OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung
OG Z 23 7
E n t s c h e i d v o m 4 . F e b r u a r 2 0 2 6
Besetzung
Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiber Jonas Fischer
Verfahrensbeteiligte
A.____ vertreten durch RA lic. iur. Remo Baumann, Baumann & Inderkum, Rechtsanwälte und Notare, Bundesplatz 2, Postfach, 6302 Zug Berufungsklägerin
gegen
B.____ Berufungsbeklagter
Gegenstand
Forderungsklage (Anerkennungsklage in der Betreibung Nr. 22001872 BA Gurtnellen) (Berufung gegen Entscheid Landgericht Uri [LGZ 21 24] vom 23.03.2023)
Seite 2 von 40
Prozessgeschichte: A. Mit Urteil vom 23. März 2023 fällte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren LGZ 21 24 betreffend Forderungsklage (Anerkennungsklage in der Betreibung Nr. 22001872 BA Gurtnellen) zwischen A.____ als Klägerin und B.____ als Beklagtem folgenden Entscheid: «1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.1 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: Entscheidgebühr pauschal CHF 5'500.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 350.00 Kosten Urteilsbegründung CHF 750.00 Total CHF 6'600.00 2.2 Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 4'500.-- sowie der von der Schlichtungsbehörde separat in Rechnung gestellten Schlich- tungsgebühr von CHF 350.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'750.-- wird von der Klägerin nachge- fordert. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4./5. Rechtsbelehrung/Zustellung/GU» B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 3. Juli 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Uri ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 2.1 Ziff. 1-3):
Seite 3 von 40
Seite 4 von 40
am 28. September 2023 eine Stellungnahme einreichte (act. 2.3). Am 6. Oktober 2023 wurde der Be- rufungsbeklagte über die Eingabe der Gegenpartei in Kenntnis gesetzt und erhielt die Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei un- benutztem Ablauf weitergeführt werde (act. 1.6), worauf dieser am 15. Oktober 2023 eine Stellung- nahme einreichte (act. 3.2), welche der Gegenpartei am 23. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde (act. 1.7). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde der Schrif- tenwechsel für geschlossen betrachtet, und das Obergericht teilte mit, dass es aufgrund der vorliegen- den Akten entscheiden werde (act. 1.8). H. Hernach erkundigte sich die Berufungsklägerin am 31. Januar 2025, am 21. Mai 2025 sowie am 25. No- vember 2025 über den Stand des Verfahrens (act. 2.4, 2.5, 2.6). Das Gericht teilte mit, um einen zeit- nahen Entscheid bestrebt zu sein (act. 1. 9, 1.10 und 1.11).
Erwägungen:
Seite 5 von 40
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; RB 2.3221]) sowie spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). Nachdem ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die Berufung innert Frist eingereicht wurde sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung ein- zutreten. 1.2 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Rechtsmittelverfahren ausgestaltet. Es dient der Über- prüfung und Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids anhand der konkret erhobenen Beanstandun- gen und nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Obergericht Zug, Urteil Z1 2023 19 vom 14.12.2023 E. 2.1). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO hat die berufungsführende Partei in der Berufungsbegründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Die Be- gründung hat sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids aus- einanderzusetzen und muss erkennen lassen, welche Rechtsfehler gerügt werden und welche Sach- verhaltsfeststellungen als unrichtig beanstandet werden. Pauschale Verweise, blosse Wiederholungen oder das Gegenüberstellen einer eigenen Beweiswürdigung genügen nicht (vgl. Obergericht Zürich, Entscheid LE190047 vom 30.03.2020 E. II.3). Berufungsanträge müssen zudem hinreichend bestimmt sein, sodass sie im Falle der Gutheissung un- verändert in das Urteil der Berufungsinstanz übernommen werden können (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.3). Dies folgt auch aus dem Dispositivgrundsatz und dient der Wahrung des recht- lichen Gehörs, indem die Gegenpartei klar erkennen kann, wogegen sie sich zu verteidigen hat (vgl. Obergericht Zug, Entscheid BZ 2022 119 vom 04.04.2023 E. 5.2.1). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach allen denkbaren Fehlern zu su- chen. Was nicht oder nicht hinreichend gerügt wird, ist grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Genügt die Berufung den Begründungsanforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (Karl Spühler, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 3 f. zu Art. 311). Zu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz setzt (BGer 5A_265/2012 vom 30.05.2012 E. 4.3.2). 1.3 Rüge der vorinstanzlichen Vorzugsbehandlung Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Sache völlig ein- seitig und äusserst grosszügig zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten gewür- digt habe. Zudem habe sie dem Berufungsbeklagten bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens
Seite 6 von 40
Hilfestellungen angeboten, die nur mit grossem Wohlwollen noch als zulässige richterliche Fragepflicht betrachtet werden könnten. Exemplarisch verweist die Berufungsklägerin auf die Beweisverfügung vom 10. November 2022, mit welcher die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten eine «veritable Be- triebsanleitung» zur Verfügung gestellt habe (act. 2.1 Ziff. 6.4 und 21). Der Vorwurf einer allfälligen vorinstanzlichen Vorzugsbehandlung zugunsten des Berufungsbeklagten ist deshalb vorab zu prüfen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien rechtfertigt sich eine gewisse Strenge des Gerichts. Gegenüber Laieneingaben hingegen, d.h. Vorbringen, die durch nicht anwaltlich vertretene Parteien ans Gericht gelangen, rechtfertigt sich unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Fälle (siehe dazu Art. 132 Abs. 3 ZPO) eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4). Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz die Sache völlig einseitig und äusserst grosszügig zugunsten des Berufungsbeklagten interpretiert haben soll, ist nicht detailliert dargelegt, bleibt pauschaler Natur und ist auch nicht mit entsprechenden Verweisen auf die relevanten Akten- stücke belegt. Auf diese rein appellatorische Kritik ist daher nicht weiter einzugehen. Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe dem Berufungsbeklagten in der Beweisverfügung vom 10. November 2022 eine «veritable Betriebsanleitung» angeboten (act. LG 01.13 Ziff. 2), ist festzustellen, dass sich die Vo- rinstanz darauf beschränkt, beide Parteien über den Beweisgegenstand und die Beweislast zu infor- mieren. Im Hinblick auf eine allenfalls später zu berücksichtigende Beweislastumkehr zulasten des Be- rufungsbeklagten hat die Vorinstanz diesen als nicht anwaltlich vertretene Partei in knapper Form und neutraler Sprache über Aspekte der Beweislastumkehr in Kenntnis gesetzt. Dass eine allenfalls eintre- tende Umkehr der Beweislast und damit ein Kernstück der zivilprozessualen Logik aus der Perspektive eines Laien nicht ohne Weiteres verständlich sein dürfte, erscheint nachvollziehbar, weshalb es legitim war, dass die Vorinstanz beide Parteien gleichzeitig auf diesen Aspekt aufmerksam gemacht hat. Im Übrigen räumt die Berufungsklägerin selbst ein, dass sich die Vorinstanz stets innerhalb des zulässigen Bereichs aufgehalten und der Berufungsbeklagte die vermeintlichen «Hinweise» des Gerichts gar nicht verstanden habe (act. 2.1 Ziff. 22). Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. 2. Schuldbekenntnis 2.1 Das Schreiben vom 9. April 2015 Im Zentrum des vorliegenden Falles liegt ein vom Berufungsbeklagten verfasstes Schreiben, welches auf den 9. April 2015 datiert ist und von der Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde (act. 02.01 LG, Beilage 2.1). Das Dokument ist in niederländischer Sprache verfasst und mit dem Wort «Schuldbekentenis» überschrieben. Zudem reichte die Berufungsklägerin eine deutsche Übersetzung ein (act. 2.01 LG, Beilage 2.2). Dort trägt das Dokument den Titel «Schuld» und hat den folgenden Wortlaut:
Seite 7 von 40
