Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Oktober 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 15227. Oktober 2017 ZK1 15 70 ZK1 15 79 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterPedrotti und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In den zivilrechtlichen Berufungen der X., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105 A, 8707 Uetikon am See, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula vom 12. November 2014, mitgeteilt am 10. Dezember 2014, in Sachen der Y.1, Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin sowie gegen Y.2_____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklag- ter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Advocatur am Nicolai, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur (ZK1 14 152), und gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula vom 28. Januar 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, in Sachen der Y.3_____, Gesuchstellerin, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin sowie gegen Y.2_____, Ge-
Seite 2 — 78 suchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wil- fried Caviezel, Advocatur am Nicolai, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur (ZK1 15 70), betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, sowie in der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105 A, 8707 Uetikon am See, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. Januar 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, in Sachen des Y.2, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberu- fungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Advocatur am Nicolai, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, gegen die Beklagte, Berufungsklä- gerin und Anschlussberufungsbeklagte (ZK1 15 79), betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 3 — 78 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1965, und Y.2, geboren am _____ 1973, schlossen am _____ 1998 auf dem Zivilstandsamt O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von Y.3_____, geboren am _____ 1998, und Y.1_____, geboren am _____ 2000. Bis zur Trennung der Ehegatten, die anfangs 2008 erfolgte, lebte die Familie in der Liegenschaft der Ehefrau in O.2_____. Ende Februar 2011 verlegte Y.2_____ seinen Wohnsitz nach L.1_____. Am 19. Februar 2016 schloss er mit A., geboren am _____ 1979, in O.3 die Ehe. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder B., geboren am _____ 2011, und C., geboren am _____ 2013, sowie ein weiteres Kind, geboren Ende 2016, hervor. Y.3_____ war Ende Juni 2012 und Y.1_____ anfangs 2014 zum Vater nach O.4_____ gezogen. B/1.Am 25. Dezember 2007/6. Januar 2008 unterzeichneten die Ehegatten X./Y.2 eine Trennungsvereinbarung, in welcher sie sich über die Trennung, die Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Mutter, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters sowie über den Familienunterhalt einigten. Was Letz- teren betrifft, so verpflichtete sich Y.2_____, an den Unterhalt der Familie monatli- che, pränumerando zahlbare Beiträge in der Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich ver- tragliche und gesetzliche Kinderzulagen zu leisten, wobei je Fr. 900.-- zuzüglich Kinderzulagen auf die beiden Töchter sowie Fr. 1’200.-- auf die Ehefrau entfielen. Am 11. August 2008 reichte Y.2_____ beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula sinngemäss ein Gesuch auf Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein. Darin beantragte er im Wesentlichen, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die Kin- der abweichend von der Trennungsvereinbarung festzulegen. Mit Verfügung vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, genehmigte der Bezirksgerichtspräsi- dent Albula die Trennungsvereinbarung bezüglich der Trennung, der Obhutszutei- lung und der Regelung des persönlichen Verkehrs. Die in der Vereinbarung getrof- fene Unterhaltsregelung wurde mit Wirkung bis Ende August 2008 genehmigt. Ab
Seite 4 — 78 Betreibung für die bis dahin ausstehend gebliebenen Unterhaltsbeiträge endete am 12. August 2011 mit der Ausstellung eines Verlustscheins für die gesamte Forderung. Mit Urteil vom 7. Mai 2014 wurde Y.2_____ vom Bezirksgericht Albula des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. C/1.Am 24. August 2010 reichte Y.2_____ beim Bezirksgerichtspräsidium Albu- la ein Gesuch auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. November 2010 zog er sein Gesuch zurück, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2011 infolge Rückzugs als erledigt ab- geschrieben wurde. Die Ehegatten stellten an der erwähnten Verhandlung aber ein gemeinsames Scheidungsbegehren und unterzeichneten eine Teil- Ehescheidungskonvention, in der sie sich über die Zuteilung der elterlichen Obhut und Sorge über Y.3_____ und Y.1_____ an die Mutter, über ein flexibles Besuchs- recht des Vaters sowie über Unterhaltsbeiträge des Vaters an die Töchter von monatlich je Fr. 950.-- zuzüglich Kinderzulagen einigten. Darüber hinaus erklärten sie gegenseitig den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und beantragten die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruf- lichen Vorsorge. Keine Einigung konnten die Ehegatten bezüglich des Güterrechts erzielen, doch erhielten sie Gelegenheit, bis Ende 2010 eine Lösung zu finden. Da entsprechende Einigungsbemühungen in der Folge erfolglos blieben, wurde Y.2_____ mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 7. April 2011 aufgefordert, im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens seine Anträge zu den noch streitigen Nebenfolgen der Scheidung mit der entsprechenden Begrün- dung und den Beweisunterlagen einzureichen. In der Folge stellte Y.2_____ in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Albula vom 28. April 2011 folgende Rechtbegehren: „A. Materielle Anträge
Seite 5 — 78 4.a. In Genehmigung der Teil-Ehescheidungskonvention vom 12.11.2010 seien die im Zusammenhang mit der Teil-Ehescheidungskonvention entstandenen amtlichen Kosten unter den Parteien hälftig aufzuteilen und es seien die ebenfalls in diesem Zusammenhang entstandenen ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. b. Im Übrigen unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau. B. Formelle Anträge
Seite 6 — 78 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Frau X._____ zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer.” X._____ stellte mit Eingabe vom 16. Januar 2012 folgende neue Rechtsbegehren: „1. Die zwischen den Parteien am 06.03.1998 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Die beiden aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder Y.3_____ (geboren am _____ 1998) und Y.1_____ (geboren am _____ 2000) seien unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. 3. a. Dem Vater sei gegenüber seinen Kindern Y.3_____ und Y.1_____ ein minimales Besuchsrecht einzuräumen, wonach er die Kinder je- weils an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonn- tag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen darf. b. Weiter sei der Vater zu berechtigen, die Kinder Y.3_____ und Y.1_____ auf eigene Kosten für insgesamt vier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei Ferien der Kinder mit dem Vater grundsätzlich mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben sind. 4. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder Y.3_____ (geboren am _____ 1998) und Y.1_____ (geboren am _____ 2000) monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeträge zuzüg- lich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen von je Fr. 950.00 zu bezahlen, welche ordentlich zu indexieren seien. 5. Die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sei nach Gesetz zu vollziehen. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung habe nach Gesetz zu erfol- gen. 7. Im Übrigen seien die Anträge der Gegenpartei vollumfänglich abzuwei- sen. 8. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegen- partei.” Anlässlich einer Referentenaudienz am 14. Februar 2012 konnten sich die Eheleu- te bezüglich des Güterrechts einigen. Ausserdem anerkannte der Ehemann, der Ehefrau per Ende Februar 2012 Fr. 31’000.-- an Unterhalt zu schulden. Keine Ei- nigung konnte bezogen auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut erzielt werden. Nachdem sich Y.3_____ am 29. März 2012 erneut an den Bezirksgerichtspräsi- denten Albula gewandt hatte, mit der dringlichen Bitte, bei ihrem Vater leben zu dürfen, wurde ihr am 18. April 2012 Filip Dosch als Prozessbeistand bestellt. Der Genannte wurde zu einer Stellungnahme zur Obhuts- bzw. Sorgerechtsregelung aufgefordert. In seinem Schreiben vom 4. Mai 2012 ersuchte er das Gericht, be-
Seite 7 — 78 züglich der elterlichen Sorge und Obhut über Y.3_____ den Rechtsbegehren von Y.2_____ stattzugeben. Zu dem von Y.3_____ in der Folge eingeleiteten Mass- nahmeverfahren vgl. lit. D nachstehend. C/3.Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 15. November 2012 wurde das Scheidungsverfahren hinsichtlich der streitig gebliebenen Schei- dungsfolgen an die Zivilkammer des Bezirksgerichts Albula überwiesen. C/4.Am 18. Oktober 2013 stellte X._____ ein Gesuch um Auskunft gemäss Art. 170 ZGB (Proz. Nr. 135-2013-182), in dem sie beantragte, dass Y.2_____ vollständige Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen sowie dies- bezüglich dem Bezirksgericht verschiedene Urkunden einzureichen habe, und dass das Gericht die entsprechenden Ämter in der Schweiz und in L.1_____ zu verpflichten habe, ihm Steuererklärungen von Y.2_____ einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 beantragte Y.2_____ die Abweisung des Gesuchs, soweit es nicht anerkannt werde, und verlangte im Sinne einer Wider- klage die Verpflichtung von X., vollständige Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen und verschiedene Unterlagen zu edieren. X. liess in der Stellungnahme vom 23. Januar 2014 den Antrag auf Edition weiterer Unterla- gen aus Händen von Y.2_____ stellen und beantragte, auf die Widerklage nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Beide Ehegatten reichten in der Folge verschiedene Urkunden zu den Akten. Eine formelle Erledigung des Auskunftsver- fahrens erfolgte bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. C/5.Anfangs Januar 2014 kehrte Y.1_____ aus ihren Ferien beim Vater nicht zu ihrer Mutter nach O.2_____ zurück und äusserte gegenüber dem Bezirksgerichts- präsidenten Albula den Wunsch, ebenfalls zum Vater nach L.1_____ zu ziehen. Auf ein seitens von X._____ am 14. Januar 2014 beim Bezirksgericht Albula ein- gereichtes Vollstreckungsgesuch mit dem Begehren, dass Y.2_____ unter Andro- hung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten sei, Y.1_____ umge- hend zu ihrer Mutter nach O.2_____ zurückzubringen, wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 12. November 2014, mitgeteilt am 13. November 2014, mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Prozessbeiständin für Y.1_____ eingesetzt. Zum von Letzterer in der Folge eingeleiteten Massnahmeverfahren vgl. lit. E nachstehend. Am 19. Juni 2014 reichte Y.2_____ folgende Klageänderung ein:
Seite 8 — 78 „1. Kinderbelange betreffend Y.1_____ 1.1. Die Obhut über die der Ehe entsprossene Tochter Y.1_____ sei dem Kläger zuzuweisen. 1.2. Die elterliche Sorge über die der Ehe entsprossene Tochter Y.1_____ sei dem Kläger zuzuweisen. 1.3. Der Beklagten sei das Recht einzuräumen, Y.1_____ auf eigene Kos- ten für zwei Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen sowie die Hälfte der Schulferien mit ihr zu verbringen. 1.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Tochter Y.1_____ einen mo- natlichen pränumerando je auf den ersten eines jeden Monats zu leis- tenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 900.00 zuzüglich gesetz- licher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Kinderbelange betreffend Y.3_____ 2.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Tochter Y.3_____ einen mo- natlichen pränumerando je auf den ersten eines jeden Monats zu leis- tenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 900.00 zuzüglich gesetz- licher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer.” In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 beantragte X., was folgt: „1. Das klägerische Rechtsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das beklagtische Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort vom 16. Januar 2012 sei gutzuheissen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.” Y.1 stellte in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 folgende Anträ- ge: „1. Es seien die Rechtsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.3 gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eltern, eventua- liter zu Lasten des Kantons Graubünden.” C/6.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula fand am 28. Januar 2015 statt. Bei dieser Gelegenheit stellten die Parteien folgende Rechtsbegehren: Rechtsbegehren Y.2_____: „1. Scheidungspunkt Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Kinderbelange 2.1. Die Töchter Y.3_____ und Y.1_____ seien unter die alleinige elter- liche Sorge und Obhut des Klägers zu stellen.
Seite 9 — 78 2.2. Der Beklagten sei das Recht einzuräumen, ihre Töchter Y.3_____ und Y.1_____ für zwei Wochenenden pro Monat zu sich auf Be- such zu nehmen sowie die Hälfte der Schulferien mit ihnen zu ver- bringen. 2.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Töchter Y.3_____ und Y.1_____ einen monatlichen pränumerando je auf den ersten eines jeden Monats zu leistenden Beitrag von je Fr. 800.00 zuzüglich vertraglicher und gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Nachehelicher Unterhalt Die in der Teilehescheidungskonvention vom 12.11.2010 vereinbarte Regelung hinsichtlich nachehelicher Unterhalt sei zu genehmigen und ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufzunehmen. 4. Güterrecht Die in der Teilehescheidungskonvention vom 14.02.2012 vereinbarte Regelung hinsichtlich Güterrecht sei zu genehmigen und ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufzunehmen. 5. BVG-Guthaben Die in der Teilehescheidungskonvention vom 12.11.2010 vereinbarte Regelung hinsichtlich BVG-Guthaben sei zu genehmigen und ins Dis- positiv des Scheidungsurteils aufzunehmen. 6. Kostenfolge Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten.” Rechtsbegehren X.: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Das Sorgerecht für die Kinder Y.3, geboren am _____ 1998, und Y.1_____, geboren am _____ 2000, sei den Parteien gemeinsam zu übertragen. 3. Die Obhut über die Kinder Y.3_____ und Y.1_____ sei dem Kläger zu- zuweisen. 4. Der Beklagten sei das Recht zuzusprechen, die Kinder Y.3_____ und Y.1_____ jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonn- tag 19.00 Uhr sowie jährlich für drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen. 5. Das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leis- tung von Kindesunterhaltsbeiträgen sei abzuweisen. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung habe nach Gesetz zu erfol- gen, wobei die Teil-Konvention betreffend Güterrecht vom 14. Februar 2012 gerichtlich zu genehmigen und der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten ausstehende Unterhaltsschulden für sie und das Kind Y.1_____ von total CHF 68’789.40 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen.
Seite 10 — 78 7. Die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sei nach Gesetz zu vollziehen. 8. Im Übrigen seien die Anträge der Gegenpartei vollumfänglich abzuwei- sen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.” Rechtsbegehren Y.3_____: „1. Y.3_____, geb. _____ 1998, sei unter die elterliche Obhut des Kinds- vaters zu stellen; 2. Die elterliche Sorge sei alleine dem Kindsvater zu übertragen; 3. Das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) sei gemäss den übereinstimmenden Parteianträgen festzusetzen; 4. Dem Kind Y.3_____ seien keine Kosten aufzuerlegen.” Rechtsbegehren Y.1_____: „1. Es sei die elterliche Sorge für Y.1_____ dem Vater alleine zuzuweisen. 2. Es sei Y.1_____ unter die Obhut des Vaters zu stellen. 3. Es sei festzustellen, dass Y.1_____ und die Mutter das Recht auf an- gemessenen persönlichen Verkehr haben, jedoch angesichts des Al- ters von Y.1_____ auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts zu verzichten. 4. Es seien die Kosten der Kindsvertretung den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden, aufzuerlegen.” C/7.Mit Urteil vom 28. Januar 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: „1. Die zwischen Y.2_____ und X._____ am _____ 1988 vor dem Zivil- standsamt O.1_____ GR geschlossene Ehe wird geschieden. 2.Die gemeinsamen Töchter Y.3_____, geboren am _____ 1998, und Y.1_____, geboren am _____ 2000, werden unter die Obhut und die alleinige elterliche Sorge von Y.2_____ gestellt. 3.a) X._____ und Y.3_____ sowie Y.1_____ haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts soll in erster Linie in gegenseitiger Absprache mög- lichst flexibel und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen, Bedürfnisse und Wünsche aller Familienmitglieder ‒ insbesondere von Y.3_____ und Y.1_____ ‒ ausgeübt werden. b) Im Konfliktfall gilt folgende Minimalregelung: X._____ hat das Recht, ihre Töchter Y.3_____ und Y.1_____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. 4.a) X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y.3_____ und Y.1_____ einen monatlich im Voraus auf den ersten des Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.00 (zuzüglich allfälliger
Seite 11 — 78 gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- sowie Ausbildungszulagen) zu bezahlen, dies bis zur Mündigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vor- behalten. b) Die Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 5.a) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Ja- nuar 2015 von 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzu- passen. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrags (UB) erfolgt nach fol- gender Formel: neuer UB = 500.00 x neuer Index 98.2 Bei negativer Teuerung erfolgt keine Anpassung. 5.Die Vereinbarung, wonach Y.2_____ und X._____ gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten, wird gerichtlich genehmigt. 6.Folgende bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zustan- de gekommene Vereinbarung wird gerichtlich genehmigt: „Güterrecht: a) Die Ehefrau anerkennt, dem Ehemann aus Güterrecht CHF 20’000.00 zu schulden. b) Die Ehefrau verkauft im Auftrag beider Parteien die beiden Bilder, „Der göttliche Kuss” und „Die Abendsonne”. Sie nimmt Rückspra- che mit Herrn Y.2_____, sobald die Offerten für die Bilder vorlie- gen. Der Erlös der beiden im Miteigentum stehenden Bilder steht den Parteien je zur Hälfte zu. c) Darüber hinaus behält jede Partei diejenigen Sachen zu Alleinei- gentum, welche diese heute besitzen. d) Allfällige Schulden werden von jener Partei übernommen, welche sie verursacht hat. e) Mit Vollzug der Vereinbarung erklären sich die Parteien güterrecht- lich als auseinandergesetzt. Ausstehende Unterhaltszahlungen: Der Ehemann anerkennt, der Ehefrau per Ende Februar 2012 CHF 31’000.00 zu schulden.” 7.a) Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der beruflichen Vorsorge wird gerichtlich genehmigt und die D._____ für Personalvorsorge, , O.5, wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu Lasten von Y.2_____ (Personalvorsorge-Vertrag , Police Nr. 5, Y.2, geb. _____ 1973) CHF 7’086.85 zu Gunsten von X._____ (geb. .1965) auf ein von X. zu be- zeichnendes Konto (Freizügigkeitseinrichtung, Bank-/Postkonto) zu überweisen. b) X._____ hat der D._____ für Personalvorsorge mitzuteilen, wohin (Freizügigkeitseinrichtung, Bank-/Postkonto) diese den Betrag zu überweisen hat.
Seite 12 — 78 8.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 9.Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula bestehend aus: GerichtsgebührenCHF10’500.00 Kosten KindesvertreterCHF4’208.05 insgesamtCHF14’708.05 gehen je zur Hälfte (CHF 7’354.00) zulasten von Y.2_____ und von X.. Da Y.2 und X._____ je mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Gemeinde O.8_____ in Rechnung gestellt. 10. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die Kosten der Rechtsvertretung werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig für Y.2_____ und X._____ der Gemeinde O.8_____ in Rechnung gestellt. 11. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betref- fend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nichteinhaltung der Frist wird der Vorsitzende den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 12. (Rechtsmittelbelehrungen) 13. (Mitteilung).” C/8.Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 10. Juni 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 15 79). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. a) aa) Die Ziffer 4.a) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. bb) Die Ziffer 4.b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei im Falle der Auferlegung von Unterhaltsbeiträgen aufzuheben und es sei eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung prozentual und nur soweit vorzusehen, wie das Einkommen der Berufungsklägerin prozentual steigt. b) Eventuell sei die Sache betreffend Kinderunterhalt zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. a) aa) Die Ziffer 7. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit sie der Berufungsklägerin nicht einen höheren Vorsorgebeitrag als CHF 7’086.85 zuspricht. bb) Die vom Berufungsbeklagten seit dem 1. Januar 2011 geäufnete Altersvorsorge in der zweiten Säule, basierend auf Einkommen in der
Seite 13 — 78 Schweiz, und in der L.1_____schen Altersvorsorge, basierend auf Ein- kommen im Ausland, sei hälftig der Berufungsklägerin zuzusprechen und es seien die entsprechenden Altersvorsorgeeinrichtungen anzu- weisen, die entsprechenden Beträge an die Berufungsklägerin auszu- richten. b) Eventuell sei die Sache betreffend Vorsorgeausgleich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbe- klagten.” Am 9. Juni 2015 hatte die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines Rechtsbeistands eingereicht. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ZK1 15 77) entspro- chen. C/9.Am 17. Juli 2015 reichte Y.2_____ seine Berufungsantwort ein. Gleichzeit erhob er gegen das vorinstanzliche Urteil Anschlussberufung. Er beantragt, was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Ziffer 4.a) des Entscheids des Bezirksgerichts Albula vom 28.01./07.05.2015 (Proz. Nr. 115-2012-21) sei aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte zu verpflich- ten, an den Unterhalt von Y.3_____ und Y.1_____ einen monatlichen pränumerando je auf den Ersten eines jeden Monats zu leistenden Un- terhaltsbeitrag von je Fr. 680.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 3.Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin und der Anschluss- berufungsbeklagten.” Bereits am 7. Juli 2015 hatte der Berufungsbeklagte für das Verfahren vor Kan- tonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines Rechtsbeistands gestellt. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ZK1 15 90) entspro- chen. C/10. Am 21. August 2015 reichte X._____ ihre Anschlussberufungsantwort ein, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWSt. auf der Anwaltskostenentschädigung zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3.An der Berufung mit ihren Rechtsbegehren wird vollumfänglich festge- halten.”
Seite 14 — 78 C/11. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 erklärte X._____ den Rückzug der Beru- fung, soweit sich diese gegen die Regelung des Vorsorgeausgleichs richtet. In der Folge wurde die Berufung ZK1 15 79 mit Verfügung vom 4. April 2016 insoweit, als damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils des Be- zirksgerichts Albula vom 28. Januar 2015 beantragt wurde, zufolge Rückzugs ab- geschrieben. D/1.Am 11. Juni 2012 reichte Y.3_____ dem Bezirksgericht Albula ein Gesuch auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (recte auf Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen) mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009 hinsichtlich der Obhut wie folgt abzuän- dern: Y.3_____, geb. _____ 1998, wird unter die alleinige Obhut des Vaters Y.2_____ gestellt. 2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009 hinsichtlich des persönlichen Verkehrs wie folgt abzuändern: Der Mutter X._____ wird das Recht eingeräumt, Tochter Y.3_____, geb. _____ 1998, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Sie hat ferner das Recht, 2 Wochen Ferien pro Jahr mit Tochter Y.3_____ auf eigene Kosten zu verbringen. 3. Es sei die Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden vom 07. Mai 2009, mitgeteilt am 12. Mai 2009 hinsichtlich des Unterhalts aufzuhe- ben und durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Albula nach rich- terlichem Ermessen anzupassen. 4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ge- suchsgegner.” D/2.Y.2_____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012, was folgt: „1. Obhut über die Tochter Y.3_____ Es sei Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Prozesseingabe von Y.3_____ vom 11.06.2012 gutzuheissen. 2. Besuchs- und Ferienrecht a. Es sei das mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11./13.03.2009 in Ziff. 1.II. des Dispositivs zu Gunsten von Y.2_____ eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht gegenüber Y.3_____ aufzuhe- ben. b. Es sei Frau X._____ das Recht einzuräumen, Y.3_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie die Hälfte der Schulferien mit ihr zu ver- bringen. c. Eventualiter sei Frau X._____ das Recht einzuräumen, Y.3_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen.
Seite 15 — 78 3. Kinderunterhalt a. In Abänderung von Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung des Kantons- gerichts von Graubünden vom 07./12.05.2009 sei die Unterhaltspflicht von Y.2_____ betreffend seiner Tochter Y.3_____ in der Höhe von Fr. 700.00 zuzüglich Kinderzulagen aufzuheben. b. Im Übrigen sei Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Prozesseingabe von Y.3_____ vom 11.06.2012 gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Frau X._____ zuzüglich 8.0% Mehrwertsteuer.” D/3.X._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2012 ausführen, dass im vorliegenden Fall die Frage zentral sei, ob der Wunsch von Y.3_____ objektiv be- trachtet in ihrem Wohl stehe. Sie beantragte, im Hinblick auf die bevorstehende Verhandlung einen schriftlichen Bericht des Schulpsychologen einzuholen. Am 27. Juni 2012 führte der Bezirksgerichtspräsident Albula mit Jakob Müller, Schul- und Erziehungsberatung Thusis, ein Telefongespräch, worüber er eine Aktennotiz an- fertigte. D/4.Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksge- richt Albula fand am 29. Juni 2012 statt. Die Mutter beantragte bei dieser Gele- genheit, das Gesuch von Y.3_____ kostenfällig abzuweisen. Mit Entscheid vom 29. Juni 2012, mitgeteilt am 21. Februar 2013, erkannte der Einzelrichter wie folgt: „1. Das Gesuch von Y.3_____ vom 11. Juni 2012 wird gutgeheissen und Y.3_____, geboren am _____ 1998, wird in Abänderung von Ziffer 1 II in Verbindung mit Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 11. März 2009 des Bezirksgerichts Albula (Proz. Nr. 130-2008-30) ab 1. Juli 2012 und für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Vaters ge- stellt. 2.In Abänderung von Ziffer 1 II in Verbindung mit Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung (Proz. Nr. 130-2008-30) wird das darin verankerte Be- suchs- und Ferienrecht zu Gunsten von Y.2_____ gegenüber Y.3_____ aufgehoben. 3.In Abänderung von Ziffer 1 II in Verbindung mit Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung (Proz. Nr. 130-2008-30) erhält X._____ im Sinne einer Minimalregelung das Recht, Y.3_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf ihre eigenen Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und mit Y.3_____ vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, solange Y.3_____ noch zur Volksschule geht. 4.Y.2_____ hat ab dem 1. Juli 2012 – Zeitpunkt des Übergangs der Ob- hut über Y.3_____ – keine Unterhaltsbeiträge für Y.3_____ an X._____ mehr zu bezahlen. X._____ hat ab dem 1. Juli 2012 für die Dauer der Trennung für die Tochter Y.3_____ einen monatlichen, mo- natlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00
Seite 16 — 78 zuzüglich allenfalls von ihr bezogene Kinderzulagen an Y.2_____ zu bezahlen. 5.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2’500.00 gehen zu Lasten von X._____ und sind innert 30 Tagen mit beigelegtem Einzahlungs- schein dem Bezirksgericht Albula zu bezahlen. 6.X._____ hat Y.3_____ für ihre Vertretung in diesem Verfahren mit ei- ner Umtriebsentschädigung von CHF 400.00 zu entschädigen. Sie hat zudem ihrem Ehemann, Y.2_____, eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 2’000.00 inkl. MWSt und Spesen zu bezahlen. 7.(Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 8.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 9.(Mitteilung).” Seit Ende Juni 2012 lebt Y.3_____ beim Vater in O.4_____. D/5.Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 4. März 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Mit Urteil vom 26. August 2013, mitge- teilt am 2. September 2013 (ZK1 13 29), bestätigte das Kantonsgericht den ange- fochtenen Entscheid hinsichtlich der Regelung der Obhutszuteilung sowie des Be- suchs- und Ferienrechts. Was den Unterhalt angeht, erachtete das Gericht den Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt, was die finanziellen Verhältnisse bei- der Ehegatten betrifft. Es wies die Sache daher zwecks Einholung der erforderli- chen Unterlagen und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. D/6.Mit Entscheid vom 28. Januar 2015, mitgeteilt am 7. Mai 2015, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula wie folgt: „1. X._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt von Y.3_____, ge- boren am _____ 1998, einen monatlich im Voraus je auf den ersten des Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 (zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- sowie Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen. Allfällige bereits geleistete Unterhaltsbei- träge sind anzurechnen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3’900.00 (Entscheidgebühr CHF 3’500.00, Kosten der Vertretung des Kindes CHF 400.00) gehen im Umfang von je CHF 1’950.00 zu Lasten von Y.2_____ und von X.. b) Einen Anteil der Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’450.00 hat X. dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungs- schein zu bezahlen. Im Umfang von CHF 500.00 gehen die von ihr zu tragenden Gerichtskosten ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
Seite 17 — 78 c) Da Y.2_____ mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, werden die ihm überbundenen Gerichtskosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Gemeinde O.8_____ in Rech- nung gestellt. 3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der unentgelt- liche Rechtsbeistand von Y.2_____, Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kan- tons Graubünden mit CHF 2’000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. (Rechtsmittelbelehrungen) 5.(Mitteilung)” D/7.Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 15 70). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuhe- ben, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beiden Beru- fungsbeklagten. 3.Verfahrensantrag: Der Berufung sei bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheids über die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber der Tochter Y.3_____ aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen.” Ebenfalls am 21. Mai 2015 reichte die Berufungsklägerin für das Berufungsverfah- ren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein. Diesem Gesuch wurde mit Ver- fügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ZK1 15 71) entsprochen. D/8.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2015 wurde der Berufung einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. D/9.Y.2_____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 8. Juni 2015, was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsklägerin für das Berufungsverfahren.” Bereits am 4. Juni 2015 hatte der Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands gestellt. Diesem Gesuch wurde mit Verfü- gung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ZK1 15 73) entsprochen.
Seite 18 — 78 E/1.Am 30. Januar 2014 stellte Y.1_____ dem Bezirksgericht Albula das fol- gende Gesuch auf Abänderung der Eheschutzverfügung vom 11. März 2009: „1. Es sei Ziff. 2 der Eheschutzverfügung aufzuheben und Y.1_____, geb. 2000, für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Vaters zu stellen. 2. Es sei der Mutter ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 3. Die Mutter sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, Y.1 nach Ausübung des Besuchsrechts an den Wohn-ort des Vaters in L.1_____ zurückzubringen. 4. Die Mutter sei zu verpflichten, Y.1_____ oder einer von ihr bezeichne- ten Drittperson die persönlichen Gegenstände von Y.1_____, insbe- sondere Kleider, Sportutensilien, Erinnerungen, etc. auszuhändigen. 5. Es sei die Obhutsumteilung gemäss Ziff. 1 und die Herausgabepflicht gemäss Ziff. 4 superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der El- tern anzuordnen. 6. Es seien die Kosten der Kindsvertretung den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden, aufzuerlegen.” E/2.Mit Entscheid vom 4. Februar 2014 hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula das Gesuch auf Erlass einer superprovisorischen Mass- nahme gut, stellte Y.1_____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit soforti- ger Wirkung unter die Obhut des Vaters und verpflichtete die Mutter, Y.1_____ oder einer von ihr bezeichneten Drittperson die persönlichen Gegenstände aus- zuhändigen. Am 12. Februar 2014 wurde Y.1_____ durch eine Fachperson an- gehört, wobei sie ihren Wunsch, beim Vater und dessen Familie in L.1_____ zu leben, bestätigte. E/3.X._____ stellte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2014 folgende Anträ- ge: „1. Das Gesuch von Y.1_____ vom 30. Januar 2014 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensantrag: 3. Es sei eine erneute Kindesanhörung von Y.1_____ unter Beizug eines Kinderpsychologen/Kinderpsychologin durchzuführen. 4. Die Parteien seien zu einem Mediationsversuch aufzufordern.” E/4.Y.2_____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2014, was folgt: „1. Obhut über die Tochter Y.1_____ In Abänderung von Ziffer 1./II. des Dispositivs der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11.03.2009 sei die Tochter Y.1_____
Seite 19 — 78 für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 2. Besuchs- und Ferienrecht 2.1. In Abänderung von Ziffer 1./II. des Dispositivs der Eheschutzverfü- gung des Bezirksgerichts Albula vom 11.03.2009 sei das zu Guns- ten des Gesuchsgegners eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht gegenüber Y.1_____ aufzuheben. 2.2. In Abänderung von Ziffer 1./II. des Dispositivs der Eheschutzverfü- gung des Bezirksgerichts Albula vom 11.03.2009 sei der Ge- suchsgegnerin das Recht einzuräumen, die Tochter Y.1_____ je- des zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. 2.3. Die Gesuchsgegnerin sei unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Tochter Y.1_____ nach Ausübung des Besuchsrechts wieder zum Gesuchsgegner nach L.1_____ zu bringen. 3. Kinderunterhalt 3.1. In Abänderung von Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 07./12.05.2009 sei die Unter- haltspflicht von Y.2_____ betreffend die Tochter Y.1_____ in der Höhe von monatlich Fr. 700.00 zuzüglich Kinderzulagen aufzuhe- ben. 3.2. In Abänderung von Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 07./12.05.2009 sei die Ge- suchsgegnerin zu verpflichten, an den Unterhalt von Y.1_____ ei- nen monatlichen pränumerando je auf den Ersten eines Monats zu leistenden Beitrag von Fr. 1’000.00 zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% Mehr- wertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.” E/5.In ihren Stellungnahmen vom 31. März 2014 liessen sowohl Y.2_____ als auch Y.1_____ die Abweisung der von X._____ gestellten Verfahrensanträge be- antragen. Ausserdem beantragte Letztgenannte am 30. April 2014 die Abweisung der von Y.2_____ am 17. März 2014 gestellten Anträge. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde verzichtet. E/6.Mit Entscheid vom 12. November 2014, mitgeteilt am 10. Dezember 2014, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula, wie folgt: „1. Y.1_____, geboren am _____ 2000, wird in Abänderung von Ziffer 1.II. in Verbindung mit Ziffer 4. des Dispositivs der Verfügung des Bezirks- gerichtspräsidenten Albula vom 11. März 2009 (Proz. Nr. 130-2008-30) mit Wirkung ab dem 4. Februar 2014 und für die Dauer des Schei- dungsverfahrens unter die Obhut des Vaters Y.2_____ gestellt.
Seite 20 — 78 2.a) In Abänderung von Ziffer 1.II. in Verbindung mit Ziffer 4. des Disposi- tivs der Verfügung vom 11. März 2009 (Proz. Nr. 130-2008-30) wird das Y.2_____ zugunsten von Y.1_____ eingeräumte Besuchs- und Fe- rienrecht aufgehoben. b) X._____ wird im Sinne einer Minimalregelung das Recht eingeräumt, ihre Tochter Y.1_____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, auf ihre eigenen Kosten zu sich auf Be- such zu nehmen und mit Y.1_____ vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, solange diese noch zur Volksschule geht. c) X._____ wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wo- nach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, dazu verpflichtet, Y.1_____ jeweils am Wohnort des Vaters in L.1_____ ab- zuholen und nach Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts an den- selben zurückzubringen. 3.a) In Abänderung von Ziffer 2. des Dispositivs der Verfügung des Einzel- richters am Kantonsgericht von Graubünden vom 7. Mai 2009 hat Y.2_____ ab Februar 2014 keine Unterhaltsbeiträge für Y.1_____ mehr zu bezahlen. b) X._____ wird verpflichtet, ab dem Monat Februar 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Tochter Y.1_____ einen mo- natlichen und monatlich auf den Monatsersten zu entrichtenden Unter- haltsbeitrag von CHF 600.00 (zuzüglich allenfalls von ihr bezogener Kinderzulagen) an Y.2_____ zu bezahlen. 4. Bezüglich des Begehrens auf Herausgabe der persönlichen Ge- genstände von Y.1_____ wird das Verfahren als erledigt abgeschrie- ben. 5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6’059.70 (Entscheidgebühr CHF 2’500.00, Kosten der Vertretung des Kindes CHF 3’559.70) werden je zur Hälfte (CHF 3’029.85) X._____ und Y.2_____ auferlegt, gehen ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubün- den und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von X., Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3’294.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskas- se bezahlt. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y.2, Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, wird ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3’572.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. (Rechtsmittelbelehrungen) 7.(Mitteilung)”
Seite 21 — 78 E/7.Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 14 152). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 2.c) und 3.b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beiden Beru- fungsbeklagten. 3.Verfahrensanträge: a)Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es sei die Vollstreckung der in den Ziffern 2.c) und 3.b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids angefochtenen vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben. b)Sollte das vorliegende Rechtsmittel nicht als Berufung zugelassen werden, sei es als Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a. ZPO entgegen- zunehmen und zu behandeln.” Ebenfalls am 22. Dezember 2014 reichte die Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ERZ 14 428) entsprochen. E/8.Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Berufung einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. E/9.Die Kindsvertreterin von Y.1_____ nahm mit Eingabe vom 15. Januar 2015 zur Berufung Stellung. Dabei beschränkte sie ihre Eingabe unter Hinweis auf Art. 300 ZPO auf die Frage der seitens der Vorinstanz mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts verbundenen Strafandrohung. Sie verzichtete darauf, die Abwei- sung der Berufung zu beantragen. E/10. Y.2_____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 16. Januar 2015, was folgt: „1. Die Berufung vom 22.12.2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsklägerin für das Berufungsverfahren.” Ebenfalls am 16. Januar 2015 stellte der Berufungsbeklagte für das Berufungsver- fahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines Rechtsbeistands. Diesem Gesuch wurde mit Verfü-
Seite 22 — 78 gung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ERZ 15 16) entsprochen. E/11. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer wies die Parteien mit Schreiben vom 20. Januar 2015 darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Sie räumte ihnen jedoch Gelegenheit ein, zu den mit der Berufungsantwort von Y.2_____ eingereichten Noven Stellung zu nehmen, wovon X._____ am 2. Februar 2015 Gebrauch machte. F/1.Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2015 vereinigte die Vor- sitzende der I. Zivilkammer die Verfahren ZK1 14 152, ZK1 15 70 und ZK1 15 79 und ordnete die Durchführung einer Instruktionsverhandlung an. Sodann verfügte sie, dass die in den Verfahren ZK1 14 152 und ZK1 15 70 einstweilen gewährte aufschiebende Wirkung vorläufig bestehen bleibe. Mit Verfügung vom 10. Sep- tember 2015 wurde die Instruktionsverhandlung auf den 4. November 2015 ange- setzt. Ausserdem wurden die Parteien zur Edition verschiedener Unterlagen auf- gefordert. F/2.An der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015 nahmen beide Par- teien sowie ihre Rechtsvertreter teil. Letztere erhielten zunächst Gelegenheit, zu den zuvor eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Danach wurden die Par- teien im Sinne von Art. 56 ZPO richterlich befragt. Schliesslich stand im Rahmen des letzten Teils der Versuch einer Einigung zwischen den Parteien im Zentrum. Eine solche konnte in der Folge nicht erzielt werden, doch führten die Parteien im Nachgang zur Instruktionsverhandlung weitere Vergleichsverhandlungen. Am 2. Dezember 2015 erklärte Y.2_____, dass er an einem Vergleichsabschluss nicht mehr interessiert sei und den vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich nicht unter- zeichnen werde. F/3.In ihrer Verfügung vom 4. April 2016 hielt die Vorsitzende der I. Zivilkammer unter anderem fest, dass in den drei Berufungen in Anbetracht dessen, dass die Parteien bereits an der Instruktionsverhandlung zu ihren finanziellen Verhältnissen persönlich befragt worden seien, keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich scheine und somit ein Entscheid aufgrund der Akten ‒ unter Einschluss der Akten der Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ‒ ergehen werde. Auf die Begründung der Parteianträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden sowie die anlässlich der Instruktionsverhandlung vorgebrachten Äusserungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
Seite 23 — 78 II. Erwägungen 1a/aa. Im Verfahren ZK1 15 79 ficht X._____ den Entscheid des Bezirksgerichts Albula (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Albula) betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen an. Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen welchen nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden kann. a/bb. Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgericht Albula vom 28. Januar 2015 wurde den Parteien am 7. Mai 2015 mitgeteilt und ging der Beru- fungsklägerin am 11. Mai 2015 zu. Die dagegen am 10. Juni 2015 erhobene Beru- fung erfolgte fristgerecht und erweist sich überdies den an sie gestellten Former- fordernissen entsprechend. a/cc. Das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. Januar 2015 blieb hinsichtlich des Scheidungspunkts, der Zuteilung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts unangefochten. Ebenfalls nicht angefochten wurde das Urteil bezüglich der gerichtlichen Genehmigung des durch Teilkonvention vom 12. No- vember 2010 vereinbarten gegenseitigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt und der an der Referentenaudienz vom 14. Februar 2012 getroffenen Vereinba- rung über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Insoweit ist das Scheidungsur- teil in Rechtskraft erwachsen. Nachdem X._____ am 5. Januar 2016 überdies die Berufung hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs zurückgezogen hat, ist im Beru- fungsverfahren ZK1 15 79 lediglich noch die Unterhaltspflicht der Berufungskläge- rin gegenüber ihren beiden Töchtern streitig. Damit liegt eine rein vermögensrecht- liche Angelegenheit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angele- genheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Beru- fungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzu- stellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Ba- sel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
Seite 24 — 78 prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei un- gewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streit- werts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula am 28. Januar 2015 verlangte Y.2_____, dass X._____ an den Unterhalt der Töchter einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu leisten habe. Die Mutter beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wie- derkehrende Summe in Höhe von Fr. 1’600.-- bis zur Mündigkeit von Y.3_____ am _____ 2016 und danach von Fr. 800.-- bis zur Mündigkeit von Y.1_____ am _____ 2018 im Streit. Damit ist im Verfahren ZK1 15 79 ohne weiteres von einem Streit- wert von über Fr. 10’000.-- auszugehen und die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht. Auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Beru- fung vom 10. Juni 2015 ist somit einzutreten. a/dd. Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die perempto- rische Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Berufungsbeklagten die Aufforderung des Kantonsgerichts von Graubünden zur Berufungsantwort am 17. Juni 2015 zugestellt. Sie ging ihm am 18. Juni 2015 zu. Mit Eingabe der Berufungsantwort und Anschlussberufung am 17. Juli 2015 wurde die erwähnte 30-tägige Frist mithin gewahrt, weshalb auf die im Übrigen formgerechte Anschlussberufung ebenfalls einzutreten ist. a/ee. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b/aa. Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschei- dungsverfahren, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht (ab 1. Ja- nuar 2017 vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht) im summarischen
Seite 25 — 78 Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO), kann ebenfalls Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches liegt gestützt auf Art. 6 lit. a KGV wie bereits dargelegt bei der I. Zivilkammer. Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der ange- fochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der im Verfahren ZK1 14 152 angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivil- sachen am Bezirksgericht Albula vom 12. November 2014 wurde den Parteien am 10. Dezember 2014 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 16. Dezember 2014 zu. Die dagegen am 22. Dezember 2014 erhobene Berufung erfolgte fristge- recht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entspre- chend. Der im Verfahren ZK1 15 70 angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula vom 28. Januar 2015 wurde den Parteien am 7. Mai 2015 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 11. Mai 2015 zu. Die dagegen am 21. Mai 2015 erhobene Berufung ist ebenfalls als fristgerecht und als den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend zu qualifizieren. b/bb. In Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens ZK1 14 152 ist zu beachten, dass im Scheidungsurteil davon abgesehen wurde, die Ausübung des Besuchs- rechts der Mutter für Y.1_____ mit der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbinden. Das Gericht hielt fest, dass eine derartige Anordnung nach erfolgter Zuteilung des Sorgerechts und der Obhut an den Vater nicht mehr not- wendig sei (E. 3c/bb, S. 23 f., des Urteils vom 28. Januar 2015). Durch das in die- sem Punkt rechtskräftige Scheidungsurteil wurde die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts einschliesslich der damit verbundenen Strafandrohung von Art. 292 StGB abgelöst und konnte ab diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr entfalten. Die Strafandrohung konnte überdies als Folge davon, dass der Berufung auf- schiebende Wirkung zuerkannt worden war, auch bis zur Rechtskraft des Schei- dungsurteils nicht zum Tragen kommen. In diesem Sinn ist die Berufung ZK1 14 152, soweit sie sich gegen die Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB rich- tet, gegenstandslos geworden und infolgedessen abzuschreiben. Dies ändert allerdings nicht daran, dass die Berufung im Zeitpunkt ihrer Erhebung auch einen nicht vermögensrechtlichen Punkt betraf, so dass das Streitwerterfor- dernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO entfiel. Letzteres wäre im Übrigen ohne weiteres
Seite 26 — 78 erfüllt, da Art. 92 Abs. 2 ZPO, wonach bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen ist, auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Anwendung findet, wenngleich ein Scheidungs- verfahren praktisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantons- gerichts ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E.1.1, wo die praktisch identische Rege- lung von Art. 51 Abs. 4 BGG bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens für anwendbar erklärt wurde; vgl. auch Marcel Leuenber- ger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 22 Anh. ZPO Art. 276). Im Verfahren ZK1 14 152 verlangte der Va- ter in seiner Stellungnahme vom 17. März 2014, dass die Mutter an die Tochter Y.1_____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’000.-- zu leisten habe. Die Ehefrau beantragte am 30. April 2014 die Abweisung dieser Anträge. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wie- derkehrende Summe in Höhe von Fr. 1’000.-- im Streit, und zwar für die Dauer von anfangs Februar 2014 ‒ dem Zeitpunkt des Obhutswechsels von Y.1_____ ‒ bis zum rechtskräftigen Entscheid über den nach der Scheidung geschuldeten Kindesunterhalt. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens war der erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- daher offensichtlich erfüllt. Auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 22. Dezember 2014 ist folglich einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Im Verfahren ZK1 15 70 verzichteten die Parteien vor der Vorinstanz darauf, bezif- ferten Anträge zum vorsorglichen Unterhalt für Y.3_____ zu stellen. Allerdings hat- te X._____ bereits mit ihrer Berufung gegen den ersten Massnahmeentscheid (ZK1 13 29) die ersatzlose Aufhebung ihrer Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen für Y.3_____, die damals auf Fr. 600.-- pro Monat festgelegt worden waren, bean- tragt und in der Folge auch im Hauptverfahren Antrag auf Abweisung des nun- mehr auf Fr. 800.-- bezifferten Unterhaltsbegehrens von Y.2_____ gestellt. Im an- gefochtenen Entscheid, der am selben Tag wie das Scheidungsurteil gefällt wur- de, ging sodann auch der Vorderrichter davon aus, dass X._____ eine Verpflich- tung zur Leistung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge ablehnte. Angesichts des Um- stands, dass das Verfahren bereits im Juni 2012 eingeleitet und mit dem ange- fochtenen Entscheid schliesslich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- festgelegt wurde, war die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- folglich auch in die- sem Verfahren erreicht, so dass auf die wie dargelegt frist- und formgerecht einge- reichte Berufung vom 21. Mai 2015 ebenfalls einzutreten ist.
Seite 27 — 78 b/cc. Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsicht- lich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsa- chen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht we- der blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). c.Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung im Verfahren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeich- nen (BGE 128 III 411 E. 3.2; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 4 f. Anh. ZPO Art. 272). Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt in allen familienrechtlichen Ver- fahren, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Okto- ber 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO). d/aa. Noven werden im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten
Seite 28 — 78 und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Un- echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Beru- fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichti- gung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). d/bb. Die Berufungsklägerin reichte im Verfahren ZK1 15 79 am 13. Juli 2015 (Steuererklärung 2014 vom 6. Juli 2015 [act. B.4]), am 22. Oktober 2015 (Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Kontoauszüge per Ende September 2015, Schreiben an den Berufungsbeklagten vom 22. Juli 2014 [act. B.7‒11]), am 27. Oktober 2015 (Steuerveranlagungen 2013 vom 26. Januar 2015 [act. B.12]) und am 25. April 2016 bzw. 3. Mai 2016 (Steuererklärung 2015 vom 18. April 2016 [act. B.13 u. 14]) verschiedene Dokumente zu den Akten. Mit Ausnahme des Schreibens der Beru- fungsklägerin an den Berufungsbeklagten vom 22. Juli 2014, das indes nicht ent- scheidrelevant ist, handelt sich um echte Noven, sind die fraglichen Dokumente doch erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden. Das Vorbringen der Urkunden ist sodann jeweils als unverzüglich zu qualifizieren, mit Ausnahme der Steuerveranlagungen 2013, doch kam die Beru- fungsklägerin damit einer Editionsverpflichtung nach. Die entsprechenden Noven erweisen sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO somit als zulässig. Dasselbe gilt, soweit die erwähnten Dokumente in den anderen Berufungsverfahren eingereicht wur- den. Bei den zeitlich früheren Urkundeneinlagen der Berufungsklägerin im Verfah- ren ZK1 14 152 (act. B.4‒8) handelt es sich ebenfalls um zulässige echte Noven, mit Ausnahme der Klageänderung des Berufungsklägers vom 19. Juni 2014 mit Beilage (act. B.7), die allerdings bereits einen Bestandteil der Vorakten bildet. Der Berufungsbeklagte reichte im Verfahren ZK1 15 79 einerseits mit seiner Beru- fungsantwort bzw. Anschlussberufung vom 17. Juli 2015 (Lohnabrechnungen
Seite 29 — 78 April/Mai 2015, Exekutionsverfügung vom 9. März 2015 [act. C.4. u. C.5]) und an- dererseits mit Schreiben vom 1. März 2016 (Heiratsurkunde vom 19. Februar 2016 [act. C.14]) echte Noven ein, die ebenfalls zuzulassen sind. Dasselbe gilt, soweit er die erwähnten Urkunden im Verfahren ZK1 15 70 eingereicht hat. Die im Ver- fahren ZK1 14 152 eingereichten Urkunden (act. C.4‒6) sind Bestandteile der Vorakten im Verfahren ZK1 15 79 und können daher bereits aus diesem Grund berücksichtigt werden. e/aa. Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können von einem Rechtsmittelklä- ger gegen mehrere Entscheide ergriffene Rechtsmittel in demselben Verfahren behandelt werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Die Vereinigung selbständig eingereichter Klagen ‒ bzw. in ca- su selbständig eingereichter Rechtsmittel ‒ erfolgt im Interesse der Prozessöko- nomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile. Vorausgesetzt ist ein sachlicher Zusammenhang, wovon auszugehen ist, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entschei- dung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren wider- sprechende Entscheidungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). e/bb. Die Berufungen von X._____ richten sich gegen das Urteil des Bezirksge- richts Albula betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen sowie gegen zwei Ent- scheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, die der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula im besagten Ehescheidungsverfahren gefällt hat. Die Berufungen stehen in engem sachlichem Zusammenhang, ist doch in allen drei Verfahren über die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber ihren bei- den Töchtern zu entscheiden und stellt sich folglich in allen Verfahren die Frage nach dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kindern. Unabdingbar ist ferner, die an die beiden Töchter zu leistenden Beiträge zu koordinieren. Hinzu
Seite 30 — 78 tritt der Umstand, dass die Berufungsinstanz die Unterhaltspflicht der Mutter ge- genüber ihren Töchtern vorliegend ohnehin im Rahmen des Hauptverfahrens mit Wirkung ab dem jeweiligen Obhutswechsel regeln darf, liegt doch ‒ nachdem im Eheschutzverfahren lediglich die Unterhaltspflicht des Vaters geregelt wurde und die Mutter nicht nur das Scheidungsurteil, sondern auch beide Massnahmeent- scheide angefochten hat ‒ keine rechtskräftige vorsorgliche Regelung der Unter- haltspflicht der Mutter vor (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18). Schliesslich unterliegen wie dargelegt alle drei Berufungen der Beurteilung durch die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die Berufungsverfahren ZK1 14 152, ZK1 15 70 und ZK1 15 79 zu verei- nigen, was den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2015 denn auch bereits mitgeteilt worden und in der Folge unbestritten geblieben ist. f.In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO werden die vorliegenden Berufun- gen aufgrund der Akten entschieden. Aktenverweise beziehen sich, sofern nicht anders vermerkt, auf die Akten des Hauptverfahrens bzw. des Berufungsverfah- rens ZK1 15 79. Die Berufungsklägerin X._____ wird im Folgenden als Mutter und der Berufungsbeklagte Y.2_____ als Vater bezeichnet. 2a.Da vorliegend aufgrund des Wohnsitzes der Töchter in L.1_____ ein inter- nationaler Sachverhalt vorliegt, ist einleitend zu klären, welches Recht auf die Un- terhaltsverpflichtung der Mutter Anwendung findet. Die Genannte rügt in der Beru- fung ZK1 14 152 (Massnahmeverfahren betreffend Unterhalt für Y.1_____), dass die Vorinstanz bezüglich des Kindesunterhalts das anwendbare L.1_____sche Recht nicht abgeklärt sowie nicht angewendet und damit Art. 16 und Art. 82 f. IPRG sowie Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht verletzt habe. In ihrem Entscheid vom 12. November 2014 be- treffend vorsorglichen Unterhalt für Y.1_____ habe die Vorinstanz unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) fälschlicherweise angenommen, dass schweizerisches Recht anwendbar sei. Sie habe übersehen, dass Art. 4 lit. e HKsÜ Unterhaltssachen vom Anwen- dungsbereich ausnehme. Auf die Frage des Kindesunterhalts sei nach Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, mithin L.1_____sches Recht, anwendbar. In Anbetracht dessen sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Feststellung und Anwendung des massgeblichen ausländischen Rechts nicht nachgekommen. Der Vater führt in seiner Berufungsantwort aus, gestützt auf den Vorbehalt in Art. 15 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltssachen anwendbare
Seite 31 — 78 Recht habe der Vorderrichter bei der Festsetzung des Unterhalts von Y.1_____ zu Recht schweizerisches Recht angewendet. b.Soweit die Rüge der Mutter das auf die Regelung des persönlichen Ver- kehrs anzuwendende Recht betrifft, braucht darauf infolge Gegenstandslosigkeit des entsprechenden Teils der Berufung (vgl. E. 1b/bb) nicht eingegangen zu wer- den. Was die Unterhaltspflicht anbelangt, hat sich die Vorinstanz zur Bestimmung des anwendbaren Rechts gestützt auf den Verweis in Art. 83 Abs. 1 IPRG auf das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUsÜ; SR 0.211.213.01) berufen (vgl. E. 1c, S. 7 f., des angefochtenen Entscheids). Allerdings ist L.1_____ kein Vertragsstaat dieses Ab- kommens. Im Verhältnis zu L.1_____ ist das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzu- wendende Recht (SR 0.211.221.431) anzuwenden (Roland Fankhauser, Der con- flit mobile im Kinderunterhaltsrecht oder zur (Un-)Beständigkeit von Kinderunter- haltsregelungen, in: Büchler/Müller-Chen [Hrsg.], Private Law, Festschrift für Inge- borg Schwenzer zum 60. Geburtstag, Bern 2011, S. 485 Fn. 33). Nach dessen Art. 1 Abs. 1 u. 2 bestimmt das Recht des Staates, in welchem das Kind seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat, ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Un- terhalt verlangen kann. Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates anwendbar, in welchem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings kann nach Art. 2 des Übereinkommens davon abweichend jeder Vertragsstaat sein ei- genes Recht für anwendbar erklären, wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staats erhoben wird, wenn die Person, von welcher Unterhalt ver- langt wird, und das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen, und wenn die Person, von welcher Unterhalt verlangt wird, ihren gewöhnlichen Aufent- halt in diesem Staat hat. Die Schweiz hat in diesem Sinn erklärt, dass das schwei- zerische Recht anwendbar ist, wenn der Unterhaltsanspruch vor einer schweizeri- schen Behörde erhoben wird, der Unterhaltspflichtige und das Kind Schweizer Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das schweizerische Recht angewendet. 3a.Als Nächstes ist die Rüge der Mutter betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. a/aa. Im Verfahren ZK1 15 70 (Massnahmeverfahren betreffend Unterhalt für Y.3_____) wendet die Mutter ein, die Vorinstanz habe den Parteien seit dem Urteil
Seite 32 — 78 des Kantonsgerichts vom 26. August 2013 keine Gelegenheit eingeräumt, Tatsa- chen vorzutragen und Beweismittel zu offerieren. Damit sei ihr Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt worden. Der angefochtene Entscheid stelle explizit auf die im Hauptverfahren und im Verfahren betreffend Auskunftserteilung erlangten Informa- tionen und Unterlagen ab. Dementsprechend müsse es ihr erlaubt sein, sich auf die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegten Beweismittel zu berufen, andernfalls ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 53 ZPO und Art. 29 BV verletzt sei. Die Alternative bestände darin, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, den Parteien Ge- legenheit zu bieten, sich zu den tatsächlichen Verhältnissen nochmals zu äussern, diesbezüglich den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel zu offerieren. a/bb. Der Vater hält dem entgegen, dass die anwaltlich vertretene Mutter ange- sichts der nach Art. 296 Abs. 1 ZPO anwendbaren Untersuchungsmaxime ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, dem Bezirksgericht Albula seit dem Erlass des Urteils des Kantonsgerichts vom 26. August 2013 neue Tatsachen vorzutra- gen und Beweismittel zu offerieren. Habe sie hiervor freiwillig keinen Gebrauch gemacht, gehe der Vorwurf einer Gehörsverletzung ins Leere. Ungeachtet dessen sei nicht einzusehen, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf die im Hauptverfahren und im Verfahren betreffend Auskunftserteilung eingereichten Beweisurkunden hätte berufen sollen, sei sie gestützt auf Art. 296 ZPO doch sogar verpflichtet ge- wesen, alle nötigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und auf die in den erwähnten Verfahren produzierten Beweisurkunden abzustellen. b/aa. Nach Art. 29 Abs. 2 BV, für den Zivilprozess konkretisiert in Art. 53 ZPO, besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Andererseits stellt es für die Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheids dar. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids gebührend zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1, BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 124 V 372 E. 3b; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3, N 6 u. N 22 zu Art. 53 ZPO, mit Hinweis auf Art. 155 Abs. 3 ZPO).
Seite 33 — 78 b/bb. Mit Entscheid vom 26. August 2013, mitgeteilt am 2. September 2013 (ZK1 13 29), wies das Kantonsgericht das Y.3_____ betreffende Massnahmeverfahren zwecks Einholung der erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Leistungs- fähigkeit der Eltern und zur neuen Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag an die Vorinstanz zurück. Diese verzichtete in der Folge sowohl auf weitere Abklärungen als auch auf die Durchführung der Hauptverhandlung. In ihrem am 28. Januar 2015 gefällten Entscheid stützte sie sich auf die Akten des Verfahrens betreffend Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB sowie auf diejenigen des Hauptverfahrens ab (vgl. auch E. 3a, S. 12, des Entscheids vom 28. Januar 2015 [Verfahren ZK1 15 70]). Dieses Vorgehen ist im Grundsatz zulässig, doch hätte es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs geboten, die Parteien in einer prozessleitenden Verfügung darüber zu informieren, die Akten der erwähnten Verfahren als für das Massnah- meverfahren relevant zu erklären und Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus wäre den Parteien im Rahmen einer Hauptverhandlung oder schriftlicher Schluss- vorträge die Gelegenheit einzuräumen gewesen, sich zu den beigezogenen Akten bzw. den daraus hervorgehenden Tatsachen zu äussern. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, hat sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. c/aa. Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeach- tet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 42 zu Art. 53 ZPO). Indessen kann eine Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben und ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; Tarkan Göksu, a.a.O., N 44 zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-
Seite 34 — 78 troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1). c/bb. Vorliegend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Parteien missachtet, doch rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen nicht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So ist zu beachten, dass der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren dieselbe Kognitionsbe- fugnis wie der Vorinstanz zukommt. Namentlich gelangt – nachdem ein Unter- haltsbeitrag für unmündige Kinder in Frage steht – die Untersuchungsmaxime zur Anwendung (vgl. E. 1c). Den Parteien erwächst sodann durch die Reformation des Entscheids insofern kein Nachteil, als sie Gelegenheit hatten, in sämtliche Verfah- rensakten ‒ beigezogen wurden übrigens auch die Akten des Auskunftsverfahrens ‒ Einsicht zu nehmen und sich darauf zu berufen. Ferner konnten sie sich in den verschiedenen Berufungsverfahren umfassend zur Unterhaltspflicht der Mutter, zu den diesbezüglich gewonnenen Erkenntnissen der Vorinstanz sowie zu den Standpunkten der Gegenpartei äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde daher letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen. In diesem Sinn verlangt denn auch die Mutter primär die Beurteilung des vorsorglichen Unterhaltsbegehrens von Y.3_____ und ledig- lich eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz. Ist demnach eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich, kann auf eine ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmende Rückweisung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 10 u. N 13d zu Art. 318 ZPO) verzichtet werden. 4a.Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Im Eheschutz- verfahren trifft das Gericht, haben die Eltern minderjährige Kinder, die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Auch im Rahmen der Scheidung selbst regelt das Gericht die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach den Bestimmungen über die Wir- kungen des Kindesverhältnisses (Art. 133 Abs. 1 ZGB). b.Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt eines Kindes auf- zukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder an-
Seite 35 — 78 dern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürf- nissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Bei- trag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berück- sichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhalts- pflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB be- zweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 285 ZGB). In Anbetracht der Vielfalt der Fälle umschrieb der Gesetzgeber in Art. 285 Abs. 1 ZGB den Umfang der Unterhaltspflicht mit der Aufzählung der ver- schiedenen massgeblichen Kriterien. Dabei ist zu beachten, dass sich diese zum Teil gegenseitig beeinflussen. Insbesondere lässt sich nur im Zusammenhang mit den andern drei genannten Elementen bestimmen, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt (BGE 116 II 110 E. 3a). Die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitra- ges nach Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letz- te begründbar ist (Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270‒295 ZGB, Bern 1997, N 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pau- schalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist unumgänglich (Pe- ter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). c.Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstel- lung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums, und Nettoeinkommen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 126 zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöp- fung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt; es besteht eine Erwerbspflicht (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unterhalts- pflichtigen von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.128; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.49). Allerdings darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermö-
Seite 36 — 78 gen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Ein- kommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesund- heit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und verlangt es vom Unter- haltspflichtigen durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung seiner Lebensverhältnisse, so hat es ihm grundsätzlich auch hinrei- chend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 114 II 13 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.2). Besteht trotz ausreichender Wahrnehmung der Erwerbspflicht keine Leistungs- fähigkeit, kann ein Elternteil nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden. Die Schranke der finanziellen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für alle familienrechtlichen Unterhalts- pflichten und damit auch für den Kindesunterhalt (BGE 135 III 66; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.45a). d.Das Kind hat auf eine den Verhältnissen seiner Eltern entsprechende Er- ziehung und Lebensstellung Anspruch. Leben die Eltern – wie im vorliegenden Fall – getrennt, so hat das Kind grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil einen Anspruch darauf, an dessen Lebensstellung teilzuhaben. Von daher rechtfertigt es sich, für die von Vater und Mutter zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf ihre je- weils unterschiedliche Lebensstellung abzustellen (BGE 116 II 110 E. 3; BGE 120 II 285 E. 3a/cc u. 3b/bb). Die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern ist sodann massgebend für die Verteilung der Beitragspflicht. Als Folge davon, dass der Unterhalt des Kindes grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten ist, sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages des nicht obhutsberechtigten Elternteils auch die finanziellen Verhältnisse des Obhutsinhabers zu berücksichtigen. Letzte- rer erbringt seinen Beitrag zwar in erster Linie durch Leistung von Pflege und Er-
Seite 37 — 78 ziehung in natura, weshalb es in Verhältnissen, in welchen die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils jene des obhutsgewährenden Elternteils deut- lich übertrifft, gerechtfertigt sein kann, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Unterhaltbedarf des Kindes aufzukommen hat. Ansonsten bleibt es aber beim Grundsatz, dass die Anteile der Eltern propor- tional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu verlegen sind. Dies gilt namentlich bei der Unterhaltsfestsetzung für ein älteres Kind, dessen Bedürfnis nach persön- licher Pflege und Erziehung regelmässig nicht mehr derart intensiv ist, dass eine zusätzliche Beteiligung am materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes als unange- messen erscheint. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass ein Elternteil je nach den konkreten Umständen sowohl Natural- als auch Geldunterhalt schuldet (BGE 120 II 285 E. 3a/cc; Urteile des Kantonsgerichts ZK1 13 127 vom 29. Sep- tember 2016 E. 3cb sowie ZK1 09 37/38 vom 22. Juni 2010 E. 6a in fine; Peter Breitschmid, a.a.O., N 15 f. zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 42 ff. zu Art. 285 ZGB m.w.H.). 5a.In der Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Mai 2009 (ERZ 09 65) wurde der Vater verpflichtet, der Ehe- frau Fr. 830.-- und seinen bei der Ehefrau in O.2_____ lebenden Töchtern je Fr. 700.-- monatlich an Unterhalt zu bezahlen. Eine Unterhaltspflicht der Mutter stand erstmals zur Diskussion, nachdem Y.3_____ am 11. Juni 2012 ein Massnahme- verfahren zwecks Zuteilung der Obhut an den Vater, Regelung eines Besuchs- rechts der Mutter sowie Neuregelung des Unterhalts eingeleitet hatte (Sachver- halt, lit. D). In seinem Entscheid vom 29. Juni 2012 teilte der Einzelrichter in Zivil- sachen am Bezirksgericht Albula in der Folge die Obhut über Y.3_____ ab 1. Juli 2012 für die Dauer der Trennung dem Vater zu und räumte der Mutter ein Be- suchsrecht ein. Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber Y.3_____ wurde auf- gehoben. Ausserdem verpflichtete der Vorderrichter die Mutter im vorliegend an- gefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2015 (Berufungsverfahren ZK1 15 70), an den Unterhalt von Y.3_____ mit Wirkung ab 1. Juli 2012 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zuzüg- lich Kinder- sowie Ausbildungszulagen zu leisten. Er ging bei Anwendung der be- treibungsrechtlichen Richtlinien von einem Grundbedarf von Y.3_____ von Fr. 755.-- pro Monat bis Ende Januar 2014 und von Fr. 680.-- pro Monat ab anfangs Februar 2014 aus (kaufkraftbereinigter Grundbetrag Fr. 420.--, Anteil Wohnkosten Fr. 290.-- [bis Ende Januar 2014] bzw. Fr. 215.-- [ab anfangs Februar 2014], kauf- kraftbereinigte Krankenkassenprämie Fr. 45.--). Unter Heranziehung der sog. Zür- cher Richtlinien bezifferte der Vorderrichter den Bedarf von Y.3_____ mit rund Fr.
Seite 38 — 78 1’045.-- pro Monat. Für die Mutter ermittelte die erste Instanz bis im Januar 2014 einen monatlichen Grundbedarf in Höhe von rund Fr. 3’750.--, ausgehend von ei- nem Grundbetrag als Alleinerziehende von Fr. 1’350.--, einem Liegenschaftsauf- wand von Fr. 1’469.-- (Hypothekarzinsen Fr. 804.--, öffentlich-rechtliche Abgaben Fr. 105.--, Unterhaltskosten Fr. 330.--, Heizkosten Fr. 230.--), Krankenkassenprä- mien (KVG) von Fr. 272.-- sowie einem Grundbedarf von Y.1_____ von Fr. 663.-- (Grundbetrag Fr. 600.--, Krankenkassenprämie Fr. 63.--). Auf der Einkommenssei- te berücksichtigte die Vorinstanz bei der Mutter Einnahmen aus ihrer selbständi- gen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse von netto Fr. 1’784.--, Mieteinnahmen von Fr. 850.--, Einnahmen aus der Tätigkeit für die Kirchgemeinde O.2_____ von Fr. 110.-
Seite 39 — 78 b/aa. Die Mutter rügt in der Berufung ZK1 15 70, die Vorinstanz habe ihre Leis- tungsfähigkeit falsch beurteilt und ihren Grundbedarf wesentlich zu tief bzw. ihr Einkommen deutlich zu hoch angesetzt. Ihren betreibungsrechtlichen Grundbedarf habe die erste Instanz um Fr. 707.-- unter dem tatsächlichen Grundbedarf festge- legt. Bis 31. Januar 2014 belaufe sich dieser nämlich auf monatlich Fr. 4’457.-- und nicht auf Fr. 3’750.-- und danach auf Fr. 3’794.-- und nicht auf Fr. 3’087.--. Unter anderem habe die Vorinstanz mit Fr. 330.-- zu tiefe Unterhaltskosten für ihr Haus angenommen. Ausserdem sei es im Rahmen einer vorsorglichen Massnah- me nicht gerechtfertigt, die effektive Krankenversicherungsprämie von monatlich Fr. 366.-- auf Fr. 272.-- zu kürzen. Eine kurzfristige Reduktion bzw. ein Wiederauf- stocken bei einer allfälligen erneuten Abänderung der Massnahme oder bei einem anderslautenden Scheidungsurteil sei nicht oder nur unter unverhältnismässigen finanziellen Einbussen möglich. Hinzu komme, dass sie mit vorsorglichem Mass- nahmeentscheid vom 12. November 2014 verpflichtet worden sei, für die Tochter Y.1_____ vom 1. Februar 2014 an monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 600.-- zu leisten. Diesen Betrag hätte die Vorinstanz konsequenterweise ihrem Grund- bedarf hinzurechnen müssen. Indem sie dies unterlassen und auf eine Koordinati- on der Unterhaltsleistungen verzichtet habe, habe sie den Sachverhalt auf qualifi- ziert falsche Weise ermittelt. In Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für Y.1_____ belaufe sich der Grundbedarf der Mutter seit dem 1. Februar 2014 auf Fr. 4’394.-- und liege damit um Fr. 1’307.-- höher als von der Vorinstanz ange- nommen. Auch die Annahme eines monatlichen Einkommens der Mutter von Fr. 4’270.-- sei qualifiziert falsch und damit willkürlich. Im Jahr 2012 habe sie aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von monatlich Fr. 1’489.50 und 2013 ein solches von monatlich Fr. 1’734.-- erzielt. Im Jahr 2014 habe sich ihr Einkommen inklusive Vermietung auf Fr. 2’847.-- belaufen. Der Ertrag aus der Vermietung der Einliegerwohnung betrage seit anfangs 2014 monatlich netto Fr. 450.-- und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 850.--. Das Einkommen aus der Tätigkeit für die Kirchgemeinde O.2_____ von durchschnittlich Fr. 110.-- pro Monat sei Mitte 2013 mit Aufgabe des entsprechenden Amts weggefallen und dürfe daher nicht darüber hinaus angerechnet werden. Schliesslich sei der Ehe- mann seiner Unterhaltspflicht ihr und den Kindern gegenüber nur unzureichend nachgekommen, so dass heute Unterhaltszahlungen von netto rund Fr. 65’000.-- ausstehend seien. Angesichts des nahezu völligen Ausfalls der Unterhaltszahlun- gen sei es falsch und willkürlich, diese Zahlungen zum Einkommen der Mutter hin- zuzurechnen. Sie habe diese nicht erhalten und werde sie angesichts der Zah- lungsmoral und des ausländischen Wohnsitzes des Vaters aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht erhalten können. Mit einem Einkommen von Fr. 2’847.-- so-
Seite 40 — 78 wie einem Grundbedarf von Fr. 4’457.-- bis Januar 2014 und Fr. 3’794.-- bzw. un- ter Einbezug der Unterhaltbeiträge für Y.1_____ von Fr. 600.-- sogar von Fr. 4’394.-- für die Zeit danach weise sie ein Manko auf, weshalb das Auferlegen ei- nes Unterhaltsbeitrags an Y.3_____ von Fr. 500.-- in ihr Existenzminimum eingrei- fe und folglich nicht zulässig sei. b/bb. Der Vater macht in seiner Berufungsantwort geltend, der Existenzbedarf der Mutter habe sich zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 31. Januar 2014 auf ledig- lich Fr. 3’722.-- belaufen. Hinzu komme, dass die Mutter den ab anfangs Februar 2014 für Y.1_____ geschuldeten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.-- nie beglichen habe, weshalb dieser zu Recht nicht in ihr Existenzminimum eingerech- net worden sei. Unter Berücksichtigung, dass sich der Grundbetrag der Mutter ab dem 1. Februar 2014 von monatlich Fr. 1’350.-- auf Fr. 1’200.-- reduziert habe, belaufe sich ihr Existenzminimum ab dem genannten Zeitpunkt noch auf Fr. 2’909.-- (Fr. 3’722.-- ‒ Fr. 663.-- ‒ Fr. 150.--). Sodann wäre die Mutter frühestens auf den Zeitpunkt des Wegzugs von Y.3_____ hin, spätestens jedoch auf den Zeitpunkt des Wegzugs von Y.1_____ hin verpflichtet gewesen, ihre Erwerbskraft vollumfänglich auszuschöpfen. Ihr sei daher ein hypothetisches Nettoerwerbsein- kommen von monatlich Fr. 3’500.-- anzurechnen, zumal es ihr zumutbar gewesen wäre, im Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Ausserdem habe die Mutter ihr Amt als Kirchgemeindepräsidentin freiwillig aufgegeben, weshalb ihr weiterhin Einkünf- te von Fr. 184.-- pro Monat als hypothetisches Einkommen anzurechnen seien. Ebenfalls habe sie durch die Aufgabe der Hauswartstätigkeit freiwillig auf Miet- zinseinnahmen von Fr. 200.-- verzichtet. Ihr sei daher weiterhin hypothetisch ein Mietzins von Fr. 850.-- anzurechnen. Schliesslich habe sie auch Kinderunterhalts- beiträge, Kinder- und Familienzulagen sowie Taggelder erhalten und darüber hin- aus gegen den Vater ab April 2015 eine Lohnpfändung erwirkt. Aus Letzterer ständen ihr zusätzliche Einkünfte von Fr. 1’262.80 monatlich zur Verfügung. Der geltend gemachte Ausstand an Unterhaltszahlungen sei falsch und werde bestrit- ten. Mit ihren seit dem Jahr 2012 zur Verfügung stehenden Einkünften sei die Mut- ter ‒ neben dem Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.-- an Y.1_____ ‒ ohne Weiteres in der Lage, den zu Gunsten von Y.3_____ gesprochenen Unterhaltsbei- trag von Fr. 500.-- zu bezahlen, ohne dass in ihren Existenzbedarf eingegriffen werde. c.In einem ersten Schritt ist nun zu prüfen, ob die Vorinstanz die Mutter für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2014 ‒ also bis zum Wegzug von Y.1_____ nach L.1_____ ‒ zu Recht zu einer Unterhaltszahlung von Fr. 500.-- pro Monat an Y.3_____ verpflichtet hat (für den Zeitraum danach vgl. E. 6 ff.).
Seite 41 — 78 c/aa. Was den Bedarf der Mutter im erwähnten Zeitraum betrifft, so ist zu beach- ten, dass die Tochter Y.1_____ noch bei ihr wohnte. Anrechenbar ist daher der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 1’350.-- pro Monat. Im Weiteren sind die Wohnkosten zu bestimmen. Die Mutter ist Eigentümerin einer Liegenschaft in O.2_____ mit einem Verkehrswert von Fr. 668’000.-- (act. V./13). Besitzt ein Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, ist zum Grund- betrag der Liegenschaftsaufwand hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypo- thekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (vgl. die Richtlinien des Kantonsgerichts von Graubünden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009, Ziff. II). Bis am 6. Januar 2014 hatte die Mutter für die auf dem Haus lastende Hypothek von Fr. 500’000.-- einen Hypothekarzins von Fr. 14’000.-- jährlich bzw. Fr. 1’167.-- monatlich zu leis- ten (act. V./71 u. V./104]). Die öffentlich-rechtlichen Abgaben für die beiden sich in der Liegenschaft befindenden Wohnungen beliefen sich auf gerundet Fr. 110.-- monatlich (ARA/Kanalisation Fr. 62.-- [act. V./101], Kehricht/Wasser Fr. 47.-- [act. V./101). Sodann berücksichtigte die Vorinstanz durchschnittliche Unterhaltskosten von Fr. 330.-- pro Monat, wobei sie auf die Steuererklärungen der Jahre 2011 und 2013 bzw. die darin für beide Wohnungen deklarierten Pauschalbeträge (2011: Fr. 345.-- [act. IV./50], 2013: Fr. 315.-- [act. V./76]) abstellte. Die Mutter macht in ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe damit zu tiefe Unterhaltskosten angenom- men. Im Jahr 2012 hätten sich die steuerlich anerkannten Unterhaltskosten im Monatsschnitt auf Fr. 1’704.-- belaufen und ab 2013 sei mit Kosten von mindes- tens Fr. 420.-- pro Monat zu rechnen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar anerkannten die Steuerbehörden für das Jahr 2012 in der Tat Un- terhaltskosten von Fr. 20’451.-- insgesamt bzw. Fr. 1’704.-- monatlich (act. V./72). Offenbar hatte die Ehefrau im besagten Jahr aber Umbauarbeiten vornehmen las- sen, die sie mit einer Auszahlung aus der Säule 3a finanzierte (vgl. act. IV./42, act. V./97). Es handelt sich somit um ausserordentliche Ausgaben, so dass es sich nicht rechtfertigt, den entsprechend hohen Betrag für die Ermittlung der durch- schnittlichen Unterhaltskosten heranzuziehen. Sodann begründet die Mutter nicht näher, weshalb ab dem Jahr 2013 mit Unterhaltskosten von mindestens Fr. 420.-- pro Monat zu rechnen sei. Zwar führte sie im Verfahren ZK1 15 79 aus, das schematische Abstellen auf steuerliche Richtlinien verkenne, dass es sich beim Haus um ein älteres Objekt ohne zeitgemässe Isolation und mit erhöhtem Unter- haltsbedarf handle. Dass die Unterhaltskosten dadurch deutlich über dem steuer- lich abziehbaren Pauschalbetrag liegen, ist allerdings nicht belegt. Zudem ist da- von auszugehen, dass die Mutter in einem solchen Fall in der Steuererklärung
Seite 42 — 78 jeweils die effektiven Kosten geltend gemacht hätte. Der seitens der Vorinstanz angenommene durchschnittliche Unterhaltsbetrag von Fr. 330.-- pro Monat ist da- her nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind in den erwähnten Unterhaltskosten die von der Mutter geltend gemachten Auslagen für die Gebäudeversicherung, für den Kaminfeger und für die Umgebungskosten bereits enthalten (vgl. bspw. die Weg- leitung der kantonalen Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2016, abrufbar unter <www.stv.gr.ch>, S. 54 f.). Was die Heizkosten betrifft, so gestand die Mutter in der Anschlussberufungsantwort im Hauptverfahren (ZK1 15 79) vom 21. August 2015 (S. 5) zu, dass diese monatlich lediglich Fr. 132.-- und nicht wie von der Vor- instanz angenommen Fr. 230.-- betragen. Die Gesamtkosten für die Liegenschaft sind damit mit Fr. 1’739.-- pro Monat zu beziffern. Dass die Vorinstanz trotz dieses doch hohen Betrags die gesamten Wohnkosten der Mutter berücksichtigte, ist grundsätzlich unbestritten, zumal jene damit ausreichend Platz hat, um ihre Töch- ter auf Besuch zu nehmen und es ihr insbesondere ermöglicht wird, Mietzinserträ- ge zu erzielen. Allerdings ist ein Teil der Wohnkosten der Tochter Y.1_____ zuzu- rechnen. Geht man davon aus, dass der Mietzinsanteil etwa 1/3 beträgt (vgl. die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, abrufbar unter <http://docplayer.org/14646172-Empfehlungen-zur-bemessung-von-unterhaltsbei- traegen-fuer-kinder.html>, S. 12 f.), beläuft sich der Wohnkostenanteil der Tochter auf rund Fr. 300.-- (Kosten insgesamt Fr. 1’739.-- abzüglich Mieteinnahmen Ein- liegerwohnung Fr. 850.-- = Fr. 889.--, davon 1/3 = Fr. 296.--). In den Notbedarf nicht einzurechnen sind entgegen der Ansicht der Mutter die Kosten für Strom, für Telefon, Radio und Fernsehen sowie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, sind diese doch im Grundbetrag enthalten (BGE 126 III 353 E. 1a/bb; Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.30). Zu addieren sind demgegenüber die Kosten für die Krankenkasse, wobei in den Grundbedarf nur die Prämien für die obligatorische Versicherung von Fr. 272.-- (act. V./68 für das Jahr 2013) einzurechnen sind. Den Prämienaufwand für die Zusatzversicherung hat die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu Recht unberücksichtigt gelassen (BGE 134 III 323). Zusätzlich ist zu beachten, dass Mutter und Tochter die Krankenversicherungsprämien im Jahr 2013 mit insgesamt Fr. 3’716.-- verbilligt wurden (vgl. act. V./76 Formular 5 sowie die Angaben der Mutter anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015). Geht man in Anlehnung an die gesamthaft bezahlten Prämien von Fr. 4’278.-- für die Mutter und Fr. 1’173.-- für die Tochter davon aus, dass rund drei Viertel der Verbilligung auf die Mutter entfallen, entspricht dies einem monatlichen
Seite 43 — 78 Betrag von Fr. 232.-- (¾ von Fr. 3’716.-- = Fr. 2’787.-- ÷ 12 Monate). Dieser ist von der erwähnten Prämie von Fr. 272.-- zu subtrahieren (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.107), so dass von Krankenversicherungskosten der Mutter von Fr. 40.-- pro Mo- nat auszugehen ist. Anzurechnen sind der Genannten schliesslich noch die Le- bensversicherungsprämien von gerundet Fr. 210.-- pro Monat (act. V./96, vgl. da- zu E. 7c/aa). Die Steuern wurden seitens der Vorinstanz angesichts der engen finanziellen Möglichkeiten zu Recht ausser Acht gelassen (BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Zusammenfassend ergibt sich für die Mutter von anfangs Juli 2012 bis Ende Ja- nuar 2014 ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 3'039.-- (Grundbetrag Fr. 1’350.--, Hypothekarzins Fr. 1’167.--, öffentlich-rechtliche Abgaben Fr. 110.--, Unterhalts- kosten Haus Fr. 330.--, Heizkosten Fr. 132.--, Krankenkasse Fr. 40.--, Lebensver- sicherung Fr. 210.--, abzüglich Wohnkostenanteil Y.1_____ Fr. 300.--). c/bb. Die Mutter übt eine selbständige Erwerbtätigkeit als Coiffeuse aus. Die Vor- instanz stellte zur Ermittlung ihres Einkommens auf die in der Steuererklärung 2013 (act. V./76) deklarierten Einkünfte von monatlich Fr. 1’784.-- ab. Mittlerweile liegt die Steuerveranlagung 2013 vor, gemäss welcher sich die Einnahmen der Mutter auf Fr. 2’780.-- pro Monat beliefen (eigene Einkünfte Fr. 29’775.-- [nach Aufrechnung nicht anerkannter Fahrzeugkosten von Fr. 7'166.--], Taggelder Fr. 3’578.-- [act. B.12]). Im Jahr 2012 hatte sie gemäss Steuerveranlagung ein Ein- kommen von Fr. 18’306.-- jährlich bzw. Fr. 1’526.-- monatlich erzielt (act. V./72 u. 92). Im Durchschnitt verfügte die Mutter in den Jahren 2012 und 2013 somit über Einkünfte von monatlich gerundet Fr. 2’150.--. Davon, der Mutter ein höheres hy- pothetisches Einkommen anzurechnen, wie es der Vater vorliegend fordert, hat die Vorinstanz zu Recht abgesehen. Die Mutter hatte in der fraglichen Zeit ihre damals rund 13-jährige Tochter Y.1_____ zu betreuen, was sich zweifellos auf ihre Eigenversorgungskapazität auswirkte. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gilt als Richtlinie, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder- )Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist im Umfang von 50%, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang zu 100%, sobald das jüngste Kind 16- jährig ist (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urs Gloor/Annette Spycher, Basler Kommen- tar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 125 ZGB; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.159 u. 2.162). Die Mutter dürfte in der fraglichen Zeit ein Ar- beitspensum von mindestens 50% geleistet haben, weshalb ihr eine weitergehen- de Erwerbstätigkeit nicht zumutbar war. Es bleibt daher bei anrechenbaren Er- werbseinkünften von Fr. 2’150.-- pro Monat. Zusätzlich sind der Mutter die Ein- nahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von Fr. 850.-- pro Monat (act.
Seite 44 — 78 IV./46) anzurechnen. Die von den Mietern zu entrichtenden Nebenkosten sind entgegen der Berechnung der Mutter als Einnahmen zu berücksichtigen, wird in ihrem Bedarf im Gegenzug doch der Aufwand für die gesamte Liegenschaft, also auch für die Einliegerwohnung, berücksichtigt. Ihr namentlich im Verfahren ZK1 15 79 erhobener Einwand, die Nebenkosten der Mieter seien in den von der Mutter für ihre Wohnung geltend gemachten Nebenkosten nicht enthalten, trifft nicht zu. Schliesslich erzielte die Mutter mit ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde O.2_____ Einkünfte von monatlich durchschnittlich Fr. 110.-- (vgl. act. V./76 sowie act. B.12 für das Jahr 2013). Ihre Gesamteinnahmen betrugen somit monatlich Fr. 3’110.--. c/cc. Die Vorinstanz rechnete der Mutter auch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 830.-- an sie und von Fr. 700.-- an Y.1_____, zu deren Leistung der Vater mit Ver- fügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 09 65 vom 7. Mai 2009 verpflichtet worden war, als Einkommen an. Dies rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht. Das Bundesgericht hat ‒ in Bezug auf nachehelichen Unterhalt ‒ festgehalten, dass Renten nach Art. 125 ZGB bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Empfängers für den Kindes- unterhalt nicht zu berücksichtigen sind. Nachehelicher Unterhalt werde dann ge- sprochen, wenn ein Ehegatte nicht selbst für seinen gebührenden Unterhalt auf- kommen könne. Er diene folglich dazu, dieses Manko aufzufüllen und nicht dazu, dem Ehegatten die Leistung eines Unterhaltsbeitrags für diejenigen Kinder zu er- lauben, die nicht bei ihm, sondern beim Rentenschuldner lebten. Auch der Kin- desunterhalt diene der Deckung der Bedürfnisse des Kindes. Der Ehegatte, dem sie anvertraut seien, dürfe diesen nicht für den eigenen Unterhalt oder für eine Erhöhung des eigenen Lebensstandards brauchen. Demzufolge ist, ist die Leis- tungsfähigkeit für den Kindesunterhalt zu beurteilen, eine Einzelrechnung vorzu- nehmen und ist den eigenen Einkünften des Unterhaltsschuldners ‒ ohne Unter- haltsbeitrag für die unter seiner Obhut lebenden Kinder und ohne Ehegattenunter- halt ‒ dessen persönlicher Bedarf ‒ ohne Bedarf der unter seiner Obhut lebenden Kinder, soweit dieser durch den Unterhaltsbeitrag gedeckt ist ‒ gegenüberzustel- len (vgl. BGE 132 III 593 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5C.48/2001 vom 28. August 2001 E. 3c; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 127 zu Art. 285 ZGB). Die zitierten Überlegungen können auf das Eheschutz- bzw. Massnahmeverfahren übertragen werden. Auch dort ist der Kindesunterhalt allein zur Deckung der Be- dürfnisse des Kindes bestimmt, so dass eine Anrechnung der Unterhaltsbeiträge für Y.1_____ von vornherein entfällt (vgl. dazu im Übrigen auch sogleich E. 5c/cc). Der einem Ehegatten persönlich zugesprochene Unterhalt soll diesem sodann ‒ sofern genügend Mittel vorhanden sind ‒ eine Fortführung des während des ge-
Seite 45 — 78 meinsamen Haushalts zuletzt gelebten Standards gewährleisten (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 26 zu Art. 176 ZGB). Müsste die Mutter die fraglichen Gelder nun infolge Einrechnung in ihr Ein- kommen ganz oder teilweise an die Tochter weiterleiten, wäre es ihr nicht mehr möglich, den ehelichen Standard weiterzuführen. Vorliegend rechtfertigt sich eine Anrechnung der der Mutter zustehenden Unter- haltsbeiträge aber auch deshalb nicht, weil der Vater diese in der fraglichen Zeit- spanne offensichtlich nicht geleistet hat. So bestätigte er anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 4. November 2015, dass er den Ehegattenunterhalt seit 2012 mit Ausnahme eines Betrags von ca. Fr. 4’000.-- aufgrund einer Lohnpfän- dung im Jahr 2013 nicht mehr bezahlt habe. Auch in der in E. 5b/bb vorstehend zitierten Berufungsantwort vom 8. Juni 2015 (S. 11) erwähnt er im Zusammen- hang mit den Einkünften der Mutter nur die von ihm im Jahr 2012 geleisteten Kin- desunterhaltsbeiträge und die seitens der Mutter für die ausstehenden Unterhalts- beiträge ab April 2015 erwirkte Lohnpfändung. Steht in diesem Sinn fest, dass der Mutter ihre Unterhaltsbeiträge effektiv nicht zur Verfügung standen, sind ihr diese auch nicht als Einkommen anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als derzeit völlig ungewiss ist, ob der ausstehende Ehegattenunterhalt, soweit er die Zeitspanne ab März 2012 betrifft, überhaupt noch einbringlich ist, nachdem die Vorinstanz das dahingehende Forderungsbegehren der Mutter (Ziff. 6 der an der Hauptverhand- lung vom 28. Januar 2015 gestellten Anträge) im Hauptverfahren abgewiesen hat (vgl. E. 5.b, S. 33 f., des angefochtenen Entscheids [ZK1 15 79]). Im Rahmen des laufenden Exekutionsverfahrens in L.1_____ hat der Vater denn auch ausdrück- lich bestritten, der Mutter noch ausstehenden Unterhalt zu schulden, wobei er sich unter anderem auf die (unangefochten gebliebene) Abweisung des genannten Forderungsbegehrens stützte. Der Entscheid über die vom Vater erhobene Oppo- sitionsklage steht zwar noch aus, da das Verfahren in L.1_____ bis zur rechtkräfti- gen Entscheidung der vorliegenden Berufungen unterbrochen wurde. Gleichzeitig wurde allerdings das Exekutionsverfahren aufgeschoben und die Lohnpfändung mit Wirkung ab Juni 2015 wieder aufgehoben (vgl. act. B.16 [ZK1 15 90]). Bis an- hin sind die Vollstreckungsbemühungen der Mutter (abgesehen von den beiden kurzzeitigen Lohnpfändungen in den Jahren 2013 und 2015) somit erfolglos ge- blieben und beim derzeitigen Aktenstand ist nicht damit zu rechnen, dass sich daran hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit nach März 2012 noch etwas ändern wird. Im fraglichen Zeitraum tatsächlich zugeflossen ist der Mutter einzig der Erlös aus der Lohnpfändung 2013, welcher von den Parteien übereinstimmend auf ca.
Seite 46 — 78 Fr. 4'000.-- beziffert wurde (vgl. dazu Berufung ZK1 15 70, S. 14). Betrieben wurde damals allerdings nicht bloss der laufende Ehegattenunterhalt, sondern in erster Linie der bis zur Exekutionsbewilligung aufgelaufene Unterhaltsrückstand von über € 32'000.-- (act. B.16 [ZK1 15 90], S. 1 unten). Mit dem Erlös aus der damaligen Lohnpfändung wurde demnach eine bereits vor dem Obhutswechsel entstandene Schuld getilgt, weshalb er der Mutter schon aus diesem Grund nicht als zusätzli- ches Einkommen für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 angerechnet werden kann. Im Übrigen haben ‒ wie eingangs dargelegt wurde ‒ Unterhaltsbeiträge, die ein El- ternteil für sich persönlich erhält, bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit zur Erbringung von Kindesunterhalt ohnehin ausgeklammert zu bleiben. c/dd. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Mutter im Zeit- raum von 1. Juli 2012 bis Ende Januar 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 3’110.-- zur Verfügung stand (Erwerbstätigkeit als Coiffeuse Fr. 2’150.--, Mietein- nahmen Fr. 850.--, Entschädigung der Kirchgemeinde Fr. 110.--). Stellt man die- sem Einkommen ihren persönlichen Bedarf von Fr. 3’039.-- pro Monat gegenüber, so verfügte die Mutter im erwähnten Zeitraum über einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 70.--. Zu beachten ist nun aber, dass der Bedarf der unter ihrer Obhut lebenden Tochter Y.1_____ ‒ der in Anbetracht der engen finanziellen Verhältnis- se nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu ermitteln ist ‒ nicht gedeckt war. Deren Grundbedarf belief sich auf Fr. 900.--, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 600.-- sowie einem Wohnkostenanteil von Fr. 300.-- (vgl. E. 5c/aa). Für die Grundversicherung der Krankenkasse fielen zwar Kosten von Fr. 63.-- an (vgl. Verfahren 135-2013-182, act. III/8 [für 2014]), doch wurden die entsprechenden Prämien ‒ davon ausgehend, dass 1/4 der 2013 ausgerichteten Verbilligung von insgesamt Fr. 3’716.-- bzw. Fr. 929.-- auf Y.1_____ entfiel (vgl. E. 5c/aa) ‒ vollum- fänglich verbilligt. Zur Deckung dieses Bedarfs von Fr. 900.-- standen der Kindes- unterhaltsbeitrag des Vaters sowie die Kinderzulage zur Verfügung. Allerdings leistete der Vater auch die Unterhaltsbeiträge für Y.1_____ von Fr. 700.-- monat- lich nicht regelmässig. Aus der Steuerveranlagung 2012 (act. V./66), auf welche der Vater in seiner Berufungsantwort Bezug genommen hat, geht hervor, dass die Mutter in diesem Jahr Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'293.-- versteuerte. Der dazu- gehörigen Steuererklärung (act. IV./42) lässt sich indessen entnehmen, dass darin auch die von der Gemeinde O.2_____ geleistete Alimentenbevorschussung ent- halten war. Diese war nach dem Obhutswechsel von Y.3_____ vorübergehend eingestellt worden, da die Gemeinde bis zur Aufhebung des ersten Massnahme- entscheides durch das Kantonsgericht (ZK1 13 29) von der Möglichkeit einer Ver- rechnung der Kinderunterhaltsbeiträge ausgegangen war und der Vater die Diffe-
Seite 47 — 78 renz von Fr. 100.-- offenbar selber geleistet hatte (Verfahren Nr. 135-2013-202, act. 8/11). Die Alimentenbevorschussung betraf somit den Zeitraum vor dem Ob- hutswechsel und beinhaltete auch die damals noch geschuldeten Unterhaltsbei- träge für Y.3_____. Ab dem 1. Juli 2012 erhielt die Mutter für Y.1_____ dagegen nur noch die monatlichen Zahlungen des Vaters von total Fr. 600.--. Im Jahr 2013 bezahlte der Vater sodann lediglich einen Betrag von Fr. 438.-- statt der geschul- deten Fr. 8’400.-- (12 Monate à Fr. 700.--). Hinzu kam die wieder aufgenommene Alimentenbevorschussung durch die Gemeinde O.2_____ im Betrag von Fr. 4'056.-- (act. V./76, act. B.12), so dass der Mutter in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis Ende 2013 für Y.1_____ insgesamt Fr. 5'094.-- an Unterhalt zur Verfügung stand, was einem monatlichen Betrag von lediglich Fr. 283.-- entspricht. Selbst unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von jährlich knapp Fr. 6'000.-- (ca. Fr. 500.-- pro Monat), welche die Mutter im fraglichen Zeitraum versteuert hat (vgl. act. V./72 u. B.12), musste sie für die verbleibende Differenz von Fr. 117.-- zum Bedarf von Fr. 900.-- selbst aufkommen. Effektiv handelte es sich bei den genannten Kinder- zulagen allerdings um die von L.1_____ bezogenen Familienbeihilfen für beide Töchter, wobei die Mutter für die auf Y.3_____ entfallenden Beihilfen nach Be- kanntwerden ihres Umzuges zum Vater rückerstattungspflichtig wurde (vgl. act. B.11 sowie die Angaben der Mutter anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015). In Anbetracht dessen war die Genannte im vorliegend unter- suchten Zeitraum offenkundig nicht leistungsfähig und folglich nicht in der Lage, der Tochter Y.3_____ Unterhaltszahlungen zu leisten. Dass die Vorinstanz sie trotzdem zu Zahlungen von monatlich Fr. 500.-- verpflichtete, erweist sich auf- grund des damit verbundenen Eingriffs in das Existenzminimum als unzulässig, so dass die Unterhaltspflicht für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2014 aufzuheben ist. Die Leistungsfähigkeit des Vaters und der Grundbedarf von Y.3_____ brauchen unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Immerhin lässt sich aber selbst gestützt auf die von der Vorinstanz für den in Frage stehenden Zeitraum ermittel- ten Zahlen (Grundbedarf von Y.3_____ Fr. 755.--, Einkommen des Vaters Fr. 3'820.-- bis März 2013 resp. Fr. 5'600.-- von April bis Dezember 2013, Grundbe- darf des Vaters und seiner neuen Familie Fr. 2'860.--) feststellen, dass der Vater ‒ bei Ausklammerung der nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge für Y.1_____ und die Mutter ‒ offensichtlich in der Lage war, den Grundbedarf von Y.3_____ zu decken. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der neuen Familie des Vaters auch in dieser Zeit weitere Einkünfte (Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge) zur Verfügung standen (vgl. dazu nachfolgend E. 6d/aa).
Seite 48 — 78 6a.Ab Februar 2014 lebte auch die Tochter Y.1_____ beim Vater in L.1_____. Im Massnahmeverfahren betreffend Y.3_____ (Berufungsverfahren ZK1 15 70) verpflichtete die Vorinstanz die Mutter in ihrem Entscheid vom 28. Januar 2015, ab Februar 2014 an den Unterhalt von Y.3_____ weiterhin einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 500.-- zuzüglich Kinderzulagen zu leisten (zu den Erwägungen der Vorinstanz, den dagegen vorgebrachten Rügen der Mutter sowie der Argu- mentation des Vaters vgl. E. 5a u. 5b vorstehend). Zuvor, in ihrem Entscheid vom 12. November 2014, hatte die Vorinstanz die Mutter im Massnahmeverfahren be- treffend Y.1_____ (Berufungsverfahren ZK1 14 152) verpflichtet, ab Februar 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens für die Tochter Y.1_____ einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zuzüglich Kinderzulagen zu leisten. Im erwähnten Entscheid ermittelte die Vorinstanz den Bedarf der Tochter Y.1_____ einerseits gestützt auf die sog. Zürcher Tabellen, wobei sie den Gesamtbedarf von Fr. 1’470.-- aufgrund des L.1_____schen Wohnsitzes um 30% auf rund Fr. 1’000.-
Seite 49 — 78 500.-- auch einen solchen von Fr. 600.-- an Y.1_____ zu leisten (E. 6, S. 14 ff., des angefochtenen Entscheids [ZK1 14 152]). b/aa. Die Mutter rügt in ihrer Berufung ZK1 14 152, dass es die Vorinstanz unter- lassen habe, die konkreten Lebenshaltungskosten von Y.1_____ zu ermitteln und festzustellen. Es gehe nicht an, bloss auf generelle schweizerische Erfahrungs- werte abzustellen und diese mit einem pauschalen L.1_____-Rabatt von 30% als die effektiven Lebenshaltungskosten auszugeben. Ein genereller Kaufkraftver- gleich sage für die spezifischen Kostenpositionen nichts aus. Jedenfalls betrage der Bedarf von Y.1_____ in L.1_____ wesentlich weniger als von der Vorinstanz angenommen. Im Weiteren habe diese das effektive und das hypothetisch mögli- che Einkommen des Vaters nicht festgestellt. Insofern beruhe der angefochtene Entscheid auf Mutmassungen statt auf Tatsachen. Ferner sei der Grundbedarf der Mutter zu tief und ihr Einkommen zu hoch beurteilt worden. Der betreibungsrecht- liche Grundbedarf der Mutter belaufe sich nämlich auf Fr. 3’794.-- monatlich und nicht auf Fr. 3’156.--. Die Vorinstanz sei von zu tiefen Unterhaltskosten für die Lie- genschaft ausgegangen und habe ausserdem nicht berücksichtigt, dass die Kran- kenkassenprämie nicht kurzfristig, für die Dauer vorsorglicher Massnahmen, um Fr. 96.-- auf den obligatorischen Anteil von Fr. 285.-- reduziert werden könne. So- dann habe sie mit Ausnahme der Krankenkassenprämie nicht begründet, wie sie auf den von ihr angenommenen Grundbedarf gekommen sei und den Sachverhalt willkürlich erstellt. Auch die Annahme eines monatlichen Einkommens der Mutter von Fr. 4’350.-- sei falsch. Aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie 2011 monat- lich Fr. 3’360.--, 2012 monatlich Fr. 1’489.50 und 2013 monatlich Fr. 1’734.-- er- zielt. 2014 sei ein monatliches Einkommen von Fr. 2’000.-- budgetiert. Es sei ihr bei aller Anstrengung nicht möglich, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wieder auf das frühere Niveau zu bringen. Die Nachfrage und damit auch der Um- satz seien zurückgegangen, und es sei in der peripheren Region O.2_____ schwierig, mit einem Coiffeur-Geschäft zu existieren. Das von der Vorinstanz an- genommene hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 3’700.-- pro Monat liege um Fr. 1’700.-- höher als das effektiv mögliche und tatsächlich erzielte Einkom- men. Der Beizug des gesamtschweizerischen Gesamtarbeitsvertrags für das Coif- feurgewerbe sei in Bezug auf die Erwerbsmöglichkeiten in der peripheren, struk- turschwachen Region O.2_____ nicht aussagekräftig. Sie könne, auch wegen ih- res Alters, keine entsprechende Vollzeit-Anstellung mehr finden. Im Weiteren sei die Entschädigung als Kirchgemeindepräsidentin von O.2_____ inzwischen infolge Amtsende weggefallen. Der Ertrag aus der Vermietung einer Einliegerwohnung betrage schliesslich nur noch Fr. 450.--. Somit erziele sie heute ein durchschnittli-
Seite 50 — 78 ches Einkommen von Fr. 2’450.-- pro Monat, so dass die Annahme eines Monats- einkommens von total Fr. 4’350.-- im angefochtenen Entscheid um Fr. 1’900.-- über dem tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkommen liege. Stelle man das monatliche Einkommens von Fr. 2’450.-- dem monatlichen Grundbedarf von Fr. 3’794.-- gegenüber, ergebe sich ein Manko von Fr. 1’344.-- im Monat, weshalb die Mutter deutlich unter dem Existenzminimum lebe und wirtschaftlich nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Das Auferlegen einer Unterhaltsver- pflichtung durch die Vorinstanz greife somit unzulässigerweise in ihr Existenzmi- nimum ein. Auch sei nach schweizerischem Recht die Zugrundelegung eines hy- pothetischen Erwerbseinkommens rückwirkend seit Februar 2014, wie dies der angefochtene Entscheid vorsehe, unzulässig. Für die Vergangenheit sei das tatsächlich erzielte Einkommen massgeblich. Zudem wäre, wenn schon ein hypo- thetisches Einkommen zugrunde gelegt werde, für die künftige Unterhaltsbemes- sung eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. b/bb. Der Vater macht in seiner Berufungsantwort geltend, die Unterhaltsfestset- zung für Y.1_____ durch den Vorderrichter sei in keiner Art und Weise zu bean- standen. Sie berücksichtige in korrekter Weise die Kaufkraftdifferenz zwischen der Schweiz und L.1_____ und das der Mutter zumutbare Erwerbseinkommen. Ge- stützt auf die Zürcher Tabellen sowie eine Anpassung an die um 30% verminderte Kaufkraft in L.1_____ entspreche der Bedarf von Y.1_____ einem Betrag von Fr. 1’029.-- monatlich. Die Vorinstanz habe einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- er- mittelt und zugesprochen, womit sie der Mutter nochmals um monatlich über Fr. 500.-- entgegengekommen sei. Dieser Beitrag sei aus Sicht der Mutter sicher nicht mit Erfolg anzufechten oder zu beanstanden. Auch sei der Vorderrichter zu Recht von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4’350.-- pro Monat ausgegangen. Obwohl die Mutter seit anfangs Februar 2014 von jeglichem Betreuungsaufwand gegenüber den Töchtern Y.1_____ und Y.3_____ entbunden sei, habe sie sich nicht veranlasst gesehen, ihre Leistungsfähigkeit vollumfänglich auszuschöpfen und sich damit begnügt, ihr seit mehreren Jahren schlecht laufendes Coiffeurge- schäft weiter zu betreiben. Damit komme sie ihrer Leistungspflicht nicht in rechts- genüglicher Weise nach. Im Angestelltenverhältnis könne sie einen Lohn von mehr als Fr. 2’000.-- pro Monat erwirtschaften. Als ausgebildete Coiffeuse mit Meisterabschluss sei sie ohne weiteres in der Lage, im Angestelltenverhältnis bei 100%-iger Beschäftigung einen Bruttomonatslohn von Fr. 4’200.-- zu generieren, allenfalls nach einer Übergangsfrist von drei Monaten. Dass es ihr zumutbar sei, im Angestelltenverhältnis zu arbeiten, belege sie gleich selbst, indem sie sich am 17. November 2014 bei der coiffeur ‒ E._____ vorgestellt habe. Zudem seien bei
Seite 51 — 78 der Mutter weitere (hypothetische) Einnahmen aus der Vermietung der Einlieger- wohnung von monatlich Fr. 850.-- und aus der Tätigkeit für die Kirchgemeinde von monatlich 184.-- zu berücksichtigen, da sie die entsprechenden Einkünfte absicht- lich reduziert habe. Mit diesen Einnahmen sei die Mutter ohne weiteres in der La- ge, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen, ohne dass in ihren ge- bührenden Bedarf, den die Vorinstanz zu Recht auf Fr. 3’156.-- festgelegt habe, eingegriffen werde. b/cc. In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2015 führte die Mutter in der Folge aus, sie habe einen neuen Mietvertrag abgeschlossen und ihr Amt als Kirchge- meindepräsidentin aufgegeben, weil sie nicht mehr die Kraft gehabt habe, zusätz- lich zu ihrer Erwerbstätigkeit die Belastungen der Hauswartstätigkeit sowie des genannten Amtes zu tragen. Die langen Gerichtsverfahren und insbesondere die Obhutszuteilung der Töchter zum Vater hätten nachhaltig an ihren Kräften ge- zehrt. c.Gestützt auf die Rügen der Mutter ist nun zunächst deren Leistungsfähig- keit ab 1. Februar 2014 zu prüfen. c/aa. Infolge Wegfalls der Betreuungspflicht für die Tochter Y.1_____ ist der Mut- ter ab Februar 2014 lediglich noch ein Grundbetrag von Fr. 1’200.-- anzurechnen. Was die Wohnkosten betrifft, so betrug der Hypothekarzins ab 7. Januar 2014 (bis 6. Januar 2019) noch Fr. 9’650.-- jährlich bzw. Fr. 804.-- monatlich (act. IV./47, V./82 u. V./83). Wie für den Zeitraum zuvor, sind für die öffentlich-rechtlichen Ab- gaben Fr. 110.--, für den Unterhalt der Liegenschaft Fr. 330.-- und für die Heizkos- ten Fr. 132.-- in die Grundbedarfsberechnung einzusetzen (vgl. E. 5c/aa), zumal die Mutter auch im Verfahren ZK1 14 152 nicht näher substantiiert, weshalb mit Unterhaltskosten von mindestens Fr. 420.-- pro Monat zu rechnen sei. Die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung ‒ die Vorinstanz hat wiederum zu Recht nur die Kosten der Grundversicherung nach KVG berücksichtigt (vgl. BGE 134 III 323) ‒ belief sich auf Fr. 285.-- pro Monat (Verfahren 135-2013-182, act. III./7), wobei die Ehefrau anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015 angab, im Jahr 2014 Fr. 670.-- an Prämienverbilligung erhalten zu haben. Die Krankenkassenprämie reduziert sich unter diesen Umständen um Fr. 55.-- monatlich auf Fr. 230.--. Anzurechnen sind der Mutter weiterhin die Lebensversi- cherungsprämien von Fr. 210.-- pro Monat (act. B.4 u. B.14, vgl. E. 7c/aa). Zu- sammenfassend ergibt sich für die Mutter ab Februar 2014 ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 3'016.--.
Seite 52 — 78 c/bb. Aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Coiffeuse deklarierte die Mutter in ihrer Steuererklärung 2014 (act. B.4) ein Einkommen von Fr. 29’517.--, was monatlich Fr. 2’460.-- entspricht. Dieses Einkommen liegt im Bereich des in der (provisori- schen) Erfolgsrechnung 2014 vom 6. Januar 2015 (act. V./110) ausgewiesenen Gewinns von insgesamt Fr. 28’770.-- oder monatlich Fr. 2’398.--. Zu beachten ist, dass die Erfolgsrechnung einen sehr hohen Fahrzeugaufwand von Fr. 22’205.-- enthält. Dieser Aufwand dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Mutter für ihr Geschäft ein Auto geleast hatte. Den entsprechenden Vertrag mit einer Leasing- dauer von 12 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von Fr. 1’353.25 hatte sie am 26. November 2013, also noch vor dem Obhutswechsel von Y.1_____, unterzeichnet (act. V./91). Anfangs November 2014 lief er aus (act. V./90). Ange- sichts der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden vertraglichen Bindung der Mutter bzw. des damit tatsächlich angefallenen Aufwands rechtfertigt es sich, ihr den er- wähnten Fahrzeugaufwand für das Jahr 2014 ‒ nicht aber für die Folgejahre ‒ zu- zugestehen und folglich von dem von ihr deklarierten Einkommen von monatlich Fr. 2’460.-- auszugehen. Ein höheres hypothetisches Einkommen ist der Mutter für das Jahr 2014 nicht anzurechnen. Zwar entfiel ab Februar 2014 die Betreuungs- pflicht für die Tochter Y.1_____, da jene mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Albula vom 4. Februar 2014 mit sofortiger Wirkung unter die Obhut des Vaters gestellt worden war. Die definitive Obhutszuteilung erfolgte aber erst mit Entscheid vom 12. November 2014, mitge- teilt am 10. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die Unterhaltspflicht der Mutter festgelegt, und zwar rückwirkend. In Anbetracht dessen erscheint es nicht gerechtfertigt, der Mutter für das Jahr 2014 irgendwelche hypothetische Ein- nahmen anzurechnen. Auszugehen ist vielmehr vom effektiv erzielten Verdienst von Fr. 2’460.-- pro Monat. Das der Mutter seitens der Vorinstanz gestützt auf die durchschnittlichen Einkünfte des Jahres 2013 angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 3’513.-- pro Monat erweist sich demnach als zu hoch und findet in den Akten überdies keine Stütze (vgl. zum Einkommen 2013 E. 5c/bb sowie act. B.12). Die Mietzinseinnahmen betrugen ab 1. Februar 2014 (inklusive Nebenkosten, vgl. dazu E. 5c/bb) noch Fr. 650.-- pro Monat (act. V./73, act. B.10), da die Mieter für das Übernehmen der Hauswartung eine Mietzinsreduktion von Fr. 200.-- erhielten. Abzustellen ist auch hier auf die effektiven Einnahmen, schildert die Mutter doch glaubhaft, dass ihre private Situation sie stark belastet und zur Aufgabe sowohl der Hauswarts- als auch ihrer Tätigkeit als Kassierin und Präsidentin der Kirchge- meinde O.2_____ veranlasst hatte (so auch die Begründung in ihrem Demissions- schreiben [act. V./98]). In diesem Sinn kann nicht von einem freiwilligen Einnah-
Seite 53 — 78 meverzicht ausgegangen werden, der es rechtfertigen würde, ihr entsprechende hypothetische Einnahmen anzurechnen. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit für die Kirchgemeinde sind bei der Mutter 2014 aber noch rund Fr. 45.-- monatlich zu berücksichtigen. So hatte sie zwar geplant, ihr Amt Ende 2013 aufzugeben (act. V./98), doch war sie im Jahr 2014 gemäss ihren Angaben an der Instruktionsver- handlung mangels Nachfolgeregelung weiterhin tätig und erhielt hierfür eine Ent- schädigung von Fr. 575.-- ausbezahlt (vgl. act. V./78 u. V./116 sowie act. B.4). Auf eine Anrechnung der seitens des Vaters geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. November 2014 zu Recht verzichtet (vgl. dazu E. 5c/cc). Zusammenfassend ergibt sich für das Jahr 2014 ein Einkommen der Mutter von Fr. 3’155.-- (Erwerbstätigkeit als Coiffeuse Fr. 2’460.--, Entschädi- gung der Kirchgemeinde Fr. 45.--, Mieteinnahmen Fr. 650.--). c/cc. Bei einem Bedarf der Mutter von Fr. 3’016.-- sowie einem Einkommen von Fr. 3’155.-- resultiert bei ihr im Jahr 2014 ein Überschuss von rund Fr. 140.--. Die von der Vorinstanz für die Dauer des Scheidungsverfahrens verfügte Unterhalts- pflicht von insgesamt Fr. 1’100.-- greift somit unzulässigerweise in das Existenz- minimum der Mutter ein. Abgesehen davon ginge es auch nicht an, die Mutter un- besehen der weiteren Umstände zu Unterhaltsbeiträgen in der Höhe ihres Über- schusses von Fr. 140.-- zu verpflichten. Letztere rügt nämlich zu Recht, dass die Vorinstanz eine Prüfung der Leistungsfähigkeit des Vaters unterlassen hat. Wie in E. 4d ausgeführt, ist Kindesunterhalt grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten, proportional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. In diesem Sinn muss nachfol- gend auch noch die Leistungsfähigkeit des Vaters geprüft werden. d/aa. Während im Massnahmeverfahren betreffend Y.1_____ (ZK1 14 152) die Leistungsfähigkeit des Vaters gar nicht geprüft wurde, ging die Vorinstanz im Massnahmeverfahren betreffend Y.3_____ auf dessen Bedarf und dessen Ein- kommen ein (vgl. E. 5a). Zu beachten ist, dass die Vorinstanz in die Ermittlung des Bedarfs des Vaters auch die beiden aus der Beziehung mit seiner heutigen Ehe- frau und damaligen Lebenspartnerin A._____ hervorgegangenen Kinder und ‒ trotz fehlender rechtlicher Unterstützungspflicht ‒ die Lebenspartnerin selbst mit- einbezog. Gestützt auf den Umstand, dass der Vater die Genannten tatsächlich unterstützt haben dürfte und die neue Partnerin durch Übernahme der Kinderbe- treuung dem Vater die Weiterführung der vollzeitigen Erwerbstätigkeit ermöglicht hat, kann diese Berechnungsweise vorliegend übernommen werden. Allerdings müssen dann im Gegenzug auch die Einnahmen der Lebenspartnerin sowie für die erwähnten Kinder ausgerichtete Zahlungen berücksichtigt werden, was die Vorinstanz ebenfalls unterlassen hat.
Seite 54 — 78 Auszugehen ist beim Vater somit zunächst von einem Grundbetrag für ein Paar mit Kindern von Fr. 1’700.-- pro Monat. Da der Vater mit seiner neuen Familie in L.1_____ wohnt, wo die Lebenskosten mit denjenigen in der Schweiz nicht ver- gleichbar sind, hat die Vorinstanz gestützt auf den internationalen Kaufkraftver- gleich der UBS AG zu Recht eine Reduktion des Grundbetrags um 30% vorge- nommen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2009 vom 15. April 2009 E. 2.2; Jann Six, a.a.O., Rz 2.64; UBS AG: "Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt", Ausgabe 2012, S. 8; vgl. auch Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 u. N 27 zu Art. 285 ZGB). Der Grundbetrag beläuft sich folglich auf Fr. 1’190.-- pro Monat. Hinzu kommen die Grundbeträge für die 2011 und 2013 geborenen Kinder B._____ und C._____ von ‒ kaufkraftbereinigt ‒ Fr. 560.-- (70% von Fr. 800.-- [2 x Fr. 400.--]). Der Mietzins der Wohnung in O.4_____ beträgt € 950.-- (ZK1 15 90, act. B.5) bzw. zum im Jahr 2014 gültigen Eurokurs von Fr. 1.20 Fr. 1’140.--. Davon entfallen auf den Vater, seine Lebenspartnerin und die zwei Kinder B._____ und C._____ 4/6 oder Fr. 760.--. Die Kosten für die Krankenversicherung werden in L.1_____ direkt vom Lohn abgezogen (vgl. http://lohnzettel.arbeiterkammer.at/, act. IX./55 sowie die Angaben des Vaters anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015). Damit ergibt sich ein Bedarf von Fr. 2’510.--. d/bb. Was die Einkünfte des Vaters betrifft, so war er im Jahr 2014 zunächst ar- beitslos, wobei er Arbeitslosengelder von insgesamt € 7’649.-- bezog (Auszahlung Februar € 1’579.--, März € 1’426.--, April € 1’579.--, Mai € 1’528.--, Juni € 1’537.-- [act. IV/59]). Sodann erhielt er € 1’605.-- aus einer Aushilfstätigkeit im März 2014 (act. IV./59, S. 7). Am 1. Juni 2014 trat er eine Arbeitsstelle bei der Energieversor- gung O.6_____ an, mit einem Grundgehalt von € 3’600.-- brutto in 14 Zahlungen (12 Monate zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld) sowie einer variablen Ver- gütung von maximal € 10’000.-- (act. IV./52). Insgesamt erhielt er im Jahr 2014 € 20’798.-- ausbezahlt (Juni € 2’701.--, Juli € 2’185.--, August € 2’351.--, September € 2’603.--, Oktober € 2’603.--, November € 5’752.--, Dezember [Annahme] € 2’603.-- [act. IV./57 u. IV./59]). Seine Gesamteinnahmen beliefen sich 2014 somit auf € 30’052.-- oder Fr. 36’062.--. In diesem Sinn ist für das Jahr 2014 von einem Einkommen des Vaters von monatlich Fr. 3’000.-- netto auszugehen. Hinzu treten die Einkünfte der Lebenspartnerin. Den Lohnabrechnungen des Va- ters (act. IV./57) ist zu entnehmen, dass er nicht Alleinverdiener ist. Als Alleinver- diener gilt man in L.1_____ unter anderem dann, wenn die Einkünfte des (Ehe-) Partners den Betrag von € 6000 jährlich nicht übersteigen (vgl. http://lohnzettel.arbeiterkammer.at/). Dass die Lebenspartnerin in diesem Sinn Einkünfte von mindestens € 6’000.-- pro Jahr bezog, ergibt sich auch aus dem
Seite 55 — 78 Einkommenssteuerbescheid 2013 (act. IV./54), in dem festgehalten wurde, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da die steuer- pflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld des Partners höher seien als der massge- bliche Grenzbetrag von € 6’000.--. Im Arrestverfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen von Ende 2013 (vgl. act. V./107) gab der Vater schliesslich an, seine Le- benspartnerin erhalte Mutterschaftsbeiträge. Zu deren Höhe machte er keine ge- nauen Angaben, sondern hielt lediglich fest, dass sich diese auf weniger als € 1’000.-- pro Monat beliefen. Bei den Einkünften von A._____ dürfte es sich um das Kinderbetreuungsgeld handeln, das bis zum 36. Lebensmonat eines Kindes bean- tragt werden kann (vgl. <https://www.arbeiterkammer.at/beratung/ berufundfami- lie/kinderbetreungsgeld/Kinderbetreuungsgeld-Varianten.html>). Letztlich kann die Herkunft der Gelder aber offen bleiben, da aus dem Gesagten in jedem Fall ge- schlossen werden kann, dass die Lebenspartnerin des Vaters Einkünfte von min- destens € 6’000.-- pro Jahr oder € 500.-- bzw. Fr. 600.-- pro Monat bezog. Zu berücksichtigen sind schliesslich auch die Familienbeihilfen und die Kinderab- setzbeiträge für die Kinder B._____ und C.. Einen Anspruch auf Familien- beihilfe hat in L.1, wer den Lebensmittelpunkt im genannten Land hat und mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden. Bei einer Lohnsteuerpflicht wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt (< https://www.arbeiterkammer.at/beratung/beruf- undfamilie/BeihilfenundFoerderung/Familienbeihilfe.html>). Im Jahr 2014 dürften sich die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Bereich von € 200.-- pro Kind bewegt haben (Beihilfe pro Kind bis 3 Jahre € 109.70 zuzüglich Geschwister- staffelung € 25.50 zuzüglich Kinderabsetzbetrag € 58.40; vgl. <https://www. help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080714.html>). Damit stand der Familie ein Betrag von € 400.-- bzw. Fr. 480.-- zusätzlich zur Verfügung, so dass sich das Gesamteinkommen des Vaters und seiner Lebenspartnerin auf mindes- tens Fr. 4’080.-- belaufen hat (Einkommen Vater Fr. 3’000.--, Einkünfte Lebens- partnerin Fr. 600.--, Einkünfte für die Kinder B._____ und C._____ Fr. 480.--). Daraus resultiert beim festgestellten Bedarf von Fr. 2’510.-- ein Überschuss von Fr. 1’570.--. e.Schliesslich bleibt auch noch der Bedarf der Töchter Y.3_____ und Y.1_____ zu prüfen. Der Grundbetrag beträgt pro Kind kaufkraftbereinigt Fr. 420.-- (70% von Fr. 600.--). Hinzu tritt ein Wohnkostenanteil von Fr. 190.-- (1/6 von Fr.
Seite 56 — 78 1’140.-- [vgl. E. 6d/aa]). Für die Krankenversicherung fallen keine Kosten an, sind in L.1_____ Familienangehörige ‒ übrigens nicht nur Kinder, sondern auch Le- benspartner in Familien mit Kindern ‒ doch in der Krankenversicherung der versi- cherten Person kostenlos mitversichert (vgl. die Angaben des Vaters anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015 sowie <http://www.migration.gv.at/de/leben-und-arbeiten-in- oesterreich/gesundheit/krankenversicherung>). Der Bedarf für Y.1_____ und Y.3_____ belief sich 2014 somit auf je Fr. 610.-- pro Monat. Zu beachten ist, dass auch für Y.1_____ und Y.3_____ im Jahr 2014 Familienbeihilfen ausgerichtet worden sind (vgl. act. C.8), und zwar insgesamt € 4’272.-- oder Fr. 5’126.-- (Fe- bruar/März € 379.--, April/Mai € 379.--, Mai € 606.--, Juni € 794.--, August € 905.--, Oktober € 403.--, November € 403.--, Dezember € 403.-- [act. IV./59, act. C.9]). In diesem Sinn ist pro Kind ein Betrag von Fr. 214.-- monatlich (Fr. 5'126.-- ÷ 12 Mo- nate ÷ 2 Kinder) vom Bedarf von Fr. 610.-- abzuziehen, was zu einem von den Eltern zu deckenden Barbedarf von rund Fr. 400.-- pro Kind führt. f.Beachtet man nun, dass bei der Mutter ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 140.-- vorhanden ist (E. 6c/cc), beim Vater hingegen ein solcher von Fr. 1’570.-- (E. 6d/bb), erscheint es nicht gerechtfertigt, die Mutter für das Jahr 2014 zu Unterhaltsbeiträgen im Umfang ihres monatlichen Überschusses zu verpflich- ten und sie damit auf das Existenzminimum zu verweisen, zumal bei ihr im Ge- gensatz zum Vater ‒ bei jenem wurde auf den effektiv ausbezahlten Lohn nach Abzug der Lohnsteuer abgestellt ‒ die Steuerbelastung nicht berücksichtigt wurde. Bei Übernahme des gesamten Barbedarfs von Y.3_____ und Y.1_____ von ins- gesamt Fr. 800.-- pro Monat durch den Vater verbleibt der Familie in L.1_____ immer noch ein Überschuss von Fr. 770.-- pro Monat. Teilt man diesen zur Hälfte den zwei Erwachsenen und zur Hälfte den vier im Haushalt lebenden Kindern zu (womit auch dem von der neuen Partnerin zugunsten der beiden Mädchen er- brachten Betreuungsaufwand Rechnung getragen wird), entfällt auf den Vater al- lein ein Betrag von rund Fr. 190.--, womit er immer noch über Fr. 50.-- pro Monat mehr verfügt als die Mutter. In Anbetracht dessen ist die Unterhaltspflicht der Mut- ter für das gesamte Jahr 2014 aufzuheben. 7a.Ab dem Jahr 2015 betreffen die vorliegenden Berufungsverfahren nicht nur die beiden Massnahmeverfahren vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirks- gericht Albula, sondern auch das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Albula bzw. die im Ehescheidungsurteil vom 28. Januar 2015 festgelegte Pflicht der Mut- ter, jeder ihrer Töchter einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- pro Monat zu leisten. Im Scheidungsurteil rechnete die Vorinstanz der Mutter ein hypothetisches Ein-
Seite 57 — 78 kommen an. Zur Begründung führte sie an, die Mutter habe seit 2014 keine Be- treuungsaufgaben mehr wahrzunehmen und könne ihre Arbeitskraft voll einsetzen. Da die Ertragslage ihres Geschäfts vom Treuhänder als kritisch beurteilt werde und sie selbst sich auf einen sinkenden Umsatz berufe, sei ein Wechsel in ein An- gestelltenverhältnis als zumutbar zu qualifizieren. Gemäss dem allgemeinverbind- lich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe habe eine gelernte Arbeitnehmerin mit eidgenössischem Diplom und mindestens vier- jähriger Berufserfahrung Anspruch auf einen Bruttolohn von Fr. 4’500.--. Die Mut- ter sei in der Lage, einen solchen Lohn zu erzielen. Angesichts ihrer langjährigen Berufserfahrung sowie ihrer zeitlichen Flexibilität sei davon auszugehen, dass die im Urteilszeitpunkt 49-jährige Mutter bei Intensivierung ihrer Suchbemühungen auch tatsächlich eine entsprechende Anstellung finde. Unter Berücksichtigung, dass sie bei einem weiter weg liegenden Arbeitsort höhere Berufsauslagen habe und vom Bruttolohn mindestens die gesetzlichen Lohnabzüge sowie ein Beitrag an die berufliche Vorsorge zu entrichten seien, werde ihr ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 3’400.-- netto pro Monat angerechnet. Bei Anrechnung eines Vollzeitpensums sei ihr für die wegfallende Tätigkeit als Kirchgemeindepräsidentin kein zusätzliches Einkommen aufzurechnen und seien auch nur die effektiven Mietzinseinnahmen von Fr. 650.-- pro Monat zu berücksichtigen. Ihr Einkommen belaufe sich damit auf Fr. 4’050.-- netto. Bei einem Grundbedarf von Fr. 2’960.--, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1’200.--, dem Hypothekarzins von Fr. 804.--, den öffentlich-rechtlichen Abgaben von Fr. 105.--, den durchschnittlichen Unterhaltskosten von Fr. 330.--, den durchschnittlichen Heizkosten von Fr. 230.-- sowie den Kosten für die Krankenversicherungsprämien von Fr. 295.--, verbleibe ein Überschuss von Fr. 1’090.--. Den Bedarf der Töchter Y.3_____ und Y.1_____ bezifferte die Vorinstanz mit je Fr. 680.-- bei Anwendung der betreibungsrechtli- chen Richtlinien (kaufkraftbereinigter Grundbetrag Fr. 420.--, Wohnkostenanteil Fr. 215.--, Krankenkasse Fr. 45.--) bzw. mit je Fr. 1’045.-- bei Anwendung der sog. Zürcher Empfehlungen. Der Vater habe 2014 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3’160.-- erzielt. Sein Existenzminimum betrage Fr. 2’680.-- (kaufkraftberei- nigter Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1’191.-- sowie für die beiden jüngeren Kin- der Fr. 560.--, Wohnkosten Fr. 720.--, Krankenkasse Fr. 210.--), so dass ein Über- schuss von Fr. 480.-- resultiere. Bei einem Bedarf der Töchter Y.3_____ und Y.1_____ von je Fr. 680.-- und einem Überschuss der Mutter von Fr. 1’090.-- habe der Vater über einen von der Mutter zu leistenden Unterhaltsbeitrag hinaus weite- re Kosten für die beiden Töchter zu übernehmen und leiste auch durch Pflege und Erziehung seinen Beitrag an den Unterhalt. Daher sei die Mutter zu verpflichten, an den Unterhalt der Töchter einen Beitrag von je Fr. 500.-- zuzüglich Kinderzula-
Seite 58 — 78 gen zu leisten. Die Unterhaltspflicht daure bis zur Mündigkeit und sei zu indexieren (E. 4, S. 24 ff., des angefochtenen Urteils [ZK1 15 79]). b/aa. Die Mutter macht in ihrer Berufung im Verfahren ZK1 15 79 geltend, ihr Grundbedarf belaufe sich nach der Scheidung unter Berücksichtigung der Le- bensversicherungsprämien von Fr. 210.-- auf mindestens 3’170.-- pro Monat. Die Vorinstanz habe die Lebensversicherung zu Unrecht ausser Acht gelassen. Ohne diese hätte sie die Hypotheken für ihre Liegenschaft nicht erhalten bzw. würde die Bank diese kündigen. Die Prämien bildeten daher notwendige Auslagen, welche den Wohnkosten hinzuzurechnen seien. Ausserdem habe sie keinerlei weitere Altersvorsorge und sei für das Alter nur ungenügend abgesichert. Im Weiteren beanstandet die Mutter die Annahme der Vorinstanz, dass sie ein Einkommen von Fr. 4’050.-- pro Monat, bestehend aus einem hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 3’400.-- und Mieteinnahmen von Fr. 650.--, erzielen könne. Die Anrech- nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 3’400.-- pro Monat sei willkürlich. Es sei ihr nicht möglich, in einem Rayon mit zumutbarem Arbeitsweg eine Vollzeitstelle als Coiffeuse zu finden, sei es geographisch bedingt oder durch ihr Alter. Sodann betrage der Ertrag aus Vermietung seit anfangs 2014 monatlich netto Fr. 450.--, seien die Nebenkosten in den von ihr für ihre Wohnung geltend gemachten Nebenkosten doch nicht enthalten. Das Einkommen seitens der Kirch- gemeinde O.2_____ von monatlich durchschnittlich Fr. 110.-- sei Mitte 2013 mit dem entsprechenden Amt weggefallen und dürfe nicht berücksichtigt werden. Ihr Einkommen nach der Scheidung werde somit nicht höher sein als im Jahr 2014 mit insgesamt Fr. 2’847.--, davon Fr. 2’397.-- aus Erwerbseinkommen und Fr. 450.-- aus Vermietung. Bei einem Bedarf von Fr. 3’170.-- pro Monat greife die Auferlegung von Unterhaltsbeiträgen daher unzulässigerweise in ihr Existenzmi- nimum ein. Im Übrigen würde bei dem von der Vorinstanz angenommenen Er- werbseinkommen kein Mankofall mehr vorliegen, weshalb dann auch die Steuern von Fr. 258.-- pro Monat zu berücksichtigen gewesen wären. In diesem Fall würde sie über einen monatlichen Überschuss von Fr. 422.-- verfügen. Die Auferlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen über diesen Betrag hinaus greife ebenfalls in ihr Existenzminimum ein. Was den Bedarf der Kinder betreffe, so habe die Vorinstanz mit einem Eurokurs von Fr. 1.20 gerechnet, ohne zu berücksichtigen, dass dieser Mindestkurs Mitte Januar 2015 aufgehoben worden sei und nun um Fr. 1.03 bis Fr. 1.05 pendle. Der von der Vorinstanz angenommene Kindesbedarf liege damit 13% zu hoch, was für sich allein bereits zu einer Senkung der Beiträge von je Fr. 500.-- auf je Fr. 435.-- führen müsse. Wenigstens hätte ein Anpassungsmecha- nismus an die Währungsverschiebungen eingeführt werden müssen. Im Weiteren
Seite 59 — 78 hätten beide Kinder vor kurzem eine Lehre begonnen. Das Lehrlingsgehalt sei den Kindern zur Hälfte als Einkommen anzurechnen, weshalb sich ihr Bedarf entspre- chend reduziere. Die Vorinstanz habe die Einkommenssituation der Kinder über- haupt nicht geprüft, was nachzuholen sei. b/bb. Der Vater bringt in seiner Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vor, die Vorinstanz habe die Lebensversicherungsprämien zu Recht unberücksichtigt gelassen. Lebensversicherungen der Säule 3a seien kapitalbildend, weshalb ent- sprechende Einzahlungen im Grundbedarf nicht zu berücksichtigen seien. Daran ändere auch die Verpfändung nichts. Zudem würde das Hypothekardarlehen beim Ausbleiben der Prämienzahlungen nicht zwangsläufig gekündigt. Bei dieser Be- hauptung wie auch bei jenen, dass die Mutter die Hypotheken ohne die Lebens- versicherung nicht erhalten hätte und dass sie für das Alter nur ungenügend ab- gesichert sei, handle es sich im Übrigen um Noven, die unberücksichtigt bleiben müssten. Die Heizkosten würden sich durchschnittlich auf Fr. 132.-- pro Monat belaufen. Unter diesen Umständen resultiere für die Mutter ein Grundbedarf von lediglich Fr. 2’865.-- pro Monat. Die von jener behauptete, aber bestrittene Steuer- last dürfe auch bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine Berück- sichtigung im Grundbedarf finden. Was ihr Einkommen betreffe, sei die Mutter ih- rer Leistungspflicht seit geraumer Zeit nicht in genügender Weise nachgekommen. Sie habe es zu Lasten ihrer Töchter vorgezogen, ihr seit mehreren Jahren schlecht laufendes Coiffeurgeschäft weiter zu betreiben, statt dieses einzustellen und sich intensiv um eine Anstellung als Coiffeuse zu bemühen. Es sei eine Tat- sache, dass es ihr aufgrund ihrer Berufserfahrung, ihres Meisterabschlusses so- wie ihres Fahrzeugs sowohl möglich als auch zumutbar sei, als unselbständige Coiffeuse im Vollzeitpensum zu arbeiten, auch ausserhalb der Region O.2_____. Die Behauptung, dass sie keine Vollzeitanstellung finden könne, sei nicht belegt und die Höhe des von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Nettoein- kommens von Fr. 3’400.-- pro Monat ferner nicht zu beanstanden. Demgegenüber hätte die Vorinstanz der Mutter Mietzinseinnahmen von Fr. 850.-- pro Monat an- rechnen müssen, habe jene doch freiwillig und ohne triftigen Grund auf Fr. 200.-- pro Monat verzichtet. Es sei der Mutter möglich und zumutbar, die Hauswartsar- beiten selbst zu erledigen. Schliesslich ständen der Mutter aus der gegen den Va- ter erwirkten Lohnpfändung ab April 2015 zusätzliche Einkünfte von monatlich rund Fr. 1’263.-- zur Verfügung. Unter Berücksichtigung eines hypothetischen Net- toerwerbseinkommens von monatlich Fr. 3’400.--, Mietzinseinnahmen von Fr. 850.-- sowie den Einkünften aus der Lohnpfändung von Fr. 1’263.-- resultiere ent- gegen der falschen Auffassung der Vorinstanz ein Gesamteinkommen von netto
Seite 60 — 78 Fr. 5’513.-- pro Monat. Würden diese Einkünfte dem Grundbedarf in der Höhe von Fr. 2’865.-- gegenübergestellt, ergebe sich ein Überschuss von monatlich Fr. 2’648.--. Von einem Manko könne folglich keine Rede sein. Beim Barbedarf der Kinder würde sich im Übrigen auch bei der Anwendung eines Wechselkurses von Fr. 1.05 nichts ändern, wirke sich dieser doch lediglich auf die Wohnkosten aus, die sich dann auf Fr. 186.-- statt auf Fr. 215.-- belaufen würden. Bei den übrigen Positionen sei ein Einschlag von 30% auf die Frankenbeträge vorzunehmen. In Anwendung der Zürcher Empfehlungen resultiere nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 220.-- ein Barbedarf von rund 800.-- und bei Anwen- dung der betreibungsrechtlichen Richtlinien ein solcher von Fr. 650.--. Durch- schnittlich ergebe sich ein Barbedarf von Fr. 725.-- pro Kind und Monat, so dass der von der Vorinstanz festgesetzte Barbedarf von monatlich je Fr. 680.-- nicht mit Erfolg angefochten werden könne. Gehe man von einem zu deckenden Bedarf der Töchter von je Fr. 680.-- und einem monatlichen Überschuss der Mutter von ins- gesamt Fr. 2’648.-- aus, sei diese zu verpflichten, an den Unterhalt ihrer Töchter monatlich je Fr. 680.-- zu bezahlen. Danach verbleibe ihr immer noch Fr. 1’200.-- zur freien Verfügung. Dass beide Töchter eine Lehre absolvierten, treffe zu, doch könnten die Lehrverträge noch nicht vorgelegt werden. b/cc. In ihrer Anschlussberufungsantwort hielt die Mutter fest, eine Amortisation sei dann anzurechnen, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich dazu ver- pflichtet sei. Vorliegend diene die Lebensversicherung nicht nur der indirekten Amortisation, sondern auch der Pfandsicherheit. Bei ausbleibenden Prämienzah- lungen könne die Bank direkte Amortisationszahlungen verlangen, welche höher ausfallen würden als die Prämienzahlungen und von ihr nicht erbracht werden könnten. Dies würde im Ergebnis zu einer Kündigung des Hypothekarkredits und zum Verlust des Wohnhauses führen. Daher habe sie die Prämien zwingend zu leisten und seien diese im Grundbedarf zu berücksichtigen. Dass sich die Heiz- kosten auf monatlich lediglich Fr. 132.-- belaufen, gestand die Mutter zu. Im Er- gebnis errechnete sie einen Grundbedarf von Fr. 3’075.--. Ihr effektives Monats- einkommen habe sich 2014 auf netto Fr. 2’960.-- pro Monat belaufen, so dass ein Manko von Fr. 115.-- pro Monat resultiere. Im Weiteren führte sie aus, dass ihr kein hypothetisches Mietzinseinkommen angerechnet werden könne, sei sie mit ihrer Vollzeittätigkeit doch voll ausgelastet und daher auf die Unterstützung durch den Mieter angewiesen. Es sei ihr nicht möglich, höhere Mietzinseinnahmen zu erzielen. Ferner sei die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 3’400.-- willkürlich. Im Ergebnis führte dies aber zu Einnahmen von insgesamt Fr. 3’592.--, so dass bei einem Bedarf inklusive Steuern von Fr. 3’333.-- ein Über-
Seite 61 — 78 schuss von Fr. 259.-- resultiere. Die Auferlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen über diesen Betrag hinaus verletze das Existenzminimum der Mutter ebenfalls. Im L.1_____schen Betreibungsverfahren habe sie im Übrigen lediglich zwei Raten erhalten, weshalb es nicht angehe, die ihr geschuldeten Unterhaltszahlungen ih- rem Einkommen als festen Bestandteil zuzuschlagen. Was den Bedarf der Töchter betreffe, so könne im Rahmen einer zweistufigen Berechnung nicht die Zürcher Tabelle eingeführt werden. Unter Berücksichtigung der Frankenaufwertung und unter Anrechnung des hälftigen Lehrlingslohns von Fr. 300.-- sei im Ergebnis le- diglich ein Bedarf von Fr. 266.-- monatlich pro Kind nicht gedeckt. c/aa. Zunächst ist nun wieder die Leistungsfähigkeit der Mutter zu bestimmen. Ihr Bedarf dürfte sich im Jahr 2015 im Vergleich zum Jahr 2014 mit Fr. 3’016.-- (vgl. E. 6c/aa) nicht merklich verändert haben, zumal davon auszugehen ist, dass ihr die Krankenkassenprämien, die sich für die Grundversicherung im Jahr 2015 auf Fr. 295.-- beliefen (act. V./89), weiterhin verbilligt wurden. Was die Prämien für die Lebensversicherung betrifft, ist zu beachten, dass die Mutter jährlich einen Betrag von Fr. 2’500.-- in die Säule 3a einzahlt. Da die Mutter als Folge ihrer selbständi- gen Erwerbstätigkeit nicht über eine zweite Säule verfügt, tritt die Versicherung in der dritten Säule an Stelle der obligatorischen Versicherung der Unselbständigen, so dass die Prämien für die freiwillige Vorsorge bei der Berechnung des familien- rechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden können (Urteil des Bundes- gerichts 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 8.4; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.108). Hin- zu tritt der Umstand, dass sich die Mutter vertraglich zur indirekten Amortisation ihres Hypothekardarlehens durch Einzahlung eines jährlichen Betrags von Fr. 2’475.-- verpflichtet bzw. der Darlehensgeberin ihre Ansprüche aus der Lebens- versicherung als zusätzliche Sicherheit verpfändet hat (vgl. act. V./103 u. 104). Amortisationen, auch indirekte, dienen zwar der Vermögensbildung und sind da- her im Grundbedarf grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Heinz Haus- heer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.44, m.w.H.). Da das fragliche Vorsorgekonto zu Gunsten der Darlehensgeberin verpfändet ist, steht indes nicht fest, ob das entsprechende Sparkapital dereinst auch zur Verfügung stehen wird. Darüber hin- aus dient die indirekte Amortisation auch der Aufrechterhaltung des Hypothekar- kredits (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. September 2012 E. 3). Die Nichtleistung der Amortisation wäre fraglos mit der Gefahr der Kündi- gung des Kredits bzw. einer Zwangsverwertung der Liegenschaft verbunden. Dies würde nicht nur den Interessen der Mutter, sondern auch denjenigen der Töchter widersprechen, nicht nur in Bezug auf ihre Besuche bei der Mutter, sondern auch im Hinblick auf deren Möglichkeit, mit der Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu er-
Seite 62 — 78 zielen. Auch aus diesem Grund würde es sich rechtfertigen, die Prämien für die Lebensversicherung im Grundbedarf der Mutter zu berücksichtigen. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, da die Lebensversicherung bereits aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit der Mutter zu berücksichtigen ist. In diesem Sinn braucht auch die Frage nicht geklärt zu werden, ob die Behauptungen der Mutter zur indirekten Amortisation des Hypothekardarlehens zulässige Noven sind. Zusätzlich ist in den Bedarf der Mutter die Steuerbelastung einzubeziehen, liegt doch ab 2015 keine Mankosituation mehr vor. Zur Ermittlung der Steuerlast kann grundsätzlich auf die Steuererklärung 2015 (act. B.14) abgestellt werden. Darin hat die Mutter ihr steuerbares Einkommen (unter Berücksichtigung des Liegen- schaftsertrags und der zulässigen Abzüge) auf Fr. 30'260.-- (Kanton) respektive Fr. 32'960.-- (Bund) beziffert. Allerdings hat sie dabei unter dem Titel Berufsausla- gen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit einen Abzug von Fr. 7'576.-- geltend gemacht, wovon Fr. 6'776.-- auf die Fahrkosten für den Arbeitsweg von O.2_____ nach O.7_____ entfallen. Da die Mutter zur Hauptsache selbständig erwerbend ist und die Kosten ihres Fahrzeuges bereits in der Erfolgsrechnung berücksichtigt sind, werden die Steuerbehörden einen derartigen Abzug nicht akzeptieren (vgl. dazu auch die Steuerveranlagung 2013 [act. B.12], worin lediglich ein Abzug in Höhe des unselbständigen Nebenerwerbs zugelassen wurde). Unter Hinzurech- nung der Fahrkosten resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 37'036.-- (Kan- ton) respektive Fr. 39'736.-- (Bund). Mit diesen Einkommen sowie einem Vermö- gen von Fr. 0.-- (act. B.14) beläuft sich die Steuerlast der Mutter in der Gemeinde O.8_____ gemäss Online-Rechner der Steuerverwaltung Graubünden und unter Einschluss der Liegenschaftssteuern von jährlich Fr. 404.-- (vgl. act. V./72) auf rund Fr. 345.-- pro Monat. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von monatlich Fr. 3’361.--. c/bb. Was ihre Einkünfte betrifft, so deklarierte die Mutter in der Steuererklärung 2015 (act. B.14) Einnahmen von Fr. 39’079.-- (inkl. Fr. 160.-- seitens der Katholi- schen Landeskirche und Fr. 920.-- seitens des Kantons), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 3’257.-- entspricht. Das Einkommen aus dem Coiffeurgeschäft wurde gestützt auf die Erfolgsrechnung 2015 auf Fr. 37'999.-- beziffert, wobei zum darin ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 33'559.-- für nicht abzugsberechtigte Privatauslagen ein Betrag von Fr. 600.-- und für den Privatanteil an den der Er- folgsrechnung mit Fr. 7'104.40 belasteten Fahrzeugkosten ein Betrag von Fr. 3'840.-- aufgerechnet wurde (act. B.14, Formular 8a). Die geschäftlich begründe- ten Fahrzeugkosten beliefen sich damit (unter Ausklammerung der Abschreibung) auf Fr. 3'264.40, was im Rahmen des von den Steuerbehörden in der Vergangen-
Seite 63 — 78 heit akzeptierten Aufwandes liegt (vgl. act. B.12 für das Jahr 2013). Es besteht daher kein Grund, für das Jahr 2105 vom deklarierten Einkommen abzuweichen. Mit Fr. 3'257.-- liegt das tatsächliche Einkommen der Mutter nur unwesentlich un- ter dem ihr seitens der Vorinstanz hypothetisch angerechneten Einkommen von Fr. 3’400.-- pro Monat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die effek- tiven Einkünfte der Mutter abzustellen, zumal für die folgenden Jahre davon aus- zugehen ist, dass sie auch bei Weiterführung ihres Coiffeurgeschäfts ein Einkom- men von mehr als Fr. 3'400.-- erzielen kann (vgl. E. 8b/aa). Ausserdem erscheint es angesichts des kurzen Zeitraums bis zur Mündigkeit der Töchter im Jahr 2016 bzw. 2018 nicht zumutbar, von der Mutter die Aufgabe ihrer langjährigen Tätigkeit als selbständige Coiffeuse zu verlangen und sie zu verpflichten, eine Anstellung zu suchen. Ob sie eine solche Stelle auch tatsächlich finden könnte, kann damit offen bleiben. Zu den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit treten die Mietzinsein- nahmen von Fr. 650.-- (vgl. E. 6c/bb). Dass die Vorinstanz der Mutter als Folge der Anrechnung eines Vollzeitpensums nur die effektiven Mietzinsen von Fr. 650.-- pro Monat angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Nicht zu berücksichtigen sind sodann die in der Steuererklärung unter dem Titel Unterhaltsbeiträge dekla- rierten Einkünfte von Fr. 2'464.-- aus der seitens der Mutter gegen den Vater er- wirkten Lohnpfändung (vgl. act. C.4 u. C.5). Diesbezüglich kann auf das zur Lohn- pfändung 2013 Gesagte (E. 5c/cc) verwiesen werden. Insgesamt resultieren damit für das Jahr 2015 Einnahmen von Fr. 3'907.-- (Erwerbstätigkeit als Coiffeuse Fr. 3’257.--, Mieteinnahmen Fr. 650.--). c/cc. Beim festgestellten Bedarf der Mutter von Fr. 3’361.-- sowie Einkünften der- selben von Fr. 3'907.-- ergibt sich für das Jahr 2015 ein Überschuss von Fr. 546.--. Die von der Vorinstanz verfügte Unterhaltspflicht von insgesamt Fr. 1’100.-- für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. insgesamt Fr. 1’000.-- nach rechtskräftiger Scheidung greift somit unzulässigerweise in das Existenzminimum der Mutter ein. Ob es gerechtfertigt erscheint, die Genannte zu Unterhaltsbeiträgen in der Höhe ihres Überschusses zu verpflichten, hängt wiederum davon ab, wie sich die finan- ziellen Verhältnisse des Vaters sowie der Bedarf und die Einnahmen der Töchter präsentieren. d/aa. Bei der Ermittlung des Bedarfs des Vaters und seiner neuen Familie ist zu beachten, dass der Kurs des Euros 2015 infolge Aufhebung des Mindestkurses unter Fr. 1.20 sank. Im Folgenden wird daher von einem Eurokurs von durch- schnittlich Fr. 1.10 ausgegangen. Der Mietzins der Wohnung in O.4_____ von € 950.-- (ZK1 15 90, act. B.5) ist bei diesem Kurs ab 2015 mit Fr. 1’045.-- zu berücksichtigen. Auf den Vater, seine Lebenspartnerin und die zwei Kinder
Seite 64 — 78 B._____ und C._____ entfallen davon 4/6 oder gerundet Fr. 700.--. Dazu tritt der kaufkraftbereinigte Grundbetrag von Fr. 1’190.-- für den Vater und die Lebens- partnerin sowie von Fr. 560.-- für B._____ und C._____ (vgl. E. 6d/aa). Der Ge- samtbedarf der Familie beläuft sich damit auf Fr. 2’450.--. d/bb. Was die Einnahmenseite betrifft, so war der Vater 2015 weiterhin bei der Energieversorgung O.6_____ tätig. Zu beachten ist, dass er in diesem Jahr re- gelmässig Überstunden leistete. Zum Nettoeinkommen gehören auch Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit sowie Entschädigungen für Überstunden, wenn diese regelmässig geleistet worden sind und ihre Erzielung auch zukünftig möglich und zumutbar ist. Allerdings kann von einem Ehegatten in der Regel nicht erwartet werden, dass er dauerhaft einem Arbeitspensum von mehr als 100% nachgeht (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.131 u. 2.135; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 135 f. zu Art. 285 ZGB). In diesem Sinn rechtfertigt es sich, die vom Vater geleisteten Über- stunden für das Jahr 2015 zu berücksichtigen, ab 2016 dann aber ohne die ent- sprechenden Einkünfte zu rechnen, zumal die Töchter doch noch ein Mindest- mass an Betreuung benötigen. Im Weiteren ergibt sich aus den Lohnabrechnun- gen des Vaters, dass der Arbeitgeber jenem Beiträge für ein ihm gewährtes Dar- lehen abzog (vgl. ZK1 15 90, act. B.20). Diese Abzüge sind nicht zu berücksichti- gen, gehen persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten ‒ auch gegenüber dem Fiskus ‒ der familienrechtlichen Unterhaltspflicht doch nach und gehören folglich nicht zum Existenzminimum. Gegebenenfalls sind sie nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen ‒ bzw. vorliegend vom massgeblichen Einkommen abzuziehen ‒ sind grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). Für das Jahr 2015 sind somit Einkünfte von insgesamt € 54’965.-- zu berücksichtigen (Januar € 8’632.--, Februar € 3’256.--, März € 7’957.--, April € 2’054.--, Mai € 2’054.--, Juni € 7’303.--, Juli € 3’256.--, August € 3’256.--, September € 3’256.--, Oktober € 3’256.- -, November € 7’429.--, Dezember € 3’256.-- [act. C.10; ZK1 15 90, act. B.3 u. B.19]). Im Durchschnitt belief sich das Einkommen des Vaters somit auf monatlich € 4’580.-- oder gerundet Fr. 5’040.--. Hinzu treten die Einkünfte der Lebenspartne- rin von mindestens € 500.-- bzw. Fr. 550.-- sowie die Familienbeihilfen und die Kinderabsetzbeiträge für die Kinder B._____ und C._____ von € 400.-- bzw. Fr. 440.-- (vgl. E. 6d/bb sowie die Ausführungen des Vaters anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 4. November 2015, dass seine Lebenspartnerin ein Gehalt
Seite 65 — 78 aus dem Mutterschutz beziehe, momentan € 600.-- für den Sohn C.). Das Gesamteinkommen des Vaters und seiner Lebenspartnerin belief sich 2015 damit auf mindestens Fr. 6’030.-- (Einkommen Vater Fr. 5’040.--, Einkünfte Lebenspart- nerin Fr. 550.--, Einkünfte für die Kinder B. und C._____ Fr. 440.--), so dass beim festgestellten Bedarf von Fr. 2’450.-- ein Überschuss von Fr. 3’580.-- resul- tiert. e.Der Bedarf der Töchter Y.3_____ und Y.1_____ ist ebenfalls an den tiefe- ren Eurokurs von rund Fr. 1.10 anzupassen und beläuft sich 2015 somit auf je Fr. 594.-- (kaufkraftbereinigter Grundbetrag Fr. 420.-- [70% von Fr. 600.--], Wohnkos- tenanteil Fr. 174.-- [1/6 von Fr. 1’045.--]). Was die Familienbeihilfen und Kinderab- setzbeiträge für Y.3_____ und Y.1_____ betrifft, so wurden für sie im Januar und Februar 2015 insgesamt € 403.-- pro Monat ausbezahlt. Ab März 2015 erhielt der Vater Beihilfen und Beiträge für vier Kinder, wobei sich die Auszahlungen mit Aus- nahme des Monats September mit € 935.-- auf € 835.-- pro Monat beliefen (act. C.8 u. C.9; ZK1 15 90, act. B.22). Auf Y.3_____ und Y.1_____ entfielen dabei je € 220.-- (Beihilfe pro Kind ab 10 Jahren € 136.20 zuzüglich Geschwisterstaffelung € 25.50 zuzüglich Kinderabsetzbetrag € 58.40; vgl. <htt- ps://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080714.html>) oder Fr. 242.--. Seitens der Eltern war somit noch ein Barbedarf von rund Fr. 350.-- pro Tochter zu decken (Bedarf Fr. 594.-- abzüglich Zulagen Fr. 242.--). f.Wie vorne berechnet, resultiert 2015 bei der Mutter ein Überschuss von rund Fr. 546.-- und beim Vater ein solcher von Fr. 3’580.--. Müsste er weiterhin allein für den Barbedarf der beiden Töchter (total Fr. 700.--) aufkommen, verbliebe ihm ein Überschuss von Fr. 2'880.--, der allerdings wiederum auf die ganze Fami- lie in L.1_____ aufzuteilen wäre. Auf den Vater allein entfiele damit ein Viertel oder Fr. 720.--, was den Überschuss der Mutter nach wie vor übersteigt. Zu berücksich- tigen ist jedoch, dass der berechnete Überschuss unter Einbezug der Überstun- denarbeit zustande gekommen ist, während der Mutter eine Abgabe der Hauswar- tungsarbeiten an die Mieterin (mit entsprechend tieferen Mieteinnahmen) zuge- standen wurde. Im Rahmen der Überschussteilung ist sodann auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Vater einen Teil seinen Einkommens zur Abtragung seiner Darlehensschuld verwenden muss. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, dass sich die Mutter ab Januar 2015 mit einem Beitrag von je Fr. 100.-- pro Monat am Unterhalt der beiden Töchter beteiligt. 8a/aa. Y.3_____ trat am 1. August 2015 eine Lehre als Gastronomiefachfrau an (act. C.6). Im August 2015 erhielt sie ein Gehalt von brutto € 625.-- bzw. netto €
Seite 66 — 78 561.-- oder Fr. 620.-- ausbezahlt (act. C.12). Ebenso begann Y.1_____ am 29. September 2015 eine Lehre als Gastronomiefachfrau (act. C.7), wobei davon aus- zugehen ist, dass sie die gleichen Einkünfte wie Y.3_____ erzielt, zumal der er- wähnte Betrag der Lohn- bzw. Gehaltsordnung für das Hotel- und Gastgewerbe in O.9_________ entspricht (<http://www.kollektivvertrag.at/kv/hotel-gastgewerbe- vlb-arb>, Stand Oktober 2015). Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Zumut- barkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mit- tel beiträgt. Die Zumutbarkeit einer angemessenen Eigenversorgung beurteilt sich vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Massgebend ist dabei, dass das Kind wirtschaftlich höchstens gleich, keinesfalls aber schlechter gestellt werden darf als die Eltern. Es bleibt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kindesunterhalt in erster Linie Aufgabe der Eltern ist und die Eigenver- sorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vor- geht. Beim Entscheid über die Anrechenbarkeit des Arbeitserwerbs eines Kindes handelt es sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 06.22 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.1 zum Mündigenunter- halt, aber mit genereller Aussage zum Verhältnis der Eigenverantwortung des Kindes zur elterlichen Unterhaltspflicht). Die Lehre hält dafür, von einem minder- jährigen Kind als angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt in der Regel nicht mehr als 60% seines Einkommens zu verlangen (Jonas Schweighauser, a.a.O., N 34 zu Art. 285 ZGB m.w.H.; Peter Breitschmid, a.a.O., N 35 zu Art. 276 ZGB m.w.H.). Angesichts der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab dem Jahr 2015 erscheint es gerechtfertigt, den Töchtern je Fr. 200.-- bzw. rund einen Drittel des Lehrlingslohns anzurechnen. Damit verbleibt ihnen ein Betrag von rund Fr. 400.--, den sie fortan zur freien Verfügung haben, wobei dieser Frei- betrag mit der Erhöhung der Lehrlingsentschädigung in den folgenden Lehrjahren (Bruttogehalt im 2. Lehrjahr € 695.--, im 3. Lehrjahr € 830.-- und im 4. Lehrjahr € 910.--) sogar noch ansteigen wird. a/bb. Bei Anrechnung eines Lohnanteils von Fr. 200.-- reduziert sich der monatli- che Barbedarf der beiden Töchter ab dem jeweiligen Lehrbeginn von Fr. 350.-- auf Fr. 150.--. Hinzu kommen auf der anderen Seite gewisse Ausbildungskosten. Be-
Seite 67 — 78 legt hat der Vater anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. November 2015, dass für den Besuch der Berufsschule (ein Block pro Jahr à drei Monaten) Kosten von jeweils EUR 707.-- bzw. Fr. 780.-- (Fr. 65.-- pro Monat) anfallen (act. C.13). Darin enthalten sind allerdings Internatskosten mit Vollpension, so dass ein Teil davon bereits durch die im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten abgegol- ten wird. Ab Lehrbeginn ist somit für beide Töchter von einem ungedeckten Bar- bedarf von rund Fr. 200.-- auszugehen. Allfällige weitere Ausbildungskosten, wie etwa Auslagen für die Arbeitsbekleidung oder den Arbeitsweg, können aus dem den Mädchen verbleibenden Freibetrag finanziert werden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ab diesem Zeitpunkt ‒ unter Einbezug der bei den Eltern ab 2016 bestehenden Leistungsfähigkeit ‒ eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages der Mutter rechtfertigt. b/aa. Im Jahr 2015 belief sich der monatliche Grundbedarf der Mutter ‒ wie bereits dargelegt (vgl. 7c/aa) ‒ auf rund Fr. 3'360.--. Von diesem Betrag kann mangels Anhaltspunkten für grössere Veränderungen auch für die Folgejahre ausgegangen werden. Was ihre Einkünfte anbelangt, ist für die Zeit ab 2016 auf den Durch- schnittswert der Jahre 2014 und 2015 abzustellen, wobei das für 2014 ermittelte Einkommen um den fortan nicht mehr in diesem Ausmass anfallenden Fahrzeug- aufwand (Leasinggebühren) zu bereinigen ist (vgl. E. 6c/bb). Rechnet man zum damaligen Einkommen aus dem Coiffeurgeschäft von Fr. 29'517.--, bei dem wie im Jahr 2015 die Zuschläge für Privatauslagen (Fr. 600.--) respektive den Privat- anteil an den Fahrzeugkosten (Fr. 3'840.--) berücksichtigt sind (vgl. act. B.4, For- mular 8a), die bis zum Ablauf des Leasingsvertrages bezahlten Raten von ge- samthaft Fr. 14'886.-- (11 x Fr. 1'353.25) hinzu, hätte sich das Einkommen der Mutter im Jahr 2014 auf total Fr. 44'403.-- respektive rund Fr. 3'700.-- pro Monat belaufen. 2015 betrugen ihre Einkünfte rund Fr. 3’260.-- pro Monat (vgl. E. 7c/bb). Damit ist von durchschnittlichen Einnahmen der Jahre 2014 und 2015 von monat- lich Fr. 3'480.-- auszugehen und der Mutter ab 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 3’500.-- anzurechnen. Die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich aus den bereits in E. 7c/bb aufgeführten Gründen nicht. Zuzüglich der Mieteinnahmen von Fr. 650.-- belaufen sich die Einkünfte der Mutter ab 2016 auf Fr. 4’150.-- pro Monat. In An- betracht ihres Bedarfs von Fr. 3’360.-- erhöht sich der für 2015 ermittelte Über- schuss von Fr. 546.-- damit auf Fr. 790.-- pro Monat. b/bb. Beim Vater ist ebenfalls von einem im Vergleich zum Jahr 2015 unverän- derten Grundbedarf von Fr. 2’450.-- auszugehen (vgl. E. 7d/aa). Was seine Ein- künfte betrifft, so erhielt er im Januar 2016 ein Gehalt von brutto € 5’967.-- oder
Seite 68 — 78 netto € 3’228.-- (ZK1 15 90, act. B.19). Wie in E. 7d/bb dargelegt, erscheint es nicht zumutbar, vom Vater längerfristig die Leistung von Überstunden zu verlan- gen, so dass vom erwähnten Bruttoeinkommen die Überstundenentschädigung von € 467.-- zu subtrahieren ist. Kein Abzug ist demgegenüber für die Rückzah- lung bzw. die Verzinsung des dem Vater vom Arbeitgeber gewährten Darlehens vorzunehmen (vgl. E. 7d/bb). Damit beläuft sich sein Bruttolohn auf € 5’500.-- (Gehalt € 5’143.--, Prämie € 357.--). Gemäss dem Brutto-Netto-Rechner der L.1_____schen Arbeiterkammer (vgl. http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) führt ein Bruttolohn von € 5’500.-- pro Monat (14 Bezüge pro Jahr) unter Berücksichti- gung des Sachbezugs für den PKW von € 534.-- zu einem Jahresbezug von netto € 45’200.--. Zu beachten bleibt, dass der Vater im März 2016 eine Prämie von € 7’966.-- statt wie sonst von € 357.-- erhielt (ZK1 15 90, act. B.19), so dass sich sein Einkommen in diesem Monat auf € 13’109.-- brutto (Gehalt € 5’143.--, Prämie € 7’966.--) bzw. € 6’888.-- netto belief. Für das Jahr 2016 ist somit von einem Ein- kommen von netto insgesamt € 49’053.-- auszugehen (Jahresbezug € 45’200.-- abzüglich € 3’035.-- für ein ordentliches Monatsgehalt 2016 zuzüglich € 6’888.-- für den Monat März 2016). Dies entspricht einem Netto-Monatseinkommen von € 4’088.-- bzw. gerundet Fr. 4’500.--. Hinzu treten wiederum die Einkünfte der Le- benspartnerin von mindestens € 500.-- bzw. Fr. 550.-- sowie die Familienbeihilfen und die Kinderabsetzbeiträge für die Kinder B._____ und C._____ von € 400.-- bzw. Fr. 440.-- (vgl. E. 6d/bb). Das Gesamteinkommen des Vaters und seiner Le- benspartnerin beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 5’490.--, so dass beim festge- stellten Bedarf von Fr. 2’450.-- ein Überschuss von Fr. 3’040.-- resultiert. Liesse man die März-Prämie für die Folgejahre ausser Betracht, da die jeweils im Früh- jahr ausbezahlte Prämie gemäss den Angaben des Vaters an der Instruktionsver- handlung vom 4. November 2015 vom Geschäftsergebnis abhängig ist und deren Auszahlung somit nicht garantiert ist, würde sich der Überschuss um rund Fr. 350.-- auf Fr. 2'690.-- reduzieren. b/cc. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mutter im Jahre 2015 einen Über- schuss von Fr. 546.-- aufweist, der sich ab 2016 auf Fr. 790.-- erhöht. Gleichzeitig reduziert sich der Überschuss des Vaters von Fr. 3'580.-- im Jahre 2015 auf Fr. 3'040.-- im Jahre 2016 respektive mindestens Fr. 2'690.-- in den Folgejahren. Bei diesen Verhältnissen erscheint es angemessen, dass die Mutter weiterhin einen Beitrag von je Fr. 100.-- an den Unterhalt der beiden Töchter leistet und sie damit die Hälfte des ungedeckten Barbedarfs der Mädchen trägt. Ihr selber verbleibt damit ab 2016 ein Überschuss von Fr. 590.--, während sich derjenige des Vaters ‒ teilt man seinen Überschuss wie bisher zur Hälfte den beiden Erwachsenen und
