VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 81 5. Kammer VorsitzZanolari Hasse RichterInBrun und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 17. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baugesuch
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 3. April 2023 gingen beim Bauamt der Gemeinde B._____ seitens der C._____ AG drei Baugesuche ein. Mit einem der drei Gesuche ersuchte sie um Bewilligung einer aufgeständerten Photovoltaikanlage (PVA) auf dem Flachdach des auf der Parzelle 1692 (Grundbuch der Gemeinde B.) befindlichen Gebäudes D./E._____ (F.). Die Parzelle 1692 ist der Inneren Dorfzone (IDZ) gemäss Art. 77 des kommunalen Baugesetzes zugeordnet. 2.Im Rahmen der im ordentlichen Verfahren innerhalb der Bauzone erfolgten Publikation des Baugesuchs Nr. Z.1. vom 13. April 2023 bis am 3. Mai 2023 erhob – neben einer weiteren Einsprecherin – A., Eigentümer der Parzelle 1318, am 2. Mai 2023 unter anderem gegen dieses Bauvorhaben Einsprache und beantragte die Abweisung dieses Baugesuchs bzw. die Bewilligung nur unter Auflagen. 3.Mit Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 26. Juni 2023, mitgeteilt am 7. Juli 2023, wurden die Einsprachen abgewiesen und dem Baugesuch Nr. Z.1. die Bewilligung unter Einhaltung von Modalitäten bzw. Auflagen erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die geplante Photovoltaikanlage aus einer filigranen Stahlkonstruktion aus Metall bestehe, welche lichtdurchlässig und von den Dachrändern zurückversetzt sei. Ausser aus der Vogelperspektive sei sie kaum wahrnehmbar. Gegen die Gestaltung und Ästhetik der geplanten PVA gebe es nichts zu beanstanden. Das im Umbau befindliche Personalhaus (auf dem die PVA zu stehen kommen soll) erreiche laut bewilligtem Projekt die maximal zulässige Gebäudehöhe in der IDZ von 18.50 m und die geplante PVA überrage den Dachrand um 1.35 m. Die PVA müsse bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht mitberücksichtigt werden, da die Panele resp. die Tragkonstruktion lediglich auf das Dach gelegt werde und jederzeit aus ihren Verankerungen entfernt werden könnten, weshalb sie
3 - keine Baute, die in fester Beziehung zum Erdboden stehe, darstelle. Es handle sich um eine mobile Einrichtung. Des Weiteren dürften technische Aufbauten wie Dachaustritte für Lüftungen, Maschinenräume für Lifte, Kamine, Antennen etc. die Gebäudehöhe überschreiten. Eine PVA sei nach Auslegung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) eine technisch bedingte Dachaufbaute und zähle somit auch nicht zur Gebäudehöhe. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
4 - Der Beschwerdeführer machte ausserdem namentlich geltend, dass die in der IDZ zulässige Gebäudehöhe durch die PVA um 1.35 m überschritten werde. Die Gebäudehöhe werden vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite aus gemessen bis zum höchsten Punkt des Daches. Bei Flachdachbauten dürften Dachaufbauten für Lifte ausnahmsweise die maximale Gebäudehöhe im technisch notwendigen Masse überschreiten (Art. 89 Abs. 1 und 5 BG). Diese Ausnahmeregelung sei vom Gesetzgeber aber auf Dachaufbauten für Lifte beschränkt worden. Für andere Dachaufbauten gelte diese Ausnahmemöglichkeit nicht und diese dürften somit die Gebäudehöhe nicht überschreiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid könne kein Kriterium sein, ob die Dachaufbaute mit dem Dach verbunden sei. Es sei abwegig, eine PVA als mobile Einrichtung zu bezeichnen, stehe doch ausser Frage, dass die PVA auf irgendeine Art befestigt werden müsse und somit keine mobile Einrichtung sei. Ebensowenig behilflich sei die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin 1 auf die IHVB, sei doch in der Gemeinde B._____ der Begriff der Gebäudehöhe noch nicht durch den harmonisierten Begriff der Gesamthöhe abgelöst worden. Weil die Gebäudehöhe nicht am höchsten Punkt der Dachkonstruktion gemessen werde, seien technisch bedingte Dachaubauten innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe zu erstellen. Eine Ausnahme habe der Gesetzgeber in Art. 89 Abs. 5 BG nur für Lifte vorgesehen. In jedem Fall überschreite die aufgeständerte PVA schliesslich auch das technisch notwendige Ausmass betreffend die Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe. Denn die Beschwerdegegnerin 2 habe im Baugesuch nicht dargelegt, weshalb diese aufgeständert und derart hoch realisiert werden soll. Der blosse Hinweis auf weitere bewilligte aufgeständerte PVA im G._____ genüge dafür nicht.
5 - 5.Mit Verfügung vom 20. September 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 6.In ihrer Stellungnahme zur Sache vom 29. September 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid, an dem unverändert festgehalten werde. 7.Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2023 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter solidarischer Haftbarkeit. Im Wesentlichen begründete sie ihren Antrag damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert und nicht genügend vertieft. Eine 14 Jahre lang bestehende Planungszone wäre wiederrechtlich bzw. ein Baugesuch dürfe nicht darunter gestellt werden. Da die anderen PVA auf den Dächern der benachbarten H._____ rechtskräftig bewilligt worden seien, seien das Einordnungsgebot und die Ästhetikvorschriften von vornherein nicht verletzt. Die geplanten geständerten Elemente seien bei den mächtigen Gebäuden des H._____ nicht störend und würden schlichtweg untergehen. Die Aufständerung der Paneele, die weder überhöht noch zu hoch positioniert sei, sei auf 2000 m.ü.M. nötig, um die gängigen Schneehöhen, die auf dem Dach liegen können, zu überragen. Die Aussicht ab der Liegenschaft des Beschwerdeführers werde nicht betroffen und nicht eingeschränkt, zudem habe er auch kein Anspruch auf Aussicht, weshalb seine Legitimation doch noch Fragen aufwerfe. Aufgrund der nicht unmittelbaren Nähe des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Visierdistanz keine relevanten Einschränkungen mit Bezug auf Besonnung und Aussicht. Zur Erreichung der Klimaschutzziele und der energetischen Vorgaben sei die Anlage durchaus notwendig.
6 - 8.In seiner Replik vom 1. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen gestellten Anträgen fest und vertiefte seine Standpunkte. 9.Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik. 10.In ihrer Duplik vom 3. Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin 2 unverändert an ihren gestellten Anträgen fest und vertiefte ihre Standpunkte. Sie beantragte formell im Bestreitungs- und Bedarfsfall die Einholung von Auskünften, eines Sachverständigengutachtens, die Einvernahme eines Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins. 11.Am 24. Juni 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR) um Erstattung eines Amtsberichts unter Mitwirkung des kantonalen Amtes für Energie und Verker (AEV) bezüglich der fraglichen PVA. Der durch das ARE GR unter Mitwirkung des AEV erstattete Amtsbericht, datierend auf den 6. August 2024, wurde den Parteien zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. 12.Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 26. August 2024 und diejenige der Beschwerdegegnerin 2 vom 9. August 2024 ging fristgerecht ein und wurden gegenseitig zu Kenntnis zugestellt. 13.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 4. Oktober 2024 noch eine ergänzte Kostennote ein, welche den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Vorliegend ist der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 26. Juni 2023, mitgeteilt am 7. Juli 2023, betreffend das Baugesuch Nr. Z.1._____ angefochten. Darin wies dieser unter anderem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023 ab und bewilligte das Baugesuch unter weiteren Modalitäten bzw. Auflagen. Dabei handelt es sich um einen kommunalen Entscheid, der gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in der im Urteilszeitpunkt gültigen Fassung grundsätzlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbar ist (vgl. auch Art. 154 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ [Nr. 13.1; nachfolgend: BG]). Der angefochtene Entscheid schliesst das vorinstanzliche Verfahren ab und es ist nicht ersichtlich, dass er namentlich unter einer aufschiebenden Bedingungen erlassen wurde, bzw. es bestehen keine Anhaltspunkte, welche für einen blossen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 4 VRG sprächen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112, R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 1.1, R 23 6, R 23 7 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1 und R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E. 1 und 9; vgl. aber betreffend Art. 93 Abs. 1 BGG und das bundesgerichtliche Verfahren: BGE 149 II 170). 1.2.Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Antrag auf Abweisung des Baugesuches bzw. dessen Bewilligung nur unter den geltend gemachten Auflagen nicht durchgedrungen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der nordwestlich der Bauparzelle 1692 – in einer Distanz von ca. 70 m hangaufwärts gelegenen – Parzelle 1318 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 12 S. 4). Die Beschwerdegegnerin 2 bestritt bereits in der Stellungnahme zur Einsprache vom 26. Mai 2023 – angesichts der zwischen den Parzellen 1318 und 1692 liegenden, überbauten Grundstücken sowie
8 - mehrerer Strassen – die Legitimation des Beschwerdeführers zur Einsprache. Die Beschwerdegegnerin 1 bejahte hingegen im angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2023 die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers. Die Einsprachelegitimation richtet sich grundsätzlich nach Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ebenfalls nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Legitimation gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG wird regelmässig im Lichte von Art. 89 Abs. 1 BGG beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_677/2021 vom 19. Januar 2023 E. 2.2; anstatt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 26 vom 21. Mai 2024 E. 2.2 f.) und darf infolge von Art. 111 Abs. 1 BGG und Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) für das kantonale Verfahren nicht enger gefasst werden (BGE 141 II 50 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_199/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.1 und 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen sein werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe – insbesondere in räumlicher Hinsicht – zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein solcher Nutzen ist zu bejahen,
9 - wenn das Durchdringen von Rügen dazu führen würde, dass das Bauvorhaben im Bereich, den die Beschwerdeführenden belastet, nicht oder anders realisiert würde als geplant (Urteile des Bundesgerichts 1C_249/2023 vom 5. November 2024 E. 2.4 und 1C_542/2021 vom
10 - Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 59 ff.). Dass die höherliegende Liegenschaft des Beschwerdeführers noch durch Strassen und weitere überbaute Parzellen von Baugrundstück getrennt ist, rechtfertigt in Anbetracht der deutlich unter 100 m liegenden Distanz in einer Gesamtbetrachtung keine sich nach bundesrechtlichen Vorgaben richtende Verneinung der Einsprache- und Beschwerdelegitimation gegenüber der geplanten PVA. Bei Verweigerung oder Anpassung des Baugesuches im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers ist für diesen immerhin insofern von einem praktischen Nutzen auszugehen, in dem die Baute auf der Parzelle 1692 nicht oder zumindest nicht im selben Masse mittels einer PVA von aussen (zumindest von einer erhöhten Position aus) wahrnehmbar über den Ist-Zustand hinaus erhöht würde und in seinem Aussichtsfeld keine technische Dachinstallation bzw. aufgeständerte PVA auf dem Flachdach wahrnehmbar würde, welche er aus gestalterischer, denkmalpflegerischer und ortsbildlicher Sicht als störend empfindet. Der Beschwerdeführer ist also zur Einsprache- und Beschwerdeerhebung legitimiert. 2.Vorliegend ist der Bau- und Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 angefochten. Gegenstand dieses Entscheides bildet das Baugesuch Nr. Z.1._____ und somit die aufgeständerte PVA auf dem Flachdach des (Personal-)Gebäudes D./E. auf der Parzelle 1692 (F.). Angesichts der Anträge und Beilagen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 7. September 2023 ist einzig streitig und zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin 1 seine Einsprache vom 2. Mai 2023 betreffend die Parzelle 1692 zu Recht abgewiesen hat und das Baugesuch Nr. Z.1. für eine aufgeständerte PVA mit einer Höhe von ca. 1.2 m über dem Dachrand bzw. 1.365 m über der Dachfläche (Bg1- act. 7) auf dem Dach des (Personal-)Gebäudes D./E. bewilligt hat.
11 - 3.1.Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der seit dem 8. Februar 2010 geltenden Planungszone "Schützenswerte Bauten und Anlagen". Nur weil das fragliche Gebäude auf der Parzelle 1692 aktuell nicht im Bauinventar aufgeführt sei, sei das strittige Bauvorhaben nicht vom Geltungsbereich der Planungszone ausgenommen. Denn das Bauinventar sei nicht abschliessend und könne aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse periodisch ergänzt und bereinigt werden. Der angefochtene Entscheid setzte sich damit aber nicht substantiiert auseinander. Somit erweise sich das Vorhaben bereits aus diesem Grund als nicht bewilligungsfähig. 3.2.Die Beschwerdegegnerin 2 erachtet dies Rüge als ungenügend substantiiert und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Dies zumal eine seit 2010 bestehende Planungszone widerrechtlich wäre bzw. ein Baugesuch dieser nicht mehr unterstellt werden dürfte. 3.3.Betreffend die vom Gemeindevorstand am 8. Februar 2010 über das gesamte Gemeindegebiet erlassene Planungszone wird im angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2023 festgehalten, dass diese mit Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom
12 - 3.5.Duplicando erachtete die Beschwerdegegnerin 2 eine Unterstellung unter die Planungszone in jedem Fall als unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Ausserdem hob sie hervor, dass die unmittelbare Umgebung des Objektes, worauf die streitgegenständliche PVA erstellt werden soll, nicht im Inventar aufgeführt sei, welches zudem nicht eigentümerverbindlich sei. 3.6.1.Anlässlich seiner Sitzung vom 8. Februar 2010 beschloss der Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin 1, über das gesamte Gemeindegebiet eine Planungszone zu erlassen. Diese hat gemäss der Beschwerdegegnerin 1 das Ziel, die schützenswerten Bauten und Anlagen in den GGP aufzunehmen, um sie auf diese Art und Weise zu schützen. Mit Verfügung des DVS vom 19. Februar 2024 stimmte dieses der erneuten Verlängerung der Planungszone bis zum 8. Februar 2026 zu (Art. 21 Abs. 3 in fine KRG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KRVO [BR 801.110] und https://I._____). 3.6.2.Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. BGE 146 II 289 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E. 2.2; RUCH, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 Rz. 1 und 26; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird namentlich der Erlass oder die Änderung der Grundordnung in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 KRG). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung dadurch nicht erschwert wird bzw. sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG und
13 - BGE 136 I 142 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_451/2022 vom
15 - eigentümerverbindliche Sicherung der schützenswerten Inventarobjekte in der Ortsplanung (GGP, BG) und für die Beurteilung von baulichen Massnahmen an Inventarobjekten. Die Ausarbeitung einer (kantonalen) Inventarliste für die Gemeinde B._____ sei seitens der kantonalen Denkmalpflege weder in Bearbeitung noch demnächst vorgesehen (S. 20). Betreffend die Planungszone "Schützenswerte Bauten und Anlagen" wird im KRL ausgeführt, dass der Gemeindevorstand bereits seit 2010 beabsichtigte, sämtliche im Bauinventar als schützenswert bezeichnete Bauten und Anlagen in GGP zu überführen und damit eigentümerverbindlich zu sichern. Die Überführung in den GGP sei bis dato aber aufgrund des Widerstands seitens der Hotellerie gescheitert. Mit der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung würden die Arbeiten wieder aufgenommen. Hinsichtlich der Prüfung geschützter und ortsbildprägender Bauten wird im KRL im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsgesetzgebung festgehalten, dass im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung zu prüfen sei, ob auf der bestehenden Grundlage des kommunalen Bauinventars Bauten zu schützen oder als ortsbildprägend zu bezeichnen seien. Betreffend die Bestimmung schützenswerter Orte im KRIP, Bereich Siedlung (KRIP-S), hätten Vertreter der kantonalen Denkmalpflege und des ARE GR im 2001 eine Überprüfung des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), hinsichtlich der dazumal vorhandenen Qualitäten und Potenziale, vorgenommen. Das Ergebnis sei im KRIP-S festgehalten (S. 21; vgl. auch KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.4-5). 3.6.4.Im Bauinventar bzw. Siedlungsinventar i.S.v. Art. 10 BG ist das Hauptgebäude des Hotel H._____ auf der Parzelle 1694 gemäss dem erwähnten KRL zwar als schützenswertes Inventarobjekt inventarisiert. Das vorliegend vom Bauvorhaben betroffene, nordwestlich davon gelegene Gebäude D./E. ist hingegen nicht als schützenswertes, erhaltenswertes oder beachtenswertes Objekt
16 - inventarisiert (S. 20, Abb. 13). Soweit der Beschwerdeführer replicando anführt, dass die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid den Gegenstand der Planungszone vom 8. Februar 2010 völlig unzureichend substantiiert habe und somit auf die Verletzung dieser Planungszone in der Beschwerde nicht eingehender eingegangen werden konnte, ist auf die vorstehende Erwägung 3.6.3 zu verweisen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid die Ziele der Planungszone vom 8. Februar 2010 und die Klassifizierung des fraglichen Gebäudes auf der Parzelle 1692 in Übereinstimmung mit dem Inhalt des KRL wiedergegeben hat und – wie nachstehend noch dargelegt – nachvollziehbar ein Bewilligungshindernis durch die Planungszone vom
