Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.8
Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022
Beschwerde abgewiesen. Zahlungen an juristische Person erfolgten in Umgehungsabsicht.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr [...] gegründet. Ihr Gesellschaftszweck besteht primär in der Ausführung sämtlicher Fassade -, Gipser- und Malerarbeiten. (vgl. Betriebsbeschreibung vom 17. April 2018, Suva-Akte 7). Per 1. März 2018 wurden die Mitarbeitenden bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (Suva-Akte 10).
b) Im Jahr 2022 fand eine Betriebsrevision durch die Beschwerdegegnerin statt (vgl. Schreiben Besuchsanzeige der Betriebsrevision vom 14. Februar 2022, Suva-Akte 77). Die Beschwerdegegnerin verlangte in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin die Rechnungskopien der gekennzeichneten Barzahlungen der Jahre 2018 bis und mit 2020, namentlich alle Rechnungen der C____ GmbH (vgl. E-Mail vom 19. Mai 2022, Suva-Akte 99, S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin in der Folge die durch die C____ GmbH ausgestellten Rechnungen für die fragliche Zeitperiode über eine Gesamthöhe von CHF 475'172.40 ein (Suva-Akte 99, S. 5 ff.; 101). Die Beschwerdeführerin führt zudem an, dass die Barzahlungen im Rahmen von Aufträgen an die C____ GmbH vergeben worden seien und keine entsprechenden schriftlichen Dokumentationen bestünden (Suva-Akte 98, S. 5).
c) Mit Schreiben vom 13. September 2022 (Suva-Akte 102) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Barzahlungen an die C____ GmbH als Zahlungen aus Akkordvergabe anzusehen und daher als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Die Zahlungen seien der Beschwerdeführerin daher im Sinne von Zahlungen an Arbeitnehmer zu 100% anzurechnen. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rechnung nach Revision datiert vom 15. September 2022 (Suva-Akte 103) zu und verlangte hierbei auf der Differenzlohnsumme von CHF 475'172.00 Prämien in Höhe von CHF 32'317.35.
d) Gegen die vorgenannte Rechnung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2022 Einsprache (Suva-Akte 107) und reichte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ein mit Werkvertrag betiteltes Dokument (Suva-Akte 109) vom 14. Dezember 2020 ein, welches die C____ GmbH als Unternehmerin und die Beschwerdeführerin als Bestellerin auswies. Gestützt auf den Werkvertrag, bat die Beschwerdeführerin, die Sozialversicherungsbeiträge bei der C____ GmbH zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 (Suva-Akte 122) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2022.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 23. Mai 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe mit der C____ GmbH einen Werkvertrag abgeschlossen. Hieraus resultiere, dass die Arbeitsentschädigungen in Höhe von CHF 475'175.40 als prämienpflichtiger Lohn der C____ GmbH zu qualifizieren seien. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien daher nicht von ihr zu entrichten und der Einspracheentscheid daher aufzuheben.
2.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es sich bei den an die C____ GmbH entrichteten Zahlungen um Akkordarbeiten handle. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien von der Beschwerdeführerin zu entrichten.
2.3. Zu beurteilen ist, ob die Vergabe von Gipserarbeiten durch die Beschwerdeführerin an die C____ GmbH als Beizug einer juristischen Person zur Ausführung von Arbeiten zu betrachten ist, wobei die Entschädigung nicht als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten wäre oder aber die an die C____ GmbH erfolgten Entschädigungen im Rahmen unselbstständiger Akkordarbeit erfolgten und die auf die entrichteten Zahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.
3.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982. [UVV, SR 832.202] vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1986 [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]).
3.2. Art. 10 ATSG hält fest, dass als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist rechtsprechungsgemäss zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Akkordantinnen und Akkordanten sind im Allgemeinen Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn der AHV/IV und EO [WML] gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2023, Rz 4022, Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1). Als selbstständig Erwerbende können Akkordantinnen und Akkordanten dann qualifiziert werden, wenn entweder der Bestand einer Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen nachgewiesen ist. Kann keines dieser Merkmale eindeutig bejaht werden, können der Eintrag im Handelsregister, der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages, der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend Betriebshaftpflicht, die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbebetreibenden und die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedruckten Firmennamen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefonbuch und dergleichen berücksichtigt (a.a.O. Rz 4023 ff.) werden.
3.4. Massgeblicher Lohn kann nur an Unselbständige ausgerichtet werden (BGE 133 V 498 E. 5.1) Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinerlassenenversicherung [AHVG], SR 831.10). Nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit stellt beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463, 469 E. 6.1, BGE 131 V 444, 446 E. 1.1 und BGE 126 V 221, 222 f. E. 4a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1.).
3.5. Ein Arbeitgeber kann eine Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Arbeitnehmende ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1; vgl. E. 3.4 hiervor). Mit einer juristischen Person kann folglich kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, aus welchem massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit generiert wird. Bei Vergabe von Arbeiten an eine juristische Person ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).
3.6. Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.21; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen)
3.7. Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird, wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.1. 4.1.1. Bei der C____ GmbH handelte es sich gemäss den massgeblichen Akten um eine GmbH, deren Zweck in der Ausführung von Malerarbeiten bestand (Suva-Akte C____ GmbH 1). Anlässlich des Konkursverfahrens, welches wegen Mängel in der Organisation eröffnet wurde, erfolgte eine Befragung von Herrn D____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH mit Einzelunterschrift. Gemäss Angaben von Herrn D____ habe die C____ GmbH nie Angestellte gehabt und er sei immer alleine tätig gewesen. Die C____ GmbH habe keine Maschinen, Geräte oder Werkzeuge besessen (Suva-Akte C____ GmbH 9). Die an die zuständige Ausgleichskasse gemeldete Lohnsumme für das Jahr 2020 betrug CHF 18'000.00 (Suva-Akte C____ GmbH 10).
4.1.2. Die seitens der Beschwerdeführerin an die C____ GmbH geleisteten Barzahlungen betrugen gemäss den vorliegenden Rechnungen im Jahr 2020 insgesamt CHF 475'172.00. Auf den fraglichen Rechnungen ist jeweils das Objekt, an welchem die Arbeiten erfolgten angegeben. Als Arbeitsleistungen sind stets diverse Gipserarbeiten mit der Menge 1.00 vermerkt, wobei sich die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht aus den Rechnungen ergibt. Angaben bezüglich Materialaufwand lassen sich den Rechnungen ebenfalls nicht entnehmen (Suva-Akte 99, S. 5 ff.). Schliesslich weisen alle Rechnungen den Vermerk «bar erhalten» und die Unterschrift von D____ auf.
4.1.3. In den Akten befindet sich ein als «Werkvertrag» bezeichnetes Dokument, welches als Parteien die C____ GmbH als Unternehmerin und die Beschwerdeführerin als Bestellerin ausweist. Als Gegenstand des Werkes wurden sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten in der Form aufgelistet, dass die Adressen, an welchen die Gipersarbeiten ausgeführt wurden, und die jeweils ausgerichteten Beträge angegeben wurden. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes wurde mit 14. Dezember 2020 angegeben. Weiter wurde der Werklohn (Summe der aufgelisteten Rechnungen), ein Auskunftsrecht und eine Gerichtsstandsklausel vereinbart.
4.2. 4.2.1. Aus den dargestellten Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die auf den Rechnungen vermerkten Beträge alle direkt an D____ bezahlte. Dieser war als einziger Arbeitnehmer und Geschäftsführer bei der C____ GmbH angestellt. Zwar ist die allgemein übliche rechtliche Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit innerhalb einer juristischen Gesellschaft in grundsätzlicher Weise weder als ungewöhnlich sachwidrig oder absonderlich zu bezeichnen, da es einer Einzelperson ohne Weiteres erlaubt ist, sich der GmbH zu bedienen, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen (vgl. BGE 113 V 92 E. 4c). Auch andere Motive wie die künftige Regelung der Nachfolge oder explizite sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche Überlegungen können sodann als legitime Beweggründe hinzugezogen werden, die wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit als einziger Gesellschafter einer GmbH auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2). Allerdings wurden aber nachweislich der Akten die geflossenen Leistungen beitragsrechtlich nicht anderweitig - als Lohn, den die C____ GmbH bezahlte - abgerechnet, meldete Letztere doch im Jahr 2020 eine Lohnsumme von lediglich CHF 18'000.00.
4.3.2. Die im Recht liegenden Dokumente – Rechnungen der Beschwerdeführerin an die C____ GmbH und der Werkvertrag vom 14. Dezember 2020 – lassen ferner einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Barzahlungen die Arbeitsleistungen von D____ (und oder anderen) natürlichen Personen beglichen hatte und nicht Forderungen einer GmbH. Die C____ GmbH war für Kunden der Beschwerdeführerin tätig und nicht Empfängerin von Direktaufträgen. Angesichts dessen, dass die C____ GmbH gemäss Angaben von Herrn D____ nie Personal beschäftigte und unter Berücksichtigung des Umfangs der für die Beschwerdeführerin gemäss den Rechnungen geleisteten Arbeiten, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die C____ GmbH neben den für die Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten noch weitere Arbeiten tätigte. Vielmehr ist anzunehmen, dass die C____ GmbH ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war. Hinzu kommt, dass die Rechnungen der C____ GmbH einen Detailierungsgrad aufweisen, welcher weit unter dem im Geschäftsverkehr üblichen Masse liegt. So ist den Rechnungen weder zeitlicher Umfang noch Art der ausgeführten Arbeiten zu entnehmen und es wurden keine Materialkosten abgerechnet. Was den im Einspracheverfahren eingereichten Werkvertrag vom 14. Dezember 2020 anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt. Einerseits ergibt sich dies aus der Datierung des Dokumentes. Andererseits gab die Beschwerdeführerin im Vorfeld des Einspracheverfahrens selbst an, es bestünden keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen ihr und der C____ GmbH. Zunächst ist festzuhalten, dass ein erst nach Abschluss der Arbeiten erstellter Werkvertrag nicht sinnstiftend ist, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines entsprechenden Vertrages allfälligen künftigen Streitigkeiten vorzubeugen und die Rechten und Pflichten der Parteien zu regeln. Sodann ist unter Berücksichtigung der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss auf die erste Aussagen abzustellen, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, sind (BGE 121 V 45, 47 E. 2a). Dies verhält sich vorliegend nicht anders. Doch auch inhaltlich vermag der «Werkvertrag» nicht zu überzeugen. Das fragliche Dokument weist kein klar definiertes Werk aus, was aber für die werkvertraglichen Haftungsfragen Voraussetzung wäre (vgl. Art. 367 ff. OR). Eine fehlende Werkdefinition steht ferner einer Genehmigung des Werkes durch den Besteller im Wege (vgl. Art. 370 OR), so dass das als Werkvertrag bezeichnete Dokument entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zur Annahme führt, die Barzahlungen an die C____ GmbH würden Zahlungen an eine juristische Person darstellen. Angesichts der gesamten Umstände ist daher anzunehmen, dass die C____ GmbH im Verhältnis zur Beschwerdeführerin keine unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass es sich um Akkordarbeit handelt, wobei die Beschwerdeführerin die Akkordgeberin und die C____ GmbH, respektive die die Arbeiten ausführenden natürlichen Personen, die Akkordanten darstellen. Anhaltspunkte, welche für eine ausnahmsweise Annahme der Selbstständigkeit der Akkordanten sprechen ergeben sich aus den Akten keine.
4.3. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die Rechtsform der GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven nur dazu diente, eine erhebliche Beitragsersparnis zu erreichen, weshalb die rechtliche Selbstständigkeit der C____ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen kommt. Die im Streit stehenden Barzahlungen sind daher als Entlöhnungen für Akkordarbeiten für unselbständigerwerbende natürliche Personen zu qualifizieren, welche der unfallversicherungsrechtlichen Prämienpflicht unterliegen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Prämien in Höhe von CHF 32'317.35 zu bezahlen.
5.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 zu schützen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: