Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2019.3, SVG.2021.34
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.3

Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018

Gerichtsgutachten zur Klärung der Unfallkausalität organischer (sowie psychischer) Beschwerden.

Tatsachen

I.

a) Die Beschwerdeführerin war Angestellte (Gastronomieberaterin) der D____ (D____). Daneben war sie als Reinigungsfrau in einer Arztpraxis tätig. In dieser Eigenschaft war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

b) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. Dezember 2011 (SUVA-Akte 3) war die Versicherte am 25. Dezember 2011 in der Küche der D____ auf einem Ölfleck ausgerutscht. Gemäss Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des E____spitals [...] vom 25. Dezember 2011 wurde ein Stauchungstrauma der Wirbelsäule mit Fraktur der dorsalen Lamina S3, bei Commotio spinalis mit sensiblem Ausfall Niveau Th1, einer wahrscheinlich alten Fraktur des Processus spinosus Th1 und einem fraglichen Weichteilödem im Bereich C2/C3 sowie chronisch rezidivierende Lumbago diagnostiziert. Die Versicherte wurde am 25. Dezember 2011 zur konservativen Therapie in die F____ verlegt. Gemäss Austrittsbericht der F____ vom 9. April 2012 (SUVA-Akte 40) trat die Beschwerdeführerin am 12. März 2012 in die Tagesklinik der F____ ein (SUVA-Akte 40 S. 4).

c) Mit Notiz vom 31. Juli 2012 hatte der Kreisarzt (G____) einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit «wahrscheinlich gegen Ende dieses Jahres» prognostiziert (SUVA-Akte 41). Die Versicherte nahm in der Folge diese Arbeit jedoch nicht wieder auf.

Der Kreisarzt (H____) konnte gemäss Bericht vom 21. August 2013 (SUVA-Akte 100) eine Untersuchung nicht abschliessen, da ein Ganzkörperzittern imponierte. Der Kreisarzt empfahl eine stationäre Abklärung in einer Einrichtung, welche «allfällige somatische Unfallfolgen erfassen und behandeln kann, aber auch in der Lage ist, eine allfällige psychiatrische Begleitung zu ermöglichen».

In der Folge berichteten u.a. die F____ am 6. Mai 2014 (über die Kontrolle am 22. April 2014, SUVA-Akte 164), am 3. August 2015 (über die Kontrolle vom 17. Juni 2015, SUVA-Akte 225) und am 15. November 2016 (über die Untersuchung am 1. November 2016, SUVA-Akte 282) und die I____ am 25. August 2014 (nach Aufenthalt vom 1. Mai bis 20. August 2014, SUVA-Akte 182) sowie am 17. Juni 2015 (nach Aufenthalt vom 29. Dezember 2014 bis 29. Mai 2015, SUVA-Akte 215). J____ berichtete als Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin über die Untersuchung vom 8. Oktober 2015 (Bericht vom 16. Dezember 2015, SUVA-Akte 234; eine weitere psychiatrische Beurteilung folgte am 20. Februar 2017, vgl. Bericht vom 21. Februar 2017, SUVA-Akte 289) und K____, Fachärztin für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin, der Beschwerdegegnerin, am 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252). K____ hatte ein inkomplettes Konussyndrom diagnostiziert.

d) Der Kreisarzt nahm am 17. Mai 2017 eine Abschlussuntersuchung vor (vgl. am 2. Juni 2017 von H____ signierter Bericht, SUVA-Akte 307). Er schloss sich diagnostisch dem Bericht von K____ vom 8. Juni 2016 an sowie der in diesem Bericht vertretenen Einschätzung, dass eine Tetraplegie sub Th1 ASIA D mit den vorliegenden Befunden nicht vereinbar sei. Er gelangte zum Ergebnis, von einer weiteren Behandlung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik zu erwarten. Sodann nahm er die medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden Unfallfolgen» vor. In diesem Rahmen erachtete er eine leichte und mittelschwere Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar.

e) Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (SUVA-Akte 370, vgl. auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 25. Juni 2018, SUVA-Akte 368) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab

  1. Juni 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11% sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 25% zu. Die hiergegen am 23. August 2018 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 382) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 (SUVA-Akte 392) abgewiesen. Auf den Antrag in der Einsprache auf Behandlungen aufgrund von Art. 21 UVG trat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid nicht ein.

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 beantragt die Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 7. Dezember 2018 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100% sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von mindestens 60% auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 31. Mai 2019 und mit Duplik vom 24. Juli 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

a) Die Hauptverhandlung findet in Anwesenheit der Parteien sowie ihrer Rechtsvertreter am 13. Januar 2020 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

b) Das Verfahren wird gemäss der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2020 an der Sitzung vom 13. Januar 2020 ausgestellt zur Durchführung eines Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie.

IV.

a) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 äussern sich die Parteien zu den vorgeschlagenen Expertinnen sowie zum Auftragsentwurf (Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2020 bzw. Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. März 2020). Mit Eingabe vom 16. April 2020 reicht die Versicherte die Erklärung betreffend Entbindung der Gutachterinnen von der ärztlichen Schweigepflicht ein.

b) Das Gutachten der L____ vom 13. Oktober 2020 (sig. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, sowie N____, FMH Neurologie, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) geht am 14. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein.

c) Die Parteien nehmen je am 13. November 2020 zum Gutachten Stellung.

V.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 (SUVA-Akte 392) bestätigten Verfügung vom 25. Juni 2018 (SUVA-Akte 370, vgl. auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 25. Juni 2018, SUVA-Akte 368) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11% sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 25% zu.

Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Festsetzung der Leistungen in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf die Einschätzung ihrer anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte abgestützt. Der Kreisarzt schloss sich gemäss Bericht vom 2. Juni 2017 (SUVA-Akte 307) nach der Abschlussuntersuchung vom 17. Mai 2017 dem Bericht der anstaltsinternen Neurologin K____ vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252) sowie der in diesem Bericht vertretenen Einschätzung an, dass eine Tetraplegie sub Th1 ASIA D mit den vorliegenden Befunden nicht vereinbar sei. Er nahm die medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden Unfallfolgen» vor. In diesem Rahmen erachtete er eine leichte und mittelschwere Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar.

Der Kreisarzt stellte dabei klar, dass, «so wie sich die Versicherte im Rahmen der Kreisarztuntersuchung demonstriert hat», diese Zumutbarkeit «praktisch nicht umsetzbar» sei. Die «grotesken Bewegungsabläufe» seien nicht mit Unfallfolgen erklärbar. Der Kreisarzt verwies darauf, dass im Rahmen von stationären Aufenthalten in den I____ 2014 und 2015 auch keine neurologischen Diagnosen erhoben worden seien. Als Hauptdiagnosen seien vielmehr psychiatrische Störungen mit den ganzen Körper einbeziehenden Bewegungsstörungen, Hypästhesien und Konzentrationsstörungen gestellt worden (vgl. SUVA-Akte 307 S. 6).

2.2. Die Beschwerdeführerin ist «primär» der Auffassung (Beschwerde S. 9 Ziff. 40), dass ihre Gangstörung auf einer organischen Grundlage beruhe. Entgegen der Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen bzw. Ärzte vertritt sie die Auffassung, dass die auch vom Kreisarzt angesprochene inkomplette Tetraplegie sowie die Gangstörung als organisch bedingte Unfallfolgen anzusehen seien. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 10 Ziff. 41 f.), dass sofern sich zeigen sollte, dass tatsächlich bezüglich der invalidisierenden Gangstörung bzw. der Tetraplegie ausschliesslich ein psychogenes Zustandsbild vorliege, hierfür sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zu bejahen seien.

An seiner Sitzung vom 13. Januar 2020 hat das Gericht das Verfahren ausgestellt zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2020).

Das Gericht erachtete aufgrund der Beurteilungen der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte die Frage als nicht zweifelsfrei abgeklärt, ob die Gangstörung ein organisches Korrelat hat (evtl. auch durch das Konussyndrom) und als organisch bedingte Unfallfolge anzusehen ist oder ob die Gangstörung organisch nicht erklärbar ist und insofern eine psychogene Ursache hat. Mit der Klärung eben dieser zentralen Fragen hat das Gericht die L____ betraut (vgl. Auftragsschreiben des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2020). Diese berichtete am 13. Oktober 2020 (sig. M____ [psychiatrische Begutachtung]; sig. N____ [neurologisches Teilgutachten vom 1. Oktober 2020, Untersuchung am 28. August 2020, als Beilage zum Gutachten vom 13. Oktober 2020]).

4.1. 4.1.1. N____ diagnostiziert mit neurologischem Teilgutachten vom 1.Oktober 2020 (S. 6)

(1) einen Status nach Sturz auf das Gesäss am 25. Dezember 2011 mit/bei Stauchungstrauma der Wirbelsäule mit

klinisch initial inkompletter sensomotorischer Tetraparese sub C8, ASIA D bei Contusio spinalis zervikal/hochthorakal (radiologisch ohne Abnormalität);

neurogener Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung i.S. eines inkompletten Conussyndromes;

Sakrumquerfraktur auf Höhe SWK 2/3 mit möglich Affektion des Neuroforamens S2 rechts, zusätzlich Sakrumlängsfraktur rechts lateral auf Höhe SWK3 (MRI 25.12.2011);

BWK1 Processus spinosus-Fraktur, DD alte Fraktur;

(2) eine funktionelle Gangstörung

bei Diagnose 1;

gemäss Unterlagen dissoziative Bewegungsstörung;

(3) ein Chronisches Schmerzsyndrom

bei Diagnose 1;

chronischen lumbovertebralen Schmerzen und zervikothorakalen Schmerzen.

4.1.2. N____ fasst die Herleitung der Diagnose (Gutachten S. 11) dahingehend zusammen, dass unmittelbar nach dem Sturz auf das Gesäss am 25. Dezember 2011 ausgeprägte Schmerzen lumbal und eine Unmöglichkeit, die Beine und Zehen zu bewegen, aufgetreten seien. Aufgrund der notfallmässigen Untersuchung im E____spital [...] sei die Diagnose einer sensomotorischen Tetraparese sub C8 beidseits mit einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung erhoben worden. In der Bildgebung sei eine Sakrumquerfraktur auf Höhe S3 rechts und eine Sakrumlängsfraktur rechts lateral auf Höhe SWK 3 und eine fraglich frische Fraktur des Prozessus spinosus von Th1 nachgewiesen worden. N____ notiert, der Aufprall müsse «sehr heftig gewesen», dafür spreche die Sakrumfraktur.

Zum Verlauf legt N____ dar, nach Überweisung von der Notfallstation sei die Versicherte in der F____ stationär behandelt worden. Bei Austritt im März 2012 sei eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel für 45 Minuten beschrieben worden, ein Kraftgrad von M 4-5 (von 5) der Beine und eine Sensibilitätsstörung sub Th9. N____ postuliert bei einer unvollständigen Besserung der Querschnittssymptomatik eine Contusio spinalis. Bei Vorliegen einer Commotio spinalis würde sich dagegen die Symptomatik in der Regel innert einigen Tagen vollständig erholen.

Nachdem bis November 2012 eine zunehmende Besserung der Querschnittssymptomatik dokumentiert sei, habe sich im weiteren Verlauf eine Gangstörung mit einem jeweils unterschiedlich beschriebenen, grotesken Gangbild entwickelt (Gutachten S. 11). Aktuell bewege sich die Versicherte hauptsächlich mit dem Rollator fort, selten mit einem Stock. Gelegentlich sei sie bei längeren Gehstrecken bzw. an schlechten Tagen auf den Rollstuhl angewiesen.

Neben der Gangstörung beklage die Versicherte sich über chronisch ausgeprägte Schmerzen lumbosakral sowie im Nacken- und Schulterbereich. Bei Austritt aus der F____ im März 2012 seien diese Beschwerden morphinbedürftig gewesen und auch aktuell nehme die Versicherte Palladion ein und beklage trotzdem ausgeprägte Schmerzen.

Am ehesten als Folge einer Conusläsion im Rahmen des Traumas stuft N____ eine persistierende Miktionsstörung (seit 2014 mit Neurostimulatoren symptomatisch behandelt und gemäss Anamnese gut kompensiert), eine initial bestehende Darmstörung (mit Laxantien gut behandelt) sowie eine Sexualstörung ein.

4.1.3. Radiologisch seien die Frakturen als geheilt beschrieben. N____ verweist auf ein MRI vom 18. Oktober 2012 (erwähnt im Bericht der Interdisziplinären Notfallstation, Ambulante Chirurgie des E____spitals [...] vom 15. Dezember 2014, SUVA-Akte 251), wonach sich die Sacrumfraktur nicht mehr nachweisen lasse.

Von orthopädischer Seite habe der Kreisarzt mit Bericht vom 17. Mai 2017 über die kreiszärtliche Untersuchung (SUVA-Akte 307) festgehalten, die Schmerzen liessen sich nach guter Abheilung der Fraktur der Lamina posterior S3 und der möglicherweise frischen Fraktur des Processus spinosus Th1 nicht mehr erklären.

In den wiederholten MRI der Wirbelsäule im Jahre 2012 und der HWS bis Th5/6 im Jahre 2014 hätten sich keine Hinweise für eine Myelonläsion als objektivierbarem Befund der Tetrasymptomatik gefunden. Beschrieben würden auch normale MEP (motorisch evozierte Potentiale) im Jahre 2012. Im April 2013 sei eine Abklärung im O____(O____) auch mit laserevozierten Potenzialen, einer quantitativen sensorischen Testung und Tibialis SEP (sensibel evozierte Potentiale) erfolgt, wobei ebenfalls kein pathologischer Befund habe objektiviert werden können (vgl. Bericht des O____ vom 18. April 2013, SUVA-Akte 84).

Auch wenn sich dieser Befund somit radiologisch nicht nachweisen lasse, geht die Expertin aufgrund des Stauchungstraumas der Wirbelsäule (das angesichts der Frakturen des Sakrums heftig gewesen sein müsse) von einer Contusio spinalis aus. N____ verweist auf die medizinische Literatur, wonach sich «bei einem kleinen Teil der Patienten» mit einer klinisch imponierenden Querschnittssymptomatik radiologisch keine Myelonläsion nachweisen lasse. Die Prognose sei in dieser Situation leicht besser.

Mit Blick auf die vorstehend angeführten Feststellungen kann N____ den Schlussfolgerungen von K____ gemäss Neurologischer Beurteilung vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252) «aus neurologischer Sicht weitgehend zuzustimmen». N____ ist allerdings der Auffassung, es könne aufgrund der funktionellen Überlagerung nicht abgegrenzt werden, ob als Ursache der noch bestehenden Sensibilitätsstörung der Beine und der Gangstörung noch eine kleine organische Komponente (d.h. residuell, bei Status nach einer Contusio spinalis im Bereich der HWS oder oberen BWS) bestehe.

Die Expertin vermutet, retrospektiv sei seit ca. November 2012 eine zunehmende funktionelle Überlagerung aufgetreten. Dafür spreche unter anderem das wechselnde Niveau der angegebenen Sensibilitätsstörung im weiteren Verlauf bis aktuell einem Niveau auf C4/C5 beidseits und die Entwicklung der Gangstörung, die wiederholt als funktionell beurteilt worden sei. 2014, 2015 und 2016 seien monatelange Rehabilitationen in der I____ mit den Diagnosen einer dissoziativen Bewegungsstörung erfolgt, was diese von somatischer Seite gestellte Diagnose einer funktionellen Bewegungsstörung unterstütze.

4.1.4. In der Gesamtbeurteilung gelangt das Gutachten der L____ zum Ergebnis, durch die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vorhandenen somatischen Unfallrestfolgen sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht aufgrund der nicht ausgeschlossenen diskreten residuellen Symptomatik infolge des Status nach einer Contusio spinalis zervikal zu beurteilen (Gutachten S. 68 Ziff. 8.2.).

Gemäss Gutachten der L____ (S. 69 Ziff. 9.1 ad Frage 6 a) besteht aus neurologischer Sicht bezüglich der Querschnittsymptomatik weiterhin eine sensible Ausfallssymptomatik sub L1. Inwieweit diese als residual zu beurteilen sei oder funktionell, könne nicht abgegrenzt werden. Die wechselnde Ausprägung der Sensibilitätsstörung an Rumpf und den Armen sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich dem Unfall zuzuordnen. Die sensible Symptomatik könne allenfalls eine leichte Gangunsicherheit bewirken. Die Miktionsstörung sei mit einem Nervenstimulator beidseits gut kompensiert, wenn regelmässig eine Toilette aufgesucht werden könne. Die Sexualstörung sei weiterhin noch vorhanden. Die sensible Querschnittssymptomatik kann gemäss Gutachten der L____ (S. 69 Ziff. 9.1. ad Frage 6 b) eine leichte Gangunsicherheit bewirken, die Miktions- und Sexualstörung ergibt keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein neurologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin nicht mehr gegeben. Auch die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin ist nur eingeschränkt als möglich zu beurteilen, das heisst ohne Tätigkeiten auf Leitern und ohne Tragen von schweren Dingen (Gutachten S. 69 Ziff. 9.1 ad Frage 6 b).

In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei aufgrund der nicht ausgeschlossenen diskreten residuellen Symptomatik infolge des Status nach einer Contusio spinalis zervikal aus rein neurologischer Sicht eine vorwiegend leichte körperliche Tätigkeit, vorzugsweise wechselnd belastend, als möglich zu beurteilen. Die Miktionsstörung sei kompensiert und führe bei der Möglichkeit, die Toilette regelmässig aufzusuchen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Gutachten der L____ S. 68 Ziff. 8.2). Ein ganztägiger Einsatz sei aus rein neurologischer Sicht zumutbar (a.a.O.).

In zeitlicher Hinsicht hält das Gutachten der L____ (S. 70 Ziff. 9.1 ad Frage 6 h) fest, es könne nicht genau abgegrenzt werden, ab wann eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht wieder als möglich zu beurteilen sei, «geschätzt wahrscheinlich ab 2013».

4.2. 4.2.1. Gemäss Gutachten der L____ vom 13. Oktober 2020 werden als Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung durch M____ eine (1) dissoziative Störung (ICD-10: F44), eine (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine (3) depressive Episode (ICD-10: F32/33.0-2, Gutachten S. 47 ff.) diagnostiziert.

Das Gutachten bestätigt die bereits in Vorberichten erhobenen Diagnosen der dissoziativen Störung (vgl. Gutachten S. 48) und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. Gutachten S. 48). Das Gutachten bezeichnet auch die Kriterien für eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode (Gutachten S. 49) sowie – formal – für eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) als erfüllt (Gutachten S. 50).

Die dissoziative Störung und die chronische Schmerzstörung stehen gemäss dem Gutachten der L____ mit dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in teilkausalem Zusammenhang (Gutachten S. 69 Ziff. 9.1 ad Frage 5). Diese Störungen hätten sich aus psychiatrischer Sicht (Gutachten S. 69 Ziff. 9.1 ad Frage 6 a) aus der Erfahrung der Querschnittsymptomatik unmittelbar nach dem Unfall entwickelt.

Dies steht mit den Schlussfolgerungen des Konsiliarpsychiaters J____ in Einklang. Er führt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2015 über die psychiatrische Untersuchung vom 8. Oktober 2015 (SUVA-Akte 234 S. 13 Ziff. 3) aus, die gemischte dissoziative Störung sowie die chronische Schmerzstörung als auch die nun remittierte depressive Störung stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25. Dezember 2011.

4.2.2. Mit Blick auf die psychischen Einschränkungen attestiert das Gutachten der L____ der Versicherten, sie sei ab dem Unfallereignis auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Ab Datum der aktuellen Begutachtung sei die Versicherte von psychiatrischer Seite in der Lage («sollte in der Lage sein …»), einzelne Stunden pro Tag einer Tätigkeit nachzugehen, beispielsweise in der Form, wie sie sie aktuell in der Blutspendezentrale gefunden hat (Gutachten S.68 Ziff. 8.4).

4.3. Die Beschwerdegegnerin bemängelt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2020 (S. 3 Ziff. 7), das Gutachten der L____ stelle «nicht nachvollziehbar andere Einschätzungen» fest. Diese Kritik ist angesichts des bereits Dargelegten jedoch ihrerseits wenig nachvollziehbar. In neurologischer Sicht besteht eine Abweichung einzig darin, dass das Beschwerdebild nach Einschätzung von N____ den Rückschluss zulässt, dass nicht (bloss) eine commotio spinalis, sondern eine contusio spinalis stattgefunden haben muss. Nach Einschätzung von N____ hat somit das Ereignis vom 25. Dezember 2011 sich heftiger ausgewirkt als die anstaltsinterne Neurologin angenommen hatte. Diese Abweichung wird aber im neurologischen Teilgutachten der L____ eingehend und nachvollziehbar begründet (vgl. Erw. 4.1.3). Somit besteht kein Grund, von den Schlussfolgerungen des Gutachtens der L____ abzugehen.

In der Stellungnahme vom 13. November 2020 (S. 3 f. Ziff. 8) legt die Beschwerdegegnerin dar, K____ halte in der neurologischen Beurteilung vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252) nachvollziehbar und schlüssig fest, dass die Diagnose einer inkompletten Tetraplegie sub C8_ASOA D (recte ASIA D) mit funktionellen Anteilen und Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung nicht durch Befunde belegt sei und insbesondere nur partiell die psychiatrische Diagnose berücksichtige. Bei diesen Ausführungen unterlässt die Beschwerdegegnerin den entscheidenden Hinweis, dass K____ diese Ausführungen auf die im Jahre 2015 durch die F____ (Arztbericht vom 3. August 2015 über die Jahreskontrolle vom 17. Juni 2015, SUVA-Akte 225) gestellte Diagnose bezieht. N____ postuliert eine solche für das Jahr 2015 nach wie vor geltende Diagnose nicht, sondern erhebt einen Status nach Sturz auf das Gesäss am 25. Dezember 2011 mit u.a. klinisch initial inkompletter sensomotorischer Tetraparese. Dass die Diagnose einer inkompletten sensomotorischen Tetraplegie zeitnahe nach dem Unfall zu stellen war, bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Damit stehen die Ausführungen von K____ mit denjenigen von N____ nicht in Widerspruch.

Auch mit Blick auf diese Einwendungen der Beschwerdegegnerin besteht somit kein Grund, an der Beweistauglichkeit des Gutachtens der L____ zu zweifeln.

.

5.1. Nach dem Dargelegten bejaht das Gutachten der L____ nicht nur für die neurologisch (somit somatisch) beurteilten, sondern auch für die psychischen Beschwerden zumindest einen teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.

Die Beschwerdegegnerin stuft das Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 als leicht ein und verneint mit Hinweis auf die einschlägige Praxis (vgl. BGE 115 V 133) die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis. Die Beschwerdeführerin will mit Hinweis auf die Kasuistik (vgl. Beschwerde S. 10 f Ziff. 42) ein Ereignis mittelschwerer Natur, allenfalls an der Grenze zu den leichten Unfällen dartun.

5.2. In der Schadenmeldung UVG vom 29. Dezember 2011 (SUVA-Akte 3) wird der Vorfall beschrieben mit «in der Küche der D____ auf einem Ölfleck ausgerutscht».

Das Gutachten der L____ referiert im Aktenauszug eine etwas ausführlichere Beschreibung in der Psychiatrischen Beurteilung des Konsiliarpsychiaters J____ vom 16. Dezember 2015 (SUVA-Akte 234). J____ gibt die Äusserungen der Versicherten wie folgt wieder:

«Dieser an sich banale Unfall habe ihr Leben schwierig gemacht ... Falsch gemacht habe sie aber nichts. Für den Sturz könne sie nichts. Der Boden sei glatt gewesen, es sei Pech gewesen. In der Küche sei Entenbrust für das Weihnachtsessen der Belegschaft vorbereitet worden. Sie habe das Fleisch bringen sollen. … Da gäbe es viel Fett in den Pfannen und es könne immer etwas auf den Boden spritzen. Dieses Gemisch von Wasser und Fett auf dem Boden habe dann auch zu ihrem Sturz geführt. Der Sturz sei nicht "spektakulär" gewesen. Direkt danach habe sie ihre Beine nicht mehr gespürt und Angst bekommen». (SUVA-Akte 234 S. 8 f.)

5.3. Soweit die von der Versicherten angeführten Beispiele zum Schweregrad von Unfällen (namentlich der letztgenannte Fall gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009) sich beziehen auf Ereignisse mit Beteiligung eines Fahrzeugs (Beschwerde S. 10 f.), sind sie für den vorliegend zu beurteilenden Hergang von vornherein nicht einschlägig. Es sind in solchen Fällen beim Unfallhergang physikalische Kräfte nicht nur bezogen auf den Körper der versicherten Person, sondern regelmässig auch Einwirkungen des jeweiligen Fahrzeugs bzw. weiter Personen im Spiel.

Die Praxis (vgl. die Hinweise im Entscheid 725 17 287 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Februar 2018 E. 7.2) hat (vgl. das Leiturteil BGE 115 V 139 E. 6a) einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember 2002, U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzt hatte (Urteil des EVG vom 4. August 2003, U 237/02).

Vorliegendes Sturzereignis ist insofern qualifiziert, als es verbunden war mit dem Ausrutschen auf einem Ölfleck. Es ist vergleichbar mit dem Ausrutschen auf verreistem Untergrund: Auch dieses ist nach der Rechtsprechung als leichter Unfall zu werten (Hinweis in Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00237 vom 26. August 2015 E. 7.2 auf Bundesgerichtsurteile 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3, 8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/2006 vom 11. September 2007 E. 5.2.2, Hinweise im Entscheid 725 17 287 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Februar 2018 E. 7.2, auf Urteile des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3, 8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/2006 vom 11. September 2007 E. 5.2.2).

Bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

Vorliegend hat sich die Versicherte gemäss neurologischem Teilgutachten der L____ eine contusio spinalis sowie eine Fraktur des Os sacrum zugezogen. Es sind dies gewiss nicht unerhebliche Schädigungen. Zu Recht verweist aber die Beschwerdegegnerin darauf, dass sich aus dem Schweregrad der Verletzungen, welche eine versicherte Person sich bei einem Unfall zuzieht, für die Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer oder leicht nichts herleiten lässt. Massgebend sind vielmehr der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1).

5.4. 5.4.1. Will man ausnahmsweise trotz der Qualifikation des Ereignisses als leicht eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere Unfälle geltenden Grundsätzen prüfen (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b, U 16/97), ändert dies nichts am Ergebnis. Vorliegend lag zwar ein Trauma unter Beteiligung u.a. verschiedener Segmente des Achsenorgans vor, nicht jedoch ein Beschwerdebild, welches mit einem Schleudertrauma äquivalent war. Es gelangt somit die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Die Adäquanz wäre demzufolge zu bejahen, wenn ein einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise vorliegen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind praxisgemäss einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen.

Die Zusatzkriterien, anhand deren bei mitteschweren Unfallfolgen die Adäquanz abzuklären ist, lauten folglich:

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

5.4.2. Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen. Der Sturz nach Ausrutschen auf einer öligen Bodenfläche in einer Spitalküche wird von der Versicherten selbst als unspektakulär bezeichnet. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist weder behauptet, noch aktenkundig.

5.4.3. Die Versicherte hat sich wie erwähnt gemäss neurologischem Teilgutachten der L____ eine contusio spinalis sowie eine Fraktur des Os sacrum zugezogen. Ferner wurde aufgrund der notfallmässigen Untersuchung im E____spital [...] die Diagnose einer sensomotorischen Tetraparese sub C8 beidseits mit einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung erhoben. Bei Austritt aus der F____ im März 2012 sei eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel für 45 Minuten beschrieben worden. Die Verletzungen im Achsenorgan und auch die vor­übergehende Querschnittsymptomatik sind zwar auch aus somatischer Sicht nicht leicht. Eine klar somatisch begründete bleibende und gravierende Einschränkung der Gehfähigkeit trat jedoch nicht ein. Es präsentiert sich damit eine ähnliche Ausgangslage mit einer Verletzung des Achsenorgans, wie sie einem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2007.00274 vom 15. Juli 2008 (insb. E. 4.2.2) zu Grunde lag. Im dort beurteilten Fall hatte der Versicherte sich eine inkomplette, instabile Berstungsspaltfraktur am Lendenwirbel L3 zugezogen. Zwar habe er sich drei Operationen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie einer solchen zur Behebung der Inguinalhernien unterziehen müssen. Das Gericht erwog, von einer schweren Verletzung beziehungsweise einer Verletzung besonderer Art, welche geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auslösen, könne darum keine Rede sein. Diese Überlegungen haben auch für vorliegenden Fall zu gelten.

Zu verneinen ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Zu erinnern ist daran, dass entscheidend ist, wie lange die Behandlung somatischer Schädigungen gedauert hat. Hier gibt das neurologische Teilgutachten wie erwähnt an, dass bis November 2012 eine zunehmende Besserung der Querschnittssymptomatik dokumentiert sei. Auch in diesem Punkt ist der Verlauf mit dem mit dem erwähnten Zürcher Urteil vom 15. Juli 2008 beurteilten vergleichbar. Dort hatten die Behandler bereits im Februar 2005 (der Unfall datierte vom 11. Juni 2003) nach der letzten operativen Stabilisierung den Verlauf als erfreulich und die Ziele als weitgehend erreicht bezeichnet, weshalb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung verneint hatte.

5.4.4. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist ebenfalls nicht erfüllt. Im neurologischen Teilgutachten (vgl. vorstehende Erw. 4.1.3.) ist festgehalten, dass sich gemäss einem MRI vom 18. Oktober 2012 (erwähnt im Bericht der Interdisziplinären Notfallstation, Ambulante Chirurgie des E____spitals [...] vom 15. Dezember 2014, SUVA-Akte 251) die Sacrumfraktur nicht mehr nachweisen lasse. Von orthopädischer Seite habe der Kreisarzt mit Bericht vom 17. Mai 2017 über die kreiszärtliche Untersuchung (SUVA-Akte 307) festgehalten, die Schmerzen liessen sich nach guter Abheilung der Fraktur der Lamina posterior S3 und der möglicherweise frischen Fraktur des Processus spinosus Th1 nicht mehr erklären. Weiter erwähnt das neurologische Teilgutachten, in den wiederholten MRI der Wirbelsäule im Jahre 2012 und der HWS bis Th5/6 im Jahre 2014 hätten sich keine Hinweise für eine Myelonläsion als objektivierbarem Befund der Tetrasymptomatik gefunden. Somatische Gründe für noch bestehende Beschwerden sind folglich nicht gegeben.

5.4.5. Zum Grad bzw. der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Sakrumfraktur im MRI der Wirbelsäule am 18. Oktober 2012 als geheilt beschrieben wurde (Gutachten L____ S. 70 Ziff. 9.1 ad Frage 6 h). Nach November 2012 sei es zu einer zunehmenden psychischen Überlagerung gekommen. Es könne nicht genauer abgegrenzt werden, ab wann eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht als wieder möglich zu beurteilen ist, geschätzt wahrscheinlich ab 2013 (Gutachten L____ S. 70 Ziff. 9.1 ad Frage 6. h). Somit ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen jedenfalls für ein Jahr ab Unfall zu bejahen. Damit wäre dieses Zusatzkriterium, wenn auch nicht in ausgeprägtem Masse, erfüllt.

5.5. Gesamthaft sind somit die Voraussetzungen für die Bejahung der adäquaten Unfallkausalität psychischer Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu verneinen.

Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sind somit ausschliesslich die Folgen somatischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen massgebend (vorstehend Erw. 4.1.4.).

6.1. Für den Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 einen Validenlohn von CHF 71'080.-- ermittelt (Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen, SUVA-Akte 368 S: 2, vgl. detaillierte Berechnung, wiedergegeben im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 Erw. 4.1.3, SUVA-Akte 392 S. 14). Er setzt sich zusammen aus dem Einkommen aus der Haupttätigkeit bei den D____ (CHF 62'277.77) sowie einer Nebentätigkeit aus einer Anstellung als Raumpflegerin (CHF 8'803.13).

Die Berechnung auch von der Versicherten ist nicht beanstandet worden und steht mit den Akten in Einklang.

6.2. 6.2.1. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin Unterlagen aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen. Die Beschwerdegegnerin hat die Vorgehensweise im Einspracheentscheid geschützt mit dem Hinweis, die DAP entsprächen dem vom Kreisarzt umrissenen Zumutbarkeitsprofil (Einspracheentscheid E. 4.3.2, SUVA-Akte 392 S. 169).

Der Kreisarzt hatte im Anschluss an die Untersuchung vom 17. Mai 2017 (vgl. am 2. Juni 2017 von H____ signierter Bericht, SUVA-Akte 307) die Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden Unfallfolgen» vorgenommen und hatte in diesem Rahmen eine leichte und mittelschwere Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar bezeichnet.

Das Gutachten der L____ sieht unter rein neurologischem Gesichtswinkel eine vorwiegend leichte körperliche Tätigkeit, vorzugsweise wechselnd belastend ganztags als realisierbar an. Betont wird auch, die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin sei nur eingeschränkt möglich, da Tätigkeiten auf Leitern und das Tragen von schweren Dingen nicht möglich seien (Gutachten S. 69 Ziff. 9 ad Frage 6 lit. b). Angesichts dieser Abweichung rechtfertigt sich das Abstellen auf die herangezogenen DAP (Mittelwert CHF 57'833.--, vgl. Einspracheentscheid E. 4.3.3. SUVA-Akte 392 S. 16) nicht.

Es erscheint darum angezeigt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE) heranzuziehen. Da nach dem Dargelegten auch eine Nebentätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr in Betracht fällt, kann ein solcher Nebenverdienst (CHF 5'253.70, vgl. Einspracheentscheid E. 4.3.4, SUVA-Akte 392 S. 17) auch nicht zu dem anhand der LSE geschätzten Invalideneinkommen hinzugerechnet werden.

6.2.2. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist für den Einkommensvergleich per Rentenbeginn (2018) wie folgt zu berechnen: Grundlage bilden die LSE 2018, TA1, «Total Privater Sektor Frauen», Kompetenzniveau 1, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatlicher Lohn von CHF 4'371.-- zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF 4'556.75 und einen Jahreslohn von CHF 54'681.--.

6.3. Die Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens von CHF 54'681.-- mit dem Valideneinkommen von CHF 71'080.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 23%.

7.1. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er vor­aussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).

7.2. Im Einspracheentscheid (E 6.1, SUVA-Akte 392 S. 19) hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von K____ in der neurologischen Beurteilung vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252 S. 6) abgestützt.

K____ zog als Ausgangswert für ihre Schätzung die Tabelle 21 (Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen) heran. Danach ist für ein komplettes Conus-Syndrom, d.h. eine Harnblasenfunktionsstörung und eine Darmfunktionsstörung mit Stuhlinkonsistenz ein Integritätsschaden von 50% zu schätzen. Angesichts der erhaltenen Darmfunktion erachtete K____ die Halbierung dieses Wertes als gerechtfertigt. Sie gelangte somit zu einem Integritätsschaden von 25% als Folge des Unfalles vom 25. Dezember 2011.

Unter Berücksichtigung der rein somatischen Unfallfolgen gelangt auch das Gutachten der L____ zum gleichen Ergebnis (Gutachten S. 71, Ziffer 9.1 ad Frage 6 j).

Gemäss Tabelle 21 betreffend Rückenmarksverletzung werde bei einer Paraplegie (klinisch bestehe maximal noch eine sensible Querschnittssymptomatik sub L1) ein Integritätsschaden von 90% angegeben und bei einer Caudaläsion von 25-50%. Die neurologische Gutachterin verneint eine Parese, sondern es bestehe ein rein sensibles Querschnittssyndrom und ein noch partielles Conussyndrom. Entsprechend sei der Punkt Paraplegie («im Grund») nicht anzuwenden, sondern der Ausfall bei einem Caudasyndrom. Das Caudasyndrom sei nur partiell ausgeprägt (keine Stuhlgangsstörung). Aus rein neurologischer Sicht schätzen die Gutachterinnen den Integritätsschaden auf 25%.

Im Wesentlichen stimmen damit die Einschätzungen von K____ und diejenigen des Gutachtens der L____ überein.

Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zu verneinen ist (vgl. Erw. 5. ff.) fällt eine höhere, zusätzlich auf psychischen Störungen beruhende Integritätsentschädigung ausser Betracht.

In Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2018 ist die Beschwerdegegnerin zusammenfassend zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23% zu entrichten.

9.1. Grundsätzlich ist das Verfahren im Anwendungsbereich der Unfallversicherung kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das UVG sieht keine Kostenpflicht vor). Vorliegend war jedoch ein gerichtliches Gutachten durchzuführen. Es stellt sich diesbezüglich die Frage der Verlegung der dadurch entstandenen Kosten.

9.2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 225 mit der Frage befasst, wer die Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens im Verfahren der Unfallversicherung zu tragen hat. Es hat erkannt, dass in sinngemässer Anwendung der gemäss BGE 137 V 210 für Verfahren der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze die Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit in einem Verfahren der Unfallversicherung anstelle einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer auferlegt werden können, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 139 V 225, 226 f. E. 4.3 S. 226 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 263 ff.).

Vorliegend hat die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt an ihrer Sitzung vom 13. Januar 2020 das Verfahren zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens ausgestellt.

Da nach dem Dargelegten der adäquate Kausalzusammenhang zwischen psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis zu verneinen ist, kommt dieser im Rahmen der Abklärungen im Verwaltungsverfahren offen gebliebenen Frage, ob die Gangstörung in der Tat organisch erklärbar ist oder nicht, eine ganz entscheidwesentliche Bedeutung zu.

K____ erachtete es zwar in der Neurologischen Beurteilung vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252) als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte sich nebst den Frakturen ein inkomplettes Conus-Syndrom zugezogen hatte. Zu der unstreitig gegebenen, die Arbeitsfähigkeit in hohem Masse einschränkenden Gangstörung äusserte sich K____ nicht eingehend. Sie hielt fest, bei einer Gehstrecke von 45 Minuten ohne Hilfsmittel (sc. bei Entlassung aus der F____ im Herbst 2012) sei «eher von einer fehlenden motorischen Einschränkung im Bereich der Beine auszugehen».

Der Konsiliarpsychiater J____ hielt in seinem Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2015 (SUVA-Akte 234) fest, die Gangstörung lasse sich nicht auf ein neurologische Korrelat zurückführen, sondern sei Ausdruck einer komplexen dissoziativen Störung (SUVA-Akte 234 S. 12). Diese in sich noch klare Äusserung wird allerdings durch Äusserungen an anderer Stelle relativiert. J____ verneint eine Restarbeitsfähigkeit (SUVA-Akte 234 S. 13 Ziff. 5). Dies begründet er mit der vorliegenden komplexen dissoziativen Störung mit einer ausgeprägten Gehstörung, welche sich unter Stress deutlich verschlechtere, sowie der somatischen strukturell objektivierbaren Störung, durch welche die psychische Symptomatik aufrechterhalten werde. Aufgrund dieser Äusserung wird ein Kreislauf einander bedingender sowohl psychischer als auch organischer Faktoren beschrieben, der eine klare Ausscheidung dieser beiden Bereiche verunmöglicht.

Das Gericht erachtete aufgrund der Beurteilungen der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte die Frage als nicht zweifelsfrei abgeklärt, ob die Gangstörung ein organisches Korrelat hat (evtl. auch durch das Konussyndrom) und als organisch bedingte Unfallfolge anzusehen ist oder ob die Gangstörung organisch nicht erklärbar ist und insofern eine psychogene Ursache hat. Die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides verfassten Berichte der internen Ärzte erlaubten dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2020 nach dem Dargelegten noch keinen Entscheid über die Leistungen. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren waren dafür in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig.

Somit ist die Beschwerdegegnerin im Sinne schon angeführter höchstrichterlicher Praxis (BGE 139 V 225) zu verpflichten, die Kosten für die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht angeordneten Beweismassnahmen zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2).

9.3. Die Kosten für das von der L____ erstattete bidisziplinäre Gutachten betragen CHF 11'746.65 (CHF 8'400.-- M____, CHF 3'088.05 N____, CHF 256.60 Labor).

In Anbetracht des getätigten Aufwands der Expertinnen erweist sich dieses Honorar als gerechtfertigt.

Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von CHF 11'746.65 entsprechend der einschlägigen Praxis der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der vorliegende Fall ist im Hinblick darauf, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, eine Hauptverhandlung stattfand und weitere Eingaben im Rahmen des Gerichtsgutachtens zu tätigen waren, als überdurchschnittlich aufwendig zu betrachten. Ausgehend von der Faustregel, wonach ein durchschnittliches Verfahren betreffend Invalidenrente mit CHF 3'750.-- zu entschädigen ist, ergibt sich ein Zuschlag von CHF 750.-- für die Hauptverhandlung am 13. Januar 2020 sowie ein weiterer Zuschlag für die Rechtsschriften von CHF 1'250.-- im Rahmen der Durchführung des Gerichtsgutachtens. Es erscheint deshalb ein Honorar von CHF 5’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2018 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23% zu entrichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des gerichtlich eingeholten Gutachtens der L____ in Höhe von CHF 11'746.65. Im Übrigen ist das Verfahren kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 5‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 442.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

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