Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2009 30
Entscheidungsdatum
17.05.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 17. Mai 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 30 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker RedaktionAktuarin Mosca In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Reich, Grütlistrasse 96, 8027 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Dezember 2008, mitgeteilt am 30. Juni 2009, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung hat sich ergeben:

Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 2. Februar 1961 in A. (ZH), und X., geboren am 2. März 1960 in D., verehelichten sich am 6. November 1992 vor dem Zivilstandsamt D.. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Söhne B., geboren am 17. März 1992, und C., geboren am 22. April 1994, hervorgegangen. B.X. erlitt im Jahr 2000 einen schweren Verkehrsunfall. Seither ist er Tetraplegiker. Anfang 2003 trennte sich das Paar. Mit Vereinbarung vom 3. April 2003 kamen die Ehegatten überein, dass der gemeinsame Haushalt seit dem 4. März 2003 aufgehoben sei. X. verblieb in der ehelichen Wohnung. Die Obhut über die beiden Söhne wurde der Ehefrau zugewiesen und eine Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und den beiden Kindern in der Höhe von Fr. 1'950.-- vereinbart. C. In einem von Y. am 26. August 2004 angestrengten Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur wurde den Parteien eine Frist gesetzt, um eine einvernehmliche Lösung betreffend Zuteilung der Obhut über den Sohn B. zu finden. Am 21. Dezember 2004 wurde der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Graubünden (KJPD) beauftragt, über diese Frage ein Gutachten zu erstellen. Gestützt auf das Gutachten des KJPD vom 30. Mai 2005 kam es bezüglich der Zuteilung der Obhut über den Sohn B. zu einer Einigung. Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 20. September 2005, mitgeteilt am 4. Oktober 2005, wurden die beiden Söhne dementsprechend unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Ehemann wurde ausserdem verpflichtet, rückwirkend ab 1. September 2004 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'016.50 (für die Kinder je Fr. 800.--, für die Ehefrau Fr. 1'416.50) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. D.Nachdem X. mit Vermittlungsbegehren vom 1. November 2005 die Scheidungsklage beim Kreisamt D. anhängig gemacht und zugleich darum ersucht hatte, mit der Ansetzung der Sühneverhandlung noch zuzuwarten, teilte Y. dem Kreisamt mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 mit, dass beide Parteien mit der Scheidung einverstanden seien. Mit Überweisungsverfügung vom 19./20. Dezember 2006 wurde die Angelegenheit daher an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zur Weiterbehandlung überwiesen. In der Folge wurden die Parteien im Beisein ihrer Rechtsvertreter am 23. Januar 2007 jeweils getrennt und gemeinsam angehört, wobei beide ihren Scheidungswillen bestätigten. Nachdem die

Seite 3 — 30 zweimonatige Bedenkfrist gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB verstrichen war, ohne dass zwischen den Parteien eine Einigung über die Nebenfolgen erzielt werden konnte, wurde X. mit Verfügung vom 26. Juli 2007 Frist gesetzt, um seine Anträge betreffend die Nebenfolgen der Scheidung zu stellen, zu begründen und die Beweismittel zu nennen. E.Mit frist- und formgerechter Eingabe vom 4. September 2007 liess X. folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Scheidungsantrag Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Elterliche Sorge und Obhut a. Der der Ehe entsprossene Sohn B., geboren 17.03.1992, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut von X. zu stellen. b. Der der Ehe entsprossene Sohn C., geboren 22.04.1994, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut von Y. zu stellen. 3.Besuchs- und Ferienrechte gegenüber B. und C. X. und Y. sei jeweils gegenüber dem nicht unter ihrer elterlichen Sorge und Obhut stehenden Sohn ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und vier Wochen Ferien (28 Tage) pro Jahr einzuräumen. 4.Kinderunterhalt a. Y. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von B. einen monatlich pränumerando zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. b. X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C. einen monatlich pränumerando zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- inklusive allfälliger von der SUVA für C. ausgeschütteter Zulagen zu bezahlen. c. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden lit. a und b seien praxisgemäss zu indexieren. 5.Ehegattenunterhalt a. X. sei zu verpflichten, an Y. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen. b. Die Unterhaltspflicht von X. gemäss vorstehenden lit. a sei per 30.04.2010 zu befristen (Endtermin). 6.BVG/Pensionskasse Es sei ein vollständiger Ausgleich der von den Parteien während der Ehe erworbenen BVG-Guthaben per Datum des Scheidungsurteils vorzunehmen und die entsprechenden Pensionskassen seien anzuweisen, den vom Gericht ermittelten Betrag auf das berechtigte Pensionskassenkonto zu übertragen. 7.Güterrecht

Seite 4 — 30 a. Gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB sei X. das Alleineigentum an der F., sowie ausschliesslichem Benutzungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 108, E., 7000 D., zuzuweisen; zu diesem Zweck sei ½ Miteigentumsanteil an der F., bestehend aus 48/1000 Miteigentumsanteilen an Grundstück Nr. G., 5 ½ Zimmerwohnung Nr. CO4 im Erdgeschoss, Ost, mit Keller Nr. CO4 im Untergeschoss sowie ausschliesslichem Benutzungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 108, alles im Grundbuch der Stadt D., von Y. auf X. zu übertragen und zwar gegen Entlassung von Y. aus einer allfälligen Schuldpflicht aus bestehenden Hypotheken im Zusammenhang mit diesem Grundstück und gegen richterlich festzusetzende Entschädigung gemäss Ziff. 7.b nachstehend. b. Im Übrigen sei die güterechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. 8. Kostenregelung Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y..“ F.Demgegenüber liess Y. in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2007 folgendes beantragen: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Kinder B., geboren 17. März 1992, und C., geboren 22. April 1994, seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen. 3. Besuchs- und Ferienrecht nach Gesetz. 4. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder B., geboren 17. März 1992, und C., geboren 22. April 1994, einen monatlich pränumerando zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Ehefrau pränumerando einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- zu bezahlen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 seien zu indexieren. 7. Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz. 8. Die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben der Parteien seien je hälftig zu teilen. Allenfalls sei eine Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 FZG (recte: ZGB) auszurichten. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mwst zulasten der Gegenpartei.“ G.Am 16. November 2007 ersuchte der Ehemann um Abänderung der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 20. September 2005. Anlässlich der Parteibesprechung vom 6. Dezember 2007 einigten sich die Parteien im Beisein der Rechtsvertreter darüber, dass der Sohn B. unter die Obhut des Vaters zu stellen sei. Ebenfalls eine Einigung wurde hinsichtlich der Höhe der

Seite 5 — 30 vom Ehemann an die Ehefrau zu zahlenden Unterhaltsbeiträge erzielt. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. Dezember 2007, mitgeteilt am 14. Dezember 2007, wurde in Abänderung von Ziff. 2 der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 20. September 2005 der Sohn B. unter die Obhut des Vaters gestellt. Beiden Elternteilen wurden alternierend Wochenendbesuchsrechte von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr gewährt. Das KJPD wurde beauftragt, Abklärungen zu tätigen, welche Auswirkungen die Obhutsveränderung hat und darzulegen, ob allenfalls weitere Massnahmen im Kindsinteresse erforderlich sind. Sodann wurde der Ehemann in Abänderung von Ziff. 4 der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 20. September 2005 verpflichtet, ab 1. Dezember 2007 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'200.-- (für den Sohn Fr. 800.--, für die Ehefrau Fr. 1'400.--) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. H.Gestützt auf das Gutachten des KJPD vom 6. Februar 2008 wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 7. Oktober 2008 die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. damit beauftragt, für die beiden Kinder B. und C. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten, um die Besuchs- und Ferientage im Sinne der Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. Dezember 2007 und 7. Oktober 2008 zu regeln. I.Am 17. November 2008 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur statt. Im Nachgang an diese Hauptverhandlung ordnete das Bezirksgericht Plessur an, der Ehemann habe die Steuererklärung 2007 mit sämtlichen Beilagen einzureichen. Des Weiteren wurde die Versicherung N. aufgefordert, dem Gericht bekannt zu geben, welche Zahlungen bis zum 31. Dezember 2007 an den Ehemann erfolgt sind. Beide Rechtsvertreter liessen sich mit Schreiben vom 8. Januar 2009 zu den eingereichten Urkunden vernehmen. J.Mit Urteil vom 17. November 2008/11. Dezember 2008, mitgeteilt am 30. Juni 2009, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. a) Der gemeinsame Sohn B., geboren am 17. März 1992, wird unter die elterliche Obhut und Sorge des Vaters gestellt. b) Der gemeinsame Sohn C., geboren am 22. April 1994, wird unter die elterliche Obhut und Sorge der Mutter gestellt.

Seite 6 — 30 2. a) Beiden Elternteilen werden Wochenendbesuchsrechte von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, alternierend gewährt. Der Sohn C. verbringt zusätzlich einmal pro Monat eine Nacht unter der Woche beim Vater. Der genaue Tag wird von den Eltern in gegenseitiger Absprache bestimmt. Beiden Elternteilen wird je ein Ferienrecht von 4 Wochen im Jahr eingeräumt. Die Ferientage sollen die Kinder alternierend bei Vater und Mutter verbringen. b) Die mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 7. Oktober 2008 für die Kinder B. und C. angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB wird beibehalten. Der Beistand wirkt insbesondere bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts unterstützend mit. Dabei koordiniert er die alternierenden Wochenendbesuchsrechte der Eltern von Freitag- bis Sonntagabend sowie die Ferien- und Feiertage in Absprache mit den Eltern. Weiter organisiert er die zusätzliche Übernachtung unter der Woche von C. bei seinem Vater einmal pro Monat, soweit sich die Eltern nicht einigen. 3. X. wird verpflichtet, für den Unterhalt des unter seiner elterlichen Obhut und Sorge lebenden Sohnes B. aufzukommen. Er erhält die IV- Kinderrente im Betrag von Fr. 729.-- monatlich. Weiter wird er verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes C. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Kinderrente der Invalidenversicherung, mindestens aber im Umfang von Fr. 800.--, zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit der Söhne. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. Y. wird verpflichtet, allfällig an sie ausgerichtete vertragliche und gesetzliche Kinderzulagen für den Sohn B. X. zu überweisen. Allfällige Kinderzulagen für den Sohn C. verbleiben bei Y.. 4. a) Der ½ Miteigentumsanteil an der F., bestehend aus 48/1000 Miteigentumsanteilen an Grundstück Nr. G., 5 ½- Zimmerwohnung Nr. C04 im Erdgeschoss, Ost, mit Keller Nr. C04 im Untergeschoss sowie ausschliesslichem Benutzungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 108, alles im Grundbuch der Stadt D., wird von Y. auf X. übertragen, der damit Alleineigentum erhält. Das Grundbuchamt der Stadt D. wird angewiesen, den vorerwähnten hälftigen Miteigentumsanteil von Y. auf X. zu übertragen. Die anfallenden Kosten gehen hälftig zu Lasten von Y. und X.. X. übernimmt mit der Eigentumsübertragung die bei der Graubündner Kantonalbank, D., bestehenden Hypothekarschulden als Alleinschuldner mit alleiniger Schuld- und Zinspflicht. b) X. wird verpflichtet, Y. per Saldo aller Ansprüche aus Güterrecht mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 104'565.50 zu bezahlen. Die Parteien behalten die auf ihren Namen lautenden Konti und Depots. Weiter wird X. das Guthaben aus dem Erneuerungsfonds samt Zinsen sowie die Lebensversicherung zugewiesen. Sämtliche Schulden, d.h. die Schuld gegenüber der

Seite 7 — 30 SUVA und die Darlehensschuld gegenüber der Mutter der Ehefrau, werden von X. übernommen. 5. Es wird Vormerk genommen, dass es sich beim gemischten Fonds Nr. H. auf dem Depot mit der Nummer I. um Kindsvermögen handelt, welches beiden Kindern zu gleichen Teilen zusteht und es wird verfügt, dass X. keine Transaktionen ohne die Zustimmung von Y. vornehmen darf. 6. X. wird verpflichtet, Y. Fr. 15'000.-- als Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB auf ihr Pensionskassenkonto bei der J. Pensionskasse, AHV-Nr. K., Vers.-Nr. L., zu überweisen. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. 7. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-

  • zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag deckt den gebührenden Unterhalt von Fr. 950.-- von Y. im Umfang von Fr. 100.-- nicht. Y. kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Erhöhung der Rente verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. entsprechend verbessert haben.
  1. Der Unterhaltsbeitrag nach Ziffer 8. basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2008 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2010, dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 104.6 Bei einer geringeren Erhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Einkommen eine Anpassung entfällt.
  2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 15'732.45 (Gerichtsgebühren Fr. 10'000.--, Schreibgebühren Fr. 1'222.--, Bargebühren Fr. 510.45, Streitwertzuschlag Fr. 4'000.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Da die Ehefrau mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, werden die ihr überbundenen Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Stadt D. in Rechnung gestellt. Aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4’550.-- hat der Ehemann den Restbetrag von Fr. 3'316.20 innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.
  3. Der Parteivertreterin der Ehefrau wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.

Seite 8 — 30 12. (Mitteilung)“ K.Hiergegen liess X. am 24. August 2009 Berufung an die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts erklären, wobei er die folgenden Begehren stellte: A. Materielle Anträge „1. Es seien die folgenden Dispositivziffern des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Plessur (Proz.-Nr. 110-2008-71) zu kassieren: Ziff. 5b, 1. Satz, Ziff. 8, Ziff. 9 und Ziff. 10 und durch nachstehende Regelung zu ersetzen: a) Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss Gesetz vorzunehmen. b) Es sei davon abzusehen, der Ehefrau und Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. c) Die Kosten der Vorinstanz seien der Ehefrau und Berufungsbeklagten zu überbinden und sie sei zu verpflichten, den Ehemann und Berufungskläger für das Verfahren vor erster Instanz ausseramtlich mit Fr. 37'452.-- zu entschädigen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten der Ehefrau und Berufungsbeklagten.

Seite 9 — 30 B. Neue Beweisanträge 1.Die Ehefrau und Berufungsbeklagte, eventuell die IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 D., sei zu verpflichten, folgende Urkunden zu edieren: ▪IV-Anmeldung der Ehefrau und Berufungsbeklagte respektive von Dr. med. M., D. ▪ sämtliche allfälligen IV-Akten betreffend die Ehefrau und Berufungsbeklagte ▪ sämtliche ärztliche Atteste betreffend die Ehefrau und Berufungsbeklagte der Jahre 2007 bis dato zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und Berufungsbeklagten ▪Lohnausweis pro 2008 betreffend die Ehefrau und Berufungsbeklagte ▪Steuererklärung pro 2008 betreffend Ehefrau und Berufungsbeklagte ▪sämtliche Lohnabrechnungen für die Zeit vom Januar 2009 bis dato betreffend die Ehefrau und Berufungsbeklagte ▪sämtliche Abrechnungen für das Jahr 2009 betreffend allfälliger von der Ehefrau und Berufungsbeklagten bezogenen Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit 2. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte, eventuell die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 8, 7000 D., sei zu verpflichten, folgende Urkunden zu edieren: ▪Anmeldung der Ehefrau und Berufungsbeklagten zum Bezug von Arbeitslosengeldern ▪sämtliche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse betreffend allfälliger Arbeitslosenentschädigungen an die Ehefrau und Berufungsbeklagte des Jahres 2009 ▪sämtliche Belege für Arbeitssuchbemühungen der Ehefrau für die Jahre 2008 und 2009 bis dato“ Am 19. Oktober 2009 liess sich Y. zu den Beweisanträgen der Gegenpartei vernehmen. L.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 9. März 2010 wurde Y. aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis spätestens 12. April 2010 folgende Unterlagen einzureichen: ▪IV-Anmeldung sowie seither ergangene wesentliche IV-Akten (ärztliche Berichte, Haushaltsabklärung, Vorbescheid und allfällige Verfügungen) ▪ aktuelles Arztzeugnis mit Angaben zur Entwicklung ihrer Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2008 ▪Lohnausweis 2008 ▪sämtliche Lohnabrechnungen seit 1. Januar 2009 bis heute

Seite 10 — 30 ▪allfällige Abrechnungen über direkt bezogene Versicherungsleistungen zufolge Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2009 bis heute. Die übrigen Beweisanträge wurden zurzeit abgewiesen. Y. ist in der Folge innert erstreckter Frist den mit Beweisverfügung vom 9. März 2010 angeordneten Editionsverpflichtungen nachgekommen. M.Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2010 waren beide Parteien und deren Rechtsvertreter anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Zum Beweisverfahren wurden zunächst keine Anträge gestellt. Im Rahmen des Plädoyers liess jedoch X. beantragen, ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit von Y. zu erstellen, falls ihr nicht zugemutet werde, einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Präzisierung der Berufungserklärung vom 24. August 2009 liess X. folgende Anträge stellen: „1. Es sei Ziffer 5b, 1. Satz des vorinstanzlichen Urteils vom 17. November 2008/11. Dezember 2008 aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungskläger zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsbeklagten aus Güterrecht mit Eintritt der Rechtskraft den Betrag von Fr. 73'036.-- per Saldo aller Ansprüche aus Güterrecht zu bezahlen. 2. Es seien Ziffer 8 und Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. November 2008/11. Dezember 2008 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Eventuell sei der Ehemann und Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau und Berufungsbeklagten einen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.-- bis zu deren Eintritt ins ordentliche AHV-Alter zu bezahlen. 3. Es seien die Kosten der Vorinstanz im Betrag von Fr. 15'732.45 vollumfänglich der Ehefrau und Berufungsbeklagten zu überbinden und es sei die Ehefrau und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Ehemann und Berufungskläger für das Verfahren vor Vorinstanz eine Entschädigung im Betrag von Fr. 37'452.00 – eventuell eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts – zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau und Berufungsbeklagten. Es sei demzufolge die Ehefrau und Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Ehemann eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'400.-- (inkl. MWSt) – eventuell eine Entschädigung nach dem Ermessen des Berufungsgerichts – zu bezahlen.“

Seite 11 — 30 Y. liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Beide Rechtsanwälte gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. Im Rahmen der formfreien richterlichen Befragung der Parteien durch die Vorsitzende erklärte X., dass die Versicherung N. ihm anfänglich fälschlicherweise Fr. 750.-- monatlich an die Wohnkosten bezahlt habe. Gegenwärtig sei dies nicht mehr der Fall. Ob die N. ihm auch in Zukunft 10% des versicherten Verdienstes ausrichten werde, sei ihm nicht bekannt. Seitens der Versicherungen sei der Fall zwar abgeschlossen worden, jedoch sei er über das Ergebnis noch nicht informiert worden. Der volljährige Sohn B. habe eine 4-jährige Informatikerlehre begonnen und wohne nach wie vor bei ihm. Der Lehrlingslohn im ersten Jahr betrage monatlich Fr. 470.-- (netto). B. bezahle keinen Beitrag an Kost und Logis. Y. gab zu Protokoll, sie arbeite zu 40% beim P. als S.. Dieses Pensum könne sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nur mit grösster Anstrengung erfüllen. Das IV-Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, weshalb sie darüber keine Auskunft erteilen könne. Eine Umschulung stehe aber nicht im Raum. Der Sohn C., der bei ihr wohne, besuche die 3. Realklasse. Im Sommer werde er eine 3- jährige Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt beginnen. Auf die Begründung der Anträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie das Ergebnis der formfreien Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Plessur handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist folglich gegeben. b)Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf

Seite 12 — 30 Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung von X. vom 24. August 2009 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. November 2008/11. Dezember 2008, mitgeteilt am 30. Juni 2009, wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht, so dass darauf grundsätzlich einzutreten ist. Auf einzelne formelle Fragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 2.a) Mit der Berufungserklärung vom 24. August 2008 hat der damalige Rechtsvertreter des Ehemannes - unter Beachtung des Begründungserfordernisses gemäss Art. 5d Abs. 2 EGzZGB - verschiedene Editionsbegehren gestellt. Diesen Beweisanträgen wurde, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, nach Einholung der Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 19. Oktober 2009 mit Beweisverfügung vom 9. März 2009 teilweise entsprochen. Abgewiesen wurden die Anträge des Berufungsklägers um Edition der Anmeldung der Berufungsbeklagten bei der Arbeitslosenkasse sowie um Edition der Belege für Arbeitssuchbemühungen der Berufungsbeklagten für die Jahre 2008 und 2009. Y. ist innert erstreckter Frist den mit Beweisverfügung vom 9. März 2010 angeordneten Editionsverpflichtungen nachgekommen. An der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von keiner Seite geltend gemacht, dass einzelne der zu den Akten gegebenen Urkunden von vornherein unbeachtet bleiben müssten. Hingegen liess der Berufungskläger anlässlich des Plädoyers vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts neu beantragen, es sei ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit von Y. zu erstellen, falls ihr nicht zugemutet werde, einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. b)In der oberen kantonalen Instanz können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind (Art. 138 Abs. 1 ZGB). Dieses Novenrecht bezieht sich nicht nur auf den Scheidungspunkt, sondern auch auf den nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht. Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 138 ZGB vorgebracht werden, unabhängig davon, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt. Es können also auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die bereits vor der ersten Instanz hätten in den Prozess eingeführt werden können (vgl. Christoph Leuenberger, in Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 2 und 4 zu Art. 138 ZGB). Das kantonale Prozessrecht regelt die Modalitäten (Christoph Leuenberger, in Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zur Art. 138 ZGB; PKG 2004, Nr.

Seite 13 — 30 1, S. 9). Gestützt auf Art. 138 ZGB in Verbindung mit Art. 5d EG zum ZGB sind vor der oberen kantonalen Instanz die Anträge mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. PKG 2004 Nr. 1). Danach können keine Anträge mehr gestellt werden. Vorliegend liess der Berufungskläger erstmals anlässlich des Plädoyers vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts beantragen, es sei ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit von Y. zu erstellen, was offensichtlich verspätet ist. Auf dieses Begehren kann somit nicht eingetreten werden. Abgesehen davon besteht für die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts kein Anlass, im Sinne von Art. 226 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen eine solche Expertise einzuholen, zumal mit dem vom 26. April 2010 datierenden Arztzeugnis von Dr. med. M. und den ins Recht gelegten IV- Akten die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau ausreichend abklärt erscheint. 3.a)In materieller Hinsicht liess der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung vom 24. August 2009 sodann beantragen, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts erfolgte eine Präzisierung dieses Antrags durch den neuen Rechtsvertreter des Berufungsklägers, und zwar insofern, als der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht mit Eintritt der Rechtskraft den Betrag von Fr. 73'036.-- per Saldo aller Ansprüche aus Güterrecht zu bezahlen. Damit stellt sich die Frage, ob ein solches Vorgehen prozessual zulässig ist. b)Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klar festgehalten, dass Anträge auf Geldforderungen (und um eine Geldforderung handelt es sich beim Güterrecht, es sei denn, es werde die Zuweisung von bestimmten Gegenständen anbegehrt, was aber hier nicht der Fall ist) zu beziffern sind. Wird nach kantonalem Prozessrecht noch zugelassen, dass bei Klageeinleitung ein Antrag auf güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz gestellt werden kann, so muss eine Bezifferung spätestens an der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz und selbstredend im Rechtsmittelverfahren erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 134 III 235, 5A 766/2008 vom 9. März 2009, 5A 706/2007 vom 14. März 2008 und 5A 384/2007 vom 3. Oktober 2007). In konstanter Praxis hat denn auch das Kantonsgericht festgestellt, dass der blosse Antrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu beziffernde Umschreibung der beantragten Änderung keinen genügenden Berufungsantrag darstellt und dieser Mangel durch Vorbringen anlässlich der

Seite 14 — 30 zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr geheilt werden kann. Vielmehr müssen Gericht und Parteien zwecks Vermeidung von unnützem prozessualem Aufwand und zur Wahrung des Gehörsanspruchs vorher wissen, in welchem Umfang die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung angefochten wird (PKG 1996 Nr. 3, PKG 1995 Nr. 15, PKG 2006 Nr. 5). Auf eine Berufung ohne bezifferten Antrag zum Güterrecht könnte daher nur dann eingetreten werden, wenn sich der Wille der Berufung erhebenden Partei zweifelsfrei ermitteln lässt, das heisst, wenn etwa in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil klar erkennbar wäre, was und wie viel der Berufungskläger will (vgl. zum Ganzen Beschluss der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 10 17 vom 10. April 2010 E. 4 ). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz zum Güterrecht war zwar wohl erkennbar, in welchen Punkten der Berufungskläger unterlegen ist und folglich eine Überprüfung zur Diskussion stehen könnte. Nicht voraussehbar war indessen, dass der Berufungskläger die vorinstanzliche Beurteilung teilweise anerkennen und einzig für einen Teil des von der O. Versicherung ausbezahlten Invaliditätskapitals eine andere güterrechtliche Zuordnung verlangen würde (vgl. Plädoyer RA Reich S. 4 f.). Unter diesen Umständen erweist sich die erst an der Berufungsverhandlung vorgenommene Bezifferung als verspätet, weshalb auf den güterrechtlichen Antrag nicht eingetreten werden. 4.Mit der Berufung verlangt der Berufungskläger ferner die vollständige Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 850.--. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 132 III 598 ff. [600], E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 5C.53/2007, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

Seite 15 — 30 Was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Massgebend beim Entscheid über einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien. So sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge, einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Die erwähnten Kriterien sind sowohl für die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, als auch zur Bestimmung von dessen Höhe und Dauer heranzuziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, aber je nach Sachlage auch nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nacheheliche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen umschrieben, so dass das Gericht entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 ff. [141], E. 3a = Pra 2001 Nr. 148). b)Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 145 ff. [146] E. 4, festgehalten, dass im Falle einer lebensprägenden Ehe bei genügenden Mitteln grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards haben. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich um eine lebensprägende Ehe gehandelt hat. Die Parteien lebten von ihrer Heirat im November 1992 bis zur Trennung im März 2003 zusammen. Die Ehedauer betrug somit - selbst ohne Berücksichtigung der Trennungszeit – über 10 Jahre, weshalb die Lebensprägung, unabhängig vom Vorliegen weiterer lebensprägender Elemente, vermutet wird. Kommt hinzu, dass die gelebten Umstände die Lebens- verhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben, war doch die Ehefrau hauptsächlich mit der Haushaltsführung sowie mit der Betreuung und Erziehung der im März 1992 und im April 1994 geborenen Söhne betraut und hat demnach auf eine eigene Erwerbstätigkeit weitgehend verzichtet, während der Ehemann erwerbstätig war und für den finanziellen Unterhalt der Familie sorgte. Ist nach dem Gesagten die Lebensprägung zu bejahen, so ist gemäss dem bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid für die Berechnung des nachehelichen

Seite 16 — 30 Unterhalts in drei Schritten vorzugehen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt, wie bereits ausgeführt, an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 132 III 593 ff. [594 f.], E. 3.2), der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 129 III 7 ff. [8 f.], E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006, 4C.43/2006, E. 2.2). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich beziehungsweise zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 127 III 289 ff. [291], E. 2a/aa). c)Zur Ermittlung des zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandards hat die Vorinstanz zu Recht auf die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 20. September 2005 abgestellt (kB 7). Dieser Verfügung wurde ein Einkommen des Ehemannes von monatlich Fr. 6'792.-- (netto) und der Ehefrau ein solches von Fr. 1'710.-- (netto) zugrunde gelegt. Den Ehegatten stand somit ein Einkommen von Fr. 8'502.-- netto pro Monat zur Verfügung. Zur Berechnung des Bedarfs wurden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Januar 2001 herangezogen, erweitert jedoch um Steuern, Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherung und Fahrzeugkosten. Für die Ehegatten wurde von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'550.-- und für die beiden im Trennungszeitpunkt über 6, aber unter 12 Jahre alten Söhne von einem Grundbetrag von je Fr. 350.-- ausgegangen. Die Familie lebte gemeinsam in einer Stockwerkeigentumseinheit in D., wofür ein Hypothekarzins von Fr. 1'198.-- und Nebenkosten von Fr. 448.-- aufzuwenden waren. Die Krankenkassenprämien beliefen sich auf Fr. 622.-- (Ehegatten je Fr. 240.--, Kinder gemeinsam Fr. 142.--). Die Steuern wurden mit Fr. 784.-- veranschlagt und Fahrzeugkosten von monatlich Fr. 460.-- berücksichtigt. Insgesamt ist die Vorinstanz von einem Gesamtbedarf im Trennungszeitpunkt von Fr. 5'762.-- ausgegangen. Dementsprechend betrug der monatliche Überschuss Fr. 2'750.--. Die Vorinstanz erwog sodann, dass die Ehefrau daran zu einem Drittel

Seite 17 — 30 partizipierte, sodass ihr monatlich Fr. 900.-- über die Deckung ihres Bedarfes hinaus zur Verfügung standen. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden und wurde vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers in seinem Plädoyer vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (S. 14 f.) ausdrücklich als realistisch bezeichnet. d)In Übereinstimmung mit der vom Bundesgericht postulierten dreistufigen Methode hat die Vorinstanz im Weiteren für die seit Herbst 2007 mit einem neuen Partner zusammenlebende Ehefrau einen gebührenden Unterhalt von Fr. 3'551.-- ermittelt. Dieser beinhaltet einen Grundbetrag von Fr. 925.--, Mietkosten von Fr. 630.--, Stromkosten von Fr. 40.--, Krankenkassenprämien von Fr. 269.--, Hausratversicherungsprämien von Fr. 32.--, Fahrzeugkosten von Fr. 405.--, Steuern von Fr. 350.-- und ein der ehelichen Lebenshaltung entsprechender Freibetrag von Fr. 900.--. Seitens der Berufungsbeklagten ist diese Berechnung unbeanstandet geblieben. Der Berufungskläger liess dagegen an der Berufungsverhandlung bei verschiedenen Positionen Änderungen geltend machen. So hat er einerseits zugestanden, dass der Grundbetrag anhand der mit Wirkung auf den 1. Oktober 2009 revidierten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages festzusetzen ist. Gleichzeitig soll nach seiner Berechnung der Ehefrau aber nur Fr. 850.--, d.h. die Hälfte des aktuellen Grundbetrages für ein Ehepaar, angerechnet werden, während er den vor Vorinstanz noch zugestandenen Zuschlag von Fr. 150.-- - entsprechend der Differenz zwischen den Grundbeträgen für einen alleinstehenden und einen alleinerziehenden Schuldner - nicht mehr in seine Berechnung einbezogen hat. Diese nicht weiter begründete Streichung ist nicht nachvollziehbar, zumal der Sohn C. nach wie vor bei seiner Mutter lebt und ihr weiterhin die mit dem Alleinerziehenden-Zuschlag abgegoltenen Auslagen anfallen. Gestützt auf die aktuellen betreibungsrechtlichen Richtlinien ist der Ehefrau daher ein Grundbetrag von Fr. 1'000.-- zuzugestehen. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger auch für sich persönlich den Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner beansprucht, obwohl der bei ihm lebende Sohn B. mittlerweile volljährig geworden ist. In Bezug auf die Fahrzeugkosten hat der Berufungskläger sodann eingewendet, die vor Vorinstanz berücksichtigten Fr. 405.-- pro Monat seien zu hoch. Anerkannt würden monatlich Fr. 230.--. Dies sei der gleiche Betrag wie ihn der Berufungskläger für sich geltend macht. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Betriebskosten für das Auto in der Höhe von monatlich Fr. 405.-- sind (mit Ausnahme der Benzinkosten) belegt (bB 7 und 10). Der Grund, wieso die Fahrzeugkosten bei der Berufungsbeklagten höher ausfallen, liegt unter anderem darin, dass sie – im Gegensatz zum invaliden Berufungskläger – auch

Seite 18 — 30 Verkehrssteuern zu bezahlen hat. Aus den erwähnten Belegen geht sodann hervor, dass die Ehegatten bereits vor der Trennung über zwei Fahrzeuge verfügten. Die Benützung eines Fahrzeuges gehörte demnach zum ehelichen Standard, was auch mit deren Berücksichtigung in der Eheschutzverfügung (kB 7) zum Ausdruck gebracht wurde. Zudem ist die Berufungsbeklagte heute auch krankheitsbedingt (vgl. dazu bB 18 sowie das im Berufungsverfahren edierte Arztzeugnis [act. 22./1]) auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Fahrzeugkosten sind daher von der Vorinstanz zu Recht im von der Ehefrau geltend gemachten Umfang angerechnet worden. Im Weiteren rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Steuerkosten zu hoch eingeschätzt. Der Berufungskläger sei vor Vorinstanz von Steuerkosten der Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 200.-- ausgegangen. Eigene Berechnungen mit Hilfe des Berechnungsprogramms der kantonalen Steuerverwaltung hätten - bei einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'000.-- - einen Betrag für Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern von Fr. 3'267.-- ergeben, was monatlich Fr. 270.-- entsprechen würde. Tatsächlich hat die Vorinstanz bezüglich der Steuerbelastung einfach auf die Schätzung der Ehefrau abgestellt (vgl. Anträge der Ehefrau vom 31. Oktober 2007 S.7), ohne dass hiefür ein Beweis vorgelegen hätte. Aktuell dürfte diese erheblich tiefer als die Fr. 350.-- pro Monat ausfallen, da sie nebst ihrem eigenen Einkommen (samt Kinderzulagen und persönlichem Unterhaltsbeitrag) zwar auch die Kinderalimente für den Sohn C. versteuern muss, dafür aber vorderhand noch von den Kinderabzügen und dem Verheiratetentarif profitiert. Erst nach Wegfall der Kinderalimente wird die Steuerbelastung zufolge des dannzumal anwendbaren Alleinstehendentarifs ansteigen. Nachdem praxisgemäss auf die aktuellen (und noch während mehreren Jahren andauernden) Verhältnisse abzustellen ist, sind die anrechenbaren Steuern daher auf den zugestandenen Betrag von Fr. 270.-- pro Monat zu reduzieren. Was den von der Vorinstanz berücksichtigten Anteil an der ehelichen Lebenshaltung betrifft (vgl. E. 4.c), entspricht dieser sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf die Berechnung anhand des vor der Trennung verfügbaren Einkommensüberschusses der im Nachgang zu BGE 134 III 145 entwickelten Praxis des Kantonsgerichts. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der gebührende Unterhalt bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf das Existenzminimum beschränkt sein kann, sondern der Unterhaltsberechtigte als Folge der durch die lebensprägende Ehe erworbenen Vertrauensposition auch nach der Scheidung Anteil am – den verfügbaren Mitteln entsprechenden – höheren Lebensstandard hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 Erw. 5.4). Die Vorinstanz hat daher, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.c), richtigerweise den familienrechtlichen Grundbedarf um den Anteil der

Seite 19 — 30 ehelichen Lebenshaltung erweitert. Was die Vorinstanz jedoch ausser Acht gelassen hat, ist der Umstand, dass der Anspruch auf Fortführung der letzten ehelichen Lebenshaltung beiden Ehegatten gleichermassen zusteht und folglich auch dem Berufungskläger ein um diesen Anteil erweiterter Bedarf anzurechnen ist. Ebenfalls zuzugestehen sind dem Berufungskläger die seit Oktober 2009 geltenden höheren Grundbeträge für sich und den in seinem Haushalt lebenden Sohn B., während die übrigen Positionen der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung

  • abgesehen von einer geringfügigen Korrektur des Unterhaltsbeitrages für C. - von keiner Seite beanstandet wurden. Der gebührende Unterhalt der Parteien beläuft sich demnach auf Fr. 3'546.-- beziehungsweise Fr. 6'271.-- und setzt sich folgendermassen zusammen: BerufungsklägerBerufungsbeklagte Grundbetrag1'350.001'000.00 Grundbetrag B.600.00 Wohnkosten1'198.00630.00 Nebenkosten448.0040.00 Versicherungen 32.0032.00 Krankenkasse240.00269.00 Krankenkasse B.75.00 Betriebskosten Auto230.00405.00 Steuern392.00270.00 Unterhaltsbeitrag für C.806.00 Anteil eheliche Lebenshaltung900.00900.00 Total6'271.003'546.00 e)Was die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten betrifft, ist die Vorinstanz gestützt auf eine Lohnabrechnung aus dem Jahre 2007 (bB 5) von einem monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von rund Fr. 2'600.-- (exklusive Kinderzulagen, aber inklusive Anteil 13. Monatlohn) aus ihrer 40%-igen Erwerbstätigkeit als S. beim P. ausgegangen. Der Berufungskläger vertritt den Standpunkt, dass die Berufungsbeklagte ihr Einkommen steigern könne. So habe letztere bei der IV sowohl eine Berufsberatung als auch eine Umschulung beantragt. Dies beweise, dass die Berufungsbeklagte in der Lage wäre, in einer weniger körperlich anstrengenden Erwerbstätigkeit ein volles Pensum – oder zumindest ein höheres Pensum – zu erfüllen und dabei ein Einkommen von mindestens netto Fr. 4'500.-- zu erzielen. Falls eine Umschulung nicht möglich sei, werde sie in jedem Fall eine zusätzliche IV-Rente im Betrag von monatlich Fr.

Seite 20 — 30 1'000.-- erhalten. Nachdem der jüngste Sohn nun auch 16 Jahre alt geworden sei und eine Lehre beginnen werde, könne der Berufungsbeklagten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Sie könne heute ein Einkommen von monatlich Fr. 5'200.-- erzielen und damit ihren gebührenden Bedarf vollumfänglich abdecken. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zu Recht hat die Vorinstanz mit Rücksicht auf die ärztlich attestierte chronische Autoimmunerkrankung der Berufungsbeklagten (bB 4 und 18) eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit als unzumutbar erachtet. Diese Beurteilung wird durch das im Berufungsverfahren edierte aktuelle Arztzeugnis (act. 22./1) wie auch das seit März 2008 hängige IV- Verfahren (act. 18./1 und 18./2) bestätigt. So führt Dr. med. M. in seinem Arztzeugnis vom 26. April 2010 aus, die Berufungsbeklagte leide seit dem Jahre 2006 an einer Bindegewebserkrankung (Q.), wo Autoantikörper zu Bindegewebsschädigungen, chronischen Entzündung und Schmerzen führen würden. Die chronische Entzündung führe trotz Medikation zu einem dauernden Erschöpfungszustand, weshalb die Patientin knapp in der Lage sei, eine 40%ige Stelle in der S. des R. D. zu bewältigen. Eine Ausdehnung der Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich auf Dauer nicht möglich. Aufgrund dieses ausführlichen Attestes des behandelnden Rheumatologen erachtet das Kantonsgericht die bleibende Erwerbsunfähigkeit der Berufungsbeklagten als ausgewiesen, und zwar nicht bloss in ihrer angestammten Tätigkeit als S., sondern auch in allfälligen Verweisungstätigkeiten, liegt doch auf der Hand, dass die ärztlicherseits beschriebenen Beschwerden auch einer (vollzeitigen) Tätigkeit im kaufmännischen Bereich entgegenstehen würden. Dass eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bei lebensprägenden Ehen unabhängig von der Frage der Ehebedingtheit zu berücksichtigen ist, entspricht sodann der Praxis sowohl des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 Erw. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5C. 169/2006 vom 13. September 2006 Erw. 2.6) als auch des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 09 3 E. 2.c vom 27. April 2009; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 09 20 E. 6.a vom 7. September 2009). Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens besteht demnach vorliegend kein Anlass. Noch völlig ungewiss ist schliesslich, ob und in welcher Höhe die Berufungsbeklagte wegen ihrer Krankheit Leistungen der IV (und allenfalls auch der Pensionskasse) wird beziehen können. Sollten solche Leistungen dereinst zusätzlich zum derzeitigen Erwerbseinkommen ausgerichtet

Seite 21 — 30 werden und sich die wirtschaftliche Situation der Berufunbeklagten dadurch tatsächlich erheblich und dauerhaft verbessern, wäre dem auf dem Wege einer Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB Rechnung zu tragen. In Anbetracht dieser gesetzlich vorgesehenen Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrages besteht kein Grund, bereits heute die Anrechenbarkeit allfälliger IV-Leistungen zu verfügen beziehungsweise den Unterhaltsbeitrag einer diesbezüglichen (auflösenden) Bedingung zu unterstellen (vgl. dazu Gloor/Spycher, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006, N. 14 ff. zu Art. 126 ZGB). Erst recht nicht in Frage kommt unter diesen Umständen, der Berufungsbeklagten bereits heute ein zusätzliches Renteneinkommen von Fr. 1'000.-- anzurechnen, wie dies der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung sinngemäss ausführen liess. In Bezug auf das Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten bleibt zu ergänzen, dass sie gemäss den im Berufungsverfahren edierten Lohnabrechnungen (act. 18./4) aktuell einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2'372.30 (exklusive Spesen und Kinderzulagen) bezieht, so dass sie unter anteilmässiger Aufrechnung des 13. Monatslohnes (Fr. 212.40) auf ein Nettoeinkommen von Fr. 2'584.70 kommt. Der von der Vorinstanz ermittelte Betrag von Fr. 2'600.-- ist damit nicht zu beanstanden. f)Beim Berufungskläger ist die Vorinstanz von einem anrechenbaren Einkommen von monatlich Fr. 6'000.-- ausgegangen. Dieser Betrag basiert auf den für das Jahr 2008 bescheinigten Renten der Invalidenversicherung und der SUVA in Höhe von Fr. 3'529.-- beziehungsweise Fr. 1'885.60, welche zusammen 90% des versicherten Verdienstes entsprechen (kB 39). In Anlehnung an die Argumentation des klägerischen Rechtsvertreters anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, welcher allerdings irrtümlich von einer auszugleichenden Lohndifferenz von 8 % ausgegangen ist (vgl. kB 45 S. 20), hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass die fehlenden 10 % von der Versicherung des Unfallgegners, der N., ausgeglichen würden, so dass der Ehemann ingesamt unter Einschluss der Kinderzusatzrenten ein Einkommen von rund Fr. 6'000.-- erziele. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts liess der Berufungskläger in Zusammenhang mit seinen Einkünften ausführen, er erhalte derzeit eine ganze Invalidenrente im Umfang von monatlich Fr. 2'016.-- (kB 41). Sodann bekomme er pro Kind monatlich Fr. 806.--, somit Fr. 1’612.--. Die Zusatzrente für die Berufungsbeklagte sei in der Zwischenzeit weggefallen. Zusätzlich habe er eine Komplementärrente der SUVA im Betrag von Fr. 1'885.60 zu Gute (kB 39). Schliesslich sei noch die Erwerbsausfallentschädigung von jährlich Fr. 5'714.-- (monatlich Fr. 476.--)

Seite 22 — 30 hinzuzuzählen, wie sie in Zusammenhang mit der güterrechtlichen Zuordnung des von der O. erhaltenen Invaliditätskapitals berechnet worden sei. Insgesamt belaufe sich das monatliche Nettoeinkommen somit auf Fr. 5'989.--. Dieser Betrag entspricht praktisch dem von der Vorinstanz ermittelten Einkommen. Mit Bezug auf die erwähnte Erwerbsausfallentschädigung ist allerdings zu berücksichtigen, dass zufolge des Nichteintretens auf den güterrechtlichen Berufungsantrag konsequenterweise auch die Anrechnung eines Renteneinkommens aus dem Invaliditätskapital entfallen muss, wurde letzteres von der Vorinstanz doch vollumfänglich als Errungenschaft qualifiziert und damit bereits bei der der Ehefrau zu entrichtenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung berücksichtigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Berufungskläger nur ein entsprechend reduziertes Einkommen anzurechnen wäre. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass auch der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Rahmen der Restschadensliquidation zu ersetzende Lohnausfall zum anrechenbaren Einkommen gehört, was vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren ja auch noch zugestanden wurde. Sein erst an der Berufungsverhandlung erhobener Einwand, dass die Entschädigung der N. Versicherung lediglich die unfall- resp. behinderungsbedingten Mehrkosten decke und daher nicht als relevantes Erwerbseinkommen zu betrachten sei, steht demnach in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen vor Vorinstanz. Im Übrigen hat auch die Vorinstanz berücksichtigt, dass mit den bisherigen Leistungen der N., welche in den Jahren 2006 und 2007 in Form von zwei Akontozahlungen in Höhe von Fr. 50'000.-- ausgerichtet wurden (kB 42), nicht allein der Lohnausfall ausgeglichen wurde, sondern darin zu einem grossen Teil auch zusätzliche Schadenspositionen enthalten waren. Diese hat sie dem Berufungskläger genauso wenig als Einkommen angerechnet wie die nachweislich von der SUVA ausgerichtete Hilflosenentschädigung in Höhe von monatlich Fr. 1'172.-- (kB 38). Soweit die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, dass zumindest der von der N. bezahlte Wohnbeitrag von monatlich Fr. 750.-- hätte berücksichtigt werden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch dieser Wohnbeitrag, der im Übrigen lediglich für das Jahr 2004 belegt ist (bB 1) und gemäss den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der richterlichen Befragung an der Berufungsverhandlung seit rund zwei Jahren nicht mehr ausgerichtet wird, dem Ersatz von Mehrkosten gedient haben muss, andernfalls gar keine Ersatzpflicht seitens der Haftpflichtversicherung bestanden hätte. Für die von der Berufungsbeklagten verlangte Aufrechnung eines Wohnbeitrages bleibt daher kein Raum. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich auch kein Zusatzverdienst des Berufungsklägers mit dem Betrieb einer Internetbörse zu

Seite 23 — 30 berücksichtigen. Wie der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Verhandlung versichert hat, kann er aus gesundheitlichen Gründen keinen Zusatztätigkeiten mehr nachgehen. Diese Darstellung deckt sich mit dem von der Vorinstanz festgestellten Beweisergebnis (vgl. Urteil S. 10 f.). Zusammenfassend ist die Vorinstanz daher zu Recht von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'000.-- ausgegangen. Anzumerken bliebt, dass das Einkommen des Berufungsklägers durch den Wegfall der Kinderrenten der IV keine Reduktion erfahren wird, da die Einbusse bei der IV – gleich wie beim Wegfall der Zusatzrente für die Berufungsbeklagte – vollständig durch eine Erhöhung der Komplementärrente der SUVA kompensiert werden wird (kB 13). Dasselbe gilt bei einer allfälligen Reduktion der IV-Renten im Zuge der Neuberechnung, welche nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe zufolge des gesetzlich vorgesehenen Einkommenssplittings (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG) von Amtes wegen vorgenommen wird (kB 12). g)Wie bereits dargelegt, ist beim gebührenden Unterhalt des Berufungsklägers der Unterhaltsbeitrag für den jüngeren Sohn C. (in Höhe der für diesen ausgerichteten Kinderzusatzrente der IV) wie auch der Bedarf (Grundbetrag, Krankenkasse) für den bei ihm lebenden Sohn B. eingerechnet worden. Letzteres trägt der Tatsache Rechnung, dass der Berufungskläger gemäss vorinstanzlichem Urteil (vgl. dazu Erw. 6d) - wie übrigens von den Parteien übereinstimmend beantragt (vgl. kB 45 S. 2 und 5 f. sowie bB 22 S. 2) - unter Vorbehalt der von der Berufungsbeklagten weiterzuleitenden Kinderzulagen alleine für den Unterhalt des älteren Sohnes aufzukommen hat. Daran hat der Umstand, dass B. am 17. März 2010 mündig geworden ist, nur wenig geändert, da sich B. noch in beruflicher Erstausbildung befindet und nach wie vor auf Unterhaltsleistungen seines Vaters angewiesen ist. Einzuräumen ist, dass der Anspruch auf Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB im Streitfall wohl hinter dem nachehelichen Unterhalt zurückstehen müsste (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher, in Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 16 zu Art. 125 ZGB; Ingeborg Schwenzer, in FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 28 zu Art. 126 ZGB). Seitens der Berufungsbeklagten ist indessen unbestritten geblieben, dass der Unterhalt von B. grundsätzlich weiterhin vom Vater zu bestreiten ist und folglich sein Bedarf entsprechend zu erweitern ist. Geltend gemacht hat sie einzig, dass in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass B. während seiner Informatikerlehre bereits ein eigenes Einkommen erziele, mit welchem er an seinen Unterhalt beizutragen habe. Dieser Einwand erweist sich als berechtigt. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern nämlich in dem

Seite 24 — 30 Masse von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Vom mündigen Kind kann daher verlangt werden, dass es seinen Lohn nötigenfalls vollumfänglich zur Deckung seines Unterhalts einsetzt (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 53 zu Art. 285). Vorliegend hat der Berufungskläger bei der Befragung durch die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts zugestanden, dass der Sohn B. im ersten Lehrjahr monatlich Fr. 470.-- (netto) verdient. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass während der Lehrzeit erfahrungsgemäss gewisse Schul- und Berufskosten anfallen, welche in der vorstehenden Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt sind und von B. vorab aus seinem Lehrlingslohn zu bezahlen sind, erscheint es dem Gericht daher als gerechtfertigt, dem Berufungskläger einen Betrag von Fr. 250.-- als dem Sohn zumutbarer Beitrag an Kost und Logis anzurechnen. Dass er gemäss seinen eigenen Angaben bis anhin auf einen solchen Beitrag verzichtet hat, muss sich die Berufungsbeklagte nicht entgegenhalten lassen. Das anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers erhöht sich dementsprechend auf monatlich Fr. 6'250.--. h)Eine Gegenüberstellung von Leistungsfähigkeit und gebührendem Unterhalt ergibt, dass die Berufungsbeklagte eine Unterdeckung von rund Fr. 950.-- (Fr. 2'600.-- minus Fr. 3'546.--) aufweist, während der Berufungskläger seinen gebührenden Unterhalt von Fr. 6'271.-- mit dem Einkommen von Fr. 6'250.-- knapp decken kann. Für eine vollständige Deckung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten reichen die vorhandenen Mittel demnach – zumindest bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Söhnen – nicht aus. Wie der Berufungskläger in seinem Eventualstandpunkt zu Recht geltend gemacht hat (vgl. Plädoyer RA Reich S. 18 f.), ist den Parteien daher gleichermassen eine Einschränkung in ihrer Lebenshaltung zuzumuten. Es rechtfertigt sich daher, den vom Berufungskläger zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag für eine erste Phase auf rund Fr. 450.-- festzulegen. Damit steht beiden Parteien ein ungefähr gleich hoher Überschuss zur Verfügung. So kommt die Berufungsbeklagte zusammen mit ihrem eigenen Lohn auf ein Einkommen von Fr. 3'050.-- bei einem Grundbedarf (ohne Anteil eheliche Lebenshaltung) von Fr. 2'646.--, während dem Berufungskläger ein Einkommen von Fr. 5'800.-- bei einem Grundbedarf von Fr. 5'371.-- (inklusive Kindesunterhalt) verbleibt. Mittelfristig wird sodann nicht bloss die Unterhaltspflicht für B., sondern auch jene für den heute 16-jährigen Sohn C. wegfallen. Wie den Aussagen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung entnommen werden kann, beginnt C. im August 2010 eine 3-jährige Lehre. Dessen Lehrabschluss wird daher voraussichtlich gerade mit demjenigen

Seite 25 — 30 seines Bruders zusammenfallen. Mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die beiden Söhne wird sich die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers insofern verbessern, als sich sein Bedarf im Umfang des Kindesunterhalts vermindert, während sein Einkommen – wie bereits ausgeführt – durch den Wegfall der Kinderrenten der IV keine Reduktion erfahren wird (vgl. Erw. 4f am Ende). Ab diesem Zeitpunkt wird er somit über ausreichend Mittel verfügen, um der Berufungsbeklagten einen zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts erforderlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- bezahlen zu können, ohne dass sein eigener gebührender Unterhalt beeinträchtigt wird. Für eine zweite Phase ist der Berufungsbeklagten daher ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- zuzusprechen. Anzumerken bleibt, dass einer solchen Erhöhung in Anbetracht des im vorinstanzlichen Urteil ausdrücklich angebrachten Vorbehalts auch aus prozessualer Sicht nichts im Wege steht. So trifft es zwar zu, dass das vorinstanzliche Urteil nur vom Berufungskläger angefochten worden ist und von der Berufungsbeklagten keine Erhöhung des vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrages beantragt worden ist. Nachdem die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers, von welcher die Vorinstanz das Recht der Berufungsbeklagten auf eine Erhöhung der Rente abhängig gemacht hat, als Folge des Wegfalls der Unterhaltspflicht für die beiden Söhne aber bereits heute feststeht, würde es prozessökonomisch wenig Sinn machen, die Erhöhung im vorliegenden Verfahren auf den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- zu beschränken und die Berufungsbeklagte für den bereits vorinstanzlich festgestellten Fehlbetrag auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. Dazu kommt, dass der Berufungsbeklagten insgesamt nicht mehr zugesprochen wird, steht doch der für die zweite Phase angeordneten Erhöhung um monatlich Fr. 100.-- die Reduktion des Unterhaltsbeitrages um monatlich Fr. 400.-- während voraussichtlich rund drei Jahren gegenüber. i)Der Berufungskläger spricht sich in seinem Eventualantrag schliesslich dafür aus, die Unterhaltspflicht bis zu seinem Eintritt ins Pensionsalter zu begrenzen, zumal er dannzumal keine IV-Rente mehr beziehen, sondern eine AHV-Rente erhalten werde. Es sei auch zu berücksichtigen, dass seine Pflegebedürftigkeit aufgrund der Tetraplegie mit zunehmendem Alter grösser werde und er einen bedeutend höheren Notbedarf aufweisen werde, weshalb er gar nicht in der Lage sein werde, über das Erreichen seines AHV-Alters hinaus, einen nachehelichen Unterhalt zu entrichten. Die Vorinstanz hat die nacheheliche Unterhaltspflicht bis zum Eintritt der Berufungsbeklagten ins ordentliche AHV-Alter

Seite 26 — 30 befristet mit der Begründung, die Ehefrau habe mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, weshalb sie nur Teilzeit arbeiten könne und es unwahrscheinlich sei, dass sie einer besser bezahlten Arbeit werde nachgehen können. Mit einer Steigerung der Eigenversorgungskapazität könne demnach nicht gerechnet werden. Komme hinzu, dass der Berufungskläger seine Lebenshaltung durch Leistung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von Fr. 850.-- nicht wesentlich einschränken müsse, weshalb ihm eine langfristige Unterhaltpflicht bis zum Eintritt der Ehefrau ins ordentliche Rentenalter zugemutet werden könne. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilt diese Ansicht, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihre Eigenversorgungskapazität künftig nicht wird steigern können und damit auch kaum in der Lage sein wird, eine angemessene Altervorsorge aufzubauen. Sodann gilt es zu beachten, dass die Berufungsbeklagte lediglich rund ein Jahr jünger als der Berufungskläger ist und deshalb die Unterhaltspflicht fast gleichzeitig mit dem Erreichen seines AHV-Alters enden wird. Was die auf den genannten Zeitpunkt geltend gemachte Reduktion seines Renteneinkommens anbelangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente der AHV keine Einkommenseinbusse verbunden sein wird, da die Altersrente gemäss Art. 33 bis AHVG mindestens die Höhe der IV-Rente erreichen wird und ihm überdies ein lebenslänglicher Anspruch auf die Komplementärrente der SUVA zusteht (Art. 19 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 UVV). Mit Bezug auf seine Einkommenssituation ist somit kein Grund für eine Befristung seiner Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt seines Eintritts ins AHV-Alter ersichtlich. Im Übrigen ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 129 Abs. 1 ZPO eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts möglich sein wird, falls seine Verhältnisse sich wegen der zunehmenden Pflegebedürftigkeit im Alter tatsächlich erheblich und dauernd verschlechtern sollten. Einer Berücksichtigung dieses zusätzlichen Pflegeaufwandes bereits im heutigen Zeitpunkt steht dagegen bereits dessen fehlende Substanzierung entgegen. j)Im Resultat ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. X. ist zu verpflichten, an den Unterhalt von Y. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die beiden Söhne B. und C. einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.-- zu bezahlen. Danach ist X. zu verpflichten, Y. bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- zu leisten.

Seite 27 — 30 5.Mit der Berufungserklärung hat X. auch die Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Indexierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages (Ziffer 9 des Urteilsdispositivs) beantragen lassen. An der Berufungsverhandlung hat sich sein Rechtsvertreter zu dieser Frage allerdings nicht mehr geäussert. Mangels einer substanzierten und sachbezogenen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, die im Übrigen im Einklang mit der entsprechenden Praxis des Kantonsgerichts stehen, ist daher auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. Aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens erscheint es dagegen angezeigt, die Indexklausel in Bezug auf den massgeblichen Indexstand und den Zeitpunkt der ersten Anpassung von Amtes wegen neu zu fassen. Entsprechend ist auch Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch die neu formulierte Indexklausel zu ersetzen. 6. Nach Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Diese für das erstinstanzliche Verfahren stipulierten Grundsätze für die Kostenverteilung gelten aufgrund des Verweises von Art. 223 ZPO auch im Berufungsverfahren. a)Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Überlegung, dass im Scheidungspunkt sowie bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge, des Besuchsrechts, des Vorsorgeausgleichs und des Kinderunterhalts weitgehend übereinstimmende Anträge vorlagen, während in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht beide Parteien nur teilweise durchgedrungen sind, halbiert beziehungsweise wettgeschlagen (vgl. Urteil Erw. 11 S. 46). Dies ist nicht zu beanstanden. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat nur eine geringfügige Korrektur des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen, indem X. verpflichtet wird, an den Unterhalt von Y. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die beiden Söhne B. und C. einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.-- zu bezahlen. Danach wird X. verpflichtet, Y. bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- zu leisten. Im Güterrecht bleibt es bei der von der Vorinstanz

Seite 28 — 30 festgelegten Ausgleichszahlung von Fr. 104'565.50. Somit rechtfertigt es sich nicht, eine Änderung in Bezug auf die vor-instanzliche Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten vorzunehmen. b)X. beantragte mit der Berufung die vollumfängliche Aufhebung seiner Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt sowie die Herabsetzung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 104'565.50 aus Güterrecht auf Fr. 73'036.--. Dabei ist der Berufungskläger im Güterrecht vollständig und beim nachehelichen Unterhalt überwiegend unterlegen, indem der Unterhalt lediglich für die Dauer von rund drei Jahren auf Fr. 450.-- reduziert worden ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6 Y. und zu 5/6 X. aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskosten sind für das Weiterzugsverfahren vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts auch die Umtriebsentschädigungen festzulegen (vgl. Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die von Rechtsanwältin Mazzetta eingereichte Honorarnote von Fr. 4'364.80 erscheint dabei angesichts des vorliegend gebotenen Aufwands als angemessen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat X. Y. demnach mit Fr. 2'910.-- (inklusive Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 29 — 30 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Ziffern 8 und 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die beiden Söhne B. und C. einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.-- zu bezahlen. Danach wird X. verpflichtet, Y. bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- zu leisten. 3.Der Unterhaltsbeitrag nach Ziffer 2. basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende April 2010 von 104.7 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den

  1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2011, dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 104.7 Bei einer geringeren Erhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Einkommen eine Anpassung entfällt. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 480.--, total somit Fr. 6'480.-- gehen zu 1/6 zu Lasten von Y. und zu 5/6 zu Lasten von X., welcher Y. zudem mit Fr. 2'910.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit

Seite 30 — 30 Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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