Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.144, AG.2021.131
Entscheidungsdatum
19.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.144

URTEIL

vom 19. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. April 2019

Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Januar 2020 (vom Bundesgericht mit Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 aufgehoben)

betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises

Sachverhalt

Aufgrund einer Meldung von Dr. med. B____, FMH Innere Medizin, ordnete das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt eine verkehrsmedizinische Untersuchung von A____ an. Diese fand am 17. Oktober 2017 im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) statt. In der Folge erstatteten Dr. med. C____, Verkehrsmedizinerin SGRM des IRM, und D____, Assistenzärztin des IRM, am 6. Februar 2018 ein verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach bei A____ von einem Alkoholmissbrauch, wenn nicht gar von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen (AMA), am 28. Februar 2018 den Sicherungsentzug von A____s Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter anderem von einer ihm die Fahreignung wieder bescheinigenden verkehrsmedizinischen Neuuntersuchung der Stufe 4 abhängig. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben vom 6. März 2018 und vom 22. Mai 2018 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das den Rekurs mit Entscheid vom 29. April 2019 kostenfällig abwies.

Gegen diesen Entscheid meldete A____ (Rekurrent) am 10. Mai 2019 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an, den er mit Eingabe vom 16. Juli 2019 begründete. Er beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiedererteilung des Führerausweises. Eventualiter sei der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 29. April 2019 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er, dem Rekurs sei die entzogene aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder zu gewähren bzw. sei dem Rekurrenten im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Führerausweis unverzüglich wieder zu erteilen. Im Falle eines Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Juli 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter wies den Antrag, dem Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. dem Rekurrenten den Führerausweis vorsorglich wieder zu erteilen, mit Verfügung vom 30. Juli 2019 ab. Mit Urteil vom 9. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs wie auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung kostenfällig mit einer Gebühr von CHF 500.– ab.

Die dagegen vom Rekurrenten erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Gerichtskosten wurden keine erhoben und der Kanton Basel-Stadt zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.– an den Beschwerdeführer verpflichtet. Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass das Verwaltungsgericht über die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden haben werde.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 holte der Instruktionsrichter eine amtliche Erkundigung bei Dr. med. C____ vom IRM ein. Der Gutachterin wurde das Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2020 zur Kenntnis gebracht und sie wurde unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichts in E. 2.7 seines Urteils ersucht, dem Gericht zu erläutern, welche Abklärungen über die standardisierte Beurteilung hinaus getroffen werden können, um zu untersuchen, ob der Rekurrent mit seinem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage ist, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen. Mit Eingabe vom 3. November 2020 nahm der Rekurrent zu dieser Verfügung Stellung. Dr. med. C____ reichte dem Gericht mit Eingabe vom 11. November 2020 die ersuchte ergänzende verkehrsmedizinische Stellungnahme ein. Dazu nahm das JSD mit Eingabe vom 19. November 2020 und dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses Stellung. Das Ressort Administrativmassnahmen nahm mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Stellung. Der Rekurrent liess sich mit Eingabe vom 8. Januar 2021 zur ergänzenden verkehrsmedizinischen Stellungnahme wie auch den Stellungnahmen der Vorinstanzen vernehmen und weiterhin die Gutheissung des Rekurses beantragen. Eventualiter liess er für den Fall, dass das Gericht auf das Ergänzungsgutachten vom 11. November 2020 abstellen wolle, die Einholung eines Zweitgutachtens bzw. eines Obergutachtens beantragen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte, gutachterlichen Stellungnahmen und Erwägungen des Bundesgerichts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Die kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.). Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335 f., 133 III 201 E. 4.2 S. 208). Die Bindung umfasst sowohl das, was das Bundesgericht definitiv entschieden hat als auch die Umschreibung des Rückweisungsauftrags (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der kantonalen Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen worden ist, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Streitpunkte betreffen, die Gegenstand der R.kweisung bilden, und Noven nach dem auf das kantonale Rechtsmittelverfahren anwendbaren Recht noch zulässig sind (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335, 131 III 91 E. 5.2.2 S. 95; BGer 4A_354/2014 vom 14. Januar 2015 E. 2.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das kantonale Verfahren nach der Rückweisung nicht von vorne beginnt, sondern hinsichtlich der davon betroffenen Streitpunkte auf dem Stand vor Erlass des ersten kantonalen Entscheids fortgesetzt wird (BGE 116 II 220 E. 4a S. 222; BGer 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.1; VGE VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.1).

2.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid, dass wegen fehlender Fahreignung einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werde, wenn sie an einer Sucht leide, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes SVG, SR 741.01). Auf eine fehlende Fahreignung dürfe geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr bestehe, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehme. Die Person müsse gemäss der Rechtsprechung in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehörten die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1).

Auf der Grundlage dieser Erwägungen und der mit dem Gutachten des IRM vom 6. Februar 2018 für den Zeitraum von April/Mai 2017 bis Mitte Oktober 2017 in den Kopfhaaren des Rekurrenten festgestellten Ethylglucuronid (EtG)-Konzentration von 100 pg/mg ging das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Messunsicherheit von einem EtG-Wert zwischen 70 pg/mg und 130 pg/mg aus, womit ein Nachweis für einen übermässigen Alkoholkonsum vorliege (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.2 m.H. auf 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3). Von einer solchen, in einem dafür vorgesehenen Labor durchgeführten Haaranalyse weiche das Bundesgericht nicht ohne triftigen Grund ab (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.4). Weiter berücksichtigte das Bundesgericht, dass mit dem genannten Gutachten im Urin des Rekurrenten zudem eine massive Erhöhung des Alkoholkonsummarker CDT mit 13.8 % (Referenz: < 2.6 %) festgestellt worden ist, was ebenfalls als Zeichen eines Alkoholüberkonsums gewertet werden könne. Die Gutachter seien zum Befund gelangt, dass beim Rekurrenten von einem Alkoholmissbrauch, wenn nicht gar von einer Abhängigkeit (insbesondere wegen der funktionellen Komponente des Konsums) auszugehen sei.

Das Bundesgericht stellte aber weiter fest, dass dieses Analyseresultat allein noch keinen zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht und damit eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs erlaube. Ein solcher Befund liege vor, wenn die betroffene Person zwischen ihrem Alkoholkonsum und einem verantwortungsvollen Verhalten im Strassenverkehr nicht ausreichend zu differenzieren vermöge, sodass die naheliegende Gefahr einer Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr im akuten Rauschzustand bestehe. Dies setze neben dem regelmässigen Konsum solcher Mengen Alkohols, dass die Fahrfähigkeit vermindert wird, auch den ausreichenden Beleg voraus, dass die betroffene Person ihre Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermöge (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.3 m.H. auf BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f. mit Hinweis auf BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3). Für die Beurteilung, ob eine Person ihren Alkoholkonsum ausreichend von ihrer Teilnahme am Strassenverkehr trennen könne, seien ihre Konsumgewohnheiten, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit von Bedeutung (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.3 m.H. auf BGE 128 II 335 E. 4b mit Hinweisen; BGer 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.1).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Bundesgericht erwogen, der Rekurrent habe bereits im Rahmen der ärztlichen Untersuchung stets erklärt, dass er nicht Auto fahre, wenn er Alkohol resp. Bier konsumiere. Er habe zudem mehrfach und übereinstimmend bekundet, dass er lediglich zu Hause trinke und Bier bloss abends bzw. zum Einschlafen konsumiere. Er mache den Konsum dabei davon abhängig, wie er den nächsten Tag gestalte bzw. was er geplant habe. Soweit im Gutachten und dessen Ergänzung überhaupt eine Auseinandersetzung mit dem spezifischen Trinkverhalten und den Motivationen des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers stattfinde, fehle es an einer Einschätzung von deren Verkehrsrelevanz. Auch in der Ergänzung vom 18. Juni 2018 zum verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 6. Februar 2018 stütze sich die Schlussfolgerung der fehlenden Fahreignung letztlich auf den übermässigen Alkoholkonsum bzw. die darauf gestützte Einstufung des Beschwerdeführers in die Gruppe der "Risiko- oder Schwellentrinker" ("Gruppe 2"), allenfalls gar der "harten Trinker und Alkoholabhängigen" ("Gruppe 3"). In der Folge weise das Gutachten allgemein darauf hin, dass bei Personen, die der Gruppe 2 oder 3 zugeteilt seien, eine erhöhte Gefahr für eine "erneute Trunkenheitsfahrt" bestehe. Der Rekurrent habe jedoch einen makellosen automobilistischen Leumund. Das Gutachten zeige auch nicht auf, wie die spezifischen Trinkgewohnheiten des Rekurrenten verkehrsmedizinisch einzuschätzen seien. Es lege nicht dar, dass der Rekurrent, unter Berücksichtigung seines Trinkverhaltens, seiner Persönlichkeit und seiner persönlichen Umstände, nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Es könne damit nicht ausreichend dartun, dass er seine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermöge, wie dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Begründung eines Sicherungsentzugs notwendig wäre (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.7).

Entsprechendes gelte auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im aufgehobenen Urteil. Dieses beziehe sich auf diesbezüglich unzureichenden Schlussfolgerungen des Gutachtens und dessen Ergänzung sowie allgemein auf Personen, die wie der Beschwerdeführer übermässig Alkohol konsumierten. Die Feststellung, dass diese ihren Alkoholkonsum kaum je ausreichend von ihrer Teilnahme am Strassenverkehr trennen könnten, möge im Allgemeinen zutreffen, doch werde damit dem konkret zu beurteilenden Fall des Rekurrenten angesichts der Schwere des Eingriffs in dessen persönliche Freiheit nicht Genüge getan. Selbst bei einem EtG-Wert von über 100 pg/mg sei zu prüfen, ob der Rekurrent seinen Alkoholkonsum ausreichend von seiner Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen vermag. «Angesichts des erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsums [sei] es zwar naheliegend, dass die Fahreignung des [Rekurrenten] sehr fraglich [erscheine], doch [enthebe] dieser Umstand die Vorinstanz nicht davon, die diesbezüglichen Einwände des [Rekurrenten] eingehend zu prüfen» (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.7). Indem dessen diesbezügliche, potenziell entscheidrelevante Einwände nicht ernsthaft geprüft und nicht angemessen berücksichtigt worden seien, habe das Verwaltungsgericht den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

2.2 Strittig ist im vorliegenden Verfahren aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids somit nur noch die Frage, ob dem Rekurrenten trotz seines «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsums» noch Fahreignung in dem Sinne zukommt, dass er seinen Konsum von seiner Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr trennen kann. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid ist diesbezüglich der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu wahren und es sind seine «diesbezügliche, potenziell entscheidrelevanten Einwände» ernsthaft zu prüfen (BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.).

2.3

2.3.1 Aufgrund dieser massgebenden Erwägungen des Bundesgerichts hat der Instruktionsrichter die Gutachterin des IRM ersucht, dem Gericht zu erläutern, welche Abklärungen über die standardisierte Beurteilung hinaus getroffen werden können, um zu untersuchen, ob der Rekurrent mit seinem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage ist, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen.

2.3.2 Diese Formulierung des Auftrags an die Gutachterin qualifiziert der Rekurrent mit seinen Eingaben vom 3. November 2020 und vom 8. Januar 2021 als «tendenziös». Damit werde unterschlagen, dass das Bundesgericht auf seine eigenen Aussagen zu seinem Alkoholkonsum und seiner Teilnahme am Verkehr verwiesen habe. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Einerseits ist der Gutachterin das gesamte Urteil des Bundesgerichts ediert worden, sodass sie dessen Erwägungen umfassend zur Kenntnis erhalten hat. Zudem hat der Instruktionsrichter damit auf jene für das Verwaltungsgericht verbindlichen Feststellungen (vgl. E. 1.) verwiesen, mit welchen das Bundesgericht seine Erwägungen in E. 2.7 quasi als Conclusio abschliesst.

2.4 Mit ergänzender verkehrsmedizinischer Stellungnahme vom 11. November 2020 hat Dr. med. C____ darauf hingewiesen, dass die Gutachter im Rahmen der Erstbegutachtung wie auch im ergänzenden Gutachten vom 18. Juni 2018 nicht nur aus den Angaben des Rekurrenten im Interview und aus dem Ergebnis der Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG), sondern insbesondere auch aus seinem Mitwirkungs- und Antwortverhalten Schlüsse bezüglich der Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums und seiner Trennfähigkeit gezogen hätten, welche in die verkehrsmedizinische Beurteilung eingeflossen seien und letztlich Grundlage für die Ablehnung der Fahreignung gebildet hätten. Sie verwies dabei auf die Feststellung von Dr. med. B____ im Rahmen der von ihm vorgenommenen periodischen Kontrolluntersuchung der Stufe 1, wonach «ein nicht genau definiertes und wenig thematisiertes Alkoholproblem“ vorliege. Der Rekurrent sei im Rahmen der Untersuchung einlässlich zum Thema Alkohol befragt worden, habe aber nicht oder nicht detailliert geantwortet. Trotz seinem Recht auf Nichteinlassung und Nichtmitwirkung in der Begutachtungssituation sei aus gutachterlicher Sicht kritisch zu diskutieren, warum der Rekurrent von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Da mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung eine mögliche Fahreignungsproblematik und deren Ursachen zu klären seien, müsse auch eine Nichteinlassung beziehungsweise ein «aktives» Schweigen des Probanden auf explizite Fragen im Gesamtkontext gewertet werden. Das Unterlassen eines einlässlichen Antwortverhaltens habe aus Sicht der Gutachter im Lichte der übrigen Erkenntnisse dafürgesprochen, dass er sich mit den ausgeschwiegenen Themen noch nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und sein Problembewusstsein hinsichtlich seines Alkoholkonsums und auch der damit verbundenen Gefahren im Strassenverkehr noch mangelhaft entwickelt sei. Dies sei prognostisch als ungünstig zu bewerten. Letztlich habe aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten bei der Begutachtung damit auch nicht festgestellt werden können, dass er ausreichende Strategien zur Vermeidung von Trunkenheitsfahrten entwickelt habe. Die Tatsache, dass der Rekurrent nicht im angetrunkenen Zustand im Verkehr angetroffen worden sei und selber angebe, dass er nicht fahre, wenn er trinke bzw. seinen Alkoholkonsum abhängig von der Planung des kommenden Tages plane, genügt aus Sicht der Gutachter nicht, um die Verkehrsrelevanz zu verneinen und die Trennfähigkeit zu bejahen.

Im verkehrsmedizinischen Interview habe der Rekurrent angegeben, nur abends Alkohol zu konsumieren und seinen abendlichen Alkoholkonsum an die Planung des kommenden Tages anzupassen, was für eine erhaltene Verhaltenssteuerung und Kontrollfähigkeit sprechen würde. Im Testbogen AUDIT habe der Rekurrent aber die Beantwortung der Frage «Wie oft haben Sie in den letzten 12 Monaten erlebt, dass Sie nicht mehr mit dem Trinken aufhören konnten, nachdem Sie einmal begonnen hatten?» bewusst unterlassen, obwohl die Möglichkeit zur Antwort «Nie» gegeben gewesen wäre. Zudem habe er auch die Beantwortung der Frage «Wie oft brauchten Sie während der letzten 12 Monate am Morgen ein alkoholisches Getränk, um sich nach einem Abend mit viel Alkoholgenuss wieder fit zu fühlen» bewusst unterlassen, obwohl die Möglichkeit zur Antwort «Nie» gegeben gewesen wäre. Hieraus hätten die Gutachter wiederum im Lichte der übrigen Erkenntnisse des konkreten Falles geschlossen, dass es beim Alkoholkonsum durchaus zu Kontrollverlusten (hinsichtlich der Konsummenge und der Konsumzeiten) komme und damit die Verhaltenssteuerung des Rekurrenten zumindest vermindert sei, habe der Rekurrent doch selber gerade den Verdacht eines Kontrollverlustes mit einer klaren Verneinung eines entsprechenden Vorfalles nicht ausgeräumt. Gutachterlich könne aus dem Auslassen der Beantwortung unter Einbezug der übrigen Erkenntnisse des konkreten Falls der Schluss gezogen werden, dass der Rekurrent aufgrund seines Alkoholkonsumverhaltens mit Kontrollverlusten und der damit einhergehenden beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit ein individuell erhöhtes Risiko aufweist, in alkoholisiertem Zustand am motorisierten Strassenverkehr teilzunehmen.

Weiter verweist die Gutachterin darauf, dass der Rekurrent bei der Begutachtung nicht konkret ausgeführt habe, ob es bereits zu einer Toleranzentwicklung gegenüber Alkohol gekommen sei. Dies könne aber aus gutachterlicher Sicht basierend auf der gemessenen hohen EtG-Konzentration und der daraus ableitbaren Alkoholgewöhnung angenommen werden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2018 sei allgemein ausgeführt worden, warum der Toleranzentwicklung für die Verhaltenskontrolle und damit für die Verkehrsrelevanz und die Trennfähigkeit eine besondere Bedeutung zukomme. Insbesondere das Fehlen einer körperlichen Rückmeldung über das Erreichen eines unzuträglichen Blutalkoholspiegels, die hohe Trinkfrequenz und -menge im Kontext der Toleranzentwicklung und die Veränderungen der Risikowahrnehmung stellten Faktoren dar, die die Wahrscheinlichkeit einer künftigen alkoholisierten Verkehrsteilnahme erkennbar erhöhten. Dies kann auch für den Rekurrenten konkret bejaht werden. Die zur Vermeidung von Trunkenheitsfahrten vom Rekurrenten angegebene Strategie (ich trinke nicht, wenn ich fahre) setze eine bewusste Steuerung des Verhaltens voraus. Diese Strategie müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht bei Personen, die einen missbräuchlichen oder süchtigen Alkoholkonsum betrieben, generell als nicht tragfähig bezeichnet werden. Wenn dann, wie im Falle des Rekurrenten die fehlende Verhaltenssteuerung bei der Begutachtung auch noch evident werde, sei diese Strategie gänzlich ungeeignet. Dies sei prognostisch ungünstig und lasse im konkreten Fall eine Verkehrsrelevanz des Alkoholmissbrauchs ableiten und die Trennfähigkeit verneinen.

Die Gutachterin kommt deshalb unter Einbezug aller Anknüpfungspunkte zum Schluss, dass ein missbräuchlicher verkehrsrelevanter Alkoholkonsum hinreichend belegt sei. Auch wenn eine Alkoholabhängigkeit nach ICD 10 nicht bewiesen sei, sei dem Rekurrenten eine Trunksucht, wie sie im Verkehrsrecht definiert wird, verkehrsmedizinisch zu attestieren. Vor einer Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr sei deswegen eine ausreichend lange, stabile Verhaltensänderung hinsichtlich des Alkoholkonsums zu erreichen (und zu dokumentieren). Daraus leite sich weiterhin die bereits im Gutachten vom 6. Februar 2018 enthaltene Empfehlung zur Einhaltung einer mittels Haaranalyse auf EtG zu dokumentierenden Alkoholabstinenz ab. Aufgrund des langjährigen Alkoholüberkonsums des Rekurrenten werde eine zwölfmonatige Alkoholabstinenz als ausreichend langer Zeitraum erachtet, um von einer stabilen Verhaltensveränderung ausgehen zu können. Zudem sei das Absolvieren suchttherapeutischer Gespräche empfohlen worden, in denen ein ausreichendes Problembewusstsein entwickelt werden könne.

Demgegenüber erachtet die Gutachterin die blosse Möglichkeit der Einhaltung eines sog. «sozialen» Alkohol-Trinkverhaltens, und mithin des Nachweises einer EtG-Konzentration im Haar von maximal 30 pg/mg sowie des Absolvierens von Suchtberatungsgesprächen und der Auflage einer Fahrabstinenz als Wiederzulassungsvoraussetzung aufgrund der obigen Ausführungen im konkreten Fall als nicht ausreichend. Aufgrund der Ausführungen erscheine auch die Durchführung einer verkehrspsychologischen Begutachtung zur weiteren Klärung der Verkehrsrelevanz der Alkoholmissbrauchsthematik bzw. der Trennfähigkeit des Probanden nicht notwendig.

2.5

2.5.1 Mit seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2021 rügt der Rekurrent erstmals, er habe die Gutachterin im Rahmen seiner rund 1-stündigen Begutachtung gar nicht «zu Gesicht bekommen». Die ganze Untersuchung sei von Frau D____, dipl. Ärztin, durchgeführt worden. Er macht dabei geltend, es sei fraglich, ob deren weitgehende Mitwirkung überhaupt zulässig gewesen sei, obschon Dr. med. C____ gerichtet habe. Diese habe mangels persönlichem Kontakt bzw. mangels Teilnahme am Explorationsgespräch keine bzw. keine hinreichende und unmittelbare Kenntnisse betreffend zentralster Aspekte des Exploranden wie der Persönlichkeit, der persönlichen Umstände, dem spezifischen Trinkverhalten, den Motivationen, der Fähigkeiten, den eigenen Willen zu kontrollieren sowie der Verhaltenssteuerung. Indem sich Frau Dr. med. C____ im Ergänzungsgutachten vom 11. November 2020 als alleinige rechtsunterzeichnende Sachverständige genau zu diesen Aspekten ausführlich äussert, leide das Gutachten an einem wesentlichen Mangel.

2.5.2 Damit lässt der Rekurrent Noven geltend machen. Die gerügten Umstände seiner Begutachtung waren dem Rekurrenten bereits bei der Erhebung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht bekannt. So wird im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 6. Februar 2018 explizit festgestellt, «die Untersuchung wurde von Frau D____, dipl. Ärztin, Assistenzärztin VM IRM Basel, durchgeführt» (S. 1). Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).

2.5.3 Diese Grundsätze sind auch auf das Verfahren nach erfolgter Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht an das Verwaltungsgericht zu übertragen. Hier gibt die Begründung des Rückweisungsentscheids den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.). Die personelle Durchführung und Verantwortung der Begutachtung war weder Gegenstand des ursprünglichen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens noch des Verfahrens vor Bundesgericht. Die Rüge betrifft daher keinen Streitpunkt, der Gegenstand der Rückweisung gebildet hat, weshalb darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 1). Doch auch wenn darauf eingetreten werden könnte, fehlt der Rüge die Grundlage. Zutreffend ist zwar, dass das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei am 14. Juni 2017 Dr. med. C____ zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 bzw. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hat. Diese Einsetzung von Dr. med. C____ als sachverständige Person schliesst aber nicht aus, dass diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Hilfspersonen beizieht. Dieser Beizug muss aber aus dem Gutachten selbst hervorgehen. Jedenfalls setzt die höchstpersönliche Pflicht zur Gutachtenserstellung, deren Kern in der wesentlichen geistigen Tätigkeit der Sachverhaltswürdigung besteht, der Delegationsbefugnis Grenzen (VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 8.3.2 m.H. auf Weibel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 183 N 33 sowie BGE 144 IV 176 E. 4.2.3, 4.2.4, 4.5.1, 4.5.2, 4.6 [zum psychiatrischen Gutachten im Strafverfahren]). Eine eigentliche Substitution des Auftrages wäre denn auch nur mit der Einwilligung der Parteien zulässig (BGer 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.1.2.1). Vorliegend erfolgte keine Substitution. Vielmehr wurde allein das Interview im Rahmen der Begutachtung durch die Mitarbeiterin der Gutachterin durchgeführt. Insbesondere die Würdigung der dabei gemachten Aussagen des Rekurrenten in der ergänzenden verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 11. November 2020 erfolgten ausschliesslich durch die Gutachterin selbst. Insgesamt ist das Entstehen des Gutachtens sowie dessen Ergänzungen nicht zu beanstanden.

2.6 In der Sache macht der Rekurrent geltend, es sei nicht ersichtlich, worauf die Gutachterin ihre Befunden in ihrer Stellungnahme stütze. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.

2.6.1 Zunächst erhebt er diese Rüge im Zusammenhang mit den Ausführungen der Gutachterin unter dem ersten Spiegelpunkt auf Seite 2 ihrer Stellungnahme, wo sie auf seine fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung eingehe, aus seinem aktiven Schweigen auf eine fehlende Auseinandersetzung und fehlendes Problembewusstsein schliesse und behaupte, es fehlten ihm ausreichende Strategien zur Vermeidung von Trunkenheitsfahrten und eine ausreichende Trennungsfähigkeit. Weiter rügt er die unter dem zweiten Spiegelpunkt auf Seite 2 f. gezogene Schlussfolgerung aus zwei nicht beantworteten Fragen des AUDIT Fragebogens als «unsubstantiiert». Es fehle seine Konfrontation mit seinem Aussageverhalten. Er könne sich an die Gründe für die fehlende Beantwortung der Fragen zwar nicht erinnern, erneuert aber seine Darstellung, lediglich zu Hause abends bzw. zum Einschlafen Bier in unterschiedlicher Menge zu konsumieren, wobei sechs Dosen aber die Ausnahme seien; dabei mache er den Konsum davon abhängig, wie er den nächsten Tag gestalte bzw. was er geplant habe. Morgens und tagsüber trinke er nie. Er habe sich auch einlässlich dazu geäussert, wann und zu welchem Zweck er fahre und dass dies eben abends nie der Fall sei. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die unter dem dritten Spiegelpunkt auf Seite 3 aufgeworfene Frage einer allfälligen, nicht erwiesenen Toleranzentwicklung nicht relevant. Schliesslich erfolge auch der unter dem vierten Spiegelpunkt gezogene Schluss auf eine evident fehlende Verhaltenssteuerung und eine gänzlich ungeeignete Strategie «ohne jede Substantiierung oder Objektivierung». Die Gutachterin verlasse sich gewissermassen auf ihr «Bauchgefühl», obwohl sie bei seiner Befragung nicht einmal dabei gewesen sei.

2.6.2 Entgegen der Behauptung des Rekurrenten steht die Feststellung eines Kontrollverlustes in der Stellungnahme der Gutachterin vom 11. November 2020 nicht in Widerspruch zu ihren Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2018. Wenn dort unter Bezug auf den vor Jahrzehnten unternommenen Besuch der Anonymen Alkoholiker mit dem blossen Ziel einer Reduktion seiner Alkoholaufnahme auf die Möglichkeit eines schon damals eingetretenen Kontrollverlusts bezüglich des Alkoholkonsums und damit auf einen Hinweis auf eine Abhängigkeit verwiesen worden ist, so steht dies der Feststellung eines heute eingetretenen Kontrollverlustes offensichtlich nicht entgegen. Auch die übrigen fachlichen Feststellungen der Gutachterin erscheinen entgegen der Auffassung des Rekurrenten schlüssig und belegt. Diese gutachterlichen Feststellungen hat das Gericht nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es darf dabei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Nur wenn ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dabei beurteilt das Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens richtig sind, sondern bloss die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit des Gutachtens (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2019 E. 6.4.2).

Solche triftigen Gründe für ein Abweichen sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid festgestellt hat, ist «angesichts des erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsums» des Rekurrenten naheliegend, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers sehr fraglich erscheint. Es müssten daher spezielle Gründe vorliegen, welche im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung führten.

Mit der Gutachterin können zunächst aus einer mangelhaften Mitwirkung im Verfahren der Prüfung der Fahreignung Schlüsse gezogen werden. Darauf ist bereits in der Ergänzung zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 18. Juni 2018 hingewiesen und festgestellt worden, dass ein vom Probanden dargestellter eigener Standpunkt und Blickwinkel in die Begutachtung einbezogen werden könne, der Rekurrent aber unter Hinweis auf die bereits erfolgte ärztliche Stellungnahme keine Angaben zu seinem Trinkverhalten und seiner Trinkmenge mehr habe machen wollen (Ziff. 14, S. 6). Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3 m.H. auf BGE 124 II 559 E. 5a, S. 569). Dies gilt umsomehr, wenn gemäss den gutachterlichen Feststellungen aufgrund des gemessenen EtG-Wert von über 100 pg/mg und des massiv erhöhten Alkoholkonsummarker CDT auf das Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs geschlossen werden muss, der insbesondere wegen der funktionellen Komponente des Konsums zumindest an der Grenze zu einer Abhängigkeit liege, weshalb ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit vorliegt.

Seiner Mitwirkungsobliegenheit ist der Rekurrent im Begutachtungsverfahren nur ungenügend nachgekommen. So fällt auf, dass der Rekurrent mit seiner Stellungnahme seine eigenen Ausführungen zu seinem Alkoholkonsum, wie sie im Rahmen der Begutachtung referiert worden sind, weiter relativiert. Während er gegenüber Dr. B____ gemäss dessen ärztlichem Zeugnis vom 19. April 2017 noch ausgesagt hat, "dass er bis zu 6–8 Dosen Bier (ca. 2–2,5 Liter) pro Tag trinke», sollen heute sechs Dosen eine Ausnahme darstellen. Demgegenüber hat er gemäss den zusammenfassenden Feststellungen im Gutachten des IRM vom 6. Februar 2018 während des verkehrsmedizinischen Interviews keine genauen Angaben bezüglich der Menge oder Frequenz seines Alkoholkonsums gemacht. So hat er sich anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 17. Oktober 2017 auf Frage der konsumierten Mengen auf die Antwort beschränkt, es könne «mal mehr sein, mal weniger». Genauere Angaben habe er nicht machen wollen und darauf verwiesen, dass sich Dr. med. B____ ja bereits festgelegt habe.

Diese Relativierung der Trinkmenge steht auch in einem nicht aufzuhebenden Wider-spruch zu dem im Rahmen der Begutachtung mit der Haaranalyse erstellten EtG-Gehalt. Dies wurde bereits vor dem Hintergrund der noch höheren Trinkmengen mit der Ergänzung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 18. Juni 2018 thematisiert, wo zwar festgestellt worden ist, dass die von ihm «angegebenen Trinkwerte nicht gänzlich im Widerspruch zum gemessenen EtG-Wert [stünden], auch wenn diese Trinkmenge erfahrungsgemäss zu einem niedrigeren EtG-Wert führen sollte» (Ziff. 14 i.f., S. 8). Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Bagatellisierungstendenz belegt das von der Gutachterin festgestellte fehlende Problembewusstsein hinsichtlich seines Alkoholkonsums weiter. Gerade die unterbliebene Beantwortung der beiden Fragen, mit welcher die Konsistenz seiner erneut wiederholten Behauptung, bloss am Abend zum Einschlafen zu konsumieren, hätte geprüft werden sollen, belegt die gutachterliche Schlussfolgerung eines erfolgten Kontrollverlustes. Es erscheint evident, dass bei vorhandener Kontrolle im Rahmen der Untersuchung die Fragen der eigenen Behauptung der Trennfähigkeit entsprechend hätten beantwortet werden müssen. So belegt die unterlassene Beantwortung entweder Ausnahmen von der Behauptung, kontrolliert nur am Abend zu trinken, oder aber eine eingeschränkte Fähigkeit zu kontrolliert zielkonformem Handeln.

Eine fachliche Frage stellt es schliesslich dar, inwieweit aus einer gemessenen hohen EtG-Konzentration und der daraus ableitbaren Alkoholgewöhnung auf eine Toleranzentwicklung geschlossen werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte feststellbar, weshalb diesbezüglich von der gutachterlichen Feststellung abgewichen werden soll. Vor diesem Hintergrund ist mit den Ausführungen der Gutachterin nachvollziehbar, dass aufgrund der gemessenen hohen EtG-Konzentration und der daraus ableitbaren Alkoholgewöhnung auf eine Toleranzentwicklung geschlossen werden kann, welcher entsprechend den Feststellungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2018 für die Verhaltenskontrolle und damit für die Verkehrsrelevanz und die Trennfähigkeit eine besondere Bedeutung zukommt. Insbesondere das für den Rekurrenten gemäss der gutachterlichen Feststellung zu bejahende Fehlen einer körperliche Rückmeldung über das Erreichen unzuträglicher Blutalkoholspiegel, die hohe Trinkfrequenz und -menge stellen somit im Kontext der Toleranzentwicklung und der Veränderungen der Risikowahrnehmung beim Rekurrenten Faktoren dar, die die Wahrscheinlichkeit einer künftigen alkoholisierten Verkehrsteilnahme erkennbar erhöhten. Demgegenüber würde die zur Vermeidung von Trunkenheitsfahrten angegebene Strategie des Rekurrenten eine bewusste Steuerung des Verhaltens voraussetzen, welche beim festgestellten zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum aus verkehrsmedizinischer Sicht als nicht tragfähig bezeichnet werden muss. Im vorliegenden Fall, wo auch beim AUDIT im Rahmen der Begutachtung gemäss Beurteilung der Gutacherin eine fehlende Verhaltenssteuerung evident geworden ist, ist diese Strategie gänzlich ungeeignet. Daraus leitete die Gutachterin in schlüssiger Weise die Verkehrsrelevanz des Alkoholmissbrauchs und die Verneinung der Trennfähigkeit zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme ab.

Schliesslich darf in diesem Zusammenhang ergänzend auch festgestellt werden, dass die Gutachterin in der Ergänzung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 18. Juni 2018 aufgrund seiner Einlassungen darauf geschlossen hat, dass er «beständig übermässig» trinken würde. Vor diesem Hintergrund, seinem notorisch für die Alkoholintoxikation massgebenden Alters und seiner körperlichen Konstitution (vgl. Ärztliches Untersuchungsprotokoll Verkehrsmedizin vom 15. Juni 2017; Verkehrsmedizinisches Gutachten vom 6. Februar 2018, S. 4) und der sich aus einem gemessenen EtG-Wert von über 100 pg/mg wie auch seinen eigenen früheren Angaben (ca. 2,5 l Bier) ergebenden Trinkmengen, scheint eine Trennung von Trinken und Strassenverkehr nicht möglich, ist doch auch nach einem abendlichen Trinken in diesem Umfang am Folgetag noch von einem fahruntauglichen Zustand auszugehen.

2.7 Insgesamt muss aufgrund der Umstände und der Ergänzung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 20. November 2020 die Fahreignung des Rekurrenten verneint werden. Folglich ist der Rekurs in materieller Hinsicht abzuweisen.

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Er anerkennt gleichzeitig, dass er in jenem Verfahren trotz anwaltschaftlicher Vertretung seine Bedürftigkeit bloss behauptet, dafür aber im Unterschied zum vorliegenden Verfahren (vgl. E. 4.2) keinerlei Belege eingereicht hat. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich, auch zu belegen. Aufgrund ihrer diesbezüglich umfassenden Mitwirkungspflicht muss sie über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen oder Editionsangebote zu machen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008 vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist es auch nicht Sache der Behörde, eine qualifiziert anwaltschaftlich vertretene Partei zur Einreichung offerierter Belege aufzufordern. Vielmehr war es seine Sache, diese Belege einzureichen, nachdem ihm mit Schreiben vom 18. April 2019 wie von ihm selber ausgeführt in Aussicht gestellt worden ist, dass sein Rekurs nun «so schnell wie möglich» behandelt werde.

Folglich ist die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund des dem Rekurrenten anzurechnenden Säumnisses seiner Vertretung nicht zu beanstanden.

4.1 Daraus folgt, dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der Rekurrent beantragt jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und der Notwendigkeit zur Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme kann der Rekurs nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zu prüfen ist daher die Bedürftigkeit des Rekurrenten. Diesbezüglich bezieht sich der Rekurrent auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen / Beihilfen des Amts für Sozialbeiträge vom 19. Dezember 2017. Daraus folgt, dass sich die Einnahmen des Rekurrenten und sein erweiterter und erhöhter Existenzbedarf ungefähr entsprechen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligt werden kann. Die Gebühr geht daher zulasten des Staates.

Der Vertreter des Rekurrenten hat es unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu belegen. Der angemessene Vertretungsaufwand ist daher zu schätzen. Unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Vertretung erscheint ein Aufwand von knapp 10 Stunden für die Rekursanmeldung, die Rekursbegründung und die Stellungnahmen vom 3. November 2020 und 8. Januar 2021 angemessen. Daraus resultiert unter Einschluss der notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 2'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 154.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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