17 - daher nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist. In räumlicher Hinsicht darf sie sich nur so weit ausdehnen, als dies zur Sicherung der künftigen Planung notwendig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E. 2.3.2). Die zwischenzeitlich mehrfach verlängerte Planungszone vom 8. Februar 2010 hatte gemäss der Beschwerdegegnerin 1 ursprünglich, das Ziel, die im Bauinventar als schützenswerte Bauten und Anlagen klassifizierten Objekte in den grundeigentümerverbindlichen GGP zu überführen. Dies wird im KRL vom Januar/Februar 2022 bekräftigt (S. 20 f.). Im Rahmen des im Februar 2022 beschlossenen KRL hat die Beschwerdegegnerin 1 keine Anpassungen des Bauinventars von 2007/2008 vorgenommen, sodass dieses weiterhin als Grundlage für den künftigen GGP im Rahmen der anstehenden Revision der Grundordnung dienen wird. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine konkreten Umstände geltend, die hinreichende Anhaltspunkte für eine Aufnahme des besagten Gebäudes auf der Parzelle 1692 als schützens-, erhaltens- oder beachtenswertes Objekt im Bauinventar bzw. Siedlungsinventar i.S.v. Art. 10 BG liefern würden. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass KRIP-Objekt J._____ "B._____ Y., vor- und frühtouristische Strukturen" zwar anhand des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als verstädtertes Dorf erstinventarisiert wurde, aber nicht als von nationaler Bedeutung, sondern von regionaler Bedeutung eingestuft worden ist. Das KRIP-Objekt J. ist dem Koordinationsstand Zwischenergebnis zugewiesen und als objektspezifische Festlegung/Beschreibung wird die Prüfung von Freihaltebereichen bei konkreten Vorhaben festgehalten. Der Hinweis im KRIP auf die Einstufung im ISOS als von regionaler Bedeutung ist ausserdem bloss informationshalber aufgeführt (vgl. KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.4-5 und Z.2._____; vgl. auch Art. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und
18 - Heimatschutz [NHG; SR 451] und https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/baukultur/isos-und- ortsbildschutz/ortsbildaufnahmen.html > unter "Liste der Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung). Die streitgegenständliche Baubewilligung betreffend das nicht inventarisierte Gebäude D./E. steht somit nicht im Widerspruch zur Planungszone "Schützenswerte Bauten und Anlagen" vom 8. Februar 2010. 3.6.5.Unabhängig davon, ob es sich vorliegend um ein im Bauinventar inventarisiertes schützenswertes Objekt innerhalb eines Ortsbildes von regionaler Bedeutung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) Solaranlagen auch auf Kultur- und Naturdenkmäler von kantonalen und sogar nationaler Bedeutung grundsätzlich möglich sind, sofern die Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dabei zog das Bundesgericht im Urteil 1C_26/2016 vom 16. November 2016 betreffend einen Fall innerhalb der Bauzone im Perimeter des ISOS von nationaler Bedeutung für die Stadt Chur mit Erhaltungsziel A zur Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung (analog) die Praxis zur ungeschmälerten Erhaltung eines Schutzobjekts gemäss Art. 6 NHG heran. Die Schwere der Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals des ISOS ist in solchen Fällen im Einzelfall anhand der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt. Dagegen liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird. Im Übrigen beziehen sich Art. 18a Abs. 3 RPG und Art. 32b RPV im Bereich des ISOS nicht auf Gebiete,
19 - Baugruppen und Einzelelemente von regionaler oder lokaler bzw. kommunaler Bedeutung (Art. 32b lit. b RPV). Als Kulturdenkmäler von kantonaler und nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG gelten im Übrigen auch nur Kulturgüter, die in einem vom Bund gestützt auf das NHG beschlossenen Inventar verzeichnet sind, dafür Bundesbeiträge gemäss Art. 13 NHG gesprochen wurden (Art. 32b lit. c und d RPV) oder etwa Objekte, welche im kantonalen Richtplan als Kulturdenkmäler im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG bezeichnet wären (Art. 32b lit. f RPV; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.2 ff. und 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4 und 6; JÄGER, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Verfahren, Art. 18a Rz. 44 ff. und 52 ff.; vgl. auch die nachstehende Erwägung 5.4). Das vorliegend strittige Bauvorhaben wurde jedenfalls im ordentlichen Baubewilligungsverfahren von der Beschwerdegegnerin 1 beurteilt und als bewilligungsfähig erachtet. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 18a Abs. 1 und Art. 32a RPV wurde insoweit gar nicht beansprucht. Angesichts einer Höhe der PVA von ca. 1.2 m über dem Dachrand, entspräche die vorliegend zu beurteilende PVA im Übrigen nicht der Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 bis lit. a RPV, was aber für die Befreiung von der Baubewilligungspflicht erforderlich wäre. Damit besteht jedenfalls in formeller Hinsicht auch keine Gefahr eines potenziellen Konfliktes mit den Vorschriften des Ortsbild-, Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes bzw. der Planungszone. 4.1.Umstritten ist ausserdem die Frage, ob die Baute auf der Parzelle 1692 mit der streitgegenständlichen PVA die gesetzlich zulässige Gebäudehöhe überschreitet und somit zu Unrecht bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer vertritt dazu den Standpunkt, dass die geplante PVA nur innerhalb der in der Inneren Dorfzone (IDZ) zulässigen maximalen Gebäudehöhe von 18.50 m zulässig sei und diese in keinem Bereich
20 - überschreiten dürfe. Die Gebäudehöhe werde vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite aus gemessen bis zum höchsten Punkt des Daches. Das kommunale Baugesetz lasse bei Flachdächern einzig Dachaufbauten für Lifte als Ausnahme für die Überschreitung der Gebäudehöhe zu, und dies auch nur auf das technisch notwendige Minimalmass beschränkt (vgl. Art. 89 Abs. 1 und 5 BG). Eine PVA, die 1.35 m über die zulässige Gebäudehöhe hinausrage laufe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Gebäudehöhenbestimmungen diametral entgegen. Kein Kriterium könne sein, die geplante PVA als mobile Einrichtung zu bezeichnen, da sie nicht jederzeit ohne nennenswerten Aufwand aus ihrer Verankerung entfernt werden könne. Aus den Baugesuchsunterlagen sei nicht erkennbar, welche Befestigungsart bei der geplanten PVA vorgesehen sei. Es stehe ausser Frage, dass sie verschraubt und beschwert werden müsse, weshalb sie sehr wohl Bestandteil der Baute und keinesfalls bloss eine mobile Einrichtung sei. Das Gemeindegesetz verwende den Begriff Gebäudehöhe (und nicht Gesamthöhe wie die IVHB), wonach der Referenzpunkt beim höchsten Punkt des Daches inkl. Isolation und Dachhaut liege. Technisch bedingte Dachaufbauten seien innerhalb der festgelegten Gebäudehöhe zu erstellen. Explizit die Gebäudehöhe überschreiten dürften nur die gesetzlich erwähnten Dachaufbauten für Lifte als einzige gesetzliche Ausnahme. Die geplante PVA erfülle diese Prämisse nicht und überrage die Gebäudehöhe um 1.35 m, weshalb sie nicht bewilligungsfähig sei. Selbst bei gegenteiliger Erkenntnis sei unberücksichtigt geblieben, dass Dachaufbauten auf das technisch notwendige Minimalmass zu beschränken seien. Die entsprechende Prüfung seitens der Baubehörde sei hier unterlassen worden, was eine Pflichtwidrigkeit und auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, zumal der Beschwerdeführer die fehlende Notwendigkeit der Aufständerung in seiner Einsprache thematisiert habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe im Baugesuch nicht dargelegt, weshalb die
21 - PVA aufgeständert und derart hoch realisiert werden soll. Es seien keine Gründe dargetan, weshalb die PVA aufgeständert und derart hoch realisiert werden müsse. Insofern seien die Unterlagen ungenügend, was zur Abweisung des Baugesuchs hätte führen müssen. Der blosse Hinweis der Bauherrschaft auf weitere bewilligte aufgeständerte PVA im G._____ genüge dafür nicht. 4.2.Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 wird festgestellt, dass das sich im Umbau befindliche Personalhaus (auf der Parzelle 1692) gemäss bewilligtem Projekt die zulässige Gebäudehöhe erreiche und die geplante PVA den Dachrand um 1.35 m überrage. Die Beschwerdegegnerin 1 gelangte darin weiter zum Schluss, dass die PVA bei der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen sei. Dies namentlich aufgrund des Umstandes, dass die Photovoltaikpaneele bzw. deren Traggestell aus Metall lediglich auf die Dachfläche gelegt würden und jederzeit aus ihrer Verankerung gelöst werden könnten. Somit bildeten sie keine Baute die in einer festen Beziehung zum Boden stehe, sondern es handle sich im weiteren Sinne um eine mobile Einrichtung, welche für die Ermittlung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei auch klar, dass technische Aufbauten wie Dachaustritte für Strangentlüftungen, Maschinenräume für Lifte, Kamine, Antennen etc. die Gebäudehöhe überschreiten dürften. Zu diesem Schluss komme auch die IVHB, welche den oberen Referenzpunkt auf den höchsten Punkt der Dachkonstruktion beziehe. Die Beschwerdegegnerin 2 schloss sich diesen Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2023 an. 4.3.Aus den aktenkundigen Planunterlagen, lässt sich die exakte Gebäudehöhe mangels Markierung des Nullpunktes nicht genau nachvollziehen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das (Personal-)Gebäude D./E. seit einen bewilligten Umbau gemäss den bewilligten Projektplänen die in der IDZ massgebliche Gebäudehöhe von 18.5 m erreiche, blieb aber unbestritten. Ebenso
22 - unbestritten blieb, dass die strittige PVA den Dachrand um nicht mehr als 1.35 m überrage. Somit ist davon auszugehen, dass das Gebäude D./E. auf der Parzelle 1692 vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite bis zum höchsten Punkt des Daches eine Gebäudehöhe von 18.5 m aufweist und die geplante PVA die Dachfläche um 1.365 m bzw. die den leicht überstehenden Dachrand um nicht mehr als 1.35 m überragt (vgl. auch Bg1-act. 6, 7 und 12 S. 6). Die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens hängt also davon ab, ob die PVA sich innerhalb der gesetzlichen vertikalen Höchstmasse bewegen muss oder sie bei der Bestimmung der Gesamthöhe nicht zu berücksichtigen ist. 4.4.Art. 89 BG regelt seit 1999/2000 unverändert die Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe gemäss Art. 86 Abs. 4 BG (Zonenschema). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BG wird die Gebäudehöhe vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder abgetragenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite aus gemessen bis zum höchstens Punkt des Daches. Durch Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximale Gebäudehöhe nicht umgangen werden. Bei seitlich gegliederten und/oder in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe an jedem erkennbaren Baukörperteil einzeln ermittelt. Die Gesamthöhe eines zusammenhängenden in der Höhe gestaffelten Gebäudes darf von der Talseite her gemessen jedoch die zonengemässe Gebäudehöhe höchstens um 3 m überschreiten (Abs. 2). Über die zulässige Höhe bei Gebäuden in Terrainmulden sowie bei besonderen Verhältnissen entscheidet die Baubehörde. Die Baubehörde kann in diesen Fällen Abweichungen von der Gebäudehöhe bis max. 10 % gestatten (Abs. 3). Werden in Gebieten, in denen Flachdächer zulässig sind, Steil- oder Walmdächer erstellt, darf die maximale Gebäudehöhe um 3 m überschritten werden (Abs. 4). Bei Flachdachbauten dürfen Dachaufbauten für Lifte die maximale Gebäudehöhe überschreiten. Diese
23 - sind auf das technisch notwendige Minimalmass zu beschränken (Abs. 5). Höhenzuschläge im Sinne von Abs. 2, 3 und 4 dürfen nicht kumuliert werden (Abs. 6). Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die PVA nicht als Baute oder Anlage qualifizieren will, weil diese infolge ihrer reversiblen Befestigung nicht in einer festen Beziehung zum Erdboden stehe und somit eine bei der Bestimmung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigende mobile Einrichtung darstelle, greift dies zu kurz. Im Zusammenhang mit der Frage der Baubewilligungspflicht, umschreibt das Bundesgericht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen integral als "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen". Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Das Erfordernis einer festen Verbindung mit dem Boden schliesst im Rahmen einer wirkungsbezogenen Beurteilung gemäss Bundesgericht selbst eine Berücksichtigung von beweglichen Bauten, die nicht dauerhaft im Boden verankert sind und gegebenenfalls leicht demotierbar sind, nicht aus (BGE 139 II 134 E. 5.2 und 123 II 256 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_79/2022 vom 30. September 2022 E. 5.1 und 1C_505/2017 vom
24 - E. 4 und 6.5). Für die Beurteilung, ob die strittige PVA bei der Beurteilung der Gebäudehöhe im Sinne von Art. 89 BG zu berücksichtigen ist oder nicht, ist dies vorliegend aber ohnehin nicht einzig massgebend. 4.5.Primär massgebend ist vielmehr die Auslegung und die Praxis zu Art. 89 BG. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 16 von 5. Juli 2011 vertrat die Beschwerdegegnerin 1 die Ansicht, dass nur Lifte als dreidimensionale Gebilde mit einem Innenraum, nicht aber Lüftungsanlagen, und wo technisch notwendig von der Privilegierung von Art. 89 Abs. 5 BG profitieren könnten. Das Verwaltungsgericht stützte – auch unter Berücksichtigung des als Ästhetikvorschrift verstandenen Art. 27 Abs. 4 BG betreffend die Dachgestaltung – die Argumentation der Gemeinde, wobei es immerhin noch die Berufung auf eine rechtswidrige, anderslautende, auch zukünftig nicht aufgegebene Praxis der Gemeinde – und somit die Gleichbehandlung im Unrecht – prüfte. Das Verwaltungsgericht verneinte aber schliesslich auch dies (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 16 vom 5. Juli 2011 Sachverhaltsziffer 3 und E. 1 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1C_511/2011 vom 15. November 2011 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Die von der Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren R 11 16 vertretene Auslegung von Art. 89 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 4 BG beschränkt die gesetzliche Dispensation von (technisch notwendigen) Dachaufbauten auf Flachdachbauten von der Einhaltung der Gesamthöhe somit prinzipiell auf (unterhalb der Dachhaut gelegene) Liftaufbauten oder -gehäuse, wobei Kamine keine Dachaufbauten im Sinne dieser Bestimmung darstellen sollen. Nicht von der gesetzlichen Dispensation sollten aber insbesondere Lüftungsanlagen mit einer Grundfläche von ca. 10 m 2 und 5 m 2 sowie einer Höhe von 1 m sein. Im vorliegenden Verfahren argumentierte die Beschwerdegegnerin 1, dass selbstverständlich technische Dachaufbauten wie Dachaustritte für (Strang-)Entlüftungen,
25 - Maschinenräume für Lifte, Kamine, Antennen etc. die Gebäudehöhe überschreiten dürfen. Dasselbe gelte auch für die technisch bedingte Dachaufbaute in Form einer (auf einem Flachdach aufgeständerten) PVA. Es fragt sich somit, was mit dem Begriff des "Daches" von Art. 89 Abs. 1 BG genau gemeint ist und welche Gebäudebestandteile oder Anlagen bei der Bestimmung des oberen Referenzpunktes dabei überhaupt zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer weist an sich zu Recht darauf hin, dass im BG der Gemeinde B._____ die Gebäudehöhe gemäss Art. 89 BG massgebend für die zulässige Höhe von Gebäuden ist und die Gesamthöhe bzw. die Fassadenhöhe gemäss der Begrifflichkeit der IVHB noch nicht in die kommunale Grundordnung bzw. das Baugesetz überführt worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 104 vom 22. August 2023 E. 4.1 f. betreffend die weitere Geltung der anrechenbaren Geschossfläche gemäss Definition im kommunalen Recht). Vorliegend wird betreffend die Höhenvorschriften auch keine Bestimmung des KRG angewendet, wo die Begriffe der IVHB unmittelbar gelten würden (Art. 36 Abs. 2 KRVO). Dabei ist die Gesamthöhe als der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain und die Fassadenhöhe als der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie definiert (IVHB, Anhang 1, Ziff. 5.1 f.). Wird "Dach" im Sinne der Dachhaut verstanden, scheidet eine unmittelbare Bezugnahme auf die Definition der Gesamthöhe bzw. der Fassadenhöhe gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 des Anhang 1 zur IVHB sowie deren Erläuterung dazu vom 3. September 2013 an sich aus. Denn sowohl die Gesamthöhe und auch die Fassadenhöhe gemäss IVHB ermittelt den Höhenunterschied explizit jeweils bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Damit ist der höchste Punkt der Tragkonstruktion bzw. des Traggerüsts oder Dachtragwerks gemeint und darüber liegt noch die Isolation sowie eine Dachhaut. Es käme höchstens
26 - ein sinngemässer Bezug auf die Überlegungen der IVHB betreffend die Nichtberücksichtigung von technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen oder Sonnenkollektoren in Frage (vgl. IVHB- Erläuterung vom 3. September 2013 zu Ziff. 5.1 f. S. 9 f. und Skizzen im Anhang 2 zu Ziffer 5 S. 7 ff.). Die hier fragliche Mehrhöhe bewegte sich auch nicht mehr im Rahmen der in Art. 45 Abs. 4 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG; SR 730) in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung festgelegten Überschreitung der Gebäudehöhe von 20 cm betreffend Anlagen zur besseren Nutzung einer einheimischen erneuerbaren Energie. Dieser Bestimmung wird im Kanton Graubünden im Rahmen der (kantonalen) Ausnahmen innerhalb der Bauzone immerhin insoweit Rechnung getragen, indem gemäss Art. 82 Abs. 3 KRG bei der Bewilligung von Aussenisolationen an bestehenden Bauten und Anlagen von den Gesamt- und Fassadenhöhen, den Gebäudelängen, den Nutzungsziffern, den Grenz- und Gebäudeabständen sowie den Baulinien um die Konstruktionsstärke der Aussenisolation abgewichen werden darf. Selbst eine sich auch auf Solaranlagen beziehende und Art. 45 Abs. 4 EnG in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung vollständig entsprechende kantonale Bestimmung, liesse die strittige (Mehr-)Höhe der PVA also nicht in jedem Fall zu. 4.6.Damit ist also entscheidend, wie die Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäss Art. 89 BG im Hinblick auf eine Solaranlage auf dem Dach auszulegen ist. Der Wortlaut, als Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 89 Abs. 1 BG besagt, dass der höchste Punkt für die Bestimmung der Gebäudehöhe das Dach ist (vgl. dazu BGE 148 IV 17 E. 2.1 und 147 II 25 E. 3.3). Gemäss der Skizze zu Art. 89 BG im Anhang des BG (S. 70) ist ein Gebäude mit Satteldach abgebildet und der höchste Punkt der Gebäudehöhe wird auf dem Dachfirst als Oberkante markiert. Aus der schematischen Skizze kann der Schluss gezogen werden, dass dieser höchste Punkt jenem der Dachhaut (inkl. Isolation) entsprechen soll. Eine
27 - entsprechende Abbildung für Flachdächer und auch eine skizzierte (technisch bedingte) Dachaufbaute fehlt aber. Der beschwerdeführerische Schluss, wonach alle technisch bedingten Dachaufbauten sich innerhalb der gesetzlichen Gebäudehöhe gemäss der Definition in Art. 89 Abs. 1 BG bewegen müssen, ist aber auch bei der Wahl der Dachhaut als oberen Referenzpunkt keineswegs zwingend. Im Lichte dieses Verständnisses von Art. 89 Abs. 1 BG machte es wohl für die Beschwerdegegnerin bei der Ausarbeitung des ursprünglich im Jahr 1999 beschlossenen und im Jahr 2002 genehmigten kommunalen BG Sinn, für Lifte einen Ausnahmetatbestand zu begründen, da die Liftschächte und auf dem Dach angebrachte Liftmaschinenräume regelmässig innerhalb der Dachhaut/Gebäudehülle erstellt werden und somit bei der Gebäudehöhe gemäss Art. 89 Abs. 1 BG an sich zu berücksichtigen waren. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinde aus dem Jahre 1999 (MBauG 99) in Art. 68 Abs. 1 die Gebäudehöhe als das Mittel aller Hauptgebäudeecken vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut definierte. Insofern wurde als oberer Referenzpunkt für das höhenbeschränkende Mass üblicherweise die Dachhaut gewählt. Auch gemäss Art. 68 Abs. 2 MBauG 99 wurde die Firsthöhe ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Dementsprechend umschrieb die Beschwerdegegnerin den Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 5 BG im Verfahren R 11 16 auch dahingehend, dass damit grössere dreidimensionale Gebilde mit einem Innenraum, wie beispielsweise Liftaufbauten gemeint gewesen seien. Nicht aber etwa Kamine. Eine enge Auslegung des gesamten Art. 89 BG nur im Lichte der Privilegierung in Abs. 5 führt ausserdem faktisch zu einem Erhöhungsverbot für nicht von der Gebäudehülle umschlossene technischen Dachaufbauten auf Flachdächern, was im Konflikt mit der grundsätzlich zu gewährleistenden Baufreiheit (vgl. Art. 26 BV; BGE 145 I 156 E. 4.1 f.) und auch gewichtigen öffentlichen Interessen im Bereich der Erzeugung von einheimischer, erneuerbarer Energie stünde (vgl. etwa
28 - Art. 18a Abs. 4 RPG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 4 EnG [letzterer in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung]). Ausserdem ist in systematischer Hinsicht auch auf Art. 89 Abs. 4 BG hinzuweisen, wonach in Gebieten, wo Flachdächer zulässig sind, die zulässig Gebäudehöhe um 3 m überschritten werden darf, wenn Steil- oder Walmdächer erstellt werden. In diesen Fällen könnten entsprechend auf der Dachhaut oder in diese integriert eine Solaranlage über der gemäss Zonenschema (Art. 86 Abs. 4 BG) zulässigen Gebäudehöhe realisiert werden. Die Parzelle 1692 unterliegt gemäss GGP keinen Einschränkungen betreffend die Dachgestaltung gemäss Art. 27 BG. Weiter bestimmt Art. 27 Abs. 3 BG betreffend die Gestaltung von Dächern, dass Sonnenkollektoren und ähnliche Einrichtungen zur Gewinnung von Energie zulässig seien, sofern sie – insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 18a Abs. 4 RPG – den allgemeinen Ästhetik- und Einordnungsvorschriften gemäss Art. 26 BG bzw. Art. 73 KRG entsprechen. Es erscheint somit – auch in Anbetracht der zwischenzeitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen – sachgerecht, für die Bestimmung der Gebäudehöhe gemäss Art. 89 Abs. 1 BG auf Gebäudeteile zu beschränken, die von der Dachhaut bzw. der Gebäudehülle umschlossen sind, sodass technisch bedingte Dachaufbauten bzw. Anlagen, wie insbesondere eine auf der Dachhaut aufgesetzte Solaranlage, die Oberkante des Daches im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BauG nicht erhöhen (vgl. betreffend die Berücksichtigung von Art. 18a Abs. 4 RPG bei der Auslegung einer kommunalen Norm betreffend die Ausrichtung der Dachfirste: BGE 146 II 367 E. 3.1.1 und 3.2.2). Dabei ist aber – analog zur Erläuterung der IVHB zur Gesamt- und Fassadenhöhe – zu berücksichtigen, dass damit weder Sinn und Zweck der Höhenvorschriften nach Art. 89 BG umgangen werden darf, die Mehrhöhe das technisch notwendige Mass nicht überschreitet und die durch diese ausserhalb der Dachhaut angebrachten, zusätzlichen technischen Dachaufbauten bzw. Anlagen resultierende Mehrhöhe auch mit dem übrigen Recht vereinbar bleibt. Dabei sind insbesondere die
29 - Vorschriften über die Dachgestaltung gemäss Art. 27 BG zu berücksichtigen (siehe nachstehende Erwägungen 5.5 ff.). 5.1.Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung der Ästhetik- und Einordnungsvorschriften. Er führt dazu in der Beschwerde vom
31 - Heimatschutz sowie zur Denkmalpflege aufweise, liege eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG und Art. 78 Abs. 2 BV vor. Mithin könnte sich etwa der Schweizer Heimatschutz, der sich statutengemäss für die Bewahrung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes, von geschichtlichen Stätten sowie von Kultur- und Naturdenkmälern einsetze, eine ungenügende Berücksichtigung eines im ISOS verzeichneten Ortsbildes rügen. Weil aber die Schweizerische Greina-Stiftung im dortigen Fall genau das Gegenteil beabsichtigte, wurde deren Beschwerdelegitimation nach Art. 12 NHG verneint (Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 2.1 ff., insb. E. 2.4 und 3.2; vgl. auch REY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 4.68). Im Urteil 1C_26/2016 vom 16. November 2016 zog das Bundesgericht zur Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit nach Art. 18a Abs. 3 RPG einer PVA innerhalb der Bauzone und im Perimeter der im ISOS (damals provisorisch) inventarisierten Stadt Chur von nationaler Bedeutung und mit Erhaltungsziel A (analog) die Praxis zur ungeschmälerten Erhaltung eines Schutzobjekts gemäss Art. 6 NHG heran. Es äusserte sich aber nicht mehr konkret zum Vorliegen einer Bundesaufgabe und nahm auch keinen weitergehenden Bezug auf die Vorschriften des NHG wie etwa Art. 7 f. oder Art. 12b Abs. 2 NHG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3 und 4). Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden verneinte in den Urteilen V 7-2021 vom 30. November 2021 und V 18-2021 vom 5. April 2022 jeweils das Vorliegen einer Bundesaufgabe und einer Pflicht zur obligatorischen Begutachtung nach Art. 7 NHG für eine Aufdach-PVA, welche sich im Perimeter des Dorfes Appenzell (Objekt Nr. 378 gemäss Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]) befand. Im Urteil V 7-2021 vom 30. November 2021 wurde insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 und
32 - 1C_700/2013 vom 11. März 2014 der Schluss gezogen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Bewilligung einer PVA innerhalb der Bauzone – und trotz der Lage im Perimeter (Dorfkern) eines ISOS von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A – keine Bundesaufgabe wahrgenommen werde. Weil das fragliche Gebäude weder als Einzelobjekt im ISOS noch im kantonalen Richtplan als geschütztes Objekt im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG aufgeführt sei, handle es sich damit nicht um ein Kulturdenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung (gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG). Deshalb komme Art. 18a Abs. 4 RPG zur Anwendung (Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden V 7-2021 vom 30. November 2021 E.1.3 und 3.5 f.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00758 vom 8. April 2020 E. 4.4; a.M. aber betreffend ISOS von nationaler Bedeutung und ein Gebiet mit Erhaltungsziel A: Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE IV Nr. 12/2024 vom
33 - beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2023 vom 17. Januar 2024). Vorliegend befindet sich die Parzelle 1692 aber in jedem Fall nicht im Perimeter eines ISOS von nationaler Bedeutung oder fällt sonst irgendwie in den Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b RPV (vgl. bereits die vorstehende Erwägung 3.6.5). Vielmehr handelt es sich gemäss KRIP, Kapitel 5, beim Objekt J._____ "B._____ Y., vor- und frühtouristische Strukturen" um einen schützenswerten Ort bzw. Objekt, welcher zudem im ISOS als von regionaler, nicht aber nationaler Bedeutung eingestuft ist (vgl. bereits die vorstehende Erwägungen 3.6.3 ff.). Dafür, dass das Gebäude D./E._____ auf der Parzelle 1692 anderweitig ein Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG darstellen könnte, gibt es keinerlei Hinweise und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich um ein Kulturgut oder Richtplanobjekt im Sinne von Art. 32b RPV handeln könnte. Angesichts einer zur Debatte stehenden Baubewilligungserteilung innerhalb der Bauzone, sieht das Verwaltungsgericht, auch mit Blick auf die Rechtsprechung gemäss BGE 142 II 509 E. 2.3 ff. und 139 II 271 E. 9.1 ff., keine Veranlassung, von einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG bzw. Art. 78 Abs. 2 BV auszugehen (a.M. wohl auch betreffend Art. 18a Abs. 4 RPG: JÄGER, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Verfahren, Art. 18a Rz. 55). Somit richtet sich die Berücksichtigung der Anliegen des Natur- und Heimatschutzes im vorliegenden Verfahren angesichts von Art. 3, 42, Art. 75 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 BV primär nach dem kantonalen und kommunalen Recht. Bei der Erfüllung einer kantonalen oder kommunalen Aufgabe wäre eine ISOS-Ortsbildaufnahme von nationaler Bedeutung aber immerhin insoweit zu berücksichtigen, soweit das ISOS seinen Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung findet und im Einzelfall eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen ist (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.1 und
34 - 3.3, 143 II 77 E. 3.1 f. und 135 II 209 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_84/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.3.1 und 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 9 vom 1. Oktober 2024 E. 3.2.1 f. und 5.2, R 21 47 vom
36 - E. 6.7.5 und 8.2.3). Gemäss Art. 27 Abs. 4 BG sind Aufbauten, die über die Dachfläche hinausragen nur zulässig, wenn sie technisch unerlässlich und gut gestaltet sind. 5.6.Gegenüber integrierten oder parallel zur Dachhaut angebrachten Solaranlagen auf Steildächern fällt bei der vorliegend zu beurteilenden PVA auf, dass die PV-Module 50 cm über der Dachfläche und mit einem Höhenwinkel von 60° auf einem Profiltragwerk angebracht werden sollen. Daraus resultiert eine Höhe der PVA über der Dachfläche gemäss den Prinzipschnitt Aufstellung Dachrand vom 17. März 2023 von 1.365 m (Bg1-act. 7). Zu den Themen Ausrichtung und Neigung sowie Schnee bei Solaranlagen äussert sich allgemein der Leitfaden für Solaranlagen des ARE GR und AEV (nachfolgend Solarleitfaden) vom Juli 2022. Einen optimalen Ertrag resultiere aus PVA, die gegen Süden gerichtet seien und eine Horizontalneigung von 30° bis 45° hätten. Es könne aber auch mit Anlagen, die deutlich von der Idealausrichtung abwichen noch immer hohe Erträge erzielt werden (S. 10). Betreffend die Sicherheit von Solaranlagen im Zusammenhang mit Schnee wird hinsichtlich der Dimensionierung des Tragwerkes auf die SIA-Norm 261 verwiesen und auch das Thema des abrutschenden Schnees und die damit zusammenhängenden Gefahren vor allem bei Giebeldächern behandelt. Ausserdem wird erwähnt, dass es geprüfte PV-Module gebe, die besonders hohen Schneelasten standhielten. In der Höhenlage von ca. 1'000 m.ü.M. betrage die Ertragseinbusse durch schneebedeckte Sonnenkollektoren fünf bis acht Prozent. Unter dieser Höhe sogar nur ein bis vier Prozent. Dementsprechend wird im Solarleitfaden von einer aufwendigen Aufständerung abgeraten. Unter dem Aspekt des Ertrages solle bereits bei der Planung bedacht werden, dass die Solaranlage im Sommer, wenn die Sonne am höchsten stehe, den grössten Ertrag generiere (S. 12 f.). Ausserdem enthält der Leitfaden noch verschiedene Gestaltungsempfehlungen. Namentlich die Empfehlung 6 für Flachdächer:
37 - Bei Modulfeldern auf Flachdächern lasse sich eine Aufständerung in der Regel nicht vermeiden. Ausserdem sollen die Module ein Abstand zum Dachrand einhalten und aufgeständerte Modulfelder sollten parallel zur Dachkante montiert werden. Eine Aufteilung der Module in mehrere Felder mit gleicher Neigung und Orientierung sei notwendig. Die maximale Höhe der Aufständerung sei abhängig von der Schneemenge. In Davos sei etwa eine höhere Aufständerung möglich als in Chur. Ausserdem muss gemäss Leitfaden die gesamte Modulanlage innerhalb der Höchstmasse des Baugesetzes für Dachaufbauten liegen und bei Gebäuden mit geschlossenen Brüstungen sollten deren Oberkante nicht überragt werden (S. 19). Dass vorliegend die PVA die zulässigen Höhenvorschriften einhält, wurde in den vorstehenden Erwägungen 4.3 ff. dargelegt. 5.7.Betreffend die technische Notwendigkeit einer Aufständerung der PVA, wie sie im vorliegenden Projekt vorgenommen werden soll, führten das ARE GR und das AEV in ihrem Amtsbericht vom 6. August 2024 aus, dass diese sich aufgrund der Witterungsbedingungen resp. den zu erwartenden Schneemengen ergebe. Bereits kleine Schneereste könnten zu Ertragsminderungen und entsprechenden Meldungen am Wechselrichter führen. Dies gelte auch dann, wenn sich diese Reste auf der untersten Modulreihe eines Panels befinden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei es daher wünschenswert, wenn die Panels schneefrei sind. Eine Aufständerung von mind. 0,5 m zur Unterkante sei in den Wintermonaten aufgrund der erfahrungsgemäss anfallenden Schneemengen für einen einwandfreien Betrieb in der Gemeinde B._____ notwendig. In der Gemeinde bestünden sodann bereits heute diverse Anlagen mit derselben Ständerung. Etwa bei der M._____ Garage. Bei der Messstation von Meteo Schweiz am N._____ (1'709 m.ü.M.) seien während der angegebenen Messperiode von Anfang Dezember 2023 bis Ende März 2024 durchschnittlich ca. 40 cm Schnee gemessen worden. Der Ertragsverlust durch eine Schneebedeckung hänge von der Modulneigung
38 - ab. Bei einer hohen Modulneigung von über 60° rutsche der Schnee schnell ab. Bei einer Modulneigung unter 60° und einem schneebedeckten Dach bis zur Unterkante der Panels könne der Schnee nicht abrutschen. Entsprechend könne bezüglich des Aspekts des Abrutschens von Schnee festgehalten werden, je grösser die Modulneigung, desto besser. Betreffend die Nachteile und potenzielle (Energie-)Ertragseinbussen einer nicht aufgeständerten PVA mit moderateren Neigungswinkel wurde im Amtsbericht vom 6. August 2024 festgehalten, dass in der Gemeinde B._____ eine Dachanlage mit horizontaler oder leicht geneigter Neigung aufgrund der Schneebedeckung von November bis April keine Energie produziere. Gemäss dem Solarrechner von EnergieSchweiz, könnte mit der strittigen PVA in den Monaten November bis April ungefähr 71'950 KWh produziert werden. Ausserdem bestätigten das ARE GR und das ARV, dass die strittige PVA die Anforderungen für die kantonale Förderung für Winterstrom gemäss Art. 23a des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) und Art. 52 der Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV; BR 820.210) erfülle, und ein entsprechendes Gesuch bewilligt worden sei. 5.8.Diese Beurteilung durch das ARE GR und das AEV erscheint dem Gericht, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Versuchsprojektes der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (zhaw) im Gebiet Davos-Parsenn auf 2'500 m.ü.M, überzeugend. Denn auch daraus lässt sich etwa der Schluss ziehen, dass auf steiler geneigten PV-Modulen der Schnee zügiger abrutschen kann, und somit diese weniger häufig und weniger lange von Schneebedeckung sowie einer entsprechenden Energieertragsminderung bzw. -ausfall betroffen sind. Dafür ist aber ebenfalls entscheidend, dass ein Abrutschen des Schnees nicht durch einen Rückstau des Schnees behindert wird (vgl. ANDEREGG/STREBEL/ROHRER, Alpine Photovoltaik Versuchsanlage Davos Totalp: Erkenntnisse aus 5 Jahren Betrieb, Wädenswil 2023, S. 24,
39 - ANDEREGG/STREBEL/ROHRER, Photovoltaik Versuchsanlage Davos Totalp, Messergebisse April 2023 bis März 2024, Wädenswil 2024, S. 6 f., 23 ff. und 44 ff. und ANDEREGG/STREBEL/ROHRER Messergebnisse Juni 2018 bis Mai 2019 Versuchsanlage Totalp, Wädenswil 2020, S. 38, alle abrufbar unter: https://digitalcollection.zhaw.ch/browse/projectid?value=Alpenstrom:%20 %20Winterstrom-Optimierte%20PV- Anlagen%20in%20den%20Alpen&authority=70159). 5.9.Der Beschwerdegegnerin 1 steht allgemein in Bereich des Raumplanungsrecht und auch im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG ein geschützter Beurteilungsspielraum zu, welcher von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist, sofern die Gemeinde in ihrem Entscheid übergeordnete, vom Kanton zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigte, die Entscheide nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, in Entscheiden betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes nicht grundlos von Grundsätzen abgewichen wird, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben, sich die Gemeinde nicht von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E. 6.7.5 m.H. BGE 146 II 367 E. 3.1.4 und 145 I 52 E. 3.6). Die Autonomie (im Rahmen des übergeordneten Rechts) kann sich dabei sowohl auf den Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, als auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Vorschriften eröffnen (vgl. BGE 147 I 433 E. 4.1, 147 I 136 E. 2.1 und 145 I 52 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_449/2022 vom 8. Juli 2024 E. 5.1 und 1C_323/2022 vom 9. Mai 2023 E. 7.3).
40 - 5.10.Um einen möglichst autarken Betrieb der PVA zu ermöglichen, erscheint eine Aufständerung der PV-Module um 50 cm und die Montage in einem Höhenwinkel von 60° als geeignet, erforderlich und mit den massgebenden Gestaltungsvorschriften vereinbar. Mit Blick auf den zu respektierenden kommunalen Beurteilungsspielraum, die Fachbeurteilung durch das ARE GR und das AEV, die Forschungsergebnisse der zhaw sowie der Vorteile von PV-Modulen mit einen Höhenwinkel von mindestens 60 % für die Produktion von Winterstrom überzeugt namentlich die beschwerdeführerische Argumentation in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 nicht, wonach einem Liegenschaftseigentümer in dieser Höhenlage zumutbar sei, eine PVA manuell und/oder technisch (Stromfluss durch die PV-Module bzw. Schneeabwaschung der PV-Module mit warmem Wasser) von zu hohem Schnee zu befreien, anstelle der Verwendung einer Aufständerung. Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Fachstellen unter Hinweis auf den Solarleitfaden betreffend die Aufständerung von PV-Modulen eine nicht konsistente Haltung vorwirft, überzeugt das ebenfalls nicht. Die entsprechende Passage auf S. 13 wird in der Empfehlung 6 betreffend Bauten mit einem Flachdach bereits insoweit relativiert, als dort zugestanden wird, dass sich eine Aufständerung auf Flachdächern in der Regel nicht vermeiden lasse (Solarleitfaden, S. 19). Zutreffend ist einzig, dass im Solarleitfaden betreffend Ausrichtung und Neigung der PV- Module empfohlen wird, dass die mit einer aus ästhetischer Sicht vorzuziehende Integration in die Dachhaut mit einer allenfalls nicht optimalen Ausrichtung und Neigung durch eine geringfügig vergrösserte Modulfläche anstatt mit einer kostenintensiven Aufständerung zu kompensieren sei. Auch im Zusammenhang mit PV-Modulen an Brüstungen und Fassaden wird zwar in der Empfehlung 8 eine integrierte, parallele Montage der PV-Module an der vertikalen Fläche gegenüber einer Aufständerung empfohlen (Solarleitfaden, S. 21). Dies zumal solche (fast) vertikalen Anlagen an den Fassaden auch betreffend die erhöhte
41 - Erzeugung von Winterstrom von Bedeutung sein können (Solarleitfaden, S. 7). Dass sich die Fokussierung der Verzichtsempfehlung unter ästhetischen Gesichtspunkten auf eine Aufständerung der PV-Module primär auf Steildächern und allenfalls Fassaden und Brüstungen bezieht, spiegelt sich aber auch insbesondere in Art. 52 Abs. 2 BEV wieder, wonach für aufgeständerte PVA auf Steildächern keine Beiträge gemäss Art. 23a BEG ausgerichtet werden. Für die Vermeidung von Energieertragseinbussen durch Schneebedeckung ist – wie bereits erwähnt – neben dem Höhenwinkel vor allem auch das Vorhandensein eines genügend grossen Raumes für den abrutschenden Schnee unterhalb der PV-Module nötig. Abhängig von den Witterungsverhältnissen kann es für die Beschwerdegegnerin 2, angesichts der im Amtsbericht anhand der Messwerte für den N._____ abgeschätzten Schneehöhen für die Gemeinde B., unter Umständen immer noch erforderlich sein, die Fläche zwischen bzw. unter den PV-Modulen manuell oder mit technischen Massnahmen freizuhalten. Solche, unter Umständen risikobehafteten, Schneeräumungsarbeiten auf dem Dach sollten aber, auch angesichts der energiepolitischen gewollten Förderung von Solarenergie bzw. insbesondere auch der Winterstromförderung im Kanton Graubünden, nicht den Normalfall nach jedem Schneefall darstellen. Dies gilt namentlich in Höhenlagen, wie sie vorliegend zu beurteilen sind. Denn eine solche Verminderung der (auch wirtschaftlichen) Attraktivität solcher Anlagen, würde entsprechende Fördermassnahmen wieder deutlich abschwächen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Parzelle 1692 die Beitragsbedingungen hinsichtlich der Globalstrahlung für das kantonale Förderprogramm von PVA für Winterstrom gemäss Art. 23a BEG und Art. 52 BEV von mehr als 1250 kWh/m 2 a deutlich erfüllt. Denn gemäss der Potenzialkarte für die jährliche Globalstrahlung beträgt diese auf der Parzelle 1692 1450 kWh/m2a (https://O.; AEV, Förderprogramm Graubünden, Photovoltaikanlagen für Winterstrom, Leitfaden und Bedingungen, Stand:
42 -
43 - Kilometer ca. 20 mal so weit entfernt wie der Durchmesser der spiegelnden Fläche (1'000 m / 50 m = 20) beträgt. Damit wäre aber höchstens mit kurzen Blendungen von weniger als 30 Minuten zu rechen (vgl. Bundesamt für Umwelt, Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2021, S. 41 ff., insb. Tabelle 8 auf S. 43). 5.12.Zum Aspekt der Südausrichtung der geplanten PV-Modulreihen (vgl. Bg1- act. 3) bzw. der Ausrichtung der PV-Module parallel zur Dachkante gemäss Empfehlung 6 im Solarleitfaden erachtete das ARE GR und das AEV im Fachbericht vom 6. August 2024 für die Ausrichtung der PV- Module eine andere Unterkonstruktion und bifaziale PV-Module als erforderlich. Dadurch stünden die Module senkrecht und die Konstruktion würde höher. Bei bifazialen PV-Modulen spiele die geografische Anordnung eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer kritisiert, diese Ausführungen als nicht nachvollziehbar. Denn seiner Ansicht nach ist die geografische Ausrichtung (auch) bei herkömmlichen Modulen und mit einem moderaten Neigungswinkel von untergeordneter Bedeutung. Damit stelle eine solche (flache) PVA mit paralleler Ausrichtung zur Dachkante in (ortsbild-)gestalterischer Hinsicht die viel bessere Lösung dar. Dazu ist festzuhalten, dass das ARE GR und das AEV mit dem vorliegenden Amtsbericht den streitgegenständlichen Fall konkret beurteilt haben. Dabei handelt es beim ARE GR um die kantonale Fachstelle für die Raumplanung (Art. 1 Abs. 2 KRVO). Es leuchtet zwar tatsächlich nicht ohne weiteres ein, weshalb eine dachkantenparallele Ausrichtung der PV- Modulreihen zwingend die Installation von (fast vertikal aufgestellten) bifazialen PV-Modulen erfordern sollte. So ist etwa weder ersichtlich, dass eine Ausrichtung der PV-Modulreihen nach Osten oder Südwesten zu einer deutlich erhöhten Verschattung durch Objekte oder Schnee führen könnte. Angesichts des blossen Empfehlungscharakters des Leitfadens für Solaranlagen, welcher durchaus Raum für Abweichungen im Einzelfall zulassen soll (vgl. Solarleitfaden, S. 14), kann die zuständige
44 - Bewilligungsbehörde also durchaus zur Einschätzung gelangen, dass eine PVA bei technischer Notwendigkeit und insbesondere auf Flachdächern aufgeständert sein darf und etwa infolge einer priorisierten Ausrichtung nach Süden auch keine parallele Ausrichtung zum Dachrand aufweisen muss. Eine parallele Ausrichtung zu einer Dachkante beispielsweise muss somit nicht in allen Fällen zwingend verlangt werden. Diese kann nämlich einerseits der minimierten Einsehbarkeit der PVA vom Strassenniveau aus dienen, was aber auch bei nicht parallel zum Dachrand angeordneten PV- Modulen gewährleistet werden kann. Dass dem im konkreten Fall nicht so wäre, wird seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Zumindest hält die strittige PVA mit einem Abstand von 1.50 m zum Dachrand auch die Vorgabe von Art. 32a Abs. 1 bis lit. b RPV ein, wonach die PVA, von unten in einem Winkel von 45°betrachtet, nicht sichtbar ist (vgl. insb. Bg1- act. 3 und 7). Andererseits dient die Gestaltungsempfehlung dem Zweck, dass durch die parallele Anordnung ein ruhigeres Gesamtbild entsteht und sich die PVA besser einordnet. Betreffend die Parzelle 1692 ist zu berücksichtigen, dass der Grundriss des (Personal-)Gebäudes D./E. nicht rechteckig ist, sondern von vor- und zurückspringenden und auch von einer gebogenen bzw. geknickten Fassadenlinie geprägt ist (vgl. Bg1-act. 2 ff.). Das Gebäude weist somit keinen heterogenen, vollkommen rechteckigen Grundriss mit parallelen Fassaden wie das Beispiel gemäss Gestaltungsempfehlung 6 im Solarleitfaden auf (Solarleitfaden, S. 19). Die exakte Ausrichtung der PVA nach der jeweiligen Dachkante könnte dementsprechend vielmehr zu einem unregelmässigen Gesamtbild der PVA führen. Aber auch beim vorliegenden Gebäudegrundriss sind aus gestalterischer Sicht unregelmässig ausgerichtete und somit unruhig und störend wirkende PV- Modulreihen zu vermeiden und die Proportionen sollen (soweit wie möglich) auf bestehende Bauteile ausgerichtet werden. Damit kann auch eine gewisse, harmonisch wirkende Symmetrie erreicht werden. Die Empfehlungen zur Rückversetzung vom Dachrand sowie eine einheitliche
45 - Neigung und Orientierung der PV-Module und -reihen berücksichtigt das strittige Projekt aber (vgl. Bg1-act. 3 ff.; Gestaltungsempfehlungen 2, 6 und 7 auf S. 15 und 19 f. des Solarleitfadens). Die Versuchsanlage Davos Totalp zeigt ausserdem, dass eine Südausrichtung der PV-Modulfläche etwa im Vergleich zu einer Ausrichtung nach Osten oder Westen betreffend die Nutzung Einstrahlungsenergie im Winterhalbjahr und somit im Hinblick auf die Produktion von Winterstrom massgebliche Vorteile bietet (ANDEREGG/STREBEL/ROHRER, Alpine Photovoltaik Versuchsanlage Davos Totalp: Erkenntnisse aus 5 Jahren Betrieb, Wädenswil 2023, S. 4 und 25). Durch die einheitliche Anordnung der geplanten Anlage nach der für die Energiegewinnung günstigeren Südausrichtung entsteht auf dem nicht vollständig rechteckigen, eher unförmigen Flachdach trotzdem eine ruhige und einheitliche Ausrichtung. 5.13.Soweit der Beschwerdeführer das im Amtsbericht vom 6. August 2024 erwähnte Beispiel für eine aufgeständerte PVA auf dem Gebäude der (ehemaligen) M._____ Garage kritisiert, trifft es zwar zu, dass sich diese nicht im Umfeld der Parzelle 1692, sondern im Ortsteil B._____ Z._____ befindet und es auf dem Gemeindegebiet ausweislich der verfügbaren Luftbildaufnahmen auch weniger steil aufgeständerte oder sogar horizontale PVA auf Flachdächern gibt oder gab. Allerdings ist auch die PVA auf dem gut 400 m nordöstliche der Parzelle 1692 und ebenfalls an der U._____ gelegenen Hotel V._____ auf der Parzelle 189 eine nach Südwesten aufgeständerte PVA installiert (https://T.). Somit kann in jedem Fall festgehalten werden, dass die strittige PVA nicht die erste aufgeständerte PVA im Gebiet der U. ist. Dies unabhängig davon, dass gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 2 eine mit derjenigen auf der Parzelle 1692 vergleichbare PVA auf dem Dach des unmittelbar angrenzenden Hauptgebäude des Hotel H._____ (Parzelle 1694) bereits rechtskräftig bewilligt sei und demnächst realisiert werde
46 - (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 30. Oktober 2023, S. 4). 5.14.Auch wenn Aspekte des Ortsbild- und Landschaftsschutzes im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsfahrens, und namentlich einer gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung, bei der Beurteilung einer PVA durchaus zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 13 vom 1. November 2023 E. 7.1 und 8.5), erscheint vorliegend kein weitergehender Verzicht auf die Aufständerung um 50 cm oder die Reduktion des Höhenwinkels erforderlich. Denn auch nach der fallspezifischen Beurteilung des ARE GR und des AEV ordnet sich die strittige PVA (gesetzeskonform) in das Ortsbild ein und teilen somit die Einschätzung des der Beschwerdegegnerin 1. Die Beurteilungen durch die Beschwerdegegnerin 1, das ARE GR und des AEV stehen betreffend die Interessenabwägung bezüglich der Gestaltung der strittigen PVA, insbesondere unter dem Aspekt der Erzeugung von Winterstrom, auch im Einklang mit Art. 18a Abs. 4 RPG, wonach – vorbehältlich von Art. 18a Abs. 2 und 3 RPG – die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene Interessengewichtung im Sinne einer Prioritätenordnung. Die Prioritätenordnung stellt eine materiellrechtliche Vorschrift dar. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert und nicht durch ästhetische Vorgaben erschwert oder verhindert werden soll. Mit dieser Regelung räumt der Bundesgesetzgeber dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie grundsätzlich den Vorrang gegenüber ästhetischen Anliegen ein. Dieser Vorrang wirkt überall dort, wo aus Anlass eines Baugesuchs für eine Solaranlage im Rahmen der anwendbaren Rechtsvorschriften Fragen der architektonischen Gestaltung, des Erscheinungsbildes, des Ortsbildes oder ähnliches zu beurteilen sind, mithin bei der Anwendung von
47 - sogenannten ästhetischen Generalklauseln, Beeinträchtigungsverboten, Gestaltungsgeboten und so weiter der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung. Damit ist zwar auch ein Schutz von entsprechender Interessen der privaten Bauherrschaft verbunden, doch steht primär das öffentliche Interesse an einer derartigen Energieerzeugung im Vordergrund. Die in der Regel erforderliche Interessenabwägung wird in dem Sinne beeinflusst, dass dem öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie ein hohes Gewicht eingeräumt werden soll, die Interessenabwägung fällt aber nicht weg. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus ästhetischen Gründen ist daher nur ausnahmsweise zulässig und muss durch die Darlegung und Erörterung mit den entgegengesetzten Interessen, die im konkreten Einzelfall als überwiegend beurteilt werden, besonders gut begründet werden. Gemäss dem Bundesgericht bedeutet dies zwar nicht, dass eine Baubehörde alle Solaranlagen-Projekte auf einem Dach unabhängig von ihrer Ästhetik bewilligen muss. Doch hat es in Bezug auf die Ästhetik immerhin klargestellt, dass Aspekte eines Projekts, die durch die Nutzung von Solarenergie gerechtfertigt sind, grundsätzlich und ohne vernünftige Alternative nicht aus ästhetischen Gründen abschlägig beurteilt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022 E. 3.1 und 3.2.2 sowie 1C_544/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1.1 und 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 13 vom
49 - Umgebung und die legitimen Interessen der Nachbarn an einer möglichst flachen PVA keine hinreichend gewichtigen Gründe vorzubringen, welche unter gestalterischen Aspekten die öffentlichen Interessen an der (Winter-)Energieerzeugung mittels einer Solaranlage mit erheblicher Leistung zu überwiegen vermöchten. 5.15.Damit erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3 und 136 I 229 E. 5.3) auch die von der Beschwerdegegnerin 2 beantragten Beweisvorkehrungen. Darunter fallen insbesondere die beantragten Auskünfte gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG des Verbands Abwasserreinigung W._____ betreffend die PVA mit einem (Höhen-)Winkel von 10° auf der ARA X._____ und deren Schäden, des Projektverfassers (subsidiär als sachverständiger Zeuge) betreffend verschiedene Beweisthemen oder der Beschwerdegegnerin 1 betreffend deren Bewilligungspraxis für PVA wie der vorliegend strittigen Art. Dasselbe gilt auch für das subsidiär beantragte Sachverständigengutachten sowie den Augenschein. 6.1.Die Beschwerde vom 7. September 2023 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Interessenlage des Beschwerdeführers auf CHF 4'000.00 festgesetzt. 6.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein
50 - Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. 6.3.Demgegenüber hat gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 die durch das Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 16a Abs. 2 AnwG (BR 310.100) und Art. 2 Abs. 1 und 2 HV (BR 310.250) i.V.m. Art. 19 AnwG wird die Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Die Beschwerdegegnerin 2 reichte keine Kostennote ein, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise auf CHF 2'500.00 samt Spesen festgelegt wird. Die C._____ AG ist gemäss UID-Register MWST-pflichtig, weshalb ihr die Parteientschädigung praxisgemäss ohne MWST zuzusprechen ist (anstatt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 117 vom 14. Mai 2024 E. 6.2 m.H.a. PVG 2015 Nr. 19).
51 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF1'017.00 zusammenCHF5'017.00 gehen zulasten von A.. 3.A. entschädigt die C._____ AG aussergerichtlich mit pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Spesen). 4.[Rechtsmittebelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_175/2025 vom 26. August 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]