Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 9624. März 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, Postfach 459, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 28. Mai 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Be- klagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch die Mutter A._____, wiedervertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (Kindesunterhalt), hat sich ergeben:
Seite 2 — 42 I. Sachverhalt A/1.Am 2001 kam Y. zur Welt. Er ist der Sohn von A., gebo- ren am 1973, und von X., geboren am 1979. Der Vater hatte Y. bereits vorgeburtlich, am 2. Mai 2001, beim Zivilstandsamt des Kreises O.1 anerkannt. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 14. August 2001, genehmigt von der Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ am 21./29. August 2001, verpflichtete sich X., an den Unterhalt von Y. einen indexierten, im Voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 650.-- pro Monat zu leisten. Bei Abschluss des Unterhaltsvertrags ging man davon aus, dass X._____ mit einer Tätigkeit von 100% einen Monatslohn von brutto Fr. 3‘500.-- und A._____ in Teilzeitbeschäfti- gung einen solchen von rund Fr. 2‘000.-- erzielen kann. Nach einem Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt O.1_____ vom 15. Dezember 2011 wurde der Un- terhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Januar 2012 teuerungsbedingt auf Fr. 695.-- an- gepasst. A/2.X._____ schloss am 19. August 2005 auf dem Zivilstandsamt O.2_____ mit B., geboren am 1980, die Ehe. Aus dieser Verbindung gingen die Kinder C., geboren am 2006, und D., geboren am 2007, hervor. B/1.Am 29. Mai 2012 reichte X. beim Vermittleramt des Bezirks Imboden ein Schlichtungsgesuch betreffend die Abänderung des Unterhaltsbeitrags an Y. ein. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung vom 24. Juli 2012 stellte der Vermittler am 27. August 2012 die Klagebewilligung aus. Mit Kla- ge vom 3. Oktober 2012 prosequierte X._____ die Streitsache an das Bezirksge- richt Imboden. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Ziff. 4 des Unterhaltsvertrages vom 21.08.2001, von der Vormund- schaftsbehörde genehmigt am 29.08.2001, sei wie folgt abzuändern: X._____ hat an den Unterhalt von Y._____ mit Wirkung ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 monatlich im Voraus zahlbar zu leisten. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge, diese zzgl. jeweils geltende MWST, zu Lasten des Beklag- ten.” In der Klageschrift stellte der Kläger überdies den formellen Antrag, dass die Kindsmutter A._____ ihre Steuererklärung 2011, die definitiven Steuerveranla- gungsverfügungen 2010 und 2011, ihren Lohnausweis 2011 sowie sämtliche Lohnabrechnungen des Jahres 2012 zu edieren habe. Dies mit der Begründung, die Genannte lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass weder sie noch
Seite 3 — 42 der Beklagte auf die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge angewiesen sei- en. Y._____ beantragte in seiner Klageantwort vom 16. November 2012 die kostenfäl- lige Abweisung der Klage. In der Folge ordnete der vorsitzende Richter einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Kläger reichte am 11. Dezember 2012 eine Re- plik ein, in der er seine Klagebegehren bestätigte. Ebenso hielt der Beklagte in seiner Duplik vom 18. Januar 2013 unverändert an seinen Anträgen gemäss Kla- geantwort fest. B/2.Am 28. Januar 2013, mitgeteilt am 1. Februar 2013, erliess der Bezirksge- richtspräsident Imboden die Beweisverfügung. Zum Gegenstand des Beweisver- fahrens wurde darin festgehalten, zwischen den Parteien sei strittig, ob sich die Verhältnisse bzw. die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei seit Genehmigung des Unterhaltsvertrags durch die Vormundschaftsbehörde im Jahr 2001 derart erheblich verändert hätten, dass der von der klagenden Partei zu Gunsten der be- klagten Partei zu bezahlende Unterhaltsbeitrag neu festgesetzt werden müsse. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter der beklagten Partei seien für den Ausgang des Verfahrens völlig irrelevant, zumal die klagende Partei lediglich eine Veränderung der eigenen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend ma- che. In diesem Sinn wurden zwar verschiedene Editionen angeordnet, dem Editi- onsbegehren des Klägers hinsichtlich der Steuer- und Lohnunterlagen der Kinds- mutter wurde indes nicht stattgegeben. Der vorsitzende Richter erklärte sodann die eingereichten Urkunden sowie die Zeugin A._____ als relevant, Letzteres für das Fragethema des Umfangs des Besuchsrechts. B/3.Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 stellte der Kläger den Antrag auf Ergän- zung der Beweisverfügung im Sinne einer Gutheissung des in der Klage gestellten Editionsbegehrens. Er begründete den Antrag damit, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sorgerechtsinhaberin im vorliegenden Fall sehr wohl von Bedeu- tung seien und dazu Behauptung und Gegenbehauptung im Raum ständen. Der Beklagte beantragte am 22. Februar 2013 die Abweisung des Antrags, mit der Begründung, die finanzielle Situation des Unterhaltsberechtigten bzw. seiner Mut- ter sei unerheblich. In seiner prozessleitenden Verfügung vom 28. Februar 2013, mitgeteilt gleichen- tags, wies der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch auf Wiedererwägung der Be- weisverfügung ab, wobei er dies im Wesentlichen damit begründete, dass die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge für
Seite 4 — 42 ein Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht von Bedeutung sei. Sodann wurde festgehalten, dass der Kläger seine Behauptung, die Mutter des Beklagten lebe in guten oder sogar in äusserst guten finanziellen Verhältnissen, mit keinem Wort näher substantiiert habe und damit seiner Mitwirkungspflicht, die auch in einem unter die Untersuchungsmaxime fallenden Verfahren gelte, nicht nachgekommen sei. Es handle sich um nichts anderes als um eine aus der Luft geholte und durch nichts untermauerte Behauptung. Im Übrigen sei der Antrag als unzulässige Be- weisausforschung zu qualifizieren. B/4.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden fand am 28. Mai 2013 statt. Bei dieser Gelegenheit erneuerte der Rechtsvertreter des Klägers sei- nen Antrag auf Edition der Steuerunterlagen und der Lohnausweise aus Händen der Kindsmutter. Das Gericht wies den Beweisantrag abermals ab, wobei es zur Begründung ausführte, zum einen sei nicht ersichtlich, inwieweit bei der Kindsmut- ter sehr günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen sollten, und zum anderen sei zu berücksichtigen, dass mit dem aktuellen Unterhaltsbeitrag von Fr. 695.-- die tatsächlichen Unterhaltsbedürfnisse des Beklagten bei weitem nicht abgedeckt werden könnten. Mit Entscheid vom 28. Mai 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, erkannte das Bezirksgericht Imboden, wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5‘000.-- werden dem Kläger auf- erlegt. Sie gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Ausseramtlich hat der Kläger den Beklagten mit CHF 5‘000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.(Rechtsmittelbelehrungen) 4.(Mitteilung)” C/1.Gegen dieses Urteil erklärte X._____ mit Eingabe vom 18. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er erhebt folgende Rechtsbe- gehren: „1. Der angefochtene Entscheid Prozess Nr. _____ des Bezirksgerichtes Imboden sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Ziff. 4 des Unterhaltsvertrages vom 21.08.2001, von der Vormund- schaftsbehörde genehmigt am 29.08.2001, sei wie folgt abzuändern: X._____ hat an den Unterhalt von Y._____ mit Wirkung ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 monatlich im Voraus zahlbar zu leisten. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. jeweils gel- tende MWST, zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten so-
Seite 5 — 42 wohl für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden wie auch für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden.” Zugleich wird der formelle Antrag auf Edition der Steuererklärungen 2011 und 2012, der definitiven Steuerveranlagungsverfügungen 2010, 2011 und 2012, des Lohnausweises 2011 sowie sämtlicher Lohnabrechnungen des Jahres 2012 aus Händen der Kindsmutter A._____ gestellt. Ebenfalls am 18. September 2013 reichte X._____ für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Diesem wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. No- vember 2014 (ERZ 13 287) entsprochen. C/2.Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 22. Oktober 2013 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das von ihm gleichentags gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung der Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 20. Februar 2015 (ERZ 13 329) gutgeheissen. C/3.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte den Parteien am 24. Oktober 2013 mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Das angefochtene Urteil stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar und hat eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- zum Gegenstand. Es kann daher mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a u. Abs. 2 ZPO). b.Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbe- gründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger X._____ reichte seine Berufung gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Imboden vom 28. Mai 2013, mitgeteilt am 16. August 2013, am 18.
Seite 6 — 42 September 2013 ein, so dass die Eingabe fristgerecht erfolgte. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, weshalb darauf eingetreten werden kann. c.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsge- richts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Or- ganisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). d.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Höhe der ordentlichen Un- terhaltsbeiträge, die X._____ an seinen Sohn Y._____ ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens zu leisten hat. 2a/aa. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin ein- geschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah- men (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zuste- hen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). a/bb. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht nach Art. 286 Abs. 2 ZGB den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kin- des neu fest oder hebt ihn auf. Art. 286 Abs. 2 ZGB bildet auch Grundlage für die Abänderung eines aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrags, sofern eine Änderung nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist (Art. 287 Abs. 2 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Hand- buch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 09.31 u. 09.35; Peter Breit- schmid, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. A., Basel 2014, N 17 f. zu Art. 287 ZGB). Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor (KB 3 e contra- rio). b/aa. Mit der Wendung "Veränderung der Verhältnisse" in Art. 286 Abs. 2 ZGB sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse angesprochen (Haus-
Seite 7 — 42 heer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.40). Erheblich ist eine Veränderung, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Um- fang von Gewicht ist (Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, N 5 zu Art. 286 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.41). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt worden sind, und die Verhält- nisse, wie sie heute bestehen (Wullschleger, a.a.O., N 6 zu Art. 286 ZGB). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, sofern der künftigen und seither tatsächlich eingetretenen Entwicklung der Verhältnisse nicht bereits bei der Be- stimmung des Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen wurde (BGE 128 III 305 ff. [310 f.], E. 5b; Wullschleger, a.a.O., N 5 zu Art. 286 ZGB). Die Abänderung des Unterhaltsbeitrags des Kindes setzt voraus, dass neue, er- hebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine andere Regelung als zwingend erscheinen lassen. Denn das Abänderungsverfahren hat nicht zum Zweck, das erste Urteil – bzw. in casu den Unterhaltsvertrag – zu korrigieren, son- dern es den bei den Eltern oder dem Kind neu eingetretenen Umständen anzu- passen. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände ein- getreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Der Ein- tritt eines neuen – erheblichen und dauerhaften – Umstands führt indessen nicht automatisch zu einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags. Nur wenn die Unterhaltspflicht zwischen den zwei Elternteilen angesichts der im vorausgegan- genen Urteil berücksichtigten Umstände unausgewogen wird, insbesondere wenn diese Last für den unterhaltspflichtigen Elternteil, der selbst in bescheidenen Ver- hältnissen lebt, übermässig schwer wird, kann eine Abänderung des Unterhalts- beitrags in Frage kommen. Das Gericht kann sich daher nicht darauf beschränken, eine Änderung in der Situation eines der Elternteile festzustellen, um das Gesuch gutzuheissen; es muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vornehmen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Beitrags im konkreten Fall zu befinden. Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingungen, muss es alsdann den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksich- tigten Elemente aktualisiert hat (BGE 137 III 604 ff. [606], E. 4.1, m.w.H. = Pra 2012 Nr. 62). b/bb. Eine im Abänderungsverfahren relevante Veränderung kann beim Unter- haltsschuldner eintreten, bspw. durch eine Erhöhung bzw. Verminderung seines
Seite 8 — 42 Einkommens oder seines Bedarfs, aber auch beim Kind als Unterhaltsgläubiger, z.B. durch eine Erhöhung oder Verminderung seines Bedarfs oder eine Zunahme seiner Eigenversorgungskapazität. Die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge ist im Abänderungsverfahren hingegen nur be- grenzt zu berücksichtigen, da dieser seine Unterhaltsleistungen im Regelfall in natura erbringt. Namentlich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des obhuts- ausübenden Elternteils soll primär dem Kind in Form besserer Lebensbedingun- gen zu Gute kommen. Eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht rechtfertigt sich nach Lehre und Rechtsprechung nur, wenn die Unterhaltspflicht für den Schuldner eine besonders grosse Belastung darstellt, die sich mit Rücksicht auf die Besser- stellung des anderen Elternteils und die Unterhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr rechtfertigen lässt. Das ist namentlich der Fall, wenn dem Unterhaltsschuldner mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen bloss der minimalste Existenzbedarf verbleibt, während auf Seiten des Inhabers der elterli- chen Sorge gute Verhältnisse vorliegen, so dass das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird (BGE 134 III 337 ff. [339 ff.], E. 2.2.2 = Pra 2009 Nr. 5; Daniel Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, Fam- Pra.ch 2012, S. 38 ff., S. 55 ff.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.42 ff.; Breit- schmid, a.a.O., N 13 zu Art. 286 ZGB). Die (Wieder-)Verheiratung des Unterhaltsschuldners bzw. die Gründung einer neuen Familie kann mit einer Zunahme der Belastung durch Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau sowie den Kindern aus der neuen Ehe verbunden sein und eine Abänderungsklage begründen, weil unterhaltsberechtigte Kinder im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln sind und deshalb bei beschränkten finanziellen Mitteln die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe zu Gunsten der Kinder aus zweiter Ehe herabzuset- zen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2007, 5A_384/2007, E. 2; Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 286 ZGB; Wullschleger, a.a.O., N 7a zu Art. 286 ZGB). c.Die Klage auf Abänderung des Unterhalts nach Art. 286 Abs. 2 ZGB ist eine Unterart der Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB. Die Grundsätze der Unterhalts- klage gelten bezüglich des Verfahrens auch für sie (Annette Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 12 zu Art. 295 ZPO). Nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO, die bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, somit auch bei Abänderungsklagen, zur Anwendung gelangen, erforscht das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung
Seite 9 — 42 an die Parteianträge (Offizialmaxime) (Spycher, a.a.O., N 5 zu Art. 296 ZPO; Da- niel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 3 zu Art. 296 ZPO; differenzierend Summermatter, a.a.O., S. 45 ff.). 3a.Das Bezirksgericht Imboden errechnete im angefochtenen Urteil gestützt auf BGE 137 III 59 ff., wonach der Unterhaltsschuldner nur im für ihn allein mass- geblichen Existenzminimum zu schützen ist, den Minimalbedarf des Klägers und gelangte dabei zur Erkenntnis, dass sich dieser auf Fr. 2‘671.-- pro Monat belaufe. In der Folge hielt das Gericht fest, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5‘769.-- verbleibe dem Kläger eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3‘098.--. Es erschei- ne offensichtlich, dass ihm vor diesem Hintergrund die Entrichtung eines Unter- haltsbeitrages an den Beklagten in unveränderter Höhe von Fr. 695.-- pro Monat möglich sei. Daran vermöge auch der Hinweis auf die komfortablen wirtschaftli- chen Verhältnisse der Kindsmutter nichts zu ändern, da mit dem erwähnten Un- terhaltsbeitrag der nach den Zürcher Empfehlungen berechnete Barunterhalt des Beklagten von Fr. 1‘465.-- bzw. ab Alter 13 von Fr. 1‘770.-- bei weitem nicht ge- deckt sei und die Kindsmutter daher neben Pflege und Erziehung auch einen we- sentlichen Teil des Barunterhalts des Kindes zu tragen habe. Sodann könne bei einem Nettoeinkommen der Kindsmutter von Fr. 4‘342.-- sowie einem Bedarf, der sich für sie und den Beklagten auf Fr. 4‘551.-- belaufe, auch nicht davon gespro- chen werden, dass der Anteil des Klägers am gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes im falschen Verhältnis zur eigenen Leistungsfähigkeit der Kindsmutter ste- he. Demzufolge sei die Klage abzuweisen (E. 2, S. 4 ff., des vorinstanzlichen Ur- teils). b.Der Berufungskläger rügt die Erkenntnis bzw. das Vorgehen der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. Zunächst macht er eine unrichtige Rechtsanwendung gel- tend. Im Rahmen von Art. 286 Abs. 2 ZGB habe das urteilende Gericht die Leis- tungsfähigkeit beider Elternteile und des Kindes zu prüfen. Ihrer Pflicht zur Prü- fung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter sei die Vorinstanz indes nicht nachge- kommen. Diese habe überdies das rechtliche Gehör verletzt, indem sie seinen entsprechenden Editionsantrag abgewiesen, sich gleichzeitig aber dennoch zur Leistungsfähigkeit der Kindsmutter geäussert habe, und zwar gestützt auf Sach- verhaltsfeststellungen bzw. Beweisurkunden, die dem Berufungskläger zuvor nicht bekannt gewesen seien, da sie offenbar aus dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege stammten, und zu denen er auch nie habe Stellung beziehen kön- nen. Zu Unrecht sei durch die Vorinstanz sodann keine Minimalbedarfsberech- nung für ihn und seine Familie vorgenommen worden, sondern lediglich eine ein-
Seite 10 — 42 geschränkte, auf seine Person bezogene Notbedarfsberechnung. Im Weiteren wirft der Berufungskläger dem Bezirksgericht Imboden eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Er macht geltend, der Minimalbedarf seiner Familie liege bei Fr. 6‘088.20, was bei einem Nettoeinkommen von Fr. 5‘769.45 zu einem monatli- chen Manko von Fr. 318.75 führe. Seiner Ehefrau sei die Aufnahme einer Teilzei- terwerbstätigkeit infolge des Alters der Kinder sowie einer Halswirbelverletzung nicht zumutbar. Die massgeblichen Faktoren zur Ermittlung der Unterhaltspflichten des Berufungsklägers hätten sich somit seit dem Jahr 2001 erheblich, dauerhaft und in nicht vorhersehbarer Art und Weise verändert, so dass eine Reduktion des an den Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrags auf Fr. 400.-- pro Monat gerechtfertigt sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Leistungsfähig- keit der Kindsmutter erheblich höher sei als seine eigene. Gemäss Feststellung der Vorinstanz verfüge jene über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘342.--. Zuzüglich seiner Unterhaltszahlungen in der beantragten Höhe von Fr. 400.-- ständen ihr für den Zweipersonenhaushalt mit dem Berufungsbeklagten monatlich mindestens Fr. 4‘742.-- zur Verfügung, was ihren Minimalbedarf bei wei- tem decke. Dies im Gegensatz zum Berufungskläger, der nach Abzug des er- wähnten Unterhaltsbeitrags für seine vierköpfige Familie über monatlich lediglich Fr. 5‘369.45 verfüge, womit sein Minimalbedarf nicht gedeckt sei (Berufung, S. 4 ff.). c.Das Vorgehen der Vorinstanz greift in der Tat zu kurz. Wie in E. 2b/bb dar- gelegt, können die Gründung einer neuen Familie bzw. die damit verbundenen zusätzlichen Unterhaltspflichten einen Grund für die Abänderung von Unterhalts- beiträgen bilden. Um zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Situation des Unter- haltsverpflichteten durch neue Unterhaltslasten erheblich und dauernd verschlech- tert hat, müssen die Unterhaltsbedürfnisse der neuen Familie ermittelt werden. Der Bedarf neuer gemeinsamer Kinder ist daher, steht die Gründung einer neuen Familie als Abänderungssachverhalt in Frage, in die Bedarfsrechnung des Unter- haltspflichtigen einzubeziehen. Im Grundsatz ebenso zu berücksichtigen ist der Bedarf des betreuenden Ehegatten (Wullschleger, a.a.O., N 7a zu Art. 286 ZGB). Die Frage, ob eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht, um den Ehemann bei der Erfüllung vorbestehender Unterhaltspflichten gegenüber vorehe- lichen Kindern unterstützen zu können, ist – ergibt sich bei den tatsächlich gege- benen Verhältnissen ein Abänderungsbedarf – im Rahmen der Neufestsetzung des Unterhalts zu klären. Es genügt unter diesen Umständen – ungeachtet BGE 137 III 59 ff. (vgl. dazu E. 7d/cc) – nicht, bloss eine isolierte Betrachtung des Ein- kommens und des persönlichen Bedarfs des Unterhaltsschuldners sowie des dar-
Seite 11 — 42 aus resultierenden Überschusses vorzunehmen. Im Abänderungsverfahren geht es denn auch nicht primär um die Frage, ob die Leistung des bisherigen Unter- haltsbeitrags ohne Eingriff ins persönliche Existenzminimum möglich ist, sondern darum, ob der bisherige Unterhaltsbeitrag trotz Veränderung der Leistungsfähig- keit noch angemessen ist, wobei Letztere unter Einbezug sämtlicher Unterhalts- pflichten zu beurteilen ist. In casu hat der Berufungskläger nicht nur sich selbst zu versorgen, sondern auch die ehelichen Kinder C._____ und D.. Sodann unterhält er auch seine Ehe- frau, B., ging jene bei Klageeinleitung doch keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern betreute die beiden gemeinsamen Kinder. Aufgrund vorstehender Aus- führungen ist der Bedarf der Ehefrau und der ehelichen Kinder in einem ersten Schritt zu berücksichtigen. Ergibt sich dabei, dass nach Erfüllung sämtlicher Un- terhaltspflichten im Vergleich zu den Annahmen im Zeitpunkt der Festsetzung des in Frage stehenden Unterhaltsbeitrags ein geringerer Überschuss verbleibt, ist eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zu bejahen, was Anlass für eine Überprüfung der Unterhaltsregelung bietet. Erst in einem zweiten Schritt – und unter Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes und der Obhutsberechtigten – stellt sich die Frage der Verteilung des Überschusses bzw. der Rangfolge der verschiedenen Unterhaltsberechtigten, na- mentlich dann, wenn auch nach Ausnützung der gesamten Leistungsfähigkeit im- mer noch nicht genügend Mittel für die Befriedigung aller Ansprüche vorhanden sind und deshalb eine Kürzung des einen oder anderen oder aber aller Ansprüche vorzunehmen ist (vgl. auch Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.29). Somit ist nachfolgend zunächst die wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers zu prüfen – unter Einbezug des Notbedarfs der gesamten Familie und des bisheri- gen Unterhaltsbeitrags an den Berufungsbeklagten –, um festzustellen, ob sich wie von ihm vorgebracht ein Manko ergibt, und bejahendenfalls, ob dies im Ver- gleich zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung eine Verschlechterung darstellt. 4a.Als Erstes ist das Nettoeinkommen des Berufungsklägers zu ermitteln, der bei der E.AG in O.2 im Schichtbetrieb tätig ist. Sein Bruttolohn beträgt inklusive Schichtzulage Fr. 5‘345.-- pro Monat. Nach Abzug der Beiträge für AHV/IV/EO, ALV, UVG und KTG von insgesamt Fr. 441.35 sowie für die Pensi- onskasse von Fr. 320.40 ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 4‘583.25 (KB 7 u. 15, vgl. auch KB 14 u. 26). Inklusive des Anteils am 13. Monatslohn beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers somit auf Fr. 4‘965.--.
