Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2017.33, AG.2018.293
Entscheidungsdatum
23.04.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2017.33

ENTSCHEID

vom 23. April 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juni 2017

betreffend Änderung Scheidungsurteil / Kinderunterhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungsbeklagter) wurden mit Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 geschieden. Mit dem Scheidungsurteil wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet, für seinen Sohn C____, geb. [...] 2008, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und an den Unterhalt der Berufungsklägerin monatliche Beiträge von CHF 250.– zu bezahlen. Nachdem diese Unterhaltsbeiträge vom Zivilgericht mit Entscheid vom 13. Mai 2014 für die Dauer eines Jahres sistiert, der Berufungsbeklagte am 20. August 2015 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert (Vorakten 5/4) und zwischenzeitlich von der Sozialhilfe unterstützt worden war, beantragte der Berufungsbeklagte in der Audienz für Familiensachen des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2015 erneut die Sistierung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 liess der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren stellen:

"1.

Es sei in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheides vom 3. Juni [2015] die Direktanweisung an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt aufzuheben.

Es seien die Ziff. 4 und 5 der Scheidungskonvention i.V.m. Ziff. 3 des Scheidungsurteils des Zivilpräsidiums Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 (Verfahrensnummer F 2009 538) aufzuheben, dies rückwirkend ab 1. September 2015.

Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor zu sistieren, dies rückwirkend ab dem 1. September 2015, unter Behaftung des Gesuchstellers, dem Gericht umgehend mitzuteilen, sobald er ein CHF 2'300.– übersteigendes Monatsnettoeinkommen erzielt.

Es sei die KESB zu beauftragen, umgehend den Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder herzustellen, dies unter Androhung der notwendigen Rechtsfolgen im Falle der weiteren Verweigerung der Zusammenarbeit durch die Kindsmutter.

Verfahrensantrag: Es sei die Unterhaltspflicht des Klägers per sofort aufzuheben, unter Mitteilung dieser Verfügung an die Alimentenbevorschussungskasse Basel-Stadt.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, resp. unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung an den Kläger mit der Unterzeichnenden als Advokatin.“

Auf seine entsprechenden Verfahrensanträge hin wurden mit Verfügung des erstinstanzlichen Instruktionsrichters vom 22. April 2016 der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin rückwirkend ab Januar 2016 und mit Entscheid vom 12. Juli 2016 der Unterhalt für den Sohn C____ für die Dauer des Verfahrens sistiert.

Mit Entscheid vom 5. Juni 2017 wurden die mit dem Scheidungsurteil geregelten und praxisgemäss indexierten Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung der Klage des Berufungsbeklagten wie folgt neu festgelegt (Dispositiv-Ziffer 1):

„- für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis und mit Februar 2016 werden die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte [Berufungsklägerin] und an den Sohn C____, geb. [...] 2008, aufgehoben.

  • für den Zeitraum von März 2016 bis und mit Ende Januar 2017 wird der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte [Berufungsklägerin] aufgehoben. Der Unterhalts­beitrag für den Sohn C____ beträgt CHF 500.00.

Allfällige vom Unterhaltspflichtigen [Berufungsbeklagten] bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Kindesunterhaltsbeiträgen geschuldet.

  • ab Februar 2017 werden die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte [Berufungsklägerin] und an den Sohn C____ aufgehoben.

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen) des Klägers [Berufungsbeklagten] von CHF 2'948.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Krankentaggeld (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Beklagten [Berufungsklägerin] von CHF 2'400.00.

Die Ehegatten verfügen über kein nennenswertes Vermögen.

Das Kind verfügt weder über ein eigenes Einkommen noch über ein nennenswertes eigenes Vermögen.

Der gebührende Unterhalt von C____, geb. [...] 2008, beträgt CHF 2'292.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von CHF 1'250.00).“

Die weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Kosten wurden den Parteien bis auf die vom Berufungsbeklagten zu tragenden Dolmetscherkosten je zur Hälfte auferlegt, gingen aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien zu Lasten des Staates. Die Vertretungskosten wurden wettgeschlagen und die Vertretungen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom Gericht entschädigt. Auf Gesuch der Berufungsklägerin wurde der Entscheid schriftlich begründet.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 14. September 2017 erhobene und begründete Berufung, mit welcher die Berufungsklägerin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung des Berufungsbeklagten verlangt, an den Unterhalt seines Sohnes C____ ab Februar 2017 monatlich CHF 750.– zuzüglich allfälliger ihm ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen. Weiter sei der gebührende Unterhalt von C____ bei monatlich CHF 2'292.– (inkl. Betreuungsunterhalt von CHF 1‘250.–) festzulegen. Schliesslich beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Sodann soll gemäss dem Verfahrensantrag der Berufungsbeklagte für die Dauer des vorliegenden Verfahrens verpflichtet werden, an den Unterhalt von C____ monatlich CHF 500.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Berufungsantwort vom 20. Oktober 2017 beantragt der Berufungsbeklagte die vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung wie auch des Verfahrensantrages. Gleichzeitig ersucht er ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Nachdem der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 auf den Verfahrensantrag der Berufungsklägerin unter Hinweis auf die Suspensivwirkung der Berufung gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten war, erneuerte diese ihren Antrag mit Eingabe vom 16. November 2017, wobei sie auf die im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte vorsorgliche Sistierung des streitgegenständlichen Kinderunterhalts verwies. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 28. November 2017 erneut die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Verfahrensantrages. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wies der Instruktionsrichter den neuerlichen Verfahrensantrag der Berufungsklägerin ab, da die Voraussetzungen gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht erfüllt seien.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind mit dem vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Abänderungen des Scheidungsurteils der Parteien hinsichtlich der vom Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C____ und die Berufungsklägerin. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen stellt, soweit sie den alleinigen Streitgegenstand eines Klageverfahrens bildet, eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 51 N 13). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art 308 N 40). Die im Streit stehenden Unterhaltsansprüche von C____ und der Berufungsklägerin erreichen diesen Streitwert klarerweise. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 ZPO). Auf die Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.2 Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Die Kognition der Berufungsinstanz ist gemäss Art. 310 ZPO umfassend (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO).

1.3 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Der Instruktionsrichter hat den Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 mitgeteilt, dass vorgesehen sei, den Entscheid im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer Parteiverhandlung zu fällen. Weiter werde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO verzichtet (vgl. Spühler, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 316 N 4). Die Parteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Damit haben sie auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 f.). Artikel 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 7). Aufgrund des jungen Alters von C____ kann vorliegend auch auf dessen Anhörung gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO verzichtet werden (BGer 5A_473/2013 vom 6. August 2013. E. 3, vgl. Michel/Steck, a.a.O., Art. 298 N 12, 15). Daher ergeht der vorliegende Entscheid wie angekündigt auf dem Zirkulationsweg.

2.1 Für streitige Verfahren der Abänderung von rechtskräftigen Scheidungsfolgen kommen sinngemäss die Vorschriften über die Scheidungsklage zur Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Soweit Kinderbelange betroffen sind, sind auch im Scheidungsabänderungsverfahren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO anwendbar (Mazan/Steck, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 296 N 9; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 284 N 32; Bähler, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 290 N 2d). Damit gelten für Kinderbelange in allen Verfahrensstadien vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Demnach stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest und entscheidet ohne Bindung an Parteianträge (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32, Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 N 10, 29). Demgegenüber gelten für Fragen des nachehelichen Unterhalts die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1, Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden, und es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites zu unterbreiten (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.165 mit Hinweisen; Gehri, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 55 N 1).

2.2 Die Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge, zu enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 33 f.). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich eine Berufungsklägerin nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss in den Rechtsbegehren selbst einen Antrag in der Sache stellen. Bestimmte und gegebenenfalls bezifferte Berufungsanträge sind auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime erforderlich. Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen von den vorstehenden Anforderungen genügenden Berufungsanträgen ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus‘ (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Daraus folgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger im vom Bundesgericht beurteilten Fall anwaltlich vertreten war, muss geschlossen werden, dass diese Praxis nicht nur für Laien Geltung beansprucht.

Betreffend den nachehelichen Unterhalt beschränken sich die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin auf den Antrag, Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts sei aufzuheben. In Ziffer 1 hiess das Zivilgericht die Abänderungsklage des Berufungsbeklagten teilweise gut. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin hätte sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, die Aufhebung dieser Ziffer zu beantragen, sondern hätte zusätzlich die teilweise oder vollständige Abweisung der Abänderungsklage beantragen müssen (Seiler, a.a.O., Zürich 2013, N 876). Daher wäre auf die Berufung im Punkt des Ehegattenunterhalts nicht einzutreten. Aus Ziffer 5 der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Berufungsklägerin für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016 die Abweisung der Abänderungsklage auch betreffend den Ehegattenunterhalt beantragt. Dessen Aufhebung für die Zeit von März 2016 bis Januar 2017 ist ausdrücklich nicht angefochten (Berufungsbegründung Ziff. 6). Aus Ziffer 7 der Berufungsbegründung ergibt sich zumindest sinngemäss, dass die Berufungsklägerin für die Zeit ab Februar 2017 die Abweisung der Abänderungsklage auch betreffend den Ehegattenunterhalt beantragt. Aufgrund des Verbots des überspritzten Formalismus‘ ist deshalb für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016 und ab Februar 2017 auch auf die Berufung betreffend den Ehegattenunterhalt einzutreten.

2.3 Unbestritten sind die von der Vorinstanz zutreffend zusammengefassten Voraussetzungen für eine Abänderung von gerichtlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen und Beiträgen an den nachehelichen Unterhalt, wie sie der Berufungsbeklagte verlangt hat. Nach Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann der in einem Scheidungsurteil festgesetzte Kinderunterhalt bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Erheblich ist eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung, also die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes einerseits oder die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern anderseits betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (AGE ZB.2014.40 vom 12. November 2014 E. 2.1; Aeschlimann, in: FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 286 ZGB N 4 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, soweit der Veränderung tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; 128 III 305 E. 5b S. 310, je mit Hinweisen). Auch für die Herabsetzung, zeitlich beschränkte Einstellung oder Aufhebung des Ehegattenunterhalts muss gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB eine erhebliche und dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vorliegen. Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art. 282 ZPO vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Aeschlimann, a.a.O., Art. 286 ZGB N 6 mit Hinweisen; Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 129 N 6 f.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Veränderung der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners. Soweit eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse in diesem Sinne anzunehmen ist, muss der gesamte massgebende Sachverhalt neu beurteilt werden und können auch andere als die wesentlich veränderten Parameter aktualisiert werden (BGE 137 III 604 E. 4.1 S. 606 = Pra 2012 Nr. 62; BGer 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1, 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.3; AGE ZB.2015.70 vom 12. Februar 2016 E. 2.1, ZB.2014.40 vom 12. November 2014 E. 2.1; Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 129 N 7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, rechtfertigen bei prekären finanziellen Verhältnissen bereits geringe Änderungen eine Überprüfung des Unterhaltsbeitrags.

2.4 Strittig ist die Frage, inwieweit eine Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 bzw. nach Art. 129 Abs. 1 ZGB auch rückwirkend über den Zeitpunkt der Einreichung einer Abänderungsklage hinaus erfolgen kann.

2.4.1 Wie von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt zutreffend referiert wird, bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Datum der Klageeinreichung den massgebenden Zeitpunkt für die Neufestsetzung im Falle einer Abänderung zugunsten des Unterhaltsschuldners, wie sie vorliegend vom Berufungsbeklagten verlangt wird, während bei einer Abänderung zugunsten des Unterhaltsberechtigten die Neufestsetzung in analoger Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend zur Klageeinreichung frühestens ab dem Eintritt der Veränderung bis auf ein Jahr vor Klageeinreichung erfolgen kann (Art. 279 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 305 E. 6a S. 311; 127 III 503 E. 3b/aa S. 504 f.; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.1). Diese Rechtsprechung wird in der Literatur teilweise begrüsst (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, Rz. 09.62), teilweise aber auch kritisiert und postuliert, dass auch zugunsten des Unterhaltsschuldners bei einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit eine Rückwirkung bis auf den Zeitpunkt der Mitteilung an die Gläubigerin möglich sein müsse (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 286 ZGB N 96; Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 286 N 7).

2.4.2 Steht hingegen die Scheidungsrente einer Ehegattin zur Beurteilung, so kann das Gericht deren Abänderung frühestens mit Wirkung ab Datum der Rechtshängigkeit der Klage anordnen, da die Unterhaltsgläubigerin erst ab diesem Zeitpunkt mit einer Rückerstattung rechnen muss (gl.A. Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 129 N 24). Die im ehelichen Unterhaltsrecht bestehende Möglichkeit einer rückwirkenden Festlegung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB findet weder auf Abänderungen von Massnahmen des Eheschutzes noch von Scheidungsfolgen analoge Anwendung (Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 129 N 24; Isenring/Kessler, Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 173 N 12 sowie Art. 179; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 129 ZGB N 31 und 40; Liatowitsch/Häring, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 129 ZGB N 9). Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, den Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine einvernehmliche und nicht gerichtliche Lösung zu finden, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, allfällige Unterhaltsansprüche zu verlieren (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 173 N 11, m.w.H.).

3.1 Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin zunächst die rückwirkend über den Zeitpunkt des entsprechenden Klagbegehrens hinaus vorgenommene Aufhebung der Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von Kinder- und Ehegattenunterhalt für den Zeitraum von September 2015 bis und mit Februar 2016. Zur Diskussion könne nur die Frage der Unterhaltsbeiträge ab Januar 2016 stehen, nachdem der Berufungsbeklagte sein Abänderungsgesuch am 8. Dezember 2015 eingereicht habe. Besondere Umstände, die eine Rückwirkung erlaubten, bestünden nicht und seien auch von der Vorinstanz nicht weiter dargelegt worden (Berufungsbegründung Ziff. 5).

3.2 Die Vorinstanz begründet die rückwirkende Aufhebung der Unterhaltspflichten des Berufungsbeklagten ab September 2015 entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin. Der unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte sei im September 2015 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden. Davon habe die Berufungsklägerin aufgrund der bestehenden Lohnanweisung direkt Kenntnis erlangt, indem sie vom Moment der Aussteuerung an keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten habe. Sie habe somit ab diesem Zeitpunkt auch gewusst, dass der Kläger keine Beiträge über CHF 2‘300.– pro Monat mehr erhalten habe und nicht mehr leistungsfähig gewesen sei (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.2 S. 9 f.).

3.3

3.3.1 Demgegenüber ist aber zu beachten, dass eine rückwirkende Abänderung von rechtskräftig festgelegtem Kinderunterhalt zugunsten des Unterhaltsschuldners nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden kann. Soweit sie in der Lehre postuliert wird, wird nach dem Gesagten eine vorgängige Mitteilung an die Unterhaltsgläubigerin vorausgesetzt. Hingegen ist eine rückwirkende Abänderung der Scheidungsrente der Berufungsbeklagten über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit hinaus nicht zulässig.

3.3.2 Vorliegend kann zwar mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Berufungsklägerin die für eine Abänderung massgebende neue Einkommenssituation des Berufungsbeklagten aufgrund der bestehenden Anweisung gemäss Art. 292 ZGB bekannt gewesen ist. Bezüglich seiner Unterhaltspflicht gegenüber C____ hat der Berufungsbeklagte daraus aber erst mit Eingabe vom 11. Januar 2016 deren Aufhebung gegenüber der Berufungsklägerin beansprucht. Soweit der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort ausführen lässt, er habe bereits am 8. Dezember 2016 (recte: 2015) ein Gesuch um Sistierung „der Unterhaltsbeiträge“ gestellt, welche mit Hilfe anwaltschaftlicher Vertretung ergänzt worden sei, entspricht dies nicht den Akten (Berufungsantwort Ziff. 5.3). Gemäss dem Protokoll der Audienz in Familiensachen hat er am 8. Dezember 2015 allein den Antrag gestellt, „in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils sei der Unterhalt an die geschiedene Ehefrau von CHF 250.– für die Dauer von einem Jahr zu sistieren“. Das Begehren bezog sich daher nur auf die Scheidungsrente und gerade nicht auf den Kinderunterhalt. Vor diesem Hintergrund hatte die Berufungsklägerin keine hinreichende Gelegenheit, sich betreffend den Kinderunterhalt auf die neuen Gegebenheiten einzustellen (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 286 ZGB N 7). Hingegen ist dieser Zeitpunkt massgeblich für die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung insoweit aufzuheben, als die Berufungsklägerin die rückwirkende Aufhebung der Kinderunterhaltspflicht für die Monate September 2015 bis Januar 2016 sowie der Scheidungsrente für die Monate September bis Dezember 2015 anficht.

3.3.3 Demgegenüber setzt sich die Berufungsklägerin mit der Aufhebung des erst nach der Eingabe vom 11. Januar 2016 fällig gewordenen Kinderunterhalts für den Monat Februar 2016 bzw. nach dem Gesuch vom 8. Dezember 2015 fällig gewordenen nachehelichen Unterhalts für die Monate Januar und Februar 2016 nicht auseinander. Die Pflicht, die Berufungsanträge zu begründen, besteht auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime (Spühler, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 311 N 15). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher insoweit zu bestätigen.

Unstrittig ist die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts sowie die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 500.– jeweils für die Monate März 2016 bis und mit Januar 2017 (Berufungsbegründung Ziff. 6). Demgegenüber richtet sich die Berufung gemäss Ziffer 1 erster Absatz der Berufungsschrift gegen die Aufhebung der Pflicht des Berufungsbeklagten zur Leistung von nachehelichem Unterhalt sowie von Kinderunterhalt mit Wirkung ab Februar 2017. Allerdings verzichtet die Berufungsklägerin nachfolgend in der Berufungsbegründung auf eine Auseinandersetzung mit dem nachehelichen Unterhalt ab Februar 2017, weshalb sie insoweit ihrer Begründungspflicht wiederum nicht nachkommt und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dem Berufungsbeklagten stehe seit November 2016 nach Abzug der unbestrittenen Sozialversicherungsabzüge und der ebenfalls zu beachtenden Quellensteuer im Betrag von CHF 273.– ein monatliches Einkommen von CHF 2‘948.75 zur Verfügung. Diesem Einkommen habe bis zum Bezug einer neuen Wohnung ein Existenzbedarf des Berufungsbeklagten von CHF 2‘470.20 gegenüber gestanden. Zum Grundbetrag von CHF 1‘200.– kämen die Miete von CHF 716.–, die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung von CHF 464.20 nach Abzug der Verbilligung, Versicherungen von CHF 10.– und das U-Abo von CHF 80.– hinzu. Ab Februar 2017 ändere sich aber das Bild, habe der Berufungsbeklagte doch eine neue, teurere Wohnung für CHF 1‘220.– bezogen und sei dort auch behördlich gemeldet. Die Behauptung, diese Wohnung diene der neuen Partnerin des Berufungsbeklagten, sei nicht belegt. Zudem wäre dieser Umstand solange unbeachtlich, als der Kläger nicht in einer Wohngemeinschaft mit einer Person lebe, die selber für ihren Anteil der Lebenshaltungskosten aufkommen könne. Das Gericht habe von den tatsächlich bestehenden Ausgaben auszugehen und könne diese nicht nach Belieben kürzen, zumal der Mietzins von CHF 1‘220.– gemäss dem Mietzinsraster im Rahmen der im Raum Basel zu erwartenden Wohnkosten liege. Mit einer leicht erhöhten Krankenkassenprämie von CHF 479.70 resultiere demnach ein Existenzminimum von CHF 2‘989.70 und mithin eine Unterdeckung, weshalb kein Kinderunterhaltsbeitrag mehr gesprochen werden könne (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.3 f. S. 10 f.).

4.2 Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, das heutige, dem Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 2‘948.– netto ohne Kinderzulagen und inklusive Quellensteuerabzug, sei in etwa gleich hoch wie das von ihm im Zeitpunkt des Scheidungsurteils beim Arbeitgeber […] erzielte Nettoeinkommen von CHF 2‘850.–. Es fehle daher diesbezüglich an einer wesentlichen Veränderung als Voraussetzung für eine Abänderung des Scheidungsurteils. Soweit die Vorinstanz sich für die Abänderung auf den Mietzins für die neue, per Februar 2017 angetretene Wohnung des Berufungsbeklagten von CHF 1‘220.– statt CHF 716.– berufe, seien Gründe für diesen Wohnungswechsel nie dargelegt worden. Obwohl sie, die Berufungsklägerin, mit Eingabe vom 18. April 2017 ausdrücklich um eine diesbezügliche Begründung ersucht habe, sei der Berufungsbeklagte dazu nie befragt worden. Sie gehe davon aus, dass der Berufungsbeklagte die alte Wohnung […] weiterhin miete, sei sein Briefkasten dort doch noch immer angeschrieben und werde auch geleert. Zudem bewohne der Berufungsbeklagte seine neue Wohnung wohl mit seiner langjährigen Partnerin D____. Da er der Hauptverhandlung ferngeblieben sei, habe er dazu auch nicht befragt werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne dem Berufungsbeklagten kein monatlicher Mietzins von CHF 1‘220.– zugestanden werden. Auch wenn der Mietzins möglicherweise nicht übersetzt sei, übersteige er ein Drittel des Nettoeinkommens des Berufungsbeklagten, wie es von der Praxis der Budgetberatungen zugestanden werde. Gehe man weiterhin vom bisherigen Mietzins aus, so sei dem Berufungsbeklagten auch ab Februar 2017 die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 500.– zumutbar. Gehe man davon aus, dass der Berufungsbeklagte mit seiner langjährigen Lebensgefährtin zusammenlebe, so betrage sein monatlicher Existenzbedarf bloss CHF 2‘014.– (hälftiger Grundbetrag CHF 850.–, hälftiger Mietzins CHF 610.–, Krankenkasse CHF 464.–, Versicherungen CHF 10.–, U-Abo CHF 80.–), womit sich der monatliche Unterhaltsbeitrag für den Sohn C____ auf CHF 930.– belaufe. Das Verhalten des Berufungsbeklagten dürfe nicht zu Lasten des Kinderunterhalts geschützt werden (Berufungsbegründung Ziff. 7 S. 5-8).

4.3 Dem hält der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort entgegen, der Wohnungswechsel sei erfolgt, weil er die zuvor bewohnte Einzimmerwohnung infolge einer Totalsanierung der Liegenschaft habe verlassen müssen. Er bestreitet, weiterhin in der alten Wohnung zu wohnen. Weiter macht er geltend, sich von seiner damaligen Partnerin getrennt und kaum mehr Kontakt zu dieser zu haben (Berufungsantwort Rz. 7.4 f.).

4.4

4.4.1 Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person sowohl für die Ermittlung ihres Einkommens wie auch ihres Bedarfs grundsätzlich vom tatsächlich vorliegenden Sachverhalt auszugehen ist. Soweit aufgrund dieses Sachverhalts der ausgewiesene Bedarf nicht gedeckt ist, kann der unterhaltpflichtigen Person aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn ihr mit weiteren Anstrengungen die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar ist; diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235, 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; BGer 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.3.1; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.7; ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.4). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern erfordert dabei die volle Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen der Unterhaltspflichtigen (Breitschmid, a.a.O., Art. 276 N 25, Art. 285 N 13; Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, Art. 285 ZGB N 56 i.V.m. N 58). Diese hohen Anforderungen an die Leistungspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils gelten bei wirtschaftlich engen Verhältnissen wie den vorliegenden in noch gesteigertem Mass, so dass bspw. auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden können, die keine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und sich im Tieflohnbereich befinden (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121). Vermindert die unterhaltspflichtige Person ihr Einkommen dagegen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung allerdings auch dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 237). Diese Grundsätze müssen auch für die Beurteilung des Bedarfs gelten.

4.4.2 Der Berufungsbeklagte vermag seine Behauptung, zu einem Wohnungswechsel gezwungen gewesen zu sein, nicht zu belegen. Insbesondere fehlt ein Nachweis für die Behauptung, die von ihm bisher bewohnte Liegenschaft werde totalsaniert und es sei ihm daher gekündigt worden. Zwar ist im zweitinstanzlich eingereichten elektronischen Abnahme-/Übergabeprotokoll (Akten 6/2) unter der Rubrik „Neuer Mieter“ eine Renovation vermerkt. Gleichzeitig werden dem Berufungsbeklagten aber für die Reinigung des stark verschmutzten Bodens in Küche, Korridor, Badezimmer und Wohn-/Esszimmer Pauschalbeträge von insgesamt CHF 90.– verrechnet und es wird zugleich der gesamte Bestand an Zugehör zur Wohnung kontrolliert. Dies ist mit der Behauptung einer Totalsanierung nicht zu vereinbaren. Vielmehr handelt es sich beim Vermerk der Renovation offensichtlich um eine Instandsetzung einer Wohnung mit aufgestautem Sanierungsbedarf. Der Berufungsbeklagte belegt insbesondere auch die mit einem entsprechenden Beleg einfach zu beweisende Kündigung durch den Vermieter durch nichts. Es ist daher von einer freiwilligen Aufgabe der bisher bewohnten Einzimmerwohnung auszugehen. Die gegenteilige Behauptung seiner angeblichen Expartnerin im eingereichten Mail vom 20. Oktober 2017 (Akten 6/1) vermag diesen Beweis nicht zu ersetzen.

4.4.3 Selbst wenn der Berufungsbeklagte den Wohnungswechsel unfreiwillig vollzogen hätte, so vermöchte er keine Gründe nachzuweisen, weshalb er zur Miete einer im Vergleich zur bisher bewohnten Wohnung teureren Mietwohnung gezwungen wäre. Auffällig ist dabei, dass der Berufungsbeklagte trotz dem behaupteten Fehlen einer Paarbeziehung neu auf eine Zweizimmerwohnung anstelle der bisher bewohnten Einzimmerwohnung angewiesen sein sollte. Hierfür bringt er keine Gründe vor. Er macht auch nicht geltend, dass Einzimmerwohnungen mit Mieten in der Höhe des bisherigen Mietzinses nicht verfügbar wären. Es ist daher nicht relevant, dass der aktuell geltend gemachte Mietzins für eine Zweizimmerwohnung nicht übersetzt erscheint. Er liegt aber notorischerweise deutlich über den Mietzinsen für eine Einzimmerwohnung, wie sie der Berufungsbeklagte bisher und insbesondere auch bei der Berechnung der bisherigen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil bewohnt hat. Daraus folgt, dass dem Berufungsbeklagten mit entsprechenden Anstrengungen zur Begrenzung seines Bedarfs die Miete einer Wohnung zu den bisherigen Wohnkosten ohne weiteres möglich und zumutbar wäre. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Miete einer teureren Wohnung auch in Schädigungsabsicht zum Nachteil seines Sohnes erfolgt ist. Demnach sind dem Berufungsbeklagten bei der Berechnung seines Bedarfs unter dem Titel der Miete nur CHF 716.– anstatt der von der Vorinstanz ab Februar 2017 eingesetzten CHF 1‘220.– zuzugestehen.

4.4.4. Die Berufungsklägerin macht bezüglich des Bedarfs des Berufungsbeklagten geltend, aufgrund des Zusammenlebens mit dessen langjährigen Partnerin seien die gemeinsamen Kosten des Haushalts (Grundbetrag für einen Zweipersonenhaushalt und Mietzins) lediglich hälftig anrechenbar. Das Führen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auswirken. Ob dieser Umstand den Bestand und die Höhe der Scheidungsrente oder des Kindesunterhalts beeinflusst, wird von Lehre und Rechtsprechung differenziert beurteilt. Das Bundesgericht berücksichtigt sowohl in Angelegenheiten des Eheschutzes als auch in Verfahren betreffend die Abänderung von Scheidungsfolgen grundsätzlich Kostenersparnisse durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedarfssenkend (BGer 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 3, 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002 E. 2b, 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E. 2.3). Demgegenüber will ein Teil der Lehre entsprechende nacheheliche Kosteneinsparungen des Unterhaltsschuldners nur in Ausnahmefällen berücksichtigen (Spycher/ Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 10.27, 10.46-10.52; vgl. auch Gloor/Spycher, Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 125 N 15 m.w.H.). Die Frage, ob Einsparungen in der Lebenshaltung aufgrund einer nachehelichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Unterhaltsschuldner bedarfsseitig anzurechnen sind, kann vorliegend allerdings offen bleiben, vermag doch die Berufungsklägerin ihre Behauptung, der Berufungsbeklagte lebe mit einer Lebenspartnerin zusammen, nicht zu belegen.

Die Berufungsklägerin reicht als Beweis für ihre Behauptung zunächst ein Schreiben von Herrn E____ vom 24. August 2017 (Akten 3/3) ein. Darin bestätigt dieser, ein Bekannter der gesamten Familie [...] und insbesondere von D____ zu sein und Kenntnis davon zu haben, dass letztere – inoffiziell – seit Jahren mit dem Berufungsbeklagten zusammenlebe. Weiter beantragt sie die gerichtliche Befragung von D____ sowie der Parteien zu diesem Punkt und das Einholen von Erkundigungen bei der Vermieterschaft des Berufungsbeklagten betreffend „Personalien und Anzahl der bewohnenden Mietpartei“. Der Berufungsbeklagte lässt durch seine Vertretung ein Schreiben von D____ einreichen, mit welchem diese bestreitet, mit dem Berufungsbeklagten in einer Beziehung zu stehen oder mit ihm zusammenzuleben (Akten 6/1). Angesichts dessen und der sich in diesem Punkt in ihren jeweiligen Berufungseingaben widersprechenden Parteibehauptungen kann auf die beantragte Parteibefragung und die Befragung von D____ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, ist doch davon auszugehen, dass sämtliche involvierten Personen an ihrer Darstellung des Sachverhalts festhalten würden. Dies gilt auch für den Beweisantrag bezüglich der Vermieterschaft. Gemäss Mietvertrag vom 24. Januar 2017 zwischen dem Berufungsbeklagten und der Eigentümerin F____, vertreten durch die G____ Immobilien AG, [...], ist der Berufungsbeklagte die einzige Mietpartei der von ihm aktuell bewohnten 2.5-Zimmerwohnung an der H____strasse [...] in Basel (Vorakten 32/9). Es ist nicht zu erwarten, dass eine amtliche Erkundigung bei der Vermieterschaft zur Mietpartei abweichende Auskünfte liefern könnte. Zwar hat unter Geltung der Untersuchungsmaxime das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Parteien trifft dabei aber eine Mitwirkungspflicht, indem sie dem Gericht geeignete Beweismittel, die zur Erhellung des Sachverhalts beitragen könnten, nennen bzw. beantragen müssen (Mazan/Steck, a.a.O., Art. 296 N 12 f.). Vorliegend erschliesst sich dem Gericht nach dem Gesagten aufgrund der beantragten bzw. eingereichten Beweise der Sachverhalt bezüglich des Bestands einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Berufungsbeklagten nicht. Dem Berufungsgericht drängen sich aber auch keine von den Parteianträgen unabhängige Beweise auf, die es erheben könnte, um diese Frage zweifelsfrei zu klären. Der sich in den Vorakten befindende Mietvertrag stützt jedoch die Annahme, dass der Berufungsbeklagte die Wohnung an der H____strasse [...] alleine bewohnt. Jedenfalls gelingt es aber der Berufungsklägerin nicht, rechtsgenüglich das Gegenteil zu beweisen. Bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsbeklagten kann daher nicht vom Bestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

4.5 Daraus folgt, dass die mit dem angefochtenen Abänderungsurteil erfolgte Aufhebung der Kinderunterhaltspflicht mit Wirkung ab Februar 2017 in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben ist.

Da die Vorinstanz aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse keinen ausreichenden Kinderunterhaltsbeitrag zusprechen konnte, hat sie in Anwendung von Art. 287a lit. c ZGB sowie Art. 301a lit. c ZPO den gebührenden Kinderunterhalt berechnet und mit CHF 2‘292.– (inkl. Betreuungsunterhalt von CHF 1‘250.–) angegeben (angefochtener Entscheid E. 2.5 sowie Dispositiv Ziff. 1). Diese Berechnung ist durch die Berufungsklägerin unangefochten geblieben und gibt auch im Lichte der Dispositionsmaxime zu keinen Bemerkungen Anlass.

Die Berufungsklägerin bringt zuletzt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage der Kinderzulagen nicht behandelt. Dies sei nachzuholen und es sei selbst für den Fall, dass kein Kinderunterhaltsbeitrag festgelegt werde, zumindest festzustellen, dass Kinderzulagen grundsätzlich geschuldet seien (Berufungsbegründung S. 9).

Arbeitnehmende können Anspruch auf Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) haben. Werden an den Unterhaltsschuldner Familienzulagen ausbezahlt, so sind diese zusätzlich zum festgelegten Unterhaltsbeitrag geschuldet (Art. 285 Abs. 2 ZGB, Art. 8 FamZG). Die Kinderzulagen werden somit beim Unterhaltsschuldner einkommensseitig berücksichtigt. Die Vorinstanz hat die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, allfällig bezogene Kinderzulagen an die Berufungsklägerin weiterzuleiten, nur für den Zeitraum von März 2016 bis Ende Januar 2017 statuiert. Hingegen kann der Berufungsbeklagte seit der Geburt von C____ auch ausserhalb dieses Zeitraums möglicherweise Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmer sowie auch als Arbeitsloser haben. Er wird daher aufgefordert, umgehend den Anspruch auf Kinderzulagen für den Sohn C____ abklären zu lassen und allfällig einzufordern. Eine Geltendmachung des Anspruchs ist rückwirkend für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu ergänzen.

7

7.1 Insgesamt bleibt es damit bis auf die Aufhebung der Kinderunterhaltspflicht für den Monat Februar 2016 bei der Verpflichtung des Berufungsbeklagten gemäss dem Scheidungsurteil vom 26. Januar 2010, an den Unterhalt seines Sohnes C____ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– zu leisten. Danach richtet sich auch grundsätzlich die Verteilung der Kosten (vgl. Art. 106 ZPO).

7.2 Die Vorinstanz hat den Parteien die Gerichtskosten hälftig auferlegt und die Vertretungskosten wettgeschlagen. An dieser Kostenverteilung ist auch angesichts der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache festzuhalten. Bereits vor erster Instanz hatte die Berufungsklägerin sich gegen die Aufhebung des Ehegattenunterhalts gewehrt und einen gegenüber dem hiermit bzw. erstinstanzlich zugesprochenen Kinderunterhaltsbeitrag deutlich höheren Betrag von CHF 750.– anbegehrt. Diese Kostenverteilung erweist sich auch vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO als gerechtfertigt.

7.3 Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Berufungsbegehren zu rund zwei Dritteln durch. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es angemessen, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (§ 2 Abs. 5 der Gerichtsgebührenverordnung [SG 154.810] i.V. m. § 41 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]) dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Sämtliche Prozesskosten gehen indes infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an beide Parteien zu Lasten des Staates. Die Vertreterinnen der Parteien haben es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einzureichen, weshalb das angemessene Honorar vom Gericht festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das Honorar der Vertretung einer unentgeltlich prozessierenden Partei richtet sich in Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert gemäss dem Advokaturgesetz (SG 291.100) nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet (§ 17 Abs. 2 Advokaturgesetz). Wenn der Streitwert wie im vorliegenden Fall zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des Honorars in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. AGE ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2, ZB.2015.33 vom 29. März 2016 E. 3.4 und ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3).

Gemäss der Honorarordnung berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Bei einem hier relevanten Streitwert von über CHF 50‘000.– bis CHF 100‘000.– beträgt das Grundhonorar für die erste Instanz CHF 5‘200.– bis CHF 9‘100.–. Dieser Bestimmung geht vorliegend allerdings § 15 HO vor, wonach das Honorar in einem schriftlich geführten Statusprozess in der Regel dem Monatseinkommen des Auftraggebers oder 50 bis 100% des höheren Einkommens der Gegenpartei entspricht. Diese Regelung kommt auch in dem das Statusurteil betreffenden Abänderungsverfahren zur Anwendung (AGE ZB.2015.22 vom 23. November 2015 E. 6.2.1). Vorliegend ist von einem massgebenden Einkommen des Berufungsbeklagten vor Steuern von rund CHF 3‘200.– auszugehen. Davon ist im Berufungsverfahren in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO). Hinzu kommt ein Zuschlag von bis zu 30% für die zusätzliche Rechtsschrift bezüglich des Verfahrensantrags. Es resultiert somit ein Honorar von je CHF 2‘750.–, zuzüglich CHF 50.– Auslagen und CHF 224.– MWST (8%). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie zu einer Nachzahlung der Gerichts- und ihrer Vertretungskosten verpflichtet sind, sollte sich ihre finanzielle Situation nachträglich verbessern (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juni 2017 (F.2015.670) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Entscheid-Dispositiv wie folgt abgeändert:

Ziffer 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 (betreffend den Zeitraum 1. September 2015 bis Ende Februar 2016) wird aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt: „Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2016 wird der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte/Berufungsklägerin aufgehoben. Für den Monat Februar 2016 wird der Unterhaltsbeitrag an den Sohn C____, geb. [...] 2008, aufgehoben.“

Ziffer 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 (bezüglich Kinderzulagen) wird aufgehoben.

Ziffer 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird aufgehoben und durch den folgenden Wortlaut ersetzt: „Ab Februar 2017 wird der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte/Berufungsklägerin aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt beträgt der Unterhaltsbeitrag an den Sohn C____ CHF 500.–.“

Es wird ein neuer Absatz 2 in Ziffer 1 eingefügt mit folgendem Wortlaut: „Der Kläger/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, umgehend die Kinderzulagen für den Sohn C____ – auch rückwirkend – zu beantragen. Allfällige vom Kläger/Berufungsbeklagten bezogene und zu beziehende Kinderzulagen sind zusätzlich zum Kinderunterhalt geschuldet.“

Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid inkl. Kostenentscheid bestätigt.

Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihren Vertreterinnen bewilligt.

Der Berufungsbeklagte trägt die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die Vertretungskosten der Parteien werden wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass, [...], sind ein Honorar von CHF 2‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 224.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, [...], sind ein Honorar von CHF 2‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 224.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt gegenüber beiden Parteien vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungsklägerin

Berufungsbeklagter

Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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