1 - 12 BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone)
Die Baubewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach im Dorfkern von Ap- penzell, welcher im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist und innerhalb der Bauzone liegt, ist keine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG), weshalb auch keine Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens nach Art. 7 NHG besteht.
Eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach beeinträchtigt den Dorfkern von Appenzell als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung nicht wesentlich, da die Dachlandschaft nicht Schutzziel des ISOS ist (Art. 18a Abs. 3 RPG).
Die leichte Änderung der Dachwirkung durch eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, das in einem regionalen Inventar als ortsbildrelevante Baute aufgeführt ist, aus diesem je- doch nicht hervorgeht, dass das Dach besonders geschützt wäre, wird durch das nach Bun- desrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen (Art. 18a Abs. 4 RPG).
Erwägungen: I.
A. stellte am 9. Juli 2020 bei der Baukommission Inneres Land AI das Baugesuch für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes Parzelle Nr. x, Bezirk Appenzell. Diese Parzelle liegt innerhalb der Bauzone in der Kernzone K, in der Ortsbildschutz- zone Integral und innerhalb des Dorfkerns von Appenzell, welcher im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist. Als Einzelgebäude ist es als ortsbildrelevante Baute im Inventar der schützenswerten Bauten und Baugruppen im Kulturgüterregister der Feuerschaugemeinde aufgeführt.
Die Fachkommission Heimatschutz reichte der Baukommission Inneres Land AI am
August 2020 eine Baubegutachtung ein. Darin hielt sie fest, dass es für sie nicht in Frage komme, dass in der Ortsbildschutzzone Integral, ISOS Erhaltungsziel A (Sub- stanzerhalt) und auf einem Kulturobjekt eine Photovoltaikanlage Aufdach realisiert werde. Sie empfehle das Gesuch zur Ablehnung und eine Gesamtstrategie zu entwi- ckeln, wie die gleichen Ziele erreicht werden könnten.
Die Fachkommission Denkmalpflege reichte der Baukommission Inneres Land AI am
September 2020 eine Stellungnahme zum Baugesuch von A. ein.
Die Baukommission Inneres Land AI erteilte A.am 24. September 2020 die Baubewilli- gung für die Aufdach-Photovoltaikanlage.
Den Rekurs gegen die Baubewilligung, welcher die Fachkommission Heimatschutz am
Oktober 2020 der Standeskommission Appenzell I.Rh. einreichte, wies diese mit Entscheid vom 11. Mai 2021 ab.
Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass für die strittige Photovoltaikanlage keine Bewilligung erforderlich sei, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes falle, bundesrechtlich geregelt sei und einen Bezug zum Natur-, Land- schafts- und Heimatschutz aufweise. Insbesondere seien für die Photovoltaikanlage
2 - 12 keine der in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG aufgeführten Bewilligungen erforderlich. Ausnah- mebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone würden als Erfüllung einer Bun- desaufgabe gelten; das Baugrundstück liege aber innerhalb der Bauzone. Mit der an- gefochtenen Bewilligung werde demnach keine Bundesaufgabe vollzogen. Dass das Baugrundstück zu einem Gebiet gehöre, das im ISOS aufgeführt sei, bedeute nicht, dass die im ISOS definierten Erhaltungsziele unmittelbar anwendbar wären. Auch die Aufnahme eines Gebäudes ins ISOS als Einzelobjekt würde noch nicht bedeuten, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sei. Der Um- stand, dass das Gebäude als ortsbildrelevante Baute geschützt sei, bilde keinen An- lass für hohe Anforderungen, seien doch ortsbildrelevante Bauten in Bezug auf Stel- lung und Volumen grundsätzlich zu erhalten und erfahre ein Gebäude durch eine Pho- tovoltaikanlage keine nennenswerte Änderung in Bezug auf Stellung und Volumen. Die aus dem ISOS fliessenden Vorgaben auf das vorliegende Bauvorhaben seien nicht di- rekt anwendbar. Sie stünden daher der Bewilligung einer Solaranlage nicht im Weg. Eine Bewilligung könne daher nicht mit der Begründung verweigert werden, gemäss dem ISOS seien störende Eingriffe zu vermeiden und die Photovoltaikanlage sei ein störender Eingriff. Nach Art. 18a Abs. 3 RPG würden als Kulturdenkmäler von kantona- ler oder nationaler Bedeutung unter anderem Gebiete, Baugruppen und Einzelele- mente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeu- tung mit dem Erhaltungsziel A gelten (Art. 32b lit. b RPV). Der Dorfkern von Appenzell sei im ISOS als Gebiet mit diesem Ziel aufgeführt. Das Grundstück mit dem Gebäude, auf welchem die Photovoltaikanlage geplant sei, liege in diesem Gebiet. Die südliche und die westliche Grundstücksgrenze würden auch die Grenze des Gebiets bilden. Der Dorfkern von Appenzell sei ein Kulturdenkmal. Die Photovoltaikanlage dürfe dieses Kulturdenkmal nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Fachkommission Denkmalpflege fordere einen schonenden Umgang mit der Dächerlandschaft. Inwiefern die strittige Photovoltaikanlage eine wesentliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals Dorfkern Appenzell darstellen solle, führe sie indessen nicht näher aus. Solche wesentlichen Be- einträchtigungen seien auch nicht ersichtlich. Geschützt durch das ISOS sei der Dorf- kern von Appenzell als Gebiet. Dass sich dieses Gebiet durch eine homogene Dach- landschaft auszeichnen würde, die durch eine Photovoltaikanlage beeinträchtigt wer- den könnte, sei dem ISOS nicht zu entnehmen und behaupte auch die Fachkommis- sion Denkmalpflege zu Recht nicht. Sie führe einzig aus, die grossflächige, dunkle und homogene Oberfläche einer Photovoltaikanlage stehe der kleinteiligen Verspieltheit der Dächerlandschaft entgegen. Gefordert sei aber eine wesentliche Beeinträchtigung des ISOS-Gebiets Dorfkern Appenzell. Der Dorfkern von Appenzell zeichne sich gerade nicht durch eine einheitliche Dachlandschaft aus, sondern durch eine lebhafte Struktur. Die Fachkommission Denkmalpflege habe denn auch in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 selber daraufhin gewiesen, dass die Dächerlandschaft im Dorf- kern von Appenzell vom Zusammenspiel vieler kleiner Teilflächen und den sich mit Al- ter und Witterung verändernden Tonziegeln lebe. Mit der geplanten Photovoltaikanlage werde daher nicht ein einheitliches Bild gestört. Beim Gestaltungsgebot nach Art. 65 Abs. 1 BauG handle es sich um eine kantonale Bestimmung, bei Art. 7 des Bauregle- ments der Feuerschaukommission (BauR) um eine kommunale Bestimmung. Bei So- laranlagen dürften Gestaltungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts aber im Ergebnis nicht restriktiver sein als das Bundesrecht. Art. 65 Abs. 1 BauG und Art. 7 BauR könnten die Ablehnung der Baubewilligung nicht rechtfertigen. Im vorlie- genden Fall sei nicht das Gebäude, auf dem die strittige Photovoltaikanlage erstellt werden solle, als Kulturdenkmal geschützt, sondern das im ISOS umrissene Gebiet Dorfkern Appenzell. Inwiefern sich das Anbringen einer Photovoltaikanlage auf einem Haus in einer relativ lebhaften Dachlandschaft, wie sie in Appenzell bestehe, erheblich nachteilig auswirken solle, sei nicht erkennbar. Auch aus dem ISOS ergäben sich keine Hinweise, dass gerade die Dachlandschaft besonders geschützt sein solle. Im Ab-
3 - 12 schnitt über das geschützte Gebiet im Inventar («Der historische Ortskern», ISOS Orts- bilder von nationaler Bedeutung Kanton Appenzell A.Rh. und I.Rh., Bundesamt für Kul- tur, 2007, S. 244 bis S. 246) seien keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, nach denen auf die Dachlandschaft ein besonderes Augenmerk zu richten wäre. Es könne entgegen den Behauptungen der Rekurrentin nicht wegen der strittigen Photovoltaikanlage von einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Gebiets Dorfkern Appenzell ge- sprochen werden.
(...)
(...) III.
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensleitenden Antrag, das Beschwerdever- fahren sei zu sistieren, bis ein bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkom- mission bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege beantragtes Gut- achten im Sinne von Art. 17a bzw. Art. 7 NHG vorliege. So handle es sich ihrer Ansicht nach bei der strittigen Baubewilligung um die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Da das Bauvorhaben ein Wohngebäude in der Kernzone mit ISOS Erhaltungsziel A betreffe, unterstehe es der Baubewilligungspflicht nach Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b Abs. 1 lit. b RPV, welche sich somit unmittelbar auf Bundesrecht stütze, unabhängig davon, ob es innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liege. Die Baubewilligung weise einen Bezug zum Heimatschutz resp. zur Denkmalpflege auf, weshalb die Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe vorliege. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe bestehe die obli- gatorische Pflicht, bei erheblicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts oder wenn sich grundsätzliche Fragen stellen, ein Gutachten einer Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG zuhanden der Entscheidbehörde einzuholen. Ob der Bau einer PV-Anlage inner- halb des ISOS A (Substanzerhalt) die Erfüllung einer Bundesaufgabe darstelle, sei je- doch strittig. Das Verwaltungsgericht könnte diese Frage im Sinne eines Zwischenent- scheids klären. Damit könnte geklärt werden, ob ein obligatorisches Gutachten nach Art. 7 NHG vor dem Endentscheid einzuholen wäre. Falls das Verwaltungsgericht kei- nen Zwischenentscheid fällen wolle, werde die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössi- schen Kommission einen Antrag auf ein Gutachten nach Art. 8 oder Art. 17a NHG stel- len, sofern der beantragten Sistierung zugestimmt werde.
1.2. Die Vorinstanz beantragt, den Sistierungsantrag abzuweisen. Das Baugesuch für die strittige Solaranlage sei der Beschwerdeführerin als kantonaler Fachstelle im Baubewil- ligungsverfahren vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin hätte bereits damals zu beurteilen und zu entscheiden gehabt, ob ein Gutachten erforderlich sei. Sie könne vor Verwaltungsgericht keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens mehr stellen. Die Auffassung, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Solaranlage auf einem
4 - 12 Kultur- oder Naturdenkmal innerhalb der Bauzone in Erfüllung einer Bundesaufgabe geschehe, sei weder konsolidiert noch inhaltlich gesichert.
1.3. Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24 sexies Abs. 2 BV ist insbeson- dere die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG).
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrecht- lich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Das ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung zumindest auch den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesauf- gabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt. Im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine Bundesaufgabe ist indessen auch in diesem Bereich gegeben, soweit es um Bewilligungen, Teilbewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht konkret regelt und die den notwendi- gen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehören zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebiets, Bewilligungen für Zivilschutzbauten und Mobilfunkantennen sowie Baubewilligungen für Zweitwoh- nungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2). Hingegen liegt grund- sätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor, wo sich das RPG auf Rah- menbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.1). Das Bundes- gericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Aufnahme einer Baute in das ISOS nicht bedeutet, dass ihr Schutz oder der Schutz der zugehörigen inventarisierten Baugruppe damit zur Bundesaufgabe wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2019 vom 18. Dezember 2020 E. 3.3). Das Bundesgericht ist bisher nur bei einer Verfügung über eine Solaranlage ausserhalb der Bauzone von der Erfüllung einer Bundesaufgabe aus- gegangen (vgl. Urteil 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 2.4).
Das Gebäude des Beschwerdeführers, auf welchem die Photovoltaikanlage ange- bracht werden soll, liegt zwar im Dorfkern von Appenzell, welcher im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist, damit aber auch innerhalb der Bauzone. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird folglich mit der Baubewil- ligung der Photovoltaikanlage keine Bundesaufgabe wahrgenommen.
1.4. Mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe besteht auch keine Pflicht, zwingend ein Gut- achten nach Art. 7 NHG bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 1 NHG) einzu- holen. Auch eine von der Beschwerdeführerin beantragte fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kommt mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe nicht zur Anwendung (vgl. Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 8 N 2).
Ausserhalb der Erfüllung einer Bundesaufgabe, also im Rahmen der Erfüllung von kan- tonalen Aufgaben, kann hingegen unter Umständen ein besonderes Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen
5 - 12 Kommission für Denkmalpflege nach Art. 17a NHG erstellt werden (vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 8 N 2). Dabei entscheidet die Eidgenössische Kommission jedoch alleine, ob sie ein Gutachten erstellen will. Sie ist nicht verpflichtet, Ersuchen Dritter – unter an- derem kantonaler Behörden – nachzukommen (vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 8 N 9). Die Beschwerdeführerin als kantonale Fachstelle für den Naturschutz, den Heimat- schutz und die Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 37 VNH und Art. 81 Abs. 1 lit. a BauV) stellte erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens den Beweisantrag, vor Entscheid ein solches Gutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin verkennt da- bei, dass sie bereits nach Kenntnisnahme des Baugesuchs hätte beurteilen und ent- scheiden müssen, ob ein Gutachten einer Eidgenössischen Kommission erforderlich gewesen wäre. Sie machte jedoch weder in der Baubegutachtung noch im Rekursver- fahren geltend, dass vorerst ein solches Gutachten eingeholt werden sollte. Der ge- stellte Beweisantrag erfolgte nach Art. 15 Abs. 2 VerwGG, wonach neue Beweismittel nur soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu An- lass gibt, verspätet, weshalb sich auch keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufdrängt.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baukommission Inneres Land AI habe ge- gen das Gebot des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und das Gebot, ihre Prüfungsbefugnis im geforderten Mass wahrzunehmen (Art. 29 Abs. 1 BV), verstossen. Zudem werde in der Baubewilligung vom 24. September 2020 die Begut- achtung der Fachkommission Heimatschutz in den Erwägungen wohl als Grundlage erwähnt, jedoch mit keinem Wort gewürdigt. Ebenso seien auch die rechtlich relevan- ten kantonalen und kommunalen Gestaltungsnormen, das ISOS wie auch Art. 18a Abs. 3 RPG nicht in ihre Erwägungen mit einbezogen worden.
2.2. Die Verfügung soll unter anderem die Begründung, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 3 Abs. 1 lit. b VerwVG).
Die Begründungspflicht dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie verlangt, dass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im Entscheid aufgezeigt werden. Die erforderliche Begründungsdichte ist namentlich abhängig von der Eingriffsschwere, dem Entscheidungsspielraum der Behörde sowie der Komplexität des Sachverhalts und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen. Je mehr Spielraum die Be- hörde bei der Ausübung ihres Ermessens oder bei unbestimmten Rechtsbegriffen hat und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforde- rungen sind an die Begründung zu stellen. Aus der Begründung muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat. Der Sinn der Begründungspflicht liegt in der Nachvollziehbarkeit des Entscheids. Die erforderliche Begründungsdichte orientiert sich daher grundsätzlich an der Möglichkeit, den Ent- scheid sachgerecht anfechten zu können, sowie an der Möglichkeit der überprüfenden Behörde, die Überlegungen der Vorinstanz nachzuvollziehen (vgl. Rizvi/Risi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen, Praxiskommentar, 2020, Art. 15-17 N 19 f.; Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, 2014, § 10 N 15, 25).
Die fehlende oder fehlerhafte Begründung einer begründungspflichtigen Anordnung stellt einen Eröffnungsmangel und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Ungenügend begründete Entscheide sind nicht nichtig, aber anfechtbar. Auf Erhebung eines Rechtsmittels hin sind sie grundsätzlich aufzuheben und an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Mangel der ungenügenden Begründung einer Anordnung
6 - 12 kann unter Umständen durch spätere Nachreichung einer genügenden Begründung geheilt werden. Demnach kann es zulässig sein, die ungenügende Begründung im Rahmen der Rechtsmittelbeantwortung nachzuholen (vgl. Plüss, a.a.O., § 10 N 35 f.). Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Auflage, 2020, Rz. 1175).
2.3. Die Baukommission Inneres Land AI hat wohl in der Baubewilligung vom 24. Septem- ber 2020 angeführt, dass sie das Baugesuch geprüft und für die Bewilligung des Bau- vorhabens unter anderem die tatsächlichen Verhältnisse, die gesetzlichen Bestimmun- gen, das Schreiben des Bau- und Umweltdepartements vom 11. August 2020, die Bau- begutachtung der Beschwerdeführerin vom 31. August 2020 und die Baubeschrei- bung/Gesuchsunterlagen mit Genehmigungsvermerk in die Erwägung miteinbezogen habe. Sie hat aber in der Baubewilligung weder die Baubegutachtung der Beschwerde- führerin und die relevanten Gesetzesbestimmungen gewürdigt, noch die vorliegend entscheidende Frage aufgrund Art. 18a Abs. 3 RPG, ob die Photovoltaikanlage das schützenswerte Ortsbild Appenzell wesentlich beeinträchtigt oder nicht, beantwortet. Damit ist sie der Begründungspflicht ihrer Baubewilligungsverfügung nicht nachgekom- men, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.
In ihrer Vernehmlassung zum Rekurs hingegen führte die Baukommission Inneres Land AI an, die Erteilung von Baubewilligungen für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone komme nicht einer Bundesaufgabe gleich, weshalb das ISOS unerheblich sei. Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränken würden, müssten aufgrund der im Gesetz vorge- nommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die fragliche Baute bzw. Parzelle der Ortsbildschutzzone Integral zugeteilt und zudem als ortsbildrelevante Baute eingestuft sei. Im von der Feuerschaugemeinde Appenzell in ihrer Eigenschaft als Planungsbehörde erstellten Inventarblatt zu Parzelle Nr. x gehe nicht hervor, dass das Dach des sich darauf befindlichen Wohnhauses besonders er- haltenswert oder gar geschützt wäre. Gemäss Baugesuchsunterlagen werde die Ein- fassung der geplanten Panels der Solaranlage in einem dunklen, unbunten Farbton ausgeführt und ein reflexionsarmes Material verwendet. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die projektierte Solaranlage die Dachlandschaft nicht wesent- lich beeinträchtigen werde. Laut Art. 18a Abs. 4 RPG würden die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.
2.4. Damit hat die Baukommission Inneres Land AI deren fehlende Verfügungsbegründung im Rekursverfahren nachgeholt. Die Standeskommission ihrerseits hat sich im Rekurs- entscheid implizit mit den Argumenten der Baukommission Inneres Land AI auseinan- dergesetzt. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die massgeblichen Überlegungen der Baukommission Inneres Land AI nachvollziehen konnte und deren rechtliche Wür- digung sowie Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG geschützt hat. Schliesslich zeugt auch die Qualität der Eingaben der Beschwerdeführerin im Re- kursverfahren davon, dass sie ihre Argumente hat vorbringen können und ihr somit eine sachgerechte Anfechtung der Baubewilligungsverfügung möglich war. Der Mangel der fehlenden Begründung der Baubewilligungsverfügung konnte somit im Rekursver- fahren geheilt werden.
7 - 12 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das ISOS Erhaltungsziel A ver- lange, die besondere architekturhistorische Bebauung im Ortskern Appenzell sei zu er- halten, wozu auch die Dachlandschaft, auch wenn diese im ISOS nicht erwähnt sei, gehöre. Dass die Dachlandschaft Teil des geschützten Ortsbildes sei, zeige insbeson- dere Art. 65 Abs. 2 lit. f. BauG mit den Schutzzielen, dass für die Beurteilung der Ge- samtwirkung die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Daches von Bedeutung seien. Dies werde in Art. 7 Abs. 1 BauR für die geltende «Orts- bildschutzzone Integral» konkretisiert. Als Beurteilungskriterien für die verlangte sehr gute Einpassung ins Orts- und Strassenbild der Fassaden und Dächer würden u.a. ins- besondere die Dachform, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung gel- ten. Diese Schutzziele der Ortsbildschutzzone umfassten explizit die Materialisierung, die Farbgebung und die Detailausbildung des Daches. Die Dächer seien somit Teil des Schutzobjektes «Ortsbild», welche dieses einzigartig, resp. charakteristisch im Zusam- menspiel mit den Fassaden machen würden. Die heutige ortsbildliche Situation der Dä- cher zeige sich in Bezug auf die Materialisierung, die Farbgebung und die Detailausbil- dung im weiteren und näheren Bereich der im Streit liegenden Liegenschaft wie folgt: Das strittige Dach wie auch die Dächer der benachbarten Bauten seien mit hellen roten Tonziegeln eingedeckt. Neben den hellen roten seien in der weiteren Dachlandschaft des Dorfkerns auch braune Ziegel vertreten. Allen Ziegeln gemeinsam sei die reflekti- onslose Farbigkeit, der warme Farbton und die matte Oberfläche, welche dem natürli- chen Material des Tons gegeben seien. Durch die unterschiedlichen Formen der Ziegel erfolge eine feine Strukturierung der Dachfläche. Entscheidend sei auch die subtile Va- riation, die sich durch die über Jahre und Jahrzehnte auf den Tonziegeln individuell an- setzende Patina ergebe. Einzigartig für die Dachlandschaft im Dorfkern von Appenzell seien ausserdem die gerundeten Dachelemente und die Vielfalt von kleinen, teilweise gekrümmten oder abgewinkelten Dachflächen. Die kleinräumige Vielfalt in harmoni- scher Verbindung mit der natürlichen Umgebung sei ortsbildtypisch und charakteris- tisch für die Dachlandschaft, die integraler Teil des ISOS-Ortsbilds Appenzell-Dorf und der Ortsbildschutzzone sei. Die Dachform des strittigen Gebäudes mit der charakteristi- schen Dachkehle und der nach oben geschwungenen Dachkante sei nach biedermei- erlicher Art im Traufbereich geschwungen und somit charakteristisch für den Baustil. Durch die Errichtung einer PV-Anlage würden die Dachränder mit den hellen, roten Tonziegeln zwischen 20 und 40 cm sichtbar bleiben und die steifen, grossflächigen Module aus Glas/Aluminium könnten auf die bestehende Rundung im Dach nicht re- agieren. Eine störende Begradigung der biedermeierlichen Dachform wäre die Folge. Die Realisierung der geplanten PV-Anlage würde zu einer wesentlichen Beeinträchti- gung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG führen. Durch die einseitige Aufsetzung der Anlage auf der südlichen Dachhälfte gerate das symmetrische Dach optisch aus dem Gleichgewicht. Eine gross- flächige, schwarze PV-Anlage sei innerhalb des Ortsbildschutzgebietes etwas Untypi- sches und das Ortsbild Störendes und bewirke damit eine schwere Beeinträchtigung von diesem. Der Betrachter auf der Strasse nehme das Ortsbild als untrennbare Ein- heit von Fassade und Dachlandschaft intensiv wahr. Die Dachlandschaft werde von er- höhten Lagen aus noch stärker wahrgenommen. Der in Art. 14 Abs. 2 BauR aufge- führte Begriff «Fassade» sei nicht abschliessend, sondern beispielhaft und gemäss dem Sinn der Bestimmung als äussere Gebäudehülle zu verstehen, wozu zweifelsohne auch das Dach zähle. Die komplexe und weitreichende Diskussion über den Umgang mit PV-Anlagen auf Dächern in der Ortsbildschutzzone setze die Erkenntnis voraus, dass ein Haus nicht ohne sein Dach und ein Dorf nicht ohne seine Dachlandschaft ge- sehen werden könne. Die präjudizielle Wirkung der Bewilligung einer PV-Anlage sei zudem sehr gross, weil damit zu rechnen sei, dass aufgrund des Anspruchs auf rechts- gleiche Behandlung danach auch in anderen Teilen des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung oder auf Einzelschutzobjekten Anlagen errichtet würden resp. bewilligt werden müssten, wodurch das Bild des Dorfes Appenzell drastisch verändert
8 - 12 würde. Dies würde den oben genannten rechtlich normierten Schutzzielen krass wider- sprechen und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigen, was bis zu einer Zerstörung des Ortsbildes führen könnte.
3.2. Der Beschwerdegegner erwidert, an der bestehenden Dachform und Konstruktion werde durch die Aufdachanlage nichts verändert. Die vorgesehenen PV-Module Honey Black seien bewusst ausgewählt worden, weil diese aus hochtransparentem antireflex- beschichtetem hitzevorgespanntem Solarglas bestünden und der Rahmen aus einer eloxierten Aluminiumlegierung bestehe. Diese Module seien mit Blick auf eine gute Äs- thetik entwickelt worden und würden über hauchdünne praktisch unsichtbare Leiter- bahnen verfügen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift von Spie- gelung und Reflektion spreche, treffe dies auf die vorgesehenen PV-Module Honey Black nicht zu. Die Liegenschaft werde weder in ihrer Stellung, kubischer Gestaltung, Fassadengestaltung, Dachform noch in der Materialisierung und Farbgebung verän- dert. Zudem sei die Solaranlage reversibel. Er bestreite, dass die Dachlandschaft in- tegral Teil des geschützten Ortsbildes nach ISOS sei.
3.3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hält der Beschwerde entgegen, die Beschrei- bung des Schutzobjekts, des Dorfkerns Appenzell, im ISOS enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Dächer oder die Dachlandschaft den Dorfkern Appenzell einzigartig oder charakteristisch machen würden und schon gar nicht, dass das Dorf Appenzell wegen der Dächer unter Schutz gestellt worden sei. Der Begriff Dach komme in der ISOS-Beschreibung des Schutzobjekts Dorfkern nirgends vor. Die Dächer gehörten da- mit nicht zu den mit dem ISOS-Schutzobjekt besonders geschützten Elementen des Dorfkerns Appenzell. Der Umstand, dass im Dorfkern Appenzell eine Solaranlage auf einem Dach erstellt werde, führe damit nicht zu einer wesentlichen Einschränkung des Schutzobjekts Dorfkern Appenzell in seiner geschützten Beschaffenheit und stelle da- her keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts dar, die zu einer Verweige- rung der Baubewilligung führen müsste. Wenn die Beschwerdeführerin die charakteris- tische Dachkehle erwähne, sei zu beachten, dass diese sich an der Dachuntersicht be- finde, die Solaranlage aber auf dem Dach erstellt würde, die Charakteristik der Dach- kehle also nicht tangiere. Ebenso bleibe die Dachkante geschwungen, auch wenn auf dem Dach eine Solaranlage angebracht werde, dies gelte umso mehr, als die geplante Solaranlage nicht bis an den Dachrand heranreiche. Das Dach möge zwar durch die Ortsbildschutzzone Integral geschützt sein, indem die Dachform, die Fassadengestal- tung und die Material- und Farbwahl als Beurteilungskriterium für die Gestaltung und Einpassung bei baulichen Massnahmen bezeichnet würden (Art. 7 Abs. 1 BauR), nicht aber durch das ISOS. Andererseits würden die Vorschriften über die Ortsbildschutz- zone Integral nicht gebieten, dass das Gebäude zu erhalten sei. Gebäude dürften so- gar abgebrochen werden (Art. 7 Abs. 3 BauR).
3.4. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeu- tung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesent- lich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anlie- gen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG). Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG gelten Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von natio- naler Bedeutung mit Erhaltungsziel A oder Objekte, die im Richtplan als Kulturdenkmä- ler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Art. 18a Abs. 3 RPG bezeichnet werden (Art. 32b lit. b und lit. f RPV).
3.4.1. Mit Art. 18a Abs. 3 RPG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von Kultur- und
9 - 12 Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht zukommen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass die Schutzanliegen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege im Vergleich zu den Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien weniger Gewicht beanspruchen kön- nen. Der Gesetzgeber hat mithin eine Gewichtung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen bereits teilweise vorweggenommen, was sich auch auf die bei der Beurteilung eines Baugesuchs für Solaranlagen vorzunehmende Güterabwägung auswirkt: Während eine weniger weit gehende bzw. geringfügige Störung hinzunehmen ist, vermag eine wesentliche Beeinträchtigung solcher Denkmäler durch die Installation einer Solaranlage einer Bewilligungserteilung grundsätzlich entgegenzustehen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.2).
Die Schwere der Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch das Anbringen einer Solaranlage ist im Einzelfall und auf der Grundlage der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen. Eine Solaranlage beeinträchtig das Schutzobjekt dann «wesentlich», wenn sie mit den Schutzzielen nicht verträglich ist, erheblich davon abweicht und eine um- fangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung des Schutzob- jekts bewirkt. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt. Dagegen liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaran- lage nur unerheblich eingeschränkt wird. Eingriffe in Schutzobjekte, die für sich allein nur mit leichten Nachteilen verbunden sind, dürfen zudem nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung schaffen, die insgesamt die Ziele des Natur- und Heimatschutzes wesentlich beeinträchtigen (vgl. Jäger, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 18a N 53 f.; Urteile des Bun- desgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3; 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6).
Ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegt, ist im Einzelfall anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu erör- tern. Insoweit ist mithilfe der Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt geschützt ist und, soweit vorhanden, welche Schutzmassnahmen darin vorgeschlagen werden. Trifft eine geplante Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer dem Objekt seine schutzwürdige Eigen- schaft zukommt, liegt eine Beeinträchtigung vor, die, wenn sie wesentlich ist, einer Be- willigungserteilung entgegensteht. Dabei ist auf besonders verletzliche oder empfindli- che (Teil-) Objekte Rücksicht zu nehmen. Demgegenüber müssen Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich einschränken, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.4). Wichtige Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die Solaranlage das Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt, sind damit die Standortei- genschaften wie zum Beispiel Einsehbarkeit, Exponiertheit, abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der betroffenen Baute und der Umgebung, sowie die Projekteigenschaften wie zum Beispiel Konstruktionsart, Anlagetyp, Montageort am Gebäude und Koloration der Oberflächen. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals wesentlich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Auslegung grundsätz- lich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der wesentlichen Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern belässt der zu- ständigen rechtsanwendenden Behörde jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen darf, insbesondere dann, wenn ört- liche Verhältnisse zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2015,
10 - 12 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.3; 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3; Jäger, a.a.O., Art. 18a N 57).
3.4.2. Art. 18a Abs. 4 RPG kommt hingegen zur Anwendung, wenn es um die Beurteilung ei- nes Kulturdenkmals von lediglich regionaler oder lokaler Bedeutung handelt. Mit dieser Regelung räumte der Bundesgesetzgeber dem Interesse an der Nutzung der Sonnen- energie grundsätzlich den Vorrang gegenüber ästhetischen Anliegen, mithin der An- wendung z.B. von ästhetischen Generalklauseln, Beeinträchtigungsverboten oder Ge- staltungsgeboten der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung ein (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 59 f.). Die Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Über- legungen aufgrund kantonaler Normen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begründet werden, unter Darlegung und Auseinandersetzung mit den gegenläufigen, im Einzelfall als überwiegend beurteilten Interessen. Ein allgemeiner oder pauschaler Verweis genügt dagegen nicht und ist bundesrechtswidrig (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 61).
3.5. Ob die geplante Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes des Beschwerde- gegners ein Kulturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung wesentlich be- einträchtigt, kann nur in Kenntnis der Qualität des Schutzobjekts beurteilt werden.
Die relevanten Schutzziele für das geschützte Ortsbild ergeben sich in erster Linie aus dem ISOS. So befindet sich das Gebäude des Beschwerdegegners innerhalb des Dorf- kerns Appenzell, welcher im Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) als Objekt Nr. 378 mit der Siedlungs- kategorie Kleinstadt/Flecken mit Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen) aufgeführt ist (Bundesamt für Kultur, Erläuterungen zum ISOS, 2021). Damit gilt der Dorfkern Ap- penzell als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b lit. b RPV. Im Band «ISOS Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Inventar der Schützenswerten Ortsbilder der Schweiz 2007» des Bundesamts für Kultur wird auf den Seiten 219 bis 251 das ge- schützte Ortsbild von Appenzell beschrieben. Auf Seite 244 beschreibt es den histori- schen Dorfkern, in welchem sich auch das Gebäude des Beschwerdegegners befindet, wie folgt: «Der älteste Teil (1) von Appenzell erstreckt sich zwischen der Sitter und dem Hof, dem Kapuzinerkloster im Westen. Vorwiegend in traditioneller Bauweise ge- strickte, in jüngerer Zeit renovierte Holzgiebelbauten säumen die Hauptverbindungs- achse der Hauptgasse. Beidseitig an diese legen sich nahezu parallel verlaufende Strässchen, welche durch schmale Querachsen miteinander verbunden sind. Die meis- ten Kreuzungen sind platzartig erweitert. Die Gebäude stehen ausserordentlich dicht und richten sich in der Regel giebelseitig auf die Strassenzüge, respektive auf die Platzräume aus. Selten nur sind Ausblicke auf eine zweite, dahinter liegende Gebäude- zeile vorhanden. Dadurch entsteht fast überall im Ortskern ein sehr geschlossener Ein- druck.» Auf Seite 251 werden besondere architekturhistorische Qualitäten dank der klaren Ablesbarkeit der Siedlungsentwicklung und durch die beinahe ohne neuere Ein- griffe intakt erhaltene historische Bebauung im Ortskern mit vielen gut erhaltenen und wertvollen Gebäuden unterschiedlichster Funktionen bewertet.
Aus dem ISOS sind keine expliziten Angaben zu entnehmen, dass die Dachlandschaft besonderen Schutzes bedürfte. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb das Anbringen einer Solaranlage nicht mit den Schutzzielen dieses Inventars verträglich sein sollte, zumal eine allenfalls unerhebliche Beeinträchtigung ohne Verletzung des bestehenden Gebäudes auch rückgängig gemacht werden könnte. Auch implizit besteht keine ein- heitliche Dachlandschaft, sondern eine lebhafte Dachstruktur mit zahlreichen Kreuzgie-
11 - 12 beln und Dachgauben, mit einer Vielfalt von kleinen, teilweise gekrümmten oder abge- winkelten Dachflächen mit sowohl formmässig als auch farblich unterschiedlichen, von hellen roten bis dunklen braunen Tonziegeln. Die Dachlandschaft ist somit durch das ISOS nicht als besondere architekturhistorische Qualität gekennzeichnet. Die eigentli- chen Schutzziele des ortsbildgeschützten Dorfkerns Appenzell werden folglich nicht wesentlich beeinträchtigt.
Demnach kann den Würdigungen sowohl der Baukommission Inneres Land AI im Rah- men ihrer Rekursvernehmlassung als auch der Standeskommission im Rekursent- scheid bezüglich Auswirkungen der geplanten Solaranlage auf das ISOS-geschützte Ortsbild des Dorfkerns Appenzell, dass die Dachlandschaft des Dorfkerns nicht zum Ortsbild gehört und demnach kein wesentlicher Teil des geschützten Ortbildes und in ihrem Bestand nicht speziell zu schützen ist, gefolgt werden. Sie sind vertretbar und nicht offensichtlich falsch. So ist die Photovoltaikanlage mit rund 43 m 2 nicht gross und zwei Seiten des Grundstücks des Beschwerdegegners bilden ohnehin die Grenze des geschützten Dorfkerns in unmittelbarer Nachbarschaft zu Schulanlagen. Auch wird das Gebäude weder in seiner Gestaltung noch in seiner Dachform durch den Aufbau einer Photovoltaikanlage geändert. Hätte die Dachlandschaft speziell als Schutzobjekt ge- währleistet werden sollen, wäre dies so auch im ISOS aufzunehmen gewesen.
Eine von der Beschwerdeführerin gefürchtete Präjudizwirkung besteht mit der vorlie- gend erteilten Baubewilligung nicht. So wird jedes zukünftige Baugesuch für eine Pho- tovoltaikanlage aufgrund der konkreten Standorteigenschaften und Schutzziele des entsprechenden Kulturdenkmals zu prüfen sein.
3.6. Da das Gebäude des Beschwerdegegners als Einzelobjekt weder im ISOS noch im kantonalen Richtplan als geschütztes Objekt im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG aufge- führt ist, und damit nicht als Kulturdenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung gilt, kommt Art. 18a Abs. 4 RPG zur Anwendung, wonach die Interessen an der Nut- zung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.
Das Gebäude des Beschwerdegegners ist im Inventar der schützenswerten Bauten und Baugruppen im Kulturgüterregister der Feuerschaugemeinde aus dem Jahr 2007 als ortsbildrelevante Baute der Kategorie C aufgeführt. Darin ist es wie folgt beschrie- ben: «Zweieinhalbgeschossiges Wohnhaus unter steilem Sparren-Satteldach, ruht auf niedrigem Mauersockel. Hauptfassade in Reihenfenster gegliedert und vertäfelt; über den Fenstern profilierte Sturzgesimse; im Giebel halbes Radfenster; breite Dachkehle. Nebenfassaden verschindelt. Bemalung in zartem Blau, weiss und grau akzentuiert; Dachkehle mit pastellfarbenen Blumenmotiven dekoriert. Gadenartiger westlicher An- bau unter Querfirst, zu Wohnraum ausgebaut. Vor dem Haus historische Pflästerung. Seit 1862 aktenkundig. Zeitweilig mit mechanischer Werkstätte.» und wie folgt gewür- digt: «Hochstrebendes Wohnhaus von schmucker Gestaltung in Appenzeller Bieder- meierart. Bildet mit den beiden Nachbarhäusern Oberer Gansbach 16 von 1861 [?] und Kaustrasse 1 von 1875 als engstehende Häuserzeile den Dorfrand der 2. H. 19. Jh.. Wichtiges Element des lokalen Dorfbildes. Vor dem Haus historische Pflästerung.». Das Gebäude des Beschwerdegegners liegt in der Ortsbildschutzzone Integral (OS-I), worin alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen sind. Als Beurteilungskriterien gelten unter anderem die Dachform, die Fassadengestaltung und die Material- und Farbwahl (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauR). Bauten und Anlagen haben nach kantonalem Baugesetz im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt in Ortskernen (Art. 65 Abs. 1 BauG). Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind ins- besondere die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs von Bedeutung (Art. 64 Abs. 2 lit. f BauG).
12 - 12
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, weshalb aufgrund dieser kanto- nalen Ästhetiknormen die Bewilligung zur Errichtung der Photovoltaikanlage hätte ver- weigert werden müssen. So hat der Beschwerdegegner bei der Gestaltung der Photo- voltaikanlage Augenmass gehalten, indem er die PV-Module Honey Black ausgewählt hat, welche hochtransparent und antireflexbeschichtet sind. Durch den Aufbau einer Photovoltaikanlage wird das Gebäude nicht in seiner Gestaltung oder in seiner Dach- form, welche mit der nicht bis zum Dachrand reichenden Anlage weder optisch noch faktisch begradigt wird, geändert. Die PV-Anlage stellt somit keinen auffälligen Fremd- körper dar. Durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bleibt das Gebäude in Be- stand und Wirkung uneingeschränkt und die leichte Änderung der Dachwirkung wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förde- rung von erneuerbarer Energie ausgeglichen. Irrelevant ist überdies die Argumentation der Beschwerdeführerin, der in Art. 14 Abs. 2 BauR aufgeführte Begriff «Fassade» sei als äussere Gebäudehülle zu verstehen, wozu auch das Dach zähle. So bezieht sich diese Bestimmung lediglich auf Änderungen von Stellung und Volumen einer ortsbild- relevanten Baute der Kategorie C, was jedoch durch Anbringen der Aufdach-Photovol- taikanlage auf das Gebäude des Beschwerdegegners gerade nicht erfolgt.
Indem die Baukommission Inneres Land AI und die Standeskommission Appenzell I.Rh. gewürdigt haben, dass aus dem Inventarblatt der schützenswerten Bauten und Baugruppen der Feuerschaugemeinde zur ortsbildrelevanten Baute des Beschwerde- gegners der Kategorie C nicht hervorgehe, dass das Dach besonders erhaltenswert o- der gar geschützt wäre und entsprechend die Interessen an der Nutzung der Solar- energie den ästhetischen Anliegen, welche in Art. 65 Abs. 1 BauG und in Art. 7 BauR als Gestaltungsgebote normiert sind, grundsätzlich vorgehen würden, haben die Vo- rinstanzen ihr Ermessen auch bei der Interessenabwägung nach Art. 18a Abs. 4 RPG korrekt angewendet.
3.7. Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein kann verzichtet wer- den. So ist dem Gericht die Örtlichkeit bestens bekannt und der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein würde demnach keine zu- sätzlichen Erkenntnisse ergeben.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 7-2021 vom 30. November 2021