Urteilskopf 124 II 55954. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Oktober 1998 i.S. A. gegen Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Entzug des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1bis SVG). Schwierigkeiten der Feststellung einer Abhängigkeit von Cannabis (E. 3c). Der Drogenabhängigkeit gleichzustellen ist der regelmässige Konsum von Drogen, der seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (E. 3d). Zur Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch die Einnahme von Cannabis (E. 4a-c). Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen zu den Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers und zu seiner Persönlichkeit, ohne welche seine Fahreignung nicht beurteilt werden kann (E. 4d-g; E. 5a).
Sachverhalt ab Seite 560
BGE 124 II 559 S. 560
Am 27. April 1997 wurde A. bei einer Personenkontrolle von der Stadtpolizei Zürich in seinem Wagen mit 8,7 g Haschisch und 0,8 g Kokain angetroffen. Er gab bei der polizeilichen Befragung an, seit zehn Jahren Haschisch zu konsumieren, und zwar ein- bis zweimal wöchentlich eine Menge von 0,3 g zu Fr. 3.--. Ausserdem konsumiere er einmal jährlich Kokain. In der Audienz vom 21. Mai 1997 bestätigte er den Haschischkonsum. Dagegen bestritt er, harte Drogen, namentlich Kokain, zu konsumieren: Er habe das Abhörungsprotokoll unterschrieben, ohne es genau durchgelesen zu haben. Daraufhin musste sich A. einer amtsärztlichen Untersuchung bei der verkehrsmedizinischen Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (im Folgenden: Institut für Rechtsmedizin) unterziehen, um seine gesundheitliche Eignung als Motorfahrzeugführer zu überprüfen. Bei der Begutachtung gab A. an, er habe als 20-jähriger drei- oder viermal Kokain konsumiert; aktuell gebe es nur den einmaligen polizeilich rapportierten Konsumversuch im April 1997. Ausserdem rauche er 20 Zigaretten am Tag und trinke zwei Flaschen Bier pro Woche. Die körperliche Untersuchung ergab keine Anzeichen für einen chronischen oder aktuellen Drogenkonsum. Dagegen wurde in den Urinproben vom 4. September und vom 3. Oktober 1997 Tetrahydrocannabinol (THC, der Hauptwirkstoff von Cannabis) nachgewiesen; die Urinprobe vom 3. Oktober 1997 fiel auch hinsichtlich Amphetaminen positiv aus. Daraufhin wurde ein neuerlicher Termin zur Abgabe von Urin in der Woche vom 3.- 7. November 1997 angekündigt mit dem Hinweis, dass ein nochmaliger THC-positiver Urintest den Entzug des Führerausweises nach BGE 124 II 559 S. 561sich ziehen werde. Am 23. Oktober 1997 gab A. telefonisch einen Ferienaufenthalt bekannt und teilte mit, er werde in diesen Ferien Haschisch rauchen, weshalb er um einen späteren Termin für die Abgabe seiner Urinprobe bitte. Der begutachtende Arzt zog daraus die Schlussfolgerung, dass A. seinen Haschischkonsum nicht beenden könne, weshalb der Verdacht eines vorliegenden süchtigen Konsums von Haschisch nicht ausgeräumt werden könne. Die amphetamin-positive Urinprobe vom 3. Oktober 1997 ergebe zusammen mit dem Kokainkonsum vom April 1997 das Bild eines zusätzlich zum Haschischkonsum getätigten, unkontrollierten Konsums von anderen Drogen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 1997 entzog die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug A. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiederaushändigung des Ausweises und die Aufhebung des Fahrverbots wurden vom Nachweis einer mindestens einjährigen, strikt ärztlich oder fürsorgerisch kontrollierten Drogenabstinenz, dem Einreichen eines entsprechenden Zeugnisses und des Ergebnisses der Aktenbegutachtung durch die verkehrsmedizinische Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin abhängig gemacht. Die hiergegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug blieb erfolglos. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 1998 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug zurückzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
aa) Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Feststellung einer Abhängigkeit von Cannabis. Grundsätzlich gibt es bei Cannabis keine physische Abhängigkeit; der regelmässige Konsum kann allerdings zu einer gewissen psychischen Abhängigkeit führen (SEPHAN HARBORT, Rauschmitteleinnahme und Fahrsicherheit, Indikatoren - Analysen - Massnahmen, Stuttgart (u.a.) 1996, S. 106 Rz. 221; HANS HARALD KÖRNER, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Kommentar, 4. Auflage, München 1994, Anh. CI, Rz. 237; THOMAS GESCHWINDE, Rauschdrogen, Marktformen und Wirkungsweisen, 3. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 1996 S. 51 Rz. 202 ff).
Die für eine Cannabis-Abhängigkeit typischen Symptome (Teilnahmslosigkeit, Problemverdrängung, allgemeiner Aktivitätsverlust; sog. "amotivationales Syndrom") können jedoch auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein (GESCHWINDE, a.a.O., S. 53 Rz. 207 f.). Zwar kann es bei einem länger andauernden Konsum von Haschisch zu einer chronischen Schädigung der Atemwege, Beeinträchtigungen der Lungenfunktion, Herz-Kreislauf-Störungen und Leberschädigungen kommen (KÖRNER, a.a.O., Rz. 237; GESCHWINDE, a.a.O., S. 56 Rz. 277); derartige Schäden sind jedoch ebenfalls nicht cannabis-spezifisch und können z.B. auch die Folge eines übermässigen Tabakkonsums sein. Der Nachweis von THC (bzw. seiner Metaboliten) im Urin ist noch lange nach dem Konsum möglich (PETER X. ITEN, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, Forensische Interpretation und Begutachtung, Zürich 1994, S. 110 f.: fünf bis 30 Tage nach dem letzten Konsum), und lässt für sich allein keinen Rückschluss auf Zeitpunkt, Häufigkeit und Dosis des Haschischkonsums zu (THOMAS SIGRIST, Drogenschnelltests im Strassenverkehr, Kriminalistik 1996, S. 676). So wertete das Bundesgericht im unveröffentlichten Entscheid i.S. L. vom 31. Januar 1996 (E. 2c) den Umstand, dass alle Urinuntersuchungen des Betroffenen THC-positiv ausfielen, zwar als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer auf den Drogenkonsum aus eigener Willenskraft nicht verzichten könne; mangels zusätzlicher, für eine BGE 124 II 559 S. 564Drogenabhängigkeit sprechender Indizien könne jedoch das Vorliegen einer Sucht nicht schlüssig beurteilt werden.
bb) Ähnlich liegen die Umstände im vorliegenden Fall. Zwar ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Haschischkonsum auch während der laufenden ärztlichen Untersuchung nicht eingestellt hat, trotz des Risikos, seinen Führerausweis und damit auch die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle zu verlieren, ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Abhängigkeit. Diese Erklärung ist aber nicht zwingend: Denkbar ist auch, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Führerausweisentzugs nicht ernst genug nahm oder die Nachweisdauer von THC im Urin unterschätzte und seinen Haschischkonsum deshalb erst kurz vor den angesetzten Terminen unterbrach.
d) Angesichts der Schwierigkeiten, eine Drogenabhängigkeit mit der gebotenen Sicherheit nachzuweisen, stellt sich die Frage, ob im Interesse der Verkehrssicherheit nicht der regelmässige Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleichzustellen ist, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (in diesem Sinne bereits BGE 115 Ib 328 E. 1 S. 331; so auch Anhang III Ziff. 15 der Direktive 91/439/EWG vom 29. Juli 1991, wonach der Führerausweis nicht erteilt bzw. nicht erneuert werden darf, wenn der Bewerber oder Fahrzeugführer von psychotropen Stoffen abhängig ist oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen regelmässig übermässig Gebrauch macht; vgl. auch HAURI-BIONDA, a.a.O., S. 460; HARBORT, a.a.O., S. 240 Rz. 579). Auch in diesem Fall erscheint der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Fahren nicht mehr gewährleistet. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er seit zehn Jahren regelmässig - ein- bis zweimal in der Woche - Haschisch konsumiert. Die Urinproben und sein Verhalten während der Untersuchung verdeutlichen, dass er dieses Konsumverhalten auch in der Zukunft fortsetzen will, auch wenn möglicherweise keine Abhängigkeit von Cannabis besteht.
Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber jedenfalls, dass der regelmässige Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d.h. der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet.BGE 124 II 559 S. 565
Vier Jahre später erfolgte ein erneuter zweimonatiger Warnungsentzug des Führerausweises, diesmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (1,16-1,61%o). Dieser Vorfall lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer - zumindest damals - mehr Alkohol konsumierte, als er bei seiner Begutachtung angegeben hat. Allerdings liegt der Vorfall sieben Jahre zurück; seither sind keine weiteren Vorkommnisse im Strassenverkehr bekannt. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die Verkehrsregelverletzungen, die 1985 zum Sicherungsentzug führten (Missachtung eines Rotlichts; Nichtgewähren des Vortrittsrechts gegenüber Schulkindern, die auf einem Fussgängerstreifen die Fahrbahn überqueren wollten), unter Drogeneinfluss begangen wurden. Auch bei der Personenkontrolle im April 1997, bei welcher der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug angetroffen wurde, fanden sich keine Anzeichen für einen aktuellen Konsum von Haschisch. g) Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres vom Haschischkonsum des Beschwerdeführers auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden. Nach dem Gesagten lassen die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts keine abschliessende Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers zu. Sie erweisen sich damit als unvollständig.