Seite 69 — 78 zur Hälfte den vier im Haushalt lebenden Kindern zu ‒ auf Fr. 710.-- respektive Fr. 623.-- (jeweils ein Viertel von Fr. 2'840.-- respektive Fr. 2'490.--) beläuft. Dass der Vater und seine zweite Ehefrau Ende 2016 ‒ mithin nach Wegfall der Unterhalts- pflicht für Y.3_____ (vgl. dazu sogleich E. 8c) ‒ Eltern eines weiteren Kindes wur- den (vgl. act. D.32), ändert an diesem Ergebnis nichts mehr. Zwar erhöht sich der Grundbedarf des Vaters ab 2017 um monatlich Fr. 280.-- (70% von Fr. 400.-- [Grundbetrag für ein Kind bis 10 Jahre]). Allerdings erhält die Familie dadurch auch eine zusätzliche Familienbeihilfe und einen zusätzlichen Kinderabsetzbetrag von insgesamt rund € 200.-- (Beihilfe pro Kind bis 3 Jahre € 111.80 zuzüglich Ge- schwisterstaffelung € 31.40 zuzüglich Kinderabsetzbetrag € 58.40; vgl. <htt- ps://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080714.html>) oder Fr. 220.-- pro Monat ausbezahlt. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die zweite Ehefrau weiterhin ein Gehalt aus dem Mutterschutz bezieht (so auch die Angabe des Vaters in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 im Verfahren ZK1 15 90 [ZK1 15 90, act. A.2 S. 4]). Die Geburt des dritten gemeinsamen Kin- des fällt in einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse somit nicht mehr massgeblich ins Gewicht. c.Nach dem Gesagten ist die Mutter zu verpflichten, auch ab Lehrbeginn der beiden Töchter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 100.-- zu bezahlen, und zwar bis zu deren Mündigkeit im Mai 2016 (Y.3_____) respektive im Mai 2018 (Y.1_____). Dass die Vorinstanz die Unterhaltspflicht der Mutter auf den Zeitpunkt der Mündigkeit der Kinder befristete ‒ im Ehescheidungsurteil vom 28. Januar 2015 hielt sie fest, einen Anspruch auf Mündigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB könnten die Töchter nach Erreichen der Mündigkeit selbst geltend machen (E. 4c/ff, S. 32, des angefochtenen Urteils) ‒ wurde weder vom Vater noch von der Mutter beanstandet. In diesem Sinn kann auch vorliegend auf eine Unterhaltsfest- legung über die Mündigkeit hinaus verzichtet werden. Im Übrigen wären nach schweizerischem Recht die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Leistung von Mündigenunterhalt ohnehin kaum mehr gegeben, zumal dem mündig gewor- denen Kind der Lehrlingslohn grundsätzlich in vollem Umfang ‒ jedenfalls aber zu mehr als einem Drittel ‒ angerechnet werden kann (vgl. Jonas Schweighauser, a.a.O., N 35 zu Art. 285 ZGB). d/aa. Zusammenfassend steht fest, dass die Berufungen von X._____ teilweise gutzuheissen sind und ihre Pflicht, für die Töchter Y.3_____ und Y.1_____ Unter- halt zu leisten, bis 31. Dezember 2014 aufzuheben ist. Ab 1. Januar 2015 wird die Unterhaltspflicht reduziert auf monatlich je Fr. 100.--, wobei die Unterhaltpflicht von X._____ bis zur jeweiligen Mündigkeit der Mädchen ‒ also für Y.3_____ bis
Seite 70 — 78 zum _____ 2016 und für Y.1_____ bis zum _____ 2018 ‒ befristet bleibt. Die An- schlussberufung von Y.2_____ ist abzuweisen. d/bb. Die im Ehescheidungsurteil vom 28. Januar 2015 enthaltene Indexklausel (Ziff. 4b des Dispositivs des angefochtenen Urteils) nennt den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- pro Tochter, weshalb sie an sich von Amtes wegen an die vorliegend zugesprochenen, tieferen Beiträge anzupas- sen wäre. Eine Neufassung würde sich aufgrund der langen Dauer der Berufungs- verfahren auch in Bezug auf den massgeblichen Indexstand und den Zeitpunkt der ersten Anpassung aufdrängen. Allerdings dauert die Unterhaltspflicht der Mutter nur noch wenige Monate, bis Ende Mai 2018. In Anbetracht dessen kann die In- dexklausel aufgehoben werden. Der ‒ im Übrigen lediglich rudimentär, im Zu- sammenhang mit der Legitimation begründete ‒ Antrag der Mutter, dass eine An- passung der ihr auferlegten Unterhaltsbeiträge an die Teuerung nur soweit vorzu- sehen sei, wie ihr Einkommen prozentual steige, braucht damit nicht geprüft zu werden. 9a.Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel- instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrecht- lichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b/aa. Im Verfahren ZK1 14 152 hat die Vorinstanz im Entscheid vom 12. Novem- ber 2014 die Gerichtskosten inklusive Kosten für die Kindsvertretung von insge- samt Fr. 6’059.70 beiden Parteien je hälftig auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. Das Gericht liess sich bei der Verteilung der Kosten in erster Linie von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO leiten, wonach die Prozesskosten in fa- milienrechtlichen Verfahren wie soeben dargelegt nicht nach Obsiegen und Unter- liegen, sondern nach Ermessen verteilt werden können. Es hielt fest, gerade in Verfahren über die Zuteilung der Obhut erscheine regelmässig eine Kostentra- gung beider Elternteile zur Hälfte als angezeigt, sofern die Antragstellung der Par- teien in guten Treuen erfolgt sei. Davon könne vorliegend ausgegangen werden. Berücksichtige man weiter, dass X._____ sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch
Seite 71 — 78 mit ihren Verfahrensanträgen unterlegen sei, und dass Y.2_____ einerseits die Klage der Tochter anerkannt habe und andererseits mit seinem Antrag auf Festle- gung von Unterhaltsbeiträgen nur teilweise durchgedrungen sei, erscheine auch bei einer Gesamtbetrachtung eine hälftige Kostenteilung als angemessen (E. 7, S. 16 f., des angefochtenen Entscheids). Von ähnlichen Überlegungen liess sich die Vorinstanz im Verfahren ZK1 15 70 bzw. im Entscheid vom 28. Januar 2015 leiten, weshalb es die Gerichtskosten inklusive Kosten für die Kindesvertretung von ins- gesamt Fr. 3’900.-- den Parteien ebenfalls je hälftig auferlegte und die ausserge- richtlichen Kosten wettschlug (E. 3, S. 12 f., des angefochtenen Entscheids). Vor- liegend wird die (vorsorgliche) Unterhaltspflicht der Mutter bis Ende 2014 ganz aufgehoben und ab 2015 erheblich reduziert. In einer Gesamtbetrachtung ‒ zur Hauptsache war in den vorinstanzlichen Verfahren die Zuteilung der Obhut über Y.3_____ und Y.1_____ zu regeln ‒ bzw. gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint eine hälftige Kostentragung durch die Parteien indessen weiterhin als angemessen. b/bb. Auch im Hauptverfahren (Verfahren ZK1 15 79) hatte die Vorinstanz im Ur- teil vom 28. Januar 2015 die Gerichtsgebühren von Fr. 10’500.-- und die Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 4’208.05 den Parteien je hälftig auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. Das Gericht berücksichtigte die über- einstimmenden Anträge hinsichtlich des Scheidungspunktes, der güterrechtlichen Auseinandersetzung, des nachehelichen Unterhalts, der Aufteilung der beruflichen Vorsorge sowie der Zuteilung der Obhut, das Handeln beider Ehegatten in guten Treuen im Hinblick auf die Zuteilung der elterlichen Sorge, das teilweise Unterlie- gen beider Ehegatten in der Unterhaltsfrage sowie die in der Teilehescheidungs- konvention vom 12. November 2010 getroffene Vereinbarung der Ehegatten, die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula je zur Hälfte zu tragen (E. 8, S. 36 f., des angefochtenen Urteils). In dieser Gesamtbetrachtung fällt die vorliegend an- geordnete Aufhebung bzw. Reduktion der Unterhaltspflicht der Mutter nicht derart ins Gewicht, dass sich eine Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung auf- drängt. Es bleibt damit in allen drei Verfahren beim erstinstanzlichen Kosten- spruch. 10a/aa. Damit sind noch die Kosten der Berufungsverfahren zu regeln. Im Ver- fahren ZK1 14 152 strebte X._____ die Aufhebung des im Entscheid vom 12. No- vember 2014 festgelegten, ab Februar 2014 zu leistenden vorsorglichen Unter- haltsbeitrags für Y.1_____ von monatlich Fr. 600.-- an. Ausserdem wehrte sie sich dagegen, dass ihre Pflicht, Y.1_____ zur Ausübung des Besuchs- bzw. Ferien- rechts beim Vater abzuholen und sie danach wieder dort zurückzubringen, mit der
Seite 72 — 78 Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden wurde. Im zweiten Punkt wurde die Berufung gegenstandslos (vgl. E. 1b/bb), was bei der Kostenverteilung indes nicht gross ins Gewicht fällt. Im Verfahren ZK1 15 70 beantragte X._____ die Aufhe- bung des im Entscheid vom 28. Januar 2015 festgelegten, ab Juli 2012 zu leisten- den vorsorglichen Unterhaltsbeitrags für Y.3_____ von Fr. 500.-- pro Monat. Ihre Berufung gegen das Ehescheidungsurteil vom 28. Januar 2015 (Verfahren ZK1 15 79) schliesslich richtete sich zum einen gegen die Unterhaltspflicht von monatlich je Fr. 500.-- gegenüber ihren Töchtern und zum anderen gegen die seitens der Vorinstanz getroffene Regelung des Vorsorgeausgleichs. Im zweiten Punkt zog die Mutter die Berufung im Laufe des Verfahrens zurück. Der Vater beantragte jeweils die Abweisung der Berufung. In seiner Anschlussberufung strebte er so- dann eine Erhöhung der mütterlichen Unterhaltspflicht auf je Fr. 680.-- pro Monat und Tochter an. Die Berufungsverfahren und das Anschlussberufungsverfahren führen zum Ergebnis, dass die Unterhaltspflicht der Mutter bis Ende 2014 gänzlich aufgehoben und ab Januar 2015 auf Fr. 100.-- pro Monat und Tochter reduziert wird. Damit obsiegt die Mutter in der Unterhaltsfrage weitestgehend. Zu ihren Las- ten ist dagegen der Rückzug der Berufung gegen die vorinstanzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs zu werten. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren und des Anschlussberu- fungsverfahrens, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf insgesamt Fr. 6’000.-- festgesetzt werden, zu einem Viertel X._____ und zu drei Vierteln Y.2_____ aufzuerlegen. a/bb. Zu den Gerichtskosten gehören nebst der Entscheidgebühr auch die Kos- ten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese betraf allerdings einzig die im Verfahren ZK1 14 152 angefochtene Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts, welche mit der rechtskräftigen Regelung im Scheidungsurteil gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1b/bb). Am weiteren Verfahren wurde die Kindesvertreterin nicht mehr be- teiligt, war die Kindesvertretung nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Recht hinsichtlich des Kindesunterhalts doch nicht antragsberechtigt (vgl. Art. 300 aZPO). Die Kosten der Kindesvertretung sind daher ‒ unabhängig vom Verfah- rensausgang in den übrigen Punkten ‒ nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei erscheint in Würdigung sämtlicher Umstände ‒ und mithin auch unter Einbezug von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ‒ eine hälftige Kos- tentragung als angemessen. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer
Seite 73 — 78 vom 7. September 2015 wurde Rechtsanwältin Däppen aufgefordert, im Hinblick auf die Festsetzung ihrer Entschädigung für die Bemühungen im Verfahren ZK1 14 152 ihre Honorarnote einzureichen. Am 8. September 2015 kam die Genannte dieser Aufforderung nach und liess dem Gericht ihre Kostennote zukommen (ZK1 14 152, act. D.13). Darin macht sie einen als angemessen zu qualifizierenden Zeitaufwand von 4.30 Stunden geltend, was beim geltend gemachten Stundenan- satz von Fr. 200.-- ein Honorar von Fr. 860.-- ergibt. Hinzu kommen die Spesen von Fr. 25.80 (3% von Fr. 860.--) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 70.85 (8% von Fr. 886.--), so dass ein Honoraranspruch von gerundet Fr. 960.-- resultiert. b/aa. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird Y.2_____ überdies verpflichtet, X._____ eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfang der Hälfte ihres Auf- wands zu leisten (vgl. zu dieser sog. Bruchteilsverrechnung den Entscheid des Kantonsgerichts ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b sowie Peter Schny- der/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). b/bb. Im Berufungsverfahren ZK1 14 152 reichte der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, am 11. Mai 2015 eine Ho- norarnote ein, in der er einen Aufwand von 15.25 Stunden geltend macht (ZK1 14 152, act. D.9). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich damit auf Fr. 3’660.-- (15.25 h à Fr. 240.-- [vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Hinzu kommen die geltend gemachten Spesen von Fr. 80.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 300.-- (8% von Fr. 3’740.--), woraus ein Honoraranspruch von insgesamt Fr. 4’040.-- resultiert. Die Parteientschädigung, die Y.2 X._____ für das Verfahren ZK1 14 152 zu leisten hat, wird folglich auf Fr. 2’020.-- festgelegt (50% von Fr. 4’040.--). Den Aufwand für das Berufungsverfahren ZK1 15 70 beziffert Rechtsanwalt Alle- mann in seiner Honorarnote vom 2. Juli 2015 (ZK1 15 70, act. D.3) mit 14.75 Stunden. Dieser Aufwand erscheint hoch, zumal der Rechtsvertreter der Mutter teilweise auf seine Ausführungen bzw. Erkenntnisse im Verfahren ZK1 14 152 zurückgreifen konnte, kann aber noch als angemessen gelten. Somit ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3’540.-- (14.75 h à Fr. 240.--), zu dem die geltend gemachten Spesen von Fr. 80.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 290.-- (8% von Fr. 3’620.--) treten, so dass der Honoraranspruch insgesamt Fr. 3’910.--
Seite 74 — 78 beträgt. Die Parteientschädigung, die Y.2_____ X._____ für das Verfahren ZK1 15 70 zu leisten hat, wird folglich auf Fr. 1’955.-- festgelegt (50% von Fr. 3’910.--). Schliesslich macht Rechtsanwalt Allemann in seiner Kostennote vom 18. Januar 2016 (act. D.19) für seine Bemühungen im Berufungsverfahren gegen das Schei- dungsurteil (ZK1 15 79) einen Aufwand von insgesamt 29.25 Stunden geltend; dies für Besprechungen mit der Mandantschaft, das Studium der Sach- und Rechtslage, die Berufungsschrift und die Anschlussberufungsantwort, die Vorbe- reitung und Teilnahme an der Instruktionsverhandlung, das Prüfen des Vergleichs- entwurfs sowie das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich damit auf Fr. 7’020.-- (29.25 Stunden à Fr. 240.--). Hinzu treten die Barauslagen von Fr. 80.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 568.-- (8% von Fr. 7’100.--), so dass ein Honoraranspruch von total Fr. 7’668.-- resultiert. Die Partei- entschädigung, die Y.2_____ X._____ für das Verfahren ZK1 15 79 zu leisten hat, wird folglich auf Fr. 3’834.-- festgelegt (50% von Fr. 7’668.--). Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für X._____ damit auf Fr. 7’809.--. b/cc. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ERZ 14 428, ZK1 15 71, ZK1 15 77) wurde X._____ für die Berufungsverfahren und das Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann bewilligt. Ob- siegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, wird der unentgeltli- che Rechtsbeistand durch den Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unent- geltliche Rechtspflege gewährt worden, was vorliegend der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem der Parteientschädigung zugrundeliegen- den Zeitaufwand von gerundet insgesamt 29.50 Stunden (ZK1 14 152 15.25 h / ZK1 15 70 14.75 h / ZK1 15 79 29.25 h = total 59.25 h ÷ 2) und einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 5’900.--, so dass die aus der Gerichtskasse aufgrund von Art. 122 Abs. 2 ZPO zu
Seite 75 — 78 leistende Entschädigung unter Berücksichtigung der Barauslagen von insgesamt Fr. 120.-- (3 x Fr. 80.-- = Fr. 240.-- ÷ 2) und der Mehrwertsteuer von Fr. 482.-- (8% von Fr. 6’020.--) auf gerundet Fr. 6’500.-- festzusetzen ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). b/dd. Gestützt auf die X._____ gewährte unentgeltliche Rechtspflege gehen auch die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1’980.-- (1/4 von Fr. 6'000.--, 1/2 von Fr. 960.--) und die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten ihrer Rechts- vertretung nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Da X._____ im Rahmen der Parteientschädigung die Hälfte ihres Aufwands zu ersetzen ist, bezieht sich der Entschädigungsanspruch ihres Rechts- vertreters aus der unentgeltlichen Rechtspflege auf die andere Hälfte. Zur Ermitt- lung des entsprechenden Betrags kann auf die im vorangehenden Abschnitt für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgenommenen Berechnungen abgestellt werden. Die als Folge des teilweisen Unterliegens durch den Kanton auszurichtende Ent- schädigung des Rechtsvertreters von X._____ beläuft sich damit ebenfalls auf Fr. 6’500.--. Insgesamt hat der unentgeltliche Rechtsvertreter folglich Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 13'000.--. Vorbehalten bleibt die Rück- forderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. c.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ERZ 15 16, ZK1 15 73, ZK1 15 90) wurde auch Y.2_____ für die Berufungsver- fahren und für das Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler zu seinem Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 4'980.-- (3/4 von Fr. 6'000.--, 1/2 von Fr. 960.--) und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsver- treter von Y.2_____ macht in seinen Honorarnoten vom 11. Januar 2016 (act. D.18a u. D.18b) für das Verfahren ZK1 14 152 einen Aufwand von 9.08 Stunden und für das Verfahren ZK1 15 70 einen solchen von 9.50 Stunden geltend. Im Ver- fahren ZK1 15 79 beziffert er seinen Aufwand in der Honorarnote vom 24. Mai 2016 (act. D.27) mit 27.83 Stunden. Die für die einzelnen Verfahren geltend ge- machten Aufwendungen erscheinen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Bei einem Stunden- ansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 HV) ergibt sich somit ein Honoraranspruch nach Zeitaufwand von insgesamt Fr. 9’282.-- (46.41 h à Fr. 200.--). Hinzu kommt eine
Seite 76 — 78 Spesenpauschale von Fr. 278.-- (3% von Fr. 9’282.--) für Telefon, Porti und Foto- kopien. Der für Fotokopien in Rechnung gestellte Betrag von total Fr. 525.-- er- weist sich als übersetzt. Zu berücksichtigen ist schliesslich noch die Mehrwert- steuer von Fr. 765.-- (8% von 9’560.--). Die sich aus dem Wohnsitz des Klienten ergebende Befreiung von der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a u. Art. 8 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG; SR 641.20]) kommt nicht zum Tragen, wenn dessen Rechtsvertreter aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton zu entschädigen ist, wird in einem solchen Fall doch der Staat als Emp- fänger der Dienstleistung betrachtet (BGE 141 III 560 E. 3.2 f. = Pra 2016 Nr. 74). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von Fr. 10’325.--. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Zu beachten ist, dass am 21. September 2016 Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Ca- viezel an Stelle von Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Y.2_____ eingesetzt wurde. Da Rechtsanwalt Caviezel seit dem genannten Zeitpunkt keine anwaltlichen Bemühungen tätigte, ist für ihn keine Entschädigung festzusetzen.
Seite 77 — 78 III. Demnach wird erkannt:
Seite 78 — 78 c) Y.2_____ hat X._____ für die Berufungsverfahren und das Anschlussberu- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7’809.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von X._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 gewährte unent- geltliche Rechtspflege (ERZ 14 428, ZK1 15 71, ZK1 15 77) zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 6’500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteu- er) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1’980.-- und die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 ZPO) von Fr. 6’500.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 7. September 2015 (ERZ 14 428, ZK1 15 71, ZK1 15 77) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse be- zahlt. d) Die Y.2_____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 4'980.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 10’325.-- (inklusive Spesen und Mehrwert- steuer) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. September 2015 (ERZ 15 16, ZK1 15 73, ZK1 15 90) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. e) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30’000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: