Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2010 24
Entscheidungsdatum
12.09.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 12. September 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 24 30. November 2011 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterSchlenker und Hubert AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Obere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 11. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen B., Be- klagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jör- ger, Alexanderstrasse 1, Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 39 I. Sachverhalt A.1.A., geboren am _ in Z., und B., geboren am _ in Y. heirateten am 7. August 1975 vor dem Zivilstandsamt in X.. Aus der Ehe gingen die Kinder C., geboren am _, D., geboren am _, und E., geboren am _, hervor. 2.Nachdem A. am 19. September 2008 beim Kreisamt Davos das Vermitt- lungsbegehren eingereicht und auch B. anlässlich der daraufhin angesetzten obli- gatorischen Aussöhnungsverhandlung vom 5. November 2008 die Scheidung ihrer Ehe verlangt hatte, überwies das Kreisamt Davos die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos. 3.Am 10. Dezember 2008 fand auf der Kanzlei des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos die Anhörung der Parteien gemäss Art. 112 Abs. 2 ZGB statt. Dabei bestätigten beide ihren Scheidungswillen und erklärten hinsichtlich der Nebenfol- gen der Ehescheidung, dass sie sich diesbezüglich nicht einig seien, weshalb hierüber das Gericht zu befinden habe. B.Nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit unterbreitete A. dem Bezirks- gericht Prättigau/Davos mit Prozesseingabe vom 4. Februar 2009 folgende Anträ- ge: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzu- nehmen. Die Parteien seien zu verpflichten, das im hälftigen Miteigentum ste- hende Haus an der F., W., gemeinsam zu verkaufen. Der Kläger habe den Verkauf unter laufender Information der Beklagten zu organisieren. Der Verkaufserlös sei nach Abzug der Hypothekarschulden, Stand 19. September 2008, und der Kosten (z.B. Makler, Notariat, Grundbuch, Handänderungssteuer, noch anfallender Instandsetzungskosten) hälf- tig zu teilen. 3. Es sei festzustellen, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Aus- trittsleistung des andern Ehegatten hat (übereinstimmend mit dem An- trag der Beklagten). 4. Im Übrigen sei das vor dem Vermittler deponierte Rechtsbegehren der Beklagten abzuweisen (keine Unterhaltszahlung). 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuer.“ C.Im Rahmen ihrer Prozessantwort vom 17. März 2009 liess B. folgende An- träge stellen: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

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2. a) Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vor-

zunehmen.

  1. Das im je hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Wohnhaus
  2. in W., nämlich Grundstücknummer _ Plan _ im Grundbuch der

Gemeinde W., sei B. zu Alleineigentum zuzuweisen.

3. a) Es sei festzustellen, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte

der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermitteln-

den Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sei die Streit-

sache von Amtes wegen an das Verwaltungsgericht des Kantons

Graubünden zu überweisen.

b) Falls Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der

Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden können,

sei A. zu verpflichten, B. eine angemessene Entschädigung zu be-

zahlen; A. sei zu verpflichten, die geschuldete Entschädigung si-

cherzustellen. Eventuell sei die G., V., anzuweisen und zu verpflich-

ten, im Vorsorgefall von A. die Vorsorgeleistungen (Kapital oder

Rente) zur Hälfte an B. auszurichten.

4. Die H., U., sei anzuweisen, das Guthaben per Rechtskraft des Schei-

dungsurteils des 3. Säule-Vorsorgekontos _ von A. auf das 3. Säule-

Vorsorgekonto _ von B. bei der H., U., zu übertragen.

5. A. sei zu verpflichten, B. monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Un-

terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

  • ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der AHV-Rentenberechtigung von B. CHF 4'000.—;
  • ab Eintritt der AHV-Rentenberechtigung von B. CHF 2'000.—, wobei dieser Unterhaltsbeitrag B. lebenslänglich zu entrichten sowie aktiv und passiv unvererblich sei. Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren.
  1. Sofern sich die Anträge von A. nicht mit jenen von B. inhaltlich decken, seien erstere abzuweisen.
  2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten von A..“ D.Mit Replik vom 20. Mai 2009 ergänzte A. Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens gemäss Prozesseingabe vom 4. Februar 2009 dahingehend, als er beantragte, eventualiter sei das Miteigentum an der Liegenschaft gemäss Art. 650 f. ZGB zu teilen. B. hielt in ihrer Duplik vom 25. Juni 2009 unverändert an ihren Anträgen gemäss Prozessantwort vom 17. März 2009 fest. E.Mit Urteil vom 11. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. Die am 7. August 1975 vor Zivilstandsamt X. zwischen A. und B. ge- schlossene Ehe wird geschieden.

Seite 4 — 39 2. Das im hälftigen Miteigentum der Ehegatten AB. stehende Grundstück Nr. _ Plan _ im Grundbuch der Gemeinde W., Wohnhaus Vers.-Nr. _ und Doppelgarage Vers.-Nr. _ mit 563 m2 Gebäudegrundfläche, Um- schwung und Fussweg „Feld“, F., samt Hypothekardarlehen bei der I. von Fr. 518'000.00 wird B. zu Alleineigentum sowie zur alleinigen Schuld- und Amortisationspflicht ab Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer zugewiesen (= Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von A. auf B.), sofern A. vom Kredit gebenden Geldinstitut I. aus der Soli- darhaftpflicht entlassen wird. Die aus dieser Übertragung entste- henden Grundbuchgebühren gehen zu Lasten von B.. B. wird verpflichtet, A. Fr. 71'499.00 zu bezahlen. Dies ist innert 60 Ta- gen zu vollziehen, nachdem die hälftige Teilung der gegenseitigen Vorsorgeguthaben aus der II. Säule vollzogen wurde (siehe dazu Dis- positiv Ziffer 3). Die Ehefrau muss dann ihr BVG-Geld für die Erhöhung der Hypothek einsetzen (Wohneigentumsförderung), und mit den da- durch frei gewordenen, d.h. von der Bank erhaltenen Mitteln kann sie den güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von Fr. 71'499.00, zuzüglich Zins, an den Ehemann bezahlen. Bis zum Zeitpunkt der Tilgung der Fr. 71'499.00 ist dieser Geldbetrag mit 5% per annum zu verzinsen. Mit Vollzug dieser Anordnungen sind die Parteien güterrechtlich aus- einandergesetzt. Jede ist Alleineigentümerin jener Güter und Forde- rungen, die sie besitzt bzw. die auf sie lauten und Schuldnerin jener Verpflichtungen, die auf sie lauten. 3. Das von A. und B. in der Zeit zwischen dem Eheschluss (7. August 1975) und der Rechtskraft des Scheidungspunktes (Dispositiv Ziffer 1) geäufnete und als solches noch vorhandene Vorsorgeguthaben (II. Säule) ist je hälftig zwischen den Parteien zu teilen (Stand der Gutha- ben: Rechtskraft des Scheidungspunktes [Dispositiv Ziff. 1 vorste- hend]). Dem Verwaltungsgericht von Graubünden wird mit Rechtskraft dieses Urteils die Angelegenheit zur Erledigung übertragen. Mit Voll- zug dieser Bestimmung – durch das Verwaltungsgericht Graubünden – sind die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt. 4. A. wird verpflichtet, an den nachehelichen Unterhalt von B. monatlich Fr. 2'300.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus bis zum Ersten eines je- den Monats. Diese Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer und dauert bis zum Ende jenes Monats, in dem A. das ordentliche AHV-Alter erreicht hat. Alsdann erlischt diese Rentenleistungspflicht; dies jedoch nur, wenn die AHV, also der Rentenanspruch A. aus seiner I. Säule in Holland, zwischen den Parteien hälftig gesplittet wird. Sollte solches nicht der Fall sein, wird A. dazu verpflichtet, die Hälfte jenes Geldbetrages, der ihm monatlich von der holländischen I. Säule aus- bezahlt wird, monatlich an B. weiterzuleiten. A. ist B. hierunter umfas- send auskunftspflichtig (mit Belegen). 5. Der in Dispositiv Ziffer 4 erwähnte Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Januar 2010 von 103.5 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2011, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, A. beweise, dass sein Einkommen nicht im

Seite 5 — 39 gleichen Verhältnis angestiegen sei. Die Anpassung des Unterhaltsbei- trages erfolgt nach der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = (Fr. 2'300.00 x Index November) : 103.5. Bei einer geringeren Lohnerhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 6. Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 250.00 werden un- ter den Parteien je hälftig geteilt. B. hat somit A., der dem Kreisamt die ganzen Fr. 250.00 bezahlt hat, Fr. 125.00 zu erstatten. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr von Fr.5'000.00
  • Schreibgebühren vonFr.1'000.00 total somit vonFr.6'000.00 gehen je hälftig zulasten der Parteien. Der Anteil von A. (= Fr. 3'000.00) wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Anteil von B. (= Fr. 3'000.00) wird mit Rücksicht auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 13. Februar 2009 be- treffend Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes (Proz. Nr. _) direkt bei der Gemeinde W. er- hoben.
  1. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
  2. (Rechtsmittelbelehrung).
  3. (Mitteilung).“ F.Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 20. April 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei stellte er folgendes Rechtsbe- gehren: „1.a)Das Urteil vom 11. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, (Pr. Nr. _) sei in Ziff. 2 Abs. 2 aufzuheben. 1.b)Der nach Gesetz vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinander- setzung sei folgende Tabelle zugrunde zu legen: Güterrechtliche Auseinandersetzung AB. AKTIVEN 31.12.2008 Privatkonto _1'149 31.12.2008 Sparkonto _1'118 31.12.2008 Sparkonto _4'584 31.12.2008 Sparkonto _3'143 31.12.2008 Privatkonto _170 31.12.2008 3a Säule (Vorinstanz, S. 15, 16 u. 17)41'326 Postgiro Holland2'525€ 1'595.00 Internetsparkonto15'217€ 9'612.00 Haus in W.prov.770'000
  4. Hypothek-455'000
  5. Hypothek-63'000252'000

Seite 6 — 39 Der Wert des Hauses in W. ist mit CHF 770'000.-- provisorisch ein- gesetzt. Verbindlich ist die noch zu erstellende amtliche Schätzung. Die gemeinsame Errungenschaft und die Errungenschaftsanteile können noch variieren. 1.c)Sollte B. das Wohnhaus Vers.-Nr. _ mit Doppelgarage Vers. Nr. _ nicht zu alleinigem Eigentum übernehmen können, ist das Miteigen- tum an der Liegenschaft gemäss Art. 650f ZGB zu teilen (s. Replik vom 20. Mai 2009, Ziff. 2 Abs. 2 des Rechtsbegehrens). 2.Das Urteil vom 11. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, (Pr. Nr. _) sei in Ziff. 4 aufzuhe- ben. Eine Unterhaltszahlung an die Ehefrau und Beklagte sei abzu- weisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos und das Ver- fahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beklagten.“ Zusätzlich stellte er den Beweisantrag, in Bezug auf den Verkehrswert der Liegen- schaft sei eine amtliche Schätzung beizuziehen. Eine aktuelle Verkehrswertschät- zung sei erforderlich, wenn die Ehefrau das Wohnhaus übernehmen wolle. Ferner wurde mit der Berufungserklärung eine Dokumentation „Lohnnachzahlungen“ ein- gereicht, welche über die Verwendung der strittigen nachträglichen Lohnzahlun- gen des Berufungsklägers Auskunft geben soll. G.Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2010 beantragte die Berufungsbeklagte, den Beweisantrag betreffend Beizug einer amtlichen Schätzung abzulehnen. Zum einen solle dieser Antrag der Beurteilung eines der Parteidisposition unterliegen- den Sachverhaltspunktes dienen, den der Berufungskläger (selbst) eingebracht habe und der vor erster Instanz nicht streitig gewesen sei, und zum anderen sei der Antrag erst vor Berufungsinstanz und somit zu spät gestellt worden. Ebenso seien die eingereichten Aktenstücke betreffend Verwendung der Lohnzahlungen aus dem Recht zu weisen. Eine Berufungserklärung habe gemäss Art. 219 ZPO- Vermögen Ehefrau gemäss Steuererklärung 200827'130 Guthaben der Ehefrau Säule 3a (vgl. S. 17, Vorinst.)11'769 Total Aktiven360'131 PASSIVEN 1.9.2008 Darlehen Mutter (vgl. S. 17, Vorinstanz)-37'483 Total Passiven-37'483 Gemeinsame Errungenschaften322'648 Errungenschaftsanteile161'324

Seite 7 — 39 GR (lediglich) die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Ur- teils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig seien, zu enthalten. Weitere Ausführungen – und um solche handle es sich bei dieser vom Berufungskläger selbst erstellten „Dokumentation“ – dürfe eine Berufungser- klärung nicht enthalten. Auch diene eine solche mit der Berufungserklärung ins Recht gelegte „Dokumentation“ der Umgehung des Urkundenbeweises und stelle allenfalls (ebenfalls) ein neues Beweismittel dar, das vor der Berufungsinstanz gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO-GR nicht angerufen werden dürfe. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Einreichung sämtlicher Akten sowie unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. H.Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 lud die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien auf den 14. Februar 2011 zu einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 91 ZPO ein. An derselben vermochten sich die Parteien zwar nicht zu ei- nigen, erklärten sich jedoch dazu bereit, den an der Einigungsverhandlung erar- beiteten Vergleichsvorschlag einer eingehenden rechtlichen sowie rechnerischen Überprüfung zu unterziehen. Nach mehrmaliger Fristerstreckung setzte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Schreiben vom 7. Juni 2011 vom definitiven Scheitern der Einigungsverhandlun- gen in Kenntnis und ersuchte darum, das Berufungsverfahren fortzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteien hätten sich insbesondere nicht über die Zuteilung des Hauses zu einigen vermocht. I.Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 5. Juli 2011 (act. 22) wurden die mit der Berufung eingereichten Urkunden (act. 01/4 mit Beilagen 1-16) sowie die mit Schreiben vom 29. März 2011 eingereichte Ab- schreibungsverfügung der instruierenden Richterin des Verwaltungsgerichts von Graubünden vom 16. November 2010 betreffend Vorsorgeguthaben (act. 16/1) zu den Akten genommen. Sodann wurde der Antrag auf Beizug einer amtlichen Schätzung für die im Miteigentum der Ehegatten stehende Liegenschaft gutge- heissen und die anlässlich der Einigungsverhandlung vom 14. Februar 2011 ein- gereichte Schätzungseröffnung vom 18. Mai 2010 (act. 14) ebenfalls zu den Akten genommen. J.Am 12. September 2011 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie deren beiden Rechtsvertreter. Die Vorsitzende

Seite 8 — 39 setzte die Parteien davon in Kenntnis, dass in Bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts anstelle des Kantonsgerichtspräsidenten Brunner Kantonsrichter Hu- bert Einsitz nehme. Einwände dagegen sowie gegen die Zuständigkeit des Ge- richts wurden nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Danach wurde festgestellt, dass die einverlangten Kostenvorschüsse fristgerecht eingegangen sind. Im Einverständnis mit den Parteien verzichtete die Vorsitzende auf ein Verlesen der Berufungsanträge. Im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens reichte Rechtsanwalt Schmid als Bestandteil seiner Aus- führungen im anschliessenden Parteivortrag eine Berechnung der güterrechtlichen Auseinendersetzung ohne das Haus ein, welche zu den Akten genommen wurde. Rechtsanwalt Jörger brachte hiergegen keine Einwände vor und stellte seinerseits in Aussicht, im Rahmen seines Parteivortrags auf die Beweisverfügung vom 5. Juli 2011 zurückkommen zu wollen. Das Beweisverfahren wurde daher mit einem ent- sprechenden Vorbehalt wie auch unter Vorbehalt einer richterlichen Befragung der Parteien geschlossen. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Rechtsanwalt Schmid hielt in seinem Par- teivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 20. April 2010 fest. Rechtsanwalt Jörger stellte Antrag auf Abweisung der Berufung. Eventualiter sei Ziffer 2 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und die Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 30'173.-- zu bezahlen. Subeventualiter sei Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu ergänzen und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten zu Zwecken der Verrechnung mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gemäss Ziffer 2 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs den nachehelichen Unterhalt zum Teil, nämlich in Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, in Form einer (Teil-) Ab- findung zu bezahlen. Ferner sei in formeller Hinsicht auf die Beweisabnahmever- fügung vom 5. Juli 2011 zurückzukommen und die amtliche Schätzungseröffnung vom 18. Mai 2010 nicht zu den Akten zu nehmen bzw. aus dem Recht zu weisen. In der Folge wurden die Parteien von der Vorsitzenden befragt, wobei insbesonde- re die berufliche und finanzielle Situation von B. im Hinblick auf eine allfällige Übernahme der ehelichen Liegenschaft in W. zu Alleineigentum sowie die Ver- wendung der Geldbezüge vom Internetsparkonto von A. thematisiert wurden. An- schliessend erhielten die Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Replik bzw. Duplik, wovon beide Gebrauch machten. Beide Rechtsvertreter gaben je eine Abschrift ihrer mündlichen Plädoyers zu Handen des Aktuars ab. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers reichte ausserdem seine Honorarnote ein, gegen welche seitens der Gegenpartei keine Einwände erhoben wurden.

Seite 9 — 39 Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, die Ausführungen der Rechtsvertre- ter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Aussagen der Parteien im Rahmen der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO-CH; SR 272) rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da die Beru- fung am 20. April 2010 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung am 1. Januar 2011 erhoben wurde, findet im vorliegenden Beru- fungsverfahren weiterhin die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) sowie das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (aEGzZGB; BR 210.100) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. b.Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Plessur handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsa- che als Berufungsinstanz ist damit gegeben. c.Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Beru- fung von A. vom 20. April 2010 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Februar 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingereicht, so dass darauf grundsätzlich eingetreten werden kann. d.Mit Bezug auf Ziffer 1.b des Rechtsbegehrens gemäss Berufungserklärung vom 20. April 2010 (act. 01.1) stellt sich die Frage, ob dasselbe den Anforderun- gen an die Bezifferung des Berufungsantrags genügt. In konstanter Praxis hat das Kantonsgericht festgestellt, dass ein Berufungsantrag, soweit er eine Forderung

Seite 10 — 39 betrifft, beziffert werden muss. Was für Forderungsklagen gilt, gilt selbstredend auch für das – der Dispositionsmaxime unterstehende – Güterrecht. Der blosse Antrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu beziffernde Umschreibung der beantragten Ände- rung stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar (vgl. hierzu Beschluss der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 10 17 vom 12. April 2010, E. 4.c; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 09 30 vom 17. Mai 2010, E. 3.b; PKG 2006 Nr. 5, 1996 Nr. 3, 1995 Nr. 15). Im Unterschied zu den zitierten Entscheiden hat sich der Berufungskläger im vorliegenden Fall allerdings nicht nur darauf be- schränkt, die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz zu verlangen, sondern hat seinem dahingehenden Antrag eine tabellarische Über- sicht der massgeblichen Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) zugrunde ge- legt. Daraus geht im Vergleich zur güterrechtlichen Aufstellung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 17) klar hervor, bei welchen Positionen der Berufungs- kläger das angefochtene Urteil abgeändert haben will. So soll in Bezug auf die im Jahre 2008 erhaltene Lohnnachzahlung statt die von der Vorinstanz getätigte Auf- rechnung von Fr. 67'021.-- lediglich der bei Auflösung des Güterstands noch vor- handene Saldo des Internetsparkontos (Fr. 15'217.-- bzw. € 9'612) berücksichtigt werden. Ferner soll für die eheliche Liegenschaft in W. anstelle des Betrags von Fr. 623'000.-- der neu zu schätzende Verkehrswert, welcher provisorisch auf Fr. 770'000.-- beziffert wurde, eingesetzt werden. Unter diesen Umständen ist von einem ausreichend bezifferten Berufungsantrag auszugehen. Dies gilt vorliegen- denfalls umso mehr, als die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung letztlich auch davon abhängt, ob die Berufungsbeklagte die im Miteigentum stehende ehe- liche Liegenschaft in W. zu Alleineigentum übernehmen kann oder nicht. Der Be- rufungskläger hat sich diesbezüglich stets auf den Standpunkt gestellt, dass das Haus von keiner der Parteien je einzeln getragen werden könne, weshalb es ge- meinsam zu verkaufen und der Erlös hälftig aufteilen sei (vgl. act. II./3, S. 2 f.) bzw. dass die Berufungsbeklagte, welche keinen besseren Anspruch auf das Haus habe als er, einen Auskauf seines Miteigentumsanteils nicht finanzieren könne, weshalb für den Fall, dass die Berufungsbeklagte zum beantragten ge- meinsamen Verkauf nicht Hand bieten wolle, das Miteigentum gemäss Art. 650 f. ZGB zu teilen sei (vgl. act. II./5, S. 2 f.). Am letztgenannten (Eventual-)Antrag hat der Berufungskläger – unter Hinweis auf den fehlenden Finanzierungsnachweis seitens der Berufungsbeklagten und das Nichtzustandekommen einer Einigung über den gemeinsamen Verkauf – auch an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung festgehalten (vgl. act. II./9, S. 3 f.). Mit der Berufung (Ziffer 1.c des Rechtsbe- gehrens) wird dieser Antrag nun erneut gestellt, wobei die im ersten Satzteil for-

Seite 11 — 39 mulierte Bedingung offensichtlich dahingehend zu verstehen ist, dass der Beru- fungskläger als Voraussetzung für eine Übertragung der Liegenschaft ins Alleinei- gentum der Berufungsbeklagten an der vollen Entschädigung seines Miteigen- tumsanteils zum aktuellen Verkehrswert festhält. Dies hat er auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung noch einmal bestätigt. Wie in der Berufungser- klärung zutreffend ausgeführt wurde, handelt es sich bei besagtem Antrag dem- nach nicht um ein neues Rechtsbegehren im Sinne von Art. 138 Abs. 1 aZGB, welches nur bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel zulässig wäre, son- dern um ein bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Begehren. Soweit damit die Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 f. ZGB – statt nach Art. 205 Abs. 2 ZGB – verlangt wird, ist es schliesslich auch genügend bestimmt (vgl. dazu PKG 1991 Nr. 23). Auf die das Güterrecht betreffenden Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist nach dem Gesagten somit ebenfalls einzutreten. e.Nicht eingetreten werden kann dagegen auf die erst anlässlich der mündli- chen Berufungsverhandlung gestellten Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, soweit diese über den Antrag auf Abweisung der Berufung hinausgehen. Dies be- trifft namentlich das Eventualbegehren auf Herabsetzung der von ihr zu erbrin- genden güterrechtlichen Ausgleichszahlung wie auch das Subeventualbegehren auf Verpflichtung des Berufungsklägers zur teilweisen Leistung des nachehelichen Unterhalts in Form einer Kapitalabfindung. Derartige eigenständige Begehren, mit deren Gutheissung der Berufungskläger im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil schlechter gestellt würde, hätten mittels Anschlussberufung innert der dafür vor- gesehenen Frist (Art. 220 Abs. 1 ZPO) eingebracht werden müssen. 2.Mit der Berufungserklärung vom 20. April 2010 (act. 01.1) stellte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Anträge, in Bezug auf den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft in W. sei eine amtliche Schätzung beizuziehen und die eingereichten Urkunden (Dokumentation „Lohnnachzahlung“) seien zu den Akten zu nehmen. Diesen Beweisanträgen wurde, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, nach Einholung der Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 1. Juni 2010 (act. 07) mit Beweisverfügung vom 5. Juli 2011 (act. 22) entsprochen. Im Rahmen sei- nes Parteivortrags kam der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten auf die ge- nannte Beweisverfügung zurück und erneuerte seinen bereits mit Stellungnahme vom 1. Juni 2010 gestellten Antrag, die amtliche Schätzungsverfügung vom 18. Mai 2010 nicht zu den Akten zu nehmen bzw. diese aus dem Recht zu weisen. Darauf sowie auf den – teilweise zu Recht bestrittenen – Beweiswert der unter act. 01/4 erfassten Dokumentation des Berufungsklägers zur Verwendung der anfangs

Seite 12 — 39 2008 erhaltenen Lohnnachzahlung wird im betreffenden Sachzusammenhang ein- gegangen. 3.In der Sache beantragt der Berufungskläger die Aufhebung bzw. Änderung der Ziffern 2 (Güterrecht), 4 (Unterhalt), 6 und 7 (Kosten- und Entschädigungsfol- ge) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Rechtskräftig ist das angefochtene Ur- teil somit im Scheidungspunkt (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie hinsichtlich der beruf- lichen Vorsorge (Ziff. 3 des Dispositivs). Nicht angefochten wurde sodann die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 5 des Dispositivs), welche mit der beantragten Aufhebung der nachehelichen Unter- haltsverpflichtung im Falle der Gutheissung allerdings gegenstandlos würde. Was die Teilung der beruflichen Vorsorge betrifft, ist zudem bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden herausgestellt hat, dass der Berufungskläger über keine Vorsorge- guthaben verfügt, die der Teilung gemäss Art. 122 ZGB in Verbindung mit Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) unterliegen. Als von einer hollän- dischen Unternehmung entsandter Arbeitnehmer blieb er gestützt auf einschlägige internationale Übereinkommen trotz seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz stets nach holländischem Recht versichert. Er verfügt daher einzig bei der holländi- schen Pensionskasse "G." (Niederlande) über ein Guthaben, das den Ausführun- gen in der Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts (act. 16/1) zufolge nicht in Kapitalform auf die Berufungsbeklagte übertragen werden konnte. Diese wird stattdessen – als Folge der per 4. Mai 2010 vorgenommenen Teilung der Pensionskassenguthaben – im Falle der Pensionierung des Berufungsklägers mit erfülltem 65. Altersjahr eine per 13. Juli 2010 indexierte Jahresrente von € 13'754.23 beziehen können, wobei Beginn und Höhe der Rente für die geschiede- ne Ehefrau vom Zeitpunkt der effektiven Pensionierung des Ehemannes abhän- gen. Vor diesem Hintergrund verzichtete der Berufungskläger auf seinen Anteil am (lediglich Fr. 1'512.-- betragenden) Vorsorgeguthaben der Berufungsbeklagten, weshalb das Verwaltungsgericht die Angelegenheit infolge Vergleichs abschreiben konnte. Auf dieses Ergebnis wird sowohl im Zusammenhang mit dem Güterrecht als auch beim nachehelichen Unterhalt zurückzukommen sein. 4.In güterrechtlicher Hinsicht richtet sich die Berufung zunächst gegen die Hinzurechnung der anfangs 2008 erhaltenen Lohnnachzahlung. a.Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Vermögens des Berufungsklägers statt des per Ende September 2008 zugestandenen Kontostands des sog. „Inter-

Seite 13 — 39 netsparkontos“ in der Höhe von € 9'612 (vgl. KB 7/8) die in der Steuererklärung 2008 (KB 20, S. 2) als Kapitalabfindung deklarierte Lohnnachzahlung von Fr. 73'021.-- abzüglich des der Berufungsbeklagten überwiesenen und von dieser zu- gestandenen Betrags von Fr. 6'000.--, somit Fr. 67'021.--, berücksichtigt und in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinbezogen (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Damit ist sie zumindest teilweise der Argumentation der Berufungsbeklagten ge- folgt, welche diese Lohnnachzahlung in ihrer Berechnung allerdings gleich doppelt berücksichtigt hat, nämlich einerseits als per Stichtag vorhandener Vermögens- wert (act. II./10, S. 10) und andererseits mittels Hinzurechnung des aus besagter Lohnnachzahlung stammenden Betrags von € 27'288, welcher am 27. Januar 2008 auf das Internetsparkonto überwiesen und vom Berufungskläger bis zum massgeblichen Stichtag unter mehreren Malen entäussert worden sein soll (act. II./10, S. 11 f.). Der Berufungskläger seinerseits hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren aner- kannt, auf seinem Internetsparkonto am 27. Januar 2008 einen Betrag von € 27'288 erhalten zu haben, wovon per September 2008 – dem Zeitpunkt der Auflö- sung des Güterstandes – noch € 9'612 vorhanden gewesen seien. Die Differenz habe er für verschiedene Zahlungen, insbesondere Anwaltskosten und Ausbil- dungskosten der gemeinsamen Tochter E. sowie im Rahmen des Güterstandes, verbraucht. Einen Hinzurechnungstatbestand hat er hingegen ausdrücklich bestrit- ten. Zum einen seien Ausbildungsgelder keine unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne von Art. 208 Ziff. 1 ZGB, zum anderen habe er zu Lasten seiner Errungen- schaft keine unentgeltlichen Zuwendungen gemacht und auch kein Vermögen entäussert, um den Beteiligungsanspruch der Gegenpartei zu schmälern (act. II./5, S. 3; act. II./9, S. 1 f.). b.Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaftswerte, die im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nicht mehr vorhanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Aus Art. 8 ZGB folgt, dass jener Ehegatte, der die Hinzurechnung verlangt, deren Voraussetzungen zu be- weisen hat. Namentlich hat der anspruchsberechtigte Ehegatte nachzuweisen, dass der andere eine unentgeltliche Zuwendung in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes gemacht hat oder die Vermögensentäusserung er- folgt ist, um den Beteiligungsanspruch des anderen Ehegatten zu schmälern (BGE 118 II 27 E. 3.b S. 29; Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2009 vom 16. Dezember 2009, E. 4.2; vgl. auch Daniel Steck, in: Ingeborg Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 9 zu Art. 208 ZGB mit weiteren Hinweisen).

Seite 14 — 39 c.Der Berufungskläger reichte als Beweis für die getätigten Zahlungen zunächst ein Sammelsurium von – teils in holländischer Sprache abgefassten – Belegen (KB 14) ein, welche in einem Fall ein anderes Konto und im Übrigen grösstenteils einen anderen Zeitraum betreffen. Erst mit der Berufungserklärung legte er eine ergänzende Dokumentation (act. 01/4), bestehend aus einer Erläute- rung des Geldflusses rund um die in Holland gerichtlich erstrittene Lohnnachzah- lung (S. 1-4), verschiedenen in holländischer Sprache verfassten Belegen (Ge- richtsurteil, Korrespondenz seines Rechtsanwalts, Kontoauszüge etc.) sowie zwei Excel-Tabellen (Auflistung von ab dem Internetsparkonto bezahlten Haushaltskos- ten 2006-2010, Kosten-/Nutzen Gerichtsverfahren), ins Recht. Soweit es sich da- bei um selbst erstellte Dokumente handelt, kann diesen zwar kein Beweiswert zu- kommen, immerhin ist ihnen aber der Wert von – mit der Berufungserklärung rechtzeitig vorgetragenen – Parteivorbringen zuzuerkennen. In Verbindung mit den teils bereits vor Vorinstanz (vgl. insbesondere BB 17/18, 20 und 47), teils erst mit der Berufungserklärung eingereichten Belegen (act. 01/4) kann in Bezug auf die Vermögenswerte auf dem betreffenden Internetsparkonto Folgendes festge- halten werden: Die in der Steuererklärung 2008 (KB 20, S. 2) aufgeführte „Kapitalabfindung“ be- inhaltete zwei Lohnnachzahlungen. Die erste Nachzahlung im Betrag von Fr. 67'952.33 erfolgte gestützt auf das holländische Gerichtsurteil (act. 01/4.1 und 01/4.2), der zweiten Nachzahlung – vom Berufungskläger gestützt auf act. 01/4.16 mit Fr. 8'754.25 beziffert – lagen Lohnansprüche aus den Jahren 2002-2005 zu- grunde, welche vom Arbeitgeber allerdings auf € 7'615.20 berechnet worden wa- ren (act. 01/4.15 bzw. BB 47). Die erste Nachzahlung (€ 41'062.16) wurde über den holländischen Rechtsvertreter ausbezahlt, welcher seinerseits die ausstehen- den Anwaltskosten zur Verrechnung brachte und den Restbetrag von umgerech- net Fr. 61'522.01 an die I. überwies (act. 01/4.4). Wenige Tage später wurden auf diesem Konto drei grössere Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 12'069.-- (Rückzahlung Darlehen Tochter Fr. 2'500.--; Überweisung an Rechtsanwalt P. Fr. 3'569.--; Überweisung an die Berufungsbeklagte Fr. 6'000.--) belastet (act. 01/4.5 sowie BB 20). Ebenfalls nur wenige Tage später wurde der nach einem weiteren Abzug von Fr. 6'000.-- an den Berufungskläger selbst (act. 01/4.1 sowie BB 20) verbliebene Restbetrag von Fr. 43'483.-- vom betreffenden Konto bei der I. auf das Internetsparkonto transferiert, welches damit per 28. Januar 2008 einen Saldo von € 28'072.40 aufwies (act. 01/4.8 und 01/4.9). In der Folge erfolgten bis Mitte Sep- tember 2008 mit einem ausdrücklich anerkannten Kontostand von € 9'612 zahlrei- che, teils grössere Bezüge (BB 17 und 18), deren Verwendung der Berufungsklä-

Seite 15 — 39 ger lediglich in Bezug auf die zusätzlichen Anwaltskosten in Höhe von € 902.29 (act. 01/4.10) belegt hat. Die Verwendung des Differenzbetrags im Umfang von € 17'588.11 (Fr. 27'789.--) vermochte er dagegen weder mit den in act. 01/4.12 auf- gelisteten Haushaltskosten (für den in Frage stehenden Zeitraum sind nur gerade Zahlungen von ca. € 2'000 aufgeführt) noch mit weiteren Anwaltskosten (diese wurden bereits in den Jahren 2006 und 2007 bezahlt) darzulegen. Die vorstehen- den Feststellungen führen somit zum Schluss, dass der Berufungskläger seiner Auskunftspflicht über den Verbleib der Lohnnachzahlungen mit den allerdings erst im vorliegenden Berufungsverfahren beigebrachten Unterlagen zwar teilweise nachgekommen ist und eine Hinzurechnung im von der Vorinstanz getätigten Um- fang in Höhe von Fr. 67'021.-- daher ausgeschlossen ist. Aus den von der Beru- fungsbeklagten eingereichten BB 17 und BB 18 geht indessen hervor, dass der Berufungskläger vor Einleitung des Scheidungsverfahrens am 19. September 2008 innerhalb rund eines Monats mehrere hohe Geldbezüge vom Internetspar- konto abgehoben hat. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungsklägers erachtet es das angerufene Gericht als hinreichend erstellt, dass das bezogene Geld bzw. der vorerwähnte Differenzbetrag von Fr. 27'789.-- im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (19. September 2008) noch vorhanden bzw. entgegen der Darstel- lung des Berufungsklägers noch nicht verbraucht war. Ein – von der Berufungsbe- klagten indessen nie geltend gemachtes – Indiz hierfür ergibt sich auch aus der vom Berufungskläger edierten Steuererklärung 2008 (KB 20, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis S. 2), aus welcher ein in den Rechtsschriften nicht angege- benes, am 9. August 2008 neu eröffnetes Sparkonto bei der I. (_) mit einem Gut- haben von Fr. 3'805.-- hervorgeht. Nach dem Gesagten hat sich der Berufungs- kläger im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von Fr. 27'789.-- als Errungenschaft anrechnen zu lassen. d.Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat vor Kantonsgericht von Graubünden zudem eine tabellarische Übersicht betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. 24.1) ins Recht gelegt, welche hinsichtlich des 3. Säule- Vorsorgeguthabens des Berufungsklägers einen gegenüber dem von der Vorin- stanz festgestellten Betrag von Fr. 41'326.-- tieferen Betrag von Fr. 33'923.-- aus- weist, ohne jedoch im Rahmen seines Parteivortrags auf diesen nach unten korri- gierten Wert einzugehen. Zudem hat er in seiner Berufungserklärung vom 20. April 2010 den Betrag von Fr. 41'326.-- ausdrücklich anerkannt (act. 01.1, S. 2). Von diesem Wert nunmehr abzuweichen, besteht im vorliegenden Berufungsverfahren kein Anlass, weshalb der neu eingebrachte, tiefere Wert nicht berücksichtigt wer-

Seite 16 — 39 den kann und diesbezüglich weiterhin auf den im angefochtenen Urteil festgestell- ten Betrag von Fr. 41’326.-- abzustellen ist. e.Die güterrechtliche Auseinandersetzung gestaltet sich – ohne Berücksichti- gung der ehelichen Liegenschaft – im Ergebnis somit wie folgt: Aktiven Ehemann:Ehefrau: Privatkonto _1’149.00 Sparkonto _1'118.00 Sparkonto _3'143.00 Sparkonto _4'584.00 Privatkonto _170.00 Postgiro Holland2'525.00 Internetsparkonto15'217.00 Hinzurechnung Bezüge 200827'789.00 _19'550.00 5'064.00 J. 1'477.00 Verrechnungssteuerguthaben 200839.00 Auto1'000.00 Säule 3a ()41'326.00 Säule 3a ()11'769.00 Total Aktiven97'021.0038'899.00 Passiven Darlehen Mutter-37'483.00 Total Passiven-37'483.00 Saldo59’538.0038'899.00 Ansprüche 1/2 Vorschlag Ehemann29'769.0029'769.00 1/2 Vorschlag Ehefrau19'449.5019'449.50 Total49'218.5049'218.50 Zuweisungen Eigene Bankguthaben27'906.0026'130.00 Hinzurechnung Bezüge 200827'789.00 Säule 3a41'326.0011'769.00 Auto1'000.00 Darlehen Mutter-37'483.00 Total59'538.0038'899.00 Ausgleichsschuld/-forderung-10'319.5010'319.50 Somit hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten aus Güterrecht eine Aus- gleichszahlung von Fr. 10'319.50 zu leisten. 5.Weiter rügt der Berufungskläger die vorinstanzliche Bewertung der im Mit- eigentum stehenden Liegenschaft in W. sowie die Übertragung derselben zu Allei- neigentum der Berufungsbeklagten.

Seite 17 — 39 a.Was zunächst die Bewertung der ehelichen Liegenschaft anbelangt, ist die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung davon ausgegangen, die Parteien seien sich einig, dass es sich beim Kaufpreis von Fr. 623'000.-- um den Verkehrswert der Liegenschaft im Sinne von Art. 211 ZGB handle (angefochtenes Urteil, S. 16). Tatsächlich findet sich der erwähnte Betrag übereinstimmend in den güterrechtli- chen Aufstellungen beider Parteivertreter (vgl. act. II./9, letzte Seite; act. II./10, S. 11). Vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers, der im vorinstanzlichen Verfahren vor Schranken den Zuweisungsanspruch der Berufungsbeklagten bestritten und die Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650 f. ZGB beantragt hatte, aus- drücklich vorbehalten wurde indessen die Höhe des Verkaufserlöses (vgl. act. II./9, S. 3 oben). Von einer Anerkennung des Kaufpreises als Anrechnungswert für den Fall der Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum der Berufungsbeklag- ten kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 5d aEGzZGB stand es dem Berufungskläger sodann frei, erst mit der Berufungserklärung neue Tatsachen und Beweismittel – und zwar sowohl echte als auch unechte Noven – in den Prozess einzubringen. Ungeachtet seines bisherigen Prozessverhaltens ist die nun vorliegende, frist- und formge- recht beantragte amtliche Schätzung (act. 14), die einen Verkehrswert von Fr. 746'000.-- ausweist, daher im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Entspre- chend ist der Antrag der Berufungsbeklagten, die amtliche Schätzung aus dem Recht zu weisen, abzulehnen. b.In Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt vertreten, dass das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Haus durch keine der Partei- en je einzeln getragen werden könne, weshalb es im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verkaufen und der Erlös unter den Parteien entsprechend aufzuteilen sei (act. II./3, S. 3; act. II./5, S. 3; act. II./9, S. 3). Demgegenüber hat die Berufungsbeklagte unter Berufung auf ein überwiegendes Interesse stets dar- auf bestanden, die Liegenschaft zu Alleineigentum zugewiesen zu erhalten (act. II./4, S. 5 f.; act. II./10, S. 7). Damit wäre der Berufungskläger grundsätzlich eben- falls einverstanden, wenn die Berufungsbeklagte denn ausreichende Mittel gene- rieren könne; dies allerdings nur zum Verkehrswert von Fr. 746'000,--, nicht jedoch zum damaligen Kaufpreis von Fr. 623'000.--, welchen die Gegenpartei ihrer Be- rechnung zugrunde lege. c.Die Vorinstanz hat an sich zutreffend erkannt (angefochtenes Urteil, S. 16), dass das in Art. 205 Abs. 2 ZGB vorausgesetzte überwiegende Interesse unter Einbezug der finanziellen Interessen des anderen Ehegatten zu beurteilen ist und

Seite 18 — 39 eine Zuweisung zu Alleineigentum demzufolge ausgeschlossen ist, wenn der übernahmewillige Ehegatte nicht in der Lage ist, die geforderte Entschädigung zu leisten (vgl. zur Rechtslage nebst der im angefochtenen Urteil zitierten Literatur auch die Urteile des Bundesgerichts 5C.325/2001 vom 4. März 2002, E. 4, sowie – mit Bezug auf den Nachweis der Finanzierbarkeit – 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011, E. 4.3.3). Die ungeteilte Zuweisung der im Miteigentum stehenden Liegen- schaft zu Alleineigentum eines Ehegatten gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt dem- nach voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte, vorliegend die Berufungsbe- klagte, darlegt und im Bestreitungsfall auch beweist, dass er zur Leistung der auf dem Verkehrswert beruhenden Entschädigung in der Lage ist. Im Falle der Über- nahme einer Hypothekarschuld gehört hierzu auch der Nachweis, dass die betref- fende Bank der Entlassung des anderen Ehegatten aus der Solidarschuld zu- stimmt. In der Folge zog die Vorinstanz in Erwägung, die Berufungsbeklagte lebe länger alleine in der betreffenden Liegenschaft, als die Parteien zusammen dort gelebt hätten, weshalb ein derart besonderer Bezug zur Sache vorliege, dass ein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB und somit ein An- spruch der Berufungsbeklagten auf Zuweisung des vormals ehelichen Grunds- tücks zu Alleineigentum bejaht werden müsse. Indes könne ihr das Alleineigentum bloss (aber immerhin) dann zugewiesen werden, wenn der Ehemann von der I. aus der Solidarhaftpflicht entlassen werde (angefochtenes Urteil, S. 17). Eine der- artige bedingte Zuweisung, wie sie die Vorinstanz vorliegendenfalls ohne jegliche Prüfung der Frage, wie wahrscheinlich eine Entlassung des Berufungsklägers aus der Solidarhaftpflicht für die Hypothekarschuld überhaupt ist, vorgenommen hat, ist nicht haltbar. Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch – obschon vom Berufungskläger stets in Abrede gestellt – irgend- einen Beweis dafür zu erbringen versucht, dass die I. der alleinigen Schuldüber- nahme durch sie selbst zustimmen würde. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse ist solches denn auch nicht ohne Weiteres zu erwarten. Wird die Entlassung des Berufungsklägers aus der Solidarhaft aber dennoch zur Bedingung der alleinigen Eigentumszuweisung an die Berufungsbeklagte gemacht, so hätte dies zur Folge, dass das gemeinschaftliche Miteigentum an der Liegenschaft auf unbestimmte Zeit weiterbestehen würde, was klarerweise gegen den Anspruch des Berufungs- klägers auf Aufhebung des Miteigentums im Rahmen des Scheidungsverfahrens verstösst (vgl. dazu BGE 119 II 197 = Pra. 1994 Nr. 113 E. 2). d.Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren zudem keinerlei Angaben zur Finanzierbarkeit der nebst der Schuldübernahme an den Berufungs- kläger zu entrichtenden Entschädigung gemacht. Dieser Umstand lässt sich wohl

Seite 19 — 39 damit erklären, dass gemäss ihrer ursprünglichen – teilweise auf falschen Annah- men (Anrechnungswert der Liegenschaft, Hinzurechnung der Kapitalabfindung) beruhenden – Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung unter Einbezug der Liegenschaft eine Schuld des Berufungsklägers resultierte (vgl. act. II./10, S. 10 ff.). Die Vorinstanz ermittelte demgegenüber ein Guthaben des Berufungsklä- gers von Fr. 71'499.--, welches die Berufungsbeklagte nach den Vorstellungen der Vorinstanz unter Einsatz der ihr aus der Teilung der beruflichen Vorsorge zuflies- senden Mittel sollte tilgen können (angefochtenes Urteil, S. 18 sowie Ziff. 2 Abs. 2 des Urteilsdispositivs). Ob eine derartige Zahlungsmodalität ohne entsprechenden Antrag überhaupt hätte angeordnet werden dürfen, erscheint fraglich, kann vorlie- gend aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für eine solche Anordnung offensichtlich nicht gegeben waren. So hätte die Vorin- stanz gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen zur holländischen Pensionskas- se des Berufungsklägers (KB 17-20; BB 75.7-8 und 76.2) und die diesbezüglichen Ausführungen von Rechtsanwalt Jörger an der Hauptverhandlung (vgl. act. II./10, S. 16) ohne weiteres erkennen können, dass das niederländische Recht zwar wohl eine hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Pensionskassenleis- tungen – sei dies auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder auf gerichtliche Anordnung – zulässt, diese aber erst bei Erreichen des Pensionsalters wirksam wird, indem die geschiedene Ehegattin dannzumal einen entsprechenden Teil der Altersrente ausbezahlt erhält. Eine mit dem schweizerischen Recht vergleichbare Übertragung von Vorsorgeguthaben (mit der Möglichkeit zu einem vorzeitigen Be- zug in Kapitalform zum Zwecke der Wohneigentumsförderung) ist dagegen nicht vorgesehen und kann demzufolge von keinem schweizerischen Gericht – und zwar weder vom Scheidungsgericht noch vom für die Durchführung der Teilung zuständigen Verwaltungsgericht – gegenüber einer holländischen Pensionskasse mit verbindlicher Wirkung angeordnet werden (vgl. dazu Daniel Trachsel, Der Vor- sorgeausgleich im internationalen Verhältnis, in: FamPra 2/2010, S. 246). Die vor- instanzliche Anordnung beruhte daher auf einer Verkennung der Rechtslage, was das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwischenzeitlich auch bestätigt hat (vgl. act. 16/1). Sie erweist sich folglich als nicht umsetzbar. Dass die Berufungsbeklag- te über sonstige Mittel verfügen würde, um die im Falle einer Übernahme der ehe- lichen Liegenschaft geschuldete Ausgleichszahlung zu leisten, ist nicht erstellt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht hat Rechtsanwalt Jörger un- ter Verweis auf die im Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (ERZ 10 126) produzierten Akten, aus welchen Ersparnisse von rund Fr. 45'000.-- hervorgehen würden, zwar geltend gemacht, dass die Beru- fungsbeklagte, die von ihrer kürzlich verstorbenen Mutter zudem eine Wohnung in

Seite 20 — 39 Y. geerbt habe, sehr wohl in der Lage sei, ihrem geschiedenen Ehemann Zug um Zug mit der Übertragung von dessen hälftigen Miteigentumsanteil am Wohnhaus den erforderlichen Betrag zu bezahlen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass die neuen Vorbringen zur finanziellen Situation der Berufungsbeklagten im jetzi- gen Zeitpunkt nicht mehr gehört werden können, zumal sie weder form- noch frist- gerecht in das vorliegende Verfahren eingebracht worden sind (vgl. Art. 138 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 5d Abs. 2 aEGzZGB sowie BGE 131 III 189). Dazu kommt, dass sich die von der Berufungsbeklagten im Falle einer Übernahme der ehelichen Liegenschaft zu leistende Ausgleichszahlung entgegen der – unter an- derem auf einem zu tiefen Liegenschaftswert beruhenden – Berechnung von Rechtsanwalt Jörger nicht bloss auf Fr. 30'173.-- (vgl. act. 25 S. 4), sondern auf über Fr. 100'000.-- belaufen würde (hälftiger Nettowert der Liegenschaft [Ver- kehrswert Fr. 746'000.-- - Hypothek Fr. 518'000.-- x ½ = Fr. 114'000.--] abzüglich güterrechtliche Ausgleichsforderung gemäss E. 4.e [ohne Liegenschaft] von Fr. 10'319.50 = Fr. 103'680.50). Dass die Berufungsbeklagte einen derart hohen Be- trag aufbringen könnte, hat sie selber weder rechtzeitig behauptet noch in hinrei- chender Form belegt. Damit fehlt es aber neben der nicht nachgewiesenen Bereit- schaft der Bank zur Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Solidarhaftung auch diesbezüglich an einer notwendigen Voraussetzung für die Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB. e.Nach den vorangegangenen Ausführungen stellt sich somit die Frage, was mit der ehelichen Liegenschaft geschehen soll. Wie bereits erwähnt, stellte der Berufungskläger den Antrag, die Liegenschaft sei nach Art. 650 f. ZGB zu teilen, wobei eine amtliche Versteigerung beiden Parteien nicht diene. Eine solche sei nur im äussersten Fall eine Option. Vielmehr sollten sich die Parteien untereinan- der über einen gemeinsamen Verkauf einigen, indem sie gemeinsam einen Immo- bilentreuhänder mit dem Verkauf beauftragten. Gelänge das angerufene Gericht vorliegendenfalls zum Urteil, die Liegenschaft sei zu teilen, werde es möglicher- weise unter den Parteien über die Art der Teilung eine Einigung geben (act. 24, S. 3). Die Berufungsbeklagte dagegen widersetzte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich dem Ansinnen des Berufungsklägers, das Wohnhaus ge- meinsam zu verkaufen, und beharrte auf ihrem Zuweisungsanspruch im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB (act. II./4, S. 4 f.; act. II./10, S. 7). Auch anlässlich der richter- lichen Befragung lehnte sie einen gemeinsamen Verkauf der Liegenschaft weiter- hin kategorisch ab und äusserte sich gleichzeitig dahingehend, eine öffentliche Versteigerung ebenfalls nicht zu wollen. Diese divergierenden und teilweise wider- sprüchlichen Äusserungen der Parteien führen zur Feststellung, dass sich beide

Seite 21 — 39 zwar einig sind, dass das Miteigentum an der Liegenschaft im Rahmen des Schei- dungsverfahrens aufgelöst werden soll und eine Weiterführung des Miteigentums folglich nicht in Betracht fällt, sie zugleich aber über die Art der Teilung bis anhin keine Einigung zu erzielen vermochten. Zur Diskussion steht mithin nicht der Auf- hebungsanspruch als solcher (Art. 650 ZGB), sondern einzig die Durchführung der Aufhebung, welche in Art. 651 ZGB geregelt wird (vgl. Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 10 zu Art. 650 ZGB und N 1 zu Art. 651 ZGB). Für den Fall, dass sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen können, sieht die genannte Bestimmung die Möglichkeit vor, für den Ent- scheid hierüber das Gericht anzurufen. Dieses ist im Vergleich zu den Mitei- gentümern bei der freiwilligen Aufhebung (körperliche Teilung, Versteigerung, frei- händiger Verkauf, Übertragung der Sache an einen oder mehrere Miteigentümer unter Auskauf) in der Wahl der Aufhebungsart allerdings eingeschränkt. Es kann die Sache nur entweder körperlich teilen oder versteigern lassen. Zur Anordnung des Verkaufs aus freier Hand ist das Gericht hingegen nicht befugt (Arthur Meier- Hayoz, Berner Kommentar, Band IV.1.1., 5. Aufl., Bern 1981, N 23 zu Art. 651 ZGB). Steht die Sache in gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten, kommt gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit einer ungeteilten Zuweisung der Sache an einen Ehegatten gegen volle Entschädigung hinzu. Sind die gesetzli- chen Voraussetzungen hiefür aber – wie dies vorliegend der Fall ist – nicht erfüllt, bleibt dem Gericht nur ein Vorgehen nach Art. 651 Abs. 2 ZGB, und zwar selbst dann, wenn die betreffende Liegenschaft dem die Zuweisung verlangenden Ehe- gatten als Familienwohnung dient (vgl. Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 15 zu Art. 651 ZGB mit Hinweisen). Dabei ist das Gericht insoweit an die Anträge der Partei- en gebunden, als sie sich im Grundsatz auf eine (eventuell auch andere) Art der Aufhebung geeinigt haben und nur noch die Modalitäten innerhalb dieser Aufhe- bungsart (oder die Wahl zwischen zwei Arten) strittig ist. Ansonsten hat das Ge- richt seinen Entscheid ohne Bindung an die Parteianträge zu treffen. Insoweit durchbricht Art. 651 Abs. 2 ZGB die Dispositionsmaxime (vgl. Brunner/Wichter- mann, a.a.O., N 12 zu Art. 651). Vorliegend haben sich an der Berufungsverhand- lung zwar beide Parteien gegen eine Versteigerung der Liegenschaft ausgespro- chen. Nachdem eine körperliche Teilung nicht möglich ist, die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu Alleineigentum nicht erfüllt sind und eine Verpflichtung zum gemeinsamen Verkauf nicht angeordnet werden kann, bleibt dem Gericht jedoch gar nichts anderes übrig, als auf eine Versteigerung der Liegenschaft zu erken- nen. Die blosse Abweisung des Zuweisungsbegehrens der Berufungsbeklagten, verbunden mit der Feststellung, dass das Miteigentum nach den Regeln von Art.

Seite 22 — 39 651 ZGB aufzuheben ist, ist vom Gesetz nicht vorgesehen und käme nach den allgemeinen Regeln zur Feststellungsklage wohl ohnehin nur in Betracht, wenn gestützt auf ein derartiges Erkenntnis eine Einigung über die Modalitäten eines gemeinsamen Verkaufs mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Letzte- res ist vorliegend in Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Parteien nicht der Fall. Ist die Liegenschaft zu versteigern, hat das Gericht zu entscheiden, ob die Versteigerung nur unter den Miteigentümern oder öffentlich stattfinden soll, wobei keine der beiden Versteigerungsarten generell zu bevorzugen ist (vgl. Brun- ner/Wichtermann, a.a.O., N 14 zu Art. 651 ZGB). Angesichts dessen, dass die betreffende Liegenschaft für keine der Parteien alleine finanziell tragbar ist und mit der öffentlichen Versteigerung regelmässig ein besserer Erlös erzielt wird, was unter den gegebenen Umständen im Interesse beider Parteien liegt, fällt eine Ver- steigerung unter den beiden Miteigentümern von vornherein ausser Betracht. Da- mit bleibt dem angerufenen Gericht im vorliegenden Fall einzig die Anordnung der öffentlichen Versteigerung. Die Durchführung einer derartigen Versteigerung, wel- che einen Anwendungsfall von Art. 229 Abs. 2 OR darstellt (vgl. Reto Thomas Ruoss/Pascale Gola, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Obligati- onenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 6 vor Art. 229-236), obliegt im Kanton Graubünden von Gesetzes wegen dem Kreispräsidenten (Art. 6 ff. des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht [EGzOR; BR 210.200] sowie zuvor Art. 144 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [aEGzZGB; BR 210.100]). Nachdem vorliegend von keiner Seite ein entsprechender Antrag ge- stellt wurde, kann vorliegend von einer gerichtlichen Anweisung zum Vollzug der Versteigerung abgesehen werden. Damit werden die Parteien selber an das Kreisamt gelangen müssen, um die öffentliche Versteigerung durchführen zu las- sen, und haben es folglich auch in der Hand, sich stattdessen doch noch auf einen gemeinsamen freihändigen Verkauf zu verständigen. 6.Mit der Berufung angefochten wird sodann der nacheheliche Unterhalt in Höhe von monatlich Fr. 2'300.--, welchen die Vorinstanz der Berufungsbeklagten bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins ordentliche Pensionsalter zugesprochen hat. Für den Fall, dass der Rentenanspruch des Berufungsklägers aus seiner I. Säule in Holland zwischen den Parteien nicht hälftig gesplittet werden sollte, sah die Vorinstanz zudem eine unbefristete Verpflichtung des Berufungsklägers zur Weiterleitung der Hälfte seiner Rente aus der I. Säule an die Berufungsbeklagte vor. Der Berufungskläger vertritt die Auffassung, dass die Berufungsbeklagte durchaus imstande wäre, ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- anstelle des

Seite 23 — 39 von der Vorinstanz als hypothetisches Einkommen angerechneten Betrags von lediglich Fr. 2'000.-- zu erzielen. Die Lebenshaltung, die sie mit einem solchen Einkommen bestreiten könne, liege nicht tiefer als die Lebenshaltung, die sich das Ehepaar mit einem Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 8'338.-- abzüglich der Unterhaltskosten für die in Ausbildung stehende Tochter habe leisten können. Insofern sei der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt abzulehnen oder jedenfalls zeitlich zu beschränken (act. 24, S. 5). a.Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unter- halt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Art. 125 Abs. 2 ZGB führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die das Gericht beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Die Bestimmung ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten oblie- genden Eigenversorgung („clean break“); zum andern konkretisiert sie den Ge- danken der nachehelichen Solidarität, der namentlich dann Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchti- gung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2. a/aa S. 291; Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom 19. April 2001, E. 3.a; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilge- setzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 2 und N 6 zu Art. 125 ZGB). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist, hat das Gericht die massge- benden Lebensverhältnisse der zu scheidenden Ehegatten abzuklären. Die bun- desgerichtliche Rechtsprechung basiert dabei auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den voreheli- chen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fort- führung der Ehe und den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufga- benteilung objektiv schutzwürdig ist. Bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jah- ren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unab- hängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 59 E. 4.1. S. 61 mit Hinweisen; Gloor/Spycher, a.a.O., N 25 zu Art. 125 ZGB). Dass vor- liegend eine lebensprägende Ehe gegeben ist, hat die Vorinstanz gestützt auf die

Seite 24 — 39 entsprechenden tatsächlichen Feststellungen – Ehedauer bis zur Trennung rund 31 Jahre, drei gemeinsame Kinder, grundsätzlich klassische Rollenverteilung mit Haushaltführung und Kinderbetreuung durch die Berufungsbeklagte, welche erst nach Erwerb der wirtschaftlichen Selbständigkeit der beiden älteren Kinder wieder einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachging – zutreffend erkannt (vgl. angefochte- nes Urteil, S. 21). Dass die Ehe der Parteien lebensprägenden Charakter hatte, blieb im Berufungsverfahren im Übrigen völlig unbestritten. b.Die Vorinstanz hat ausgehend von der Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussteilung (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23) zunächst den (erweiterten) Grundbetrag beider Parteien – bei der Ehefrau unter Anrechnung eines gewissen Vorsorgebedarfs, beim Ehemann unter Einbezug des in der Höhe unbestrittenen Bedarfs der noch bis im Sommer 2012 in Ausbildung stehenden Tochter E. – so- wie deren jeweilige Einkommen ermittelt und sich nach Feststellung eines Ein- kommensüberschusses von über Fr. 1'200.-- mit der Frage befasst, ob die Ehefrau an demselben zu beteiligen sei oder nicht. Unter Verweis auf den Bundesgerichts- entscheid 5A_513/2007 vom 18. Dezember 2007 (= BGE 134 III 145) sowie mit der sinngemässen Begründung, dass in Anbetracht der bereits während der Ehe erfolgten beruflichen Integration keine ehebedingte Beeinträchtigung der wirt- schaftlichen Selbständigkeit vorliege, die Altersvorsorge durch die Teilung der Vorsorgeguthaben und die Berücksichtigung eines zusätzlichen privaten Vorsor- geaufbaus gewährleistet sei und die Unterhalt fordernde und somit für den geleb- ten Lebensstandard beweispflichtige Ehefrau nicht nachgewiesen habe, dass sie heute entbehren müsse, was sie sich während der Ehe habe leisten können, hat sie eine Überschussbeteiligung schliesslich abgelehnt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 27 ff.). Im Ergebnis ist sie damit der Argumentation des Berufungsklägers (act. II./3, S. 6; II./9, S. 4 f.) gefolgt. Indessen hat sie dabei ausser Acht gelassen, dass der erhöhte eheliche Lebensstandard, den die Berufungsbeklagte – zumindest an der Hauptverhandlung (act. II./10, S. 19) – sehr wohl behauptet und mit den zuvor eingelegten Urkunden (Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums S. vom 23. Juni 2008 [BB 8] sowie die Steuererklärung bzw. Veranlagungsverfügung 2006 [BB 23 und 24]) auch in einer für die annäherungsweise Ermittlung der eheli- chen Lebenshaltung ausreichenden Art und Weise nachgewiesen hat, nicht nur einen erhöhten Wohnstandard (Einfamilienhaus), sondern einen allgemein über den betreibungsrechtlichen Grundbetrag hinausgehenden Aufwand für die Le- benshaltung umfasste. Diesem erhöhten Aufwand ist – soweit der gebührende Unterhalt konkret ermittelt wird – praxisgemäss mit einem entsprechenden Zu- schlag (Anteil an der ehelichen Lebenshaltung) Rechnung zu tragen (vgl. dazu

Seite 25 — 39 Urteile der I. Zivilkammer ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011, E. 4.d; ZK1 09 30 vom 17. Mai 2010, E. 4.c; ZK1 09 22 vom 15. September 2009, E. 4.b; ZK1 09 20 vom 7. September 2009, E. 5.e; ZF 08 85/86 vom 4. Mai 2009, E. 3.e/aa). c.Bei einer lebensprägenden Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbe- dingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Un- terhalts bildet (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 mit Verweis auf BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f., BGE 129 III 7 E.3.1.1 S. 8 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006, E. 2.2). Daraus folgt einerseits, dass ein Anspruch auf gleiche bzw. vergleichbare Lebenshaltung für die nacheheliche Zeit nur im Rahmen des letzten ehelichen Standards besteht und Art. 125 ZGB eben keine lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht garantiert. Auf der anderen Seite kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der gebührende Unterhalt nicht auf den familienrechtlichen Notbedarf oder gar auf das Existenzmi- nimum beschränkt sein. Der Unterhaltsberechtigte hat als Folge der durch die le- bensprägende Ehe erworbenen Vertrauensposition vielmehr auch nach der Scheidung Anteil am den verfügbaren Mitteln entsprechenden höheren Lebens- standard. Das Existenzminimum bildet nur einen Ausgangspunkt, welchen das Gericht in Würdigung des festgestellten ehelichen Lebensstandards angemessen erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008, E. 5.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2007 vom 6. August 2007, E. 3.3). In jedem Fall sind daher die relevanten Lebensverhältnisse der Parteien fest- zustellen (vgl. BGE 134 III 577 E. 3 S. 580). d.Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgte vorliegendenfalls im September 2006 (vgl. Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums S. vom 23. Juni 2008 [BB 8], S. 2), weshalb für die Ermittlung des letzten gemeinsam ge- lebten Lebensstandards auf die Steuererklärung 2006 (BB 23) und die definitiven Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer 2006 (BB 24 und 25) abgestellt werden kann. Demnach erzielten die Parteien im Jahre 2006 ein Erwerbseinkommen von Fr. 100'058.-- bzw. Fr. 23'219.--, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'338.-- für den Berufungs- kläger bzw. Fr. 1'934.-- für die Berufungsbeklagte entspricht. Über weitere Ein- nahmen verfügten die Ehegatten zu dieser Zeit nicht, zumal auch die 2- Zimmerwohnung in W. erst ab April 2007 vermietet worden war (BB 57). Gesamt- haft standen ihnen somit Einkünfte von monatlich Fr. 10'272.-- zur Verfügung.

Seite 26 — 39 Den Einkünften der Ehegatten ist sodann der familienrechtliche Grundbedarf an- hand der ehelichen Lebenshaltung gegenüberzustellen, wobei dieser, sofern nicht aktenmässig ausgewiesen, aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln ist. Ge- stützt auf die zum Zeitpunkt der Trennung massgeblichen Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums belief sich der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar auf Fr. 1'550.-- und der Unterhalt für ein Kind im Alter von über 12 Jahren auf Fr. 500.--. Für Schul- und Ausbildungskosten der gemein- samen Tochter ist im Weiteren ein Betrag von Fr. 300.-- zu veranschlagen. Für die im Miteigentum stehende Liegenschaft in W. fielen ferner Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 1'475.-- (Fr. 17'706.--) sowie Unterhalts- und Verwaltungskosten von Fr. 785.-- (Fr. 9'425.--) an. Zum Zwecke der indirekten Amortisation entrichte- ten die Ehegatten zudem Beiträge an die Säule 3a in Höhe von rund Fr. 670.-- (Fr. 8'000.--). Mit rund Fr. 795.-- (Fr. 9'527.--) bzw. Fr. 180.-- (Fr. 2'138.--) schlugen im Jahre 2006 die Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen bzw. für Lebens- versicherungen zu Buche. Hinzu kamen sodann Fahrkosten für den Arbeitsweg im Umfang von gerundet Fr. 1'400.-- (Fr. 16'984.--) und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 360.-- (Fr. 4'365.--). Die Steuerbelastung für das Jahr 2006 belief sich schliesslich auf Fr. 665.-- (Fr. 7'988.-- [Gemeindesteuer Fr. 3'395.--, Kantonssteuer Fr. 3'557.--, Bundessteuer Fr. 1'036.--]). Der erweiterte Grundbe- darf der Parteien unter Einschluss eines gewissen Sparanteils für die Altersvor- sorge betrug somit Fr. 8'680.--. Verglichen mit dem zuvor festgestellten Einkommen von Fr. 10’272.-- verblieb den Ehegatten demnach ein Überschuss von Fr. 1'592.-- pro Monat, den sie mangels Anhaltspunkten für eine zusätzliche Sparquote ebenfalls zur Bestreitung ihres Le- bensunterhalts verwendet haben. Teilt man diesen zu je 40 % den Ehegatten und zu 20 % der im selben Haushalt lebenden Tochter zu, ergibt sich, dass die Ehe- frau während der Ehe mit rund Fr. 600.-- an diesem Überschuss partizipierte bzw. mit rund Fr. 600.-- an der den errechneten Bedarf übersteigenden Lebenshaltung teil hatte. e.Aufgrund dieser Feststellungen zum massgeblichen Lebensstandard der Ehegatten ist nunmehr der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu er- mitteln. Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Berufungsbeklagten auf Fr. 4'265.--, wobei sie folgende Positionen berücksichtigte: Grundbetrag Fr. 1'200.--, Hypothekarschulden und Wohnnebenkosten Fr. 1'800.--, Krankenkasse Fr. 215.--, Berufsauslagen Fr. 200.--, Versicherungen Fr. 50.--, Steuern Fr. 300.-- und Vor- sorgeaufbau Fr. 500.-- (angefochtenes Urteil, S. 23 ff.). Unverändert übernommen werden können der Grundbetrag, die Krankenkassenkosten, die Berufsauslagen

Seite 27 — 39 sowie der Betrag für Versicherungen. Da jedoch – wie zuvor festgestellt – eine Übertragung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Berufungsbeklag- ten entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht durchführbar ist, ist bezüglich der Wohnkosten eine Korrektur vorzunehmen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in Erwägung gezogen, der für das Grundstück jährlich zu leistende Hypothekarzins beliefe sich auf Fr. 18'148.--, die (indirekte) Amortisation auf Fr. 8'000.-- und die Wohnnebenkosten auf Fr. 6'230.--, womit die Aufwendungen für die eheliche Lie- genschaft einen Betrag von Fr. 32'378.-- pro Jahr ausmachten. Davon seien die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der möblierten 2-Zimmerwohnung von Fr. 11'820.-- in Abzug zu bringen, was zu Nettowohnkosten von Fr. 20'558.-- pro Jahr bzw. rund Fr. 1'800.-- pro Monat führe (angefochtenes Urteil, S. 23 f.). Anstelle dieser von der Vorinstanz ermittelten Kosten, welche lediglich bei einem Verbleib der Berufungsbeklagten in der ehelichen Liegenschaft anfallen würden, ist im vor- liegenden Berufungsverfahren ein dem ehelichen Lebensstandard (Einfamilien- haus) angemessener Betrag für eine alleinstehende Person einzusetzen. Für an- gemessen in diesem Sinne erachtet das Gericht einen Betrag von Fr. 1'400.--. Be- züglich des zu berücksichtigenden Steueraufwands ist die von der Vorinstanz in Anlehnung an die Eheschutzverfügung vom 23. Juni 2008 (BB 8) eingesetzte Steuerbelastung offensichtlich zu tief ausgefallen (angefochtenes Urteil, S. 25). So ergibt die Onlineberechnung für die Berufungsbeklagte, der – wie noch aufzuzei- gen sein wird – ein höheres Erwerbseinkommen als von der Vorinstanz ange- nommen anzurechnen ist, auf der Basis eines steuerbaren Einkommens von Fr. 44'000.-- (Lohn und Unterhaltsbeiträge abzüglich Berufsauslagen, Versicherungs- beiträge und 3. Säule) eine Belastung von rund Fr. 500.-- pro Monat. Damit ergibt sich für die Berufungsbeklagte folgender der ehelichen Lebenshaltung entspre- chende Bedarf: GrundbetragFr.1'200.00 WohnkostenFr.1'400.00 KrankenkasseFr.215.00 VersicherungenFr.50.00 BerufsauslagenFr.200.00 SteuernFr.500.00 Anteil ehelicher LebensstandardFr.600.00 TotalFr.4’165.00 f.Im vorgenannten Betrag noch nicht berücksichtigt ist der sog. Vorsorgeun- terhalt, der gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ebenfalls zum gebührenden Unterhalt gehört. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten diesbezüglich einen Betrag von monatlich Fr. 500.-- zugestanden. Begründet hat sie dies damit, dass der Ehe-

Seite 28 — 39 mann ab dem 12. Februar 2010 – dem Tag nach der Urteilsfällung – bis zum Ein- tritt ins ordentliche Pensionsalter aufgrund seines höheren Erwerbseinkommens mehr neue Vorsorgegelder bilden könne als die Ehefrau. Hierunter solle zwischen den Parteien ein gewisser Gleichstand geschaffen werden (angefochtenes Urteil, S. 25). Die Berufungsbeklagte hat in diesem Punkt bereits vor Vorinstanz einen Vorsorgebetrag von Fr. 1'000.-- geltend gemacht (act. II./4, S. 12; act. II./10, S. 23) und daran auch im Rahmen der Berufungsverhandlung festgehalten (act. 25, S. 10). Sie hält dafür, dass es nach Kenntnis der Abklärungen des Verwaltungsge- richts über ihre Vorsorgeansprüche angezeigt sei, den vorinstanzlich zugespro- chenen Betrag markant zu erhöhen. Zunächst ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten ermessensweise zugestandene Betrag von Fr. 500.-- im Bereiche der nachehelichen Vorsorgelücke liegt, welche sich mittels der vom Bundesgericht entwickelten Berechnungsmethode (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f. = Urteil vom 14. November 2008 5A_210/2008, E. 4.4 und 7.2 ff.) in der 1. und 2. Säule ergibt. Damit stellt sich die Frage, ob sich aufgrund eines nach der Scheidung fortbestehenden Ungleichgewichts im Vorsorgeaufbau während der Ehe eine Aufstockung des Vorsorgeunterhalts rechtfertigt. Entgegen den Aus- führungen von Rechtsanwalt Jörger (act. II./10, S. 13 und 28) bleibt in diesem Zu- sammenhang klarzustellen, dass sich die Vorsorgesituation der Berufungsbeklag- ten keineswegs erheblich schlechter präsentiert als diejenige des Berufungsklä- gers. Im Bereich der 1. Säule kennt das holländische Recht zwar kein Splitting, wie dies die Vorinstanz als Bedingung für das Erlöschen der Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Eintritts des Berufungsklägers ins ordentliche Pensionsalter formu- liert hat (angefochtenes Urteil, S. 29 f.). Umgekehrt entfällt aber als Folge davon, dass der Berufungskläger während der Ehe nie in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert war, auch das in Art. 29 quinquies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) für den Scheidungsfall vorgesehene Einkommenssplitting. Dementspre- chend kann der Berufungskläger aufgrund der voraussichtlich vollen Versiche- rungszeit mit einer maximalen AOW-Rente (= 1. Säule) von monatlich ca. € 1'000 brutto (zuzüglich Urlaubsgeld) rechnen, während die AOW-Rente der Berufungs- beklagten lediglich € 380 (zuzüglich Urlaubsgeld) betragen wird (vgl. dazu KB 18; BB 76.1; Edition der K. zu der von den Versicherungszeiten abhängigen Berech- nung der Altersrente und der maximalen Rentenhöhe). Zusätzlich wird die Beru- fungsbeklagte aber eine schweizerische Altersrente von voraussichtlich Fr. 1'024.-

  • erhalten (BB 74). Was die 2. Säule betrifft, werden die Ehegatten mit der hälfti- gen Teilung des vom Berufungskläger während der Ehe erworbenen Rentenan- spruchs gegenüber seiner holländischen Pensionskasse (vgl. dazu oben E. 3)

Seite 29 — 39 grundsätzlich gleichgestellt. Dass der Berufungskläger gemäss provisorischer Be- rechnung (KB 18, S. 2) mit einer voraussichtlichen Altersrente von € 2'163 den- noch eine wesentlich höhere Rente wird beziehen können als die Berufungsbe- klagte, die mit einer indexierten Rente von monatlich € 1'146 rechnen kann (act. 16.1 sowie bereits KB 19 und 20), ist die Folge seines nachehelichen Vorsorge- aufbaus, auf dessen vollständigen Ausgleich die Berufungsbeklagte keinen An- spruch hat. Die unterhaltsrechtliche Altersvorsorge knüpft vielmehr an die zuletzt gemeinsam gepflegte Lebenshaltung der Ehegatten an, auf deren Grundlage die auszugleichenden künftigen Einbussen in der Altersvorsorge zu bemessen sind (vgl. BGE 135 III 158 E. 4 sowie auch Urteil der I. Zivilkammer ZF 2008 85/86 vom 4. Mai 2009, E. 3.f/cc). Mit der ungleichen Vorsorgesituation allein kann die Er- höhung des Vorsorgeunterhalts demnach nicht begründet werden. Vorliegend ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass zum ehelichen Lebensstandard auch der Aufbau einer privaten Altersvorsorge in Form von Beiträgen an die Säule 3a gehörte. Im Sinne einer Weiterführung des ehelichen Lebensstandards sind der Berufungsbeklagten daher auch weitere Einzahlungen in die 3. Säule zu ermögli- chen (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 10 zu Art. 125). Ins Gewicht fällt sodann, dass der bereits im 59. Altersjahr stehenden Berufungsbeklagten, die mit den bestehenden Renten- anwartschaften (AHV, AOW, G.) nur wenig mehr als ihren Grundbedarf zu decken vermöchte, für die Verbesserung ihrer Altersvorsorge nur noch ein relativ kurzer Zeitraum zur Verfügung steht. Der Berufungskläger seinerseits wird mit seiner Pensionierung ebenfalls einen markanten Einkommensrückgang hinzunehmen haben, weshalb ihm die weitere Erbringung von Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar sein wird (vgl. dazu nachfolgend E. 9.a). Unter die- sen Umständen rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten bis dahin einen Be- trag von monatlich Fr. 500.-- für den weiteren Aufbau ihrer 3. Säule zuzugestehen und den Vorsorgeunterhalt insgesamt, d.h. unter Einbezug der Vorsorgelücke in der 1. und 2. Säule, somit antragsgemäss auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Der ge- bührende Unterhalt der Berufungsbeklagten erhöht sich damit auf Fr. 5'165.--. 7.a.Steht der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten fest, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern sie diesen aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss anschliessend in einem dritten Schritt dessen Leistungs- fähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden,

Seite 30 — 39 welcher auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f. mit Hinweisen). Ob es dem berechtigten Ehegatten unmöglich oder unzumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst zu sorgen, beurteilt sich nach verschiedenen objektiven Kriterien. Massgebend ist vorab das tatsächlich erzielte oder erzielbare Nettoerwerbseinkommen aus zumutbarer beruflicher Tätigkeit. Bei Verweigerung der Aufnahme einer entsprechenden Arbeit ist auf das hypothetische Erwerbseinkommen abzustellen. Weitere Kriterien sind das Alter und die Gesundheit der berechtigten Person, die gelebte Ehedauer, die Aufga- benverteilung während der Ehe, der jeweilige Ausbildungsstand sowie allfällig noch zu leistende Kinderbetreuungspflichten (vgl. Gloor/Spycher, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 125 ZGB). Neben dem Alter kann namentlich eine verminderte Gesundheit zu einer nur beschränkten oder gar gänzlich entfallenden Eigenversorgungskapazität führen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2.a/aa S. 291). b.Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten ein zumutbares Nettoeinkom- men von Fr. 2'000.-- pro Monat angerechnet (angefochtenes Urteil, S. 25 f.), ob- schon die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren zuvor sowohl in der Prozessantwort (act. II./4, S. 12 ff.) als auch noch anlässlich der Hauptverhand- lung (act. II./10. S. 20 ff.) ausdrücklich ein solches in der Höhe von Fr. 2'800.-- zu- gestanden hat. Für ein derartiges Vorgehen ist vorliegend kein Grund ersichtlich. Daran ändert auch die von Rechtsanwalt Jörger im Rahmen der mündlichen Beru- fungsverhandlung erstmalig vorgebrachte Behauptung, selbst das von der Vorin- stanz der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Eigeneinkommen sei mit Fr. 2'000.-- zu hoch gegriffen und auch die ursprüngliche Annahme der Berufungsbe- klagten, mit Eigenverdienst und Arbeitslosengeldern ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 2'800.-- erzielen zu können, habe sich als zu optimistisch her- ausgestellt (act. 25, S. 10 f.), nichts. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1 aZGB in Verbin- dung mit Art. 5d Abs. 2 aEGzZGB sind neue Tatsachen vor der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die An- schlussberufung vorzubringen (PKG 2004 Nr. 1 E. 5.b). Danach ist dies nicht mehr möglich. Ungeachtet dessen hat die Berufungsbeklagte die entsprechende Tatsa- chenbehauptung aber auch in keiner Form nachgewiesen, weshalb sie auch aus diesem Grund unberücksichtigt zu bleiben hätte. Für eine Reduktion des seitens der Berufungsbeklagten ehemals ausdrücklich anerkannten hypothetischen Ein- kommens besteht sodann auch aus nachfolgenden Gründen kein Anlass: Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend ausgeführt hat (angefochtenes Urteil, S. 26), ist die Berufungsbeklagte jeweils in Teilzeitanstellung als Sprachlehrerin bei der L. in T. und beim Physiotherapieunternehmen M. AG in S. tätig, wo sie auf-

Seite 31 — 39 grund der im Recht liegenden Lohnabrechnungen des Jahres 2009 von Januar bis und mit Oktober (vgl. Editionen der Berufungsbeklagten act. 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 22, 24, 25, 26, 28 und 29 sowie BB 75.1 und 75.2) einen durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 2'122.-- erzielte. Aufgrund der im Jah- re 2007 (nebst der Anstellung bei der L.) ausgeübten Tätigkeit bei der N. AG mit einem Jahresverdienst von Fr. 28’135.-- (vgl. BB 8, S. 10) kann die Berufungsbe- klagte seit der Kündigung besagter Arbeitsstelle zudem Arbeitslosentaggelder be- ziehen, deren Höhe von den jeweils als Sprachlehrerin erzielten Zwischenver- diensten abhängt und gemäss den bei den Akten liegenden Taggeldabrechnun- gen von September 2008 bis und mit September 2009 (vgl. BB 40-43 sowie die Editionen der Berufungsbeklagten act. 6, 9, 12, 15, 18, 21, 23, 27 und 30) durch- schnittlich Fr. 1'350.-- betrug. Im Jahre 2009 verfügte die Berufungsbeklagte dem- nach über monatliche Einkünfte von insgesamt rund Fr. 3'470.--. Das von der Vor- instanz in diesem Zusammenhang erwähnte Auslaufen der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeldern führt sodann nicht zwingend zum Wegfall der Be- zugsberechtigung. Vielmehr kann – solange der Höchstanspruch an Taggeldern noch nicht ausgeschöpft ist und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind – anschliessend erneut Antrag auf eine weitere Rahmenfrist gestellt werden (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Eröff- nung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist allerdings mit einer Neuberechnung des versicherten Verdienstes und damit auch der Höhe des Tag- geldes verbunden (vgl. Art. 22 ff. AVIG). Bei fortbestehender Arbeitslosigkeit wird die Berufungsbeklagte daher einen Einkommensrückgang zu verzeichnen haben, weshalb auf Dauer nicht mit einem über dem zugestandenen Betrag von Fr. 2'800.-- liegenden Einkommen gerechnet werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Chancen der Berufungsbeklagten auf dem Arbeitsmarkt bei den gegebenen Verhältnissen – Heirat im Alter von 22 Jahren, keine abgeschlossene Ausbildung, anfänglich Hausfrau und Mutter, ab 1992 bis zur Trennung im Jahr 2006 lediglich teilzeitliche Erwerbstätigkeit mit schwankenden Einkommen zwischen Fr. 3'700.-- bis maximal knapp 24'000.-- pro Jahr (vgl. BB 74, letzte Seite), Teilarbeitslosigkeit seit 2008 – als getrübt zu bezeichnen sind. Eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit als Sprachlehrerin für Erwachsene war ihr in den vergangenen drei Jahren trotz der von der Arbeitslosenversicherung zweifellos verlangten Suchbemühungen nicht möglich. Sie wird daher nicht umhin kommen, eine Ausweitung der Stellensuche auf andere Tätigkeiten ins Auge zu fassen. Dabei kann der Berufungsbeklagten zumindest in einem Teilzeitpensum auch die Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Serviceangestellte zugemutet werden, zumal sie in diesem Bereich aufgrund ihres

Seite 32 — 39 früheren Anstellungsverhältnisses bei der N. AG bereits über gewisse Erfahrungen verfügt. Eine derartige Anstellung wird allerdings zwangsläufig schlechter entlöhnt sein als ihre bisherige Tätigkeit als Sprachlehrerin. Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nach wie vor geltend macht, die Berufungsbeklagte kön- ne ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- erzielen (act. 24, S. 5), ist er aus den dargelegten Gründen nicht zu hören. c.Nach dem Gesagten steht einem Gesamtbedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 5'165.-- ein Einkommen von Fr. 2'800.-- gegenüber, woraus eine Unterde- ckung von Fr. 2'365.-- resultiert. Der von der Vorinstanz zugesprochene Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'300.-- liegt unter diesem Betrag, weshalb er im Ergebnis – unter Vorbehalt der ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beru- fungsklägers, auf welche nachfolgend noch kurz einzugehen sein wird – nicht zu beanstanden ist. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags fällt dagegen mangels Erhebung einer Anschlussberufung ausser Betracht. 8.a.Zu prüfen bleibt somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungs- klägers. Was dessen Einkommen betrifft, hat die Vorinstanz auf den Lohnausweis 2008 (KB 23) abgestellt und gestützt darauf ein durchschnittliches Nettoeinkom- men von Fr. 9'085.-- errechnet. Ein Abstellen auf die monatlichen Lohnabrechnun- gen 2009 (KB 24), welche – mit Ausnahme für den Monat Mai, in welchem mit dem Feriengeld einmalig ein Betrag von Fr. 13'150.-- ausbezahlt wurde – tiefere monatliche Auszahlungen von rund Fr. 7'700.-- ausweisen, wurde mit der Begrün- dung abgelehnt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Lohn im Vergleich zum Vorjahr zu Ungunsten des Arbeitsnehmers hätte verändern sollen (angefochtenes Urteil, S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zwar daran festgehalten, monatlich ca. Fr. 7'500.-- zu verdienen und im Mai je- weils zusätzlich ein Feriengeld ausbezahlt zu erhalten. Substantiierte Einwendun- gen gegen das von der Vorinstanz als massgeblich bezeichnete Einkommen hat er indessen nicht erhoben. Insofern besteht für das Gericht kein Grund, von den vorinstanzlichen Feststellungen abzuweichen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wäre seine Leistungsfähigkeit im Übrigen selbst dann zu be- jahen, wenn man auf die tieferen Angaben des Berufungsklägers abstellen und – wie von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht – von einem Netto- einkommen von abgerundet Fr. 8'300.-- ausgehen würde, so dass letztlich irrele- vant ist, welcher der beiden Löhne der Berechnung zugrunde gelegt wird. b.Bei der Bedarfsberechnung des Berufungsklägers ging die Vorinstanz (an- gefochtenes Urteil, S. 27) von einem Betrag von Fr. 5'544.-- (Grundbedarf Fr.

Seite 33 — 39 1'200.--, Hypothekarschulden/Wohnnebenkosten Fr. 1'800.--, Krankenkasse Fr. 230.--, Versicherungen Fr. 50.--, Unterhalt E. Fr. 1'764.--, Steuern Fr. 500.--) aus. Davon können die Beträge für Grundbedarf, Krankenkasse und Versicherungen unverändert übernommen werden. Für die Wohnkosten ist dem Berufungskläger dagegen gleich wie der Berufungsbeklagten ein Betrag von Fr. 1'400.-- anzurech- nen. Ebenso ist die Steuerbelastung auf den von beiden Parteivertretern überein- stimmend eingesetzten Betrag von Fr. 800.-- (act. II./3, S. 5; act. II./4, S. 12; act. II./10, S. 23) zu erhöhen. Hinzu kommt sodann – in Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Ehegatten – der Anteil des Berufungsklägers am eheli- chen Lebensstandard in Höhe von Fr. 600.-- sowie der auch ihm zuzugestehende Beitrag an seine private Altersvorsorge (3. Säule) in Höhe von Fr. 500.--. Sein ei- gener gebührender Unterhalt beläuft sich demnach auf Fr. 4'780.--. In Gegenüber- stellung mit seinem Einkommen von mindestens Fr. 8'300.-- verbleibt dem Beru- fungskläger folglich ein Überschuss von Fr. 3'520.-- pro Monat, so dass er ohne weiteres in der Lage ist, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von mo- natlich Fr. 2'300.-- zu leisten. Die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung des Unterhaltsbeitrags ist unangefochten geblieben und ist der Klarheit halber ins Be- rufungsurteil zu übernehmen. c.In Bezug auf den Unterhaltsbeitrag an die Tochter E., welchen die Vorin- stanz dem Bedarf des Berufungsklägers angerechnet hat, ist zu bemerken, dass E. gemäss Aussagen der Parteien anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin an der O. zwischenzeitlich abge- schlossen hat und zurzeit ein Praktikum absolviert. Dabei erzielt sie ein monatli- ches Einkommen von ca. Fr. 1'200.--. Laut Aussage des Berufungsklägers sei zwischen ihm und seiner Tochter vereinbart worden, dass er weiterhin für ihre Wohnungsmiete in Höhe von ca. Fr. 630.-- aufkomme, während sie selbst für die Bestreitung des Lebensunterhalts ihren Praktikumslohn verwende. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob sich die Berufungsbeklagte den Un- terhalt für die mündige Tochter, der nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens bildet und gegenüber dem nachehelichen Unterhalt grundsätzlich zurückzutreten hätte (vgl. dazu Schwenzer, a.a.O., N. 28 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen), überhaupt entgegenhalten lassen müsste (vgl. zum diesbezüglichen Einwand ih- res Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren act. II./10 S. 27). Vielmehr kann es vorliegend mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Beru- fungskläger selbst unter Einbezug des Unterhaltsbeitrags an die Tochter E. von derzeit noch Fr. 630.-- über ausreichende Mittel verfügt, um der Berufungsbeklag- ten den zuvor ermittelten Unterhaltsbeitrag zu entrichten.

Seite 34 — 39 9.a.Schliesslich braucht noch über die Dauer der Unterhaltspflicht befunden zu werden. Die Vorinstanz hat das Erlöschen der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Berufungsklägers ins ordentliche AHV-Alter an die Bedingung geknüpft, dass der Rentenanspruch des Berufungsklägers aus der 1. Säule in Hol- land zwischen den Parteien hälftig gesplittet wird (angefochtenes Urteil, S. 29 f.). Letzteres ist – wie aus den bereits vor Vorinstanz eingereichten Akten klar hervor- geht – nicht der Fall, weshalb die vorinstanzliche Regelung im Ergebnis einer un- befristeten Rentenverpflichtung in Höhe der halben AOW-Rente des Berufungs- klägers gleichkommt. Eine derartige Regelung erscheint im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 6.f), wird die Berufungsbeklagte zwar eine wesentlich geringere AOW-Rente (€ 380) beziehen können als der Be- rufungskläger (€ 1000), dafür wird sie aber zusätzlich eine Altersrente der schwei- zerischen AHV in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'024.-- ausgerichtet erhal- ten. Im Bereiche der I. Säule wird sie demnach tendenziell sogar besser gestellt sein als der Berufungskläger. Ein Ungleichgewicht wird sich einzig im Bereiche der 2. Säule ergeben, wo der Berufungskläger – als Folge seiner weiteren Erwerbs- tätigkeit in den kommenden Jahren – mit einer Rente von € 2'163 rechnen kann, während die Rente der Berufungsbeklagten auf den während der Ehe aufgebau- ten Anspruch von € 1'146 limitiert bleiben wird. Dieser nachehelichen Vorsorgelü- cke der Berufungsbeklagten wurde indessen bereits bei der Bemessung des Vor- sorgeunterhalts Rechnung getragen, weshalb sie keine unbefristete Rentenver- pflichtung zu begründen vermag. Der Berufungskläger wird nach seiner Pensionie- rung mit den Renten der AOW (€ 1000) und der G. (€ 2'163) selber nur noch über kaum die Hälfte seines derzeitigen Einkommens verfügen können. Müsste er – wie von der Vorinstanz angeordnet – noch die Hälfte seiner AOW-Rente an die Berufungsbeklagte weiterleiten, wäre diese letztlich sogar besser gestellt als der Berufungskläger. Es rechtfertigt sich deshalb, die Unterhaltspflicht des Berufungs- klägers mit dessen Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter enden zu lassen. Eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht erscheint unter den gegebenen Umstän- den als unangemessen. b.Nachdem der nacheheliche Unterhalt gemäss vorliegendem Urteil auf der Annahme eines Auszugs der Berufungsbeklagten aus der bisher bewohnten Lie- genschaft in W. beruht, wird der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht nahe- liegenderweise auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Berufungsurteils festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es bei der vorsorglichen Regelung gemäss Ehe- schutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums S. vom 23. Juni 2008 (BB 8) und Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 8. Juni

Seite 35 — 39 2009 (Editionen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos act. 14). Demnach gehen mit Ausnahme der Nebenkosten, von denen die Berufungsbeklagte 5/7 zu überneh- men hat, sämtliche Liegenschaftskosten zu Lasten des Berufungsklägers, dem im Gegenzug die Mietzinseinnahmen aus der Einliegerwohnung zustehen. Nicht im vorliegenden Verfahren zu regeln ist die Frage der Kostentragung ab Rechtskraft des Urteils bis zur Versteigerung der Liegenschaft. Darüber werden sich die Par- teien spätestens mit der Abrechnung über den Steigerungserlös zu verständigen haben. Hingewiesen werden kann in diesem Zusammenhang immerhin auf Art. 649 Abs. 1 ZGB, wonach die Kosten von den Miteigentümern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind. Sollte die Berufungsbeklagte die Liegen- schaft über die Rechtskraft hinaus nutzen wollen, wird sie sich dafür zudem eine angemessene Entschädigung – wohl auf der Basis des Eigenmietwerts – anrech- nen lassen müssen. 10.Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung wurde vom Berufungs- kläger ebenfalls angefochten. Diese ist somit im Folgenden unter Berücksichti- gung des Ausgangs des Berufungsverfahrens zu überprüfen. Des Weiteren sind die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren zu verteilen. a.Nach Art. 122 Abs 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Darüber hinaus wird die un- terliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kos- ten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). b.Die Berufungsbeklagte beantragte im vorinstanzlichen Verfahren einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- bis zum Eintritt ihrer AHV- Rentenberechtigung und anschliessend einen lebenslänglich zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'000.--, währenddem der Berufungskläger jeglichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ablehnte. Mit einem zugespro- chenen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'300.-- bis zum Eintritt des Beru- fungsklägers ins gesetzliche Pensionsalter ist die Berufungsbeklagte in diesem Punkt letztlich mehr als zur Hälfte unterlegen, zumal ein über das AHV- Rentenalter des Berufungsklägers hinausgehender nachehelicher Unterhaltsan- spruch abgelehnt wurde. Lediglich teilweise durchzudringen vermochte sie bei der strittigen Hinzurechnung in Bezug auf das Internetsparkonto im Rahmen der güter-

Seite 36 — 39 rechtlichen Auseinandersetzung. Und schliesslich war auch ihrem Antrag auf Zu- weisung der ehelichen Liegenschaft zu Alleineigentum kein Erfolg beschieden. Mangels Finanzierbarkeitsnachweises sowie aufgrund ihrer Weigerung, einen ge- meinsamen Verkauf mit dem Berufungskläger in Betracht zu ziehen, ist diese nunmehr öffentlich zu versteigern. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 der Berufungsbeklagten und zu 1/3 dem Berufungskläger aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind die ausseramtlichen Kosten zu verteilen. Rechtsanwalt Jörger stellte hierfür einen Aufwand von Fr. 25'330.50 (83 Stunden 30 Minuten à Fr. 270.--; inkl. MWSt und Auslagenersatz [act. II./11]) in Rechnung. Rechtsanwalt Schmid unterliess es, eine Honorarnote ins Recht zu legen. Da jedoch davon auszugehen ist, dass sein Auf- wand in etwa mit demjenigen von Rechtsanwalt Jörger vergleichbar war, ist für die ausseramtliche Kostenzuteilung auch auf Seiten des Berufungsklägers von einem Arbeitsaufwand von rund 83 Stunden auszugehen. Mangels Vorliegen einer Hono- rarvereinbarung ist hierbei praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen, was unter der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % zu einem Honoraranspruch von rund Fr. 21'000.-- führt. Nach Verrechnung der ge- genseitigen Ansprüche im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens ergibt sich damit eine ausseramtliche Entschädigung zugunsten des Berufungsklägers von Fr. 5'560.-- (inkl. MWSt). c.Im vorliegenden Berufungsverfahren vermochte der Berufungskläger mit seinem Rechtsbegehren auf Teilung des Miteigentums an der Liegenschaft in W. durchzudringen. Teilweise obsiegte er auch hinsichtlich der Hinzurechnung der strittigen Bezüge vom sog. Internetsparkonto. Unterlegen ist er indessen mit sei- nem Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Un- terhalt. Einzig hinsichtlich der Befristung ist er auch in diesem Punkt durchgedrun- gen. Unter diesen Umständen erscheint es auch im Berufungsverfahren ange- zeigt, die Kosten zu 2/3 der Berufungsbeklagten und zu 1/3 dem Berufungskläger aufzuerlegen. Rechtsanwalt Schmid reichte hierfür eine Honorarnote über Fr. 10'656.80 (inkl. MWSt. und Auslagen) ein. Die Gegenseite erhob dagegen keine Einwände. Von Rechtsanwalt Jörger wurde keine Honorarnote ins Recht gelegt, er gab aber anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung einen Aufwand von rund 25 Stunden an. Aufgrund der sich bei den Akten befindlichen Honorarverein- barung (act. II./7) ist dabei von einem Stundenansatz von Fr. 270.-- auszugehen. Sein Honoraranspruch beträgt demnach rund Fr. 7'000.-- (inkl. MWSt). Zufolge Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche im Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger für das vorliegende

Seite 37 — 39 Verfahren somit mit Fr. 4'770.-- (inkl. MWSt und Spesen) aussergerichtlich zu ent- schädigen.

Seite 38 — 39 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 4, 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 11. Februar 2010 werden aufgehoben. 2.a.Das Miteigentum von A. und B. an der Liegenschaft Nr. _ Plan _, Wohn- haus Vers.-Nr. _ und Doppelgarage Vers.-Nr. _, F., im Grundbuch der Ge- meinde W., ist durch öffentliche Versteigerung aufzuheben. 2.b.A. wird verpflichtet, B. eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von Fr. 10'319.50 zu leisten. 2.c.Mit dem Vollzug vorstehender Anordnungen sind die Parteien in güterrecht- licher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Vorbehalten bleibt die Abrechnung über den Steigerungserlös der Liegenschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Miteigentum. 3.A. wird verpflichtet, an den Unterhalt von B. mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter ei- nen monatlich im Voraus zahlbaren und auf den Ersten fälligen Unterhalts- beitrag von Fr. 2’300.-- zu bezahlen. Danach endet die Unterhaltspflicht. 4.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende August 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach Massgabe des In- dexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, A. be- weise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 99.4 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in ent- sprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 5.a.Die Kosten des Kreisamtes Davos in Höhe von Fr. 250.-- sowie jene des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 6'000.-- gehen zu 1/3 zu Lasten von A. und zu 2/3 zu Lasten von B., welche A. für das vorinstanzliche Ver-

Seite 39 — 39 fahren überdies mit Fr. 5'560.-- (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen hat. 5.b.Der auf B. entfallende Kostenanteil wird unter Vorbehalt des Rückforde- rungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 13. Februar 2009 (Proz. Nr. _) der Gemeinde W. in Rechnung gestellt. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'500.-- zuzüglich Schreibge- bühr von Fr. 656.--, somit Fr. 8'156.--, gehen zu 1/3 (Fr. 2'719.--) zu Lasten von A. und zu 2/3 (Fr. 5’437.--) zu Lasten von B., welche A. hierfür überdies mit Fr. 4'770.-- (inkl. MWSt und Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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