Geschäftsbericht 2012 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege
an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Hinweise: Die Nummerierung des Geschäftsberichts richtet sich, soweit Ausführungen dazu gemacht werden, nach den Kontonummern von Voranschlag und Rech- nung des Kantons. Die Zahlen im Klammern ( ) stehen für das Vorjahr. Die männliche Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Herausgeberin: Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Marktgasse 2, 9050 Appenzell Telefon +41 71 788 93 11 Telefax +41 71 788 93 39 info@rk.ai.ch http://www.ai.ch
Geschäftsbericht 2012 I - X Inhaltsverzeichnis 10 GESETZGEBENDE BEHÖRDE .................................................................................. 1 1000 Landsgemeinde ......................................................................................................... 1 1010 Grosser Rat ................................................................................................................ 4 20 ALLGEMEINE VERWALTUNG................................................................................... 7 2000 Standeskommission .................................................................................................. 7
Geschäftsbericht 2012 II - X 2150 Gewässerschutz ...................................................................................................... 24
Geschäftsbericht 2012 III - X
Geschäftsbericht 2012 IV - X 2. Zusammenstellung Schulgeldbeiträge Berufsfachschulen Schuljahr 2011/2012 (Rechnungsjahr 2012) ....................................................................... 66 3. Qualifikationsverfahren / Augenscheine 2012 Lehrverhältnisse 2012/2013 ......... 67 4. Zwischenprüfungen ............................................................................................. 69 5. Lehrvertragsauflösungen..................................................................................... 69 6. Lehrbetriebe / Neue Ausbildungsbewilligungen ................................................... 70 7. Ehrung der Berufsleute ....................................................................................... 70 8. Lehrmeisterkurse ................................................................................................ 71 2245 Berufsberatung ........................................................................................................ 71
Geschäftsbericht 2012 V - X 2. Mutationen .......................................................................................................... 90 3. Besoldung ........................................................................................................... 94 4. Lehrlingswesen ................................................................................................... 94 5. Allgemeine Bemerkungen ................................................................................... 94 2310 Steuerverwaltung .................................................................................................... 94
Geschäftsbericht 2012 VI - X 3. Milchhygiene ..................................................................................................... 114 2450 Sozialversicherungen ........................................................................................... 115 2454 Soziales .................................................................................................................. 116
Geschäftsbericht 2012 VII - X 2540 Kantonspolizei ....................................................................................................... 143
Geschäftsbericht 2012 VIII - X 26 LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTS- DEPARTEMENT ......................................... 168 2610 Landwirtschaft ....................................................................................................... 168
Geschäftsbericht 2012 IX - X 2660 Natur- und Landschaftsschutz ............................................................................. 188 2680 Nachführung der amtlichen Vermessung (AV) .................................................... 189
Geschäftsbericht 2012 X - X 3. Angebotsgestaltung .......................................................................................... 204 4. Tourismusförderungsfonds ................................................................................ 204 2712 Handelsregisteramt ............................................................................................... 205
Geschäftsbericht 2012 1 - 212 10 GESETZGEBENDE BEHÖRDE 1000 Landsgemeinde Landammann Daniel Fässler eröffnete die Landsgemeinde vom 29. April 2012 und begrüss- te die folgenden Gäste mit ihren Begleitungen: Bundesrätin Simonetta Sommaruga, Vorsteherin des Eidg. Justiz- und Polizeideparte- ments Ständeratspräsident Hans Altherr Regierungsrat des Kantons Tessin, angeführt von Regierungsratspräsident Marco Borra- dori Seine Exzellenz Ihor Dir, Botschafter der Ukraine Generalkonsul Jianquan Liang, Generalkonsul der Volksrepublik China Pater Robert Hotz, Jesuitenpater, Leiter „Hilfsaktion Westukraine“ Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nussbaumer, Vorarlberger Landtag Direktorin Maria Lezzi, Bundesamt für Raumentwicklung Brigadier Hans-Peter Walser, Chef Armeeplanung Divisionär Fritz Lier, Stv. Kommandant Heer Gerichtspräsident Niklaus Oberholzer, Kantonsgerichtspräsident St.Gallen und Präsident der Anwaltsprüfungskommission Appenzell I.Rh. Alfred Rechsteiner, Vorsitzender der Geschäftsleitung der Sika Schweiz AG Professor Peter Hersche, emeritierter Professor der Universität Bern
Die Landsgemeinde behandelte die nachgenannten Geschäfte und fasste folgende Be- schlüsse: Bericht gemäss Art. 21 der Kantonsverfassung über die kantonalen Amtsverwal- tungen Wahl des regierenden und stillstehenden Landammanns Landammann Carlo Schmid-Sutter wurde bei wenigen Gegenstimmen als regierender Landammann gewählt. Landammann Daniel Fässler wurde ebenfalls bei wenigen Ge- genstimmen vom Stimmvolk zum stillstehenden Landammann gewählt. Eidesleistung des Landammanns und des Landvolkes Wahl der übrigen Mitglieder der Standeskommission Die verbleibenden Mitglieder der Standeskommission wurden ohne Gegenvorschläge wieder gewählt:
Als Nachfolger für den zurückgetretenen Landesfähnrich Melchior Looser wurde Martin Bürki, Oberegg, gewählt.
Geschäftsbericht 2012 2 - 212 Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Kantonsgerichts Der Präsident sowie alle Mitglieder des Kantonsgerichts wurden unangefochten bestätigt:
Als Nachfolger für die zurückgetretene Elsbeth Roncoroni-Bertschler wurde Stephan Bürki, Oberegg, gewählt. Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung (Gerichts- zusammenlegung) und Landsgemeindebeschluss betreffend Revision des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG) Das Wort zu diesem Geschäft wurde nicht ergriffen. In einer ersten Abstimmung wurde der Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung bei wenigen Gegenstimmen angenommen. In der zweiten Abstimmung wurde der Landsgemeindebe- schluss betreffend Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) unter vereinzelten Gegenstimmen angenommen. Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung (Abände- rung Revisionsbestimmung; Bezirksvorbehalt) Das Wort zur Vorlage wurde mehrmals ergriffen. Der Landsgemeindebeschluss zur Än- derung der Revisionsbestimmung der Verfassung (Bezirksvorbehalt) wurde deutlich ab- gelehnt. Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung (Zusam- menschluss der Bezirke im inneren Landesteil) Das Wort zur Vorlage wurde mehrmals ergriffen. Unter zweimaligem Ausmehren wurde der Landsgemeindebeschluss knapp verworfen. Damit kam der Bezirkszusammen- schluss nicht zustande. Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) Das Wort zur Vorlage wurde nicht gewünscht. Dem Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden wurde bei wenigen Gegenstimmen zugestimmt. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB; neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) Das Wort zur Vorlage wurde nicht ergriffen. Die Vorlage wurde einstimmig angenommen. Landsgemeindebeschluss betreffend Revision des Schulgesetzes (SchG) Das Wort zur Vorlage wurde nicht ergriffen. Die Landsgemeinde stimmte der Vorlage einstimmig zu.
Geschäftsbericht 2012 3 - 212 Landsgemeindebeschluss betreffend Revision des Steuergesetzes (StG) Das Wort zur Vorlage wurde nicht ergriffen. Der Landsgemeindebeschluss wurde bei ganz wenigen Gegenstimmen angenommen. Baugesetz (BauG) Das Wort wurde nicht ergriffen. Der Landsgemeindebeschluss wurde bei ganz wenigen Gegenstimmen angenommen. Landsgemeindebeschluss betreffend Revision des Gesetzes über die Familienzu- lagen (FZG) Das Wort wurde nicht ergriffen. Dem Landsgemeindebeschluss wurde bei ganz wenigen Gegenstimmen zugestimmt. Landsgemeindebeschluss betreffend Erteilung eines Kredits für die Erstellung eines Kreisels auf der Kreuzung Rank Das Wort wurde nicht ergriffen. Der Landsgemeindebeschluss wurde bei wenigen Ge- genstimmen angenommen. Um 15.00 Uhr schloss Landammann Carlo Schmid-Sutter die Landsgemeinde 2012.
Geschäftsbericht 2012 4 - 212 1010 Grosser Rat Der Grosse Rat versammelte sich im Berichtsjahr 2012 zu den folgenden Sessionen: Grossrats-Session vom 6. Februar 2012 mit 14 Geschäften Grossrats-Session vom 26. März 2012 mit 7 Geschäften Grossrats-Session vom 18. Juni 2012 mit 14 Geschäften Grossrats-Session vom 22. Oktober 2012 mit 15 Geschäften Grossrats-Session vom 3. Dezember 2012 mit 16 Geschäften
Im Anschluss an die Grossrats-Session vom 18. Juni 2012 waren die Mitglieder des Grossen Rats und der Standeskommission nach der ersten Sitzung des Amtsjahrs zur traditionellen Feier des neuen Grossratspräsidenten ins Waldgasthaus Lehmen, Weissbad, eingeladen.
Der Grosse Rat behandelte anlässlich seiner Sessionen folgende Geschäfte: Grossrats-Session vom 6. Februar 2012 Protokoll der Session vom 5. Dezember 2011 Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung (Zusammenle- gung der Bezirke im inneren Landesteil), 2. Lesung Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG), 2. Lesung Baugesetz (BauG), 2. Lesung Landsgemeindebeschluss betreffend Revision des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge (Schutzplatzersatzverordnung) Grossratsbeschluss betreffend Revision des Grossratsbeschlusses über Grenzbeschrie- be der Kirchgemeinden des Kantons Appenzell I.Rh. Genehmigung der Wahl des kantonalen Datenschutzbeauftragten Bericht über die Mehrkosten bei der Sanierung des Gymnasiums, Phasen l-lll Bericht über die kantonale Stipendienpolitik Bericht zur Änderung des Sondernutzungsplans Kiesabbau Oberstein-Schatten Festsetzung der Landsgemeindeordnung für den 29. April 2012 Landrechtsgesuche Mitteilungen und Allfälliges
Grossrats-Session vom 26. März 2012 Protokoll der Session vom 6. Februar 2012 Staatsrechnung für das Jahr 2011 Bericht und Rechnung der Appenzeller Kantonalbank für das Jahr 2011 Landrechtsgesuche Programmvereinbarungen 2012 bis 2015 Bericht öffentlicher Verkehr; Beantwortung Anfrage Grossrat Ruedi Eberle Mitteilungen und Allfälliges
Geschäftsbericht 2012 5 - 212 Grossrats-Session vom 18. Juni 2012 Wahl der Mitglieder des Büros des Grossen Rates Präsident Josef Schmid, Schwende Vizepräsident Fefi Sutter, Schwende
Geschäftsbericht 2012 6 - 212 Grossrats-Session vom 22. Oktober 2012 Protokoll der Session vom 18. Juni 2012 Ergänzungswahlen (Kommissionen des Grossen Rates) Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung (Verordnungs- kompetenzen des Grossen Rates) Grossratsbeschluss betreffend Revision der Behördenverordnung (Vormundschaftsbe- hörde) Grossratsbeschluss betreffend Revision der Schulverordnung (SchV) Archäologieverordnung Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Verordnung zum Baugesetz (BauV) Grossratsbeschluss betreffend Revision der Verordnung zum Gesetz über den Feuer- schutz (FSV) Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung der Statuten der Korporation Enggenhütten Initiativbegehren von a. Säckelmeister Sepp Moser für eine Amtszeitbeschränkung der Standeskommissionsmitglieder Programmvereinbarung Gewässerrevitalisierung 2012 bis 2015 Geschäftsbericht 2011 der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell I.Rh. Landrechtsgesuche Mitteilungen und Allfälliges
Grossrats-Session vom 3. Dezember 2012 Protokoll der Session vom 22. Oktober 2012 Voranschlag 2013 für den Kanton Appenzell I.Rh. Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung der Steuerparameter für das Jahr 2013 Finanzplan 2014 - 2018 Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung (Verordnungs- kompetenzen des Grossen Rates), 2. Lesung Landsgemeindebeschluss betreffend Revision des Polizeigesetzes (PolG) Landsgemeindebeschluss betreffend Erteilung eines Kredits für die Durchmesserlinie Appenzell-St.Gallen-Trogen der Appenzeller Bahnen Landsgemeindebeschluss über einen Kredit für ein Archiv und einen Serverraum beim Zeughaus sowie Bauanpassungen im Zeughaus Grossratsbeschluss betreffend Revision der Behördenverordnung (Entschädigung Stan- deskommission) Grossratsbeschluss zur Revision der Verordnung über die Departemente (DepV) Grossratsbeschluss betreffend Revision der Verordnung über die Gebühren der kantona- len Verwaltung (GebV) Grossratsbeschluss zur Revision der Zivilstandsverordnung Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung Bericht Kosten-Controlling bei Hochbauprojekten Landrechtsgesuche Mitteilungen und Allfälliges
Geschäftsbericht 2012 7 - 212 20 ALLGEMEINE VERWALTUNG 2000 Standeskommission
Allgemeines 2012 2011 Sitzungen 26 25 Zeitaufwand in Stunden 174 158 Geschäfte 1'349 1'406 Protokoll-Seiten 3'223 3'084 Korrespondenz (Schreiben) 347 434 Delegationen der Standeskommission 42 32
Abstimmungen Die Stimmberechtigten hatten im Jahre 2012 zu folgenden eidgenössischen Sachvorlagen Stellung zu nehmen: Sachvorlage Ergebnis Kanton AI Stimmbe- teiligung
März 2012 Volksinitiative vom 18. Dezember 2007 „Schluss mit uferlo- sem Bau von Zweitwohnungen!“ 1'901 Ja 2'161 Nein 36.6% Volksinitiative vom 29. September 2008 „Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energie- spar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)“ 1'600 Ja 2'387 Nein 36.5% Volksinitiative vom 26. Juni 2009 „6 Wochen Ferien für alle“ 732 Ja 3'372 Nein 36.8% Bundesbeschluss vom 29. September 2011 über Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Gegen- entwurf zur Volksinitiative „Für Geldspiele im Dienst des Gemeinwohls“) 3'231 Ja 702 Nein 36.1% Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Buchpreisbin- dung 1'516 Ja 2'443 Nein 36.4%
Juni 2012 Volksinitiative vom 23. Januar 2009 „Eigene vier Wände dank Bausparen“ 792 Ja 2'093 Nein 26.2% Volksinitiative vom 11. August 2009 „Für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk)“ 832 Ja 2'102 Nein 26.6% Änderung vom 30. September 2011 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 883 Ja 1'996 Nein 26.3%
Geschäftsbericht 2012 8 - 212 23. September 2012 Bundesbeschluss vom 15. März 2012 über die Jugendmusik- förderung (Gegenentwurf zur Volksinitiative „jugend + musik“) 2'387 Ja 1'783 Nein 37.7% Volksinitiative vom 23. Januar 2009 „Sicheres Wohnen im Alter“ 1'884 Ja 2'311 Nein 38.1% Volksinitiative vom 18. Mai 2010 „Schutz vor Passivrauchen“ 994 Ja 3'191 Nein 37.7% 25. November 2012 Änderung vom 16. März 2012 des Tierseuchengesetzes 1'124 Ja 1'394 Nein 22.8%
Geschäftsbericht 2012 9 - 212 Binnenschifffahrtsverordnung (BSV), Regelungen über das Drachensegeln (Kite-Surfen) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge Bundesgesetz über die Krankenversicherung (befristete Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung Dritte Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Elektronische Vollzugshilfe zum Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz - Neue Publikation des BAFU Entwurf des Berichts des Bundesrats zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ Entwurf eines Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten Sicherheitsdienst- leistungen Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Art. 65 der Berufsbildungsverordnung Fanzüge - Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) Flexibilisierung der Waldflächenpolitik, Änderung der Waldverordnung Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung (Pa. Iv. 09.477) Institutionelle Fragen im Verhältnis Schweiz und EU Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) und Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung) IVHB-Erläuterungen Kombinierter siebter, achter und neunter periodischer Bericht der Schweiz an den UNO- Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 des Bundes Neue Verordnung des UVEK über die Leistungen und Vorhaltekosten der öffentlichen Wehrdienste für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen Neue Weisungen über die touristische Signalisation an Autobahnen und Autostrassen Neuregelung der Abgaswartungsvorschriften und weitere Anpassungen im Strassenverkehrsrecht Parlamentarische Initiative - Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons Parlamentarische Initiative - Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher Parlamentarische Initiative - Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Parlamentarische Initiative - Opferhilfegesetz, Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers Personenfreizügigkeit: Anrufung der Ventilklausel Planungshilfe Raumplanung und Störfallvorsorge Raumkonzept Schweiz: Genehmigung durch die Trägerorganisationen Revision der Stromversorgungsverordnung Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes Revision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur Revision Stauanlagen Revision der TVD-Verordnung
Geschäftsbericht 2012 11 - 212 4. Standeskommissionsbeschlüsse (Erlasse) Die Standeskommission hat folgende 12 (12) Erlasse verabschiedet: Standeskommissionsbeschluss betreffend die Fischerei-Vorschriften 2012 vom 28. Feb- ruar 2012 Standeskommissionsbeschluss betreffend die Jagd-Vorschriften 2012 vom 12. Juni 2012 Standeskommissionsbeschluss über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport- veranstaltungen / Aufhebung vom 10. April 2012 Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei vom 10. April 2012 Standeskommissionsbeschluss über Abwasserbehandlung und Gebührenbezug (StKB Abwasser) vom 1. Mai 2012 Revision des Standeskommissionsbeschlusses über die Departemente, Amtsstellen und Kommissionen (StKB Dep) vom 15. Mai 2012 Standeskommissionsbeschluss zum Schulgesetz vom 26. Juni 2012 Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern vom 13. August 2012 Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge vom 20. November 2012 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft vom 4. Dezember 2012 Standeskommissionsbeschluss über die Pflegefinanzierung vom 4. Dezember 2012 Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 4. Dezember 2012
14 1
17 0 Kostenerlass gutgeheissen abgelehnt
1 0
0 0
Geschäftsbericht 2012 12 - 212 Stationäre Spitaltarife für die Akutsomatik 2012 / Vorsorgliche Massnahme Freihandverkauf einer Liegenschaft einer bevormundeter Person Jahresrechnung 2011 der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) Tarifvertrag zwischen der Klinik Hofweissbad und den Versicherern HSK und tarifsuisse ag für stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allge- meinen Abteilung gemäss KVG Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED und Vertrag über die Kataraktpauschale zwischen der Helsana-Sanitas-KPT und tarifsuisse ag sowie dem Kantonalen Spital und Pflegeheim Appenzell Vertrag zwischen der Klinik Hofweissbad und den Versicherern HSK und tarifsuisse ag über die Tarife für stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung gemäss KVG Voranschlag 2013 der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) Die Quartierpläne
Geschäftsbericht 2012 12 - 212 Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED und Vertrag über die Kataraktpauschale zwischen der Helsana-Sanitas-KPT und tarifsuisse ag sowie dem Kantonalen Spital und Pflegeheim Appenzell Vertrag zwischen der Klinik Hofweissbad und den Versicherern HSK und tarifsuisse ag über die Tarife für stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung gemäss KVG Voranschlag 2013 der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) Die Quartierpläne
Geschäftsbericht 2012 13 - 212 7. SWISSLOS-Fonds / SWISSLOS-Sportfonds 7.1. Stiftungen 458'071.00 (450'210.90) Stiftung Pro Innerrhoden 392'632.30 (385'895.05) Innerrhoder Kunststiftung 65'438.70 (64'315.85)
7.2. Soziale Zwecke 0.00 (16'500.00) Kein Beitrag
7.3. Kulturelle Zwecke 129'500.00 (113'500.00) Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. Projekt AR◦AI 500 – 500 Jahre in der Eidgenos- senschaft Museum Herisau und Staatsarchiv Ap- penzell A.Rh. Buchprojekt "Ab in die Ferienkolonie! - Fokus Appenzellerland" OK Schweizerischer Landjugendwettbe- werb 2012 16. Schweizerischer Landjugendwettbewerb 2012 Stadtplanungsamt St.Gallen Ausstellung "Landschaft und Kunstbauten - Ingenieurwerke der Ostschweiz" Standgemeinschaft Gonten Erneuerung der elektronischen Anlagen im Schützenhaus Gonten Diverse Sichtung des Nachlasses von a. Landesar- chivar Hermann Bischofberger sel. Verein Freunde alter Landmaschinen der Schweiz, Sektion Ostschweiz Oldtimer-Traktorentreffen in Appenzell
7.4. Film / Video / Musik / Erziehung / Bildung 15'700.00 (26'580.00) Elmiger Dorothee Beitrag an Buchprojekt Jugendbrassband Ostschweiz Musiklager Stiftung Schweizerischer Jugendmusik- wettbewerb 37. Schweizerischer Jugendmusikwettbewerb Tanznetzwerk Schweiz, Zürich Tanzfest 2012 Verein Jugendfilmwettbewerb, St.Gallen 2. Ostschweizerischer Jugendfilmwettbewerb Verein Volkskulturfest Obwald, Sarnen Volkskulturfest Obwald 2012
7.5. Einmalige Beiträge 36'802.75 (22'787.80) Diverse Auszeichnungen erfolgreicher Sportler Fussball-Club Appenzell Natureisbahn Glandenstein Weissbad Orientierungslaufgruppe St.Gallen/Appenzell Reiterverein Appenzell Schwimmclub Appenzell Seilziehclub Gonten Skiclub Appenzell Skiclub Steinegg Skiclub Oberegg SLRG Sektion Appenzell
Geschäftsbericht 2012 14 - 212 STV Oberegg SVKT Frauenturngruppe Appenzell Tennisclub Appenzell Turnverein Appenzell Turnverein Haslen Unihockey Appenzell
7.6. Jährliche Unterstützungsbeiträge 131'406.00 (132'475.00) Appenzell Innerrhodischer Kantonalschützenverband Appenzeller Kantonal-Fussballverband Appenzeller Kantonal-Schwingerverband Appenzeller Plusport-Verband Appenzeller Turnverband Behinderten-Sportverein Sektion Appenzell I.Rh. Bezirksschützen Schlatt-Haslen Blauring Oberegg Blues-Trübli-Brothers Gonten Damenturnverein Brülisau Frauen Gymnastikgruppe Haslen Frauenturngruppe Eggerstanden Frauenturngruppe Steinegg Fussball-Club Appenzell Handball-Regionalverband HTC Appenzell IG Sportbus Appenzell I.Rh. Infanterie Schützenverein Gonten Infanterie Schützenverein Ried Infanterie-Schützenverein Eggerstanden Jugendriege Schwende Jungwacht Blauring SG/AI/AR Junioren-Organisation SAC Schweizerischer Alpenclub Luftgewehrsektion Oberegg Luftgewehrsektion Appenzell Männerriege Steinegg Nakazono Dojo Appenzell Natureisbahn Glandenstein Weissbad Orientierungslaufgruppe St.Gallen/Appenzell Ostschweizer Skiverband Pfadiabteilung Maurena Pistolenschützen Appenzell Rad- und Mountainbikeclub Appenzell Regionaler OL-Verband Nordostschweiz Schützengesellschaft Clanx Schützenverein Appenzell Schützenverein Steinegg-Hirschberg Schützenverein Uli-Rotach Schwende Schweizerischer Schwimmverband Region Ost Schwimmclub Appenzell
Geschäftsbericht 2012 15 - 212 Schwing-Club Appenzell Seilziehclub Appenzell Seilziehclub Gonten Skiclub Appenzell Skiclub Brülisau-Weissbad Skiclub Eggerstanden Skiclub Gonten Skiclub Oberegg Skiclub Ried Skiclub Steinegg SLRG Sektion Appenzell Sport- und Wanderclub Appenzell Sportschützen Weissbad Squashclub Appenzell St.Gallisch-Appenzellischer Leichtathletikverband STV Oberegg SVKT Appenzell SVKT Frauenturngruppe Appenzell SVKT Frauensportverband St.Gallen/Appenzell SVKT Oberegg Tennisclub Appenzell Turnerinnen des Müttervereins Appenzell Turnverein Appenzell Turnverein Gonten Turnverein Haslen Unihockey Appenzell Verein Croatia 97 Volleyballclub Appenzell-Gonten VOS Brülisau Total 168'208.75 (155'262.80)
7.7. Fondsrechnung 2012 2011 Beitrag an die Stiftung Pro Innerrhoden Ziff. 7.1. 392'632.30 385'895.05 Beitrag an die Innerrhoder Kunststiftung Ziff. 7.1. 65'438.70 64'315.85 Soziale Zwecke Ziff. 7.2. 0.00 16'500.00 Kulturelle Zwecke Ziff. 7.3. 129'500.00 113'500.00 Film / Video / Musik / Erziehung / Bildung Ziff. 7.4. 15'700.00 26'580.00 Sport-Toto-Fonds Ziff. 7.5., 7.6. 168'208.75 155'262.80 Total 771'479.75 762'053.70
Geschäftsbericht 2012 16 - 212 2010 Ratskanzlei
Geschäfte Protokolle/Seiten 2012 2011 2012 2011 Grosser Rat 66 53 143 146 Büro des Grossen Rates 57 86 22 18 Standeskommission 1'349 1'406 3'223 3'084 Ratskanzlei 143 104 194 178 Vorlagen und Entwürfe an die Stan- deskommission 205 199 4'667 4'852 Landsgemeindemandat 17 11 232 84 Staatskalender – – 119 105 Geschäftsbericht – – 212 241
Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse Die Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse hatte sich mit 10 (13) Streitfällen zwischen Mie- tern und Vermietern zu befassen. In 8 (7) Fällen konnte eine gütliche Einigung erzielt wer- den. Im Weiteren wurden in zahlreichen Fällen Mietern und Vermietern mündliche Auskünfte erteilt und Rechtsberatung gegeben.
Landesarchiv Wechsel Landesarchivar im Frühjahr 2012. Die Benutzungsdaten werden erst seit 2011 gemäss der Schweizerischen Archivdirektoren- konferenz schweizweit einheitlich erhoben: Benutzungsstatistik des Landesarchivs Jahr 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 Benutzer des Lesezimmers 72 81 – – – – – Benutzungstage des Lese- zimmers 105 131 112 85 73 57 41 Bestellte Archivalieneinheiten 284 346 – – – – – Schriftliche Auskünfte 52 40 – – – – –
Wichtigste Aktenzugänge im Landesarchiv 2012 Herkunft (Amt/Person) abgelieferter Bestand Umfang in Metern Amtsvormundschaft Abgeschlossene Betreuungsfälle 1992-2004 2.0 CVP Appenzell Innerrho- den Buchhaltung 1986-2006 Protokolle 1994-2006 Korrespondenz / Akten Kassier 1997-2005 Mitgliederkartei 1988-1999 Rechnungsbuch Katholisch-konservative Partei Appenzell I.Rh. 1921-1986 16.8
Geschäftsbericht 2012 17 - 212 Mitgliederbefragung 2000 Gesundheitsamt Ausserkantonale Hospitalisation, Abrechnungen 2007-2009, Vereinbarungen, Tarife 1998-2009, Lungenliga, Korrespondenz, Protokolle, Jah- resberichte 1999-2010 3.0 Grundbuchamt Gelöschte Grundpfandrechte 2006-2010 2.6 Plusport AI Akten 2007-2010 0.2 Ratskanzlei Publikationen (Staatsrechnung, Geschäftsbe- richt, Staatskalender) Album Landsgemeinde 2012 Akten Standeskommission 2011 2.8 Wildkirchli-Stiftung Korrespondenz, Akten 0.1 Total 2012 27.5
Wichtigste Erschliessungsarbeiten 2012 Bestand Vorgenommene Arbeiten Umfang in Meter A, Gemeinsames Archiv, bis 1597, Urkunden Verzeichnen im scopeArchiv 5 B, Gemeinsames Archiv, bis 1597, Akten Umpacken, verzeichnen im scopeArchiv 3 F.II, Altes Archiv I, bis 1597 Verzeichnen im scopeArchiv 0.6 K, Neues Archiv II, 1873 bis 1970er-Jahre
Erhaltung: Restaurierungen Signatur Titel E.12.02.01.01 Landrechtsbuch 1706-1864 E.14.22.02 Wochenrat, Protokoll, 1804-1809 M.03.02 / PfAA B 5.6.05 Kirchenrechnungen, 1775-1818 (im Auftrag der Pfarrei St.Mauritius)
Wichtige Arbeiten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit:
Mitarbeit in der Arbeitsgruppe "Zeitzeugnisse" im Rahmen des Jubiläums ARᵒAI 500: Aufbe- reiten von Zeitzeugnissen für die Internetplattform www.zeitzeugnisse.ch, verfassen von Texten zu Zeitzeugnissen für das Jubiläumsbuch "Zeitzeugnisse. Appenzeller Geschichten in Wort und Bild".
Geschäftsbericht 2012 18 - 212 Archivbesuche von fünf Appenzeller Primar- und Gymnasialklassen mit insgesamt rund 80 Schülerinnen und Schülern.
Erschliessung 2012 2011 Eingearbeitete Monographien 2'398 2'043
Das Bibliothekssystem erfasst den Zuwachs an Monographien, nicht die Zunahme an er- schlossenen Titeln; die Differenz rührt daher, dass teilweise mehrere Titel pro Monographie katalogisiert werden. Der gemeinsame Medienbestand der Innerrhodischen Kantonsbiblio- thek und der Volksbibliothek Appenzell zählt inzwischen 59'707 (57'123) Einheiten. Printmedien 56'369 Tonträger 2'490 Bildträger 803 Digitale Medien 44 Spiele 1 Total 59'707
Benutzung Benutzerzahl (Kantonsbibliothek und Volksbibliothek) 2012 2011 Erwachsene 69.8% 70.7% Jugendliche 22.0% 21.3% Kinder 8.2% 8.0% Schulklassen* 73 71 Total 5'349 5'195 *73 Schulklassen kommen im Monatsrhythmus in die Bibliothek, um sich mit Freizeitlektüre zu versorgen. Die Schüler sind in der Rubrik "Kinder" nicht einzeln erfasst.
Geschäftsbericht 2012 19 - 212 Dokumentenausleihe (Kantonsbibliothek und Volksbibliothek) 2012 2011 Printmedien 57'036 57'032 Tondokumente 8'296 8'008 Bilddokumente 2'978 3'255 Total 68'310 68'295
Fernleihe 2012 2011 Buch Schweiz 9 25 Buch Ausland 0 0 Kopien Schweiz 0 1 Kopien Ausland 0 0 Total 9 26
Digitale Bibliothek Ostschweiz 2012 2011 Gemeinsamer Medienbestand total 20'726 14'383 Downloads total 74'659 31'399
Veranstaltungen Veranstaltungen, die von der Kantonsbibliothek mitveranstaltet wurden oder an denen die Kantonsbibliothek präsent war: 19. März Anschliessend an die Hauptversammlung des Vereins Volksbibliothek Appenzell las Lisa Tralci aus Wechselfälle und anderes. Das Buch por- trätiert Menschen in einer Zeit der Veränderung, des Aufbruchs, der Einsicht und der Krisen. 26. März Weiterbildungsveranstaltung für die Appenzeller Bibliotheken Baustei- ne im Personalmanagement von Bibliotheken. Lorenz Gmünder refe- rierte über den Arbeitsvertrag, die Kantonsbibliothekarin über Pflich- tenhefte und Heidi Eisenhut über Leistungsvereinbarungen.
Geschäftsbericht 2012 20 - 212 17. November Christine Fischer stellte ihre Neuerscheinung Els vor, eine Erzählung einer Frau aus Schwedisch-Lappland. 5. Dezember Kinderveranstaltung im Mehrzweckraum der Primarschule Hofwies zum Chlösler. Die coole Fuule: ein Clowntheater von und mit Mirta Ammann Veröffentlichungen der Kantonsbibliothekarin Appenzeller Publikationen 2011/12: Architekturliteratur zwischen Tradition und Vision. In: Appenzellische Jahrbücher. Jg. 139 (2012) S. 231-232. Das erste Mal. In: Appenzeller Volksfreund. Jg. 137 (2012) Nr. 16 (28. Januar) S. 6. Innerrhoder Bibliographie für 2010. In: Innerrhoder Geschichtsfreund. Jg. 52 (2011) S. 193-219. Innerrhoder Bibliographie für 2011. In: Innerrhoder Geschichtsfreund. Jg. 53 (2012) S. 194-218. Premieren in der Menschheitsgeschichte. In: Appenzeller Zeitung. Jg. 183 (2012) Nr. 26 (1. Feb.) S. 35.
Geschäftsbericht 2012 21 - 212 21 BAU- UND UMWELTDEPARTEMENT 2100 Allgemeines
In den Gesamtentscheiden des Bau- und Umweltdepartements sind aufgrund des Koordina- tionsauftrags die jeweils erforderlichen Spezialbewilligungen (Gewässerschutz, Umwelt- schutz, Energie, Strassenwesen etc.) integriert.
2116 Hochbauten des Verwaltungsvermögens Allgemeiner Betrieb und Unterhalt Neben den üblichen Betriebsaufwendungen (Ver- und Entsorgung, vertragliche Revisionen usw.) sowie den Kleinreparaturen durch Dritte wurden die betrieblichen Unterhaltsarbeiten durch die Equipe des Hauswartungs- und Reinigungsdienstes ausgeführt. Die Gesamtauf- wendungen für die Verwaltungsbauten betrugen im Berichtsjahr rund Fr. 1'250'000.-- (Ver- waltungsbauten ohne Spital, Gymnasium, Bürgerheim Appenzell sowie Alters- und Invali- denheim Torfnest). Investitionen Hochbauten (Konto 50 ff.) Im Berichtsjahr konnten zu Lasten der Investitionsrechnung Bau- und Planungsaufwendun- gen von rund Fr. 7'910'000.-- getätigt werden (inkl. Rückstellungen von Fr. 6'428'000.--). Grössere Investitionen werden in den kommenden Jahren beim Neubau des Alters- und Pflegezentrums, dem Spital, beim Gymnasium und beim Kapuzinerkloster anstehen. Der Wettbewerb für das neue Alters- und Pflegezentrum wurde anfangs 2012 abgeschossen. Das Vorprojekt und das Bauprojekt wurden anhand des Siegerprojekts vom Architekturbüro Bob Gysin + Partner AG ausgearbeitet. Die Baueingabe wird anfangs 2013 erfolgen. Die bedeutendsten Investitionen sind nachfolgend aufgeführt: Bezeichnung Kosten Bemerkungen Bürgerheim 41'000.-- Brandmeldeanlage Gymnasium 190'000.-- Renovation Rektorat, Prorektorat und Gang 3.OG Spital und Pflegeheim 700'000.-- Planung Neubau Alters- und Pflegezentrum
Geschäftsbericht 2012 22 - 212 2117 Hochbauten des Verwaltungsvermögens Erneuerungen Im Berichtsjahr konnten Erneuerungen im Bereich der Kantonsliegenschaften für insgesamt Fr. 392'000.-- ausgeführt und eingeleitet werden. Ein grosser Nachholbedarf besteht weiter- hin beim Spital und beim Bürgerheim. Die wichtigsten Einzelsanierungen sind nachfolgend aufgeführt Bezeichnung Kosten Bemerkungen Bürgerheim 50'000.-- Fortlaufende Sanierung Zimmer 20'000.-- Sanierung Schnitzelbunker Gymnasium 40'000.-- Sanierung Schächte 2. UG Westtrakt Kapuzinerkloster 40'000.-- Fertigstellen Brandmelde- und Sicherheitsanlage Kanzlei 27'000.-- Teil Erneuerung bestehende Brandmelde- und Sicherheitsanlage Altersheim Torfnest 15'000.-- Automatische Eingangstüre
2118 Raum-, Richt- und Zonenplanung Fachkommission Heimatschutz
Fachkommission Heimatschutz (FkH) Im Jahre 2012 hat sich die FkH zu 25 (25) ordentlichen Sitzungen getroffen, an denen 409 (359) Baugesuche und 12 (20) Bauermittlungen behandelt wurden. Zusätzlich unter- stützte die FkH Bauwillige im Rahmen von 119 (87) Bauberatungen.
Kantonale Richtplanung Allgemeines Im Bereich Energie wurde ein Bericht über potentielle Windenergiestandorte AI/AR und der Entwurf einer kantonalen Energiestrategie erarbeitet. Im Rahmen der Masterplanung Verkehr Dorf Appenzell konnten die Planungen betreffend die Erschliessungsverbindung Bahnhofstrasse-Gringelstrasse-Weissbadstrasse-Rank auf Stufe Vorprojekt abgeschlossen werden. Die erforderliche Freihaltung des Korridors wird im kantonalen Richtplan gesichert. Als Grundlage für die geplante Revision des kantonalen Richtplans, Teil Siedlung, wurde auf Basis räumlicher Quartierauswertungen ein Bericht zur künftigen Siedlungspolitik verfasst. Weitere statistische Angaben 2012 2011 Anträge zuhanden der Standeskommission für Ausnahmebewil- ligungen nach Art. 64 des kantonalen Baugesetzes 15 18 Wiedererwägungen 0 0 Beschwerden 0 0 Neue Konzessionen 1 1 Konzessionsverlängerungen 4 0 Vernehmlassungen 25 18
Geschäftsbericht 2012 23 - 212 3. Nutzungsplanung der Bezirke Insgesamt wurden je 7 (9) Zonenplanänderungen und 22 (14) Quartierplanänderungen auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit geprüft. In Rechtskraft erwachsen sind 4 (5) Zonenplanän- derungen und 6 (4) Quartierplanänderungen. Folgende Zonen- und Teilzonenplanänderungen wurden bearbeitet: Bezirk Appenzell Vorprüfung Teilzonenplanänderung Brenden Bezirk Schwende – Bezirk Schlatt-Haslen 2. Vorprüfung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Bezirk Rüte Genehmigung Teilzonenplanänderung Sägehüsli Vorprüfung und Genehmigung Teilzonenplanänderung Sonne, Eggerstanden Bezirk Gonten – Bezirk Oberegg – Feuerschaugemeinde Appenzell Genehmigung Teilzonenplan Mettlen-Ost Genehmigung Schutzzonenplan Hauptgasse 50
2120 Kontrollstelle Seilbahnen und Skilifte Die kantonal konzessionierten Skilifte und Seilbahnen wurden wie in den Vorjahren von der Kontrollstelle des IKSS (Interkantonales Konkordat für Seilbahnen und Skilifte) geprüft und mit Ausnahme von kleinen Beanstandungen als gut und betriebssicher befunden.
2122 Unterhalt der Gewässer
Gewässerunterhalt Die Arbeitsequipen des Landesbauamts haben einzelne Unwetterschäden behoben und führten kleinere Unterhaltsarbeiten, insbesondere an diversen Bachdurchlässen durch. Aus- serdem wurden wiederum gezielt Unterhaltsmassnahmen zur Verhinderung oder Reduzie- rung von Hochwasserschäden durchgeführt (Räumung von Geschiebesammlern, Entfernung von Auflandungen, Ufergehölze ausforsten und Fallholz zerschneiden).
Investitionen (Bachverbauungen / Wuhrungen) Mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) konnte eine neue Programmvereinbarung 2012 - 2015 abgeschlossen werden, welche die Beiträge des Bundes an den Hochwasserschutz sowie die umzusetzenden Hochwasserschutzprojekte festlegt. Insbesondere wurden die Planungen der Hochwasserschutzprojekte Industrie Mettlen, Mettlenweg, Chlos- und Schött- lerbach sowie Weissbad intensiv vorangetrieben.
Geschäftsbericht 2012 24 - 212 2126 Werkhof Maschinen-, Fahrzeug- und Gerätepark Die Aufwendungen für den Unterhalt der Maschinen, Fahrzeuge und der Geräte erfolgten im üblichen Rahmen. Besonders zu erwähnen ist der Erwerb eines neuen Lieferwagens mit Kippbrücke als Ersatz eines rund 15-jährigen Lieferwagens. Ebenso wurde eine neue Stras- senwischmaschine bestellt, für welche eine Anzahlung im Berichtsjahr geleistet werden musste.
2150 Gewässerschutz
Projekte Fliessgewässer Die Fliessgewässerüberwachung erfolgte in Zusammenarbeit mit den Anrainerkantonen der Sitter (Sitterkommission). Die Beprobung fand jeden zweiten Monat statt. Die Resultate der chemischen Untersuchungen zeigen, dass im innerrhodischen Abschnitt der Sitter (Steinegg und Lank) die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung weitgehend eingehalten wurden. Gewässerschutz in der Landwirtschaft Die definitive Einführung der EDV-Lösung "Hoduflu" des Bundes verzögert sich und erfolgt voraussichtlich im Frühjahr 2013.
Generelle Entwässerungsplanungen (GEP) Die Generelle Entwässerungsplanung umfasst die Phase I (Grundlagen erarbeiten), die Phase II (Projekt überprüfen) und die Massnahmenplanung. Die Anhörung der Bevölkerung und die Genehmigung der Standeskommission sind erfolgt. Das GEP gilt somit als abge- schlossen und wird als behördenverbindliches Vollzugsinstrument für den Unterhalt und die Erneuerung der Abwasseranlagen eingesetzt.
2155 Wasserwirtschaft Projekte Im Berichtsjahr fanden 4 (0) Vorprüfungen betreffend das Ausscheiden von Grundwasser- schutzzonen statt: Bensol, Hof und Loch, Bezirk Oberegg, Hägni, Bezirk Schlatt-Haslen. Pendent ist die Schutzzonenausscheidung Untergehren, Bezirk Gonten.
Geschäftsbericht 2012 25 - 212 2160 Schadendienste
Projekte Die Pikettdienstleistenden haben mit dem Kanton Zürich einen Aus- und Weiterbildungskurs besucht.
Schadenfälle Das Amt für Umweltschutz wurde zu folgenden Schadenfällen aufgeboten: 2012 2011 Gewässerschutz (Kanalisation / Quellen / Hochwasserschutz) 6 10 Gewässerschutz in der Landwirtschaft 7 8 Ölunfälle 8 8 Chemieunfälle 1 1 Brandfälle 5 3 Stoffe und Abfälle (Kehricht / Deponien / Sonderabfälle) 12 10 Lärm 2 2 Luft 4 3 Naturereignisse 1 1 Übrige 1 3 Total Schadenfälle 47 49
2170 Umweltschutz
Bewilligungen 2012 2011 Ölheizungen (Sanierung und Neuanlagen) 21 10 Holzheizungen 63 73 Gasheizungen 47 16 Wärmepumpen Erdsonden 35 53 Wärmepumpen Luft 13 5 Tankbewilligungen 10 0 Tanksanierungen 5 0 Die im Zweijahresrhythmus anstehenden Sichtkontrollen der kleinen Holzfeuerungen (< 70 kW) wurden 2012 erstmals auch im inneren Landesteil durchgeführt.
Geschäftsbericht 2012 26 - 212 Kontrollen (mittelgrosse Tankanlagen) Die vernachlässigte Kontrolle der Tankanlagen wurde im Berichtsjahr aufgearbeitet. So wurde der Tankkataster à jour gebracht und die Anlagen soweit vorbereitet, dass die Besit- zer Anfang 2013 gemäss Gewässerschutzgesetz über den Unterhalt bzw. die Eigenverant- wortung in Bezug auf ihre Tankanlagen orientiert werden können. Im Kanton Appenzell I.Rh. existieren total 3'282 Tankanlagen. Aufgrund der neuen Gasver- sorgung durch die GRAVAG im inneren Landesteil kann ein deutlicher Rückgang der Anla- gen erwartet werden. Die Überwachung der Luftqualität erfolgte gemäss Zusammenarbeitsvertrag mit OSTLUFT.
Nichtionisierende Strahlung (NIS) Die Überwachung im Bereich NIS erfolgte gleich wie in den vergangenen Jahren. Neben der Dauermessung im Bereich der Antenne Hirschberg wurden bei den übrigen Senderstandor- ten Kontrollmessungen durchgeführt. Die gemessenen Werte lagen durchwegs weit unter den gesetzlichen Grenzwerten.
Strassenlärm Zwei neue Lärmschutzwände (Eggerstandenstrasse und Unterer Imm) wurden geplant und das Projekt an der Eggerstandenstrasse aufgelegt. Aufgrund von Einsprachen und einem Rekurs an die Standeskommission konnte der Bau 2012 noch nicht realisiert werden. Es wurde eine weitere Programmvereinbarung mit dem Bund ausgehandelt (2012-2015). Die geplanten Investitionen in die Weiterführung der Strassenlärmsanierung für die kommenden vier Jahre betragen rund Fr. 0.5 Mio. Der Kanton Appenzell I.Rh. ist mit der Strassenlärmsanierung auf Kurs und wird voraussicht- lich die vom Bund vorgegebene Frist für den Abschluss aller Arbeiten (2018) einhalten kön- nen.
Boden Zusammen mit dem Amt für Umwelt Appenzell A.Rh. wird eine Bodenfeuchte-Messstation in Hundwil betrieben (Überwachungskonzept "Bodenfeuchte Ostschweiz"). Die Messwerte können tagesaktuell im Internet (www.bodenfeuchte-ostschweiz.ch) eingesehen werden. Tiefbauunternehmen und Landwirte haben somit die Möglichkeit, aktuelle Informationen zur Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit ihrer Böden einzuholen.
Geschäftsbericht 2012 27 - 212 5. Abfall und Stoffe Abfälle Nach dem Landsgemeindeentscheid von 2009 zum Bau des Ökohofs (Zentrale Wertstoff- sammelstelle) wurden die Projektierungsarbeiten in Angriff genommen. Die Bauarbeiten konnten nach einer intensiven Planungs- und Bauzeit Ende 2012 abgeschlossen werden. Damit kann der Bevölkerung für die Zukunft ein attraktives und umfassendes Angebot im Bereich der Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt werden. Von nun an besteht die Mög- lichkeit, dreimal wöchentlich (inklusive Samstag) sämtliche Abfälle an einem Ort zu entsor- gen oder der Wiederverwertung zuzuführen. Seit Inkraftsetzung der Entflechtung der innerkantonalen Finanzströme (EFS) ist das Amt für Umwelt auch für die Führung der Tierkörpersammelstelle zuständig. Der Bau der Tierkörper- sammelstelle wurde in den neuen Ökohof integriert. Der Betrieb wird vom Amt für Umwelt sichergestellt und finanziert. Die Verwertung und Übernahme der Entsorgungskosten erfolgt nach wie vor über das Veterinäramt. Appenzell I.Rh. verfügt somit über einen zeitgemässen Ökohof, der einem langgehegten Bürgerwunsch entspricht.
Altlasten Im Berichtsjahr wurde die Planung hinsichtlich der Sanierung der Schiessanlage Brülisau abgeschlossen.
2172 Siedlungsabfälle innerer und äusserer Landesteil
Geschäftsbericht 2012 28 - 212 3. Wertstoffsammlungen innerer Landesteil Wertstoff (Menge in Tonnen) 2012 2011 Altpapier 735 742 Karton 279 306 Küchenabfälle aus Gastgewerbe 210 202 Altglas 407 382 Alu / Weissblech 22 22 Grüngutsammlung 179 156 Metall / nichtbrennbares Sperrgut 44 84
Wertstoffsammlungen Oberegg Wertstoff (Menge in Tonnen) 2012 2011 Altpapier 97 120 Karton 14 17 Altglas 47 48 Alu / Weissblech 3 3 Grüngutsammlung 87 74 Metall / nichtbrennbares Sperrgut 10 14
Gebühren 2012 2011 Aufwand 483'789.81 486'887.73 Ertrag 568'173.73 540'264.15 Einnahmenüberschuss 84'383.92 53'376.42
2175 Giftinspektorat Der Vollzug des Chemikaliengesetzes wird gemäss interkantonaler Vereinbarung vom Aus- serrhoder Giftinspektor, René Glogger, dipl. Chemiker FH, wahrgenommen.
2180 Energie Der Arbeitsbericht der Windpotentialstudie in Zusammenarbeit mit dem Kanton Appenzell A.Rh. wurde der Standeskommission unterbreitet. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bauherrn erarbeitete im Herbst 2012 eine Energie- strategie für den Kanton Appenzell I.Rh. Der Bericht wird im Verlauf des Jahres 2013 der Standeskommission unterbreitet.
Geschäftsbericht 2012 29 - 212 5155 Förderprogramm Energie Mit dem Förderprogramm werden die effiziente Energienutzung und der Einsatz erneuerba- rer Energien finanziell unterstützt. Im Berichtsjahr konnten insgesamt Fördergelder in der Höhe von Fr. 258'542.-- ausbezahlt werden. Das Bundesamt für Energie vergütete dem Bau- und Umweltdepartement im Rahmen des Globalkredits Fr. 150'000.--. Der Kanton Appenzell I.Rh. konnte im Rahmen des Gebäudeprogramms des Bundes insgesamt Fördergelder in der Höhe von Fr. 351'850.-- ausbezahlen. Massnahmen Bezeichnung Anzahl Anlagen Verfügte Beiträge Ausbezahlte Beiträge Direkte Massnahmen Holzheizungen 19 73'000.00 83'000.00 Thermische Solaranlagen 28 77'044.00 82'842.00 Wohngebäude nach Minergie-Standard 13 104'000.00 83'500.00 Gebäudehüllen – – 7'400.00 Spezialanlagen – – 2'000.00 Indirekte Massnahmen Information, Weiterbildung – – –
2190 Fischereiregal
Einnahmen Fischereipatente 53'525.00 Einnahmen aus Grenzgewässer 1'088.25 Total Einnahmen 312 54'613.25
Ausgaben Betrag Erbrütungslohn 0.00 Seesaibling Strecklinge 20'000 Stück 6'000.00 Verrechnung Miete und Abwasser 5'000.00 Aufsicht, Bewirtschaftung und übrige Ausgaben 8'319.90 Total Ausgaben 19'319.90
Total Einnahmen 54'613.25 Total Ausgaben 19'319.90 Zu Gunsten Bewirtschaftungsfonds 25'982.50 Einnahmenüberschuss 9'310.85
Geschäftsbericht 2012 30 - 212 2. Fangstatistik 2.1. Fangstatistik 2012
Saison- patente Wochen- patente Tages- patente Zusammen- fassung % ge- genüber Vorjahr
Stück % Stück % Stück % Stück %
Sitter
Weissbad - Metzibrücke 386 40.63 90 30.92 0 0.00 476 38.35 +12.00 Metzibrücke - Lankerbrücke 171 18.00 70 24.05 0 0.00 241 19.41 +100.83 Lankerbrücke - Listbrücke 295 31.05 96 32.98 0 0.00 391 31.50 +2.62 Listbrücke - Rotbach 98 10.31 35 12.02 0 0.00 133 10.71 +58.33 Total 950 100.0 291 100.0 100.00 1241 100.00 +22.87 Bäche
Schwendebach 75 22.65 13 17.33 0 0.00 88 21.67 -32.30 Brühlbach 37 11.17 2 2.66 0 0.00 39 9.60 +25.80 Weissbach 49 14.80 16 21.33 0 0.00 65 16.00 -30.10 Bäche in Gon- ten 92 27.79 43 44.00 0 0 0.00 135 33.49 -20.11 Bäche in Ober- egg 18 5.43 0 0 0 0.00 18 4.43 -14.28 Übrige Bäche 60 18.12 1 1.33 0 0.00 61 15.02 -49.50 Total 331 100.0 75 100.00 0 100.00 406 100.00 -34.23 Seen
Seealpsee 549 72.81 51 91.07 37 86.04 637 74.67 +29.47 Sämtisersee 185 24.53 2 3.57 3 6.97 190 22.27 -29.36 Fählensee 20 2.65 3 5.35 3 6.97 26 3.04 -29.72 Total 754 100.0 56 100.00 43 100.00 853 100.00 16.89 Sitter 950 74.16 291 79.50 0 1241 75.34 +22.87 Übrige Bäche 331 25.83 75 20.49 0 406 24.65 -34.23 Total Fliess- gewässer 1281 62.94 366 86.72 0 1647 65.88 +5.91 Total Seen 754 37.05 56 13.22 43 853 34.12 +6.89 Gesamttotal 2035 100.0 422 100.00 43 100.00 2500 100.00
Geschäftsbericht 2012 31 - 212 2.2. Fangstatistik 2012 (Fangerträge und Anzahl der Fischer nach Patentarten)
Saison- patente Wochen- patente Tages- patente Total
Stück % Stück % Stück % Stück % Abgegebene Patente 167 100 62 100 83 100 312 100 Eingereichte Statistiken 167 100 62 100 83 100 312 100
Zahl der Fischer 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 Saisonpatente 130 126 151 150 163 158 141 131 134 für Jugendliche 37 26 42 43 37 16 0 0 0 für Erwachsene 58 65 97 105 122 137 149 137 148 Wochenpatente für Jugendliche 4 2 3 1 4 1 0 0 0 Tagespatente 70 87 88 80 112 120 187 274 246 für Jugendliche 13 7 4 3 5 0 0 0 0 Total 312 313 385 382 443 432 477 542 528
Fangerträge Saisonpatente 2'035 1'889 2'146 2'516 3'726 5'094 3'758 4'907 5'077 Kurgästepatente / Wochenpatente 422 406 466 507 619 929 907 854 794 Tagespatente 43 58 46 41 66 89 112 185 152 Total 2'500 2'353 2'658 3'064 4'411 6'112 4'777 5'946 6'023
Mittlerer Fangertrag pro Fischer Saisonpatente 12.18 12.42 11.12 13.03 18.63 29.27 26.63 37.45 37.88 Kurgästepatente / Wochenpatente 6.80 6.05 4.66 4.78 4.91 6.73 6.08 6.27 5.36 Tagespatente 0.51 0.61 0.50 0.49 0.56 0.74 1.66 0.66 0.60
2.3. Angaben Laichfischhälterung ARA Bödeli und Besatzwirtschaft Bestand Laichfischhälterung 2012 2011 2010 Forellen bis 3 Jahre 30 BF 90 BF 70 BF Forellen über 3 Jahre 120 BF 120 BF 130 BF Seesaiblinge 2+ 50 SS 500 J
Erbrütung 2012 2011 2010 Abstreifung BF 176'500 160'000 65'000 Abstreifung SS 0 0 0 BFB 129'000 117'000 62'000 SSB 0 0
Geschäftsbericht 2012 32 - 212 Besatzwirtschaft 2012 2011 2010 Seealpsee 10'000 SSST 10'000 BFB 1090 BFSö 133 BFG 10'000 SSST 13'000BFB 496BFSö 399 BFG 15'000 SSST Sämtisersee 10'000BFB 10'000BFB 10'000 BFB Fälensee 10'000 SSST 10'000 BFB 1'450 SS 1+ 433 BFJ 45 BFG 10'000SSST 10'000BFB 15'000 SSST 10'000 BFB Rässenauenbach 500 BFB 500 BFB 500 BFB Kaubach 7'000 BFB 7'000 BFB 4'000 BFB Steigbach 4'000 BFB 4'000 BFB 2'000 BFB Steintobelbach 4'500 BFB 4'500 BFB 2'000 BFB Lauftenbach 2'000 BFB 1'500 BFB 1'500 BFB Spitalbach 1'500 BFB 1'000 BFB 1'000 BFB Chlosbach 4'000 BFB 4'000 BFB 1'000 BFB Immbach 2'500 BFB 2'500 BFB 2'000 BFB Rödelbach 6'000 BFB 6'000 BFB 4'000 BFB Pöppelbach 2'500 BFB 2'500 BFB 1'000 BFB Ibach 0 BFB 0 BFB 500 BFB Wissbach (Weissbad) 0 BFB 0 FB 500 BFB Trieberenbach 0 BFB 0 BFB 1'000 BFB Schwendibach 0 BFB 0 BFB 1'000 BFB Brüelbach 00 BFB 0 BFB 1'000 BFB Kirchbach Gonten 12'000 BFB 9'000 BFB 6'000 BFB Sulzbach 12'000 BFB 10'000 BFB 8'000 BFB Mühlelibach 7'000 BFB 5'000 BFB 5'000 BFB Bolisbach, Gonten 1'000 BFB 1'000 BFB 0 Eggbächli, Gonten 1'000 BFB 1'000 BFB 0 Rosentöbelibach, Gonten 1'000 BFB 1'000 BFB 0 Schwarz, Beginn Schonstrecke, Stanzlis 5'000 BFB 6'000 BFB 0 Schwarz, Stanzlis Einmündung Sulzbach 3'000 BFB 5'000 BFB 0 Wissbach, Eugst bis Schutz 0 BFB 2'500 BFB 0 Berndlibach, Berndli bis Leuenfall 0 BFB 2'500 BFB 0 Wissbach Gonten 4'000 BFB 2'000 BFB 0 Sägebach, Haslen 1'500 BFB 2'500 BFB 0 Rosenbächli, Rinkenbach 1'000 BFB 1'000 BFB 0 Dopplerenbach, Enggenhütten 1'000 BFB 1'000 BFB 0 Waldegg 1'000 BFB Sitter, Schwanteren-Lankerbrücke 13'000 BFB Scheidwegbächli 1'000 BFB Total 129'000BFB 117'000 BFB 62'000 BFB
Legende: BF = Bachforelle, SS = Seesaiblinge, N = Namaycush, BFB = Bachforellenbrütlin- ge, BFSö = Bachforellensömmerlinge, BFST = Bachforellenstrecklinge, SSST= Seesaibling- strecklinge, J = Jährlinge, G= Grössere
Geschäftsbericht 2012 33 - 212 2195 Jagdregal
Geschäftsbericht 2012 34 - 212 Schafhalter dieser Krankheit zu wenig annehmen. Die getätigten Abschüsse dienten der Strukturbereinigung und bewirkten einen Vorwinterbestand von 170 Steintieren, davon 36 Kitze. Rotwild Das Rotwild zeigt sich auch im Kanton Appenzell I.Rh. als eine sehr anpassungsfähige und intelligente Wildart, welche jagdlichen Traditionen trotzen und eine Vielzahl von Lebensräu- men nutzen kann. Aufgrund des grossen Sicherheitsbedürfnisses des Rotwildes und seiner Sensibilität gegenüber Störungen, gilt der dichte Wald zusammen mit denen für den Men- schen fast unzugänglichen Tobel, als der wichtigste Tageseinstand. Dort finden sie ganzjäh- rig die gewünschte Deckung und Ruhe. Werden in diesen bevorzugten Lebensräumen die Rotwildbestände durch die Jagd reduziert, ist es eine Frage der Jahreszeit, wann und wie schnell diese infolge der Wechselbeziehung mit den benachbarten Kantonen wieder aufgefüllt sind. Wer glaubt, diesen Zustand in Ap- penzell I.Rh. mit der jagdlichen Bestandes-Regulierung dauerhaft verändern zu können, vergisst, dass das Rotwild nur ein kleiner Teil der sich rund um den Alpstein aufhaltenden Rotwildpopulation ist. Um eine Bestandesstabilisierung oder Bestandesreduktion zu erzielen, muss die Abschöpfung des Zuwachses über diese gesamte Population erfolgen. Wenn wir den Rotwildbestand im Kanton Appenzell I.Rh. jagdlich reduzieren wollen, ist dies vor allem mit der Nachjagd zu tätigen. Dies hat den Vorteil, dass das Rotwild im bezogenen Wintereinstand reduziert wird. Dieser reduzierte Bestand erfährt während den Wintermona- ten kaum eine Zuwanderung aus den umliegenden Wintereinstandsgebieten. Frühlingszäh- lungen bestätigen dies. Es ist davon auszugehen, dass infolge der Bestandesdichten in den umliegenden ausserkantonalen Rotwildlebensräumen das Rotwild auf der Suche nach bes- seren Lebensräumen ist. Mit der jagdlichen Abschöpfung kann im Kanton Appenzell I.Rh. die Wald-Wild-Problematik niemals gelöst werden. Vermehrte Verhütungsmassnahmen und Lebensraumverbesserungen müssen durch alle geleistet werden. Ständige Optimierungen sind angezeigt, da das Rotwild die Verantwortlichen immer wieder vor neue Aufgaben stellte und stellen wird. Infolge Krankheit oder Verletzungen mussten vier Stück Rotwild erlegt werden. Das Rotwild befindet sich in sehr guter Kondition, und kann den Witterungsverhältnissen gut wiederste- hen. Das sehr seltene Fallwild bestätigt dies. In Eggerstanden wurden 14 und im übrigen Gebiet 44 Stück Rotwild erlegt. Die Nachjagd diente der Strukturbereinigung sowie dem gewünschtem Geschlechterverhältnis. Die Vorgaben der Jagdplanung wurden nicht nur in quantitativer Hinsicht, sondern auch betreffend die Vorgaben der Vollzugshilfe Wald-Wild vorbildlich erfüllt. Rehwild Überraschend gut überstand das Rehwild den harten Winter. Viel dazu beigetragen hat sicher der wildfreundliche Übergang in den Frühling. Die nächtlichen Bestandesermittlungen zeigten gegenüber dem Vorjahr trendmässig eine leichte Zunahme von zirka 4%. Die recht gut verlaufene Setzzeit zusammen mit der bewährten Rehkitzrettung vor dem Mähtod er- möglichten es, zwei Rehe für den Abschuss freizugeben. Um den Gemsbestand zu schonen, wurden anstelle von Gemsen 27 Rehe im Hochwildjagdgebiet zum Abschuss freigegeben. Da mit dem Abschusskontingent von zwei Rehen die aktiven Oberegger Jäger den Zuwachs im äusseren Landesteil nicht mehr abschöpfen konnten, wurden neun weitere Rehe käuflich zum Abschuss in Oberegg freigegeben.
Geschäftsbericht 2012 35 - 212 Der jagdliche Abgang beträgt 180 Rehe. Mit dem Fallwildanteil von 91 Rehen ergibt sich ein Gesamtabgang von 271 Stück. Dieser liegt um 14 Stück höher als der Durchschnitt der letzten Jahre. Mit dem jagdlichen Abgang von je einem Drittel Rehgeissen, Rehböcke und Rehkitze sind nicht nur die Vorgaben der Jagdplanung erfüllt, sondern es konnte auch die Abschöpfung des Zuwachses getätigt und somit die verlangte Stabilisierung des Rehbe- stands bewirkt werden. Murmeltiere Die sechs erlegten Murmeltiere sind für die Bestandesentwicklung unbedeutend, da der Bestand gegenüber den Vorjahren gleich geblieben ist. Die erlegten Murmeltiere dienten vor allem den Heilzwecken beim Menschen. Die Jägerschaft hat erneut bewiesen, dass nicht nur aus Lust Tiere erlegt werden, sondern dass es für sie ein Anliegen ist, erlegte Tiere zu ver- werten. Bestandesregulatorisch hat einmal mehr der Steinadler zusammen mit dem Fuchs dazu beigetragen, dass diese Wildart dem Lebensraum angepasst ist. Hasen Erneut konnte eine erhöhte Präsenz von Feldhasen beobachtet werden, was auf eine leichte Bestandeszunahme hindeutet. Obwohl man wildbiologisch der Ansicht ist, dass eine ange- messene jagdliche Nutzung kaum Auswirkungen haben kann, ist die aktuelle Bestandes- grösse noch weit von einer berechtigten Bejagung entfernt. Denn mögliche Abschüsse wä- ren fast Zufälle. Es scheint, dass der Hase mit den Veränderungen des Lebensraums immer besser zu Recht kommt und dass die vermehrte extensive Bewirtschaftung sein Wohlbefin- den fördert. Raubwild Durch Fotofallen konnte die Luchspräsenz an verschiedenen Orten festgehalten werden. Im Herbst konnte eine Lüchsin mit zwei Jungen beobachtet werden. Trotzdem sind die Luchs- aufenthalte immer noch als sporadisch einzustufen. Durch den Luchs gerissene Rehe haben gegenüber dem Vorjahr deutlich zugenommen. Gemeldete Haustierrisse konnten hingegen keine dem Luchs zugewiesen werden. Der Räudebefall an Füchsen im äusseren Landesteil ist im Abklingen und man stellt fest, dass die Räude in den vergangenen drei Jahren den Bestand merkbar reduziert hat. Die von menschlichen Abfällen vorhandene Nahrung wird dafür sorgen, dass guter Nach- wuchs den Fuchsbestand schnell wieder auffüllen lässt. Verschiedentlich bewirkten Marder, Fuchs und Dachs in Wohngebieten Unannehmlichkeiten. Mit Fallen und jagdlichen Eingriffen versuchte man, diese Probleme vor allem ausserhalb der Schonzeiten zu lösen. Erneut musste die Erfahrung gemacht werden, dass der Dachs mit den möglichen und lega- len Mitteln kaum mehr reguliert werden kann. Denn aus tierschützerischen Gründen wurden erneut bundesgesetzliche Änderungen eingeführt, die eine wirkungsvolle Bejagung des Dachses unmöglich machen. Federwild Wenn Auerwild und die Aufzucht von einem Steinadler beobachtet werden kann, ist das inm intensiv genutzten Lebensraum fast zur Seltenheit geworden. Die Aufenthaltsorte des Auer- wildes deuten auf die Notwendigkeit hin, dass diese Wildart nur in geeignetem Lebensraum überleben kann. Lebensraumverbesserungen sind dringend. Die geplanten Waldreservate sollten daher so schnell wie möglich umgesetzt werden. Die gilt auch für den Steinadler, welchem in einem vom Luftverkehr fast ungenutztem Raum die Aufzucht eines Jungadlers ermöglicht wurde.
Geschäftsbericht 2012 36 - 212 Erneut wurden im Rahmen eines Monitorings die Häufigkeit und die Artenvielfalt der übrigen Vögel im Banngebiet aufgenommen. Die vorhandene Vielfalt lässt vermuten, dass diese ihre Ursache in den naturbelassenen und kaum berührten Wäldern hat. Krähen und Elstern führten zu Beanstandungen. Die Würmer unter dem ausgebrachten Kuhmist scheinen die Krähen magisch anzuziehen. Jagdliche Eingriffe sind wohl getätigt worden, haben aber auf die Bestandesentwicklung kaum einen Einfluss. Das in der Vergan- genheit angestiegene Nahrungsangebot bewirkt erhöhte Bestandesdichten. Schwarzwild Der Aufenthalt von Schwarzwild in im Kanton Appenzell I.Rh. ist selten und doch kann es im Wiesland durch das Brechen Unannehmlichkeiten anrichten. So auch im vergangen Jahr auf der Alp Feusen und im Raume Hoher Hirschberg. Erneut stellte sich die Jägerschaft für die Wiederinstandstellung zur Verfügung. Dauerhaft, so scheint es, wird sich das Schwarzwild nicht ansiedeln. Der Abschuss eines Frischlings während der vergangenen Jagd erfolgte in Eggerstanden, unmittelbar an der Kantonsgrenze.
Geschäftsbericht 2012 37 - 212 Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass keine Wildart überhöht oder bedroht ist. Im Berichtsjahr mussten keine nennenswerten bedrohenden Krankheiten festge- stellt werden.
Eingegangenes Wild Bei 19 Meldungen betreffend verletzte Rehe wurden Nachsuchen in die Wege geleitet. 8 Rehe konnten aufgefunden werden. 7 Rehe trugen nur leichte Verletzungen davon. Von den 4 negativ verlaufenen Nachsuchen sind 3 mit Hilfe eines Schweisshundes erfolgt. Bei 6 möglicherweise verletzten Füchsen und Dachsen waren 2 Nachsuchen positiv und 4 negativ. 2 Füchse trugen nur leichte Verletzungen davon. 21 Gemsen Lawine 6, Krankheit/Schwäche 10, andere Ursachen 4, Schussverletzung 1 91 Rehe von Autos angefahren 36, Bahn 4, Mähtod 10, Schwäche/Krankheit 21, Schafzaun 5, von Hunden gerissen 1, Schussverletzungen 2, andere Ursa- chen 6, Absturz 0, Luchsrisse 6. 1 Hirschstier 1 Kolkrabe 14 Dachse 2 Hasen 1 Waldschnepfe 2 Waldkauze 5 Murmeltiere 2 Stockenten 65 Füchse 3 Marder 5 Igel 2 Krähen 3 Eichhörnchen 3 Iltisse 1 Mäusebussard 18 Sperlinge
Abschüsse im Jagdgebiet durch Wildhut 1 Hirschstier 2 Hirschkälber 12 Rehe 2 Gemsen 11 Füchse 7 Marder 6 Krähen 2 Elstern 4 Dachse
Übertretungen / Wildernde Hunde Keine Person mussten wegen Übertretung von Jagdvorschriften verzeigt werden. 2 (3) wildernde Hunde wurden abgeschossen.
Geschäftsbericht 2012
38 - 212
6. Jagdrechnung 2012
Einnahmen Anzahl à Fr. Fr. Fr.
Hochwild- u. Niederwildjagdpatente
Hochwildjagdpatente
a) Kantonseinwohner 4 400.00 1600.00
b) Ausserkantonale 0 0.00 1'600.00
Niederwildjagdpatente
a) Kantonseinwohner 10 450.00 4'500.00
b) Ausserkantonale 0 4'500.00
Hegebeiträge
a) Kantonseinwohner 83 60.00 4'980.00
b) Ausserkantonale 0 120.00 0.00 4'980.00
Gästebewilligungen 16 60.00 960.00 960.00
Reh Pool 0 0.00 0.00
Wildschadenbeiträge
a) Kantonseinwohner 83 20.00 1'660.00
b) Ausserkantonale 0 40.00 0.00 1'660.00
Kontrollmarken
a) Kantonseinwohner NW-Jagd 10 15.00 150.00
b) Ausserkantonale HW-Jagd 0 30.00 0.00
c) Kantonseinwohner HW+NW-Jagd 69 25.00 1'725.00
d) Hochwildjagd 4 15.00 60.00 1'935.00
0 0.00 0.00 0.00
74'285.00
Wilderlös 11'795.00
Jagdeignungsprüfung 0.00
Bundesbeitrag an die Jagdaufsicht 23'012.50
Total Einnahmen 109'092.50
Ausgaben Betrag
Wildhut und übrige Ausgaben 12'345.10
Präparate 0.00
Verrechnung Miete und Abwasser 7'000.00
Übertrag an Fonds für Wildhege 4'980.00
Übertrag an Fonds für Wildschaden 1'660.00
Kantonsbeitrag an Fonds für Wildschaden 1'660.00
Jagdeignungsprüfung 1'220.80
Patentrückerstattungsgebühren 0.00
28'865.90
Wildschadenbeiträge (aus Fonds Wildschaden bezahlt) 622.00
Wildschadenverhütungsmittel und verschiedenes 4'828.00
Total Ausgaben 34'315.90
Total Einnahmen 109'092.50
Total Ausgaben 34'315.10
Einnahmenüberschuss 74'777.40
Geschäftsbericht 2012 39 - 212 7. Jagdstatistik Abschussliste Tierart 2012 2011 Hirschstiere 22 20 Hirschkühe 21 15 Hirschkälber 20 12 Schwarzwild 1 0 Gämsen, Böcke 30 20 Gämsen, Geissen 18 9 Gämskitz 0 0 Rehe*, Böcke 62 71 Rehe, Geissen 62 60 Rehe, Kitzen 56 63 Füchse 279 243 Hasen 0 0 Marder 10 5 Murmeltiere 6 10 Dachse 15 10 Krähen 104 122 Elstern 6 4 Häher 4 1 Stockenten 8 7 Verwilderte Katzen 0 0 *im äusseren Landesteil wurden 21/(16) Rehe erlegt. Zusätzlich mussten 19 (109) Rehe als Fallwild registriert werden.
2196 Abwasserrechnung
Geschäftsbericht 2012 40 - 212 Private Abwasserreinigungsanlagen Die privaten Abwasserreinigungsanlagen werden durch private Unternehmen geprüft (Ver- tragspartner der Anlagenbesitzer). Die Kontrollen richten sich nach einem mit den umliegen- den Kantonen gemeinsam erstellten Vorgehen. Von 47 Anlagen schnitten 42 befriedigend bis gut ab, 5 waren ungenügend.
Unterhalt der Kanalisationen Die Kanalunterhaltsarbeiten erfolgten im Jahre 2012 gestützt auf die Generelle Entwässe- rungsplanung.
Kanalanschluss- und Benützungsgebühren Die im vergangenen Jahr erhobenen Kanalanschlussgebühren betrugen Fr. 798'993.67 (Fr. 656'720.47). Die Kanalbenützungsgebühren beider Landesteile beliefen sich auf Fr. 2'380'068.23 (Fr. 2'114'286.72). Die Mehreinnahmen resultieren aus der Erhöhung der Gebühren. Im Berichtsjahr wurden folgende Kanalprojekte geplant oder gebaut: Bezirk Appenzell Kanaluntersuchungen Areal Brauerei Locher, Appenzell Scheidweg-Enggenhüttenstrasse-Käserei Züger, Appenzell Umlegung Schmutzwasserkanal Bödeli, Appenzell Verbindungsleitung Kaubad-Kau, Appenzell Erschliessung Gloggenhus, Appenzell Erschliessung Hintere Wühre, Appenzell Bezirk Schwende Kanalisation Nanisau, Steinegg Kanalumlegung Weissbadstrasse (Parzelle Nr. 200490), Appenzell Kanalumlegung Zidler, Weissbad Bezirk Rüte Erschliessung Sägehüsli-Blumenau, Steinegg Erschliessung Mosersweid, Appenzell Erschliessung Mittlere Hostet, Appenzell Bezirk Schlatt-Haslen Pumpleitung ARA Haslen - ARA Unterschlatt - ARA Appenzell Pumpleitung ARA Göbsi-Teufen Bezirk Gonten Bauliche Schutzmassnahmen GWSZ Wees Erschliessung Bartlimes, Gonten Sanierung Hauptkanal Gontenbad (Hauptstrasse) Pumpleitung ARA Jakobsbad - Gonten - Gontenbad (Projektierung) Bezirk Oberegg Abwassersanierung Najenriet, 1. Etappe, Oberegg
Investitionsaufwendungen 2012 2011 Abwasserreinigungsanlagen 1'188'069.26 313'501.93 Kanalbauten 382'989.63 647'269.78
Geschäftsbericht 2012 41 - 212 2197 Strassenrechnung Betriebsrechnung
Winterdienst Die Aufwendungen für die Schneeräumung und -abfuhr sowie für die Glatteisbekämpfung betrugen rund Fr. 703'000.-- (Eigen- und Fremdleistungen). Die Aufwendungen liegen damit im langjährigen Durchschnitt, aber leicht höher als budgetiert.
Eidgenössischer Benzinzoll Die gesamten Mineralölsteueranteile für den Kanton Appenzell I.Rh. sind den Erwartungen bzw. den Berechnungen des Bundes entsprechend mit Fr. 2'719'419.-- um Fr. 19'419.-- höher ausgefallen als budgetiert.
Globalbeitrag (NFA) Für das Jahr 2012 entfallen auf den Kanton Appenzell I.Rh. aus der Rubrik "Globalbeiträge Hauptstrassen" total Fr. 700'000.--. Im Weiteren entrichtet der Bund Leistungen im Rahmen des Infrastrukturfondsgesetzes an die Berggebiete und Randregionen. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage entfallen auf den Kanton Appenzell I.Rh. aus der Rubrik "Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen" Fr. 514'970.--.
Geschäftsbericht 2012 42 - 212 4. Investitionsrechnung Kleinere Massnahmen und Planungen werden nicht einzeln aufgeführt. Zu erwähnen sind nachfolgende Projekte an Staatsstrassen inklusive Brücken: Objekt Abschnitt / Ort Kosten Massnahmen / Bemerkungen Weissbadstrasse Steinegg - Felsenegg 320'000.00 Sanierung Ufermauer, Sitter
Bahnhof Weissbad - Weissbadbrücke 300'000.00 Ausführung 2. Etappe Gaiserstrasse Kreisel Rank 920'000.00 Neubau Enggenhüttenstrasse Felssanierung Ein- lenker Mazenau 500'000.00 Felsabbau Rutlenstrasse Riethof - Kantons- grenze 220'000.00 Deckbelag und Ab- schlussarbeiten Gontenstrasse Sanierung Gonten- bad 950'000.00 Strassensanierung Eggerstandenstrasse Obere Hirschberg- strasse - Kreuzgarage 340'000.00 Deckbelag und Ab- schlussarbeiten
Geschäftsbericht 2012 43 - 212 22 Erziehungsdepartement 2200 Allgemeines
1.1. Wahlgeschäfte Wahl eines neuen Rektors des Gymnasiums Appenzell Gestützt auf den Antrag der Landesschulkommission vom 28. Dezember 2011 wählte die Standeskommission an ihrer Sitzung vom 3. Januar 2012 Roman Walker zum neuen Rektor des Gymnasiums Appenzell. Er trat seine Stelle auf den 1. August 2012 als Nachfolger des auf diesen Zeitpunkt demissionierenden Rektors, Ständerat Ivo Bischofberger an. Wahl eines neuen Prorektors des Gymnasiums Appenzell Gestützt auf den Antrag der Landesschulkommission vom 18. April 2012 wählte die Stan- deskommission an ihrer Sitzung vom 24. April 2012 Ilija Kuhac zum neuen Prorektor des Gymnasiums Appenzell. Er trat seine Stelle auf den 1. August 2012 als Nachfolger des demissionierenden Prorektors, Harald Sprenger, an. Aufnahmekommission Appenzell Norbert Senn ersetzte im Berichtsjahr in der Aufnahmekommission Luzius Gruber als Vertre- ter des Erziehungsdepartements und Roman Walker übernahm als Vertreter des Gymnasi- ums den Sitz von Ivo Bischofberger. Maturitätskommission Die Demission des langjährigen Präsidenten der Maturitätskommission, Emil Nisple, auf Ende der Maturaprüfungen 2012 schuf eine doppelte Vakanz. Als seinen Nachfolger im Amt des Präsidenten wählte die Landesschulkommission Roman Dörig, bisheriges Mitglied der Maturitätskommission, mit Amtsantritt auf den 1. Juli 2012. Als neues Mitglied der Maturitätskommission wählte die Landesschulkommission am 5. Dezember mit sofortigem Amtsantritt Nathalie Enzler-Hedinger, Unterschlatt. Für den demissionierenden Roland Inauen, Kantonsgerichtspräsident, wurde keine Ersatz- wahl getroffen.
1.2. Erlasse Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz
Geschäftsbericht 2012 44 - 212 Lehrmittel
1.3. Aufsicht Schulbesuche Kenntnisnahme der Rechnungen, der Steuerdekretierungen, der Wahlen und der Be- schlüsse der ordentlichen Schulgemeinden Kenntnisnahme der Schülerzahlen, der Lehrerstellen und der Klassengrössen der Schul- gemeinden Kenntnisnahme der Berichte zu den Ergebnissen bisheriger Entscheide zum Klassen- überspringen Kenntnisnahme des Berichts zum Pilotversuch der externen Unterrichtevaluation am Untergymnasium
1.4. Erstinstanzliche Beschlüsse Schulorganisation Bewilligung zur Erhöhung der Schülerzahl im Mehrklassensystem in Schlatt und Egger- standen Rechtsstellung der Kinder Bewilligung eines Antrags zum Überspringen einer Klasse Bewilligung zum Schulbesuch in der Schulgemeinde Bühler Rechtsstellung der Lehrer Bewilligung von zwei Bildungsurlauben im Schuljahr 2012/2013 und einem im Schuljahr 2013/2014. Beiträge an Schulgemeinden Gutheissung der Gesuche der Schulgemeinden Eggerstanden, Schlatt und Brülisau betreffend Finanzausgleichsbeiträge für Härtefälle an das Defizit der Schulrechnungen 2011 Gutheissung des Gesuchs der Schulgemeinde Steinegg betreffend Subventionierung der Sanierung der Spielwiese Schulvereinbarungen Aufnahme verschiedener neuer Ausbildungsgänge im Anhang I des regionalen Schulab- kommens für das Schuljahr 2012/2013 Aufnahme verschiedener neuer Studiengänge in den Anhang der Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 für das Schuljahr 2012/2013
1.5. Rekursentscheide Übertrittsverfahren Realschule-Sekundarstufe
Geschäftsbericht 2012 45 - 212 1.6. Arbeitsgruppen Fachausschuss ICT Neugestaltung 9. Schuljahr (sistiert) Lehrmittelkommission Arbeitsgruppe Sprachen Heimatkundelehrmittel
Geschäftsbericht 2012 46 - 212 Mit der Direktion des Departements Bildung des Kantons Appenzell A.Rh. wurde der enge Kontakt im bisherigen Rahmen weitergepflegt. Rapporte Der Departementssekretär führte die wöchentlichen Rapporte mit den Mitarbeitern des Departements zur gegenseitigen Information.
3.2. Evangelisch-reformierte Landeskirche beider Appenzell Die Beziehungen zur evangelisch-reformierten Landeskirche wurden durch einen Besuch des Kirchenrats der evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell bei der Stan- deskommission gepflegt.
3.3. Kirchgemeinden Katholische Kirchgemeinde Haslen-Stein Die Inkorporierung der in der Gemeinde Hundwil lebenden Katholiken durch Vereinbarung mit dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserrho- den zu regeln, ist am Widerstand der Kirchgemeinde Urnäsch-Hundwil gescheitert. Die Standeskommission hat in der Folge am 28. Februar 2012 die Kirchgemeinde Haslen-Stein aufgefordert, den Namenszusatz "-Hundwil" in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Katholische Kirchgemeinde Oberegg-Reute Die Kirchgemeinde Oberegg hat am 30. März 2012 einer Änderung des im Jahre 1966 mit dem Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden abgeschlossenen Vertrags zur Inkorporierung der katholischen Einwohner des Weilers Moh- ren zugestimmt. Die Standeskommission hat diesen Vertrag am 24. April 2012 genehmigt.
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell Der Grosse Rat hat am 6. Februar 2012 eine Revision des Grossratsbeschlusses über die Grenzen der Kirchgemeinden verabschiedet, in welchem festgehalten wird, dass die evange- lisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell das Gebiet des inneren Landesteils umfasst.
Geschäftsbericht 2012 47 - 212 3.4. Ausserkantonale Kirchgemeinden Katholische Kirchgemeinde Berneck: Unterer Gang von Oberegg Der Grosse Rat hat am 6. Februar 2012 den Grossratsbeschluss über die Grenzen der Kirchgemeinden des Kantons Appenzell I.Rh. revidiert. Das Gebiet der katholischen Kirch- gemeinde Oberegg wurde auf das ganze Bezirksgebiet ausgedehnt, wodurch die Anerken- nung der Existenz st.gallischer Kirchgemeinden auf Innerrhoder Gebiet entfällt. Weil das Inkrafttreten dieses Beschlusses die bestehenden staatsrechtlichen Rechte und Pflichten der Oberegger Pfarreiangehörigen von Berneck aufgehoben hätte, übertrug der Grosse Rat die Inkraftsetzung der Standeskommission, welche diesen Schritt erst vornehmen sollte, nach- dem mit einem Konkordat zwischen dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen und Appenzell I.Rh. sowie mit einem entsprechenden Vertrag zwischen den Kirch- gemeinden Oberegg und Berneck die Weiterführung der bestehenden Rechtsverhältnisse, nicht auf territorialer Basis, sondern auf vertraglicher Grundlage gesichert sei. In der Folge unterbreitete der Kanton dem Katholischen Konfessionsteil einen Konkordatstext, welcher vom Kollegium des Katholischen Volksteils des Kantons St.Gallen am 20.November 2012 angenommen und dem Referendum unterstellt wurde. Die Vorlage an den Grossen Rat und der anschliessende Vertragsabschluss zwischen den beiden Kirchgemeinden ist für das nächste Jahr vorgesehen. Katholische Kirchgemeinde Marbach: Kapf und Boden, Oberegg Was für die katholische Kirchgemeinde Berneck hinsichtlich des Unteren Gangs von Oberegg dargelegt worden ist, gilt sinngemäss auch für die katholische Kirchgemeinde Mar- bach hinsichtlich der Gebiete Kapf und Boden. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Reute-Oberegg Vgl. die nachstehenden Bemerkungen zur evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Berneck- Au-Heerbrugg und zur evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Altstätten. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Trogen Die gemäss Art. 2 des Konkordats zwischen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. über die Pastoration und Besteuerung der in Appenzell I.Rh. wohnhaften Angehörigen der evangeli- schen Konfession vom 2. Juni/1. Dezember 1969 erforderliche Anerkennung der evange- lisch-reformierten Einwohner des Gebiets um die Landmark durch die evangelisch- reformierte Kirchgemeinde Trogen steht noch aus. Die evangelisch-reformierte Landeskirche beider Appenzell ist daran, diese offene Anerkennungsfrage einer Lösung zuzuführen. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wald Was für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Trogen hinsichtlich der Landmark darge- legt worden ist, gilt auch für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wald hinsichtlich der Gebiete Honegg und Haggen. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Berneck-Au-Heerbrugg Die im Vorjahr an die Hand genommene Bereinigung der staatskirchenrechtlichen Verhält- nisse betreffend den im Unteren Gang von Oberegg wohnhaften Evangelischen als vollbe- rechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen der evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Reute-Oberegg konnte noch nicht erledigt werden. Die evangelisch-reformierte Landeskirche beider Appenzell ist daran, diese Bereinigung mit den St.Galler Instanzen einer Lösung zuzuführen.
Geschäftsbericht 2012 48 - 212 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Altstätten Was für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Berneck-Au-Heerbrugg hinsichtlich des Unteren Gangs dargelegt worden ist, gilt für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Altstätten hinsichtlich der Oberegger Weiler Kapf und Boden.
2205 Psychologisch-therapeutische Dienste
Die Kinder und Jugendlichen wurden aufgrund der folgenden Gründe beim SPD angemeldet (nach ihrer Häufigkeit geordnet): Anmeldungsgrund (Mehrfachnennungen mög- lich) 2012 in % 2011 Leistung allgemein 45 20.8 31 Lesen/Rechtschreiben 42 19.4 40 Rechnen 29 13.4 32 Schulreife 27 12.5 21 Laufbahnberatung 24 11.1 41 Verhalten 17 7.9 14 Anderes 13 6.0 0 Motorische Entwicklung 9 4.2 6 Deutschkenntnisse 4 1.9 4 Sonderschulung 4 1.9 1 Hochbegabung 2 1.9 0 Mobbing/Ausgrenzungen 0 0 0 Total 216 100 190
Geschäftsbericht 2012 49 - 212 Die Anzahl der Anmeldungen verteilte sich nach Stufen wie folgt: Schulstufen 2012 2011 Heilpädagogischer Dienst 0 0 Kindergarten 29 21 Vorschul-/Einführungsklasse 4 6 1./2. Primarschulstufe 30 29 3./4. Primarschulstufe 33 33 5./6. Primarschulstufe 10 14 Realschule 0 1 Sekundarschule 0 1 Gymnasium 2 1 Sonderschulen 2 0 Kleinklassen 4 7 Andere / Zuzüge 18 29 Total 132 142
Die Herkunft der angemeldeten Schüler, aufgelistet nach Schulgemeinden: Schulgemeinden 2012 2011 Appenzell 74 73 Brülisau 5 5 Gonten 8 4 Eggerstanden 3 4 Meistersrüte 7 17 Oberegg 12 13 Schwende 12 13 Steinegg 5 4 Schlatt / Haslen 3 2 Andere / Ausserkantonal 3 7 Total 132 142
Folgende Massnahmen wurden infolge der schulpsychologischen Abklärung empfohlen beziehungsweise eingeleitet (nach ihrer Häufigkeit geordnet): Massnahmen (Mehrfachnennungen möglich) 2012 2011 Beratung der Eltern/Lehrkraft 42 44 Legasthenietherapie 29 27 Behördenberatung/Stellungnahme 28 35 Einführungsklasse/Vorschulklasse 19 13 Regelklasse (früher Regeleinschulung) 18 28 Dyskalkulietherapie 15 8 Förderunterricht (früher Stützunterricht) 14 28 Dybuster 12 6 Beratung von Kindern/Jugendlichen 10 13
Geschäftsbericht 2012 50 - 212 Kleinklasse 7 5 Deutschunterricht 6 7 Repetition 4 4 Sonderschule/Integrationsmassnahmen 4 1 Kinderarzt/Weitere Untersuchungen 3 4 Psychotherapie einzeln/systemisch 3 3 Ergotherapie/Rhythmik 2 4 Schulsozialarbeit 2 0 Hausaufgabenhilfe/Lerntherapie 2 1 Aufmerksamkeitstraining 1 0 3. Jahr Kindergarten 1 1 Sozialberatung 1 4 Unterrichtsbeobachtungen und -massnahmen 1 1 Voreinschulung/Überspringen 1 1 Teillernzielbefreiung/Lernzielanpassung 0 2 Abklärung Logopädie 0 1
Andere berufliche Aktivitäten Diverse Beratungen von Lehrpersonen, Eltern, Fachpersonen und Kindern/Jugendlichen unabhängig von Abklärungen Führung der Rechnungen im Sonderschulbereich und Überwachung der Sonderschul- konti Beurteilung/Überprüfung der Sonderschulmassnahmen und Antragstellung bei der Stan- deskommission Mitwirkung beim Elternabend zur Einschulung in Appenzell Mitwirkung beim Berufseinführungskurs für neue Lehrkräfte Teilnahme an der Jahresversammlung der Interkantonalen Vereinigung der Leiter der Schulpsychologischen Dienste (IVL-SPD) Mitarbeit im Vorstand der Interkantonalen Vereinigung der Leiter Schulpsychologischer Dienste (IVL-SPD) Supervision-/Intervisionsgruppe Weiterbildung Notfallpsychologie Weiterbildung Fachtitel Kinder- und Jugendpsychologie Besuch von diversen externen Weiterbildungsveranstaltungen
Geschäftsbericht 2012 51 - 212 Die Aufteilung nach Schulgemeinden (Anzahl Kinder): Schulgemeinde 2012 2011 Schulgemeinde 2012 2011 Appenzell 36 30 Meistersrüte 5 4 Brülisau 0 0 Oberegg 12 14 Eggerstanden 2 1 Schlatt 2 1 Gonten 6 8 Schwende 3 2 Haslen 1 1 Steinegg 6 5
Folgende Altersgruppen waren im vergangenen Jahr vertreten (Anzahl Kinder): Altersgruppe Altersgruppe Vorschule 3 Kinder 1. Klasse 15 Schüler Kiga 1 5 Kinder 2. Klasse 5 Schüler Kiga 2 25 Kinder 3. Klasse 4 Schüler VK/EK 8 Schüler 4. Klasse 3 Schüler Kleinklasse 1 Schüler 6. Klasse 3 Schüler Oberstufe 1 Schüler
In 33 (34) Kontrolluntersuchungen wurde der sprachliche Status erhoben, um die Therapie- bedürftigkeit abzuklären. Zusätzlich wurden 57 (71) Einzelabklärungen mit Berichterstattung und Antragstellung durchgeführt. In 13 (13) 3. Klassen wurde über Reihenerfassungen abgeklärt, wie weit sich frühere Be- handlungserfolge erhalten konnten und wie weit noch unbehandelte Sprechauffälligkeiten vorhanden waren. In der Vorschulklasse Appenzell wurden im Mai und im September Leistungserfassungen im Bereich Sprache gemacht, die den Lernerfolg dieses speziellen Angebots dokumentieren und der Förderplanung dienen. In der 5./6. Kleinklasse Appenzell wurde eine Lernstandserfassung im Bereich Mathematik durchgeführt. Diese diente vor allem der Erfassung der Lücken im Basisbereich. Die Lehr- person konnte im Klassenunterricht somit gezielt auf diese Defizite eingehen und mit einzel- nen Schülern auch an ihren individuellen Lücken arbeiten. Zusätzliche Aktivitäten der Amtsleiterin Vorbereitung und Durchführung zweier Team-Tage für die Logopädinnen Praktikumsleitung mit Schlussbericht von Mitte Juni bis Ende August für Evelyn Lang, FHNW Basel Referat und Diskussion an Stufentreff der Lehrpersonen des Kindergartens Teilnahme an der SAL-Tagung und der Dyslexie-Tagung in Zürich Therapiebesuche bei sieben Therapeutinnen und zwei Logopädinnen, im ersten Semes- ter mit Besprechung, im zweiten Semester mit Mitarbeitergespräch Organisation und Durchführung von drei Legatreffs mit den Legasthenietherapeutinnen Organisation (und Teilnahme) einer Weiterbildung für die Legasthenietherapeutinnen: "Kompetenzorientierung und Förderplanung im Sprachunterricht" mit Stephan Nänny, PH Kreuzlingen Teilnahme an drei interdisziplinären Treffen in Oberegg mit den schulischen Heilpädago- ginnen, den Therapeutinnen und der Schulpsychologin
Geschäftsbericht 2012 52 - 212 Teilnahme an zwei Sitzungen mit den Früherzieherinnen des ZEPT AR (Zentrum für Schulpsychologie und Pädagogisch-therapeutische Dienste des Amtes für Volksschule und Sport des Kantons Appenzell A.Rh.) Teilnahme als Referentin anlässlich der Berufseinführungsveranstaltung für neu eingetre- tene Lehrpersonen Teilnahme am interdisziplinären Austausch (SA / SSA / SPD / PTD / SL Oberegg) Teilnahme an vier Sitzungen des BAL-Vorstands (Berufsverband der Appenzeller Logo- pädinnen und Logopäden)
2.2. Schulische Förderdienste Die Therapeutinnen betreuten 142 (138) Schüler im Primarschul-, Oberstufen- und Lehr- lingsalter. Somit wurden auf der Primarstufe 13.18% (12.18%) und auf der Oberstufe 0.58% (1.14%) der Schüler mit einer Fördermassnahme unterstützt. Die Therapeutinnen führten total 2'743 (2'805) Therapielektionen durch. Diese entsprechen 220 (224) Stellenprozenten. Massnahme 2012 2011 Legasthenie 59 66 Dyskalkulie 22 22 Förderunterricht Sprache 14 7 Förderunterricht Rechnen 15 10 Förderunterricht Sprache und Rechnen 24 28 Phonologische Bewusstheit 8 4 Begabtenförderung 0 1
Die Aufteilung nach Schulgemeinden (Anzahl Schüler): Schulgemeinde 2012 2011 Schulgemeinde 2012 2011 Appenzell 64 57 Meistersrüte 18 18 Brülisau 7 7 Oberegg 17 18 Eggerstanden 3 4 Schlatt 3 1 Gonten 11 8 Schwende 13 18 Haslen 1 1 Steinegg 5 6
Zusätzliche Aktivitäten der Therapeutinnen: Teilnahme an drei obligatorischen "Legatreffs", die dem fachlichen Austausch, der Infor- mation und der Weiterbildung dienen Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung "Kompetenzorientierung und Förderpla- nung" an drei Halbtagen in Appenzell
2.3. Heilpädagogischer Früherziehungsdienst Leistungserbringer für diesen Dienst ist seit dem 1. August 2009 das ZEPT (Zentrum für Schulpsychologie und Pädagogisch-therapeutische Dienste des Amtes für Volksschule und Sport des Kantons Appenzell A.Rh.). Es besteht dazu eine Vereinbarung des Erziehungsde- partements Appenzell I.Rh. mit dem Bildungsdepartement Appenzell A.Rh. Von Januar bis Dezember 2012 benötigten 12 (7) Kleinkinder und 3 (3) Kindergartenkinder die Unterstützung der Früherzieherin.
Geschäftsbericht 2012 53 - 212 2.4. Andere Dienste Hörgeschädigte Kinder im Vorschul- 3 (3), Kindergarten- 0 (0), Schul- 3 (4) und Lehrlingsal- ter 3 (1) wurden durch den audiopädagogischen Früherfassungs- und Beratungsdienst der Sprachheilschule St.Gallen betreut und deren Eltern und Lehrkräfte oder Lehrmeister bera- ten. 1 (1) sehbehinderter Schüler wurde durch das Angebot des OBV (Ostschweizerischer Blin- denverband) betreut und gefördert. 3 (3) Kinder und Jugendliche mit speziellen Bedürfnissen wurden an die entsprechenden Fachstellen überwiesen und dort behandelt. 3 (7) Kinder und Jugendliche mit Geburtsgebrechen (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) werden vom Universitätsspital Zürich in regelmässigen Abständen kontrolliert und beraten.
2210 Volksschule
Schulgemeinden Die Schulbürger haben an ihren Schulgemeinden folgende Beschlüsse gefasst: Appenzell: Die Versammlung wählte Maurizio Vicini zum neuen Präsidenten. Der Steu- erfuss wurde bei 58% belassen. Brülisau: Karin Ulmann-Zeller wurde als neues Mitglied gewählt. Der Steuerfuss wurde bei 83% belassen. Eggerstanden: Hanspeter Inauen wurde als neuer Präsident, Hannes Manser als neues Mitglied des Schulrats und Carmen Räss als neue Revisorin gewählt. Der Steuerfuss wurde bei 87% belassen. Gonten: Hans Fuchs wurde als Revisor gewählt. Der Steuerfuss wurde bei 64% belas- sen. Haslen: Karin Signer wurde als Revisorin gewählt. Der Steuerfuss wurde von 65% auf 63% gesenkt. Meistersrüte: Der Steuerfuss wurde von 56% auf 61% erhöht. Oberegg: Die Versammlung hat Kurt Schibli als Präsident gewählt. Der Steuerfuss wur- de bei 61% belassen. Schlatt: Albert Mazenauer wurde als neues Mitglied des Schulrats gewählt. Der Steuer- fuss wurde von 87% auf 85% gesenkt. Schwende: Der Steuerfuss wurde bei 78% belassen. Steinegg: René Moser wurde als neues Mitglied des Schulrats gewählt. Der Steuerfuss wurde von 78% auf 74% gesenkt. Der Antrag eines Investitionskredits für eine Allwetter- wiese wurde abgelehnt. Die Totalsanierung des bestehenden Naturrasens wurde gutge- heissen.
Lehrerfortbildung Um für die Herausforderungen in den verschiedenen Bereichen bereit zu sein, wurden für die Lehrpersonen Kurse zur Einführung in neue Lehrmittel und zur Erweiterung der Lehr- und Lernkompetenz durchgeführt. Der von der Landesschulkommission festgelegte Umfang der Fortbildungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil und Garant für die Kontinuität der Schulent- wicklung und -qualität.
Geschäftsbericht 2012 54 - 212 Kurse im Kanton 122 (105) Lehrpersonen besuchten Weiterbildungskurse im Kanton. Für neu angestellte Lehrkräfte fanden Berufseinführungen statt. Dabei wurden ihnen die Gepflogenheiten des Kantons, die verschiedenen formalen Abläufe und die Unterstützungsangebote näherge- bracht. Mit den zwei ganztägigen Veranstaltungen nach dem Sommerferienbeginn und den zwei halbtägigen Anlässen im Herbst konnten sie gut vorbereitet ihre Unterrichtstätigkeit aufnehmen und erste Erfahrungen reflektieren. An den zwei Veranstaltungen nahmen elf Lehrerinnen und Lehrer teil. Ausserkantonale Kurse Diese Kurse dienen nicht nur der fachlichen, didaktischen und methodischen Festigung und Weiterentwicklung. Sie fördern auch den Dialog und den Austausch mit den Lehrpersonen anderer Kantone über aktuelle Themen der Schule und gesellschaftliche Entwicklungen. 2 (2) Lehrkräfte besuchten den 13-wöchigen Intensivfortbildungskurs der EDK-Ost an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen. 29 (40) Lehrkräfte besuchten Kurse im Kanton St.Gallen. 19 (17) Lehrkräfte besuchten in den Sommerferien ein- oder mehrwöchige Fortbildungs- kurse. Vor allem die von der "Schule und Weiterbildung Schweiz" (swch.ch) organisierte Kurswoche in Schaffhausen mit den verschiedensten Angeboten wurde gut besucht.
Geschäftsbericht 2012 55 - 212 zu 73% von Personen aus der Schulgemeinde Appenzell (total 1'095 Kinder und Jugendli- che) und zu 27% von solchen aus der Schulgemeinde Oberegg (total 214 Kinder und Ju- gendliche) in Anspruch genommen. Die folgende Übersicht gibt Aufschluss über die Anzahl Schülerinnen und Schüler, beziehungsweise Eltern oder Lehrpersonen pro Schulgemeinde und Schulstufe, welche die Schulsozialarbeit kontaktierten. Schulgemeinde Appenzell 2012 2011 2010 2009 Total Ratsuchende 37 45 52 48 Schülerinnen/Schüler 2012 total 1'049, 2011 total 1'095, 2010 total 1'146, 2009 total 1'181 10 15 25 15 Eltern 10 7 10 9 Lehrpersonen 11 16 10 15 Gruppengespräche/Interventionen 4 4 5 2 andere 2 3 2 7 pro Schulstufe 2012 2011 2010 2009 Kindergarten 0 1 2 1 Unterstufe 6 7 8 14 Mittelstufe 14 15 18 14 Oberstufe 17 22 24 19
weitergeleitet (da nicht im Zuständig- keitsbereich der SSA, andere Gründe) 2 5 3 4
Schulgemeinde Oberegg 2012 2011 2010 2009 Total Ratsuchende 14 17 10 17 Schülerinnen/Schüler 2012 total 213, 2011 total 214, 2010 total 225, 2009 total 245 3 3 7 Eltern 2 5 2 4 Lehrpersonen 2 6 4 4 Gruppengespräche/Interventionen 4 2 0 0 andere 1 1 1 2 pro Schulstufe 2012 2011 2010 2009 Kindergarten 0 0 0 0 Unterstufe 2 1 2 2 Mittelstufe 11 10 5 2 Oberstufe 1 6 3 13
weitergeleitet (da nicht im Zuständig- keitsbereich der SSA, andere Gründe) 1 1 0 0
Total Ratsuchende (beide Schulgemeinden) 51 62 62 65
Beweggründe für das Aufsuchen der Schulsozialarbeit waren hauptsächlich Themen wie auffälliges Verhalten, schwierige Familiensituationen, Mobbing, Leistungsdruck, Pubertät und Adoleszenz-Schwierigkeiten sowie Lehrstellensuche und Erziehungsberatung. Weiter war
Geschäftsbericht 2012 56 - 212 die Schulsozialarbeit in die Betreuung und Begleitung von schwierigen und komplexen Aus- gangslagen involviert. Ziel gemäss Auftrag war es, die gesunde und altersadäquate Entwick- lung im Kindes- und Jugendalter sicherzustellen. Als Massnahmen reichten vorwiegend Einzel- oder Gruppenberatungen, welche in der Regel nach zwei bis fünf Sitzungen abgeschlossen werden konnten. In Einzelfällen dauerten die Beratung und die Begleitung über einen längeren Zeitraum an oder die Betroffenen wurden an eine weiterführende Fachstelle übergeben. 2012 wurden total acht Klasseninterventionen oder Gruppengespräche durchgeführt. Die Bearbeitungsthemen wurden zusammen mit der Lehrperson sowie den Schülerinnen und Schülern während einigen Lektionen definiert und bearbeitet. Vorwiegend ging es um sozia- les Lernen und um den Umgang mit Gefühlen, das Lernen von Fertigkeiten (beispielsweise wie in Konfliktsituationen reagiert werden kann) sowie um die Selbst- und Fremdwahrneh- mung unter Gleichaltrigen. An je einem Projekttag in der Real- und Sekundarschule leitete die Schulsozialarbeit einen Workshop. Ziel war es, sich und die Gruppe interaktiv wahrzunehmen und zu reflektieren. Das Erziehungsdepartement wird im Jahr 2013 eine externe Evaluation der Schulsozialarbeit durchführen, mit dem Ziel zu entscheiden, wie es im Sommer 2014, nach der Pilotpro- jektphase, weitergehen soll.
Lehrkräfte am Gymnasium Appenzell 31.12.2012 31.12.2011 mit Vollpensum 7 11 mit Teilpensum 41 43 Total Lehrkräfte am Gymnasium 48 54 Unter Vollpensum ist eine Beschäftigung von 100% zu verstehen.
Geschäftsbericht 2012 57 - 212 5. Klassenstatistik Kindergärten Dezember 2012 Dezember 2011 Abteil. w m Total Abteil. w m Total Appenzell 7 56 68 124 7 57 73 130 Brülisau 1 7 11 18 1 8 8 16 Eggerstanden 1 5 7 12 1 5 7 12 Gonten 2 20 16 36 2 10 16 26 Haslen 0 0 0 0 0 0 0 0 Meistersrüte 1 14 5 19 1 15 7 22 Oberegg 2 22 11 33 2 19 11 30 Schlatt 1 12 12 24 1 9 8 17 Schwende 2 14 15 29 1 11 12 23 Steinegg 1 7 8 15 1 8 6 14 Total 18 157 153 310 17 142 148 290
Primarschulen Dezember 2012 Dezember 2011
Abteil. w m Total Abteil. w m Total Appenzell 22 220 218 438 23 230 237 467 Brülisau 3 18 20 38 3 19 20 39 Eggerstanden 3 26 34 60 3 30 32 62 Gonten 5 33 40 73 5 35 44 79 Haslen 2 12 12 24 2 11 19 30 Meistersrüte 4 34 36 70 4 24 46 71 Oberegg 6 43 57 100 6 44 63 107 Schlatt 1 9 8 17 1 6 7 13 Schwende 4 42 34 76 4 48 30 78 Steinegg 5 38 45 83 6 42 44 86 Total 52 475 504 979 57 489 542 1'032
Vorschul-, Einführungs- und Kleinklassen Dezember 2012 Dezember 2011 Abteil. w m Total Abteil. w m Total Appenzell 7 20 52 72 7 15 53 68 Total 7 20 52 72 7 15 53 68
Sekundarstufe I Realschulen Dezember 2012 Dezember 2011 Abteil. w m Total Abteil. w m Total Appenzell 10 68 100 168 10 65 108 173 Oberegg 0 0 0 0 - - - - Total 10 68 100 168 10 65 108 173
Geschäftsbericht 2012 58 - 212
Sekundarschulen Dezember 2012 Dezember 2011
Abteil. w m Total Abteil. w m Total Appenzell 13 128 117 245 14 129 130 259 Oberegg 5 39 42 81 5 45 31 76 Total 18 167 159 326 19 174 161 335
Gymnasium Dezember 2012 Dezember 2011
Abteil. w m Total Abteil. w m Total
8 61 66 127
9 57 63 120 AR 10 19 29 17 18 35 übrige 3 3 6 4 8 12 4. - 6. Klasse AI
9 61 54 115
9 55 64 119 AR 23 22 45 19 25 44 übrige 1 3 4 5 9 14 Total Gymnasium 17 159 167 326 18 157 187 344
Zusammenfassung aller Stufen Dezember 2012 Dezember 2011 Abteil. w m Total Abteil. w m Total Kindergärten 18 157 153 310 17 142 148 290 Primarschulen 52 475 504 979 57 489 542 1'032 Kleinklassen 7 20 52 72 7 15 53 68 Realschulen 10 68 100 168 10 65 108 173 Sekundarschulen 18 167 159 326 19 174 161 335 Gymnasium 17 159 167 326 18 157 187 344 Gesamttotal 122 1'046 1'135 2'181 128 1'042 1'199 2'241
Geschäftsbericht 2012 59 - 212 2215 Sonderschulen Im Kalenderjahr 2012 besuchten 22 (21) Schüler aus dem Kanton Appenzell I.Rh. die unten aufgeführten Sonderschulen: Stand 31.12.2012 31.12.2011 Schule Roth-Haus, Teufen 12 12 Heilpädagogische Vereinigung Rheintal 2 2 Schulheim Kronbühl 2 2 Landenhof, Aargau 3 3 CP-Schule Birnbäumen 1 1 Kinderspital Zürich 0 1 Grüt Bühler / tipiti 1 0 Heim Osterfeld, Marbach 1 0 Total Schüler 22 21
2221 Gymnasium
Aufsichtsbehörde Die Landesschulkommission behandelte als Aufsichtsbehörde über das Gymnasium an monatlichen Sitzungen Revisionen des Landesschulkommissionsbeschlusses zur Gymnasi- alverordnung, Ersatzwahlen in die Maturitätskommission und die Anstellung von Lehrkräften. Zudem führte sie regelmässige Schul- und Unterrichtsbesuche durch.
Schulleitung Die Standeskommission wählte an ihrer Sitzung vom 3. Januar 2012 Roman Walker zum neuen Rektor des Gymnasiums Appenzell. Er trat seine Stelle auf den 1. August 2012 als Nachfolger des auf diesen Zeitpunkt demissionierenden Rektors Ivo Bischofberger an. Am 24. April 2012 wählte die Standeskommission Ilija Kuhac zum neuen Prorektor des Gymnasiums Appenzell. Er trat seine Stelle auf den 1. August 2012 als Nachfolger des demissionierenden Prorektors Harald Sprenger an. Die Schulleitung (Rektor, Prorektor und Verwalter) behandelte in wöchentlichen Sitzungen die anfallenden Geschäfte.
Matura Total 49 Schüler - Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht (12), Latein (11), Physik und An- wendungen der Mathematik (13), Philosophie/Psychologie/Pädagogik (13) - traten zur Matu- ra an und haben diese erfolgreich bestanden.
Geschäftsbericht 2012 60 - 212 2225 Sekundarstufe II / Ausserkantonale Schulen
17'000.00 787'047.70 52'000.00 31'000.00
46'325.00 Total 854'416.55 916'372.70
2230 Tertiärstufe
Geschäftsbericht 2012 61 - 212 Fachhochschule FHS, St.Gallen Interstaatliche Hochschule für Technik NTB, Buchs Hochschule für Technik HSR, Rapperswil Pädagogische Hochschule PH, St.Gallen Schweiz. Hochschule für Logopädie SAL, Rorschach SG 584'493.00 51'596.70 199'530.05 651'525.00 25'500.00 606'965.00 81'375.05 134'540.00 381'650.00 55'250.00 Pädagogische Hochschule PH Thurgau, Kreuzlingen TG 48'981.25 25'393.75 Schweizerische Fernfachhochschule, Brig VS 1'566.65 Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Winterthur Hochschule für Künste HDK, Zürich Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Wädenswil Interkant. Hochschule für Heilpädagogik HfH, Zürich Pädagogische Hochschule PH, Zürich Hochschule für Technik, Zürich ZH
498'318.90 132'292.55
119'178.00 43'562.50
187'581.70 127'551.70
150'646.70 114'648.00 27'412.50 7'612.50 Rückerstattungen Fachhochschule FHS, St.Gallen Rückerstattungen nach Art. 12 Abs. 2 Ausbildungs- gesetz SG erfolgt in Rechnungs- jahr 2013 -4'669.65 -53'514.90
Total 2'873'002.45 2'291'450.60
Rückerstattungen Schlussabrechnungen von 2005/2006 und 2006/2007 Rückerstattungen nach Art. 12 Abs. 2 Ausbildungsgesetz 104 11 12 1'049'360.00 256'515.00 586'320.00
Die Studenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne sind in dieser Zusammenstellung nicht enthalten, da der Bund bei den Kantonen keine Schulgelder erhebt.
Geschäftsbericht 2012 62 - 212 3. Höhere Fachschulen An den Höheren Fachschulen waren im Frühlings-/Sommersemester 2012 129 und im Herbst-/Wintersemester 2012/2013 145 Studierende aus dem Kanton Appenzell I.Rh. immat- rikuliert. Kt. 2012 2011 Schweizerische Bauschule, Unterentfelden AG 5'676.00 5'676.00 Hotelfachschule, Thun BE 11'330.00 8'855.00 Ausbildungszentrum für die Schweizer Fleischwirt- schaft ABZ, Spiez 4'920.00 Gewerbliche-industrielle Berufsschule GIBB, Bern 4'590.00 Berner Fachhochschule HSB, Biel 22'660.00 Schweiz. Hochschule für die Holzwirtschaft, Biel 16'995.00 Seilbahnen Schweiz, Bern 5'040.00 Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt BS 6'500.00 Pflegefachschule, Glarus GL 6'500.00 13'000.00 Academia Engiadina, Samedan Institut für berufliche Weiterbildung IbW, Chur GR 17'862.00 2'646.00 6'798.00 6'242.00 CURAVIVA hls, Luzern HF Gesundheit Zentralschweiz, Luzern Hochschule Luzern, Luzern Hochschule für Wirtschaft HSW, Luzern hotel & gastro formation, Weggis Ausbildungszentrum SBV, Sursee Schweizerische Hotelfachschule, Luzern LU 11'050.00 32'500.00 6'000.00
2'295.00 26'234.00 28'325.00 11'050.00
6'000.00 5'665.00 666.00 34'167.00 22'660.00 Akademie für Erwachsenenbildung, Luzern 1'890.00 CPLN für Drogisten / Drogistinnen, Neuenburg NE 19'500.00 26'000.00 HF Schreiner, Bürgenstock NW 17'416.90 13'397.60 Bildungszentrum BVS, St.Gallen AGVS Ausbildungszentrum, St.Gallen Academia Euregio Bodensee, St.Gallen Akademie St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum für Gesundheit BZGS Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil Bildungszentrum BZSL, Sargans Bildungszentrum bzb, Buchs Celaris AG, St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum GBS, St.Gallen Genossenschaft Migros Ostschweiz HSO Schulen, St.Gallen iQ Management Center, Altenrhein Polybau Uzwil Schweizerische Textilfachschule, Wattwil Weiterbildungszentrum WZR, Rorschach Zentrum für berufliche Weiterbildung, St.Gallen SG 48'710.00 5'600.00 3'780.00 24'790.00 162'500.00
2'680.00 13'000.00 7'240.00 5'680.00 29'830.00 820.00 1'740.00 1'280.00 6'040.00 13'800.00 14'910.00 135'070.00 49'080.00 5'600.00
35'600.00 117'000.00
19'500.00 5'980.00 5'680.00 20'620.00 3'240.00 1'810.00 5'180.00 3'400.00 8'940.00 4'890.00 94'170.00 Suissetec, Lostorf SO 1'820.00 OMF Ostschweizer Malerfachschule, Sulgen TG 2'520.00
Geschäftsbericht 2012 63 - 212 Emergency Schulungszentrum AG, Rotkreuz ZG 11'900.00 agogis, Zürich Berufsbildungsschule, Winterthur Baugewerbliche Berufsschule, Zürich Careum Bildungszentrum, Zürich Gastro Zürich Gewerbliche Berufsschule, Wetzikon gib, Zürich Flugzeug-Technikerschule FTS, Zürich-Flughafen Höhere Fachschule für Rettungsberufe, Glattbrugg Polygrafische Akademie, Zürich sfb Bildungszentrum, Dietikon Schweiz. Institut für Unternehmerschulung SIU, ZH Schweiz. Technische Fachschule, Winterthur Wirtschaftsinformatikschule WISS, Zürich ZAG, Winterthur KS Kaderschulen, Zürich Rückerstattung Hochschule Luzern ZH 46'003.00
4'560.00 19'243.00
2'363.00 1'418.00 3'420.00 24'000.00
2'580.00 6'660.00 14'062.00
17'661.00 3'120.00
13'446.00 2'660.00 4'560.00 11'330.00 945.00 2'363.00
3'420.00 23'330.00 2'660.00 2'470.00 5'040.00 17'192.00 1'520.00 5'887.00 2'660.00 -9'000.00 Rückerstattungen Rückerstattungen nach Art. 12 Abs. 2 Ausbildungs- gesetz
8'500.00
21'641.00
Total 849'514.90 640'423.60
Beiträge an Schulen ohne Vereinbarung Kt. 2012 Prophylaxe Zentrum Zürich ZH 2'000.00 Heiligberg Institut, Winterthur ZH 11'700.00 Total 13'700.00
Geschäftsbericht 2012 64 - 212 2235 Stipendienwesen Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft erstattete 2012 für die Stipendienaufwendun- gen im Jahre 2011 den Betrag von Fr. 49'300.-- (Fr. 49'000.--) zurück.
Art der Ausbil- dungsbeiträge Behandlung Anzahl Betrag 2012 2011 2012 2011 Stipendien Behandelte Gesuche Gutsprachen Ablehnungen 161 92 69 147 100 47
744'700.00
811'700.00 Studiendarlehen Gutsprachen 7 8 64'500.00 73'000.00 Stiftungen/Fonds Kellenberger-Stiftung Sonderegger-Fonds 0 24 2 15 0.00 27'200.00 12'000.00 21'500.00
Stipendien Die Gutsprachen beliefen sich insgesamt auf Fr. 744'700.-- (Fr. 811'700.--). 69 (47) Stipendi- engesuche mussten abgelehnt werden, weil die zumutbaren Eigenleistungen höher waren als die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten. Die Stipendien werden in zwei Raten ausbezahlt. Ein Teil der beschlossenen Gutsprachen kommt erst im Kalenderjahr 2013 zur Auszahlung. Ausbezahlte Stipendien 2012 Ausbildungsgänge Sem. Auszahlungen Gymnasiale Maturitätsschulen Andere allgemeinbildende Schulen Berufliche Erstausbildung (Vollzeit-Berufsschule) Berufliche Erstausbildung (duales System) Höhere Berufsbildungen Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen 10 9 6 14 14 58 74 29'550.00 32'800.00 26'750.00 37'150.00 45'350.00 267'900.00 348'350.00 Total 185 787'850.00
Studiendarlehen 7 (8) Gesuche für Studiendarlehen wurden 2012 gutgeheissen. Die entsprechenden Gut- sprachen beliefen sich auf Fr. 64'500.--. Abgelehnt wurde kein Gesuch. Ausbezahlte Studiendarlehen 2012 Ausbildungsgänge Sem. Auszahlungen Berufliche Grundbildung (duales System) Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen 1 3 7 5'000.00 15'000.00 26'500.00 Total 11 46'500.00
Geschäftsbericht 2012 65 - 212 3. Stiftung Dr. Karl und Rosa Kellenberger-Eugster Im Berichtsjahr wurden keine Gesuche für Stipendien aus der Stiftung Dr. Karl und Rosa Kellenberger eingereicht. Im Jahre 2011 wurden zwei Gesuchstellern Stipendien in der Höhe von Fr. 12'000.-- ausgerichtet.
2240 Berufsbildung
Geschäftsbericht 2012 66 - 212 2. Zusammenstellung Schulgeldbeiträge Berufsfachschulen Schuljahr 2011/2012 (Rechnungsjahr 2012) Zusammenstellung nach Schulen Schulen Kt. Anzahl Betrag 2012 2011 2012 2011 Berufsbildungszentrum Herisau AR 215 223 1'561'400.00 1'579'800.00 Berufsbildungszentrum Herisau Hauswirtschaft 3 21'900.00 Gewerblich-industrielle Berufsschule Bern BE 1 7'300.00 hotelleriesuisse, Bern 6 6 31'161.60 27'339.00 Gewerblich-industriellen Berufsfachschule GIB, Muttenz BL
1
7'100.00
Gewerbliche Berufsschule Chur GR 2 2 14'600.00 14'200.00 Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW, Chur 2 15'200.00 Berufsfachschule Verkehrswegbauer Sursee LU 7 7 51'100.00 49'700.00 Hotel & Gastro formation Weggis 2 3 12'065.05 6'000.00 Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs SG 2 2 15'500.00 15'500.00 Berufs- und Weiterbildungszentrum Uzwil 19 16 147'250.00 124'000.00 Berufs- und Weiterbildungszentrum Rapperswil 1 7'750.00 Berufsbildungszentrum Wil 7 7 54'250.00 47'350.00 Bildungszentrum Polybau Uzwil 4 4 22'160.00 23'000.00 Berufs- und Weiterbildungszentrum Toggenburg BWZ, Wattwil
5
2
38'750.00
15'500.00
Berufs-und Weiterbildungszentrum für Gesund- heits- und Sozialberufe BZGS, St.Gallen
22
26
170'500.00
201'500.00
Berufs-und Weiterbildungszentrum für Gesund- heits- und Sozialberufe BZGS Custerhof, Rheineck
1
5'160.00
Berufs- und Weiterbildungszentrum BZR, Rorschach
22
21
170'500.00
162'750.00
Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszent- rum KBZ St.Gallen
10
11
71'470.00
79'220.00
Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszent- rum KBZ St.Gallen Art. 32
1
21'560.00
Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszent- rum KBZ St.Gallen, Crashkurs
1
1'720.00
Konditorenfachschule, St.Gallen 10 10 77'500.00 77'500.00 Klubschule Migros St.Gallen 1 8'310.00 Minerva St.Gallen 1 3'756.70 Schweizerische Textilfachschule Wattwil 1 4 7'246.75 30'180.00 Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum GBS St.Gallen
141
142
1'128'010.00
1'125'010.00
Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum GBS St.Gallen, Grafik
2
44'800.00
Gewerbliches Berufs- und Weiterbildungszentrum GBS St.Gallen, Bekleidungsgestalterin
1
7'950.00
Berufsbildungszentrum Solothurn-Grenchen SO 1 14'400.00
Geschäftsbericht 2012 67 - 212 Verband Hafner und Plattenleger, Olten SO 1 7'100.00 Gewerbliches Bildungszentrum GBW, Weinfelden TG 7 5 47'450.00 35'500.00 Allgemeine Berufsschule Zürich 2 15'800.00 Ausbildungszentrum Maler Gipser Wallisellen ZH 1 2 8'500.00 8'280.00 Baugewerbliche Berufsschule Zürich 1 2 8'850.85 14'884.00 Berufsbildungsschule Winterthur 1 4 4'050.00 23'700.00 Berufsschule für Gestaltung Zürich 4 6 32'400.00 47'400.00 Berufsschule für Hörgeschädigte Zürich 1 1 3'750.00 10'650.00 Berufsschule Mode und Gestaltung Zürich 1 1 8'100.00 4'662.50 Strickhof, Lindau 3 12'150.00 Technische Berufsschule Zürich 3 3 24'300.00 23'700.00 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaf- ten zhaw, Zürich
2
1
8'100.00
7'900.00
Beitrag Bezirk 236.65 Total 511 519 3'861'750.95 3'814'632.15
Qualifikationsverfahren bestanden 153 Kandidatinnen/Kandidaten 95.0% davon mit BMS 11 Sekundarschüler 7.2% Gewerblich-industrielle und haus- wirtschaftliche Berufe: 118 Kandidatinnen/Kandidaten 73.3% Davon 44 Realschüler 37.3% davon davon 71 3 Sekundarschüler unbekannt 60.2% 2.5% Kaufmännische Berufe und Berufe des Verkaufs: 34 Kandidatinnen/Kandidaten 21.1% Davon 11 Realschüler 32.4% Davon 23 Sekundarschüler 67.6% Qualifikationsverfahren nicht be- standen: 8 Kandidatinnen/Kandidaten 5.0% Davon 4 Realschüler 2.5% Davon 4 Sekundarschüler 2.5% 11 (6) Kandidaten mit einer kaufmännischen Berufslehre konnten die lehrbegleitende Be- rufsmittelschule mit Erfolg beenden und das Berufsmaturitätszeugnis entgegennehmen. Nebst der traditionellen Diplomfeier des Berufsbildungszentrums Herisau für die Kaufleute und die Lehrabsolventinnen und -absolventen des Detailhandels, veranstalteten vermehrt Berufsverbände bzw. Interessengruppen Diplomfeiern für ihre Lehrabgänger. Im Rahmen dieser Feiern wurden die Fähigkeitszeugnisse ausgehändigt.
Geschäftsbericht 2012 68 - 212 Lehrabschlussprüfungen 2012 Bestehende Lehrverhältnisse 2012/2013 (Einteilung gemäss Bundesamt für Statistik)
Prüfungs- kandidat/in EFZ/EBA Neue Lehrverträge Gesamt- bestand Lehrvertrags- auflösungen M F To- tal M F To- tal M F To- tal M F To- tal M F To- tal Total 82 79 161 78 76 154 109 64 173 308 194 502 18 16 34 Audiovisuelle Tech- niken und Medien- produktion 1 0 1 1 0 1 0 1 1 7 4 11 0 0 0 Design 1 2 3 1 2 3 0 0 0 0 1 1 0 0 0 Kunstgewerbe 0 2 2 0 2 2 0 0 0 0 2 2 0 0 0 Handel 0 19 19 0 18 18 4 18 22 9 50 59 0 3 3 Wirtschaft und Verwaltung 4 14 18 4 14 18 9 13 22 22 35 57 1 4 5 Informatik 1 0 1 1 0 1 1 0 1 4 0 4 1 0 1 Maschinenbau und Metallverarbeitung 8 0 8 8 0 8 9 1 10 45 2 47 2 0 2 Elektrizität und Energie 7 0 7 7 0 7 9 0 9 31 0 31 0 0 0 Elektronik und Automation 1 0 1 1 0 1 1 1 2 7 1 8 2 0 2 Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flug- zeuge 10 0 10 10 0 10 9 1 10 28 1 29 1 0 1 Ernährungsgewerbe 3 9 12 3 9 12 8 7 15 17 22 39 3 1 4 Textil, Bekleidung, Schuhe, Leder 1 0 1 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Werkstoffe (Holz, Papier, Kunststoff, Glas) 7 1 8 7 1 8 13 1 14 31 5 36 0 0 0 Architektur und Städteplanung 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 31 0 31 28 0 28 34 2 36 78 3 81 6 1 7 Pflanzenbau und Tierzucht 2 0 2 2 0 2 5 0 5 12 1 13 0 0 0 Gartenbau 0 1 1 0 1 1 1 0 1 3 0 3 0 0 0 Medizinische Diens- te 0 3 3 0 3 3 0 2 2 0 10 10 0 0 0 Krankenpflege 0 6 6 0 6 6 0 3 3 0 12 12 0 0 0 Zahnmedizin 0 4 4 0 4 4 0 1 1 0 3 3 0 4 4 Sozialarbeit und Beratung 0 3 3 0 3 3 1 2 3 1 5 6 0 0 0 Gastgewerbe und Catering 5 13 18 4 11 15 5 8 13 12 28 40 2 2 4
Geschäftsbericht 2012 69 - 212 Hauswirtschaftliche Dienste 0 1 1 0 1 1 0 1 1 0 3 3 0 0 0 Coiffeurgewerbe und Schönheitspfle- ge 0 1 1 0 1 1 0 2 2 0 6 6 0 1 1 Im Berichtsjahr besuchten von 502 (502) Lernenden 41 (35) die lehrbegleitende Berufsmit- telschule, davon 5 (1) die technische bzw. gewerbliche Richtung, 35 (33) die kaufmännische Richtung und 1 (1) die gesundheitlich-soziale Richtung.
Anlehrverhältnisse 2012 / 2013 Augen- scheine Anlehr- ausweise Neu- eintritte Gesamt- bestand m w m w m w m w Natur – – – – – – – – Bau – – – – – – – – Holz, Innenausbau – – – – – – – – Metall, Maschinen, Uhren 1 – 1 – – – 1 – Total 1 0 1 0 – 1 –
Kantonal geregelte Bildungs- angebote 2009/2010 Abschluss- prüfung Kantonaler Ausweis Neu- eintritte Gesamt- bestand m w m w m w m w Hauswirtschaftsjahr – 2 – 2 – 2 – 2
Zwischenprüfungen Im Berichtsjahr wurden 2 (5) Lernende bzw. Berufsbildner zu einer Zwischenprüfung aufge- boten (erstmalige Ausbildung von Lernenden). Kein (1) Lehrbetrieb wünschte, eine Zwi- schenprüfung auf eigene Kosten durchzuführen.
Lehrvertragsauflösungen 2012 2011 vor Lehrantritt 1 0 während der Probezeit 3 6 während des 1. Lehrjahres 18 8 während des 2. Lehrjahres 7 2 während des 3. Lehrjahres 4 3 während des 4. Lehrjahres 1 0 Total Lehrvertragsauflösungen 34 19
Geschäftsbericht 2012 70 - 212 Grund der Vertragsauflösung 2012 2011 persönliche Gründe der lernenden Person 2 1 zwischenmenschliche Probleme 8 4 falsche Berufswahl 2 2 ungenügende Leistungen in Lehrbetrieb und/oder Berufs- schule 12 3 gesundheitliche Gründe 1 2 fehlender Wille zur Fortsetzung der Grundbildung 2 3 Pflichtverletzung seitens lernender Person 1 2 im gegenseitigen Einverständnis 3 1 Aufgabe des Lehrbetriebes 2 1 wirtschaftliche Gründe 0 0 vor Lehrantritt 1 0
23 (9) der 34 (19) Lernenden, die die Ausbildung abbrechen mussten, hatten den Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. 11 (10) Lernende wohnten in einem anderen Kanton. 2 (2) Lernende brachen die berufliche Grundbildung und 6 (0) eine Zusatzausbildung ab. Bei 7 (4) Lernenden waren zum Zeitpunkt des Lehrabbruchs weitere Ausbildungen noch offen. 19 (13) setzten ihre Ausbildung in einem anderen Beruf bzw. in einem anderen Lehrbetrieb fort.
Lehrbetriebe / Neue Ausbildungsbewilligungen Am Ende des Berichtsjahrs waren 257 (252) Lehrbetriebe registriert. 186 (185) Betriebe bildeten im Berichtsjahr aktiv Lehrlinge aus. 7 (2) Lehrbetriebe wurden aus dem Verzeichnis genommen, da die Betriebe aufgelöst wur- den. 18 (15) Betrieben konnte die Bewilligung zur erstmaligen Lehrlingsausbildung oder für einen weiteren Lehrberuf erteilt werden. Im Kanton sind in 113 Berufen Bildungsbewilligungen ausgestellt. Davon wird in 23 Berufen die 2-jährige Grundbildung mit Attest angeboten.
Ehrung der Berufsleute Zum achten Mal wurden im Kanton Appenzell I.Rh. die besten Berufsleute geehrt. Die Eh- rung fand am 1. Dezember 2012 in der Aula Gringel in Appenzell statt. Es konnten 31 (26) Lehrabgänger mit einer Abschlussnote von 5.3 und mehr geehrt und ein graviertes Schreib- werk überreicht werden. Zu ihnen gesellten sich 2 (1) Teilnehmer an Berufs-Schweizermei- sterschaften, die den 1. bzw. 2. Rang belegten. Im Weiteren konnte ein Teilnehmer der Biologie-Olympiade geehrt werden, welcher am nationalen Wettbewerb den 1. Rang und an der internationalen Olympiade den 2. Rang erreichte.
Geschäftsbericht 2012 71 - 212 8. Lehrmeisterkurse Im Kanton Appenzell I.Rh. wurde kein allgemeiner Lehrmeisterkurs durchgeführt. Interessen- ten wurden an das ZbW St.Gallen oder den KV Ost St.Gallen verwiesen bzw. dort angemel- det. 18 (10) Berufsbildnern wurde ein Gesuch um die Kostenübernahme des Kursgeldes stattgegeben. Im Herbst wurde in Zusammenarbeit mit dem ZbW St.Gallen ein interner Kurs für 12 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner der kantonalen Verwaltung durchgeführt.
2245 Berufsberatung
Informationen Direkte Informationsgespräche und Auskünfte/Kurzberatungen 45 Telefonische und schriftliche Informationskontakte und fachliche Auskünfte 62 Ausgeliehene Informationsmittel 68 Klassenveranstaltungen 10 Elternveranstaltungen 5
Beratungsfälle mit umfassender Abklärung Einzelberatungen m w Total Beratene Personen im Berichtsjahr 78 97 175 Alter der Ratsuchenden < 16 Jahre 28 43 71 16–17 Jahre 23 14 37 18–19 Jahre 9 13 22 20–24 Jahre 16 16 32 25–29 Jahre 1 4 5 30–39 Jahre 1 1 2 40–49 Jahre 5 5 50 und mehr Jahre 1 1
Berufswahlverhalten der Schulabgänger 2012 Übertritt von der Schule in m w Total Lehrberuf mit EFZ (Fähigkeitszeugnis) 87 65 152 Lehrberuf mit EBA (Berufsattest) 2 2 4 Anlehre 1 0 1 Zwischenjahr 4 10 14 Weiterführende Schule 17 24 41 Schulische Berufsausbildung 0 0 0 Erwerbsleben 0 0 0 Total 111 101 212 Keine Beschäftigung (Stand 1. Juli 2012) 0 0 0
Geschäftsbericht 2012 72 - 212 Gemäss den Unterlagen des Bundesamts für Statistik betreibt der Kanton Appenzell I.Rh. im Vergleich zu den anderen Kantonen im Bereich der Berufsberatung einen geringen Aufwand. Das erfreuliche Ergebnis der Erhebung zum Berufswahlverhalten zeugt von einem sehr guten Kontakt der Mitarbeiter des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung mit den Lehr- kräften der Oberstufen Appenzell und Oberegg und den Lehrbetrieben des Kantons. Die wertvolle Unterstützung der Lehrkräfte und die grosse Ausbildungsbereitschaft der Betriebe tragen dazu bei, dass ein vergleichsweise kleiner Anteil von 6.6% (6.8%) aller Schulabgän- ger den Übertritt in die Sekundarstufe II noch nicht vollzogen hat.
2250 Erwachsenenbildung Die Kommission für Erwachsenenbildung behandelte an 2 (2) Sitzungen Fragen der Erwach- senenbildung sowie Beitragsgesuche und leitete diese, soweit sie nicht in ihre eigene Zu- ständigkeit fielen, mit ihren Anträgen an die Landesschulkommission weiter. Im veröffentlichten Programm des 1. Halbjahrs konnten 186 (180) Kurse, davon 2(14) Vor- träge, von 58 (55) verschiedenen Institutionen angeboten werden. Im 2. Halbjahr wurden 191 (196) Kurse, davon 4 (6) Vorträge, von 58 (55) Anbietern ausgeschrieben.
Geschäftsbericht 2012 73 - 212 2260 Kultur
Kulturamt Die Hauptaufgaben des Kulturamts lagen wiederum in der Vorbereitung von Entscheiden und Vernehmlassungen im Kulturbereich zuhanden des Departements und der Standes- kommission (21, 2011: 17) sowie im Verkehr mit internationalen (Kommission Kultur der IBK) und nationalen (Kulturbeauftragten-Konferenz der EDK, verschiedene kantonale Kulturäm- ter) Kulturorganisationen. Im Berichtsjahr nahm der Aufwand für das Projekt "AR◦AI 500" noch einmal zu. Das Kultur- amt Appenzell I.Rh. ist mit der Leitung der Arbeitsgruppe "Festspiel" betraut und nimmt in dieser Funktion in der Gesamtprojektleitung "AR◦AI 500" Einsitz. Das Grossprojekt "Der dreizehnte Ort. Ein musikalisches Spiel zum Fest" ist auf Kurs. Anfangs Dezember konnte als wichtiger Meilenstein der Vorverkauf eröffnet werden. Die Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat Hundwil und mit verschiedenen kantonalen Stellen beider Kantone ist sehr gut. Zu den Schwerpunkten des Berichtsjahrs zählte die Inventarisierung und Sicherstellung der Kulturgüter (ohne Bibliothek) im ehemaligen Kapuzinerkloster, die dank einem Sonderkredit der Standeskommission und der Stiftung Pro Innerrhoden unter der Leitung des Kulturamts durch die Mitarbeiterinnen des Museums Appenzell zum Abschluss gebracht werden konn- ten. Das Projekt "Lebendige Traditionen" des Bundesamts für Kultur ist im Berichtsjahr in eine neue Phase getreten. Der Leiter des Kulturamts nimmt weiterhin als Vertreter der KBK in der Projektsteuerungsgruppe Einsitz. Im Berichtsjahr verlieh die Internationale Bodenseekonferenz an Karin Enzler, Appenzell Meistersrüte/Bremen, den mit Fr. 10'000.-- dotierten IBK-Förderpreis in der Sparte Schau- spiel. Der Leiter des Kulturamts vertritt den Kanton in folgenden Institutionen und Projekten: Haus Appenzell in Zürich: Mitglied in der Delegierten-Kommission. Allgemeine Beratung und Entwicklung von Ausstellungen und kulturellen Anlässen Projekt "Appenzeller Namenforschung": Mitglied des Kuratoriums Projekt "Appenzeller Möbelmalerei": Mitglied der Aufsichtskommission Herausgabekommission Innerrhoder Schriften: Sekretariat und Begleitung der Heraus- gabetätigkeit
Fachkommission Denkmalpflege Per Januar 2012 ist zwischen dem Bund und dem Kanton Appenzell I.Rh. die neue Verein- barung betreffend Programmziele und deren Finanzierung im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege in Kraft getreten. Dank dieser Vereinbarung können nun auch Objekte und Baumassnahmen mit Bundesmitteln unterstützt werden, die dem Erhalt der einmaligen Kul- turlandschaft von Appenzell I.Rh. dienen, so zum Beispiel Beiträge an Naturschindelfassa- den, traditionelle Fassadenanstriche oder an die Erhaltung wichtiger Alpgebäude. Die Fachkommission Denkmalpflege hat an neun ordentlichen Sitzungen zu bedeutenden Bauvorhaben im Bereich Denkmalpflege Stellung genommen sowie in 15 Fällen vor Ort beratend mitgewirkt. Durch die Unterstützung von Bund, Kanton und Bezirken sowie der Beratung durch die Fachkommission sind im vergangenen Jahr diverse grössere Renovati-
Geschäftsbericht 2012 74 - 212 ons- und Umbauvorhaben im Bereich der Denkmalpflege abgeschlossen worden. Zu den Wichtigsten zählen die Innenreinigung der Klosterkirche Leiden Christi, Jakobsbad, die Fas- sadenrenovation der Kirche Brülisau, die Fassadenrenovation eines Doppelwohnhauses am Landsgemeindeplatz oder die Renovation und Erneuerung des Bauernhauses Böhlers in Meistersrüte, eines der wenigen erhaltenen Steildachhäuser.
Innerrhoder Kunststiftung Der Stiftungsrat der Innerrhoder Kunststiftung behandelte im Jahre 2012 an 3 (3) Sitzungen 8 (13) Geschäfte. Die Jahresrechnung 2012, welche bei einem Ertrag von Fr. 65'704.55 und einem Aufwand von Fr. 32'060.-- einen Einnahmenüberschuss von Fr. 33'644.55 aufwies, wurde vom Stiftungsrat genehmigt. Für den Erwerb von künstlerischen Werken sowie für verschiedene Fördermassnahmen wurden Fr. 41'500.-- aufgewendet. Nach der Demission von Inge Neugebauer hat die Standeskommission neu Eduard Hart- mann, Flawil, in den Stiftungsrat gewählt.
Stiftung Pro Innerrhoden An 3 (4) Sitzungen behandelte der Stiftungsrat 40 (41) Geschäfte. Die Jahresrechnung 2012 schloss bei einem Ertrag von Fr. 840'960.70 und einem Aufwand von Fr. 622'558.93 mit einem Einnahmenüberschuss von Fr. 218'401.77 ab. Im Weiteren wurden 21 (19) Beitragsgesuche gutgeheissen und 3 (2) abgelehnt. Insgesamt wurden Beiträge von Fr. 86'000.-- ausgerichtet, während für Anschaffungen von Bildern und weiteren Kulturgütern Fr. 24'707.45 aufgewendet wurden.
Museum Appenzell Im Berichtsjahr wurden vier Sonderausstellungen zu den Themen „"Bauernmalerei", "Appen- zeller Ziege", "Brüechli" und "Schürzen" realisiert. Zahlreiche öffentliche Führungen und Sonderveranstaltungen (Vernissagen, Vorträge, Begleitanlässe zu den Sonderausstellungen, "Kunsthandwerker an der Arbeit", Stickstobede u.a.) sorgten für einen lebendigen und quali- tativ hochstehenden Museumsbetrieb. Dank diesen Aktivitäten war das Museum Appenzell im vergangenen Jahr sowohl in den Print- als auch in den elektronischen Medien überdurch- schnittlich präsent. Sonderausstellungen
Februar 2012 - 29. April 2012 Dölf Mettler, Bauernmaler
Mai 2012 - 4. November 2012 Chomm giz giz giz. Die Appenzeller Ziege
November 2012 - 20. Mai 2013 Schürzen / Schoosse
Juli 2012 - 31. August 2013 Brüechli. Schmuckstück der Innerrhoder Frauentracht (im Stickereigeschoss) Vermittlung Der Höhepunkt im Berichtsjahr war die Ziegen-Ausstellung. In Zusammenarbeit mit ver- schiedenen "Gäspuure", mit Ziegenprodukte-Verarbeitern und mit der Stiftung ProSpecieRa- ra konnte nicht nur eine attraktive Ausstellung gestaltet, sondern auch ein abwechslungsrei- ches und hochstehendes Begleitprogramm angeboten werden. Ausstellung und Begleitan- lässe waren durchwegs gut besucht. Ebenfalls sehr guten Anklang fanden die Zusatzange-
Geschäftsbericht 2012 75 - 212 bote für Schülerinnen und Schüler (Kindergarten bis 7. Klasse). In 16 Boxen wurden für diese Zielgruppe verschiedene Aspekte zum Thema "Ziege" aufgearbeitet und Material wie Minibooks, Such- und Legespiele, Puzzles, Memories, Quiz, Bastelbogen, Geschichtenkar- ten und anderes bereitgestellt. Die Lehrpersonen wurden vorgängig persönlich mit Texten, Bildern und Tipps bedient. Über 25 Schulklassen besuchten die Ausstellung; viele Klassen bearbeiteten das Thema "Ziege" parallel zum Ausstellungsbesuch auch im Schulunterricht. Zum ersten Mal wurden im Rahmen der Geissenausstellung zwei gut besuchte Spezialfüh- rungen für Kinder und Erwachsene durchgeführt. Die beiden Gruppen wurden nach einer gemeinsamen Einführung getrennt durch Birgit Langenegger (Erwachsene) und Rebekka Dörig, Praktikantin, (Kinder) betreut. Diese und auch die übrigen Sonderausstellungen des Berichtsjahrs hätten nicht realisiert werden können ohne zahlreiche Leihgaben von Privaten und benachbarten Museen. Zum wiederholten Mal durfte das Museum Appenzell die Unterstützung des Hauses Appenzell bezüglich Ausstellungshilfsmittel (Wandboxen) in Anspruch nehmen. Die Brüechli-Ausstellung konnte dank eines gewichtigen Neuzugangs von einer grossen Anzahl Brüechli und anderen Trachtenteilen realisiert werden (Geschenk der Genossen- schaft Häässchammer Appenzell). Im Rahmen dieser Ausstellung verlegten verschiedene Trachten-Kunsthandwerkerinnen ihren Arbeitsplatz für jeweils einen Nachmittag in die Aus- stellungsräumlichkeiten, was bei den Museumsbesucherinnen und -besuchern sehr guten Anklang fand. Die Schürzen-Ausstellung, die am 23. November eröffnet wurde, entwickelte sich bereits in den ersten Wochen zu einem Publikumsmagneten. Dafür gibt es verschiedene Gründe. Einer ist sicher die allgemeine Beliebtheit von Themen im Bereich der populären Textilkultur, ein anderer die spontane und sehr gute Zusammenarbeit mit der Marbacher Schriftstellerin Jolanda Spirig, die fast gleichzeitig mit der Ausstellungsvernissage das Buch mit dem Titel "Schürzennäherinnen. Die Fabrikantin und die Kriessner Mädchen" herausgegeben hat. Dank Jolanda Spirig konnte das Thema "Kriemler-Schürzen" in die Ausstellung integriert werden. Im Auftrag des Museums Appenzell realisierte Thomas Karrer ein eindrückliches Filmporträt der ehemaligen Kriemler-Schürzennäherin Rösli Lutz. Der Film ergänzt die Aus- stellung auf ideale Weise. Das Buch und die Ausstellung befruchten sich gegenseitig, indem Jolanda Spirig auf ihren erfolgreichen Lesereisen regelmässig auf die Schürzen-Ausstellung aufmerksam macht, und das Museum Appenzell andererseits das Buch von Spirig in der Ausstellung anpreist. An der denkwürdigen Vernissage kam es im Museum Appenzell zu einem Stelldichein gleich mehrerer ehemaliger Rheintaler Akris-Schürzennäherinnen mit dem einheimischen Vernissagen-Publikum. Sammlung: Inventarisierung, Konservierung, Restaurierung Für die umfangreichen Inventarisationsarbeiten - im Berichtsjahr wurde die magische Grenze von 25'000 Objekten überschritten - konnte wie im Vorjahr Rebekka Dörig, Steinegg, als engagierte und tatkräftige Praktikantin gewonnen werden. Zum enormen Anwuchs von Neu- zugängen hat auch die kulturhistorische Sammlung des ehemaligen Kapuzinerklosters (zirka 350 Objekte) beigetragen, die durch das Museumsteam und die Praktikantin in die Daten- bank des Museums eingearbeitet wurde. Im Berichtsjahr konnte die Fotoarchivierung (Digitalisierung, Konservierung, strukturierte Ablage - insbesondere im Bereich der Sammlung Grubenmann) intensiviert werden. Die grosse Sammlung von Glasnegativen (Sammlung Müller/Bachmann) wird nach und nach in säurefreie Kartonschachteln umgelagert und fotografiert. Im Bereich Digitalisierung, Fotoar-
Geschäftsbericht 2012 76 - 212 chivierung gibt es in den nächsten Jahren noch sehr viel zu tun, gehören doch die Fotos (auch private, die zunehmend Eingang in die Sammlung finden) mengenmässig zu den bedeutendsten Beständen des Museums. Doch nicht nur das: Fotos aus der eigenen Samm- lung bilden inzwischen das unverzichtbare Fundament jeder thematischen Ausstellung, die im Museum Appenzell realisiert wird. In Zukunft sollen Perlen aus der Fotosammlung auch vermehrt in die Dauerausstellung eingearbeitet werden, denn die Fotos sind das eigentliche visuelle Gedächtnis der letzten rund 130 Jahre. Monika Brülisauer, Studentin FH für Restaurierung und Konservierung, führte die im Vorjahr begonnenen Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten weiter. Das Schwergewicht ihrer Tätigkeit lag im Bereich Lederwaren (Hosenträger, Schellenriemen, Gürtel, Kniebänder, Hundehalsbänder u.a.). Zudem wurden sämtliche Haarschmuck-Objekte des Museums gereinigt und konservatorisch einwandfrei gelagert. Monika Brülisauer gehört zudem einem Team der FH Bern an, das in das Forschungsprojekt "Appenzeller Möbelmalerei" involviert ist. In dieser Funktion hat sie auch einen Appenzeller Schrank im Museum Appenzell einge- hend analysiert. Daraus sollen neue Erkenntnisse im Bereich Konservierung/Restaurierung von bemalten Möbeln gewonnen werden. Ein trauriges Kapitel im Bereich Restaurierung bildet ein grosser Schadenfall, der beim Rücktransport der Krakauer Krippen von Appenzell nach Krakau eingetreten ist. Zahlreiche der wertvollen und viel bestaunten Krippen - die Ausstellung "Krakauer Krippen" gehörte zu den erfolgreichsten in der Geschichte des Museums - kamen wegen unsachgemässer Be- handlung auf dem Transport zum Teil fast völlig zerstört in Krakau an. Das Verpacken und Verladen der Krippen im Museum Appenzell (Ende Januar 2012) erfolgte zum Glück im Beisein von zwei Kuratorinnen des Historischen Museums der Stadt Krakau. Langwierige Verhandlungen mit dem Krakauer Museum, dem Transportunternehmen und der Versiche- rungsgesellschaft des Museums Appenzell konnten erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 abgeschlossen werden. Die Transportversicherung des Museums Appenzell übernahm sämtliche Kosten, die aus dem Schaden entstanden waren. Der "ideelle" Schaden wird leider nie ganz behoben werden können. Ausleihen Das Jahr 2012 wird als Rekordjahr im Bereich Ausleihen in die Geschichte des Museums eingehen. Mit dem Historischen Museum Basel, dem Textilmuseum St.Gallen und dem Ittinger Museum in der Kartause Ittingen haben gleich drei national bekannte Museen ihre Sonderausstellungen zu bedeutenden Teilen mit Objekten aus dem Museum Appenzell bestückt. Diese erfreuliche Nachfrage unterstreicht den Stellenwert der Sammlung des Mu- seums Appenzell in der schweizerischen Museumslandschaft. Sie ist gleichzeitig Anerken- nung für die jahrzehntelange kontinuierliche und gezielte Sammeltätigkeit des Museums. Selbstredend bindet ein Ausleihbetrieb dieser Dimension auch beträchtliche Arbeitskapazitä- ten. Historisches Museum Basel Ausstellung: "schuldig. Verbrechen. Strafen. Menschen" Block- gefängnis (Doppelzelle), Folterkammer mit Trülli, Prügelbank, Galgenleiter, Richtstabelle, Richtrad Textilmuseum St.Gallen Ausstellung: "Herrlichkeiten - Textile Kirchenschätze aus St.Gallen" 20 Kaseln, 3 reich bestickte Jesus-Gewänder, 4 gestickte Heiligenbilder, 2 Prozessionsfah- nen, 3 Rauchmäntel, 1 Schultervelum Ittinger Museum in der Kartause Ittingen Ausstellung: "Die Welt im Kästchen. Klosterarbeiten als Objekte der Andacht" 65 Klosterarbeiten (vor allem Kastenbilder) und Reliquien
Geschäftsbericht 2012 77 - 212 Ferner wurden dem Appenzeller Brauchtumsmuseum Urnäsch für die Sonderausstellung "Öseri Tracht" 7 Objekte (Hosenträger, Spitzhose, rotes Liibli, vier Teile der Sentis- Kollektion), dem Hotel Hof Weissbad für die Weihnachtsausstellung "Die Tracht der Inner- rhoderin" 35 Trachtenteile (Vorstecker, Stoffelchäppli, Goldkäppli u.a.) und dem Naturmuse- um St.Gallen für die Sonderausstellung "Moore – gefährdete Kleinode unserer Landschaft" eine Toobebehre und verschiedene Fotos zum Toobesteche im Gontenmoos ausgeliehen. Insgesamt 8 (15) Objekte aus der Museumssammlung wurden dem Museum Liner bzw. dem Haus Appenzell für Sonderausstellungen ausgeliehen. Beratungen, Kontakte, Kommunikation Beratungen und Recherchierarbeiten für Dritte waren auch im Berichtsjahr wieder stark zunehmend. Erstmals wurden bestimmte Arbeiten in Rechnung gestellt. Bei folgenden Pro- jekten (Auswahl) war das Museum Appenzell beratend mit dabei: Hotel Hof Weissbad: Bereitstellen von 12 Monatstexten für Arrivée-Karten; Bereitstellung von Text und Bildern für die Begleitbroschüre zur Ausstellung "Die Tracht der Innerrhode- rin" (Birgit Langenegger); Beratung für das neue "Erscheinungsbild" des wöchentlichen Appenzeller Abends. Freilichtmuseum Ballenberg: Beratung, Vermittlung von Trachtenhandwerkerinnen für die im Jahre 2013 geplante Trachtenausstellung. Erzählcafé der Pro Senectute (Franziska Raschle): Bereitstellung von Bildmaterial und Objekten zu den Themen "Technische Errungenschaften", "Flicken, Stopfen, Reparie- ren", "Zur Erinnerung: Fotos, Poesiealbum, Vergissmeinnicht", "Bräuche und Traditionen in der Osterzeit", "Stiftung Ried", "Unglücke und Schicksalsschläge". Wildkirchli (Ebenalpbahn): Beratung bezüglich Neugestaltung der Ausstellung im Bruder- häuschen und verschiedener anderer Massnahmen zur Aufwertung der Höhle. Ausstellung: "Museen rund um den Säntis - auf dem Säntis": Beratung, Bereitstellung von Objekten.
Besucherstatistik Monat 2012 2011 Januar 1'270 481 Februar 320 359 März 265 289 April 757 516 Mai 859 657 Juni 1'404 1'068 Juli 1'098 1'070 August 920 945 September 1'072 1'832 Oktober 1'628 641 November 322 503 Dezember 573 2'256 Total 10'488 10'617
Geschäftsbericht 2012 78 - 212 2280 Freizeit, Jugendarbeit (Kinder- und Jugendkommission) Die frühere "Aktion Freizeitgestaltung" wurde mit dem neuen Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche in die Verantwortung der Kinder- und Jugendkommission (JuKo) übertragen. Die JuKo ist ein 11-köpfiges Gremi- um, in welchem das Erziehungsdepartement, die Bezirke, die Schul- sowie Kirchgemeinden, die Jugendkommission des äusseren Landesteils, die Eltern, die Schüler der Oberstufen und die Lehrlinge mit je einer Delegation vertreten sind. Die Kommission traf sich im Jahre 2012 zu drei Sitzungen, an denen sie sich im Besonderen mit folgenden Themen beschäftigte: Umsetzung des Standeskommissionsbeschlusses über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche, Skaterpark, FilmApp und Kurse für Jugendliche. Die JuKo bewilligte und unterstützte verschiedene Kurse für Jugendliche sowie ein Literatur- projekt für OberstufenschülerInnen. Weiter konnten Beiträge an die Einrichtung von Jugend- räumen in Brülisau, Gonten, Haslen, Oberegg und Schwende gesprochen werden. Das Jugendkulturzentrum Appenzell wird hauptsächlich durch die JuKo getragen. Die finanziellen Mittel in der Höhe von total Fr. 98'000.-- stellten die Bezirke, Kirch- und Schulgemeinden und der Kanton zur Verfügung. Im Auftrag der JuKo erstellten vier Lehrlinge der Firma Bühler AG, Appenzell, eine neue Halfpipe, welche den Jugendlichen seit dem Frühjahr 2012 in der Skateranlage zur Verfü- gung steht.
2282 Sport
Geschäftsbericht 2012 79 - 212 2. J+S-Personenbestand / Tätigkeit Personenbestand 750 (720) Personen haben eine J+S-Anerkennung. Davon besitzen 380 (322) eine gültige Anerkennung, was 50.6% (44.7%) ausmacht: Personen mit gültiger J+S-Leiter-Anerkennung 364 Personen mit gültiger J+S-Coach-Anerkennung 42 Personen mit gültiger Experten-Anerkennung 13
Tätigkeit Von den 380 (311) anerkannten Leitern übten im Berichtsjahr 206 (190), also rund 54.2% (61.1%) eine Tätigkeit aus.
Statistik zur Jugendausbildung nach Sportart Sportart Ange- bote Kurse Lager Teilnehmer Anzahl Leiter Betrag Angebot Betrag Coach Total Mäd- chen Kna- ben Basketball 1 4 9 28 6 2'083.00 208.00 2'291.00 Fussball 1 5 16 60 5 4'486.00 449.00 4'935.00 Geräteturnen 2 11 147 32 43 6'284.00 628.00 6'912.00 Golf 1 4 9 17 8 824.00 82.00 906.00 Handball 2 8 55 17 9 7'228.00 723.00 7'951.00 Kids 9 17 158 109 57 14'088.00 1'396.00 15'484.00 Lagers./Trek. 2 2 34 39 13 4'416.00 254.00 4'670.00 Leichtathletik 2 4 34 10 16 3'772.00 378.00 4'150.00 Polysp. Lager 1 1 32 56 11 2'930.00 234.00 3'164.00 Radsport 1 5 12 34 20 1'558.00 156.00 1'714.00 Schwimmen 1 3 18 8 3 3'468.00 347.00 3'815.00 Schwingen 1 3 0 24 9 3'389.00 339.00 3'728.00 Skifahren 7 16 68 73 83 7'685.00 770.00 8'455.00 Skilanglauf 2 3 16 9 10 1'684.00 168.00 1'852.00 Sportschiess. 6 8 8 35 19 2'239.00 224.00 2'463.00
Geschäftsbericht 2012 80 - 212 Turnen 6 9 55 54 39 4'514.00 451.00 4'965.00 Unihockey 1 6 19 28 8 7'893.00 789.00 8'682.00 Volleyball 1 12 34 25 18 6'024.00 602.00 6'626.00 Total 47 121 724 658 377 84'565.00 8'198.00 92'763.00
Statistik zur Jugendausbildung nach Organisationen Organisation Ange- bote Kurse / Lager Betrag Angebot Betrag Coach Total Basketballclub TV Appenzell 1 4 2'083.00 208.00 2'291.00 FC Appenzell 1 5 4'486.00 449.00 4'935.00 Golfclub Appenzell 1 4 824.00 82.00 906.00 Gymnasium St. Antonius 1 1 2'930.00 234.00 3'164.00 Jungwacht Oberegg 1 1 1'680.00 100.00 1'780.00 Luftgewehrsektion Appenzell 1 2 513.00 51.00 564.00 Luftgewehrsektion Oberegg 1 1 413.00 41.00 454.00 Pfadi Maurena 2 2 3'024.00 214.00 3'238.00 Pistolenschützen Appenzell 3 3 825.00 83.00 908.00 RMC Appenzell 1 5 1'558.00 156.00 1'714.00 Schwimmclub Appenzell 1 3 3'468.00 347.00 3'815.00 Schwingclub Appenzell 1 3 3'389.00 339.00 3'728.00 Skiclub Appenzell 4 9 3'822.00 382.00 4'204.00 Skiclub Brülisau-Weissbad 1 1 900.00 90.00 990.00 Skiclub Eggerstanden 1 1 715.00 72.00 787.00 Skiclub Gonten 1 2 721.00 72.00 793.00 Skiclub Oberegg 1 2 496.00 50.00 546.00 Skiclub Steinegg 1 4 1'239.00 124.00 1'363.00 Sportschützen Weissbad 1 2 488.00 49.00 537.00 STV Oberegg 4 11 8'687.00 824.00 9'511.00 TG Appenzell 1 1 2'376.00 238.00 2'614.00 TV Appenzell 7 28 22'084.00 2'209.00 24'293.00 TV Gonten 8 8 3'927.00 393.00 4'320.00 UH Appenzell 1 6 7'893.00 789.00 8'682.00 VBC Appenzell Gonten 1 12 6'024.00 602.00 6'626.00 Total 47 121 84'565.00 8'198.00 92'763.00
Material Die kantonale Zeitmessanlage wurde von Schulen, Vereinen und anderen Organisationen an 8 (8) Sportanlässen, die Lautsprecheranlage an 11 (10) Anlässen eingesetzt.
Kantonale Sportkommission Die ordentliche Jahressitzung der kantonalen Sportkommission wurde mangels wichtiger Traktanden nicht durchgeführt.
Geschäftsbericht 2012 81 - 212 Subkommission Sport-Toto Im Jahre 2012 belief sich der jährliche Gewinnanteil auf Fr. 163'596.80 (Fr. 160'789.60). Die Kommission behandelte an der jährlichen Sitzung insgesamt 91 (85) Gesuche. Der Standes- kommission wurde beantragt 89 (83) Gesuchen zu entsprechen und 2 (2) Begehren abzu- weisen. Die Standeskommission folgte den Anträgen der Kommission und bewilligte folgen- de Beiträge: Beiträge 2012 2011 Jährliche Beiträge 131'406.00 132'475.00 Beiträge für Materialanschaffungen und Bauten 16'127.75 13'162.80 Beiträge für Sportler-Auszeichnungen 14'675.00 9'625.00 Beiträge für Anlässe und Veranstaltungen 6'000.00 0.00 Total 168'208.75 155'262.80
Subkommission Turn- und Sportanlagen Im Berichtsjahr fand keine Sitzung statt. Die Verhandlungen zwischen der Standeskommission und den Vertretern der Hof Weissbad AG und dem Tennisclub Appenzell betreffend Erstellung von drei Tennisplätzen auf der Liegenschaft "Nanisau" wurden intensiv weiter geführt, so dass es im Jahre 2013 zu einem positiven Abschluss kommen dürfte. Subkommission Ausbildung Die Subkommission Ausbildung traf sich mangels wichtiger Traktanden im Berichtsjahr zu keiner Sitzung.
Statistik zur kantonalen Jugendausbildung nach Sportart Sportart Ange- bote Kurse Lager Jugendliche Anzahl Leiter Betrag Angebot Betrag Coach Total Mäd. Knab. SOSPOLA 1 1 94 76 33 6'120.00 0.00 6'120.00 Skifahren 1 2 9 1 412.00 41.00 453.00 Total 2 3 103 76 34 6'532.00 41.00 6'573.00
Geschäftsbericht 2012 82 - 212 Statistik zur kantonalen Jugendausbildung nach Organisationen Organisation Ange- bote Kurse Lager Betrag Angebot Betrag Coach Total Reitverein Appenzell 1 2 412.00 41.00 453.00 TV Appenzell - SOSPOLA 1 1 6'120.00 0.00 6'120.00 Total 3 5 6'532.00 41.00 6'573.00
Entschädigungen an Sportvereine und Organisatoren der Jugendsportlager Betrag Entschädigungen an Sportvereine für Jugendsporttätigkeiten 6'573.00 Entschädigungen an Vereine für Anlässe mit innovativem Charakter 5'372.00 Total 11'945.00
Beteiligung an Anlässen mit innovativem Charakter / Einzelanlässe Organisator Anlassbezeichnung Teilnehmer 2012 Total Mädchen Knaben 2012 2011 FC Appenzell Schüler-Hallenfussballturnier 61 248 309 245 TV Appenzell Schüler-Handballturnier 51 73 124 127 TV Appenzell Erdgas-Cup/Flingscht Innerrhoder 111 117 228 237 TV Appenzell Hallen-Konditionswettkampf 111 109 220 183 TV Gonten Spiel ohne Grenzen 0 0 0 205 UH Appenzell Schüler-Unihockeyturnier 42 137 179 268 OLG Appenzell Schüler-OL-Meisterschaft 145 138 283 267 Total 521 822 1'343 1'532
Geschäftsbericht 2012 83 - 212 23 FINANZDEPARTEMENT 2300 Staatsrechnung und Voranschlag 2012
Überblick
Erläuterungen zur Rechnung Die Rechnung 2012 schliesst mit einem Überschuss von Fr. 0.3 Mio. ab. Der Gesamtaufwand der Laufenden Rechnung beläuft sich auf Fr. 148.0 Mio. und steht einem Gesamtertrag von Fr. 148.3 Mio. gegenüber. Im Vergleich zum Voranschlag schliesst die Rechnung um Fr. 9.2 Mio. besser ab.
Der Besserabschluss ist auf höhere Steuereinnahmen, die nicht erwartete Gewinnausschüt- tung der Schweizerischen Nationalbank und kostendisziplinierte Ausgaben zurückzuführen.
Laufende RechnungSollHabenSollHaben Total Aufwand148'022'817141'174'600 Total Ertrag148'317'873132'237'500 Aufwandüberschuss8'937'100 Ertragsüberschuss295'057 Investitionsrechnung Total Ausgaben10'552'7419'720'000 Total Einnahmen6'552'7412'004'000 Nettoinvestitionszunahme4'000'0007'716'000 Nettoinvestitionsabnahme Finanzierung Nettoinvestitionen8'930'4059'370'000 Abschreibungen4'930'4051'654'000 Aufwandüberschuss Laufende Rechnung8'937'100 Ertragsüberschuss Laufende Rechnung295'057 Finanzierungsfehlbetrag3'704'94316'653'100 Finanzierungsüberschuss Kapitalveränderung Finanzierungsfehlbetrag3'704'94316'653'100 Finanzierungsüberschuss Aktivierungen10'552'7419'720'000 Passivierungen6'552'7412'004'000 Zunahme Eigenkapital295'057 Abnahme Eigenkapital8'937'100 Rechnung 2012Voranschlag 2012 Laufende RechnungSollHabenSollHaben Total Aufwand148'022'817141'174'600 Total Ertrag148'317'873132'237'500 Aufwandüberschuss8'937'100 Ertragsüberschuss295'057 Rechnung 2012Voranschlag 2012
Geschäftsbericht 2012 84 - 212 Die grössten Abweichungen resultierten in den folgenden Bereichen:
Die Ausgaben in der Investitionsrechnung belaufen sich auf Fr. 10.55 Mio. und stehen Ein- nahmen und Abschreibungen von Fr. 6.55 Mio. gegenüber. Es resultiert ein Ausgabenüber- schuss von Fr. 4 Mio.
Die Nettoinvestitionen betragen Fr. 8.93 Mio. Der Finanzierungsfehlbetrag beläuft sich auf Fr. 3.7 Mio. Der Eigenfinanzierungsgrad liegt bei 59%.
Der Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung von Fr. 0.3 Mio. wird dem Eigenkapital zugeschrieben, das per 31. Dezember 2012 Fr. 51.3 Mio. beträgt.
MinderaufwandBetrag in Fr.SachgruppeMehrertragBetrag in Fr.Sachgruppe Defizitbeitrag Gymnasium643'00036Grundstückgewinnsteuern2'907'00040 Sonderschulung294'00036Erbschafts- und Schenkungssteuern2'831'00040 Defizitbeiträge an Behinderteninstitutionen232'00036Staatssteuern laufendes Jahr2'321'00040 Amtliche Vermessung201'00031Anteil Direkte Bundessteuer1'428'00044 Akut- und Übergangspflege200'00036Staatssteuern Vorjahr1'419'00040 Gewinnanteil SNB1'338'00042 Staatssteuern frühere Jahre1'280'00040 Rückvergütungen Fürsorge473'00045 Anteil am Reingewinn der Appenzeller KB370'00042 Bundesbeitrag Berufsfachschulen336'00046 Handänderungssteuer277'00043 1'570'00014'980'000 MehraufwandBetrag in Fr.SachgruppeMinderertragBetrag in Fr.Sachgruppe Abschreibungen auf Verwaltungsvermögen -3'276'00033Fondsentnahme Grundstückgewinnsteuer (2510.03)-849'00048 Fondseinlage Grundstückgewinnsteuer (2510.03)-1'990'00038Vermögenserträge Finanzvermögen-329'00042 Spital Appenzell-988'00036 Fachhochschulen-565'00036 Steigerung Attraktivität Arbeitgeber-500'00030 Pflegeheim Appenzell-447'00036 Kantonsbeitrag an EL-392'00036 Unterstützungen im Kanton-336'00036 Bürgerheim Appenzell-316'00036 -8'810'000-1'178'000 Total Abweichungen Aufwand-7'240'000Total Abweichungen Ertrag13'802'000 Saldo Abweichungen6'562'000 InvestitionsrechnungSollHabenSollHaben Total Ausgaben10'552'7419'720'000 Total Einnahmen6'552'7412'004'000 Nettoinvestitionszunahme4'000'0007'716'000 Rechnung 2012Voranschlag 2012 FinanzierungSollHabenSollHaben Nettoinvestitionen8'930'4059'370'000 Abschreibungen4'930'4051'654'000 Aufwandüberschuss Laufende Rechnung8'937'100 Ertragsüberschuss Laufende Rechnung295'057 Finanzierungsfehlbetrag3'704'94316'653'100 Rechnung 2012Voranschlag 2012 KapitalveränderungSollHabenSollHaben Finanzierungsfehlbetrag3'704'94316'653'100 Finanzierungsüberschuss Aktivierungen10'552'7419'720'000 Passivierungen6'552'7412'004'000 Zunahme Eigenkapital295'057 Abnahme Eigenkapital8'937'100 Rechnung 2012Voranschlag 2012
Geschäftsbericht 2012 85 - 212 3. Die Rechnung 2012 im Vergleich zum Vorjahr
Laufende RechnungSollHabenSollHaben Total Aufwand148'022'817144'892'595 Total Ertrag148'317'873145'334'976 Aufwandüberschuss Ertragsüberschuss295'057442'381 Investitionsrechnung Total Ausgaben10'552'74112'498'697 Total Einnahmen6'552'74110'498'697 Nettoinvestitionszunahme4'000'0002'000'000 Nettoinvestitionsabnahme Finanzierung Nettoinvestitionen8'930'4059'363'468 Abschreibungen4'930'4057'363'468 Aufwandüberschuss Laufende Rechnung Ertragsüberschuss Laufende Rechnung295'057442'381 Finanzierungsfehlbetrag3'704'9431'557'619 Finanzierungsüberschuss10'415'309 Kapitalveränderung Finanzierungsfehlbetrag3'704'9431'557'619 Finanzierungsüberschuss Aktivierungen10'552'74112'498'697 Passivierungen6'552'74110'498'697 Zunahme Eigenkapital295'057442'381 Abnahme Eigenkapital Rechnung 2012Rechnung 2011
Geschäftsbericht 2012 86 - 212 4. Sachgruppenstatistik / Artengliederung Folgende Zusammenstellung zeigt die Laufende Rechnung als Sachgruppenstatistik oder Artengliederung im Vergleich zum Voranschlag und zur Vorjahresrechnung:
Sachgruppenstatistik / Artengliederung Laufende Rechnung Sach- Gruppe BezeichnungRechnung 2012 in Prozent des Totals Voranschlag 2012 in Prozent des Totals Rechnung 2011 in Prozent des Totals Aufwand 30Personalaufwand21'094'308.9014.2521'003'00014.8820'042'693.0113.83 31Sachaufwand, Bürospesen, Mobiliar10'701'624.457.2311'944'2008.4610'357'576.417.15 32Passivzinsen15'062.000.0167'0000.0519'942.800.01 33Abschreibungen4'930'405.253.331'654'0001.177'363'468.055.08 34Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung4'239'688.002.864'556'9003.234'573'074.003.16 35Entschädigungen an Bund, Gemeinden728'722.650.49714'0000.51800'427.950.55 36Eigene Beiträge an Bund etc.71'088'823.6948.0369'197'00049.0268'683'625.7447.40 37Durchlaufende Beiträge an Bund etc.24'903'084.4816.8224'520'00017.3725'243'226.9517.42 38Einlagen in Spezialfinanzierungen3'303'929.652.23806'0000.571'032'407.840.71 39Kantonsinterne Verrechnung7'017'167.504.746'712'5004.756'776'152.604.68 Total Aufwand148'022'816.57100.00141'174'600.00100.00144'892'595.35100.00 Ertrag 40Steuereinnahmen50'457'537.8234.0239'554'00029.9146'083'408.6031.71 41Regalien und Konzessionen1'072'156.650.721'039'0000.791'062'659.000.73 42Vermögenserträge13'358'027.499.0112'100'0009.1515'066'385.2810.37 43Entgelte, Gebühren11'876'566.098.0110'452'0007.9011'706'328.278.05 44Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung23'040'248.0315.5321'502'00016.2622'464'311.0715.46 45Rückerstattungen Bund etc.2'878'550.271.942'619'5001.982'690'124.931.85 46Beiträge Bund etc. für eigene Rechnung12'493'769.808.4211'509'5008.7012'138'627.618.35 47Durchlaufende Beträge von Bund etc.24'903'084.4816.7924'520'00018.5425'242'086.9517.37 48Entnahmen aus Spezialfinanzierungen1'220'765.250.822'229'0001.692'104'891.551.45 49Kantonsinterne Verrechnung7'017'167.504.736'712'5005.086'776'152.604.66 Total Ertrag148'317'873.38100.00132'237'500.00100.00145'334'975.86100.00 Erfolg295'056.81-8'937'100.00442'380.51 Zahlen in Tausend Fr.Rechnung 2012Rechnung 2011Rechnung 2010Rechnung 2009Rechnung 2008 Finanzvermögen85'27380'52881'57772'13865'278 Verwaltungsvermögen47'22742'10142'17154'95053'784 Aktiven132'501122'629123'748127'088119'062 Fremdkapital56'11750'62151'94857'63849'021 Spezialfinanzierungen25'06920'98721'22219'76823'090 Eigenkapital51'31551'02050'57849'68246'951 Passiven132'501122'629123'748127'088119'062 Eigenkapital51'31551'02050'57849'68246'951 ./. Verwaltungsvermögen Sachgüter-6'000-2'000-134-8'854-8'254 ./. Verwaltungsvermögen Investitionen000-930-1'050 Vermögen45'31549'02050'44439'89837'647 Eigenkapital 01.01.51'02050'57849'68246'95143'947 Ergebnis Laufende Rechnung2954428952'7313'004 Eigenkapital 31.12.51'31551'02050'57849'68246'951
Geschäftsbericht 2012 87 - 212 2301 Landesbuchhaltung Die Buchführung der Staatsrechnung liegt bei der Landesbuchhaltung. Zudem obliegen der Landesbuchhaltung die Buchführungen des Gymnasiums, der Stiftung Pro Innerrhoden, der Innerrhoder Kunststiftung, der Wildkirchlistiftung, der Stiftung Landammann Dr. Albert Broger und der Stiftung Zentrum für Appenzellische Volksmusik.
2302 Finanzcontrolling Nach wie vor ist bei allen Projekten mit Kosten von mehr als Fr. 250'000.-- das Finanzdepar- tement mit einem Controller in der Projektorganisation vertreten.
2305 Personalwesen
Erziehungsdepartement 2012 Vorjahr Departementssekretariat 2 Teilzeit 1 m 1 w 50 50 50 50 Schulamt 2 Vollzeit, 7 Teilzeit 2 m 7 w 200 330 120 320 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung 3 Teilzeit 2 m 1 w 90 50 90 50 Amt für Pädagogisch-therapeutische Dienste 12 Teilzeit 12 w 273 390 Amt für Mittel- und Hochschulen 1 Teilzeit 1 m 10 10 Kastenvogtei keine Angestellten Kulturamt 1 Vollzeit 1 m 100 100 Sportamt 2 Teilzeit 1 m 1 w 50 30 80 Stipendienamt 2 Teilzeit 1 m 1 w 50 50 100 Total Departement inkl. Doppelmandate Total Angestellte 25 24 Total Pensen 1'333 1'360
Geschäftsbericht 2012 88 - 212 Finanzdepartement 2012 Vorjahr Departementssekretariat 1 Teilzeit 1 m 30 30 Landesbuchhaltung 6 Teilzeit 3 m 3 w 170 140 170 140 Finanzcontrolling 1 Teilzeit 1 m 10 10 Amt für Informatik 5 Vollzeit 5 m 500 490 Schatzungsamt 2 Vollzeit 1 m 1 w 100 100 100 100 Steuerverwaltung 9 Vollzeit, 3 Teilzeit 5 m 7 w 500 570 600 570 Personalamt 3 Vollzeit 2 m 1 w 200 100 200 100 Total Departement inkl. Doppelmandate Total Angestellte 28 30 Total Pensen 2'420 2'510
Gesundheits- und Sozialdepartement 2012 Vorjahr Departementssekretariat 1 Vollzeit 1 m 100 100 Gesundheitsamt 1 Vollzeit 1 w 100 100 Interkantonales Labor (extern) Mandatsverhältnis Kantonsarzt (extern) Mandatsverhältnis Sozialamt 2 Vollzeit, 2 Teilzeit 2 m 2 w 160 150 260 240 Vormundschaftsamt 2 Vollzeit, 3 Teilzeit 1 m 4 w 100 260 100 200 Total Departement (ohne Doppelmandate) Total Angestellte 11 11 Total Pensen 870 1'000
Justiz-, Polizei- und Militärdepartement 2012 Vorjahr Departementssekretariat 1 Teilzeit 1 m 30 30 Verwaltungspolizei 3 Teilzeit 1 m 2 w 20 160 20 160 Amt für Ausländerfragen 3 Teilzeit 1 m 2 w 80 40 80 40 Kreiskommando 2 Teilzeit 1 m 1 w 40 25 40 25 Amt für Zivilschutz 1 Vollzeit, 2 Teilzeit 2 m 1 w 130 25 130 25 Zivilstandsamt 1 Vollzeit, 1 Teilzeit 1 m 1 w 100 40 100 40 Eichamt (extern) keine Angestellten Strassenverkehrsamt 3 Vollzeit, 5 Teilzeit 4 m 4 w 390 240 390 240 Kantonspolizei 29 Vollzeit, 3 Teilzeit 27 m 5 w 2'700 360 2'500 260 Gerichtskanzlei 3 Vollzeit, 2 Teilzeit 1 m 4 w 80 380 180 280 Jugendanwaltschaft 1 Teilzeit 1 m 20 20 Staatsanwaltschaft 4 Vollzeit, 1 Teilzeit 2 m 3 w 200 250 300 150 Total Departement inkl. Doppelmandate Total Angestellte 58 55 Total Pensen 5'310 5'010
Geschäftsbericht 2012 89 - 212 Land- und Forstwirtschaftsdepartement 2012 Vorjahr Departementssekretariat 2 Teilzeit 1 m 1 w 40 20 40 20 Landeshauptmannamt 2 Teilzeit 1 m 1 w 35 15 35 15 Vermessungsamt 1 Teilzeit 1 m 10 10 Landwirtschaftsamt 1 Vollzeit, 6 Teilzeit 6 m 1 w 235 35 235 35 Oberforstamt 6 Teilzeit 5 m 1 w 340 40 340 40 Meliorationsamt 3 Teilzeit 2 m 1 w 65 40 65 40 Veterinäramt (extern) 1 Teilzeit 1 m 15 15 Total Departement inkl. Doppelmandate Total Angestellte 10 10 Total Pensen 890 890
Volkswirtschaftsdepartement 2012 Vorjahr Departementssekretariat 1 Teilzeit 1 m 30 30 Amt für Wirtschaft 1 Vollzeit, 1 Teilzeit 1 m 1 w 100 50 100 50 Handelsregisteramt 1 Vollzeit, 2 Teilzeit 1 m 1 w 20 100 30 100 Amt für öffentlichen Verkehr 1 Teilzeit 1 m 20 20 Arbeitsamt 2 Teilzeit 2 m 30 30 Betreibungs- und Konkursamt 1 Vollzeit, 1 Teilzeit 1 m 1 w 90 100 90 100 Grundbuchamt 4 Vollzeit, 1 Teilzeit 2 m 3 w 200 290 200 290 Erbschaftsamt 1 Vollzeit 1 m 100 90 Stiftungsaufsicht 1 Teilzeit 1 m 10 10 Total Departement inkl. Doppelmandate Total Angestellte 12 12 Total Pensen 1'140 1'140
Ratskanzlei 2012 Vorjahr Sekretariat 3 Vollzeit, 1 Teilzeit 1 m 3 w 100 230 100 230 Rechtsdienst 2 Vollzeit 2 m 200 200 Weibeldienst und Materialzentrale 2 Vollzeit, 1 Teilzeit 2 m 1 w 200 20 200 20 Landesarchiv 1 Vollzeit 1 m 100 80 Kantonsbibliothek 2 Teilzeit 2 w 90 90 Total Departement inkl. Doppelmandat Total Angestellte 11 11 Total Pensen 940 920
Total Personalbestand zentrale Verwaltung 2012 189 186 Total Stellenprozent zentrale Verwaltung 2012 15'733 15'630
Geschäftsbericht 2012 90 - 212 1.2. Heime Heim 2012 Vorjahr Altersheim Torfnest 1 Vollzeit, 7 Teilzeit 8 w 481 453 Bürgerheim Appenzell 4 Vollzeit, 23 Teilzeit 7 m 20 w 610 1'180 450 1'450 Total Heime (ohne Doppelmandate) Total Angestellte 35 37 Total Pensen 2'271 2'353
1.3. Gymnasium Appenzell Gymnasium Appenzell 2012 Vorjahr Lehrkörper 8 Vollzeit 42 Teilzeit 31 m 19 w 2'363 1'013 2'331 1'119 Verwaltung 1 Vollzeit, 3 Teilzeit 1 m 3 w 100 210 100 330 Rektorat, Prorektorat 2 Teilzeit 2 m 113 125 Hausdienst 4 Vollzeit, 5 Teilzeit 2 m 8 w 200 438 300 415 Total Gymnasium Appenzell inkl. Doppelmandate Total Angestellte 64 72 Total Pensen 4'437 4'720
1.4. Rekapitulation per 31.12.2012 2012 2011 Total Personalbestand zentrale Verwaltung 189 186 Total Stellenprozente zentrale Verwaltung 15'733 15'630 Total Personalbestand Heime 35 37 Total Stellenprozente Heime 2'271 2'353 Total Personalbestand Gymnasium 64 72 Total Stellenprozente Gymnasium 4'437 4'720 Total Personalbestand Kanton 288 295 Total Stellenprozente Kanton 22'441 22'703
Geschäftsbericht 2012 91 - 212 Der Einfachheit halber wird angenommen, dass der Bestand aller Mitarbeitenden Ende Jahr dem durchschnittlichen Bestand während des Jahres entspricht. So kommt man bei 224 Mitarbeitenden (ohne Gymnasium) und 42 Austritten auf eine Fluktuationsquote von 18.75%. Ohne die befristeten Anstellungen beläuft sich die Quote auf 12.05%. In der folgenden Übersicht sind alle Mutationen (ohne Gymnasium) verzeichnet. Das schliesst Funktionswechsel ohne eigentlichen Austritt aus der kantonalen Verwaltung mit ein (z.B. eine Lernende welche die Lehre beendet hat und danach in einer anderen Funktion übernommen wird). Nicht enthalten sind Kurzzeit-Praktikanten bzw. Schüleraushilfen.
Bau- und Umweltdepartement Amt Name Datum Grund Eintritte FS Hochbau+Energie Erwin Huber 01.06.2012 Ersatz Anton Inauen Amt für Umwelt Peter Vonach 01.12.2012 Neue Aufgabe Austritt FS Hochbau+Energie Anton Inauen 30.06.2012 Pensionierung Sekretariat BUD Mirjam Schneider 31.12.2012 Kündigung
Erziehungsdepartement (ohne Gymnasium) Amt Name Datum Grund Eintritte Sekretariat ED Elisabeth Inauen 08.10.2012 befristetes Praktikum Schulamt Norbert Senn 01.01.2012 Ersatz Luzius Gruber/Marina Lazzarini Schulamt Sanja Čulić 01.09.2012 Stellenaufteilung nach Mutterschaft Austritte Sekretariat ED Roger Killer 20.04.2012 befristetes Praktikum
Finanzdepartement Amt Name Datum Grund Eintritte Amt für Informatik Yves Sutter 01.08.2012 befristetes Praktikum (bis RS) Personalamt Fabiola Di Paolo 01.08.2012 Lehrbeginn Personalamt Arian Kelmendi 01.08.2012 Lehrbeginn Personalamt Tiziana Maissen 01.08.2012 Lehrbeginn Personalamt Michael Huber 01.08.2012 Lehrbeginn Steuerverwaltung Monika Gmünder 01.02.2012 Ersatz Maria Broger Austritte Amt für Informatik Yves Sutter 31.10.2012 befristetes Praktikum (bis RS) Personalamt Božana Babić 31.07.2012 Lernende Personalamt Manuela Dörig 31.07.2012 Lernende Personalamt Joohan Kim 30.04.2012 Lernender Personalamt Yves Sutter 31.07.2012 Lernender Steuerverwaltung Reto Mock 31.07.2012 Kündigung
Geschäftsbericht 2012 92 - 212 Gesundheits- und Sozialdepartement Amt Name Datum Grund Eintritte Altersheim Torfnest Margrith Strahm 01.06.2012 Ersatz Claudia Hohl Bürgerheim Linda Städler 01.02.2012 Ersatz Manuela Dolder Bürgerheim Marlène Inauen 01.04.2012 Stellenaufteilung Bürgerheim Sandro Lohner 01.06.2012 Ersatz Eliane Müller Bürgerheim Livia Schödler 01.08.2012 Ersatz Ilse Locher Bürgerheim Samira Ramic 13.08.2012 befristete Aushilfe Bürgerheim Sabine Rubin 01.09.2012 Ersatz Linda Städler Bürgerheim Markus Fisch 01.10.2012 Ersatz Hedi Bleiker Bürgerheim Patrik Fritsche 26.11.2012 Ersatz Roger Städler Bürgerheim Corinne Heeb 01.12.2012 Ersatz Julia Kehl Bürgerheim Linda Städler 01.12.2012 Ersatz Livia Schödler Sozialamt Silvio Enzler 13.02.2012 befristete Aushilfe Sozialamt Silvio Enzler 20.07.2012 befristete Aushilfe Vormundschaftsamt Simona Legittimo 01.08.2012 Stellenaufteilung nach Mutterschaft Vormundschaftsamt Bea Caluori 01.09.2012 Stellenaufteilung/Ausbau Austritte Altersheim Torfnest Claudia Hohl 30.04.2012 Kündigung Altersheim Torfnest Petra Harder 31.12.2012 Kündigung Bürgerheim Manuela Dolder 31.01.2012 Kündigung Bürgerheim Eliane Müller 31.05.2012 Kündigung Bürgerheim Ilse Locher 30.06.2012 Kündigung Bürgerheim Linda Städler 31.08.2012 Kündigung Bürgerheim Hedi Bleiker 31.10.2012 Kündigung Bürgerheim Claudia Juon 31.10.2012 Kündigung Bürgerheim Julia Kehl 31.10.2012 Kündigung Bürgerheim Samira Ramic 31.10.2012 befristete Aushilfe Bürgerheim Livia Schödler 31.10.2012 Kündigung Bürgerheim Roger Städler 31.10.2012 Kündigung Sozialamt Norbert Eugster 31.01.2012 Pensionierung Sozialamt Silvio Enzler 31.05.2012 befristete Aushilfe Sozialamt Karin Hartmann 31.10.2012 Mutterschaft Sozialamt Silvio Enzler 11.12.2012 befristete Aushilfe
Justiz-, Polizei- und Militärdepartement Amt Name Datum Grund Eintritte Amt für Zivilschutz Hansruedi Götti 01.09.2012 Ersatz Rainer Schmidt Gerichtskanzlei Božana Babić 01.08.2012 Ersatz Eveline Ambühl Gerichtskanzlei Marianne Wiesli 01.08.2012 befristetes Praktikum Gerichtskanzlei Beatrice Luck 01.07.2012 befristete Aushilfe Gerichtskanzlei Marion Enderli 01.09.2012 befristetes Praktikum Kantonspolizei Markus Koch 01.01.2012 Ersatz Roman Fässler
Geschäftsbericht 2012 93 - 212 Kantonspolizei Rolf Broger 01.10.2012 Stellenausbau Kantonspolizei Sabrina Oberhänsli 01.10.2012 Stellenausbau Kantonspolizei Nico Speck 01.10.2012 Stellenausbau Staatsanwaltschaft Roman Dobler 01.04.2012 befristetes Praktikum Staatsanwaltschaft Corina Schmid 01.10.2012 befristetes Praktikum Verwaltungspolizei Sandra Manser 06.03.2012 befristete Aushilfe Verwaltungspolizei Manuela Dörig 01.08.2012 Ersatz Angela von Rüti Austritte Amt für Zivilschutz Rainer Schmidt 31.10.2012 Pensionierung Gerichtskanzlei Eveline Ambühl 31.01.2012 Kündigung Gerichtskanzlei Marianne Wiesli 31.08.2012 befristetes Praktikum Gerichtskanzlei Claude Wüst 31.08.2012 befristetes Praktikum Gerichtskanzlei Beatrice Luck 15.11.2012 befristete Aushilfe Kantonspolizei Roman Fässler 29.02.2012 Pensionierung Staatsanwaltschaft Roman Dobler 31.08.2012 befristetes Praktikum Staatsanwaltschaft Christoph Koller 30.09.2012 befristetes Praktikum Verwaltungspolizei Angela von Rüti 30.04.2012 Kündigung Verwaltungspolizei Sandra Manser 31.08.2012 befristete Aushilfe
Land- und Forstwirtschaftsdepartement Amt Name Datum Grund Eintritte keine Austritte keine
Volkswirtschaftsdepartement Amt Name Datum Grund Eintritte Amt für Wirtschaft Markus Walt 01.04.2012 Ersatz Benedict Vuilleumier Departementssekr. Robert Bisig 01.05.2012 Ersatz Markus Hellstern Austritte Amt für Wirtschaft Benedict Vuilleumier 30.04.2012 Kündigung Departementssekr. Markus Hellstern 30.06.2012 Kündigung
Ratskanzlei Eintritte Landesarchiv Achilles Weishaupt 07.05.2012 befristete Aushilfe Landesarchiv Sandro Frefel 16.08.2012 Ersatz Stephan Heuscher Ratskanzlei Lorenz Gmünder 01.02.2012 befristetes Praktikum Weibeldienst Daniela Fischli 01.06.2012 Ersatz Vreni Mock Austritte Landesarchiv Stephan Heuscher 31.05.2012 Kündigung Landesarchiv Achilles Weishaupt 15.08.2012 befristete Aushilfe Ratskanzlei Lorenz Gmünder 31.07.2012 befristetes Praktikum Weibeldienst Vreni Mock 31.05.2012 Pensionierung
Geschäftsbericht 2012 94 - 212 3. Besoldung Auf Januar 2012 wurde 0.4% für den Ausgleich der Teuerung, 0.1% für den Ausgleich der gestiegenen Krankentaggeldprämie gewährt und die Lohnsumme für individuelle Lohnerhö- hungen um 1% zusätzlich erhöht.
Lehrlingswesen Drei Lernende beendeten im Sommer 2012 erfolgreich ihre Lehre, davon zwei Kauffrauen und ein Informatiker. Zwei Lehrabgängerinnen übernahmen sogleich Tätigkeiten bei der kantonalen Verwaltung. Eine ist auf der Verwaltungspolizei, die andere bei der Gerichtskanz- lei tätig. Der Informatik-Lehrabgänger wurde bis zum Beginn der Rekrutenschule befristet eingesetzt. Im Berichtsjahr traten drei neue Lernende die Ausbildung zur Kauffrau und zum Kaufmann an. Das Lehrverhältnis mit einem Lernenden musste im Jahre 2012 aufgelöst werden.
Allgemeine Bemerkungen Das Personalamt organisierte in Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung und ZbW St.Gallen einen Lehrmeisterkurs, welcher den interessierten Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung offenstand. Dieser fand sehr grossen Anklang, insgesamt zwölf Personen nah- men teil und absolvierten ihn erfolgreich. Aufgrund des grossen Interesses ergibt sich allen- falls die Möglichkeit, in naher Zukunft die Lernendenstellen bei der kantonalen Verwaltung auszubauen. Das Personalamt gab allein für Stelleninserate in Print- und Onlinemedien über Fr. 100'000.-- aus. Obwohl versucht wurde, die Inserate gezielter zu setzen, ergaben sich dennoch hohe Kosten. Das lag hauptsächlich an der grossen Zahl der zu besetzenden Stellen. Einige Stel- len mussten mehrfach ausgeschrieben werden, Spezialistentätigkeiten wiederum wurden zusätzlich in entsprechenden Fachzeitschriften inseriert. Auf die ausgeschriebenen Stellen gingen insgesamt 551 (443) Bewerbungen ein. Dies spiegelt einerseits das Interesse an einer Stelle beim Kanton, andererseits steht diese Zahl in direktem Zusammenhang mit der grossen Anzahl der ausgeschriebenen Stellen.
2310 Steuerverwaltung
Geschäftsbericht 2012 95 - 212 ren Steuerverwaltungen in der Schweiz und insbesondere mit den Ausgleichskassen. Künftig sollen die für die AHV massgebenden Einkünfte den Ausgleichskassen elektronisch gemel- det werden können, was zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen soll. 1.2. Weiterbildung Die mit Veranlagungsarbeiten betrauten Mitarbeitenden hatten die Möglichkeit, an verschie- denen Weiterbildungsveranstaltungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) teilzunehmen. Im Weiteren wurden verschiede- ne interne Informationsanlässe durchgeführt. Auch in diesem Bereich ist eine Zusammenar- beit mit dem kantonalen Steueramt St.Gallen geplant. So werden die mit Veranlagungsarbei- ten betrauten Mitarbeitenden ab dem Jahre 2013 die Möglichkeit haben, die Weiterbildungs- veranstaltungen der Hauptabteilung Juristische Personen des kantonalen Steueramts St. Gallen zu besuchen, was den interkantonalen Gedankenaustausch fördern und vertiefen wird. 1.3. Stand der Veranlagungen Veranlagungsstand der Steuerjahre 2011 und 2010 per 31. Dezember 2012 Steuerjahr 2011Dossiersveranlagtin %Dossiersveranlagtin % Appenzell3'7393'38790.6%74738151.0% Schwende1'2801'16490.9%33115145.6% Rüte2'0221'81689.8%17411163.8% Schlatt-Haslen74766989.6%392461.5% Gonten92985692.1%574171.9% Oberegg1'3371'21190.6%995555.6% Total10'0549'10390.5%1'44776352.7% Natürliche PersonenJuristische Personen
Steuerjahr 2010Dossiersveranlagtin %Dossiersveranlagtin % Appenzell3'7533'69398.4%69366095.2% Schwende1'2811'27099.1%33430190.1% Rüte1'9661'94598.9%16315494.5% Schlatt-Haslen73973299.1%373697.3% Gonten91290699.3%545092.6% Oberegg1'3311'31999.1%1019594.1% Total9'9829'86598.8%1'3821'29693.8% Natürliche PersonenJuristische Personen
Geschäftsbericht 2012 96 - 212 Veranlagungspendenzen alter Jahre per 31. Dezember 2012 (Provisorische Rechnungen sind in der Regel gestellt) Natürliche Personen Juristische Personen Steuerjahr Dossiers pendent in % Dossiers pendent in % 2009 10'103 42 0.4% 1'335 35 2.6% 2008 9'938 12 0.1% 1'256 14 1.1%
1.4. Steueransätze
2012 2011 Steuer- füsse Liegen- schafts- steuern Steuer- füsse Liegen- schafts- steuern Staat 96% – 96% – Bezirke Appenzell Schwende Rüte Schlatt-Haslen Gonten Oberegg
28% 22% 23% 20% 20% 34%
– – – – – 0.2‰
28% 24% 25% 20% 20% 35%
– – – – – 0.4‰ Kirchgemeinden Kath. Appenzell Kath. Schwende Kath. Brülisau Kath. Eggerstanden Kath. Haslen Kath. Gonten Kath. Oberegg Kath. Berneck Kath. Marbach Prot. Appenzell Prot. Reute Prot. Wald Prot. Berneck Prot. Trogen
10% 19% 20% 23% 18% 16% 22% 22% 26% 10% 24% 22% 24% 26%
– – – – – – – – – – – – – –
10% 21% 20% 23% 18% 16% 22% 24% 26% 10% 24% 22% 24% 26%
– – – – – – – – – – – – – – Schulgemeinden Appenzell Meistersrüte Schwende Brülisau Steinegg Eggerstanden Haslen Schlatt Gonten Oberegg
58% 61% 78% 73% 74% 87% 63% 85% 64% 61%
– – – 1.0‰ – – – – – –
58% 56% 78% 73% 78% 87% 65% 87% 64% 61%
– – – 1.0‰ – – – – – –
Geschäftsbericht 2012 97 - 212 1.5. Einnahmen Einkommens-, Vermögens-, Ertrags-, Kapital- und Liegenschaftssteuern 2012 2011 Staat 30'946'633.14 29'508'001.29 Bezirke 7'985'217.10 8'220'424.30 Kirchgemeinden 3'550'976.20 3'487'072.50 Schulgemeinden 19'225'411.55 18'929'073.10 Zwischentotal laufendes Jahr 61'708'237.99 60'144'571.19 Vorjahr 6'213'993.29 4'860'399.38 frühere Jahre zusammengefasst 5'804'867.18 4'682'075.24 Quellensteuern von ausländischen Arbeitnehmern innerer Landesteil 2'000'147.20 1'819'517.78 äusserer Landesteil (nur Staatssteueranteil) 141'290.10 119'062.53 Total periodische Steuern 75'868'535.76 71'625'626.12 Spezialsteuern und übrige Einnahmen Grundstückgewinnsteuern 4'907'457.00 2'092'532.60 Erbschafts- und Schenkungssteuern 3'630'716.65 5'752'152.65 Verzugszinsen, Bussen, Kosten und Gebühren oben inkl. oben inkl. Diverse Einnahmen 30'083.38 26'057.20 Total Spezialsteuern und übrige Einnahmen 8'568'257.03 7'870'742.45 Total Einnahmen 84'436'792.79 79'496'368.57
Die provisorischen Rechnungen für das laufende Jahr 2012 wurden in der Regel aufgrund der Faktoren der letzten definitiven Veranlagung erstellt. Bei den natürlichen Personen wa- ren dies in 44.4% der Fälle die Einkommenszahlen 2011. Bei den juristischen Personen konnte in 12.7% der Fälle die definitive Veranlagung 2011 beigezogen werden. In den übri- gen Fällen basierten die provisorischen Rechnungen auf älteren Veranlagungen. Im Ver- gleich zum Jahr 2011 sind die Steuereinnahmen des laufenden Jahres um 4.87% gestiegen. Dies ist ein ausgezeichnetes Ergebnis, zumal die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen schwierig waren. Die Steuereinnahmen aus dem Vorjahr erhöhten sich bei der definitiven Rechnungsstellung um 27.8%. Diese Erhöhung ist vorwiegend auf einmalige Nachrechnungen anlässlich der definitiven Veranlagung zurückzuführen. Bezüglich der Steuereinnahmen aus früheren Jahren erhöhten sich die Einnahmen um 24%. Diese Erhöhung ist weitgehend auf einmalige Nachrechnungen anlässlich der definitiven Veranlagung zurückzuführen. Für offene Steuerforderungen, die trotz Mahnungen nicht beglichen wurden, mussten fol- gende Begehren gestellt werden: 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 Betreibungsbegehren 277 305 260 334 247 237 334 310 Fortsetzungsbegehren 118 135 119 176 136 138 114 205 Verwertungsbegehren 0 1 1 0 0 0 0 2
Geschäftsbericht 2012 98 - 212 1.6. Einnahmen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern (Mehrjahresvergleich) Jahr Total periodische Steuern Davon Staatssteuern Spezialsteuern und übrige Einnahmen Total Steuer- einnahmen 1991 41'705'913 2'901'517 44'607'430 1992 46'723'548 4'664'386 51'387'934 1993 51'553'525 3'491'718 55'045'243 1994 54'906'471 3'934'066 58'840'537 1995 51'814'237 3'899'044 55'713'281 1996 53'700'754 23'838'082 2'560'136 56'260'891 1997 59'069'227 26'458'181 2'566'037 61'635'264 1998 53'626'197 24'710'367 3'908'395 57'534'592 1999 50'700'127 24'157'634 3'720'011 54'420'138 2000 63'777'999 28'277'510 4'812'913 68'590'912 2001 48'312'150 22'743'281 1'910'775 50'222'925 2002 60'151'734 28'096'147 4'586'316 64'738'050 2003 62'968'476 29'581'359 3'161'387 66'129'863 2004 65'718'612 30'176'634 3'503'494 69'222'107 2005 62'195'981 27'613'411 3'984'268 66'180'249 2006 67'358'090 30'121'400 4'344'658 71'702'748 2007 65'468'296 28'306'646 4'280'172 69'748'468 2008 67'624'482 29'404'046 3'584'878 71'209'360 2009 69'709'831 30'266'917 4'681'611 74'391'442 2010 74'652'351 32'748'138 9'974'879 84'627'230 2011 71'625'626 33'094'796 7'870'742 79'496'368 2012 75'868'535 36'601'651 8'568'257 84'436'792
2311 Schatzungsamt
Geschäftsbericht 2012 99 - 212 2. Schätzungen Im Jahre 2012 wurden folgende Schätzungen vorgenommen: 2.1. Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Bezirk Anzahl Schätzungen Verkehrswert alt in Fr. Verkehrswert neu in Fr. Appenzell 303 117'179'900.00 190'744'700.00 Schwende 54 16'558'000.00 19'705'000.00 Rüte 185 47'563'000.00 85'967'700.00 Schlatt-Haslen 32 5'996'000.00 14'350'000.00 Gonten 64 14'451'600.00 24'758'300.00 Oberegg 35 5'216'745.00 9'225'000.00 Total 673 206'965'545.00 344'750'700.00
2.2. Landwirtschaftliche Grundstücke Bezirk Anzahl Schätzungen Verkehrswert alt in Fr. Verkehrswert neu in Fr. Appenzell 99 14'305'490.00 17'073'500.00 Schwende 44 2'984'590.00 3'893'500.00 Rüte 80 6'664'210.00 16'519'800.00 Schlatt-Haslen 31 5'801'545.00 8'282'700.00 Gonten 97 9'173'865.00 12'690'900.00 Oberegg 54 4'865'060.00 5'805'200.00 Total 405 45'999'100.00 64'265'600.00
2.3. Anzahl Schätzungen im Mehrjahresvergleich Jahr Nichtlandwirtschaftlich Landwirtschaftlich Total 2002 496 180 676 2003 450 303 753 2004 527 318 845 2005 496 320 816 2006 387 379 766 2007 514 333 847 2008 530 281 811 2009 255 87 342 2010 573 156 729 2011 682 328 1'010 2012 673 405 1'078
Geschäftsbericht 2012 100 - 212 2380 Amt für Informatik
Betrieb Das Amt für Informatik ist für den Betrieb und Support der IT-Infrastruktur und der Telefonie- Anlage der kantonalen Verwaltung, diverser öffentlich-rechtlicher Körperschaften und der Schulgemeinden zuständig. Die IT-Infrastruktur umfasst nebst dem Netzwerk 1'026 Perso- nal-Computer und 24 physische und 116 virtuelle Server. Neben dem Benutzersupport wer- den die Benutzer auch bei der Einführung und dem Betrieb von Fachanwendungen unter- stützt.
Erneuerung Storage und Server-Virtualisierungs-Umgebung Im 2012 mussten das Storage System HP EVA 4000 und die sechs VMWARE Server er- neuert werden. Als Ersatz wurden das HP P4000 Multi Site System mit 54 TB Disk Space und 8 Cisco UCS Server eingeführt. Die Migration konnte bis Ende November erfolgreich abgeschlossen werden.
Betrieb Aufgrund der 2011 vorgenommenen Windows7-Migration waren die Mitarbeiter des Amts für Informatik im ersten Halbjahr 2012 noch intensiv mit Optimierungsarbeiten beschäftigt. Damit konnte die Stabilität und Verfügbarkeit der Anwendungen nochmals verbessert werden.
Migration der Oracle DB-Server Aufgrund einer neuen Strategie für den Betrieb der Oracle Server, wurden die Oracle DB- Server auf der Virtualisierungs-Plattform vollständig neu installiert und die Daten importiert. Die Arbeiten mussten mit acht verschiedenen Software-Lieferanten koordiniert werden. Mit diesen Massnahmen konnten die Verfügbarkeit und Performance der Anwendungen stark verbessert werden.
Statistik AINet Gesamtzahl PCs und Notebooks im AINet 410 Davon PCs und Notebooks der kantonalen Verwaltung 230 Gesamtzahl am AINet angeschlossene Drucker 247 Anzahl definierte Benutzer im AINet 466 Anzahl physische Server 15 Anzahl virtuelle Server 105 Standard- und Fachanwendungen 84
EDUCANET AI Gesamtzahl PCs und Notebooks im AINet 616 Gesamtzahl am EDUCANET AI angeschlossene Drucker 90 Anzahl definierte Benutzer auf dem AINet 2'513 Anzahl physische Server 9 Anzahl virtuelle Server 11
Geschäftsbericht 2012 101 - 212 24 GESUNDHEITS- UND SOZIALDEPARTE- MENT 2410 Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsaufsicht
Departement Im Zentrum des Berichtsjahrs 2012 stand der geplante Zusammenschluss des Spitals Ap- penzell mit dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden zu einem gemeinsamen Spitalver- bund Appenzellerland. Im Dezember 2012 entschieden die beiden Regierungen nach um- fassenden Abklärungen, dass ein solcher gemeinsamer Verbund per 1. Juli 2014 definitiv geschaffen werden soll. Ebenfalls beschäftigte das Departement die Situation der Geburtsabteilung am Spital Ap- penzell. Es wurde die Schaffung eines von privater Seite geführten und vom Departement unterstützten Geburtshauses geprüft. Der Grosse Rat entschied jedoch gegen diese Mög- lichkeit. Im Bereich der KVG-Gesetzgebung konnten erste Erfahrungen mit der neuen Spitalfinanzie- rung gemacht werden. Zu spüren war hier vor allem, dass sich der Kanton neu auch an Behandlungen in privaten Kliniken zu beteiligen hatte. Ein grösserer Arbeitsaufwand fiel auch durch die Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der ab 2014 vorgeschriebenen Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung über die Krankenversicherungen an. Weitergeführt wurden die Umsetzungsarbeiten für den Neubau eines Alters- und Pflegezent- rums. Im Bereich Soziales wurde die neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewählt und deren Arbeitsaufnahme per 1. Januar 2013 vorbereitet. Die Umsetzung der neuen Rechts- grundlage ist jedoch noch ausstehend und erfolgt im Laufe der nächsten zwei Jahre.
Gesundheitsversorgung Auch im Jahr 2012 gab es Neuzulassungen im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen. Neu zugelassen wurde ein Augenarzt, welcher in einer bestehenden Praxis eine Teilzeittä- tigkeit aufnahm. Ebenfalls wurden zwei Ärzte zugelassen, welche einmal wöchentlich häma- tologisch-onkologische Sprechstunden anbieten. Dr. med. Federico Goti, welcher derzeit für das Spital Heiden tätig ist, wurde am Spital Appenzell als Belegarzt zugelassen. Zudem wurden einem Rettungssanitäter, einer Hebamme und mehreren Pflegefachpersonen Bewil- ligungen zur Berufsausübung erteilt. Zu erwähnen ist überdies, dass eine Tierärztin zugelas- sen wurde, welche auf die Behandlung von Fischen spezialisiert ist. Für kurze Zeit wurde auch einem Zahnarzt die Bewilligung zur Tätigkeit in einer bestehenden Praxis erteilt. Dieser ist in der Zwischenzeit jedoch bereits wieder weggezogen.
Geschäftsbericht 2012 102 - 212 2412 Spital und Pflegeheim Appenzell
Geschäftsbericht 2012 103 - 212 In Bezug auf die Qualität am Spital werden etliche Outputmessungen mit dem Verein ANQ vorgenommen. Im Spital intern wurde ein "Zwischenfalls-Meldesystem" (im Englischen: Criti- cal Incident Reporting Systems - CIRS genannt) aufgebaut. Das Ziel des ursprünglich aus der Fliegerei stammenden Systems ist es, allen Mitarbeiten- den die Möglichkeit zu geben, unter Wahrung der Vertraulichkeit oder der Anonymität über kritische Vorfälle in ihrem jeweiligen Arbeitsumfeld zu berichten. Aufgrund der Eintragungen wird dann der entsprechende Handlungsbedarf evaluiert. Stellvertretend für die vielen am Spital angebotenen Dienste wird an dieser Stelle die neu verfügbare Logopädie genannt. Sie weist erfreuliche Frequenzen auf. Mit den am Spital Herisau angebotenen Leistungen der Logopädin aus Appenzell I.Rh. ist ein weiterer Schritt Richtung Zusammenarbeit mit dem heutigen Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden vorge- spurt worden. Die Grundsatzabklärungen bezüglich der Machbarkeit eines allfälligen Spitalverbunds haben im Februar begonnen. Später wurde die Arbeitsgruppe der Gesamtprojektleitung unterstellt. In etlichen intensiven Sitzungen und Abklärungen wurden somit durch das ganze Jahr hin- durch die Grundlagen für einen gemeinsamen Businessplan zusammengetragen. Dieser lag den verantwortlichen Stellen im Spätherbst 2012 vor.
Geschäftsbericht 2012 104 - 212 Zwei Stellen wurden aufgrund von Langzeitabsenzen und höherer Bettenbelegung als bud- getiert über Adecco und zirka 0.4 Stellen durch Einsätze von Pflegefachpersonal des Spitals abgedeckt, was zu Mehrkosten führte. Die Auslastung der Zimmer lag basierend auf den aktuell möglichen 57 Betten bei 93% und somit 12% über dem Vorjahr. Mit viel Engagement wurden auch die Arbeiten zum Neubauprojekt "Alters- und Pflegezent- rum" angegangen. Das heute vorliegende Vorprojekt ist bei den Mitarbeitenden breit abge- stützt und getragen. So konnten viel Erfahrung und Wissen bezüglich der modernen Lang- zeitpflege eingebracht werden. Besonders im Bereich der Stationen für Menschen mit De- menzerkrankung und im Bereich der Pflegeoase wurde ein guter Grundstein gelegt.
Spitalorganisation (Stand Dezember 2012) Spitalrat Antonia Fässler, Statthalter (Präsidentin) Roman Dörig, Prof. Dr. Kurt A. Kaufmann, Direktor Andreas King, Dr. med. Andreas Moser, Dr. med. Christa Meyenberger, Prof. Dr. med. Thomas Rechsteiner, Säckelmeister Direktion Kurt A. Kaufmann, Direktor Spitalleitung Gesamtleitung / Direktor Kurt A. Kaufmann Pflegedienstleitung Andreas Miller Ärztliche Leitung Dr. med. Max Fischer
Statistische Angaben Pflegetage 2012 2011 2010 2009 Spital (Akutpatienten)* 6'320 7'963 9'017 10'124 Pflegeheim 19'027 16'642 15'889 15'930 Total 25'347 24'605 25'173 26'054 *exkl. gesunde Säuglinge
Pflegetage nach Versicherungsklassen (Akutspital) 2012 2011 2010 2009 Allgemein 4'196 66% 5'899 74% 6'276 70% 6'651 66% Halbprivat 1394 22% 1'439 18% 1'986 22% 2'615 26% Privat 730 12% 625 8% 755 8% 858 8% Total Spital 6320 7'963 9'071 10'124
Geschäftsbericht 2012 105 - 212 Patienten effektiv nach Versicherungsklassen (Austritte Akutspital) 2012 2011 2010 2009 Allgemein 791 73% 1'009 75% 1'074 71% 1'157 68% Halbprivat 178 16% 219 16% 316 21% 383 23% Privat 120 11% 119 9% 121 8% 151 9% Total Spital 1'089 1'347 1'511 1'691
Ambulante Patienten (Eintritte)
2012 2011 2010 2009 Innere 364 475 464 537 Gastroenterologie 359 302 195 246 Allgemeine Chirurgie 292 339 467 704 Ophthalmologie 692 424 375 302 Orthopädie 868 977 867 620 Oto-Rhino-Laryngologie 24 15 24 23 Urologie 35 47 50 24 Gynäkologie/Geburtshilfe 41 137 210 194 Andere 7 13 24 33 Total 2'682 2'729 2'676 2'683
Verteilung der Bewohner nach Altersgruppen (Stichtag) Altersgruppe Männer Frauen 50–54 Jahre – – 55–59 Jahre – – 60–64 Jahre 2 – 65–69 Jahre – – 70–74 Jahre – – 75–79 Jahre – 5 80–84 Jahre 3 11 85–89 Jahre 9 7 90–94 Jahre 3 5 95 und älter – 6 Total 17 34
Pflegetage Pflegeheim nach Pflegegrad
2012 2011 2010 2009 BESA 0
BESA 1 (1–20 Min.) 243 368
BESA 2 (21–40 Min.) 398 680 487 400 BESA 3 (41–60 Min.) 1126 587
BESA 4 (61–80 Min.) 1244 510
BESA 5 (81–100 Min.) 2626 1013 2660 2886 BESA 6 (101–120 Min.) 2645 2133
BESA 7 (121–140 Min.) 3946 2577
Geschäftsbericht 2012 106 - 212 BESA 8 (141–160 Min.) 3004 3775 6223 5773 BESA 9 (161–180 Min.) 2426 2218
BESA 10 (181–200 Min.) 654 1641
BESA 11 (201–220 Min.) 276 170 6519 6871 BESA 12 (über 220 Min.) 429 970
Total 19'027 16'642 15'889 15'930 Bettenbelegung 93% 81% 74% 74%
2434 Kranken- und Unfallversicherung
Ausserkantonale Hospitalisationen Durch den Kantonsarzt wurden im Berichtsjahr 1'060 (1'157) Kostengutsprachen (inklusive Verlängerungen) für ausserkantonale Hospitalisationen erteilt. Die Kosten des Kantons für ausserkantonale Hospitalisationen beliefen sich auf Fr. 6'561'798.60 (Fr. 5'611'518.15).
Prämienverbilligung Die Gesamtsumme der Prämienverbilligung für das Jahr 2012 betrug Fr. 5'759'983.20 (Fr. 5'289'209.50). Von der Verbilligung profitierten 39.32% (39.66%) der Bevölkerung. Der Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung im Berichtsjahr betrug Fr. 4'267'896.-- (Fr. 4'198'315.--), womit der Anteil des Kantons bei Fr. 1'492'088.60 (Fr. 1'090'894.50) lag.
2438 Spitex, Hauspflege, Mütter- und Väterberatung, Beratungs- und Sozialdienst, Dienstleistungen für Betagte
Geschäftsbericht 2012 107 - 212 zum Administrativvertrag hat sich die Spitex für die Umstellung von tiers garant auf tiers payant verpflichtet. Die Umstellung musste auf Mitte Jahr verschoben werden, da die Versi- cherer technisch noch nicht in der Lage waren, die Spitexrechnungen effizient zu bearbeiten. Im August konnte die Umstellung vorgenommen werden. Seither werden die kassenpflichti- gen Leistungen direkt dem Versicherer in Rechnung gestellt. Den Klienten werden nur noch die Patientenbeteiligung und alle nichtkassenpflichtigen Leistungen verrechnet. Besonders für die älteren Klienten bedeutet diese Neuerung eine enorme Entlastung. Sie müssen nun nicht mehr, wie zuvor, die gesamten Kosten bezahlen und den Versichertenanteil beim Ver- sicherer zurückfordern. Momentan erfolgen die Abrechnungen mit den Versicherern noch in Papierform. Für 2013 ist die Umstellung auf den elektronischen Datenaustausch vorgese- hen. Die Nachfrage nach KLV-Leistungen im inneren Landesteil erreichte im vergangenen Jahr erneut einen Rekordwert. Im März wurden erstmals über 1400 KLV-Stunden verrechnet. Ein kurzfristiger Anstieg der Nachfrage nach HWL-Leistungen erfolgte im Oktober; sie stiegen seit Jahren erstmals wieder auf über 600 Stunden. Gesamthaft konnten im Inneren Land gegenüber dem Vorjahr 858 Stunden mehr verrechnet werden. Insgesamt waren es 15'254 KLV, 6'381 HWL-Stunden und 11 Stunden Akut- und Übergangspflege (AÜP). Die AÜP hat sich bisher im Kanton Appenzell I.Rh. nicht etablieren können. Im Inneren Land konnten lediglich 11, im äusseren Land 38 Stunden verrechnet werden. Eine verhältnismäs- sig grosse Zunahme von 753 Stunden verzeichnete die Spitex Vorderland. Im ganzen Kan- ton wurden total 2 Klienten mehr betreut als im Vorjahr. Der Zunahme im Äusseren Land um 6 Klienten steht die Abnahme im Inneren Land um 4 Klienten gegenüber. Die Zunahme der verrechneten Stunden im Inneren Land, verteilt auf weniger Klienten, bedeutet, dass die Einsatzzeiten pro Klient angestiegen sind. Dies, weil die Spitex ihre Dienstleistungen ver- mehrt in komplexen Situationen erbringt. Demgegenüber hat aber auch die Anzahl von Kurz- einsätzen nach operativen Eingriffen und/oder Spitalaufenthalten zugenommen. Nachfolgende Statistiken sollen einen Überblick über die Nachfrage nach Spitex- Dienstleistungen geben. Betreute Klienten 2012 2011 2010 Appenzell 296 300 282 Oberegg 55 49 56 Total betreute Klienten 351 2360 2348
Erbrachte Leistungen Alter Verrechnete Stunden 2012 2011 Pflege bis 64 Jahre 1'714 1'509 Hauswirtschaft bis 64 Jahre 2'060 2'505 Pflege 65-79 Jahre 3'367 2'708 Hauswirtschaft 65-79 Jahre 1'641 1'328 Pflege ab 80 Jahren 12'816 12'420 Hauswirtschaft ab 80 Jahren 3'547 3'064
Geschäftsbericht 2012 108 - 212 In Rechnung gestellte Stunden 2012 2011 Appenzell (innerer Landesteil) 21'647 20'789 Oberegg 3'076 2'472 Altersheim Torfnest 422 273 Altersheim Gontenbad -- -- Bürgerheim Appenzell -- -- Andere Organisationen -- -- Total verrechnete Stunden *** 25'145 23'534 *** davon Pflegestunden 17'897 16'637 *** davon Hauswirtschaftsstunden 7'248 6'897
Die verschiedenen Tätigkeiten des Spitex-Vereins Appenzell Innerrhoden werden in einem ausführlichen Jahresbericht zusammengefasst, welcher beim Spitex-Verein Appenzell Inner- rhoden, Eggerstandenstrasse 2a, Appenzell, bezogen werden kann.
Im Jahre 2012 konnte mit dem Ostschweizer Verein für das Kind ein Kooperationsvertrag für die Fachstelle Mütter- und Väterberatung Ostschweiz abgeschlossen werden. Dieser Vertrag ermöglicht es der Beraterin, Susanne Inauen, und ihrer Stellvertreterin, Ursula Neff, am Fachaustausch und an Weiterbildungsangeboten teilzunehmen.
Geschäftsbericht 2012 109 - 212 die finanzielle Situation im Vordergrund. Neben finanziellen Notlagen beschäftigten Fragen zu Heim- und Pflegekosten, Ergänzungsleistungen und Sozialversicherungen. Weitere An- liegen betrafen Unterstützungsmöglichkeiten beim Wohnen zu Hause und bei gesundheitli- chen Einschränkungen. Die von der Pro Senectute organisierte Alzheimer-Angehörigengruppe traf sich regelmässig zum Erfahrungsaustausch. Die Gespräche sind für die Betroffenen sehr wertvoll und unter- stützen sie im Umgang mit der schwierigen Situation. Das Tageszentrum der Pro Senectute bot Menschen mit altersbedingten Krankheiten und deren Angehörigen eine wichtige Entlastung im Alltag. Leider wurde das Zentrum oft erst in einem späten Stadium der Krankheit zur Unterstützung beigezogen. Dadurch wurden eine Integration der Gäste und eine nachhaltige Entlastung der Angehörigen immer wieder zu einer grossen Herausforderung. Angebote wie Mahlzeitendienst, Besuchsdienst, Renten- und Finanzverwaltung wurden rege genutzt. Neben ihrer eigentlichen Funktion gewährleisten diese Angebote einen regelmässi- gen sozialen Kontakt. Verschiedene Angebote in den Bereichen Sport und Bildung konnten erfolgreich durchge- führt werden und erfreuten sich grosser Beliebtheit. Die Zusammenstellung gibt einen Einblick in einige der erbrachten Dienstleistungen. Dienstleistung 2012 2011 Beratung (1-9 Gespräche, Anzahl Dossiers) 130 103 Begleitung (regelmässige Kontakte, Anzahl Dossiers) 13 13 Besuchsdienst (Anzahl Besuche) 231 248 Vormundschaftliche Mandate 5 5 Freiwillige Renten-Vermögensverwaltung (Anzahl Mandate) 18 15 Steuererklärungsdienst 45 43 Mahlzeitendienst (abgegebene Mahlzeiten) 11'450 10'793 Tageszentrum (Besuchstage) 777 833 Gratulationsdienst (Geburtstagsehrungen) 235 237 Regelmässige Sportaktivitäten wie Turnen, Aquafitness, Wandern 664 648 Durchgeführte Kurse Sport und Bildung (Kurse/Teilnehmende) 16 / 172 15 / 164 Finanzielle Unterstützungsleistungen 7730.00 6179.00
Die Angebote der Pro Senectute Appenzell I.Rh. richten sich nach dem Leistungsvertrag mit dem Kanton und der Leistungsvereinbarung mit der Pro Senectute Schweiz. Der Jahresbe- richt 2012 informiert ausführlich über die Tätigkeiten und kann ab Mai 2013 auf der Bera- tungs- und Geschäftsstelle der Pro Senectute, Marktgasse 10c, Appenzell, bezogen werden.
Geschäftsbericht 2012 110 - 212 2440 Beratungs- und Sozialdienst
Schwerpunkte in den Beratungen und Begleitungen waren: Jugend- und Erziehungsberatung, Familienberatung (Beratung der Eltern in Erziehungsfragen; Beratung von Jugendlichen bei Schwierigkeiten in der Schule, Lehre oder Zuhause): 38 Ratsuchende Scheidung- und Trennungsberatung (Information und Beratung zu den praktischen, beziehungsmässigen, rechtlichen und materiellen Folgen einer Scheidung oder Trennung; Probleme im Zusammenhang mit Besuchsrecht und Unterhalt): 24 Ratsuchende Finanzen (Budget- und Schuldenberatung; finanzielle Unterstützung): 31 Ratsuchende Arbeit (Arbeitslosigkeit, Probleme am Arbeitsplatz): 8 Ratsuchende Gesundheit, psychische Probleme, Diverses: 7 Ratsuchende
Auch im Jahre 2012 gelangten etliche Personen mit finanziellen Problemen an die Bera- tungsstelle. Die Beratungsstelle leistete mit Geldbeträgen Überbrückungshilfe. Es wurden acht Einzelpersonen und Familien mit insgesamt Fr. 13'389.55 unterstützt. Eine Vernetzung der Sozialberatung mit anderen Institutionen ist zentral. Martin Weidmann, der Stelleninhaber, arbeitete im vergangenen Jahr in folgenden Kommissionen mit: Betriebs- kommission Chinderhort, Verein Tagesfamilien, Kommission für Gesundheitsförderung, OK Appenzeller Sozialforum. Zudem vertrat er den Kanton als Delegierter im Vorstand des Hilfsvereins für Psychischkranke beider Appenzell.
Geschäftsbericht 2012 111 - 212 Für das Jahr 2012 kann festgehalten werden, dass im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Beratungen respektive der Ratsuchenden gesunken ist. Abhängigkeitserkrankungen sind meist sehr komplex, was häufig zu einer gesamthaft schwierigen Situation führt. Dies ver- langt eine umfassende und zeitaufwendige persönliche Prozessbegleitung der Betroffenen. Zudem ist es wichtig, eine schnelle und effektive Versorgung des Klienten zu gewährleisten, wobei eine Vernetzung mit Ärzten, Jugendanwaltschaft, Bewährungshilfe sowie anderen Stellen und Organisationen sehr wertvoll ist. Nachfolgende Statistik soll einen Überblick über die Tätigkeit der Beratungsstelle für Sucht- fragen im Jahr 2012 geben. 2012 2011 Illegale Drogen (Heroin, Cannabis, Kokain, etc) 2 6 Legale Drogen (Rauchen, Alkohol) 4 5 Telefonische Beratungen 3 7 Triage an andere Fachstellen 1 1 Beratung von Angehörigen 1 4 Kurzzeitkontakte (1-3 Gespräche) 1 7 Mittlere Kontakte (4-8 Gespräche) 1 3 Langzeitkontakte (> 9 Gespräche) 1 1
Im Auftrag der Kommission für Gesundheitsförderung hat die Beratungsstelle für Suchtfra- gen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. im letzten Jahr ein Konzept für Alkohol-Testkäufe erarbeitet. Die angekündigten Testkäufe wurden Anfang Dezember 2011 erstmals durchgeführt und im Juli 2012 wiederholt. Auch dieses Mal wurden zwei Jugendliche Testkäufer von Marion Bischof von der Beratungsstelle für Suchtfragen und Thomas Zimmermann von der Kan- tonspolizei Appenzell I.Rh. auf ihre Aufgaben vorbereitet und während des Einsatzes beglei- tet. Die Jugendlichen haben sich freiwillig und mit dem Einverständnis ihrer Erziehungsbe- rechtigten für die Alkohol-Testkäufe zur Verfügung gestellt. Das Alter der Testkäufer lag deutlich unter der gesetzlichen Grenze von 16 Jahren. Das durchaus erfreuliche Ergebnis vom Jahr 2011 konnte leider nicht ganz erreicht werden. Von den acht getesteten Verkaufsstellen hat sich das Verkaufspersonal an drei Abgabestel- len nicht an die Jugendschutzbestimmungen gehalten und illegal Alkohol an die Jugendli- chen verkauft. Testkäufe sind in der Präventionsarbeit ein wertvolles und hilfreiches Instrument und dienen als Grundlage für eine langfristige Verhaltensänderung in der Gesellschaft. Erwachsene sollen bei der Vergabe von alkoholischen Getränken in die Mitverantwortung gezogen wer- den. Zur Überprüfung des Jugendschutzes werden die Beratungsstelle für Suchtfragen und die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. daher in unregelmässigen Abständen weitere Alkohol- Testkäufe im Kanton durchführen.
Geschäftsbericht 2012 112 - 212 3. Kommission für Gesundheitsförderung Die Kommission für Gesundheitsförderung traf sich im Berichtsjahr 2012 zu zwei Sitzungen. Letztmals bildete das Bündnis gegen Depression einen Schwerpunkt. Die Arbeiten der Pro- jektgruppe konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Gegründet wurde Ende Jahr die überkantonale Nachfolgeorganisation Forum für psychische Gesundheit. Es ist beabsichtigt, die wertvolle Aufbauarbeit des Bündnisses gegen Depression in diesem Gefäss weiterzufüh- ren. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt lag in der Suchtprävention generell und der Tabakpräventi- on im Speziellen. Das 2006 lancierte Projekt "Kodex", das die Prävention von Nikotin-, Alko- hol- und Drogenkonsum bei Oberstufenschülern zum Inhalt hat, erfreute sich bei den Ju- gendlichen nach wie vor grosser Beliebtheit. Im Mai 2012 fand erneut der Elternbildungstag statt. Dieser war wie jedes Jahr sehr gut besucht.
2442 Lebensmittelpolizei
Geschäftsbericht 2012 113 - 212 Warengattung untersuchte Proben beanstandete Proben Milch, Milchprodukte 17 2 Speiseöle 79 2 Fleisch, Fleischerzeugnisse 7 1 Müllereiprodukte, Stärke, Brot 7 2 Obst 1 0 Honigarten 1 0 Getränke (Fruchtsaftarten, Mineralwasser) 5 0 Trinkwasser 39 3 Alkoholhaltige Getränke 12 3 Speisen genussfertig und nur aufgewärmt genussfertig 91 17 Total 259 30
bewilligte Betriebe Inspektio- nen Beanstan- dungen 2012 2011 2012 2011 2012 2011 Schlacht- und Zerlegebetriebe 5 4 5 1 8 7
Fleischuntersuchung Tierart Normalschlachtungen Notschlachtungen Total
geschlach- tete Tiere davon un- geniessbar geschlach- tete Tiere davon un- geniessbar geschlach- tete Tiere Rinder
6 Wochen 501 0 146 12 647 Kälber < 6 Wochen 3 0 2 0 5 Schafe 501 1 2 0 503 Ziegen 322 0 0 0 322 Schweine 1'603 3 18 2 1'621 Pferde 3 0 0 0 3 Kaninchen 1'034 0 0 0 1'034 Lamas, Alpakas 23 0 0 0 23 Gehegewild 20 0 0 0 20 Total 2012 4'010 4 168 14 4'178 Total 2011 3'064 11 158 2 3'222 Total 2010 4'023 5 199 14 4'222 Total 2009 2'935 4 193 2 3'128 Total 2008 2'316 6 196 5 2'512
Geschäftsbericht 2012 114 - 212 Rückstandsuntersuchung
Kontrollen Beanstan- dungen 2012 2011 2012 2011 Rückstandsuntersuchung Stichproben Milch Stichproben Fleisch
10 8
0 9
1 0
0 0 Rückstandsuntersuchung bei Verdacht Fleisch 39 24 0 0 Fremdstoffuntersuchung Masttiere lebend 12 12 0 0
2012 konnten sämtliche Schlacht- und Zerlegebetriebe kontrolliert werden. Die Ergebnisse waren grundsätzlich gut. Es konnte eine neue Schlachtanlage bewilligt werden, sodass nun zwei Schlachtanlagen, eine Notschlachtanlage und zwei Zerlegebetriebe zugelassen sind. Die Anzahl Schlachttieruntersuchungen und Fleischkontrollen entsprach in etwa den Vorjah- ren. Die Anzahl der von der Fleischkontrolle als ungeniessbar befundenen notgeschlachteten Tieren hat im letzten Jahr wieder zugenommen: 8% der notgeschlachteten Rinder und 11% der notgeschlachteten Schweine mussten als Kadaver entsorgt werden.
Geschäftsbericht 2012 115 - 212 2450 Sozialversicherungen Auszahlungen
Ordentliche AHV-Renten 43'221'540.00 Ausserordentliche AHV-Renten 18'564.00 Hilflosenentschädigungen an Altersrentner 825'172.00 Ordentliche Invalidenrenten 4'634'090.00 Ausserordentliche Invalidenrenten 1'388'971.00 IV-Taggelder 245'177.60 Hilflosenentschädigungen an IV-Rentner 575'156.00 Verzugszinsen auf Leistungen IV 20'351.00 Erwerbsausfallentschädigungen EO und MSE 1'780'029.55 Vergütungszinsen auf Beiträgen 32'145.70 Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer 26'670.00 Familienzulagen an Kleinbauern 1'570'506.80 Ergänzungsleistungen an AHV-Rentner (ohne IPV) 2'668'321.85 Ergänzungsleistungen an IV-Rentner (ohne IPV) 2'694'532.60 Kinderzulagen gemäss kantonalem Gesetz inklusive Abrechnungs- stellen 5'595'805.75 CO2-Rückerstattung an Arbeitgeber 89'093.40 Arbeitslosenentschädigungen 5'236'786.60 Total Auszahlungen
70'622'913.85
Ferner wurden für
Rechnungen für medizinische Massnahmen, Arzt- und Spitalkos- ten, Sonderschulen, Hilfsmittel usw. geprüft und zur direkten Zah- lung an die Zentrale Ausgleichsstelle nach Genf gesandt. 3'161'871.48
Beiträge
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Erwerbsersatzordnung 24'424'391.45 für Verzugszinsen 86'964.20 gemäss der landwirtschaftlichen Familienzulagenordnung des Bundes (GS 215.4030) 18'477.30 gemäss dem kantonalen Kinderzulagengesetz 5'263'000.30 für die Arbeitslosenversicherung 4'083'663.00 Total Beiträge 33'876'496.25
Geschäftsbericht 2012 116 - 212 2454 Soziales
2
0
0
2 Art. 371 Freiheitsstrafen 0 0 0 0 Art. 372 Eigenes Begehren 11 0 1 10 Art. 385 Elterliche Sorge bei Mündigen 20 0 0 20 Art. 386 Vorläufige Fürsorge 1 0 0 1
Beistandschaften ZGB Bestand 31.12.11 Anord. Aufheb. Bestand 31.12.12 Art. 392 Vertretungsbeistandschaften 15 7 5 17 Art. 393 Vermögens- und Verwaltungs- beistandschaften 29 3 13 19 Art. 394 Auf eigenes Begehren 41 6 2 45 Art. 395 Beiratschaften 7 1 0 8 Art. 397 Fürsorgerischer Freiheitsent- zug 3 4 6 1
Kindesschutzmassnahmen ZGB Bestand 31.12.11 Anord. Aufheb. Bestand 31.12.12 Art. 307 Allg. Kindesschutzmassnahmen 0 0 0 0 Art. 308 (Art. 309) Beistandschaften für Kinder 35 7 8 34 Art. 310 Aufhebung der elterlichen Obhut 3 0 3 0 Art. 311 (Art. 312) Aufhebung der elterlichen Sorge 0 0 0 0 Art. 316 Pflegekinderbewilligungen 6 0 1 5 Art. 318/3 Sicherung/Kindesvermögen 2 0 0 2
Geschäftsbericht 2012 117 - 212 Andere vormundschaftliche Geschäfte ZGB Bestand 31.12.11 Bestand 31.12.12 Art. 287 Unterhaltsverträge 12 21 Art. 421/422 Zustimmungsgeschäfte 25 19 Art. 297/318 Kindesinventar, Kenntnisnahme 11 4 Pflegekinderberichte 1 1 Erhebungsberichte / Anhörungen 146 149 Adoptionsgeschäfte 0 0 Sicherung (vorsorgliche Mitteilung) 1 7
Vormundschaften ZGB Bestand 31.12.11 Anord. Aufheb. Bestand 31.12.12 Art. 368 Unmündigkeit 1 0 1 0 Art. 369 Geisteskrankheit 5 1 1 5 Art. 370 Verschwendung (Gefahr des Notstands) 0 0 0 0 Art. 371 Freiheitsstrafen 1 0 1 0 Art. 372 Eigenes Begehren 3 0 2 1 Art. 385 Elterliche Sorge bei Mündigen 1 0 1 0 Art. 386 Vorläufige Fürsorge 0 0 0 0
Beistandschaften ZGB Bestand 31.12.11 Anord. Aufheb. Bestand 31.12.12 Art. 392 Vertretungsbeistandschaften 13 0 10 3 Art. 393 Vermögens- und Verwaltungs- beistandschaften 6 0 0 6 Art. 394 Auf eigenes Begehren 15 3 10 8 Art. 395 Beiratschaften 0 1 0 1 Art. 397 Fürsorgerischer Freiheitsent- zug 0 0 0 0
Geschäftsbericht 2012 118 - 212 Kindesschutzmassnahmen ZGB
Bestand 31.12.11 Anord. Aufheb. Bestand 31.12.12 Art. 307 Allgemeine Kindesschutz- massnahmen 0 0 0 0 Art. 308 (Art. 309) Beistandschaften für Kinder 16 4 3 17 Art. 310 Aufhebung elterliche Obhut 1 0 0 1 Art. 311 (Art. 312) Aufhebung elterliche Sorge 0 0 0 0 Art. 316 Pflegekinderbewilligungen 2 0 2 0 Art. 318/3 Sicherung/Kindesvermögen 0 0 0 0
Andere vormundschaftliche Geschäfte ZGB Bestand 31.12.11 Bestand 31.12.12 Art. 287 Unterhaltsverträge 2 1 Art. 421/422 Zustimmungsgeschäfte 4 12 Art. 297/318 Kindesinventar, Kenntnisnahme 0 1
Pflegekinderberichte 0 0
Erhebungsberichte 2 0
Adoptionsgeschäfte 0 0
Sicherung (vorsorgliche Mitteilung) 0 0
Schweizerbürger 168 148 Ausländer 50 45 Davon wohnhaft
Appenzell innerer Landesteil 129 29 57 101 Oberegg 6 2 2 6 in anderen Kantonen 83 12 9 86 im Ausland 0 0 0 0 Personenzusammensetzung
Alleinerziehende 43 13 23 33 Alleinstehende 121 21 17 125 Familien 26 4 9 21 Ehepaare 18 1 15 4 in Kliniken 0 0 0 0 Drogen 3 0 3 0 Sozialpädagogische Massnahmen 7 4 1 10
Geschäftsbericht 2012 119 - 212 Die Anzahl der Sozialhilfebezüger ist im Jahr 2012 aufgrund der Beruhigung des wirtschaftli- chen Umfelds und diversen Verschiebungen hin zur Invalidenversicherung gering gesunken. Aufgrund der restriktiveren Flüchtlingspolitik des Bundes gab es keinen grossen Zuwachs an anerkannten Flüchtlingen. Dementsprechend hielt sich auch der Familiennachzug in Gren- zen. Die Integration und Erwerbsituation bei den anerkannten Flüchtlingen ist zwar beacht- lich, allerdings genügt das Einkommen in den wenigsten Fällen für die Existenzsicherung einer Familie. Im Weiteren führten neue Fälle von Fremdplatzierungen und sozialpädagogi- sche Massnahmen zu höherem Aufwand in der Sozialhilfe.
2456 Behinderteninstitutionen Die Zusammenarbeit der Ostschweizer Kantone AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und des Kan- tons Zürich wird in den wesentlichen Bereichen der Planung und Finanzierung von stationä- ren Einrichtungen weitergeführt. Der Kanton Appenzell I.Rh. berücksichtigt bei der Umset- zung der Leistungsvereinbarung mit der Werkstätte und dem Wohnheim Steig die interkan- tonalen Vorgaben, welche ein einfaches und transparentes Finanzierungssystem sowie die Grundsätze für eine einheitliche Qualitätspolitik beinhalten. Die Umstellung vom bisherigen Defizit-Finanzierungssystem hin zu Tagespauschalen hat sich in einigen Kantonen verzö- gert, so auch im Kanton I.Rh. Der Kanton Appenzell I.Rh. verfügt mit einer einzigen Instituti- on über kein breites Angebot und ist deshalb an einer Zusammenarbeit mit anderen Kanto- nen interessiert. Per Stichtag (31. Dezember 2012) hatten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. 40 (39) Personen eine Leistung im Bereich Wohnen und mit 61 Personen die gleiche Anzahl wie im Vorjahr eine Leistung im Bereich Arbeit in Anspruch genommen. Das Wohn- heim und die Werkstätte für Behinderte Steig wird zu 100% von geistig behinderten Men- schen genutzt. Im Wohnbereich werden 23 (davon 9 mit Wohnsitz Appenzell I.Rh.) und in der Werkstätte 51 (davon 30 mit Wohnsitz Appenzell I.Rh.) Menschen mit einer Behinderung betreut.
2460 Bürgerheim Appenzell Die Bürgerheimkommission tagte auch dieses Jahr fünf Mal zu verschiedenen Traktanden. Dabei waren erneut Themen bezüglich Pflegeleitung und die anstehenden personellen und strukturellen Probleme aktuell. Diese Themen sind schon seit mehreren Jahren mit unter- schiedlicher Intensität Bestandteil der Führungsarbeit. Das Ziel einer nachhaltigen Lösung zeichnet sich jedoch im Jahr 2013 verstärkt ab. Die Abrechnung der Pflege- und Betreuungstaxen auf der Grundlage der neuen BESA- Einstufungen wurden anfänglich verzögert. Im Laufe des Jahres wurde die Neueinstufung jedoch abgeschlossen und bildet nun eine wichtige Basis für die Arbeit im Pflegealltag. Dem Bürgerheim ist es im zweiten Jahr der neuen Pflegefinanzierung gelungen, relativ selbstän- dig alle Belange der neuen Finanzierung umzusetzen. Die Umsetzung der neuen Pflegefi- nanzierung mit BESA-Einstufung war arbeitsintensiv und absorbierte viele Personalressour- cen.
Geschäftsbericht 2012 120 - 212 Im Durchschnitt mussten über das ganze Jahr hinweg zirka 1.2 Stellen in der Pflege und Betreuung über Mitarbeitende eines externen Personalverleihs gesichert werden. Grund dafür waren eine bewilligte Aufstockung des Stellenetats um 50% sowie die Langzeitabsenz der Pflegeleitung. Ein Mangel an Pflegefachpersonal auf dem Arbeitsplatz machte den Ein- satz von temporären Mitarbeitenden notwendig. Die gesetzliche Bestimmung, wonach Ein- stellungen von Mitarbeitenden im Bürgerheim durch die Standeskommission genehmigt werden müssen, macht - zusammen mit den kurzen Kündigungsfristen - eine zeitgerechte Besetzung vakanter Stellen beinahe unmöglich. Die im letzten Jahr eingeführten Neuerungen (Dienst-/Arbeitszeiten, Medikamentenabgabe) haben sich bewährt. Eine Analyse der nächtlichen Tätigkeiten hatte aufgezeigt, dass der praktizierte Nachtpikett (Schlafpikett) aufgrund der immer höheren Nachfrage nach Betreuung nicht mehr adäquat ist. Zusammen mit der Pflege wurde ein der Situation angepasster Nachtdienst (Arbeitszeit) eingeführt. Die Pflegedienstleitung fiel sechs Monate krankheitsbedingt aus. Sie kündigte daraufhin ihr Arbeitsverhältnis per Oktober 2012. Die anfallenden Führungsarbeiten wurden vom Leiter des Pflegedienstes zwischenzeitlich übernommen. Ein guter Ersatz konnte in den eigenen Reihen (Spital) gefunden und der Standeskommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Im Herbst kündigte dann auch der Küchenchef, um sich einer neuen Herausforderung anzu- nehmen. Auch hier konnte die Nachfolge mit dem langjährigen Stellvertreter geregelt wer- den. Die damit entstandene Lücke bei den Köchen wurde durch die Anstellung eines ehema- ligen Lehrlings des Spitals gedeckt. Beide Anstellungen wurden durch die Standeskommissi- on bestätigt. Bei den Sachkosten konnte grundsätzlich in allen Positionen das Budget eingehalten respek- tive unterschritten werden. Lediglich im Haushaltbereich zeigte sich ein gewisser Investiti- onsstau. Die Beschaffung von neuen Matratzen, Kissen, Duvets und der schon in die Jahre gekommenen Vorhänge musste zwingend in Angriff genommen werden. Überdies wurde die Renovation der Zweier-Zimmer im Jahr 2012 weitergeführt. Es sind aber auch Mindereinnahmen gegenüber dem Budget entstanden, da die Bettenbele- gung 7% tiefer war als erwartet. Die bestehende Warteliste erwies sich für die Budgetierung als wenig hilfreich, da sich künftige Bewohner meist präventiv anmelden. Im Vergleich zum Vorjahr konnten die Einnahmen jedoch gesteigert werden, da die Zimmerpreise auf Januar 2012 leicht angehoben wurden und sich weniger Bewohner in der Pflegestufe BESA 0 be- fanden. Allgemein lag die Pflegebedürftigkeit leicht über der des Vorjahrs.
Geschäftsbericht 2012 121 - 212 1.1. Statistische Angaben Verteilung der Bewohner nach Altersgruppen (Stichtag) Altersgruppe Männer Frauen 50-54 Jahre -- -- 55-59 Jahre -- -- 60-64 Jahre -- -- 65-69 Jahre -- -- 70-74 Jahre 3 -- 75-79 Jahre 1 1 80-84 Jahre 6 8 85-89 Jahre 4 12 90-94 Jahre 3 7 95 und älter -- 2 Total 17 30
Pflegetage Pflegeheim nach Pflegegrad
2012 2011 BESA 0 809 1634 BESA 1 (1-20 Min.) 3825 5288 BESA 2 (21-40 Min.) 6109 4618 BESA 3 (41-60 Min.) 2372 3006 BESA 4 (61-80 Min.) 2348 1460 BESA 5 (81-100 Min.) 710 527 BESA 6 (101-120 Min.) 183 365 BESA 7 (121-140 Min.) 501 241 BESA 8 (141-160 Min.) 305 365 BESA 9 (161-180 Min.) 274 365 BESA 10 (181-200 Min.)
BESA 11 (201-220 Min.)
BESA 12 (über 220 Min.)
Total 17'436 17869 Bettenbelegung 90% 93%
Geschäftsbericht 2012 122 - 212 2462 Alters- und Invalidenheim Torfnest (Oberegg)
Heimkommission Die Heimkommission Torfnest traf sich im Berichtsjahr zu zwei Sitzungen. Wichtigste Trak- tanden bildeten personelle Fragen und betriebliche Ziele. Die Belegung konnte aufgrund der getroffenen Massnahmen im Vergleich zum Vorjahr verbessert werden. Aus diesem Grunde verringerte sich auch das Defizit. Auch im Jahre 2012 wurden die bewährten Beschäftigungs- und Animationsprogramme wie Altersturnen, Singen, Basteln etc. weitergeführt. Das Angebot erfreut sich nach wie vor gros- ser Beliebtheit. Ebenso wird das spezielle Beschäftigungsprogramm unter der Leitung von Max Fürer weiterhin gerne und rege benutzt. Für Unterhaltung sorgten überdies verschiede- ne Chöre und Musikgruppen. Im September wurde der jährliche Ausflug gemeinsam mit den Bewohnern des Altersheims Watt (Reute) durch die Zivilschutzorganisation Oberegg-Reute organisiert und erfolgreich durchgeführt.
Betriebsrechnung
2012 2011 Betriebsaufwand 628'494.55 570'014.90 Mietzinsen an Kanton 100'000.00 100'000.00 Ertrag 730'082.75 660'077.25 Rückschlag + 1588.20 – 9'937.65
Verteilung der Bewohner nach Altersgruppen Altersgruppe Männer Frauen 50–54 Jahre 0 0 55–59 Jahre 1 0 60–64 Jahre 1 0 65–69 Jahre 0 0 70–74 Jahre 2 0 75–79 Jahre 2 0 80–84 Jahre 0 2 85–89 Jahre 1 3 90–94 Jahre 0 2 95 und älter 0 2 Total 7 (8) 9 (9)
Total Pensionstage 6'202 (5'852) Belegung 95% (90%)
Geschäftsbericht 2012 123 - 212 2480 Asylwesen Gesamthaft wurden dem Kanton Appenzell I.Rh. im Berichtsjahr 2012 51 (36) neue Asylbe- werber zugewiesen. Die Anzahl der am Stichtag (31. Dezember 2012) registrierten Asylbe- werber, vorläufig aufgenommenen Ausländer und vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge nach Asylgesetz betrug 81 (53). Von den 81 Anwesenden wohnten 60 (32) Personen in Asylunterkünften. Als Familiennachzug wurden dem Kanton zwei Personen zugewiesen, welche direkt in den Familienwohnungen untergebracht wurden. Gesamthaft wurden im Berichtsjahr neun Personen als Flüchtlinge anerkannt (inklusive Familiennachzug). Die Herkunft der anwesenden Personen zeigt folgendes Bild: Afghanistan 7 Algerien 1 Eritrea18 Iran 2 Irak 4 Nigeria 3 Somalia 3 Sri Lanka 21 Tunesien 2 Türkei 9 Volksrepublik China 11 Gesamthaft generierten diese Personen 19'466 Belegungstage. Beschäftigungsprogramme wie die Altpapier- und Kartonentsorgung, der Unterhalt von Feu- erstellen sowie Unterhaltsarbeiten in den kantonseigenen Asylunterkünften wurden wie bis anhin weitergeführt. Die Nachfrage nach Brennholz ist seit Anfang Oktober 2009 stetig ge- stiegen. Rund 150 Kundinnen und Kunden werden mit Brennholz beliefert. Die Asylsuchen- den waren überdies auch im Jahre 2012 im Auftrag des Oberforstamts bei der Bekämpfung von Neophyten im Einsatz. Das Sozialamt wurde bei der Einrichtung und Bereitstellung von Unterkünften für die anerkannten Flüchtlinge sowie für Wohnungsumzüge und den damit verbundenen Reinigungsarbeiten unterstützt. Insgesamt wurden von den Asylsuchenden im Rahmen dieser Projekte und Tätigkeiten 21'800 (19'000) Arbeitsstunden geleistet. Zur Unterstützung des Betreuungsteams wurden wie im Vorjahr mehrere Zivildienstleistende eingesetzt. Die Beschäftigungsprojekte könnten ohne den Einsatz von Zivildienstleistenden in diesem Umfang nicht durchgeführt werden. Die Beschäftigungsprogramme tragen ganz wesentlich zu einem konfliktfreien Zusammenleben der verschiedenen Ethnien bei. Dies ist ganz besonders wichtig, da sich die Asylsuchenden im Kanton Appenzell I.Rh. über mehrere Monate - in gewissen Fällen gar mehrere Jahre - in den Asylstrukturen aufhalten. Dies im Gegensatz zu anderen Kantonen, in denen die Asylsuchenden nach rund sechs Monaten auf die Gemeinden verteilt werden. Dank dem gut ausgebauten Beschäftigungsprogramm, bei dem immer wieder Kontakte zum Gewerbe und zur Bevölkerung entstehen, konnte auch die Arbeitsintegration der Flüchtlinge verbessert werden.
Geschäftsbericht 2012 124 - 212 25 JUSTIZ-, POLIZEI- UND MILITÄRDEPARTE- MENT 2500 Justiz und Polizei
Geschäftsbericht 2012 125 - 212 2. Jugendanwaltschaft Appenzell 2012 2011
Strafbefreiungen – 3 Verweise 1 9 Persönliche Leistungen 31 36 Persönliche Leistungen bedingt – – Bussen – – Bussen bedingt – – Freiheitsentzüge bedingt – 1 Freiheitsentzüge unbedingt – – 2. Einstellungen 6 9 3. Mediationen – – 4. Abtretungen an andere Jugendanwaltschaften 4 3 5. Weiterleitungen an das zuständige Jugendgericht – – 6. Strafvollzug 2 – 7. Pendenzen 4 7
Die Verurteilungen bezogen sich auf folgende Straftaten 2012 2011 Art. 111 136 StGB Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 6 5 Art. 137 172 StGB Strafbare Handlungen gegen das Vermögen 9 9 Art. 173 186 StGB Strafbare Handlungen gegen die Ehre und Freiheit 1 8 Art. 187 200 StGB Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 2 1 Art. 221 230 StGB Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen – – Art. 240 250 StGB Fälschung von Geld, Wertzeichen, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen – – Art. 251 257 StGB Urkundenfälschung – – Art. 258 263 StGB Verbrechen und Vergehen gegen den öffentli- chen Frieden – – Art. 285 295 StGB Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt 1 – Art. 303 311 StGB Verbrechen und Vergehen gegen die Rechts- pflege 1 – Strassenverkehrsdelikte 18 25 Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz 2 – Verstösse gegen das Waffengesetz 1 – Delikte gegen andere Bundesgesetze – – Delikte gegen kantonales Verwaltungsstrafrecht – – Andere – 5
Geschäftsbericht 2012 126 - 212 3. Vermittler Vermittleramt Fälle neu Vermit- telt Ent- scheide Leit- scheine Rück- züge Fälle pendent 2012 2011 2012 2011 Appenzell Schwende Rüte Schlatt-Haslen Gonten Oberegg 47 4 6 – 8 9 51 4 9 3 6 7 16 2 4 – 1 5 5 – – – – – 25 2 1 – 3 3 2 1 2 1 3 2 4 – – – 1 1 5 1 1 1 – 2 Total 74 80 28 5 34 11 6 10 Die Vermittler und deren Stellvertreter in den einzelnen Bezirken sind aus dem Staatskalen- der ersichtlich.
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 2011 Be- scheid Be- schluss Urteil 2012 2011 Akkreditierung Aktenherausgabe Ausstandsbegehren Definitive Rechtsöffnung Forderung aus Mietvertrag Konkurs Rechtshilfeverfahren Schutzschrift Unentgeltliche Rechtspflege Diverses 7 1 – – 2 3 26 – 2 3 12 1 3 1 – – 46 5 3 1 – – – – – – – – – – 10 – – – – – 26 – – – – 2 – – 2 3 – – 2 4 – – – – – – – – – – 3 1 – – – – – – – 1 Total 44 72 – 36 13 – 5
Abteilungen Zivil- und Strafgericht Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 2011 Be- scheid Be- schluss Urteil 2012 2011 Zivilrecht: Berufungen Ausstandsbegehren Einsetzung Sonderprüfer Immaterialgüterrecht Kinderschutzmassnahme
– – – – –
2 1 1 1 1
– – – – –
– – 1 – –
– – – 1 –
– – – – –
– – 1 1 –
Geschäftsbericht 2012 127 - 212 Strafrecht: Berufungen
2
1
–
–
1
1
– Total 2 7 – 1 2 1 2 Die Abteilung Zivil- und Strafgericht traf sich im Kalenderjahr zu insgesamt zwei Halbtages- sitzungen.
Verwaltungsgericht Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 2011 Be- scheid Be- schluss Urteil 2012 2011 Ausländerrecht Baurecht Bäuerliches Bodenrecht Bildungsrecht Energie Kindesschutzmassnahmen Öffentliches Arbeitsrecht Öffentliches Beschaffungs- wesen Steuerrecht Sozialversicherungsrecht Diverses – 3 – – – – 2 –
4 12 – 1 5 1 1 – – 1 –
1 4 4 – – – – – – – –
– 3 – – – – – 1 – – –
1 – – – 3 – 1 – – 1 –
1 6 – – 2 – – – – 2 –
2 6 – – 2 – 1 1 – 1 –
– 3 – Total 21 18 3 2 12 12 8 Die Abteilung Verwaltungsgericht traf sich zu insgesamt fünf Halbtagessitzungen und einer Tagessitzung.
Kommissionen Name der Kommission Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 2011 Be- scheid Be- schluss Urteil 2012 2011 Aufsichtsbehörde SchKG (KAB) 3 4 – 1 3 – 1 Gesetzliches Schiedsgericht nach KVG – – – – – – – Kommission für allgemeine Beschwerden (KBA) (ab 1. Januar 2011) 1 – – – 1 – – Kommission für Entscheide in Strafsachen (KSE) 3 5 1 – 2 – – Kommission für Beschwer- den in gerichtlichen Personal- fragen – – – – – – – Total 7 9 1 1 6 – 1 Die Aufsichtsbehörde SchKG (KAB) traf sich zu einer Halbtagessitzung.
Geschäftsbericht 2012 128 - 212 5. Bezirksgerichte An der Landsgemeinde vom 29. April 2012 nahm das Stimmvolk eine Teilrevision des Ge- richtsorganisationsgesetzes an, welche den Zusammenschluss der Bezirksgerichte von Appenzell und Oberegg zum Bezirksgericht Appenzell I.Rh. bewirkte. Die Statistik wird ent- sprechend aus Gründen der Transparenz aufgeteilt in eine Periode vor und eine nach der Landsgemeinde.
5.1. Bezirksgerichte bis zur Landsgemeinde (1. Januar – 29. April 2012) Einzelrichter Appenzell Zivilsachen Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 1 2011 Be- scheid Beschluss Urteil 2012 2 2011 Ver- gleich Abschrei- ber Aktenein- sicht/Aktenherausgabe 2 3 – – – – 4 2 Arbeitsstreitsache 1 2 – 1 – – 3 3 Arrestbefehl – 2 – – – – – – Definitive Rechtsöff- nung / Exequatur 4 22 1 – – 5 1 3 Eheschutzmassnahme 3 12 – 4 – 1 3 5 Handelsregisterange- legenheiten 4 5 – – 6 – – 2 Konkurs 10 14 – – 5 4 5 4 Konkursverfügung 3 9 – – – 4 – 1 Kraftloserklärung 2 17 – – 1 7 7 13 Miet-/Pachtstreitsache 1 1 – 1 – – – – Provisorische Rechts- öffnung 6 24 1 – 1 7 2 5 Rechtshilfeersuchen 34 55 – – 35 – 1 2 Rechtsvorschlag Art. 265a SchKG – 1 – – – – – – Unentgeltliche Rechts- pflege 6 18 – – – 5 2 1 Vorsorgliche Verfü- gung – 4 – – 1 2 1 4 Diverses – 6 – – – – – – Total 76 195 2 6 49 35 29 45
1 Eingänge vom 1. Januar bis 29. April 2012 2 Stand Pendenzen per 29. April 2012
Geschäftsbericht 2012 129 - 212 Strafsachen Neueingänge Urteile Fälle pendent 2012 3 2011 Abweisung Teil- schutz Schutz 2012 4 2011 ANAG-Sache – 1 – – – – – Prüfung Untersu- chungshaft – 5 – – – – – Total – 6 – – – – –
Verfahren nach Scheidungsrecht Appenzell
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 3 2011 Be- scheid Be- schluss Urteil Urteil 2012 4 2011 unstrittig strittig Abänderung 1 5 1 1 – – 1 2 Ehescheidung 8 15 1 2 5 – 12 12 Total 9 20 2 3 5 – 13 14
Bezirksgericht Appenzell Zivilsachen Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 3 2011 Be- scheid Beschluss Urteil 2012 4 2011 Ver- gleich Abschrei- ber Erbrecht – 3 – 1 – – 2 3 Forderung 1 2 – 1 – – 3 3 Sachenrecht/Nachbar- recht 2 3 1 – – 1 3 3 Diverses 1 2 – – – – 1 – Total 4 10 1 2 – 1 9 9
Strafsachen Neueingänge Urteile Fälle pendent 2012 3 2011 Verurtei- lung Frei- spruch Diverse 2012 4 2011 SVG – 7 6 – – – 6 Total – 7 6 – – – 6 Die Zivilabteilung des Bezirksgerichts Appenzell tagte bis zur Landgemeinde an zwei Halb- tagessitzungen. Die Strafabteilung des Bezirksgerichts Appenzell tagte bis zur Landgemeinde an drei Halb- tagessitzungen und einer Tagessitzung.
3 Eingänge vom 1. Januar bis 29. April 2012 4 Stand Pendenzen per 29. April 2012
Geschäftsbericht 2012 130 - 212 Bezirksgerichtliche Kommission Appenzell
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 5 2011 Be- scheid Beschluss Urteil 2012 6 2011 Ver- gleich Abschrei- ber Forderung 4 6 – 1 – 1 4 2 Fürsorgerische Frei- heitsentziehung 1 4 1 – 1 – – 1 Sachenrecht – 2 – – – 1 – 1 Diverses 1 2 – – – – 2 1 Total 6 14 1 1 1 2 6 5 Die bezirksgerichtliche Kommission tagte bis zur Landsgemeinde an drei Halbtagessitzun- gen.
Einzelrichter Oberegg
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 5 2011 Be- scheid Beschluss Urteil 2012 6 2011 Ver- gleich Abschrei- ber Definitive Rechtsöff- nung 4 3 – – – – 4 – Eheschutzmassnah- men 2 1 1 – – – 2 1 Konkursverfügung – 4 – – – – – – Kraftloserklärung – 1 – – – – 1 1 Miet-/Pachtstreitsache – 2 – 1 – – – 1 Provisorische Rechts- öffnung 1 2 – – – – 1 – Rechtshilfeersuchen – 1 – – – – – – Unentgeltliche Rechts- pflege 2 – – – – – 2 – Total 9 15 1 1 – – 10 3
Verfahren nach Scheidungsrecht Oberegg
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 5 2011 Be- scheid Be- schluss Urteil Urteil 2012 6 2011 unstrittig strittig Ehescheidung – 3 – – – 1 – 1 Total – 3 – – – 1 – 1
5 Eingänge vom 1. Januar bis 29. April 2012 6 Stand Pendenzen per 29. April 2012
Geschäftsbericht 2012 131 - 212 Bezirksgericht Oberegg
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 7 2011 Be- scheid Beschluss Urteil 2012 8 2011 Ver- gleich Abschrei- ber Strafsachen – 1 – – – 1 – 1 Total – 1 – – – 1 – 1 Das Bezirksgericht Oberegg tagte bis zur Landsgemeinde an einer Halbtagessitzung.
Bezirksgerichtliche Kommission Oberegg
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 7 2011 Be- scheid Beschluss Urteil 2012 8 2011 Ver- gleich Abschrei- ber Forderung 1 1 1 – – – – – Fürsorgerische Frei- heitsentziehung Sachenrecht/Nachbar- recht – 1 1 – – – – – – – – – – 1 – – Total 2 2 1 – – – 1 – Die bezirksgerichtliche Kommission Oberegg hatte keine Sitzung.
7 Eingänge vom 1. Januar bis 29. April 2012 8 Stand Pendenzen per 29. April 2012
Geschäftsbericht 2012 132 - 212 5.2. Bezirksgericht Appenzell I.Rh. (30. April - 31. Dezember 2012)
Einzelrichter Appenzell I.Rh. Zivilsachen Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 9 2012 10
Be- scheid Beschluss Urteil 2012 11 2012 12
Ver- gleich Ab- schreiber Akteneinsicht/Akten- herausgabe 3 2 – – 6 – 1 4 Arbeitsstreitsache 3 1 – 4 1 – 1 3 Arrestbefehl 2 – – – – 2 – – Definitive Rechtsöff- nung/Exequatur 25 8 2 – 2 19 7 5 Eheschutzmassnah- men 9 5 – 5 5 – 4 5 Handelsregisterange- legenheiten 5 4 – – – 2 3 – Konkurs 16 10 3 – 7 8 3 5 Konkursverfügung 19 3 – – – 19 – – Kraftloserklärung 5 2 – – – 7 6 8 Miet-/Pachtstreitsache 2 1 1 1 – – – – Provisorische Rechts- öffnung 17 7 1 – 3 10 6 3 Rechtshilfeersuchen 25 34 – – 25 – 1 1 Rechtsvorschlag Art. 265a SchKG 2 – 1 – – – 1 – Unentgeltliche Rechtspflege 14 8 – – – 16 2 4 Vorsorgliche Verfü- gung 4 – – 1 – – 4 1 Diverses 5 – – – 1 – 4 – Total 156 85 8 11 50 83 43 39
Strafsachen Neueingänge Urteile Fälle pendent 2012 9 2012 10 Abweisung Teil- schutz Schutz 2012 11 2012 12 ANAG-Sache 2 – – – 2 – – Diverses 1 – – – 1 – – Total 3 – – – 3 – –
9 Eingänge vom 30. April bis 31. Dezember 2012 10 Eingänge Appenzell und Oberegg vom 1. Januar bis 29. April 2012 11 Stand Pendenzen per 31. Dezember 2012 12 Stand Pendenzen Appenzell und Oberegg per 29. April 2012
Geschäftsbericht 2012 133 - 212 Verfahren nach Scheidungsrecht Appenzell I.Rh.
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 13 2012 14 Be- scheid Be- schluss Urteil Urteil 2012 15 2012 16
unstrittig strittig Abänderung 3 1 1 1 1 – 1 1 Ehescheidung 16 8 – 2 14 – 12 12 Total 19 9 1 3 15 – 13 13
Bezirksgericht Appenzell I.Rh. Zivilsachen Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 13 2012 14 Be- scheid Beschluss Urteil 2012 15 2012 16 Ver- gleich Ab- schreiber Erbrecht 1 – – 1 – – 2 2 Forderung 5 1 – 2 – – 6 3 Sachenrecht/Nach- barrecht – 2 – 1 – 1 1 3 Diverses – 1 – 1 – – – 1 Total 6 4 – 5 – 1 9 9
Strafsachen Neueingänge Urteile Fälle pendent 2012 13 2012 14 Verurtei- lung Freispruch Diverse 2012 15 2012 16 BetMG 2 – 2 – – – – Nachträgliche richter- liche Verfügung – – – – – – – StGB:
Vermögen 1 – – – – 1 – Sexuelle Integrität gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen –
1 –
– –
1 –
– –
– –
– –
– SVG 6 – 2 – 2 2 – Total 10 – 5 – 2 3 – Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. tagte nach der Landsgemeinde an zwei Halbtagessitzun- gen und einer Tagessitzung.
13 Eingänge vom 30. April bis 31. Dezember 2012 14 Eingänge Appenzell und Oberegg vom 1. Januar bis 29. April 2012 15 Stand Pendenzen per 31. Dezember 2012 16 Stand Pendenzen Appenzell und Oberegg per 29. April 2012
Geschäftsbericht 2012 134 - 212 Bezirksgerichtliche Kommission Appenzell I.Rh.
Neueingänge Erledigungen Fälle pendent 2012 17 2012 18
Be- scheid Beschluss Urteil 2012 19 2012 20
Ver- gleich Ab- schreiber Forderung 6 4 – 3 2 – 5 4 Fürsorgerische Frei- heitsentziehung 2 1 1 – 1 – – – Sachenrecht/Nach- barrecht – – – 1 – – – 1 Diverses 2 1 1 2 – – 1 2 Total 10 6 2 6 3 – 6 7
Die bezirksgerichtliche Kommission Appenzell I.Rh. hatte keine Sitzung. An der Landsgemeinde 2012 schied Stephan Bürki aufgrund seiner Wahl ins Kantonsgericht Appenzell I.Rh. als Richter des Bezirksgerichts Oberegg aus. Zudem gaben aufgrund der neuen Gerichtsorganisation am Ende der Amtsperiode 2011/12 Lucia Hörler-Baumann, Roswitha Ulmann-Ebneter, Stefan Fässler, Maria Hehli-Bischofber- ger, Raphaela Zimmermann-Weishaupt, Karin Brülisauer-Signer und Mirta Ammann Schefer ihren Rücktritt aus dem Bezirksgericht Appenzell sowie Claudia Blatter-Mainberger, Veronika Breu-Eugster, Hannes Bruderer und Suzanne Bernhard-Deubelbeiss den Rücktritt aus dem Bezirksgericht Oberegg. Die neue Zusammensetzung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. ergibt sich aus dem Staats- kalender.
Anzahl Fälle Nicht eintreten Abwei- sung teilw. Schutz Schutz Fälle pendent 2012 2011 2012 2011 Beschwerde in Zivilsachen 2 2 2 1 – – – 1 Beschwerde in Strafsachen – 1 – – – 1 – 1 Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angele- genheiten 3 3 – 2 – – 1 – Total 5 6 2 3 – 1 1 2
17 Eingänge vom 30. April bis 31. Dezember 2012 18 Eingänge Appenzell und Oberegg vom 1. Januar bis 29. April 2012 19 Stand Pendenzen per 31. Dezember 2012 20 Stand Pendenzen Appenzell und Oberegg per 29. April 2012
Geschäftsbericht 2012 135 - 212 7. Datenschutzbeauftragter Am 16. Dezember 2011 wurde Urs Glaus, Rechtsanwalt, St.Gallen, als Datenschutzbeauf- tragter gewählt. Er ist bereits Datenschutzbeauftragter des Kantons Appenzell A.Rh. Der Datenschutzbeauftragte wurde eingeladen, in der Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA einen Mitbericht zu machen. Wie in anderen Vorlagen (etwa im Entwurf des Bundesgesetzes über das elektroni- sche Patientendossier) soll auch im Strafregistergesetz die 13-stellige AHV-Nummer als einziger Personenidentifikator verwendet werden. Diese Zweckentfremdung erscheint unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes problematisch: Nach Angaben der zentralen Aus- gleichskasse (ZAS) sind rund 20 Mio. AHVN13 vergeben, wobei die ZAS selbst davon aus- geht, dass zirka 200'000 Personen mehr als eine AHVN13 zugeteilt erhalten haben und einzelne AHVN13 mehr als einer Person zugeteilt wurden. Innerhalb der Sozialversicherung mag diese Fehlerzahl vertretbar sein, in anderen Bereichen sollte die AHVN13 nicht verwen- det werden, erst recht nicht als einziger Personenidentifikator. In der Beratungstätigkeit hat die Datensperre den Datenschutz gleich mehrfach beschäftigt. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist die Datensperre gleich wie im Bundesgesetz über den Daten- schutz geregelt und setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Andere Kantone lassen die Datensperre voraussetzungslos zu, was aber ebenfalls wieder Ausnahmen für die Mitteilung von Daten erfordert. Verschiedene Anfragen werden telefonisch oder per E-Mail gestellt und möglichst rasch und unkompliziert beantwortet. Dazu gehören auch Anfragen, welche den privatrechtlichen Da- tenschutz betreffen. Für diese ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragte zuständig. Dieser beantwortet diese Anfragen mangels personeller Kapazitäten nicht. Es wäre unbefriedigend und für Bürger unverständlich, wenn solche Anfragen von einem kantonalen Datenschutzbeauftragten mangels Zuständigkeit nicht entgegengenommen und wenigstens im Sinne einer Meinungsäusserung behandelt würden. Die Vereinigung der kantonalen Datenschutzbeauftragten (Privatim) leistet wertvolle Arbeit für alle Datenschutzbeauftragten und die Kantone. Die Informationen und der Erfahrungs- austausch, die Bearbeitung von wichtigen Fragen in Arbeitsgruppen ermöglicht eine Koordi- nation der Tätigkeit. Gerade Datenschutzbeauftragte kleinerer Kanton profitieren vom Wis- sen und der Arbeit von Kollegen in grösseren Kantonen in hohem Masse.
2532 Verwaltungspolizei
Kombi (ID und Pass)* ab 18 Jahren 484 – Kombi (ID und Pass)* bis 18 Jahre 120 –
Geschäftsbericht 2012 136 - 212 Heimatausweise 169 188 Heimatausweis-Verlängerungen 325 283 Wohnsitzbescheinigungen 446 434 Ausweiskarten für Reisende 1 0 *Innerer und äusserer Landesteil 2. Einwohnerbestand in Appenzell I.Rh. Bezirke 31.12.2012 31.12.2011 Appenzell 5'726 5'770 Schwende 2'132 2'117 Rüte 3'452 3'401 Schlatt-Haslen (mit Kloster Wonnenstein) 1'135 1'137 Gonten 1'448 1'461 Innerer Landesteil 13'893 13'886 Oberegg (mit Kloster Grimmenstein) 1'896 1'903 Äusserer Landesteil 1'896 1'903 Gesamttotal 15'789 15'789
Appenzell, röm.-kath. 7'638 7'662 Gonten, röm.-kath. 1'102 1'113 Schwende, röm.-kath. 794 766 Haslen, röm.-kath. 559 576 Brülisau, röm.-kath. 448 448 Eggerstanden, röm.-kath. 444 441 Evangelisch 1'335 1'341 Konfessionslose 664 657 Islam 510 498 Orthodox 226 219 Übrige 163 153 Christkatholisch 7 9 Kath./Ref. ohne Landeskirche 3 3 Total innerer Landesteil 13'893 13'886 Oberegg
Römisch-katholisch 1'284 1'266 Evangelisch 342 355 Konfessionslose 212 226 Übrige 38 33 Islam 19 19 Orthodox 1 4 Total Oberegg 1'896 1'903 Gesamttotal 15'789 15'789
Geschäftsbericht 2012 137 - 212 4. Einwohnerbestand nach Schulgemeinden Schulgemeinden 2012 2011 Appenzell 7'803 7'850 Oberegg 1'896 1'903 Gonten 1'315 1'326 Steinegg 988 972 Schwende 947 916 Meistersrüte 798 792 Haslen 647 657 Brülisau 514 513 Eggerstanden 506 497 Schlatt 375 363 Kau 0 0 Total 15'789 15'789
Amt für Ausländerfragen Der Bestand der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung* im Kanton Appenzell I.Rh. betrug Ende Dezember 1'575 (1'581) Personen. Die ständige ausländische Wohnbevölkerung im Kanton Appenzell I.Rh. setzt sich aus An- gehörigen von 64 (62) Staaten zusammen. Am 31. Dezember 2012 hielten sich 41 (38) anerkannte Flüchtlinge im Kanton Appenzell I.Rh. auf. *Ohne Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Personen
Ausländeranteil in den Bezirken Bezirk Niederlassungs- bewilligung (C) Aufenthalts- bewilligung (B) Kurzaufenthalts- bewilligung (L) 2012 2011 1990 2012 2011 1990 2012 2011 Appenzell 671 682 472 297 282 356 29 29 Schwende 128 125 43 50 52 24 3 5 Rüte 102 107 41 52 48 55 5 4 Schlatt-Haslen 23 25 16 6 5 1 1 1 Gonten 34 34 14 24 25 13 3 0 Oberegg 104 107 56 43 46 42 0 2 Total 1'062 1'080 642 472 458 491 41 41
Geschäftsbericht 2012 138 - 212 7. Ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationen EU-17 Staaten 2012 2011 Ex-Jugoslawien 2012 2011 Belgien 1 2 Bosnien-Herzegowina 249 254 Dänemark 4 4 Kosovo 28 30 Deutschland 370 384 Serbien 59 62 Finnland 1 1 Kroatien 38 40 Frankreich 2 4 Mazedonien 68 65 Griechenland 1 1
Total 442 451 Grossbritannien 12 10 Anteil in Prozent 28.1 28.5 Irland 1 1
Italien 117 116
übrige Staaten 2012 2011 Liechtenstein 8 8 Algerien 1 1 Niederlande 15 16 Ägypten 1 1 Norwegen 2 2 Australien 1 1 Österreich 128 129 Bolivien 1 0 Portugal 195 178 Brasilien 4 6 Schweden 0 0 China 3 3 Spanien 71 65 Costa Rica 3 3 Total 928 921 Ecuador 1 1 Anteil in Prozent 58.9 58.3 Eritrea 31 30
Honduras 1 1 EU-8 Staaten 2012 2011 Indien 9 10 Lettland 1 2 Indonesien 2 2 Litauen 0 1 Irak 2 2 Polen 8 9 Japan 1 1 Slowakische Republik 16 15 Kanada 1 1 Slowenien 9 9 Kenia 1 1 Tschechische Republik 18 17 Kolumbien 1 0 Ungarn 8 11 Kuba 1 1 Total 60 64 Malaysia 2 1 Anteil in Prozent 3.8 4.0 Mexiko 1 1
Nigeria 1 1 EU-2 Staaten 2012 2011 Panama 1 1 Bulgarien 0 1 Peru 1 1 Rumänien 2 1 Philippinen 6 5 Total 2 2 Sri Lanka 2 3 Anteil in Prozent 0.1 0.1 Südkorea 1 1
Thailand 4 4 übrige europ. Staaten 2012 2011 USA 9 6 Belarus 2 2 Venezuela 1 1 Kasachstan 3 0 Vietnam 1 2 Türkei 43 48
Total 95 92 Ukraine 0 1 Anteil in Prozent 6.0 5.8 Total 48 51
Ständige ausländische Wohnbevölkerung (ohne Asylbewerber und vorläufig Aufgenomme- ne) 2012: 1'575 = 100%, 2011: 1'581
Geschäftsbericht 2012 139 - 212 8. Asylwesen 2012 2011 2004 1998 Asylbewerber 60 32 35 58 Vorläufig aufgenommene Ausländer 12 12 6 11 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge 9 9 0 0 Total 81 53 41 69
Zugänge 2012 2011 2004 1998 Zugewiesene Personen durch BFM 51 36 27 109 Wiederanmeldungen 0 0 0 0 Geburten 1 1 5 15 Familien-Nachzug 2 0 0 0 Zuzug aus anderen Kantonen/Übrige 1 1 0 0 Dossier Zuweisung durch BFM 0 0 1 6 Zuweisung zum Vollzug 1 1 0 0 Anmeldung nach NEE 8 1 0 0
Abgänge 2012 2011 2004 1998 Ausschaffungen 1 0 3 5 Kontrollierte Ausreisen "Rückkehr" 6 0 2 20 Untergetaucht 9 12 23 100 Abmeldung nach NEE 8 1 0 0 Kantonswechsel 3 1 0 6 Humanitäre Regelung 2 5 0 0 Anerkennung als Flüchtling 3 18 0 8 Rücküberstellung nach Deutschland 0 0 0 3 Dublin-Out nach Belgien 1 0 0 0 Dublin-Out nach Italien 3 4 0 0
Nationen 2012 2011 2004 1998 Afghanistan 7 2 0 0 Algerien 1 1 0 0 Eritrea 18 6 0 0 Georgien 0 0 0 0 Iran 2 1 0 0 Irak 4 4 7 0 Kosovo 0 0 0 52 Nigeria 3 5 0 0 Serbien 0 0 4 0 Somalia 3 2 2 0 Sri Lanka 21 21 9 4 Tunesien 2 2 0 0
Geschäftsbericht 2012 140 - 212 Türkei 9 8 10 11 China (Volksrepublik) 11 1 0 0 Total 81 53
7 (5) abgewiesene Asylbewerber warteten insgesamt 128 (102) Tage im Kantonsgefängnis Appenzell 128 (64) auf die bevorstehende Ausschaffung in ihr Heimatland bzw. einen ande- ren Dublin-Staat. In der Strafanstalt Gmünden wurde im vergangenen Jahr keine Ausschaf- fungshaft vollzogen, da die dort vorhandenen Haftplätze durch Appenzell A.Rh. benötigt wurden.
Straf- und Massnahmenvollzug und Bewährungshilfe Im vergangenen Jahr befand sich keine Person in einer gerichtlich angeordneten Massnah- me oder hatte spezielle Weisungen zu erfüllen. Die Bewährungshilfe betreute 2 (2) Personen. In folgenden Anstalten des Ostschweizer Strafvollzugkonkordats wurden Strafurteile oder Bussenumwandlungen vollzogen: 2 (1) Regionalgefängnis Altstätten 1 (0) Gmünden AR 1 (1) Saxerriet SG 1 (0) Kantonsgefängnis Frauenfeld 1 (0) Strafurteil wurde zufolge Abtretung durch einen anderen Kanton vollzogen. Es erfolgten wie im Vorjahr keine Abschreibungen wegen absoluter Verjährung. 5 (5) Strafur- teile konnten wegen unbekanntem Aufenthaltsort der Verurteilten noch nicht vollzogen wer- den.
Arbeitsmarkt für ausländische Staatsangehörige Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge hat sich die Anzahl der erteilten Bewilligungen, welche statistisch erfasst werden können, stetig verkleinert. Dadurch haben die Branchen- statistik und die Statistik über die erteilten Bewilligungen nach Kategorien an Aussagekraft verloren und werden darum zukünftig im Geschäftsbericht nicht mehr aufgeführt.
Geschäftsbericht 2012 141 - 212 2534 Eichwesen
65
5
2
4
42
41
0
0
4
4
4
0
0
0
2
1
0
0
0
102
125
5
3
4
97
121
5
3
4
Gewichtsstücke: Klasse M2, M3 66 66 0 ca. 80 80 Messanlagen für Mineralöle: in Zapfsäulen (inkl. 2Takt) Transportzisternen Zusatzapparate (ZA)
0 2 2
68 2 2
0 0 0
4 0 0
71 2 11
71 2 11
Messanlagen für Lebensmittel (Milch, Spirituosen) stationär in Transportzisternen Zusatzapparate (ZA)
2 1 3
2 1 3
1 0 1
0 0 0
2 1 3
2 1 2
Quellenmessungen Quantität Qualität
19 0
24 0
Abgasmessgeräte 24 25 1 4 26 25 Nachschau durchgeführt Reparaturen mechanische Waagen durch AI + 1
35 0
5 1
2 0
0 0
Statistische Kontrolle von Fertigpackungen nach Ge- wicht: Bäckereiprodukte, Butter, Joghurt Spirituosen, Früchte, Fleisch nach Volumen: Spirituosen
37
29
8
8
11
2
2
1
2
1
0
0
Total 358 307 18 12 435 424
Geschäftsbericht 2012 142 - 212 2. Statistische Kontrollen von Fertigprodukten Bezeichnung der Produkte Total in Ordnung bean- standet verwarnt ange- zeigt nach Gewicht
Blockform (Schokolade, Butter, Fette, Seife, An- zündwürfel, Brot usw.) 19 17 2 – – Konserven, Spirituosen – – – – – Nach Volumen
Flüssigkeiten in Einweg- packungen, Spirituosen 2 2 – – – Total 21 19 2 – –
2538 Zivilstandswesen
Sterbefälle Ebenso zeigt auch die Jahresstatistik bei den Sterbefällen eine minimale Abweichung. Im Jahr 2012 wurden 103 (102) Ereignisse erfasst. Bei den verstorbenen Personen waren 55 Frauen und 48 Männer betroffen.
Geschäftsbericht 2012 143 - 212
M F 2012 2011 Eheschliessungen – – 82 83 Eingetragene Partnerschaften – – – 1 Geburten 38 43 81 144 Sterbefälle 48 55 103 102
M W 2012 2011 Eheschliessungen 12 9 Geburten 1 1 2 Todesfälle 2 2 4 7 Kindesanerkennungen 0 4
2540 Kantonspolizei
Eintritte 2012 Kommandant Hptm 1 Leutnant 3 Adjutanten 2 Wachtmeister 6 Korporale 6 Gefreite 5 Polizeimänner 2 Aspirant / Aspirantin (Polizeischule ostpol.ch) 2 01.10.2012 Polizistin 1 Zivilangestellte (260 Stellenprozente) 4 Total 32
2012 2011 Geleistete Manntage zu Gunsten Bund, Kantone und Polizeischule Ostschweiz in Amriswil 128 133
Geschäftsbericht 2012 144 - 212 3. Polizeiliche Ermittlungsverfahren Leib, Leben, Freiheit 2012 2011 Tötungsdelikte / (Versuch) 0 0 Freiheitsberaubung / Entführung 0 0 Sexualdelikte 7 13 Tätlichkeiten / Körperverletzung (T = 14 / K = 7) 21 21 Drohung / Nötigung (D = 13 / N = 6) 19 13 Häusliche Gewalt 10 11 Arbeitsunfälle mit schwer Verletzten 1 1
Aussergewöhnliche Todesfälle Suizide / Versuch (S = 1 / V = 0) 1 1 Andere Unfälle 1 3 Überdosis Drogen 0 1
Vermögen Diebstähle 92 64 Einbruchdiebstähle 14 13 Einschleiche-/Einsteige-Diebstahl 3 8 Sachbeschädigungen 82 64 Betrüge 13 9 Veruntreuungen / Hehlerei (V = 1 / H = 0) 1 0
Fahrzeugentwendungen Personenwagen 1 3 Motorräder 1 0 Motorfahrräder 3 0 Fahrräder 59 72
Verschiedenes Betäubungsmitteldelikte 37 32 Umweltdelikte 24 13 Brandfälle 6 7 Personen- und Sachfahndungen 240 249 Erkennungsdienstliche Behandlungen 16 24 Verhaftungen und polizeiliche Festnahmen 24 35 Führungsberichte 56 69 Zustellungen für Amtsstellen 139 155 Zuführungsaufträge von Amtsstellen (Betreibungsamt) 75 89 Kontrollschildereinzug 16 20 Waffen- und Sprengstoffbewilligungen (W = 35 / S = 4.) 39 53 Bewilligte Signalisationen / Markierungen 24 24 Abgelehnte Signalisationsbegehren 3 5 Bewilligte Strassenreklamen 29 32 Meldungen an Bezirke wegen Hundebissverletzungen 10 8 davon Anzeigen an Staatsanwaltschaft 4 1 Alarmeingänge (Brand, Einbruch) 48 43
Geschäftsbericht 2012 145 - 212 Fundbüro 2012 2011 Abgegebene Fundgegenstände 218 196 Vermittelte Fundgegenstände 103 82 Verlustanzeigen 315 289
Verkehrsunfälle Verkehrsunfälle total (inklusive Unfälle mit Wildtieren) 128 162 Davon Selbstunfälle 33 56 Innerorts 47 67 Ausserorts 81 95 Unfälle mit Todesfolge 0 1 Unfälle mit Verletzten 20 44 Verletzte Personen 24 49 Davon Kinder (< 16 Jahre) 2 2 Nichtgenügen der Meldepflicht (Parkschaden) 19 21 Kollisionen mit Wildtieren 47 40
Häufigste Unfallursachen Zustand des Lenkers (Alkohol/Übermüdung) (A = 3 / Ü = 2) 5 13 Geschwindigkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 10 25 Schleuderunfall (auf nicht trockener Fahrbahn) 13 36 Unaufmerksamkeit / Ablenkung 12 28 Beim Überholen verunfallt 4 3 Fussgänger auf Fussgängerstreifen 0 2
Verkehrsinstruktion Verkehrsinstruktion erteilte Lektionen 269 226 Verkehrsnacherziehungs-Lektionen für Schüler und Jugendliche 18 18
Geschäftsbericht 2012 146 - 212 5. Rettungswesen 5.1. Total ausgeführte Ambulanzeinsätze (mit Ambulanz ausgefahren) 403 398 davon in das Spital Appenzell 161 183 in andere Spitäler/Kliniken 207 181 andere Einsätze (Hilfeleistung an Rega / kein Patient mehr vor Ort usw.) 35 34 Einsätze Bergrettung mit Spezialfahrzeug 15 5 Rega-Einsätze im Alpstein 34 21
2542 Staatsanwaltschaft
Geschäftsbericht 2012 147 - 212 Vom 1. April bis 31. August 2012 wurde das Team der Staatsanwaltschaft durch Roman Dobler, MLaw, St.Gallen, ergänzt, welcher von der Standeskommission auf Antrag des Staatsanwalts für eine befristete Dauer von fünf Monaten zum ausserordentlichen Staatsan- walt gewählt wurde. Die Aufgabe von Roman Dobler als ausserordentlicher Staatsanwalt bestand darin, zuhanden des Staatsanwalts den Abschluss von umfangreichen älteren Straf- verfahren, in denen die Untersuchung zuvor bereits weitgehend abgeschlossen worden war, vorzubereiten. Durch seine Mitarbeit trug er in den ihm übertragenen Strafverfahren zur Entlastung des Staatsanwalts bei. Zudem konnten bei der Staatsanwaltschaft durch seine Mitarbeit Pendenzen abgebaut werden. Im Juli 2012 wurde der Staatsanwalt des Kantons Appenzell I.Rh. mit dem Einverständnis der Standeskommission vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zum ausseror- dentlichen Staatsanwalt ernannt und damit beauftragt, ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung, begangen durch einen oder mehrere Angehörige der Polizei Basel-Landschaft gegenüber der Presse, zu führen. Bis zum 30. September 2012 arbeitete Christoph Koller, MLaw, Gossau, als Praktikant bei der Staatsanwaltschaft. Seit dem 1. Oktober 2012 ist Corina Schmid, MLaw, Appenzell, als Praktikantin bei der Staatsanwaltschaft im Einsatz und unterstützt den Staatsanwalt, die Untersuchungsbeamtin und den Untersuchungsbeamten bei ihren Aufgaben aktiv. Im Verlaufe des Jahres 2012 konnte zudem gemeinsam mit dem Amt für die Informatik die Evaluation eines neuen Geschäftsverwaltungsprogramms weitgehend abgeschlossen wer- den, sodass in den ersten Monaten des Jahres 2013 ein Antrag für die Anschaffung eines solchen Programms an die Standeskommission gestellt werden kann. Im Berichtsjahr gingen 431 (490) Strafklagen und Strafanzeigen, zum Teil mit mehreren oder schweren Straftatbeständen und/oder mehreren Beschuldigten pro Klage und Anzeige, ein. 19 (5) Fälle wurden an andere Untersuchungsinstanzen abgetreten. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 457 (455) Fälle erledigt. Am Jahresende waren noch 90 (116) Straffälle bei der Staatsanwaltschaft pendent. Im Jahr 2012 waren 0 (2) ausserordentliche Staatsanwältinnen und 1 (0) ausserordentlicher Staatsanwalt im Einsatz. 12 (10) Rechtshilfegesuche ausserkantonaler Amtsstellen wurden erledigt und an solche 0 (5) Requisitationsbegehren gestellt. Es mussten 3 (0) Festnahmebefehle und 7 (1) Zu- und Vorführungsbefehle erlassen werden. 1 (2) Häftling verbrachte insgesamt 6 (279) Tage in U-Haft. Ferner mussten 16 (21) Hausdurchsuchungen und 0 (2) Untersuchungen angeordnet und 34 (25) Piketteinsätze geleistet werden. Weiter wurden im Berichtsjahr 5 (17) Beschlag- nahmeverfügungen/Herausgabeverfügungen angeordnet. Zudem wurden in 0 (0) Fällen technische Überwachungsmassnahmen verfügt. Weiter wurden 9 (3) Legalinspektionen vorgenommen und 13 (6) Obduktionen veranlasst.
Geschäftsbericht 2012 148 - 212 2. Einstellungen Im Berichtsjahr wurden 74 (80) Fälle durch Einstellung (inklusive Klagerückzüge mit Kosten- entscheiden) oder durch Nichtanhandnahme-Verfügungen erledigt. Zudem wurde im Berichtsjahr kein (0) Fall durch Einstellung infolge Verjährung erledigt.
Strafüberweisungen an die Bezirksgerichte Im Berichtsjahr erfolgten 10 (9) Strafüberweisungen mit 16 (16) Tatbeständen an das Be- zirksgericht, nämlich: Qualifizierter Betrug 1 Rechtswidrige Ein- und Ausreise 1 Rechtswidriger Aufenthalt 1 Missbrauch eines Ausweispapiers 1 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 1 Widerhandlung gegen das Gesetz über den Feuerschutz 1 Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2 Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand infolge Konsums von Alkohol (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) 2 Nicht Beherrschen des Fahrzeugs 1 Nicht Beherrschen des Fahrzeugs zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse 2 Missachtung der Abgaswartungspflicht 1 Ungenügendes Rechtsfahren 1 Nichttragen der Sicherheitsgurte durch Mitfahrer 1
Ermächtigungsgesuche an die Standeskommission Im Berichtsjahr wurde 1 (0) Gesuch gegen insgesamt 1 (0) namentlich genannter Beamte und öffentlich Angestellter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und gegen 0 (0) Amtsstellen auf Eröffnung eines Strafverfahrens an die Standeskommission weitergeleitet.
Gesuche an das Kantonsgericht Im Berichtsjahr wurde keine Revision eines rechtskräftigen Strafbefehls im Sinne von Art. 410 ff. StPO verlangt.
Strafbefehle Es wurden 359 (370) Strafbefehle erlassen und damit die folgenden Straftatbestände beur- teilt
Geschäftsbericht 2012 149 - 212 7. Widerhandlungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) A Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben Einfache Körperverletzung 0 (2) Fahrlässige Körperverletzung 1 (6) Mehrfache Tätlichkeiten 0 (1) Tätlichkeiten 2 (2) Raufhandel 5 (0) Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder 0 (1) B Strafbare Handlungen gegen das Vermögen Mehrfacher Diebstahl 2 (0) Diebstahl 6 (1) Mehrfacher Diebstahl - geringfügiges Vermögensdelikt 3 (2) Diebstahl - geringfügiges Vermögensdelikt 2 (4) Sachentziehung 0 (1) Mehrfache Sachbeschädigung 1 (2) Sachbeschädigung 0 (1) Sachbeschädigung - geringfügiges Vermögensdelikt 0 (1) Gewerbsmässiger Betrug 1 (0) Gewerbsmässiger Betrug - geringfügiges Vermögensdelikt 1 (0) Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 1 (0) Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 1 (0) Mehrfache Zechprellerei 1 (0) Hehlerei 1 (0) Hehlerei - geringfügiges Vermögensdelikt 0 (1) Verfügung über mit Beschlage belegte Vermögenswerte 1 (0) C Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich Mehrfache Beschimpfung 2 (0) Beschimpfung 2 (3) Missbrauch einer Fernmeldeanlage 0 (1) D Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Mehrfache Drohung 1 (0) Drohung 0 (1) Nötigung 1 (2) Versuchte Nötigung 0 (1) Anstiftung zur Nötigung 0 (1) Gehilfenschaft zur Nötigung 0 (2) Mehrfacher Hausfriedensbruch 1 (0) Hausfriedensbruch 1 (3)
E Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Sexuelle Belästigungen 1 (0) Versuchte sexuelle Nötigung 0 (1)
Geschäftsbericht 2012 150 - 212 F Verbrechen und Vergehen gegen die Familie Mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten 0 (1) Vernachlässigung von Unterhaltspflichten 1 (0) G Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 3 (3) Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde 1 (2) H Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen 0 (2) J Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht K Urkundenfälschung 2 (0) Fälschung von Ausweisen 1 (0) L Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden Rassendiskriminierung 0 (1) M Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung N Vergehen gegen den Volkswillen O Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2 (4) P Störung der Beziehungen zum Ausland Q Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege R Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht Fahrlässige Urkundenfälschung im Amt 1 (0) S Übertretungen firmenrechtlicher Bestimmungen T Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren 6 (10)
Geschäftsbericht 2012 151 - 212 8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und gegen die gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz erlassenen Verordnungen 2012 2011 Ausführen einer nicht landwirtschaftlichen Fahrt 0 (1) Befahren eines Fuss- und Radwegs mit einem Personenwagen bzw. Verstoss gegen die Verkehrstrennung 1 (0) Benützen eines Fahrrads ohne gültige Fahrradvignette 1 (0) Benützen eines Motorfahrrads ohne gültiges Kennzeichen 1 (0) Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch 0 (1) Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch 0 (1) Fahren mit Überlast 1 (5) Fahren ohne Licht nachts bei beleuchteter Strasse mit einem Motorfahrzeug 1 (0) Fahren ohne Licht nachts bei beleuchteter Strasse mit einem Motorfahrrad 0 (1) Fahren ohne Licht nachts bei beleuchteter Strasse mit einem Fahrrad 1 (0) Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand infolge Konsums von Alkohol (privilegierter FiaZ) 7 (12) Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand infolge Konsums von Alkohol (qualifizierter FiaZ) 13 (9) Führen eines Motorrads in nicht fahrfähigem Zustand infolge Konsums von Alkohol (privilegierter FiaZ) 2 (3) Führen eines Motorfahrrads in nicht fahrfähigem Zustand infolge Konsums von Alkohol (qualifizierter FiaZ) 0 (2) Führen eines Fahrrads in nicht fahrfähigem Zustand infolge Konsums von Alkohol (qualifizierter FiaZ) 1 (0) Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand infolge Konsums von Drogen/Medikamenten (FiaZ) 3 (1) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises 1 (0) Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises 2 (3) Führen eines Motorfahrzeugs ohne im Besitze des erforderlichen Führeraus- weises zu sein 3 (1) Führen eines Motorrads ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein 1 (1) Führen eines Motorrads ohne im Besitz eines gültigen Lernfahrausweises zu sein 2 (1) Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand infolge Übermüdung 2 (0) Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden gewerblichen Motorfahr- zeugs 0 (1) Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Motorfahrzeugs 18 (9) Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Motorrads 1 (1) Führerausweis Nichtabgeben trotz behördlicher Aufforderung 2 (0) Missachtung von Auflagen im Führerausweis 10 (15) Unterlassung der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Führerweises oder einer Bewilligung erfordern 1 (1) Grobe Verletzung von Verkehrsregeln 12 (10) Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeug- ausweis 0 (2) Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs (Hubstapler) ohne erforderlichen Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschild 0 (1) Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs (Hubstapler) ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung 0 (1) Gleichzeitiges Inverkehrbringen von zwei Motorfahrzeugen, auf welche ein Wechselschilderpaar eingelöst ist 1 (0)
Geschäftsbericht 2012 152 - 212 Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder 1 (2) Inverkehrbringen eines Motorrads ohne Kontrollschilder 0 (1) Inverkehrbringen eines Motorfahrrads ohne gültiges Kontrollschild 0 (1) Inverkehrbringen eines Motorfahrrads ohne die erforderliche Haftpflichtversi- cherung 0 (1) Inverkehrbringen eines Motorrads ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis 0 (1) Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflicht- versicherung 1 (2) Inverkehrbringen eines Motorrads ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversi- cherung 0 (1) Missachtung des Vortrittsrechts 14 (14) Missbrauch von Kontrollschildern 2 (1) Missbräuchliche Verwendung von Nebellichtern 0 (3) Missbräuchliche Verwendung von Warnsignalen 1 (0) Mitführen eines ungelösten Anhängers 1 (4) Mitführen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Anhängers 2 (1) Nicht Anbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder 1 (0) Nicht Anbringen des Höchstgeschwindigkeitszeichens 0 (1) Nicht Anbringen der Parkscheibe an Fahrzeug 0 (1) Nicht Anbringen des Sicherungsseils 1 (0) Nicht Anpassen der Geschwindigkeit 19 (19) Nicht Befolgen von polizeilichen Weisungen 1 (2) Nicht Beherrschen des Fahrzeugs 34 (46) Nicht Beherrschen des Motorrads 0 (2) Nicht Einhalten eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren 3 (1) Nicht Einhalten eines genügenden Abstands zum rechten Strassenrand 0 (1) Nicht Fristgemässes Erwerben von schweizerischen Kontrollschildern und Fahrzeugausweis 0 (2) Nicht Fristgemässes Erwerben eines schweizerischen Führerausweises als Fahrzeugführer aus dem Ausland 2 (1) Nicht Fristgemässes Erwerben eines Fahrzeugausweises bei Verlegung des Standorts 1 (1) Nicht Genügen der sofortigen Meldepflicht bei Beschädigung von Signalen 1 (0) Nicht Mitführen von Ausweisen oder Abgaswartungsdokumenten 3 (5) Nicht Tragen der Sicherheitsgurten 4 (5) Nicht Tragen des Schutzhelms 2 (1) Nicht Vornahme der Abgaswartung 8 (9) Nicht Vorschriftsgemässes Anbringen des Händlerschilds 1 (1) Nicht Vorschriftsgemässes Anbringen des Kontrollschilds 1 (0) Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 11 (22) Nicht Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen 1 (0) Parkieren eines Fahrzeugs ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund 1 (0) Überfahren einer Sicherheitslinie 2 (1) Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person 1 (0) Überlassen eines Elektrofahrzeugs (Kategorie Kleinmotorrad) an die nicht nicht führungsberechtigte Person 0 (1) Überlassen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Motorfahrzeugs 1 (0) Überlassen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Motorrads 0 (1) Überlassen eines Motorrades an eine nicht führungsberechtigte Person 0 (1) Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit / Radar 93 102) Überschreiten der fahrzeugbedingten und signalisierten Höchstgeschwindig- keit 0 (3) Überschreiten der gesetzlich zulässigen Höchstbreite 0 (1) Ungenügendes Rechtsfahren 3 (3)
Geschäftsbericht 2012 153 - 212 Ungenügendes Sichern des Fahrzeugs gegen das Wegrollen 1 (0) Ungenügendes Sichern der Ladung 2 (2) Unterlassen der Richtungsanzeige 0 (1) Unterlassen der Meldung über nachträgliche Änderung am Fahrzeug an die Zulassungsbehörde vor der Weiterverwendung 0 (1) Unvorsichtiges Überholen 0 (5) Unvorsichtiges Rückwärtsfahren ohne Beizug einer Hilfsperson 1 (0) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3 (5) Verursachen von vermeidbarem Lärm 1 (2) Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt 7 (3) Vorschriftswidriges Verhalten bei einem Bahnübergang 0 (1) Vorschriftswidriges Parkieren 8 (4) Mehrfache Widerhandlungen gegen ARV1-Vorschriften 1 (0) Widerhandlungen gegen ARV1-Vorschriften 6 (2) Widerhandlung gegen SSV-Vorschriften 3 (5) Widerhandlung gegen VRV-Vorschriften 0 (2) Widerhandlung gegen VTS-Vorschriften 1 (1)
Geschäftsbericht 2012 154 - 212 GSchG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) 12 (6) Fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) 4 (0) GSchV Widerhandlung gegen die Gewässerschutzverordnung 1 (0) Fahrlässige Widerhandlung gegen die Gewässerschutzverordnung 1 (0) LMG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgestände (Lebensmittelgesetz) 1 (0) LRV Widerhandlung gegen die Luftreinhalte-Verordnung 4 (0) LWG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) 1 (1) MiPV Widerhandlung gegen die Milchprüfungsverordnung 1 (0) VHyMP Widerhandlung gegen die Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion 2 (0) NHG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 0 (1) PrSG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Produktesicherheit 0 (1) SprstG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) 1 (0) SprstV Widerhandlung gegen die Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung) 1 (0) TSchG Mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz 3 (8) Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz 4 (4) TSchV Mehrfache Widerhandlungen gegen die Tierschutzverordnung 2 (8) Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung 3 (3) VTNP Fahrlässige Widerhandlung gegen die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 1 (0) TSG Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz 3 (2) TSV Widerhandlung gegen die Tierseuchenverordnung 3 (3) TVA Widerhandlung gegen die Technische Verordnung über Abfälle 1 (0) USG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) 12 (5) Fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) 0 (1) UVG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung 3 (0) WaG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) 2 (0) WG Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzube- hör und Munition (Waffengesetz) 9 (7)
Geschäftsbericht 2012 155 - 212 WV Widerhandlung gegen die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung) 2 (2) VUV Widerhandlung gegen die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung) 1 (0) Fahrlässige Widerhandlung gegen die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfall- verhütung) 2 (0)
Geschäftsbericht 2012 156 - 212 11. Strafen Folgende Strafen wurden verhängt: Verhängte Strafen (Beschuldigte) 2012 2011 Freiheitsstrafe und Busse 0 1 Freiheitsstrafe 3 0 Geldstrafe und Busse 83 82 Geldstrafe 6 9 Bussen über Fr. 500.-- 17 22 Bussen über Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- 215 224 Bussen über Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- 21 18 Bussen bis Fr. 50.-- 12 10 Umgang 2 3 Umwandlung einer Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit 0 1
Vom Rechtsmittel der Einsprache gegen den Strafbefehl wurde in 32 (16) Fällen Gebrauch gemacht. Zudem waren aus dem Vorjahr noch 11 (18) Fälle pendent. 17 (10) Einsprachen wurden bereits vor der Weiterleitung an das Gericht zurückgezogen. 5 (9) Fälle wurden an das zuständige Gericht weitergeleitet. Von der Staatsanwaltschaft wurden 3 (3) Fälle einge- stellt. Revisionsentscheide wurde 1 (1) erlassen. 17 (11) Einsprachefälle sind noch pendent.
2550 Strassenverkehrsamt
Geschäftsbericht 2012 157 - 212 2. Fahrzeug- und Führerprüfungen 2012 2011 Fahrzeugprüfungen 3'822 4'177 Führerprüfungen
Praktische Prüfungen total 485 468 Theoretisch Kategorien A1 / B 311 280 Kategorien C / D 24 23 Kategorien Mofa / G / F 140 123 Theoretische Prüfungen total 475 426
Fahrzeuge und Führerausweise 2012 2011 Neuanfertigung Fahrzeugausweis** 3'836 3'790 Schilderdeponierungen** 1'524 1'445 Ersatzfahrzeugbewilligungen 179 211 Lern- und Führerausweise 1'942 1'965 Internationale Führerausweise 75 113 Kontrollschilder Entzugsverfahren 102 105 Sonderbewilligungen 168 204 Versicherungswechsel 269 169 ** exklusive Mietfahrzeuge
Administrativmassnahmen 2012 2011 Eingegangene Rapporte 398 432 ohne Massnahmen abgeschlossen 100 130 Führer- und Lernfahrausweisentzüge 164 178 Fahren in angetrunkenem Zustand 19 35 Vereitelung der Blutprobe 2 2 Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss 8 4 Geschwindigkeitsübertretung 52 52 andere SVG-Übertretungen 83 85 Verwarnungen 101 117 Fahren in angetrunkenem Zustand unter 0.8 ‰ 9 16 Geschwindigkeitsübertretungen 74 81 andere SVG-Übertretung 18 20 Annullierung des Führerausweises auf Probe 3 5 Verkehrsunterricht 7 5 Verkehrspsychologische / verkehrsmedizinische Untersu- chungen; Abklärung Fahrtauglichkeit 19 16 Aberkennung ausländischer Ausweise 4 2 Pro Ereignis sind mehrere Massnahmen möglich (z.B. Entzug und Verkehrsunterricht).
Geschäftsbericht 2012 158 - 212 5. Erfolgsquote Führerprüfungen nach Geschlecht 2012
Total männl. be- standen Erfolgs- quote Total weibl. be- standen Erfolgs- quote Theoretische Prüfungen Basistheorie Kat. A1 / B 157 121 77.07% 123 95 77.24% Praktische Führerprüfungen Kategorie A 38 29 76.32% 9 5 55.56% Kategorie A1 46 29 63.04% 33 17 51.52% Kategorie B 142 110 77.46% 164 114 69.51%
2570 Militär
Geschäftsbericht 2012 159 - 212 Oberstlt Jakob Signer wurde als neuer Chef Kantonaler Verbindungsstab (KTVS) AI einge- setzt.
Die 91 Diensttauglichen wurden wie folgt den Waffengattungen zugeteilt Waffengattung 2012 2011 Infanterie 24 21 Panzertruppen 3 4 Artillerie 2 2 Genie 3 5 Fliegertruppen 7 4 Fliegerabwehrtruppen 3 3 Führungsunterstützungstruppen 2 5 Übermittlungstruppen 9 8 Rettungstruppen 3 4 Logistiktruppen 28 28 Sanitätstruppen 5 4 Militärische Sicherheit 0 2 AC-Schutzdienst 1 0 Zivilschutzeinteilungen: Betreuer 3 3 Pionier 3 17 Stabsassistent 4 2
Geschäftsbericht 2012 160 - 212 96 (113) Stellungspflichtige absolvierten zur Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Sporttest. Insgesamt konnten 35 (39) Armeesport-Auszeichnungen für sehr gute Leistungen verabreicht werden. Ferner wurden 53 (64) gute, 8 (10) genügende und 0 (0) ungenügende Leistungen erbracht. Am Fitnesstest werden fünf Disziplinen bewertet, je Disziplin sind ma- ximal 25 Punkte zu erreichen (Maximum somit 125 Punkte). Das Sportabzeichen wird ab 80 Punkten vergeben. Gian-Luca Lutz, Appenzell, erreichte mit 103 Punkten das beste Turnresultat, gefolgt von Fabio Paggiola, Appenzell Meistersrüte, (100 Punkte) sowie Jan Müller, Appenzell Steinegg, (96 Punkte). Erstmals stehen auch die Auswertungen der im Jahre 2011 eingeführten Personensicher- heitsüberprüfungen (PSP) für das Berichtsjahr fest: Aufgebotsstopp für Rekrutierung 2 (-) Nicht rekrutiert, Vorabklärung PSP 3 (-) Untauglich aufgrund PSP 2 (-) Nicht eingeteilt Strafurteil 1 (-)
Gründe: 46 Beruflich, 38 Studium, 13 Weiterausbildung, 4 Lehrzeit, 12 Unfall/Krankheit, 28 andere Gründe.
Geschäftsbericht 2012 161 - 212 5. Schiesspflicht ausser Dienst Unter der Leitung des Eidgenössischen Schiessoffiziers hat die Schiesskonferenz des Krei- ses 19 in Dietfurt (Bütschwil) stattgefunden. Im März wurden die Verantwortlichen der Verei- ne am Instruktorenrapport durch die kantonale Schiesskommission auf die bevorstehende Schiesssaison gebrieft. In den innerrhodischen Schützenvereinen schossen 613 (664) Teilnehmer das obligatorische Bundesprogramm auf 300 Meter. Nicht erfüllt (sogenannt verblieben) hat kein (0) Teilneh- mer. Jungschützenkurse besuchten 34 (47) Teilnehmer. Am zentralen Feldschiessen 300 Meter beteiligten sich 545 (503) Schützen. Die Standgemeinschaft Gonten hat im Jahre 2011 die Schützengesellschaft Urnäsch aufge- nommen mit folgender Teilnahmen: Bundesprogramm 65, Feldschiessen 46, Jungschützen- kurs 6. Das Bundesprogramm für Pistole absolvierten 39 (46) und das Pistolenfeldschiessen 127 (111) Schützen. Im Berichtsjahr haben keine Mitglieder der kantonalen Schiesskommission demissioniert. Die Logistikbasis der Armee (LBA) wurde im Bereich "Einzug der (Leih-) Waffen" auch vom Kanton Appenzell I.Rh. unterstützt. Als Novum im Kanton musste ein Gesuch für waffenlo- sen Dienst bearbeitet werden (Entscheid ausstehend).
Kontroll- und Strafwesen 12 (12) Wehrmänner mussten wegen Versäumnis der Schiesspflicht disziplinarisch bestraft werden. 4 (5) weitere Wehrmänner mussten aus anderen Gründen bestraft werden. Vier Wehrmänner konnten nachträglich von der Schiesspflicht dispensiert werden (Ausland- aufenthalt, Arztzeugnis). Es ist 1 (1) Ausschreibung im Polizeianzeiger (System RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung zu verzeichnen; weiter wurden 3 (3) Auslandurlaube erteilt und 0 (3) Stellungnahmen zu Landrechtsgesuchen abgefasst.
Kantonaler Führungsstab Der Kernstab des Kantonalen Führungsstabes (KFS) führte im Berichtsjahr 6 (4) Rapporte durch. Das Hauptthema der Rapporte waren neben den Tagesgeschäften die Verfeinerung der Verfahrensabläufe und die Bereitstellung von Unterlagen für verschiedene Einsätze. Die Pflichtenhefte wurden laufend den Bedürfnissen der verschiedenen Funktionen und Einsatz- arten angepasst. Der Stabschef nahm an verschiedenen Sitzungen mit der Territorial-Region 4 und den Stabschefs der Ostschweizer Kantone teil. Dabei ging es um Absprachen für mögliche Eins- ätze der Armee in ausserordentlichen Lagen und der Vorbereitung gemeinsamer Übungen. Im Berichtsjahr wurde mit dem Team "Hot-Line" in verschiedenen Übungen der Einsatz dieses Teams anhand von konkreten Beispielen geübt. Anfangs Dezember wurde der Kernstab des KFS AI vom Kantonstierarzt um Mithilfe bei der Bewältigung der Tierseuche PRRS gebeten. Während zweieinhalb Tagen oblagen dem Stab die Koordination und die Überwachung des Einsatzes der Tötungs- und der Tierseuchen-
Geschäftsbericht 2012 162 - 212 gruppe. Dank des sofortigen und zielgerichteten Einsatzes wurde eine weitere Verbreitung des PRRS-Virus verhindert. Anfangs 2013 konnte nach einer nochmaligen negativen Bepro- bung der Risikobetriebe Entwarnung gegeben werden. Dieser Einsatz hat gezeigt, dass einerseits die Vorbereitungsarbeiten und andererseits die Organisation sowie der Einsatz des KFS richtig geplant sind.
2574 Kantonskriegskommissariat Die Bewirtschaftung und Betreuung der militärischen Ausrüstung erfolgte über die Logistik- basis der Armee (für die Innerrhoder via das Logistikcenter Hinwil und die Retablierungsstel- le St.Gallen). Die übrige Material-, Munitions- (Fronleichnam) und Fahnenverwaltung inklusi- ve Retablierungen für ausserdienstliche Anlässe betreut das Kreiskommando.
2575 Wehrpflichtersatz Im Berichtsjahr mussten keine gesetzlichen Erneuerungen umgesetzt werden. 2012 2011 Anzahl Eingeschätzte im In- und Ausland 474 499 Rohertrag 409'327.00 413'108.25 Rückerstattungen 53'640.30 35'880.70 Ersatzrückstände am Jahresende 30'411.10 16'532.65 Einsprachen 0 0 Ersatzbefreite 23 17 Erlasse 0.00 0.00 Bezugsprovision des Kantons 64'966.12 72'124.80
2576 Zivilschutz
Geschäftsbericht 2012 163 - 212 Das Ostschweizer Projekt "Zivilschutz-Materialbeschaffung" steht im zweiten Jahr in der Beschaffungsphase und das neue Zivilschutzmaterial wird entsprechend der Verfügbarkeit und gemäss Konzept laufend beschafft. Die Bereitstellungsanlage (BSA) Sitterstrasse wurde aufgehoben und wird im Jahre 2013 dem Bezirk Appenzell übergeben. Der Zivilschutz Ap- penzell basiert somit noch auf den BSA Blattenheimatstrasse (Stützpunkt) und BSA Gringel (Reserve-BSA). Nach eingehender Prüfung mit der Ratskanzlei werden dem Landesarchiv in der BSA Blattenheimatstrasse zwei Räume für ihre Akten zur Verfügung gestellt. Das Projekt POLYCOM (Sicherheitsfunknetz) konnte nach der Schulung der verschiedenen Anwender der Bevölkerungsschutzpartner abgeschlossen werden. Die Einführung ab Mitte Jahr zusammen mit den Kantonen A.Rh. und St.Gallen verlief problemlos. Dafür beanspruchte das interdisziplinäre Projekt POLYALERT (Neuordnung der Alarmie- rung) viel Bearbeitungszeit. Aufgrund der Auswirkungen auf die gemeinsame Notrufzentrale der beiden Kantonspolizeien Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. musste zusammen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) eine Sonderlösung erarbeitet werden. Das im Vorjahr erfolgreich evaluierte Zivilschutz-Softwareprogramm OM-Mannschaft wurde angeschafft, die Daten erfasst sowie die betroffenen Mitarbeiter und Zivilschutzmiliz ge- schult. Studenten erfassen seit dem Sommer-Semesterbreak sämtliche Schutzraumgesuche seit Eingabe des ersten Projekts vor 50 Jahren. Die digitalisierten Daten werden in das Pro- gramm OM eingelesen und ermöglichen nachher eine rationelle Datenbearbeitung, erleich- tern das Auffinden der Akten, liefern Auswertungen, ermöglichen die Schutzraumsteuerung und Zuweisungsplanung und erleichtern das Auffinden der Akten. Ferner wurden 6 (3) Quartierplanungen auf die Schutzraumpflicht hin geprüft sowie fünf zivilschutz- bzw. bevölkerungsschutzspezifische Vernehmlassungen redigiert (neuer Bevöl- kerungsschutz + Zivilschutz 2015+, Alarmierung für hörbehinderte Personen, Weisung ZUPLA + Steuerung Schutzraumbau, Teilrevision BZG und Weisung POLYALERT). Die Standeskommission hat folgende Einsätze zugunsten der Gemeinschaft genehmigt: Gesuch Appenzeller-Kantonalturnfest 2014. Ein spontanes Aufräumgesuch vom Kanton Wallis zur Behebung von Unwetterschäden wurde wieder zurückgezogen. Mit den Kadern der Zivilschutzorganisationen wurden zur Vorbereitung der Kurse und Einsätze diverse Rapporte sowie ein grosser Stabsrapport mit Neueinteilungen, Beförderungen und Kaderent- lassungen durchgeführt.
Geschäftsbericht 2012 164 - 212 Insgesamt wurden 73 (58) Dispensationsgesuche eingereicht. 15 (24) Gesuche wurden ohne Ersatzbeitrag bewilligt, 0 (2) Gesuche abgelehnt und in 58 (32) Fällen wurde die Bauherr- schaft zur Bezahlung einer Ersatzleistung verpflichtet.
Im vergangenen Jahr wurden in der ZSO-Appenzell unter der Leitung des Kommandanten der ZSO sowie der Kader folgende Wiederholungskurse (WK) durchgeführt: 0 (2) WK Kulturgüterschutzdienst (KGS) 2 (3) WK Führungsunterstützung (FU) 0 (1) WK Betreuungsdienst (Betreu) 2 (2) WK Logistikdienst Anlagen (Log Anlw), 8 periodische Wartungen 2 (2) WK Logistikdienst Material (Log Mat) 0 (0) WK Logistikdienst Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) musste aus organisatori- schen Gründen (Neuanschaffung Software Modul OM-Bauten) verschoben werden 1 (1) WK Logistik/Anlw Schulung Periodische Anlagen-Kontrolle (PAK) durch BABS 0 (1) WK Logistik/Versorgung OT-Refresherkurs (für Orientierungstage) 1 (1) WK Grosser Stabsrapport der Zivilschutzorganisation 0 (0) WK Weiterbildung Rechnungsführer ZSO Appenzell und Oberegg-Reute
Der Führungsunterstützungszug (Sirenenwarte/Stabsassistenten) hat am jährlichen Sirenen- test die technische Einsatzbereitschaft überprüft. Der Sirenen-Probealarm wurde mit der Fernsteuerung ab dem Kommandoposten Wühre friktionslos ausgelöst. Die mobilen Sirenen wurden ebenfalls getestet und die Routen abgefahren. Ausserdem wurden alle Sirenen- standorte überprüft. Anlässlich der WKs des Materialdienstes wurden die periodischen Materialkontrollen durch- geführt und Mängel behoben. Die noch sechs Zivilschutzanlagen wurden von den Anlagen- warten turnusgemäss gewartet. Alle Anlagen wurden im Berichtsjahr von Vertretern des BABS und dem Kader Logistik Anlagen als Vorkontrolle für die Periodischen Anlagekontrol- len (PAK) inspiziert. Die Kader der Unterstützungsdienste besuchten wie jedes Jahr einen eintägigen Weiterbil- dungskurs sowie einen Kadervorkurs. Die Mannschaft absolvierte zusammen mit dem Kader je einen eintägigen Wiederholungskurs noch im Ausbildungszentrum Teufen. Der Schwer- punkt der Übung lag beim richtigen Verhalten beim Bezug von Schadenplätzen. Die Pioniere
Geschäftsbericht 2012 165 - 212 sanierten unter anderem den Bergwanderweg Äscher-Seealpsee. Bei Skilift Horn konnten Instandstellungsarbeiten durchgeführt werden und beim Skilift Sollegg wurde nach einem Rutsch eine Hangverbauung ausgeführt. Für die Fahrer wurde wiederum ein lehrreicher Weiterbildungskurs (mit Kartenlehre, Naviga- tion etc.) durchgeführt. Der Betreuungsdienst und Kulturgüterschutzdienst führten im Jahre 2012 keinen WK durch.
Geschäftsbericht 2012 166 - 212 Die Organisation lebt nach wie vor von dem Slogan "jeder für jeden". So helfen die Betreuer in der Küche aus oder wenn es erforderlich ist, erhält der Unterstützungsdienst Hilfe von anderen Diensten.
Diensttage der ZSO Oberegg-Reute im 2012: Art. 27 zu Gunsten der Gemeinschaften 90 Tage mit 48 Teilnehmern Art. 33 Grundausbildung 60 Tage mit 5 Teilnehmern Art. 34 Kaderausbildung 10 Tage mit 1 Teilnehmern Art. 35 Weiterbildung 21 Tage mit 11 Teilnehmern Art. 36 Wiederholungskurse 320 Tage mit 70 Teilnehmern
Der Bestand der Organisation wird sich per Anfang Januar 2013 erwartungsgemäss etwas reduzieren. Neu besteht sie aus 63 Zivilschützern, gegenüber 73 im Jahre 2011. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die ZSO Oberegg-Reute ist voll auf Kurs; Kurzfristige Führungswechsel der Kader konnten problemlos aufgefangen werden; Die Kameradschaft ist nach wie vor hervorragend; Das Kader ist gut ausbildet und sehr motiviert; Die Ablösung der Führung im Kommando geht reibungslos über die Bühne.
Persönliches Schlusswort des abtretenden Kommandanten: "Nun bin ich am Ende meines letzten Geschäftsberichts für die Zivilschutzorganisation Oberegg-Reute angelangt. Für die perfekte Zusammenarbeit während all meiner Zivilschutz- Zeit mit dem Kanton, insbesondere mit Franz Büsser und Rainer Schmidt sowie dessen Nachfolger Hansruedi Götti, möchte ich mich an dieser Stelle ganz besonders bedanken. Ohne diese unkomplizierte und fachliche Unterstützung wäre eine Führung unserer Organi- sation fast unmöglich. Ich hoffe und bin davon überzeugt, dass die gute Zusammenarbeit auch in Zukunft so weitergeführt werden kann. Ich blicke auf eine lange "Zivilschutz-Zeit" in Oberegg zurück. Mit zwei weinenden Augen werde ich "meine" Mannschaft verlassen. Denn in vielen Übungseinheiten aber auch in unvergesslichen Ernsteinsätzen durfte ich "meine Buben" (wie ich die Mannschaft nannte) kennen und vor allem schätzen lernen. Wie sich die Zivilschützer für unsere Bevölkerung einsetzten kann ich nur mit grösster Wertschätzung gegenüber jedem Einzelnen beantwor- ten. Ich möchte keine Minute vermissen, welche ich zusammen mit der ganzen Mannschaft verbracht habe." Dienstleistungen 2012 Dienstart Teilnehmer Diensttage Bundeskurse in Schwarzenburg, Bern 4 25 Ausserkantonale Kurse/Einsätze 0 0 Ausbildungskurse in den Ausbildungszentren: Teufen AR Bütschwil SG
108 42
147 355
Geschäftsbericht 2012 167 - 212 Zivilschutzorganisation Appenzell Dienstart Teilnehmer Diensttage WK Führungsunterstützung (FU): Jährlicher Sirenentest 19 29 WK Log Mat 9 19 WK Log Mat Notstromaggregate 10 20 WK Kulturgüterschutz (KGS) 0 0 WK Trsp-Dienst Papiersammlung Juni+Dezember 13 13 WK Log-Dienst Anlagenwartungen 32 38 WK Anlw (PAK) Oktober und November 9 24 WK Ustü März, Mai und Herbst 115 210 WK Kdo-/Stabsrapport 21 26 WK Betreuer 0 0 Schulung Polycom Funksystem 23 27 OM PSK Schulung 3 3 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft: Ei zG KFS AI Ei Tauzieh WM Aufbau Ei Tauzieh WM Abbau Ei Tauzieh WM Log/Trsp
2 40 31 36
8 210 131 36 Total 2012 369 778
Zivilschutzorganisation Oberegg-Reute Dienstart Teilnehmer Diensttage Kommando / Führung / Rechnungsführer Kader inklusive Einteilungsgespräche 6 73 Vorkurs / Wiederholungskurs: Pflege / Betreuung 8 39 Vorkurs / Wiederholungskurs: Führungsunterstützung 5 28 Vorkurs / Wiederholungskurs: Unterstützung 42 265 Vorkurs / Wiederholungskurs: Logistik / Anlagewarte (PSK) / Versorgung / Materialwart 15 96 Total 2012 76 501
Total 2012 (ZSO Appenzell + Oberegg-Reute) 445 1279 Total 2011 (ZSO Appenzell + Oberegg-Reute) 360 985
Geschäftsbericht 2012 168 - 212 26 LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTS- DEPARTEMENT 2610 Landwirtschaft
Geschäftsbericht 2012 169 - 212 immer wieder mit Regen gerechnet werden musste, war der Gülleaustrag im Herbst eine logistische Herausforderung. Ende November brach der Winter herein. In den ersten zwei Dezemberwochen fiel ergiebig Schnee. Die Innerrhoder Alpen wurden mit folgenden Tieren bestossen: 2012 2011 Milchkühe 1'708 1'691 Andere Kühe 71 24 Zuchtstiere 8 6 Rinder weiblich über 730 Tage 933 947 Rinder weiblich über 365 bis 730 Tage 1180 1'341 Rinder weiblich über 120 bis 365 Tage 613 628 Pferde und Maultiere 6 6 Ziegen inklusive Jungziegen 580 613 Schafe inklusive Jungschafe 758 865 Schweine 251 236
Geschäftsbericht 2012 170 - 212 Bienenbericht Das Jahr 2012 war ein durchschnittliches Honigjahr. Die Bienen entwickelten sich im Früh- ling zwar recht gut, aber die niederen Temperaturen und die wenigen Sonnenstunden ver- unmöglichten den Bienen das Ausfliegen. Das aktuelle Bienensterben traf den Kanton Ap- penzell I.Rh. nur wenig. Es gab nur minim mehr Völkerverluste als im Vorjahr. Die Nachkon- trollen der Bienenstände, die im Vorjahr mit Sauerbrut betroffen waren, fielen im Frühling gut aus. Es wurden keine Rückfälle mehr festgestellt. Am 10. Mai 2012 musste dann doch der erste Sauerbrutfall festgestellt werden. Der befallene Stand sowie die betroffene Umgebung wurden kontrolliert. Glücklicherweise gab es keine weiteren Fälle mehr. Auch beim Stand, der Sauerbrut hatte, war die Nachkontrolle einwandfrei. 2012 begann man damit, möglichst alle Varroa-Behandlungen im Kanton im gleichen Zeit- raum durchzuführen. Alle Imker im Kanton wurden schriftlich informiert. Der grösste Teil der Imker hielt sich an den Termin. Die Varroa-Behandlungen wurden mit Tymovar oder Amei- sensäure 60% und 80% durchgeführt. Die 67 (70) Imker im Kanton hielten am Stichtag der eidgenössischen Strukturerhebung 700 (693) Völker. Diese verteilen sich auf die einzelnen Bezirke wie folgt: Imker Bienenvölker Appenzell 14 82 Schwende 6 153 Rüte 15 124 Schlatt-Haslen 8 55 Gonten 10 190 Oberegg 14 96
Viehabsatz Im Berichtsjahr wurden keine Entlastungsmärkte durchgeführt. An den zwölf ordentlichen Schlachtviehmärkten wurden 871 (930) Tiere aufgeführt. Die Märkte in Appenzell wurden wiederum mit dem Markt in Herisau kombiniert. Der 2011 bezogene Standort beim Brauereiplatz mit der neuen Infrastruktur hat sich be- währt, die Versteigerungsbedingungen sind besser als früher. Die Kosten für die Durchfüh- rung der Schlachtviehmärkte sind gestiegen. Die Arbeiten des Bauamts und des Bezirks werden im Gegensatz zu früher verrechnet.
Pflanzenschutz Der ganze Kanton ist in Bezug auf den Feuerbrand in die Befallzone eingeteilt. Die Befallssi- tuation führte dazu, dass keine Bäume auf Feuerbrand beprobt wurden. Die invasiven Neophyten wurden erneut unter der Führung des Oberforstamts bekämpft. Die Flächen, bei denen letztes Jahr eine Bekämpfung stattgefunden hatte, wurden erneut auf Befall überprüft und die wieder aufgetauchten Pflanzen ausgerissen. Dazu konnten nach den positiven Erfahrungen der letzten Jahre auch 2012 Asylsuchende für die Bekämpfung einge- setzt werden. In Gruppen, betreut durch die bewährten Förster, konnte die Bekämpfung des Springkrauts weitergeführt werden. Die Ausbreitung des Springkrauts hat sich auf den Flä- chen, welche letztes Jahr bekämpft wurden, erwartungsgemäss massiv reduziert, allerdings sind weitere Flächen hinzugekommen. Im Bezirk Oberegg fanden drei Einsatztage mit dem
Geschäftsbericht 2012 171 - 212 Zivilschutz statt. Die Koordination des Einsatzes mit dem Nachbarkanton Appenzell A.Rh. wurde erfolgreich weitergeführt.
Hagelversicherung Im Kanton Appenzell I.Rh. sind 2012 bei der Schweizerischen Hagelversicherung 49 (50) Policen abgeschlossen worden. Die gesamte Versicherungssumme betrug Fr. 1'270'490.-- (Fr. 1'290'490.--), mit einer Nettoprämie von Fr. 33'283.--(Fr. 32'388.--), wobei der Kanton diese Nettoprämie mit einer Gesamtsumme von Fr. 1'936.20 (Fr. 1'823.80) unterstützte.
Hemmstoffproben Die Möglichkeit zur Untersuchung von Milchproben auf Hemmstoffe im Land- und Forstwirt- schaftsdepartement wurde erneut rege genutzt. Im Jahr 2012 sind 946 (775) Proben unter- sucht worden. Von diesen 946 Proben waren 4 (2) Proben aus dem Kanton Appenzell A.Rh.
Landwirtschaftliche Betriebsberatung Das Weiterbildungsangebot für Landwirte wurde wiederum in Zusammenarbeit mit den Bera- tungskräften des Kantons Appenzell A.Rh. angeboten. Das Kursangebot umfasste Bereiche wie Bauen/Landtechnik, Tierhaltung, Alpwirtschaft, Pflanzenbau, Betriebswirtschaft/EDV, Betrieb und Familie sowie Paralandwirtschaft. Die Nachfrage der Landwirte nach einzelbetrieblicher Beratung war auch im Berichtsjahr sehr gross. Die sich stets ändernden Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft und die weiterhin schwierige Marktsituation fordern die Bauernfamilien auf unterschiedliche Weise. Die angebotenen Gruppenabende wurden von rund 370 (250) Landwirten und Bäuerinnen besucht. Unter anderem wurden das Schwerpunktthema Agrar-Politik 2014-2017 (AP 2014-
Geschäftsbericht 2012 172 - 212 Die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) wurde im Jahre 2012 wiederum durch den akkreditierten Landwirtschaftlichen Inspektionsdienst Appenzell (LIA) durchge- führt. Die Ökokontrollkommission erledigte ihre Arbeit an 1 (1) Sitzung. Von den total 238 (200) im Bereich des ÖLN kontrollierten Betrieben mussten in 38 (44) Fällen aufgrund der festgestellten Mängel in den Bereichen Gewässerschutz, Tierschutz oder wegen nur teilweiser Erfüllung des ÖLN Beitragskürzungen vorgenommen werden.
Landwirtschaftliche Berufsbildung Seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes für die Landwirtschaft im Jahre 2010 haben die Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. einen Lehrlingsverbund für die Landwirtschaft aufgebaut. Die landwirtschaftlichen Lernenden besuchten die Berufs- schule an den Standorten in Salez, Flawil und Herisau. Lorenz Koller unterrichtete die Aus- zubildenden an den Standorten Herisau und Flawil im gesamten allgemeinbildenden Unter- richt. Beim bzb Rheinhof, Salez, und im Plantahof, Landquart, besuchten folgende Schüler aus Appenzell I.Rh. den Unterricht: Landwirtschaftliche Schule Rheinhof, Salez: 18 (12) Schüler, wovon 11 (5) die Jahres- schule (3. Lehrjahr) Landwirtschaftliche Schule Plantahof, Landquart: 0 (4) Schüler Im Schuljahr 2011/12 haben 0 (1) Innerrhoder die Meisterprüfung bestanden sowie 3 (3) den eidgenössischen Fachausweis (BLS) erhalten. 4 (2) Personen besuchten die Landwirtschaft- liche Betriebsleiterschule.
Veterinärwesen / Tierseuchenbekämpfung Schweinekrankheit "Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom" (PRRS) Ende November 2012 war das Veterinäramt beider Appenzell mit PRRS konfrontiert. Es musste davon ausgehen, dass virushaltiger Schweinesamen in die Schweiz importiert wurde und in Schweinebeständen des Kantons zum Einsatz kam. Das Amt hat in Koordination mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und anderen betroffenen Kantonen sämtliche verdächtigten Betriebe gesperrt und untersucht. In Appenzell I.Rh. waren elf Betriebe betrof- fen. Das Virus wurde in einem Bestand nachgewiesen, welcher in der Folge eliminiert wer- den musste. Für die Reinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebs stand erstmals die Tierseuchengruppe St.Gallen-beide Appenzell-Liechtenstein im Ernstfall im Einsatz. Es stellte sich heraus, dass sie für den ausserordentlichen Auftrag gut ausgerüstet und vorberei- tet war. Sie hat sich bewährt. Während des gesamten Seuchenszenarios wurde das Veteri- näramt beider Appenzell tatkräftig durch den Kantonalen Führungsstab KFS unterstützt. Es standen zeitweise diverse Partnerorganisationen im Einsatz (Polizei, Bevölkerungsschutz, Feuerwehr). Ausrottung der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD) 2012 führte der Bund das BVD-Überwachungsprogramm ein. Während eines Jahres wurden die Bestände parallel zur Kälberbeprobung mittels Blut- oder Tankmilchproben auf BVD- Abwehrstoffe untersucht. Im Februar 2012 haben das BVET und die Veterinärämter ent- schieden, die flächendeckende Untersuchung der Kälber mittels Gewebeohrmarken per
Dezember 2012 einzustellen. Auch 2012 ist der Anteil BVD-positiver Kälbergeburten im
Geschäftsbericht 2012 173 - 212 Verhältnis zu den Geburten schweizweit von 0.05% (Januar) auf 0.03% (Dezember) gesun- ken. In Appenzell I.Rh. wurden vier BVD-positive Kälber entdeckt und ausgemerzt. Ende Jahr waren vier Betriebe von tierseuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen (Verbringungssper- re) betroffen. Veterinärkontrolle Primärproduktion 2012 hat der Bund die geänderte Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben in Kraft gesetzt. Diese verlangt von den Kantonen, dass die Veteri- närkontrolle Primärproduktion, auch "blaue Kontrolle" genannt, statt wie bisher alle zwölf Jahre neu alle vier Jahre durchgeführt wird. Zudem werden von den Kontrolleuren neue Ausbildungsnachweise verlangt. Die Übergangsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verordnungsän- derung hat für das Veterinäramt zur Folge, dass es seine Ressourcen überprüfen und gege- benenfalls aufstocken muss. Auch dieses Jahr konnte wegen personeller Wechsel die vom Bund vorgegebene Anzahl an zu kontrollierenden Betrieben nicht erreicht werden. Personelle Wechsel im Landwirtschaftlichen Inspektionsdienst Appenzell (LIA) Nach 12-jähriger Tätigkeit hat Robert Gantenbein das LIA als Leiter verlassen. Er hat eine neue Herausforderung in der Privatwirtschaft angenommen. Als Nachfolger hat das Veteri- näramt Franz Studerus, Meisterlandwirt und langjähriger Kontrolleur im Kanton Thurgau, bestimmt.
Tierseuchen Tierseuchenstatistik Seuche Anzahl Bestände Anzahl Tiere Tierart auszurottende Seuchen 2012 2011 2012 2011 Bovine Virus-Diarrhoe 4 6 4 12 Rinder zu bekämpfende Seuchen 2012 2011 2012 2011 Sauerbrut der Bienen 1 4 Bienenstände Caprine Arthritis Enzephalitis 3 4 3 4 Ziege Salmonellose 0 1 0 22 Rind, Schwein, Pferd, Hund zu überwachende Seuchen 2012 2011 2012 2011 Paratuberkulose 0 0 0 0 Rinder Chlamydienabort 0 0 0 0 Schaf Coxiellose (Abort) 1 4 1 4 Rind Neosporose (Abort) 0 1 0 2 Rind Campylobacteriose 0 0 0 0 Rind Pseudotuberkulose 0 0 0 0 Ziege Listeriose 0 0 0 0 Schaf Bewilligungen
Klauen- tiere Pferde Nutzgeflügel Andere 2012 2011 2012 2011 2012 2011 2012 2011 Jahresbewilligung für Import 0 0 Importe Anzahl Tiere 2 3 0 0 2 2 8 9 3 14'350 1 800 0 0 0 0 Exporte Anzahl Tiere 3 5 0 0 1 1 4 6 18 59'250 14 38'740 0 0 0 0
Geschäftsbericht 2012 174 - 212
2012 2011 Viehhandels- patente Grossviehpatente 10 11 Kleinviehpatente 5 4 Nebenpatente 1 1 Bewilligungen Künstliche Be- samung Eigenbestandesbesamung Rinder 5 5 Eigenbestandesbesamung Schweine 68 68 Besamungstechniker 11 11
Veterinärkontrolle (Blaue Kontrolle) 2012 2011 Anzahl Kontrollen 34 47 Anzahl Betriebe ohne Mängel 17 4 Mängel Tier- und Eutergesundheit 2 17 Mängel Aufzeichnungen 14 38 Mängel Tierverkehr 7 20
Tierschutz Kontrollen
Anzahl Kontrollen Beanstan- dungen Verzei- gungen Tierhalte- verbot 2012 2011 2012 2011 2012 2011 2012 2011 Nutztiere (VA) 22 29 41 22 4 3 1 0 Nutztiere (ÖLN) 200 200 15 21 Heimtiere 1 6 2 6 0 0 0 0 Wildtiere 4 0 0 0 0 0 0 0 VA = Veterinäramt ÖLN = Kontrollen Direktzahlungen Bewilligungen
Säugetiere Vögel Reptilien gemischt 2012 2011 2012 2011 2012 2011 2012 2011 Wildtierhaltung privat 3 3 1 (1) 0 (1) 1 (1) Wildtierhaltung gewerbsmässig 1 1 1 (1) 0 (0) 0 (0)
2012 2011 Tierheime 4 4 Tierversuche 0 0 Enthornen Kälber/Kastration Lämmer, Ferkel 9 6
Geschäftsbericht 2012 175 - 212 2644 Meliorationen
Zusicherungen Beiträge Meliorationen (in Tausend Franken) Jahre Bund Kanton Bezirke 2012 676 416 416 2011 531 310 310 2010 1'092 551 551 2009 468 286 286 2008 706 387 421 2007 1'214 557 518 2006 981 441 429 2005 664 345 345 2004 891 591 230 2003 947 636 372 2002 1'103 632 410 2. Abgerechnete Projekte Dem Bundesamt für Landwirtschaft wurden im Jahre 2012 20 (19) Teil- oder Schlussabrech- nungen erstattet, nämlich für 6 (7) Güterstrassen, 3 (0) Wasser- und 2 (1) Stromversor- gungsprojekte sowie 9 (11) landwirtschaftliche Hochbauten. Die Beiträge der Öffentlichkeit betrugen Fr. 1'716'526.-- (Fr. 1'776'083.--). Subventionsgeber 2012 2011 Bund 783'214.00 573'110.00 Kanton 466'656.00 323'498.00 Bezirke 466'656.00 318'498.00
Geschäftsbericht 2012 176 - 212 Auszahlungen Beiträge Meliorationen (in Tausend Franken) Jahre Bund Kanton Bezirke 2012 783 467 467 2011 859 469 449 2010 534 260 272 2009 573 323 318 2008 948 422 422 2007 1'086 517 505 2006 1202 681 545 2005 663 537 247 2004 1'112 734 459 2003 1'048 738 414 2002 798 449 296
Geschäftsbericht 2012 177 - 212 Schadendatum Meldung an OFA Nicht anerkannt Rück- zug aner- kannt erledigt aus- stehend Baga- tellen durch Fonds 5. Juni 03 10 – 1 2 7 7 – Juni 04 1 – – – 1 1 – 17. Juli 04 3 – – – 3 3 – 24. Juli 04 13 – 3 – 10 10 – 4. August 04 6 – 1 1 4 4 – 7. August 04 7 – – 2 5 5 – 22. August 05 12 – 2 1 9 9 –
April 06 1 – – – 1 1 –
Juni 06 1 – – – 1 1 –
August 06 1 – – 1 – – –
September 06 2 – 1 – 1 1 –
Juni 07 4 – – – 4 4 –
April 08 1 – – – 1 1 – August 08 2 1 1 – – – – Winter 09 3 – – 1 2 2 – 18.-19. Juni 09 1 – 1 – – – –
Juni 09 1 – 1 – – – – 16.-17. Juli 09 2 1 1 – – – –
Juli 09 1 – – – 1 1 –
August 09 59 2 10 11 36 36 –
September 09 3 – 2 – 1 1 –
September 09 1 – – – 1 1 –
Juni 10 2 1 1 – – – –
Juni 10 1 – – – 1 1 –
August 10 1 – 1 – – – –
August 10 1 – – – 1 1 – 25.-26. Sept. 10 1 – – – 1 1 –
Juni 11 3 1 – – – 2 –
Juli 11 4 – – – – 2 2
Juli 11 1 – – – – 1 –
September 11 1 – – – – 1 – Frühling 12 1 – 1 – – – –
Oktober 12 2 – 1 – – – 1
Dezember 12 1 – – – – – 1
Dezember 12 154 6 28 19 91 97 4
Überprüfung der tiergerechten Bauweise Im Jahre 2012 wurden 35 (16) Bauvorhaben in Bezug auf die tiergerechte Bauweise über- prüft. Darunter befand sich 1 (0) Bauermittlung. Pendente Bauvorhaben aus dem Vorjahr gab es keine (0). Abgelehnt werden musste 1 (0) Gesuch, aber nicht aus Tierschutzgründen, sondern wegen Nichteinhaltung des Waldabstands. An einem neuen Standort konnte dann
Geschäftsbericht 2012 178 - 212 eine bewilligungsfähige Lösung gefunden werden. Kein (0) Bauvorhaben wurde zurückgezo- gen. Am Jahresende war 1 (0) Verfahren noch pendent. Es wurden also 33 (16) Baugesuche abschliessend beurteilt. Davon konnten 11 (4) oder 33% (25%) ohne weiteres genehmigt werden; die übrigen 22 (12) Bauvorhaben oder 67% (75%) erforderten Planänderungen oder -ergänzungen, teilweise sogar mehrmalig. Im Zusammenhang mit dem Ablauf der 5-jährigen Übergangsfrist am 1. September 2013, welche vor allem die Läger- und Krippenmasse von Alp- und Weidställen betrifft, wurden im Juli 2011 vom Meliorationsamt 236 Fragebögen verschickt. Zweck dieser Erhebung des Meliorationsamts war in erster Linie, eine Übersicht darüber zu gewinnen, in welchem Rah- men Meliorationsprojekte zu erwarten sind. Von den insgesamt 236 verschickten Selbstde- klarationen sind 210 (89%) zurückgekommen. 118 Rückmeldungen - genau die Hälfte der Bögen - lauteten so, dass die Ställe in Ordnung sind. 26% (11%) gaben keine Rückmeldung, woraus der Schluss gezogen wurde, dass entweder kein Handlungsbedarf vorhanden ist oder dass zumindest zur Behebung allfälliger Mängel keine öffentlichen Gelder beansprucht werden. Von 92% (39%) der Selbstdeklarationen ist zu entnehmen, dass die Ställe nicht den Vor- schriften entsprechen. In 16 Fällen suchen die Bewirtschafter (Selbstbewirtschafter und Pächter) aber nach Lösungen, indem sie die Nutzung ändern und beispielsweise weniger Tiere oder jüngere Tiere einstallen. Insgesamt 29 Fragebogen enthalten zwar die Angabe, die Ställe seien nicht in Ordnung, aber es ist nicht ersichtlich, welche Mängel vorhanden sind. Bei diesen Gebäuden wird davon ausgegangen, dass es sich nur um kleinere Anpas- sungen handelt. Von den verbleibenden 47 Selbstdeklarationen stammen 14 von Selbstbewirtschaftern, denen grundsätzlich geholfen werden kann. Fünf Alpställe und ein Stall im Heimweidenge- biet müssten nach Einschätzung der Eigentümer neu erbaut werden. Im Sömmerungsgebiet wären ausserdem zwei grössere Umbauten notwendig. Unter den insgesamt 65 verpachteten Alpen oder Heimweiden, deren Ställe nicht in Ordnung sind, stehen 29 im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Bei über 50 Normal- stössen ist es aber auch bei Pachtverhältnissen möglich, ein Bauvorhaben mit Investitionshil- fen zu unterstützen. Im Sömmerungsgebiet handelt es sich um einen Neubau und sechs grössere Umbauten. Bei den verpachteten Privatalpen und Heimweiden sollten gemäss Selbstdeklaration zwei Alpställe ersetzt werden. Bei je zwei Alp- und Heimweidenställen stehen grössere Umbauten bevor. Hier kann das Meliorationsamt finanziell keine Hilfen anbieten.
Zusammengefasst sieht es folgendermassen aus: keine Massnahmen nötig 118 (50%) keine Rückmeldung 26 (11%) Behebung der Mängel durch Reduktion der Tierzahl, bzw. des Alters 16 (7%) Sanierungen mit kleinerem Investitionsbedarf 29 (12%) Sanierungen mit mittlerem Investitionsbedarf 26 (11%) Sanierungen mit relativ hohem Investitionsbedarf 12 (5%) Neubauten 9 (4%)
Geschäftsbericht 2012 179 - 212 2650 Oberforstamt
Organisation Die Organisation erfuhr in der Berichtsperiode keine Änderung.
Personelles Die personelle Zusammensetzung auf dem Oberforstamt erfuhr in der Berichtsperiode keine Änderung. Im Jahre 2012 unterstützten folgende Lernende das Oberforstamt tatkräftig: Februar bis Ende Juli 2012 Ursulina Kölbener ab August 2012 Christa Ottiger
Öffentlichkeitsarbeit
Januar Exkursion mit den 3.- und 4.-Klässlern der Schule Gonten unter der Leitung von Revierförster Walter Koller (½ Tag)
Januar bis
Februar Mithilfe von Revierförster Thomas Gelbhaar am Holzerkurs in Oberegg
Februar Referat für den Weinbauernverband Berneck zum Thema Neophyten- bekämpfung mit Revierförster Thomas Gelbhaar
März Referat an der Hauptversammlung des Natur- und Vogelschutzvereins Oberegg-Reute zum Thema Wald in Oberegg
April Mithilfe bei der Pflanzung von Kodex-Bäumen in Oberegg durch Re- vierförster Thomas Gelbhaar und in Gonten durch Revierförster Walter Koller
Mai Pflanzung eines Bergahorns auf dem geografischen Mittelpunkt des Kantons (Unterrain) anlässlich des 100-jährigen Jubiläums der Schwei- zerischen Vermessung (½ Tag)
Juni Exkursion mit den 3.-Klässlern der Schule Oberegg unter der Leitung von Revierförster Thomas Gelbhaar (½ Tag)
Juni Waldbereisung mit der Holzkorporation Wilder Bann mit Revierförster Köbi Haas
Juli Exkursion mit den 3.-Klässlern der Schule Oberegg unter der Leitung von Revierförster Thomas Gelbhaar (½ Tag) 19./20. Juli und
August Neophytenbekämpfung in Oberegg unter der Leitung von Revierförster Thomas Gelbhaar
September Standbetreuung OBA St.Gallen durch Adjunkt Albert Elmiger und Re- vierförster Köbi Haas (je ½ Tag) Daneben arbeitete der Forstdienst in verschiedenen eidgenössischen und kantonalen Kom- missionen mit.
Geschäftsbericht 2012 180 - 212 4. Arealverhältnisse Das Gesamtwaldareal veränderte sich im Berichtsjahr nicht.
Rodungen und Ersatzaufforstungen Bewilligte Rodungen 393 m 2 (3'458 m 2 ) Vorgesehene Ersatzaufforstungen (neu) 0 m 2 (0 m 2 ) Über den Stand der rechtsverbindlich zur Aufforstung verpflichteten, aber noch nicht abge- nommenen Flächen ergibt sich nach dem Vergleich mit der Bundeskontrolle: Am 1. Januar 2012 noch nicht abgenommen 53'495 m 2 Am 31. Dezember 2012 noch nicht abgenommen 52'468 m 2
Forstrechtliche Verfügungen In der Berichtsperiode mussten diverse Gutachten für Bauten im Wald und am Waldrand erstellt werden. Im Jahre 2012 wurde keine (0) Waldfeststellungsverfügung erlassen. Es wurde in diesem Bereich 3 (3) gutachtliche Stellungnahmen abgegeben. Für 1 (3) Zonenplanrevision wurde der Wald in und an der Bauzone ausgeschieden. In der Berichtsperiode wurde kein (0) Gesuch für Waldteilung eingereicht.
Forsteinrichtung Mit den zuständigen Stellen des Bundes wurde die Schutzwaldausscheidung bereinigt. Es stellte sich dabei heraus, dass die Unterschiede hauptsächlich auf die unterschiedlich ver- wendeten Plangrundlagen zurückzuführen sind. Die kantonale Ausscheidung ist filigraner ausgefallen. Die Bereinigung wurde grösstenteils auf die kantonale Ausscheidung abge- stützt. Seit dem 1. November 2008 sind im Kanton sämtliche Wälder zertifiziert, sofern sich der Waldeigentümer nicht schriftlich gegen eine Zertifizierung ausgesprochen hat. Bis zum Ende des Berichtsjahrs sah die Anmeldung wie folgt aus: Zustimmung Ablehnung Besitzeskategorie 2012 2011 2012 2011 Öffentlicher Wald 36 36 2 2 Privatwald 609 586 44 42 Im Berichtsjahr fand im Kanton Appenzell I.Rh. kein externes Audit statt.
Holzmarktlage und Finanzielles Das Niveau des Holzmarkts hat sich im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgebildet. Die Preise für Normalnutzungen betrugen durchschnittlich Fr. 103.-- (Fr. 103.50) pro m 3 Rund- holz.
Geschäftsbericht 2012 181 - 212 Der Absatz des Papierholzes ging im Jahre 2012 wiederum etwas zurück. Die durchschnittli- chen Erlöse ab Waldstrasse lagen beim Papierholz 1. Klasse bei Fr. 34.-- (Fr. 34.--) und beim Papierholz 2. Klasse gar bei Fr. 22.-- (Fr. 22.--) pro Ster. Von den gesamten Forstbetriebseinnahmen aller öffentlichen Waldbesitzer (ohne Subventio- nen für Zwangsnutzungen) von Fr. 700'186.-- (Fr. 829'036.--) wurden für Forstbetriebsaus- gaben Fr. 482'200.-- (Fr. 577'116.--), für Daueranlagen Fr. 416'820.-- (Fr. 54'705.--) sowie für Steuern Fr. 29'115.-- (Fr. 43'409.--) aufgewendet. Aus dem Verkauf der im öffentlichen Wald geernteten 6'206 m 3 (7'345 m 3 ) ergab sich ein Bruttoerlös von Fr. 662'317.-- (Fr. 775'350.--) oder Fr. 107.-- (Fr. 106.--) pro m 3 . Die Holzern- tekosten beliefen sich auf Fr. 472'309.-- (Fr. 573'655.--) oder Fr. 76.-- (Fr. 78.--) pro m 3 , so dass an Nettoerlösen insgesamt Fr. 190'008.-- (Fr. 201'695.--) oder Fr. 31.-- (Fr. 27.--) pro m 3 erzielt wurden. Aus der gesamten Nutzung im Kanton Appenzell I.Rh. von 13'407 m 3 (17'770 m 3 ) erzielten die Waldeigentümer Einnahmen von etwa Fr. 1'348'920.-- (Fr. 1'905'291.--) und gaben für Rüsten und Transport des Holzes Fr. 1'005'503.-- (Fr. 1'342'376.--) aus. Daraus ergibt sich ein Nettoerlös von rund Fr. 343'417.-- (Fr. 562'915.--) oder Fr. 26.-- (Fr. 32.--) pro m 3 . Diese Zahlen müssen mit Vorsicht interpretiert werden, weil für die Berechnung der Holzer- löse und die Ermittlung der Rüst- und Transportkosten im Privatwald Durchschnittspreise angenommen wurden. Zudem sind Rüst- und Transportkosten bei einigen öffentlichen Wald- besitzern in den Löhnen der Verwaltung enthalten. Sie zeigen aber, dass sich die Holzernte wiederum verteuert hat. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass wegen der besse- ren Holzpreise in der Berichtsperiode auch kostenintensivere Bestände genutzt wurden. Die gesamte Holznutzung betrug im Berichtsjahr 13'407 m 3 (17'770 m 3 ). Dies entspricht etwa 112% (148%) einer durchschnittlichen Jahresnutzung. Die Zwangsnutzungen machen 7.67% (0.65%) der Gesamtnutzung aus. Davon entfallen 1% (74%) auf Insektenschäden, 99% (26%) auf Windwurfschäden und 0% (0%) auf übrige Zwangsnutzungen (Schneedruck, Erosion, Steinschlag etc.).
Geschäftsbericht 2012 182 - 212 9. Holzabgabe und Sortimentsanfall Die Holzabgabe und der Sortimentsanfall veränderten sich im Berichtsjahr kaum.
Ver- kauf Losholz Eigenbed. Realholz Sortimente
Forstrevier Rundholz Industrie- holz Brenn- holz Total pro ha
m 3 m 3 m 3 % m 3 % m 3 % m 3 m 3
Staatswald V 196 0 196 100 0 0 0 0 196 1.3 Total 196 0 196 100 0 0 0 0 196 1.3 Vorjahr 358 0 358 100 0 0 0 0 358 2.3 Veränderung –162 0 –162 – 0 – 0 – –162 –
Öff. Wald I 2'509 92 2'528 92 0 0 206 8 2'734 2.6 II 1'577 0 1'577 87 224 12 10 1 1'811 2.2 III 1'361 0 1'361 100 0 0 0 0 1'361 5.4 IV 195 0 195 100 0 0 0 0 195 1.2 V 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0.0 Total 5'642 92 5'661 93 224 4 216 4 6'101 2.7 Vorjahr 6'986 304 6'662 91 358 5 271 4 7'291 3.2 Veränderung -1'344 -212 -1'001 – -134 – -55 – -1'190 –
Privatwald I 1'356 139 1'495 92 69 4 58 4 1'622 1.8 II 574 0 574 89 51 8 20 3 645 1.2 III 2'678 254 2'932 98 60 2 0 0 2'992 3.0 IV 1'430 238 1'669 90 154 8 28 2 1'851 4.9 Total 6'038 631 6'670 94 334 5 106 1 7'110 2.6 Vorjahr 9'868 255 9'841 97 171 2 110 1 10'122 3.6 Veränderung -3'830 376 -3'171 – 163 – -4 – -3'012 –
Gesamttotal I 3'865 231 4'023 92 69 2 264 6 4'356 2.3 II 2'151 0 2'151 88 275 11 30 1 2'456 1.8 III 4'039 254 4'293 99 60 1 0 0 4'353 3.5 IV 1'625 238 1'864 91 154 8 28 1 2'046 3.8 V 196 0 196 100 0 0 0 0 196 1.2 Total 11'876 723 12'527 93 558 4 322 2 13'407 2.6 Vorjahr 17'212 559 16'861 95 529 3 381 2 17'771 3.4 Veränderung -5'336 164 -4'334 – 29 – -59 – -4'364 –
Geschäftsbericht 2012 183 - 212 10. Witterung Das Sturmtief "Andrea" brachte, verbunden mit Gewittern, ab dem 5. Januar aus Nordwesten überdurchschnittlich viele Niederschläge in die Region, teilweise als Schnee, teilweise als Regen. Um die Monatsmitte herum fielen die Temperaturen bei sonnigem Winterwetter bis auf -13.0 °C hinunter. Der Januar war aber insgesamt um 1.3 °C wärmer als der in der Messstation "Nanisau" gemessene Durchschnitt der Jahre 1986 bis 2012. Der Februar 2012 hingegen war mit einer Durchschnittstemperatur von -7.9 °C der zweitkälteste Februar seit Messbeginn. Zwischen dem 28. Januar und dem 16. Februar blieben die Temperaturen ständig unter dem Gefrierpunkt und erreichten am 4. und 5. Februar in der "Nanisau" mit -23.0 °C einen Rekordwert für diesen Monat. Die Kältewelle führte bei kleineren Seen zu einer geschlossenen Eisdecke, so beispielsweise beim Pfäffiker- und Greifensee, welche für die Bevölkerung zur Begehung freigegeben wurden. War der Februar um 5.5 °C kälter als im Durchschnitt, so zeigte sich der März um 2.3 °C milder als im langjährigen Mittel. Die Sonne schien an 27 von 31 Tagen zumindest zeitweise. Niederschläge fielen dagegen nur an sechs Tagen. Im Gegensatz dazu entsprach der April den Erwartungen. Das Wetter war unbeständig und sonnenarm. Über die Ostertage fiel Schnee bei bis -8.0 °C. Am 19., 21. und 22. April gab es Gewitter mit Hagelschlag. Erst in der letzten Aprilwoche wurde es unter Föhneinfluss bis zu 25.5 °C warm. Dies entspricht einem Höchstwert in der "Nanisau" für den April. Der Mai entsprach temperaturmässig dem Durchschnitt. Nach 27.0 °C am 11. Mai fiel am 15. und 16. Mai zum letzten Mal Schnee in diesem Winter, die Temperatur sank am 17. Mai letztmals unter den Gefrierpunkt. Als Folge dieses Spätfrosts wurden im Sommer auf einer Höhe von etwa 1300 m ü. M. auffällig braun verfärbte Bäume festgestellt, die dann aber später neu austreiben konnten. Am 29. Mai entlud sich zum vierten Mal im Berichtsjahr ein Hagelgewitter im Kanton. Die erste Junihälfte war nass und trüb. Die Temperaturen stiegen nur an zwei Tagen über 20.0 °C. Die zweite Hälfte zeigte sich dann bedeutend sommerlicher. Die höchste Tempera- tur des Jahres wurde in der "Nanisau" am 30. Juni mit 31.0 °C gemessen. Auf diesen heis- sesten Tag folgte ein regnerischer Juli. Am 2. Juli gab es ein Hagelgewitter. Schöne Som- mertage waren selten. Nur an zehn Tagen stieg die Temperatur über 20 °C. War der Juli im langjährigen Vergleich um 1.9 °C zu kühl, überstieg der August den Durch- schnitt knapp. Auf einen sonnigen Nationalfeiertag folgten einige Regentage. Zwischen dem 11. und 21. August kehrte der Sommer dann nochmals mit schönem Badewetter zurück. Am 19. und 20. August stiegen die Temperaturen in der "Nanisau" nochmals auf fast 30 °C. Der Monatswechsel zum September war feucht und kühl. Nach sommerlichem Wetter in der zweiten Woche sank die Temperatur am 14. September erstmals unter den Gefrierpunkt (-1.0 °C). Zum zweiten Mal Minustemperaturen waren erst am 16. Oktober festzustellen (-2.0 °C mit Schneefall bis nach Kau hinunter). Dazwischen lagen vier Wochen mit wechsel- haftem Wetter, mit wenigen Sonnentagen und viel Niederschlag an jedem zweiten Tag. Am 11. Oktober ereignete sich oberhalb der Liegenschaft "Dreikirchenstein" im Bereich des Trassees des Sollegg-Skilifts ein grosser Hangrutsch, wobei ein tonnenschwerer Felsbro- cken erst kurz vor einer Hangkante oberhalb der Häuser zwischen Ziegelhütte und "Zieglers" zum Stehen kam. Nach einem Föhneinbruch am 17. Oktober ergaben sich noch ein paar wenige angenehme Herbsttage. Mit einer Temperatur von 24.0 °C war der 19. Oktober der einzige Tag in diesem Monat mit mehr als 20.0 °C. Dies war ausserdem der bisher höchste in der "Nanisau" gemessene Oktoberwert. Am 27. Oktober und an den beiden Folgetagen fielen gut 20 cm Schnee, in Richtung St.Gallen sogar zunehmend (33 cm). Die Temperatu-
Geschäftsbericht 2012 184 - 212 ren sanken ab diesem Datum mit wenigen Ausnahmen jeden Tag bis zum Jahresende unter den Gefrierpunkt und erreichten nur noch an drei Tagen mehr als 10.0 °C. Der Himmel war im November - abgesehen vom 16. und 17. - meist bewölkt oder von einer Nebeldecke überzogen, zumindest in den Niederungen. Entsprechend tief waren die Temperaturen. In höheren Lagen hingegen war es in der zweiten und dritten Woche sonniger und wärmer. Zwischen dem 27. November und dem 10. Dezember fielen jeden Tag Niederschläge, meist in Form von Schnee. Die Schneehöhe erreichte im Dorf bis zu 45 cm. Die Tiefsttemperatur von -17.0 °C wurde in der "Nanisau" am 9., 12. und 13. Dezember gemessen. Am 23. De- zember blieben die Temperaturen ganztägig über dem Gefrierpunkt. Der Weihnachtstag selber war dann bis zu 11.0°C warm. Am 27. und 28. Dezember brausten Windböen über das Land mit Spitzen von bis gegen 150 km/h. Das Jahr endete mit drei für die Jahreszeit milden und sonnigen Tagen. Die vier Monate des letzten Jahresdrittels waren alle kälter als normal (0.9 bis 1.7 °C). Mit einer Jahresmitteltemperatur von 5.13 °C war das Berichtsjahr das viertkälteste seit Auf- zeichnungsbeginn.
Forstschutz Mit der Einführung der NFA hat der Bund die Beitragsberechtigung für Waldschäden geän- dert. Nach der neuen Regelung kommen nur noch Beiträge für Waldschäden in Schutzwäl- dern zur Auszahlung. Nachdem erst im Laufe der Berichtsperiode die Entschädigungsansät- ze festgelegt werden konnten, wurde auf eine Abrechnung verzichtet. In der Berichtsperiode 2012 sind 6 m 3 (85 m 3 ) Insektenholz angefallen. Von den Revierförs- tern sind keine (3) neuen Käfernester von mehr als je 10 Bäumen entdeckt worden. In 15 (15) aufgestellten Käferfallen wurden durchschnittlich 180'778 (22'600) Käfer gefangen. Das Ulmensterben ging auch in diesem Jahr spürbar weiter, ebenfalls die Eschenwelke. Hingegen wurde der Fichtennadelblasenrost nicht mehr festgestellt. Im Laufe des Sommers wurden auf einer Höhenkote von rund 1300 m. ü. M. auffallend viele Bäume mit Braunverfär- bungen festgestellt. Abklärungen ergaben, dass es sich um sichtbare Schäden der Spätfrös- te des Berichtsjahrs handelte. Die fraglichen Bäume sind nicht abgestorben, sondern haben im Laufe des Sommers neue Triebe gebildet. Es handelte sich also grösstenteils um vo- rübergehende Schädigungen, welche gesamthaft nicht ins Gewicht fielen.
Übertretungen Auch in der Berichtsperiode wurden Ablagerungen aller Art im Wald festgestellt. Vor allem betrifft dies unerlaubte Deponien von Grünabfällen im Wald. Dem Amt für Umweltschutz wurden diverse Fälle gemeldet. In der Berichtsperiode wurden 3 (3) mögliche Übertretungen der Waldgesetzgebung festge- stellt. Diese Fälle wurden zur Abklärung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im ersten Fall handelte es sich um einen unerlaubten Holzschlag im Umfange von rund 50 m 3 . Im zweiten Fall wurde vom Oberforstamt Anzeige gegen einen Deponiebetreiber eingereicht, welcher vermutlich eine unerlaubte Rodung begangen hatte. Im dritten Fall handelte es sich wieder um einen unerlaubten Holzschlag in unbekannter Höhe. Das Holz war bereits von einem Käufer abtransportiert worden. Die drei Fälle sind noch nicht abschliessend untersucht worden.
Geschäftsbericht 2012 185 - 212 Immer wieder stellt das Oberforstamt fest, dass dort, wo bewilligte Holzschläge an Landwirt- schaftsland grenzen, die abgeholzte Waldfläche nicht mit einem Zaun geschützt wird. Viele Fälle lassen sich in einem Gespräch klären. Die uneinsichtigen Fälle werden der Staatsan- waltschaft zur Abklärung übergegen.
2652 Revierförster, Pflanzgarten
Personelles Die Einteilung und Verantwortlichkeit bei den Revierforstämtern erfuhren in der Berichtsperi- ode keine Änderung. Vor allem der Oberegger Revierförster wurde im Berichtsjahr von der landwirtschaftlichen Beratung wiederum für Arbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Neophyten eingesetzt.
Pflanzgarten In der Berichtsperiode konnten die dringendsten Arbeiten im Pflanzgarten erledigt werden. Auch wurden alle Waldbesitzer, welche aus früheren Schlägen zur Wiederaufforstung ver- pflichtet waren, mit Pflanzen versorgt. An Verschulpflanzen wurden abgegeben: Kulturart 2012 2011 Kulturen im Walde 2'035 2'525 Neuaufforstungen 0 0 Total 2'035 2'525
Der Vorrat an Verschulpflanzen beträgt: Fichte Tanne Bergföhre übrige Ndh Total Ndh 0 0 0 0 0
Buche Bergahorn Esche übrige Lbh Total Lbh 0 0 0 100 100
Die Bilanz des Pflanzgartens Nanisau sieht wie folgt aus: 2012 2011 Einnahmen 5'927.40 6'129.50 Ausgaben 2'069.25 7'013.60 Vor-/Rückschlag 3'858.15 –884.10
Geschäftsbericht 2012 186 - 212 3. Pflanzungen Die gesetzliche Wiederherstellungspflicht wurde zeitgerecht an allen vorgeschriebenen Orten vorgenommen. Baumarten Staatswald öffentlicher Wald Privatwald Total Stück % Stück % Stück % Stück % Nadelhölzer 0 0 230 100 1'685 93 1'915 94 Laubhölzer 0 0 0 0 120 7 120 6 Total 0 0 230 100 1'805 100 2'035 100
2656 Forstverbesserungen
Genehmigte Projekte Der ordentliche Zusicherungskredit des Bundes für Waldwegprojekte betrug in der Berichts- periode Fr. 30'000.-- (Fr. 30'000.--). In der Berichtsperiode wurde vom Bund keine (0) Pro- jektgenehmigung erteilt. Im Rahmen der NFA wird im Programmteil Schutzwald ein jährlicher Bundesbeitrag für die Sicherstellung der Infrastruktur für die Schutzwaldbehandlung bereit- gestellt. Die Schutzwaldausscheidung in der Berichtsperiode konnte definitiv abgeschlossen werden. Es wurden diverse Schutzwaldprojekte angezeichnet und ausgeführt. Hingegen wurden für den Unterhalt von EFFOR2-Projekten im Berichtsjahr total Fr. 8'834.-- an berech- tigte Waldbesitzer ausbezahlt.
Abgerechnete Projekte Der Abteilung Wald des BAFU wurden im Jahre 2012 keine (0) Teil- oder Schlussabrech- nungen erstattet. Hingegen konnte ein Projekt mit Kantons- und Bezirksbeiträgen abgerech- net werden. Die Beiträge der öffentlichen Hand betrugen Fr. 15'393.-- (Fr. 0.--), nämlich: Subventionsgeber 2012 2011 Bund – – Kanton 7'697.00 – Bezirke 7'697.00 –
Geschäftsbericht 2012 187 - 212 2658 Aus-, Fort- und Weiterbildung
Kurse, Tagungen
Januar Informationsanlass des BAFU betreffend die Umsetzung der Amtsverord- nung im Bereich Waldbrand in Ittigen BE
Februar Hauptversammlung des Appenzellischen Forstpersonalverbandes im Gast- haus Heimat, Steinleuten in Bühler AR
März Waldkunde mit der Lernenden des Oberforstamts, Ursulina Kölbener
April Waldkunde mit der Lernenden des Oberforstamts, Ursulina Kölbener (½ Tag)
April Jahresversammlung der Interkantonalen Arbeitsgruppe für Raufusshühner in Wattwil SG
Mai Einführung in das Weiserflächenkonzept mit Samuel Zürcher, Fachstelle für Gebirgswaldpflege, in Appenzell und Enggenhütten
Mai Runder Tisch zum Thema: FSC und Holzspritzmittel, HAFL, Zollikofen BE 23./24. Mai Jahrestagung der Schweizerischen Arbeitsgruppe für Waldschutz in Visp VS
Juni Exkursion der St.Galler Forstbeamten nach Bubendorf BL und Basel BS
Juni Kollegenbesuch des Appenzellischen Forstpersonalverbands auf der Schwägalp in Urnäsch AR (½ Tag)
September Waldkunde mit der Lernenden des Oberforstamts, Christa Ottiger (½ Tag)
September Besichtigung der Beniwood AG in Gossau SG
Oktober Exkursion zum Thema "mechanisierte Holzernte" in Urnäsch AR (½ Tag)
Oktober Exkursion des Appenzellischen Forstpersonalverbands in die Holzwaren- fabrik Beerli AG in Fischbach AG und in das Forstrevier Seon AG
Oktober Arbeitstagung: Wirkungsanalyse auf Weiserflächen in Amden SG
Bildungszentrum Wald und Holz Maienfeld Im laufenden Berichtsjahr besuchte kein (0) Kandidat aus dem Kanton Appenzell I.Rh. das Bildungszentrum Wald und Holz Maienfeld. In der Berichtsperiode meldete sich kein (0) Kandidat für die Aufnahmeprüfung in Maienfeld an.
Geschäftsbericht 2012 188 - 212 2660 Natur- und Landschaftsschutz Im Laufe der Berichtsperiode wurden die Naturschutzzonen weiterhin mit den Bezirken be- reinigt und mutiert. Ende 2012 präsentierte sich der Stand der rechtskräftig eingezonten Naturschutzzonen wie folgt: Bezirke Anzahl Flächen in ha Flächen nach Kategorien gemäss VO in ha NS- Zonen Ver- träge Total davon Verträge A B C D Appenzell 134 105 53.6659 45.9533 1.7514 6.6502 4.6181 40.6462 Schwende 240 211 131.9650 123.1664 6.4955 77.1521 0.0000 48.3174 Rüte 260 202 122.1701 103.5902 2.8906 48.3176 5.8506 65.1113 Schlatt- Haslen 38 29 7.0404 5.3573 0.1684 0.3036 0.9592 5.6092 Gonten 352 292 121.9622 108.3836 1.9771 20.1436 15.1370 84.7045 Oberegg 36 32 5.0360 4.2882 0.8960 0.9574 1.0289 2.1537 Total 2012 1'060 871 441.8396 390.7390 14.1790 153.5245 27.5938 246.5423 Total 2011 975 801 439.5670 388.3803 14.1102 151.8028 27.5684 246.0856 Verände- rung 85 70 2.2726 2.3587 0.0688 1.7217 0.0254 0.4567
Für die Berichtsperiode wurden die folgenden Beiträge an die Grundeigentümer von Natur- schutzzonen ausbezahlt: Bezirk NS-Zonen Beiträge Abzüge Auszahlung Appenzell 134 95'444.35 0.00 95'444.35 Schwende 240 158'069.95 1'048.75 157'021.20 Rüte 260 182'724.90 841.55 181'883.35 Schlatt-Haslen 38 6'293.80 0.00 6'293.80 Gonten 352 215'434.75 81.00 215'353.75 Oberegg 36 3'346.45 0.00 3'346.45 Total 2012 1'060 661'314.20 1'971.30 659'342.90 Total 2011 975 628'987.80 0.00 628'987.80 Veränderung 85 32'326.40 1'971.30 30'355.10
Neben der Begutachtung aller Baugesuche ausserhalb der Bauzone hat die Fachstelle noch zahlreiche Berichte zu Themen des Naturschutzes für Bund und Kanton verfasst. Die Umsetzung der nationalen Objekte mit Verträgen, welche im Grundbuch angemerkt werden, konnte im Berichtsjahr wiederum fortgesetzt werden. Es wurde 1 (1) Vertrag zur Anmerkung im Grundbuch neu abgeschlossen. Diese Arbeiten müssen auch in Zukunft vorangetrieben werden. Ziel ist es, dass möglichst viele nationale Objekte mit einem Vertrag gesichert sind. Am 1. Januar 2012 trat die revidierte Natur- und Heimatschutzverordnung in Kraft. Die we- sentlichsten Neuerungen waren die Auszahlung der Beiträge je zur Hälfte an den Grundei- gentümer und an den Bewirtschafter sowie die einmalige Übernahme der gekürzten Bun- desbeiträge durch den Kanton. Die Bundesbeiträge betrugen für die Berichtsperiode pau- schal Fr. 270'000.-- (Fr. 290'000.--).
Geschäftsbericht 2012 189 - 212 2680 Nachführung der amtlichen Vermessung (AV)
Laufende Nachführung der amtlichen Vermessung Da die Nachführungsabrechnung jeweils erst Mitte Jahr erstellt werden kann, beziehen sich die folgenden statistischen Angaben der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung (AV) auf das Jahr 2011: Die Zahl der Mutationen (424, inkl. Handänderungen) ist 13% tiefer als im Vorjahr (489) und 18% tiefer als das Mittel der 10 Vorjahre (519). Die Zahl der Grenz- mutationen ist mit 65 leicht höher als im Vorjahr (63) und entspricht etwa dem Mittel der Vorjahre (66). Die Anzahl der Handänderungen ist mit 236 deutlich tiefer als im Vorjahr (314) und rund 17% tiefer als im Mittel der letzten zehn Jahre (284). Die Totalkosten für die laufen- de Nachführung betrugen Fr. 434'796.85, gegenüber Fr. 423'699.45 im Vorjahr (+ 3%). Sie liegen damit 7% unter dem Mittel der letzten zehn Jahre (Fr. 467'367). Die Kosten der lau- fenden Nachführung tragen der Verursacher oder der Grundeigentümer. Die Informationsebene Bodenbedeckung wird aufgrund von Meldungen der Baubewilli- gungsbehörden laufend nachgeführt. Auch Änderungen an den landwirtschaftlichen Nutzflä- chen LWN (Wiese / Weide / Streue) werden in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt mutiert. Diese Arbeiten werden zu Lasten des Landwirtschaftsamts abgerechnet. Im Rahmen der laufenden Nachführung werden auch die notwendigen Sicherstellungsakten kopiert und archiviert. Es wird ein Gebäude-Nummerierungssystem geführt. Dabei wird zusammen mit der kanto- nalen Verwaltung schon bei der Eröffnung der Baugesuchsverfahren für geplante Gebäude eine Nummer vergeben, welche dann bei der Gebäudenachführung verwendet werden muss. Gleichzeitig wird zu diesem Zeitpunkt die neue Gebäudeadresse zugewiesen. Die projektierten Gebäude werden ebenfalls gemäss den Minimalanforderungen des Bundes erfasst. Dies geschieht innert Monatsfrist ab Erteilung der Baubewilligung auf Basis des mitgelieferten Situationsplans. Mit dieser Massnahme stehen die Gebäudegrundrisse schon frühzeitig für interessierte Benutzer (zum Beispiel Leitungsbetreiber, Planer von weiteren Bauten in der näheren Umgebung etc.) zur Verfügung. Die Kosten dieser zusätzlichen, vor- gezogenen Erfassung werden bei der definitiven Gebäudenachführung dem Verursacher belastet.
Periodische Nachführung Im Rahmen des Projekts Landwirtschaftliche Nutzflächen (LWN) wurden die Informationse- benen Bodenbedeckung und Einzelobjekte über den ganzen Kanton nachgeführt. Dies ge- schah auf der Basis von Flugaufnahmen aus dem Jahr 2001. Wenn, wie in der Umsetzungs- planung vorgesehen, im Jahr 2013 die Erneuerung der AV im ganzen Kanton abgeschlossen sein wird, sind die Bodenbedeckungsdaten teilweise bereits über zehn Jahre alt und müssen mit einer periodischen Nachführung (PNF) aktualisiert werden. Die PNF wird voraussichtlich nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten im Kanton gestartet werden. Dazu soll rechtzeitig ein Konzept über die Durchführung der PNF als Grundlage für die Finanzplanung erarbeitet werden.
Geschäftsbericht 2012 190 - 212 3. Kantonsgrenze Im Zusammenhang mit laufenden Erneuerungsarbeiten wurden verschiedene Kantons- grenzabschnitte auf ihre Übereinstimmung mit den Nachbarkantonen überprüft. Vorhandene Differenzen wurden abgeklärt und bereinigt. Im Gebiet Wässeren-Riethof, Bezirk Oberegg, ist im Zusammenhang mit einer Strassenkorrektion eine Kantonsgrenzänderung mit dem Kanton Appenzell A. Rh., Gemeinde Heiden, geplant.
Kantonale Fixpunkte Im Berichtsjahr wurde im Zusammenhang mit den laufenden Erneuerungen die Degradie- rung der wegfallenden alten Lagefixpunkte der Kategorie 2 (LFP2) zu LFP3 beendet. Am verbleibenden LFP2-Netz sollen in Zukunft periodisch Begehungen durchgeführt werden, um dessen Bestand und Qualität sicherzustellen. Ein entsprechender Etappierungsplan ist noch zu erstellen.
Übersichtsplan und Basisplan amtliche Vermessung Die digitalen Daten der AV werden für die Erstellung und Abgabe von Übersichtsplänen in beliebigen Massstäben und variabler Darstellung laufend nachgeführt. Zudem erfolgen je- weils Datenexporte an verschiedene Amtsstellen des Kantons und alle drei Monate in das kantonale geografische Informationssystem (GIS). In den neuen Rechtsgrundlagen des Bundes (in Kraft seit 1. Juli 2008) ist ein "Basisplan amtliche Vermessung" (BP-AV) vorgesehen, welcher den bisherigen Übersichtsplan ablösen soll. Dieser BP-AV kann ebenfalls automatisch aus den Daten der AV abgeleitet werden.
Erfahrungen mit dem kantonalen Datenmodell Das von der Standeskommission genehmigte, an die Version 24 des Bundesmodells ange- passte Datenmodell (DM.01) wird bei Erneuerungen der AV konsequent angewendet.
Datenabgabe Bezüge: zirka 84 (100) grafisch praktisch ausschliesslich Format A4/A3 nummerische Auszüge: zirka 68 (60) nummerisches Datenformat: mehrheitlich Vektordaten Format DXF vereinzelt Rasterdaten Nachfrage: Anteil Baugebiet 50% bis 80% Anteil Landwirtschaftsgebiet 20% bis 50% Bezüger: Private zirka 55% Planer, Bauunternehmen zirka 40% Öffentlichkeit inklusive Werke zirka 5% Gebühreneinnahmen: rund Fr. 1'589.-- (Fr. 1'600.--) für grafische Daten rund Fr. 8'879.50 (Fr. 5'400.--) für nummerische Daten total rund Fr. 10'468.50 (Fr. 7'000.--) Datenabgabestelle: Nachführungsgeometer
Geschäftsbericht 2012 191 - 212 Bereits im Jahr 2011 wurde auch für den Kanton Appenzell I.Rh. der Geodatenshop der Interessengemeinschaft geografisches Informationssystem (IG GIS AG) eingerichtet. Dazu werden die AV-Daten täglich automatisch an die IG GIS transferiert. Nachdem jeweils bei Datenbestellungen konsequent auf die Möglichkeit des Geodatenshops hingewiesen wird, haben nun im Berichtsjahr die entsprechenden Bestellungen etwas zugenommen.
2682 Erneuerung der amtlichen Vermessung (AV)
Abgeschlossene Erneuerungen Im Berichtsjahr wurden folgende Erneuerungen der amtlichen Vermessung (AV) abge- schlossen und anerkannt: Schlatt-Haslen Los 4 (Fixpunkterneuerung ganzes Bezirksgebiet) Die im Jahr 2010 begonnenen Arbeiten sind abgeschlossen und wurden im Januar 2012 zur Verifikation eingereicht. Die Schlussverifikation durch die Vermessungsaufsicht erfolgte am
Februar 2012. Die Akten wurden dem Kanton am 6. Juli 2012 zur Genehmigung einge- reicht. Die Genehmigung durch die Standeskommission erfolgte am 13. August 2012.
In Arbeit stehende Erneuerungen Gonten Los 5 (Erneuerung der restlichen Informationsebenen im ganzen Bezirksgebiet) Der Werkvertrag wurde im August 2009 abgeschlossen. Nach Beendigung der Erneue- rungsarbeiten wurde das Operat im August 2012 zur Schlussverifikation eingereicht. Diese erfolgte am 18. Oktober 2012. Die Bestätigung der anschliessenden Mängelbehebung wurde der Vermessungsdirektion am 19. Dezember 2012 zugestellt. Ende Januar 2013 sollen der Schlussbericht und die Schlussabrechnung abgeliefert und die definitive Genehmigung beantragt werden. Schlatt-Haslen Los 5 (Erneuerung der übrigen Informationsebenen im ganzen Bezirksge- biet) Aufgrund des im Juni 2011 ausgearbeiteten Vorprojekts konnte im September 2011 der Vertrag abgeschlossen werden. Die Arbeiten sind im Gang und müssen nach Rücksprache mit der Vermessungsdirektion bis am 18. Februar 2013 abgeschlossen und zur Schlussveri- fikation abgegeben werden. Bis zum 28. März 2013 hat die Bestätigung der Mängelbehe- bung zu erfolgen, damit die Unterlagen bis 31. März 2013 beim Kanton zur definitiven Ge- nehmigung eingereicht werden können. Umstellung LV03 auf LV95 Zur Umstellung vom Koordinaten-Bezugsrahmen LV03 auf LV95 wurde im November 2011 ein Vorprojekt ausgearbeitet. Nach positiver Prüfung durch Bund und Kanton konnte am
April 2012 der Werkvertrag abgeschlossen werden. Die Arbeiten sind im Gang und müs- sen nach Rücksprache mit der Vermessungsdirektion analog dem Operat Schlatt-Haslen Los 5 bis am 18. Februar 2013 abgeschlossen und zur Schlussverifikation abgegeben wer- den. Bis zum 28. März 2013 hat die Bestätigung der Mängelbehebung zu erfolgen, damit die Unterlagen bis 31. März 2013 beim Kanton zur definitiven Genehmigung eingereicht werden können.
Geschäftsbericht 2012 192 - 212 3. Vorgesehene Erneuerungen Mit dem Abschluss der Operate Schlatt-Haslen Los 5 und der Umstellung des Koordinaten- Bezugsrahmens von LV03 auf LV95 werden die Erneuerungen der amtlichen Vermessung im Kanton Appenzell I.Rh. beendet. Es sind zurzeit keine weiteren Erneuerungen geplant.
Nomenklatur Im Berichtsjahr wurden verschiedene Abklärungen zu Flurnamen gemacht. Auch ergeben sich noch immer einige Korrekturen und Präzisierungen bei den neuen Gebäudeadressen, welche in der AV nachgeführt werden.
Schnittstellen AVGBS: Die "Amtliche Vermessung - Grundbuch - Schnittstelle" (AVGBS) für den Daten- transfer zwischen der AV und den Grundbuchämtern existiert und wird auch teilweise einge- setzt. Das Grundbuchamt Oberegg importiert alle Mutationsdaten elektronisch über die Schnittstelle. Das Grundbuchamt Appenzell setzt sie bisher für die Datenübernahme bei Erneuerungsoperaten ein. GemDat: Seit dem Jahr 2009 werden die AV-Daten gleichzeitig mit der Abgabe in das Geoinformationssystem (GIS) auch an den Kanton zur Übernahme in das Parzelleninforma- tionssystem GemDat geschickt. Diese Transfers erfolgen vierteljährlich. Dabei wird jeweils auch eine Liste aller Gebäude, mit Nummer, Adresse und Eingangskoordinaten mitgeliefert.
Finanzierung und Auswirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) Es wird vierteljährlich eine Übersicht über die Kostenplanung, Kreditbeanspruchung etc. erstellt. Dieses Vorgehen gibt einen guten Überblick über den Stand der Arbeiten und er- möglicht eine gute Kontrolle und Steuerung bezüglich Kosten und Termine. Der Kostenrahmen für die Erneuerungen wurde aufgrund aktueller, tieferer Marktpreise revidiert. Mit jährlichen Gesamtaufwendungen von Fr. 450'000.- kann die definitive AV93- konforme Erneuerung der AV bis 2013 abgeschlossen werden. Danach geht es darum, die AV laufend und periodisch nachzuführen, den Unterhalt der AV langfristig zu sichern und die AV entsprechend den Nutzungsbedürfnissen weiterzuentwickeln. Bis zum Inkrafttreten der NFA-Gesetzgebung betrugen die Bundesabgeltungen an die Er- neuerungen der AV im Kanton Appenzell I.Rh. durchschnittlich 52%. Darin waren Finanz- kraftzuschläge (FKZ) enthalten. Mit Inkrafttreten der NFA entfallen diese FKZ und die Abgel- tungen an die Erneuerungen der AV betragen künftig noch durchschnittlich zirka 32%. Im Sinne der NFA erhält der Kanton die Differenz - im Falle der AV rund 20% der beitragsbe- rechtigten Kosten - in Form von nicht Zweck gebundenen Zahlungen des Bundes in das NFA-Ausgleichsgefäss. Sollen die Bezirke gleich behandelt werden, ist es wichtig, dass die entsprechenden Gelder aus dem kantonalen NFA-Ausgleichsgefäss wiederum der AV zur Verfügung gestellt werden können. Ab dem Nachführungsjahr 2011 haben sich die Bezirke aufgrund der Entflechtung der inner- kantonalen Finanzströme nicht mehr an den Kosten für die Nachführung der AV zu beteili- gen. Die entsprechenden Beiträge entfallen und werden vom Kanton übernommen. Hinge-
Geschäftsbericht 2012 193 - 212 gen bleiben die Bezirke weiterhin für die Erneuerung der AV bis zu deren Abschluss kosten- pflichtig. Davon betroffen sind noch die Bezirke Schlatt-Haslen und Gonten.
Anpassung der Rechtsgrundlagen Am 1. Juli 2008 ist das Geoinformationsgesetz des Bundes (SR 510.62) in Kraft getreten. Darin werden die Kantone verpflichtet, das Bundesrecht innert drei Jahren rechtlich umzu- setzen. Dazu wurde 2010 das neue kantonale Geodatengesetz (GeoDG, GS 211.600) aus- gearbeitet. Die Landsgemeinde 2011 hat nun das neue Geodatengesetz genehmigt. Mit der Inkraftsetzung des GeoDG per 1. Juli 2011 wurde das bisherige Vermessungsgesetz vom
April 1994 abgelöst.
Schlussbemerkungen Mit dem letzten Operat Schlatt-Haslen wird die Erneuerung der amtlichen Vermessung bis 2013 plangemäss abgeschlossen. Die Umarbeitung des alten, grafischen Vermessungs- werks in ein modernes, nummerisches geht damit zu Ende. Auch nach Abschluss dieser grossen Erneuerungsaktion sind in den nächsten Jahren neben der ordentlichen Nachführung verschiedene weitere Aufgaben anzugehen oder weiterzufüh- ren. Grundlage dazu bildet die kantonale Umsetzungsplanung 2012-2015 und die anfangs 2012 mit dem Bund abgeschlossene vierjährige Programmvereinbarung der AV 2012-2015: In Zukunft gilt es, die Nachführung und den Unterhalt der AV langfristig zu sichern und die AV entsprechend den Nutzungsbedürfnissen weiterzuentwickeln. Dazu werden peri- odische Nachführungen nötig sein. Laut Bundesgesetz über Geoinformation (SR 510.62) wird in den nächsten Jahren neben der AV, in der die privatrechtliche Situation festgehalten wird, ein Kataster über die öf- fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBK) geschaffen werden. In diesem Kataster werden die wichtigsten bestehenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen pro Grundstück verbindlich zusammengefasst und für alle Interessierten übersichtlich darge- stellt. Eingeführt wird der ÖREB-Kataster in zwei Etappen. Bis 2015 werden acht Pilot- Kantone den Kataster aufbauen. Die restlichen Kantone sollen von diesen Vorarbeiten profitieren und den Kataster anschliessend bis 2019 ebenfalls einführen.
2688 Fachstelle Geographisches Informationssystem (GIS) Im Laufe des Berichtsjahrs führte die Betreiberfirma weitere neue, anwenderfreundlichere Benutzerwerkzeuge ein. Verschiedene Umfragen bei den Benutzern innerhalb und ausserhalb der Verwaltung haben gezeigt, dass das Internet-GIS immer beliebter wird. Die Benutzerzahlen steigen stetig. Der Geodatenshop, bei dem Daten der amtlichen Vermessung via Internet bezogen werden können, hat sich gut eingespielt. Allerdings wird noch viel zu wenig von diesem Dienst Ge- brauch gemacht. Der Bekanntheitsgrad dieser Bezugsmöglichkeit muss erhöht werden.
Geschäftsbericht 2012 194 - 212 2690 Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
Genehmigte Projekte Im Berichtsjahr konnten Beiträge an 4 (1) Wohnbausanierungen zugesichert werden. Die Offertsumme der Projekte beläuft sich auf Fr. 764'000.-- (Fr. 350'000.--). Die zugesicherten Subventionen betrugen Fr. 220'000.-- (Fr. 60'000.--) nämlich: Subventionsgeber 2012 2011 Kanton 146'750.00 40'500.00 Bezirke 73'250.00 19'500.00 4 (5) Anfragen befinden sich in Bearbeitung.
Abgerechnete Projekte Es wurde 1 (1) Schlussabrechnung mit einer Bausumme in der Höhe von Fr. 365'900.-- (Fr. 156'000.--) eingereicht. Die Beiträge der öffentlichen Hand machten insgesamt Fr. 60'000.-- (Fr. 17'200.--) aus, nämlich: Subventionsgeber 2012 2011 Kanton 40'500.00 11'610.00 Bezirke 19'500.00 5'590.00
2 (3) Anfragen wurden abgelehnt, 1 wegen zu grossem Einkommen, 1 weitere Anfrage, weil die Bausumme mehr als Fr. 350'000.-- betrug. Ein Gesuchsteller zog seine Anfrage zurück. Am 20. November 2012 überprüfte ein Mitarbeiter des Bundesamts für Wohnungswesen den Umgang des Kantons mit jenen Wohnbausanierungsfällen alten Rechts (zugesichert bis spätestens Ende 2007) in Bezug auf das Rückerstattungswesen. In einem ersten Schritt wird das Meliorationsamt sämtliche Geschäfte in Bezug auf den Ablauf der 20-jährigen Rücker- stattungspflicht überprüfen.
Geschäftsbericht 2012 195 - 212
1'793'284 100
Geschäftsbericht 2012 196 - 212 27 VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT 2700 Departementssekretariat
Vernehmlassungen, Anhörungen etc. Bei Vernehmlassungen, Anhörungen und Mitberichten auf Bundesstufe war das Departe- mentssekretariat unter anderem in folgenden Bereichen involviert: Revision des Bundesge- setzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, Neue Regionalpo- litik des Bundes/Umsetzungsprogramm 2012-2015, Teilrevision des Radio- und Fernsehge- setzes, Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, Verordnung des UVEK über die Leistungen und Vorhaltekosten der öffentlichen Wehrdienste für den Einsatz auf Eisenbahn- anlagen, Parlamentarische Initiative "Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf", Parlamentarische Initiative "Aufhebung der Bestimmungen zum Vo- rauszahlungsvertrag", Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit, Vorlage zum Bau und zur Finanzierung eines 4-Meter- Korridors für den Schiebengüterverkehr auf der Gotthard-Achse.
Flugwesen Bekanntlich setzt die Luftwaffe der Schweizer Armee seit 2008 für die Ausbildung ihrer Pilo- ten das Trainingsflugzeug PC-21 ein. Dieses Flugzeug erzeugt in einigen Fluglagen einen hochtönigen und unangenehmen Ton, der auch im Alpsteingebiet zu negativen Reaktionen der Bevölkerung und von Erholungssuchenden führte. Schon seit geraumer Zeit wehrten sich Landammann und Standeskommission gegen die Nutzung des Trainingsraums "Säntis- Speer" an Feiertagen und während der Hochsaison im Sommer. Nachdem vor vier Jahren von der Luftwaffe zugestanden wurde, dass der Luftraum über dem Alpstein an kantonalen kirchlichen Feiertagen und anderen wichtigen appenzellischen Ereignissen gemieden wird, erfolgte die Mitteilung, dass zusätzlich neu eine sechswöchige Sommerpause eingeführt wird. Das Zugeständnis der Armee ist auch dank des Einsatzes eines PC-21-Simulators in Emmen möglich geworden.
Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) Die wirtschaftliche Landesversorgung bezweckt die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirt- schaft nicht selber begegnen kann. Die dazu notwendigen Vorkehrungen trifft das Bundes- amt für wirtschaftliche Landesversorgung in enger Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und der kantonalen Zentralstelle. Die wirtschaftliche Landesversorgung ist grundsätzlich Sache des Bundes. Der Bundesrat zieht die Kantone zur Mitarbeit heran. Das bedeutet, dass den Kantonen kein gesetzgeberischer Spielraum für materielle Massnahmen offen steht. Soweit die Kantone mit Aufgaben aus dem Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung betraut werden, handelt es sich lediglich um den Vollzug von Bundesaufgaben. Die Kantone treffen die notwendigen Vorkehrungen, um diese Massnahmen auf ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. Dafür schaffen sie bereits in der ständigen Bereitschaft geeignete Strukturen, die sie nach Bedarf einsetzen und erweitern. Zudem ernennen sie die erforderlichen Organe.
Geschäftsbericht 2012 197 - 212 Die Kantone und ihre Gemeinden werden überall dort zur Mitarbeit herangezogen, wo eine flächendeckende Bewirtschaftung in Frage steht und wo der Einzelne von einer Konsumein- schränkung betroffen ist. Das hängt damit zusammen, dass nur diese Gemeinwesen eine zuverlässige Übersicht über die bezugsberechtigten Konsumenten verfügen. Die klassischen Felder des kantonalen Vollzugs auf dem Gebiet der Landesversorgung sind die Lebensmit- tel- und die Treibstoffrationierung sowie die Heizölbewirtschaftung. Während die Lebensmit- telrationierung jeden Einwohner unterschiedslos trifft, sind bei der Treibstoffbewirtschaftung nur die Motorfahrzeughalter und bei der Heizölbewirtschaftung die Betreiber der Heizanlagen betroffen. Dabei tragen wegen der Datenbasen der Einwohnerkontrollen, die dafür befassten Ämter sowie die kantonalen Motorfahrzeugkontrollen und die Umweltfachstellen die Haupt- last des kantonalen Vollzugs. Im Zusammenhang mit den Vollzugsaufgaben des Kantons im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung wurde zuhanden des Grossen Rats eine entsprechende Verordnung erarbeitet.
Gestützt auf die kantonale Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung wurden folgende Beiträge ausgerichtet: Mietwohnungen 2012 2011 Bezirke 12'730.00 13'953.00 Kanton 12'730.00 13'953.00 Total 25'460.00 27'906.00
Eigenheime 2012 2011 Total 0.00 0.00
Geschäftsbericht 2012 198 - 212 2702 Wirtschaftsförderung Im Nachgang zum Standeskommissionsbeschluss über die Departemente, Amtsstellen und Kommissionen vom 3. April 2011 wurden die Wirtschaftsförderung, das Amt für Tourismus, das Amt für Neue Regionalpolitik und das Amt für Statistik im Amt für Wirtschaft zusammen- gefasst. Die einzelnen Themenbereiche sind nun Fachstellen dieses Amts. Das übergeordnete strategische Ziel des Amts für Wirtschaft ist die Stärkung der Wettbe- werbsfähigkeit des Kantons Appenzell I.Rh. Die Umsetzung erfolgt in den drei Strategiefel- dern Standortmanagement, Standortpromotion und Technologie sowie beim Innovations- transfer. Das zur Aufgabenüberprüfung entwickelte Monitoringsystem, das sich aus rund 40 verschiedenen Zielindikatoren zusammensetzt, wurde 2012 zum dritten Mal eingesetzt.
Geschäftsbericht 2012 199 - 212 Kommunikation Auf der Wirtschaftsseite des Appenzeller Volksfreund wurden interessante Themen abge- handelt. Auf den insgesamt sieben Wirtschaftsseiten kamen diverse Facetten der Innerrho- der Wirtschaft zur Geltung und fanden guten Zuspruch. Die kantonale Homepage www.ai.ch wurde im Jahr 2012 monatlich von über 36'000 Nutzern (Visitors) besucht. Dieser Wert liegt etwa 10% unter dem Vorjahresergebnis, die stetige Zunahme der Visitors konnte damit nicht fortgesetzt werden. Die angebotenen elektroni- schen Dienstleistungen werden gut genutzt. Die Innerrhoder Job-Plattform www.job.ai.ch wies monatlich über 10'000 Besucher aus, was wie im Vorjahr nochmals einem Plus von über 20% entspricht. Die Einführung der kosten- pflichtigen Veröffentlichung der Inserate auf ostjob.ch führte nicht zu einer Abnahme der Inserate. Nach dem Wechsel auf Anfang Oktober bis Ende Jahr wurden sogar mehr Inserate gezählt als in der gleichen Vorjahresperiode. Verwaltungsinterne Beraterfunktion Im Jahr 2012 verfasste das Amt für Wirtschaft fünf Berichte und Stellungnahmen. Die Projek- te Glasfasererschliessung und das Umzugsmonitoring wurden fortgeführt, das Projekt Ener- gieholzpotential gestartet. Potentialorientierte Raumplanung Im Berichtsjahr führte das Amt für Wirtschaft ein Projekt zur besseren Information über ein- gezontes, aber nicht überbautes Bauland zu Ende. Dieses beinhaltete eine Erweiterung des Geoportals um eine einfach zu bedienende Auskunftsapplikation. Das ImmoWebAI ermög- licht die kostenlose Abfrage über Parzellen nach Zone und Stand der Erschliessung. Die gezeigten Ergebnisse können zusammengefasst als Bericht exportiert bzw. gedruckt wer- den. Um den Vorgaben des Datenschutzes zu genügen, wurde eine Seriensperre eingebaut. So werden maschinelle Massenabfragen verhindert.
Geschäftsbericht 2012 200 - 212 3. Innovations- und Kooperationsförderung Netzwerke und Kooperationen fördern In Zusammenarbeit mit dem kantonalen Gewerbeverband wurde am 4. September ein An- lass zum Thema "Was ein (Jung-)Unternehmer bei Verträgen wissen muss" durchgeführt. Die erfreulich hohe Anzahl von über 80 Besuchern zeigte, dass der Anlass geschätzt wurde und ein Bedürfnis abdeckt. Weiter luden der Volkswirtschaftsdirektor und das Amt für Wirt- schaft zum jährlichen Treffen mit der Handels- und Industriekammer und dem kantonalen Gewerbeverband ein. Technologietransfer Das Amt für Wirtschaft schloss im Jahr 2012 das Vorprojekt "Industrielle Dienstleistungen" ab. Das Vorhaben wurde von allen Ostschweizer Kantonen gemeinsam in Auftrag gegeben und hatte zum Ziel, die Unternehmen beim Aufbau des Geschäftsfelds der industriellen Dienstleistungen wie beispielsweise dem Verkauf von Wartungsverträgen zu unterstützen. Zusammen mit dem kantonalen Gewerbeverband, der Handels- und Industriekammer und dem Bauernverband wurde das interkantonale Projekt "Kompetenznetzwerk Ernährungswirt- schaft" auf eine mögliche Teilnahme der Verbände und des Kantons beurteilt. Das Projekt konnte die Anforderungen nicht erfüllen und wird nicht weiterverfolgt.
2703 Neue Regionalpolitik Das Amt für Wirtschaft ist für die Umsetzung der Neuen Regionalpolitik (NRP) im Kanton Appenzell I.Rh. zuständig. Die Lenkungsgruppe NRP, die sich aus Vertretern der Privatwirt- schaft, des Tourismus und der Verwaltung zusammensetzt, begleitet die Umsetzung der Bundespolitik im Kanton. Sie prüft Projektanträge und leitet diese mit einer Empfehlung an die Wirtschaftsförderungskommission weiter. Über Gesuche bis zum Betrag von Fr. 10'000.-- (Bund und Kanton zusammen) hat die Standeskommission die Entscheidungskompetenz an die Lenkungsgruppe delegiert. Die Lenkungsgruppe hielt im Jahr 2012 5 Sitzungen ab und behandelte 7 Anträge für einen NRP-Beitrag. Darüber hinaus wurden 6 Anträge zum Ent- scheid der Wirtschaftsförderungskommission vorgelegt. Die Periode 2012-2015 ist nach dem Zeitraum 2008-2011 die zweite Umsetzungsperiode der NRP und verfolgt folgende Vertragsziele:
Geschäftsbericht 2012 201 - 212 2. Die Wirtschaft in Appenzell I.Rh. hat Zugang zu Innovation, verfügt über Fachpersonal und Arealressourcen und profitiert von der starken Marke Appenzell. 3. Das Wertschöpfungspotential von natürlichen Ressourcen (primär Holz) wird identifiziert. Es werden Strategien zur Ausschöpfung definiert und konkrete Projekte lanciert. 4. Die Agrarwirtschaft erschliesst dank innovativer Produkte und der Zusammenarbeit mit dem Gewerbe neue Absatzmärkte. Das bisher grösste Projekt "Appenzeller Winter" ist mit einem Beitrag von Fr. 120'000.-- über vier Jahre verteilt. Unter diesem Arbeitstitel werden verschiedene aufeinander abgestimmte Aktivitäten zur Förderung des sanften Wintertourismus durchgeführt. Wegen der Grösse des Projekts wurde der Beitrag auf Antrag der NRP-Lenkungsgruppe von der Standeskommissi- on freigegeben. Ein NRP-Projekt zu Gunsten der Industrie im Kanton Appenzell I.Rh. ist das Asia Connect Center. Einheimische Unternehmen können sich kostenlos zum Thema Marktaufbau in Asien von Fachleuten der Universität St.Gallen beraten lassen.
Geschäftsbericht 2012 202 - 212 2708 Öffentlicher Verkehr Im Fahrplanjahr 2012 sind folgende Abgeltungen erstattet worden: Total BundKanton Regionaler Personen-Verkehr4'192'03632.5%1'362'4121'008'185354'227 Infrastruktur Betrieb1'377'91732.5%447'823371'69376'130 Infrastruktur Abschreibung2'680'12432.5%871'040722'963148'077 Total Gossau - Appenzell - Wasserauen (GAW)8'250'07732.5%2'681'2752'102'841578'434 Regionaler Personen-Verkehr3'962'20732.5%1'287'717952'911334'806 Reg. Personen-Verkehr Nachtangebot (Bus)13'46032.5%4'3753'2381'137 Infrastruktur Betrieb852'18732.5%276'961229'87847'083 Infrastruktur Abschreibung1'150'92132.5%374'049310'46163'588 Total St.Gallen - Gais - Appenzell (SGA)5'978'77532.5%1'943'1021'437'895505'207 Regionaler Personen-Verkehr826'17632.5%268'507198'69569'812 Infrastruktur Betrieb398'56332.5%129'533107'51222'021 Infrastruktur Abschreibung148'95532.5%48'41040'1808'230 Total Gais - Altstätten Stadt1'373'69432.5%446'450346'387100'063 Darlehen Art. 563'644'19132.5%1'184'362983'020201'342 Total Appenzeller Bahnen19'246'73732.5%6'255'1894'870'1431'326'453 Darlehensrückzahlung-110'606 netto:1'215'847 80.191Eggerstanden-Appenzell-Teufen Mo-Fr250'511100.0%250'511185'37865'133 80.191Eggerstanden-Appenzell-Teufen Sa/So65'729100.0%65'72965'729 80.192Weissbad - Brülisau (Sommerkurs)95'734100.0%95'73470'84324'891 80.193PubliCar Appenzell712'814100.0%712'814527'482185'332 80.224Heiden - Walzenhausen - St. Margrethen632'3020.8%5'0583'7431'315 80.226Heiden - Heerbrugg470'97326.4%124'33792'00932'328 80.227Heiden - Altstätten127'91214.4%18'41913'6304'789 80.228PubliCar-Nachtbus Oberegg-Reute129'37350.0%64'68747'86816'819 80.229Heiden - Oberegg - St. Anton - Trogen251'27252.0%130'66196'68933'972 Total Postauto2'736'6200.8-100%1'467'9501'037'642430'308 Tarifverbund OSTWIND4'984'1001.5-1.92%90'000090'000 26'967'4577'813'1395'907'7851'846'761 netto:1'736'155 hälftige Aufteilung auf Kanton:868'078 hälftige Aufteilung auf Bezirke:868'077 PostAuto Total Anteil AIdavon Appenzeller Bahnen 854 855 856
Wie im Jahr zuvor hatten auch im Berichtsjahr das Projekt der sogenannten "Durchmesserli- nie Appenzell-St.Gallen-Trogen (DML)", die eine umsteigefreie Zugsverbindung der Appen- zeller Bahnen AG zwischen Appenzell und Trogen mit reduzierten Fahrzeiten und geringeren Betriebskosten beinhaltet sowie das sogenannte "4-Zugs-Konzept", das auf der SBB-Strecke Zürich-St.Gallen stündlich vier Züge in jeder Richtung vorsieht, hohe Priorität. Etwa ab dem Jahre 2018 sollen zwei dieser Züge eine Fahrzeit von unter einer Stunde ermöglichen. Um dies zu erreichen, sollen unter anderem in Gossau Zugshalte gestrichen werden. Für Appen- zell I.Rh. erfolgt die ÖV-Anbindung Richtung Finanzmetropole Zürich und Bundestadt Bern über den Bahnhof Gossau (für viele Pendler auch über das dort vorhandene Park-und-Ride- System). Bei allen involvierten Gremien musste seitens Appenzell I.Rh. immer wieder mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die ÖV-Erschliessung des inneren Landesteils von Appenzell I.Rh. zumeist über Gossau und nicht über die Stadt St.Gallen erfolgt. Deshalb galt es auch, bei den zuständigen Stellen bezüglich der Umsteigesituationen in Gossau und
Geschäftsbericht 2012 203 - 212 Zürich die Forderung nach möglichst optimalen Anschlüssen konsequent aufrecht zu erhal- ten. Bei der DML stand das von der DML-Projektleitung in Zusammenarbeit mit den OeV-Ämtern von St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. erarbeitete Finanzierungsgesuch der Appenzeller Bahnen AG im Zentrum - dies im Hinblick auf dessen Einreichung bei den drei beteiligten Kantonen Anfang 2012 und der anschliessenden Erstellung kongruenter Bot- schaften für die kantonalen Parlamente. Die Parlamente der drei involvierten Kantone spra- chen sich deutlich für die Vorlage aus. In Appenzell I.Rh. kommt dieses Geschäft zusätzlich Ende April 2013 vor die Landsgemeinde. Wird die Vorlage von allen Kantonen gutgeheissen, ist die Inbetriebnahme der DML per Ende 2016 vorgesehen. Der flächenmässig grösste Tarifverbund der Schweiz, OSTWIND, der sich über die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau erstreckt, konnte im Berichtsjahr den Umsatz der Einzelbillette und Abonnemente um rund Fr. 6 Mio. oder 5% auf über Fr. 122 Mio. steigern. Im Jahr 2013 wird der Tarifverbund auch den Kanton Glarus ein- schliessen.
2710 Tourismus
Weiterhin auf Kurs Der Kanton Appenzell I.Rh. verzeichnete für das Jahr 2012 einen Logiernächterückgang um 0.9% (-1'427 Logiernächte). Dieser Wert liegt unter dem gesamtschweizerischen Rückgang von 2.0%. In Zahlen sind das 160'538 erfasste Gästeübernachtungen in den Hotels und Berggasthäusern des Kantons. In Anbetracht des starken Schweizer Frankens und des schlechten wirtschaftlichen Umfelds musste mit einem höheren Rückgang gerechnet wer- den. Betrachtet man die Zahlen der einzelnen Kantone genauer, fällt auf, dass vor allem die Landkantone zum Teil massive Rückgänge verzeichnen mussten und die Städte ihre Zahlen leicht verbessern oder zumindest halten konnten. Umso zufriedenstellender ist daher der nur leichte Rückgang im Kanton Appenzell I.Rh. Ein wichtiger Grund für diesen Umstand sind die Tauzieh-Weltmeisterschaften im September. Der Anlass brachte neben einem hervorragen- den Medienecho auch rund 2'000 Logiernächte für die Talhotellerie. Alles in allem dürfen die Leistungsträger mit den Erträgen des Jahres 2012 zufrieden sein.
Grosse und kleine Meilensteine im Marketing Im Bereich der Kommunikation wurden die zur Verfügung stehenden Mittel gezielt und wer- bewirksam eingesetzt. Der Strategie von Appenzellerland Tourismus AI (VAT AI) folgend wurden klare Schwerpunkte gesetzt. Ein Bereich war dabei der weitere Ausbau des E-Marketings. Die drei Projekte "Alpstein von oben", handyoptimierte Internetseiten und die Onlinebuchbarkeit von Gruppenangeboten wurden erfolgreich umgesetzt. Das dreijährige Projekt "Alpstein von oben", welches zusammen mit dem Bergwirteverein und den Luftseil- bahnen im Juni 2012 abgeschlossen werden konnte, bewirkte massive Steigerungen der Besucherzahlen (Visitors) auf der Website des VAT AI. Im Bereich Öffentlichkeitsarbeit wurde der Fokus auf die "Sensibilisierung der Einheimi- schen" für den Tourismus gelegt. Der im April erstmals durchgeführte "Tag der offenen Ho-
Geschäftsbericht 2012 204 - 212 teltüren" stiess auf erfreulich grosses Interesse und zeigte, dass sich die einheimische Be- völkerung mit dem Tourismus identifiziert. Weitere Massnahmen im Bereich Öffentlichkeits- arbeit waren die regelmässigen Kolumnen des Geschäftsführers auf der Wirtschaftsseite des Appenzeller Volksfreunds und die Organisation der Vorverkäufe durch die Tourist Informati- on für kulturelle Veranstaltungen. Die Produktion und Herausgabe zeitgemässer und aktueller Broschüren macht einen gros- sen Teil der täglichen Marketingarbeit aus. Dabei achtet die Geschäftsstelle von VAT AI mit Sorgfalt darauf, dass die Broschüren laufend den Bedürfnissen der Gäste angepasst wer- den. Die für den Winter und Sommer neu geschaffenen Panoramakarten sind zwei Beispiele solcher Anpassungen und erfolgreicher Einführungen.
Angebotsgestaltung Wie der VAT AI aufgrund der wirtschaftlichen Situation erwartet hatte, musste im Gruppen- geschäft ein Rückgang in Kauf genommen werden. Dank starker Angebotspalette mit kon- sequenter Ausrichtung auf Qualität und Flexibilität lagen die Einbussen unter den Befürch- tungen. Der Rückgang betrug letztlich 10%, das Total der Programme 1'077. Neue Pro- gramme wie die Nachtwächterführung fanden grossen Anklang. Gemäss der Strategie des VAT AI sollen die Wintermonate mit gezielten Angeboten bewusst gefördert werden. Die Nachtwächterführung, welche vor allem im Winter (wenn es früh dunkel wird) das Gruppen- angebot ideal ergänzt, entspricht exakt diesen strategischen Vorgaben. Der Wintersaison wird in der Vermarktung und der Angebotsgestaltung mehr Beachtung geschenkt, dies mit dem langfristigen Ziel, die Ertragslage für die Leistungsträger in den erfahrungsgemäss schlechten Wintermonaten zu verbessern. Dank der Unterstützung mit Geldern aus der Neuen Regionalpolitik (NRP) konnten im Berichtsjahr und können in den nächsten vier Jahren gezielt Angebote für die Wintersaison geschaffen werden. Die NRP spielt für die Geschäftsstelle eine wichtige Rolle. Nur dank finanzieller Unterstützung konnten zahlreiche Projekte, die über das Tagesgeschäft hinausgingen, finanziert und schliesslich in die Tat umgesetzt werden. Die breite und sinnvolle Unterstützungspalette der NRP reichte von der neuen Tourismusstrategie über das verbesserte E-Marketing bis zur Förderung des sanften Wintertourismus. Bei der Tätigkeit der Geschäftsstelle gilt es nie aus den Augen zu verlieren, dass eine Tou- rismusdestination nur dann gut arbeitet, wenn sich sämtliche Leistungsträger der Bedeutung des Tourismus bewusst sind und am gleichen Strang ziehen. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist dies nach wie vor der Fall. Zudem zeigen die Leistungsträger weiterhin die Bereitschaft, Investitionen zu tätigen. Von diesem wichtigen Umstand profitieren nicht nur die Leistungs- träger selber, sondern die gesamte Volkswirtschaft des Kantons.
Tourismusförderungsfonds Der Fonds für Tourismusförderung ist ein zweckgebundenes Vermögen, das die Erhaltung und die ausgewogene Entwicklung des Tourismus im Kanton Appenzell I.Rh. fördert. Der Fonds wird durch Beiträge des Kantons, der Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe, von Unternehmen und durch freiwillige Beiträge finanziert. Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds.
Geschäftsbericht 2012 205 - 212 2012 wurden 259 Beherbergungsbetriebe (Ferienwohnungen/Pauschalabgaben), 115 Gast- wirtschaftsbetriebe und 370 Hotel- und Parahotelleriebetriebe (Ferienheime Herbergen, Klubhäuser etc./Abgaben nach Anzahl Übernachtungen) veranlagt und Rechnungen im Betrag von Fr. 546'184 gestellt. Über 90% der in Rechnung gestellten Beiträge für das Jahr 2012 gingen per 31. Dezember 2012 ein. Weiter wurden 562 Gewerbebetriebe veranlagt, die einer Beitragspflicht in der Höhe zwischen Fr. 100.-- und Fr. 1'000.-- unterliegen. Von diesen Rechnungen mit einem Totalbetrag von Fr. 95'150.-- wurden bis 31. Dezember 2012 95% bezahlt. Aus dem Fonds wurden Beiträge an den Verein Appenzellerland Tourismus AI, an Schweiz- Mobil und an den Bezirk Oberegg geleistet.
2712 Handelsregisteramt
Legende:
Geschäftsbericht 2012 206 - 212 3. Notariat Einnahmen in Fr. 2012 2011 öffentliche Beurkundungen 59'700.00 54'330.00
2720 Stiftungsaufsicht Das Volkswirtschaftsdepartement beaufsichtigte am Ende des Berichtsjahrs 33 (30) klassi- sche Stiftungen mit einem Vermögen von rund Fr. 125 Mio. 3 Stiftungen wurden neu errich- tet. 1(2) im Handelsregister eingetragene klassische Stiftung untersteht der Aufsicht des Eidge- nössischen Departements des Innern und 1 (1) kirchliche Stiftung wird vom Bischof von St.Gallen beaufsichtigt. Bei 6 (7) im Handelsregister eingetragenen Stiftungen handelt es sich um BVG-Stiftungen, die unter der Aufsicht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht stehen. Bei der Prüfung der Jahresrechnungen durch die Stiftungsaufsicht konnten bis auf zwei Stiftungen (bei einer Stiftung waren die Unterlagen unvollständig, in einem Fall waren über- haupt keine Unterlagen eingereicht worden) alle klassischen Stiftungen kontrolliert werden. Verschiedene Stiftungen entsprechen nun auch den verschärften bundesrechtlichen Anfor- derungen an die Revisionsstelle.
2726 Betreibungs- und Konkurswesen
BA Appenzell BA Oberegg 2012 2011 2012 2011 Betreibungsbegehren ordentlich 1'313 1'335 222 242 Betreibungsbegehren auf Grundpfand 0 1 0 0 Fortsetzungsbegehren auf Pfändung 632 543 70 58 Fortsetzungsbegehren auf Konkurs 56 48 0 0 Vollzogene Pfändungen 357 314 81 63 Requisitionsaufträge 16 49 0 2 Verlustscheine 87 128 61 94 Verwertungsbegehren 0 1 0 0 Verwertung von Mobilien 0 0 0 0 Verwertung von Immobilien 0 0 0 0 Retentionen 0 0 0 0 Arreste 1 2 0 0 Eigentumsvorbehalte 10 7 2 0 Auswirkungen der Wirtschaftskrise waren im Berichtsjahr erneut zu spüren. Die Anzahl der Betreibungsbegehren verharrte auf hohem Niveau. Die Betreibungsbegehren nahmen im inneren Landesteil um 22 Fälle ab, in Oberegg gingen sie um 20 Fälle zurück. Die Zah- lungsmoral darf - abgesehen von Ausnahmen - als befriedigend bezeichnet werden.
Geschäftsbericht 2012 207 - 212 Die Pfändungsvollzüge nahmen im inneren Landesteil erneut zu und beschränkten sich analog dem Vorjahr (mit wenigen Ausnahmen) wieder auf Lohnpfändungen. In Oberegg stieg die Anzahl der vollzogenen Pfändungen ebenfalls.
Von den im Berichtsjahr eröffneten Konkursen mussten sieben Verfahren mangels Aktiven eingestellt werden. Bei sechs Verfahren ist die Art der Durchführung des Konkurses noch nicht bestimmt. Acht Konkurseröffnungen waren eine Folge des revidierten Obligationen- rechts (Mängel in der Organisation der Gesellschaft). Zwei Konkursverfahren erfolgten auf- grund von Bilanzdeponierungen.
2728 Grundbuchwesen
GBA Appenzell GBA Oberegg 2012 2011 2012 2011 Bauverhältnisse 53 39 1 2 Leitungen 15 19 13 5 Strassen, Wege, Plätze 29 53 3 1 Wasser 12 33 0 0 Einfriedungen, Pflanzen 15 9 0 0 Nutzungsrechte und -beschränkungen (ohne Bau) 29 47 4 2 Diverse Rechte/Lasten 0 1 0 0 Total 153 201 21 10
GBA Appenzell GBA Oberegg 2012 2011 2012 2011 Persönliche Rechte 58 62 7 13 Verfügungsbeschränkungen 0 0 1 0 Vorläufige Eintragungen 0 2 0 2 Total 58 64 8 13
Geschäftsbericht 2012 208 - 212 3. Anmerkungen
GBA Appenzell GBA Oberegg 2012 2011 2012 2011 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen 39 35 24 11 Miteigentums- und Stockwerkeigentumsverhält- nisse 1 18 0 0 Subjektiv-dingliche und andere Rechte 0 0 0 1 Veräusserungsbeschränkungen 28 32 3 5 Zugehör 0 0 0 0 Diverses 2 3 0 1 Total 70 88 27 18
GBA Appenzell GBA Oberegg 2012 2011 2012 2011 Buchliche Erwerbe 247 270 76 36 Ausserbuchliche Erwerbe 85 69 16 12 Änderungen der Eigentumsart 18 24 2 0 Änderungen aller Art 53 60 1 5 Total 403 423 95 48
Handänderungssteuern 2012 2011 Innerer Landesteil 769'739.00 766'330.10 Äusserer Landesteil 57'337.65 62'033.50 Total 827'076.65 828'363.60
Grundpfandrechte Neuerrichtete Grundpfandrechte Bezirke Schuldbriefe Grundpfand- verschreibungen Total Anzahl Innerer Landesteil 168'489.410 2'952'075 171'441'485 280 Äusserer Landesteil 14'221'300 1'558'055 15'779'355 54 Total 182'710'710 4'510'130 187'220'840 334
Gelöschte Grundpfandrechte Bezirke altes Recht neues Recht Total Anzahl Innerer Landesteil 333'100 98'736'014 99'069'114 857 Äusserer Landesteil 19'045 8'550'510 8'569'555 41 Total 352'145 107'286'524 107'638'669 898
Geschäftsbericht 2012 209 - 212 2735 Erbschaftswesen
EA Appenzell EA Oberegg 2012 2011 2012 2011 Einlage letztwilliger Verfügungen, Ehe- und Erbverträge in die Erbschaftslade zur Aufbewahrung gemäss Art. 504 und Art. 505 Abs. 2 ZGB 83 102 9 15 Eröffnung letztwilliger Verfügungen, Ehe- und Erbverträge gemäss Art. 556 und Art. 557 ZGB 49 43 2 10 Auftragsanzeigen an Willensvollstrecker gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB 23 14 1 2 Erbrechtliche Sicherungsmassnahmen: Siegelung gemäss Art. 532 ZGB Amtliches Inventar gemäss Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Amtliches Inventar gemäss Art. 553 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB 1 Amtliches Inventar gemäss Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Amtliches Inventar gemäss Art. 490 ZGB 1 Öffentliches Inventar gemäss Art. 580/581 ZGB Erbenaufruf gemäss Art. 555 ZGB 1 Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB 110 101 10 15 Erbschaftsausschlagung gemäss Art. 566 ff. ZGB 3 4 2 Erbschaftsteilung, Liquidation, Erbauskaufsvertrag 5 4 Bestellung oder Aufhebung einer Erbenvertretung gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB
Anordnung oder Aufhebung einer Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB 1 1 Total 275 271 22 44
Zudem wurden durch den Leiter des Erbschaftsamts als Urkundsperson viele Unterschriften- und Dokumentenbeglaubigungen vorgenommen sowie zahlreiche Beratungen mit anschlies- sender Beurkundung im Zusammenhang mit öffentlichen letztwilligen Verfügungen, Ehever- trägen und Erbverträgen durchgeführt.
2785 Arbeitsamt
Geschäftsbericht 2012 210 - 212 Massnahmen) sowie mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämp- fung von Schwarzarbeit (BGSA). Arbeitsinspektion Im Jahr 2012 hat das Arbeitsinspektorat im Kanton Appenzell I.Rh. 15 (9) Betriebsbesuche vorgenommen, 31 (27) Plangenehmigungen bzw. Planbegutachtungen bearbeitet und 8 (3) diverse Geschäfte im Rahmen des Vollzugs des Arbeitsgesetzes und des Unfallversiche- rungsgesetzes erledigt. Zudem wurden 50 (22) Beratungsgespräche mit Personen aus dem Kanton Appenzell I.Rh. geführt, wobei Mobbing in zwei Gesprächen eine Thema war. Sexu- elle Belästigung wurde nicht thematisiert. Entsendewesen Im Bereich der meldepflichtigen Arbeitseinsätze von ausländischen Unternehmen (flankie- rende Massnahmen) gingen im Jahr 2012 für Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. zusam- men 1'835 Meldungen ein (Vorjahre 2011/2010/2009 = 1'488/1'204/875 Meldungen), was einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr um 23% entspricht. Auf Appenzell I.Rh. entfielen dabei 357 296 = + 21%). Bei insgesamt 119 (110) Kontrollen entfielen 17 (24) Kontrollen mit 52 (44) beteiligten Personen auf den Kanton Appenzell I.Rh. Im Berichtsjahr wurden im Kanton Appenzell I.Rh. 5 (7) Verfahren neu eröffnet und 24 (7) Fälle, davon 6 (5) Verfahren, abgeschlossen. 5 (5) Verfahren sind beim Arbeitsinspektorat noch hängig. Für die Bekämp- fung von Lohndumping in den Branchen ohne allgemein verbindlichen GAV fehlen griffige Vollzugsinstrumente. Schwarzarbeit Im Bereich Schwarzarbeit sind im Berichtsjahr in Appenzell I.Rh. 4 (4) Fälle neu hinzuge- kommen. 2012 wurden in Appenzell I.Rh. 7 (4) Schwarzarbeits-Kontrollen durchgeführt und dabei 28 (11) Personen überprüft. In 2 (3) Fällen lag nach bisherigem Kenntnisstand tatsäch- lich Schwarzarbeit vor. 5 (6) Fälle konnten im Berichtsjahr abgeschlossen werden. 3 (3) Fälle waren per Ende Berichtsjahr noch pendent.
Geschäftsbericht 2012 211 - 212 3. Schlechtwetterentschädigung Die Entschädigungen infolge wetterbedingter Arbeitsausfälle für die betroffenen Monate Januar und Februar ergibt nachfolgendes Bild: 2012 2011 Entscheide 12 4 Gesuchstellende Betriebe 11 3 Auszahlungen, die über die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. erfolgten 219'113.80 20'798.20
2790 Arbeitsvermittlung (RAV) Im Monatsdurchschnitt waren im Berichtsjahr 150 (112) Stellensuchende beim RAV gemel- det. Davon befanden sich durchschnittlich 46 (40) Personen im Zwischenverdienst oder in arbeitsmarktlichen Massnahmen. Die durchschnittlich 103 (73) Arbeitslosen führten zu einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 1.28% (0.96%). Am 31. Dezember 2012 waren 179 (124) Stellensuchende beim RAV gemeldet; davon wa- ren 125 (92) Personen effektiv arbeitslos, was einer Arbeitslosenquote per Ende Jahr 2012 von 1.46% (1.22%) entspricht. Die gesamtschweizerische Quote lag wie schon im Vorjahr bei 3.3%. Im Jahre 2012 wies der Kanton Appenzell I.Rh. mit einer durchschnittlichen Quote von 1.28% (0.96%) eine der tiefsten Arbeitslosenquote der Schweiz auf. Nur gerade die Kantone Obwalden mit 0.96% und Nidwalden mit 0.94% wiesen niedrigere Arbeitslosenquoten auf. Dieser Umstand bedeutet aber auch, dass das RAV innerhalb der relativ wenigen Arbeitslo- sen einen verhältnismässig hohen Anteil an Langzeitarbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen betreuen muss. Abmeldungen aus dem RAV 2012 2011 Vermittlung von Arbeitsstellen durch das RAV 12 14 Selber/mit Unterstützung einen Erwerb gefunden 108 127 Ausgesteuerte arbeitslose Personen 26 26 Wegzug 6 10 Selbständige Tätigkeit aufgenommen – – Aus verschiedenen Gründen abgemeldet 2 5 Austritt in die AHV 3 – Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung 1 4 Kontrollpflicht ferngeblieben 2 2 Nicht vermittlungsfähige Personen 3 5 Keinen Anspruch 7 3 Total 170 196
Vermittlungen von Zwischenverdiensten 2012 2011 Temporäre Stellen 22 26
Geschäftsbericht 2012 212 - 212 Arbeitsmarktliche Massnahmen Im Jahr 2012 verfügte das RAV 107 (75) Kurse für verschiedene Weiterbildungsmöglichkei- ten (berufsspezifische und persönlichkeitsfördernde Kurse) für stellensuchende Personen. Mit 32 (41) Zuweisungen veranlasste das RAV, sich auf offene oder gemeldete Stellen zu bewerben. 7 (2) Personen wurden angewiesen, ein Beschäftigungsprogramm (Dauer von maximal sechs Monaten) zu besuchen. 1 (1) Schulabgänger wurde ein Motivationssemester ermöglicht. Die Selbständigkeit mit Unterstützung von besonderen Taggeldern zu starten, wurde wiede- rum wie im Vorjahr von keiner stellensuchenden Person beantragt. 3 (1) stellensuchende Personen bzw. ihr Arbeitgeber wurde mit Einarbeitungszuschüssen oder Ausbildungszuschüssen unterstützt. Keine (0) arbeitslosen Personen erhielten Pendler- kostenbeiträge. Ein Berufspraktikum wurde 3 (4) und ein Ausbildungspraktikum 1 (0) stellen- suchenden Person ermöglicht. Im Zusammenhang mit den Bilateralen Abkommen Schweiz-EU können sich Schweizer und EU-Staatsangehörige, die in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung beziehen, zwecks Stellensuche für längstens drei Monate in den EU-Raum begeben und sich die Arbeitslo- senentschädigung im Ausland auszahlen lassen. Keine (1) Person beantragte einen solchen Leistungsexport in ein EU-Land. Bei 44 (78) Personen mussten wegen der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit, wegen der Weigerung, einen vermittlungsfördernden Kurs zu besuchen, wegen nicht genügenden Arbeitsbemühungen für zumutbare Arbeit oder wegen Nichtbefolgens von Weisungen und Kontrollvorschriften insgesamt 426 (819) Einstelltage verfügt werden. Bei 7 (3) Stellensu- chenden wurde der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt. 3 (5) Stellensuchende wurden als nicht vermittlungsfähig erklärt.
Anhang 2012 Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege
an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Hinweise: Die Nummerierung des Geschäftsberichts richtet sich, soweit Ausführungen dazu gemacht werden, nach den Kontonummern von Voranschlag und Rech- nung des Kantons. Die Zahlen im Klammern ( ) stehen für das Vorjahr. Die männliche Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Herausgeberin: Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Marktgasse 2, 9050 Appenzell Telefon +41 71 788 93 11 Telefax +41 71 788 93 39 info@rk.ai.ch http://www.ai.ch
Geschäftsbericht 2012 – Anhang I - I Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide.................................................................................... 1
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 1 - 51 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 2 - 51 Die Behörde kann laut Art. 556 Abs. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anordnen. Diese gilt als Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB und unterliegt nicht den Voraus- setzungen von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB. Die Anordnung der Erbschaftsverwal- tung ist vorab dann angezeigt, wenn die gesetzlichen Erben noch nicht bekannt bezie- hungsweise abwesend sind oder wenn eingesetzte Erben vorhanden sind und deshalb einstweilen Unsicherheit besteht, wem an der Erbschaft das bessere Recht zukommt. Liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben vor oder ist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben durch die gesetzlichen Erben Einsprache erhoben worden, sollte im Zweifelsfalle die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Ferner kann die Erbschaftsverwaltung auch angeordnet werden, wenn die Erben wegen ihrer Entfernung nicht in den Besitz einge- wiesen werden können. Abzulehnen ist aber die Auffassung, dass bei Erbeinsetzungen immer und zwingend die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei. 2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen dem Rekurrenten als gesetzlichem Erben und A. B. als eingesetzter Erbin vor. Aufgrund der ärztlichen Be- funde ist nicht restlos geklärt, ob der Erblasser im Zeitpunkt, als er die letztwillige Verfü- gung verfasst hatte, urteils- und damit testierfähig im Sinne von Art. 467 ZGB war. Daran vermögen weder die blosse Einschätzung der Erbschaftsbehörde über das Bestehen der Urteilsfähigkeit noch die Ausführungen der eingesetzten Erbin, wonach die Urteilsfä- higkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentsverfassung gemäss den Aussagen der Vertrauensärztin unzweifelhaft gegeben gewesen sei, etwas zu ändern. Die Behörde hat zwar eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfungspflicht, nicht aber eine materielle Ent- scheidungsbefugnis. Der Behörde steht kein Urteil über den Vorzug der einen oder der anderen Erbberechtigung zu, nicht einmal über die formelle Gültigkeit des Testaments. Da die allfällig fehlende Erbberechtigung des Rekurrenten im vorliegenden Fall erst durch gerichtliches Urteil oder Anerkennung festgestellt werden kann, darf die Behörde gestützt auf die letztwillige Verfügung nicht davon ausgehen, dass tatsächlich keine Erbberechtigung besteht. Hinzu kommt, dass der Rekurrent Wohnsitz in Deutschland hat und nicht in den Besitz des sich in der Schweiz befindlichen Nachlasses des Erblassers eingewiesen werden kann. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 556 Abs. 3 ZGB anzuordnen. (...) Standeskommissionsbeschluss Nr. 718 vom 26. Juni 2012
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 3 - 51 1.2. Anordnung öffentlicher Parkplätze in der Kernzone Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG: In der Kernzone des Dorfes Appenzell besteht ein öffentliches Interesse für die Anordnung zusätzlicher öffentlicher Parkplätze. Die mit dem Parkieren von Fahrzeugen verbundenen Lärmimmissionen sind in einer Kernzone nicht übermässig. Aus den Verhandlungen der Standeskommission: (...) 4. Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden. Andere Beschränkungen oder Anordnungen, sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG unter anderem dann erlassen werden, wenn die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können nach der gleichen Vorschrift, insbesondere in Wohnquartieren, der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt wer- den. Die Schaffung von benötigtem Parkraum kann als ein in den örtlichen Verhältnissen liegender Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG gesehen werden, weshalb das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im vorliegenden Fall zum Erlass der strittigen Verkehrs- anordnung berechtigt ist. (...) 5.1. (...) 5.2. (...) 6.1. Das mit der Anwendung der Generalklausel von Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG verfolgte Ziel muss durch öffentliche Interessen gedeckt sein, die gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen, im vorliegenden Fall eine möglichst kleine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Immissionen, überwiegen. Diese Abwägung ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände vorzunehmen. Es ist somit zu prüfen, ob ein öffentliches Inte- resse an der im Streite liegenden Verkehrsanordnung besteht. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt unter Abwägung der verschiedenen Interessen die Verhältnismäs- sigkeit der Massnahme zu beurteilen. 6.2. Im Dorfkern von Appenzell sind zu wenig öffentliche Parkflächen vorhanden. Die zur Verfügung stehenden Parkplätze vermögen der Nachfrage nicht zu genügen. Die Bereit- stellung von öffentlichen Parkierungsgelegenheiten am Rande des Dorfkerns dient der gedeihlichen wirtschaftlichen Entwicklung. Die Ausscheidung von zusätzlichem Park- raum erweist sich daher im öffentlichen Interesse als notwendig. 6.3. Im vorliegenden Fall ist die Schaffung von insgesamt elf Parkfeldern vorgesehen. Von den geplanten Parkplätzen stossen deren vier direkt an die Grenze der rekurrentischen
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 4 - 51 Parzelle an. Die Rekurrenten rügen, dass mit der Ausscheidung der im Streite liegenden Parkfläche eine zusätzliche Belastung durch Lärm und Abgase auf sie zukommen. Sie sind nicht bereit, diese Mehrbelastung hinzunehmen. Insbesondere bemängeln sie, dass vier Parkplätze unmittelbar vor ihrem Wohnhaus ausgeschieden werden. 6.4. Die fragliche Fläche befindet sich in der Kernzone gemäss Art. 17 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG). Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind darin öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Gemäss dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell gilt für Kernzonen die Empfindlichkeitsstufe III im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), welche für Zonen vorgesehen ist, in denen mässig stö- rende Betriebe zugelassen sind. In der Kernzone ist somit eine mässige Lärmbelastung zonenkonform. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung durch einen Parkbetrieb wesentlich ist, ist auf das Empfinden von Durchschnittspersonen abzustellen. Somit kann das subjektive Emp- finden von Nachbarn nicht Richtschnur sein. Eine wesentliche Beeinträchtigung kann sich aus der Art der Geräuschimmissionen selbst ergeben. Das Hin- und Wegfahren von Motorfahrzeugen und das Schliessen oder gar Zuschlagen von Autotüren verursacht kein Dauergeräusch, sondern verklingt relativ rasch wieder. Zudem ist erfahrungsge- mäss davon auszugehen, dass bei elf Parkfeldern die Fahrzeugbewegungen und die Türgeräusche für sich genommen nicht so zahlreich sein werden, dass eine durch- schnittlich empfindliche Person sich ernsthaft beeinträchtigt fühlen könnte. Die mit Auto- abstellplätzen verbundenen Lärmeinwirkungen sind mit der Kernzone und der Lärmemp- findlichkeitsstufe III vereinbar. 6.5. (...) 6.6. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat eine behördliche Massnahme ganz allgemein ihrem Zweck zu entsprechen, zu diesem in einem vernünftigen Verhält- nis zu stehen und darf insbesondere über das zu seiner Erreichung Notwendige nicht hinausgehen. (...) Die Anordnung des benötigten Parkraums ist zur Verbesserung des erforderlichen Park- platzangebots zweckmässig und notwendig. Ausserdem sind die damit verbundenen Lärmeinwirkungen mit dem Zonenzweck vereinbar. Dem öffentlichen Interesse kommt bei dieser Sachlage gegenüber dem privaten Interesse der Rekurrenten ein höheres Gewicht zu. Die angefochtene Verkehrsanordnung erweist sich als geeignete und notwendige Mass- nahme zur Schaffung von öffentlichem Parkraum. Sie ist mit dem Verhältnismässigkeits- prinzip vereinbar. (...) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1101 vom 23. Oktober 2012
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 5 - 51 1.3. Einsprachelegitimation gegen Quartierpläne Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) Art. 37 lit. b VerwVG: Gegen Quartierpläne gibt es in Abweichung zum Baubewilligungsverfahren kein Popularbe- schwerderecht. Für die Beschwerdeerhebung werden eine besondere Beziehung zum Quar- tierplangebiet und ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung des bestrittenen Planungsentscheids verlangt. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (...) Laut Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG) ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) verlangt auf dem Gebiete der Raumplanung die Gewährleistung der Legitimation im kantonalen Verfahren im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). In der Praxis zu Art. 89 BGG knüpft das Bundesgericht an die Grundsätze an, die zur Legitimation bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts- pflege vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl. dazu BGE 133 ll 249 E. 1.3.1). Ein Einsprecher oder Beschwerdeführer muss demnach zur Streitsache (im vorlie- genden Fall das Quartierplangebiet) eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben und einen praktischen Nutzen an einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgebli- chen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile für den Einsprecher oder den Beschwerdeführer zu begründen vermag. Er muss durch den Streitgegenstand insbesondere stärker als jedermann betroffen sein (vgl. dazu BGE lb 117 / 2007 vom 6. Dezember 2007; BGE 121 ll 171). Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich die rekurrenti- sche Parzelle nicht im Quartierplangebiet befindet. Sie liegt zudem rund 150m südwestlich des Quartierplangebiets und stösst somit auch nicht direkt an dieses an. Es besteht dem- nach keine hinreichend enge nachbarliche Beziehung zum Quartierplangebiet, weshalb die Rekurrenten dadurch nicht mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interes- sen berührt sind. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hin- zuweisen, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements nur Einfamilien- oder Doppelfamilienhäuser zugelassen sind. Aufgrund der vorgesehenen und im Quartierplanreg- lement fixierten Überbauung ist demnach auch für die nähere Umgebung nicht mit einer übermässigen Beeinträchtigung durch grosse Bauten zu rechnen. Es geht also nicht um die Realisierbarkeit einer relativ grossen Überbauung mit markantem Erscheinungsbild, welche relativ einschneidende Auswirkungen auch auf die weitere Umgebung hätte.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 6 - 51 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Rekurrenten unter den konkreten Umständen die erforderliche enge räumliche Beziehung zum Quartierplangebiet fehlt. Die Quartierplanung berührt sie in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen nicht. Die Vorinstanz hat die Einspra- chelegitimation daher zu Recht verneint. (...) Standeskommissionsbeschluss Nr. 539 vom 15. Mai 2012
1.4. Abgrenzung zwischen Stimmrechts- und Aufsichtsbeschwerde Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) Art. 52 und 56 VerwVG: Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hinblick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung können nicht das Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein. Der Stimmberechtigte muss jedoch festgestellte Mängel der Vorbereitungshandlungen in jedem Fall unverzüglich gegenüber der Exekutivbehörde rügen, ansonsten er das Recht verwirkt, Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung oder Abstimmung aus denselben Gründen mit Stimmrechtsbeschwerde anzufechten. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (...) 1.1. Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. April 2000 (VerwVG) können Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezir- ke und Spezialgemeinden mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Standeskommission an- gefochten werden. Somit ist die Standeskommission für die Behandlung der vorliegen- den Stimmrechtsbeschwerde zuständig. 1.2. Anfechtungsobjekte einer Stimmrechtsbeschwerde können gemäss klarem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 VerwVG nur Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirke und Spezialgemeinden, nicht jedoch entsprechende Vorbereitungshandlun- gen der Exekutivbehörden sein. Den Stimmberechtigten ist es demnach verwehrt, mit- tels Stimmrechtsbeschwerde Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hin- blick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung anzufechten. Vorbereitungshandlungen wie der Versand der Abstimmungsunterlagen, die Organisati- on und Durchführung der Orientierungsversammlung sowie die Ankündigung von Ver- sammlung oder Urnenabstimmung gelten nach kantonalem Recht als Realakte und sind als solche nicht anfechtbar. Vorbereitungshandlungen müssen laut Art. 52 Abs. 3 VerwVG jedoch unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht gegen die Abstimmung selber verwirkt ist. Ist eine Rüge rechtzeitig angebracht worden und wurde der behauptete Mangel nicht behoben, ist der Anzeiger nach Durchführung der Ver- sammlung oder Urnenabstimmung berechtigt, die Beschlüsse der Versammlung oder Urnenabstimmung anzufechten. Dabei bildet der jeweilige Beschluss der Versammlung
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 7 - 51 oder Urnenabstimmung und nicht die gerügte Vorbereitungshandlung das Anfechtungs- objekt. Die gerügte Vorbereitungshandlung wird aber der Anfechtungsgrund sein. Im vorliegenden Fall bemängelt der Beschwerdeführer den Inhalt der Abstimmungsun- terlagen, die Einladung zur Orientierungsveranstaltung, aber auch die Art der Durchfüh- rung derselben. Er macht insbesondere geltend, dass im Vorfeld der Urnenabstimmung durch den Bezirksrat unzureichend und teilweise falsch informiert worden sei. Damit rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich Vorbereitungshandlungen und nicht die Abstim- mung als solche oder deren unmittelbare Durchführung. Dass er sich nicht am Ausgang der Abstimmung stört, zeigt die Tatsache, dass er die Stimmrechtsbeschwerde bereits vor der Abstimmung eingereicht hat, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Resultat der Abstimmung noch nicht feststand. Ausserdem hält der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift explizit fest, dass er ungeachtet des Abstimmungsergebnisses Stimm- rechtsbeschwerde erhebe. 1.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einge- treten werden kann. (...) Standeskommissionsbeschluss Nr. 671 vom 19. Juni 2012
1.5. Erneute Auflage eines Bauprojekts nach Änderung der Dachgestaltung Baugesetz vom 28. April 1985 (BauG, GS 700.000) Art. 68 BauG: Das Dach ist ein wesentliches Element der Gebäudegestaltung und hat einen erheblichen Einfluss auf das Ortsbild. Wird das Dach im Verlauf des Bewilligungsverfahrens wesentlich geändert, muss das Projekt neu aufgelegt werden. Erfolgt keine Neuauflage, liegt ein erheb- licher Verfahrensmangel vor, der nicht von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (...) 2.1. Die Rekurrenten rügen, dass die Änderung der Dachgestaltung nicht öffentlich aufge- legt worden ist. Bezüglich dieses Einwands ist auf Art. 68 Abs. 1 und 2 des Baugeset- zes vom 28. April 1985 (BauG) zu verweisen, wonach Baugesuche während zehn Ta- gen unter Angabe des Gesuchstellers, des Standorts und des Endtermins für Bauein- sprachen zu veröffentlichen sind. Zusammen mit der Visierung im Sinne von Art. 70 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bildet die Veröffentlichung, Ausschreibung und Bekanntmachung das einzige Mittel, durch das Nachbarn und wei- tere Interessierte beziehungsweise zur Einsprache berechtigte Personen vom Baupro- jekt Kenntnis und damit Gelegenheit erhalten, sich vor dem Entscheid zum Baugesuch
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 8 - 51 zu äussern. Die Unterlassung der Veröffentlichung eines Baugesuchs stellt denn auch stets eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten dar. Laut Art. 68 Abs. 3 BauG kann bei geringfügigen Bauvorhaben und somit auch bei geringfügigen Änderungen, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berüh- ren, von der öffentlichen Auflage und von der Absteckung im Gelände durch ein Bau- gespann abgesehen werden. Diese Bestimmung wird gemäss ständiger Praxis dahin- gehend ausgelegt, dass Bagatellprojekte gemeint sind, die aufgrund ihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell nicht geeignet erscheinen, sich in erheblicher Weise negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter zu verletzen. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Dach um ein wesentliches Element eines Gebäudes handelt, von dessen Gestaltung nicht bloss die Interessen der Nachbarn, sondern wegen seines Einflusses auf das Ortsbild auch jene der Allgemeinheit betrof- fen sein können, hätte die Projektänderung öffentlich aufgelegt werden müssen. Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf eine Auflage unter anderem damit, dass während der ersten Planauflage vom 20. bis 30. Dezember 2011 lediglich A. B. Ein- sicht in die Pläne genommen habe. Weitere Interessenten hätten sich nicht gemeldet. Diese Argumentation stösst ins Leere. Wegen des Ausmasses der Dachaufbaute können sowohl das öffentliche Interesse als auch jenes von Privaten betroffen sein, die zwar an der ursprünglichen Dachgestaltung nichts auszusetzen hatten, an deren Ände- rung aber schon. Aufgrund des Gesagten lässt sich eine öffentliche Auflage der Pro- jektänderung nicht umgehen. 2.2. Wie dargelegt, stellen die fehlende Publikation und Auflage der Umgestaltung des Daches eine Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar. Wohl lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung von Gehörsverletzungen zu. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine solche Heilung allerdings nicht. Einerseits stellen die fehlende Publikation und die fehlende öffentliche Auflage einen erheblichen Verfahrensmangel dar, welcher bereits für sich die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt. Anderseits kann es grundsätzlich nicht Sache der Standeskommission sein, die unterlassene Publikation und Auflage im Rahmen des Rekursverfahrens nachzuholen. 2.3. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. (...) Standeskommissionsbeschluss Nr. 719 vom 26. Juni 2012
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 9 - 51 1.6. Reduzierte Grenzabstände für Tiefbauten Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV, GS 700.010) Art. 50 BauV: Da Tiefbauten im Sinne der Baugesetzgebung maximal einen Meter über das gewachsene Terrain hinausragen dürfen, tangieren sie die mit den Abstandsvorschriften gesicherten Interessen der Nachbarn nicht erheblich. Sie haben daher nur einen reduzierten Grenzab- stand von einem Meter einzuhalten. Dieser reduzierte Abstand gilt auch bei einer Erweite- rung einer An- und Nebenbaute, soweit der erweiterte Teil nicht mehr als ein Meter über das gewachsene Terrain hinausragt. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (...) 2.1. Strittig ist, welchen Abstand die geplante Erweiterung (der Garage) gegenüber der rekur- rentischen Parzelle einzuhalten hat. Um diese Fragestellung zu beantworten, muss Klarheit darüber bestehen, ob es sich dabei um eine Nebenbaute oder Tiefbaute oder gar um einen Bestandteil einer Hauptbaute handelt, denn je nach rechtlicher Qualifikati- on gelten unterschiedliche Grenzabstände. 2.2. Art. 46 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bestimmt sowohl den kleinen als auch den grossen Grenzabstand der dort abschliessend aufgeführten Haupt- bauten. Dabei beträgt der kleine Grenzabstand je nach Baute und Zone 4m oder 5m und der grosse Grenzabstand 4m, 8m oder 10m. Aufgrund von Art. 49 Abs. 2 BauV haben An- und Nebenbauten in allen Zonen einen verminderten Grenzabstand von 2m einzuhalten. Nach Abs. 1 des gleichen Artikels gel- ten als An- und Nebenbauten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- häuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50m 2 Grundfläche, 10m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4.5m bei Schrägdächern bezie- hungsweise höchstens 3m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nach der gleichen Vor- schrift dürfen Nebenbauten zudem weder als Wohnung noch als Betriebsstätte oder La- dengeschäft verwendet werden. Tiefbauten, die entlang der nachbarlichen Grenze den gewachsenen Erdboden nicht über 1m überragen, haben laut Art. 50 BauV gegenüber benachbarten Grundstücken ei- nen Grenzabstand von 1m zu beachten. 2.3. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die bestehende Garage als oberirdische Anbaute und die geplante Erweiterung als Tiefbaute zu qualifizieren. Demgegenüber hält die Re- kurrentin dafür, dass - damit eine Baute in den Genuss des privilegierten Abstands von Art. 50 BauV kommen kann - der gesamte Baukörper, also die bestehende Garage in- klusive die Erweiterung, als Einheit berücksichtigt werden muss. Die Baute wäre dem- nach nur dann abstandsprivilegiert im Sinne von Art. 50 BauV, wenn diese insgesamt
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 10 - 51 das gewachsene Terrain entlang der nachbarlichen Grenze durchgehend nicht um 1m übersteigen würde. 3. Massgebend für die Qualifikation einer Baute als Tiefbaute ist nach Art. 50 BauV einzig, ob diese in vertikaler Ausdehnung nicht mehr als 1m über dem gewachsenen Terrain nach aussen in Erscheinung tritt. Somit kann jede Baute oder jeder Bauteil als Tiefbaute qualifiziert werden, welche diese Bedingung erfüllt. Allfällige weitere mögliche Kriterien wie beispielsweise flächenmässige Ausdehnung, Funktion etc. sind demnach ohne Be- deutung. Wenn Tiefbauten hinsichtlich des Grenzabstands gegenüber Hauptbauten privilegiert werden, so steht dahinter offensichtlich die Überlegung, dass durch sie die Interessen, um deretwillen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden sind, nicht in erheblicher Weise tangiert werden können. Mit Grenzabständen werden einerseits öffentliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung und der Ästhetik verfolgt. An- dererseits sollen die Abstandsvorschriften dazu dienen, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, zum Beispiel Beein- trächtigung von Besonnung und Belichtung, Belüftung und Aussicht, Schattenwurf, Ein- sehbarkeit oder Lärm, Erschütterungen und Gerüche usw. 4. Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass die zur Diskussion stehende Erweiterung in südlicher Richtung durchgehend in das Erdinnere zu liegen kommt. Sie kann somit als abstandsprivilegierte Tiefbaute im Sinne von Art. 50 BauV qualifiziert werden. 5. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 50 BauV verlangt diese Bestimmung nicht, dass eine Baute nur dann als Tiefbaute gelten könnte, wenn sie vollständig, das heisst im gesam- ten Umfang ihres Grundrisses die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es nach der Formulierung von Art. 50 BauV, dass auch nur ein Teil einer Baute nicht mehr als 1m über das gewachsene Terrain hinausragt. Dieser Teil kann im Gegen- satz zum Rest der Baute als abstandsprivilegierte Tiefbaute qualifiziert werden. Eine solche Annahme ist auch mit der Regelungsabsicht, die mit dem verminderten Grenzab- stand verfolgt wird, vereinbar, weil von diesem Bauteil eine weit geringere Beeinträchti- gung für das Nachbargrundstück ausgeht als von der Hauptbaute beziehungsweise vom Rest der Baute. (...) Standeskommissionsbeschluss Nr. 882 vom 28. August 2012
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 11 - 51 1.7. Erhebung von Löschkostenbeiträgen Gesetz über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (Feuerschutzgesetz FSG; GS 963.100) Art. 20 Abs. 1 FSG: Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "überbaute Liegenschaft2 als Grundlage für die Erhebung von Löschkostenbeiträgen. Der unabhängig der Grösse und der konkreten Nut- zung einer Baute verlangte einheitliche Beitrag von Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Jahr steht in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung der Feuerwehr zugunsten der beitragspflichtigen Grundeigentümer. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (...) 4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (FSG) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 FSG haben die Bezirke den Feuerwehrdienst zu organisieren bezie- hungsweise eine Feuerwehr zu unterhalten. Diese hat gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brände zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu leisten. Aufgrund des Pflichtenhefts und der Aufgaben der Feuerwehren steht zweifels- frei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften oder Stockwerkeigentü- merschaften im Schaden- oder Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehren profi- tieren, zumal der Einsatz selber nach Art. 19 Abs. 1 FSG grundsätzlich unentgeltlich ge- leistet wird. Die Tatsache, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, bringt den Ei- gentümern von überbauten Liegenschaften somit einen gewissen Vorteil. 5. Beim Löschkostenbeitrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG handelt es sich um eine sogenannte Vorzugslast. Als solche wird eine Abgabe bezeichnet, die als Ausgleich je- nen Personen auferlegt wird, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftli- cher Sondervorteil erwächst. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Vorteil auch effektiv ausgenutzt wird. So hat das Bundesgericht in Bezug auf die Erhe- bung von Abwasseranschlussgebühren festgehalten, dass diese nicht nur Entgelt für ei- ne dem Bürger zukommende Sonderleistung des Gemeinwesens sind, sondern ebenso eine Gegenleistung für die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung jederzeit benutzen zu können. Bestehen solche Verhältnisse, sind die entsprechenden Beiträge geschuldet, selbst wenn der Anschluss nicht erfolgt ist und die Kanalisation vom Grundeigentümer noch nicht benützt werden kann. Somit genügt für die Erhebung eines Löschkostenbeitrags allein der Umstand, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, die im Brand- oder Schadenfall bereit sind, zu- gunsten der Eigentümer von Gebäulichkeiten einzuschreiten. 6. Nach Art. 20 Abs. 1 FSG bildet in sachlicher Hinsicht die "überbaute Liegenschaft" den beitragsbegründenden Tatbestand. Beim Begriff der überbauten Liegenschaft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den der Gesetzgeber nicht näher umschrie-
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 12 - 51 ben hat. Insbesondere geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, welcher Art die Über- bauung sein muss. Es stellt sich somit die Frage, wie diese Bestimmung auszulegen ist. Zur Klärung dieser Fragestellung ist es naheliegend, beim Begriff der Baute im Sinne der Baugesetzgebung anzuknüpfen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fes- ter Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nut- zungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verän- dern oder die Erschliessung oder die Umwelt beeinträchtigen. Unter dem Gesichtspunkt des Zwecks der Feuerschutzgesetzgebung ist der oben defi- nierte Begriff, der neben den eigentlichen Gebäulichkeiten auch andere Anlagen und landschaftsverändernde Vorkehrungen umfasst, auf die Gebäude zu reduzieren. Darun- ter versteht man in den Boden eingelassene oder darauf stehende Bauwerke, die Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüs- se bieten. Gebäulichkeiten sind also Bauwerke, die künstlich und räumlich in Erschei- nung treten und derart ausgestaltet sind, dass sie geeignet sind, Menschen, Tiere oder Sachen gegen Witterungseinflüsse ganz oder teilweise zu schützen. Stehen auf einer Liegenschaft Gebäulichkeiten im oben umschriebenen Sinne, kann zweifellos von einer überbauten Liegenschaft ausgegangen werden. Aufgrund des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 FSG ist es übrigens unerheblich, ob und wie die Baute effektiv genutzt wird. Im Weiteren schweigt sich das Gesetz über die Grösse und das Volumen der Bauten aus. Somit muss davon ausgegangen werden, dass auch dieses Kriterium grundsätzlich unerheblich ist. 7. Vorzugslasten sind dem Äquivalenzprinzip unterstellt. Das Äquivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf. Die Höhe des Beitrags muss also im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabe- pflichtigen hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist eine gewisse Pauschalisie- rung zulässig. Eine vernünftige Relation zwischen Höhe der Gebühren und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben. Eine solche Relation ist in der Regel auch bei kleinen Bauten gegeben, zumal diese im Brandfall ebenfalls durch die Feuerwehr gelöscht würden, nicht zuletzt auch wegen ei- nes allfälligen Übergreifens der Flammen auf die unmittelbare Umgebung oder auf einen je nach Witterung trockenen Torfboden oder eine trockene Streue. Der Feuerschutz wird also auch kleinen und bescheiden ausgestatteten Bauten gewährt. Aus diesem Grunde ist es denn auch unerheblich, in welchem Umfang und in welcher Dichte eine Liegen- schaft überbaut ist. Im vorliegenden Fall ist von einer mit vier Wänden abgeschlossenen und mit einem Dach versehenen Torfhütte auszugehen, welche gemäss Grundbucheintrag eine Fläche von rund 11m 2 aufweist. Die Parzelle ist somit überbaut im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 13 - 51 Die Standeskommission gelangt deshalb zum Schluss, dass die Anwendung der gesetz- lichen Norm nicht zu einem offensichtlich unangemessenen Resultat führt. (...) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1272 vom 4. Dezember 2012
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 14 - 51 2. Gerichte
2.1. Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes, wonach Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer ausserkantonalen Ausbildungseinrich- tung beginnen, verpflichtet sind, dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten, ist bundes- rechtskonform. I. Die Landesschulkommission Appenzell forderte mit Verfügung vom 26. Januar 2011 von X gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987 (Ausbildungsbeitragsgesetz) den Ausbildungsbeitrag für das erste Semester des Schul- jahrs 2009/2010 von Fr. 1'300.-- zurück, welches der Kanton Appenzell I.Rh. für den Be- such des Studiengangs "Z" am Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum St.Gallen (KBZ) geleistet hat. Das KBZ habe aufgrund der Interkantonalen Fachschul- vereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) den Ausbildungsbeitrag für die betreffende Ausbildung im Kanton Appenzell I.Rh. verrechnet. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes würde die Landesschulkommission von Lehrgangsteil- nehmern, die das 40. Altersjahr überschritten hätten, den kantonalen Ausbildungsbeitrag zurückfordern. 2. Gegen diese Verfügung reichte X bei der Standeskommission Rekurs ein und stellte die Anträge, auf die Rückforderung des Betrags von Fr. 1'300.-- und auf die Rückforderung der künftigen Semesterbeiträge bis zum Abschluss der Weiterbildung sei zu verzichten, es sei ein Legislativverfahren zur Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbei- tragsgesetzes in die Wege zu leiten und auf die Erhebung weiterer Kosten sei zu ver- zichten. 3. Mit Entscheid der Standeskommission vom 12. April 2011 (Protokoll Nr. 471) wies sie den Rekurs vollumfänglich ab, soweit sie auf diesen eintrat. (...) 4. X reichte am 28. Mai 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission vom 28. April 2011 ein. (...) II. (...) 4.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Zweck des Antrags, auf die Rückforderung der folgenden Semesterbeiträge bis zum Abschluss der Weiterbildung zu verzichten, die Verhältnismässigkeit und die Gewährung der Rechtssicherheit sei. Es sei unverhältnis-
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 15 - 51 mässig, wenn bei einer mehrjährigen Weiterbildung jedes Semester ein neues Gesuch um Erlass der FSV-Schulbeiträge gestellt werden müsse. b. Die Landesschulkommission hat erst eine Rückforderungsverfügung betreffend Ausbil- dungsbeiträge erlassen. Betreffend zukünftiger Rückforderungen mangelt es an einer anfechtbaren Verfügung (Art. 10 VerwGG), weshalb die Beschwerde nicht zur Verfügung steht. Der Nichteintretensentscheid der Standeskommission ist zu bestätigen. 5.a. Die Standeskommission gab dem Begehren um Einleitung eines Legislativverfahrens zur Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes nicht statt. b. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verweigerung der Standeskommission, den gesetzlichen Missstand von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes zu beheben. Jedes Jahr würden an der Landsgemeinde Gesetzesänderungen durchgewunken, wel- che aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen geändert werden müssten, nur vorlie- gend nicht. c. Gemäss Art. 33 BV hat jede Person das Recht, Petitionen an Behörden zu richten. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen, und die Behörden haben von der Petition Kenntnis zu nehmen. Das Petitionsrecht sichert ein Mindestmass an Kommunikation zwischen den Einzelnen und den Behörden. Sie ist verwandt mit der Meinungs- und Informationsfreiheit. Eine Beantwortungs- und Behandlungspflicht ist vom Verfassungsgeber ausdrücklich abge- lehnt worden (vgl. Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N 1904 f.; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizeri- sche Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 33 N 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Petent - im Gegensatz zum Beschwerdeführer in einem Rechtsmittelverfahren - keinen Anspruch auf materielle Be- handlung, ja nicht einmal auf Beantwortung seiner Eingabe. Die Behörde ist nur ver- pflichtet, vom Inhalt der Petition Kenntnis zu nehmen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, N 893). Der Rechtsbehelf der Petition verschafft dem Einzelnen auch keinen Anspruch auf Er- lass einer Verfügung oder eines Beschwerdeentscheids in der Sache selber (vgl. Urteil 2C_175/2009 vom 13. Juli 2009, E. 2.3; 1C_242/2010 vom 19. Juli 2010, E. 3 und 1P.36/2003 vom 11. August 2003, E. 2). d. Die Standeskommission hat im Rekursentscheid erklärt, dass sie nicht bereit sei, ein Legislativverfahren einzuleiten und damit der Petition stattzugeben. Diese Erklärung stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VerwVG bzw. Art. 10 Abs. 1 VerwGG dar, welche mit Beschwerde angefochten werden könnte, da keine Anordnung im Ein- zelfall getroffen worden ist. Dem Beschwerdeführer steht somit keine Beschwerdemög- lichkeit an das Verwaltungsgericht offen (vgl. Urteil 1C_473/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.1), weshalb auf sein Begehren, es sei ein Legislativverfahren zur Aufhebung von
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 16 - 51 Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes in die Wege zu leiten, nicht eingetreten werden kann. e. Der Beschwerdeführer kann jedoch gemäss Art. 7bis KV durch Einreichung einer Initiati- ve die Abänderung des Ausbildungsbeitragsgesetzes beantragen. (...) III. 1.a. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 12 Abs. 2 des Ausbil- dungsbeitragsgesetzes das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV verletze. Es könne nicht sein, dass über 40-jährige Weiterbildungswil- lige den Kanton Appenzell I.Rh. verlassen müssen, um an das vom Bund zugesicherte Recht zu kommen. b. Art. 12 des Ausbildungsbeitragsgesetzes regelt in Abs. 1, dass Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung eines Kantonseinwohners zu bezahlen hat, in der Regel vom Kanton geleistet werden. Abs. 2 verpflichtet Kantonseinwohner, welche nach dem erfüll- ten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer solchen Ausbildungseinrichtung beginnen, dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religi- ösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Aus diesem Verfassungsartikel wird nur ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatz abge- leitet, nämlich dass Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Verschie- denheit ungleich zu behandeln ist (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 20). Das Rechtsgleichheitsgebot erlaubt Ungleichbehandlungen, wenn diese mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können, das heisst wenn die Situationen, in denen sich zwei oder mehrere Personen oder Gruppen befinden, in wichtigen Aspekten derart verschieden sind, dass sich im Hinblick auf den Regelungszweck eine unterschiedliche Behandlung geradezu aufdrängt. Für den Gehalt der Gleichbehandlung ist es daher entscheidend, die relevanten, sachlich wesentlichen Unterscheidungskriterien überhaupt zu erkennen. Der Wahrung der Verhältnismässigkeit kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu. Ebenso ist aber gleichzeitig die verfas- sungsrechtliche Legitimität des Zwecks und der Mittel der Regelung bzw. der Entschei- dung offen zu legen, welche die tatsächlichen Verhältnisse als differenzierungsbedürftig erscheinen lassen. So kann ein Gesetz Ungleichbehandlungen vorsehen, soweit damit ein bestimmter Regelungszweck erreicht werden soll, zum Beispiel Förderungsmass- nahmen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit. Die Konkretisierung des Gleichheitssatzes in der Gesetzgebung ist in erster Linie Sache des demokratisch legitimierten Gesetzge-
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 17 - 51 bers und nicht der Judikative (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 22, 35, 37; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 753; BGE 125 I 173, E. 6.b). Aus der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich im Übrigen, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich unterschiedliche Regelungen treffen können (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 24). c. Jede Differenzierung nach einem verpönten Merkmal von Art. 8 Abs. 2 BV ist zumindest fragwürdig und begründet einen Verdacht auf eine unzulässige Diskriminierung. Sie ist deshalb stets in qualifizierter Weise zu rechtfertigen (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 44). Eine Ungleichbehandlung aufgrund ei- nes verpönten Merkmals gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sie sich als sachlich begründet und als verhältnismässig erweist (vgl. Ehrenzel- ler/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 48). Das Bundesgericht hat die direkte Diskriminierung als eine qualifizierte Art von Un- gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen bezeichnet, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen, nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht und damit auch die Würde des einzelnen Menschen be- trifft (vgl. BGE 126 II 377, E. 6.a; Urteil 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 7.2; Eh- renzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 46). d. Wohl ist Ausbildung ein zentrales Anliegen auf Bundes- und kantonaler Ebene. Trotz- dem müssen die dem Kanton Appenzell I.Rh. für die Bildung zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten insgesamt wie auch unter Beachtung anderer kantonaler Auf- gaben stets mitberücksichtigt und gezielt eingesetzt werden (vgl. Plotke, Schweizeri- sches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, N 4.511). Es rechtfertigt sich somit, die budge- tierten Ausbildungsbeträge im Grundsatz den jungen Personen zu deren beruflicher Förderung zur Verfügung zu stellen, da über 40-Jährige in der Regel finanziell eher die Möglichkeit haben, ihre Weiterbildung selber zu tragen. Die Rechtsordnung geht nämlich vom Grundsatz aus, dass der Einzelne - insbesondere derjenige, der vor Beginn seiner Ausbildung berufstätig war, Einkommen erzielen und Ersparnisse anlegen konnte - sei- ne Ausbildung selber zu finanzieren hat, soweit sich nicht das Gemeinwesen durch Un- entgeltlichkeit des Unterrichts an den Kosten beteiligt (vgl. Plotke, N 8.241; AGVE 1992 S. 560; BJM 1983 S. 150 f.; ZBl 94/1993 S. 30, S. 324). Auch kann den Gesetzesmate- rialien zum Ausbildungsbeitragsgesetz entnommen werden, dass der Kanton nicht bereit ist, Studiengelder für Studierende zu bezahlen, die sich ein Zweitstudium leisten wollen. Um sich nicht in die Fragen der Notwendigkeit einer solchen Ausbildung einzulassen, wurde eine Alterslimite festgelegt (Landsgemeindemandat 2004, S. 102, und Landsge- meindemandat 2005, S. 189). Der Kanton hat somit Förderungsmassnahmen auf Wei- terbildungswillige unter 40 Jahren begrenzt. Dass der Beschwerdeführer durch die Rückerstattungspflicht in seiner Würde getroffen wäre, macht er zu recht auch nicht gel- tend.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 18 - 51 Für die differenzierte Behandlung über 40-Jähriger gegenüber jüngerer Weiterbildungs- williger bestehen somit durchaus vernünftige sachliche Gründe. e. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von ihm in seinem Beruf eine permanente Aus- und Weiterbildung zur Sicherung der Qualitätsstandards verlangt würde. Als Fami- lienvater von vier Kindern habe er kaum die Möglichkeit, Vermögen aufzubauen. Allein das Tragen der Schulgelder stelle eine erhebliche Belastung des Familienbudgets dar. Wenn jährlich noch Fr. 2'600.-- dazukommen würden, bedeute dies eine zusätzliche er- hebliche Einschränkung, die er nicht hinnehmen könne. Es könne auch nicht sein, dass man sich in einer Notlage befinden müsse, um die Schulbeiträge nicht auferlegt zu be- kommen. Gemäss Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge kann in begründeten Fällen auf die Rückerstattung der Schulgelder ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Ver- zicht auf die Rückerstattung setzt voraus, dass das Studium notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu ver- bessern und die Begleichung der Schulgelder die Finanzierungsmöglichkeit des Ge- suchstellers übersteigt. Mit dieser Härtefallklausel werden diejenigen Personen unterstützt, welche für eine notwendige Weiterbildung nicht selbst über genügend finanzielle Mittel verfügen. Sie dient dazu, dass die grundsätzlich ausnahmslose Rückerstattungspflicht von über 40-Jährigen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes relativiert wird, womit auch deren Verhältnismässigkeit gegeben ist. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat am 23. April 2010 die Rückzahlungs- forderung für das 1. Semester des Studienjahres 2009/2010 berechnet, wonach beim Beschwerdeführer eine Überdeckung von Fr. 363.50 bestehe. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Verzicht der Rückerstattung nicht gegeben seien und der Be- schwerdeführer demnach den Beitrag von Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten habe (BF act. 5). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Berechnung nicht korrekt sei bzw. er die Voraussetzungen gemäss Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbei- träge erfülle. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes sei unverhältnismässig, ist folglich unbegründet. f. Schliesslich ist dem Argument des Beschwerdeführers, dass kein weiterer Kanton eine ähnliche gesetzliche Regelung wie Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes kenne, entgegenzuhalten, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich - vorliegend der Weiterbildung - unterschiedliche Regelungen treffen können. So wird nach der Ge- setzgebung zahlreicher Kantone die Berechtigung, Ausbildungsbeiträge zu beanspru- chen, nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze anerkannt (vgl. Plotke, a.a.O., N 8.245): § 7 der Stipendienverordnung des Kantons Zürich sieht eine Alterslimite von 45 Jahren, Art. 5 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge des Kantons Zug ebenfalls wie im Kanton Appenzell I.Rh. eine Alterslimite von 40 Jahren und Art. 14 des Gesetzes über die Aus- bildungsbeiträge des Kantons Bern gar eine Alterslimite von 35 Jahren vor. Auch die In-
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 19 - 51 terkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien- Konkordat) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren - wel- ches wohl noch nicht in Kraft ist, da erst sieben von zehn Kantonen diesem beigetreten sind - sieht in Art. 12 Abs. 2 und 3 vor, dass die Kantone für den Bezug von Stipendien eine Alterslimite festlegen können. Diese darf allerdings 35 Jahre bei Beginn der Ausbil- dung nicht unterschreiten. Nach dieser Vereinbarung wären die Kantone bei der Festle- gung einer Alterslimite für Darlehen sogar frei. g. Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes verletzt demnach das verfassungsmäs- sig garantierte Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot nicht. 2.a. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Bundesrat ein Rechtsgutachten zu den Umsetzungsmöglichkeiten von Art. 64a BV in Auftrag gegeben habe. Darin wür- den Sinn und Zweck, sowie die Zuständigkeiten aufgezeigt. Die Kompetenz der Kantone gehe aber nicht so weit, einzelne Bevölkerungsgruppen von der Weiterbildung auszu- schliessen. Auf Bundesebene sei nun ein Weiterbildungsgesetz als Umsetzung von Art. 64a BV in Bearbeitung. b. Gemäss Art. 64a Abs. 1 BV legt der Bund Grundsätze über die Weiterbildung fest und er kann die Weiterbildung fördern. Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest. Die verfassungsmässige Beschränkung des Bundes auf die Grundsatzgesetzgebung belässt den Kantonen Gestaltungsfreiheit für eine konkretisierende Regelung des Wei- terbildungsbereichs und bei der Förderung entsprechender Massnahmen. Aus den Ma- terialien ergibt sich auch klar, dass nicht die Absicht bestand, die Kantone aus der Ver- antwortung in der Weiterbildung zu entlassen (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei- zer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a N 14). Es besteht weder ein verfassungsmässiger Anspruch auf Weiterbildung noch ein verfassungsmässiger Förderungsanspruch, wie dies auch das ins Recht gelegte Gutachten festhält (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 64a N 17; BF act. 7, S. 5). Die Kantone sind bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Regelung im Bereich der Weiterbildung weiterhin befugt, eigene Normen für den Weiterbildungsbereich aufzustel- len (vgl. BF act. 7, S. 18). Das schweizerische Weiterbildungssystem beruht aber auch künftig in erster Linie auf der Eigenverantwortung der Privaten. Im Rahmen ihrer Fürsor- gepflicht sind aber auch die Arbeitgeber zur Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden aufge- fordert. Bund und Kantone verhalten sich subsidiär und fördern gezielt dort, wo der Ein- zelne die Eigenverantwortung nicht wahrnehmen kann oder wo die Öffentlichkeit ein be- sonderes Interesse an Weiterbildung hat. Auch das in Bearbeitung stehende Weiterbil- dungsgesetz wird die Kantone nicht zur Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verpflich- ten (vgl. Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz über die Weiterbildung, Erläuternder Bericht vom 21. Oktober 2011, S. 21 f.; BG act. 7, S. 20). c. Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes verletzt demnach auch Art. 64a BV nicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Wirtschaftsfreiheit weder ein verfassungsmässiges Recht auf Bildung über den Primarschulunterricht hinaus noch ei-
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 20 - 51 nen Anspruch auf staatliche Leistungen und ein gerichtlich durchsetzbares Recht darauf bietet (vgl. BGE 103 Ia 369 E. 4.a). 3.a. Der Beschwerdeführer behauptet zudem, dass mit Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbei- tragsgesetzes das Berufsbildungsgesetz verletzt werde. Er sehe die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen durch einen über 40-Jährigen im Widerspruch stehend zur Wei- terbildungsoffensive des Bundes, wonach das lebenslange Lernen gefördert werden sol- le. b. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BV kann der Bund den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträ- gen festlegen. Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbil- dung ergreifen. Im Rahmen dieser Massnahmen hat sich der Bund jeglicher Einwirkung auf die kantona- le Schulordnung und -organisation zu enthalten. Das Stipendienwesen bleibt demnach Sache der Kantone. Sie entscheiden grundsätzlich frei, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass sie Beihilfen gewähren. Die Gesetzgebung über Ausbildungs- beiträge fällt, wie Art. 66 BV ausdrücklich festhält, in den Zuständigkeitsbereich der Kan- tone (vgl. BVR 1980 S. 470; Plotke, a.a.O., N 4.517 und 8.22; Ehrenzeller/Mastronar- di/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 66 N 6). Ausbildungsbeiträge wiederum wer- den immer nur subsidiär vergeben, also nur dann, wenn eine ausbildungswillige Person nicht über genügende Mittel zur Finanzierung der Ausbildung verfügt (vgl. Ehrenzel- ler/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 66 N 10). Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) hält in Art. 31 fest, dass die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung sorgen. Der Bund fördert gemäss Art. 32 die berufsorientierte Weiterbildung und unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind, Personen bei Strukturveränderung in der Be- rufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen und Personen, die ihre Berufstä- tigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu er- leichtern. Gemäss Art. 52 und Art. 53 beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz und leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung berufsorientierter Wei- terbildung. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind. Bei diesen bundesrechtlichen finanziellen Beiträgen handelt es sich nur um Unterstüt- zungsbeiträge an die Kantone als Adressaten. Wie die Gelder auf die Einzelaufgaben verteilt werden, ist Sache der Empfänger, somit der Kantone (vgl. Botschaft zum BBG vom 6. September 2000, S. 5761). Das BGG gibt Privaten nach wie vor kein Recht auf Subventionen bzw. auf eine Übertragung des Bundesanteils auf deren Weiterbildungs- kosten (vgl. Botschaft zum BBG vom 6. September 2000, S. 5703).
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 21 - 51 c. Auch die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998, welcher alle Kantone beigetreten sind, gewährleistet wohl einen Anspruch auf Zugang zu einer ausserkantonalen Weiterbildungsinstitution, nicht aber auf deren Finanzierung durch den Wohnsitzkanton. So regelt sie für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universi- täten und Fachhochschulen) lediglich den interkantonalen Zugang, die Stellung der Stu- dierenden und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trä- gern der Fachschulen leisten (Art. 1 FSV) und bindet somit einzig die Kantone. Jeder Kanton kann entscheiden, für welche Studiengänge er Beiträge leisten will. Er kann so- mit auch bestimmen, dass solche geleisteten Beiträge vom Studierenden zurückzuer- statten sind. d. Art. 12 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge verstösst demnach weder gegen das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) noch gegen die Interkantonale Fachschul- vereinbarung (FSV) vom 27. August 1998. 4.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege nicht im öffentlichen Interesse, wenn den über 40-Jährigen die Weiterbildung erschwert oder wie in seinem Fall verunmöglicht werde, obwohl der Kanton Appenzell I.Rh. über ausserordentlich gesunde Staatsfinan- zen verfüge und der Beschwerdeführer nach absolvierter Weiterbildung besser verdie- nen und mehr Steuern bezahlen würde. Die voraussichtlichen Steuerausfälle wären be- deutend höher als die zurückgeforderten Schulbeiträge. Unverhältnismässig sei einerseits, dass Bewohner des Kantons Appenzell I.Rh. nur noch Weiterbildungen absolvieren könnten, für die unter anderem keine FSV-Beiträge vereinbart worden seien, und andererseits, dass die Chance, die Schul- oder Studien- beiträge nicht auferlegt zu bekommen, bei teurerer Ausbildung höher sei als bei günsti- geren Ausbildungen. Damit werde auch die im Jahr 2004 an der Landsgemeinde vom Landammann geäusserte Absicht über Sinn und Zweck des umstrittenen Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes ins Gegenteil verkehrt. Das Gesetz solle die Teilnah- me der über 40-Jährigen an teuren Studiengängen verhindern. b. Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 10 VerwGG nur eine Verfügung sein. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a VerwGG kann der Beschwerdefüh- rer mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, ein- schliesslich Über-, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen. c. Mit seinen Ausführungen, dass Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes nicht dem öffentlichen Interesse entspreche und unverhältnismässig sei, kritisiert der Be- schwerdeführer ein kantonales Gesetz. Das Gericht kann wohl vorfrageweise prüfen, ob sich ein kantonales Gesetz, auf welches sich eine Verfügung stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 708; Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 678). Diese Prü- fung beschränkt sich dabei aber auf die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, was in obgenannten Erwägungen 1 bis 3 erfolgte. Eine weitergehende Prüfung steht dem Gericht nicht zu, ist es doch an das aus dem demokratischen Rechtsetzungsverfah- ren hervorgegangene Recht gebunden (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallen- der [Hrsg.], a.a.O., Art. 191c N 5; Art. 25 Abs. 1 GOG).
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 22 - 51 5.a. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm als Steuerzahler die Finan- zierung der Ausbildungsbeiträge für sein Studium durch den Kanton Appenzell I.Rh. zu- stehe, zumal dieser seine rechtlichen Verpflichtungen im Dienste der Bürger zu erfüllen habe. Dieser Auffassung ist einerseits entgegenzuhalten, dass Steuern voraussetzungs- los geschuldete Abgaben sind, mit denen der allgemeine Finanzbedarf des Staates ge- deckt wird. Damit ist zwangsläufig verbunden, dass nicht alle Steuerpflichtigen (und auch nicht alle Gruppen von Steuerpflichtigen) für die von ihnen bezahlten Steuern ei- nen ebenbürtigen Gegenwert erhalten. Die Steuer weist zwangsläufig eine gewisse So- lidaritätskomponente auf (vgl. Urteil 1P.364/2002 vom 28. April 2003, E. 2.4). Anderer- seits ist der Staat, wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, gerade nicht ver- pflichtet, auch über 40-jährigen Kantonseinwohnern Schulgelder für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung zu bezahlen. 6.a. Der Beschwerdeführer beschwert sich, dass die Standeskommission für die Behandlung des Rekurses eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben hat. Er verlange nur, was jedem Bür- ger zustehe, nämlich das Recht auf Weiterbildung und Gleichbehandlung. Er könne nichts dafür, wenn sich sein Wohnkanton nicht an geltende gesetzliche Bestimmungen halte und er habe auch keine neunseitige juristische Abhandlung verlangt. Sein Angebot, die Sache gütlich und verhältnismässig zu regeln, sei nicht beachtet worden. b. Die Standeskommission hat sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers im Re- kursverfahren auseinandergesetzt und das Ergebnis in der Rekursbegründung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b VerwVG festgehalten. Hätte sie dies nicht oder nicht in dieser ange- messenen Dichte getan, hätte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes der anwendenden Behörde - mit Ausnahme von Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge - kein Ermessen ein- räumt, durfte diese auch nicht auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten, andernfalls sie sich eine Gesetzesverletzung hätte vorhalten lassen müssen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VerwVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VerwVG erscheint die von der Standeskommission erhobene Behandlungsgebühr von Fr. 500.-- für den Rekursent- scheid angemessen. [Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und der Rekurs- entscheid der Standeskommission vom 12. April 2011 (Protokoll Nr. 471) wurde bestä- tigt.]
(Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2011 vom 15. November 2011)
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 23 - 51 2.2. BauG-Beschwerde Die Quartierplanung Hintere Wühre II wurde gesetzeskonform erlassen. Der zonenplaneri- sche Kerngehalt und das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG wurden bei der Planung beachtet. III. 1.a. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Quartierplanung Hintere Wühre II in unzulässiger Art und Weise von der rechtsverbindlichen Grundnut- zungsordnung abweiche und damit insbesondere gegen Art. 32 Abs. 2 BauG verstosse. Dieser schreibe vor, dass im Quartierplan nur in begrenztem Rahmen und unter den auf dem Verordnungswege zu umschreibenden Voraussetzungen von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvorschriften abgewichen werden könne. Ebenso wenig erlaube der raumplanerische Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens die generelle Nichtanwendung verbindlicher Bauvorschriften. Sofern über- dies Baulandknappheit geltend gemacht werde, müsse der Zonenplan nach Art. 15 RPG mittels demokratisch abgestütztem Verfahren geändert werden. Es sei nicht zulässig, den Zonenplan auf "kaltem" Weg mit einer nicht dem obligatorischen Referendum unter- stehenden Quartierplanung materiell abzuändern. b. Das planungsrechtliche Mittel des Quartierplans ist ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG. Er legt in einem bestimmten Perimeter die detaillierten Anforderungen an die Bodennutzung fest, welche die Bauvorhaben zu beachten haben. In der Bauzone ist der Quartierplan darauf angelegt, in dem von ihm erfassten Planungsperimeter eine harmonische und bodensparende Besiedlung sicherzustellen, welche haushälterisch mit den öffentlichen und privaten Investitionen umgeht (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschan- nen [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 101). Quartierpläne müssen Bundesrecht beachten. Sie müssen sich als Teilbauordnung in ein bestehendes Ganzes einfügen und die bestehende Regelung im Zonenplan als vor- gegeben hinnehmen. In Beachtung des Zonenplans können hingegen Sonderbauvor- schriften zu Quartierplänen von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen oder von anderen kommunalen Verordnungen abweichen (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 241 f.; Joos, Raumplanungs- gesetz, Zürich 2002, Art. 14, S. 129; Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 N 101, 103, 114; EGV-SZ 2009, B 8.5, S. 96). Ein Gestaltungsplan ist dann un- zulässig, wenn er sich zu weit von der im Zonenplan definierten Grundordnung entfernt. Wann dies der Fall ist, kann abgesehen von eindeutigen Fällen (z.B. Wohn- statt Ge- werbenutzung) nicht generell, sondern in der Regel erst nach Würdigung der konkreten Verhältnisse gesagt werden. Ausgangspunkt bilden die Fragen, welche Baumöglichkei- ten die Grundordnung vorsieht und welche Abweichungen im Quartierplan in Anspruch genommen werden. Lässt die Grundordnung in einer bestimmten Zone eine grosse Viel- falt an Baumöglichkeiten zu, sind an die Gewährung von Abweichungen grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. EGV-SZ 2009, B 8.5, S. 96 f.).
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 24 - 51 Wird der Quartierplan im gleichen Verfahren wie der Zonenplan erlassen, dann kann frei davon abgewichen werden, sofern die Raumplanungsziele und -grundsätze beachtet werden (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 80). Das zent- rale Ziel der Raumplanung liegt in der haushälterischen Nutzung des Bodens gemäss Art. 75 BV bzw. Art. 1 RPG. Sie verlangt die Eindämmung des Flächenverbrauchs. Die- ses Postulat auferlegt den Behörden die Pflicht, nach Möglichkeiten einer sparsamen Bodenverwendung zu suchen (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 15). Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Nut- zungsplänen und somit auch von Quartierplänen durch wenigstens eine Beschwerdebe- hörde zu gewährleisten. Der Anspruch umfasst neben der Rechts- und Sachverhaltskon- trolle auch die Ermessensüberprüfung. Die Beschwerdebehörde hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei aller- dings im Auge zu behalten, dass sie kantonale Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung erfolgt sachlich zurückhaltend, soweit es um lokale Angelegenhei- ten geht. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen ange- messenen Platz erhalten. Im Rechtsmittelverfahren ist immer der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Die Rechtsmitte- linstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen. Ein Planungsentscheid ist daher zu schüt- zen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238, E. 3.b.aa; Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 73, 77; Joos, a.a.O., Art. 33, S. 249). Ein wichtiger Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren über Nutzungsplanfestsetzungen ist in der Regel, ob der Plan auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, welche die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen hat (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 74). c. In Anwendung von Art. 35 BauG ist der Quartierplan Hintere Wühre II nach Zustande- kommen des fakultativen Referendums von den Stimmberechtigten des gleichen Ge- meinwesens, nämlich der Feuerschaugemeinde, genehmigt worden, welches auch den Zonenplan beschlossen hat. Der Quartierplan Hintere Wühre II ist somit im selben Mass demokratisch legitimiert wie der Zonenplan, womit er grundsätzlich nur noch auf die Übereinstimmung mit den Raumplanungsgrundsätzen, unter anderem die zweckmässi- ge Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedelung des Landes, zu prüfen wäre. Da jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung diese Genehmigung durch die Feuer- schaugemeine noch nicht vorgelegen hat, wird der Quartierplan Hintere Wühre II in den nachfolgenden Erwägungen ergänzend auch auf die Übereinstimmung der im Zonen- plan definierten Grundordnung geprüft.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 25 - 51 Im Kanton Appenzell I.Rh. erstellen gemäss Art. 12 Abs. 1 BauG die Bezirke bzw. die Feuerschaugemeinde für ihr gesamtes Gebiet einen Zonenplan, durch welchen unter anderem Wohnzonen ausgeschieden werden. Wohnzonen umfassen jenes Gebiet, das sich für Wohnzwecke eignet. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewähr- leisten. Die inhaltliche Bedeutung der Wohnzonen kann in einer Verordnung weiter prä- zisiert werden (vgl. Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 18 BauG). Gemäss Art. 32 BauG ordnen die Bezirke die Überbauung von Quartieren im Einzelnen in der Regel mit Quartierplänen. Durch Quartierplan kann unter anderem die Art und Weise der Überbauung, insbesondere bezüglich Grösse und Anordnung der Baukörper und die Gestaltung der Baukörper und der Freiräume festgelegt werden. Dabei darf von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvorschriften nur in be- grenztem Rahmen und unter den auf dem Verordnungswege zu umschreibenden Vo- raussetzungen abgewichen werden. Durch besondere Vorschriften zum Quartierplan kann zudem von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden, nötigenfalls kann auch die räumliche Verteilung der zulässigen Nutzungen geregelt werden. Auf dieser Grundlage erliess der Grosse Rat gemäss Art. 35 BauG auf dem Verord- nungswege für die Erstellung von Quartierplänen besondere Vollzugsvorschriften, bei- spielsweise die im vorliegenden Verfahren relevanten Art. 38 BauV (Ausnützungsziffer), Art. 41 BauV (Vollgeschosse) und Art. 46 BauV (Grenzabstand). In der Bauverordnung hat der Grosse Rat aber nicht nur die Abweichungsmöglichkeiten durch einen Quartier- plan, sondern auch die Einzelbauweise (Ausnützungsziffer, Geschosszahl und -höhe, Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäude- und Firsthöhe, Mehrlängenzuschlag) in den verschiedenen Bauklassen (W2, W3, WG3, Kernzone) geregelt. Die Bauverordnung re- gelt somit auf kantonaler Stufe die möglichen Bauweisen in den verschiedenen, vom Zonenplan ausgeschiedenen, Wohnzonen. Die Bauverordnung des Grossen Rates gilt als Gesetz im formellen Sinn, zumal ein einzelner Stimmberechtigter deren Aufhebung und Abänderung beantragen kann (vgl. BGE 106 Ia 201, E. 2b). d. Der Quartierplan Hintere Wühre II weicht unbestrittenermassen nicht von der im Zonen- plan ausgeschiedenen Nutzungszonenart Wohnzone ab. Wie intensiv die Wohnnutzung ist, ob also in einem einstöckigen oder einem vierstöckigen Wohnhaus gewohnt wird, spielt für die Nutzungsart solange keine Rolle, als ruhige und gesunde Wohnbedingun- gen gesichert sind (vgl. Urteil B 2010/227 und 228 des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 6. Juli 2011, E. 5.2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Feuerschaugemeinde als Quartierplanungsbehörde mit den einzelnen Vorschriften des Quartierplanreglements ihr Planungsermessen ein- gehalten hat, indem sie die Bauverordnung beachtet, sich bei der Festlegung von Aus- nützungsvorschriften nur in begrenztem Rahmen von der im Zonenplan definierten Grundordnung entfernt und eine umfassende Interessenabwägung unter Beachtung der Raumplanungsgrundsätze vorgenommen hat.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 26 - 51 2.a. Die Beschwerdeführer erachten die Regelung von Art. 41 Abs. 2 BauV, wonach im Rahmen eines Quartierplans ohne Interessenabwägung und Berücksichtigung allfälliger Interessen der Nachbarn generell ein zusätzliches Vollgeschoss bewilligt werden könne, als gesetzwidrig und als der Rechtsprechung des Bundesgerichts widersprechend. Mit dieser Vorschrift werde der "zonenplanerische Kerngehalt" tangiert, da in der Raumpla- nung die zonenkonforme Überbauung zentral gerade auch durch die Anzahl der zulässi- gen Vollgeschosse definiert werde. b. Als Vorschrift der Einzelbauweise lässt Art. 41 Abs. 1 lit. b BauV in der dreigeschossigen Wohnzone drei Vollgeschosse zu. Im Rahmen von Quartierplänen können die Bezirke gemäss Art. 41 Abs. 2 BauV die Zahl der zulässigen Vollgeschosse um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. In dreigeschossigen Wohnzonen können mit einem Quartierplan gemäss Art. 41 Abs. 3 BauV sogar mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden. Für das Grundstück Hintere Wühre, Parzelle Nr. 356, welches im Jahr 1994 der dreige- schossigen Wohnzone zugewiesen wurde, hat die Feuerschaukommission die ihr mit Art. 41 Abs. 2 BauV eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen und in Art. 7 Abs. 2 des Quartierplanreglements umgesetzt, wonach maximal vier Vollgeschosse zulässig sind, davon aber nur drei als Wohngeschosse und ein zusätzliches, viertes als Sockelge- schoss ohne nutzbare Geschossflächen gemäss Art. 37 BauV realisiert werden dürfen. c. Die Erhöhung um ein Vollgeschoss liegt innerhalb des von Art. 41 Abs. 2 BauV vorge- gebenen Ermessensspielraums. Das öffentliche Interesse an einer erhöhten Ausnutzung des Quartierplanungsgebiets ist höher zu gewichten als allfällige von den Beschwerde- führern - im Übrigen nicht definierte - private Interessen. d. Auch widersprechen die vier geplanten Vollgeschosse nicht der von den Beschwerde- führern erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 II 209 und 1C_416/2007 vom 3. Oktober 2008). Die Sachverhalte beider Entscheide sind mit dem Vorliegenden nicht zu vergleichen: Gemäss Urteil 1C_416/2007 lässt das kommunale Bau- und Zonenreglement nur eine Gebäudelänge von 25m zu. Gemäss Planungs- und Baugesetz kann der Gestaltungs- plan davon nur abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Re- gelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Das Bundesgericht er- achtete die Überschreitung der Gebäudelänge um bis 39% deshalb als unzulässig, weil das kantonale Verwaltungsgericht sich nicht dazu geäussert habe, inwiefern besondere Verhältnisse vorliegen würden, die eine eigene Regelung als sinnvoll erscheinen liessen. Auch mit BGE 135 II 209 entschied das Bundesgericht, dass der Quartierplan von der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde erheblich abweiche, in dem er eine Gebäudehö- he von 22.1m zulasse. Die Grundnutzungsordnung, welche eine Gebäudehöhe von 9.5m vorsehe, werde dadurch im eigentlichen Sinne aus den Angeln gehoben und ihres Inhalts entleert. Darüber hinaus werde die Schutzvorgabe gemäss Inventar schützens- werter Ortsbilder der Schweiz unterlaufen. Das Verwaltungsgericht unterlasse es, die erheblichen Abweichungen von der Grundnutzungsordnung in einer umfassenden Inte- ressenabwägung zu begründen.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 27 - 51 Die vier zugelassenen Vollgeschosse im Quartierplan Hintere Wühre II gehen jedoch nicht über die Regelung in der Bauverordnung, welche sogar für Quartierpläne mehr als fünf Vollgeschosse zulassen würde, hinaus. Ebenfalls ist in der Umgebung des Quar- tierplangebiets kein inventarisiertes schützenswertes Gebäude oder gar Ortsbild vor- handen, welches es zu beachten gelten würde. Zudem liegt die Abweichung von der Regelbauweise um ein Vollgeschoss - welches vorliegend nur als Sockel- und nicht als Wohngeschoss genutzt werden darf - im Vergleich zu den in den beiden Bundesge- richtsentscheiden erwähnten Abweichungen in begrenztem Rahmen. 3.a. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Ausnützungsziffer mit 0.687 um 0.037 zu hoch sei. b. Sofern die Bezirke in ihren Baureglementen oder in Quartierplänen nichts anderes fest- legen, beträgt die Ausnützungsziffer in der Zone W3 0.65 (Art. 38 Abs. 1 BauV). Im Rahmen von Quartierplänen kann das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung auch mit anderen Mitteln (z.B. mit Überbauungs- oder Baumassenziffern) festgelegt werden (Art. 38 Abs. 2 BauV). In Art. 7 Abs. 3 des Quartierplanreglements wird das Mass der zulässigen Bebauung anstelle einer Ausnützungsziffer durch die maximal zulässige Bruttogeschossfläche ge- regelt, welche sich aus den im Plan pro Bereich eingetragenen Massen ergibt. c. Indem die Planungsbehörde im Quartierplan die zulässige Bebauung mittels maximal zulässiger Bruttogeschossfläche statt mittels Ausnützungsziffer definiert, handelt sie im Rahmen des von der Bauverordnung vorgegebenen Spielraums, welcher keinen maxi- malen Rahmen der Überbauungs- bzw. Baumassenziffern angibt. Im Übrigen weicht die Ausnützungsziffer mit 0.037 nur in begrenztem Rahmen von der durch Quartierpläne gemäss Art. 38 Abs. 1 BauV ohnehin abänderbaren Ausnützungsziffer von 0.65 ab. 4.a. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass sowohl der grosse Grenzabstand mit 5m als auch die parzelleninternen Grenzabstände gemäss Quartierplan Hintere Wühre II zu klein seien und massiv von den Regelbauvorschriften abweichen würden. b. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BauV beträgt der grosse Grenzabstand 8m. Die Bezirke können gemäss Art. 46 Abs. 3 BauV die Grenzabstandsvorschriften mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässi- gen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanregle- ments regelt innerhalb der Bereiche für Hochbauten einen Grenzabstand von mindes- tens 5m. Art. 12 des Quartierplanreglements lässt innerhalb der Bereiche für Hochbau- ten B und zwischen dem Bereich für Hochbauten A und B1 eine maximal zulässige Re- duktion der Grenzabstände um 2m zu. c. Weshalb durch die Reduktion der Grenzabstände die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise nicht gewahrt werden sollten, ist nicht erkennbar. Gegenteils räumt die Quartierplanung einerseits grosszügige Freiräume ein und garan- tiert die verdichtete Bauweise zur haushälterischen Nutzung des Bodens.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 28 - 51 Hinzu kommt, dass der minimale Strassenabstand von 5m gemäss Art. 17 StrV bei der Kaustrasse um 2m auf 7m erhöht wurde und damit den Interessen der Beschwerdefüh- rer entgegenkommt. Die Planungsbehörde hat somit auch bezüglich der Grenzabstände das ihr eingeräumte Planungsermessen nicht überschritten. 5.a. Zudem halten die Beschwerdeführer fest, dass der Mehrlängenzuschlag für das Plange- biet generell ausgeschlossen werde. b. Gemäss Art. 63 BauV gelten Mehrlängenzuschläge in den Wohnzonen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag. Die Planungsbehörde hat in Art. 12 Abs. 3 des Quartierplanreglements gegenüber Bau- ten innerhalb der Bereiche für Hochbauten einen Mehrlängenzuschlag ausgeschlossen. c. Beim Mehrlängenzuschlag handelt es sich nicht um eine Ausnützungsvorschrift im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BauG, von welcher nur in begrenztem Rahmen abgewichen werden darf. Vielmehr ist er eine ergänzende Vorschrift betreffend Grenzabstand bzw. der räum- lichen Verteilung der zulässigen Nutzung. Mit Art. 12 Abs. 3 des Quartierplanreglements hat die Feuerschaukommission das ihr mit Art. 32 Abs. 2 BauG eingeräumte Ermessen nicht überschritten, zumal sich der Verzicht auf einen Mehrlängenzuschlag nur innerhalb der Quartierplanbauten auswirkt und letztlich einer gesunden und zweckmässigen Bau- weise nicht entgegensteht. 6.a. Die Beschwerdeführer erachten auch die Gebäude- und Firsthöhen als gesetzwidrig. b. In der dreigeschossigen Bauweise gilt gemäss Art. 55 BauV eine maximale Gebäude- höhe von 10m und in der viergeschossigen Bauweise eine maximale Gebäudehöhe von 13m. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements richten sich die maximalen Ge- bäudehöhen (GH) nach den Planeinträgen. Gemäss Art. 57 BauV gilt in der dreigeschossigen Bauweise eine maximale Firsthöhe von 13.5m und in der viergeschossigen Bauweise 16.5m. Auch die maximalen Firsthö- hen (FH) richten sich gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements nach den Planeinträgen. c. An der Kaustrasse bzw. im Bereich für Hochbauten A ist anstelle der in der viergeschos- sigen Bauweise zulässigen Gebäudehöhe von 13m bzw. Firsthöhe von 16.5m nur eine Gebäudehöhe von 11m bzw. eine Firsthöhe von 15m vorgesehen. Im Bereich für Hoch- bauten B4 wurde für das Punkthaus die Gebäudehöhe auf 9.50m bzw. die Firsthöhe auf 13m reduziert, womit sogar die in der dreigeschossigen Bauweise zulässigen Masse un- terschritten sind. In den übrigen Bereichen B1 bis B4 ist die Gebäudehöhe auf maximal 13m und die Firsthöhe auf 16.5m begrenzt (vgl. FSK act. 10). Da im Quartierplangebiet Hintere Wühre II die viergeschossige Bauweise wie oben erwähnt zulässig ist, bewegen sich die maximalen Gebäude- und Firsthöhen innerhalb des Planungsermessens, wel- che die Bauverordnung einräumt.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 29 - 51 7.a. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer weicht somit die Quartierplanung Hintere Wühre II in keinem Punkt in unzulässigem Mass von den Regelbauvorschriften der Wohnzone W3 ab, sondern sie bewegt sich innerhalb des von der Bauverordnung vor- gegebenen Spielraums. Sie beachtet durch die erhöhte Ausnutzung des Gebiets den Raumplanungsgrundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens. Mit ihr wird eine sinnvolle Nutzung und zweckmässige Neuüberbauung ermöglicht. Schliesslich nahm die Feuerschaukommission die Quartierplanung auch in einer ganzheitlichen Interessenab- wägung vor. So berücksichtigte sie einerseits raumplanungsrechtliche Interessen: Der zusätzliche Wohnungsbedarf erfordert unter Ausnützung der eingezonten Bauzonen und haushälterischem Umgang mit dem Boden eine innere Verdichtung. Dazu eignet sich das Quartierplangebiet Hintere Wühre als eigentliche Baulücke am Dorfrand. Anderer- seits ist die Quartierplanung aber auch den Interessen der Beschwerdeführer entgegen- gekommen, indem sie unter anderem einige gesetzlich mögliche Grenzabstände, Ge- bäude- und Firsthöhen reduzierte. Die Beschwerdeführer vermögen die Interessenab- wägung mit ihren Vorbringen nicht als rechtswidrig oder qualifiziert ermessenfehlerhaft zu widerlegen. Dem Quartierplan Hintere Wühre II stehen auch keine höherwertigen In- teressen entgegen. 8.a. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, dass das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG durch den Quartierplan Hintere Wühre II verletzt werde. Die mit dem Quartierplan ermöglichte viergeschossige Bauweise und die Regelbauweise in der Zone W3 überragenden First- und Gebäudehöhen würden sich offensichtlich nicht in das Ortsbild eingliedern, wie es durch die bestehende Überbauung nördlich und östlich des Plangebietes vorgegeben sei. Die zweigeschossigen Bauten nördlich der Kaustrasse, welche eine einheitliche Gebäudeflucht bilden würden und auch nach Ansicht der Vo- rinstanz in ästhetischer Hinsicht zweifellos schützenswert seien, würden sogar im wahrsten Sinne des Wortes "in den Schatten gestellt" und erdrückt. Der Entscheid der Vorinstanzen lasse sich auch nicht mit den bereits heute südlich der Kaustrasse befindlichen Häusern begründen. Auch diese würden nicht die Dimension aufweisen, welche mit der angefochtenen Quartierplanung ermöglicht würde. Zudem lasse sich eine spätere Bausünde nicht mit früheren rechtfertigen. Entgegen der Vo- rinstanz sei der sich ergebende "Kontrast" deshalb auch keineswegs Folge der Zonen- planung, sondern vielmehr Folge der durch die Vorinstanzen, wie dargelegt, in Abwei- chung von Gesetz und Bauverordnung bewilligten Abweichungen von der nach Zonen- planung und Bauverordnung geltenden Regelbauweise. Dazu komme schliesslich noch, dass sich die vorgesehene, überaus dichte und massige Überbauung nicht nur negativ auf das unmittelbar anschliessende Ortsbild auswirke, sondern das Landschaftsbild weit- räumig beeinträchtige, da die künftige Überbauung des Plangebiets von weit her ein- sehbar sei und sich entsprechend störend im Landschaftsbild auswirken werde. b. Gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG sind Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbge- bung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umge- bung einzugliedern und dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 30 - 51 Bei Art. 51 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine sogenannte Ästhetikklausel, welche einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Den kantonalen und kommunalen Behörden wird bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ein grosser Beurteilungsspielraum einge- räumt. In konstanter Praxis wird bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zu- rückhaltung geübt. In diesen Fällen soll das Gericht so lange nicht eingreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. Zumstein, Die Anwen- dung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, §23 N 1601; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., §50 N 73; BGE 119 Ib 254; 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 3.4). Das ästhetische Urteil über ein Bauvorhaben muss sich auf objektive und grundsätzliche Gesichtspunkte stützen und auf einem Werturteil beruhen, das Auffassungen entspricht, die eine gewisse Verbreitung und Allgemeingültigkeit beanspruchen dürfen. Beurteilun- gen aufgrund eines beliebigen subjektiven Empfindens, besonders ästhetischer Emp- findlichkeit oder spezieller Geschmacksrichtung sind zu vermeiden (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 119; BGE 82 I 108). Mit dem Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG ist das Bauvorhaben einerseits für sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und land- schaftlichen Umgebung zu beurteilen. Bauten ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenheiten der beanspruch- ten Landschaft nicht störend verändern. Besonders zu berücksichtigen sind landschaftli- che Elemente und charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung vor- kommen, wie etwa die Situierung der Baukörper, ihre Formgebung und Proportionen und Gemeinsamkeiten bezüglich Baustils. Die relevante Umgebung des Bauvorhabens ist als Gesamtheit zu betrachten und das Projekt ist gewissermassen in das Gesamtbild hinein zu projizieren. Der Gestaltungsspielraum wird durch die Empfindlichkeit der Land- schaft und die Massgeblichkeit der überkommenen Bauweise bestimmt. Das Einord- nungsgebot wirkt umso stärker, je einheitlicher die Umgebung und je schutzwürdiger die in Anspruch genommene Landschaft ist. Landschaften gelten vorweg als empfindlich, wenn sie wegen ihrer besonderen Schönheit und Eigenart oder ihres Erholungswertes entweder rechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen sind oder Aufnahme in ein In- ventar schutzwürdiger Landschaften und Ortsbilder gefunden haben. Ist das betroffene Gebiet lediglich von durchschnittlicher Qualität, ist kein diskretes Verbergen der Archi- tektur oder gar eine bestimmte Formensprache geboten; auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte kann durchaus zulässig sein (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 144 f.; Waldmann/Hänni, Raumpla- nungsgesetz, Bern 2006, Art. 3 N 27; GVP SG 1995 Nr. 93, S. 216). Die Anwendung von Ästhetik-Vorschriften darf nicht dazu führen, dass generell - etwa für ein ganzes Quartier - die Zonenordnung aus den Angeln gehoben würde. Wenn die Zonenvorschriften ein gewisses Bauvolumen zulassen, kann ein Bauvorhaben gestützt auf die Ästhetikklausel nur dann verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Inte- ressen dies verlangen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 319).
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 31 - 51 c. Wie anlässlich des Augenscheins vom 6. Dezember 2011 festgestellt wurde, liegt die Parzelle Nr. 356, Hintere Wühre, am Rand des überbauten Dorfkerns von Appenzell und weist in Richtung Südwesten eine leichte Steigung auf. Das Planungsgebiet grenzt im Bereich der Riedstrasse an eine Ortsbildschutzzone an (vgl. Zonenplan, eingesehen in www.geoportal.ch; FSK act. 26, S. 3, Ziff. 1.2.). Auf der östlich angrenzenden Fläche stehen unter anderem grössere Gebäude unterschiedlichsten Baustils, unter anderem auch ältere Flachdachbauten, die Wühre-Turnhalle und diverse Schulgebäude. Im Nor- den der Parzelle befinden sich an der Kaustrasse rund zehn Wohnhäuser mit Sattel- bzw. Giebeldächern, welche eine einheitliche Gebäudeflucht bilden und ebenfalls in der Ortsbildschutzzone liegen (vgl. Zonenplan, eingesehen in www.geoportal.ch). Diejenigen Häuser, welche unmittelbar gegenüber der Parzelle Nr. 356 stehen, weisen eine Höhe von 6m bis 7m auf. Etwas weiter nordwestlich von der Kaustrasse befindet sich ein ori- ginal erhaltenes Bauernhaus (Kreuzfirsthaus). In den noch weiter nördlich gelegenen Quartieren Gaishaus und St.Anton stehen diverse viergeschossige Mehrfamilienhäuser unterschiedlichsten Baustils. d. Die nach der Quartierplanung möglichen viergeschossigen Bauten heben sich tatsäch- lich durch ihre Höhe zu den bestehenden unmittelbar angrenzenden Gebäuden, insbe- sondere zu der nördlich der Kaustrasse gelegenen Häuserzeile, ab. Die Umgebung wird jedoch durch die Realisierung der Quartierüberbauung nicht störend verändert. Sie weist mit Ausnahme der Häuser nördlich der Kaustrasse, welche in Bezug auf ihren Baustil ähnlich sind und dieselbe Ausrichtung aufweisen, keinen einheitlichen Baucharakter auf. Vielmehr ist sie von unterschiedlichsten Baustilen mehrerer Jahrzehnte geprägt. Hinzu kommt, dass das Quartierplangebiet mit Ausnahme des nordöstlichen Teils rundum an Strassen (Kau-, Pulverturm- und Riedstrasse) grenzt. Auch die Landschaft ist nicht von überdurchschnittlicher Qualität. Die beiden Gebiete, welche sich in der Ortsbildschutz- zone befinden, haben keine Aufnahme in einem Ortsbildinventar gefunden. Kultur- schutzgegenstände sind ebenfalls keine betroffen (vgl. FSK act. 26, S. 3, Ziff. 1.2.). Die Landschaft wird wohl durch das Bauvorhaben verändert, was jedoch vom Souverän durch Ausscheidung des Gebiets in die Wohnzone W3 und später durch Annahme des Quartierplans in Kauf genommen wurde. Auch weiträumig betrachtet wird die geplante Überbauung die Landschaft nicht dominanter prägen als die Hochbausiedlungen in den Gebieten Gaishaus und St.Anton. Die nähere Umgebung des Quartierplangebiets weist demnach kein einheitliches Bild auf, sondern präsentiert sich sehr heterogen. Mit der beabsichtigten Überbauung im Quartierplangebiet Hintere Wühre II wird sie einzig um ein weiteres architektonisch akzentuiertes Gestaltungselement ergänzt. Die Standes- kommission hat demnach zu Recht bejaht, dass die Vorschriften des Quartierplans dem Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG nicht entgegenstehen. Insgesamt wird mit der Quartierplanung Hintere Wühre II eine gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung entsprechende Gesamtwirkung erreicht. e. Die für Quartierplanungen festgelegten Vorschriften lassen eine gewisse Massigkeit der geplanten Bauten zu, welche auch entsprechende Schatten werfen können. Besondere Vorschriften über den maximal zulässigen Schattenwurf, welche gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG möglich wären, wurden jedoch nicht erlassen. Überwiegende Interessen, welche
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 32 - 51 der regelkonformen Quartierplanung aus ästhetischer Sicht entgegenstehen würden, sind weder erkennbar noch werden sie durch die Beschwerdeführer geltend gemacht. 9. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Feuerschaukommission die Quartierpla- nung Hintere Wühre II innerhalb ihres Gestaltungsspielraums und somit gesetzeskon- form erlassen hat. Der zonenplanerische Kerngehalt bzw. der Sinn und Zweck der Zo- nenplanung, nämlich die haushälterische Nutzung des Baulands und die ruhigen und gesunden Wohnverhältnisse, und das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG wurden bei der Planung beachtet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
(Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 5-2011 vom 6. Dezember 2011)
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 33 - 51 2.3. Das Kennzeichen "Flauderspiel" ist mit der Marke "Flauder" verwechsel- bar.
Zusammenfassung des Sachverhalts Die Mineralquelle Gontenbad AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Herstellung und den Vertrieb von Mineralwassern, Fruchtsäften, Spirituosen und Likören unter Verwen- dung der Marke Goba und entsprechender Nutzung der Mineralquellen Gontenbad. Sie hinterlegte die Schweizer Wortmarke Nr. 503367 "Flauder" für Mineralwasser und Fruchtge- tränke, Nizza Klassifikation Nr. 32, am 5. Juni 2002. Die Schutzfrist der Marke "Flauder" wurde bis zum 5. Juni 2022 verlängert. "Flauder" ist ein alkoholfreies, kohlensäurehaltiges Getränk mit Holunderblüten- und Melissengeschmack. Die SPEEDTRADE GmbH bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Herstellung, den Vertrieb, Import, Export und Handel mit alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken, Genuss- und anderen Nahrungs- und Lebensmittel, sowie Waren aller Art (kläg. act. 3). Sie vertreibt seit Januar 2011 ein kohlensäurehaltiges und einen Alkoholgehalt von 8% aufwei- sendes Getränk unter der Bezeichnung "Flauderspiel". Am 18. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter der Mineralquelle Gontenbad AG (folgend: Klägerin) Klage gegen die SPEEDTRADE GmbH (nachfolgend: Beklagte) ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagten, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortli- chen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) für den zu Widerverhand- lungsfall, zu verbieten, das Zeichen "Flauderspiel" zur Kennzeichnung von Getränken auf Verpackungen, Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Ver- kehr zu gebrauchen und unter dem Zeichen "Flauderspiel" Getränke anzubieten oder zu vertreiben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Aus den Erwägungen III. 1.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das ausschliessli- che Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausge- schlossen ist, so insbesondere das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzu- bringen (lit. a), unter dem Zeichen Waren anzubieten oder in Verkehr zu bringen (lit. b) oder das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftli- chen Verkehr zu gebrauchen (lit. e). 1.2. Der Schutzumfang der Marke, welcher bestimmt, auf welche Kennzeichen sich die Abwehrbefugnisse des Markeninhabers erstrecken, ist in Art. 3 MSchG geregelt (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 13 N 1 f.).
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 34 - 51 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind, so- dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. 1.3. Zwischen den Parteien ist vorliegend strittig, ob zwischen der klägerischen Marke "Flau- der" und der beklagten Marke "Flauderspiel" eine Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine solche besteht, ist eine Rechtsfrage und ein normativ-wertender Entscheid des Richters (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Dritter Band, Kennzeichenrecht, erster Halbband, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009 N 942). Dabei ist immer von der Kernaufgabe der Marke auszugehen: Der rechtliche Schutz der Unter- scheidungsfunktion (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 37 ff.; Marbach, a.a.O., N 177). Die Unterscheidungsfunktion ist einerseits beeinträchtigt, wenn zu be- fürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Zei- chen irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen. Sie ist andererseits beeinträchtigt, falls das Publi- kum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber fal- sche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, welche ver- schiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von mehreren, wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 30 f.; BGE 128 III 441). Eine Marke kann ihre Unterscheidungs- funktion nur erfüllen, wenn ihr eine gewisse Exklusivität zukommt (vgl. Marbach, a.a.O., N 676 f.). Zweck der Marke ist es nämlich, die gekennzeichneten Waren von anderen Waren zu unterscheiden, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ein einmal ge- schätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (vgl. BGE 122 III 382, E. 1). Die Verwechslungsgefahr ist folglich abhängig von der Warenähnlichkeit, der Zeichen- ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Auch ist von Bedeutung, an welche Verkehrskreise sich die betreffenden Waren richten. Diese Kriterien bilden ein bewegliches System: Je näher sich die Waren sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 45 ff., Art. 3 N 45 f.). Um im Rahmen einer Gesamtbewertung die Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, ist im Einzelnen zuerst zu bestimmen, in welchem Grad die genannten Kriterien - Gleich- artigkeit, Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der Marke "Flauder", massgeblicher Verkehrskreis - erfüllt sind. 2.1. Das Kriterium der Gleichartigkeit definiert den Exklusivitätsbereich einer Marke in pro- duktspezifischer Hinsicht (vgl. von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wett- bewerbsrecht, 3. Auflage, Bern 2008, N 621). Die Unterscheidungskraft einer Marke wird so lange nicht gestört, als ein jüngeres Zeichen für völlig andere Waren oder Dienstleis- tungen verwendet wird (vgl. von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 633). Waren sind je- doch typischerweise dann gleichartig, wenn sie aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers bzw. der massgeblichen Verkehrskreise funktional austauschbar sind, res- pektive wenn sie - in einem weiteren Sinn verstanden - zum gleichen Markt gehören. In erster Linie sind die Eigenschaften und der Verwendungszweck zu vergleichen (vgl.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 35 - 51 Marbach, a.a.O., N 820; Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 226 ff., 249). Wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letzt- abnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstät- ten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt, sind zwei Waren gleichartig. Es genügt die mittelbare Verwechslungsgefahr, bei welcher die eine Markenware mit der anderen gedanklich in Verbindung gebracht wird bzw. auf- grund der konzeptionellen Ähnlichkeit oder der integralen Übernahme der älteren Marke befürchtet werden muss, dass die Abnehmer falsche Rückschlüsse ziehen könnten: Sei es, dass eine sachliche Erweiterung oder eine Differenzierung respektive Segmentie- rung des bereits bestehenden Angebotes des Markeninhabers angenommen wird, oder sei es, dass die Abnehmer zumindest von einer unternehmensmässigen Verbundenheit ausgehen. Denn sobald ein solcher Zusammenhang hergestellt wird, werden die Erfah- rungen mit den Leistungen des einen Unternehmens auf diejenigen mit dem anderen übertragen, womit sich die Verwechslungsgefahr verwirklicht (vgl. David, Markenschutz- gesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Auflage, Basel 1999, Art. 3 N 35; Noth/Büh- ler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 23; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 638, 658; Marbach, a.a.O., N 788, N 961). Das Nizza-Klassifikationsabkommen ist ein blosses Ordnungsinstrument, seine Bedeu- tung ist also auf den administrativen Bereich beschränkt; namentlich wird die rechtliche Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren durch die Klassifikation in keiner Weise beein- flusst bzw. präjudiziert (Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Einleitung N 53; von Bü- ren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, III/1, Mar- kenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 92; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 637; Urteil des Bundesgerichts 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010, E. 3.4.; Urteil des Bundesge- richts 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008, E. 8.2., BGE 96 II 257 E. 2). Nach ständiger Praxis sind weder alle Waren derselben Klasse zwingend gleichartig, noch sind Waren ver- schiedener Klassen stets nicht gleichartig (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 278). So qualifizierte die Rechtsprechung insbesondere nichtalkoholische Ge- tränke der Nizza-Klassifikation 32 und alkoholische Mischgetränke der Klasse 33 als gleichartige Substitutionsprodukte, zum Beispiel Vermouth/Bitter und alkoholfreier Aperi- tif auf Artischockenbasis oder Redbull als nichtalkoholisches Getränk und das Bierge- tränk Stierbräu (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 258; David, a.a.O., Art. 3 N 39, 42; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008 vom 13. November 2008, E. 5.2.). 2.2. Die Klägerin erachtet die Gleichartigkeit zwischen den Getränken "Flauder" und "Flau- derspiel" als gegeben. "Flauderspiel" als Schaumwein bzw. kohlensäurehaltiges Getränk mit Holundergeschmack unterscheide sich von "Flauder" neben allfälligen geschmackli- chen Eigenheiten insbesondere dadurch, dass es ein alkoholhaltiges Getränk sei. "Flau- derspiel" sei weder ein Aufputschgetränk noch eine Spirituose oder enthalte Spirituosen. Einzig die leichte Alkoholhaltigkeit eines Getränks genüge nicht, um die Gleichartigkeit mit anderen, nicht alkoholischen Getränken zu vermeiden. Beide Getränke würden sich an die gleichen Abnehmerkreise richten und würden zu vergleichbaren Anlässen kon-
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 36 - 51 sumiert. Dass die Konsumgelegenheiten, bei denen die "Flauder"-Getränke der Klägerin konsumiert würden, weiter seien, weil es sich nicht um alkoholische Getränke handle, ändere daran nichts. Wegen seines frischen Geschmacks werde "Flauder" zudem häufig als Apéro-Getränk verwendet, und gerade bei solchen Gelegenheiten zu anderen Ge- tränken, die oft alkoholhaltig seien, dazu gemischt. Damit würden bei den Gelegenheiten, bei denen auch das Produkt der Beklagten konsumiert werden solle, die ohnehin gerin- gen Unterschiede zwischen den Produkten weitgehend verschwinden. Die Marke "Flau- der" werde auch im Produktebereich Biermischgetränke verwendet. Die lizenzierte Nut- zung der Marke "Flauder" für das Produkt "Flauder-Panaché" durch die Brauerei Locher AG sei stellvertretender Gebrauch nach Art. 11 Abs. 3 MSchG, welcher der Klägerin zu- zurechnen sei. Hier bestehe ebenfalls Gleichartigkeit unter den Produkten. Hinzu kom- me, dass die Klägerin bereits seit rund 60 Jahren Spirituosen vertreibe. Es bestehe demnach eine erhebliche Gefahr, dass die massgeblichen Abnehmerkreise zur Auffas- sung gelangen würden, die unter ähnlichen Marken angebotenen Produkte würden aus demselben Unternehmen stammen oder stünden zumindest unter der Kontrolle der Klä- gerin. 2.3. Die Beklagte hingegen verneint Gleichartigkeit der beiden Getränke. Die beiden Produk- te - wie auch das "Flauder-Panaché" als alkoholfreies Getränk - würden sich erheblich im Geschmack, Beschriftung, Vertriebskanäle und Alkoholgehalt unterscheiden. Gleich sei nur, dass es beides Getränke seien und sie eine gleichartige Bezeichnung auswei- sen würden. "Flauderspiel" enthalte einen erheblichen Alkoholgehalt von 8%, weshalb es die Marke "Flauder", welche ausschliesslich für Mineralwasser und Fruchtgetränke der Klasse 32 hinterlegt werde, nicht tangiere. Für die Klasse 33 (alkoholische Getränke) geniesse die Wortmarke "Flauder" keinen Schutz. Das Nizza-Abkommen sei wohl nicht vorbehaltlos ausschlaggebend, habe jedoch eine grundsätzliche Bedeutung. Von einer Substitution zwischen nichtalkoholischen und alkoholischen Getränken könne nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2008 (B-1085/2008), sei zwischen Bier sowie nicht alkoholischen Mineral- und Sprudelwassern und alkoholischen Mischgetränken mit Aufputschmitteln nur eine entfernte Gleichartigkeit bejaht worden, dies mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Produktionsart und weil die Getränke zu "eher anderen Gelegenheiten" nachgefragt würden. Zu dieser Auffassung sei das Bundesverwaltungsgericht gelangt, obwohl unbe- stritten sein dürfte, dass junge Erwachsene im Ausgang bevorzugt Bier und alkoholische Mischgetränke (mit oder ohne Aufputschmittel) konsumieren würden. Umso mehr würde es auf der Hand liegen, dass hier keine Warengleichheit bestehen würde. So handle es sich beim Getränk der Beklagten um einen Schaumwein, der auf eine vollkommen un- terschiedliche Weise als das von der Klägerin angebotene Getränk produziert werde. Zudem handle es sich beim Produkt "Flauderspiel" um ein Apérogetränk für Erwachsene zu speziellen Anlässen, während es sich beim Produkt "Flauder" um ein Mineralwasser mit Aromazusatz, einen Durstlöscher, handle. "Flauder" und "Flauderspiel" würden of- fensichtlich zu unterschiedlichen Anlässen und aus unterschiedlichen Beweggründen konsumiert, womit weder Verwechslungsgefahr noch Substituierbarkeit bestehe. 2.4. Wohl wäre "Flauderspiel" als alkoholhaltiges Getränk nicht in derselben Nizza-Klassifika- tion wie "Flauder" einzuordnen. Hingegen sind beide Getränke kohlensäurehaltig und
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 37 - 51 haben Holundergeschmack. Sie sind funktional austauschbar bzw. dienen dem gleichen Zweck: "Flauder" ist auf dem Markt nicht nur als "Ur-Flauder", sondern auch als alkohol- freies Biermischgetränk erhältlich. Überdies wird es von den Konsumenten selbst mit Al- kohol gemischt. "Flauderspiel", welches mit 8% etwa den gleichen Alkoholgehalt auf- weist wie ein Starkbier, wird demnach bei vergleichbaren Anlässen gebraucht. Keines der beiden Getränke enthält Aufputschmittel oder gilt als Spirituose, womit allenfalls die Konsumation zu gleichen Gelegenheiten zu hinterfragen wäre. Da die Klägerin schon seit Jahrzehnten auch alkoholhaltige Getränke wie Spirituosen vermarktet, könnten die Konsumenten auf den Gedanken kommen, dass das Getränk "Flauderspiel", welches die Marke "Flauder" integral übernommen hat, ein neues Produkt der Klägerin oder ein von ihr mitlanciertes Produkt wie das Flauder-Panaché sei. Es liegt somit eine hohe Ähnlichkeit zwischen "Flauder" und "Flauderspiel" vor, weshalb sie als gleichartig zu be- werten sind. Jedenfalls besteht Substituierbarkeit, sodass eine Verwechslungsgefahr zumindest bei sehr ähnlichen Zeichen zu bejahen ist. 3.1. Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich bei Wortmarken durch Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 130). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt eine Zeichenähnlichkeit in optischer, akustischer o- der semantischer Hinsicht (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 173). Von Bedeutung ist die Stelle, an der in konfligierenden Zeichen Gemeinsamkeiten oder Un- terschiede auftreten. Besondere Beachtung verdient der Wortanfang. Abweichungen in den Endungen fallen meist weniger ins Gewicht (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 135 ff.; (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbe- werbsrecht, Dritter Band: Kennzeichenrecht, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 881). Wird eine ältere Marke vollständig in das jüngere Zeichen übernommen, liegt meist eine Zeichenähnlichkeit vor. Eine Kombination mit einem Zusatz schafft in der Re- gel keine hinreichende Unterscheidbarkeit. Bei einer solchen Kennzeichnung entsteht zwangsläufig der Eindruck eines Co-Branding, und der Konsument vermutet fälschli- cherweise wirtschaftliche Querbezüge irgendwelcher Art, zum Beispiel dass Serienzei- chen oder zumindest Marken von verbundenen Unternehmen vorliegen. Gleichzeitig droht damit die ältere Marke zu verwässern, was dem Zeicheninhaber nicht zuzumuten ist. Bei integraler Übernahme ist daher selbst schwachen Marken ein gewisser Ver- wechslungsschutz zuzugestehen, gleichgültig wie stark das Zusatzelement des Konkur- renten auch immer ist. Die Übernahme des Hauptbestandteils einer älteren Marke kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit einer neu- en Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch als unter- geordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint, bzw. das jüngere Zeichen einen ei- genständigen Gesamteindruck erhält (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 23 ff., 127 f.; vgl. Marbach, a.a.O., N 869, 963, 966; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 646; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1009/2010 vom 14. März 2011, E. 5.2). Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck der Marken auf die massgebenden Verkehrskreise. Der Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile geprägt (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 121, 123). Bezüglich des Wortlauts haben Übereinstimmungen im Wort- anfang oft besonderes Gewicht, jedoch vermag die Verschiedenheit der Silbenzahl eine im Übrigen vorhandene Ähnlichkeit der Klangwirkung nicht zu beseitigen. Gemeinfreie
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 38 - 51 oder schwache Silben vermögen - selbst wenn sie betont werden - in der Regel keine re- levante Ähnlichkeit zu begründen. Dies gilt ganz besonders, wenn der Zusatz beschrei- bend ist (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 144, 150, 153; David, a.a.O., Art. 3 N 19). Eine begriffliche Ähnlichkeit setzt voraus, dass die konfligierenden Zeichen je einen für die massgebenden Verkehrskreise erkennbaren Sinngehalt haben (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 156). Wortneuschöpfungen weisen in der Regel keinen ausgeprägten Sinngehalt auf (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 171). Abnehmer dürften geneigt sein, originelle Marken rascher als Dut- zendmarken dem gleichen Unternehmen zuzuschreiben (vgl. David, a.a.O., Art. 3 N 41). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeichen meis- tens nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. Vielmehr bleibt der Abnehmer bei seiner Identifizierung auf ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild angewiesen. Zuweilen ist dem Abnehmer die gesuchte Marke nicht einmal aus persönlicher Erfahrung bekannt, sondern er stützt sich auf Empfehlungen, Reklametexte oder andere flüchtig wahrgenommene Aussagen. Diesen kognitiven Unschärfen bei der Wahrnehmung und Memorisierung von Kennzeichen gilt es Rechnung zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt der Zeichenähnlichkeit dürfen deshalb an das Differenzierungsvermögen keine allzu ho- hen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr gilt es die möglichen und normalen Ver- schiebungen des Erinnerungsbilds in den Vergleich einzubeziehen (vgl. Marbach, a.a.O., N 867 f.). Reine Wortmarken sind unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt. Unterschiede bei der jüngeren Marke wie Gross-/Kleinbuchstaben, Schriftty- pen oder Schriftgrösse bewirken kein rechtlich relevantes abweichendes Schriftbild (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 132). Im Markenrecht sind die konfligie- renden Zeichen als solche zu vergleichen. Ausserhalb der Zeichen liegende Umstände wie zum Beispiel die Verpackung sind unbeachtlich, finden aber im Rahmen der lauter- keitsrechtlichen Beurteilung Berücksichtigung und können möglicherweise eine lauter- keitsrechtliche Verwechslungsgefahr ausschliessen (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 118, 120). 3.2. Die Klägerin geht von der Ähnlichkeit der beiden Kennzeichen "Flauder" und "Flauder- spiel" aus. Das von der Beklagten verwendete Zeichen "Flauderspiel" übernehme die Wortmarke der Klägerin unverändert und füge dieser lediglich noch den allgemeinen Begriff "-spiel" hinzu. Dieser zweite Begriff sei dem allgemeinen Wortschatz entnommen und falle bereits aus diesem Grund in der Kennzeichnungskraft deutlich hinter den vo- rangestellten Begriff "Flauder" zurück. Der Wortklang der zu vergleichenden Zeichen sei identisch, soweit der Begriff "Flauder" betroffen sei. Das Zeichen der Beklagten hänge diesem zwar noch den gängigen Begriff "-spiel" an. Dieser sei aber für den Wortklang wenig prägend, sodass der Wortklang auch insgesamt ähnlich bleibe. Gleiches gelte für das Schriftbild. Auch hier sei das angefochtene Zeichen der Beklagten im ersten, prä- genden Teil mit der Marke der Klägerin identisch. Die Anfügung "-spiel" verändere den Gesamteindruck nicht, sodass auch das Schriftbild ähnlich bleibe. Wenn die Beklagte behaupte, das Schriftbild ihres Kennzeichens "Flauderspiel" sei dem Schriftbild der klä- gerischen Marke "Flauder" nicht ähnlich und sie als Beweis dazu eine Abbildung einer Musterflasche "Flauderspiel" einreiche, verkenne sie den Begriff "Schriftbild". Es gehe dabei nicht um die konkrete Erscheinung des Produkts und die grafische Ausgestaltung des Schriftzuges, sondern vielmehr um die konkrete Buchstabenfolge des Kennzeichens
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 39 - 51 bzw. der geschützten Marke. Das Kennzeichen der Beklagten buchstabiere den Begriff "Flauder" genau so, wie die geschützte Marke der Klägerin. Damit sei das Schriftbild des beklagten Kennzeichens im Wortanfang identisch, was zur Verwechselbarkeit der zu vergleichenden Schriftbilder führe. Markenrechtlich geschützt sei die Wortmarke "Flau- der", also das Wort an sich, ohne zusätzlich graphische Ausgestaltung und ohne Pro- dukte- bzw. Verpackungsbestandteile. Schliesslich verändere sich der Sinngehalt des Zeichens der Beklagten durch die Hinzufügung des Allgemeinbegriffs "-spiel" kaum. Der Begriff "Flauder" drücke zum einen die Nähe zum Kanton Appenzell I.Rh. aus, zum an- deren auch die Leichtigkeit und Verspieltheit, die mit einem Schmetterling in Verbindung gebracht würden. Allenfalls werde die dem Begriff "Flauder" aus Wortbedeutung und als Dialektbegriff bereits innewohnende Verspieltheit zusätzlich betont. Damit werde aber der Sinngehalt höchstens leicht verschoben, von einer Veränderung könne nicht ge- sprochen werden. Ob die Beklagte weitere Produkte mit dem Wortbestandteil "-spiel" vertreibe oder plane, sei für die Beurteilung der hier zu beurteilenden Markenrechtsver- letzung nicht relevant. 3.3. Die Beklagte ihrerseits sieht die Zeichenähnlichkeit als nicht gegeben. So übernehme das von der Beklagten verwendete Zeichen "Flauderspiel" nicht die Wortmarke der Klä- gerin unverändert, sondern das Wort "Flauder". Um die Verspieltheit weiter zu betonen, sei der Wortteil "-spiel" hinzugefügt worden. Bestritten werde die Behauptung der Kläge- rin, wonach der Wortklang insgesamt und auch das Schriftbild ähnlich seien. Das Schriftbild bestimme sich nicht nur nach den verwendeten Buchstaben bzw. Silben, son- dern auch nach deren Aussehen. Unbestrittenermassen sei der erste Teil des Produkte- namens identisch. Dennoch ergebe die Gesamtwürdigung von Wortzusammensetzung, Schriftgestaltung sowie die Unterschiedlichkeit der Produkte in Bezug auf Konsumen- tenkreis, Alkoholgehalt, Vertriebswege, dass es an einer Markenrechtsverletzung fehle. 3.4. Indem die Beklagte die Marke "Flauder" als Wortanfang vollständig in ihr Kennzeichen "Flauderspiel" übernommen hat, begründet allein dies Zeichenähnlichkeit. Der Zusatz des gemeingebräuchlichen Wortbestandteils "-spiel" bildet keinen eigenständigen Ge- samteindruck. Der aussergewöhnliche, prägende und somit kennzeichnungskräftige Be- griff "Flauder" wird in "Flauderspiel" nicht derart verschmolzen, dass er seine Individuali- tät verliert und nur noch als untergeordneter Teil des Zeichens "Flauderspiel2 erscheint. Die Beklagte änderte auch nicht das Schriftbild, indem sie zum Beispiel den Anfangs- buchstaben "F" durch ein "V" ersetzte. Der Wortklang ist ebenfalls weitgehend ähnlich, liegt doch bei "Flauderspiel" die Betonung auf dem Wortbestandteil "Flauder". Der Un- terschied in der Silbenzahl durch den beschreibenden Anhang "-spiel" vermag die Ähn- lichkeit der Klangwirkung nicht zu beseitigen. Der Sinngehalt, nämlich die Assoziation zum Schmetterling, bleibt auch mit dem Zusatz "-spiel" unverändert. Der durchschnittli- che Konsument wird insbesondere die originelle Bezeichnung "Flauder" in Erinnerung behalten und weitere Getränke mit dem Bestandteil "Flauder" dem Unternehmen der Klägerin zurechnen, zumal die Klägerin das "Flauder" mit zwei weiteren Geschmacks- richtungen Quitten-Rhabarber und Holunderbeeren bereits diversifiziert hat (vgl. www.mineralquelle.ch). Hingegen sind weder der unterschiedliche Schrifttyp noch die unterschiedliche Gestaltung des Kennzeichens mittels Etikette oder Gebinde bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit von Bedeutung.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 40 - 51 4.1. Der Schutzumfang einer Marke ist umso grösser, je höher ihre Kennzeichnungskraft ist. Dabei wird zwischen schwachen, normalen und starken Marken unterschieden. Starke Marken geniessen einen grossen Schutzumfang, während bei schwachen Zeichen be- reits bescheidene Abweichungen genügen, um einen rechtlich ausreichenden Abstand einzuhalten. Durchschnittliche Zeichen geniessen einen durchschnittlichen Schutzum- fang (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 69 ff.). Als ursprünglich schwach gelten Marken, deren wesentliche Bestandteile gemeinfrei sind oder sich eng an gemeinfreie Bestandteile anlehnen. Die Praxis beurteilt auch Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs als schwach (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 86 ff.). Als stark sind solche Zeichen anzuerkennen, welche aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts besonders unterscheidungskräftig wirken, oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen. Im ersten Fall rechtfertigt sich der erweiterte Schutz aufgrund der Kreativität bei der Markenbildung, im zweiten Fall aufgrund der langjährigen Aufbauarbeit (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Dritter Band: Kennzeichenrecht, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 979; Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 95). In der Schweiz ver- langt die Praxis in der Regel einen langjährigen Gebrauch der Marke und intensive Wer- bung. Eine Marke wird namentlich dadurch gestärkt, dass sie auf dem Markt eine hohe Bekanntheit erlangt hat (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 97 ff.). Die Ausstrahlung starker Marken erhöht die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen respekti- ve die Gefahr, dass die Konsumenten ähnliche Drittmarken als Serienzeichen missdeu- ten oder aber als Kennzeichen gleichwertiger, austauschbarer Ersatzprodukte auffassen (vgl. von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 665). 4.2. Die Klägerin führt aus, dass sie bereits seit der Markeneintragung im Jahr 2002 unter der Bezeichnung "Flauder" ein kohlensäurehaltiges Getränk mit Holunderblüten- und Melissenaroma vertreibe. Das Getränk "Flauder" werde seither äussert erfolgreich ver- trieben: Seit dem Jahr 2003 werde "Flauder" von der Migros vertrieben. Bis 2006 sei der Vertrieb nur über die Migros Ostschweiz im Rahmen von deren Programm "Aus der Re- gion für die Region" erfolgt. Seit 2006 biete Migros "Flauder" schweizweit an und auch Coop habe "Flauder" in sein Sortiment aufgenommen. Allein die Tatsache, dass dieses Produkt bis heute im Sortiment beider Grossverteiler enthalten sei, zeige den Erfolg von "Flauder" auf. Auch Volg biete "Flauder" in seinem Sortiment an. Wesentliche und stark genutzte Vertriebszweige der Klägerin seien auch die direkte Belieferung von Gastrobe- trieben und Abholmärkten. Auch einen internetgestützten Direktvertrieb unterhalte die Klägerin. Mit dem grossen Erfolg des Produkts und der damit zusammenhängenden starken Präsenz im Markt habe die Marke "Flauder" der Klägerin zwischenzeitlich be- trächtliche Bekanntheit erlangt. Die Bekanntheit könne im Übrigen auf ganz einfache Weise von jedermann verifiziert werden. Wer nach "Flauder" google, erhalte von den ersten 20 Treffern 17, welche sich direkt und ausdrücklich auf die Produkte der Klägerin beziehen würden. Ein solches Trefferbild wäre schlicht undenkbar, wenn die Marke "Flauder" in den vergangenen zehn Jahren keine oder nur eine geringe Bekanntheit er- langt hätte. Seit 2010 würden zudem zwei weitere Geschmacksrichtungen vertrieben, nämlich "Holunderbeeren" und "Rhabarber & Quitten". Das "Ur-Flauder" werde als "Flauder Original" vertrieben. Daneben stelle die Brauerei Locher AG unter der Marken- lizenz der Klägerin seit längerer Zeit ein Flauder-Panaché her, das die Klägerin ebenfalls
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 41 - 51 vertreibe. Die Bezeichnung "Flauder" stamme aus dem Begriff Flickflauder, der im Dia- lekt des Kantons Appenzell I.Rh. einen Schmetterling bezeichne und nur im Kanton Ap- penzell I.Rh. gebraucht werde. Die Marke der Klägerin "Flauder" leite sich aus diesem Dialektwort ab, das ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh. nicht bekannt sei. Mit der Verwendung des Begriffs "Flauder" für ein Getränk der Klägerin mit Holunderblütenge- schmack solle zum einen die Verbundenheit mit dem Kanton Appenzell I.Rh. dargestellt werden. Das Mineralwasser, welches die Klägerin zur Herstellung des Getränks "Flau- der" verwende, stamme aus der Mineralquelle Gontenbad. Gleichzeitig solle das Zei- chen mit der Anspielung auf den Schmetterling auch den Bezug zu einem leichten, fruchtig-blumigen Geschmack herstellen, der für Frische und Leichtigkeit stehe. Das Wort "Flauder" sei - ausser im Zusammenhang mit den Produkten der Klägerin - heute nicht mehr gebräuchlich. Es sei zwar 1881 gemäss dem Nachweis der Beklagten in ver- schiedenen Regionen vorgekommen, nicht aber in Appenzell I.Rh. In den letzten 130 Jahren habe sich die Welt grundlegend verändert und damit auch der Sprachge- brauch. Automobil, Atomstrom, Telefon, Computer, Internet und Datenkommunikation seien zum Beispiel Wörter, die es 1881 noch nicht gegeben habe. In der Google- Trefferliste zu "Flauder" ergebe sich nirgends ein Hinweis auf ein im Sprachgebrauch verwendetes Wort Flauder. Das Zeichen "Flauder" zur Bezeichnung eines Getränks sei damit in bestem Sinne kreativ, neu und überraschend. Die Marke "Flauder" der Klägerin erweise sich als besonders unterscheidungskräftig und somit als starke Marke, der gros- ser Schutz zukomme. Dass der Begriff "Flauder" in dieser Form heute in der Schweiz überhaupt nicht mehr gebraucht werde, und das wohl schon seit mehreren Jahrzehnten, zeige deutlich, dass die Beklagte bei der Wahl des Kennzeichens "Flauderspiel" ganz bewusst die geschützte Marke der Klägerin übernommen habe. 4.3. Die Beklagte demgegenüber bestreitet, dass das Getränk "Flauder" beträchtliche Be- kanntheit erlangt habe. Aus dem Umstand, dass das Getränk "Flauder" von den Gross- verteilern Migros und Coop in das Sortiment aufgenommen worden sei, seien keine Rückschlüsse auf den Erfolg des Produkts zulässig. Vielmehr sei es so, dass Anbieter neuer Produkte den Grossverteilern hohe Promotionsbeträge entrichten könnten und müssten, damit diese Produkte in das Sortiment aufgenommen würden. Daraus, dass auch Volg das Getränk in seinem Sortiment anbiete und seit letztem Jahr zusätzliche Geschmacksrichtungen produziert würden, könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unbeachtlich sei sodann der Vertrieb eines (alkoholfreien) "Flauder-Panachés" durch die Brauerei Locher AG. Selbst Marktumfragen seien nicht relevant betreffend der Frage, ob eine starke Marke vorliege. Die Bezeichnung "Flauder" sei gemäss Schweize- rischem Idiotikon ein Dialektwort, welches nicht ausschliesslich im Kanton Appenzell I.Rh., sondern auch in den Kantonen Aargau, Bern, Basel, Luzern, Zug und Zürich ver- wendet werde und etwas Leichtes, Flatterndes bezeichne. Mit Sicherheit stehe fest, dass das Wort "Flauder" nicht eine Wortschöpfung der Klägerin, sondern ein bestehen- des Dialektwort und gleichzeitig ein Wortteil des im Kanton Appenzell I.Rh. bestehenden Wortes "Flickflauder" darstelle. Damit handle es sich nicht um eine kreative Wortkon- struktion, schon gar nicht um eine Marke, welche mit viel Aufwand kreiert worden sei. Bei der Marke "Flauder" handle es sich nicht um eine starke Marke, welche besonderen Schutz geniesse, sondern höchstens um eine durchschnittliche Marke.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 42 - 51 4.4. "Flauder" wirkt aufgrund seines fantasiehaften Gehaltes besonders unterscheidungskräf- tig. Entgegen den Einwendungen der Beklagten kommt das Wort "Flauder" in den bei- den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. nicht vor. So ist es auch nicht in den beiden einschlägigen und aktuellen Appenzeller Wörterbüchern (vgl. Stefan Sondereg- ger, Thomas Gadmer, Appenzeller Sprachbuch. Der Appenzeller Dialekt in seiner Viel- falt, Appenzell und Herisau 1999; Joe Manser, Innerrhoder Dialekt. Mundartwörter und Redewendungen aus Appenzell Innerrhoden, Appenzell 2001) aufgeführt. Wohl kommt "Flauder" gemäss Schweizerischem Idiotikon, Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache, Band 1, Frauenfeld 1881, Sp. 1171 f., (BG act. 1), in verschiedenen Bedeu- tungen in den Kantonen Aargau, Basel Stadt, Zürich, Zug, Bern, Luzern und insbeson- dere im Zürcher Wehntal und im Aargauer Fricktal vor bzw. kam um 1880 vor, jedoch nicht in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. Die Klägerin hat folglich glaubhaft gemacht, dass sie dieses Wort aus dem auffälligen Dialektwort "Flickflauder", welches nur im Kanton Appenzell I.Rh. verwendet wird, abgeleitet hat und sich bei der Markenfindung nicht an ausserkantonalen Dialektbegriffen orientierte. So hat die Kläge- rin die Marke "Flauder" werbemässig von Beginn weg mit einem Schmetterling kombi- niert. Die Behauptung der Klägerin, bei der Marke "Flauder" handle es sich um ein krea- tives, neues und überraschendes Kennzeichen, wird demnach geteilt. Hinzu kommt, dass "Flauder" nicht zuletzt auch durch den schweizweiten Vertrieb über die beiden Grossverteiler Coop und Migros und dank intensiver Werbung seit seiner Markteinfüh- rung im Jahr 2002 einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat. Die Marke "Flauder" ist folglich stark kennzeichnungskräftig und geniesst entsprechend einen erweiterten Schutzumfang. 5.1. Die massgeblichen Verkehrskreise bilden die aktuellen und potenziellen Abnehmer der normativ objektiviert definierten Produkte. Keine Rolle spielt eine spezifisch marketing- mässige Positionierung im Wettbewerb wie Verkaufsgebiet, Verkaufspreis oder Qualität (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 49 f.; Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007, S. 3, 10, Ziff. 4). Überhaupt keinen Einfluss auf die Ver- wechslungsgefahr hat der Umstand, ob Waren im Direktverkauf, über Spezialgeschäfte oder über Warenhäuser vertrieben werden. So steht es dem Markeninhaber frei, den Einsatz seiner Marke zu ändern und seine Markenprodukte auf andere Vertriebswege zu bringen (vgl. David, a.a.O., Art. 3 N 40). Der Sperrbereich einer Marke beschränkt sich nicht nur auf den effektiv bearbeiteten Markt. Er ist erweitert und erfasst auch gleicharti- ge Waren und Dienstleistungen. Oder anders formuliert: Der Schutz einer Marke er- streckt sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch auf Nachbarmärkte. Hinter diesem Konzept steht die Erkenntnis, dass jeder Wettbewerber sein Angebot in einem gewissen Umfang erweitern oder verändern kann (vgl. Marbach, a.a.O., sic! 2007, S. 9). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringen Aufmerksamkeit und ei- nem kleineren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen. Zu Massenarti- keln des täglichen Bedarfs zählen namentlich Lebensmittel, beispielsweise alkoholfreie Getränke, Bier oder Wein (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 52 f.). 5.2. Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte für den Vertrieb ihrer Produkte im Wesentli- chen die gleichen Vertriebswege wie die Klägerin benutze. Die Klägerin sei auch bereits
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 43 - 51 von Dritten auf das Produkt der Beklagten angesprochen und aufmerksam gemacht worden. 5.3. Die Beklagte macht geltend, dass die Vertriebswege der zur Diskussion stehenden Produkte unterschiedlich seien. Die Beklagte liefere fast ausschliesslich an Gastrobe- triebe und an Abholmärkte für Grossverbraucher (wie z.B. CCA), im Detailhandel würden ihre Produkte kaum gehandelt und Migros und Coop würden "Flauderspiel" nicht verkau- fen. Auch sei der Konsumenten- bzw. Kundenkreis der beiden Getränke völlig unter- schiedlich. 5.4. Die massgeblichen Abnehmerkreise bestehen sowohl bei der Marke der Klägerin als auch beim Kennzeichen der Beklagten aus einem Massenpublikum für schwach- bzw. nichtalkoholische Getränke. So führt die Klägerin bei ihrem Firmenzweck die Herstellung und den Vertrieb von Mineralwassern, Fruchtsäften, Spirituosen und Likören auf (vgl. GS act. 2). Seit Jahren stellt sie ausser Mineralwassergetränken auch alkoholhaltige Ge- tränke her und vertreibt diese auf dem Markt (vgl. www.mineralquelle.ch). Die beiden Getränke "Flauder" und "Flauderspiel" unterscheiden sich einzig durch den Alkoholge- halt. Dies hat aufgrund der breiten Getränkesortimente beider Parteien keine klare Tren- nung der Abnehmerkreise zur Folge. Irrelevant ist die aktuelle Vermarktung über teilwei- se verschiedene Vertriebskanäle, steht es doch den Parteien offen, den konkreten Ein- satzbereich ihrer Kennzeichen zu verändern. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden verwendeten Kennzeichen "Flau- der" und "Flauderspiel" eine grosse Kennzeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit aufwei- sen. Die massgeglichen Abnehmerkreise bestehen bei beiden Kennzeichen aus einem Massenpublikum für schwach- bzw. nichtalkoholische Getränke. Hinzu kommt die starke Kennzeichnungskraft der Marke "Flauder". Es resultiert folglich eine hohe Verwechs- lungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichen "Flauder" und "Flauderspiel". Die Beklagte verletzt somit durch die Bezeichnung ihres Getränks mit "Flauderspiel" das Markenrecht der Klägerin. Die Klage ist demnach gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 MSchG zu schützen. Der Beklagten ist zu verbieten, die Bezeichnung "Flauderspiel" zur Kennzeichnung ihrer Getränke zu verwenden und unter dem Zeichen "Flauderspiel" Ge- tränke anzubieten oder zu vertreiben. Da die Klage bereits aus Markenrecht geschützt wird, braucht vorliegend nicht mehr geprüft zu werden, ob sie auch gemäss UWG zu schützen wäre.
(Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafge- richt, Entscheid K 5-2011 vom 5. Juni 2012)
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 44 - 51 2.4. KVG-Beschwerde Der Ehemann haftet während des Zusammenlebens solidarisch mit seiner Ehegattin für ihre Behandlungskostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 163 i.V.m. Art. 166 ZGB). Der Beweis der Zustellung einer Mahnung wurde nicht erbracht, wes- halb die Betreibung materiell nicht zulässig war (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Aufhebung der Betreibung in analoger Anwendung von Art. 85a Abs. 3 SchKG. I.
II. (...) 2.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass für ihn unklar sei, weshalb er für eine Forderung gegenüber seiner Ehefrau betrieben werde.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 45 - 51 2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass der Beschwerdeführer für die Kostenbeteiligung seiner Ehefrau solidarisch hafte. 2.3. Indem der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin betriebene Forderung von Fr. 60.25 mit Valuta 14. Mai 2012 ab seinem Konto bezahlte, hat er die solidarische Haftung mit seiner Ehegattin anerkannt. Bezüglich dieser Rechtsfrage geniesst der Be- schwerdeführer demnach kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemein- schaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1 ZGB). Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte er- kennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Ehe- gatten (Art. 166 Abs. 3 ZGB). Die laufenden Bedürfnisse betreffen im Wesentlichen Unterhaltspositionen im Rahmen von Art. 163 ZGB (vgl. Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel 2012, Art. 166 N 4). Zum gebührenden Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB gehört auch die Behandlungskostenbeteiligung von 10% (Selbstbehalt) der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung gemäss Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KVG (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, Art. 163 ZGB N 34, Art. 166 ZGB N 39; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 99/02 vom 23. Juni 2003, E. 4.2.2.). Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer als solidarisch haftender Ehegatte für die Behandlungskostenbeteiligung von 10% (Selbstbehalt) der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung seiner Ehegattin belangt werden kann. Die Beschwerdegegnerin durfte somit gegenüber dem Beschwerdeführer als solidarisch haftendem Ehegatten den Selbstbehalt, welcher aus einer ärztlichen Behandlung seiner Ehegattin resultierte, in Rechnung stellen. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weder die Rechnung noch die Mahnun- gen über den Betrag von Fr. 60.25 erhalten habe. Ihm sei es objektiv nicht möglich, die Nicht-Zustellung einer nicht eingeschriebenen Sendung zu beweisen. Die Beschwerde- gegnerin habe den Beweis zu erbringen, dass die fraglichen Dokumente zugestellt wor- den seien. Den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Zustellungen bleibe die Beschwerdegegnerin schuldig. Es fehle der Nachweis, dass die Beschwerdegegne- rin die Originalrechnungen/Mahnungen richtig adressiert, ausgedruckt, couvertiert, fran- kiert und der Post übergeben habe. Wenn von mehreren Aussendungen eines Absen- ders alle Sendungen bei einem Empfänger nicht ankommen würden, dann sei es zu- mindest möglich, eher sogar wahrscheinlich, dass im Produktionsprozess dieses Absen- ders ein Problem bestehe und die entsprechenden Dokumente gar nie bis zur Post ge- kommen oder diese Sendungen von der Post nicht zugestellt, sondern als "unzustellbar" an den Absender zurückgegangen seien. 3.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass sie dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 die Selbstbehalt-Rechnung über Fr. 60.25 für Leistungen gegenüber seiner Ehe-
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 46 - 51 frau, die Mahnung am 19. Dezember 2011 und am 18. Januar 2012 die letzte Mahnung zugestellt habe. Die Krankenkassen seien gesetzlich nicht verpflichtet, die Rechnungen oder Mahnschreiben eingeschrieben zu versenden. Die Zustellung müsse im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass drei an die richtige Adresse verschickte Schreiben in der Schweiz nicht ankommen würden, sei wenig wahrscheinlich und der Gegenbeweis habe durch den Versicherten nicht an- nähernd erklärt werden können. Demnach seien die drei Schreiben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgültig zugestellt worden. 3.3. Nach der Rechtsprechung sind die Krankenversicherungen befugt, mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid über den Bestand ihrer Kostenbeteiligungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegenüber versicherten Perso- nen zu entscheiden und einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens analog zu Art. 79 SchKG aufzuheben. Die Verwal- tungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (vgl. BGE 119 V 329, E. 2b; BGE 121 V 109; Urteil des Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts vom 23. Juni 2003, K 99/02, E. 4.2.1; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Ficht ein Schuldner die Verfü- gung nicht an, wird einerseits die Rechtsöffnung definitiv, weshalb die Betreibung fortge- setzt werden kann, andererseits ist über Bestand und Höhe der Forderung rechtskräftig entschieden. Die Verfügung der Krankenversicherung entfaltet somit Wirkung wie ein Gerichtsurteil über eine Anerkennungklage gemäss Art. 79 SchKG, mit dem Unterschied, dass der Schuldner sich zum materiellen Bestand der Forderung gegenüber einer unab- hängigen Instanz nicht äussern konnte. Das Sozialversicherungsgericht ist somit ver- pflichtet, im Rechtsmittelverfahren eine umfassende Kontrolle der betriebenen Forde- rung vorzunehmen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts vom 23. Juni 2003, K 99/02, E. 4.2.1). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf Seite 3 ausführt, ist dem- nach vorliegend zu prüfen, ob einerseits die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 114.-- zu Recht besteht und in Betreibung gesetzt worden ist und andererseits der Rechtsvorschlag von der Beschwerdegegnerin korrekterweise aufgehoben worden ist. 3.4. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsauffor- derung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Per- son trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Betreibung ist demnach der Erlass einer schrift- lichen Mahnung (vgl. Murer/Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung, Zürich 2010, Art. 64a N 1). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Sie muss dem Schuldner dergestalt zugehen, dass ihre Zurkenntnisnahme nur noch von
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 47 - 51 dessen Verhalten abhängig ist (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 102 N 7). Die Zustellung der Mahnung muss im Sozialversicherungsverfahren im Grade der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. Murer/Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N 14). Jedenfalls in jenen Fällen der Massenverwaltung erachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Beweismass als gerechtfertigt, wo der fragliche Vorgang - wie etwa die von ihm zu beurteilende Zustellung von Mitteilungen kasseninternen Rechts via eigenem Publikationsorgan - nicht an sich schon Anlass zur Einleitung eines Anfechtungsverfahrens gibt (vgl. BGE 120 V 33, E. 3c). Der Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese, und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwi- schen zwei Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich 2009, Art. 43 N 30). Ob es sich auch bei der Zustellung einer zweiten Mahnung - welche im KVG-Verfahren immerhin Voraussetzung für das Betreibungsverfahren ist - um einen Massenverwal- tungsakt handelt, der eine Abweichung des strikten Beweises zulässt, muss vorliegend nicht entschieden werden. So kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die Mahnungen dem Be- schwerdeführer zugestellt worden sind. Die Akten lassen Rückschlüsse weder auf den Versand der Mahnungen durch die Beschwerdegegnerin noch auf den Empfang der Mahnungen durch den Beschwerdeführer zu. Es besteht somit durchaus die Möglichkeit, dass eine oder beide Mahnungen nicht versandt oder von der Post nicht dem Be- schwerdeführer zugestellt worden sind. Im Unterschied zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts K 11/07 vom 3. Dezember 2007, welches die Mahnungen als mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit als zugestellt erachtete, zumal der Beschwerdeführer un- mittelbar nach Zustellung der Mahnung um weitere Erläuterungen zu den offenen Forde- rungen gebeten hatte, hat der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Sach- verhalt erstmals auf den Zahlungsbefehl reagiert. Da somit die Zustellung zumindest einer Mahnung an den Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, ist auch die Betreibung materiell nicht zulässig gewesen. Demnach kann der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet werden, die Betreibungs- und Inkassokosten über Fr. 114.-- zu bezahlen. Sein Rechtsbegehren, die Forderung von Fr. 114.-- sei abzuweisen, ist somit gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag wurde vom Beschwerdeführer somit zu Recht erhoben, weshalb einerseits die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012, mit welcher sie den Rechtsvorschlag beseitigte, und andererseits der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 24. April 2012 aufzuheben sind. Der Rechtsvorschlag bleibt somit bestehen und die Betreibung Nr. Z kann von der Beschwerdegegnerin nicht mehr fortgesetzt werden.
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 48 - 51 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Übrigen, das Betreibungsbegehren der Y AG vom 6. März 2012 über Fr. 60.25 plus Zinsen und Nebenkosten sei zu löschen, eventualiter sei die Y AG aufzufordern, das Betreibungsbegehren vom 6. März 2012 zurückzuziehen. 4.2. Da die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. Z nicht fortsetzen darf, kann der Be- schwerdeführer mit diesem Antrag zusätzlich einzig erreichen, dass das Betreibungsamt Dritten gegenüber keinen Betreibungsregisterauszug bekannt gibt, welcher einen Ein- trag der Betreibung Nr. Z enthält. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Be- treibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist. Da der Beschwerdeführer mit Gutheissung seiner Beschwerde nicht nur die Fortsetzung der Betreibung verhindern kann, sondern auch die materielle Rechtslage betreffend der Betreibungs- und Inkassokosten von Fr. 114.-- geklärt erhält, nämlich dass diese nicht geschuldet sind, wird sein Rechtsbegehren in analoger Anwendung von Art. 85a Abs. 3 SchKG (Aberkennungsklage) behandelt. Wie in Ziff. 3.4. der Erwägungen festgehalten, besteht die Betreibungs- und Inkassoschuld von Fr. 114.-- gegenüber dem Beschwerde- führer nicht, weshalb die Betreibung aufzuheben ist. 4.3. Das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Betreibung zurückzuziehen und im Betreibungsregister löschen zu lassen, erüb- rigt sich angesichts von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 8a N 19). Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. April 2012 und der Ein- spracheentscheid vom 24. April 2012 der Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Betreibung Nr. Z des Betreibungsamtes Appenzell wird aufgehoben.
(Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2012 vom 2. Oktober 2012)
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 49 - 51 2.5. Abänderung eines Scheidungsurteils Gerichtliche Weisung, an einer "Therapie für Eltern in Trennung" teilzunehmen (Art. 307 ZGB).
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 50 - 51 Art. 276 ZPO auch bei Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen die not- wendigen vorsorglichen Massnahmen. 5.1. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig, fachlich korrekt, doch mit minimalem Eingriff in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen (Verhält- nismässigkeitsprinzip). Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der El- tern voraus und ist nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefähr- dungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (BSK-ZGB, Peter Breitschmid, Art. 307 N 4). Kindesschutzmassnahmen werden von Amtes wegen getrof- fen, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Dass auch ohne Antrag eines Elternteils eine solche Massnahme getroffen werden kann, versteht sich von selbst; denn das Kindes- wohl steht hier auf dem Spiel (BSK-ZPO, Kurt Siehr, Art. 276 N 7; vgl. auch CHK, Yvo Biderbost, Art. 307 ZGB N 15). Kindesschutz verlangt vorausschauendes Handeln. Statt einem spektakulären "Grossaufgebot im Katastrophenfall", in welchem das Kind bereits erheblich strapaziert wurde, ist möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Sta- dium der Vorzug zu geben. Nach dem Prinzip der Stufenfolge lassen sich die einmal ge- troffenen Massnahmen bei Bedarf verstärken, sowie auch ein stufenweiser Abbau denk- bar und durch das Verhältnismässigkeitsprinzip geboten ist (BSK-ZGB, Peter Breit- schmid, Art. 307 N 5). Weisungen, mit welchen Eltern verpflichtet werden, bei einer ge- eigneten Therapie mitzumachen, sind grundsätzlich zulässig (BSK-ZGB-I, Peter Breit- schmid, Art. 307 N 22; CHK, Yvo Biderbost, Art. 307 ZGB N 16). 5.2. Da ihnen das Kindswohl am Herzen liegt, haben sich die Eltern anlässlich der Bespre- chung vom 25. September 2012 bereit erklärt, gemeinsam eine spezifische Therapie für ihre konkrete Situation als Eltern in Trennung durchzuführen und den Gerichtspräsiden- ten ersucht, eine geeignete Person für diese Therapie zu bestimmen. 5.3. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens musste aus Gründen des Kindeswohls bereits eine Beistandschaft über das Kind nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB verfügt werden. Trotzdem gelang es nicht, eine sinnvolle Besuchsrechtsregelung durchzusetzen; einmal kam es in diesem Zusammenhang sogar zu einem Polizeieinsatz. Eine sinnvolle direkte Kommunikation zwischen den Eltern bezüglich sämtlicher Kinderbelange ist nicht mög- lich; teilweise läuft sie über den Beistand. Offensichtlich reicht auch die im Abände- rungsverfahren bereits errichtete umfassende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB vorliegend nicht aus, das Kindswohl ausreichend zu gewährleisten. Es droht bei Zuwarten die Elternentfremdung (Parental Alienation Syndrome, PAS) mit sei- nen unabsehbaren Folgen für das Kind. Die in Art. 297 Abs. 2 ZPO vorgesehene Mediation führt in einem solchen Fall nicht zum Ziel, da in einem solchen Prozess grundsätzlich rationale Lösungen erarbeitet werden. Emotionale Themen aus der aufzulösenden Paarbeziehung können demgegenüber in Mediationen weder systematisch verarbeitet noch insbesondere therapiert werden. Eine mögliche Begutachtung des Kindes (unter Einschluss seiner Eltern) ist dem Kindeswohl kurzfristig nicht förderlich und führt grundsätzlich nur zur Feststellung der aktuellen Ver- hältnisse, aber kaum zu langfristig tragbaren Lösungen. Teilweise verfügen Gerichte in ähnlichen Situationen eine Paartherapie. Eine Paartherapie ist jedoch schon bezüglich Begrifflichkeit für Personen in Trennungssituationen schwierig zu akzeptieren und auch
Geschäftsbericht 2012 – Anhang 51 - 51 inhaltlich nicht indiziert; auch der Therapieansatz dürfte jedenfalls suboptimal sein. Demgegenüber hat eine spezifische "Therapie für Eltern in Trennung" (konkret in ge- richtlichen Verfahren betreffend Eheschutz, Ehetrennung und Scheidung mit minderjäh- rigen Kindern), in welcher die Eltern in Einzel- und Gruppensitzungen die sie belasten- den Themen ihrer aufgelösten Beziehung systematisch aufarbeiten, bei dieser hoches- kalierten Konfliktsituation die grössten Erfolgsaussichten, die Paar- und Elternebene aufzutrennen, was im Hinblick auf das Kindswohl konkret von entscheidender Bedeu- tung ist. In Würdigung der gesamten Umstände dieses Falls erscheint eine solche The- rapie für Eltern in Trennungssituation auch als mildeste mögliche Massnahme. In An- wendung von Art. 307 ZGB sind die Eltern im Sinne einer Weisung zu verpflichten, an dieser "Therapie für Eltern in Trennung" teilzunehmen, solange die therapierende Fach- person diese als nötig bzw. sinnvoll erachtet. Auf die mögliche Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Weigerungsfall ist zurzeit zu verzichten, da beide Elternteile ihr aus- drückliches Einverständnis mit der Therapie erklärt haben (vgl. BGE 5A_140/2010 Erw. 3 bezüglich einer angeordneten Therapie zur Behandlung der PAS-Indikation). 5.4. Nach entsprechender Rücksprache ist T. mit dieser "Therapie für Eltern in Trennung" zu beauftragen. In der Therapie geht es inhaltlich darum, die belastenden Themen auf der Paarebene aufzuarbeiten, mit dem Ziel, dass M. und V. auf der Elternebene ihre Fähig- keiten wieder zum uneingeschränkten Wohle des gemeinsamen Sohns einsetzen kön- nen. Die Therapeutin ist frei, die Therapie in Einzel- oder Gruppensitzungen durchzufüh- ren bzw. den Übergang von Einzel- in Gruppensitzungen (evtl. teilweise unter Einbezug von S.) zu bestimmen. Ihre Terminabsprache erfolgt direkt mit den Eltern. Nach Abschluss der Therapie, auch bei deren allfälligem Scheitern, wird die Therapeutin aufgefordert, innert 14 Tagen dem Gericht einen Abschlussbericht einzureichen, welcher als (Teil-)Grundlage für die Sorgerechtszuteilung dienen kann. In analoger Anwendung zu Art. 184 ZPO wird die gerichtlich eingesetzte Therapeutin bezüglich des Berichts zur Wahrheit verpflichtet und hat diesen fristgerecht abzuliefern. Die Therapeutin wird auch auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Fol- gen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hingewiesen.
(Bezirksgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Zwischenentscheid S 12-2012 vom 1. Oktober 2012)