Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Juni 2025 ReferenzVR3 23 114 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Ott, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Laax Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng GegenstandBaueinsprache (Uferbefestigung und Zugangsrampe B._____)
2 / 34 Sachverhalt A.Die Gemeinde Laax publizierte und legte am 8. September 2023 ein Baugesuch betreffend die "Uferbefestigung B." öffentlich auf. Es beinhaltete namentlich einen Beschrieb und Planunterlagen, welche neben der "Seeuferbefestigung mit Zufahrtrampe Seemähmaschine" auch eine "Sanierung Seerundgangweg" umfasste. Gemäss amtlicher Publikation liegen diese Bauten auf den Parzellen Z.1., Z.2., Z.3., Z.4., Z.5., Z.6., Z.7., Z.8._____ und Z.9.. Gleichentags wurde auch ein berichtigtes Baugesuch betreffend die Sanierung des Seerundweges B. publiziert und mit demselben Beschrieb und denselben Planunterlagen öffentlich aufgelegt. Gemäss amtlicher Publikation tangiert dieses Bauvorhaben die Parzellen Z.8., Z.9., Z.10., Z.11., Z.12., Z.13., Z.14., Z.15., Z.16., Z.17., Z.18., Z.19., Z.20., Z.21., Z.22., Z.23., Z.24., Z.25., Z.26., Z.27., Z.28., Z.29., Z.2., Z.3., Z.30., Z.31., Z.4., Z.1., Z.5., Z.6. und Z.7.. B.Jeweils am 11. September 2023 erhob A. als Eigentümer einer Wohnung auf der Parzelle Z.10._____ (Stockwerkeigentumseinheit Nr. Z.32.) gegen diese Bauvorhaben Einsprache. Er beantragte betreffend beide Baugesuche die Verweigerung der Baubewilligung, bis über die im Zusammenhang mit dem Projekt "Seegestaltung B." illegal erstellten Bauten und deren Rückbau und Renaturierung rechtskräftig entschieden sei. Ausserdem beantragte er, dass für das Projekt "Seegestaltung B.", mit Kreditanfrage von CHF 880'000.00 (vgl. Seiten 6 - 11 der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017), genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 6. Dezember 2017, nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. C.Am 6. Oktober 2023 nahm das Amt für Natur und Umwelt des Kantons Graubünden (ANU) zur Sanierung des Seerundweges B. und der Uferbefestigung Stellung. Dabei erachtete es das Einbringen einer gebundenen Deckschicht auf dem Seerundweg als nachvollziehbar. Weiter seien die Eingriffe im Uferbereich anlässlich einer Begehung der Gemeinde mit dem ANU und dem kantonalen Amt für Jagd und Fischerei (AJF) am 8. August 2023 besprochen und die umzusetzenden Massnahmen festgelegt worden. Die Massnahmen seien im Baugesuch korrekt dargelegt worden und könnten so umgesetzt werden. Die vorgesehene Rampe für das Einwassern der Mähmaschine (Seekuh) stelle eine standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlage dar, womit dem Bauvorhaben gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV zugestimmt werden könne. Am
3 / 34 31. August 2023 (Mitteilungsdatum) erteilte das AJF für das Vorhaben "Diverse Ufer-Sanierungsmassnahmen" eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 BGF unter Bedingungen und Auflagen. D.Mit separaten Beschlüssen vom 31. Oktober 2023 erteilte der Gemeindevorstand von Laax als Baubehörde die Baubewilligungen für die Sanierung des Seerundweges (Nr. 2023-0031/b) sowie der Uferbefestigung inkl. eines Zuganges für die Seemähmaschine (Nr. 2023-0031) gemäss Baugesuchen bzw. den Plänen vom 24. August 2023. Die dagegen von A._____ erhobenen Einsprachen vom 11. September 2023 wies er in separaten Einspracheentscheiden ab, soweit darauf eingetreten konnte. E.Am 6. November 2023 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend die Uferbefestigung inkl. eines Zuganges für die Seemähmaschine Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 23 114, ab dem 1. Januar 2025 und nachfolgend: VR3 23 114). Er beantragte – analog zum Verfahren R 23 113 (ab dem 1. Januar 2025 und nachfolgend: VR3 23 113) betreffend die Sanierung des Seerundweges B._____ – die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Uferbefestigung und die Zugangsrampe für die Seemähmaschine, bis über das damit in direktem Zusammenhang stehende hängige Verfahren R 23 42 (ab dem 1. Januar 2025 und nachfolgend: VR3 23 42) rechtskräftig entschieden sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung brachte er – gleich wie im Verfahren VR3 23 113 – namentlich vor, die ursprünglich gekiesten Naturwege um den B._____ seien im Jahre 2018 im Rahmen der Umsetzung der "Seegestaltung B." ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens in versiegelte, strassenähnliche Wege umgebaut worden. Ausserdem seien im Gewässerraum auch acht betonierte Bodenplatten mit Sitzbänken bzw. Picknickplätzen ohne das erforderliche Baubewilligungsverfahren erstellt worden. Diese sowie die versiegelten Wege rund um den B. seien nicht bewilligungsfähig und müssten zurückgebaut werden. F.Die Gemeinde Laax (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am 27. November 2023 zur Beschwerde vom 6. November 2023 vernehmen und erklärte sich mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens VR3 23 114 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren VR3 23 42 nicht einverstanden. Die vorliegende Beschwerde weise keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Verfahren VR3 23 42 auf. Im Kern dürfte es dem Beschwerdeführer eigentlich um die Verschiebung des Spielplatzes gehen. Eine Sistierung des Verfahrens VR3 23 113 (recte VR3 23 114) würde einzig und alleine die dringend notwendige
4 / 34 Sanierung der Uferbefestigung und der Zugangsrampe B._____ verzögern und bringe dem Beschwerdeführer überhaupt keinen praktischen Nutzen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Hinweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheiden vom 31. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung zur Sache und beantragte die Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Denn das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sei höchst fraglich, zumal er – anders als noch in früheren Beschwerden – nicht einmal die Aufhebung der Bau- und Einspracheentscheide vom 31. Oktober 2023 verlangt habe. Die Akten des Verfahren VR3 23 42 seien aufgrund der dort bereits eingereichten Akten für das vorliegende Verfahren beizuziehen. G.Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Dezember 2023 mit zusätzlichen Anträgen. Dabei verlangte er mit Eventualantrag auch die Aufhebung der Bau- und Einspracheentscheide vom 31. Oktober 2023, sofern das Gericht zum Urteil gelange, dass eine Sistierung des "Baugesuchsverfahren 23 114" wenig nützen würde, um die rechtlichen Mängel dieses Baugesuches zu heilen. Dabei entgegnete er den beschwerdegegnerischen Ausführungen und vertiefte seine Argumentation. Ausserdem beantragte er ebenfalls den Beizug der Akten des Verfahrens VR3 23 42. H.Die Instruktionsrichterin lehnte am 12. Dezember 2023 die Sistierung der Verfahren VR3 23 113 und VR3 23 114 ab. I.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Januar 2024 auf eine Einreichung einer Duplik und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. J.Am 8. November 2024 ersuchte das damalige Verwaltungsgericht das ANU betreffend die Verfahren VR3 23 113 und VR3 23 114 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 13 VRG um Erstattung eines Amtsberichts. K.Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2024 insbesondere betreffend die Verfahren VR3 23 113 und VR3 23 114 unaufgefordert eine Eingabe mit verschiedenen Anträgen ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 2. Dezember 2024 Stellung. L.Das ANU erstattete den Amtsbericht am 2. Dezember 2024. Dieser wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 10. Dezember 2024 und die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2024 vernehmen.
5 / 34 M.Im Januar 2025 wurden die Parteien darüber informiert, dass das bislang vor der Fünften Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hängige Verfahren R (20)23 114 ab sofort unter der Nummer VR3 (20)23 114 von der Dritten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden weitergeführt werde. N.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am
6 / 34 vom 11. September 2023 noch die Verweigerung der Baubewilligung beantragt hatte (Act. 7.4 der Beschwerdegegnerin im Verfahren VR3 23 42 [act. C.7.4 {VR3 23 42}]). Erst in der Replik vom 11. Dezember 2023 und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG beantragte der Beschwerdeführer formell und im Rahmen eines Eventualbegehrens auch die Aufhebung der Bau- und Einspracheentscheide vom 31. Oktober 2023. Aufgrund der Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Verfahren VR3 23 42 im Antrag der Beschwerde vom 6. November 2023 sowie weiteren Ausführungen darin, ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein integrales Baubewilligungsverfahren für die gesamte "Seegestaltung B." gemäss den Seiten 6 - 11 der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 anstrebt. Inwiefern dazu aber die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 6. November 2023 betreffend behaupteter baurechtswidriger Zustände des Seerundweges und der betonierten Bodenplatten mit Sitzgelegenheiten rund um den B. sachdienlich sein sollen, ist für das vorliegende Verfahren nicht nachvollziehbar. Dies zumal die erwähnte Projektbotschaft im Abschnitt "Seegestaltung B." gar keine Uferbefestigung oder einen Zugang für die Seemähmaschine vorsieht (act. C.4.9 [VR3 23 55], S. 6 ff.]). Insoweit stehen die vorliegend zu beurteilenden Vorkehrungen für die Uferbefestigung und den Zugang für die Seemähmaschine im Uferbereich des B. in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 6. November 2023. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde vom 6. November 2023 noch in der Replik vom 11. Dezember 2023 noch in der Eingabe vom 20. November 2024 konkret etwas gegen die beabsichtigte Uferbefestigung und des Zuganges für die Seemähmaschine vor. Spezifisch Bezug auf das Bauvorhaben der Uferbefestigung nimmt der Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 zum Amtsbericht des ANU vom 2. Dezember 2024 sowie zur Stellungahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2024. Darin verneint er aber vornehmlich einen dringenden Handlungsbedarf betreffend Ufererosion, weil gemäss der Arbeitshilfe Gewässerraum, Modul 3.4 (recte Modul 3.3), eine Erosion bis drei Meter an den Rand des Gewässerraumes toleriert werden müsse (vgl. Bau-, Planung- und Umweltdirektorenkonferenz [BPUK]/Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren [LDK]/Bundesamt für Umwelt [BAFU]/Bundesamt für Raumentwicklung [ARE]/Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2019, Modul 3.3 – Nutzung des Gewässerraums – Landwirtschaft, S. 10). Unter Bezugnahme auf das Protokoll zur Begehung mit den kantonalen Ämtern vom 8. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer ausserdem zum Schluss, dass entgegen der Ansicht des ANU dem Überlaufen an der östlichen Seeseite (anstatt
7 / 34 mit direkten Massnahmen am Seeufer) auch nicht mit einer Erhöhung der Seestrasse um 10 - 15 cm im Bereich zwischen den angrenzen Strassenlaternen zu begegnen sei. Denn damit würde das Gewässer – wie bei einem Damm mit einer Bitumendeckschicht wasserundurchlässig versiegelt – in seine Schranken gewiesen. Der Gewässerraum sei Teil des Gewässers und dieses soll sich gerade bei Schneeschmelze oder starken Niederschlägen ungehindert ausbreiten können (act. G.2 [VR3 23 113]). Aufgrund der gesamten Umstände und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 könnte höchstens noch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der Uferbefestigung und des Zuganges für die Seemähmaschine eine Beurteilung zusammen mit allen anderen baulichen Vorkehrungen rund um den B._____ in einem integralen Baubewilligungsverfahren verlangt und gewisse Uferbefestigungsmassnahmen als unzulässig erachtet. In jedem Fall erwiesen sich aber auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet (vgl. nachstehende Erwägung 3.7 f.). 2.2.2. Nach konstanter Rechtsprechung des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden dürfen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Rechtsbegehren nicht ausgedehnt werden. In der Replik können Rechtsbegehren also bloss eingeschränkt, nicht aber erweitert werden und dürfen auch nicht zu einer Veränderung des Streitgegenstands führen (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 146 vom 12. März 2019 E. 2.2, U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2019 E. 2.4 und R 16 67 vom 22. Juni 2017 E. 1b, je m.H.a. PVG 1975 Nr. 95). Soweit der Beschwerdeführer replicando, sinngemäss wiederholt in der Eingabe vom 20. November 2024, die Ermahnung der Parteien zur Wahrheit im Sinne von Art. 306 und 309 StGB verlangt, ist darauf mangels ersichtlichem mündlichem Beweiserhebungsbedarf bzw. von keiner Seite überhaupt beantragten Befragungen von Parteien bzw. Beteiligten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG in jedem Fall nicht weiter einzugehen. 2.3.Legitimation 2.3.1. Als weitere Voraussetzung für einen Entscheid in der Sache muss der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung haben. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, welche sich auf das RPG oder seine kantonalen oder eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ausserdem muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor
8 / 34 kantonalen Instanzen beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in der Regel legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Gelegenheit zur Teilnahme erhalten hat (formelle Beschwer), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (besondere Betroffenheit) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Nachbarn, die als beschwerdeführende Dritte contra Adressat in einem Baubewilligungsverfahren agieren, müssen namentlich in räumlicher Hinsicht, aufgrund der Erschliessungssituation oder aufgrund von mit dem Betrieb der Baute oder Anlage verbundenen Immissionen oder besonderen Gefahren eine besondere Beziehungsnähe zum Vorhaben aufweisen. Ansonsten kann eine besondere Betroffenheit verneint werden. Diese Elemente der Beschwerdelegitimation sind zentral, um die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG von der unzulässigen Popularbeschwerde abzugrenzen. Liegt die besondere Beziehungsnähe vor, kann der Beschwerdeführer die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Ein solcher besteht etwa darin, dass ein Bauvorhaben – vorderhand und im Bereich des Beschwerdeführers soweit es ihn belastet – nicht wie geplant realisiert werden kann. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 141 II 50 E. 2.1 f., 140 II 214 E. 2.3, 139 II 499 E. 2.2, 137 II 30 E. 2.3 und 136 II 281 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_249/2023 vom 5. November 2024 E. 2.4, 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E.1.2, 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.2 ff. und 1C_137/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2; WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK-BGG, Art. 89 Rz. 12, 15 und 20 ff.; WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 19 ff.). Das frühere Verwaltungsgericht beurteilte die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 50 VRG im Bereich des Baurechts und der Raumplanung regelmässig anhand der Kriterien gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E. 1.2.2 und R 19 96 vom 31. März 2020 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 110 vom 22. August 2023 E. 2.2 betreffend die Einsprachelegitimation gemäss Art. 92 Abs. 2 Satz 3 KRG [BR 801.100] i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG).
9 / 34 2.3.2. In der Regel wird eine Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht, wenn die Distanz direkter Nachbarn zum Vorhaben rund 100 m beträgt. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt werden. Für diese Beurteilung ist allerdings nicht schematisch auf einzelne Kriterien abzustellen. Dabei muss der Beeinträchtigung ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Bei grossen Anlagen ist es etwa im Zusammenhang mit Lichtemissionen auch möglich, dass Beschwerdeführende nur für bestimmte, ihnen zugewandte Anlagenteile über eine genügende Beziehungsnähe verfügen und in diesen Fällen die Überprüfung auf diese Anlagenteile beschränkt bleibt, solange die Beurteilung funktionell zusammenhängender Teile der Anlage gewährleistet bleibt (BGE 140 II 214 E. 2.1 und 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_677/2021 vom 19. Januar 2023 E. 2.2 und 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.2; WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, a.a.O., Rz. 74). 2.3.3. Die Legitimation des Beschwerdeführers betreffend die baulichen Massnahmen auf dem Spielplatz "C." auf der Parzelle Z.9. wurde im Verfahren R 19 6 ohne weiteres bejaht, weil er als Stockwerkeigentümer einer Wohnung auf der angrenzenden Parzelle Z.10._____ vom Bauentscheid vom 27., mitgeteilt am 28. November 2018, bzw. 11. Dezember 2018, berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hatte (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 1). Im Verfahren VR3 23 55 den Spielplatz "C." auf Parzelle Z.9. betreffend ist der Beschwerdeführer im Rahmen des durch die Rückweisung definierten Prozessgegenstandes zwar Verfahrenspartei, jedoch kann sich die Beurteilung – vorbehältlich zulässiger Abweichungen von der Bindungswirkung des Urteils R 19 6 – vor dem heutigen Obergericht nur noch auf den Rückweisungsgegenstand beziehen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend die Uferbefestigung und eines Zuganges für die Seemähmaschine angesichts des Rechtsbegehrens im Verfahren VR3 23 42 sinngemäss weitere, in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 auf S. 6 bis 11 thematisierte Bauvorhaben und Nutzungen einem integralen Baubewilligungsverfahren unterstellt haben will, bzw. vorliegend eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VR3 23 42 beantragt, erfüllt er nicht ohne weiteres das Erfordernis der räumlichen Nähe zu allen dort thematisierten Bauvorhaben und Nutzungen (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 2.3.2 f.). Die erwähnte Projektbotschaft sieht unter dem Abschnitt "Seegestaltung B._____"
10 / 34 gemäss der vorstehenden Erwägung 2.2.1 ausserdem auch gar keine Uferbefestigung oder eine Zugangsrampe für eine Seegrasmähmaschine vor (act. C.4.9 [VR3 23 55], S. 6 ff.). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit den Anträgen im Verfahren VR3 23 42 und dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden und auch des im Verfahren VR3 23 113 zu beurteilenden Baubewilligungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VR3 23 42 in erster Linie eine Umpositionierung der – Gegenstand des Verfahrens R 19 6 bildenden – Schaukel mit sieben Elementen auf dem Spielplatz "C." bzw. der Parzelle Z.9., welche ca. zehn Meter vor dem Balkon seiner Stockwerkeigentumseinheit Nr. Z.32._____ installiert wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.4 und R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4.1; act. C.4.1 und 4.8 [VR3 23 55]; Akten 1 bis 3 der Beschwerdegegnerin im Verfahren VR3 23 42 [act. C.1 bis C3 {VR3 23 42}]). Der Beschwerdeführer versucht dies auch mit einem Antrag auf Durchführung eines neuen, integralen Baubewilligungsverfahrens für zumindest alle in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 auf den Seiten 6 - 11 thematisierten Bauvorhaben und Nutzungen sowie vorliegend mit Ausdehnung des Verfahrens auf alle baulichen Vorkehrungen rund um den B._____ zu erreichen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.4). Inwiefern er also betreffend den Einbezug von solchen eigenständigen Bauvorhaben bzw. Projektbestandteilen ein eigenes schützenswertes Interesse haben soll, ist nicht ersichtlich. 2.3.4. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Berufung auf die Verletzung der Einheit eines Bauentscheides nicht dazu führen darf, dass damit die Legitimations- voraussetzungen im Sinne Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 50 VRG umgangen werden. Denn auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den Legitima- tionsbestimmungen des BGG etwa in der Sache nicht legitimierte Personen die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufende Verletzung von in der BV oder EMRK garantierten Parteirechten rügen können (Star-Praxis), sind auch in solchen Fällen jeweils nur Rügen zulässig, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das im Rahmen der Legitimation geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Das Bundesgericht wendete diese Rechtsprechung allerdings auch im Rahmen von Popularbeschwerdeführern an, die materiell keine hinreichend nahe Beziehung zur Streitsache hatten. Nicht zulässig sind aber jeweils Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1, 141 IV 1 E. 1.1, 136 II 383 E. 3.3 und 135 II 430 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_436/2023 vom 18. Juni 2024
11 / 34 E. 1.1, 1C_427/2023 vom 11. April 2024 E. 1.1, 7B_12/2023 vom 4. September 2023 E. 1.3, 1C_116/2021 vom 1. Februar 2022 E. 1.2 und 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 3). Soweit für den Beschwerdeführer in einem Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit besteht oder zumindest bestand, die Einheit des Bauentscheides vorzubringen, setzte sich die Beschwerdegegnerin auch nicht dem Vorwurf einer Rechtsverweigerung aus (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.6 f.). 2.3.5. Die Standorte S5 bis 8, an denen verschiedene Massnahmen im Zusammenhang mit der Uferbefestigung projektiert sind, und der Standort der Zufahrt für die Seemähmaschine auf den Parzellen Z.8._____ und Z.9._____ befinden sich innerhalb einer Distanz von 100 m von der Parzelle Z.10., auf der der Beschwerdeführer Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit ist. Dem Beschwerdeführer kann zwar somit die besondere Beziehungsnähe nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG nicht generell abgesprochen werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nur dann vor, wenn für den Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein praktischer Nutzen daraus resultieren würde bzw. er einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden könnte, den der angefochtene Entscheid mit sich bringt. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.1 ff.). Demgegenüber liegen die weiteren Standort S1 bis 4 auf der anderen Seeseite und mindestens etwa 150 m von der Parzelle Z.10. entfernt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht als beschwerdeberechtigter Nachbar, sondern höchstens als Anzeigeerstatter betreffend einen geltend gemachten baurechtswidrigen Zustand im Umfeld des B._____ zu betrachten ist, gilt für die Legitimation Folgendes: Ob Anzeigeerstattern Parteistellung und -rechte zu gewähren sind, ist nach Massgabe der konkreten Umstände und des betroffenen Rechtsgebietes zu beurteilen. Regelmässig wird eine materielle Beschwer bzw. eine besondere Beziehungsnähe und schutzwürdige Interessen vorausgesetzt. Es muss also ein aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigter ausreichender Anlass dafür bestehen, dass die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege sich mit der Sache befassen. Die blosse Erstattung einer Anzeige führt noch nicht zu einer Parteistellung bzw. Legitimation in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 und 4.2, 138 II 162 E. 2.1.2 ff., übersetzt in: Die Praxis [Pra] 2012 Nr. 108 und 133 II 468 E. 2, übersetzt in: Pra 2008 Nr. 88; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 42 vom 6. Juli 2022 E. 3.5; ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., 2020, Art. 35-35c N. 16 ff.
12 / 34 und Art. 46 N. 2a; WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, a.a.O., Rz. 207 ff.; RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 68; MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 648). Sofern der Beschwerdeführer die Legitimation nicht aus seiner Eigenschaft als Nachbar ableiten kann, fehlt ihm also prinzipiell die Beschwerdelegitimation, soweit die Beurteilung funktional zusammenhängender Teile der Gesamtanlage gewährleistet bleibt (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1 und 2.3 betreffend Lichtimmissionen bei grösseren Anlagen). Materiell bleibt ausserdem vorliegend weitestgehend unklar, inwiefern und weshalb der Beschwerdeführer die Uferbefestigung und die Zufahrt für die Seemähmaschine als nicht rechtmässig und somit nicht bewilligungsfähig erachtet. Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen als der räumlichen Distanz mehr als die Allgemeinheit betroffen wäre bzw. von allfälligen Beeinträchtigungen oder Immissionen der weiter entfernten baulichen Vorkehrungen besonders betroffen wäre, ist angesichts deren Distanzen und Lage nicht ersichtlich. Bloss mittelbare oder ausschliesslich allgemeine öffentliche Interesse genügen für sich alleine zur Begründung der Parteistellung nicht (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 und Urteile des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.1 und 1C_180/2022 vom 11. August 2023 E. 1.2). 2.3.6. Die Legitimation des Beschwerdeführers ist somit bezüglich verschiedener Standorte des vorliegenden strittigen Bauvorhabens rund um den B._____ an sich nicht gegeben. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens kann allerdings die Frage nach der Einheit des Bauentscheides bzw. dem erforderlichen inhaltlichen oder räumlichen Umfang eines Baugesuches aufgeworfen werden, womit das strittige Bauvorhaben, welches auch die Nachbarparzelle Z.9._____ tangiert, diesbezüglich näher zu prüfen ist, soweit damit nicht die Legitimationsvoraussetzungen im Sinne Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 50 VRG augenscheinlich umgangen werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.2.3 und 2.4 ff.). 3.Gegenstand und Koordination des vorliegend zu beurteilenden Baubewilligungsverfahrens sowie massgebendes Verfahren. 3.1.Gegenstand des vorliegend strittigen Baubewilligungsverfahren sind verschiedene Massnahmen im Zusammenhang mit der Uferbefestigung sowie eine Zufahrt für eine Seemähmaschine entlang des Ufers des B._____. An den Standorten S1 bis S8 sind teilweise bauliche Massnahmen vorgesehen. Aber etwa am Standort S6 ist auch nur eine Besucherlenkung über eine Infotafel und ein natürliches zuwachsen lassen inkl. Monitoring der Zuwachsentwicklung vorgesehen. An den Standorten S1, S3, S4, S7 und 8 sind das Einbringen von
13 / 34 Faschinen und (Initial-) Bepflanzungen vorgesehen (act C.6.3 [VR3 23 42] S. 6 ff.). Am Standort für die Zugangsrampe der Seemähmaschine ist eine Steinfläche von 1 bis 2 (Platten-) Höhen im Wasser mit einer Länge von maximal 3 m geplant. Beim Ausmähen des Sees würden an Land ausserdem Gummimatten temporär ausgelegt. Seitlich der Steinflächen sind halbtote Faschinen vorgesehen (act. C.6.3 [VR3 23 42], S. 5). Im Protokoll zur Begehung mit den kantonalen Ämtern vom 8. August 2023 wird betreffend Zugangsrampe der Seemähmaschine festgestellt, dass als Sanierungsmassnahme an diesem einzigen Punkt ein künstlicher Eingriff in das Seeufer gestaltet werden soll. Dieser Zugang soll danach für alle Arten von Fahrzeugen benutzt werden, welche auf dem B._____ verkehren (Kanuschule, Einschiffung Pedalos etc.). Für diesen Zugang sollen Quadersteine zu einer geschlossenen Blocksteinrampe mit einer Breite von 3 m und gespaltener Oberfläche (Rutschfestigkeit) eingesetzt werden. Die Länge der Rampe sei so kurz wie möglich zu halten und flach mit einem Anzug von ca. 1:10 zu gestalten. Als Gesteinsart sei möglichst eine einheimische Art wie Valser Quarzit oder grauer Andeerer zu verwenden. Die seitlichen Restflächen seien mittels halbtoter Faschinen und örtlich vorhandenem Schilf sowie echtem Mädelsüss oder/und Grossseggenried initialisiert zu verschliessen. Am Standort S5 (Ostufer) wird unter Spezielles festgehalten, dass an dieser Stelle der See im Frühling bei Schneeschmelze immer wieder überlaufe. Das ANU und das AJF wünschten hier eher eine Massnahme mittels Erhöhung im Strassenbereich. Als Massnahme wurde eine Erhöhung der/des Seerundgangsstrasse/-weg im Bereich zwischen den beiden angrenzenden Strassenlaternen um 10-15 cm vorgesehen. Direkte Massnahmen am Seeufer seien nicht vorgesehen. Für den Standort S7 (Zugang See Ost) werden als Massnahmen das Freilassen von zwei Zugangsbereichen bei den Steinen bzw. das Umschichten der bestehenden Steine und evtl. das Hinzufügen eines zusätzlichen Steines sowie die Verstärkung des Strassenrandes mittels Totholzfaschinen (aus einheimischen Birken/Eschen) aufgeführt. Ausserdem soll eine Pflanzung mit Grossseggenried initialisiert werden. Auch am Standort S8 (Zugang See Ost/Kinder) soll der Zugangsbereich mit Steinen frei gelassen werden bzw. sollen die bestehenden Steine umgeschichtet werden. Die natürliche Einbuchtung Richtung See soll mittels Doppel-Totholzfaschinen rundlich abgeschlossen werden und eine Pflanzung mit vorhandenem Schilf, echtem Mädelsüss und Grossseggenried vorgenommen werden. Ausserdem sollen zwei Schwarzerlen seitlich der Bucht gepflanzt werden (act. G.1.1). Weiter soll am Westufer des B._____ im Bereich der Parzellen Z.33._____ bis Z.1., Z.6., Z.8., Z.34., Z.35., Z.36. und Z.37._____ auf einer Länge von ca. 180 m eine Böschung westlich des Fussweges entwässert werden (act. C.6.3 [VR3 23 42], S. 3). Somit handelt es sich grösstenteils um
14 / 34 niederschwellige Massnahmen im Uferbereich gegen die Ufererosion, die überwiegend mit biologischen Baustoffen ausgeführt werden soll. Ausweislich der Geodaten der digitalen Nutzungsplanung sollen diese baulichen Massnahmen in der Zone für Grünflächen gemäss Art. 30 KRG und der Zone für öffentliche Anlagen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 in fine KRG ausgeführt werden. Überlagert werden die Bereiche ausserdem von der Gewässerraumzone gemäss Art. 29a BauG bzw. Art. 37a KRG. Die baulichen Vorkehrungen zur Entwässerung der Böschung im Bereich der Parzellen Z.33._____ bis Z.1., Z.6., Z.7., Z.8., Z.34., Z.35., Z.36._____ und Z.37._____ auf einer Länge von ca. 180 m tangieren die im übrigen Gemeindegebiet gelegene Wegfläche, die Zone für Grünflächen gemäss Art. 30 KRG sowie auch teilweise die Gewässerraumzone gemäss Art. 29a BauG bzw. Art.37a KRG. 3.2.Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 aus, dass die vom Beschwerdeführer thematisierte Frage, ob die "Seegestaltung B." in einem einzigen Baubewilligungsverfahren hätten durchgeführt werden und/oder die Sanierung des Spielplatzes im Baubewilligungsverfahren Teil der gesamten "Seegestaltung B." hätte bilden müssen, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VR3 23 42 sei. Die Gemeinde habe in dem im Verfahren VR3 23 42 angefochtenen Entscheid erwogen, dass nicht zusammengehörende Bauvorhaben des finanzrechtlichen Projekts "Seegestaltung B." zulässigerweise in verschiedenen Baubewilligungsverfahren beurteilt werden können und dass die Sanierung des Spielplatzes völlig unabhängig von anderen Teilprojekten beurteilt werden könne. Die vorliegend zur Diskussion stehende Uferbefestigung sei zwar, wie die Sanierung der Spielplatzerweiterung, Teil des Projektes "Seegestaltung B.", doch könne diese auch in einem separaten Verfahren beurteilt werden. Für die Verweigerung einer Baubewilligung bis zu einem Entscheid im Verfahren VR3 23 42 bestehe daher kein Anlass. Immerhin würden die Sanierung des Seerundwegs und die Uferbefestigung koordiniert behandelt und eröffnet, weil die Bauvorhaben beider Teilprojekte letztlich auch gemeinsam gestartet werden sollen. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegen die Erstellung einer Seeuferbefestigung mit einer Zufahrtsrampe für eine Seemähmaschine nichts Konkretes vorbringe. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass sowohl die notwendige fischereirechtliche Bewilligung im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) des AJF und auch die gewässerschutzrechtliche Zustimmung des ANU im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV (SR 814.201) zum Bauvorhaben vorliege. Dabei habe das ANU in seiner Beurteilung ausdrücklich festgehalten, dass die vorgesehene Rampe für das
15 / 34 Einwassern der Mähmaschine eine im Gewässerraum standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlage sei. 3.3.Qualifikation der Zone für Grünflächen gemäss Art. 30 KRG und anwendbares Bewilligungsverfahren Gemäss Baubewilligung vom 31. Oktober 2023 sind vom Bauvorhaben "Uferbefestigung + Zugangsrampe für Seemähmaschine" die Zone für öffentliche Anlagen, die Zone für Grünflächen und das übrige Gemeindegebiet als Grundnutzungszonen tangiert (act. C.6.7 [VR3 23 42]). 3.3.1. Der B._____ ist, mit Ausnahme eines der Naturschutzzone nach Art. 33 KRG zugewiesenen Gebiets im Norden, vollständig von Bauzonen umgeben und auch im kantonalen Richtplan (KRIP) mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis als Siedlungsgebiet gemäss Kapitel 5.2.1 des KRIP ausgewiesen (Nr. 29.SG.01; KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-1 ff.; https://edit.geo.gr.ch/s/Fi4T und https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/richtplanung/neudruck2023_ cmyk_DE_50_Blatt1.pdf, jeweils besucht am: 16. Mai 2025). Gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG gelten Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzone als Bauzonen. Die Zonen für Grünflächen gemäss Art. 30 KRG dienen der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb und am Rand der Bauzone. Das KRG führt die Zone für Grünflächen im Abschnitt 4.3.2.3 "Zonenplan" als vierte Bestimmung unter der Überschrift "Bauzonen" auf und zählt sie in Art. 27 Abs. 1 KRG explizit als Unterteilung der Bauzonen auf. Ferner ist sie vorliegend gemäss der digitalen Nutzungsplanung bzw. dem Geodatenrecht dem Hauptnutzungscode 16 "eingeschränkte Bauzonen" nach den minimalen Geodatenmodellen im Bereich Nutzungsplanung des ARE zugewiesen. Nach der dortigen Fachdefinition aus dem Bereich der Nutzungsplanung und basierend auf dem Entwurf der SIA-Norm 424 Rahmennutzungspläne umfassen eingeschränkte Bauzonen weitgehend freizuhaltende Flächen innerhalb der Bauzone. Zulässig sind nur Bauten und Anlagen die zur Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind oder sonst dem Zonenzweck dienen (Modelldokumentation, Version 1.2a, S. 7 f. und 22 ff., abrufbar unter: https://www.are.admin.ch/dam/are/de/dokumente/grundlagen/- dokumente/nutzungsplanung_modelldokumentation.pdf.download.pdf/Nutzungspl anung_Modelldokumentation.pdf, besucht am:16. Mai 2025; vgl. für die Bedeutung dieser Zonensystematik des Bundes: AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend Praxiskommentar NUP], 2016, Art. 15 Rz. 13).
16 / 34 3.3.2. Das Bundesgericht erachtete zwar in BGE 147 II 351 für die Zuordnung einer eindeutig im Siedlungsgebiet gelegenen kommunalen Grünzone zu den Bauzonen gemäss Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 RPG einzig als massgeblich, ob die Zone ihrer Hauptbestimmung nach eine regelmässige Bautätigkeit zulasse, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen seien. Dieser kommunalen Grünzone mangle es für die Zuordnung zu einer Bauzone im Sinne des einzig massgebenden Bundesrechts aber an einer Festlegung der Bautätigkeit als "Regelnutzung". Es seien ausdrücklich nur Kleinbauten erlaubt, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Zone stehen, wie Wingerthäuschen, Geräteschöpfe usw. In Bezug auf den Zusammenhang mit der Bewirtschaftung entspreche dies der typischen Umschreibung einer Landwirtschaftszone (BGE 147 II 351 E. 4.1 und 4.3 m.H.a. BGE 145 II 83 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 II 588 E. 2.5.2 f.). Der Verweis und die Gleichsetzung mit BGE 145 II 83 betreffend die Bündner Erhaltungszone "Nigglisch Hus/Blackter Stafel" in der heutigen Gemeinde Arosa, überzeugt angesichts der augenscheinlichen Unterschiede im Siedlungsbezug dieser beiden Situationen im Hinblick auf die (bundesrechtliche) Definition einer Bauzone nicht. Während etwa die fragliche Parzelle 1283 in der im Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) aufgeführten Gemeinde Malans – jedenfalls in einer Distanz von maximal 150 m – vollständig von Bauzonen mit dem Hauptnutzungscode 11 (Wohnzonen), 14 (Zentrumszonen) und 15 (Zone für öffentliche Nutzungen) als Grundnutzung umgeben war und im (als Zwischenergebnis festgesetzten) Siedlungsgebiet gemäss Kapitel 5.2.1 des KRIP lag, befand sich demgegenüber die Parzelle 10999 bzw. die Erhaltungszone "Nigglisch Hus/Blackter Stafel" ca. 2.5 km von der nächsten Bauzone in Langwies bzw. dem Gebiet Ober Schluocht entfernt inmitten der Landwirtschaftszone (vgl. https://edit.geo.gr.ch/s/Smuj, https://edit.geo.gr.ch/s/iyQV, jeweils besucht am: 16. Mai 2025; Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2). 3.3.3. Führte man die Überlegungen des Bundesgerichts gemäss den Erwägungen 4.1 bis 4.3 von BGE 147 II 351 für die bundesrechtliche Definition einer Bauzone in allen Fällen konsequent weiter, würde dies bedeuten, dass alle Gebiete, die namentlich infolge des Ortsbildschutzes und im Interesse der hochwertigen Siedlungsgestaltung nicht hauptsächlich zur regelmässigen Bebauung vorgesehen sind, unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf das Siedlungsgebiet, dem Nichtbaugebiet zuzuordnen und somit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 RPG der kantonalen Beurteilungskompetenz betreffend die Zonenkonformität oder Erfüllung der Ausnahmebewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 24 ff. und Art. 37a RPG
17 / 34 eines Vorhabens ausserhalb der Bauzone zu unterstellen wären. Dieser Umstand blieb in BGE 147 II 371 E. 4.1 und 4.3 ungewürdigt. Dies zumal eine entsprechende Formulierung, soweit ersichtlich, erstmals im Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 betreffend die Qualifikation einer Kiesabbauzone als Bau- oder Nichtbauzone verwendet wurde, als Verfeinerung der Beschreibung des Begriffes einer Bauzone, welche Siedlungszwecken diene, im Hinblick auf den Umstand, dass auch ausserhalb der Bauzone nicht jegliche Bautätigkeit verboten ist. Weiter betraf die (wohl überlagernde) Abbauzone Land, welches in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal lag und nach dem Kiesabbau aufgefüllt und wieder dem bisherigen Zweck verfügbar gemacht werden sollte (Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.2 ff.; vgl. auch BGE 149 II 237 E. 4.4.2 f. und 143 II 588 E. 2.5.2, jeweils im Zusammenhang mit dem Kiesabbau). Bei der Gestaltung der Siedlungen sind neben dem Trennungs- und Konzentrationsgrundsatz auch die Bedürfnisse der Bevölkerung zu beachten. Zum Siedlungszweck gehört angesichts der Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG aber nicht nur die bauliche Nutzung eines bestimmten Gebietes, sondern ebenso sollen die verschiedenen Nutzungen zweckmässig nebeneinander angeordnet sein, Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen möglichst verschont werden und viele Grünflächen und Bäume enthalten (vgl. insb. Art. 3 Abs. 3 lit. a, b und e RPG; TSCHANNEN, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 Rz. 63 ff.). 3.3.4. Ausserdem wurde ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem Absatz 2 von Art. 22 des kommunalen Baugesetzes von Malans die Frage offen gelassen, ob die vom Bundesgericht als Nichtbauzone qualifizierte kommunale Grünzone stattdessen als Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG, Schutzzone nach Art. 17 Abs. 1 lit. b und c oder als weitere Nutzungszone nach Art. 18 RPG zu qualifizieren sei (BGE 147 II 351 E. 4.3). Dies obschon Art. 22 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes von Malans betreffend die kommunale Grünzone – trotz der in Absatz 1 im Schutz des Ortsbildes begründeten Begrenzung der Bebaubarkeit – die Überschreitung der definierten Höchstmasse für Kleinbauten für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, die in direktem Zusammenhang mit einem in einer angrenzenden Zone liegenden Hauptbetrieb stehen, erlaubt und in jenem Verfahren ein geplantes Keltereigebäude mit einem mehrheitlich auf der angrenzenden Parzelle 438 gelegenen Hautgebäude zu beurteilen war. Ökonomiegebäude eines zumindest im Haupt- oder Nebenerwerb geführten Rebbaubetriebes können aber durchaus in einer Landwirtschaftszone zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 ff. RPV sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_416/2019 vom
18 / 34 2. Februar 2021 E. 2.3, 1C_457/2017, 1C_463/2017, 1C_471/2017 vom 25. März 2019 E. 3.1, 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5 und 1A.78/2006 vom
19 / 34 Fall diejenigen Zonen, deren Hauptbestimmung eine regelmässige Bautätigkeit zulassen, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch von ihrer Bestimmung her auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen ist (BGE 145 II 83 E. 4.1 und 143 III 588 E. 2.5.2). Diese bundesrechtliche Definition der Bauzonen mag unter dem Aspekt des Trennungsgrundsatzes und des Konzentrationsprinzips für Bauvorhaben abseits des Siedlungsgebiets seine Berechtigung haben und auch etwa für die Frage, in welchen Fällen die neue Zuweisung zu einer Nutzungszone die Anforderungen von Art. 15 RPG zu erfüllen hat (vgl. bereits Erläuterungen EJPD/BRP zum RPG, Art. 15 Rz. 5 und Art. 18 Rz. 2, wonach in einem solchen Fall die Kriterien gemäss aArt. 15 RPG gelten würden). Allerdings erscheint sie jedenfalls innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets, namentlich mit Blick auf die Beurteilungszuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG, zu eng und verkennt auch die den Kantonen in Art. 18 Abs. 1 RPG eingeräumte Möglichkeit, namentlich die bundesrechtlich bestimmten Bauzonen nach Art. 15 RPG im eigentlichen Siedlungsgebiet zu unterteilen, zu variieren, zu kombinieren und zu ergänzen. Dabei sind insbesondere nach JEANNERAT/MOOR eingeschränkte Bauzonen möglich, welche etwa das Siedlungsgebiet strukturieren, Grünraum im Siedlungsgebiet erhalten, Raum für die Erholung und Freizeit der Bevölkerung sichern oder das Ortsbild schützen sollen (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.1 und 143 II 588 E. 2.5.1; JEANNERAT/MOOR, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar NUP, Art. 14 Rz. 50 ff. und insb. 59-61; AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar NUP, Art. 15 Rz. 12 ff.; MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar NUP, Art. 18 Rz 11 ff; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 18 Rz. 2 ff.). Ausserdem ist ferner zu berücksichtigen, dass Art. 25 Abs. 2 RPG insbesondere der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes dient (vgl. BGE 128 I 254 E. 3.8.4, 115 Ib 302 E. 5d/bb und 109 Ib 125 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1C_22/2023 vom 9. Juli 2024 E. 3.7, 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022 E. 6.1 und 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5.2). 3.3.5. Im Urteil 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 ging das Bundesgericht davon aus, dass die Erholungs- und Grünzone gemäss Art. 15 des kommunalen Baureglements der – ebenfalls im Anhang der VISOS aufgeführten – Gemeinde Arbon, welche der Erhaltung und Schaffung von Erholungs- und Freizeitanlagen sowie der Freihaltung von innerstädtischen und siedlungsgliedernden Grünflächen diene, aufgrund der systematischen Stellung in den Vorschriften im Abschnitt "Zonen des Baugebietes" als Bauzone gelte. Dabei sei es auch Sache des kantonalen und kommunalen Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen
20 / 34 Nutzungen zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.1 f. m.H.a. 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 118 Ib 503 E. 5 betreffend die kantonale Freihaltezone gemäss § 40 und § 61 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes [PBG/ZH, ZH-Lex 700.1]). Die insbesondere auch noch mit einer Umgebungsschutzzone und Ortsbildschutzzone 2 überlagerte Parzelle 228 lag dabei am Siedlungsrand gegen den See hin und ist nach den minimalen Geodatenmodellen im Bereich Nutzungsplanung des ARE dem Hauptnutzungscode 16 (eingeschränkte Bauzone) zugewiesen (https://map.geo.tg.ch/gsunyrCNTYK, https://map.geo.admin.ch/ > Layer: Bauzonen Schweiz [harmonisiert] und OpenData-AV, jeweils besucht am: 16. Mai 2025; Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 Sachverhaltsziffer A). In BGE 147 II 351 verwarf das Bundesgericht hingegen implizit den Aspekt der Gesetzessystematik im Hinblick auf den Bauzonencharakter einer Nutzungszone, welche zum Schutz des Ortsbildes auch die weitgehende Freihaltung eines Gebiets von (Hoch-) Bauten bezweckte (BGE 147 II 351 E. 4 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 63 vom 7. Mai 2019 E. 3.2.2 f. und R 16 24 vom 4. April 2017 E. 3c und 4a). Die gemäss Art. 27 Abs. 1 KRG explizit als Bauzone konzipierte Zone für Grünflächen gemäss Art. 30 KRG dient aber ebenfalls insbesondere der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen (Abs. 1). Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen (Abs. 2). Sie ist für Flächen bestimmt, die sich innerhalb oder wenigstens am Rand der Bauzone und damit im unmittelbaren Siedlungsraum bzw. weitgehend überbauten Gebiet befinden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 107 vom 12. Januar 2023 E. 3.5.2; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 zur Revision des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden [KRG- Revision], Heft Nr. 3/2004 – 2005 [nachfolgend Botschaft KRG 2004], S. 276 und 311; Arbeitshilfe des Departements für Volkswirtschaft und Soziales [DVS] zum KRG [nachfolgend Arbeitshilfe DVS], Stand: 1. Dezember 2010, S. 35). Auch anlässlich der grossrätlichen Debatte zum heutigen Art. 30 KRG wurde ausdrücklich festgehalten, dass dieser neue Zonentyp als Bauzone gelte und zonenkonforme Bauten ohne eine BAB-Bewilligung erstellt werden könnten (Votum des Kommissionspräsidenten Donatsch zu Art. 31 des Entwurfes des revidierten KRG, Wortlautprotokoll des Grossen Rates zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 24. August 2004, S. 321). Insofern unterscheidet sich die Zone für Grünflächen gemäss Art. 30 KRG auch von der aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und Konzeption oberirdisch als Schutzzone im Sinne einer Nichtbauzone konzipierten Grünzone gemäss BauG der Stadt Maienfeld (vgl. Urteil
21 / 34 des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 107, VR3 23 108, VR3 23 109, VR 3 23 110, VR3 23 111 vom 27. März 2025 E. 5.7.2 ff.). 3.3.6. Das Gericht sieht vorliegend, auch angesichts der Lage und Ausdehnung der Zonen für Grünflächen rund um den innerhalb des Siedlungsgebietes gemäss KRIP, Kapitel 5.2.1 gelegenen B._____, keinen Grund von der gesetzgeberischen Konzeption der Zone für Grünflächen gemäss Art. 30 KRG als (eingeschränkte) Bauzone abzuweichen (vgl. auch STALDER, in: Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2021, Kap. 7 Rz. 166 S. 469; HÄUPTLI, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 15 Rz. 98 f.; BERNER, Luzern Planungs- und Baurecht, 2012, Rz. 570 ff.). Damit ist auch die vorliegende Zuordnung dieser Zone in der digitalen Nutzungsplanung zum Hauptnutzungscode 16 und somit als eingeschränkte Bauzone nicht zu beanstanden, dient sie doch klar der Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung des Siedlungsgebietes (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG und BGE 116 Ib 377 E. 2a, übersetzt in: Pra 1992 Nr. 7). Der Trennungsgrundsatz, das Konzentrationsprinzips sowie das Interesse an einer kantonal einheitlichen und rechtsgleichen Behandlung im Rahmen von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff. RPG bzw. Zonenkonformitätsentscheiden für Vorhaben ausserhalb der Bauzone, welche den Hintergrund für die kantonale Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG bilden, erscheinen für die vorliegend im Siedlungsgebiet liegende Zone für Grünflächen nicht derart gewichtig und komplex, dass deswegen diese Zone als Nichtbauzone zu qualifizieren und somit der kantonalen Beurteilungszuständigkeit zu unterwerfen wäre (vgl. für den [Haupt-] Zweck der Regelung von [a]Art. 25 Abs. 2 RPG: BGE 128 I 254 E. 3.3.3, 3.5 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2024 vom 5. März 2025 E. 3.2.2 ff., wonach nach dem heute geltenden Art. 25 Abs. 2 RPG selbst negative Entscheide betreffend ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zwingend durch eine einzige kantonale Behörde zu treffen sind; RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 25 Rz. 25 ff.; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25 Rz. 33 ff.; Erläuterungen EJPD/BRP zum RPG, Art. 24 Rz. 1 ff., Vorbemerkungen zu den Artikeln 25-27, Rz. 1 und Art. 25 Rz. 5). Somit richtet sich vorliegend das Verfahren nach den Regeln für Vorhaben innerhalb der Bauzone. 3.4.Seit dem 1. April 2019 ist Art. 37a KRG in Kraft, welcher unmittelbar anwendbares kantonales Recht darstellt (Art. 26 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 2 Ziffer 3 KRG; vgl. bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6
22 / 34 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3). Gemäss Absatz 2 sind neue Bauten und Anlagen sowie Bewirtschaftungen des Gewässerraumes im Rahmen des Bundesrechts zulässig. Dabei haben Bauten und Anlagen einen Abstand von mindestens fünf Metern beidseits des Gewässers einzuhalten, welcher nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden kann. Art. 29a Abs. 1, 2 und 4 BauG sind inhaltlich mit Art. 37a Abs. 1 und 2 identisch. Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich innerhalb der Bauzonen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG, wobei solche Bauten und Anlagen unter den gleichen Voraussetzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden dürfen, sofern und soweit das Baugesetz der Gemeinde den Abbruch und Wiederaufbau zulässt. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach Bundesrecht. Vor der Erteilung einer Bewilligung in der Gewässerraumzone hat die kommunale Baubehörde gemäss Art. 37a Abs. 4 KRG die kantonale Fachstelle, mithin das ANU, anzuhören, was vorliegend ausweislich der Stellungnahme des ANU vom 6. Oktober 2023 jedenfalls betreffend die Seeuferbefestigung mit Zugangsrampe für die Seemähmaschine sowie die Belagssanierung des Seerundweges erfolgte (act. C.6.8 und 7.7 [VR3 23 42]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.6). Die Zone für öffentliche Bauten resp. Anlagen im Sinne von Art. 28 KRG ist primär für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten resp. Anlagen bestimmt (Abs. 1). Der B._____ und sein unmittelbares Umfeld befindet sich ausserdem im Wasserflugwildasyl Z.39._____ "B._____" und somit in einem Wildschutzgebiet gemäss Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG [BR 740.00]; siehe Anhang 1 zur Verordnung über die Wildschutzgebiete [VWSG {BR 740.200}] und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2 ff.). 3.5.Das Baubewilligungsverfahren soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, das Bauprojekt im Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Das Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten; insbesondere sind Pläne beizulegen. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden. Im Falle von unklaren oder missverständlichen Bauplänen trägt die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte. Bloss schematische Darstellungen in Projekteingabeplänen genügen nicht (BGE 139 II 134 E. 5.2 und 119 Ib 222 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts
23 / 34 1C_581/2022 vom 25. April 2023 E. 4.1 und 1C_448/2017 vom 3. Juli 2018 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 71 vom 28. September 2021 E. 4.2; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., 2022, S. 372). Ausgangspunkt eines Baubewilligungsverfahrens ist in der Regel das durch die Bauherrschaft in Nachachtung der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG und Art. 86 KRG einzureichende Baugesuch (vgl. auch Art. 42 ff. KRVO [BR 801.110]). Das kommunale Recht hat den erforderlichen Inhalt von Baugesuchen näher zu bestimmen (Art. 42 Abs. 2 KRVO und Art. 53 BauG). Dabei definiert das Baugesuch im Rahmen des Dispositionsprinzips regelmässig auch den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.5; BERNER, Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, Unter besonderer Berücksichtigung des luzernischen Rechts, 2009, S. 40 und BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, 2007, S. 78 ff.). 3.6.Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt der Grundsatz der Einheit des Bauentscheides die teilweise Bewilligung einer Baute oder Überbauung nur zu, wenn der bewilligte Teil unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann. Auch bei einer Aufteilung eines Bauvorhabens in verschiedene Teilschritte und Bewilligungsverfahren sind die Gesamtauswirkungen des Vorhabens zu prüfen. Die Aufteilung einer Baubewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen verstösst gemäss Bundesgericht gegen das Gebot der materiellen Koordination gemäss Art. 25a RPG und der umfassenden Interessenabwägung, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlagenteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen (Urteile des Bundesgerichts 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.4, 1C_658/2017 vom 18. September 2018 E. 3.3. 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 2.2 und 1C_327/2016 vom 22. März 2017 E. 9.3 m.H.a. BGE 124 II 293 E. 26b, 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.5 und 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2). Im Urteil 1C_244/2018 vom 28. März 2019 hielt das Bundesgericht betreffend den Umfang der von der Bauherrschaft nachträglich von vier auf zwei Häuser reduzierten und somit etappierten Überbauung einer Bauparzelle unter dem Aspekt der Einheit des Bauentscheides bzw. der geforderten Areal- oder Quartierplanung fest, dass sich Art. 25a RPG auf die Koordination von Verfügungen verschiedener Behörden in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch und nicht auf das zeitlich gestaffelte Stellen mehrerer Baugesuche beziehe. Die Rüge der Verletzung der Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG erweise sich damit als unbegründet. Die Änderung des Baugesuchs durch den Verzicht auf zwei der vier
24 / 34 ursprünglich geplanten Mehrfamilienhäuser sei nicht bloss formeller Natur, weil er dazu führe, dass die verbliebenen Mehrfamilienhäuser grundsätzlich für sich allein, d.h. unabhängig von eventuellen späteren Bauprojekten auf der Bauparzelle den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen hätten (Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2018 vom 28. März 2019 E. 2). In 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 führte das Bundesgericht aus, dass aufgrund der Bindung der Baubehörde an die Begehren des Bauherrn (Dispositionsprinzip) die teilweise Bewilligung eines Baugesuchs nur zulässig sei, wenn der bewilligte Teil ohne Veränderung des Bauprojekts vom nicht bewilligten Teil klar getrennt werden könne. Dies setze – gleich wie bei Teilentscheiden, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln – voraus, dass der bewilligte Teil des Baubegehrens unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden könne. Das Bundesgericht schloss namentlich aus dem Umstand, dass die Einfamilienhäuser West und Mitte ohne das Haus Ost nur mit wesentlichen Anpassungen im Bereich der Tiefgarage hätten erstellt werden können, auf eine bauliche Einheit der drei Häuser. Die Vorinstanz habe in unhaltbarer Weise gegen den Rechtsgrundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids und damit gegen das Willkürverbot verstossen, indem sie zugelassen habe, dass der Regierungsrat die Baubewilligung nur in Bezug auf das Haus Ost definitiv aufhob, ohne gleichzeitig auch die Bewilligung für die anderen beiden Häuser zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.5 f.). Verschiedene Kantone kennen allerdings auch Verfahren, welche nur gewisse Teilaspekte eines Bauvorhabens verbindlich beurteilen sollen. So etwa der Teilentscheid nach Art. 144 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons St. Gallen (PBG/SG, aGS 731.1), die Teilbaubewilligung gemäss Art. 32c des Baugesetzes des Kantons Bern (BauG/BE, BSG 721.0), der Vorentscheid gemäss § 323 f. PBG-ZH oder § 62 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG/AG, SAR 713.100). Gemeinsam ist ihnen insbesondere, dass sie im gleichen Verfahren wie Baubewilligungen zu ergehen haben und auch Rechtswirkung entfalten können, soweit das Koordinationsgebot bzw. eine allenfalls erforderlichen Gesamtbeurteilung gewährleistet bleibt (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2023.00265 vom 29. Februar 2024 E. 4.1.1 ff.; KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, § 144 N. 3 ff.; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., 2020, Art. 32-32d N. 5a ff.; DIENER/WIPF, in: Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 7. Aufl., 2024, Ziff. 7.3 S. 554 ff. und BAUMANN, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 62 Rz. 1 ff.).
25 / 34 3.7.Aufgrund der Umschreibung des geplanten Bauvorhabens in der Baubewilligung vom 31. Oktober 2023 als "Uferbefestigung + Zugangsrampe für Seemähmaschine" (Baugesuch Nr. 2023-0031) und der als Bestandteil der "Gesamtbaubewilligung" erklärten Baugesuchunterlagen (vgl. Ziffer IV der angefochtenen Baubewilligung vom 31. Oktober 2023 [C. 6.7 {VR3 23 42}]) sind nach Auffassung des Gerichts die in der vorstehenden Erwägung 3.1 erläuterten baulichen Vorkehrungen Gegenstad des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens. Inwiefern die geplanten punktuellen Uferbefestigungsmassnahmen, die Erstellung einer Zugangsrampe für die Seemähmaschine sowie die Hangentwässerung mit den weiteren Bauvorhaben und Nutzungen im Rahmen der Seegestaltung B._____ gemäss Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 derart verknüpft wären, dass sie nicht unabhängig davon beurteilt werden könnten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Denn es besteht keine vergleichbare bauliche Verbundenheit und Abhängigkeit der in der Projektbotschaft aufgeführten baulichen Vorkehrungen, wie sie das Bundesgericht in dem in der vorstehenden Erwägung 3.6 erwähnten Urteil zu beurteilen hatte. Die Beurteilung der verschiedenen in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 aufgeführten Bauvorhaben und Nutzungen in eigenständigen Baubewilligungsverfahren führt angesichts der teilweise doch in beträchtlicher Distanz zueinander vorgesehenen (Teil-) Projekte auch nicht dazu, dass die Gesamtauswirkungen unberücksichtigt blieben. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb etwa die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "C." am Südufer nur zusammen mit dem Neubau des Restaurants beim Strandbad, der Neuanordnung des Eis-/Beachvolleyballfeldes sowie den Anpassungen im Badebereich am nördlichen Ufer des B. (namentlich Parzellen Z.3., Z.30. und Z.31.) oder dem Kulturhaus im Bereich der südlich des B. gelegenen Parzelle Z.8._____ und Z.38._____ beurteilt werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lage der Hochbauten bereits über die Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) überlagernde GGP-Festsetzungen "Baubereich Hochbauten" und "Bereich für Freizeitanlagen" gemäss Art. 36 BauG bzw. die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) nach Art. 28 KRG vorgegeben sind. Ebenso wenig besteht eine Notwendigkeit, die Zulässigkeit der punktuellen Uferbefestigung sowie die Zugangsrampe mit den weiteren in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 thematisierten Bauvorhaben und Nutzungen unter dem Aspekt der Einheit des Bauentscheids in einem gemeinsamen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Schliesslich hängen auch die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung des Deckbelages auf den mehrheitlich bereits seit geraumer Zeit bestehenden Wegflächen nicht davon ab, inwiefern die weiteren Projekte rund um den B._____ verwirklicht werden können.
26 / 34 3.8.Insofern verletzt die Beschwerdegegnerin den Grundsatz der Einheit des Bauentscheides oder die Koordinationspflicht nicht, wenn sie namentlich für die Sanierung des Seerundweges, die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Seeuferbefestigung inkl. Zugangsrampe für die Seemähmaschine im Umfeld des B._____ sowie die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "C._____" jeweils in eigenständigen ordentlichen Baubewilligungsverfahren behandelte. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. 4.Ordnungsgemäss Publikation des Baugesuches Das am 8. September 2023 publizierte Baugesuch umfasst auch ein Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer beim AJF, worin insbesondere für den Beschrieb des Bauvorganges auf das Protokoll der Begehung vom 8. August 2023 verwiesen wurde (act. C.6.4 [VR3 23 42]; vgl. dazu bereits die vorstehende Erwägung 3.1). Ein spezifischer Hinweis auf das Gesuch betreffend die im Sinne von Art. 88 Abs. 1 KRG koordinationsbedürftige fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Art. 8 BGF lässt sich der Baugesuchspublikation vom 8. September 2023 aber nicht entnehmen (act. C.6.1 [VR3 23 42]; siehe dazu Art. 54 Abs. 1 Satz 2 KRVO und Zusatzbewilligung G1 auf der Liste der koordinationsbedürftigen Zusatzsatzbewilligungen des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden [DVS] vom 1. November 2005, Stand: 1. April 2020; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E. 3.3.3). Die entsprechende Verfügung des AJF vom 31. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Baubewilligung und dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 eröffnet (act. B.1 S. 6 f.). In der Beschwerde vom 6. November 2023 bringt der Beschwerdeführer aber nichts Konkretes gegen die fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF des AJF vom 31. August 2023 vor. Insoweit ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. Eine mangelhafte Publikation eines Bauvorhabens macht die daraufhin gefällten Entscheide in der Regel auch nicht nichtig, soweit sie trotzdem eine gewisse Publizitätswirkung erfuhren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3 m.H.a. BGE 134 V 306 E. 4.2, 116 Ib 321 E. 3a und 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2). Ausserdem können sich Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder dies zumindest hätten tun können, nicht auf ein allfälliges (Publizitäts-) Interesse von Dritten berufen (Urteile des Bundesgerichts 1C_17/2021 vom 26. August 2021 E. 4.5, 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 2, 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E. 2.1, 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.2 ff. und 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E. 2.4; Urteil des
27 / 34 Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E. 3.6). Jedenfalls handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der koordinationsbedürftigen fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe in ein Gewässer gemäss Art. 8 BGF um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451; Urteile des Bundesgerichts 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 7.2 und 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4). Damit sind die Publikationsvorgaben von Art. 12b Abs. 2 NHG zu beachten (BGE 148 II 359 E.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 2.3.1 ff.; KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., 2019, Art. 12 Rz. 4 ff. und Art.12b Rz. 4 ff.). Aufgrund der vorstehenden Überlegungen zu Rügen betreffend die Verletzung einer Norm zugunsten eines Dritten rechtfertigt sich aber keine Aufhebung der Baubewilligung und des Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2023 einzig aus diesem Grund. Auch wenn nicht aktenkundig ist, ob namentlich das Gesuch für die koordinationsbedürftige Zusatzbewilligung für einen technischen Eingriff in das Gewässer gemäss Art. 8 BGF im Kantonsamtsblatt veröffentlich wurde, ist dem Beschwerdeführer auch dadurch in jedem Fall kein Nachteil entstanden. Denn er konnte fristgerecht Einsprache erheben, worüber mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 zusammen mit Entscheid über das Baugesuch entschieden wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 105 vom 1. November 2022 E. 3.3). Gegen diese Entscheide opponierte der Beschwerdeführer – in Kenntnis der fischereirechtlichen Bewilligung des AJF (vgl. act. B.1, S. 6 f.) – sinngemäss und fristgerecht am 6. November 2023 vor dem heutigen Obergericht, ohne aber spezifische Rügen gegen die Verfügung des AJF vom 31. August 2023 zu erheben. 5.Zulässigkeit der baulichen Massnahmen in der Gewässerraumzone und technische Eingriffe im Uferbereich 5.1.Anlässlich einer gemeinsamen Begehung im Umfeld des B._____ durch die Beschwerdegegnerin, das ANU und das AJF am 8. August 2023 wurden nach übereinstimmenden Angabe der Beschwerdegegnerin und des ANU die Fragen hinsichtlich der Ufersanierung, die Zugangsrampe für die Seemähmaschine sowie die Besucherlenkung besprochen (act. G.1 und G.1.1). Das ANU wies in seiner Stellungnahme zu den am 8. September 2023 publizierten Bauvorhaben rund um den B._____ vom 6. Oktober 2023 betreffend das Baugesuch "Uferbefestigung B._____" bzw. "Uferverbauung" auf die Begehung vom 8. August 2023 hin. Dabei seien die einzelnen Eingriffe in den Uferbereich besprochen und festgelegt worden,
28 / 34 welche Massnahmen umgesetzt werden sollen. Diese Massnahmen seien im Baugesuch korrekt dargelegt worden und könnten so umgesetzt werden. Die vorgesehene Rampe das Einwassern der Mähmaschine (Seekuh) sei eine standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlage. Damit solle sichergestellt werden, dass mit dem Einsatz der Mähmaschine die Algen (Wasserpflanze; Tausendblatt) zwei bis drei Mal pro Jahr aus dem See entfernt und abtransportiert werden könnten. Dem Bauvorhaben könne gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV zugestimmt werden (act. C.6.8 [VR3 23 42], S. 1 f.). Mit der Stellungnahme des ANU vom 6. Oktober 2023 liegt eine zustimmende Anhörung des ANU zu baulichen Massnahmen in der Gewässerraumzone gemäss Art. 29a BauG bzw. Art. 37a KRG vor (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 3.4 und Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 4.1 und 5.4). 5.2.Mit der Gewässerraumzone gemäss Art. 29a BauG, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 26. September 2017 (Prot. Nr. Z.5.) wurde rund um den B. der Gewässerraum gemäss Art 36a GSchG festgesetzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 4.1). Gemäss Art. 29a Abs. 2 BauG dürfen neue Bauten und Anlagen nur nach Massgabe des Bundesrechtes errichtet werden bzw. richtet sich die Zulässigkeit von neuen Bauten und Anlagen nach dem Bundesrecht (Art. 37a Abs. 2 KRG). Grundsätzlich haben Bauten und Anlagen dabei einen Abstand von 5 m zum Gewässer einzuhalten, welcher aber in Ausnahmefällen unterschritten werden kann. Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung weiterer Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a bis d GSchV bewilligen. Für die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV ist erforderlich, dass das Vorhaben entweder eine besonders enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer aufweist oder der Nachweis erbracht werden muss, dass das Vorhaben ausserhalb des Gewässerraumes nicht realisiert werden kann (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 7.1 ff. und 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 4 ff.; FRITZSCHE, in: HETTICH/JANSEN/NORER [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz [nachfolgend GSchG-Kommentar], 2016, Art. 36a Rz. 114 f.; BPUK/LDK/BAFU/ARE/BLW, Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums, Version Aktualisierung 2024 [nachfolgend Arbeitshilfe Gewässerraum 2024], S. 24, 59 f., 65 ff., 74 ff. und 84 ff., abrufbar unter:
29 / 34 https://www.bpuk.ch/fileadmin/Dokumente/bpuk/public/de/dokumentation/- merkblaetter/DE_Arbeitshilfe_Gewaesserraum_Aktualisierung_2024.pdf, besucht am: 16. Mai 2025; CAVIEZEL/GIOVANNINI, Rechtsgutachten "Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum" vom 14. November 2017 im Auftrag des ANU und des Amtes für Raumentwicklung Graubünden [nachfolgend Rechtsgutachten Gewässerraum], S. 25 ff.). 5.3.Gemäss Begehungsprotokoll vom 8. August 2023 wird durch die Einfahrt der Mähmaschinen in den See sowie die Greifarbeiten für die Entsorgung des anfallenden Grases das Ufer des Sees im südlichen Bereich immer mehr in Mitleidenschaft gezogen. Als Sanierungsmassnahme soll ein künstlicher Eingriff in das Seeufer gestaltet werden. Dieser Zugang soll ausserdem für alle Arten von Fahrzeugen benutzt werden, welche auf dem B._____ verkehren (Kanuschule, Einschiffung Pedalos etc.). Weiter sind an den Standorten S1 bis 8 grösstenteils niederschwellige Massnahmen im Uferbereich gegen die Ufererosion vorgesehen, die überwiegend mit biologischen Baustoffen ausgeführt werden sollen (siehe bereits die vorstehende Erwägung 3.1). Die Einfahrtsrampe für die Mähmaschine am Südufer des B._____ ist aufgrund ihres Zwecks aus objektiven Gründen zwingend auf einen Standort direkt am Seeufer angewiesen. Denn nur so kann sie ihren vorgesehenen Zweck zur Kanalisierung des Ein- und Auswasserns an einer Stelle unter Schonung des übrigen Uferbereiches erfüllen. Insofern ist es dafür auch erforderlich, den im Normalfall einzuhaltenden Mindestabstand zum Gewässer von 5 m zu unterschreiten. Somit ist, auch angesichts der positiven Beurteilungen der auch im öffentlichen Interesse liegenden baulichen Vorhaben durch das ANU und das AJF, nicht ersichtlich, dass sich diese aus irgendwelchen Gründen nicht als bewilligungsfähig erweisen würden. Sofern sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 zum Amtsbericht des ANU vom 2. Dezember 2024 unter Berufung auf die Arbeitshilfe Gewässerraum: Module 3.3 und 3.4 der BPUK, der LDK, des BAFU, des ARE und des BLW vom Juni 2019 per se gegen Massnahmen gegen Ufererosion auszusprechen scheint (act. G.2 [VR3 23 114], S. 5), verkennt er Folgendes: Die von ihm zitierte Fundstelle in der Arbeitshilfe Gewässerraum, wonach eine Ufererosion zu tolerieren sei, sofern sie nicht näher als drei Meter an den Rand des Gewässerraumes reiche, findet sich im Modul 3.3 der Arbeitshilfe Gewässerraum und bezieht sich auf Vorgaben für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung innerhalb oder angrenzend an den Gewässerraum. Als Begründung dafür wird in der Arbeitshilfe angeführt, dass sich durch solche Ufererosionen im überwiegenden Teil des Landwirtschaftsgebietes keine über den Rand des Gewässerraumes hinausgehenden Einschränkungen ergeben würden. Denn in diesen Fällen liege der 3 m-Abstand zum Gewässer für
30 / 34 den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäss Anhang 2.5 Ziff. 1 Abs. 1 lit. e der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) immer noch im Gewässerraum. Gemäss Art. 41c Abs. 5 GSchV sind zwar Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer eines Gewässers nur zulässigen, wenn dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_253/2022 vom 21. August 2023 E. 6.1 und 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 3.1). Im Modul 3.1 wird als (allgemeiner) Grundsatz auch postuliert, dass sich der Gewässerraum dynamisch entwickeln können soll und dementsprechend die natürliche Erosion zu tolerieren sei. Dazu wird zugleich aber auch einschränkend festgehalten, dass Massnahmen gegen die natürliche Ufererosion zulässig sind, soweit es für den Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor Hochwasser erforderlich ist oder wenn unverhältnismässige Verluste an landwirtschaftlicher Nutzfläche entstehen. Sofern diese Voraussetzungen zutreffen und die zuständige Behörde – wie vorliegend – im Einzelfall eine Ufersicherung als zulässig beurteilt, sind diese soweit wie möglich gemäss der Praxishilfe "Ingenieurbiologische Bauweisen im naturnahen Wasserbau" des BAFU auszuführen (Arbeitshilfe Gewässerraum 2024, S. 63 und 79). Die vom BAFU im Jahr 2010 herausgegebene Praxishilfe beschreibt die gebräuchlichsten Bauweisen mit Pflanzen für den naturnahen Wasserbau. Die Uferfaschine wird dabei beispielsweise als wirkungsvolle Fuss- und Längssicherung beschrieben und dient der Unterfangung von unterspülten Ufern sowie zum Uferschutz in Fliessgewässern, die in der Vegetationszeit mindestens drei Monate Wasserfreiheit an den Uferfaschinen erlauben. Sie würden – wie auch vorliegend – vor allem in Verbindung mit anderen Ufersicherungen wie namentlich Bepflanzungen und Totfaschinen eingesetzt (vgl. für die vorgesehenen Massnahmen die vorstehende Erwägung 3.1; BAFU, Ingenieurbiologische Bauweise im naturnahen Wasserbau, 2010, S. 5 und 28, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/naturgefahren/uw-umwelt- wissen/ingenieurbiologischebauweisenimnaturnahenwasserbau.pdf.download.pdf/i ngenieurbiologischebauweisenimnaturnahenwasserbau.pdf, besucht am: 16. Mai 2025). Das BAFU beantwortete anlässlich des BPUK-Workshops vom 26. Mai 2016 zur Gewässerraumausscheidung GSchV-Vollzugsfrage, ob bestehende Anlagen im Gewässerraum gegen Erosion geschützt werden dürften dahingehend, dass gemäss Art. 41c Abs. 5 GSchV Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer zulässigen seien, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser erforderlich sei. Dies gelte auch für Anlagen (BPUK, Antworten BAFU zu Fragen der Kantone zum
31 / 34 Gewässerraum, S. 3, abrufbar unter: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder- dokumente/themen/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum/Antworten_BAFU_- zu_Fragen_der_Kantone_zum_Gewaesserraum.pdf, besucht am: 16. Mai 2025). Angesichts dieser Ausführungen und der vorgesehenen naturnahen Umsetzung der Uferbefestigungsmassnahmen gemäss der vorstehenden Erwägung 3.1 besteht für das Obergericht keine Veranlassung von den zustimmenden Fachbeurteilungen des ANU und des AJF betreffend die geplanten Massnahmen abzuweichen. 5.4.Das AJF hielt in der fischereirechtlichen Bewilligung vom 31. August 2023 fest, die vorhandenen Grundlagen seien für eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf Fauna und Flora sowie für die Erteilung der nachlaufenden spezialrechtlichen Bewilligungen nachvollziehbar und ausreichend. Hinsichtlich der Beurteilung des Eingriffes wurde festgestellt, dass der B._____ ein wichtiger Lebensraum für den bedrohten Dohlenkrebs sei. Weiter beherberge der See diverse Fischarten und eine Grossmuschelart. Mit den nötigen Vorsichtsmassnahmen könnten die Eingriffe aber erfolgen. Dementsprechend erteilt das AJF gestützt auf Art. 8 ff. BGF und Art. 19 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes (KFG; BR 760.100) die fischereirechtliche Bewilligung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (act. C.6.9 [VR3 23 42]). 5.5.Nach Art. 7 BGF sorgen die Kantone dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben (Abs. 1). Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGF benötigen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Einer Bewilligung bedürfen insbesondere Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen (Art. 8 Abs. 3 lit. c BGF). Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen bei Neuanlagen gemäss Art. 9 BGF alle Massnahmen vorzuschreiben, die insbesondere geeignet sind günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen (Abs. 1 lit. a Ziff. 3), die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen (Abs. 1 lit. c) und zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden (Abs. 1 lit. d). Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei
32 / 34 Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGF verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden (Abs. 2). Bei bestehenden Anlagen sind Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF soweit zu treffen, als dass sie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 10 BGF; vgl. Urteil des Bundesgericht 1A.331/2000 vom 29. Oktober 2001 E. 2 ff.). Gemäss Art. 19 Abs. 1 KFG und Art. 10 der kantonalen Fischereiverordnung (KFV; BR 760.150) erteilt das AJF die (koordinationsbedürfte) fischereirechtliche Bewilligung, sofern die nachfolgenden Bestimmungen, das übrige kantonale Recht oder das Bundesrecht keine andere Zuständigkeitsregelung enthalten. Nach Art. 16 Abs. 1 KFG sind die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern oder wiederherzustellen. Die fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 ff. BGF bezweckt – auch angesichts der Zweckbestimmungen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BGF – also insbesondere einen Lebensraumraumschutz für Fische, Krebse und Fischnährtiere (vgl. zum Ganzen MARTI, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auf., 2023, Art. 79 Rz. 16; WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Auf., 2021, Rz. 1644 ff.; BÜTLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., 2019, Besonderer Teil: JSG/BFG Rz. 102 und 106 ff.). Inwiefern aber mit den naturnahen Uferbefestigungsmassnahmen und der Zugangsrampe für die Seemähmaschine zur Vermeidung von weiteren Schäden am Ufer gemäss der vorstehenden Erwägung 3.1 sowie mit den in der fischereirechtlichen Bewilligung vom 31. August 2023 verfügten Bedingungen und Auflagen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist nicht von den Fachbeurteilungen durch das ANU und das AJF abzuweichen. 6.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der einzige in der Beschwerde vom 6. November 2023 explizit gestellte Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis Abschluss des Verfahrens VR3 23 42 mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2023 durch die Instruktionsrichterin abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer dagegen – trotz explizitem Hinweis auf die Prozessbeschwerdemöglichkeit gemäss Art. 42 VRG – nicht opponiert hat (vgl. act. D.4). Ausserdem wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid auch über das Verfahren VR3 23 42 entschieden. Das sinngemässe Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide vom 31. Oktober 2023 im Hinblick auf ein integrales Baubewilligungsverfahren für die gesamte
33 / 34 "Seegestaltung B." gemäss den Seiten 6 - 11 der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 erweist sich jedenfalls als unbegründet (vorstehende Erwägungen 3.7 f.). Weiter ist nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben "Uferbefestigung B." gegen die massgebenden Vorschriften verstösst und aus diesem Grund die Bewilligung von Amtes zu verweigern wäre. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands sowie der weiteren Verfahren des Beschwerdeführers betreffend das Umfeld des B._____ auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon ist auch vorliegend nicht abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
34 / 34 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF820.00 TotalCHF3'820.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]