Seite 12 — 42 Zu beachten ist, dass der Berufungskläger selbst von einem monatlichen Netto- einkommen von Fr. 5‘769.45 ausgeht (Berufung, S. 7 u. 9; Klage S. 6), was von der Vorinstanz so übernommen wurde (E. 2c, S. 6, des angefochtenen Urteils). Der höhere Lohn resultiert zum einen aus der Tatsache, dass der Berufungskläger darin die Kinderzulagen berücksichtigt. Allerdings sind Kinderzulagen als aussch- liesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzuzuzählen, sondern bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 ff. [64], E. 4.2.3, m.w.H.; Wullschleger, a.a.O., N 21 zu Art. 285 ZGB). Zum anderen geht der Berufungskläger davon aus, dass für die Unterhaltsberechnung der „Nettolohn I“, ohne Abzug der Beiträge an die berufliche Vorsorge, massgebend ist (vgl. Klage, S. 6). Diese Annahme erweist sich indes als unzutreffend. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist für die Unterhaltsbe- rechnung vom effektiv ausbezahlten Nettolohn, inklusive einem allfälligen 13. Mo- natsgehalt, auszugehen. Was als Arbeitnehmerbeitrag für verschiedene Sozial- versicherungen vom Lohn abgezogen wird, auch der von Gesetzes wegen zu leis- tende Beitrag an die berufliche Vorsorge, steht weder zur Deckung des Lebensun- terhalts noch für eine Verteilung an die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung (Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz. 01.31 Fn. 45; Wullschleger, a.a.O., N 21 zu Art. 285 ZGB). Dieser offensichtliche Irrtum ist gestützt auf die vorliegend anwendbare Un- tersuchungsmaxime zu korrigieren. Aufgrund des Gesagten ist für die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers auf den effektiv ausbezahlten Netto- lohn ohne Kinderzulagen von Fr. 4‘965.-- pro Monat abzustellen. b/aa. Den Notbedarf des Berufungsklägers bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 2‘671.-- (E. 2c, S. 6, des angefochtenen Urteils), wobei in der Berufung wie bereits dargelegt zu Recht vorgebracht wird, dass entgegen dem Vorgehen des Bezirks- gerichts der Minimalbedarf für die gesamten Familie zu ermitteln sei. Der Beru- fungskläger macht geltend, dieser Bedarf belaufe sich auf Fr. 6‘088.20 pro Monat (Berufung, S. 7 ff.), was nachfolgend zu überprüfen ist. Da knappe finanzielle Ver- hältnisse zur Diskussion stehen, erfolgt die Ermittlung des Grundbedarfs nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG aus dem Jahr 2009. b/bb. Die Grundbeträge belaufen sich für das Ehepaar X.B._____ auf Fr. 1‘700.-- und für die Kinder C._____ und D._____ auf je Fr. 400.--. Die monatlichen Miet- kosten für die Familienwohnung betragen inklusive Nebenkosten Fr. 1‘370.-- (KB 21). Der vom Berufungskläger geltend gemachte Betrag von Fr. 1‘628.15, der in etwa der ihm vom Gehalt abgezogenen Summe von Fr. 1‘600.40 (KB 7) ent-
Seite 13 — 42 spricht, erweist sich als zu hoch. Darin sind offenbar auch die Kosten für eine bzw. zwei Garagen (KB 22; Schreiben des Klägers vom 1. März 2013 [vorinstanzliche Korrespondenz]) sowie für Strom enthalten. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass dem Auto der Familie X.B._____ keine Kom- petenzqualität zukommt, ist der Berufungskläger zur Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund der Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz doch nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Gegenteiliges wird auch von ihm selbst nicht vorgebracht. In diesem Sinn sind die Kosten für die Garagen nicht zu berücksichtigen. Zu beachten ist immerhin, dass sich für die Ausübung des Besuchsrechts ein Fahrzeug als sinn- voll erweist (vgl. dazu sogleich im nächsten Abschnitt). Da in den in diesem Zu- sammenhang geltend gemachten Kilometerkosten ein Betrag für Garagierung enthalten ist (vgl. KB 19), rechtfertigt es sich allerdings auch unter diesem Aspekt nicht, die Garagenmiete anzurechnen. Eine Anrechnung entfällt auch für die gel- tend gemachten Nebenkosten für Strom, sind diese doch im Grundbetrag enthal- ten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.30). Für die Ermittlung des Notbedarfs ist hinsichtlich der Wohnkosten somit von einem Betrag von Fr. 1‘370.-- auszugehen. Für seine obligatorische Krankenversicherung nach KVG bezahlte der Berufungs- kläger im Jahr 2012 Fr. 203.-- pro Monat (KB 16). Bei der Ehefrau schlägt die Krankenkasse mit Fr. 177.-- (KB 9/17) und bei den beiden Kindern mit Fr. 136.-- (Kosten für drei Monate = Fr. 407.80.--, KB 18) zu Buche. Insgesamt fallen unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung somit Krankenversiche- rungskosten von monatlich Fr. 516.-- an. Für die auswärtige Verpflegung des Be- rufungsklägers setzte die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 138.-- pro Monat ein (220 Arbeitstage pro Jahr à Fr. 7.50 = Fr. 1‘650.-- pro Jahr). Der Betrag von Fr. 7.50 pro Mahlzeit entspricht dem steuerrechtlich zulässigen Abzug für auswärtige Verpflegung, wenn diese vom Arbeitgeber verbilligt wird oder wenn die Mahlzeit in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann. Der Berufungskläger geht demgegenüber von Kosten von Fr. 10.-- pro Mahlzeit aus, bringt gegen die Berechnungsweise der Vorinstanz indes keine substantiierten Einwände vor. Deshalb ist auf den Betrag von Fr. 7.50 pro Mahlzeit abzustellen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass die E._____AG über ein Personalrestaurant verfügt. Nicht berücksichtigt hat das Bezirksgericht den geltend gemachten erhöhten Nahrungsbedarf bei Schichtarbeit, der gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien mit Fr. 5.50 pro Tag veranschlagt wird. Da aus- gewiesen ist, dass der Berufungskläger Schichtarbeit leistet (vgl. KB 7, KB 23 f.), ist ihm der entsprechende Zuschlag von Fr. 101.-- pro Monat (220 Arbeitstage à Fr. 5.50 = Fr. 1‘210.-- pro Jahr) zuzugestehen. Für den Arbeitsweg macht der Be- rufungskläger Kosten von monatlich Fr. 15.-- geltend. Dieser Betrag entspricht
Seite 14 — 42 dem Ansatz der betreibungsrechtlichen Richtlinien für ein Fahrrad und wird von der Gegenpartei nicht bestritten (vgl. Klageantwort, S. 3), weshalb er in die Be- rechnung einzubeziehen ist. Die Steuerlast wurde von der Vorinstanz im vom Be- rufungskläger geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 110.-- berücksichtigt, was vom Berufungsbeklagten zu Recht beanstandet wird (vgl. Berufungsantwort, S. 2 Ziff. 4 in fine). Bei engen finanziellen Möglichkeiten ist die Steuerlast grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 126 III 353 ff. [356], E. 1a/aa). Zu prüfen verbleibt, ob dem Berufungskläger im Notbedarf Kosten für die Ausü- bung des Besuchsrechts anzurechnen sind. Er bringt vor, die Kindsmutter sei mit dem Berufungsbeklagten per 26. April 2012 von O.1_____ nach O.3_____ umge- zogen. Infolgedessen habe er für die Ausübung des Besuchsrechts monatlich im Durchschnitt 810 Kilometer mit dem Auto zurückzulegen, was bei Kosten von Fr. 0.35 pro Kilometer einem Betrag von Fr. 283.50 pro Monat entspreche. Das Abho- len und Bringen des Kindes mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht günstiger. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Fahrkosten für die Besuchsrechts- ausübung seien bei der Berechnung des Minimalbedarfs praxisgemäss nicht zu berücksichtigen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Berücksichti- gung von Kosten für die Besuchsrechtsausübung zu, namentlich vor dem Hinter- grund, dass der persönliche Verkehr nicht nur im Interesse des Besuchsrechtsbe- rechtigten, sondern auch in demjenigen des Kindes und auch des Inhabers der elterlichen Obhut liegt, und dass der persönliche Verkehr bei knappen finanziellen Verhältnissen ansonsten verunmöglicht würde. Ob das Gericht dem Besuchsbe- rechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung der Kinderalimente einen gewissen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zugestehen will, stellt typischerweise eine Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden wei- ten Ermessens dar (Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2003, 5C.282/2002, E. 3, vom 21. Januar 2013, 5A_390/2012, E. 6.4, sowie vom 14. Juli 2010, 5A_226/2010, E. 6.1). Vorliegend verhält es sich so, dass das Besuchsrecht, wie der Zeugenaussage der Kindsmutter A._____ zu entnehmen ist, grundsätzlich ausgeübt wird. Von zwei bis drei Ausnahmen jährlich abgesehen findet ein monat- liches Besuchswochenende statt. Zudem verbringt Y._____ in seinen Schulferien wochenweise Zeit bei seinem Vater. Aufgrund seines Alters ist der Berufungsbe- klagte für die Reise zwischen O.3_____ und O.2_____ auf eine Begleitung ange- wiesen. Die grosse Distanz zwischen dem Wohnort des Berufungsklägers und demjenigen des Berufungsbeklagten führt dazu, dass die Reisekosten entspre- chend hoch sind. In Anbetracht dieser Umstände und der gegebenen finanziellen Verhältnisse erscheint die Berücksichtigung von Auslagen für das Besuchsrecht
Seite 15 — 42 vorliegend als angemessen. Dem Berufungskläger sind dabei wie beantragt Kos- ten für die Benützung eines Fahrzeugs anzurechnen, zumal er eine bescheidene Kilometerentschädigung geltend macht. Zwar käme die Reise mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln bei der Benutzung von Tageskarten oder eines Halbtax- Abonnements unter Umständen trotzdem noch günstiger, doch lässt sich mit ei- nem Auto die Reisezeit deutlich verkürzen (ca. 4 Stunden mit dem öffentlichen Verkehr im Vergleich zu ca. 2.5 Stunden mit dem Auto für einen Weg, wobei für ein Besuchswochenende vier Wege zu fahren sind). Das Gesagte gilt auch für den Fall, dass eine Übergabe des Kindes in O.4_____ bzw. O.5_____ stattfinden wür- de, wozu die Kindsmutter nach eigenen Angaben bereit wäre (vgl. BB 3). Immer- hin liesse sich die Reise dadurch ein bisschen verkürzen, so dass es gerechtfertigt erscheint, dem Berufungskläger für die Ausübung des Besuchsrechts einen Be- trag von pauschal Fr. 250.-- anzurechnen. Zusammenfassend ergibt sich für den Berufungskläger und seine Familie der fol- gende anrechenbare monatliche Grundbedarf: Grundbetrag ElternFr.1‘700.00 Grundbeträge KinderFr.800.00 Mietkosten inkl. NebenkostenFr.1‘370.00 Krankenversicherung (KVG)Fr.516.00 auswärtige VerpflegungFr. 138.00 Verpflegungszuschlag SchichtarbeitFr. 101.00 ArbeitswegFr.15.00 Fahrkosten für BesuchsrechtFr.250.00 TotalFr.4’890.00 c.Zur Deckung des Notbedarfs der Familie X.B._____ von Fr. 4‘890.-- stehen das Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 4‘965.-- sowie die Kinderzulagen von je Fr. 220.--, total somit Fr. 5‘405.-- pro Monat, zur Verfügung. Daraus resul- tiert ein Überschuss von Fr. 515.--. Berücksichtigt man nun den aktuellen Unter- haltsbeitrag von Fr. 695.--, den der Berufungskläger aus diesem Überschuss an den Berufungsbeklagten zu leisten hat, ergibt sich ein Manko von Fr. 180.--. d.Was die Leistungsfähigkeit von X._____ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags im Jahr 2001 betrifft, so steht fest, dass damals von einem monatlichen Erwerbseinkommen des Berufungsklägers von Fr. 3'500.-- brutto pro Monat ausgegangen wurde (KB 4, S. 2). Zuzüglich eines Anteils am 13. Monats- lohn ergibt sich ein Lohn von Fr. 3‘792.--. Netto dürfte sich sein Einkommen damit auf rund Fr. 3‘500.-- belaufen haben (Fr. 3‘792.-- abzüglich Beitrag an die
Seite 16 — 42 AHV/IV/EO/ALV sowie Risikobeitrag an die Pensionskasse [vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG; SR 831.40] von geschätzt insgesamt 8% oder Fr. 303.-- = Fr. 3‘489.--). Wie hoch der Notbedarf des Berufungsklägers bei der Festsetzung der Unterhaltsbei- träge war, ist weder seinen Ausführungen zu entnehmen, noch geht dies aus den vorhandenen Akten hervor. Der damalige Bedarf bzw. daraus resultierend die da- malige Leistungsfähigkeit muss somit aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt werden. Auszugehen ist dabei von demjenigen Bedarf, wie er sich hypothetisch bei der Aufhebung des damals bestehenden gemeinsamen Haushalts mit A._____ ergeben hätte, wurde der Unterhaltsvertrag doch in erster Linie für diesen Fall ge- schlossen (vgl. dessen Ziff. 5, KB 3). Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG aus dem Jahr 2001 belief sich der Grundbetrag für eine alleinstehende Person auf Fr. 1‘100.--. Was die Mietkosten betrifft, so erweist sich für eine alleinstehende Person ein Betrag von maximal Fr. 1‘000.-- als gerechtfertigt. Werden zudem Fr. 300.-- für die Krankenkassenprämien angerechnet, so ergibt sich ein Grundbedarf von Fr. 2‘400.-- pro Monat. Wie hoch dieser Bedarf genau war, kann vorliegend offen gelassen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Klage bzw. der Berufung keine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge in dem Verhältnis verlangt wird, in dem sich die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers verändert hat. Geltend gemacht wird lediglich die Reduktion auf einen Betrag, der es dem Genannten erlaubt, den Grundbedarf seiner neuen Familie zu decken. In diesem Sinn erweist es sich als ausreichend, die Frage zu prüfen, ob der Berufungskläger im Jahr 2001 seinen Grundbedarf decken konnte. War dies der Fall, ist eine Ver- schlechterung seiner wirtschaftlichen Situation zu bejahen, liegt heute doch wie dargelegt ein Fehlbetrag von Fr. 180.-- vor. Bei einem Nettolohn von rund Fr. 3‘500.-- standen dem Berufungskläger nach Abzug des Unterhalts an den Beru- fungsbeklagten von damals Fr. 650.-- monatlich Fr. 2‘850.-- zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit diesem Betrag der Notbedarf des Be- rufungsklägers gedeckt war und ihm sogar noch ein kleiner Überschuss verblieb. Unter diesen Umständen ist – vergleicht man die massgeblichen Parameter im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs mit denjenigen im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung – von einer erheblichen und dauernden Verschlechte- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers auszugehen, die grundsätzlich Anlass dafür bietet, die Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklag- ten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. e.Wie in E. 2b/aa festgestellt, führt der Eintritt eines neuen, erheblichen und dauerhaften Umstands nicht automatisch, sondern lediglich dann zu einer Abän-
Seite 17 — 42 derung des Kindesunterhaltsbeitrags, wenn die Unterhaltspflicht zwischen den zwei Elternteilen unausgewogen wird. Das Gericht hat daher eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vorzunehmen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu befinden. In diesem Sinn ist nachfolgend auch auf die wirtschaftliche Situation der Kindsmutter bzw. die damit im Zusammenhang stehende Rüge des Berufungsklä- gers, sein rechtliches Gehör sei verletzt, einzugehen. 5a/aa. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, für den Zivilprozess konkre- tisiert in Art. 53 ZPO, besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahr- heitsfindung im Prozess. Andererseits stellt es für die Parteien ein persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids gebührend zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 ff. [277], E. 3.1; BGE 127 I 54 ff. [56], E. 2b; BGE 124 V 372 ff. [375 f.], E. 3b; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 3 u. N 6 zu Art. 53 ZPO). Ein wesentlicher Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Beweis- führung. Die Parteien haben das Recht auf die Bezeichnung von Beweismitteln. Die Sachbehauptungen müssen ausreichend substantiiert sein, so dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Das beantragte Beweismittel muss eine rechtserhebliche Sachbehauptung betreffen und geeignet sein, das Gericht vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache zu überzeugen. Überdies sind die Beweismittel frist- und formgerecht vorzubringen (Art. 150 ff. ZPO; Gehri, a.a.O., N 19 f. zu Art. 53 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Gerichte müssen den Parteien ausserdem die Gelegenheit ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder sich zumindest zu deren Ergebnis zu äussern (Art. 155 Abs. 3 ZPO; Gehri, a.a.O., N 22 zu Art. 53 ZPO). Ein Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es seine Überzeugung durch andere Beweismittel bereits gewonnen hat oder wenn es das offerierte Beweismittel zum vornherein für ungeeignet hält, die behauptete Tatsa- che zu beweisen (Gehri, a.a.O., N 21 zu Art. 53 ZPO).
