Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2011 75
Entscheidungsdatum
31.01.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 31. Januar 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 75 1. Februar 2012 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Men- ge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht G. vom 1. Juli 2011, mitgeteilt am 22. September 2011, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Berufungs- beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quader- strasse 8, 7000 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Y. und X. heirateten am 22. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus die- ser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 17. Oktober 1987, und C., geboren am 6. Februar 1992, hervor, welche heute bereits mündig sind. B.Am 10. Mai 2011 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten G. ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Zuwei- sung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner, die Verpflichtung von Y. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung für die Zeit ab 8. März 2011 bis 31. März 2011 von Fr. 3'200.-- und für die Zeit ab 1. April 2011 von Fr. 4'200.-- sowie die Anordnung der Gütertrennung per 10. Mai 2011 beantragte. Darüber hinaus stellte sie das Begehren, es sei dem Gesuchsgegner superprovisorisch zu untersagen, sich ihr und ihrer Wohnung auf weniger als 300 Meter zu nähern. C.In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2011 stimmte Y. dem Antrag um Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn zu. Des Weiteren stellte er den An- trag, die Gütertrennung bereits per 31. Dezember 2010 anzuordnen. Im Übrigen seien die darüber hinausgehenden Begehren der Ehefrau abzuweisen. D.Am 1. Juli 2011 fand vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht G. eine münd- liche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien ei- ne Teil-Trennungsvereinbarung, worin sie sich über die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses an den Ehemann und an die zwei noch in Ausbildung ste- henden Töchter, die Anordnung der Gütertrennung per 10. Mai 2011 sowie über eine gegenseitige Verpflichtung, sich nicht auf weniger als 300 Meter zu nähern, einigten. Über die von X. geltend gemachten Unterhaltsforderungen konnte keine Einigung erzielt werden. E.Mit Entscheid vom 1. Juli 2011, mitgeteilt am 22. September 2011, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht G. wie folgt: „1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien die eheliche Gemein- schaft per 8. März 2011 aufgehoben haben und seit diesem Zeitpunkt zum Getrenntleben berechtigt sind. 2.Das bisher eheliche Wohnhaus „D.“ in E. wird für die Dauer der Tren- nung Y. und den beiden mündigen, aber noch in Ausbildung stehen- den Töchtern B. und C. zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3.Y. verpflichtet sich auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung der zugrundeliegenden Anschuldigungen, sich seiner Ehefrau und ihrer Wohnung auf eine Distanz von weniger als 300 Metern zu nähern.

Seite 3 — 17 Diese Verpflichtung erfolgt unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB wie folgt: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“ X. unterzieht sich ebenfalls einer gleichen Verpflichtung gegenüber dem Ehemann unter Anerkennung der möglichen Straffolgen von Art. 292 StGB. Ausgenommen sind Kontakte zwischen den Parteien wenn Gegenstände abgeholt werden müssen. 4.Y. wird gerichtlich verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 8. März 2011 einen monatlich pränumerando je auf den ersten fälligen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1’459.-- zu bezahlen, der so lange Gültigkeit hat, als die zugrunde liegenden Verhältnisse keine Änderungen erfahren. Die bereits unter diesem Titel erbrachten Unterhaltsleistungen bzw. die Bezüge von X. können mit dieser Unterhaltsverpflichtung verrechnet werden. 5.Es wird die Gütertrennung mit Stichtag per 10. Mai 2011 angeordnet. Die Parteien sind gehalten, die Aufteilung des Mobiliars und Inventars selbst vorzunehmen. Der Antrag um Aufteilung durch den Bezirksge- richtspräsidenten wird endgültig abgewiesen. 6.Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten G., bestehend aus:

  • Gerichtsgebühren Fr. 985.00
  • Schreibgebühren Fr. 356.00
  • BarauslagenFr. 120.40 TotalFr. 1'461.40 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil von X. wird zufolge der ihr erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechts- pflege unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge wird aus der Gerichtskasse ein Anwaltshonorar von Fr. 2'527.20 ausbezahlt (Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer darin enthalten). 7.(Rechtsmittelbelehrung). 8.(Mitteilung).“ F.Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie die folgenden An- träge stellte: „1. Ziff. 4 Abs. 1 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes G. vom 1.7.2011 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab dem 8.3.2011 an den Unterhalt der Berufungsklägerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'475.-- zu bezahlen.

Seite 4 — 17 2.Ziff. 4 Abs. 2 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichtes G. vom 1.7.2011 sei vollumfänglich aufzuheben. 3.Ziff. 6 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes G. vom 1.7.2011 sei aufzuheben und dem Berufungsbeklagten seien die Kos- ten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflich- ten, die Berufungsklägerin ausseramtlich angemessen zu entschädi- gen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Gleichzeitig liess X. auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege stellen, welches mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (ERZ 11 448) gutge- heissen wurde. G.Der Bezirksgerichtspräsident G. beantragte mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. H.In seiner Berufungsantwort vom 17. Oktober 2011 liess Y. ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. I.An der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 7. Dezember 2011 durchgeführten Instruktionsverhandlung nah- men X. mit ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge sowie Y. mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg teil. Es konnte in der Folge keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Ge- meinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantons- gericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der ange-

Seite 5 — 17 fochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung vom 3. Oktober 2011 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist. 2.Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage nach der Höhe des Unterhaltsbeitrags des Ehemannes gegenüber der Berufungs- klägerin. X. macht in diesem Zusammenhang geltend, der von der Vorinstanz er- rechnete Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'459.-- basiere auf falschen Grundlagen und sei dadurch viel zu tief angesetzt worden. So seien beim Grundbedarf verschiede- ne Positionen wie Wohnkosten, Leasinggebühren, Steuern und Unterhaltszahlun- gen an die Tochter B. zu hoch eingesetzt worden. Auf der Gegenseite sei dafür ihr Einkommen zu Unrecht zu hoch angesetzt worden, weil der Januarlohn nicht berücksichtigt werden dürfe, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt noch zu 100% berufstätig gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren gilt es somit zu prüfen, ob die jeweilige Leistungsfähigkeit der Parteien im angefochtenen Entscheid richtig be- messen wurde beziehungsweise, ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 272 ZPO in besonderen eherechtlichen Verfahren, wozu auch das Eheschutzverfahren gehört, der Untersuchungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Jedoch ist der Richter an die formellen Parteianträge, das heisst, an den insgesamt einge- klagten oder anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnah- me- und Aufwandpositionen. Es kann also für eine Position mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007, E. 4). 3.Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Par- teien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber- schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu ei- nem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist da- her grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Ent- scheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzmi- nimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breit-

Seite 6 — 17 schmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4.Der Einzelrichter am Bezirksgericht G. ging im Falle von Y. von einem Grundbedarf von Fr. 6'641.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbe- trag für alleinerziehende Personen von Fr. 1'350.--, Wohnkosten inkl. Nebenkos- ten von insgesamt Fr. 2'081.--, Krankenkassenprämien für sich und die Tochter C. von Fr. 500.--, Leasinggebühren von Fr. 410.--, Steuern von Fr. 500.--, Unterhalts- beiträge an die noch in Erstausbildung stehende Tochter B. von Fr. 1'500.--, Tele- fonkosten von Fr. 200.-- sowie Versicherungsprämien von Fr. 100.--. a)Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben oder steht die Aufhebung unmittelbar bevor, ist bei ihnen vom monatlichen Grundbetrag für alleinstehende Schuldner auszugehen. Dieser beträgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. August 2009) Fr. 1'200.--. Für den Ehepartner, bei welchem unmündige Kinder wohnen, beträgt der monatli- che Grundbetrag Fr. 1'350.--. Im Falle von Y. gilt es zu beachten, dass seine Töchter gemäss seinen eigenen Angaben zwar noch bei ihm in der vormals eheli- chen Liegenschaft wohnen, jedoch beide sowohl das Mündigkeitsalter erreicht wie auch die Erstausbildung abgeschlossen haben. Insofern besteht von Seiten von Y. sicherlich ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf den monatlichen Grundbe- trag für einen alleinerziehenden Schuldner. Diese Position ist demzufolge spätes- tens in der zweiten Berechnungsphase ab 1. Januar 2012 auf Fr. 1'200.-- zu redu- zieren. b)Die Berufungsklägerin macht geltend, die Hypothekarzinsen von Y. würden sich gemäss den entsprechenden Steuerbescheinigungen auf Fr. 1'360.-- belau- fen. Hinzukommen würden noch Nebenkosten von Fr. 200.-- pro Monat. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 2'081.-- sei daher zu hoch. Demge- genüber führt der Berufungsbeklagte aus, die Hypothekarzinsen würden pro Mo- nat Fr. 1'371.30 betragen. Gegenüber der Bank seien zudem pro Jahr Fr. 7’000.-- zu amortisieren. Dies sei eine Bedingung, welche die Bank gestellt habe und somit sehr wohl zu berücksichtigen sei. An Hypothekarzinsen inklusive Amortisationen würden somit Fr. 1'954.30 anfallen. Für Nebenkosten etc. würden somit, gehe man von Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'081.-- pro Monat aus, noch Fr. 126.60 verbleiben. Dies sei selbst nach Ansicht der Berufungsklägerin viel zu wenig. Ef- fektiv seien somit Wohnkosten in Höhe von mindestens Fr. 2'200.-- einzusetzen.

Seite 7 — 17 Bei Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Amortisationen sind dabei praxisgemäss nicht zu berücksichtigen, weil sie der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.94). Wie aus den Akten hervorgeht (C.1), beläuft sich die erste Festhypothek auf 2.8% auf dem Betrag von Fr. 470'000. Dies ergibt monatliche Hypothekarzinsen von Fr. 1'096.65. Bei der zweiten Festhypothek wurde ein Zins von 2.26 % auf dem Schuldbetrag von Fr. 130'000.-- vereinbart, was monatliche Zinsbelastungen von Fr. 244.85 ergibt. Demzufolge sind insgesamt Fr. 1'341.50 pro Monat für Hypo- thekarzinsen anzurechnen. Was die Unterhaltskosten betrifft, ist zunächst festzu- halten, dass Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas bereits im Grundbetrag enthalten sind und nicht zusätzlich angerechnet werden können (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG). Der Berufungsbeklagte selbst beziffert die Unterhaltskosten mit mindestens Fr. 246.-- pro Monat (vgl. S. 3 der Berufungsantwort), was als an- gemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des Gesagten können Y. unter dem Titel Wohnkosten somit aufgerundet Fr. 1'600.-- pro Monat angerechnet werden. Dieser Betrag wurde denn auch von der Berufungsklägerin in ihrer Berufung aner- kannt. c)Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die monatlichen Krankenkassenprämien gemäss KVG zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf die effektiv bezahlte Prämie. Werden Prämi- enverbilligungen gewährt, sind diese zu berücksichtigen. Im Falle von Y. werden monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 259.-- geltend gemacht. Diese beinhal- ten jedoch - wie aus der Zusammenstellung vom 2. November 2011 (act. C.7.6) hervorgeht - auch Zusatzversicherungen, welche nicht zum familienrechtlichen Grundbedarf zählen. Es sind somit lediglich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in Höhe von Fr. 217.-- anzurechnen. Ebenfalls nicht berück- sichtigt werden können die Aufwendungen für die Krankenkassenprämien der Tochter C.. Diese befand sich zwar anfangs der Trennungszeit noch in Erstausbil- dung, sie erzielte jedoch bereits einen Brutto-Lehrlingslohn von Fr. 1'070.-- (vgl. act. III/1.). Damit konnte sie ohne weiteres für die eigenen Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 241.-- aufkommen. Dies umso mehr, als ihr noch Fr. 270.-- an Ausbildungszulagen zur Verfügung standen und sie keinen weiteren Beitrag an die Haushaltskosten zu bezahlen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu- weisen, dass das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass das Kind einen angemesse-

Seite 8 — 17 nen Beitrag an seinen Unterhalt leistet, wenn es mit den Eltern in häuslicher Ge- meinschaft wohnt. Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstützungsbudget der Eltern, denn die Eltern können gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet. Dabei ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Beitrag in Höhe von einem Drittel des Nettoeinkommens als angemessen zu bezeichnen (vgl. Six, a.a.O., N. 2.46 mit weiteren Hinweisen). d)Von der Berufungsklägerin angefochten wird sodann die Anrechnung der Leasinggebühren für das Fahrzeug des Ehemannes, während ihre eigenen Ausla- gen für ein gleiches Auto nicht berücksichtigt worden seien. Der Ehemann habe nicht nachgewiesen, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Dementsprechend seien die Leasingzinsen nicht anzurechnen. Der Berufungsbeklagte wendet dage- gen ein, er arbeite bei der F. als Lokomotivführer mit Station G.. Es seien ca. 250 unterschiedliche Dienste vorhanden, von denen ungefähr 90 nur mit dem Auto auszuführen seien, so beispielsweise Frühdienst ab 03.30 Uhr oder Spätdienst bis 02.30 Uhr. Die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz sind als Teil der unumgänglichen Berufs- kosten als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag im familienrechtlichen Exis- tenzminimum zu berücksichtigen. Leasinggebühren können nur dann berücksich- tigt werden, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Kompetenzcharakter hat ein Fahrzeug dann, wenn es für die Ausübung des Berufs unbedingt notwen- dig ist. Dies kann aufgrund besonderer Arbeitszeiten (Schichtbetrieb), eines über- mässig langen Arbeitswegs oder wenn das Fahrzeug beispielsweise im Aussen- dienst eingesetzt wird, der Fall sein. Als Lokomotivführer hat Y. unregelmässige Arbeitszeiten, welche auch weit ausserhalb der üblichen Betriebszeiten liegen können. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Arbeitsort (Station G.) ist daher nicht immer möglich. Seinem Fahrzeug kommt daher offensichtlich Kompe- tenzcharakter zu, weshalb die Leasinggebühren an den betreibungsrechtlichen Grundbedarf angerechnet werden können. Unter diesem Titel sind monatlich somit Fr. 400.-- zu berücksichtigen. Abzüge für weitere Auslagen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, wie sie der Berufungsbeklagte geltend macht, können nicht ange- rechnet werden. e)Des Weiteren gerügt wird von der Berufungsklägerin der monatliche Unter- haltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'500.-- für die Tochter B.. Diese habe nebst den Sti-

Seite 9 — 17 pendien noch ein eigenes Einkommen erzielt, sodass für den Berufungsbeklagten gar keine weiteren Kosten angefallen seien. Ausserdem habe der Berufungsbe- klagte nicht im Entferntesten nachgewiesen, dass dieser Betrag auch tatsächlich bezahlt worden sei. In diesem Zusammenhang führte Y. aus, B. sei noch bis zum 20. Oktober 2011 in Ausbildung. Sie habe sich für eine Doktorandenstelle bewor- ben. Sie sei nach wie vor nicht wirtschaftlich selbständig, sondern müsse von ihm weiterhin unterstützt werden. B. habe während ihrer Studienzeit stundenweise an der Universität gearbeitet und dabei ein Einkommen von einigen hundert Franken pro Monat erzielt. Mit diesem Sackgeld habe sie sich gewisse Annehmlichkeiten geleistet, welche von den Eltern nicht finanziert worden seien. Für die Kosten wie Unterhalt, Studien- und Prüfungsgebühren, Miete, Krankenkasse, Versicherungen, Generalabonnement etc. sei jedoch der Vater aufgekommen, was B. ausdrücklich bestätigt habe. ea)Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst. Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unter- halt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abge- schlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Die Eigenver- antwortung des Kindes geht jedoch der Unterhaltspflicht der Eltern vor, was für ein mündiges Kind erst recht gilt. Diese Eigenverantwortung besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung ver- einbar, hat das (mündige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der geltend gemach- te Bedarf von B. während des Studiums setzt sich gemäss den eingereichten Ak- ten wie folgt zusammen: Miete Fr. 352.00 Nebenkosten Fr. 30.00 Krankenkasse Fr. 208.00 (nur KVG)

Seite 10 — 17 Generalabonnement Fr. 35.00 „Sackgeld“ (inkl. Verpflegung) Fr. 500.00 Auslagen Fr. 600.00 TotalFr. 1’725.00 Dem gegenüber stehen Stipendien in Höhe von Fr. 717.-- (Fr. 8'600.-- pro Jahr) und Ausbildungszulagen von Fr. 270.--. Von ihrem monatlichen Bedarf bleiben somit - ohne Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte, welche sie als Taschen- geld verwenden durfte - lediglich Fr. 738.-- ungedeckt. Es rechtfertigt sich daher nicht, einen höheren Unterhaltsbeitrag als aufgerundet Fr. 800.-- an den betrei- bungsrechtlichen Grundbedarf von Y. anzurechnen. eb)Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich nur die Erstausbildung des Kindes. Bei einem Hochschulstudium ist dies gemäss überwiegender Lehre mit dem Master der Fall (vgl. Wullschleger in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 25). Wie aus den Akten hervorgeht und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Dezember 2011 bestätigt wurde, hat B. ihr Studium Ende Oktober 2011 abgeschlossen. Damit hat sie auch ihre Erstausbil- dung beendet, weshalb die Unterstützungspflicht der Eltern endet. Es rechtfertigt sich jedoch im vorliegenden Fall, die finanzielle Unterstützung des Vaters noch bis zum Ende des Jahres anzurechnen, weil ihr eine angemessene Zeit zur Suche einer Arbeitsstelle einzuräumen ist. Ab dem 1. Januar 2012 sind von Y. geleistete Unterhaltsbeiträge an B. als freiwillige Zuwendungen zu betrachten, welche an den betreibungsrechtlichen Grundbedarf nicht anzurechnen sind. f) Als weitere Positionen sind im familienrechtlichen Grundbedarf von Y. pra- xisgemäss Versicherungsprämien (Fr. 100.--) sowie Telefongebühren (Fr. 200.--) aufzuführen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Haustiere. Im Eheschutzverfah- ren müssen die Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten und an unmündige Kinder unabhängig von den Kosten für die Haltung eines Haustiers festgesetzt werden. Haustiere können mit anderen Worten nicht dazu führen, dass ein Ehegatte höhe- re oder tiefere Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat. Die durch ein Haustier anfal- lenden Kosten sind aus dem Grundbetrag oder dem Überschussanteil, der auf den Ehegatten fällt, der für das Haustier sorgt, zu begleichen (Six, a.a.O., N. 2.79). g)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Y. entsprechend den voran- gegangenen Erwägungen für die Zeit vom 8. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 von folgendem familienrechtlichen Grundbedarf ausgegangen werden muss: GrundbetragFr. 1'350.00 WohnkostenFr. 1'600.00

Seite 11 — 17 KrankenkasseFr. 217.00 Leasing Fr. 400.00 Unterhalt B.Fr. 800.00 TelekomFr. 200.00 Versicherung Fr. 100.00 TotalFr. 4'667.00 Ab dem 1. Januar 2012 reduziert sich sein Grundbedarf infolge der Reduktion des Grundbetrags um 150.-- und des Abschlusses der Erstausbildung von Tochter B. um Fr. 800.-- auf insgesamt Fr. 3'717.--. 5.Was das Einkommen von Y. betrifft, ging die Vorinstanz von einem Jahres- einkommen von Fr. 96'842.-- aus, was einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 8'100.-- entspricht. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass es sich dabei um ein Reineinkommen handle. In diesem Einkommen sei eine Prämie in Höhe von Fr. 500.-- enthalten. Diese Anerkennungsprämie sei nicht zu berück- sichtigen. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass in diesem Betrag noch Kinder- und Ausbildungszulagen eingeschlossen seien, welche aber nun, da beide Töch- ter die Ausbildung abgeschlossen haben, wegfallen würden. Sein effektives Ein- kommen belaufe sich daher noch auf Fr. 7'488.50 pro Monat. a)Bei der Berechnung des Einkommens ist vom effektiv erzielten Nettoein- kommen auszugehen. Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Net- tolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E. 2.2). Zum Nettoeinkommen gehören auch Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit sowie vertraglich geschuldete Provisionen. In der Höhe und Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen oder Gratifikationen sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichti- gen oder aber vom Einkommen auszuklammern. In einem solchen Fall ist der un- terhaltspflichtige Ehegatte im Eheschutzentscheid zu verpflichten, sich beim ande- ren Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung die Hälfte davon zu überweisen. Vom unterhaltspflichti- gen Ehegatten bezogene Kinderzulagen sind für den Unterhalt des Kindes be- stimmt und seinem Bedarf anzurechnen (vgl. zum Ganzen Six, a.a.O., E. 2.128 ff.) b)Im vorliegenden Fall befinden sich die Lohnabrechnungen von Januar 2011 bis Oktober 2011 bei den Akten. Vom ausgewiesenen Bruttolohn sind zunächst die Kinderzulagen und sodann die Sozialabzüge in Abzug zu bringen. Daraus re- sultiert für die letzten 10 Monate ein Verdienst von Fr. 71'317.25, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein durchschnittliches monatliches Netto-

Seite 12 — 17 einkommen von Fr. 7'726.-- ergibt. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass ab No- vember 2011 auch die bis anhin ausgerichteten Familienzulagen in Höhe von mo- natlich Fr. 120.-- entfallen dürften, weshalb sich das Einkommen ab diesem Zeit- punkt entsprechend reduziert. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und un- ter Anrechnung des 13. Monatslohns ist bis zum Jahresende von einem monatli- chen Nettoeinkommen von rund Fr. 7'700.-- auszugehen. Für die nachfolgende Zeit sind die Familienzulagen gänzlich zu streichen, weshalb sich das anrechen- bare Einkommen auf durchschnittlich rund Fr. 7'600.-- pro Monat reduzieren wird. 6.Was ihre eigene Leistungsfähigkeit betrifft, macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe ihr Einkommen zu hoch angesetzt. Insbesondere dürfe der Januarlohn nicht berücksichtigt werden, da sie damals noch zu 100% berufstätig gewesen sei. Seit der zweiten Februarwoche 2011 sei sie zu 100% krankgeschrieben und erhalte lediglich noch eine Provision in Form eines soge- nannten Bonus Gruppenbetreuung im Umfang von 6%. Deshalb könne ihr ledig- lich ein Einkommen von Fr. 885.-- pro Monat angerechnet werden. a)Im Falle von X. ging der vorinstanzliche Einzelrichter von einem monatli- chen Erwerbseinkommen von Fr. 1'352.-- aus. In diesem Betrag eingerechnet sind jedoch, wie die Berufungsklägerin zu Recht vorbringt, auch die Einkünfte aus dem Monat Januar, wo sie noch zu 100% arbeitsfähig war. Ab Februar 2011 war sie jedoch nachweislich krank geschrieben und daher kaum erwerbstätig. Die Einkünf- te beliefen sich gemäss den sich bei den Akten befindenden Abrechnungen auf durchschnittlich rund Fr. 1'000.-- pro Monat. Es rechtfertigt sich daher, ihr für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 1'000.-- anzurechnen. Was die Zeit danach be- trifft, so ist auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 1. Juli 2010 (act. II.3) abzustellen, aus welcher hervorgeht, dass bei X. zwar ein Teilinva- liditätsgrad von 21,6% vorliegt, sie jedoch mit ihrer Tätigkeit als Verkaufsberaterin bei H. ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 31'822.70 erzielen könne. Aus den Akten geht hervor, dass sie im Jahre 2009 Auszahlungen der H. in Höhe von insgesamt rund Fr. 46'290.-- und im Jahre 2010 von rund Fr. 40'352.-- erhalten hat. Darin nicht berücksichtigt sind jedoch - wie X. anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 7. Dezember 2011 glaubhaft darlegte - die Spesen, welche im Zu- sammenhang mit der Präsentation der Produkte von H. entstanden sind. Die Beru- fungsklägerin war bis zum 15. Dezember 2011 krankgeschrieben (act. B.12). Auf- grund dessen muss davon ausgegangen werden, dass sie ab Januar 2012 ihre Tätigkeit bei H. wieder aufnehmen kann, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt ein mo- natliches Einkommen anzurechnen ist. Es scheint unter diesen Umständen ge- rechtfertigt, ausgehend von der Verfügung der IV-Stelle auf ein monatliches Ein-

Seite 13 — 17 kommen von Fr. 2'600.-- abzustellen. Sollte ihr Gesundheitszustand auch länger- fristig keine oder nur eine noch weiter eingeschränkte Erwerbstätigkeit zulassen, bliebe ihr der Weg über ein Abänderungsverfahren offen. Die Behauptungen des Berufungsbeklagten, es sei X. ohne weiteres möglich, mit ihrer bisherigen Tätig- keit ein Einkommen von Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.-- zu verdienen, blieben unbe- wiesen und erscheinen aufgrund der Berechnungen der IV-Stelle auch nicht als glaubhaft. b)Wird der Berufungsklägerin auch inskünftig ein Einkommen aus ihrer Tätig- keit bei H. angerechnet, rechtfertigt es sich auch, in ihrem Grundbedarf die monat- lichen Leasinggebühren von Fr. 403.-- zu berücksichtigen. Sie hat glaubhaft dar- gelegt, dass sie aus beruflichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist, wes- halb diesem Kompetenzcharakter zugesprochen werden kann. c)Was die Krankenkasse betrifft, sind auch bei X. lediglich die Auslagen für die obligatorische Krankenversicherung nach KVG sowie die obligatorische Unfall- Deckung für Nicht-UVG-Versicherte, nicht aber die Zusatzversicherungen nach VVG zu berücksichtigen. Diese können aus dem Grundbetrag oder einem allfälli- gen Anteil am Überschuss bezahlt werden. Demzufolge sind in der Bedarfsrech- nung der Berufungsklägerin lediglich Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 302.-- anzurechnen. d)Somit präsentiert sich der Grundbedarf von X. wie folgt: GrundbetragFr. 1'200.00 WohnkostenFr. 1'000.00 KrankenkasseFr. 302.00 Leasing Fr. 403.00 TelekomFr. 200.00 Versicherung Fr. 100.00 TotalFr. 3'205.00 7.Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Partei- en gegenüberzustellen. Dabei sind aufgrund des Umstandes, dass beide Töchter ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, zwei verschiedene Zeitspannen zu un- terscheiden. Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der fami- lienrechtlichen Existenzminima ein Überschuss, so ist dieser vorab für Steuerzah- lungen und zur Schuldentilgung zu verwenden. Vor der Aufteilung des Überschus- ses ist zunächst ein Betrag für die in Zukunft mutmasslich anfallenden Steuern zu berücksichtigen. Dabei ist festzuhalten, dass die Abziehbarkeit der Unterhaltsbei- träge beim Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und die Steuerbarkeit

Seite 14 — 17 der Unterhaltsbeiträge beim unterhaltsberechtigten Ehegatten einen Ausgleich bewirken, weshalb es sich unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens häufig rechtfertigt, bei beiden Ehegatten den gleichen Betrag für Steuern zu berücksichtigen (vgl. Six, a.a.O., N. 2.169). Im vorliegenden Fall erscheint der Betrag von Fr. 300.-- als angemessen. Der nach Abzug der Steuern verbleibende Überschuss ist sodann für die Schuldentilgung zu verwen- den, sofern der zahlungspflichtige Ehegatte nachweist, dass es sich um gemein- same Schulden handelt oder solche, die den Lebensunterhalt beider Ehegatten betreffen oder betroffen haben. Darunter fällt auch die Amortisation der Hypothek der Familienwohnung (vgl. Six, a.a.O., N. 2.166). Im vorliegenden Fall lautet diese gemäss Hypothekarvertrag auf beide Ehegatten. Die Aufnahme der Hypothek für die Familienwohnung diente damit gleichermassen den Interessen beider Partei- en, weshalb eine Anrechnung - sofern es die finanziellen Möglichkeiten zulassen - als gerechtfertigt erscheint (vgl. auch BGE 127 III 289). Die Amortisation hat je- doch direkt, das heisst an die Bank und nicht an eine Vorsorgeeinrichtung zu er- folgen. Da die Amortisationen aus dem Überschuss, der beiden Parteien glei- chermassen zusteht, finanziert werden, entfällt auch in einer späteren güterrechtli- chen Auseinandersetzung ein Rückforderungsanspruch für die während der Tren- nung geleisteten Zahlungen. Gemäss den Akten betragen die Aufwendungen für die Amortisation rund Fr. 583.-- pro Monat. Soweit der Überschuss ausreicht, sind davon die jährlich notwendigen Amortisationen zu bezahlen, wobei in einer ersten Phase bis zum 31. Dezember 2011 hierfür lediglich Fr. 228.-- zur Verfügung ste- hen. Ab 1. Januar 2012 reicht der Überschuss aus, um die vollständigen Amortisa- tionsbeiträge davon bezahlen zu können. Der danach noch verbleibende Über- schuss ist gleichmässig auf die Parteien zu verteilen. Zu den vom Berufungsbe- klagten geltend gemachten rückständigen Steuern liegen keine Belege bei den Akten, weshalb diese Position keine Berücksichtigung finden kann. Für eine erste Phase vom 8. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ist folgende Unterhaltsberechnung massgebend: EhemannEhefrauTotal Grundbedarf (ohne Steuern)Fr. 4'667.00 Fr. 3'205.00 Fr. 7'872.00 EinkommenFr. 7’700.00 Fr. 1'000.00 Fr. 8'700.00 vorläufiger ÜberschussFr. 828.00 Abzug SteuernFr. 300.00Fr. 300.00 Abzug AmortisationFr. 228.00 bereinigter GesamtbedarfFr. 5'195.00 Fr. 3'505.00 abzgl. eigenes EinkommenFr. 7'700.00 Fr. 1'000.00 UnterhaltsbeitragFr. -2'505.00 Fr. 2'505.00

Seite 15 — 17 Für die Zeit ab 1. Januar 2012 für die effektive Dauer der Trennung ist schliesslich folgende Unterhaltsberechnung massgebend: EhemannEhefrauTotal Grundbedarf (ohne Steuern)Fr. 3'717.00 Fr. 3'205.00 Fr. 6'922.00 EinkommenFr. 7’600.00 Fr. 2'600.00 Fr. 10'200.00 vorläufiger ÜberschussFr. 3'278.00 Abzug SteuernFr. 300.00Fr. 300.00 Abzug AmortisationFr. 583.00 definitiver Überschuss1/21/2Fr. 2’095.00 Anteil ÜberschussFr. 1'047.50Fr. 1'047.50 bereinigter GesamtbedarfFr. 5'647.50 Fr. 4'552.50 abzgl. eigenes EinkommenFr. 7'600.00 Fr. 2'600.00 UnterhaltsbeitragFr. -1'952.50 Fr. 1'952.50 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Y. zu verpflichten ist, X. für die Zeit vom 8. März 2011 (anteilsmässig) bis zum 31. Dezember 2011 monatlich Fr. 2'500.-- und ab dem 1. Januar 2012 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Berufung von X. ist damit teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht G. vom 1. Juli 2011 entsprechend abzuändern. 8.In Ziffer 4 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids wurde festgehalten, dass bereits erbrachte Unterhaltsleistungen beziehungsweise die Bezüge von X. mit der Unterhaltsverpflichtung verrechnet werden können. Y. bestätigte jedoch anlässlich der Instruktionsverhandlung am Kantonsgericht von Graubünden, dass er bis an- hin noch keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau geleistet habe. Insofern kann die im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids enthaltene Verrechnungsklausel ersatzlos gestrichen werden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch auf BGE 135 III 315 E. 2.4 verwiesen, wonach eine derartige Verrechnungsklausel im Voll- streckungsverfahren ohnehin zu Schwierigkeiten führen könnte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die von den Parteien angesprochenen Bargeldbezüge (im Falle von Y. Fr. 10'450.-- und im Falle von X. Fr. 10'474.45) unter den Titel Güterrecht fallen und somit im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht zu behandeln sind. Gleiches gilt auch für einen allfällig erzielten Erlös aus dem Verkauf eines weiteren Fahrzeugs. 9.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den

Seite 16 — 17 Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). a)Im vorinstanzlichen Verfahren ging es neben der Festlegung des Unter- haltsanspruchs von X. auch noch um die Zuordnung der ehemals ehelichen Wohnhauses, das Verbot der gegenseitigen Annäherung auf weniger als 300 Me- ter, die Aufteilung des Mobiliars sowie die Festlegung des Stichtags für die Güter- trennung. Über diese Punkte konnten die Parteien eine Einigung erzielen. Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, so bestritt Y. vor der Vorinstanz das Bestehen einer Unterhaltspflicht aufgrund knapper finanzieller Verhältnisse, während X. für die Zeit ab 8. März bis 31. März 2011 Fr. 3'200.-- und ab 1. April 2011 Fr. 4'200.-- forderte. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Berufungsver- fahrens, rechtfertigt es sich, an der vorinstanzlichen Kostenverteilung, welche eine hälftige Beteiligung vorsah, festzuhalten. b)X. stellte im Berufungsverfahren das Begehren, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 3'475.-- zu erhöhen. Demgegenüber beantragte Y. die Abweisung der Beru- fung und damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhalts- beiträge. Somit hat keine der Parteien vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar heraufgesetzt, jedoch nicht in dem von der Berufungsklägerin gefor- derten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der ausserge- richtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen sind. c)X. wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (ERZ 11 448) die Bewilli- gung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 122 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte am 7. Dezember 2011 eine Hono- rarnote über den Betrag von Fr. 2'267.45 ein, wobei er 8.25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 37.-- und 8% Mehrwertsteuer ver- rechnete. Dem als Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung festzuset- zenden Betrag ist jedoch ein Stundenansatz von lediglich Fr. 200.-- (Art. 5 HV) zugrunde zu legen, weshalb das zuzusprechende Honorar auf Fr. 1'822.-- zu kür- zen ist. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Berufungs- klägerin wird somit auf Fr. 1'822.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht G. vom 1. Juli 2011 wird aufgehoben. 2.Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau X. die folgenden, mo- natlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: -für die Zeit vom 8. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 monatlich Fr. 2'500.--; -ab dem 1. Januar 2012 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 2'000.--. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschla- gen. 4.a)Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. b)Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Berufungsklä- gerin wird auf Fr. 1'822.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

18

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

HV

  • Art. 5 HV

i.V.m

  • Art. 311 i.V.m

SchKG

  • Art. 93 SchKG

StGB

  • Art. 292 StGB

ZGB

  • Art. 276 ZGB
  • Art. 277 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 323 ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 272 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 314 ZPO

Gerichtsentscheide

6