Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 22. Dezember 2021 ReferenzZK1 18 85 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 20. März 2018, mitgeteilt am 30. Mai 2018 (Proz. Nr. 115-2018-22) Mitteilung29. Dezember 2021
2 / 37 Sachverhalt A.A._____ und B._____ haben am 1. September 2006 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder C., geboren am _____ 2004, D., geboren am _____ 2007, und E., geboren am _____ 2010, hervorgegangen. B.Die Parteien reichten dem Bezirksgericht Plessur (ab 1. Januar 2017: Regi- onalgericht Plessur) am 15. August 2016 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Proz. Nr. 135-2016-559). C.Beide Parteien stellten Anträge zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen (Proz. Nr. 115-2018-22). D.Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels reichte die Berufungskläge- rin ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Proz. Nr. 135- 2017-691) ein. E.Am 20. März 2018 fand die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2018-22) statt. Mit Entscheid vom 20. März 2018, ohne schriftliche Begründung eröffnet am 28. März 2018, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 30. Mai 2018, erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt: 1.Rechtsbegehren 1. des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135- 2017-691) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.[Scheidungspunkt] 3.[elterliche Sorge und Obhut] 4.[Besuchsrechtsbeistandschaft] 5.[Besuchsregelung] 6. a) B. wird verpflichtet, ab dem 25.10.2017 an den Barunterhalt seiner Kinder, jeweils monatlich im voraus auf den ersten jeden Mo- nats an A._____ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig ver- traglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: für C.CHF1'400.00 für D.:CHF1'000.00 bis 31.03.2020 CHF1'400.00 ab 01.04.2020 für E.:CHF1'000.00 bis 31.08.2023 CHF1'400.00 ab 01.09.2023 Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. b) B. ist berechtigt bereits erbrachte Unterhaltszahlungen in Ab- zug zu bringen.
3 / 37 Es wird davon Vormerk genommen, dass B._____ die Forderung von CHF 12'931.85 (noch nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge 2015, Valuta 31.03.2017, Valuta März 2018: CHF 9'932.00) anerkennt und sich zur Zahlung an A._____ verpflichtet, wobei seit dem 31. März 2017 er- brachte Zahlungen anzurechnen sind. 7.[AHV-Erziehungsgutschriften] 8. a) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de Februar 2018 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: alter UB x neuer Index Neuer UB = alter Index b) Weist B._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung. 9.A._____ wird verpflichtet B._____ aus Güterrecht CHF 8'710.60 (Au- to CHF 8'000.00) zu bezahlen. 10.[Vorsorgeausgleich] 11.Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen. 12.a) Die Gerichtskosten von CHF 6'500.00 gehen zu ¾ zu Lasten von A._____ (CHF 4'875.00) und zu ¼ zu Lasten von B._____ (CHF 1'625.00) und werden mit dem von ihnen geleisteten Vorschüs- sen in der Proz. Nr. 135-2016-559 von je CHF 5'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 125.00 wird A._____ und die Differenz von CHF 3'375.00 wird B._____ durch den Kanton Graubünden erstattet. b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 7'570.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 13.a) [Rechtsmittelbelehrung] b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenfolge] 14.[Mitteilungen] F.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 29. Juni 2018 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte fol- gende Rechtsbegehren: AMaterielles 1.Die Ziffern 6, 8 lit. b, 9, 11 und 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der 3 Kinder einen mo- natlichen, im Voraus zahlbaren Betrag in Höhe von je CHF 2'000.00, zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen und zwar rückwirkend ab 25.10.2017.
4 / 37 Die Unterhaltsbeiträge seien bis zur Mündigkeit, resp. bis zur wirt- schaftlichen Selbständigkeit der Kinder geschuldet und auch nach der Mündigkeit an die Mutter auszubezahlen, ausser das Kind nenne einen anderen Zahlungsempfänger. Die Unterhaltsbeiträge seien gemäss Ziff. 8 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu indexieren. 3.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ge- stützt auf Art. 165 ZGB CHF 40'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5% Zins seit 15.08.2016 zu bezahlen. 4.In Abänderung von Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin aus Güterrecht CHF 30'257.40, nebst 5% Zins seit 15.08.2016 zu bezahlen. 5.In Abänderung von Ziff. 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Gerichtskosten zu ¾ dem Beklagten und zu ¼ der Klägerin aufzuerlegen. B._____ sei zu verpflichten, an die ausseramtlichen Kosten von A._____ einen Betrag in Höhe von CHF 8'000.00 zu bezahlen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufsbeklag- ten. BBeweisantrag 1.Als Zeugin sei einzuvernehmen: Frau F._____ 2.Folgende Urkunden seien zu den Akten zu nehmen: Steuerwert der G._____ per 31.12.2017 über Police-Nr. H._____ und I._____ Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Plessur vom 02. September/18. November 2015 3.Die Klägerin sei zur Beweisaussage, allenfalls zur Parteibefragung zu- zulassen. G.Mit Berufungsantwort vom 3. September 2018 schloss B._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagter) auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. H.Mit Replik vom 25. Oktober 2018 behielt die Berufungsklägerin ihre materi- ellen und prozessualen Begehren gemäss Berufung unverändert bei. Auch der Berufungsbeklagte hielt mit Duplik vom 21. Januar 2019 an seinen Rechtsbegeh- ren fest. I.Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 wurde der Berufungsklägerin die Duplik des Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Hinweis, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei.
5 / 37 J.Die Akten des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2015-443), des Schei- dungsverfahrens auf gemeinsames Begehren (Proz. Nr. 135-2016-559, dessen Akten nachfolgend mit "RG act." bezeichnet), des vorinstanzlichen Hauptverfah- rens (Proz. Nr. 115-2018-22) und des Verfahrens auf Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2017-691) wurden beigezogen. Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Kindesunterhalt, die Ent- schädigung nach Art. 165 ZGB sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung, womit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert ist vorliegend klar erreicht. 1.2.Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 30. Mai 2018 mitgeteilt (act. A.1). Die von ihr dagegen erhobene Berufung wurde am 29. Juni 2018 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben (act. A.1). Die Berufungsfrist von 30 Tagen erweist sich somit als gewahrt (Art. 311 ZPO). 1.3.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.4.Auf die Berufung ist einzutreten, wobei im Sachzusammenhang zu prüfen sein wird, ob das Begründungserfordernis (Art. 311 ZPO) in allen Punkten erfüllt ist. 2.Kindesunterhalt (Bemessung des Barunterhalts) 2.1.Methodik 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Kindesunterhalt nach der Feststellung, dass sich die Parteien über deren Anwendbarkeit einig seien, anhand der Zürcher Tabelle be- stimmt. Dabei ist sie den Anträgen des Berufungsbeklagten in Bezug auf eine Re-
6 / 37 duktion der in der Tabelle vorgesehenen Bedarfswerte für die Kosten von Kran- kenkasse, Wohnen und Freizeit gefolgt, während sie die von der Berufungskläge- rin geforderten Anpassungen (Berücksichtigung der Kosten der Haushaltshilfe als Drittbetreuungskosten, den Einkünften der Eltern angemessene Erhöhung der Be- darfswerte) abgelehnt bzw. gar nicht behandelt hat (act. B.0, 5.4). Mit der Zuspre- chung der vom Berufungsbeklagten beantragten Unterhaltsbeiträge, die um ca. CHF 100.00 (C._____ und D.) bzw. CHF 140.00 (E.) über dem ermit- telten Bedarf liegen und zusätzlich zu den (aktuell von der Berufungsklägerin be- zogenen) Kinderzulagen zu bezahlen sind, erhalten die Kinder im Ergebnis aller- dings zusammen fast CHF 1'000.00 mehr, als sie zur Deckung des von der Vorin- stanz berechneten Bedarfes benötigen. Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten und eine Beurteilung der Angemessenheit der Unterhaltbei- träge finden sich im angefochtenen Urteil nicht. Ebenso fehlen die von Art. 301a lit. a ZPO geforderten Angaben. 2.1.2. Im Berufungsverfahren gehen beide Parteien weiterhin von der Anwend- barkeit der Zürcher Tabelle aus. Akzeptiert werden von der Berufungsklägerin zu- dem die Kürzungen bei den Kosten für Krankenkasse, Wohnen und Freizeit. Sie verlangt aber weiterhin eine Berücksichtigung der Kosten der Haushaltshilfe (CHF 500.00 pro Kind; act. A.1, III.B.1.4) und bemängelt, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, den anhand der Zürcher Tabellen ermittelten Bedarf um einen den Kindern zustehenden Überschussanteil zu erweitern (act. A.1, III.B.1.1). Die- sen beziffert sie ausgehend von einem Einkommen des Berufungsbeklagten von (mindestens) CHF 12'000.00 (act. A.1, III.B.1.2) und einem auf CHF 3'815.00 be- zifferten Grundbedarf (mit reduzierten Beträgen für Wohnkosten und Steuern; act. A.1, III.B.1.5) auf CHF 545.00 (act. A.1, III.B.1.2) bzw. CHF 500.00 (act. A.1, III.B.1.5) pro Kind. Dementsprechend macht sie einen Unterhaltsbedarf von CHF 2'400.00 für C._____ und je CHF 2'000.00 für die beiden Mädchen geltend und hält an den bereits vor erster Instanz (Klage und Hauptverhandlung) geforder- ten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'000.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für jedes Kind fest. 2.1.3. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Anforderungen an die Beru- fungsbegründung erfüllt sind (act. A.2, IV.59), und verteidigt ansonsten das Vor- gehen der Vorinstanz (act. A.2, IV.50 ff.). Was Ersteres anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Vorbringen der Berufungsklägerin knapp gehalten sind und präzise Aktenverweise fehlen. Nichtsdestotrotz setzt sie sich mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinander und zeigt mit ausreichender Deutlichkeit auf, in welchen Punkten sie deren Beurteilung für falsch hält. Damit ist sie hinsichtlich des (der
7 / 37 unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegenden) Kindesunterhalts dem gesetzlichen Begründungserfordernis von Art. 311 ZPO nachgekommen. 2.1.4. Soweit sich der Berufungsbeklagte gegen den Einbezug eines Überschuss- anteils in die Berechnung des Barunterhalts wehrt und auch die einkommensmäs- sigen Voraussetzungen für einen (prozentualen) Zuschlag zu den Bedarfswerten der Zürcher Tabelle verneint, hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Leitentscheid (BGE 147 III 265) die Rechtslage geklärt. Dabei hat es dem bis an- hin praktizierten Methodenpluralismus im Bereiche des Kindesunterhalts ein Ende gesetzt und wie bereits für den Betreuungsunterhalt auch für den Barunterhalt eine schweizweit anzuwendende Berechnungsmethode vorgegeben. Ausser bei aussergewöhnlich guten (weit überdurchschnittlichen) finanziellen Verhältnissen (wovon im vorliegend zu beurteilenden Fall klarerweise noch nicht die Rede sein kann) ist der Barunterhalt daher zweistufig, d.h. anhand einer Berechnung des betreibungsrechtlichen oder (wo möglich) familienrechtlichen Existenzminimums und mit einer den konkreten Gegebenheiten angemessenen Überschussbeteili- gung, festzusetzen. Diese Methode trägt dem Umstand Rechnung, dass der ge- bührende Unterhalt des Kindes (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse ist und demensprechend auch das Kind von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähig- keit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. 2.1.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie in unzulässiger Vermischung zweier Methoden (BGer 5A_44/2020 v. 8.6.21 E. 5) die Hinzurechnung eines Überschussanteils zu den (leicht angepassten) Bedarfswerten der Zürcher Tabelle verlangt, liegen Letztere doch erfahrungsgemäss erheblich über dem familienrechtlichen Exis- tenzminimum und beinhalten damit bereits einen gewissen Überschuss. Nicht ge- folgt werden kann aber auch dem Berufungsbeklagten, wenn dieser bei den gege- benen finanziellen Verhältnissen einen die Bedarfswerte der Zürcher Tabelle übersteigenden Unterhalt generell ausschliessen will. Vielmehr ist der Barunterhalt in Beachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben losgelöst von den Bedarfswerten der Zürcher Tabelle festzusetzen, wozu in einem ersten Schritt Einkommen und Grundbedarf aller Beteiligten (Eltern und Kinder) zu ermitteln und anschliessend der Überschuss unter Beachtung sämtlicher Besonderheiten des konkreten Falles zu verteilen ist. Mit Blick auf die vorliegend gegebenen Betreuungsverhältnisse (alleinige Obhut der Berufungsklägerin mit leicht erweitertem Kontaktrecht des Berufungsbeklagten) kann allerdings bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin von untergeordneter Bedeutung
8 / 37 ist: sie erbringt ihren Beitrag an den Unterhalt der drei Kinder bereits in natura, indem sie den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt obliegt der Geldunterhalt daher dem Grundsatz nach vollständig dem anderen Elternteil, in casu also dem Berufungsbeklagten (BGE 147 III 265 E. 5.5 mit Verweis auf BGer 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 4.3.2.1). Da im vorliegenden Fall weder Betreu- ungsunterhalt noch nachehelicher Unterhalt zur Diskussion steht, spielen die fi- nanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin einzig insofern eine Rolle, als vom genannten Grundsatz allenfalls abzuweichen wäre, wenn sie (wesentlich) leis- tungsfähiger wäre als der Berufungsbeklagte (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 mit zahl- reichen Hinweisen). 2.2.Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten Die Vorinstanz hat zu der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten, wie bereits erwähnt, keine Feststellungen gemacht. Soweit die Berufungsklägerin Gegenteili- ges annimmt und eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung (Einkommen, Steu- erlast) respektive falsche Rechtsanwendung (Berücksichtigung zu hoher Mietkos- ten) rügt (vgl. act. A.1, III.B.1.2 und III.B.1.5), bezieht sie sich auf eine Erwägung des angefochtenen Entscheides, in welcher lediglich der Standpunkt des Beru- fungsbeklagten wiedergegeben wird (vgl. act. B.0, E. 5.3). Es obliegt daher dem Berufungsgericht, das massgebliche Einkommen und den anrechenbaren Grund- bedarf des Berufungsbeklagten festzustellen. 2.3.Einkommen Der Berufungsbeklagte war während des ehelichen Zusammenlebens stets teilzei- tig erwerbstätig (ca. 70-80%), und zwar hauptsächlich als selbständiger Physiothe- rapeut in eigener Praxis und seit 2015 zusätzlich als Angestellter in der Praxis J._____ mit variablem Pensum und Entlöhnung nach Umsatz (vgl. RG act. III.1.1 und RG act. III.1.12). Daneben hat er eine Ausbildung als Osteopath absolviert und an zwei Nachmittagen pro Woche die Kinder betreut (vgl. RG act. I.2, 6 und RG act. I.3, II.B.4). Seit Dezember 2016 arbeitet er nur noch in der J._____ (mit zweiter Praxis in K._____), wo er im Jahr 2017 nach eigenen Angaben mit ei- nem Pensum von 90% (RG act. I.3, 24), gemäss Bestätigung seines Arbeitgebers mit 80% bei Anstrebung einer maximalen Auslastung (RG act. III.2.37) ein Net- toeinkommen von CHF 141'617.00 (durchschnittlich CHF 11'800.00 pro Monat) erzielt hat (RG act. III.3.43). Hinzu kamen Einkünfte von CHF 1'680.00 (monatlich CHF 140.00) aus Leistungen für einen L._____club (RG act. III.5.47), welche ab 2018 über die Praxis seines Arbeitgebers abgerechnet werden müssen (RG
9 / 37 act. III.5.46). Insgesamt belief sich das Einkommen des Berufungsbeklagten daher auf monatlich CHF 11'940.00, was annährend dem von der Berufungsklägerin gel- tend gemachten Betrag von CHF 12'000.00 entspricht. Von einem Einkommen in dieser Grössenordnung kann auch für die Zeit ab 2018 ausgegangen werden. Zwar hat der Berufungsbeklagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Lohnabrechnung für Februar 2018 (Proz. Nr. 115-2018-22: act. III.1.3) zu den Ak- ten gegeben, welche eine Nettoauszahlung von lediglich CHF 8'124.90 belegt. Da sein monatliches Einkommen nach eigenen Angaben starken Schwankungen un- terliegt (vgl. auch RG act. III.1.10-11 sowie RG act. III.2.36 für 2017), kann aus einer einzelnen Lohnabrechnung aber nicht auf ein dauerhaft tieferes Einkommen geschlossen werden. Hätte er ab 2018 tatsächlich weniger verdient, wäre zu er- warten gewesen, dass er im Berufungsverfahren von sich aus die entsprechenden Belege einreicht, statt sich gegen das Editionsbegehren der Berufungsklägerin zu wehren. Dem Berufungsbeklagten ist daher ein monatliches Einkommen von CHF 12'000.00 anzurechnen, ohne dass dazu noch Beweise abzunehmen wären. 2.4.Grundbedarf 2.4.1. Den Grundbedarf des Berufungsbeklagten hat dessen Rechtsvertreterin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf CHF 5'238.00 beziffert, bestehend aus Grundbetrag (CHF 1'200.00), Mietkosten (CHF 2'015.00), Krankenkassenprämien (CHF 207.00), Berufsauslagen (CHF 408.00) und Steuern (CHF 1'408.00). Dage- gen hat die Berufungsklägerin gemäss Verhandlungsprotokoll (Proz. Nr. 115- 2018-22, act. VII.1) keine Einwände erhoben. Erstmals mit der Berufung bean- standet sie die Höhe der Mietkosten, was bei Geltung der unbeschränkten Unter- suchungsmaxime zwar prozessual zulässig ist, in der Sache aber unbegründet ist. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, können im sog. familienrechtlichen Exis- tenzminimum den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Mietkosten des Berufungsbeklagten (RG act. III.2.33-34) liegen in ähnlicher Höhe wie diejenigen der Berufungsklägerin (RG act. II.1.3) und erweisen sich seinem Einkommen angemessen. Mit Blick auf das gerichtlich ein- geräumte (erweiterte) Kontaktrecht ist ihm sodann die Miete einer genügend gros- sen Wohnung zuzugestehen, auch wenn es bei der Ausübung des Besuchsrechts zeitweilig zu Unterbrüchen gekommen sein mag (vgl. act. A.1, Ziff. II.3; act. A.2, IV.34 ff.; act. A.3, II.B.4). Gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung in der Duplik (act. A.4, II.12) konnten die Schwierigkeiten dank der Unterstützung der Beiständin rasch überwunden werden und hielten sich Ende 2018 auch die beiden Töchter wieder regelmässig beim Berufungsbeklagten auf. Eine Beweisabnahme
10 / 37 zu diesem Punkt erübrigt sich daher, dies umso mehr, als nicht einmal die Beru- fungsklägerin die anscheinend aufgetretenen Unstimmigkeiten zum Anlass ge- nommen hat, eine Änderung der gerichtlichen Kontaktregelung zu beantragen. Der Berechnung des Kindesunterhalts ist somit das aktuell geltende Besuchs- und Ferienrecht des Berufungsbeklagten zugrunde zu legen. 2.4.2. Im obgenannten Betrag nicht enthalten sind die Kosten, welche dem Beru- fungsbeklagten während seiner Betreuungszeit für die Kinder anfallen. Darauf hat dessen Rechtsvertreterin vor Schranken der Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen, ohne allerdings die entsprechenden Kosten zu beziffern. Einzig in Zusammenhang mit der beantragten (und vorinstanzlich gutgeheissenen) Reduktion der in der Zür- cher Tabelle enthaltenen Bedarfswerte für Freizeit etc. hat sie einen Betrag von CHF 60.00 pro Kind ausgeschieden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Kinder einen Teil der Freizeit beim Vater verbringen und auch mit ihm sportli- che Aktivitäten unternehmen (Proz. Nr. 115-2018-22, act. VII.2 S. 5). Die Kosten von Freizeitaktivitäten sind gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung aber nicht im Grundbedarf der Kinder anzurechnen, sondern (soweit sie den im Grundbetrag enthaltenen Anteil übersteigen) aus dem den Kindern zuste- henden Überschussanteil zu finanzieren. Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind hingegen die Kosten, die dem Berufungsbeklagten für die Verpflegung der Kinder anfallen, zumal sein Betreuungsanteil dank des grosszügigen Ferienrechts (Hälfte der Schulferien) und der zusätzlichen Betreuungszeit an jedem Freitag (11.45 bis 18.30 Uhr) über ein herkömmliches Kontaktrecht hinausgeht. Übers ganze Jahr gesehen betreut er die Kinder damit nämlich zu rund 30% (Ferien 49 Tage, Wochenenden ausserhalb der Schulferien 38 Tage, halber Wochentag aus- serhalb der Schulferien 19 Tage, total 106 Tage). Davon ausgehend, dass von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen der Kinder rund die Hälfte auf die Ver- pflegungskosten entfällt, rechtfertigt es sich, dem Berufungsbeklagten einen mo- natlichen Betrag von je CHF 90.00 für die beiden älteren Kinder und von CHF 60.00 für E._____, total somit CHF 240.00, im eigenen Grundbedarf anzu- rechnen. 2.4.3. Seine Steuerbelastung hat der Berufungsbeklagte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer provisorischen Steuerberechnung, basierend auf ei- nem steuerbaren Einkommen von CHF 90'400.00, belegen lassen (Proz. Nr. 115- 2018-22: act. III.1.2). Zu Recht wendet die Berufungsklägerin ein, dass mit höhe- ren Unterhaltsbeiträgen die Steuern sinken würden. Den von ihr geltend gemach- ten Betrag von maximal CHF 500.00 hat sie allerdings nicht weiter substantiiert. Gemäss Onlinerechner der kantonalen Steuerverwaltung ergäbe sich bei einem
11 / 37 steuerbaren Einkommen von CHF 60'000.00 (nach Abzug der beantragten Unter- haltsbeiträge von total CHF 72'000.00 statt CHF 40'800.00) eine Steuerlast von total CHF 8'825.00, also monatlich CHF 735.00. Mit den aus nachstehender Be- rechnung hervorgehenden Unterhaltsbeiträgen und den weiteren Abzügen analog der Vorjahre wird sich das steuerbare Einkommen des Berufungsbeklagten auf etwa CHF 80'000.00 belaufen, was zu einer Steuerlast von monatlich ca. CHF 1'200.00 führt. Sein familienrechtliches Existenzminimum beläuft sich damit auf rund CHF 5'300.00. Der Berufungsbeklagte verfügt demnach über einen Über- schuss von CHF 6'700.00. 2.5.Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin Was die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin anbelangt, hat sich die Vor- instanz mit der Feststellung begnügt, diese sei in der Lage, ihren Bedarf mit ihrem Einkommen zu decken, weshalb kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehe (act. B.0, 5.4). Letzteres war vor Vorinstanz auch gar nicht mehr streitig, nachdem die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung ihre mit der Replik gestellten Rechtsbegehren (basierend auf der Betreuungsquotenmethode) wieder fallenge- lassen und wie schon in der Klage nur noch die Zusprechung von Barunterhalt beantragt hat. Indem die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auf Feststellungen zum Einkommen und Bedarf der Berufungsklägerin verzichtet hat, ist sie still- schweigend deren Auffassung gefolgt, wonach bei den gegebenen Betreuungs- verhältnissen allein der Berufungsbeklagte barunterhaltspflichtig sei und daher nicht relevant sei, was sie selber verdiene. Dies trifft nach dem zuvor Gesagten zwar vom Grundsatz her zu, entbindet die Vorinstanz aber nicht davon, die zur Erfüllung ihrer Deklarationspflichten erforderlichen Feststellungen zu tätigen (und zwar basierend auf den zu diesem Zweck abgenommenen Beweisen und nicht bloss durch Wiedergabe der von den Parteien geltend gemachten Beträge). 2.6.Einkommen 2.6.1. Mit der Berufung anerkennt die Berufungsklägerin (wie schon an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung) ein eigenes Einkommen von monatlich ca. CHF 5'000.00, dies bei einer 60%-igen Arbeitstätigkeit als Architektin (act. A.1, III.B.1.3 f.). Aus den im Recht liegenden Einkommensbelegen geht hervor, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Anstellung bei der M._____ AG, an welcher sie zu einem Sechstel beteiligt ist (RG act. V.20), im Jahr 2017 einen Nettolohn von CHF 62'951.00 (monatlich CHF 5'246.00) erzielt hat (RG act. II.4.27). Hinzu ka- men eine für das Jahr 2016 ausgerichtete Dividende von CHF 1'500.00 (RG act. II.5.31), ein Verwaltungsratshonorar von CHF 5'000.00 (RG act. II.7.48) sowie
12 / 37 eine auch nach Auffassung des Berufungsbeklagten vernachlässigbare Ent- schädigung von CHF 320.00 für die vereinzelt ausgeübte Tätigkeit als Prüfungs- expertin (RG act. II.5.30). Insgesamt beliefen sich ihre Einkünfte damit auf monat- lich CHF 5'814.00. Im Lohnausweis enthalten sind allerdings, wie dort explizit vermerkt wurde, die Kinderzulagen von monatlich CHF 660.00, welche bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.1 in fine). Nach Ausklammerung derselben resultiert ein Einkom- men von CHF 5'154.00, wobei die Ausrichtung von Dividenden nicht garantiert ist. Das von der Berufungsklägerin geltend gemachte (regelmässige) Einkommen von CHF 5'000.00 deckt sich demnach mit den vorgelegten Beweisen, was mit der Berufungsantwort auch nicht bestritten wurde. 2.6.2. Mit dem Übertritt von E._____ in die Oberstufe (voraussichtlich im August 2023) wird der Berufungsklägerin gemäss Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 80% und ab dem 16. Geburts- tag von E._____ (August 2026) eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zumutbar sein. Ab den genannten Zeitpunkten wird ihr ein (hochgerechnetes) Einkommen von CHF 6'650.00 respektive CHF 8'300.00 anzurechnen sein (vgl. dazu auch ihre eigenen Angaben vor Vorinstanz, RG act. I.2, II.5.e). 2.7.Grundbedarf 2.7.1 Zu ihrem (Grund-)Bedarf hält die Berufungsklägerin einzig fest, dieser sei sicher nicht tiefer als jener des Berufungsbeklagten (wiederum act. A.1, III.B.1.3 f.). Damit genügt sie ihrer Behauptungslast klarerweise nicht. Auch im vorinstanz- lichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keinerlei Angaben zu ihrem persönli- chen Grundbedarf gemacht. Einzig im Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2017- 691) hat sie sich zu ihrem Grundbedarf geäussert (Proz. Nr. 135-2017-691: act. I.1, II.4) und eine Unterhaltsberechnung (Proz. Nr. 135-2017-691: act. II.5) eingereicht, in welcher ihr Grundbedarf in Anlehnung an den im Eheschutzent- scheid (Proz. Nr. 135-2017-691: act. II.1) berücksichtigen Betrag und mit einem um die Wohnkostenanteile der Kinder reduzierten Betrag für Miete und Nebenkos- ten (CHF 1'540.00) auf CHF 3'498.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten CHF 1'540.00, Krankenkassenprämien CHF 158.00, Steuern CHF 450.00) bezif- fert wurde. Auf diesem Betrag ist die Berufungsklägerin grundsätzlich zu behaften. Eine Anpassung rechtfertigt sich allerdings bei den Krankenkassenprämien (neu CHF 235.00; RG act. II.4.28), während bei den Wohnkosten die im Bedarf der Kinder berücksichtigten Wohnkostenanteile von je CHF 240.00 zu berücksichtigen sind, so dass von den gesamten Miet- und Nebenkosten von CHF 2'134.00 (RG act. II.1.3) ein der Berufungsklägerin anrechenbarer Betrag von CHF 1'414.00
13 / 37 verbleibt. Die Wohnkostenanteile der Kinder erscheinen im Vergleich zu den pra- xisüblichen Beträgen (vgl. dazu Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 285 zu Art. 285 ZGB, sowie mit Blick auf die Erläuterungen zur Zürcher Kinderkostenta- belle, wonach bei drei und mehr Kindern je ein Fünftel der Mietkosten einzusetzen wäre [abrufbar unter https://www.zh.ch/de/familie/sorgerecht-unterhalt/vater- schafts-unterhaltsregelung.html]), zwar eher tief. Nachdem die Berufungsklägerin die genannten Beträge explizit akzeptiert hat, besteht für das Berufungsgericht indessen kein Grund, diese von Amtes wegen zu erhöhen. 2.7.2. Die Steuerlast der Berufungsklägerin hängt schliesslich gleich wie beim Berufungsbeklagten von der Höhe der Unterhaltsbeiträge ab, wobei der auf das Einkommen der Kinder entfallende Anteil allerdings im Grundbedarf der Kinder zu berücksichtigen ist (vgl. wiederum BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.). Unter Berück- sichtigung ihres eigenen Einkommens, den von ihr bezogenen Kinderzulagen und den nachstehend errechneten Unterhaltsbeiträgen sowie der zulässigen Abzüge (auch für die Kinder) wird sich ihr steuerbares Einkommen ebenfalls auf ca. CHF 80'000.00 belaufen, woraus bei Anwendung des Verheiratentarifs eine mo- natliche Steuerlast von ca. CHF 720.00 resultiert. Davon entfällt entsprechend dem Anteil der für die Kinder bestimmten Einkünfte am Gesamteinkommen rund die Hälfte (je CHF 120.00) auf die drei Kinder (vgl. zur Methode BGer 5A_816/2019 v. 25.6.2021 E. 4.2.3.5 [zur Publ. vorgesehen]). Im Grundbedarf der Berufungsklägerin ist für die Steuern demnach ein Betrag von CHF 360.00 anzu- rechnen, womit er sich (ebenfalls aufgerundet) auf total CHF 3'400.00 beläuft. Die Berufungsklägerin verfügt somit über einen Überschuss von CHF 1'600.00. 2.8.Grundbedarf der Kinder 2.8.1. Der Grundbedarf der Kinder besteht aus dem (um den beim Vater anfallen- den Anteil reduzierten) Grundbetrag (CHF 510.00 für C._____ und D., CHF 340.00 für E.), einem Wohnkostenanteil von je CHF 240.00 und den Krankenkassenprämien (CHF 124.00 für C., CHF 104.00 für D. und CHF 72.00 für E._____, RG act. II.4.28). Strittig ist die Anrechenbarkeit der Kosten der Haushaltshilfe. Diese wurde erst nach Änderung der Betreuungsregelung an- gestellt und übernimmt nur teilweise Betreuungsaufgaben. Wie aus dem mit der Steuererklärung 2017 (RG act. II.7.48) eingereichten Arbeitsvertrag hervorgeht, arbeitet die Haushaltshilfe an zwei Tagen pro Woche (Dienstag und Donnerstag) jeweils sechs Stunden, wobei ihre Aufgabe sämtliche anfallenden Arbeiten im und für den Haushalt der Arbeitgeberin, inklusive Vorbereitung des Mittagessens, be- inhaltet. In der Arbeitszeit eingeschlossen ist damit zwar auch die Mittagspause
14 / 37 der Kinder (11.45 bis 14.00 Uhr). Soweit es der Berufungsklägerin aufgrund ihrer eigenen Arbeitszeiten (vgl. dazu den im März 2013 abgeschlossenen Arbeitsver- trag mit Blockzeiten von 8.30 bis 12.00 Uhr, Montag bis Donnerstag, und 13.30 bis 17.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag; RG act. II.6.39, S. 8) nicht möglich wäre, die Betreuung der Kinder in dieser Zeit selber zu gewährleisten, gäbe es indessen günstigere Lösungen (vgl. Tarifordnung Stadtschule Kindertagesstätten). Eine vollständige Anrechnung der Kosten für die Haushaltshilfe ist daher jedenfalls ausgeschlossen. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb es der Beru- fungsklägerin als Aktionärin und (gemäss aktuellem Handelsregisterauszug) Ver- waltungsratspräsidentin der M._____ AG nicht möglich sein sollte, die Arbeitszeit im 60%-Pensum (25.5 Stunden) so einzuteilen, dass es keiner Fremdbetreuung bedarf. So hat der Berufungsbeklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Schulen N._____ Blockzeiten gelten und E._____ bereits in der zweiten Klasse der Primarschule 25 Pflichtlektionen pro Woche hat (act. A.4, IV.29). Jeweils am Freitag (ab 11.45 Uhr bis 18.30 Uhr) werden die Kinder zudem vom Berufungsbe- klagten betreut, so dass die Berufungsklägerin ganztags arbeiten könnte. Soweit die Berufungsklägerin die Notwendigkeit der Haushaltshilfe schliesslich damit zu begründen versucht, sie sei darauf angewiesen, dass jemand zuhause sei, wenn die Kinder aus der Schule kommen (act. A.1, III.B.1.4), beweist schon der Um- stand, dass die Haushaltshilfe nur an zwei Wochentagen im Einsatz ist, dass die Kinder die kurze Zeit zwischen Schulschluss und ihrer Rückkehr von der Arbeit nötigenfalls auch alleine verbringen können. Die geltend gemachten Kosten der Haushaltshilfe sind im Bedarf der Kinder daher nicht zu berücksichtigen. 2.8.2. Zum Bedarf der Kinder kommt der Steueranteil hinzu. Wie bei der Beru- fungsklägerin ist dieser abhängig von der Höhe des Unterhaltsbeitrages und beläuft sich auf schätzungsweise CHF 120.00 pro Kind (vgl. vorstehend E. 2.7.). 2.8.3. Nach Abzug der Kinderzulagen (BGE 147 III 265 E. 7.1 in fine; BGer 5A_782/2019 v. 15.6.2020 E. 3.3) resultiert ein Bedarf von gerundet CHF 780.00 für C., CHF 760.00 für D. und CHF 560.00 für E._____. 2.9.Aufteilung des Überschusses 2.9.1. Der gemeinsame Überschuss der Eltern beläuft sich auf CHF 8'300.00. Nach Deckung des Mankos der Kinder (total CHF 2'100.00) verbleibt ein Betrag von CHF 6'200.00. Bei Aufteilung dieses Betrages nach grossen und kleinen Köp- fen entfiele ein Anteil von CHF 886.00 (1/7) auf jedes Kind und von CHF 1'771.00 (2/7) auf jeden Elternteil. Bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen stellt sich allerdings die Frage, ob ein derartiges (schematisches) Vorgehen, wie es bei ver-
15 / 37 heirateten Eltern zur koordinierten Berechnung von Ehegatten- und Kindesunter- halt üblich ist, sachgerecht ist. Fest steht, dass der Berufungsbeklagte der Beru- fungsklägerin – da von ihr nicht eingeklagt – keinen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat. Sie hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Beteiligung an seinem Überschuss, womit sich Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten er- höht, während diejenige der Berufungsklägerin auf ihren eigenen Überschuss (CHF 1'600.00) beschränkt bleibt. Selbst nach Deckung des Mankos der Kinder verbleibt dem Berufungsbeklagten ein Betrag von CHF 4'600.00, was annährend dem Dreifachen des Überschusses der Berufungsklägerin entspricht. Er ist daher wesentlich leistungsfähiger als die Berufungsklägerin, die ihren Anteil am Unter- halt durch die überwiegende Betreuung unter der Woche bereits in Natura er- bringt. Somit besteht kein Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz, dass der nicht die Obhut innehabende Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufzukommen hat. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, wie bei unver- heirateten Eltern den Überschussanteil der Kinder nur anhand des eigenen Über- schusses des Unterhaltsschuldners zu bestimmen (BGer 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.4; 5A_1032/2019 v. 6.9.2020 E. 5.6). Die Berufungsklägerin muss sich mit ihrem Überschuss (der ihren rechnerischen Anteil am Gesamtüberschuss notabene nicht erreicht) nicht am Barunterhalt der Kinder beteiligen, weshalb er bei der Berechnung des Barunterhalts für die Kinder konsequenterweise un- berücksichtigt bleiben muss. Im Gegenzug ist der Überschuss des Berufungsbe- klagten nur auf ihn (2/5 = CHF 1'840.00) und die drei Kinder (je 1/5 = CHF 920.00) zu verteilen. 2.9.2. In einem Teil der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass sich der Über- schussanteil des Kindes in jedem Fall unter Einbezug eines Überschussanteils für beide Eltern berechnet, um eine Privilegierung von Kindern unverheirateter Eltern und die Einführung einer faktischen Partnerschaftsrente zu vermeiden (vgl. Karin Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 904 mit Verweis auf OGer SO ZKBER.2019.47 v. 16.12.2019 E. II.6.1.2; Philipp Mei- er/Andrea Walder-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 884 f.; Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Jonas Schweighauser/Diego Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: Fam- Pra.ch 2021 S. 271). Dass der Zivilstand des Unterhaltsschuldners und damit ein- hergehende Unterhaltspflichten die Höhe des Kindesunterhalts beeinflusst, indem die verfügbaren Mittel auf mehr oder weniger Unterhaltsberechtige zu verteilen sind, entspricht indessen gängiger Praxis. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb
16 / 37 bei Fehlen einer Unterhaltspflicht für den anderen Elternteil – sei es, weil kein sol- cher Anspruch besteht oder dessen Geltendmachung im Prozess unterblieben ist – nur der Unterhaltsschuldner profitieren soll. Dementsprechend ist der nicht un- terhaltsberechtigte Elternteil (solange nicht dessen Beteiligung am Barunterhalt aufgrund der eigenen Leistungsfähigkeit zur Diskussion steht und sich aus diesem Grund eine Gesamtrechnung aufdrängt) bei der Verteilung des Überschusses des anderen Elternteils auszuklammern und letzterer nach der Regel "grosse und klei- ne Köpfe" auf den Unterhaltsschuldner einerseits und die Kinder (sowie allfällige weitere unterhaltsberechtige Personen) andererseits aufzuteilen. Vorbehalten bleibt eine im Einzelfall gebotene Limitierung aus anderen Gründen (insbesondere aus erzieherischen oder konkreten Bedarfsgründen bzw. nach Massgabe des Le- bensstandards vor der Trennung). 2.9.3. Im Rahmen der Überschussverteilung muss schliesslich den eigenen Be- treuungsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils Rechnung getragen werden. Wie bereits dargelegt (E. 2.4.2), betreut der Berufungsbeklagte die Kinder übers Jahr gesehen – vor allem dank des grosszügigem Ferienrechts – zu rund 30%. In dieser Zeit kommt er nicht nur für die Verpflegung der Kinder auf, sondern bezahlt auch die Kosten gemeinsamer Freizeitaktivitäten und Ferien. Diese Kos- ten blieben bei der Ermittlung seines Grundbedarfs unberücksichtigt, weshalb dem Berufungsbeklagten dafür ein der Betreuungszeit angemessener Teil des Über- schusses zu belassen ist (vgl. Alexandra Jungo/Christine Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 761). In Anbetracht dessen, dass ein Grossteil der aus dem Überschuss zu finan- zierenden Kosten (über den Grundbetrag hinausgehende Kosten für Bekleidung, Handyabonnement, Musikunterricht, Mitgliederbeiträge für Sportvereine etc.) ein- zig im Haushalt der Berufungsklägerin anfallen (und von ihr aus den Unterhaltsbei- trägen zu bezahlen sind), erscheint ein Betrag von je CHF 200.00 pro Kind ge- rechtfertigt. 2.9.4. Erhöht man den ungedeckten Grundbedarf der Kinder (CHF 780.00 für C., CHF 760.00 für D. und CHF 560.00 für E.) um den verblei- benden Anteil des ihnen zustehenden Überschusses (CHF 720.00 = CHF 920.00 – CHF 200.00), ergeben sich Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00 für C., CHF 1'480.00 für D._____ sowie CHF 1'280.00 für E._____, jeweils zuzüglich Kinderzulagen.
17 / 37 2.10. Beginn der Unterhaltspflicht 2.10.1. Die Vorinstanz setzte den Beginn der Unterhaltspflicht rückwirkend auf den 25. Oktober 2017 fest, d.h. auf das Datum der Einreichung des Gesuches um Abänderung des vorsorglichen Unterhalts resp. des Eheschutzentscheides, des- sen Beurteilung erst mit dem Entscheid im Hauptverfahren erfolgte (vgl. act. B.0, 2 sowie 5.4. in fine). Die Berufungsklägerin hält mit ihrem Berufungsantrag an die- sem Datum fest, während der Berufungsbeklagte einwendet, dass hinsichtlich der rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vorliege, der mit separater Berufung innert der 10-tägigen Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) hätte angefochten werden müssen. Für die Dauer des Beru- fungsverfahrens seien daher unabhängig von dessen Ausgang die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge geschuldet (act. A.2, III.27 ff.). Dem hält die Be- rufungsklägerin wiederum entgegen, dass bei Gutheissung der Berufung die höhe- ren Unterhaltsbeiträge selbstverständlich rückwirkend ab Oktober 2017 zuzuspre- chen seien. Dass die Regelung der vorsorglichen Massnahmen auch während des Berufungsverfahrens gelte, bedeute einzig, dass noch kein definitiver Rechtsöff- nungstitel für höhere Beiträge vorliege, hindere aber die rückwirkende Festlegung nicht (act. A.3, II.C.1 f.). Der Berufungsbeklagte verweist daraufhin auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 III 193 E. 5.3), wonach der Beginn der Kindesunterhaltspflicht nur dann vor Eintritt der Rechtkraft des Scheidungsurteils festgelegt werden könne, wenn die Unterhaltsbeiträge nicht bereits in einem Ehe- schutz- oder Massnahmeentscheid geregelt worden seien. Aufgrund des Verzichts beider Parteien zur Anfechtung des zusammen mit dem Scheidungsurteil ergan- genen Entscheids bezüglich Abänderung der vorsorglichen Massnahmen könnten die Unterhaltsbeiträge durch die Rechtsmittelinstanz daher frühestens ab Rechts- kraft des Scheidungspunktes festgelegt werden (act. A.4, III.14) 2.10.2. Der Berufungsbeklagte hat Literatur und Rechtsprechung zwar richtig wie- dergegeben, diese betreffen aber andere Konstellationen als beim vorliegenden Fall, in dem die Vorinstanz den Kindesunterhalt in einer einzigen Dispositiv-Ziffer geregelt und nicht zwischen vorsorglichem und definitivem Unterhalt unterschie- den hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz zwar auch das (an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallende) Abänderungsverfahren erledigt (was in Dispositiv-Ziffer 1 zum Ausdruck kommt). Eine formelle Aufhebung resp. Änderung des bis dahin geltenden Eheschutzentscheides ist indessen unterblie- ben. Stattdessen hat sie über die Begehren zum vorsorglichen Unterhalt zusam- men mit der Hauptsache entschieden, wobei sie einzig hinsichtlich des Beginns der Unterhaltspflicht auf das Abänderungsgesuch Bezug genommen, sich ansons-
18 / 37 ten aber in keiner Art und Weise mit den Vorbringen der Parteien im Massnahme- verfahren oder den Voraussetzungen einer Abänderung (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB) befasst hat. Im Ergebnis hat sie damit den Kindesunterhalt im Hauptverfahren rückwirkend auf den Beginn des Massnahmeverfahrens festge- setzt, womit Letzteres auch in diesem Punkt – und nicht bloss hinsichtlich der be- antragten Anpassung der Obhutsregelung (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) – gegen- standslos geworden ist (während der ebenfalls Gegenstand des Massnahmege- suchs bildende Ehegattenunterhalt unbehandelt blieb). In einer derartigen Konstel- lation zu verlangen, dass gegen ein und dieselbe Dispositiv-Ziffer zwei verschie- dene Rechtsmittel (mit unterschiedlicher Frist) zu ergreifen wären, erscheint über- spitzt formalistisch. Hinzu kommt, dass auch in der Rechtsmittelbelehrung der Vor- instanz lediglich die ordentliche Berufung (mit 30-tägiger Frist) genannt wurde, was darauf schliessen lässt, dass sie ihren Entscheid (jedenfalls was die Disposi- tiv-Ziffern 2-12 anbelangt) als Entscheid in der Hauptsache verstanden hat. Bildet die rückwirkende Festsetzung des Kindesunterhalts aber Gegenstand des in der Hauptsache ergangenen Entscheides, kann auch das Berufungsgericht den Kin- desunterhalt rückwirkend auf den 25. Oktober 2017 zusprechen. 2.11. Absehbare Veränderungen 2.11.1. Zu prüfen bleibt, ob Veränderungen der Einkommens- und Bedarfsver- hältnisse absehbar sind, die sich auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken. Auf der Bedarfsseite trifft dies für den Grundbetrag von E._____ zu, der mit Voll- endung des 10. Altersjahres (ab September 2020) um CHF 200.00 ansteigt. Nach Abzug des im Haushalt des Berufungsbeklagten anfallenden Teils erhöht sich ihr Grundbedarf somit um CHF 170.00. Damit einher ginge an sich eine leichte Re- duktion des Überschussanteils der Kinder (je CHF 40.00 pro Monat), was bei den gegebenen Einkommensverhältnissen und mit Blick auf die Scheingenauigkeit der teilweise auf Schätzwerten beruhenden Berechnung jedoch vernachlässigt werden kann. Dasselbe gilt für die Erhöhung der Kinderzulagen jeweils ab Vollendung des 16. Altersjahres: dem geringfügig höheren Einkommen stehen erfahrungsgemäss zusätzliche Auslagen für den Besuch einer weiterführenden Schule oder für eine Lehrausbildung gegenüber. Mit der Volljährigkeit von C._____ (Mai 2022) dürfte zudem die dem dritten Kind gewährte Befreiung von den VVG-Prämien wegfallen. Nach dem Gesagten ist einzig der Unterhaltsbeitrag für E._____ anzupassen, der mit Wirkung ab September 2020 auf den für D._____ geltenden Betrag von CHF 1'480.00 erhöht wird. 2.11.2. Ab dem Übertritt von E._____ in die Oberstufe (voraussichtlich im August 2023) wird die Berufungsklägerin mit dem ihr dannzumal zumutbaren Arbeitspen-
19 / 37 sum von 80% ein monatliches Einkommen von CHF 6'650.00 erwirtschaften kön- nen (vgl. vorstehen E. 2.6.2.). Bei einem leicht höheren Grundbedarf (als Folge der höheren Steuern) wird ihr Überschuss bei rund CHF 2'850.00 liegen. Zu die- sem Zeitpunkt wird C._____ bereits volljährig sein. Soweit er sich noch in Ausbil- dung befinden sollte, wird sein Unterhalt von beiden Eltern nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen sein (vgl. nachstehend E. 2.12.). Unter Ausklamme- rung der Unterhaltspflicht für C._____ wird dem Berufungsbeklagten nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für die beiden Mädchen (total CHF 2'960.00) bei einem ebenfalls an die höhere Steuerlast angepassten Grundbedarf von CHF 5'600.00 ein Überschuss von monatlich CHF 3'440.00 verbleiben. Er wird folglich immer noch leistungsfähiger sein als die Berufungsklägerin, so dass weiterhin kein An- lass besteht, sie am Barunterhalt der Mädchen zu beteiligen. Daran wird sich auch nichts ändern, wenn der Berufungsklägerin eine vollzeitige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von CHF 8'300.00 zumutbar sein wird (August 2026). Ihr Überschuss wird sich dannzumal unter Berücksichtigung der nochmals höheren Steuerlast auf ca. CHF 4'300.00 belaufen, während der Berufungsbeklag- te (nachdem auch D._____ dann volljährig sein wird) nur noch die Unterhaltsbei- träge für E._____ wird bezahlen müssen und er bei einem Grundbedarf von nun- mehr CHF 6'100.00 immer noch über einen leicht höheren Überschuss (CHF 4'440.00) wird verfügen können. 2.12. Ende der Unterhaltspflicht 2.12.1. Die Vorinstanz befristete die Dauer der Unterhaltspflicht – wie vom Beru- fungsbeklagten beantragt (act. B.0, V.) – bis zur Volljährigkeit, unter Vorbehalt ei- nes Anspruches nach Art. 277 Abs. 2 ZGB (act. B.0, 5.4 und Dispositiv-Ziffer 6a). Die Berufungsklägerin beantragt sinngemäss, die Dauer der Unterhaltspflicht sei alternativ bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder festzulegen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge auch nach Erreichen der Volljährigkeit an die Berufungsklägerin auszubezahlen, ausser das Kind nenne einen anderen Zahlungsempfänger (act. A.1, I.A.2). 2.12.2. Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht für ein Kind bis zu dessen Voll- jährigkeit (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbil- dung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zuge- mutet werden darf, für seinen weiteren Unterhalt bis zum ordentlichen Abschluss einer entsprechenden Ausbildung aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Kin- desunterhaltsbeiträge können im Scheidungsverfahren über den Eintritt der Mün- digkeit hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Letzteres ist auch zulässig, wenn das betreffende Kind noch klein ist und somit zum Zeitpunkt des
