Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2019.36, SVG.2020.98
Entscheidungsdatum
24.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. Februar 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.36

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Versicherungsdeckung: Arbeitnehmereigenschaft verneint

Tatsachen

I.

Am 12. Februar 2019 geht bei der Beschwerdegegnerin eine Schadenmeldung der "B____" ein, wonach der Beschwerdeführer, der seit dem 1. Januar 2019 mit einem 100% Pensum als Bauarbeiter bei ihr angestellt sei, am 30. Januar 2019 abends im Wald eine Hundebissverletzung an der rechten Hand erlitten habe. Dabei sei er gestürzt und habe sich zudem den Finger an der linken Hand verletzt (SUVA-Akte 1). Gleichzeitig wird ein Bericht des C____ vom 29. Januar 2019 eingereicht, wo die medizinische Erstversorgung stattfand und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Februar 2019 attestiert wurde (SUVA-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin bestätige dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Übernahme des Nichtberufsunfalles und die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von Fr. 157.85 (SUVA-Akte 11).

Nachdem sie verschiedene Erkundigungen sachverhaltlicher Art eingeholt hatte, widerrief die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2019 (SUVA-Akte 28) ihre Übernahmezusicherung und stellte weitere Abklärungen in Aussicht. Am 28. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verfügungsweise ab und forderte bereits erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 340.85 zurück (SUVA-Akte 92). Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Einsprache und reichte weitere Unterlagen ein (SUVA-Akte 98). Am 29. Juli 2019 erging ein der Verfügung entsprechender Einspracheentscheid (SUVA-Akte 114).

II.

Mit einem vom 3. August 2019 datierenden, nicht unterzeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019. Diese leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

Die Instruktionsrichterin gewährt dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer verbesserten (unterzeichneten) Beschwerde. Der Briefumschlag wird mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Sozialversicherungsgericht retourniert. Innert Frist erfolgt keine Eingabe.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik. Innert Frist ist keine Replik erfolgt.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Februar 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Nichtberufsunfalles vom 29. Januar 2019 bei der "B____" angestellt und tätig gewesen sei. Es bestehe daher keine Versicherungsdeckung für diesen Unfall und dessen Folgen.

2.2. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei zur Zeit des Unfallereignisses sehr wohl für die "B____" tätig gewesen. Das ergebe sich aus dem Unterlagen und lasse sich bezeugen. Demnach bestehe eine Versicherungsdeckung und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen verpflichtet.

2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Berufsunfalls vom 29./30. Januar 2019 als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) betrachtet werden kann.

3.1. Obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer – nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien – (Art. 1a Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen) und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz bezieht. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich zudem regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten (BGE 115 V 55 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3).

3.2. In Bezug auf den Arbeitnehmerbegriff in der Unfallversicherung erscheint es sachgerecht, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit heranzuziehen (vgl. dazu die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00092 vom 29. November 2013, E. 2.2 und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt UV.2016.42 vom 11. Oktober 2016, E. 3.1.2, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 8C_769/2016 vom 19. Dezember 2016). Nach der Rechtsprechung zur Arbeitslosenversicherung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).

3.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Unfallversicherer nur leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 109 V 153 E. 3a), während die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt. Wird der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, muss zu Ungunsten jener Partei entschieden werden, welche aus dem Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

4.1. 4.1.1. Mit Schadenmeldung vom 12. Februar 2019 (SUVA-Akte 1) meldet die "B____", der Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2019 um 22.30 Uhr im Wald von einem Hund in die rechte Hand gebissen worden, gestürzt und habe sich dabei einen Finger an der linken Hand gequetscht. Voraussichtlich werde eine Arbeitsfähigkeit von mehr als einem Monat Dauer folgen. Der Arbeitnehmer sei seit dem 1. Januar 2019 mit einem Pensum von 100% als Bauarbeiter für sie tätig gewesen und habe ein Einkommen von monatlich Fr. 5'800.-- zuzüglich Fr. 200.-- Kinderzulage erzielt (SUVA-Akte 1).

4.1.2. Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2018 (SUVA-Akte 36), welcher der Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 zugestellt wurde, trat der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 bei der "B____" eine Stelle als Hilfsarbeiter / Allrounder an. Als Arbeitsort war [...] vereinbart worden. Als Arbeitszeit wurde eine durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl von 42.5 Stunden festgelegt bei einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 5'600.-- x 13.

4.1.3. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des vorliegend inkriminierten Unfallereignisses tatsächlich ausübte und dafür entsprechend entlöhnt wurde. Zu diesem Zweck ist eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen.

4.2. 4.2.1. Zum Zeitpunkt des behaupteten Stellenantritts war der Beschwerdeführer - der bis dahin als selbstständiger Tätowierer mit eigenem Studio unter der Firma "D____" in derselben Liegenschaft tätig gewesen war - infolge eines Baumsturzes vom Juni 2018 und daraus folgenden Rückenbeschwerden von seinem Hausarzt, Dr. med. E____, in erheblichem Masse arbeitsunfähig geschrieben. Gemäss Zeugnis vom 14. Dezember 2018 (SUVA-Akte 23 S. 1) bestand vom 4. Dezember 2018 bis zum 18. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 75%. Vom 18. Januar 2019 an betrug die Arbeitsunfähigkeit 60% (SUVA-Akte 23 S. 2). Die F____ als zuständiger UVG-Versicherer erbrachte bis Ende Februar 2019 Taggeldleistungen (Abrechnung vom 8. April 2019, SUVA-Akte 71 S. 10). Der Krankengeschichte lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2018 über Rückenschmerzen mit einer lumbalen Blockade und Bewegungseinschränkungen klagte und Mühe beim Bücken bekundete (SUVA-Akte 17 S. 3). Seinen Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge, war ihm deswegen die bisherige Tätigkeit als Tätowierer nicht mehr möglich. Eine stehende Tätigkeit habe er hingegen ausführen können, weshalb er sich eine andere Arbeit gesucht habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 3. August 2019). Gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer, er habe gegen Ende 2018 erkannt, dass er seine selbstständige Arbeit als Tätowierer nur noch stundenweise werde ausführen können. Gleichzeitig habe auch seine Freundin ein neues Betätigungsfeld gesucht und sich mit ihrer neu gegründeten Firma "B____" in Räumlichkeiten der gleichen Liegenschaft eingemietet. So sei es dazu gekommen, dass er ab dem

  1. Januar 2019 bei der Firma seiner Freundin die Stelle als Bauarbeiter angetreten habe. Er habe im Januar 2019 nur noch gelegentlich in seinem Tattoo-Studio vorbeigeschaut und einige Kurse gegeben, da er mit seiner Funktion als Bauhilfsarbeiter völlig ausgelastet gewesen sei. Seine erste Aufgabe habe den Ausbau der Betriebsräume der eigenen Firma beinhaltet. Er habe sämtliche Maler- und Bodenlegearbeiten selbst ausgeführt. Weiter werde er noch eine Küche einbauen und das gesamte zweite Stockwerk umbauen und renovieren (Besprechungsprotokoll vom 4. März 2019, SUVA-Akte 35).

4.2.2. Einem Arbeitsrapport (SUVA-Akte 54 S. 25) zufolge soll der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis und mit 25. Januar 2019 täglich siebeneinhalb Stunden, inklusive Sonn- und Feiertage, für die "B____" gearbeitet haben.

4.2.3. Es ist schwer vorstellbar, wie der Beschwerdeführer trotz einer 75%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge blockierender Rückenschmerzen zu 100% als Bauarbeiter angestellt und dieses Pensum auch beinahe vollumfänglich eingehalten haben soll. Dass ihm zum einen aufgrund der lumbalen Blockade mit Bewegungseinschränkungen eine gebückte Haltung als Tätowierer nicht zumutbar gewesen sein soll, er hingegen zum anderen Maler- und Bodenlegerarbeiten bei der "B____" ausführen gekonnt haben soll, ist schlicht nicht erklärlich. Die Arbeit als Bauarbeiter setzt viele und abwechslungsreiche Bewegungen voraus und gerade die Tätigkeit als Bodenleger wird in gebückter Haltung verrichtet. Es wäre zu erwarten, dass sich Bewegungseinschränkungen infolge einer lumbalen Blockade gar in grösserem Ausmass auf die Tätigkeit eines Bauarbeiters auswirken als auf jene eines Tätowierers. Es ist daher bereits aus medizinischer Sicht schwer vorstellbar und nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Januar 2019 tatsächlich eine Vollzeitstelle als Bauarbeiter antrat und auch ausübte.

4.2.4. Gemäss dem Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. April 2019 (SUVA-Akte 74 S. 2 ff.) soll der Umbau der Lokalitäten sodann bereits im September 2018 mit anschliessender Neueröffnung im Oktober 2018 erfolgt sein, was sich mit den Ergebnissen der Facebook-Internetrecherche der Beschwerdegegnerin deckt (vgl. SUVA-Akte 82 S. 43 - 51).

4.2.5. Kein Beleg für ein Anstellungsverhältnis sind sodann die zahlreichen Onlinehandelsaktivitäten des Beschwerdeführers, da der Zweck der "B____" im Betrieb eines Kosmetik- und Tattoostudios sowie in der Ausführung von Bauarbeiten aller Art bestand (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage 1). Eine untergeordnete Tätigkeit für die Firma ist darin nicht zu erkennen.

4.3. 4.3.1. Im Rahmen der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft eines Leistungsansprechers kommt praxisgemäss dem tatsächlich erfolgten Lohnfluss massgebende Bedeutung zu. Nur wenn Lohnzahlungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sind, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden.

4.3.2. In den Akten findet sich eine undatierte Lohnabrechnung für den Monat Januar 2019 (SUVA-Akte 38). Darin wird ein Bruttogehalt von Fr. 5'600.-- aufgeführt, wovon Fr. 2'000.-- als "diverse Vorschüsse" ausbezahlt worden seien. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'632.05 sei bar ausbezahlt worden, da noch keine Bankverbindung bestanden habe. Dies erscheint nicht glaubwürdig. Ein mit "G____" bezeichnetes [...]-Konto weist sowohl im Monat Dezember 2018 als auch im April 2019 Zahlungen von "B____" auf (vgl. SUVA-Akte 101 S. 4 f.). Weshalb im Januar 2019 keine Bankverbindung bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Quittung für die behauptete Barauszahlung von Fr. 2'632.05 fehlt. In den Akten befindet sich eine vom 18. Januar 2019 datierende und unterzeichnete Quittung mit dem Titel "Acconto für Lohn Januar 2019" über Fr. 400.-- (SUVA-Akte 54 S. 22) sowie eine mit "Acconto für Lohn Jan. 19" betitelte Quittung vom 4. Dezember 2018 über eine Barauszahlung in der Höhe von Fr. 1'600.-- an den Beschwerdeführer (SUVA-Akte 54 S. 23). Gleichzeitig wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei am 4. Dezember 2018 ein Vorschuss von Fr. 1'600.-- für den Januarlohn überwiesen worden sei, damit er die Miete bezahlen könne (vgl. E-Banking Ausdruck mit handschriftlicher Notiz über eine pendente Zahlung, SUVA-Akte 54 S. 24). Tatsächlich findet sich im Geschäftskontoauszug der Bank [...] am 4. Dezember 2018 eine entsprechende Buchung mit dem Vermerk "Miete Acconto" (SUVA-Akte 54 S. 4) und der Eingang auf dem [...]-Konto des Beschwerdeführers ist ebenfalls belegt (SUVA-Akte 101 S. 5). Dass es sich dabei um einen Vorschuss auf den Januarlohn handelte, ist jedoch in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche zweifelhaft. Denn als Zahlungsvermerk wurde am 4. Dezember 2018 unmissverständlich "Miete Acconto" aufgeführt. Dies im Gegensatz zu späteren Buchungen (so zB. diejenige vom 8. April 2019, wo "Lohn März" als Zahlungszweck aufgeführt wird, vgl. SUVA-Akte 101 S. 3). Sodann stimmt die überwiesene Summe exakt mit demjenigen Mietzins überein, den die "B____" als Mieterin per 1. August 2018 für die Räumlichkeiten an der [...] vereinbart hat (SUVA-Akte 55 S. 4f.). Es dürfte sich bei der Überweisung vom 4. Dezember 2018 folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit effektiv um eine Mietzinszahlung und nicht um einen Lohnvorschuss gehandelt haben. Auf dem Bankkontoauszug finden sich sodann weitere Buchungen mit dem Vermerk "Miete Acconto" vom 28. Januar 2019, vom 5. Februar 2019 und vom 8. Februar 2019, die allerdings allesamt wieder annulliert wurden. Ferner enthält der Kontoauszug am 8. Februar 2019 eine Buchung für "Lohnabrechnung Monat Dez und Januar" an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 11'600.--, die ebenfalls wieder annulliert wurde. Belegt sind lediglich eine Lohnzahlung vom 2. April 2019 über Fr. 4'000.-- mit dem Vermerk "A-Konto Zahlung Lohn Monat Februar" (SUVA-Akte 65 S. 1) sowie der Restbetrag von Fr. 1'800.--, der am 8. April 2019 beim Beschwerdeführer einging und gleichentags der März-Lohn in der Höhe von Fr. 5'800.-- (SUVA-Akte 68 S. 2). Weitere Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderzulagen - der Beschwerdeführer hat nach Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. März 2019 als Selbstständigerwerbender Kinderzulagen bezogen (vgl. SUVA-Akte 64 S. 1) - und der Quellensteuer (vgl. Email der Steuerverwaltung an die Beschwerdegegnerin vom 15. März 2019, SUVA-Akte 60), wecken zusätzlich Zweifel am behaupteten Sachverhalt. Zusammenfassend finden sich betreffend Lohnzahlung für den Monat Januar 2019 diverse erhebliche Divergenzen. Ein effektiver Lohnfluss im Zeitpunkt des Unfalles ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt.

4.4. 4.4.1. Zusammenfassend finden sich in Bezug auf die geltend gemachte Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalls verschiedene Ungereimtheiten, die sich nicht ausräumen lassen. Die Würdigung der gesamten Umstände spricht folglich gegen eine unselbstständige Tätigkeit für die "B____" zum vorliegend fraglichen Zeitpunkt.

4.4.2. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2019 keine Ansprüche zustehen und die Beschwerdegegnerin Leistungen zu Recht ablehnt.

5.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 in fine; 129 V 110 E. 1.1).

5.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheenscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als erheblich gelten nur solche Tatsachen, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 24 zu Art. 53 ATSG). Als neu gelten nur solche Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt unbekannt waren oder unbewiesen blieben.

5.3. Vorliegend wurden nach Anerkennung der Versicherungsdeckung am 18. Februar 2019 (SUVA-Akte 10) im Rahmen weiterer Abklärungen neue erhebliche Tatsachen entdeckt. Dass die Beschwerdegegnerin diese Tatsachen bei hinreichender respektive zumutbarer Sorgfalt früher hätten entdecken können, ist nicht ersichtlich. Die übliche Schadenmeldung gab noch keinen Anlass, das Bestehen des behaupteten Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen. Erst die im weiteren Verlauf eingereichten Unterlagen und vorgenommenen Abklärungen förderten die genannten Ungereimtheiten zu Tage. Ein Revisionsgrund ist folglich gegeben. Der Leistungsbezug war, wie oben unter Erwägung 4. dargelegt, unrechtmässig und die Beschwerdegegnerin fordert die bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 340.85 zu Recht zurück.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

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