Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.45
Einspracheentscheid vom 28. September 2018
Kreisärztliche Schätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit bestätigt
Tatsachen
I.
a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. Juni 2013 (Arbeitsvertrag vom 20. März 2013, SUVA-Akte 25) als Chauffeur bei der Firma D____ AG in [...]. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Anfang November 2014 (das angegebene Schadendatum 1. November 2014 ist gemäss Unfallmeldung „unpräzis“) rutschte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf dem Schnee aus. Er verletzte sich dabei am rechten Ober- und Unterarm. Gemäss der Stellungnahme der D____ AG war der Beschwerdeführer ab dem 13. November 2014 bis zum 9. Januar 2015 krankgeschrieben (SUVA-Akte 27; vgl. auch Aktionsplan der Arbeitslosenkasse, SUVA-Akte 31). Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (SUVA-Akte 26) sprach die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer per 31. März 2015 die Kündigung aus. Nach einer erneuten Krankschreibung bis Ende Juni 2015 (vgl. SUVA-Akten 27 und 31) meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse an (Bestätigung der Anmeldung für Arbeitslosenleistungen vom 8. Oktober 2015, SUVA-Akte 28).
b) Am 21. März 2016 erfolgte eine Bagatellunfall-Meldung durch die D____ AG (SUVA-Akte 1) für den Unfall vom November 2014. Die Beschwerdegegnerin wurde daraufhin informiert, dass eine Operation der verletzten Schulter geplant sei (vgl. z. B. Bericht von Dr. E____, F____ Klinik [...], vom 9. Mai 2016, SUVA-Akte 20). Mit Schreiben vom 17. August 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde für die wegen der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers geplante Schulteroperation aufkommen. Ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer wegen der Schulterverletzung arbeitsunfähig sei, richte sie ihm ein Taggeld aus (SUVA-Akte 48). Nach Durchführung der Operation am 18. November 2016 (Operationsbericht, SUVA-Akte 58), trat der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 in die G____klinik [...] ein. Bereits am 28. Juni 2017 verliess er die Klinik allerdings wieder. Die Rehabilitation wurde aufgrund „der fehlenden Absprachefähigkeit und psychomotorischer Verlangsamung“ des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen (Austrittsbericht vom 29. Juni 2017, SUVA-Akte 101, S. 1 ff., insbesondere S. 3). Die G____klinik [...] wies den Beschwerdeführer den H____ (H____) zu (Schreiben vom 27. Juni 2017, SUVA-Akte 101, S. 11 ff.).
c) In einem Schreiben vom 6. März 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Taggeld- und Heilkostenleistungen mit dem 1. April 2018 einstellen werde, da keine Behandlung der Unfallfolgen mehr notwendig sei. Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Ob er zudem weitere Leistungen erhalten werde, werde ihm noch mitgeteilt (SUVA-Akte 139). Mit Verfügung vom 22. März 2018 teilte sie ihm in der Folge mit, dass sie ihm zwar eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15% ausrichten werde, jedoch keine Rente. Seine rein unfallbedingte Erwerbseinbusse liege unter 10% (SUVA-Akte 143). Am 7. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer Einsprache erheben und eine mindestens 15%ige Invalidenrente beantragen (SUVA-Akte 150). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2018 ab (SUVA-Akte 156).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. November 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018, zugestellt am 2. Oktober 2018, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 15% auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ beantragt, sowie Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Vertretungskosten des Beschwerdeführers.
b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 4. April 2019 reicht die Beschwerdegegnerin die Fallakten beim Gericht ein.
III.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom November 2014. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die reinen Unfallfolgen nicht zu einer mindestens 10%igen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit führen. In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen ihrer Kreisärztin ab. Für den Einkommensvergleich zieht sie beim Valideneinkommen die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) bei, und stellt beim Invalideneinkommen auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ab.
2.2. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er sei aufgrund seiner organisch objektivierbaren Beschwerden an der rechten Schulter in seiner Leistungsfähigkeit zu 10% bis 20% eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei demnach zu mindestens 15% reduziert. Dem habe die Kreisärztin der Beschwerdegegnerin nicht genügend Rechnung getragen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Unrecht gestützt auf die DAP berechnet. Einer der zum Vergleich beigezogenen Arbeitsplätze wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen gar nicht möglich. Es sei daher auch diesbezüglich auf die LSE abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von 15% vorzunehmen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei ihm ab dem
2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Nicht streitig sind der Eintritt des Endzustandes per Ende März 2018, sowie der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2018 zugesprochene Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15%.
3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).
3.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).
3.3. 3.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG und § 10 SVGG).
3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug
auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z. B. den
Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets
Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im
Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht
dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten.
Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen
Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f.
4.1. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Beurteilung insbesondere den Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 29. Juni 2017 (SUVA-Akte 101), den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. I____, Fachärztin für Chirurgie, vom 28. September 2017 und die Stellungnahme derselben Kreisärztin vom 4. Januar 2018 (SUVA-Akte 131) zugrunde (vgl. Einspracheentscheid vom 28. September 2018, SUVA-Akte 156, S. 5).
4.2. 4.2.1 Im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 29. Juni 2017 (SUVA-Akte 101) finden sich folgende Diagnosen:
A. Unfall vom 03.11.2014: Patient auf Glatteis gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen
A1 Rotatorenmanschettenruptur rechts
B. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
C. Chronische Kopf- und Nackenschmerzen, Pansinusitis, chronische Rhinosinusitis. DD Kopfschmerz bei Medikamenten-Übergebrauch
D. St. n. Benzodiazepin-Abusus (anamnestisch)
E. Thrombophlebitis der Vena brachialis links 04.12.2014
F. Psychiatrische Diagnosen (06/2017)
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führten die Ärzte der G____klinik [...] aus, die festgestellte psychische Störung begründe eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Eine berufliche Eingliederung dürfte sich bei der vorliegenden Konstellation (depressive Symptomatik und geringe psychophysische Belastbarkeit) generell als schwierig erweisen. Es sei aber auch davon auszugehen, dass eine berufliche Wiedereingliederung durch die damit verbundene Tagesstruktur, durch Sozialkontakte und eine Zunahme des Selbstwertgefühls zu einer verbesserten psychischen Situation beitragen würde (SUVA-Akte 101, S. 2). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen überwies die G____klinik [...] den Beschwerdeführer an die H____ (vgl. Schreiben vom 27. Juni 2017, SUVA-Akte 101, S. 11 ff.), nachdem die Rehabilitation vorzeitig abgebrochen worden war (SUVA-Akte 101, S. 4).
Aus unfallkausaler Sicht hielten die Ärzte der G____klinik [...] fest, die angestammte Tätigkeit als LKW-Fahrer und die scheinbar zuvor ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, es handle sich um schwere Arbeit, welche auch Zwangshaltungen der Schulter verlange. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm jedoch zumutbar. Eine solche dürfe jedoch keine Arbeit über Schulterhöhe und kein körperfernes Hantieren beinhalten (SUVA-Akte 101, S. 2 f.).
4.2.2 Dr. J____, Facharzt FMH für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Bereichs Versicherungsmedizin der SUVA, erklärte am 14. September 2017 (SUVA-Akte 113), von der Fortführung der Behandlung sei keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten. Es solle eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der von der G____klinik [...] gut definierten Zumutbarkeit.
4.2.3 Aufgrund der rund drei Monate später stattfindenden kreisärztlichen Untersuchung hielt Dr. I____ die Diagnosen „Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts am 3. November 2014“ und „Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression und Rotatorenmanschetten-Reinsertionsplastik (Subscapularissehne und lange Bicepssehne) rechts am 18. November 2016“ fest (Bericht vom 28. September 2017, SUVA-Akte 116, S. 4). Sie hielt eine Zumutbarkeitsbeurteilung aktuell für nicht möglich. Dies begründete sie mit einer Divergenz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 31. August 2017 bei Dr. E____ (vgl. dazu SUVA-Akte 110) deutlich besser geworden sei und der dokumentierten Ausmasse (Dr. I____ stellte klinisch eine Verschlechterung der aktiven Beweglichkeit im Vergleich zur vom 31. August 2017 dokumentierten Beweglichkeit fest). Sie überwies den Beschwerdeführer daher zur Zweitmeinung an Prof. Dr. K____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates.
Prof. Dr. K____ berichtete daraufhin, aufgrund der Befundlage könnte man auch an einen Lowgrade Infekt mit Proprione denken, welcher sich intraossär ausweite. Dies sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, aber durchaus denkbar. Dies würde auch die diffuse komplette Schmerzhaftigkeit der Schulter erklären können. Andererseits sei dies so unwahrscheinlich, dass man generell auch eher von einer entzündlichen Komponente ausgehen müsse, welche heute durch eine Injektion hätte angegangen werden können. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht bereit, die Injektion durchführen zu lassen. Er habe zu viel Angst vor den Spritzen. Dann wäre, wenn man nicht arthroskopieren, débridieren, Infekt abklären, injektions-therapeutisch behandeln könne, die Situation nicht therapierbar bzw. nicht veränderbar. Dann wäre es einfach so, wie es im Moment sei, da die konservative physiotherapeutische, medikamentöse Therapie ja zu keiner Verbesserung geführt habe (Bericht vom 17. November 2017, SUVA-Akte 124).
Daraufhin erklärte Dr. I____ in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (SUVA-Akte 131), es gebe keine andere Behandlungs- oder Abklärungsmöglichkeit als die Infiltration, bzw. keine andere Therapie, welche eine Besserung erreichen könnte. Mit der Infiltration könnte eine Besserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Schultergelenksfunktion, nicht jedoch der Belastbarkeit erreicht werden. Voraussichtlich würde die Behandlung somit nicht zu einer Veränderung des Tätigkeitsprofils führen.
Als Zumutbarkeitsprofil nannte sie folgendes: leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags mit folgenden Einschränkungen für die rechte Schulter: keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder körperfern mit Gewichten über 5 kg, keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen.
4.3. Zusammenfassend geht aus diesen Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unfallbedingten Schulterverletzung in Bezug auf die ihm noch zumutbare Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Dr. I____ stellte zudem klar, dass ein Endzustand vorliege. Dies geht aus ihrer Aussage hervor, dass auch eine weitere Behandlung nicht zu einer Veränderung des Tätigkeitsprofils führen würde und ist im Übrigen unumstritten.
Die Beurteilung der G____klinik [...] im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. E. 4.2.1) ist angesichts der genannten Diagnosen nachvollziehbar. Sie wurde zudem durch den Kreisarzt Dr. J____ (vgl. E. 4.2.2) bestätigt. Auch die Kreisärztin Dr. I____ schloss – nach Durchführung einer eigenen Untersuchung sowie der Einholung einer Zweitmeinung – im Wesentlichen auf dasselbe Zumutbarkeitsprofil.
Abstellend auf diese Berichte ist somit (in somatischer Hinsicht) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer und Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.2.1), ihm jedoch leichte und mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne Tätigkeiten über der Horizontalen oder körperfern mit Gewichten über 5 kg, oder Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen sowie ohne Zwangshaltungen für die Schulter zumutbar sind. Daraus, dass die G____klinik [...] keine Einschränkungen bezüglich des zumutbaren Pensums macht, und die Kreisärztin Dr. I____ von einer „ganztägigen“ Arbeit spricht, ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechenden Verweistätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig ist.
4.4. 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei aufgrund eines Schmerzsyndroms verlangsamt und weise eine höhere Pausenbedürftigkeit auf. Er leide im Bereich der rechten Schulter an organisch objektivierbaren Beschwerden. Dieser Einschränkung müsse mit einer Leistungsreduktion von 10% bis 20% Rechnung getragen werden, so dass die Arbeitsfähigkeit um mindestens 15% reduziert werden müsse. Da die Kreisärztin diesem Umstand keine Rechnung trage, sei ihre Einschätzung nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, sodass nicht darauf abgestellt werden dürfe.
4.4.2 Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt, um aufgrund der weiterhin beklagten Beschwerden auf eine mindestens 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (oder der Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu schliessen. Das Verweistätigkeitsprofil umfasst zudem nur Arbeiten, bei welchen die Einschränkungen der rechten Schulter berücksichtigt sind (vgl. E. 4.3.).
Es ist festzuhalten, dass ein eigentliches „Schmerzsyndrom“ von den Ärztinnen und Ärzten lediglich in Bezug auf den Rücken festgehalten wurde. So findet sich z. B. im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 29. Juni 2017 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom in den Diagnosen (SUVA-Akte 101, S. 1). Dieses war zuvor bereits von der Rheumatologie des L____spitals [...] (Bericht vom 29. April 2015, SUVA-Akte 34, S. 7) und den H____ (Bericht vom 25. September 2015, SUVA-Akte 34, S. 2) festgestellt worden. Dieses Schmerzsyndrom wurde dabei in keiner Weise mit dem Unfall vom November 2014 in Verbindung gebracht (das L____spital [...] spricht von einer unklaren Ätiologie, SUVA-Akte 34, S. 8). In Bezug auf die Schultern wurde hingegen nicht von einem Schmerzsyndrom gesprochen. Dr. K____ hielt in den Diagnosen jedoch immerhin „[p]ersistierende Schmerzen Schulter rechts“ fest (Bericht vom 31. Oktober 2017, SUVA-Akte 119, und Bericht vom 17. November 2017, SUVA-Akte 124). Wenige Monate zuvor hatte die G____klinik [...] als Probleme insbesondere belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts, Ruheschmerzen an der rechten Schulter und eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts festgestellt (Austrittsbericht vom 29. Juni 2017, SUVA-Akte 101, S. 2). In Kenntnis dieser Befunde – also im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer weiterhin Schulterschmerzen beklagte – kamen sowohl die G____klinik [...] als auch die Kreisärztin Dr. I____ zu oben ausgeführter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es gibt daher keine Veranlassung, um davon abzuweichen. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung.
Im Übrigen vermag daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin Dr. M____, Ärztin FMH für Allgemeinmedizin, weiterhin für zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Unfallschein UVG; SUVA-Akte 141), nichts zu ändern. Die Ärztin bestätigte die Arbeitsunfähigkeit wiederholt mittels Unfallschein. Eine Erklärung dazu liegt keine vor. Daher vermag diese Beurteilung auch keine Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin und der übrigen erwähnten Ärzte zu wecken.
5.1. Im Hinblick auf die namentlich von der G____klinik [...] aufgeführten psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 4.2.1) nahm die Beschwerdegegnerin eine Adäquanzprüfung vor.
5.2. Bei natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; sog. „Psycho-Praxis“). Als wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
5.3. Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Sturz des Beschwerdeführers im November 2014 als allerhöchstens mittelschweres Unfallereignis an der Grenze zu den leichten Ereignissen. Den entsprechenden Kriterien (vgl. E. 5.2.) mass sie keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychischen Störung zu.
Verglichen mit anderen Ausrutsch-Unfällen bei Glätte (z. B. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2: ein Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch wurde als leichter Unfall qualifiziert; Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2: die Versicherte rutschte beim Aussteigen aus dem Auto auf dem Eis aus, stürzte und erlitt eine Fraktur am linken Handgelenk, was ebenfalls als leichter Unfall beurteilt wurde; Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2015 vom 2. September 2015 E. 3.2.3: ein Sturz auf dem Glatteis auf den Hinterkopf mit einer Hinterkopfprellung sowie einer Distorsion der Halswirbelsäule als Folge wurde als leichter Unfall im Grenzbereich zu den mittelschweren angesehen), ist die Einschätzung, dass maximal ein allerhöchstens mittelschweres Unfallereignis an der Grenze zu den leichten Ereignissen vorliege, nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu bestätigen ist die Beschwerdegegnerin darin, dass keines der unter E. 5.2. aufgeführten Kriterien erfüllt ist, schon gar nicht in ausgeprägter Weise (zu den konkreten Anforderungen bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018, 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.1, 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4 und 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
5.4. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis Anfang November 2014 und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Es kann daher offen bleiben, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist.
5.5. Dies hat zur Folge, dass somit die dargelegte somatische Beurteilung (vgl. E. 4.3.) der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Invalidenrente massgebend ist. Es bleibt auf die Rentenprüfung einzugehen.
6.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel an den zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2., BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).
6.2. 6.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Ist eine versicherte Person arbeitslos geworden, ist zu unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im ersten Fall, ist das Valideneinkommen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Tabellen der LSE zu berechnen. Wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, ist der bisherige Lohn massgebend (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen, und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3).
6.2.2 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Geht sie nach Eintritt einer Invalidität einer Erwerbstätigkeit nach, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Wenn kein solches tatsächlich erzieltes Einkommen besteht, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der DAP der SUVA herangezogen werden (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2, BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3 und BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2010 vom 13. September 2016 E. 5.2). Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP muss sich auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützen. Zudem sind Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe zu machen (BGE 139 V 592, 595 E. 6.3 und BGE 129 V 472, 480 E. 4.2.2). Gemäss BGE 129 V 472, 480 f. E. 4.2.2 ist es im Beschwerdeverfahren Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu überprüfen, und die Sache gegebenenfalls an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen.
6.3. Wird beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn abgestellt, kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen (Invaliden-)Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern kann eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn führen, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2., 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3).
6.4. Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5‘312.--) abgestellt. Unter Anpassung an eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“; die Durchschnittsanzahl für das Jahr 2018 ist noch nicht bekannt; wie sich zeigen wird, ist dies vorliegend aber unerheblich, weshalb behelfsweise mit der seit dem Jahr 2011 durchgehend gleich gebliebenen Durchschnittsanzahl Wochenstunden gerechnet werden kann) und Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung bei Männern im Jahr 2015 von 0.3%, im Jahr 2016 von 0.6%, im Jahr 2017 von 0.4% und im Jahr 2018 von 0.5% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]), ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 67‘657.--.
Aus der Kündigung vom 27. Januar 2015 geht hervor, dass die D____ AG dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Krankheitsabsenz, sondern aufgrund einer Anpassung der Ressourcen in der Firma erfolgte (SUVA-Akte 26). In Anbetracht dessen hat der Beschwerdeführer das Abstellen auf diesen Tabellenlohn zu Recht nicht beanstandet.
6.5. 6.5.1 Umstritten ist hingegen das Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin berechnete dieses anhand der DAP Nr. 374210, 12895360, 7554, 10947 und 10938 (vgl. SUVA-Akte 144, S. 1). In Bezug auf DAP Nr. 10938 kritisiert der Beschwerdeführer, diese erfülle die Kriterien des von der Kreisärztin definierten Arbeitsplatzprofils nicht, da der Arbeitsplatz das Heben von Gewichten über Brusthöhe von bis zu 5 kg beinhalte.
6.5.2 Die Kreisärztin schrieb: „Keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder körperfern mit Gewichten über 5 kg“ (SUVA-Akte 131, S. 2). Man könnte diese Aussage entweder dahingehend interpretieren, dass gar keine Tätigkeiten über der Horizontalen möglich sind, oder man könnte interpretieren, dass über der Horizontalen nur Tätigkeiten mit Gewichten unter 5 kg möglich sind. Die G____klinik [...] – welche im Wesentlichen dieselbe Beurteilung abgab (vgl. E. 4.3.) – hielt in ihrem Austrittsbericht vom 29. Juni 2017 (SUVA-Akte 101, S. 3) fest, dass dem Beschwerdeführer keine Arbeiten über Schulterhöhe mehr zumutbar seien. Die Aussage der Kreisärztin ist daher eher dahingehend zu verstehen, dass sie meinte, es seien dem Beschwerdeführer gar keine Arbeiten über der Horizontalen möglich – zumal sie die Zumutbarkeitsbeurteilung der G____klinik [...] in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2017 als gut bezeichnete (SUVA-Akte 113, S. 1).
6.5.3 Aus dem DAP-Erfassungsblatt Nr. 10938 geht hervor, dass bei dieser Tätigkeit das Heben von Gewichten bis zu 5 kg manchmal, d. h. zu 6 bis 33% oder im Umfang von einer halben Stunde bis zu knapp drei Stunden täglich, notwendig ist. Damit entspricht die DAP Nr. 10938 tatsächlich nicht den von den Ärztinnen und Ärzten definierten Anforderungen an eine Verweistätigkeit (vgl. E. 4.3.). Sie kann daher nicht angewendet werden. Dem Gericht liegt zwar eine Liste weiterer denkbarer DAP vor, jedoch lässt sich daraus nicht erkennen, welche weiteren DAP-Nr. beigezogen werden könnten. Im Sinne der Verfahrensökonomie rechtfertigt es sich vorliegend, dass das Gericht von seinem Recht Gebrauch macht, auf die LSE abzustellen, statt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Angesichts der Umschreibung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweistätigkeit, ist beim Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn abzustellen, wie beim Valideneinkommen (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1; siehe E. 6.4.).
Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs; sog. „Prozentvergleich“; vgl. BGE 114 V 310, 313 E. 3.a und Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Vorliegend führt dies dazu, dass sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen vom exakt selben Lohn auszugehen ist, da der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit ebenfalls zu 100% arbeitsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer erfüllt keines der dafür notwendigen Kriterien (vgl. E. 6.3.). Der Beschwerdeführer hat somit einen Invaliditätsgrad von 0% und demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.2.).
7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: