichten nach wie vor um ein Vielfaches kleiner sein als diejenige des Beru- fungsklägers (vgl. nachfolgend E. 8.7.8.). In Anbetracht ihres – im Vergleich zum Kindsvater – verbleibenden geringfügigen Überschusses rechtfertigt es sich ent- sprechend dem vorinstanzlichen Entscheid, auf eine Beteiligung der Berufungsbe- klagten 2 am Barunterhalt von B._____ zu verzichten. 8.6.Berechnungsphasen 8.6.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die folgenden Berechnungsphasen unterschieden:  Phase 1 von November 2018 bis Dezember 2020  Phase 2 von Januar 2021 bis September 2021  Phase 3 von Oktober 2021 bis August 2022  Phase 4 von September 2022 bis Februar 2025  Phase 5 von März 2025 bis August 2029  Phase 6 von September 2029 bis Februar 2031  Phase 7 von März 2031 bis zum Abschluss der Erstausbildung 8.6.2. Der Berufungskläger wendet sich gegen die festgelegten Berechnungspha- sen (act. A.1 II. C. Rz. 85 ff.; zur eigenen Phasenbildung vgl. Rz. 97). Er moniert, dass die Phase 1 aufgrund des schwankenden Nettoeinkommens des Berufungs-

42 / 56 klägers in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nicht weiter unterteilt worden sei. So- dann hätte in der Zeit von November 2018 bis April 2020 von einem 40% Pensum der Berufungsbeklagten 2 ausgegangen werden müssen. Ab Mai bis August 2020 sei von einem veränderten Bedarf des Berufungsklägers auszugehen. Mit dem Kindergarteneintritt von B._____ sei der Berufungsbeklagten 2 ab September 2020 ein Pensum von 60% möglich. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, kann in der ersten Phase von einem Durchschnittseinkommen des Beru- fungsklägers ausgegangen werden. Auch hat sein Bedarf durch die Übernahme des zusätzlichen Betreuungstages keine Änderung erfahren. Allerdings ist der Be- rufungsbeklagten 2 infolge des Kindergarteneintritts von B._____ ab September 2020 eine Erwerbstätigkeit von 50% anzurechnen. Die zweite Phase beginnt somit ab September 2020 und dauert bis Ende Dezember 2020. Die dritte Phase um- fasst neu die Zeit von Januar 2021 bis September 2021 (vormalige zweite Phase). 8.6.3. Nach Auffassung des Berufungsklägers entfalle die Phase 3 wie auch die Phase 4 gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid, da auch in den vorherigen Pha- sen mit Wohnkosten der Berufungsbeklagten 2 von CHF 1'800.00 pro Monat hätte gerechnet werden müssen bzw. bei der Berufungsbeklagten 2 bereits ab dem Kindergarteneintritt und nicht erst mit dem Schuleintritt ein Einkommen von 60% anzunehmen sei. Ab Oktober 2021 ist aufgrund der tieferen Wohnkosten eine neue Phase zu bilden, welche indessen über August 2022 fortdauert, zumal sich mit dem Schuleintritt keine Veränderungen ergeben. Die Phase 4 dauert von Ok- tober 2021 bis Februar 2025. Zwar erhöht sich ab Januar 2023 die Kinderzulage von CHF 220.00 auf CHF 230.00 (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Ausführungs- bestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen [ABzKFZG], BR 548.120). Aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung ist angesichts der vorliegenden Ver- hältnisse indessen auf die Bildung einer separaten Berechnungsphase zu verzich- ten. Die anschliessende fünfte Phase umfasst den Zeitraum von März 2025 bis August 2028. Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers, wonach B._____ im Sommer 2028 und nicht 2029 in die Oberstufe übertrete, erweist sich als berechtigt (vgl. auch vorstehend E. 8.2.8.). Phase 6 beginnt demnach ab Sep- tember 2028 und endet im Februar 2031. Phase 7 gilt sodann ab März 2031 bis Februar 2033. Da der Unterhaltsbeitrag in Phase 6 und 7 gemäss der nachfolgen- den Berechnungstabelle nahezu gleich hoch ausfällt, können diese beiden Phasen zusammengefasst werden. Dass mit der Volljährigkeit von B._____ eine neue Phase einhergeht, wie dies der Berufungskläger geltend macht, trifft nach dem Dargelegten zu (vgl. vorstehend E. 8.5.8.). Die letzte Phase dauert demnach von März 2033 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.

43 / 56 8.7.Konkrete Unterhaltsberechnung Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ergeben sich die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge. Soweit in einzelnen Phasen ein höherer Unterhaltsbeitrag als im angefochtenen Entscheid resultiert, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO wie dargelegt (vgl. E. 4.2.) ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. Das Verschlechterungsverbot steht der Zusprechung höherer Kinderun- terhaltsbeiträge nicht im Wege (BGE 137 III 617 E 4.5.3; 129 III 417 E 2.1.1). 8.7.1. Phase 1 (November 2018 bis August 2020 [Kindergarteneintritt]) MutterB._____ VaterTotal Einkommen Nettolohn inkl. 13. ML9428959 Dividende2685 Kinderzulagen220 total9422201164412806 Bedarf Grundbetrag135040012002950 Wohnkosten (inkl. NK)150075012703520 Krankenkasse (KVG und VVG)421133337891 Fremdbetreuungskosten457457 Steuern 1751158301120 total3446185536378938 Überschuss/Manko -2504-163580073868 Betreuungsunterhalt (BU) Lebenshaltungskosten Mutter3446 ./. Einkommen Mutter942 total2504 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU)942435936378938 Überschussanteil040034683868 Anspruch9424759710512806 ./. eigenes Einkommen-942-220-11644-12806 total04539-45390 Bei der Partizipation von B._____ am Überschuss ist zu beachten, dass dieser aus den erwähnten Gründen ermessensweise auf CHF 400.00 zu beschränken ist (vgl. E. 8.5.5.). Zusammenfassend ergibt sich für Phase 1 somit ein monatlicher

44 / 56 Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 4'539.00 (Barunterhalt CHF 2'035.00 zzgl. Kinderzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 2'504.00). 8.7.2. Phase 2 (September 2020 bis Dezember 2020 [Pensumsreduktion Vater]) MutterB._____ VaterTotal Einkommen Nettolohn inkl. 13. ML20008959 Dividende2685 Kinderzulagen220 total20002201164413864 Bedarf Grundbetrag135040012002950 Wohnkosten (inkl. NK)150075012703520 Krankenkasse (KVG und VVG)421133337891 Fremdbetreuungskosten0 Steuern 1409011701400 total3411137339778761 Überschuss/Manko -1411-115376675103 Betreuungsunterhalt (BU) Lebenshaltungskosten Mutter3411 ./. Einkommen Mutter2000 total1411 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU)2000278439778761 Überschussanteil060045035103 Anspruch20003384848013864 ./. eigenes Einkommen-2000-220-11644-13864 total03164-31640 Der Überschussanteil von B._____ ist wie dargelegt (vgl. E. 8.5.5.) auf CHF 600.00 zu beschränken. Zusammenfassend ergibt sich für Phase 2 somit ein mo- natlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 3'164.00 (Barunterhalt CHF 1'753.00 zzgl. Kinderzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 1'411.00). 8.7.3 Phase 3 (Januar 2021 bis September 2021 [Reduktion Wohnkosten]) MutterB._____ VaterTotal Einkommen Nettolohn inkl. 13. ML20007022

45 / 56 Dividende3888 Kinderzulagen220 total20002201091013130 Bedarf Grundbetrag135040012002950 Wohnkosten (inkl. NK)150075012703520 Krankenkasse (KVG und VVG)453135350938 Steuern 1409010001230 total3443137538208638 Überschuss/Manko -1443-115570904492 Betreuungsunterhalt (BU) Lebenshaltungskosten Mutter3443 ./. Einkommen Mutter2000 total1443 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU)2000281838208638 Überschussanteil060038924492 Anspruch20003418771213130 ./. eigenes Einkommen-2000-220-10910-13130 total03198-31980 Der Überschussanteil von B._____ ist auch hier auf CHF 600.00 zu beschränken. Zusammenfassend ergibt sich für Phase 3 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 3'198.00 (Barunterhalt CHF 1'755.00 zzgl. Kin- derzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 1'443.00). 8.7.4. Phase 4 (Oktober 2021 bis Februar 2025 [B._____ 10 Jahre]) MutterB._____ VaterTotal Einkommen Nettolohn inkl. 13. ML20007022 Dividende3888 Kinderzulagen220 total20002201091013130 Bedarf Grundbetrag 135040012002950 Wohnkosten (inkl. NK) 120060012703070 Krankenkasse (KVG und VVG) 453135350938 Steuern 554011501245

46 / 56 total 3058117539708203

47 / 56 Überschuss/Manko -1058-95569404927 Betreuungsunterhalt (BU) Lebenshaltungskosten Mutter 3058 ./. Einkommen Mutter 2000 total 1058 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 2000223339708203 Überschussanteil 060043274927 Anspruch 20002833829713130 ./. eigenes Einkommen -2000-220-10910-13130 total 02613-26130 Zusammenfassend ergibt sich für Phase 4 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 2'613.00 (Barunterhalt CHF 1'555.00 zzgl. Kin- derzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 1'058.00). 8.7.5. Phase 5 (März 2025 bis August 2028 [Oberstufeneintritt B.]) MutterB. VaterTotal Einkommen Nettolohn inkl. 13. ML20007022 Dividende3888 Kinderzulagen230 total20002301091013140 Bedarf Grundbetrag135060012003150 Wohnkosten (inkl. NK)120060012703070 Krankenkasse (KVG und VVG)453135350938 Steuern 705011001220 total3073138539208378 Überschuss/Manko -1073-115569904762 Betreuungsunterhalt (BU) Lebenshaltungskosten Mutter3073 ./. Einkommen Mutter2000 total1073

48 / 56 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU)2000245839208378 Überschussanteil060041624762 Anspruch20003058808213140 ./. eigenes Einkommen-2000-230-10910-13140 total02828-28280 Zusammenfassend ergibt sich für Phase 5 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 2'828.00 (Barunterhalt CHF 1'755.00 zzgl. Kin- derzulagen; Betreuungsunterhalt CHF 1'073.00). 8.7.6. Phase 6 (September 2028 bis Februar 2031 [B._____ 16 Jahre]) MutterB._____ VaterTotal Einkommen Nettolohn inkl. 13. ML32008778 Dividende3888 Kinderzulagen230 total32002301266616096 Bedarf Grundbetrag135060012003150 Wohnkosten (inkl. NK)120060012703070 Krankenkasse (KVG und VVG)453135350938 Steuern 1057018902065 total3108140547109223 Überschuss/Manko 92-117579566873 Betreuungsunterhalt (BU) Lebenshaltungskosten Mutter3108 ./. Einkommen Mutter3200 total0 Unterhaltsanspruch Grundbedarf3108140547109223 Überschussanteil9280059816873 Anspruch320022051069116096 ./. eigenes Einkommen-3200-230-12666-16096 total01975-19750 Der Überschussanteil von B._____ bleibt wie dargelegt (vgl. E. 8.5.5.) auf CHF 800.00 beschränkt. Zusammenfassend ergibt sich für Phase 6 somit ein mo- natlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 1'975.00 (Barunterhalt

49 / 56 zzgl. Kinderzulagen). Da die Mutter in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. 8.7.7. Phase 7 (März 2031 bis Februar 2033 [Volljährigkeit B.]) MutterB. VaterTotal Einkommen Nettolohn inkl. 13. ML40008778 Dividende3888 Kinderzulagen280 total40002801266616946 Bedarf Grundbetrag135060012003150 Wohnkosten (inkl. NK)120060012703070 Krankenkasse (KVG und VVG)453135350938 Steuern 21011518902215 total3213145047109373 Überschuss/Manko 787-117079567573 Betreuungsunterhalt (BU) Lebenshaltungskosten Mutter3213 ./. Einkommen Mutter4000 total0 Unterhaltsanspruch Grundbedarf3213145047109373 Überschussanteil78780059867573 Anspruch400022501069616946 ./. eigenes Einkommen-4000-280-12666-16946 total01970-19700 Zusammenfassend ergibt sich für Phase 7 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 1'970.00 (Barunterhalt zzgl. Ausbildungszulagen) und damit annähernd derselbe Betrag wie in Phase 6, weshalb diese beiden Pha- sen zu vereinheitlichen sind und der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'975.00 (Barunterhalt zzgl. Ausbildungszulagen) festzulegen ist.

50 / 56 8.7.8. Phase 8 (März 2033 bis Ausbildungsabschluss B.) MutterB. VaterTotal Einkommen Nettolohn inkl. 13. ML40008778 Dividende3888 Kinderzulagen280 total40002801266616946 Bedarf Grundbetrag135060012003150 Wohnkosten (inkl. NK)120060012703070 Krankenkasse (KVG und VVG)4533503501153 Steuern 351002425 total3038165052459933 Überschuss/Manko 962-137074217013 Betreuungsunterhalt (BU) Lebenshaltungskosten Mutter3038 ./. Einkommen Mutter4000 total0 Unterhaltsanspruch Grundbedarf3038165052459933 Überschussanteil962060517013 Anspruch400016501129616946 ./. eigenes Einkommen-4000-280-12666-16946 total01370-13700 Zusammenfassend ergibt sich für Phase 8 somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im Umfang von CHF 1'370.00 (Barunterhalt zzgl. Ausbildungszulagen). Eine Überschussbeteiligung ist nicht mehr vorgesehen. 9.Indexklausel Die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids angepasst an den aktuellen Stand (Juli 2023 von 106.2 Punkten [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erst- malige Anpassung 1. Januar 2024) ist zu bestätigen (vgl. act. B.1 Dispositivziffer 8). 10.Rückwirkende Unterhaltszusprechung Der Berufungskläger beanstandet, dass, obschon Unterhalt für ein Jahr vor Kla- geerhebung zugesprochen werden könne und die Klage am 4. November 2019

51 / 56 erhoben worden sei, die Vorinstanz auf den vollen Monat gerundet und den Un- terhalt bereits ab dem 1. November 2018 festgelegt habe (act. A.1 II. C. Rz. 52). Die Berufungsbeklagte 1 hält das Vorgehen der Vorinstanz für korrekt. Art. 279 Abs. 1 ZGB verankert die Möglichkeit zur rückwirkenden Festlegung des Unterhalts bis ein Jahr vor Klageanhebung. Die Rückwirkung ist gemäss Geset- zeswortlaut zeitlich auf ein Jahr beschränkt. Vorliegend wurde die Klage mit Ein- gabe vom 4. November 2019 (Datum Poststempel) eingereicht (RG act. I./1). Ent- sprechend kann der Kindesunterhalt rückwirkend per 4. November 2018 beantragt und zugesprochen werden (vgl. BGE 127 III 503 E. 3.b; Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 5 zu Art. 279 ZGB m.w.H.). 11.Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers habe er von November 2018 bis September 2021 Kindesunterhalt von CHF 1'730.00 monatlich zuzüglich Kin- derzulagen geleistet (act. A.1 II. B. Rz. 36 und Rz. 99, act. B.9), was die Beru- fungsbeklagte 1 anerkennt (act. A.3 III. Ziff. 1.2 und Ziff. 18). Auch die Vorinstanz ging von diesem Betrag aus und stellte fest, dass entsprechende Zahlungen bis Juli 2021 entrichtet wurden und errechnete anhand dessen den rückständigen Un- terhaltsbetrag (vgl. act. B.1 E. 7.1-7.3 und Dispositivziffer 7a und b). Da sich nicht abschliessend beurteilen lässt, welche Unterhaltsbeiträge der Beru- fungskläger bis zum Erlass des vorliegenden Berufungsentscheids insgesamt ge- leistet hat, ist auf eine betragsmässige Festsetzung der ausstehenden Zahlungen, wie sie die Vorinstanz vorgenommen und der Berufungskläger unter Ziffer 3.3 sei- nes Rechtsbegehrens beantragt, zu verzichten. Abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid ist im Dispositiv vorzusehen, dass der Berufungskläger die seit Novem- ber 2018 nachweislich geleisteten Zahlungen von den vorliegend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen kann. 12.Fazit Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, zumal dem Berufungskläger eine zusätzliche Ferienwoche zugesprochen wird und in gewissen Berechnungs- phasen (in Phase 2, 3, in Phase 4 teilweise sowie in den Phasen 6 bis 8) tiefere Kindesunterhaltsbeiträge als im angefochtenen Entscheid resultieren.

52 / 56 13.Kosten 13.1. Vorinstanzliche Kosten 13.1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). 13.1.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr wurde nicht moniert und ist zu bestätigen. Der Berufungskläger beanstandet den vorinstanzlichen Kosten- entscheid für den Fall, dass er mit seiner Berufung durchdringt. Er geht dabei in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren von einem hälftigen Obsiegen seiner- seits und damit von einer hälftigen Kostenteilung aus. Ausserdem beansprucht er zur Deckung der Hälfte der vorinstanzlichen Anwaltskosten eine Parteientschädi- gung von CHF 7'500.00 (act. A.1 II. C. Rz 100 ff.), wobei in Anwendung der Quo- tenverrechnungsmethode jedoch keine solche geschuldet wäre und die Parteikos- ten wettgeschlagen würden (vgl. Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berech- nung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisen Obsie- gen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). 13.1.3. Die vorinstanzlichen Prozesskosten wurden vollumfänglich dem Beru- fungskläger auferlegt mit der Begründung, er sei mit der alternierenden Obhut so- wie seinem Betreuungsantrag einschliesslich Ferienrecht unterlegen. Auch im Un- terhaltspunkt sei angesichts des Umstands, dass er ab Januar 2020 bis zur Hauptverhandlung einen geringeren Unterhaltsbeitrag beantragt habe, als er be- reits bezahlt habe, und ab 1. Juli 2020 wesentlich tiefere Beiträge zugestanden habe, als zugesprochen worden seien, von einem Unterliegen auszugehen. Im Übrigen gehörten Kosten, die B._____ auferlegt würden, zu den Rechtsverfol- gungskosten und bildeten damit Teil des materiellen Unterhaltsanspruchs des Kindes. Für eine Kostenauflage an den Berufungskläger würden zudem auch Art. 108 ZPO sowie seine deutlich höhere Leistungsfähigkeit sprechen.

53 / 56 13.1.4. Vorliegend bleibt es bei der alleinigen Obhut der Mutter und der Besuchs- rechtsregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid. Einzig das Ferienrecht wird um eine Woche erweitert. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt teils zu Gunsten und teils zu Ungunsten des Berufungsklägers; allerdings vermag sie eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Vor erster Instanz hat der Berufungskläger abgestufte Unter- haltsbeiträge zwischen CHF 283.00 und CHF 1'961.00 pro Monat zugestanden. Über sämtliche Berechnungsphasen betrachtet wird ein deutlich höherer Kindes- unterhalt zugesprochen. In Anbetracht dessen und unter Einbezug des erweiterten Ermessensspielraums in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) ist der vorinstanzliche Kostenspruch zu bestätigen. Dem berufungsklägerischen Kostenantrag liegt im Übrigen ohnehin die Annahme eines vollumfänglichen Ob- siegens im Berufungsverfahren zugrunde, was nicht der Fall ist. 13.2.Kosten des Berufungsverfahrens 13.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Aus- führungen in Erwägung 13.1.1. vorstehend verwiesen werden kann. Die Gerichts- kosten werden gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ) auf CHF 6'000.00 festgesetzt. 13.2.2. Wie bereits vorstehend in Erwägung 2 ausgeführt, hat der sorgeberechtig- te (nicht beklagte) Elternteil bei unverheirateten Eltern grundsätzlich die Wahl, die Unterhaltsklage als gesetzlicher Vertreter im Namen des Kindes oder als Prozess- standschafter in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Cordula Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, Universität Freiburg, Zürich 2020, S. 112 ff.). Die Kostenfolgen richten sich in beiden Fällen mangels spezifischer Regelun- gen für den gerichtlichen Kindesunterhaltsprozess nach den allgemeinen Bestim- mungen von Art. 104 ff. ZPO. Dies bedeutet, dass die Kosten von den Parteien nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) oder gegebenenfalls nach Ermes- sen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) getragen werden müssen. Tritt das Kind unverhei- rateter Eltern im Unterhaltsprozess unmittelbar als Verfahrenspartei auf – vertre- ten durch seinen gesetzlichen Vertreter –, wirkt sich die Parteistellung zivilprozes- sual auch auf das Kostenrecht aus, so dass es allenfalls auch die Kostenfolgen treffen (Cordula Lötscher, a.a.O., S. 113 ff.). Im Innenverhältnis sind die Eltern im Rahmen ihrer materiellrechtlichen Unterhaltspflicht zur Kostentragung verpflichtet und demnach gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzu- kommen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis

54 / 56 [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 22 zu Art. 276 ZGB m.w.H.; PKG 2020 Nr. 2 E. 7.1 und E. 8.1.1). Eine direkte gerichtliche Auferlegung von Kosten an den Elternteil, der nicht als Partei, sondern nur als gesetzlicher Ver- treter am Verfahren beteiligt ist, kommt grundsätzlich nur gestützt auf Art. 108 ZPO, also bei unnötigen Prozesshandlungen, in Betracht. Der als gesetzlicher Vertreter auftretende Elternteil führt den Prozess zwar mit Wirkung für das Kind, ist indes trotz seiner Vertreterstellung "Dritter" und wird auch im Hinblick auf das Kostenrecht so behandelt (Cordula Lötscher, a.a.O., S. 115). Der Berufungsbe- klagten 2 können für das vorliegende Verfahren, soweit es um Unterhaltsfragen geht, somit grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da sie betref- fend Obhut nur im untergeordneten Punkt des Ferienrechts geringfügig unterliegt, entfällt eine Kostenüberbindung. 13.2.3. Bei Betrachtung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ergibt sich, dass der Berufungskläger mit seinem Antrag auf alternierende Obhut unterliegt. Die vorinstanzliche Besuchsrechtssregelung wird – mit Ausnahme des Ferien- rechts, welches um eine Woche erweitert wird – bestätigt. Was die Unterhaltsbei- träge anbelangt, so erfolgt in allen Berechnungsphasen eine Anpassung. In den Phasen 1 und 5 sowie teilweise in Phase 4 (von September 2022 bis Februar 2025) erfolgt diese zu Ungunsten des Berufungsklägers. In den übrigen Phasen kommt es zwar zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge, jedoch nicht in dem vom Berufungskläger geforderten Umfang. Er unterliegt bei der Frage des Unter- halts daher in weit höherem Masse, nämlich gesamthaft betrachtet im Umfang von rund drei Vierteln. Obwohl die Berufungsbeklagte 1 somit bezüglich des Unterhalts nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt es sich gestützt auf das dem Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehende Ermessen sowie in Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Vaters und dessen hoher Leistungsfähigkeit, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 dem Berufungskläger aufzuer- legen. Ausserdem wird der Genannte verpflichtet, seiner Tochter eine angemes- sene Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 21. Januar 2022 (act. G.2) macht der Rechtsvertreter von B._____ ein Honorar von CHF 5'438.00 inkl. MwSt. geltend, wobei er von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgeht. Eine entsprechende Honorarvereinbarung liegt bei den Akten (RG act. VI./1). Der geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden (CHF 5'000.00) erweist sich als an- gemessen und ist nicht zu beanstanden. Dazu treten die Spesen von CHF 50.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 388.00 (7.7% von CHF 5'050.00). Die Partei- entschädigung, die der Berufungskläger an seine Tochter für das Berufungsver- fahren zu leisten hat, wird demnach auf CHF 5'438.00 festgesetzt.

55 / 56 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Dispositivziffern 4, 7, und 8 des Entscheids des Regionalge- richts Prättigau/Davos vom 8. Juli 2021 werden aufgehoben. 2.A._____ ist berechtigt, B._____ während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 3.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B._____ die fol- genden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, je zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, wobei bisher nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen sind:  CHF 4'539.00 (Barunterhalt von CHF 2'035.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 2'504.00) ab dem 4. November 2018 bis zum 31. August 2020;  CHF 3'164.00 (Barunterhalt von CHF 1'753.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'411.00) ab dem 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020;  CHF 3'198.00 (Barunterhalt von CHF 1'755.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'443.00) ab dem 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021;  CHF 2'613.00 (Barunterhalt von CHF 1'555.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'058.00) ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 28. Februar 2025;  CHF 2'828.00 (Barunterhalt von CHF 1'755.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'073.00) ab dem 1. März 2025 bis zum 31. August 2028;  CHF 1'975.00 (Barunterhalt) ab dem 1. September 2028 bis zum 28. Februar 2033;  CHF 1'370.00 (Barunterhalt) ab dem 1. März 2033 bis zum Abschluss der Erstausbildung von B.. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten ei- nes Monats an die Kindsmutter C. zu Gunsten von B._____ zu leis- ten.

56 / 56 4.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statis- tik, Stand Ende Juli 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den

  1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teue- rung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsäch- lichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Juli 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhalts- beiträge. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'438.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 7.Gegen die Entscheidung im Berufungsverfahren kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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