20 / 37 Scheidungsurteils noch keine festen Ausbildungspläne vorliegen (BGE 139 III 401 E. 3.2). Die Unterhaltsbeiträge können demnach bis zur Volljährigkeit oder über diese hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung festgelegt wer- den. Beide Varianten sich möglich. Dass sich die Vorinstanz für ersteres entschie- den hat, ist somit weder rechtswidrig noch unangemessen. Solches wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, sondern es wird einzig ausgeführt, der Un- terhaltsbeitrag sei bis zur Volljährigkeit resp. der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder geschuldet und auch nach der Mündigkeit an die Mutter auszubezah- len, alles andere führe lediglich zu Komplikationen (act. A.1, III.B.1.7). Ein zwin- gender Grund für eine Ausdehnung der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hin- aus ist damit nicht dargetan. 2.12.3. Hinzu kommt, dass sich mit dem Eintritt der Volljährigkeit nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berechnung der Unterhaltsbeiträge grundlegend ändert. So entfällt einerseits für das volljährige Kind ein Anspruch auf Beteiligung am elterlichen Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2). Anderseits fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, so dass der Bar- unterhalt im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit von beiden Eltern zu tragen ist (BGE 147 III 265 E. 8.5; BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 5.3). Vorliegend ist mangels entsprechender Angaben der Parteien unbekannt, welcher Ausbildungsweg sich für die Kinder abzeichnet. Auch zum damit verbundenen Bedarf und einem allfälligen eigenen Einkommen der Kinder, das gegebenenfalls (zumindest teilweise) anzurechnen wäre, ist nichts bekannt. Eine Festlegung des Volljährigenunterhalts wäre deshalb (jedenfalls für E._____) in fast in jedem Punkt nur gestützt auf Annahmen möglich. Aus diesem Grund ist im aktuellen Zeitpunkt auf eine Regelung des Mündigenunterhalts verzichten. Die Eltern und das betroffene Kind werden sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssi- tuation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen müssen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.5). 2.12.3.Entsprechend ist der Antrag betreffend Festlegung der Berufungs- klägerin als Zahlungsempfängerin des Volljährigenunterhalts gegenstandslos. Dieser wäre im Übrigen auch bei Festlegung eines Unterhaltsbeitrages über die Volljährigkeit hinaus abzuweisen, da das Kind unterhaltsberechtigt ist und der Un- terhaltsbeitrag nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr an den gesetzlichen Vertreter oder Inhaber der Obhut, sondern an das Kind zu leisten ist (Sabine Ae- schlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., 2017, N 45 zu Art. 276-293 ZGB).
21 / 37 2.13. Indexierung 2.13.1.Die Berufungsklägerin beantragte vorinstanzlich, der Unterhaltsbei- trag sei nach der üblichen Formel zu indexieren (RG act. I.2, I.4). Der Berufungs- beklagte erklärte sich damit grundsätzlich einverstanden, beantragte aber, dass die Unterhaltsbeiträge nicht an die Teuerung anzupassen seien, wenn er den Nachweis erbringe, dass sich sein Einkommen nicht erhöht habe (RG act. VII.1, S. 7). Die Vorinstanz folgte dem übereinstimmenden Antrag der Parteien hinsicht- lich Indexierung und hielt begründend fest, dass die Unterhaltsbeiträge praxis- gemäss indexiert würden (act. B.0, 5.6 und Dispositiv-Ziffer 8a). Dem Antrag des Berufungsbeklagten folgte sie insofern, als dass bei Nachweis der Nichterhöhung seines Einkommens im Umfang der Teuerung nur eine proportionale Erhöhung erfolge (act. B.0, Dispositiv-Ziffer 8b). Die Berufungsklägerin verlangt, dass Letzte- res (Dispositiv-Ziffer 8b) aufgehoben werde, da es um Kinderunterhaltsbeiträge gehe und der Bedarf der Kinder unabhängig von der Einkommensentwicklung des Unterhaltspflichtigen mit der Teuerung wachse. Die Berufungsklägerin befürchtet Missbrauch, wenn der Unterhaltsbeitrag nur dann der Teuerung angepasst würde, wenn sich auch das Einkommen des Berufungsbeklagten erhöht hat (act. A.1, 1.6). 2.13.2.Voraussetzung für die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall, dass der Pflichtige selbst auf seinem Einkommen den vollen Teuerungsausgleich erhält (BGE 100 II 245 E. 4c; BGE 98 II 257 E. 7f). Die gerichtliche Anordnung, der Pflichtige schulde den Indexzuschlag grundsätzlich und nur dann nicht, wenn er nachweist, dass sein Einkommen nicht im entsprechenden Umfang angestiegen sei, ist jedoch zulässig (BGE 126 III 353 E. 1b). Dies gilt auch, wenn der Unterhaltpflichtige selbständig erwerbend ist (vgl. Wortlaut der Indexklausel in einem Fall, in dem der Unterhaltspflichtige als Architekt selbständig erwerbstätig war: BGE 127 III 289 E. A und 4a). Es obliegt dabei dem Unterhaltsschuldner nachzuweisen, sein Ein- kommen habe sich nicht der Teuerung angepasst (BGE 127 III 289 E. 4a). 2.13.3.Auch die vorinstanzliche Indexklausel ist als Grundsatz-Ausnahme- Regelung zu verstehen, wobei der Grundsatz die volle Anpassung an die Teue- rung und die Ausnahme – vom Unterhaltsschuldner nachzuweisen – die proporti- onale Anpassung ist. Es ist nicht so, dass die Unterhaltsbeiträge nur dann der Teuerung angepasst würden, wenn sich das Einkommen des Berufungsbeklagten erhöht. Die Befürchtungen der Berufungsklägerin sind somit unbegründet. Ferner ist die Indexklausel auch bei Kinderunterhalt gerichtsüblich und entspricht als sol- che dem Antrag der Berufungsklägerin auf Indexierung nach der "üblichen For-
22 / 37 mel". Auch die im vorliegenden Berufungsverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträ- ge sind zu indexieren, wobei der aktuelle Stand des Landesindexes der Konsu- mentenpreise des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen ist. 3.Entschädigung nach Art. 165 ZGB 3.1.Ihre Forderung nach einer Entschädigung im Sinne von Art. 165 ZGB be- gründete die Berufungsklägerin vor erster Instanz im wesentlich damit, dass der Berufungsbeklagte während der Ehe seine Selbständigkeit (Physiotherapie- Praxis) aufgebaut und sich zum Osteopath weitergebildet habe, weshalb er nicht mehr in vollem Umfang für den Unterhalt der Familie aufgekommen sei. Sie sei daher gezwungen gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen und finanzielle Unterstützung ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz lehnte eine derartige Entschädigung ab, da es sich bei der gleichmässigen Rollenverteilung (geteilte Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit) um einen gemeinsamen Ent- scheid gehandelt habe, die Berufungsklägerin mit Ausnahme des Jahres 2010 weniger als der Berufungsbeklagte verdient habe und sich das Einkommen des Berufungsbeklagten trotz Aufnahme eines Teilzeitstudiums nicht markant reduziert habe. Auch mit Bezug auf die geltend gemachten Beiträge der Familie der Beru- fungsklägerin (Darlehen und Erbvorbezug) erachtete die Vorinstanz die Voraus- setzungen für eine Entschädigung nicht als erfüllt, da ihre Notwendigkeit für den Familienunterhalt nicht ausgewiesen sei (act. B.0, 8.3). 3.2.Die Berufungsklägerin rügt, der Umstand, dass die gelebte Rollenverteilung vereinbart gewesen war, schliesse einen Anspruch nach Art. 165 ZGB nicht aus (act. A.1, III.B.2.2). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin scheint die Vor- instanz solches auch nicht anzunehmen. Vielmehr geht es bei der betreffenden Erwägung um die Frage, ob die Berufungsklägerin, wie es Art. 165 Abs. 2 ZGB verlangt, bedeutend mehr an den Familienunterhalt geleistet hat. Denn das Mass der Unterhaltspflicht jedes Ehegatten richtet sich in erster Linie nach der Verstän- digung über die beidseitigen Unterhaltsleistungen, welche die Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB getroffen haben (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch, Bd. II/1/2, Bern 1999, N 33 zu Art. 165 ZGB). 3.3.Im Übrigen äussert sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift in derselben Manier wie in einer weiteren vorinstanzlichen Rechtsschrift. Sie trägt dieselben Behauptungen erneut vor und bekräftigt deren Richtigkeit, als wäre zwi- schen dem Schriftenwechsel vor erster Instanz und dem vorliegenden Berufungs- verfahren kein Entscheid ergangen. Mit Bezug auf die Feststellung, es sei nicht
23 / 37 ausgewiesen, dass die geltend gemachten ausserordentlichen Beiträge aus Ver- mögen (erlassenes Darlehen bzw. Schenkung und Erbvorbezug) dem Familienun- terhalt zugutegekommen sind, wiederholt die Berufungsklägerin ihre unbelegten Behauptungen. Sie erklärt nicht, weshalb diese Beiträge als erwiesenermassen für den Unterhalt der Familie verwendet zu betrachten wären. Dies ist jedoch eine von ihr zu beweisende Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach Art. 165 Abs. 2 ZGB (Art. 8 ZGB; zur Beweislast: BGer 5A_618/2012 v. 27.5.2013 E. 5.4.3. m.w.H.; zur Anspruchsvoraussetzung: Alexandra Zeiter/Mi- chael Schlumpf, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 Art. 165 ZGB). Mit Bezug auf das Darlehen mangelt es zudem am Nachweis der bedeutenden Mehrleistung. Es wurde erwiesenermassen beiden Parteien gewährt und in der Folge in vollem Umfang erlassen, was wiederum bei- den Parteien als gemeinschaftlichen Darlehensschuldnern zugutekam (daran än- dert die Angabe einzig der Berufungsklägerin in der Steuererklärung der Darle- hensgeberin nichts [RG act. II.1.5]), weshalb es sich nicht um eine Mehrleistung der Berufungsklägerin handelte (vgl. für die Unbeachtlichkeit von Leistungen die beiden Ehegatten gemeinsam ausgerichtet werden: Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 31 zu Art. 165 ZGB). 3.4.Die Berufungsklägerin offeriert schliesslich die Zeugenaussage ihrer Mutter zur Behauptung, das Darlehen sei notwendig gewesen und bis heute nicht zurückbezahlt, zur Behauptung, die Mutter habe Unterstützungsleistungen er- bracht, und zur Behauptung, der Berufungsbeklagte habe praktisch keine oder keine Zahlungen an den Familienunterhalt geleistet (act. A.1, III.B.2.3). Zu Letzte- rem offeriert die Berufungsklägerin auch ihre eigene Beweisaussage (act. A.1, III.B.2.3). Im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels vor erster Instanz, mit dessen Beendigung der Aktenschluss eintrat (BGE 140 III 312), bot die Beru- fungsklägerin die Zeugenaussage der Mutter einzig zu der Behauptung an, das Darlehen sei noch nicht zurückbezahlt (RG act. I.4, II.B.ad 39). Letzteres stellt kei- ne rechtserhebliche Tatsache bzw. keinen Teil der Tatsachengrundlage des An- spruches nach Art. 165 Abs. 2 ZGB dar. Die erstmals mit der Berufung gestellten Beweisanträge sind folglich neu, weshalb sie mangels Darlegung der Vorausset- zungen von Art. 317 ZPO nicht zu beachten sind. Im Übrigen wären weder die Aussagen der Berufungsklägerin noch die ihrer Mutter geeignet zu beweisen, dass die behaupteten Beiträge für den Familienunterhalt verwendet worden wären oder der Berufungsbeklagte zum Familienunterhalt nichts beigetragen hätte.
24 / 37 4.Güterrecht; Vermögen der Berufungsklägerin 4.1.Lebensversicherungen 4.1.1. Die Vorinstanz rechnete den Wert von zwei Lebensversicherungen bei der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG in der Höhe von insgesamt CHF 14'370.00 der Errungenschaft der Berufungsklägerin an und liess deren Ein- wand, es handle sich um Kindesvermögen nicht gelten (act. B.0, 6.3). Zum einen gehe die Produktbezeichnung "Jeunesse", auf die sich die Berufungsklägerin be- rief (RG act. VII.1, S. 5 Ziff. 16), nicht aus den Akten hervor und zum anderen sei es untypisch, dass die Versicherungen nicht mit Erreichen des 18. Altersjahres der Kinder enden würden. Als weiteres Argument gegen die Qualifikation der Versi- cherungen als Kindesvermögen führt sie an, dass es bei drei Kindern nur zwei Versicherungen gebe (act. B.0, 6.3). 4.1.2. Die Berufungsklägerin rügt die erste Feststellung als tatsachenwidrig und erklärt, dass bei den Steuererklärungen jeweils ein Beleg beigelegen habe, auf dem die Versicherungen mit "Jeunesse" aufgeführt gewesen seien (RG act. II.3.14 Formular 5; act. A.3, II.D.ad 44-57). Ferner weist sie darauf hin, dass ihrer Darstel- lung, wonach auch für die jüngste Tochter eine solche Versicherung abgeschlos- sen worden sein soll, der Berufungsbeklagte jedoch diese nicht einbezahlt habe (RG act. I.4, II.B.ad 33), nicht widersprochen worden sei (act. A.1, III.B.3.1b). Der Berufungsbeklagte macht geltend, der Verweis auf eine Beilage sei ungenügend, um eine Behauptung zu beweisen. Die Policen der G._____ seien so ausgestaltet, dass die Eltern beispielsweise für die Ausbildung ihrer Kinder sparen könnten. Bei den Rückkaufswerten handle es sich um Vermögen der Eltern, die zur Bezahlung einer späteren Ausbildung der Kinder gedacht seien (act. A.2, IV.101-102). Die Auszahlung der Versicherungssummen erfolge an die Berufungsklägerin (act. A.4, IV.21). 4.1.3. Bezüglich der Frage, ob die Versicherungen der Berufungsklägerin oder ihren Kindern zustehen, kommt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Alexandra Jungo, in: Breit- schmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 200 ZGB; Regina E. Aebi-Müller, Laura Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüter- recht, in: AJP 2011, S. 291, Fn 17). Dies ist vorliegend und mit Bezug auf die Be- rechtigung an den Versicherungen bei der G._____ der Berufungsbeklagte. Es oblag ihm, nachzuweisen, dass die Versicherungen zum Vermögen der Beru-
25 / 37 fungsklägerin gehören, obwohl sie, wie er selbst in der Berufungsantwort ein- räumt, zum Sparen für die Kinder gedacht sind (zur Frage, welche Versicherungen zum Kindesvermögen gehören vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, N 18 zu Art. 318 ZGB; Peter Breitschmid, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 318 ZGB). Es ist daran zu erinnern, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung das Regelbeweismass gilt und somit strikter Beweis erforder- lich ist. 4.1.4. Der Berufungsbeklagte beantragte die Offenlegung sämtlicher Vermögens- werte der Berufungsklägerin per 16. Juni 2015 (Stichtag der Auflösung des Güter- standes, RG act. I.3, II.34). Zu seiner Behauptung, der Berufungsklägerin stehe der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zu, stellte er keinen Editionsantrag (RG act. I.5, II.61; RG act. II.1.9 Formular 5). Die Vorinstanz forderte die Beru- fungsklägerin zur Edition auf (RG act. IV.19). Die Berufungsklägerin reichte dar- aufhin Urkunden ein, zusammen mit einem Urkundenverzeichnis, zu dem sie be- merkte, dass auch die Kinder über Konti verfügten, welche jedoch nicht aufgeführt würden (RG act. V.21). Dieses Schreiben wurde dem Berufungsbeklagten zuge- stellt (RG act. IV.21). Der Berufungsbeklagte nahm darauf anlässlich der Haupt- verhandlung – an der die Frage der Berechtigung an den Versicherungen strittig blieb (RG act. VII.3, 4.2 zweitletzter Absatz; RG act. VII.1, S. 5 Ziff. 16) – nicht mehr Bezug und beantragte auch nicht die Edition der Versicherungspolicen. Die Behauptung, der Berufungsklägerin gehörten die beiden Versicherungen, blieb somit unbewiesen, was auch nicht auf eine Beweisvereitelung seitens der Beru- fungsklägerin durch Vorenthalten der Policen zurückzuführen war. 4.1.5. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es untypisch sei, dass Versiche- rungen erst enden würden, wenn die Kinder das 30. Altersjahr erreichen, verfängt nicht, da die Charakteristik oder die Häufigkeit einer bestimmten Versicherung bei Geltung des Regelbeweismasses (nicht bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit) keine Relevanz hat. Aus demselben Grund darf die Berechtigung der Berufungs- klägerin an den Lebensversicherungen nicht damit begründet werden, dass bei drei Kindern nur zwei Versicherungen bestehen, dies im Übrigen auch deshalb nicht, da damit übergangen würde, dass die Behauptung der Berufungsklägerin unbestritten blieb, wonach auch für das jüngste Kind eine solche Versicherung vereinbart gewesen sei. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der beweisbelastete Berufungsbeklagte zu tragen, weshalb die Versicherungen nicht in der Errungen-
26 / 37 schaft der Berufungsklägerin anzurechnen sind. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.2.Säule 3a-Konto 4.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Berufungsklägerin über ein Säule 3a- Konto mit einem Saldo per 16. Juni 2015 von CHF 41'893.90 verfügt. Die Gegen- seite anerkannte davon insgesamt CHF 13'421.00 als Eigengut. Für den nicht von der Gegenseite als Eigengut anerkannten Rest von CHF 28'472.00 sah die Vor- instanz den Nachweis der Eigengutszugehörigkeit als nicht erbracht an und ordne- te diesen in Anwendung der dahingehenden Vermutung der Errungenschaft zu (act. B.0, 6.3). 4.2.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, CHF 36'360.00 von ihrer Mutter er- halten und auf das Säule 3a-Konto einbezahlt zu haben. Ihre Mutter sei als Zeugin darüber zu befragen, zu welchem Zweck ihr die Gelder überwiesen worden seien (act. A.1, IV.3.1.c). Auf die Einwände des Berufungsbeklagten, die Berufungsklä- gerin habe die Behauptung nicht genügend substantiiert, das offerierte Beweismit- tel sei untauglich und darüber hinaus in der Klagebegründung nicht bezüglich des Säule 3a-Kontos angeboten worden, erwidert die Berufungsklägerin, sie habe die Zeugenbefragung vorinstanzlich in der Stellungnahme zur Duplik des Berufungs- beklagten verlangt (act. A.3, II.D.ad103-104). 4.2.3. Letzteres trifft zu (RG act. I.6, II.B.ad 62). Der Beweisantrag erfolgte damit jedoch nach Eintritt des Aktenschlusses (BGE 140 III 312) und somit – die Be- hauptungen der Berufungsklägerin (RG act. I.2, II.11) waren bereits im ersten Schriftenwechsel vom Berufungsbeklagten bestritten worden (RG act. I.3, II.35) – verspätet. Im Übrigen wäre auch mit der Zeugenaussage der Mutter zum Zweck der Überweisung (wie bereits mit deren schriftlicher Bestätigung, vgl. RG act. II.1.8) der Nachweis nicht erbracht, dass diese Zahlungen tatsächlich an die Berufungsklägerin geflossen und danach von dieser auch auf das Säule 3a-Konto eingezahlt worden sind. Insofern handelt es sich um ein untaugliches Beweismittel bzw. der Beweisgegenstand zu dem es beantragt wurde, ist nicht rechtserheblich. Die Vorinstanz durfte auf eine Zeugenbefragung der Mutter der Berufungsklägerin verzichten. Ihre Beweiswürdigung sowie die Zuweisung des Restbetrages zur Er- rungenschaft der Berufungsklägerin ist nicht zu beanstanden. 4.3.VW Caddy 4.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass ein Wert von CHF 8'000.00 für das von den Parteien erworbene Auto "VW Caddy" angemessen erscheine und die Berufungs-
27 / 37 klägerin für dessen Übernahme denselben Betrag an den Berufungsbeklagten zu leisten habe (act. B.0, 6.3.2 und 6.5). Die Berufungsklägerin wehrt sich gegen die- se implizite Zuordnung des Autos zum Eigengut des Berufungsbeklagten. Die Vor- instanz habe nicht begründet, weshalb es sich dabei um Eigengut des Berufungs- beklagten handeln soll (act. A.3, II.D.ad 105-106). Das Auto sei der Errungen- schaft der Berufungsklägerin anzurechnen und dies höchstens mit einem Wert von CHF 2'000.00 (act. A.1, III.B.3.1.d). 4.3.2. Der Vorwurf der mangelnden Begründung durch die Vorinstanz erscheint berechtigt. Sie erläuterte nicht, auf welchem Rechtsgrund die Zahlung von CHF 8'000.00 (güterrechtliche Ausgleichszahlung, Entschädigung für Übernahme, Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB) beruht. Ferner nahm die Vorinstanz weder eine explizite Zuordnung des Autos zum Eigentum eines Ehegatten noch eine sol- che innerhalb der Eigentümermassen vor. 4.3.3. In tatsächlicher Hinsicht war unbestritten, dass das Fahrzeug "VW Caddy" von den Parteien gemeinsam erworben worden war (RG act. I.3, II.31; RG act. I.4, II.B.10 ad 31; RG act. I.5, II.67). Ebenso war unbestritten, dass die Berufungsklä- gerin den VW Caddy übernommen hatte (RG act. I.3, II.31; RG act. I.4, II.B.10 ad 31). Schliesslich waren sich die Parteien einig, dass sich die Berufungsklägerin für die Übernahme des Fahrzeugs dessen Wert anrechnen lassen muss (RG act. I.3, II.31). 4.3.4. Dass sich das Fahrzeug vor dem Stichtag (16. Mai 2015) im Alleineigentum des Berufungsbeklagten befunden haben soll, wurde hingegen von keiner Partei behauptet. Dass es (bereits) im Alleineigentum der Ehefrau gestanden habe, wur- de – soweit dahingehende Behauptungen erhoben worden sein sollten (RG act. I.3, II.31 ff. "per Ende 2015") – jedenfalls nicht bewiesen. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 200 Abs. 2 ZGB von Miteigentum der Ehegatten auszugehen. Dafür spricht auch der gemeinsame Erwerb des Fahrzeugs. Der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt werden, soweit sie implizit von Alleineigentum des Berufungs- beklagten ausgegangen sein sollte, indem sie diesem den gesamten (geschätz- ten) Verkehrswert als Ausgleich für die Übernahme des Autos durch die Beru- fungsklägerin zugesprochen hat (act. B.0, 6.5). Es ist daran zu erinnern, dass sich das Eigentum nicht aus dem Übergewicht der an der Finanzierung beteiligten Massen ergibt; dieses Kriterium findet nur bei der Zuordnung innerhalb der Ei- gentümermassen Anwendung. Den Parteien ist nach dem Gesagten je ein Mitei- gentumsanteil zum hälftigen Verkehrswert des Fahrzeugs anzurechnen, der Beru- fungsklägerin aufgrund der überwiegenden Finanzierung durch Ersparnisse in der Errungenschaft, dem Berufungsbeklagten aufgrund der Finanzierung durch Ei-
28 / 37 gengutsmittel (Schenkung seiner Eltern, Art. 198 Ziff. 2 ZGB; RG act. I.3, II.31; RG act. III.27) im Eigengut. Ersatzforderungen sind mangels Behauptungen weder für die von der Berufungsklägerin aus Eigengut zum Erwerb beigesteuerten Mittel (ca. EUR 5'000.00), noch für diejenigen der Errungenschaften, aus denen der Restbe- trag des Kaufpreises beglichen wurde, zu beurteilen. Auch eine (im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB nennwertgeschützte) Ersatzforderung des Eigenguts des Beru- fungsbeklagten steht nicht in Frage, verlangte er vorinstanzlich doch einzig die "Rückgabe seines Eigengutes von EUR 10'000.00" und finanzierte er damit bloss seinen eigenen Miteigentumsanteil (RG act. I.3, II.31; RG act. I.5, II.54; Proz. Nr. 115-2018-22, act. VII.2, S. 6 Abs. 10 und S. 7 Abs. 3). Die Berufungsklägerin hat jedoch den hälftigen Verkehrswert des Fahrzeugs als Teil ihrer Errungenschaft bzw. ihres Vorschlages auszugleichen und dem Berufungsbeklagten den Wert seines Miteigentumsanteils für die "in Anrechnung" erfolgte Übereignung dessel- ben auszurichten. 4.3.5. Der Verkehrswert des Fahrzeugs ist umstritten. Während sich die Beru- fungsklägerin für die Übernahme des Fahrzeugs im Mai 2016 einen Wert von CHF 12'000.00 anrechnen lassen wollte (RG act. III.26), wandte sie im vorinstanz- lichen Verfahren einen tieferen Steuerwert von CHF 4'000.00 (RG act. I.4, II.B.10 ad 33) bzw. von CHF 2'000.00 (Proz. Nr. 115-2018-22, act. VII.3, 4.2) ein. Der Be- rufungsbeklagte nahm Bezug auf den im Mai 2016 von der Berufungsklägerin an- gebotenen Anrechnungsbetrag und erklärte, der für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung massgebliche Verkehrswert sei höher als CHF 4'000.00 (RG act. II.59) bzw. höher als der Steuerwert. Die Berufungsklägerin habe sich geweigert, den Verkehrswert schätzen zu lassen, was nach Art. 164 ZPO sinngemäss zu ihren Lasten zu berücksichtigen sei (Proz. Nr. 115-2018-22, act. VII.1, S. 5 Ziff. 14). 4.3.6. Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation des Berufungsbeklagten. Sie lastete der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 164 ZPO an, den Kilometer- stand des Autos nicht angegeben zu haben. Dies obwohl der Berufungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt eine Schätzung des Verkehrswerts des Fahrzeugs verlangt hatte und selbst, bis auf die erwähnte Bezugnahme auf den Anrechnungswert im Mai 2016, diesen auch nicht beziffert hatte. Da sich die Berufungsklägerin in der Replik jedoch nicht mehr gegen den vorinstanzlich angenommenen Anrech- nungswert des Fahrzeugs von CHF 8'000.00, sondern nunmehr nur noch gegen dessen Berücksichtigung beim Eigengut des Berufungsbeklagten (act. A.3, II.D.ad 105-106), wehrt, ist von diesem auszugehen. Wertverminderungen, die nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, sind als Folge der Nutzung des Fahr- zeugs durch die Berufungsklägerin nicht mehr zu berücksichtigen. Nach dem Ge-
29 / 37 sagten ist der Errungenschaft der Berufungsklägerin für ihren Miteigentumsanteil die Hälfte des Anrechnungswerts des Fahrzeugs, d.h. CHF 4'000.00 anzurechnen. Sie ist zu verpflichten, denselben Betrag dem Berufungsbeklagten für die Über- eignung seines Miteigentumsanteils zu bezahlen. 4.4.Finanzielle Unterstützung der Mutter der Berufungsklägerin 4.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte die von der Mutter der Berufungsklägerin geleisteten Zahlungen an den Unterhalt (Januar – Juni 2015: CHF 7'516.00) und die von der Mutter als Vermieterin gestundeten Mietzinse (CHF 12'804.00) im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht, mit der Begründung, das Geld sei nicht mehr vorhanden. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Schuld gegenüber der Mutter im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinanderset- zung bestanden habe und nach wie vor bestehe und als Schuld der Berufungsklä- gerin von ihren Aktiven abzuziehen sei (act. A.1, 3.1.e). Der Berufungsbeklagte wendet ein, die Berufungsklägerin habe die Schulden nicht genügend behauptet und bewiesen. Ferner stünden diesen die vom Berufungsbeklagten anerkannten Unterhaltsbeiträge gegenüber, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt worden seien (act. A.2, IV.107/109 f.). 4.4.2. Die Berufungsklägerin unterschlägt, dass sich die Stundung der Mietzinse gemäss ihrer eigenen vorinstanzlichen Behauptung auf die Zeit zwischen Juli und Dezember 2015 (RG act. I.2, II.8) bezieht, die Mietzinsforderungen mithin erst nach der Auflösung des Güterstandes (Stichtag 16. Juni 2015) begründet wurden und damit zumindest güterrechtlich keine Berücksichtigung finden können. Ob die Schuld im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. aktuell noch besteht, ist entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin nicht von Bedeu- tung. Die Unterstützungsleistung von CHF 7'516.00 machte die Berufungsklägerin sodann vorinstanzlich nicht als eine die Errungenschaft belastende Schuld gel- tend, sondern begründete damit ihre Forderung auf Entschädigung im Sinne von Art. 165 ZGB (RG act. I.2, II.8). Die in der Replik (RG act. I.4, II.B.ad35) und in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (RG act. I.6, II.B.64 ff. S. 6) nunmehr zum Güterrecht aufgestellte Behauptung war weder genügend substantiiert noch belegt. Zudem würden die behaupteten von der Mutter der Berufungsklägerin an den Unterhalt geleisteten Zahlungen bei einem güterrechtlichen Einbezug als die Errungenschaft belastende Schulden doppelt berücksichtigt; schliesslich hat der Berufungsbeklagte anerkannt, noch nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2015 zu schulden, was im Entscheid (act. B.0, 6.b) vorgemerkt wurde und von ihm unangefochten blieb. Die Vorinstanz liess die geltend gemachten Schulden somit zu Recht unberücksichtigt.
30 / 37 4.5.O._____ 4.5.1. Die Vorinstanz belastete der Errungenschaft der Berufungsklägerin die bis zum Stichtag aufgelaufene Schuld gegenüber der O._____ von CHF 1'535.05 (CHF 91.55+CHF 1'400.00+CHF 43.50; act. B.0, 6.3.1). Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, die am 24. Juni 2015 erfolgte Zahlung von CHF 6'700.00 dürfe nicht berücksichtigt werden, da diese nach dem Stichtag erfolgt sei. Die Schuld erhöhe sich somit um diesen Betrag auf CHF 8'235.05 (act. A.1, III.B.3.1.f). Der Beru- fungsbeklagte wendet ein, dass die behaupteten Schulden bei der O._____ von der Berufungsklägerin zu spät und nicht genügend substantiiert vorgebracht wor- den seien. Die Schulden seien somit überhaupt zu Unrecht berücksichtigt worden, weshalb die Errungenschaft der Berufungsklägerin um CHF 1'535.05 zu erhöhen sei (act. A.2, IV.111 f.). 4.5.2. Entgegen dem Vorwurf der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Schuldstandes gegenüber der O._____ die Zahlung (Gutschrift) vom 24. Juni 2015 nicht berücksichtigt. Vielmehr hat sie es unterlassen, nebst den Belastungen vom 28. Mai 2015, 2. Juni 2015 und 5. Juni 2015 auch den Saldovor- trag (CHF 6'731.95) zu berücksichtigen, der durch die Zahlung vom 2. Juni 2015 sodann um CHF 1'500.00 vermindert wurde. Im Ergebnis hat sie damit eine (zu- sätzliche) Schuld von CHF 5'231.95 ausser Acht gelassen (RG act. II.6.46). 4.5.3. Zu Recht wendet der Berufungsbeklagte indessen ein, dass der Berufungs- klägerin gar keine Schulden bei der O._____ anzurechnen sind. Abgesehen da- von, dass die Berufungsklägerin die diesbezüglichen Ausführungen des Beru- fungsbeklagten in ihrer Replik nicht bestritten hat (vgl. act. A.3, II.D.ad108- 110/116-119), trifft es zu, dass sie erst anlässlich der Hauptverhandlung, im Rah- men der Auflistung ihrer Vermögenswerte "Abzüglich O._____ CHF 2'952.05" gel- tend machte, ohne zu substantiieren, woraus sich dieser Betrag zusammensetzt (Proz. Nr. 115-2018-22, act. VII.3, 4.2). Den erst in Reaktion auf das Editionsbe- gehren des Berufungsbeklagten hinsichtlich "Sämtlicher Vermögenswerte der Ehefrau per 16.06.2015" (RG act. IV.19) von der Berufungsklägerin eingereichten Beleg (RG act. II.46) als Stütze dieser – ohne jegliche Beweisofferte aufgestellten – Behauptung zu berücksichtigen, verletzt die Verhandlungsmaxime. Angesichts dessen und der umgehenden Bestreitung des Berufungsbeklagten (Proz. Nr. 115- 2018-22, act. VII.1, S. 5 Ziff. 17) sind die CHF 2'952.05 nicht zugunsten der Beru- fungsklägerin der Errungenschaft zu belasten. Das Verbot einer reformatio in pei- us wird dadurch nicht verletzt, da diesem allein das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegt, hingegen nicht die einzelne Zwischenschritte bzw.
31 / 37 Abrechnungspositionen (vgl. etwa BGer 5A_618/2012 v. 27.5.2013 E. 6.4.3 m.w.H.). 4.6.Aktien der M._____ AG Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass selbst wenn die Berufungsklägerin für die Übernahme des "VW Caddy" weniger zu bezahlen hätte oder ihr eine Ent- schädigung gestützt auf Art. 165 ZGB zugesprochen würde, der vorinstanzliche Entscheid zu schützen wäre, da die güterrechtliche Forderung des Berufungsbe- klagten eigentlich noch viel höher sei. Die Vorinstanz habe in Verletzung der Ver- handlungsmaxime festgestellt, dass der Erbvorbezug von CHF 22'500.00 teilweise für den Aktienkauf verwendet worden sei und die Aktien unzulässigerweise als Eigengut der Berufungsklägerin gewertet (act. A.2, IV.113 ff.; act. B.0, 6.3). Dieser Vorwurf trifft zu. Während die Berufungsklägerin im Rahmen des Schriftenwech- sels geltend machte, den Erbvorbezug von CHF 22'500.00 für den Familienunter- halt verwendet zu haben und damit den Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 165 ZGB begründete (RG act. I.2, II.8; ebenso RG act. I.6, II.B.ad64 ff.), stellte sie sich erstmals anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, mit dem Vorbezug die Aktien gekauft zu haben, weshalb diese dem Eigengut zuzuordnen seien (Proz. Nr. 115-2018-22, act. VII.3, 4.2). Dieses Vorbringen erfolgte verspätet und hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch die am 13. Dezember 2017 edierte Quittung für den Erbvorbezug (RG act. II.3.21) darf nicht als Beweis für die (verspätete) Behauptungen der Berufungsklägerin herangezogen werden. Auf- grund der Verhandlungsmaxime hätte die Vorinstanz auf die rechtzeitige Behaup- tung des Berufungsbeklagten abstellen müssen, wonach die Berufungsklägerin 15 Aktien der M._____ AG halte (RG act. I.3, II.47; I.5, II.77), und auf die infolge sei- ner Editionsanträge von der Berufungsklägerin eingereichten Belege (Steuerer- klärung 2016, RG act. II.3.14, Formular 2), aus denen der Steuerwert der Aktien von CHF 6'000.00 hervorgeht, bzw. auf die an der Hauptverhandlung vorgenom- mene (erst dann mögliche) Bezifferung durch den Berufungsbeklagten (Proz. Nr. 115-2018-22, act. VII.2, S.6 Abs. 11). Der Errungenschaft der Berufungsklägerin sind somit CHF 6'000.00 hinzuzurechnen. 4.7.Güterrecht; Vermögen des Berufungsbeklagten 4.7.1. Die Vorinstanz erachtete die Darlehensschuld des Berufungsbeklagten ge- genüber P._____ von CHF 10'000.00 und die Steuerschulden von CHF 4'883.47 gestützt auf RG act. III.2.23-25 als ausgewiesen. Sie berücksichtigte diese Beträ- ge mit der Begründung, es sei kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die Schulden der Berufungsklägerin bei der O._____ zu berücksichtigen seien und
32 / 37 jene des Berufungsbeklagten nicht (act. B.0, 6.4). Die Berufungsklägerin macht geltend, es sei nicht bekannt, wofür das Darlehen verwendet worden sei und die Steuern seien bereits im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Be- rufungsbeklagten im Eheschutzentscheid vom 2. September 2015 berücksichtigt worden (act. A.1, 3.2). Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, er habe die Schul- den bewiesen, und beruft sich ferner auf die Anerkennung bzw. verspätete Be- streitung durch die Berufungsklägerin (act. A.1, IV.116 ff.). 4.6.2. Der im Eheschutzentscheid vom 2. September 2015 (act. B.1) festgelegte Unterhaltsbeitrag wurde zwar unter Berücksichtigung der Steuern im Bedarf des Berufungsbeklagten errechnet, war jedoch erst ab dem 16. Juni 2015 (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 4a) geschuldet, während der Berufungsbeklagte die bis zum 16. Juni 2015 aufgelaufenen Steuerschulden güterrechtlich geltend machte. Diese sind in Anwendung von Art. 209 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen (BGer 5A_54/2011 v. 23.5.2011 E. 2.3). Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet. 4.6.3. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass der Berufungsbeklagte von P._____ ein Darlehen erhalten hat, moniert jedoch, dass der Verwendungszweck nicht offengelegt wurde. Gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten in der Duplik sei das Darlehen notwendig gewesen, da er nach der Trennung diverse Anschaffungen habe tätigen müssen und die Liquidation der Praxis sowie die Scheidung mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei (RG act. I.5, II.53). An- lässlich der Hauptverhandlung erklärte er, es für die Bezahlung von Schulden auf- genommen zu haben (Proz. Nr. 115-2018-22, act. VII.1, S. 5 Ziff. 13). Es ist somit tatsächlich nicht klar, wofür das Darlehen aufgenommen wurde. Die Berufungs- klägerin sieht die Beweislast hinsichtlich Nachweis der Verwendung des Darle- hens beim Berufungsbeklagten (act. A.3, II.D.ad 116-119). Dies trifft jedoch nicht zu, gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft, womit jener Ehegatte die Zuordnung einer Schuld zum Eigengut (des anderen) zu be- weisen hat, der dies behauptet (Jungo, a.a.O., N 1 zu Art. 209 ZGB). Diesen Nachweis der Zugehörigkeit zum Eigengut, beispielsweise, dass das Darlehen "in die Praxis investiert" wurde, hat die Berufungsklägerin nicht erbracht. Entspre- chend hat die Vorinstanz richtigerweise die per Stichtag ausgewiesene Darle- hensschuld der Errungenschaft des Berufungsbeklagten belastet. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
33 / 37 4.8.Güterrechtliche Ausgleichszahlung Die Errungenschaft der Berufungsklägerin beträgt somit CHF 41'375.00 (Bankgut- haben CHF 2'902.00, Säule 3a-Konto CHF 28'473.00, Aktien M._____ AG CHF 6'000.00, Miteigentumsanteil "VW Caddy" CHF 4'000.00), diejenige des Be- rufungsbeklagten CHF 45'631.00 (Bankguthaben CHF 24'131.00, Lebensversiche- rung CHF 36'384.00, Darlehensschuld P._____ CHF 10'000.00, Steuerschulden CHF 4'883.00). Der güterrechtliche Ausgleichsanspruch beträgt somit CHF 2'128.00 zugunsten der Berufungsklägerin. Diese hat dem Berufungsbeklag- ten für die Übereignung des Miteigentumsanteils am Fahrzeug "VW Caddy" CHF 4'000.00 zu bezahlen. Verrechnet ergibt dies einen Anspruch von CHF 1'872.00 zugunsten des Berufungsbeklagten. 5.1.Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, Kostenbeschwerde 5.1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten zu ¾ der Berufungsklägerin und zu ¼ dem Berufungsbeklagten. Die Parteien waren sich zuletzt bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut, des Besuchsrechts, der Teilung des Vorsorgeguthabens und des Vormerkens der noch nicht bezahlten Unterhaltsbei- träge des Jahres 2015 einig. Strittig waren insbesondere der Barunterhalt, die Entschädigung nach Art. 165 ZGB und die güterrechtliche Ausgleichszahlung. Auch wenn vorliegend die Unterhaltsbeiträge in Anwendung der Methodik gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu festgelegt wurden, ändert dies nichts daran, dass der Berufungsbeklagte im Punkt Unterhalt eher obsiegt, liegen doch die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in jeder Phase näher an den vorinstanzli- chen Anträgen des Berufungsbeklagten als denjenigen der Berufungsklägerin. Gleiches gilt in Bezug auf das Güterrecht, wo die Berufungsklägerin einen An- spruch von CHF 30'257.40 geltend machte, während der Berufungsbeklagte die Bezahlung von CHF 15'892.40 (Vorschlagsbeteiligung) und CHF 11'697.95 (VW Caddy) verlangte (vgl. act. B.0, 6.1 und 6.2). Bezüglich Entschädigung nach
34 / 37 Art. 165 ZGB unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Auch wenn nun, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht, berücksichtigt würde, dass der Beru- fungsbeklagte zu Beginn die alternierende Obhut beantragte und sich die Parteien diesbezüglich erst im Verlauf des Verfahrens einigten, und auch wenn ausser Acht gelassen würde, dass der Berufungsbeklagte hinsichtlich des Betreuungsunter- halts obsiegte, wäre die Kostenverteilung von 3:1 angesichts der umfangmässigen Bedeutung dieser Punkte im Verfahren und der Diskrepanz der Anträge zum Güterrecht im Vergleich zu der zugesprochenen Summe dem Verfahrensausgang entsprechend angesetzt. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist somit auch nach den berufungsweisen Korrekturen punkto Kindesunterhalt und Güterrecht beizu- behalten. 5.2.Kosten des Berufungsverfahrens 5.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Aus- führungen in Erwägung 5.1.1 vorstehend verwiesen werden kann. Vorliegend dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung bloss in untergeordnetem Umfang durch; im Punkt Unterhalt im Durchschnitt zu ca. 25% und im Punkt Güterrecht zu nicht einmal 20%. Mit ihren Anträgen zur Entschädigung nach Art. 165 ZGB und der Kostenbeschwerde unterliegt sie vollständig. Gründe für eine vom Verfahrens- ausgang abweichende Kostenverteilung sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, zumal nur noch vermögensrechtliche Streitpunkte zu beurteilen waren und sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien unter Berücksichtigung des Pro- zessausgangs in etwa ausgeglichen präsentiert. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens – in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) festzulegen auf CHF 6'000.00 – zu 4/5 der Berufungsklägerin und zu 1/5 dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen. Sie sind mit dem von der Berufungsklägerin in demselben Umfang geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der dem Berufungsbeklag- ten auferlegte Anteil ist von diesem der Berufungsklägerin direkt zu erstatten. 5.2.2. Die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren ist mangels Honorarnote nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV) und unter Berück- sichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 250.00 (RG act. VI.2) fest- zulegen. Angesichts des Umfangs der verfassten Rechtsschriften von insgesamt 27 Seiten sowie der detaillierten Stellungnahmen zu den gegnerischen Behaup- tungen ist von einem anwaltlichen Stundenaufwand von ca. 20 Stunden auszuge- hen. Ausgehend davon ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'547.00, bestehend aus dem Honorar nach Zeitaufwand (CHF 5'000.00), dem pauschalen Spesenzusatz von 3% (CHF 150.00) und der MwSt. von 7.7%
35 / 37 (CHF 396.55). In Anwendung der Quotenmethode (vgl. dazu KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungs- beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'328.20 (3/5 [4/5 - 1/5]; inkl. Spe- senpauschale und MwSt.) zu entrichten.
36 / 37 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 6.a, 8 und 9 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 20. März 2018 werden aufgehoben. 2.B._____ wird verpflichtet, ab dem 25. Oktober 2017 an den Barunterhalt seiner Kinder, jeweils monatlich im Voraus auf den ersten jeden Monats an A._____ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: Für C.CHF 1'500.00 Für D.CHF 1'480.00 Für E.CHF 1'280.00 bis August 2020 CHF 1'480.00 ab September 2020 3.Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. 4.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1. basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de November 2021 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punk- te). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: alter UB x neuer Index Neuer UB = alter Index Weist B. nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teue- rung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsäch- lichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5.A. wird verpflichtet, B. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'872.00 zu bezahlen. 6.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
37 / 37 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 werden zu 4/5 (CHF 4'800.00) A._____ und zu 1/5 (CHF 1'200.00) B._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B._____ wird verpflichtet, seinen Anteil von CHF 1'200.00 Q._____ direkt zu ersetzen. 8.Q._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'328.20 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu bezahlen. 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: