Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2018.110, AG.2018.744
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2018.110

URTEIL

vom 9. November 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Mai 2018

betreffend Verlängerung der Kontrollfrist bzw. Reaktivierung der Niederlassungsbewilligung

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrent), geboren am [...], reiste am [...] 1979 im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz ein. Am [...] 1983 wurde ihm in Basel eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 12. Januar 2011 veranlasste das Einwohneramt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Einwohneramt) die amtliche Streichung des Rekurrenten infolge mutmasslichen Wegzugs. Aufgrund einer Meldung des Migrationsamts des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Migrationsamt) hob das Einwohneramt die amtliche Streichung am 12. Dezember 2012 auf. Gleichzeitig verlängerte das Migrationsamt die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten bis am 23. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 12. März 2013 teilte die Schwester des Rekurrenten der Steuerverwaltung mit, dass ihr Bruder nicht mehr bei ihr wohne und ihr seine aktuelle Adresse nicht bekannt sei, und bat darum, den Rekurrenten betreffende Korrespondenz nicht mehr an ihre Adresse zu richten. Da die Steuerverwaltung in Bezug auf den Verbleib des Rekurrenten ab Januar 2013 weder eine Folgeadresse noch sonstige Informationen erhältlich machen konnte, ersuchte sie das Einwohneramt am 10. Mai 2013 um dessen amtliche Streichung. Daraufhin wurde der Rekurrent per 14. Mai 2013 erneut infolge Wegzugs ohne Abmeldung amtlich gestrichen.

Mit E-Mail vom 27. Februar 2017 gelangte der Rekurrent an das Einwohneramt und ersuchte um Regelung seiner seit dem 23. Dezember 2014 abgelaufenen Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt, an welches dieses Ersuchen weitergeleitet worden war, informierte den Rekurrenten darüber, dass er bereits seit dem 14. Mai 2013 amtlich gestrichen sei, und forderte ihn auf, zwecks Reaktivierung der Niederlassungsbewilligung im Sinne einer Aufenthaltsprüfung nachzuweisen, dass er sich seit Januar 2013 ohne Unterbrüche von mehr als sechs Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Der Rekurrent kam dieser Aufforderung wie auch weiteren Schreiben und Mahnungen nicht nach. Schliesslich gewährte das Migrationsamt ihm am 30. Juni 2017 das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung. Jedoch nahm der Rekurrent auch zu diesem Vorhaben keine Stellung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 stellte das Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung per 1. Januar 2013 fest und wies das sinngemässe Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist ab. Weiter wurde der Rekurrent per 31. Mai 2018 aus dem Schengenraum weggewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (nachfolgend JSD) vom 16. Mai 2018 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid vom 16. Mai 2018 richtet sich der mit Eingaben vom 25. Mai 2018 und 18. Juni 2018 erhobene und begründete Rekurs, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Juli 2018 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen hat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent sinngemäss, der Entscheid des JSD vom 16. Mai 2018 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, und es sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Das JSD verzichtete auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 30. August 2018 stellte der Rekurrent diverse Anträge, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. Die Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind. Das vorliegende Urteil ist nach einer Beratung ergangen.

Erwägungen

1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 4. Juli 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2

1.2.1 In seiner Replik vom 30. August 2018 stellte der Rekurrent die folgenden Forderungen: Für die Vorbereitung seiner Rückkehr seien ihm mindestens drei bis sechs Monate zu gewähren. Es sei kein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Für seine Rückkehr sei ihm finanzielle Unterstützung zu leisten. Sobald er einen neuen türkischen Pass und eine neue türkische Identitätskarte beantragt habe, könne er versuchen, mit den türkischen Behörden den Militärdienst gegen Bezahlung zu regeln. Wenn danach aus Sicht der türkischen Regierung keine Hindernisse bestünden, werde er sich freiwillig abmelden und die Schweiz verlassen. Seine Forderungen seien nicht verhandelbar. Wenn sie einigermassen erfüllt seien, wolle er es lassen, "in Appellationsgericht zu ziehen" und die Schweiz freiwillig verlassen. Die Erklärung des Rekurrenten kann als Rückzug seines Rekurses qualifiziert werden. Dieser Rückzug ist jedoch an diverse Bedingungen geknüpft, die teilweise nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden (insb. Rückkehrhilfe) oder nicht einmal im Einflussbereich der Schweizer Behörden liegen (Verhandlungen mit den türkischen Behörden).

1.2.2 Aus der Dispositionsmaxime ergibt sich, dass der Rekurrent das Verfahren durch Rückzug seines Rekurses beenden kann (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 959 und 980; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 195 f.). Prozesshandlungen der Parteien sind jedoch bedingungsfeindlich (Schwank, a.a.O., S. 147; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 889). Die Rückzugserklärung muss deshalb bedingungslos erfolgen (vgl. BGE 119 V 36 E. 1b S. 38 und 111 V 156 E. 3a S. 158; Schwank, a.a.O., S. 196). Ein bedingter Rückzug ist ausgeschlossen (Härri, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 32 N 16). Die an Bedingungen geknüpfte Rückzugserklärung des Rekurrenten vom 30. August 2018 ist folglich wirkungslos.

1.3 Ein Einreiseverbot sowie Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und deshalb auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Auf die sinngemässen Anträge des Rekurrenten vom 30. August 2018, es sei kein Einreiseverbot zu erlassen und es sei ihm Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten.

1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Erlöschensgrund setzt voraus, dass sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufgehalten hat (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; BGer 2A.376/2004 vom 1. Juli 2004 E. 2.2 und 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004 E. 2.1; VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2; widersprüchlich BGer 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 und 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1).

2.2

2.2.1 Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache – vorliegend der tatsächliche Auslandaufenthalt des Ausländers von mehr als sechs Monaten – nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Nach dem Regelbeweismass gilt der Beweis dann als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung der Tatsache überzeugt ist. Dies setzt voraus, dass am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.1; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 727; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213 ff.).

2.2.2 Wer die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine Sonderregeln enthält (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 781 ff.; Schwank, a.a.O., S. 180). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2; Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [Zivilgesetzbuch], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 8 N 13 ff.; Spühler/Dolge/ Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, Kapitel 10 N 43 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 18 N 48 f.). Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB gilt grundsätzlich auch für negative Tatsachen bzw. das Nichtvorhandensein von Tatsachen (BGE 119 II 305 E. 1b.aa S. 306; VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10 N 49; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 61). Dabei wird zwischen bestimmten und unbestimmten negativen Tatsachen unterschieden. Im ersten Fall kann das Nichtvorhandensein der Tatsache durch den Nachweis bestimmter positiver Tatsachen bewiesen werden. Im zweiten Fall müssten zum lückenlosen Beweis des Nichtvorhandenseins der Tatsache eine unbestimmte Vielzahl positiver Tatsachen nachgewiesen werden (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 N 19; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10 N 50 und 52; Walter, in: Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2012, Art. 8 N 336 f. und 340). Für bestimmte negative Tatsachen gelten die allgemeinen Beweislastregeln uneingeschränkt (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10 N 50 f.; Walter, a.a.O., Art. 8 N 339). Auch die mit dem Beweis unbestimmter negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. In diesem Fall hat die Gegenpartei aber nach Treu und Glauben die Obliegenheit, durch die Erbringung eines Gegenbeweises an der Beweisführung mitzuwirken (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5 S. 217 und 119 II 305 E. 1b.aa S. 306). Das gänzliche Misslingen des Gegenbeweises darf als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der grundsätzlich beweisbelasteten Partei gewertet werden, die eine negative Tatsache hätte beweisen sollen (BGer 5P.376/2006 vom 14. Juni 2007 E. 3.3; VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2). Die Verweigerung der gebotenen Mitwirkung ist bei der Beweiswürdigung ebenfalls als Indiz für das Bestehen der damit zu beweisenden Tatsache zu berücksichtigen (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 61; vgl. BGE 119 II 305 E. 1b.aa S. 306; BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 3.4.6). Eine Mitwirkungspflicht einer Partei ändert aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 459 f. und 467).

2.2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG ist Voraussetzung für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung die positive Tatsache, dass sich der Ausländer länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat, und nicht die negative Tatsache, dass er sich während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Im Übrigen ist diese negative Tatsache eine bestimmte negative Tatsache, weil sie sich ohne Weiteres durch den Nachweis einer bestimmten positiven Tatsache des Aufenthalts in einem anderen Land beweisen lässt. Folglich würden dafür ohnehin dieselben Beweislastregeln gelten wie für eine positive Tatsache. Der mehr als sechs monatige Auslandsaufenthalt bringt die Niederlassungsbewilligung nachträglich zum Erlöschen. Es handelt sich deshalb um eine rechtsaufhebende Tatsache, für die mangels spezialgesetzlicher Regelung die Behörde und nicht der Ausländer die Beweislast trägt (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.3).

2.2.4 Gemäss Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer aber verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4 und VD.2017.219 E. 5.3.2.3.4; Göksu, in: Caroni/Gäch-ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, Art. 90 N 5; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 708; Krauskopf/Emmenegger/ Babey, a.a.O., Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 712; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 466; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 50 f.). Nicht anwaltlich vertretene Parteien hat sie ferner zumindest auf die möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 712; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O. Art. 13 N 51). Solange die Behörde ihre Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat, kann sie von den Betroffenen nicht erwarten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4; vgl. Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 53; Art. 161 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Beweiswürdigung zuungunsten der mitwirkungspflichtigen Partei berücksichtigt werden, wenn sie vorgängig darüber informiert worden ist (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4; Kiener/Rütsche/Kuhn, N 710; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 467; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 80; Rüetschi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 161 N 5 und Art. 164 N 4; vgl. Art. 164 ZPO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet es aber, aus der Verweigerung der Mitwirkung automatisch auf den Nachweis der Tatsache zu schliessen, die damit hätte bewiesen werden sollen (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 164 N 6; Schmid, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar. Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 164 N 2; Rüetschi, a.a.O., Art. 164 N 7). Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann bloss als Indiz für das Bestehen der damit zu beweisenden Tatsache betrachtet werden (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4; vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 164 N 6).

2.3

2.3.1 Der Rekurrent behauptet, er wohne seit seiner Einreise in die Schweiz am [...] 1979 abgesehen von einem vierwöchigen Aufenthalt in seiner Heimatstadt in den 1980er Jahren in der Schweiz (Rekurs vom 18. Juni 2018). Beweismittel für einen darüber hinausgehenden Auslandsaufenthalt des Rekurrenten fehlen.

Für die folgenden Zeiträume von jeweils mehr als sechs Monaten liegt kein eindeutiger Beweis dafür vor, dass sich der Rekurrent in der Schweiz aufgehalten hat: 18. April 2013 bis 31. Dezember 2015, 1. Februar 2016 bis 26. Februar 2017 und 28. Februar 2017 bis 23. Februar 2018 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 und 11–13). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass sich der Rekurrent zumindest während eines dieser Zeiträume während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat.

2.3.2 Am 20. Mai 2017 erklärte die Schwester des Rekurrenten gegenüber der Kantonspolizei, dieser hole seine Post bei ihr ab. Sie wisse, dass er in Basel wohne. Seine neue Adresse sei ihr aber unbekannt. Es besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Folglich spricht die Protokollaussage der Schwester dafür, dass sich der Rekurrent zumindest in der letzten Zeit vor dem 20. Mai 2017 in der Schweiz aufgehalten hat, und hat die Vorinstanz ihr zu Unrecht jede Beweiskraft abgesprochen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Die Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz ist damit aber nicht konkret mittels genauerer Datumsangabe belegt worden.

2.3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 3 AuG wird der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt. Gemäss Art. 63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss der Niedergelassene seinen Ausweis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde zur Verlängerung vorlegen. Im vorliegenden Fall endete die Laufzeit des Ausländerausweises des Rekurrenten am 23. Dezember 2014 (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen 3). Der Rekurrent hätte diesen deshalb bis am 9. Dezember 2014 dem Migrationsamt zur Verlängerung vorlegen müssen. Dies hat er unterlassen. In dieser Pflichtverletzung kann ein Indiz dafür gesehen werden, dass sich der Rekurrent im Ausland aufgehalten hat.

2.3.4 Von einem Ausländer, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, kann ohne besonderen Anlass nicht erwartet werden, dass er ständig Beweismittel für seinen Aufenthalt in der Schweiz sammelt. Gemäss einem kürzlich gefällten Urteil des Verwaltungsgerichts besteht ein solcher Anlass erst, wenn der Ausländer darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Kontrollfrist für seine Niederlassungsbewilligung abgelaufen ist und er seinen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen hat (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.6). Die Pflicht zur Vorlegung des Ausländerausweises zur Verlängerung (vgl. oben E. 2.3.3) bezweckt gerade die Feststellung, ob sich der Ausländer tatsächlich noch in der Schweiz befindet (Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 41 N 12). Wenn der Ausländer dieser Pflicht nicht nachkommt, ist er deshalb für den Nachweis seines Aufenthalts in der Schweiz selber verantwortlich. In Präzisierung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten, dass von einem Ausländer erwartet werden kann, dass er für die Zeit seit dem Ende der Kontrollfrist Beweise für seinen Aufenthalt in der Schweiz sammelt bzw. im Nachhinein beibringt, wenn er seiner gesetzlichen Pflicht, seinen Ausweis zur Verlängerung vorzulegen, nicht rechtzeitig nachkommt.

2.3.5 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht darf grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises auf die möglichen Folgen einer solchen Pflichtverletzung bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten eines nicht anwaltlich vertretenen Ausländers berücksichtigt werden (vgl. VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4 und 2.2.7 sowie oben E. 2.2.4). Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass es einen Nachweis für seinen Aufenthalt in der Schweiz seit Januar 2013 benötige, um seine Niederlassungsbewilligung zu reaktivieren und seinen Aufenthalt zu verlängern. Diese Formulierung ist zwar rechtstechnisch nicht korrekt, weil eine noch nicht erloschene Niederlassungsbewilligung nicht reaktiviert werden muss und eine erloschene Niederlassungsbewilligung nicht reaktiviert werden kann. Der Rekurrent hat dem Schreiben aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen können, dass er mit dem Verlust seiner Niederlassungsbewilligung rechnen muss, wenn er den geforderten Beweis nicht erbringt. Damit enthält das Schreiben vom 28. Februar 2017 einen genügenden Hinweis auf die möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht. Einen früheren Hinweis verunmöglichte der Rekurrent durch sein eigenes pflichtwidriges Verhalten. Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) ist eine Änderung der Wohnadresse innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen. Da der Rekurrent dieser Pflicht nicht nachkam, konnte das Migrationsamt ihn nicht bereits nach Ablauf der Laufzeit seines Ausländerausweises am 23. Dezember 2014 auf die möglichen Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinweisen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ergibt sich, dass ein Ausländer aus dem Fehlen eines früheren Hinweises auf die möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wenn er einen solchen durch eigenes pflichtwidriges Verhalten verunmöglicht hat. Unter diesen Umständen darf die Mitwirkungspflichtverletzung im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ab dem 24. Dezember 2014 zum Nachteil des Rekurrenten berücksichtigt werden.

2.3.6 Der Rekurrent wurde vom Migrationsamt unter Hinweis auf die möglichen Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht mehrmals ersucht, Belege dafür einzureichen, dass er sich seit Januar 2013 ohne Unterbrüche von mehr als sechs Monaten in der Schweiz aufgehalten hatte. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erloschen sei, weil mangels Einreichung entsprechender Belege davon auszugehen sei, dass er sich mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe. Auch im angefochtenen Entscheid wurde festgestellt, dass der Rekurrent Belege dafür hätte einreichen müssen, dass er sich seit Anfang 2013 ohne Unterbrüche von mehr als sechs Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. Trotz dieser diversen Hinweise nannte der Rekurrent in der Begründung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht vom 18. Juni 2018 für seinen Aufenthalt in der Schweiz vom 24. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015, 1. Februar 2016 bis 26. Februar 2017 und 28. Februar 2017 bis 23. Februar 2018 keine Beweismittel. Er erklärte bloss, er werde Beweise noch vorlegen, ohne zu erwähnen, worum es sich dabei handeln soll. Die Beweismittel sind jedoch bereits in der Rekursbegründung anzugeben (§ 46 Abs. 2 OG; § 16 Abs. 2 VRPG). Darauf wurde der Rekurrent in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids aufmerksam gemacht. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, den Rekurrenten erneut zur Einreichung von Beweismitteln aufzufordern. Im Übrigen unterliess er es auch in seiner Replik vom 30. August 2018, Beweise anzugeben oder einzureichen, obwohl der Verfahrensleiter seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 6. Juli 2018 abgewiesen hatte. Somit sprechen sowohl die Verletzung der Pflicht, den Ausländerausweis zur Verlängerung vorzulegen (vgl. oben E. 2.3.3) als auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. oben E. 2.3.4 f.) dafür, dass sich der Rekurrent in den vorstehend erwähnten Zeiträumen im Ausland aufgehalten hat. Zumindest für die Zeit vom 24. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 bestehen überhaupt keine Beweise oder Indizien für einen Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz. Bei Würdigung dieser Beweislage ist davon auszugehen, dass der Rekurrent spätestens am 24. Dezember 2014 aus der Schweiz ausgereist ist und sich bis am 31. Dezember 2015 im Ausland aufgehalten hat. Folglich ist seine Niederlassungsbewilligung spätestens am 26. Juni 2015 gemäss Art. 60 Abs. 2 AuG von Gesetzes wegen erloschen.

2.4 Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, der Verlust seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen. Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AuG), besteht dabei nicht (BGer 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E 2.3).

3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AuG) abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewesen sind, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht vorübergehender Natur gewesen ist (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).

3.2 Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 2.3.6), ist davon auszugehen, dass der Rekurrent spätestens am 24. Dezember 2014 aus der Schweiz ausgereist ist. Folglich hätte er ein Gesuch um Wiederzulassung spätestens am 24. Dezember 2016 stellen müssen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Die Vor-instanz stellte deshalb zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE nicht erfüllt sind (angefochtener Entscheid, E. 17).

4.1 Da die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erloschen ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE nicht erfüllt sind, hat das Migrationsamt den Rekurrenten zu Recht in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen.

4.2 Der Rekurrent macht geltend, er werde in der Türkei gesucht, weil er sich geweigert habe, Waffen in die Hand zu nehmen und Militärdienst zu leisten (Rekursbegründung vom 18. Juni 2018). Die allgemeine Militärdienstpflicht besteht in der Türkei für männliche türkische Staatsbürger im Alter von 20 bis 41 Jahren (vgl. BVGer E-2123/2017 vom 26. April 2017 E. 5.2). Somit verliess der Rekurrent die Schweiz lange bevor er militärdienstpflichtig wurde, und ist er inzwischen längst nicht mehr militärdienstpflichtig. Im Übrigen genügt der Umstand, dass ein Ausländer Kurde ist und den Militärdienst verweigert hat, ohnehin nicht zur Begründung einer konkreten und ernsthaften Gefahr ("real risk") der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (vgl. BGer 2C_403/2014 vom 17. November 2014 E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Vollzug der Wegweisung eines Kurden nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGer E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.1.2). Somit ist der Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten zulässig.

Mit Eingabe vom 30. August 2018 beantragt der Rekurrent sinngemäss die Ansetzung einer Ausreisefrist von drei bis sechs Monaten, weil er nach 39 Jahren in der Schweiz mindestens so lange Zeit brauche, um sich auf seine Rückkehr vorzubereiten. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer es erfordern, ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern (Art. 64d Abs. 1 AuG). Mit der Verfügung vom 16. Februar 2018 wurde der Rekurrent verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum bis zum 31. Mai 2018 zu verlassen. Damit wurde ihm eine Ausreisefrist von mehr als drei Monaten angesetzt. Diese Frist ist auch unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz angemessen.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, unterliegt der Rekurrent mit seinem Rekurs. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG hat er deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘200.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

Mitteilung an:

  • Rekurrent

  • Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

  • Staatsekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

20

AuG

  • Art. 30 AuG
  • Art. 41 AuG
  • Art. 60 AuG
  • Art. 61 AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 64d AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

II

  • Art. 119 II

OG

  • § 46 OG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

18