Urteilskopf 115 V 558. Urteil vom 13. März 1989 i.S. Z. gegen Helvetia Unfall, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers. Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen.
Sachverhalt ab Seite 55
BGE 115 V 55 S. 55
A.- Die 1970 geborene Schülerin Andrea Z. hielt sich seit 1983 in ihrer Freizeit, insbesondere an Mittwoch- und Samstagnachmittagen sowie an Sonntagen und während der Schulferien, regelmässig im Reit- und Handelsstall des Fritz K. auf, wo sie verschiedenste Stallarbeiten verrichtete und auch Gelegenheit zum Reiten erhielt. Am Samstagnachmittag, dem 24. August 1985, wollte sie das für die Teilnahme an einer Springkonkurrenz vorgesehene BGE 115 V 55 S. 56Pferd "Abgar" in den Transportanhänger führen. Dabei wurde sie in den rechten Unterarm gebissen und zog sich schwere Verletzungen zu welche in der Folge mehrere Operationen erforderlich machten. Mit Verfügung vom 24. März 1987 lehnte die Helvetia Unfall die Gewährung von Versicherungsleistungen ab, weil die verunfallte Schülerin nicht als obligatorisch versicherte Arbeitnehmerin zu betrachten sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 1987 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 1987 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Andrea Z. beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides der Versicherungsgesellschaft sei festzustellen, dass sie am Unfalltag dem Versicherungsobligatorium unterstand und die Helvetia Unfall deshalb grundsätzlich verpflichtet sei, die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen. Die Helvetia Unfall und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
(Eintretensfrage)
a) Gemäss Art. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ausdehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen; zudem kann er Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Abs. 2). Gemäss Art. 60 KUVG in der bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung waren bei der Anstalt u.a. alle Angestellten und Arbeiter der versicherungspflichtigen Betriebe versichert. b) Der Begriff des Arbeitnehmers ist im UVG ebensowenig definiert wie im alten, bis Ende 1983 massgebend gewesenen KUVG. Unter der Herrschaft des alten Rechts betonte das Eidg. BGE 115 V 55 S. 57Versicherungsgericht indessen in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Bestimmung der Angestellten- und Arbeiterqualität nicht so sehr auf die rechtliche Qualifikation des einzelnen Arbeitsverhältnisses ankomme, sondern auf dessen wirtschaftliche Natur und die tatsächlichen Gegebenheiten, und dass daher als Arbeiter oder Angestellter angesehen werden müsse, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen in Abhängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen eine im Interesse dieses Betriebes liegende Tätigkeit ausübt, ohne hiebei ein eigenes ökonomisches Risiko tragen zu müssen (so neben vielen anderen EVGE 1952 S. 232 f., 1941 S. 107 Erw. 1; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 52 f. mit zahlreichen Hinweisen; SCHLEGEL, Gedanken zum Arbeitnehmerbegriff in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 1986 S. 240). Mit der in Art. 1 Abs. 1 UVG enthaltenen Umschreibung des versicherten Personenkreises wurde der Geltungsbereich der obligatorischen Unfallversicherung erweitert. So ist das Versicherungsverhältnis nicht mehr an das Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb gebunden. Zudem sind Arbeitnehmer von Betrieben versichert, die nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterstellt sind. Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Versicherung bewirkte auch den Einbezug neuer Erwerbszweige in das Obligatorium (SCHLEGEL, a.a.O., S. 241). Die von der Rechtsprechung für das alte Recht geprägte Definition des Arbeitnehmerbegriffes kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres übernommen werden. c) In BGE 113 V 333 Erw. 4b erklärte das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf die Art. 1 und 3 UVG, Grundlage des Versicherungsverhältnisses sei ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber. Von diesem Ansatzpunkt ist auszugehen, Art. 1 Abs. 1 UVG führt neben der allgemeinen Bezeichnung "Arbeitnehmer" zur Klarstellung Kategorien von Beschäftigten auf, die unter die obligatorische Versicherung fallen (Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten usw.). Alle diese Arbeitsverhältnisse beruhen auf Arbeitsverträgen. Es sind somit diejenigen Personen als Arbeitnehmer zu betrachten, die aufgrund eines Arbeitsvertrages im Sinne des zehnten Titels des OR oder kraft öffentlichen Rechts zu einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 108; SCHLEGEL, a.a.O., S. 242). Dies ergibt sich auch daraus, dass in Art. 1 Abs. 2 UVG, der den BGE 115 V 55 S. 58Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht auf Personen auszudehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen, durch die Verwendung des Ausdrucks "arbeitsvertragsähnlich" ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag im Sinne des OR Bezug genommen wird (SCHLEGEL, a.a.O., S. 242). Zum selben Ergebnis führt die Mitberücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, welcher bei der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung den Ersatz der Haftpflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR) durch die Versicherung als "das dringendste Anliegen" bezeichnete (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 160). Schliesslich gründet auch die in Art. 91 UVG vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezahlung der Prämien auf der Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer im Sinne des OR. d) Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entweder ein Arbeitsvertrag im Sinne des OR (Art. 319 bis 362) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungs- oder Beamtenverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, bestehen kaum je Zweifel daran, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 108). Liegt hingegen weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist eine klare Zuordnung einzelner Beschäftigungsarten angesichts der Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte oft schwierig. Zu beachten ist, dass Art. 1 Abs. 1 UVG ausdrücklich auch Volontäre in den obligatorischen Versicherungsschutz einschliesst, was, wie schon die mit dem Obligatorium grundsätzlich bezweckte Ausdehnung des Versicherungsschutzes, eher für eine ausdehnende Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffes spricht, da in gewissen Volontärverhältnissen selbst der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn weder vereinbart noch üblich ist (vgl. Art. 322 Abs. 1 OR; REHBINDER, Berner Kommentar, Bd. VI/2, 1985, N. 12 zu Art. 319 OR). In - enger - Anlehnung an die bisherige Praxis und unter Berücksichtigung der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (vgl. die Zitate in Erw. 2b sowie MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 107).BGE 115 V 55 S. 59
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht (EVGE 1939 S. 3; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 55 und 58, je mit Hinweisen; derselbe, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 113, Anm. 192; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Vorentwurfes zur UVV vom 20. März 1980 sowie die Protokolle der Kommission zur Vorbereitung der UVV, Sitzung vom 14. April 1980, S. 5 ff., Sitzungen vom 29./30. April und vom 5. Mai 1981, S. 4 ff.). Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft - in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Beitragsbereich der AHV (BGE 114 V 68 Erw. 2a) und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu alt Art. 60 KUVG - regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt.