Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZF 2008 85
Entscheidungsdatum
04.05.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 04. Mai 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 85/86 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel In den zivilrechtlichen Berufungen des Y., Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur (ZF 08 85), sowie der X., Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur (ZF 08 86), gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2008, mitgeteilt am 12. November 2008, in Sachen der X., gegen Y., betreffend Nebenfolgen Ehescheidung hat sich ergeben:

Seite 2 — 33 I. Sachverhalt A.X. (im Folgenden: X.) XY., geboren am A., und Y., geboren am B., schlossen am C. vor dem Zivilstandsamt D. die Ehe. Sie sind Eltern der Kinder E., geboren am F., und G., geboren am H.. Seit Mai 2003 lebt das Ehepaar XY. getrennt. Gestützt auf eine Vereinbarung vom 11./13. Juni 2003 leistete Y. an den Unterhalt der Kinder einen Beitrag von je Fr. 1'000.-- monatlich sowie an den Unterhalt der Ehefrau einen Beitrag von Fr. 1'600.-- pro Monat. Zudem bezahlte er die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft von damals Fr. 869.15. B.Am 6. Juni 2006 instanzierte Y. beim Kreispräsidenten Rheinwald die Ehescheidungsklage. Noch vor der Durchführung der Sühneverhandlung schlossen die Ehegatten eine Teil-Ehescheidungskonvention, in der sie sich über einen gemeinsamen Scheidungsantrag sowie die gerichtliche Beurteilung der Nebenfolgen einigten. Mit Verfügung vom 15. September 2006 überwies der Kreispräsident Rheinwald die Sache in der Folge an das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein zur weiteren Erledigung. Anlässlich der Anhörungen vom 10. Oktober 2006 bestätigten beide Ehegatten ihren Scheidungswillen und beantragten die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über den Sohn G. an die Mutter. Zudem strebten beide Parteien die güterrechtliche Übertragung des Hauses in I. an die Ehefrau sowie eine Teilung der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 ZGB an. Kein Konsens konnte bezüglich des nachehelichen Unterhalts erzielt werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2006 löste der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Frist für die zweimonatige Bedenkzeit aus und leitete den Schriftenwechsel ein. C.In ihrer Prozesseingabe vom 19. Februar 2007 stellte X. folgende Rechtsbegehren: "1. Die am C. vor Zivilstandsamt D. geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Der gemeinsame Sohn G., geboren am H., sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Ehefrau zu stellen. 3.Dem Ehemann sei hinsichtlich des Sohnes ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4.Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes G. jeweils im Voraus monatlich Fr. 5'000.-- (exklusive der Kinderzulagen), eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.

Seite 3 — 33 5. a) Es sei der Ehefrau die Möglichkeit einzuräumen, die exakte Höhe der Unterhaltsforderung, die Aufteilung derselben in Kindes- und nachehelichen Unterhalt sowie die Dauer der Zahlungen derselben erst nach Kenntnis der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes – genau zu beziffern bzw. zu beantragen, und es sei betreffend die Festlegung des Streitwertes auf die dannzumal gestellten Anträge abzustellen. b) Vorab sei der Ehemann zu verpflichten, über sein aktuelles Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden umfassend Auskunft zu erteilen und die notwendigen Dokumente vorzuweisen. 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren. 7.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. 8.Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien Datum Rechtskraft des Scheidungsurteils je hälftig zu teilen. 9.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Ehemannes." Y. beantragte in seiner Prozessantwort vom 19. April 2007, was folgt: "1. Scheidung der Ehe der Parteien. 2.Zuteilung des Sohnes G., geb. am H., Regelung des Besuchs- und Ferienrechts und der Alimentation gemäss richterlichem Ermessen. 3.Hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. 4.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 5.Die darüber hinausgehenden Begehren der Ehefrau seien abzuweisen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Nachdem der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein mit Verfügung vom 20. April 2007 einen zweiten Rechtsschriftenwechsel angeordnet hatte, reichte X. am 12. Juni 2007 die Replik ein, in der sie die Ziffern 4, 5 und 6 der in der Prozesseingabe gestellten Anträge wie folgt präzisierte: "4. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes G. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'000.- zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass dieser Unterhaltsbeitrag bis zur Mündigkeit des Sohnes respektive bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB dauert. 5. a) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils während einer Übergangsphase von mindestens fünf Jahren jeweils im Voraus

Seite 4 — 33 monatlich Fr. 4'000.--, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. b) Der Ehemann sei zu verpflichten, nach Ablauf der Übergangsphase bis zur ordentlichen Pensionierung der Ehefrau an deren Unterhalt jeweils im Voraus monatlich Fr. 2'000.--, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren." Im Übrigen hielt sie unverändert an ihren Anträgen fest. Y. hielt in seiner Duplik vom 7. August 2007 gesamthaft unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort fest. Am 30. August 2007 reichte X. eine Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. D.Die Erklärungen, wonach die Parteien nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkfrist weiterhin am Begehren auf Scheidung festhalten, wurden durch Y. am 11. Dezember 2006 und durch X. am 28. Februar 2007 unterzeichnet. Am 16. Oktober 2007 bzw. 23. November 2007 trafen die Parteien eine Vereinbarung betreffend Aufteilung des Mobiliars und Inventars. E.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein fand am 2. September 2008 statt. Anlässlich der Verhandlung reichten die Parteien dem Bezirksgericht eine am 1. bzw. 2. September 2008 unterzeichnete Ehescheidungs- Teilkonvention mit folgendem Wortlaut ein: "1. Die Parteien stellen fest, dass während der Ehe bis zum 31. Mai 2008 die folgenden Austrittsleistungen bei Pensionskassen angespart worden sind: a) auf Seiten der Ehefraukeine; b) auf Seiten des EhemannesCHF 383'757.--. Y. verpflichtet sich, aus seiner Austrittsleistung bei seiner Pensionskasse bei der Kantonalen Pensionskasse Graubünden den Betrag von CHF 191'878.50 auf X. zu übertragen, und die Ehegatten ersuchen das Gericht, die Pensionskasse von Y. anzuweisen, unmittelbar nach Rechtskraft (auch nur Teilrechtskraft) des Scheidungsurteils den Betrag von CHF 191'878.50 an die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, 4002 Basel, Kontoverbindung: Graub. Kantonalbank, 7002 Chur, PC-Konto 70-216- 5, zu Gunsten Konto Nr. J., lautend auf X. (AHV-Nr. K.), zu überweisen. 2. a) X. übernimmt von Y. seinen hälftigen Anteil der Liegenschaft in der Gemeinde I., Örtlichkeit L., Plan-Parzelle M., Grundstückfläche 660 m2, Gebäude-Nummern N. (Haus) und O. (Garage), derzeit im hälftigen Miteigentum der Parteien. b) Die mit dieser Mutation zusammenhängenden Gebühren übernehmen die Parteien je zu Hälfte.

Seite 5 — 33 Im Sinne von Art. 43 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Graubünden sind beide Parteien damit einverstanden, beziehungsweise beantragen sie, dass eine allfällige Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird. c) X. übernimmt mit Zustimmung der P. sämtliche durch die hiervor umschriebenen Grundstücke sichergestellten Grundpfandschulden, derzeitiger Schuldstand CHF 316'000.--, sowie alle übrigen, mit der Liegenschaft zusammenhängenden Verbindlichkeiten per 1. September 2008 als Alleinschuldnerin. Die P. hat ihr Einverständnis hierzu bereits erklärt. d) X. schuldet Y. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 176'000.-- per Saldo aller gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche. Im Umfang von CHF 176'000.-- gewährt Y. X. ein unverzinsliches Darlehen, welches innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückzubezahlen ist (Fixtermin). Für den Betrag von CHF 180'000.-- ist auf der Liegenschaft Plan- Parzelle M., Grundbuch der Gemeinde I., eine Sicherungshypothek im 2. Rang, im Nachgang zur Hypothek der P. zu errichten. Die Kosten für die Errichtung dieser Sicherungshypothek tragen die Parteien je zur Hälfte. e) X. wird innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zulasten ihres Freizügigkeitsguthabens bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken einen Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf gemäss Art. 30c BVG im Betrag von CHF 176'000.-- tätigen und die Freizügigkeitsstiftung anweisen, diesen Betrag in Tilgung des ihr von Y. gewährten Darlehens diesem an die von ihm bezeichnete Zahlstelle zu überweisen. Weist sie nach, dass sie den Betrag von CHF 176'000.-- innert Frist bezahlt hat, ist das Grundbuchamt ermächtigt, die Sicherungshypothek über CHF 180'000.-- im 2. Rang zu löschen. f) Die Parteien beantragen dem Gericht, mit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (auch nur Teilrechtskraft), das zuständige Grundbuchamt I. anzuweisen, folgende Eintragungen vorzunehmen: a) X. als Alleineigentümerin von Plan-Parzelle M.; b) CHF 180'000.-- Sicherungshypothek zugunsten Y. im 2. Rang. 3.X. verpflichtet sich, Y. auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung (auch ohne Nebenfolgen) folgende Gegenstände in tadellosem Zustand herauszugeben:

  • Orientteppich in der Stube;
  • geschnitzte Schmuckschatulle;
  • zwei Kutscherlampen (elektrifiziert);
  • handgeschnitzte Truhe.

Seite 6 — 33 Im Übrigen erhält jede Partei diejenigen Gegenstände zu Eigentum, die sie heute besitzt. Die Parteien sind damit auch in Bezug auf die Aufteilung des Mobiliars und Inventars auseinandergesetzt. 4.Betreffend den Unterhaltsbeitrag des Vaters für den bei der Mutter wohnenden gemeinsamen, mündigen Sohn G., geboren am H., vereinbaren die Parteien: a) Ab 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 (Ende des ersten Maurerlehrjahres) beträgt der von Y. an den Sohn G. im Voraus zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag CHF 1'000.--. b) Vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 beträgt der monatliche Unterhaltsbeitrag CHF 700.--. c) (gestrichen) d) Die Höhe der monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters für den Sohn G. während des folgenden Lehrjahres werden X. und G.X. unter Einbezug des Lohnes von G. noch vereinbaren. 5.Für das Verfahren vor Bezirksgericht Hinterrhein vereinbaren die Parteien die Wettschlagung der aussergerichtlichen und die je hälftige Übernahme der gerichtlichen Kosten. Der von Y. zu leistende beziehungsweise geleistete Prozesskosten- und Gerichtskostenvorschuss ist dabei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 6.Diese Teilehescheidungskonvention wird in fünf Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar ist für das Bezirksgericht Hinterrhein sowie je eines für jede der Parteien und deren Rechtsvertreter bestimmt." Bezüglich des noch streitigen nachehelichen Unterhalts stellte X. anlässlich der Hauptverhandlung folgenden Antrag: "1. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau jeweils im Voraus monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 3'450.-- bis zum 31. August 2013; Fr. 2'000.-- bis zum Erreichen des Pensionsalters der Ehefrau." Y. beantragte, was folgt: "1. Scheidung der Ehe. 2.Genehmigung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Teil- Ehescheidungskonvention. 3.Der Antrag auf Bezahlung von nachehelichem Unterhalt sei abzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Ziff. 5 der zwischen den Parteien abgeschlossenen Ehescheidungskonvention." Mit Urteil vom 2. September 2008, mitgeteilt am 12. November 2008, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein, wie folgt:

Seite 7 — 33 „1. Die zwischen X., geboren am A., von D., und Y., geboren am B., von D., vor Zivilstandsamt D. am C. eingegangene Ehe wird geschieden. 2.Die in den Erwägungen zitierte Ehescheidungsteilkonvention vom 1./2.9.2008 wird genehmigt. 3.Das Grundbuchamt I. wird (unter Hinweis auf die vereinbarte hälftige Kostentragung der Grundbuchgebühren durch die Parteien) richterlich angewiesen,

  • erstens die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an Plan- Parzelle M. im Grundbuch der Gemeinde I. von Y., geboren am B., Q., R., von D., nicht verheiratet, zu X., geboren am A., wohnhaft in L., I., von D., nicht verheiratet, einzutragen (womit sie Alleineigentümerin von Plan-Parzelle M. im Grundbuch der Gemeinde I. wird);
  • zweitens auf dem Grundstück Plan-Parzelle M. im Grundbuch der Gemeinde I. zur Sicherung eines Darlehens eine Sicherungshypothek in Form einer Maximal- Grundpfandverschreibung im Betrag von CHF 180'000.00 an zweiter Pfandstelle (im Nachgang zur Hypothek der P. über CHF 300'000.00) zugunsten von Y., geboren am B., Q., R., von D., nicht verheiratet, einzutragen. 4.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter monatlich im Voraus einen Betrag von jeweils CHF 1'100.00 zu leisten. 5.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 4 hievor passt sich jährlich automatisch dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik an. Die Anpassung des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages an die Indexveränderung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2009, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres. Ausgangspunkt ist der Index per September 2008 von 104.0 Punkten, wobei als Grundlage der Berechnung der Index vom Dezember 2005 mit 100 Punkten dient. Der Unterhaltsbeitrag wird insofern nach folgender Formel angepasst, als nicht der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass sich sein Einkommen nicht oder nur teilweise angepasst hat: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = _______________________________________ Index zum Urteilszeitpunkt 6.Die Kantonale Pensionskasse Graubünden, Alexanderstrasse 24, 7000 Chur, wird angewiesen (nach Rechtskraft, auch nur Teilrechtskraft des Scheidungsurteils), vom Konto von Y., geboren am B., den Betrag von CHF 191'878.50 an die Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, 4002 Basel, Kontoverbindung: Graubündner Kantonalbank, 7002 Chur, PC-Konto 70-216-5, zu Gunsten Konto Nr. J., lautend auf X., geboren am A., AHV-Nummer K., zu überweisen. 7.Die Kosten des Kreisamtes Rheinwald von CHF 80.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein (inklusive Verfahren 130-2007-14 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren), bestehend aus:

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  • GerichtsgebührenCHF10'525.40
  • Barauslagen (Zeugengeld)CHF20.00 TotalCHF10'545.40 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selber. 8.(Mitteilung)“ F.Gegen dieses Urteil liess Y. am 25. November 2008 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären (ZF 08 85). Er stellt folgende Berufungsanträge: "1. Ziff. 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung von nachehelichem Unterhalt sei vollumfänglich abzuweisen 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. Darüber hinaus stellte Y. den Beweisantrag, X. sei zu verpflichten, dem Gericht sämtliche Lohnabrechnungen, insbesondere seit Mai 2008, sämtliche Bewerbungen seit Mai 2003 sowie Unterlagen betreffend Weiterbildung resp. Umschulung einzureichen. Auch X. erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein Berufung. In ihrer Eingabe vom 26. November 2008 (ZF 08 86) stellt sie folgende Anträge: "1. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom
  1. September 2008 sei aufzuheben. 2.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsklägerin ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im Voraus monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 3'450.-- bis zum 31. August 2013; Fr. 2'000.-- bis zum Erreichen des Pensionsalters der Berufungsklägerin. 3.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Das Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete gemäss Schreiben vom 2. Dezember 2008 unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf eine Stellungnahme zu den Berufungen. G.Am 20. Februar 2009 erliess die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine Beweisabnahmeverfügung, in der sie X. aufforderte, dem

Seite 9 — 33 Gericht die Lohnabrechnungen von September 2008 bis Februar 2009 einzureichen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Mit Verfügung vom 15. April 2009 (ERZ 09 54), mitgeteilt am 23. April 2009, lehnte die Einzelrichterin in Zivilsachen das von X. am 6. März 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H.Am 4. Mai 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger Y., sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, die Berufungsklägerin X. sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi. Einleitend verlas die Vorsitzende die Anträge der beiden Berufungen. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Für den Fall des Festhaltens von Y. an den in der Verfügung vom 20. Februar 2009 abgewiesenen Beweisanträgen schlug die Vorsitzende vor, dass sich die Parteivertreter im Rahmen der Plädoyers zu den entsprechenden Anträgen äussern, womit sich diese einverstanden erklärten. Folglich konnte das Beweisverfahren unter dem erwähnten Vorbehalt geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zu den Berufungen Stellung. Rechtsanwalt Bondolfi hielt in seinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 26. November 2008 fest. Rechtsanwalt Fryberg verzichtete auf eine Wiederholung der abgewiesenen Beweisanträge, hielt ansonsten aber ebenfalls unverändert an den Anträgen der Berufungserklärung vom 25. November 2008 fest. Rechtsanwalt Bondolfi und Rechtsanwalt Fryberg gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausfertigung zu den Akten. Im Anschluss an die ersten Parteivorträge wurde X. von der Vorsitzenden befragt. Danach erhielten die Parteivertreter das Recht auf Replik und Duplik, was sie benutzten, um ihre Standpunkte zu vertiefen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des

Seite 10 — 33 Bezirksgerichts Hinterrhein handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. b.Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von Y. vom 25. November 2008 wie auch jene von X. vom 26. November 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2008, mitgeteilt am 12. November 2008, wurden frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. c.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer X. einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besitzt. 2a.Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 132 III 598 ff. [600], E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 5C.53/2007, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalles. Massgebend beim Entscheid über einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien. So sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der

Seite 11 — 33 Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge, einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Die erwähnten Kriterien sind sowohl für die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht als auch zur Bestimmung von dessen Höhe und Dauer heranzuziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, aber je nach Sachlage auch nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nacheheliche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen umschreiben, so dass das Gericht entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 ff. [141], E. 3a = Pra 2001 Nr. 148). b/aa. Bei einer lebensprägenden Ehe, wie sie in casu unbestrittenermassen vorliegt, ist für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach BGE 134 III 145 ff. [146], E. 4, in drei Schritten vorzugehen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 132 III 593 ff. [594 f.], E. 3.2), der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 129 III 7 ff. [8 f.], E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006, 4C.43/2006, E. 2.2). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 127 III 289 ff. [291], E. 2a/aa). bb.Das Bezirksgericht Hinterrhein ging im angefochtenen Urteil grundsätzlich nach dieser Drei-Schritt-Methode vor, was nicht zu beanstanden ist, zumal sich auch beide Rechtsvertreter auf diese Methode beriefen. Zwar errechnete die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch in den Rechtsschriften, insbesondere in der Replik, noch nach der Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung, wandte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung indes, ebenso wie der Ehemann, die Drei-Schritt-Methode an. Grundsätzlich handelt es sich bei der

Seite 12 — 33 dargestellten Methode, wie die Vorinstanz korrekt feststellte, nicht um die einzig zulässige Art zur Feststellung eines allfälligen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrags dürfte auch – gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich – die Methode der hälftigen Überschussteilung herangezogen werden. Entgegen der von der Berufungsklägerin geäusserten Ansicht ist dabei eine Berücksichtigung von erst nach der Trennung bzw. gar erst nach der Scheidung hinzutretenden Einkommensquellen – bspw. aus einer allfälligen Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau – aber ausgeschlossen, da damit der Grundsatz, dass der zuletzt erreichte gemeinsame Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet, verletzt würde (BGE 134 III 577 ff. [578 ff.], E. 3). Ohne weiteres kann die Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussteilung hingegen zur Feststellung des dem ehelichen Standard entsprechenden Unterhalts verwendet werden; dies indes auch nur, solange keine überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse (über Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.--, vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 5A_288/2008, E. 5.4) vorliegen. cc.Nicht unbesehen übernommen werden kann der von der Berufungsklägerin X. vorgebrachte Einwand, sie habe grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der gleichen Lebenshaltung wie Y.. Wie oben ausgeführt, besteht bei genügenden Mitteln zwar ein Anspruch beider Ehegatten auf Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten. Dabei handelt es sich gleichzeitig aber auch um die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Nur in diesem Rahmen haben daher grundsätzlich beide Ehegatten Anspruch auf die gleiche bzw. eine vergleichbare Lebenshaltung für die nacheheliche Zeit (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006, 5C.43/2006, E. 2.2). Auf eine lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht ungeachtet der Scheidung gibt Art. 125 ZGB aber keinen Anspruch (BGE 134 III 145 ff. [146], E. 4). 3a.Für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau stellte das Bezirksgericht mangels Angaben und Belegen zur massgeblichen ehelichen Lebenshaltung in einem ersten Schritt weitgehend auf statistische Durchschnittswerte ab und berechnete für die Ehegatten ausgehend von einem ehelichen Einkommen von Fr. 8'200.-- und mutmasslichen Ersparnissen von Fr. 1'000.-- einen gebührenden Unterhalt von je Fr. 3'600.-- pro Monat. Mit Rücksicht auf scheidungsbedingte Mehrkosten hinsichtlich Wohnen und Steuern von geschätzten Fr. 450.-- pro Person erhöhte das Gericht diesen gebührenden

Seite 13 — 33 Unterhalt in der Folge auf monatlich Fr. 4'050.--. Im Anschluss befasste sich die Vorinstanz mit der von der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommenen Bedarfsberechnung. Die Genannte hatte einen Bedarf von Fr. 4'850.-- pro Monat errechnet. Das Gericht korrigierte diesen Betrag in einzelnen Punkten und reduzierte ihn so auf knapp Fr. 3'400.--. Danach erhöhte es ihn mit Rücksicht auf den im Vergleich zum ehelichen Einkommen von Fr. 8'200.-- verbleibenden Überschuss von insgesamt Fr. 1'400.-- wieder um Fr. 700.-- auf monatlich Fr. 4'100.--. Dieser Berechnungsweise gab das Bezirksgericht im Ergebnis den Vorzug. Unter dem Titel Vorsorgeunterhalt ermittelte die Vorinstanz gestützt auf eine hypothetische Beitragsberechnung auf dem Manko zwischen gebührendem Unterhalt und Eigenversorgungskapazität einen Bedarf von rund Fr. 300.-- pro Monat, gelangte in der Folge aber zum Schluss, dieser finde alleweil im zuvor berechneten Überschuss Platz. b/aa. Der Berufungskläger Y. bringt im Berufungsverfahren vor, die Crux sämtlicher Berechnungsmethoden sei, dass stets verschiedene Annahmen zu treffen seien. Daraus resultiere eine Zahl, die stets nur den Anschein erwecken könne, sie sei einigermassen genau errechnet. Im konkreten Fall könne ebenso gut ein gebührender Unterhalt in Höhe von Fr. 3'500.-- pro Monat errechnet werden. Es sei nämlich beispielsweise von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass das Einkommen des Ehemannes während der Ehe nicht nur ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung gestanden sei, sondern dass damit auch der Unterhalt von zwei Kindern habe finanziert werden müssen. bb.Die Berufungsklägerin X. macht hingegen geltend, ihr angemessener Grundbedarf liege bei Fr. 4'850.60 pro Monat. Der gebührende Lebensstandard sei ungleich höher. Die Vorinstanz habe diesen unzutreffend ermittelt. Namentlich habe sie die Wohnkosten zu Unrecht auf monatlich Fr. 1'000.-- gekürzt. Diese seien mit Fr. 1'379.-- sicher nicht zu hoch veranschlagt, zumal sie in der Zwischenzeit habe die Hypothek erhöhen müssen. Zudem sei der nacheheliche Vorsorgeaufbau in die Grundbedarfsberechnung einzubeziehen, was die Vorinstanz nicht getan habe. Sie habe diesen ferner unzutreffend berechnet, weil sie den nachehelichen Vorsorgeaufbau lediglich auf Grundlage der angeblichen Unterdeckung, also im Grunde nur auf der Basis der gesprochenen Rente ermittelt habe. Da bereits die Ermittlung der Rente unzutreffend sei, könne auch die Berechnung des nachehelichen Vorsorgeaufbaus nicht richtig sein. Im Übrigen bilde der nacheheliche Vorsorgeaufbau des Ehemannes den Anknüpfungspunkt. So viel, wie der Verpflichtete nach der Scheidung für sich aufbauen könne, dürfe die Berechtigte

Seite 14 — 33 auch für sich beanspruchen. Unter diesen Umständen sei ein Betrag von Fr. 1'040.-- pro Monat angemessen. cc.Im Folgenden ist nun aufgrund dieser Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob die Vorinstanz den gebührenden Unterhalt der Ehefrau mit Fr. 4'100.-- pro Monat korrekt berechnet hat. c.Der in der Ehe zuletzt gelebte Standard bemisst sich, da die Trennung im Mai 2003 erfolgte, nach den Verhältnissen in diesem Zeitraum. Die Ausführungen der Vorinstanz, die eheliche Lebenshaltung könne auch ohne Beweiserhebung aufgrund von Indizien (z.B. des Einkommens und der Ersparnisse während der Ehe), Erfahrungssätzen (z.B. der durchschnittlichen Lebenskosten für eine vierköpfige Familie) oder eigenem Wissen des Sachgerichts festgestellt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 5A_288/2008, E. 5.2, m.w.H.), erweisen sich grundsätzlich als zutreffend. Nachdem das Bundesgericht in BGE 134 III 577 ff. [580], E. 3 in fine, das Erfordernis der Feststellung der relevanten Lebensverhältnisse ausdrücklich festgehalten hat, ist jedoch soweit als möglich, das heisst soweit aus den im Recht liegenden Unterlagen eruierbar, auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Eine allein auf statistische Erhebungen über die Entwicklung der Haushaltseinkommen und -ausgaben im Zeitraum von 2000-2006 abgestützte Berechnung des gebührenden Unterhalts erscheint daher höchstens im Sinne eines Anhaltspunktes zu taugen, bildet aber für dessen definitive Festsetzung sicherlich eine zuwenig zuverlässige Grundlage. Dies gilt um so mehr, als die Vorinstanz bei ihren Berechnungen offenbar die beiden Kinder ausklammerte und sich einzig mit der Frage befasste, wie die Ehegatten ohne Kinder hätten disponieren können bzw. ob sie ohne Kinder dem schweizerischen Durchschnitt entsprochen hätten. Würde man der Vorinstanz in dieser Frage folgen und einen gebührenden Unterhalt von Fr. 3'600.-- pro Ehegatten annehmen, wäre für den gebührenden Unterhalt der beiden Kinder, welche ja in gleichem Masse am ehelichen Lebensstandard teilhaben sollen wir ihre Eltern, lediglich ein Betrag in Höhe der hypothetischen Sparquote von ca. Fr. 1'000.-

  • plus Kinderzulagen verblieben, was offensichtlich nicht ausreicht. Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Kinder bis zur Trennung im Jahr 2003 im gemeinsamen Haushalt lebten und in Anbetracht ihres Alters (16 bzw. 14 Jahre) wirtschaftlich noch vollständig von den Eltern abhängig waren. Entsprechend ist der auf die Kinder entfallende Teil des ehelichen Einkommens bei der Bemessung des dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehenden gebührenden Unterhalts ebenfalls zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Vorinstanz daher der konkreten Berechnungsmethode mittels Bedarfsberechnung und Überschussteilung den

Seite 15 — 33 Vorzug gegeben und ebenfalls zu Recht hat sie zur Ermittlung des Überschusses allein auf das eheliche Einkommen und nicht auch auf das der Ehefrau nach der Scheidung angerechnete hypothetische Einkommen abgestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Berechnungsweise der Vorinstanz auch in den übrigen Punkten einer Überprüfung standhält. d/aa. In den Rechtsschriften finden sich zum letzten ehelichen Lebensstandard der Parteien keine expliziten Angaben. Die Ehefrau bringt wie erwähnt vor, ihr gebührender Lebensstandard, das heisst der in der Ehe zuletzt gelebte Standard zuzüglich scheidungsbedingte Mehrkosten, sei ungleich höher als der veranschlagte Grundbedarf von Fr. 4'850.60, währenddem der Ehemann anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, mehr als Fr. 4'000.-- sei der Ehefrau weder in der Ehe noch während der Trennungszeit zur Verfügung gestanden. Gemäss dem bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid 5A_288/2008, E. 5.2 liegt keine Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, wenn die gerichtliche Feststellung der massgeblichen wirtschaftlichen Lebensverhältnisse zwar nicht auf einem konkreten Ergebnis des Beweisverfahrens beruht bzw. nicht auf bestimmte Belege des für den ehelichen Lebensstandard beweispflichtigen Ehegatten gestützt wird, sondern die eheliche Lebenshaltung auf Grund von Indizien, Erfahrungssätzen oder eigenem Wissen des Gerichts festgestellt wird. Vor diesen Hintergrund ergibt sich aus den im Recht liegenden Akten Folgendes: bb.Wieviel der Ehemann zur Zeit der Trennung im Mai 2003 verdiente, geht aus den Akten nicht hervor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann aber mangels Hinweisen auf massgebliche Veränderungen – insbesondere aufgrund gleichbleibender Berufsverhältnisse, ist der Ehemann doch seit mindestens Mitte der 80-er Jahre als S. tätig (vgl. BB 16) – auf die für das Jahr 2004 vorhandenen Angaben abgestellt werden. Gemäss Lohnausweis (BB 14, Lohnausweis) erzielte der Ehemann im Jahr 2004 inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen von Fr. 4'500.-

  • ein Nettoeinkommen von Fr. 103'082.--, so dass für den Familienunterhalt Mittel von rund Fr. 8'590.-- monatlich zur Verfügung standen. Über nennenswerte Ersparnisse verfügten die Parteien im Zeitpunkt der Trennung nicht. Gemäss Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Ehefrau vom 3. Juni 2003 (BB 3) sollen zwar Ende 2002 Ersparnisse in Höhe von Fr. 14'000.-- vorhanden gewesen sein. Entsprechende Belege liegen indes nicht vor und wurden im vorliegenden Verfahren auch nicht herausverlangt. Per Ende 2004 bestanden auf Seiten des Ehemannes jedenfalls keine Ersparnisse mehr (BB 14, Wertschriftenverzeichnis). Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass das gesamte Einkommen für den Unterhalt der Familie verwendet wurde.

Seite 16 — 33 cc.Dem ermittelten Einkommen ist nun der monatliche Bedarf der Ehegatten gegenüberzustellen, wobei dieser, sofern nicht aktenmässig ausgewiesen, aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln ist. Die Grundbeträge belaufen sich auf Fr. 1'550.-- für die Ehegatten sowie auf je Fr. 500.-- für die beiden Kinder. Die Wohnkosten werden mit gerundet Fr. 1'400.-- eingesetzt, gestützt auf die im Jahr 2004 bezahlten Hypothekarzinsen von insgesamt Fr. 9'800.-- (BB 14, Formular 4) sowie geschätzte Nebenkosten von jährlich Fr. 6'000.-- (Fr. 9'800.-- + Fr. 6'000.-- = Fr. 15'800.-- : 12 = Fr. 1'317.--). Mit Fr. 600.-- veranschlagt werden die Krankenversicherungsprämien. Hierbei stellt das Gericht für die Ehefrau und die Kinder auf die Rechnungen aus den Jahren 2006 (Fr. 255.60 + [2 x Fr. 81.60] = Fr. 418.80 ./. 10 % = Fr. 377.--, vgl. KB 4 und 5) und für den Ehemann auf die im Jahr 2005 bezahlten Prämien (Fr. 248.-- ./. 10 % = Fr. 223.--, vgl. BB 14, Formular 5), jeweils um 10 % reduziert, ab. Für Telecom und Versicherung wird ein Betrag von Fr. 100.-- angenommen, währenddem der Arbeitsweg und der Zuschlag für auswärtiges Essen mit je Fr. 250.-- zu Buche schlagen (vgl. BB 14, Formular 3). Die laufenden Steuern werden auf Fr. 800.-- geschätzt. Zwar bezahlte der Ehemann im Jahr 2004 lediglich Fr. 7'395.--, d.h. monatlich Fr. 616.--, an Steuern (BB 14, Formular 4), dies allerdings nach Abzug der Unterhaltsbeiträge, die er vor der Trennung noch nicht zu leisten hatte. Hinzu tritt ein Beitrag an die private Vorsorge, die bis im Jahr 2003 geleistet, dann aber sistiert wurde (BB 14, letzte Seite; Edition EB 10 und 11). Dieser Beitrag wird auf Fr. 300.-- geschätzt. Somit ergibt sich folgende Aufstellung: Grundbetrag EhegattenFr.1'550.00 Grundbetrag KinderFr.1'000.00 WohnkostenFr.1'400.00 KrankenversicherungFr.600.00 Telecom/VersicherungFr.100.00 ArbeitswegFr.250.00 auswärtige VerpflegungFr.250.00 SteuernFr.800.00 private VorsorgeFr.300.00 TotalFr.6'250.00 dd.Stellt man diesen – teilweise ausgewiesenen, teilweise aufgrund von Erfahrungswerten ermittelten – Bedarf von Fr. 6'250.-- dem damaligen Einkommen von Fr. 8'590.-- gegenüber, so resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 2'340.--. Teilt man diesen zu je 35 % den Ehegatten und zu insgesamt 30 % den Kindern zu, ergibt sich, dass die Ehefrau während der Ehe mit rund Fr. 800.-- an diesem

Seite 17 — 33 Überschuss partizipierte bzw. mit Fr. 800.-- an der den errechneten Bedarf übersteigenden Lebenshaltung teil hatte. e/aa. Im Idealfall, das heisst bei ausreichenden finanziellen Mitteln, umfasst der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB sämtliche Kosten für die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards unter Einschluss der scheidungsbedingten Mehrkosten (vgl. Erwägung 2b/aa vorstehend; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006, 4C.43/2006, E. 2.2; BGE 129 III 7 ff. [8 f.], E. 3.1.1). Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist der gebührende Unterhalt somit nicht auf das Existenzminimum beschränkt. Der Unterhaltsberechtigte hat als Folge der durch die lebensprägende Ehe erworbenen Vertrauensposition vielmehr auch nach der Scheidung Anteil am den verfügbaren Mitteln entsprechenden höheren Lebensstandard. Das Existenzminimum bildet nur einen Ausgangspunkt, welchen das Gericht in Würdigung des festgestellten ehelichen Lebensstandards angemessen erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 5A_288/2008, E. 5.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2007, 5A_257/2007, E. 3.3). Zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts von X. ist daher zunächst ihr nachehelicher Grundbedarf (unter Einbezug der scheidungsbedingten Mehrkosten) festzustellen, der sodann um ihren Anteil am letzten ehelichen Lebensstandard zu erhöhen ist. bb.Der Grundbetrag für die Ehefrau beläuft sich auf Fr. 1'100.--. Für die Wohnkosten erscheint dem Kantonsgericht der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 1'000.-- durchaus gerechtfertigt. Selbst wenn in Anbetracht der von der Ehefrau in die Grundbedarfsberechnung einbezogenen Hypothekarzinsen von Fr. 869.-- für die Nebenkosten lediglich ein Betrag von Fr. 131.-- verbleibt, so ist doch davon auszugehen, dass die bei der Ehefrau wohnenden Kinder, die mittlerweile beide über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügen, auch einen Beitrag an die Wohnkosten leisten. Sollten diese dereinst ausziehen und die Mutter allein im Haus verbleiben, so kann ohne weiteres der vorinstanzlichen Argumentation gefolgt werden, wonach das alleinige Bewohnen des Hauses in I., welches vormals einer vierköpfigen Familie gedient hat, nicht zu Lasten des Ehemannes gehen darf. Angaben über die aktuellen Krankenversicherungsprämien fehlen, so dass gestützt auf die um 10 % erhöhte Prämie für die Ehefrau aus dem Jahr 2006 (KB 4) ein Betrag von Fr. 280.-- angemessen erscheint. Telecom und Versicherung werden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit Fr. 130.-- eingesetzt. Hinzu treten die Kosten für den Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung. Rechnet man der Ehefrau nämlich ein hypothetisches Einkommen für eine 100 %- ige Erwerbstätigkeit an (vgl. dazu Erwägung 4 nachfolgend), sind ihr auch

Seite 18 — 33 entsprechende Berufsauslagen zuzugestehen. Dabei kann von denselben Ansätzen wie beim Ehemann von je Fr. 250.-- (vgl. BB 14, Formular 3) ausgegangen werden. Die laufenden Steuern werden von der Vorinstanz und der Berufungsklägerin auf Fr. 250.-- geschätzt. Schliesslich tritt zu diesen Beträgen der vorstehend errechnete Überschussanteil von rund Fr. 800.-- hinzu. Dies ergibt folgende Aufstellung:

Seite 19 — 33 Grundbetrag EhefrauFr.1'100.00 WohnkostenFr.1'000.00 KrankenversicherungFr.280.00 Telecom/VersicherungFr.130.00 ArbeitswegFr.250.00 auswärtige VerpflegungFr.250.00 SteuernFr.250.00 Anteil ehelicher LebensstandardFr.800.00 TotalFr.4'060.00 Der gebührende Unterhalt von X. – im Sinne eines Verbrauchsunterhalts noch unter Ausklammerung des Vorsorgeunterhalts – beläuft sich somit auf Fr. 4'060.--. cc.Anzumerken bleibt, dass der Ehefrau nicht zum Nachteil gereichen kann, dass ihr Rechtsvertreter sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung – anders als noch in der Replik – keinen Überschussanteil mehr geltend machte, sondern den geforderten Unterhaltsbeitrag ausschliesslich über eine konkrete Bedarfsberechnung (unter Einbezug eines – wie noch aufzuzeigen sein wird – überhöhten Beitrags an den nachehelichen Vorsorgeaufbau) zu begründen versuchte. Nach welcher Methode der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB im Einzelfall zu bestimmen ist, liegt nämlich im Ermessen des Gerichts, welches bei der rechnerischen Umsetzung der in Art. 125 ZGB vorgegebenen Prinzipien nicht an die Berechnungsweisen der Parteien gebunden ist. Sieht eine Partei, die sich zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhaltes auf andere Berechnungsfaktoren beruft, als das Gericht letztlich als massgeblich erachtet, von der Geltendmachung eines Überschussanteils ab, kann ihr dies nicht als Verzicht auf den zum gebührenden Unterhalt gehörenden Anteil an der ehelichen Lebenshaltung ausgelegt werden. Vielmehr muss in Fällen, wo sich der eheliche Standard anhand von Indizien und der allgemeinen Lebenserfahrung bestimmen lässt, ohne dass dadurch die Verhandlungsmaxime verletzt würde, auch der über den Grundbedarf hinausgehende Anteil an der ehelichen Lebenshaltung berücksichtigt werden können. Einer ausdrücklichen Behauptung der Teilhabe an dem den verfügbaren Mitteln entsprechenden höheren Lebensstandard bedarf es nicht, da es sich dabei ebenfalls um eine Erfahrungstatsache handelt, welche das Gericht neben einer allfälligen (Not-)Bedarfsberechnung berücksichtigen darf. f.Massgeblich im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB ist der gebührende Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge. Aus diesem Grund ist bei der

Seite 20 — 33 Bemessung des nachehelichen Unterhalts auch die Altersvorsorge der Ehefrau mit zu berücksichtigen. aa.In den Rechtsschriften hatte X. unter dem Titel nachehelicher Vorsorgeaufbau einen Betrag von Fr. 540.-- pro Monat geltend gemacht. Diesen Betrag erhöhte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Fr. 1'040.-

  • mit der Begründung, sie müsse zur Bezahlung der dem Beklagten für die Übernahme der ehelichen Liegenschaft geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung ihren Anteil aus der Teilung der BVG-Guthaben verwenden und verfüge damit über praktisch keine Altersvorsorge mehr. Am Betrag von Fr. 1'040.-
  • hielt die Genannte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Dort machte sie geltend, infolge ihres Anspruchs auf Fortführung der gleichen Lebenshaltung sei der nacheheliche Vorsorgeaufbau des Ehemannes der entscheidende Massstab. So viel, wie dieser nach der Scheidung für sich aufbauen könne, dürfe sie auch für sich beanspruchen. Y. könne seine Pensionskasse zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen mit mehr als Fr. 16'000.-- pro Jahr aufbauen, weshalb der von ihr beantragte Betrag von Fr. 1'040.-- sicherlich nicht als zu hoch taxiert werden könne. bb.Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht festhielt, erklärte sich X. freiwillig bereit, mit den ihr aus dem Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB zustehenden Geldern einen Vorbezug für Wohneigentum nach Art. 30c BVG zu tätigen. Dies ermöglichte ihr im Gegenzug, die eheliche Liegenschaft zu übernehmen bzw. Y. die entsprechende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. Mit der hälftigen Teilung der geäufneten Pensionskassengelder sind die Ehegatten hinsichtlich der Vorsorgegelder aus der zweiten Säule gleich gestellt, was die Zeit der Ehe betrifft. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass der Ehemann die entsprechenden Gelder nach wie vor bei seiner Pensionskasse, die Ehefrau dagegen im Haus angelegt hat. Wie die Möglichkeit des Vorbezugs zeigt, ist Wohneigentum aber ebenfalls eine gesetzlich vorgesehene Form der Altersvorsorge. Im Übrigen dient der nacheheliche Vorsorgeunterhalt – von Ausnahmefällen, z.B. bei fehlender beruflicher Vorsorge eines selbständigerwerbenden Ehegatten abgesehen – nicht der Kompensation von im Zeitpunkt der Scheidung trotz AHV-Splitting und BVG-Teilung bestehenden Defiziten, sondern dem Ausgleich allfälliger zukünftiger, nachehelicher Einbussen hinsichtlich der Altervorsorge, die dadurch entstehen, dass ein Ehegatte auf Grund der Kinderbetreuung, der Gesundheit oder seines Alters in den Jahren nach der Scheidung keiner seinen gebührenden Unterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge

Seite 21 — 33 einbezahlen kann (vgl. BGE 135 III 158 ff. [159], E. 4.1; Gloor/Spycher, a.a.O., N 4 zu Art. 125 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 Vorb. zu Art. 122-124 / 141-142 ZGB). cc.Nach BGE 135 III 158 ff. [160 f.], E. 4.3 u. 4.4, soll die Altervorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgeblichen Lebenshaltung bemessen werden. Bei lebensprägenden Ehen handelt es sich hierbei um den in der Ehe zuletzt gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingte Mehrkosten), auf dessen Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat. Wie bereits in Erwägung 2b/cc dargelegt, besteht indes kein Anspruch auf eine lebenslängliche finanzielle Gleichstellung mit dem Unterhaltsverpflichteten, weshalb die von der Berufungsklägerin vertretene Ansicht, massgebend sei der nacheheliche Vorsorgeaufbau des Ehemannes, abzulehnen ist. Zudem übersieht die Ehefrau, dass sie auch gemäss der von ihr angeführten Lehrmeinung nicht einfach den vom Ehemann und von dessen Arbeitgeber einbezahlten Betrag für sich beanspruchen könnte, sondern davon die Beiträge in Abzug bringen müsste, welche sie schon über ihr eigenes Einkommen einzahlt (vgl. Elisabeth Freivogel, in: FamKomm Scheidung, hrsg. von Ingeborg Schwenzer, Bern 2005, Anh. UB N 31 f.). dd.Gestützt auf den bereits zitierten BGE 135 III 158 ff. ist die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Beitragslücken in AHV und BVG entgegen dieser Rechtsprechung – das massgebliche Urteil erging allerdings auch erst im November 2008 – von den Nettobeträgen statt den Bruttowerten der Lebenshaltung und des möglichen eigenen Einkommens aus. Dies ist nachfolgend zu korrigieren, wobei vom errechneten Verbrauchsunterhalt in Höhe von monatlich Fr. 4'060.-- und einem eigenen Nettoeinkommen der Ehefrau von Fr. 3'000.-- pro Monat (vgl. dazu Erwägung 4 nachfolgend) auszugehen ist. Damit ergibt sich folgende Berechnung (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, ZBJV 2/2009, S. 131 ff.):

Seite 22 — 33

  • Bereich AHV: geb. UnterhaltEinkommenFehlbetragBeiträge 10 % netto (= 87 %)Fr.4'060.--Fr.3'000.--Fr.1'060.-- brutto (= 100 %)Fr.4'667.--Fr.3'448.--Fr.1'219.--Fr.122.--
  • Bereich BVG: geb. UnterhaltEinkommenFehlbetrag bruttoFr.4'667.--Fr.3'448.-- brutto koordiniert Fr.2'672.--Fr.1'453.--Fr.1'219.-- Altergutschriften auf Fr. 1'219.--bis 20152016 bis 2025 Ansatz15 %18 % Betrag183.--219.-- Jahre710 Durchschnitt pro Monat: Fr. 204.-- Der monatliche Bedarf der Ehefrau hinsichtlich AHV und BVG beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 326.--. Da zum ehelichen Lebensstandard auch der Aufbau einer privaten Vorsorge (3. Säule) gehörte (vgl. Editionen EB 10), rechtfertigt es sich, der Berufungsklägerin im Sinne einer Weiterführung des ehelichen Standards einen zusätzlichen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 100.-- für Beitragszahlungen in eine freiwillige gebundene Vorsorge zuzugestehen, so dass für den nachehelichen Vorsorgeaufbau insgesamt ein Betrag von gerundet Fr. 440.-- als ausgewiesen erachtet werden kann. g.Bei einem Verbrauchsunterhalt von Fr. 4'060.-- und einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 440.-- ergibt sich im Ergebnis ein gebührender Unterhalt für die Ehefrau von total rund Fr. 4'500.-- pro Monat. Die Erwägung der Vorinstanz, der Vorsorgeunterhalt finde im errechneten Überschuss Platz und sei daher nicht zusätzlich zuzusprechen, geht fehl. Damit wäre die Klägerin nämlich gezwungen, für ihre Altersvorsorge einen Teil der für die

Seite 23 — 33 Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung erforderlichen Mittel zu verwenden, womit ihr gebührender Unterhalt im betreffenden Umfang beschnitten würde (vgl. BGE 132 III 593 ff. [595 f.], E. 7.2). 4.Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt die Eigenversorgungskapazität von X., das heisst die Frage, inwieweit sie ihren gebührenden Unterhalt von Fr. 4'500.-- pro Monat selbst finanzieren kann. a/aa. Der Berufungskläger Y. bringt vor, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei der Ehefrau ohne weiteres zuzumuten, einer 100 %-igen Arbeitsbeschäftigung nachzugehen, zumal seit der Trennung schon sechs Jahre vergangen seien. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts sei die Ehefrau dabei aber in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt vollständig selbst zu decken. So könne sie nicht nur in der V., sondern auch im W. arbeiten. Sei sie dort im Service tätig, dürfte sie mit Trinkgeld auf ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'500.-- kommen. Zudem sei bei den Einkünften der Ehefrau zu berücksichtigen, dass ihr das Wohnhaus in I. mit acht Zimmern zu Alleineigentum zugewiesen worden sei. Im heutigen Zeitpunkt seien die bei der Ehefrau lebenden Kinder in der Lage, etwas an die Wohnkosten zu bezahlen. Fordere sie von ihren Kindern keine Zahlungen, könne dies nicht zu Lasten des Ehemannes gehen. In einem späteren Zeitpunkt habe die Ehefrau die Möglichkeit, zumindest einen Teil des Wohnhauses zu vermieten, könne im unteren Stock doch ohne grossen Aufwand eine separate Wohnung gemacht werden. Unter diesen Umständen erreiche die Ehefrau ohne weiteres ein Einkommen, welches ihr ermögliche, für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, weshalb der Ehemann keinen nachehelichen Unterhalt zu zahlen habe. bb.Dagegen macht die Berufungsklägerin X. geltend, grundsätzlich sei ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Ehe der Parteien habe bis zur tatsächlichen Trennung über 18 Jahre gedauert. Heute sei sie 48 Jahre alt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ihr daher die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten, selbst wenn für die Frage der Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt würde. Sie sei seit der Eheschliessung im Jahr 1985 nie mehr erwerbstätig gewesen, sondern habe sich ausschliesslich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert. Letztlich habe die Ehe über 23 Jahre gedauert und sei damit als lebensprägend zu bezeichnen. Im Weiteren sei zu beachten, dass sie keine Ausbildung absolviert habe. Zudem spreche sie praktisch nur italienisch. Selbst wenn die Zumutbarkeit gegeben sei, so müsse beachtet werden, dass die

Seite 24 — 33 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch möglich sein müsse. Dabei seien neben den persönlichen Faktoren auch die Schwierigkeiten der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Für ältere Frauen sei eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben regelmässig schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Sie habe keinen Beruf erlernt, in welchen sie wieder einsteigen könnte. So habe sie sich denn auch lange erfolglos bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Unter grössten Anstrengungen habe sie schliesslich eine Anstellung mit einem 50 % Pensum finden können. cc.Die Ehefrau anerkennt, wie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, eine Eigenversorgungskapazität von Fr. 1'400.-- netto monatlich, was dem ordentlichen Lohn ihrer aktuellen 50 %-Anstellung als Putzfrau in der "T." in U. entspricht. So geht sie von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 4'850.-- aus, beantragt in der Berufung aber lediglich die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 3'450.--. Diesen Betrag verlangt sie bis zum 31. August 2013. Für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2013 und ihrer Pensionierung macht sie einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- geltend. Sie geht somit davon aus, dass ihr nach einer mehrjährigen Übergangsphase eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar und möglich ist, dass sie dabei aber ein höchstens doppelt so hohes Einkommen wie heute, nämlich ein solches von monatlich Fr. 2'800.-- netto, erzielen wird. b/aa. Das Bezirksgericht Hinterrhein ging im angefochtenen Urteil davon aus, der Ehefrau sei die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden, hat die Vorinstanz doch sämtliche massgeblichen Kriterien, namentlich den Wegfall der Kinderbetreuungspflichten, das Fehlen nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkungen, das Alter der Ehefrau im Zeitpunkt der Trennung und der Scheidung, die fehlende berufliche Ausbildung und die italienische Muttersprache, die ihr ermöglicht, Stellen im nahe gelegenen Tessin zu bekleiden, berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. In Anbe- tracht dessen kann grundsätzlich auf Erwägung 4f des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Nicht speziell erwähnt wurden seitens der Vorinstanz die Dauer der Ehe und des – durch die klassische Rollenteilung bedingten – Unterbruchs in der Erwerbstätigkeit, was allerdings nicht bedeutet, dass diese auf der Hand liegenden Faktoren beim Entscheid der Vorinstanz ausser Acht geblieben wären. Die Arbeitsmarktlage dürfte zwar aktuell etwas angespannter sein als noch im letzten Herbst. Zudem ist bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen und langer Ehedauer auch ein gewisses Vertrauen in die Beibehaltung der gewählten Rollenverteilung zu berücksichtigen, welches die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer

Seite 25 — 33 Erwerbstätigkeit im fortgeschrittenen Alter als unzumutbar erscheinen lassen kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2005, 5C.139/2005, E. 2.3). Dennoch ist die vorinstanzliche Beurteilung vor dem Hintergrund der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. ZF 05 80; ZF 07 100) wie auch derjenigen des Bundesgerichts (BGE 128 III 65 ff.; BGE 127 III 136 ff. = Pra 2001 Nr. 148) zu bestätigen. bb.Was die Einwände der Berufungsklägerin hinsichtlich ihres Alters und der Ehedauer betrifft, so ist zu beachten, dass sie heute erst 48 Jahre alt ist und zwar keine Berufserfahrung, immerhin aber die – auch in der Wirtschaft zunehmend anerkannten – Erfahrungen als Mutter und Hausfrau mitbringt, so dass die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nicht nur zumutbar, sondern auch als tatsächlich möglich zu erachten ist. Die vom klägerischen Rechtsvertreter angeführten gegenteiligen Präjudizien (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2005, 5C.129/2005, sowie vom 19. April 2001, 5C.32/2001; ZF 06 77) betreffen allesamt Ehefrauen, deren Ehen bis zur Trennung erheblich länger – über 25 Jahre – gedauert haben, die bereits im Zeitpunkt der Trennung bzw. der Anhebung der Scheidungsklage das 50. Altersjahr überschritten hatten und teilweise zusätzlich unter gesundheitlichen Problemen litten. Mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse vermögen sie die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen handelt es sich bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (BGE 115 II 6 ff. [11 f.], E. 5a), nicht um eine starre Regel, sondern um eine widerlegbare Richtigkeitsvermutung. Davon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände solches rechtfertigen (vgl. das zitierte Urteil 5C.129/2005, E. 3.1). Vorliegend bestehen, wie die Vorinstanz korrekt aufgezeigt hat, solche besonderen Gründe. Zudem hat die Berufungsklägerin durch ihre effektive Arbeitstätigkeit selbst widerlegt, dass ihr eine solche unzumutbar ist. Zurückzuweisen ist auch der Einwand der Berufungsklägerin, in Anbetracht von BGE 130 III 537 ff., E. 3.2, habe die Vorinstanz verkannt, dass im Trennungsstadium noch keine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bestanden habe. Zum einen rechnete die Vorinstanz der Ehefrau vorliegend erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung ein hypothetisches Einkommen an. Das Argument, dass bereits im Trennungszeitpunkt ein partieller beruflicher Wiedereinstieg möglich gewesen wäre und sich bereits damals der Moment abgezeichnet habe, in dem die Ehefrau ihre Zeit ganz für den Arbeitserwerb einzusetzen haben würde, diente der Vorinstanz denn auch primär zur Beurteilung der Frage, ob X. nach der Scheidung

Seite 26 — 33 eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich ist (vgl. Erwägung 4f, S. 25, des angefochtenen Urteils). Zum anderen sind die vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid angeführten Kriterien – Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des Arbeitsmarktes zumutbar ist – in erster Linie auf Eheschutzverfahren anwendbar, in denen trotz Trennung der Ehegatten unter Umständen noch mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts gerechnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, dürfen bereits schon im Eheschutzverfahren bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages und insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit diejenigen Kriterien mit einbezogen werden, die für den nachehelichen Unterhalt gelten (BGE 128 III 65 ff.). c/aa. Mit Rücksicht darauf, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seit mehr als vier Jahren getrennt lebten, sich das Ende der Ehe seit mindestens zwei Jahren abgezeichnet hatte und die Ehefrau diese Zeit trotz offenkundiger Zeichen bis fast zuletzt ungenutzt hatte verstreichen lassen, gestand das Bezirksgericht Hinterrhein der Ehefrau für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100 % keine Übergangszeit zu und verzichtete auf eine zeitliche Abstufung der Unterhaltsbeiträge. bb.Gemäss der Bundesgerichtspraxis – allerdings zur Abänderung von Eheschutz- oder Massnahmeentscheiden – ist einer Ehegattin, von welcher die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, mit Rücksicht auf die nachwirkende Rollenverteilung während einer langen Ehe eine angemessene Umstellungsphase zuzubilligen (BGE 128 III 65 ff. [69], E 4c; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003, E. 1). Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. Unter anderem beurteilt sich die Dauer der Umstellungsphase danach, inwieweit die von einem Ehegatten geforderte Umstellung für diesen voraussehbar war. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem die Parteien seit drei Jahren getrennt gelebt hatten und sich der Ehemann seit der Instanzierung des Scheidungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Ehefrau eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine bloss zweimonatige Umstellungsfrist geschützt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2002, 5P.418/2001, E. 5).

Seite 27 — 33 cc.Im vorliegenden Fall leben die Parteien seit Mai 2003, nun also seit sechs Jahren, getrennt. Der Ehemann hat bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens, nach rund dreijähriger Trennungszeit, zu erkennen gegeben, dass die Ehefrau seines Erachtens selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen habe (vgl. KB 7 sowie das Anhörungsprotokoll vom 10. Oktober 2006). Ebenso wurde der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin in der Trennungsvereinbarung in einer Höhe festgesetzt, welche im Vergleich mit dem dem Beklagten verbleibenden Teil des Einkommens vermuten lässt, dass bereits damals von einem gewissen Eigeneinkommen der Klägerin ausgegangen wurde. Unter diesen Umständen käme von vornherein nur noch eine sehr kurze Umstellungsfrist für die Kündigung der jetzigen Stelle und die Suche einer Vollzeitstelle in Frage. Nach den Angaben der Ehefrau anlässlich der Berufungsverhandlung verfügt sie an ihrem aktuellen Arbeitsplatz über regelmässige Arbeitszeiten jeweils am Morgen, so dass sie die bestehende Stelle unter Umständen nicht einmal zu kündigen braucht, sondern sich eine auf die Nachmittage beschränkte zusätzliche Halbtagesstelle suchen kann. Zu berücksichtigen ist sodann im heutigen Zeitpunkt, dass der Berufungsklägerin seit der Zustellung des vorinstanzlichen Urteils bewusst sein musste, dass sie sich um eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bemühen sollte, zumal sie trotz der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils nicht ohne weiteres damit rechnen durfte, dass ihre Berufung in diesem Punkt geschützt würde. Unter diesen Umständen besteht kein Grund mehr, der Berufungsklägerin eine zusätzliche Umstellungsfrist zuzubilligen, weshalb ihr mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils (vgl. Erwägung 6a) das hypothetische Einkommen aus einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit anzurechnen ist. d.Für die als zumutbar erachtete Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 100 % rechnete die Vorinstanz der Ehefrau ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3'000.-- an. Dieser Betrag liegt nur geringfügig über dem von der Klägerin selbst für eine Vollzeittätigkeit angenommenen Nettoeinkommen von Fr. 2'800.-- pro Monat. Sie erhob anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch keine konkreten Einwände gegen den von der Vorinstanz ermittelten Betrag. Da sich dieser auf einschlägige statistische Grundlagen (vgl. Erwägung 4f, S. 26, des angefochtenen Urteils [Art. 229 Abs. 3 ZPO]) stützt, besteht im Übrigen keine Grundlage, der Berufungsklägerin, wie vom Ehemann verlangt, ein höheres Einkommen als Fr. 3'000.-- netto anzurechnen. Zudem wurde der Anteil der Kinder an den Wohnkosten – und damit implizit auch ein allfälliger Ertrag aus der Vermietung an Dritte nach dem Auszug der Kinder – bereits bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Fragen könnte man sich einzig, ob der Klägerin

Seite 28 — 33 mit zunehmender Dauer der Berufstätigkeit allenfalls auch ein – der erworbenen Berufserfahrung entsprechendes – höheres Einkommen anzurechnen wäre. Mit Rücksicht darauf, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis bei der Prognose zukünftiger Entwicklungen eher Zurückhaltung zu üben ist, da eine nachträgliche Erhöhung der Unterhaltsrente im Falle, dass sich die im Urteil angenommenen Erwartungen nicht erfüllen, ausgeschlossen ist, während eine Herabsetzung der Rente bei tatsächlicher Erreichung eines höheren Einkommens jederzeit möglich ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2005, 5C.139/2005, E. 1), ist von einer solchen stufenweisen Anhebung des hypothetischen Einkommens aber zu Recht abgesehen worden. e.Aufgrund der vorherigen Ausführungen verbleibt der Berufungsklägerin bei einem gebührenden Unterhalt von Fr. 4'500.-- und einem möglichen Eigenverdienst von Fr. 3'000.-- netto ein Fehlbetrag von Fr. 1'500.-- pro Monat. 5a.Steht fest, dass es dem Unterhaltsberechtigten nicht möglich bzw. zumutbar ist, für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Dieser Unterhaltsbeitrag ist, soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dies zulässt, so zu bemessen, dass zusammen mit dem Anteil, welcher aus der Eigenversorgungskapazität des Berechtigten resultiert, der gesamte gebührende Unterhalt einschliesslich des Vorsorgeunterhalts gedeckt ist (vgl. Gloor/Spycher, a.a.O., N 21 zu Art. 125 ZGB; Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 35 zu Art. 125 ZGB). b.Der Ehemann erzielte im Jahr 2006 ein Nettoeinkommen von Fr. 101'752.-- jährlich bzw. ca. Fr. 8'480.-- monatlich (BB 4). Aufgrund des den kantonalen Beamten in den letzten beiden Jahren ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der Reallohnerhöhung von 2 % per 1. April 2009 darf davon ausgegangen werden, dass der Beklagte heute ein Nettoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 8'900.-- pro Monat erzielt. Irgendwelche Veränderungen in der beruflichen Stellung des Beklagten sind von keiner Seite geltend gemacht worden. c.Wie die Ehefrau hat auch der Ehemann nach der Scheidung grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des ehelichen Lebensstandards. Zu seinem eigenen Bedarf hat sich der Ehemann weder in den Rechtsschriften noch anlässlich der beiden Hauptverhandlungen geäussert. Geht man davon aus, dass sein Verbrauchsunterhalt nach der Scheidung grundsätzlich ungefähr gleich hoch ist wie

Seite 29 — 33 derjenige der Ehefrau und einzig um die seinem Einkommen entsprechende höhere Steuerlast von total ca. Fr. 650.-- pro Monat (vgl. BB 6 und 7) anzupassen ist, dürfte sich der gebührende Unterhalt von Y. auf rund Fr. 4'460.-- belaufen. Ein Vorsorgeunterhalt entfällt, da beim Ehemann der weitere Aufbau der Altersvorsorge durch das bestehende Arbeitsverhältnis gewährleistet ist. Zurzeit hat Y. noch einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- pro Monat an seinen Sohn zu leisten. Bei einem Einkommen von Fr. 8'900.-- verbleibt ihm damit ein Überschuss von rund Fr. 3'700.-

  • pro Monat. Nach dem Entfallen der Unterhaltspflicht erhöht sich dieser sogar auf Fr. 4'400.-- pro Monat. Der Ehemann ist daher ohne weiteres in der Lage, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag in Höhe ihres Fehlbetrags von Fr. 1'500.-- zu leisten. 6a.Dem Sachgericht steht es im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht festzulegen (Art. 126 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 121 ff.). Vorliegend wird der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Berufungsurteils festgesetzt. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt erscheint nicht gerechtfertigt, zumal der Berufungsklägerin die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht rückwirkend zugemutet werden soll. b/aa. Was das Ende der nachehelichen Unterhaltspflicht betrifft, so setzte die Vorinstanz dieses auf den Zeitpunkt des Eintritts des Ehemannes in das AHV-Alter, was voraussichtlich im Mai 2016 der Fall sein wird, fest. Das Bezirksgericht begründete dies hauptsächlich mit der Überlegung, dass der Lebensstandard der Ehegatten beim Erreichen des Pensionsalters des Ehemannes auch bei intakter Ehe gesunken wäre, weshalb nach der Praxis und so auch vorliegend die Unterhaltsverpflichtung mit dem Eintritt des Pflichtigen ins Rentenalter ende. bb.Im Gegensatz dazu verlangte X. stets, auch im Berufungsverfahren, dass ihr bis zu ihrer eigenen Pensionierung, voraussichtlich im Januar 2025, Unterhaltsleistungen ausgerichtet werden. Sie bringt vor, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Hinterrhein bestehe keine Praxis, wonach die Unterhaltsverpflichtung mit dem Eintritt des Pflichtigen ins Rentenalter ende. Fraglos würden Renten auch unbefristet und insbesondere häufig über das Pensionsalter des Verpflichteten hinaus gesprochen, allenfalls mit einer gewissen Abstufung. Entscheidend sei nämlich nicht die Pensionierung an sich, sondern vielmehr, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auch nach der Pensionierung bestehe.

Seite 30 — 33 cc.Die Vorinstanz nahm mit ihrer Argumentation sinngemäss an, mit der Pensionierung eines Ehegatten sinke dessen Leistungsfähigkeit und damit automatisch auch der den Ehegatten zustehende gebührende Unterhalt. Offensichtlich nahm das Gericht damit auf BGE 132 III 593 ff. [595], E. 7.2, Bezug, in welchem die Praxis, das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV- Alters des Unterhaltspflichtigen zu knüpfen, mit ähnlicher Argumentation begründet wurde. Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht indes zugleich zu erkennen gegeben, dass eine solche allein auf die allgemeine Lebenserfahrung abstellende Praxis immer auch anhand der konkreten Verhältnisse des zu beurteilenden Falles zu überprüfen ist. In einem neueren Entscheid (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 5A_288/2008, E. 5.6) hat das Bundesgericht zudem die Auffassung, dass nach der Pensionierung des Pflichtigen keine nacheheliche Solidarität mehr bestehe, ausdrücklich verworfen und festgehalten, dass das geltende Scheidungsrecht eine lebenslängliche, das heisst zeitlich unbefristete Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt nicht ausschliesse, sondern sich deren Dauer nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien richte. Verfüge der andere Ehegatte über ausreichende Mittel, stehe im Falle einer lebensprägenden Ehe somit grundsätzlich ausser Frage, dass der Ehegatte, der für den ihm gebührenden Unterhalt nie mehr selbst aufzukommen vermag, einen dauernden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. Diese Erwägungen entsprechen auch der in der Lehre vertretenen Auffassung (Gloor/Spycher, a.a.O., N 21 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N 36 zu Art. 125 ZGB) und der Praxis des Kantonsgerichts (ZF 07 90, E. 2h; ZF 05 80, E. 5; ZF 01 23, E. 8). Nachdem die Vorinstanz allein auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat, ohne zu prüfen, ob die Verhältnisse im konkreten Fall einen solchen Schluss erlauben, ist ihr in diesem Punkt eine ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts vorzuwerfen. Allerdings kann diese Prüfung im Berufungsverfahren nachgeholt werden, so dass die Sache auch in diesem Punkt spruchreif ist. dd.Der Ehemann wird voraussichtlich im Mai 2016 das ordentliche AHV-Alter erreichen und kann – ausgehend von einer vollen Anzahl an Beitragsjahren und bis dahin andauernder Erzielung eines Bruttojahreseinkommens von über Fr. 100'000.-

  • – ab diesem Zeitpunkt mit einer maximalen AHV-Rente in Höhe von aktuell Fr. 2'280.-- pro Monat rechnen. Zudem wird er dannzumal eine BVG-Rente beziehen können. Basis hierfür bilden das hälftig aufgeteilte Pensionskassenguthaben von Fr. 190'000.-- per 31. Mai 2008 und die in den darauffolgenden acht Jahren hinzukommenden Altersgutschriften von jährlich ca. Fr. 18'000.--. Bei einer Verzinsung mit 2 % wird sich das Altersguthaben des Ehemannes im Zeitpunkt der

Seite 31 — 33 Pensionierung im Mai 2016 auf rund Fr. 380'000.-- belaufen. Ausgehend von einem Umwandlungssatz von 6.4 % errechnet sich daraus ein jährlicher Rentenbetrag von Fr. 24'320.--, was einer monatlichen Rente von rund Fr. 2'000.-- entspricht. Somit darf angenommen werden, dass Y. nach seiner Pensionierung weiterhin über ein Einkommen von mindestens Fr. 4'200.-- pro Monat verfügen wird, zumal darüber hinaus auch noch eine private Vorsorge besteht. Der Verbrauchsunterhalt des Ehemannes von Fr. 4'460.-- (vgl. Erwägung 5c) wird sich nach der Pensionierung um die Berufsauslagen von Fr. 500.-- reduzieren. Zudem wird sich infolge des geringeren Einkommens eine tiefere Steuerbelastung ergeben, so dass sich der gebührende Unterhalt von Y. im Pensionsalter im Bereich von Fr. 3'700.-- bewegen dürfte. Bei einem angenommenen Einkommen von Fr. 4'200.-- wird Y. somit in der Lage sein, X. einen Betrag von monatlich Fr. 500.-- zur zumindest teilweisen Deckung ihres Fehlbetrags zu leisten. ee.Unter diesen Umständen ist X. für die Zeit bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche AHV-Alter der in den vorstehenden Erwägungen errechnete Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- pro Monat und danach bis zu ihrem eigenen Eintritt in das ordentliche AHV-Alter ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- pro Monat zuzusprechen. Dass die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht (16 Jahre) zusammen mit derjenigen des Trennungsunterhalts (6 Jahre) die Dauer des ehelichen Zusammenlebens (18 Jahre) übersteigt, vermag in Anbetracht der vergleichbaren Konstellationen in ZF 05 80 und im Entscheid 5A_288/2008 an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Überdies wird auch in der Lehre eine schematische Befristung der Unterhaltsrente im Hinblick auf die Dauer der Ehe abgelehnt (Schwenzer, a.a.O., N 36 zu Art. 125 ZGB; Gloor/Spycher, a.a.O., N 21 zu Art. 125 ZGB). 7a.Zusammenfassend ergibt sich, dass Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein aufzuheben und Y. zu verpflichten ist, an den Unterhalt von X. bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- und danach bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von X. einen solchen von Fr. 500.-- zu leisten. b.Y. beantragte in seiner Berufungserklärung vom 25. November 2008 auch die Aufhebung von Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Gegen die in der genannten Ziffer angeordnete Indexierung des Unterhaltsbeitrags an sich erhob er indes keine konkreten Einwände. Sein Begehren ist daher lediglich vor dem Hintergrund zu sehen, dass die von ihm angestrebte gänzliche Aufhebung der

Seite 32 — 33 Unterhaltspflicht eine Indexierung obsolet gemacht hätte. Diese ist nun aber, da X. eine Unterhaltsrente zugesprochen erhält, zu belassen. 8a.Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. b.Y. strebte mit seiner Berufung die vollumfängliche Aufhebung seiner Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an, womit er in casu unterliegt. X. verlangte in ihrer Berufung ihrerseits einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'450.-- bis zum 31. August 2013 sowie von Fr. 2'000.-- vom 1. September 2013 an bis zum Erreichen ihres Pensionsalters. Sie obsiegt damit nur teilweise, indem die Unterhaltsbeiträge bis zur Pensionierung von Y., voraussichtlich im Mai 2016, gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht, aber bei weitem nicht auf das von ihr angestrebte Niveau erhöht werden und die Unterhaltspflicht bis zu ihrer eigenen Pensionierung im Gegensatz zur Vorinstanz zwar bejaht, die für diese Zeit geforderten Unterhaltsbeiträge aber nur zu einem Viertel zugesprochen werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.

Seite 33 — 33 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von Y. (ZF 08 85) wird abgewiesen. 2.Die Berufung von X. (ZF 08 86) wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 3.Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt von X. folgende monatliche, jeweils im Voraus zahlbare und auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a)Fr. 1'500.-- ab Rechtskraft des Urteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter b)danach Fr. 500.-- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von X.. 4.Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 6'544.-- (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--, Schreibgebühr Fr. 544.--) gehen je hälftig zu Lasten von Y. und von X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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