Seite 18 — 42 a/bb. Der Berufungskläger stellte im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach das Begehren, dass die Kindsmutter Dokumente zu ihren wirtschaftlichen Verhältnis- sen, namentlich Steuer- und Lohnunterlagen, zu edieren habe, so in der Klage- schrift, in seinem Antrag auf Ergänzung der Beweisverfügung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung. Die Vorinstanz wies diesen Beweisantrag wiederholt ab, in erster Linie mit der Begründung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge seien im Abänderungsverfahren nicht relevant. In der Verfügung, in der der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch auf Ergänzung der Beweisverfü- gung ablehnte, wurden dem Berufungskläger überdies eine Verletzung seiner Substantiierungspflicht und eine unzulässige Beweisausforschung vorgeworfen. Anlässlich der Hauptverhandlung wies die Vorinstanz das Editionsbegehren mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, inwieweit bei der Kindsmutter sehr günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen sollten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit dem aktuellen Unterhaltsbeitrag die tatsächlichen Unterhaltsbedürfnisse des Beklagten bei weitem nicht abgedeckt werden könnten (lit. E, S. 3, des ange- fochtenen Urteils). Obwohl das Bezirksgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindsmutter als nicht relevant erachtete, nahm es im angefochtenen Urteil auf die- se Bezug, als es das Verhältnis des Unterhaltsbeitrags des Klägers zum unge- deckten Bedarf des Kindes dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Klägers zur Summe der Leistungsfähigkeit beider Elternteile gegenüberstellte. Dabei stützte es sich auf die Akten des Gesuchs des Beklagten auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, allerdings ohne die entsprechenden Dokumente für relevant zu erklären und ohne den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen (E. 2c, S. 6 f., des angefochtenen Urteils). a/cc. Die Rüge des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz mit dem geschilderten Vorgehen sein rechtliches Gehör verletzt hat, erweist sich als begründet. Zu be- achten ist zunächst, dass das Bezirksgericht die Bedeutung der wirtschaftlichen Situation der Kindsmutter für den Fall eines Abänderungsgesuchs auf Seiten des Vaters verkannt hat. Wie in Erwägung 2b dargelegt, trifft es zwar zu, dass die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten Elternteils im Abänderungsverfahren nur begrenzt zu berücksichtigen ist und namentlich eine Verbesserung dessen Leistungsfähigkeit primär in Form von besseren Lebensbe- dingungen dem Kind zu Gute kommen soll. Nichtsdestotrotz muss die Unterhalts- last unter beiden Elternteilen ausgeglichen sein und insbesondere für einen unter- haltspflichtigen Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, nicht übermäs- sig schwer werden. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag unter an- derem den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungs-
Seite 19 — 42 fähigkeit der Eltern entsprechen. Diesen Kriterien muss auch im Abänderungsver- fahren Rechnung getragen werden, weshalb das Gericht eine Abwägung der je- weiligen Interessen des Kindes und eines jeden Elternteils vornehmen muss, um über die Notwendigkeit einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags im konkreten Fall zu befinden (vgl. insb. die in E. 2b erwähnten BGE 137 III 64 ff. [606], E. 4.1, so- wie BGE 134 III 337 ff. [339 ff.], E. 2.2.2). Die wirtschaftliche Situation der Kinds- mutter ist aber nicht nur in Bezug auf die Prüfung der Ausgewogenheit der Unter- haltslast unter den Eltern von Belang, sondern auch hinsichtlich einer allfälligen Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers. Die Beistandspflicht ist näm- lich subsidiär zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern. Deren Leistungsfähigkeit, mithin auch diejenige des Inhabers der elterlichen Sorge, ist daher vorgängig aus- zuschöpfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 5A_352/2010, E. 6.2.2, sowie die Hinweise in E. 7e). Auch vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Abänderungsverfahren die finanzielle Situation von A._____ zu prüfen. Dass lediglich sehr günstige finanzielle Verhältnisse der Kindsmutter rele- vant wären, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, trifft nicht zu, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, in dem eine Abänderung in erster Linie gestützt auf neue Unterhaltslasten des Berufungsklägers und nicht wegen verbesserter Ver- hältnisse der Kindsmutter angestrebt wird. Aufgrund des Gesagten stellt die wirt- schaftliche Situation der Mutter des Berufungsbeklagten einen rechtserheblichen Umstand dar, weshalb im Grundsatz ein Anspruch des Berufungsklägers bestand, dass seinem frist- und formgerecht gestellten Beweisantrag entsprochen wird, zumal im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Genannte seine Substantiie- rungspflicht verletzt hätte. Mangels vorprozessualer Auskunftserteilung war eine Substantiierung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Gegenpartei gar nicht möglich, so dass der Berufungskläger auf eine Edition angewiesen war. Indem die Vorinstanz die entsprechenden Behauptungen des Berufungsklägers auf Grund ihrer falschen rechtlichen Subsumtion zu Unrecht als nicht relevant erachtet und aus diesem Grund seinen Beweisantrag abgelehnt hat, hat sie seinen Anspruch auf Beweisführung und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Hinzu tritt der Umstand, dass das Bezirksgericht im Widerspruch zu seiner Be- weisverfügung, wonach die finanzielle Situation der Kindsmutter für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sei, diese Situation für die Entscheidfindung dann trotz- dem berücksichtigte. Zu diesem Zweck zog es die Akten heran, die der Beklagte seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beigelegt hatte. Damit entsprach das Gericht zwar dem Beweisantrag des Klägers, zumindest teil- weise, verletzte aber dennoch sein rechtliches Gehör. Da der Genannte an dem
Seite 20 — 42 den Beklagten betreffenden Verfahren zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nämlich nicht beteiligt war und über den Beizug der entsprechenden Unterlagen auch nicht orientiert wurde, hatte er weder die Gelegenheit, in die ein- schlägigen Beweisurkunden Einsicht zu nehmen, noch die Möglichkeit, zu den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu beziehen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte es dagegen geboten, die Akten des Verfahrens be- treffend unentgeltliche Rechtspflege in Ergänzung bzw. Korrektur der Beweisver- fügung als für das Hauptverfahren relevant zu erklären, dem Berufungskläger Ak- teneinsicht zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen. b/aa. Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeach- tet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 431 ff. [437 f.], E. 3d/aa; BGE 127 III 576 ff. [579], E. 2d; BGE 126 V 130 ff. [131 f.], E. 2b; Tarkan Göksu, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 39 zu Art. 53 ZPO). Indessen kann eine Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelver- fahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Eine Hei- lung soll aber die Ausnahme bleiben und ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 133 I 201 ff. [204 f.], E. 2.2; BGE 132 V 387 ff. [390], E. 5.1; Göksu, a.a.O., N 40 f. zu Art. 53 ZPO; Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 ff. [204 f.], E. 2.2; BGE 132 V 387 ff. [390], E. 5.1). b/bb. Vorliegend hat die Vorinstanz grundlegende Prinzipien des rechtlichen Gehörs in grober Weise missachtet. Dem Berufungskläger wurde nicht nur die Abnahme eines rechtserheblichen sowie frist- und formgerecht beantragten Be- weises verweigert, sondern er wurde auch nicht über die für den Entscheid we- sentliche Beweisergänzung informiert und erhielt folglich keine Gelegenheit zur
Seite 21 — 42 Akteneinsicht und zur Stellungnahme. Unter den gegebenen Umständen rechtfer- tigt es sich dennoch nicht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So ist zu beachten, dass der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt. Namentlich gelangt auch – nachdem die Abänderung des Unterhaltsbeitrags für ein unmündiges Kind verlangt wird – die Untersuchungsmaxime zur Anwendung (vgl. E. 2c). Sollte sich der Sachverhalt als unvollständig erweisen, hat zudem auch die Berufungsinstanz die Möglichkeit zur ergänzenden Beweisabnahme (Art. 316 Abs. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beru- fungskläger auch im Berufungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf hat, dass seinem frist- und formgerecht gestellten sowie einen rechtserheblichen Umstand betreffenden Editionsantrag entsprochen wird. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Abnahme weiterer Beweise allerdings als nicht notwendig, ist doch in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Situation der Kindsmutter bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel beurteilt werden kann (vgl. dazu insbesondere E. 6 nachfolgend). Die Sache erweist sich in diesem Sinn als spruchreif und es kann auf eine Edition der Steuer- und Lohnun- terlagen der Mutter des Berufungsbeklagten verzichtet werden. Der entsprechen- de Beweisantrag des Berufungsklägers ist folglich abzuweisen. Kann die Abände- rung der Unterhaltspflicht im Berufungsverfahren beurteilt werden, würde eine Rückweisung letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen. Sodann ist nicht ersichtlich, dass den Parteien durch eine Beurteilung durch die Berufungsinstanz Nachteile entstehen würden. Zum einen hatte der Berufungskläger die Gelegenheit, in die Akten des vorinstanzli- chen Verfahrens Einsicht zu nehmen, auch was das Gesuch des Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, bildeten die entsprechenden Dokumente nach dem Beizug durch das Bezirksgericht doch Teil der Vorakten. Zum anderen nahm der Genannte gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Leistungsfähigkeit der Kindsmutter, namentlich zu deren Nettoeinkommen so- wie zu deren Bedarf, in seiner Eingabe Stellung (Berufung, S. 10 f.). Der Beru- fungsbeklagte beschränkte sich darauf, auf die fehlende Relevanz der finanziellen Situation der Kindsmutter hinzuweisen, hätte jedoch ebenfalls Gelegenheit gehabt, sich zu dieser Frage zu äussern. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass beide Partei- en primär die Beurteilung der Abänderungsklage und nicht eine Rückweisung zur Neubeurteilung verlangen. Ist demnach eine Heilung der Gehörsverletzung im Be- rufungsverfahren möglich, kann auf eine ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzu- nehmende Rückweisung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Martin H. Sterchi, in: Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO,
Seite 22 — 42 Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 10 u. N 13d zu Art. 318 ZPO; Peter Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 f. zu Art. 318 ZPO) verzichtet werden. 6a.A._____ erzielte im September 2012 mit einer Tätigkeit von 85% bei der F._____ ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4‘350.-- (vorinstanzliches act. V/9, B 1). Ob sie einen 13. Monatslohn erhält, geht aus der eingereichten Lohnab- rechnung nicht hervor. Als Arbeitnehmerin hat sie aber jedenfalls Anspruch auf eine Kinderzulage für ihren Sohn. Diese beträgt im Kanton Bern mindestens Fr. 230.-- pro Monat (vgl. das Merkblatt der AHV/IV Nr. 6.08 zu den Familienzulagen, verfügbar unter www.ahv-iv.ch). b/aa. Was den Notbedarf der Kindsmutter sowie des in ihrem Haushalt lebenden Berufungsbeklagten betrifft, so wurde im Berufungsverfahren wie auch vor der Vorinstanz darauf verzichtet, einen bestimmten Betrag geltend zu machen bzw. zu belegen. Allerdings kann der Notbedarf aufgrund der im Verfahren betreffend un- entgeltliche Rechtspflege eingereichten Urkunden und der im Kanton G._____ geltenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums hinreichend genau ermittelt werden. Da knappe finanzielle Verhältnisse zur Diskussion stehen, rechtfertigt es sich entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz nicht, den Bedarf des Berufungsbeklagten anhand der Zürcher Richtlinien zu be- stimmen. b/bb. A._____ ist als alleinerziehender Mutter ein Grundbetrag von Fr. 1'350.-- anzurechnen. Der Grundbetrag für Y._____ liegt bei Fr. 600.--. Die Mietkosten belaufen sich inklusive Nebenkosten auf Fr. 1‘400.-- (BB 5), wobei es gerechtfer- tigt erscheint, der Mutter davon Fr. 1'100.-- anzurechnen und Fr. 300.-- als Wohn- kostenanteil des Berufungsbeklagten zu betrachten. Die Krankenversicherung schlägt bei der Kindsmutter mit Fr. 297.-- und bei Y._____ mit Fr. 88.-- zu Buche (vorinstanzliches act. V/9, B 3); der Prämienaufwand für die Zusatzversicherung nach VVG kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.). Des Weiteren sind in den Bedarf der Mutter die Kinderbetreuungskosten einzurechnen. Fallen solche Kosten an, weil der Elternteil, dem die Obhut über das Kind zusteht, einer Erwerbstätigkeit nachgehen will oder muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken oder zu verbessern, gehören diese Kosten nicht zum Bedarf des Kin- des, sondern wie andere Gewinnungskosten (bspw. Fahrkosten zum Arbeitsort, auswärtige Verpflegung etc.) zum Bedarf des betreffenden Elternteils (im Einzel- nen vgl. das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2010, ZK1 09 37/38, E. 5a).
Seite 23 — 42 Geltend gemacht wird ein Betrag von Fr. 170.--, der aufgrund der eingereichten Unterlagen (vorinstanzliches act. V/9, B 4 u. 5) ausgewiesen ist. Damit ergeben sich die folgenden anrechenbaren monatlichen Grundbedarfe: A.: GrundbetragFr.1‘350.00 Wohnkostenanteil (inkl. NK)Fr.1'100.00 Krankenversicherung (KVG)Fr.297.00 Betreuungskosten Y.Fr.170.00 TotalFr.2‘917.00 Y.: GrundbetragFr. 600.00 Wohnkostenanteil (inkl. NK)Fr.300.00 Krankenversicherung (KVG)Fr.88.00 TotalFr.988.00 c.Der Notbedarf des Berufungsbeklagten sowie seiner Mutter beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 3‘905.--. Zur Deckung dieses Bedarfs stehen das Ein- kommen von A. von Fr. 4‘350.--, die Kinderzulage für Y._____ von mindes- tens Fr. 230.-- sowie der aktuelle Unterhaltsbeitrag von Fr. 695.-- zur Verfügung, total demnach Fr. 5‘275.--. Daraus resultiert ein Überschuss von mindestens Fr. 1‘370.-- pro Monat. Sollte die Kindsmutter einen 13. Monatslohn erhalten, wäre der Überschuss noch grösser. d.Wie hoch die Leistungsfähigkeit von A._____ bei der Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge im Jahr 2001 war, geht aus den vorhandenen Akten nicht hervor. Fest steht lediglich, dass damals von einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 2‘000.-- pro Monat ausgegangen (KB 4, S. 2) und dass der Unterhaltbeitrag für Y._____ für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Fr. 650.-- festgelegt wurde (KB 3). Der Bedarf von Mutter und Kind muss daher wie beim Berufungskläger aufgrund von Erfahrungswerten sowie anhand der früher gelten- den betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt werden. Geht man hinsichtlich der Mietkosten und der Krankenkassenprämien von denselben Beträgen aus wie beim Berufungskläger (Miete Fr. 1‘000.--, Krankenkasse Fr. 300.--, vgl. E. 4d), ergibt sich unter Berücksichtigung des höheren Grundbetrags für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten von Fr. 1‘250.-- ein Grundbedarf von Fr. 2‘550.--. Dazu kommt der Bedarf von Y._____ von geschätzt Fr. 550.-- (Grundbe- trag Fr. 250.--, Wohnkostenanteil Fr. 200.--, Krankenkasse Fr. 100.--), woraus ein
Seite 24 — 42 Gesamtbedarf von Fr. 3‘100.-- pro Monat resultiert. Die Frage, wie hoch der Not- bedarf des Berufungsbeklagten und seiner Mutter im Jahr 2001 genau war, kann wiederum offen gelassen werden. Es ergibt sich bereits so hinreichend deutlich, dass es der Kindsmutter mit den zur Verfügung stehenden Einkünften von maxi- mal Fr. 2‘800.-- (eigenes Einkommen Fr. 2‘000.--, Unterhaltsbeitrag für Y._____ Fr. 650.--, damalige Kinderzulage Fr. 150.--) kaum möglich gewesen sein dürfte, ihre Lebenskosten sowie diejenigen ihres Kindes zu decken. Ihre Leistungsfähig- keit hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags im Jahr 2001 demnach deutlich verbessert. e.Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 4, E. 6a-d) geht hervor, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur beim Berufungskläger, sondern auch bei der Mutter des Berufungsbeklagten erheblich und dauerhaft verändert haben. Beim Berufungskläger trat eine Verschlechterung ein, die bei Aufrechterhaltung des aktuellen Unterhaltsbeitrags an den Berufungsbeklagten zu einem monatli- chen Manko von rund Fr. 180.-- führt. Demgegenüber war er bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags in der Lage, seinen Grundbedarf zu decken bzw. verfügte vermutungsweise sogar noch über einen kleinen Überschuss. Bei A._____ kam es zu einer Verbesserung der Verhältnisse. Sie erzielt aktuell einen Überschuss von mindestens Fr. 1‘370.-- pro Monat, im Gegensatz zum Zeitpunkt der Unterhalts- festsetzung, in dem sie ihren Grundbedarf wohl nicht decken konnte. Unter diesen Umständen kann die Unterhaltspflicht zwischen den zwei Elternteilen nicht mehr als ausgewogen bezeichnet werden, so dass es notwendig wird, den Unterhalts- beitrag des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten neu festzusetzen. 7a.Der Grund für die Anpassung des Kindesunterhaltsbeitrags liegt in casu primär in den beim Berufungskläger hinzugekommenen Familienlasten, welche zu einer erheblichen und dauerhaften Verminderung seiner Leistungsfähigkeit geführt haben, während die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Berufungsbeklagten bzw. seiner Mutter für sich alleine wohl keine Abänderung gerechtfertigt hätte. Der Berufungskläger beantragt eine Herabsetzung des Unter- halts um Fr. 295.-- auf Fr. 400.-- pro Monat, mit der Begründung, dass er damit den Grundbedarf für sich und seine zweite Familie zu decken vermöge. Im Fol- genden bleibt zu prüfen, ob eine derartige Reduktion den Interessen sämtlicher Beteiligter ausreichend Rechnung trägt. b.Was die Belastung des Berufungsklägers anbelangt, lässt sich feststellen, dass ihm mit der erwähnten Reduktion tatsächlich ermöglicht wird, den betrei- bungsrechtlichen Notbedarf seiner Familie von Fr. 4‘890.-- (vgl. E. 4b/bb) zuzüg-
Seite 25 — 42 lich Steuern zu decken. Geltend gemacht wird eine Steuerlast von Fr. 110.--, wel- che ausgewiesen ist (KB 12) und womit sich ein Bedarf von insgesamt Fr. 5‘000.-- ergibt. Bei Einkünften einschliesslich Kinderzulagen von Fr. 5‘405.-- (vgl. E. 4c) verbleibt ein Überschuss von Fr. 405.--, so dass eine Herabsetzung des Unter- halts an den Berufungsbeklagten auf Fr. 400.-- pro Monat als angemessen er- scheint. c.Die Mutter des Berufungsbeklagten ihrerseits ist dank der im Vergleich zum Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung verbesserten finanziellen Verhältnisse in der Lage, eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 400.-- aufzufangen und selber einen entsprechend höheren Beitrag an den Unterhalt ihres Sohnes zu leisten. Ihr persönlicher Notbedarf liegt bei Fr. 2‘917.-- (E. 6b/bb). Rechnet man bei der Kindsmutter ebenfalls die Steuerbelastung – in der geltend gemachten und grundsätzlich ausgewiesenen Höhe von Fr. 500.-- (vorinstanzliches act. V/9, B 6) – ein, ergibt sich ein Bedarf von Fr. 3‘417.--. Bei einem Einkommen von Fr. 4‘350.-
Seite 26 — 42 berücksichtigt wurde. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Unter- haltsreduktion mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister verein- bar ist. d/bb. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Dieser Grund- satz der Geschwistergleichbehandlung gilt auch für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und ebenso zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern. Unterschiedlichen Unterhaltsbedürfnissen, sei dies aufgrund unterschiedlicher Er- ziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnisse oder unterschiedlicher Le- benshaltungskosten am Wohnort der Kinder, darf indessen Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlos- sen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt im Weiteren nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Unterhaltspflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab. Daher können sich unterschiedliche Beiträge nur schon daraus ergeben, dass unterhaltsberechtigte Kinder mit an sich vergleichba- ren Unterhaltsbedürfnissen in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen leben (BGE 126 III 353 ff. [358 f.], E. 2b, m.w.H.; Wullschleger, a.a.O., N 58 zu Art. 285 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 17 zu Art. 285 ZGB). Vorliegend lebt die Mutter des Berufungsbeklagten in relativ guten finanziellen Verhältnissen. Im Gegensatz zur Ehefrau des Berufungsklägers ist sie damit ohne weiteres in der Lage, für einen Teil des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten aufzukommen. Unter diesen Umständen ist es nach der dargelegten Rechtspre- chung zulässig, wenn der anhand seines persönlichen Existenzminimums berech- nete Überschuss des Berufungsklägers nicht gleichmässig auf alle Kinder verteilt wird, sondern die Verteilung nach Massgabe ihrer effektiven Bedürfnisse und un- ter Einbezug der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils vorgenommen wird. Soweit eine derartige Verteilung zur Folge hat, dass der Grundbedarf der eheli- chen Kinder vollständig vom Berufungskläger gedeckt wird, während jener des vorehelichen Kindes teilweise von dessen Mutter zu decken ist, beruht dies auf einem sachlichen Grund und bedeutet keine Verletzung des Grundsatzes der Ge- schwistergleichbehandlung. d/cc. Etwas anderes ist auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht abzuleiten. In BGE 137 III 59 ff. wurde zwar die Vorgehensweise zur
Seite 27 — 42 Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Kinder bei knappen finan- ziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen, wie sie bereits in BGE 127 III 68 ff. (70 f.), E. 2c, aufgezeigt worden war, bestätigt und insoweit präzisiert, dass der Unterhaltsschuldner nur im für ihn allein massgeblichen Existenzminimum ge- schützt ist. Als Folge davon sind zur Ermittlung seiner tatsächlichen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit, anhand deren sich all seine familienrechtlichen Unter- haltspflichten bemessen, nur die ihn persönlich betreffenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen, während der Bedarf der mit ihm zusammenlebenden Familien- mitglieder in einem ersten Schritt auszuklammern ist (BGE 137 III 59 ff. [63], E. 4.2.2). Zugleich hat das Bundesgericht aber auch die Möglichkeit ungleicher Un- terhaltsbeiträge bestätigt und in diesem Zusammenhang explizit festgehalten, dass die Höhe des Unterhaltsbeitrages auch von den finanziellen Verhältnissen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils abhängt (BGE 137 III 59 ff. [62], E. 4.2.1). Bei der Verteilung des persönlichen Überschusses des Unterhaltsschuld- ners kann und muss daher nicht bloss den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kinder, sondern auch den finanziellen Verhältnissen deren Mütter Rechnung ge- tragen werden. Fehlt es der mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden Mutter an der erforderlichen Leistungsfähigkeit und ist diese bei bestehender Ehe gar selber auf Unterhaltsleistungen desselben angewiesen, ist dies folglich bei der Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Dabei kommt letzterem zwar insofern ein Vorrang zu, als in Fällen, in denen die finanziellen Mittel in bei- den Haushalten nicht ausreichen, um den Grundbedarf der Kinder zu decken, der Unterhaltsanspruch der (neuen) Ehegattin zurückzustehen hat. Soweit die frühere Ehegattin – bzw. in casu die frühere Partnerin – aber in der Lage ist, für einen Teil des Grundbedarfs des gemeinsamen Kindes aufzukommen, besteht kein Grund, die Unterhaltsbedürfnisse der (neuen) Ehegattin generell ausser Acht zu lassen. In einem solchen Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Interessenabwägung, in welche sowohl das schutzwürdige Vertrauen der ersten Familie in den Bestand eines Scheidungsurteils – bzw. in casu eines Unterhaltsvertrags – als auch die berechtigten Bedürfnisse der zweiten Familie einzubeziehen sind. Dabei spricht das Kriterium des Vertrauensschutzes zweifellos dafür, dass die bestehenden Un- terhaltspflichten durch die neue Ehe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden soll- ten. Daher haben der Unterhaltsschuldner wie auch die (neue) Ehegattin – letztere aufgrund der ihr obliegenden Beistandspflicht – ihre Leistungsfähigkeit in verstärk- tem Masse auszuschöpfen. Zudem hat sich die zweite Familie allenfalls mit einem tieferen Lebensstandard zu begnügen. Die Einschränkungen bei der Lebenshal- tung sollten indessen nicht derart weit gehen, dass sie im Vergleich zu jener der ersten Familie als unverhältnismässig erscheinen. Je besser die wirtschaftliche
Seite 28 — 42 Stellung der ersten Familie ist, desto eher ist dem Unterhaltsschuldner auch die Deckung der Unterhaltbedürfnisse seiner zweiten Familie zu ermöglichen (vgl. dazu Thomas Gabathuler, Neue Familienlasten und Scheidungsunterhalt, An- waltsrevue 2011, S. 179 ff., sowie allgemein zur Frage des Rangverhältnisses zwischen Unterhaltsgläubigern: Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.22 ff.). e/aa. Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten, ob einer Reduktion des Unterhaltsbei- trags die Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers entgegensteht, bzw. ob jener die Leistung eines Beitrags an die eigene Familie zugemutet werden kann, um ihrem Ehemann die Bezahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge an das voreheliche Kind zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Klageeinleitung ging B., wie schon in E. 3c dargelegt, keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmerte sich um die beiden gemeinsamen Kinder, die damals fünf und sechs Jahre alt waren. Der Berufungsbeklagte machte in der vorinstanzlichen Duplik geltend, es sei der neuen Ehefrau des Klägers zuzumuten, ein allfälliges Manko durch eine eigene Erwerbstätigkeit auszugleichen. Demgegenüber hatte der Berufungskläger in der Klage vorgebracht, vor dem Hintergrund der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung, wonach einer Mutter die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit erst wieder zugemutet werden könne, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen sei, sei es seiner Ehefrau in den nächsten Jahren nicht zumutbar und überdies auch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu komme, dass sie an einer Halswirbelverletzung leide, welche es ihr momen- tan ohnehin nicht erlauben würde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Klage, S. 6 f.). An diesen Darlegungen hielt X. auch in der Berufung fest (S. 9 f.). Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Beistandspflicht bzw. zur hypothetischen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Berufungsklägers nicht. e/bb. Gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 278 Abs. 2 ZGB haben die Ehe- gatten einander bei der Erziehung von vorehelichen Kindern im Grundsatz finanzi- ell auszuhelfen, wenn auch in erster Linie die Eltern des vorehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Wo die Mittel des ei- nen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem Beitrag an den ehelichen Unter- halt seinen Anteil an den Unterhalt des vorehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Stiefelternteil eine indirekte Beistandspflicht, die in Ausnahmefällen auch zur Folge haben kann, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine
Seite 29 — 42 bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (BGE 127 III 68 ff. [71 ff.], E. 3; Ur- teil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 5A_352/2010, E. 6.2.2). Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Bei- standspflicht des Stiefelternteils gegenüber seinem Gatten vor. Die Beistands- pflicht ist somit subsidiär. Die Leistungsfähigkeit der leiblichen Eltern, mithin auch diejenige des Inhabers der elterlichen Sorge, ist vorgängig auszuschöpfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 5A_352/2010, E. 6.2.2; BGE 120 II 285 ff. [287 f.], E. 2b; Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 278 ZGB; Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz. 03.19 f.). Sodann gilt die Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber seinem Ehegatten nur im Rahmen des Zumutbaren. Beistand ist dort zumutbar, wo die Mittel des Stiefelternteils dies in Abwägung der allseitigen Be- dürfnisse und Möglichkeiten erlauben. Dem Kindeswohl kommt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besondere Bedeutung zu. Vergleichsweise zu berücksichtigen ist aber auch die Situation des anderen leiblichen Elternteils (Urteil des Bundesge- richts vom 9. November 2010, 5A_241/2010, E. 5.4, 5.5. u. 5.7; Breitschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 278 ZGB). e/cc. Vorwegzunehmen ist, dass die Richtlinie, wonach die Aufnahme einer Teil- zeitarbeit nach Vollendung des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes und die Auf- nahme der vollen Erwerbstätigkeit nach Vollendung dessen 16. Altersjahres als zumutbar erachtet wird, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers auf seine Ehefrau nicht anwendbar ist. Dies würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen. In seinem Urteil vom 9. November 2010 (5A_241/2010, E. 5.4) hielt das Bundesgericht explizit fest, die erwähnte Richtlinie gelte lediglich für le- bensprägende Ehen. Die Situation des neuen Ehegatten bei Wiederverheiratung sei nicht mit derjenigen des geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Der neuen Ehefrau könne gerade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbrin- gung seiner Unterhaltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Un- terhaltsverpflichtung geheiratet habe. Der zitierte Entscheid bezog sich zwar auf den nachehelichen Unterhalt; er muss analog aber wohl auch beim Kindesunter- halt gelten. Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehe- frau des Berufungsklägers hängt unter diesen Umständen von den konkreten Ver- hältnissen des Einzelfalles ab. e/dd. Vorliegend ist eine Pflicht der Ehefrau des Berufungsklägers, eine Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen, zu verneinen, und zwar vor dem Hintergrund, dass der Be- darf des Berufungsbeklagten durch die Beiträge seiner leiblichen Eltern gedeckt werden kann bzw. dass die Einkünfte seiner Mutter ohne Weiteres ausreichen, um
Seite 30 — 42 die Reduktion des Unterhaltsbeitrags aufzufangen. Damit braucht nicht auf die Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers zurückgegriffen zu werden. Diese würde aufgrund ihrer Subsidiarität erst zur Anwendung gelangen, wenn we- der der Berufungskläger noch die Mutter des Berufungsbeklagten den Barbedarf des Letztgenannten aus eigenen Mitteln decken könnten, was wie erwähnt nicht der Fall ist. Aktuell lassen es die finanziellen Verhältnisse der leiblichen Eltern des Berufungsbeklagten zu, dass nicht nur der Bedarf aller Kinder gedeckt ist, sondern dass der Berufungskläger darüber hinaus auch den Unterhalt seiner Ehefrau zu bestreiten vermag. Die Genannte kann sich dadurch um die ehelichen Kinder C._____ und D._____ kümmern, die aufgrund ihres Alters noch über ein erhebli- ches Interesse an einer konstanten Betreuung durch ihre Mutter verfügen. Jene leistet dadurch zwar keinen finanziellen, dennoch aber einen erheblichen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Allerdings hat die Ehefrau des Berufungsklägers aufgrund der vorbestehenden Unterhaltspflicht ihres Ehemannes gewisse Ein- schränkungen in ihrem Lebensstandard hinzunehmen, indem lediglich ihr um die Steuerlast erweiterter Notbedarf gedeckt und jeglicher Sonderbedarf ausgeschlos- sen wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 5A_233/2009, E. 4). Besteht für die Ehefrau des Berufungsklägers keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, kann offen gelassen werden, ob sie überhaupt ein bedarfsde- ckendes Einkommen realisieren könnte, oder ob sie aufgrund der behaupteten Halswirbelverletzung in ihren Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich eingeschränkt wä- re. 8.Zusammenfassend steht aufgrund vorstehender Erwägungen fest, dass die Voraussetzungen einer Abänderung des vom Berufungskläger an den Berufungs- beklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrags erfüllt sind, weshalb die Berufung gut- zuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 127 III 503 ff.), so dass die Reduktion des Unterhaltsbeitrags vorliegend – wie im Übrigen auch vom Berufungskläger beantragt – ab 1. Juni 2012 angeordnet wird. Ziffer 4 des Unter- haltsvertrags zwischen Y._____ und X._____ vom 14. August 2001, genehmigt von der Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ am 21./29. August 2001, ist folglich insofern anzupassen, dass die Höhe des Unterhaltsbeitrags ab dem 1. Juni 2012 Fr. 400.-- beträgt. Die Indexierung des Unterhaltsbeitrags ist von Amtes wegen an den im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung gültigen Indexstand anzupassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2004, 5C.27/2004, E. 5). Da der massgebliche Indexstand ebenfalls in Ziffer 4 des Unterhaltsvertrags
Seite 31 — 42 festgehalten wird, erweist sich eine Anpassung der in Ziffer 3 des Vertrags enthal- tenen allgemein formulierten Indexklausel als nicht notwendig. Ob und in welcher Höhe der Berufungskläger während der Dauer des Abände- rungsverfahrens Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten bezahlt hat, ist nicht bekannt. Allfällig geleistete Zahlungen können an den vorgenannten Beitrag angerechnet werden. Sollten höhere Zahlungen als Fr. 400.-- pro Monat geleistet worden sein, können diese zurückgefordert werden. 9a.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so wer- den die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten aufgrund der Klageabweisung dem Kläger auferlegt und diesen verpflichtet, den Beklagten mit Fr. 5'000.-- inklusive Mehr- wertsteuer ausseramtlich zu entschädigen (E. 3, S. 8, sowie Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die Gutheissung der Berufung, die auch zur Gutheissung der Klage führt, ist dieser vorinstanzliche Kostenspruch zu korri- gieren. b.Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Imboden von Fr. 5‘000.-- sind infolge Obsiegens des Klägers dem Beklagten aufzuerlegen. c/aa. Zudem hat der Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung zu leisten. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese Kosten umfassen das Honorar und die Auslagen eines nach Art. 68 Abs. 2 ZPO zugelassenen Parteivertreters sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 12 zu Art. 95 ZPO). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschä- digungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Inter- essenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff.
Seite 32 — 42 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand an- gemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bezie- hungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Die Bemessung des sachgerechten Aufwands hat folglich auf einer individuellen Wür- digung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die zu entschädigenden Kosten sind zu substantiieren und gegebenen- falls zu belegen. Für den geltend gemachten Zeitaufwand gilt das Billigkeitsprinzip. Zu vergüten ist nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 30 zu Art. 95 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO). Neben den Auslagen für die Vertretung im Prozess umfassen die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO auch die vorprozessualen Kosten. Als Letztere gelten diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentschei- des, retrospektiv betrachtet, für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mög- liche Verhinderung notwendig oder nützlich waren (Suter/von Holzen, a.a.O., N 38 zu Art. 95 ZPO). Dazu zählen etwa Aufwendungen für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, soweit sie wie erwähnt für die Interessenwahrung im betreffenden Prozess notwendig oder nützlich waren (Viktor Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. A., Basel 2013, N 20 zu Art. 95 ZPO), oder die Kosten eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Sterchi, a.a.O., N 13 zu Art. 95 ZPO). Eine Entschädigungspflicht besteht auch für die Aufwendungen eines Rechtsvertreters im Schlichtungsverfahren. Zwar werden nach Art. 113 Abs. 1 ZPO im Schlichtungsverfahren – unter dem Vorbehalt der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton – keine Parteientschädigun- gen gesprochen, so dass grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selber trägt. Die Frage, ob die entsprechenden Auslagen bei einer Nichteinigung im nachfolgenden Entscheidverfahren nachgefordert werden können, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Das Kantonsgericht hat sich in seinem Urteil vom 8. Mai 2014 der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Meinung angeschlossen, dass die im Schlich- tungsverfahren entstandenen Parteikosten beim Scheitern einer Einigung im dar-
Seite 33 — 42 auf folgenden Entscheidverfahren nicht nachgefordert werden können (im Einzel- nen vgl. ZK2 13 48, E. 3b, m.w.H.). Allerdings hat das Bundesgericht nun in einem neueren Urteil entschieden, dass Art. 113 ZPO nach seinem Wortlaut bloss Par- teientschädigungen „im“, nicht aber „für“ das Schlichtungsverfahren ausschliesse. Somit lasse es die erwähnte Bestimmung zu, dass das nach einer Nichteinigung angerufene ordentliche Gericht in seinem Sachentscheid Parteientschädigungen für das Schlichtungsverfahren zuspreche (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Ja- nuar 2015, 4A_463/2014, E. 5). Nicht entschädigungsberechtigt sind nach der Praxis des Kantonsgerichts demgegenüber Aufwendungen für vor- bzw. ausser- prozessuale Vergleichsverhandlungen bzw. für im Zusammenhang mit solchen Vergleichsversuchen stehende Korrespondenz. Diese sind von den Parteien selbst zu tragen (Urteile des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2014, ZK1 13 112, E. 2c, vom 30. Mai 2011, ZK1 11 13, E. 3d, sowie vom 2. November 2010, ZK2 10 59, E. 3.3.2; vgl. auch Rüegg, a.a.O., N 20 zu Art. 95 ZPO). Auch bei der Abgren- zung zwischen entschädigungspflichtigen Vorbereitungshandlungen und nicht ent- schädigungspflichtigen vorprozessualen Anwaltskosten hat das Gericht ein gewis- ses Ermessen. Es besteht – wie im Übrigen auch bei den prozessualen Kosten – keine Verpflichtung, für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des geg- nerischen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwah- rung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festlegen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbesonde- re der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall ver- bundenen Verantwortung (vgl. ZK2 10 59, E. 3.3.1; ZK1 11 13, E. 3d). c/bb. In seiner Kostennote vom 28. Mai 2013 (vorinstanzliches act. V/6) macht der Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, eine Forderung von Fr. 7‘398.55, bestehend aus einem Honorar von Fr. 6‘468.--, Barauslagen von Fr. 382.50 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 548.05, geltend, zuzüglich einer Ent- schädigung für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie den Abschluss des Mandats. Die Honorarnote umfasst im Wesentlichen Leistungen von Rechtsanwalt Perl von 9.6 Stunden sowie Leis- tungen seines ehemaligen Substituten Tobias Simmen von 30.2 Stunden, insge- samt also Aufwendungen von 39.8 Stunden, wobei diese zum Tarif für unentgeltli- che Rechtsvertreter von Fr. 200.-- pro Stunde (RA Perl) bzw. Fr. 150.-- pro Stunde (Substitut Simmen) in Rechnung gestellt werden. Vom Beklagten wurde die Hono- rarforderung des klägerischen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Plädoyer als übersetzt bezeichnet. Sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, stellte für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 19.25 Stun-
Seite 34 — 42 den in Rechnung (vorinstanzliches act. V/7). Allein gestützt auf einen Vergleich der beiden Honorarnoten lässt sich die Angemessenheit der Honorarforderung des klägerischen Rechtsvertreters indes nicht prüfen, ist ein solcher Vergleich doch lediglich beschränkt möglich. So wurde Rechtsanwalt Perl bzw. sein Substi- tut deutlich früher tätig als Rechtsanwalt Menge. Auch in Bezug auf das Beweis- verfahren hatte der klägerische Rechtsvertreter einen gewissen Mehraufwand (vgl. E. 5a). Somit ist nachfolgend gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Perl im Einzelnen zu prüfen, welcher Zeitaufwand sich im vorliegenden Fall effektiv als notwendig erweist. c/cc. Gliedert man die Honorarnote von Rechtsanwalt Perl in verschiedene Zeit- abschnitte, so ergibt sich, dass zunächst für Vorarbeiten – bis am 29. März 2012 mit der Ausarbeitung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege begonnen wurde – ein Aufwand von 5 Stunden in Rechnung gestellt wird. Diese Vorarbeiten umfassen unter anderem die Instruktion, erste Berechnungen des Minimalbedarfs sowie die Prüfung der Sach- und Rechtslage. Aufgeführt ist aber auch eine Korre- spondenz mit der Vormundschaftsbehörde von insgesamt 1.5 Stunden. Von kläge- rischer Seite wird dazu geltend gemacht, man habe zuerst versucht, über die Vormundschaftsbehörde eine einvernehmliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu erreichen (Klage, S. 8). Da Aufwendungen im Zusammenhang mit Vergleichs- versuchen nicht entschädigungspflichtig sind (vgl. E. 9c/aa), rechtfertigt es sich, das Honorar des klägerischen Rechtsvertreters für die erste Phase um die er- wähnten 1.5 Stunden zu kürzen. Für Telefonate und Korrespondenz mit dem Klä- ger wird bei den Vorarbeiten 1 Stunde in Rechnung gestellt. Im Rahmen der ers- ten Instruktion erscheint dies gerechtfertigt. Es fällt allerdings auf, dass im Allge- meinen ein sehr hoher Aufwand für Telefonate mit der Klientschaft und für Briefe an diese in Rechnung gestellt wird, insgesamt über 9 Stunden. Da nicht immer nachvollziehbar ist, inwiefern die entsprechenden Bemühungen zur Interessen- wahrung notwendig waren, sind an gegebener Stelle Kürzungen vorzunehmen. Vom 29. März 2012 bis 23. Mai 2012 befasste sich der klägerische Rechtsvertre- ter schwergewichtig mit dem Gesuch auf (vorprozessuale) unentgeltliche Rechts- pflege, wobei für diese Phase ein Aufwand von 6.9 Stunden geltend gemacht wird. Davon entfallen 1.5 Stunden auf Korrespondenz und Telefonate mit dem Mandan- ten, was unnötig hoch erscheint; als angemessen erweist sich ein Aufwand von 0.5 Stunden. Nicht berücksichtigt werden können sodann wiederum die beiden Telefonate mit der Vormundschaftsbehörde von total 0.5 Stunden. Insgesamt ist somit eine Kürzung der Entschädigung um 1.5 Stunden angezeigt. Damit verbleibt für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein entschädigungs-
Seite 35 — 42 pflichtiger Aufwand von 5.4 Stunden. Dies ist immer noch hoch, doch rechtfertigt sich keine weitere Kürzung. So ergab sich aufgrund des Umstands, dass das Ge- such bereits vor Rechtshängigkeit gestellt wurde, ein erhöhter Begründungsbe- darf. Davon konnte wiederum beim Verfassen der Klageschrift profitiert werden, was bei der Prüfung der Aufwendungen für jenen Verfahrensabschnitt zu berück- sichtigen sein wird. Die Bemühungen des klägerischen Rechtsvertreters vom 23. Mai 2012 bis 28. August 2012 von insgesamt 8 Stunden betreffen im Wesentlichen das Schlich- tungsverfahren. Auffallend ist wiederum der hohe Aufwand für Korrespondenz und Telefonate mit dem Klienten, der sich auf 2 Stunden beläuft. Hier rechtfertigt sich eine Kürzung auf 1 Stunde. Auf die Prüfung der Zuständigkeit des Vermittleramts und der Frage des persönlichen Erscheinens an der Schlichtungsverhandlung ent- fallen 0.5 der erwähnten 8 Stunden. Da bereits im Rahmen der Vorarbeiten bzw. der Erarbeitung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege Abklärungen zur Zuständigkeit vorgenommen wurden und überdies in Bezug auf die Anwesen- heitspflicht mit Art. 204 ZPO eine klare gesetzliche Grundlage besteht, ist eine Abgeltung dieser Bemühungen nicht angezeigt. Sodann erscheint auch der Auf- wand für das Schlichtungsgesuch als solches von 2.2 Stunden als überhöht, muss ein solches Gesuch nach Art. 202 Abs. 2 ZPO doch lediglich die Bezeichnung der Gegenpartei, des Rechtsbegehrens und des Streitgegenstands enthalten. Zudem wurden gewisse Berechnungen, die zur Ermittlung des Forderungsbetrags not- wendig sind, bereits in früheren Phasen vorgenommen. In diesem Sinn ist der Aufwand für das Schlichtungsgesuch auf 1 Stunde zu reduzieren. Gesamthaft be- tragen die Kürzungen für die Phase der Schlichtung somit 2.7 Stunden. Vom 28. August 2012 bis 3. Oktober 2012 befasste sich der Rechtsvertreter des Klägers mit der Ausarbeitung und Einreichung der Klageschrift. Von den insge- samt 6.2 in Rechnung gestellten Stunden entfallen 3.3 Stunden auf das Erstellen der Rechtsschrift, neben einem Aufwand von 0.7 Stunden für die Prüfung neuer Unterlagen und der damit verbundenen Neukalkulation des Familienbedarfs. Da die Klageschrift teilweise identisch ist mit dem Gesuch auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, erscheint es angezeigt, die entsprechenden Aufwendun- gen auf 2 Stunden zu kürzen. Eine Beschränkung auf 0.5 Stunden drängt sich auch hinsichtlich des ungerechtfertigt hohen Aufwands für Telefonate und Korre- spondenz mit dem Mandanten von 1.5 Stunden auf. Damit sind in dieser Phase Kürzungen von 2.3 Stunden vorzunehmen.
Seite 36 — 42 Für den Zeitraum vom 9. Oktober 2012 bis 11. Dezember 2012 werden für ver- schiedene Arbeiten sowie das Ausarbeiten der Replik insgesamt 6.3 Stunden in Rechnung gestellt. Davon entfallen 1.9 Stunden auf Korrespondenz und Telefona- te mit dem Kläger. Diese Bemühungen sind um 0.9 Stunden auf eine angemesse- ne Dauer von 1 Stunde zu kürzen, wobei die Kürzung zu 0.6 Stunden Substitut Simmen und zu 0.3 Stunden Rechtsanwalt Perl, der das Mandat in dieser Phase übernahm, anzurechnen ist. Die Bemühungen von Rechtsanwalt Perl vom 14. Dezember 2012 bis 11. April 2013 von insgesamt 7.6 Stunden betreffen schwergewichtig das Beweisverfahren. Eine Kürzung ist in diesem letzten Abschnitt wiederum im Hinblick auf den unan- gemessen hoch erscheinenden Aufwand von 2.3 Stunden für Korrespondenz und Telefonate mit dem Mandanten vorzunehmen, und zwar um 1.3 Stunden auf 1 Stunde. Ausgehend von den grundsätzlichen Erwägungen in E. 7c/aa und in Würdigung der konkreten Umstände ergibt sich somit, dass sich die Leistungen von Substitut Simmen von insgesamt 30.2 Stunden im Umfang von 8.6 Stunden (Vorarbeiten 1.5 h, unentgeltliche Rechtspflege 1.5 h, Schlichtung 2.7 h, Klage 2.3, Replik 0.6) und die Leistungen von Rechtsanwalt Perl von gesamthaft 9.6 Stunden im Umfang von 1.6 Stunden (Replik 0.3 h, Beweisverfahren 1.3 h) als nicht entschädigungs- pflichtig erweisen. Auf den Gesamtaufwand von 39.8 Stunden machen die Kür- zungen von zusammengerechnet 10.2 Stunden etwa einen Viertel aus. Es recht- fertigt sich, in diesem Verhältnis auch die Barauslagen von total Fr. 382.50 herab- zusetzen. Zu entschädigen sind damit Spesen von rund Fr. 285.--. c/dd. Zu beachten ist, dass Rechtsanwalt Perl zusätzlichen, da in der Kostennote nicht enthaltenen Aufwand geltend macht für die Vorbereitung der Hauptverhand- lung, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie den Abschluss des Mandats. Die entsprechenden Leistungen sind fraglos abzugelten, wobei die Entschädigung mangels Bezifferung nach Ermessen festzusetzen ist. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erscheint ein Aufwand von drei Stunden, für die Anreise und die Teilnahme an der Hauptverhandlung – diese dauerte gemäss Protokoll eine halbe Stunde – ein Aufwand von einer Stunde und für den Mandatsabschluss ein solcher von ebenfalls einer Stunde als angemessen. Hinzu tritt eine Kilometerent- schädigung von Fr. 15.-- für die Fahrt von O.1_____ nach O.2_____ und zurück. c/ee. Zusammenfassend ergibt sich ein abgeltungspflichtiger Aufwand von 21.6 Stunden für Substitut Simmen (30.2 h ./. 8.6 h) sowie von 13 Stunden für Rechts-
Seite 37 — 42 anwalt Perl (9.6 h ./. 1.6 h + 5 h). Die Spesen belaufen sich auf total Fr. 300.-- (Fr. 285.-- + Fr. 15.--). Was den anzuwendenden Stundenansatz betrifft, so ist festzuhalten, dass sich das Honorar des Anwalts gemäss Art. 1 Abs. 3 HV nach der Vereinbarung mit dem Klienten oder nach den üblichen Ansätzen bestimmt. Die Vollmacht bzw. der Auftrag des Klägers an Rechtsanwalt Perl vom 26. März 2012 (vorinstanzliches act. V/1) verweist auf eine auf der Rückseite abgedruckte Honorarvereinbarung. Rechtsanwalt Perl reichte allerdings lediglich eine einseitige Kopie des erwähnten Dokuments zu den Akten, so dass die entsprechende Honorarvereinbarung nicht nachgewiesen ist. Unter diesen Umständen ist für Rechtsanwalt Perl der mittlere Stundenansatz von Fr. 240.-- und für seinen Substituten Simmen ein solcher von Fr. 180.-- anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 HV; Urteil des Kantonsge- richts vom 8. Mai 2014, ZK2 13 48, E. 2b in fine, m.w.H.). Somit ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 7‘008.-- (Leistungen Sim- men 21.6 h x Fr. 180.-- = Fr. 3‘888.--, Leistungen Perl 13 h x Fr. 240.-- = Fr. 3‘120.--), wozu die Spesen von Fr. 300.-- und die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 584.65.-- (8% von Fr. 7‘308.--) treten. Die Parteientschädigung, die Y._____ an X._____ für das vorinstanzliche Verfahren zu leisten hat, wird demnach auf Fr. 7‘892.65 festgesetzt. d.Mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Imboden vom 26. No- vember 2012 wurde Y._____ für das Verfahren betreffend Abänderung von Unter- haltsbeiträgen gegen X._____ die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge gewährt (Prozedur-Nr. 135- 2012-366; vorinstanzliches act. V/9). Damit gehen die Y._____ auferlegten Ge- richtskosten von Fr. 5‘000.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für die Kosten seiner Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege den Beklagten nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Für die Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt Menge ist von der Par- teientschädigung von Fr. 5‘000.-- auszugehen, die das Bezirksgericht Y._____ zugesprochen hat, blieb diese doch unbeanstandet. Die geringfügige Kürzung, die die Vorinstanz vornahm – Rechtsanwalt Menge machte in der anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung am 28. Mai 2013 eingereichten Kostennote eine Forderung von Fr. 5‘283.90 geltend (vorinstanzliches act. V/7) –, erscheint auf-
Seite 38 — 42 grund der Dauer der Hauptverhandlung von einer halben Stunde im Vergleich zu den von Rechtsanwalt Menge angenommenen zwei Stunden denn auch gerecht- fertigt. Zieht man von den einleitend erwähnten Fr. 5‘000.-- die Mehrwertsteuer von Fr. 370.-- sowie die Barauslagen von Fr. 80.-- ab, resultiert ein Betrag von Fr. 4‘550.--, was bei dem in der Honorarnote in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 250.-- einem Zeitaufwand von Fr. 18.2 Stunden entspricht. Die Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beklagten wird in Anbetracht des- sen auf Fr. 4‘017.60 festgesetzt (18.2 h x Fr. 200.-- [Art. 5 HV] = Fr. 3‘640.-- zu- züglich Barauslagen von Fr. 80.-- = Fr. 3‘720.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 297.60.-- [8% von Fr. 3‘720.--]). Die Entschädigung ist aus der Kasse des Bezirks- gerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträ- ger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Vorinstanz sah im angefochtenen Urteil davon ab, die Kosten für die unent- geltliche Rechtsvertretung von Y._____ festzusetzen, was wohl aufgrund des Um- stands erfolgte, dass der Beklagte obsiegte und das Gericht ihm folglich zu Lasten von X._____ eine Parteientschädigung zusprach. Darauf hinzuweisen ist aller- dings, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgelt- lich prozessführenden Partei vom Kanton angemessen entschädigt wird, falls die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbring- lich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Unter den gegebenen Umständen – auch X._____ war die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (vgl. E. 9e) – wäre die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wohl absehbar gewesen, so dass das Bezirksgericht über den Honoraranspruch von Rechtsanwalt Menge hätte ent- scheiden müssen, zumal die Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands Bestandteil des Kostenentscheids bildet, der vom in der Sache zuständigen Gericht zu fällen ist (Art. 122 ZPO i.V.m. Art. 104 ZPO). e.Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden gewährte mit Entscheid vom 22. Mai 2012 auch X._____ die unentgeltliche Rechtspflege, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl (Prozedur-Nr. 135-2012- 136; vorinstanzliches act. V/8). Da der Kläger obsiegt, hat er keine Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten zugespro- chen. Nichtsdestotrotz muss vorliegend über den Honoraranspruch des Rechts- beistands des Klägers entschieden werden, da ein Rechtsbeistand, wie bereits im vorangegangen Abschnitt erwähnt, auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozess- führenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der
Seite 39 — 42 Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht ein- bringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kosten- pflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was in casu der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 122 ZPO; Alfred Bühler; in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 19 zu Art. 122 ZPO; a.A. das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 9. Februar 2009, 5A_849/2008, E. 2.2.2). Vorliegend wird die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Kasse des Bezirksgerichts zu einem reduzierten Stundentarif zu leistende Entschädigung auf Fr. 6‘631.20 festgesetzt (Leistungen Simmen 21.6 h x Fr. 150.-- = Fr. 3‘240.--, zuzüglich Leistungen Perl 13 h x Fr. 200.-- = Fr. 2‘600.--, total demnach Fr. 5‘840.--, zuzüglich Spesen von Fr. 300.-- = Fr. 6‘140.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 491.20 [8% von Fr. 6‘140.--]; vgl. Art. 5 f. HV sowie E. 9c/ee). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 10a. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- sind infolge Gutheis- sung der Berufung ebenfalls von Y._____ zu tragen. Darüber hinaus hat der Beru- fungsbeklagte den Berufungskläger für das vorliegende Verfahren aussergericht- lich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt Perl, macht in seiner Kostennote vom 28. November 2014 einen Aufwand von 8.6 Stunden, zuzüglich Spesen von Fr. 185.80 sowie Mehrwertsteuer geltend (act. D.6.1). Die- ser Aufwand erweist sich für das Berufungsverfahren als angemessen. Für die Bemessung der Entschädigung ist mangels Nachweis einer entsprechenden Ho- norarvereinbarung wiederum vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszu- gehen (vgl. E. 9c/ee). Demnach beläuft sich der Honoraranspruch auf Fr. 2‘064.-- (8.6 h à Fr. 240.--), wozu die Spesen von Fr. 185.80 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 180.-- (8% von Fr. 2‘249.80) treten. Die ausseramtliche Entschädigung, die Y. X._____ für das Berufungsverfahren zu leisten hat, wird somit auf Fr. 2‘429.80 festgelegt. Da auch für den vorliegenden Verfahrensabschnitt von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist (vgl. E. 9e), wird der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aufgrund der dem Genannten mit Verfü- gung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 26. November 2014 (ERZ 13 287) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege voraussichtlich aus
Seite 40 — 42 der Gerichtskasse zu entschädigen sein. Die für diesen Fall zu leistende Entschä- digung wird auf Fr. 2‘058.30 festgesetzt (8.6 h à Fr. 200.-- = Fr. 1‘720.-- zuzüglich Spesen von Fr. 185.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 152.50 [8% von Fr. 1‘905.80]). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). b.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. Februar 2015 (ERZ 13 329) wurde Y._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge zu seinem Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die dem Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsver- treter des Berufungsbeklagten hat – obwohl ihm hierzu mit der Erteilung der Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege eigens Frist angesetzt wurde – keine Ho- norarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand nach Ermessen festzulegen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass er nur eine sehr kurze Beru- fungsantwort verfasst hat (seine materiellen Ausführungen erstrecken sich auf knapp eine Seite) und sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege fast wörtlich mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gesuch über- einstimmt. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) als angemessen, so dass die Entschädigung für den Rechtsvertreter von Y._____ in der erwähnten Höhe festgesetzt wird. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbe- halten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 41 — 42 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Im- boden vom 28. Mai 2013 (Prozess Nr. ) wird aufgehoben. 2. a) In Gutheissung der Klage wird Ziffer 4 des Unterhaltsvertrags zwischen Y. und X._____ vom 14. August 2001, genehmigt von der Vormund- schaftsbehörde des Kreises O.1_____ am 21./29. August 2001, wie folgt abgeändert: Höhe des Unterhaltsbeitrages:Fr. 400.-- (vierhundert) Massgeblicher Indexstand:99.5 Punkte / Juni 2012 Beginn der Beitragspflicht:1. Juni 2012 b) Seit 1. Juni 2012 nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen können an- gerechnet werden. 3. a) Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten von Y.. b) Y. hat X._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung von Fr. 7‘892.65 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, ist der Rechtsvertreter des Klägers gestützt auf die mit Entscheid des Ein- zelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 22. Mai 2012 gewährte unent- geltliche Rechtspflege zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. Die Entschädigung wird auf Fr. 6‘631.20 (inklusive Spesen und Mehrwert- steuer) festgesetzt und ist aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Im- boden zu bezahlen. c) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 4‘017.60 (inklusive Spesen und Mehrwert- steuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Be- zirksgericht Imboden vom 26. November 2012 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Imbo- den bezahlt. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen zu Lasten von Y._____.
Seite 42 — 42 b) Y._____ hat X._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘429.80 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter des Klägers gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 26. November 2014 gewährte unent- geltliche Rechtspflege (ERZ 13 287) zulasten des Kantons Graubünden mit Fr. 2‘058.30 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. c) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 1'000.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. Februar 2015 (ERZ 13 329) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an: