Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre civile Entscheid ZK 17 182 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichter Trenkel und Oberrichte- rin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 31. März 2017 (CIV 17 924)
2 Regeste: Ein Antrag auf Kostenliquidation stellt eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR dar; Verzugseintritt ab Rechtskraft Entscheid (E. 14.3-14.5). Erwägungen: I. 1.Zwischen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Klägerin und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Beklagtem war seit August 2013 ein Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend Durchsetzung der Auskunftspflicht und Gewinnbeteiligung in einer erbrechtlichen Streitigkeit hän- gig. Mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 2014 wurden die Auskunftspflicht des Be- schwerdeführers bejaht und die Kosten des Zwischenentscheids zur Hauptsache geschlagen. Der Zwischenentscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 14. Juni 2016 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich betreffend das Forderungsbe- gehren. Gestützt darauf beantragten sie dem Regionalgericht, das Verfahren CIV 13 5311 sei als erledigt abzuschreiben und über die Kostenliquidation sei gericht- lich zu befinden. 2.Am 5. August 2016 fällte das Regionalgericht folgenden Entscheid:
3 4.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5.Mit Entscheid vom 11. Januar 2017 (ZK 16 431) trat das Obergericht auf die Be- schwerde nicht ein und verurteilte den Beschwerdeführer dazu, der Beschwerde- gegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘936.15 zu bezahlen. 6.Mit Arrestbefehl vom 18. Januar 2017 (CIV 17 306) hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland das gleichentags eingereichte Arrestgesuch der Beschwerdegeg- nerin teilweise gut und wies das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mit- telland, an, für die Arrestforderung von CHF 61‘611.35, bestehend aus den zuge- sprochenen Parteientschädigungen von CHF 49‘675.20 und CHF 6‘936.15 sowie den Schlichtungs- und Gerichtskosten von CHF 5‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit 5. August 2016 auf CHF 54‘675.20 sowie Zins zu 5 % seit 11. Januar 2017 auf CHF 6‘936.15 diverse Vermögensgegenstände zu verarrestieren. 7.Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer dem Regio- nalgericht sinngemäss, der Arrest sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die ihm aus dem Arrest erwachsenen Kos- ten zu ersetzen (pag. 1 ff.). 8.Am 20. Februar 2017 bezahlte der Beschwerdeführer die Hauptforderung von CHF 61‘611.35 beim Betreibungsamt. 9.Mit Entscheid vom 31. März 2017 (CIV 17 924) urteilte das Regionalgericht Bern- Mittelland wie folgt (pag. 55):
4 Parteikosten von gesamthaft CHF 61'611.35 Arrest zu legen. Nachdem die Haupt- forderungen während des laufenden Arresteinspracheverfahrens am 20. Februar 2017 bezahlt worden seien, sei der Arrestbefehl in diesem Umfang freilich aufzu- heben. Hingegen stellten die bis zur Zahlung der Hauptforderung aufgelaufenen, unbeglichenen Verzugszinsen auf den geschuldeten Gerichts- und Parteikosten im Betrag von insgesamt CHF 1‘478.45 eine Arrestforderung dar, für welche der Ar- rest zu bestätigen sei. 11.Gegen diesen Arresteinspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern mit folgen- den Anträgen (pag. 65):
13.1Ein Arresteinspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist damit statthaft (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO). 13.2Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs.1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 13.3Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann eingetreten werden.
5 13.4Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 13.5Vom Grundsatz, wonach im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO, sog. striktes Novenverbot), behält die ZPO Ausnahmen vor (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 278 Abs. 3 SchKG für das Arresteinspracheverfahren vor oberer Instanz (BGE 137 III 470 E. 4.5.3). Danach können in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz «neue Tatsachen» vorgebracht werden. Damit sind freilich nur echte Noven gemeint, d.h. Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid eingetreten sind. Unechte Noven werden nur berücksichtigt, wenn hinreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung geltend gemacht werden (THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erg.-Bd. 2017, N. 46 ff. zu Art. 278 SchKG mit Hinweisen). 14.Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auf den der Beschwerdegegnerin geschuldeten Partei- und Gerichtskosten keine Verzugszinsen aufgelaufen. Er sei diesbezüglich von der Beschwerde- gegnerin nämlich nie gemahnt worden, womit kein Verzug eingetreten sei. 14.1Die Vorinstanz erwog in E. 14 des angefochtenen Entscheids, dass mit Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides der Verzug betreffend Gerichts- und Parteikosten ohne Mahnung eintrete (unter Hinweis auf JENNY, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 8 f. zu Art. 112 ZPO). Dies entspreche auch der Praxis im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem für Verzugszinsen auch dann die definitive Rechtsöffnung erteilt werde, wenn sie nicht im Urteil ausgewiesen seien. Auch hier werde angenommen, der Schuldner befinde sich seit Rechtskraft des Urteils in Verzug (unter Hinweis auf STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, N. 49 zu Art. 80 SchKG). Zu prüfen bleibe, wann die beiden Urteile jeweils in Rechtskraft erwachsen bzw. ab welchem Datum Verzugszinsen geschuldet seien. Die gegen das erstinstanzliche Urteil vom 5. August 2016 an das Obergericht erhobene Beschwerde habe die Rechtskraft des Entscheides gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO nicht gehemmt, womit der Schuldner (Beschwerdeführer) mit der Eröffnung des Entscheides am 9. August 2016 in Verzug geraten sei. Der oberinstanzliche Entscheid datiere vom 11. Januar 2017, wobei das Datum der Eröffnung nicht bekannt sei. Es werde davon ausgegangen, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 zugestellt worden sei. Somit sei betreffend die Zinsen folgende Arrestforderung glaubhaft gemacht worden:
6 Insgesamt resultiere damit eine glaubhaft gemachte Arrestforderung aus Zinsen von total CHF 1‘478.45. 14.2Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Obergericht ein, mit der Rechtskraft der beiden Entscheide des Regional- und Obergerichts vom 5. August 2016 bzw. 11. Januar 2017 sei lediglich die Fälligkeit der ihm auferlegten Gerichts- und Par- teikosten eingetreten, nicht aber auch der Verzug hinsichtlich dieser Kostenforde- rungen. Der Verzug setze entweder das Verstreichenlassen eines Verfalltages oder eine Mahnung voraus. Dies entspreche auch der unmissverständlichen Intention des Gesetzgebers (so die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7299) und auch die weitüberwiegende und damit herr- schende Lehre spreche sich dafür aus, dass die zivilrechtlichen Verzugsvorausset- zungen und -folgen auf die Gerichtskosten analog anzuwenden seien (URWY- LER/GRÜTTER, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 5 zu Art. 112 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 112 ZPO; RÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, N. 3 zu Art. 112 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, 201, N. 7 zu Art. 112 ZPO). Die Beschwerdegegnerin wie auch die entscheidenden Gerichte hätten dem Beschwerdeführer nun aber weder eine Zah- lungsfrist angesetzt, noch einen Verfalltag festgelegt, noch habe die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer gemahnt. Sodann könne der Schuldner ohnehin nur in Verzug kommen, wenn der Gläubiger eine fällige Forderung habe, welche pflichtwidrig nicht erfüllt werde. Vorliegend könne nicht von einer pflichtwidrigen Nichterfüllung gesprochen werden, zumal die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer zu keinem Zeitpunkt zur Bezahlung aufgefordert, noch ihm zu diesem Zweck überhaupt je die Bankverbindung bekannt gegeben habe. Vielmehr habe sie unmittelbar nach Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids Arrest gelegt, ohne dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Bezahlung gegeben habe. Durch dieses Vorgehen habe der Beschwerdeführer nicht einmal Zeit gehabt, die Beschwerdegegnerin um Bekanntgabe der Bankverbindung zu ersuchen. Der Be- schwerdegegnerin habe somit bereits jegliches Rechtsschutzinteresse am Arrest gefehlt; auch vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls nicht in Verzug befunden. 14.3Bei Parteientschädigungsforderungen handelt es sich um privatrechtliche Forde- rungen, hinsichtlich derer Verzug gemäss Art. 102 OR erst mit Mahnung oder Ab- lauf eines Verfalltags eintritt. Auch für Gerichtskostenforderungen als öffentlich- rechtliche Forderungen verlangt die Botschaft des Bundesrats, a.a.O., für den Ver- zugseintritt eine Mahnung. Auf die Aussage in der Botschaft verweisen zahlreiche Kommentatoren (URWYLER/GRÜTTER, a.a.O.; GASSER/RICKLI, a.a.O.; RÜEGG, a.a.O.; STERCHI, a.a.O.). Immerhin wird vorab von Basler Autoren auch die Auffas- sung vertreten, dass der Verzug hinsichtlich der Forderung auf Zahlung der Ge- richtskosten bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids eintrete (JENNY, a.a.O.; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 16 Rz. 47 unter Hinweis auf eine frühere Baselbieter Praxis). Das Bundesgericht hat sich hierzu noch nicht geäussert. Welcher Lehrmeinung in Bezug auf die Gerichts- kostenforderung zu folgen ist, kann aufgrund folgender Überlegungen offen gelas- sen werden:
7 14.4Bei der Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR handelt es sich um eine an den Schuld- ner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leis- tung ohne Säumnis verlangt (BGE 143 II 37 E. 5.2.2 S. 43). Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner er- kennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Eine Bezifferung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht möglich ist, weil deren ge- naue Höhe noch nicht feststeht (BGE 143 II 37 E. 5.2.2 S. 44; 129 III 535 E. 3.2.2 S. 541 f., mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Mahnung kann auch bereits vor Eintritt der Fälligkeit vorsorglich abgegeben werden (WIEGAND, in: Bas- ler Kommentar, 6. Aufl., 2015, N. 8 zu Art. 102 OR; WEBER, in: Berner Kommentar, 2000, N. 102 zu Art. 102 OR). 14.5Vorliegend beantragten beide Parteien dem Regionalgericht gestützt auf den am 14. Juni 2016 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, über die Kostenliquidation für das Verfahren CIV 13 5311 sei gerichtlich zu befinden. Damit gaben beide Par- teien unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie gegenseitig Ansprüche auf Pro- zesskostenersatz geltend machen – die Beschwerdegegnerin namentlich auch für die Gerichtskosten, die sie im genannten Verfahren als Klägerin vorgeschossen hat. Dieser Antrag auf gerichtliche Kostenliquidation reicht bereits als Mahnung, stellte die Beschwerdegegnerin damit doch hinreichend deutlich klar, dass sie vom Beschwerdeführer die Zahlung der vom Gericht nach den anwendbaren Tarifen festzusetzenden Gerichts- und Parteikosten entsprechend dem ebenfalls gericht- lich festzulegenden Verlegungsschlüssel ab Rechtskraft des Entscheides ohne Säumnis verlangt. Eine genaue Bezifferung ihrer Kostenforderung war weder mög- lich noch notwendig, weil die Höhe durch das Gericht festzulegen war. In ihrer Be- schwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin wie- derum ausdrücklich eine Parteientschädigung, womit sie dem Beschwerdeführer auch für die oberinstanzliche Parteientschädigung hinreichend deutlich zum Aus- druck brachte, eine solche nach entsprechender Festsetzung durch das Oberge- richt und ab Rechtskraft des oberinstanzlichen Entscheids fordern zu wollen. Damit lagen Mahnungen i.S. von Art. 102 Abs. 1 OR im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheide des Regional- und Obergerichts ohne weiteres vor, womit auch der Verzug hinsichtlich der geltend gemachten und gerichtlich zugesprochenen Forde- rungen für Parteikosten sowie vorgeschossene Gerichtskosten eintrat (vgl. auch BGE 116 II 225 E. 5 S. 236, wonach die Erhebung einer Leistungsklage als Mah- nung genügt; dazu auch WEBER, a.a.O., N. 68, 4. Lemma zu Art. 102 OR sowie § 286 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches: „Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahn- bescheids im Mahnverfahren gleich“; auch § 104 Abs. 1 Satz 2 der deutschen ZPO sieht vor, dass bereits der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Prozesskos- tenforderung verzugsauslösende Wirkung entfaltet). 14.6Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag auf seiner Seite sodann durchaus eine pflichtwidrige Nichterfüllung vor, musste ihm doch aufgrund der erst- und oberinstanzlichen Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin zum Kostenpunkt ohne weiteres klar sein, dass diese die ihr zugesprochenen Kosten von ihm ultima- tiv verlangt (vgl. zur pflichtwidrigen Nichterfüllung auch WEBER, a.a.O., N. 55 zu
8 Art. 102 OR, wonach Pflichtwidrigkeit des Schuldners bereits in der Nichtbefolgung der ausgesprochenen Gläubigeraufforderung liegt). Schliesslich ist die Bekanntga- be einer Zahlungsverbindung keine Voraussetzung einer Mahnung; der Beschwer- deführer war vielmehr gehalten, von sich aus nach einer solchen zu fragen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Arrest legen liess, war hierfür kein Hin- dernis. Die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin trifft denn auch kein Vorwurf, wenn sie ohne Einräumung einer Zahlungsfrist umgehend den Arrestrichter anrief (MEIER-DIETERLE, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., 2014, N. 17j zu Art. 271 SchKG). 14.7Zu prüfen bleibt damit einzig, ab welchem Zeitpunkt die Rechtskraft der beiden fraglichen Entscheide und damit der Verzug eingetreten ist: Das erstinstanzliche Urteil vom 5. August 2016 ging dem Beschwerdeführer am 9. August 2016 (Beschwerdebeilage 3) und der oberinstanzliche Entscheid vom 11. Januar 2017 am 16. Januar 2017 (Beschwerdebeilage 4) zu. Damit ist die vorinstanzliche Annahme, wonach der oberinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer bereits am 12. Januar 2017 zugestellt worden sei, gestützt auf die Beschwerdebeilage 4 zu korrigieren. Dabei handelt es sich zwar um ein unechtes Novum, das grundsätzlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können; es wurde aber überhaupt erst aufgrund der vorinstanzlichen Annahme im angefochtenen Entscheid erheblich, womit es vorliegend zu berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG analog; BGE 139 III 466 E. 3.4). Damit sind folgende Verzugszinsen aufgelaufen, für die Arrest gelegt werden kann:
9 15.2Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass sich bei analoger Anwendung des genannten Kreisschreibens und ausgehend vom vorinstanzlichen Streitwert ei- ne mögliche Parteikostenentschädigung im Umfang von CHF 1‘000.00 bis CHF 2'500.00 ergebe. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin jedoch eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'800.00 zugesprochen habe, habe sie das Kreisschreiben rechtsfehlerhaft angewendet. Sie habe offensichtlich den nächsthöheren Entschädigungsrahmen (Streitwert über CHF 100‘000.00 bis 300‘000.00), welcher eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 bis CHF 4'000.00 ermögliche, in der Höhe von 52% ausgeschöpft. Unter Anwendung dieses Ausschöpfungsgrades auf den richtigerweise anwendbaren Entschädi- gungsrahmen hätte die Vorinstanz lediglich eine pauschale Parteikostenentschädi- gung von CHF 1'780.00 zusprechen dürfen. 15.3Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), wobei sich der Tarifrahmen in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. Letztgenannte Norm sieht für einen Streitwert von über CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 im ordentlichen Ver- fahren ein Honorar von CHF 3‘900.00 bis CHF 23‘700.00 vor. Für summarische Verfahren wie das vorliegende Arresteinspracheverfahren beträgt das Honorar gemäss Art. 5 Abs. 3 PKV 30 % bis 60 % des Honorars für ordentliche Verfahren, also bei einem Streitwert von CHF 61‘611.35 minimal CHF 1‘170.00 bis maximal CHF 14‘220.00. Das Obergericht vertritt im Kreisschreiben Nr. 7 über die Parteien- tschädigung in Rechtsöffnungsverfahren die Ansicht, dass sich in den genannten Verfahren in der Regel der minimale Ansatz von 30 % des Honorars für das ordent- liche Verfahren rechtfertige. Bei einem Streitwert von CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 sind in der Regel Parteientschädigungen in der Höhe von CHF 1‘000.00 bis CHF 2‘500.00 auszusprechen. 15.4Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich beim Kreisschreiben Nr. 7 lediglich um eine Richtlinie zur einheitlichen Ermessenskonkretisierung handelt und keines- wegs um eigentliche Rechtsnormen i.S. von Art. 57 ZPO. Eine „rechtsfehlerhafte Anwendung“ dieses Kreisschreibens kann damit zum Vornherein keine unrichtige Rechtsanwendung i.S. von Art. 320 Bst. a ZPO darstellen, wie sie der Beschwerde- führer offenbar geltend machen will. Zudem ist das Kreisschreiben für Rechtsöff- nungsverfahren vorgesehen; für Arresteinspracheverfahren dient es lediglich als Orientierungshilfe. Die vorinstanzlich festgelegte Parteientschädigung liegt nun aber ohne weiteres im gesetzlichen Rahmen von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 PKV, der sich – wie oben in E. 15.3 ausgeführt – zwischen CHF 1‘170.00 und CHF 14‘220.00 bewegt. Mit CHF 2‘800.00 (inkl. MWST) wird dieser Rahmen ledig- lich zu 11 % ausgeschöpft. 15.5Damit kann von einer unrichtigen Rechtsanwendung i.S. von Art. 320 Bst. a ZPO keine Rede sein. Dies umso mehr, als die Ausschöpfung eines Tarifrahmens nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen hat und sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der Ermessensausübung Zurückhaltung auferlegen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel, wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der KESB oder
10 die Rechtsmittel der StPO, welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 393 Abs. 2 Bst. c StPO; Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO), kennen die Rechtsmittel der ZPO keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfeh- lern bei der Ermessensausübung, also bei Ermessensüber- oder unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch einzugreifen haben, während sie sich bei der Über- prüfung der Angemessenheit Zurückhaltung auferlegen müssen. III. 16.Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem der angefochtene Entscheid nur in einem untergeordneten Punkt zu reformieren ist, wird der Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Oberinstanzlich ist von einem Streitwert von CHF 2‘498.45 auszugehen (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Damit werden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 450.00 bestimmt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]; BGE 139 III 195 E. 4) und dem vom Beschwerdeführer geleisteten Gerichtskosten- vorschuss von CHF 1‘000.00 entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwer- deführer sind damit CHF 550.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Für die Beschwerdegegnerin macht Rechtsanwalt D.________ in seiner Kostenno- te vom 18. Mai 2017 eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 3‘138.25 (Honorar CHF 2‘850.00; Auslagen CHF 55.80; MWST CHF 232.45) geltend. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2‘498.45 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 100.00 bis CHF 3‘000.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Das Arresteinspracheverfahren ist eine Summarsache (Art. 251 Bst. a ZPO), in der das Honorar 30 % bis 60 % des erstinstanzlichen (Normal-)Honorars beträgt (Art. 5 Abs. 3 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50 % davon (Art. 7 PKV), womit sich vorliegend eine Span- ne von CHF 9.00 bis CHF 900.00 ergibt; das von Rechtsanwalt D.________ gel- tend gemachte Honorar erscheint damit massiv übersetzt. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Da sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen gestellt haben, die noch nicht höchstrichter- lich geklärt sind, rechtfertigt es sich, den Rahmen auszuschöpfen und der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 900.00 zuzüglich 8 % MWST, ausmachend total CHF 972.00, zuzusprechen.
11 Die Kammer entscheidet:
12 SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Bei beiden Beschwerden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verfassungsbeschwerde sowie Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG für die ordentliche Beschwerde). Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.