Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2021.3, SVG.2021.231
Entscheidungsdatum
11.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.3

Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021

Zweifel an kreisärztlicher Einschätzung; Versicherungsexternes Gutachten notwendig

Tatsachen

I.

a) Die 1988 geboren Beschwerdeführerin war als [...] bei der [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. SUVA-Akte 1). Während ihren Ferien in C____ erlebte die Beschwerdeführerin am 6. August 2016 ein Unwetter mit Schlammlawinen und einem Erdrutsch, in dessen Zuge ihr Schwiegervater und ein Neffe ihr Leben verloren (vgl. SUVA-Akte 1).

b) In der Folge wurde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und bezahlte Taggelder und die Heilungskosten (vgl. SUVA-Akte 8). Die Beschwerdeführerin begab sich vom 19. Dezember 2016 bis 28. April 2017 in die Klinik D____ in teilstationäre Behandlung (vgl. SUVA-Akte 45). Gestützt auf den Bericht der Klinik D____ vom 2. Mai 2017 (SUVA-Akte 45) ordnete der psychiatrische Kreisarzt Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürlich kausal zum Ereignis ein (vgl. SUVA-Akte 49).

c) Nach einem Suizidversuch am 15. Mai 2017 (vgl. SUVA-Akte 75) war die Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2017 bis 9. Juni 2017 stationär in den F____ (nachfolgend F____) hospitalisiert und wurde am 14. Juni sowie 20. Juni 2017 ärztlich gesehen (Austrittsbericht F____ vom 11.07.2017, SUVA-Akte 60, S. 4). Ab Ende August 2017 besuchte die Beschwerdeführerin das Tagesstrukturangebot der Stiftung G____ (SUVA-Akte 70, IV-Akte 36). Mit Stellungnahme vom 28. September 2017 hielt der psychiatrische Kreisarzt Dr. E____ fest, die aktuell krisenhafte Entwicklung mit Suizidversuch im Rahmen einer erneuten depressiven Episode sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilkausal auf das Ereignis zurückzuführen (SUVA-Akte 61).

d) Am 24. Januar 2018 untersuchte Dr. E____ die Beschwerdeführerin persönlich und erstellte die Beurteilung vom 20. März 2018, worin er die natürliche Kausalität weiterhin als gegeben ansah (SUVA-Akte 81). Dies bestätigte er mit E-Mail vom 9. Mai 2018 (vgl. SUVA-Akte 87). In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2018 bis 5. Juli 2018 einer teilstationären Behandlung in der Klinik D____ (vgl. SUVA-Akte 97) sowie einer stationären Behandlung bei den H____ vom 21. Januar 2019 bis 19. März 2019 (vgl. SUVA-Akte 131). Am 1. Juni 2019 unternahm die Beschwerdeführerin einen zweiten Suizidversuch (vgl. SUVA-Akte 146). Dr. E____ äusserte sich am 22. August 2019 erneut zur Kausalität und hielt nunmehr fest, zwischen dem Ereignis und der aktuellen psychischen Symptomatik bestehe noch möglicherweise und nicht überwiegend wahrscheinlich ein natürlich kausaler Zusammenhang (vgl. SUVA-Akte 149).

e) Nachdem der behandelnde Psychiater die Beschwerdeführerin am 22. August 2019 an die F____ überweisen wollte (vgl. SUVA-Akte 151), was diese ablehnte (vgl. SUVA-Akte 155), legte die Beschwerdegegnerin das Dossier dem psychiatrischen Kreisarzt Dr. E____ erneut zur Stellungnahme vor. Dieser kam in der Beurteilung vom 15. Oktober 2019 zum Schluss, dass die aktuelle psychiatrische Symptomatik und der Suizidversuch vom Juni 2019 nicht mit dem Ereignis kausal verknüpfbar seien (SUVA-Akte 158, S. 4). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 per 17. November 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 160). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen anwaltlich vertreten am 11. November 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 169).

f) Nach einer Rückfrage beim psychiatrischen Kreisarzt Dr. E____, welche dieser am 12. November 2019 dahingehend beantwortete, dass er an seiner Beurteilung vom 15. Oktober 2019 festhalte (vgl. SUVA-Akte 170), wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 191).

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es seien der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 17. November 2019 zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt durch ein fachpsychiatrisches Gutachten abzuklären, unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 zu bestätigen.

c) Mit Replik vom 10. Mai 2021 und Duplik vom 8. Juni 2021 halten die Parteien an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 per 17. November 2019 mit der Begründung eingestellt, dass zwischen dem Ereignis vom 6. August 2019 (recte: 2016) und den noch vorhandenen psychischen Beschwerden gemäss der versicherungspsychiatrischen Beurteilungen kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe (vgl. SUVA-Akte 160). An dieser Auffassung hielt sie im Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 fest. Sie stützte sich dabei auf die kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2019 (vgl. SUVA-Akte 149), vom 15. Oktober 2019 (vgl. SUVA-Akte 158) und vom 12. November 2019 (vgl. SUVA-Akte 170).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass auf die genannten kreisärztlichen Beurteilungen nicht abgestellt werden könne und folglich die Leistungen zu Unrecht eingestellt worden seien.

2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 17. November 2019 zu Recht eingestellt hat.

3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffes (Art. 4 ATSG) anerkannt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen.

3.2. Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (BGE 129 V 177, 185 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456, 462 E. 5c, BGE 123 V 98, 102 f. E. 3b mit Hinweisen). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 30, 36 E. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 133, 135 E. 4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hierzu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177, 181 f E. 3.3).

3.3. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich vielmehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2016 während eines Aufenthalts in ihrer Heimat C____ mit ihrer Familie eine Naturkatastrophe mit Überschwemmungen erlebte, bei welcher ihr Schwiegervater und ein Neffe in einer Schlammlawine ums Leben kamen. Der Erdrutsch riss mehrere Fahrzeuge mit und zerstörte ihr dort gelegenes Haus. Es war keine Hilfe vor Ort und die Anwesenden mussten die Leichen selber bergen. Der Beschwerdeführerin selbst gelang es, dem Wasser auszuweichen. Das mehrstündige Abgeschnittensein von ihren Kindern, die Bilder von Zerstörung und Leid nach der Katastrophe sowie der Tod des Schwiegervaters und eines Neffen waren für die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen traumatisch (vgl. die Anamnese in SUVA-Akten 1, 7, 15, 16, 32, 45, 60 und 81).

4.2. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und gewährte der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilungen von Dr. E____ vom 16. Mai 2017 (vgl. SUVA-Akte 49), vom 28. September 2017 (vgl. SUVA-Akte 61), den Bericht zur persönlichen Untersuchung durch Dr. E____ am 24. Januar 2018 (vgl. SUVA-Akte 81) sowie dessen E-Mail vom 9. Mai 2018 (vgl. SUVA-Akte 87). Darin hatte der psychiatrische Kreisarzt die natürliche (Teil-)Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 6. August 2016 stets ohne weiteres bejaht (vgl. SUVA-Akten 49, 61, 81 und 87).

4.3. Die Einstellung der seit dem Unfallereignis ununterbrochen gewährten Versicherungsleistungen geht im Wesentlichen auf den Umstand zurück, dass der psychiatrische Kreisarzt Dr. E____ in seinen letzten drei Beurteilungen vom 22. August 2019 (vgl. SUVA-Akte 149), vom 15. Oktober 2019 (vgl. SUVA-Akte 158) und vom 12. November 2019 (vgl. SUVA-Akte 170) die natürliche Kausalität nicht mehr anerkannt hat. So führte er in der Stellungnahme vom 22. August 2019 aus, aus dem Bericht vom 16. August 2019 werde deutlich, dass die Versicherte unter ernsthaften psychiatrischen Erkrankungen leide, welche sich im Heilungsverlauf zunehmend verschlechtern würden. Die psychiatrische Entwicklung sei progressiv und nicht degressiv, wie dies bei einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erwarten wäre. Die vorbestehende Persönlichkeitsstörung und/oder psychotische/präpsychotische Störung sei durch das Ereignis dekompensiert. Mittlerweile würden die psychischen Symptome jedoch von innerfamiliären Auseinandersetzungen, der Überforderung der Versicherten und dem Loyalitätskonflikt zwischen den Ansprüchen der Familie und den eigenen Bedürfnissen, aufrechterhalten und ausgelöst. Damit sei die aktuelle Symptomatik mit dem Suizidversuch im Juni nicht mit dem Ereignis kausal verknüpfbar und das Ereignis habe an der jetzigen Symptomatik nur noch möglicherweise einen kausalen Anteil (vgl. SUVA-Akte 149, S. 2).

4.4. In der Beurteilung vom 15. Oktober 2019 bestätigte Dr. E____ diese Auffassung und ergänzte, dass die Störung in der Kindheit und Jugend entstanden sei, wie im Bericht der Traumastation deutlich werde. Zudem verwies er darauf, dass die Versicherte über einen langen Zeitraum massiver häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei (vgl. SUVA-Akte 158, S. 3). Schliesslich hielt er in der Darlegung vom 15. Oktober 2019 fest, dass sich nunmehr auch aus dem letzten Psychotherapiebericht vom 18. August 2019 klar ergebe, dass ein natürlich kausaler Zusammenhang mittlerweile nur mehr möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei (vgl. SUVA-Akte 170, S. 2).

4.5. 4.4.1. Vorliegend bestehen in verschiedener Hinsicht Zweifel an den Ausführungen des psychiatrischen Kreisarztes.

4.4.2. Zunächst erscheint es mit Blick auf die berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid keine natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis und den unbestrittenermassen vorliegenden psychischen Beschwerden anerkannt hat, im Sinne einer mindestens teilkausalen Ursache, wie sie der psychiatrische Kreisarzt zuvor stets bestätigt hatte. Immerhin war die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom 6. August 2016 – trotz der psychischen Vorbelastungen – voll erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 15, S. 1 f.) und den entsprechenden Arbeitszeugnissen kann entnommen werden, dass sie bei sämtlichen Arbeitgebern stets gute Leistungen erzielt hat (vgl. IV-Akte 15, S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund greift die Darlegung des psychiatrischen Kreisarzts, wonach die psychischen Störungen der Beschwerdeführerin einzig auf ihrem prämorbiden psychischen Zustand gründen würden, zu kurz. Nach aktuellem Dossierstand kann aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin erst durch das Ereignis arbeitsunfähig wurde, die natürliche (Teil-)Kausalität des Ereignisses für die psychische Störung nicht von Vornherein verneint werden.

4.4.3. Es kommt hinzu, dass sich der psychiatrische Kreisarzt in seinen Beurteilungen zwar auf die Berichte der behandelnden Ärzte vom 16. August 2019 und vom 18. August 2019 bezog, sich jedoch darauf beschränkte, auf diese Berichte zu verweisen, ohne daraus zu zitieren. Entsprechend liegt keine Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte vor und es fehlt an einer ausreichenden Begründung für die vorgenommenen Schlussfolgerungen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gleiche Kreisarzt die natürliche Kausalität zuvor mehrfach ohne weiteres bejaht hatte, wäre eine eingehende und schlüssige Begründung für die Meinungsänderung notwendig gewesen.

4.6. Da bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, ist nunmehr von der Beschwerdegegnerin ein unabhängiges versicherungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2). Im Anschluss an das versicherungsexterne Gutachten hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

4.7. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort im angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Prüfung der Adäquanz verzichtet hat, weil es bereits an der natürlichen Kausalität fehle (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 2b und 6). Da gemäss den vorstehenden Ausführungen eine natürliche Teilkausalität zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden kann, erscheint es als angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin im zu erlassenden Entscheid auch zur Frage der Adäquanz zu äussern hat.

4.8. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dass das Ereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge selbst unter Berücksichtigung einer weiten Bandbreite von Versicherten nicht geeignet sei, eine psychische Störung mit langfristiger vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 f.). Dieser Auffassung kann vorliegend nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine Naturkatastrophe in lebensbedrohlichem Ausmass erlebt hat. Die Konfrontation mit dieser Naturgewalt und der dadurch verursachten Zerstörung samt dem Tod von Angehörigen war für die Beschwerdeführerin eindrücklich, insbesondere auch aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheit über das Überleben ihres Ehemanns und ihres Sohnes. Auch die Beschwerdeführerin selbst musste in diesem Moment grundsätzlich damit rechnen, von der Schlammlawine erfasst zu werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin rasch in Sicherheit gebracht wurde, hat ihre Rettung die Überschwemmung als solche, welche erfahrungsgemäss Stunden bis Tage andauert, die Zerstörung ihres Hauses sowie die Gefährdung von Nachbarn und Bekannten nicht aufhalten können. Diesen Umstand nahm die Beschwerdeführerin während Stunden bewusst wahr. Da die Rechtsprechung des Bundesgerichts von der versicherten Person gerade nicht verlangt, dass sie optimal reagiert, sondern auch Versicherte mit einer erhöhten Vulnerabilität als Referenzpersonen zulässt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgericht 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 6.2 f.), gehört auch die Beschwerdeführerin mit ihrem heutigen Beschwerdebild zur "weiten" Bandbreite an Versicherten, die es im Rahmen der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen gilt.

4.9. Im Ergebnis bestehen mehrere Anhaltspunkte, welche Zweifel an den kreisärztlichen Ausführungen wecken, auf welchen die vorliegende Leistungseinstellung beruht. Die Beschwerdegegnerin hat daher ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben. Im Anschluss an das versicherungsexterne Gutachten wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheiden und sich dabei auch zur Frage der Adäquanz äussern müssen.

5.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos.

5.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

7

ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

UVG

  • Art. 6 UVG

Gerichtsentscheide

9