«Ich, B., geboren am XX., erkläre hiermit, dass ich von A.____ 50'000.- CHF erhalten habe. Davon gehen 10'000.- CHF auf das Konto der D.____ GmbH, die restlichen 40'000.- CHF wurden mir persönlich überwiesen.» Da die Übersetzung vom Berufungsbeklagten grundsätzlich nicht bestritten wurde, bildet sie den Aus- gangspunkt der nachfolgenden Betrachtungen. In einem ersten Schritt sind die Erwägungen der Vo- rinstanz sowie die Vorbringen der Parteien zu würdigen. Im Rahmen der Vertragsauslegung ist zu klä- ren, ob es sich beim besagten Schreiben seinem Wortlaut nach um ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) handelt, mit der Rechtsfolge der Beweislastumkehr zugunsten der Berufungsklägerin. 2.2 Erwägungen der Vorinstanz Nach eingehender Prüfung des Schreibens gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass es sich dabei um ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR handle. Zwar erwog sie zunächst, dass der Inhalt des Schreibens für sich betrachtet, lediglich als Quittung zu qualifizieren sei, da der Berufungsbeklagte da- rin bloss den Erhalt eines gewissen Betrages bestätige. Insbesondere seien weder eine Rückzahlungs- pflicht noch entsprechende Rückzahlungsmodalitäten festgehalten. Im Kontext mit dem Titel «Schuld» ergebe sich aber dennoch eine Erklärung des Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin den genann- ten Geldbetrag zu schulden, womit die Voraussetzungen eines Schuldbekenntnisses gemäss Art. 17 OR erfüllt seien. Der Verpflichtungsgrund werde in der Erklärung nicht genannt, was jedoch nicht erfor- derlich sei. Schuldbekenntnisse seien auch «abstrakt», das heisst ohne Angabe des Grundgeschäfts gültig (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1). Als Rechtsfolge dieser Qualifikation nahm die Vorinstanz eine Beweislastumkehr an, wonach es fortan am Berufungsbeklagten lag, nachzuweisen und zu begründen, weshalb er trotz dieser schriftlichen Schuldanerkennung nichts schulde (act. LG 01.29 erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.1). 2.3 Vorbringen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin wiederholt im Wesentlichen die Behauptungen, die sie bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebracht hatte. Zunächst habe der Berufungsbeklagte nachweislich Geld von der Berufungsklägerin erhalten (act. 2.1 Ziff. 24, 25, 26). Es sei belegt, dass die Berufungsklä- gerin der Gegenpartei mit Gewissheit am 25. März 2015 CHF 40'000.00 überwiesen habe (act. 2.3 zu Bst. B). Den kleineren Betrag von CHF 10'000.00 habe sie dem Berufungsbeklagten in bar übergeben (act. 2.1 Ziff. 26 sowie act. 2.3 zu Bst. B). Es sei erstellt und von der Vorinstanz bestätigt, dass der Be- rufungsbeklagte mit dem Schreiben vom 9. April 2015 eine schriftliche Schuldanerkennung verfasst habe, wonach er der Berufungsklägerin CHF 50'000.00 schulde (act. 2.1 Ziff. 6.1, 11, 15 sowie 23.3). Das Bestehen einer Schuld habe der Berufungsbeklagte klar anerkannt, was aus dem
Seite 8 von 40
unmissverständlich kundgegebenen Willen im Schreiben ersichtlich sei, welches er im Übrigen nie wi- derrufen habe (act. 2.1 Ziff. 10). Zu beachten sei zudem, dass der Berufungsbeklagte die sonnenklar formulierte Schuldanerkennung aus freien Stücken unterzeichnet habe (act. 2.1 Ziff. 13). Erst im Laufe der früheren Verfahren habe der Berufungsbeklagte plötzlich behauptet, nichts zu schulden. Dem stehe aber der von ihm unmissverständlich kundgemachte Wille seiner abstrakt formulierten Schuld- anerkennung entgegen (act. 2.1 Ziff. 10). Die Vorinstanz könne nicht einfach dieses Schreiben beiseite wischen und dem Berufungsbeklagten glauben, obwohl dieser genau das erklären wollte, was er er- klärt habe (act. 2.1 Ziff. 20). Der Berufungsbeklagte bestätige mit diesem Schuldbekenntnis, Geld er- halten zu haben. Dieses habe er zurückzuzahlen, weil es eine Schuld sei. Diese gehe nicht einfach so unter. Das ihm vormals überlassene Geld müsse an die Berufungsklägerin zurück (act. 2.3 zu Bst. B.). 2.4 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte gibt an, dass er von Anfang an immer dieselben Aussagen kundgegeben habe, die im Zusammenhang mit diesem Schreiben in niederländischer Sprache stünden (act. 3.1 zu Ziff. 6.1). Er bestreite deshalb auch weiterhin, im Schreiben vom 9. April 2015 jemals eine Schuld anerkannt oder ein Rückzahlungsversprechen abgegeben zu haben. Dass die Berufungsklägerin ihm CHF 40'000.00 überwiesen habe, sei korrekt, der Grund dafür liege aber in der gemeinsamen Geschäftstätigkeit für die inzwischen Konkurs gegangene «D.____GmbH» an der die beiden Parteien beteiligt gewesen seien. Von einem Darlehen sei nie die Rede gewesen (act. 3.1 F). Deshalb habe ihn die vermeintliche Schuld von CHF 50'000.00, welche die Berufungsklägerin Jahre nach der Gründung dieser Firma unvermittelt einfordere «aus heiterem Himmel» getroffen, zumal die Berufungsklägerin den geschäftlichen Zusam- menhang dieser Banküberweisung sowie den Hintergrund rund um die Erstellung dieses Schreibens einfach bestreite und stattdessen mit der Behauptung eines erfundenen Darlehens ersetze (act. 3.1 zu Ziff. 6.1, 6.3, 10, 16 f.). Abgesehen davon, dass er mit diesem Zettel niemals eine Schuldanerkennung abgegeben habe, bestehe weder eine Schuld bei der Berufungsklägerin, noch habe er sie jemals um Geld gebeten oder sich Geld bei ihr geliehen (act. 3.1 A). Die erfolgte Auszahlung von CHF 40'000.00 habe er nie bestritten oder verschwiegen, sondern den Beleg dazu sogar selbst eingereicht (act. 3.1 zu Ziff. 6.3). Ihre Behauptung, wonach sie ihm zusätzlich CHF 10'000.00 in bar ausgehändigt haben wolle, sei demgegenüber unwahr (act. 3.1 F). 2.5 Erwägungen des Obergerichts 2.5.1 Prüfungsprogramm Zunächst ist zu klären, ob das Schreiben vom 9. April 2015 nach seinem Erklärungsinhalt ein Schuldbe- kenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstellt. Diese Qualifikation ist entscheidend für die Frage, ob eine Beweislastumkehr eintritt oder ob die Berufungsklägerin die Voraussetzungen ihres Anspruchs nach den allgemeinen Beweislastregeln darzutun hat.
Seite 9 von 40
Die Auslegung richtet sich nach Art. 18 OR. Vorrang hat der übereinstimmende wirkliche Parteiwille. Kann dieser nicht festgestellt werden, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Steht der durch Auslegung ermittelte Inhalt fest, ist dieser rechtlich zu qualifizieren. Die Qualifikation ist Rechtsfrage und damit dem Parteiwillen entzogen (BGE 129 III 664 E. 3 f.). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO, BGer 4A_64/2020 vom 06.08.2020 E. 5). 2.5.2 Gesetzliche Grundlagen zum Schuldbekenntnis A) Rechtliche Grundlagen Eingangs ist festzustellen, dass die Regelungsdichte zur Rechtsfigur des Schuldbekenntnisses (ebenso: Schuldanerkennung bzw. Schuldanerkenntnis) sehr gering ausfällt (Bastian Heinel/Theodor Härtsch, Die Schuldanerkennung nach Art. 17 OR im Rahmen des Factoringvertrages, GesKR 3, 2018, S. 287 ff.), wodurch das Schuldbekenntnis trotz hoher praktischer Relevanz schwer fassbar bleibt (Frédéric Kraus- kopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligatio- nenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Der Begriff «Schuldbekenntnis» selbst ist im Gesetz nicht definiert, sondern wird durch Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Art. 17 OR besagt lediglich, dass ein Schuld- bekenntnis auch ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig ist. Das Schuldbekenntnis ist eine einseitige und empfangsbedürftige (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGE 127 III 559 E. 4a), rechtsgeschäftliche oder nicht rechtsgeschäftliche Erklärung, auf welche die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln An- wendung finden (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 3 zu Art. 17). Aus dem Wortlaut von Art. 17 OR «ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Ver- pflichtungsgrundes» ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber alle Formen des Schuldbekenntnisses gleich behandeln wollte (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 1 zu Art. 17), unabhängig davon, ob die Erklärung lediglich die Anerkennung der Schuld oder zugleich auch den damit verbundenen Verpflichtungsgrund nennt. Beim «kausalen» beziehungsweise «diskreten» Schuldbekenntnis wird nicht nur die Schuld anerkannt, sondern auch der Entstehungs- grund dieser Schuld ausdrücklich bezeichnet. Beim «abstrakten» beziehungsweise «indiskreten» Schuldbekenntnis wird demgegenüber die Existenz einer Schuld anerkannt, ohne dass der Entste- hungsgrund explizit erwähnt wird (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Allerdings ist festzu- halten, dass sich die «Abstraktheit» als Eigenschaft nur darauf bezieht, nicht anzugeben, aus welchem Grund eine Schuld besteht, nicht jedoch darauf, deren Bestehen und Anerkennung zu erklären. Das Bundesgericht hat dieses Verhältnis von Schuldbekenntnis und Grundverhältnis in BGer 4C.244/1999 vom 22.02.2000 E. 2a «rapport juridique à la base de la reconnaissance» anschaulich illustriert.
Seite 10 von 40
Die Frage nach den möglichen Rechtsfolgen aus Art. 17 OR stellt sich erst dann, wenn vom Bestehen eines gültigen (abstrakten) Schuldbekenntnisses ausgegangen wird. Die Rechtsfolgen sind weder in Art. 17 selbst noch an einer anderen Stelle des OR geregelt (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountou- lakis, in Basler Kommentar zum Schweizerischen OR I, 8. Aufl., 2026, N. 7 zu Art. 17). Diese Rechtsfolge von Art. 17 OR mündet für den Schuldner in der Erschwerung seiner prozessualen Lage, weil damit eine Beweislastumkehr einhergeht (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 177). Das Bundesgericht hält bei Vorliegen eines (abstrakten) Schuldbekenntnisses fest, dass nicht mehr der Gläubiger den Bestand der Schuld zu beweisen hat, sondern es vielmehr dem Schuldner obliegt, deren Nichtbestand «aufzu- decken» (vergleiche BGE 65 II 84 E. 10) bzw. «nachzuweisen» (vergleiche BGE 96 II 26 E. 1; BGer 4C.433/1999 vom 22.02.2000 E. 3). Aufgrund der bloss rudimentären Regelung des Schuldbekenntnisses im Gesetz ist für die Bestimmung der Anforderungen an den Erklärungsinhalt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Lehre abzustellen. Für die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) hat das Bundesgericht relativ klare Anforde- rungskriterien entwickelt, wonach aus der konkreten Erklärung der «vorbehaltlose und bedingungs- lose Wille» des Betriebenen hervorgehen muss, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht be- stimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2). Hingegen hat es bisher offengelassen, ob diese Anforderungskriterien beim Schuldbekenntnis gemäss Art. 17 OR analog zur Anwendung kommen sol- len (BGer 4A_8/2020 vom 09.04.2020 E. 4.6.4: « (...) fraglich, ob die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG unbesehen auf die Schuldanerkennung gemäss Art. 17 OR übertragen werden können. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben»). Die Zurückhaltung in dieser Frage hat es damit begründet, dass Art. 82 Abs. 1 SchKG eine qualifizierte Schuldanerkennung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens betrifft: «Die Entscheidung über eine Rechtsöffnung hat rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird nur entschieden, ob der Rechtsvorschlag bestehen bleibt oder nicht. Das Schuldverhältnis als solches wird dadurch nicht rechtskräftig bestätigt.» (BGer 4A_8/2020 vom 09.04.2020 E. 4.6.3, mit Verweis auf BGE 136 III 583 E. 2.3). Demgegenüber sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an das Schuld- bekenntnis im Sinne von Art. 17 OR weniger präzise formuliert. Zunächst muss die Erklärung sowohl eindeutig vom Anerkennenden ausgehen als auch eindeutig an den Anerkennungsempfänger gerichtet sein (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerken- nung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Im Zentrum steht jedoch der Anerkennungscharak- ter der Erklärung, welcher als solcher identifizierbar sein muss und damit notwendigerweise einen Verpflichtungswillen erklärt (BGer 4C.53/2001 vom 17.08.2011 E. 2b: «(...) la reconnaissance de dette
Seite 11 von 40
(...) comporte nécessairement la volonté de s’engager»; siehe auch BGer 4A_426/2013 vom 27.01.2014 E. 3.4 sowie Frédéric Krauskopf, recht 2005, S. 169 ff.). Ein Blick in die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt, dass das Bestehen eines abs- trakten Schuldbekenntnisses im Sinne von Art. 17 OR nur dort bejaht wurde, wo der Erklärungsinhalt sowohl die Existenz der Schuld als auch deren Anerkennung durch eine eindeutige Willensäusserung, tatsächlich schulden zu wollen, als eindeutig identifizierbare Bestandteile enthält. Exemplarisch ist dazu etwa auf BGer 4A_426/2013 vom 27.01.2014 E. 3.4 zu verweisen: «Ich (...) anerkenne, (...) den Betrag von US$ 300'000.- (...) bezahlen zu müssen. Dieser Betrag wurde mir persönlich ausgeliehen und ich verpflichte mich, ihn bis spätestens (...) zurückzubezahlen.» In BGer 4A_504/2017 vom 06.02.2018 E. 3.1 ist die Anerkennung der Schuld wortwörtlich festgehalten: «As we previously had mentioned the willingness of further financial compensation we fully accept that the final compensa- tion is US$ 1.050.000.» Auch in BGE 65 II 66 A. ist der Verpflichtungswille klar formuliert: «Wir ver- pflichten uns hiermit unwiderruflich (...) den Betrag von CHF 230'000.- (...) zu zahlen.» Die Unmissver- ständlichkeit dieser exemplarischen Schuldanerkennungen lässt vermuten, dass das Bundesgericht bei der Auslegung einer Erklärung mit Blick auf die Qualifikation als Schuldbekenntnis i.S.v. Art. 17 OR an strengen Anforderungskriterien festhält. B) Ausgangspunkt Die Frage, ob ein Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR vorliegt oder nicht, ist nach den Regeln der Ver- tragsauslegung zu entscheiden (BGer 4A_426/2013 vom 27.01.2014 E. 3.4; Obergericht Aargau [Han- delsgericht), Entscheid HOR.2023.14 vom 08.01.2024 E. 3.2.3 sowie Kantonsgericht St. Gallen, Ent- scheid BZ.2007.47 vom 08.10.2007 E. 3b), insbesondere wenn strittig ist, ob eine Erklärung im Einzelfall tatsächlich auch eine Anerkennung von Schuld beinhaltet (BGer 4A_757/2011 vom 03.04.2012 E. 3.2; BGE 131 III 268 E. 3.2). Zu prüfen ist, ob das Schreiben vom 9. April 2015 einen Anerkennungscharakter und einen Verpflich- tungswillen erkennen lässt. Nur dann liegt ein Schuldbekenntnis vor, welches die erwähnten Rechts- folgen und damit eine Beweislastumkehr auslösen kann. 2.5.3 Vertragsauslegung nach Art. 18 OR A) Rechtliche Grundlagen Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist ein Vertrag in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Partei- willen auszulegen. Massgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch der gesamte Kontext und die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden (BGer 4A_142/2018 vom 16.05.2018 E. 2.3.1; BGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen subjektiver und objektivierter Auslegung. Vorrang hat die subjektive Auslegung, also die Feststellung des tatsächlich Gewollten (BGer 4A_528/2008 vom 27.02.2009 E. 1.2; BGE 132 III 24 E. 4). Da es sich
Seite 12 von 40
beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, ist er in der Regel nicht direkt beweisbar, sondern anhand von Indizien zu erschliessen (BGer 5A_927/2017 vom 08.03.2017 E. 5.1). Die Feststel- lung des tatsächlichen Parteiwillens beruht auf Beweiswürdigung und ist Tatfrage (BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGer 8C_641/2022 vom 03.02.2023 E. 4.1). Kann ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht festgestellt werden, erfolgt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Entscheidend ist, wie die Erklärungen nach Wortlaut und Zusammenhang so- wie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verstanden werden durften und mussten, wobei auch zu berücksichtigen ist, was sachgerecht ist (BGer 4A_579/2017 vom 07.05.2018 E. 5.2.2.1; BGer 4A_56/2013 vom 04.06.2013 E. 4.2; BGer 4A_109/2012 vom 20.09.2012 E. 4.1). Eine feste Hierarchie der Auslegungsmittel besteht nicht. Zwar bildet der Wortlaut regelmässig ein zentrales Willensindiz, er kann sich aber als nur scheinbar klar erweisen, namentlich wegen anderer Vertragsbestandteile, des Vertragszwecks oder weiterer Umstände (Wolfgang Wiegand/Christoph Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 17 f. zu Art. 18; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_370/2010 vom 31.05.2011 E. 5.3; BGer 4A_220/2013 vom 30.09.2013 E. 4.4.2). Die Lehre betont dieselbe Stufenordnung mit Vor- rang des tatsächlichen Konsenses und subsidiärer objektivierter Auslegung nach Treu und Glauben (Wolfgang Wiegand/Christoph Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 11 ff. zu Art. 18). Steht der durch Auslegung ermittelte Inhalt fest, ist dieser rechtlich zu qualifizieren. Die Qualifikation richtet sich nach dem Inhalt, ist Rechtsfrage und damit dem Parteiwillen entzogen (BGE 129 III 664 E. 3.1; BGE 143 II 297 E. 6.4; BGer 4A_360/2021 vom 06.01.2022 E. 5.1.1; BGer 4A_291/2018 vom 10.01.2019 E. 3.4.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO, BGer 4A_64/2020 vom 06.08.2020 E. 5). B) Auslegung des Schreibens nach dem Wortlaut a) Rechtliche Grundlagen Die Auslegung setzt beim Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen beziehungsweise beim daraus entstandenen Vertragstext an. Bei der Interpretation von Worten und Texten ist zunächst auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (BGer 4A_68/2016 vom 07.11.2016 E. 5.2; BGer 4A_633/2017 vom 23.05.2018 E. 2.3; BGer 5A_914/2013 vom 04.04.2014 E. 2.1). Werden in der Erklä- rung juristische Fachausdrücke verwendet, gilt nach bundesgerichtlicher Praxis, dass sich deren objek- tiver juristischer Sinn nur entgegenhalten muss, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt oder beim Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten wurde, sofern fest- steht, dass diese den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat (BGer 4A_316/2007 vom 21.11.2007 E. 3.2; BGer 5A_89/2021 vom 29.08.2022 E. 5.6.2). Gleichzeitig ist das Bundesgericht bei juristischen Begriffen grundsätzlich zurückhaltend und misst ihrer Verwendung keine allzu grosse
Seite 13 von 40
Bedeutung bei (BGE 129 III 707 E. 2.4.1; BGer 4C.154/2002 vom 10.12.2002 E. 3). Dies gilt erst recht, wenn Parteien schweizerische Rechtsbegriffe verwenden (BGE 125 III 308 E. 2a f.). Eine Fachsprache hat nur dann Vorrang, wenn alle Verfahrensbeteiligten diese kennen und vom rich- tigen Verständnis ausgegangen werden kann. Ist dies nicht der Fall, bleibt der allgemeine Sprachge- brauch massgebend, weshalb sich ein übereinstimmender wirklicher Wille sehr häufig nicht ermitteln lässt (BGE 113 II 438 E. 3a; BGE 97 II 74 E. 4). Bei der Auslegung nach dem Wortlaut ist für die Bedeutung eines Wortes weniger dessen unmittelba- rer Wortsinn entscheidend als seine Stellung im Kontext und wiederum dessen Stellung im Gesamt- konzept des Vertrages, was als systematisches Element der Auslegung beschrieben wird (BGer 4A_220/2013 vom 30.09.2013 E. 4.4.5; BGer 4A_71/2012 vom 27.11.2012 E. 5.1; BGer 4C.283/2003 vom 12.12.2003 E. 4.3 sowie BGE 133 III 409 E. 2.2 f.; BGE 132 III 24 E. 2; BGE 117 II 278 E. 5a). Der Wortlaut bildet damit zwar die Grundlage, aber nicht die Grenze der Auslegung. Selbst bei einem scheinbar eindeutigen Ergebnis ist zu prüfen, ob der ermittelte Wortsinn durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird (Wolfgang Wiegand/Christoph Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 25 zu Art. 18). Das Bundesgericht hat dazu klargestellt, dass die sogenannte Eindeutigkeitsregel abzulehnen ist. Ein klarer Wortsinn allein genügt nicht, weil eine reine Buchstabenauslegung nicht statthaft ist. Der klare Wortlaut hat Vorrang, ausser er erweist sich als nur scheinbar klar und der wahre Sinn erschliesst sich erst aus dem Gesamtzusammenhang (BGer 5A_924/2016 vom 28.07.2017 E. 4.3). b) Bedeutung von Titeln oder Überschriften bei der Auslegung Bevor der eigentliche Vertragsinhalt ausgelegt und rechtlich qualifiziert wird, ist zu klären, welche Be- deutung dem Titel beziehungsweise der Überschrift eines Rechtsdokuments bei der Auslegung zu- kommt. Titel und Überschriften kündigen in erster Linie an, wovon der nachfolgende Text handeln soll, unabhängig davon, ob sich diese Ankündigung im Inhalt tatsächlich verwirklicht. Gerade juristische Begriffe weisen häufig ein ausgeprägtes Aussageprofil auf und können dadurch eine Erwartungshal- tung erzeugen, welche die Auslegung des eigentlichen Inhalts unmerklich vorprägt. Dieses Risiko ist besonders ausgeprägt, wenn der Titel aus einem in der juristischen Fachsprache geläufigen Begriff be- steht. Da Titel und Inhalt im Rechtsverkehr häufig deckungsgleich sind, bleibt eine solche Vorbeein- flussung meist unbemerkt. Weichen Titel und Inhalt jedoch voneinander ab, ist die mögliche Sugges- tivwirkung mit besonderer Wachsamkeit zu berücksichtigen, und der Titel darf nicht an die Stelle der inhaltlichen Willenserklärung gesetzt werden. Diese unterschiedliche Ebene von Titel und Inhalt ergibt sich auch aus der Struktur schriftlicher Kom- munikation. Der Titel fungiert typischerweise als visueller Anhalts- und Orientierungspunkt, während
Seite 14 von 40
der eigentliche Erklärungsinhalt dort steht, wo die Parteien ihren Willen sprachlich formulieren. In die- sem Sinn sind Titel «die Nachricht über die Nachricht» (Esslinger/Schneider, Die Überschrift, 5. Aufl., Wiesbaden 2015, S. 4). Ob ein Titel seine Orientierungsfunktion erfüllt, hängt von seiner Übereinstim- mung mit dem nachfolgenden Inhalt ab, nicht umgekehrt. Bei der Ermittlung des Parteiwillens sind daher Titel und Textkörper als unterschiedliche Ebenen zu behandeln. Titel oder Überschriften sind im Gegensatz zum Inhalt grundsätzlich keine Willensäusserungen im rechtlichen Sinn, sondern verweisen auf den Inhalt, ohne ihn zu verändern oder zu ersetzen. Dass bei der Vertragsauslegung in erster Linie der Erklärungsinhalt massgebend sein muss, lässt sich auch obligationsrechtlich begründen. Nur der Inhalt vermag das dem Obligationenrecht zugrundelie- gende relative Verhältnis zweier Parteien im Hinblick auf eine einzelne Leistung hinreichend genau einzugrenzen (Wolfgang Wiegand, Von der Obligation zum Schuldverhältnis, in recht 1997, S. 89). Titel und Überschriften sind ein Charakteristikum schriftlicher Kommunikation und fehlen in mündlichen und konkludenten Äusserungen gänzlich. Aus obligationsrechtlicher Sicht sind schriftliche, mündliche und konkludente Willensäusserungen jedoch gleichwertig. Der in Art. 11 OR verankerte Grundsatz der Formfreiheit ist Ausfluss der mit Art. 19 Abs. 1 OR zum Ausdruck gebrachten Typenfreiheit, welche den Parteien auch Vertragsschlüsse erlaubt, die sich kei- nem bestimmten Typus zuordnen lassen (Corinne Zellweger-Gutknecht, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, Vor Art. 1–40 f. N. 12). Zu dieser Gestaltungsfreiheit gehört auch die Strukturierung eines Vertragsdokuments. Die Unterscheidung von Titel und Textkörper ist eine bewusste Entscheidung des Verfasser und offenbart, dass dieser seinen Willen auf mehreren Kommunikationsebene zum Ausdruck bringt: Die Trennung von Titel und Textkörper signalisiert dem Erklärungsempfänger die Vorstellung des Verfassers, die verschiedenen Kommunikationsebenen bewusst zu strukturieren und damit rein funktionale Elemente und rechtsverbindlichen Erklärungsinhalt auseinanderzuhalten. Sofern keine Formvorschriften bestehen, erschöpft sich die Freiheit nicht in der blossen Wahl von Schriftlichkeit, sondern erstreckt sich auch auf die Strukturierung des Vertrags, einschliesslich der verkehrsüblichen Unterscheidung zwischen Titel und Inhalt. Diese Grundsätze gelten in besonderem Mass beim Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR. Das Bundesge- richt bestätigt, dass ein Schuldbekenntnis keinen besonderen Formvoraussetzungen zu genügen braucht (BGer 4C_326/2004 19.04.2005 E. 3.2.1: «Pouvant être causale ou abstraite selon qu’elle énonce ou non la cause de l’obligation, elle n’est soumise à aucune exigence de forme»). Es kann so- wohl schriftlich als auch mündlich erklärt werden (BGE 75 II 297 E. 1a) und auch konkludent erfolgen (BGE 127 III 147 E. 2d sowie Peter Loser-Krogh, Bemerkungen zu BGE 127 III 147, in AJP 2001, S. 1224 ff.). Bei einem in Schriftform verfassten Schuldbekenntnis ist nicht einmal die eigenhändige Unter- schrift notwendig (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl.,
Seite 15 von 40
2026, N. 3 zu Art. 17). Wenn somit weder eine besondere Form noch eine Unterschrift konstitutiv sind, können Titel oder Überschriften das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses erst recht nicht begründen oder verstärken. Massgebend ist ausschliesslich, was im Inhalt als Willensäusserung tatsächlich erklärt wird. Die Rechtsprechung stellt im Grundsatz bei der Auslegung und rechtlichen Qualifikation eines Vertra- ges auf den tatsächlichen Inhalt ab und nicht auf die gewählte Bezeichnung. Grundlage für die rechtli- che Qualifikation bildet daher der Vertragsinhalt (BGer 4A_134/2022 vom 16.09.2022 E. 5 mit Hinweis auf BGE 145 III 43 E. 3.3). In Bezug auf den Titel stellt das Bundesgericht fest, dass die Bezeichnung und damit auch der Titel eines Vertrages dessen rechtliche Qualifikation nicht bestimmen: «La dénomina- tion d’un contrat n’est pas déterminante pour évaluer sa nature juridique» (BGE 129 III 664 E. 3.1 m.w.H.). Noch konkreter hält es fest: «Da es auf den tatsächlichen Vertragsinhalt und nicht auf die gewählte Bezeichnung ankommt, kann sodann aus der Überschrift als ‘Arbeitsvertrag’ allein noch nichts abgeleitet werden» (BGer K 76/02 vom 08.07.2003 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei unzutreffenden Titeln, sondern selbst dann, wenn Dokumente zusätzlich in der Struktur eines be- stimmten Vertragstypus ausgestaltet sind (Obergericht Zug, Urteil S 2021 22 vom 25.02.2022 E. 1.2). Ergänzend wird im Allgemeinen angenommen, dass die Vertragsurkunde bei schriftlich abgeschlosse- nen Verträgen deren Inhalt vollständig wiedergibt (Handelsgericht Zürich, Urteil HG020101 vom 01.04.2005 E. 1c). Damit bestätigt die Rechtsprechung, dass der Auslegung primär der tatsächliche Erklärungsinhalt zugrunde zu legen ist und der Bezeichnung oder Überschrift keine eigenständige Be- deutung für die rechtliche Qualifikation zukommt. c) Abgrenzung Schuldbekenntnis und Quittung Die Einordnung einer schriftlichen Erklärung als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR setzt voraus, dass der Erklärungsinhalt eine Anerkennung der Schuld trägt, also über die blosse Feststellung eines Leistungsaustausches hinaus eine Verpflichtung im Sinne einer geschuldeten Leistung erkennen lässt. Davon zu unterscheiden ist die Quittung nach Art. 88 OR. Eine Quittung dient als Beleg dafür, dass eine bestimmte Leistung empfangen worden ist. Sie ist als Urkunde zum Beweis geeignet, dass der Gläubi- ger eine bestimmte Leistung erhalten hat, weshalb sie typischerweise durch den Gläubiger unterzeich- net wird (Ulrich G. Schroeter, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 7 zu Art. 88). Weil der Gläu- biger mit der Quittung ein Zeugnis gegen sich selbst ausstellt, wird ihr als Beweismittel eine besondere Beweiskraft zuerkannt, deren Gegenbeweis jedoch nicht ausgeschlossen ist (BGE 139 III 160 E. 2.7). Begrifflich wird die «Quittung» in Art. 88 OR nicht näher definiert, weshalb zur Einordnung auch die in der Praxis synonym verwendeten Begriffe herangezogen werden dürfen. Die Bezeichnung «Empfangs- bestätigung» ist ein solches Synonym (Ulrich G. Schroeter, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 6 zu Art. 88).
Seite 16 von 40
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts betont in diesem Zusammenhang, dass die Bestätigung einer Zahlung nicht mit der Anerkennung einer Schuld gleichgesetzt werden darf. Im Rahmen der Abgren- zung hält es ausdrücklich fest: «Die Quittung ist eine Bestätigung, dass eine bestimmte Summe bezahlt wurde; sie ist nicht die Anerkennung, diesen Betrag zu Schulden» (BGer 4A_426/2013 vom 27.01.2014 E. 3.2 sowie 3.5.2). Damit wird klargestellt, dass die reine Bestätigung über den Erhalt von Geld für sich allein kein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR konstituiert, sondern rechtlich als Quittung im Sinne von Art. 88 OR zu qualifizieren ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Sinn einer Willensäusserung nach bundesgerichtlicher Praxis zudem nicht bloss nach ihrem Wortlaut beurteilt, sondern auch nach dem Zusammenhang, in dem die Äusserung steht, und nach den gesamten Umständen, unter denen sie abgegeben wurde (ver- gleiche BGE 101 II 325 E. 1 f.; BGer 5A_84/2017 vom 07.11.2017 E. 3.1; BGer 4A_39/2009 vom 07.04.2009 E. 3.2 f.; BGE 126 III 119 E. 2; BGE 125 III 435 E. 2a.; BGE 115 II 268 E. 5a; BGE 113 II 51; BGE 95 II 433 E. 3a). Als weitere oder ergänzende Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsschluss beizutragen. Die Entste- hungsgeschichte des Vertrages, die Begleitumstände des Vertragsschlusses, das Verhalten der Par- teien vor und nach Vertragsabschluss, sowie der Vertragszweck zählen namentlich zu den zentralen Auslegungsmitteln. C) Subsumtion im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der Beurteilung ist das Schreiben vom 9. April 2015 (act. 02.01 LG, Beilage 2.1). Gegen- stand der richterlichen Prüfung ist zunächst, wie dieses Dokument nach seinem Wortlaut zu verstehen ist. Daran schliesst die Frage an, ob und in welchem Umfang die für ein Dokument gewählte Bezeich- nung beziehungsweise dessen Titel bei der rechtlichen Qualifikation zu berücksichtigen ist, und nicht der abstrakte Bedeutungsgehalt des Wortes «Schuld» als solcher (siehe oben E. 2.5.3 B a). Sodann ist zu prüfen, ob das Schreiben die von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Mindestanforderun- gen an ein Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR erfüllt. Schliesslich ist zu beurteilen, wie der Wortlaut im Lichte der bundesgerichtlichen Abgrenzung von Quittung und Schuldbekenntnis einzuordnen ist. Die Berufungsklägerin vermittelt in ihren Ausführungen den Eindruck, die Anerkennung einer Schuld sei im Erklärungsinhalt des Schreibens selbst enthalten (act. 2.1 Ziff. 6.1), und sie spricht vom «unmiss- verständlich kund gemachten Willen» (act. 2.1 Ziff. 10). Diese Darstellung lässt sich nach der Prüfung des Dokuments nicht bestätigen. Das Erscheinungsbild des Schreibens zeigt klar, dass das Wort «Schuld» als Titel gesetzt wurde, während die nachfolgende, grafisch davon abgesetzte Erklärung als eigentlicher Textkörper ausgestaltet ist (act. 02.01 LG, Beilage 2.1). Der im Schreiben verwendete Wortlaut „Ich (...) erkläre hiermit, dass ich von (...) 50'000.- CHF erhalten habe (...)“ ist sprachlich als Bestätigung eines Geldempfangs formuliert. Demgegenüber enthält der Text weder eine ausdrückliche
Seite 17 von 40
Erklärung, wonach der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen bestimmten Betrag schulde, noch eine Formulierung, wonach er sich zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichte. Der Erklä- rungsinhalt erschöpft sich damit im Wortlaut in der Bestätigung eines Geldempfangs, ohne dass daraus bereits eine schuldbegründende oder verpflichtende Erklärung hervorgeht. In Ermangelung einer Schuld- oder Verpflichtungserklärung im eigentlichen Erklärungsinhalt kann sich die Argumentation der Berufungsklägerin im Kern nur auf den Titel stützen. Dass der als Titel verwen- dete Begriff «Schuld» aus ihrer Perspektive Assoziationen mit einer rechtsverbindlichen Verpflichtung weckt, mag auf den ersten Blick naheliegend erscheinen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der als Emp- fangsbestätigung formulierte Textkörper über seinen Wortlaut hinaus als Verpflichtungserklärung ver- standen werden darf. Die Vorinstanz stellte bei der Qualifikation des Dokuments als Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR im Wesentlichen auf den Titel ab und räumte gleichzeitig ein, dass der Text für sich betrachtet eine Quit- tung darstelle (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1). Diese Betrachtungsweise zeigt sich besonders deutlich in folgender Passage der Vorinstanz: «Würde der Inhalt des geschriebenen Textes für sich betrachtet werden, läge nicht ein Schuldbekenntnis vor, sondern vielmehr eine Quit- tung. Der Beklagte hielt bloss fest, einen gewissen Betrag erhalten zu haben. Es werden weder eine Pflicht zur Rückzahlung noch Rückzahlungsmodalitäten im Schreiben festgehalten. Erst im Kontext mit dem Titel, der mit Schuld übersetzt wurde, ergibt sich eine Erklärung des Beklagten gegenüber der Klägerin eine bestimmte Summe zu schulden. Die Anforderungen an ein Schuldbekenntnis sind damit erfüllt.» (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1). Damit brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass erst über die Einbeziehung des Titels aus einer quit- tungsähnlichen Empfangsbestätigung eine Erklärung abgeleitet werde, tatsächlich schulden zu wollen. Obwohl der Titel «Schuld» grafisch eindeutig von der Erklärung abgesetzt ist und damit eine Trennung von Titel und Erklärungsinhalt erkennbar wird, wurde der Titel mit dem davon getrennten Textkörper zu einer neuen, einem Schuldbekenntnis entsprechenden Aussage zusammengeführt. Eine solche Er- weiterung des Erklärungsinhalts geht über das hinaus, was bei der Auslegung zur Ermittlung des Par- teiwillens noch erfasst werden kann. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis ist deshalb davon auszugehen, dass der Titel eines Do- kuments dessen rechtliche Qualifikation nicht bestimmt und grundsätzlich nicht an die Stelle des Er- klärungsinhalts gesetzt werden darf. Auch ein Titel mit starker juristischer Konnotation konstituiert für sich allein keine rechtsverbindliche Verpflichtung. Eine rechtliche Wirkung kann sich erst ergeben, wenn ein entsprechender Verpflichtungswille im Erklärungszusammenhang selbst, also im Textkörper, zum Ausdruck kommt. Dies gilt umso mehr, wenn Bezeichnung und Inhalt thematisch nicht deckungs- gleich sind. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der quittungsähnlich formulierte Erklärungsinhalt
Seite 18 von 40
im Kontext mit dem Titel zu einem Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR werde, erscheint daher nicht als überzeugend. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht für das Vorliegen eines Schuldbekenntnisses nach Art. 17 OR verlangt, dass sowohl die Existenz der Schuld als auch der Anerkennungs- beziehungsweise Verpflich- tungswille, tatsächlich schulden zu wollen, als eindeutige Bestandteile des Erklärungsinhalts identifi- zierbar sein müssen (siehe oben E. 2.5.2 A). Diesen Mindestanforderungen genügt der Wortlaut des Schreibens vom 9. April 2015 nicht. Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsklägerin nichts, ein Schuldbekenntnis könne «abstrakt» gültig sein. «Abstrakt» bedeutet losgelöst vom Grundgeschäft, nicht jedoch losgelöst vom Rechtsbindungswillen. Schliesslich steht der Qualifikation als Schuldbekenntnis auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Quittung und Schuldbekenntnis entgegen, wonach die Bestätigung über den Er- halt einer bestimmten Summe für sich allein keine Anerkennung darstellt, diesen Betrag zu schulden (siehe oben E. 2.5.3 B c). Dass das Schreiben dem Erklärungsinhalt nach quittungsähnlichen Charakter aufweist, hatte die Vorinstanz selbst erkannt (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.1). Die vom Bundesgericht entwickelten Abgrenzungskriterien erweisen sich damit auch im vorliegenden Fall als massgebend. Im Ergebnis lässt sich die vorinstanzliche Qualifikation des Schreibens als Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Titel und Inhalt sowie zur Abgrenzung von Quittung und Anerkennung einer Schuld nicht in Einklang bringen, jedenfalls soweit es um den Wortlaut und den unmittelbaren Erklärungsgehalt geht. Da sich der Sinn einer Erklärung jedoch nicht allein nach ihrem Wortlaut beurteilt, sondern auch der Zusammenhang und die Umstände der Abgabe zu berücksichtigen sind, ist der Parteiwille des Schreibens vom 9. April 2015 in einem nächsten Schritt unter Einsatz weiterer Auslegungsmittel zu würdigen, namentlich anhand der Entste- hungsgeschichte, der Begleitumstände, des Verhaltens der Parteien vor und nach Erstellung des Schreibens sowie des Zwecks der Erklärung. 2.5.4 Weitere Auslegungsmittel A) Entstehungsgeschichte des Schreibens Bei der Entstehungsgeschichte des Schreibens sind die dem späteren Dokument vorausgehenden Ver- handlungen, Abreden und dabei entstandenen Unterlagen ein wichtiges Erkenntnismittel für dessen Deutung. Diese «historische Auslegung» zählt zu den zentralen Erkenntnisquellen (vergleiche dazu: BGer 4A_661/2017 vom 28.05.2019 E. 4.2). Die Entstehungsgeschichte des Schreibens wird deshalb nachfolgend unter Verwendung der vorinstanzlichen Akten geprüft.
Seite 19 von 40
a) Vorbringen der Parteien Die Berufungsklägerin macht geltend, der zur Verfügung gestellte Betrag stehe mit der D.___ GmbH» in keinerlei Zusammenhang. Weder habe die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten das Geld für Arbeiten ausgerichtet wissen wollen (act. 2.1 Ziff. 25), noch habe sie ihm bezüglich der gemeinsamen GmbH jemals Geld angeboten (act. 2.1 Ziff. 26). Nichtsdestotrotz habe es die Vorinstanz aber vorgezo- gen, den «obskuren Theorien» des Berufungsbeklagten zu Unrecht zu glauben (act. 2.1 Ziff. 25-26). Bei der vom Berufungsbeklagten anerkannten Schuld handle es sich vielmehr um ein Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.00, welches die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten als Freundin zur Verfü- gung gestellt und ihm damit in einer «finanziellen Notlage» ausgeholfen habe (act. 2.1 Ziff. 6.3; 9; 16; 24, 26). Im Übrigen habe der Berufungsbeklagte, entgegen dem von ihm unmissverständlich kund ge- machten Willen, schulden zu wollen, erst im Laufe des letzten Verfahrens die Position eingenommen, dass er nicht schulden wolle. Seine Ausrede, wonach er nicht zurückzahlen müsse, stehe der «sonnen- klar» formulierten Schuldanerkennung jedoch entgegen (act. 2.1. Ziff. 10; sowie wiederholt in: Ziff. 13 letzter Satz; Ziff. 19 letzter Satz; Ziff. 23.8., erster Satz). Wie bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt, behauptet der Berufungsbeklagte demgegenüber, die im besagten Schreiben dokumentierte Zahlung stünde mit der die damals von den Parteien gemeinsam gehaltenen GmbH in Zusammenhang. Die darin erwähnte Überweisung von CHF 40'000.00 auf sein Konto habe ihren Ursprung in der gemeinsamen Geschäftstätigkeit, was im Übrigen bereits durch die explizite Erwähnung der «D.____ GmbH» im Dokument ausgewiesen sei (act. 3.1 zu Ziff. 10). Danach hätten die Berufungsklägerin und ihr Bekannter Herr E.____ ihn damals zur Gründung einer gemeinsamen GmbH überredet. Die Berufungsklägerin habe ihm für seine Mitwir- kung CHF 50'000.00 in Aussicht gestellt und ihn mit diesem Angebot vom potenziellen Erfolg ihrer Idee überzeugt (act. 3.1 zu Ziff. 23.3), weshalb er sich schliesslich auf die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft eingelassen habe. Entgegen dieser Vereinbarung habe er nach der Gründung aber anstelle der vorgängig vereinbarten CHF 50'000.00 nur CHF 40'000.00 erhalten. Darüber, dass er CHF 10'000.00 in bar erhalten habe, sei im besagten Schreiben nichts vermerkt und sei bestritten (act. 3.1 zu Ziff. 10, 23.6). b) Würdigung Gestützt auf die vorinstanzlichen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die Ent- stehung des angeblichen Darlehens erst spät und nur punktuell erläutert hat. Die Vorinstanz erachtete ihre Darstellung insgesamt als unglaubhaft, namentlich weil sie den behaupteten Entstehungsgrund für das Darlehen überhaupt erst in ihrer dritten Rechtsschrift nannte, obwohl es ihr von Anfang an freigestanden wäre, die Existenz und das Zustandekommen eines Darlehensverhältnisses und den Zu- sammenhang mit dem besagten Schreiben eingehend zu schildern, zu konkretisieren und zu belegen
Seite 20 von 40
(act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.1). Die Ausführungen des Berufungsbeklag- ten würdigte die Vorinstanz hingegen als glaubhaft, weil dieser das Erlebte zeitlich und räumlich ein- ordnen und den Ablauf detailliert, in sich stimmig und widerspruchsfrei darstellen konnte und zur Un- termauerung seiner Argumente auch zahlreiche Belege eingereicht hatte (act. 01.29 LG erstinstanzli- che Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2). Dabei fiel ins Gewicht, dass die Parteien übereinstimmend aussag- ten, der Berufungsbeklagte sei von der Berufungsklägerin und ihrem Bekannten tatsächlich zur Grün- dung einer gemeinsamen GmbH überredet worden, wobei E., der Bekannte der Berufungskläge- rin, die treibende Kraft gewesen sei (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2). Die Vorinstanz schloss aus der Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Berufungsbeklagten auf eine plausible Gegenleistungserwartung und hielt es für unwahrscheinlich, dass er ein derartiges finanzielles Risiko eingegangen wäre, wenn er bereits wie von der Berufungsklägerin behauptet seit 2014 über CHF 50'000.00 Schulden beim Bruder seiner Freundin gehabt hätte (act. 01.29 LG erstinstanzliche Ur- teilsbegründung, E. 4.3.2.2). Diese vorinstanzliche Einschätzung lässt sich durch die chronologische Rekonstruktion der Ereignisse anhand der Akten bestätigen. Die Parteien lernten sich im August 2013 als Arbeitskollegen bei der Firma F. kennen. Im Verlauf des Jahres 2014 organisierte die Berufungsklägerin ein Treffen zwi- schen sich, ihrer Bekanntschaft und dem Berufungsbeklagten, der danach zur Gründung einer gemein- samen GmbH bewegt wurde, was die Berufungsklägerin anlässlich der Instruktionsverhandlung zumin- dest nicht vollständig verneinte (act. 01.17 LG Frage 10). In direkter Folge kam es im Januar 2015 zur Gründung der «D.____ GmbH», wobei beide Parteien gleich viele Stammanteile hielten. Ende März 2015 überwies die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten kommentarlos CHF 40'000.00, worauf dieser am 9. April 2015 den Erhalt bestätigte. Damit ist ein realer, aktenmässig nachvollziehbarer Hin- tergrund erstellt, der die Entstehung des Schreibens in einen geschäftlichen Zusammenhang einbettet, ohne dass dadurch bereits bewiesen wäre, ob die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten vorgän- gig CHF 50'000.00 versprochen hatte. Entscheidend ist, dass sich weder im Schreiben selbst noch in den verfügbaren Akten ein Hinweis auf eine Erklärung im Sinne eines Schuldbekenntnisses, auf eine akute Geldnot oder auf eine Bitte um Unterstützung findet. Dieser Befund verleiht der Darstellung des Berufungsbeklagten zur Entstehung des Schreibens zusätzliche Plausibilität, weil das Dokument nach Aktenlage jedenfalls als Bestätigung einer Bankbewegung entstanden ist, nicht als Niederschrift eines Darlehensabschlusses oder als Doku- mentation eines Rückzahlungsversprechens. Zwar vermögen die Akten keinen zweifelsfreien Beweis zu erbringen, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten tatsächlich CHF 50'000.00 als Ge- genleistung für die Mitgründung in Aussicht stellte. Gleichwohl erscheint die von ihm geschilderte Ab- folge, von der Überredung über die Gründung bis zur Überweisung und zur schriftlichen Bestätigung,
Seite 21 von 40
als belastbarer Gesamtzusammenhang, der nicht lückenlos ist, aber einen realen Erlebnishintergrund nicht ausschliesst. Demgegenüber bleibt die Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe dem Berufungsbeklagten aus einer «finanziellen Notlage» geholfen, aktenmässig ungestützt. Sie erklärte vor Vorinstanz, die Par- teien hätten im Sommer 2014 und im Oktober 2015 Ferien im Haus ihrer Familie verbracht, wo der Berufungsbeklagte von einer Bedrohung durch den Bruder seiner Freundin wegen Schulden berichtet habe (act. 02.03. LG Ziff. 5.1. und 7). Nach Erhalt eines namhaften Betrags aus dem Nachlass ihrer Mutter habe sie sich entschlossen, dem Berufungsbeklagten ein Darlehen zu gewähren (act. 02.03. LG Ziff. 5.4 f.). Der Berufungsbeklagte bestritt diese Entstehungsgeschichte bereits vor Vorinstanz vehe- ment. Insbesondere bestritt er den behaupteten Aufenthalt im Sommer 2014 in Porto Santo Stefano und legte Indizien in Form von Fotos vor. Er machte geltend, die Parteien seien nur im Sommer 2015 nach Porto Santo Stefano gereist (act. 03.02 LG, S. 1 und 3; act. 03.03 LG, S. 1 und 2). Die Vorinstanz glaubte den Ausführungen der Berufungsklägerin zur «finanziellen Notlage» nicht und gelangte zur Überzeugung, der Berufungsbeklagte sei weder verschuldet gewesen noch habe er bei ihr um Geld gebeten (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.1). Sie hielt weiter fest, es erschliesse sich nicht, weshalb die Berufungsklägerin angesichts der Lebensumstände des Berufungsbeklagten da- von hätte ausgehen können, er sei zur Rückzahlung von CHF 50'000.00 in der Lage. Es sei insbesondere unwahrscheinlich, dass sie in Anbetracht der Höhe ein Darlehen gewährt hätte, ohne ein ausführliches Schuldbekenntnis oder einen Darlehensvertrag aufzusetzen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbe- gründung, E. 4.3.2.4). Diese Erwägungen sind als zutreffend zu bezeichnen. Auch die zeitliche Dimension der «Notlage»-These überzeugt auf Aktenbasis nicht. Selbst wenn man zugunsten der Berufungsklägerin unterstellt, ein entsprechendes Gespräch habe im Sommer 2014 stattgefunden, läge zwischen der behaupteten Offenbarung einer prekären Situation und der Über- weisung Ende März 2015 beinahe ein Jahr, ohne dass ein plausibler Grund für dieses Zuwarten darge- tan wäre. Träfe hingegen die Version des Berufungsbeklagten zu, wonach Porto Santo Stefano erst im Sommer 2015 Thema gewesen sei, hätte die Berufungsklägerin das Geld Monate vor Kenntnisnahme der behaupteten «Notlage» überwiesen (act. 03.03 LG, S. 1 und 2). In beiden Varianten bleibt uner- klärt, weshalb keinerlei aktenkundiger Hinweis existiert, der ein Darlehensangebot, eine Darlehensab- rede oder eine Rückzahlungsmodalität zumindest ansatzweise stützen würde, obwohl es um CHF 50'000.00 geht. In der Gesamtwürdigung bestätigt die Aktenlage die Entstehungsgeschichte insofern, als die Parteien Geschäftspartner waren, die Initiative zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft von der Beru- fungsklägerin ausging, die GmbH Ende Januar 2015 gegründet wurde, Ende März 2015 die Zahlung erfolgte und der Berufungsbeklagte am 9. April 2015 den Erhalt bestätigte (act. 01.17 LG Frage 10). Vor
Seite 22 von 40
diesem Hintergrund ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach ein geschäftlicher Zusammenhang nä- her liegt als ein privates Darlehen, nicht zu beanstanden (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung, E. 4.3.2.2). c) Zwischenergebnis Die Entstehung des Schreibens ist als nachgelagerte Bestätigung einer kurz zuvor erfolgten Zahlung zu verstehen. Es entstand im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Umfeld der damaligen geschäftli- chen Zusammenarbeit der Parteien und steht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Gründung und Tätigkeit der gemeinsam geführten Gesellschaft. Hinweise darauf, dass dem Schreiben bereits im Zeitpunkt seiner Erstellung die Funktion zukommen sollte, eine persönliche Rückzahlungs- pflicht zu begründen oder eine Schuld im Rechtssinn anzuerkennen, ergeben sich aus der Entstehungs- situation nicht. Insgesamt spricht die Entstehungsgeschichte dafür, dass das Schreiben in erster Linie quittungsähnlichen Charakter hat und der Dokumentation einer Zahlung diente, nicht aber als bewuss- tes Mittel zur Begründung einer Darlehensschuld ausgestaltet war. B) Begleitumstände des Schreibens Was die Begleitumstände betrifft, sind insbesondere Ort und Zeit als wesentliche Kriterien zur Ermitt- lung des Parteiwillens heranzuziehen (siehe dazu exemplarisch: BGer 4A_620/2017 vom 28.06.2017 E. 4.1; BGer 4A_517/2011 vom 10.02.2011 E. 1.3; BGer 5A_88/2012 vom 07.06.2012 E. 3.2.1; BGE 133 III 106 E. 2.2). Das Schreiben vom 9. April 2015 ist daher anhand der konkreten örtlichen und zeitlichen Umstände zu würdigen, unter denen es als Bestätigung des Zahlungseingangs erstellt und abgegeben wurde. a) Vorbringen der Parteien Die Berufungsklägerin bringt keine eigenständigen Ausführungen vor, welche die Begleitumstände des Schreibens zusätzlich erhellen könnten, sondern verweist im Wesentlichen weiterhin auf ihre Darstel- lung, wonach sie dem Berufungsbeklagten aus einer «finanziellen Notsituation» geholfen und ihm des- halb ein Darlehen gewährt habe (act. 2.1 Ziff. 6.3, 9, 16, 24, 26). Der Berufungsbeklagte macht geltend, die CHF 50'000.00 seien ihm bereits im September 2014 als Überzeugungskapital für die gemeinsame Geschäftsidee offeriert worden, ohne dass er das Geld zu- nächst erhalten habe, obwohl er fortlaufend gearbeitet habe (act. 3.1 zu Ziff. 23.2). Erst nach einem Telefonat mit der Berufungsklägerin am 25. März 2015 seien CHF 40'000.00 bei ihm eingegangen, wel- che die Berufungsklägerin eigenmächtig überwiesen habe, obschon eigentlich CHF 50'000.00 verein- bart gewesen seien. Der Restbetrag sei laut Schreiben auf das Konto der «D.____ GmbH» überwiesen worden, auf welches jedoch nur die Berufungsklägerin und die Tochter von E.____ Zugriff gehabt hät- ten (act. 3.1 zu Ziff. 23.2). Er sei auf die GmbH-Gründung erst eingegangen, nachdem ihm die Beru- fungsklägerin persönlich die CHF 50'000.00 in Aussicht gestellt habe, wobei er ihre Motivation vor dem
Seite 23 von 40
Hintergrund ihrer familiären Situation als plausibel erachtet und Vertrauen gefasst habe (act. 3.1 zu Ziff. 23.7 B). Rückblickend sei er getäuscht worden, später in einen Strafprozess geraten und durch den Konkurs der GmbH sowie den Wegzug der Berufungsklägerin nach Holland beruflich erheblich geschä- digt worden (act. 3.1 F sowie zu Ziff. 10). Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach zusätzlich CHF 10'000.00 in bar ausgehändigt worden seien, sei unwahr und widerspreche im Übrigen dem Inhalt des Schreibens (act. 3.1 F sowie zu Ziff. 10). b) Würdigung Die Vorinstanz stellte fest, dass die Berufungsklägerin während des gesamten Verfahrens nur minimale Angaben zu den Umständen des Schreibens gemacht habe. Zwar habe sie widerspruchsfreie Antwor- ten gegeben, jedoch könne sie sich durch die knappen und sich bloss wiederholenden Aussagen auch gar nicht in Widersprüche verstricken. Sie erläutere keine Einzelheiten und lasse auch jegliche Schilde- rung von Nebensächlichkeiten weg (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.1). Wei- ter habe die Berufungsklägerin mit ihren Aussagen bestätigt, dass die Initiative zur Gründung einer gemeinsamen GmbH von ihr und ihrem Bekannten ausgegangen sei, und dass dieser Bekannte den Berufungsbeklagten tatsächlich zu diesem Schritt «überredet» habe. Die Behauptung des Berufungs- beklagten, die Berufungsklägerin stamme aus einer der wohlhabendsten Familien der Niederlande, habe diese nie bestritten. Auch gegen die Behauptung, wonach der Berufungsbeklagte keinen Zugang zum Firmenkonto gehabt habe, sei ihrerseits nie opponiert worden. Die Vorinstanz stufte als nachvoll- ziehbar ein, dass der Berufungsbeklagte davon ausgegangen sei, in ein lukratives Geschäft einzustei- gen, was ihn in seinem Vertrauen bestärkt haben dürfte (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung, E. 4.3.2.2). In Bezug auf die vom Berufungsbeklagten dargestellten Umstände führte die Vorinstanz aus, dass die- ser das behauptete Gespräch über das Überzeugungskapital von CHF 50'000.00 räumlich und zeitlich habe einordnen können und seine Angaben auch sonst stimmig und glaubhaft seien. Ferner führte sie aus, dass der Berufungsbeklagte von dem überwiesenen Betrag CHF 3'000.00 an E.____ ausgehändigt habe und er dies wohl kaum gemacht hätte, wenn er tatsächlich verschuldet gewesen wäre und es sich bei den CHF 40'000.00 um ein Darlehen gehandelt hätte. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungsbeklagte die Begleitumstände rund um dieses Schreiben detailreich geschildert habe. Seine Ausführungen seien umfangreich, detailgetreu und widerspruchsfrei, weshalb seine Aus- sagen insgesamt höher zu gewichten seien als diejenigen der Berufungsklägerin. In einer Gesamtbe- trachtung gelangte sie zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte seine Schilderungen unter Berücksich- tigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage nicht ohne realen Er- lebnishintergrund habe machen können. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sein Verhalten als mehr als nur naiv bezeichnet werden müsse (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3.2.2).
Seite 24 von 40
Das Obergericht stellt gestützt auf die Akten folgenden Kontext fest: Im November 2014 gelangte die Bekanntschaft der Berufungsklägerin an einen Bauauftrag der Familie G.. Frau G. sagte im später gegen die Parteien angestrengten Strafverfahren aus, sie habe am 13. November 2014 CHF 20'000.00 als Gründungskapital für die GmbH überwiesen (act. 03.04 LG Beilage 1, S. 4). Nach offenbar unsachgemäss verrichteten Arbeiten stellte der Bekannte der Berufungsklägerin Herr E.____ im Namen der GmbH am 15. Dezember 2014, am 11. Februar 2015 sowie am 30. März 2015 bereits Rechnungen aus, welche durch die Familie G.____ beglichen wurden. Die Gründungsgebühr für die «D.____ GmbH» wurde am 15. Januar 2015 durch den Berufungsbeklagten privat bezahlt, worauf die Gesellschaft am 23. Januar 2015 ins örtliche Handelsregister eingetragen wurde (act. 03.04 LG Beilage 3). Der Berufungsbeklagte hatte keinen Zugriff auf das Gesellschaftskonto. Kontozugang hatten dage- gen die Berufungsklägerin sowie H., die Tochter ihres Bekannten, welche entgegen der initialen Abmachung anstelle ihres Vaters Mitgesellschafterin geworden war. Am 16. Februar 2015 schloss die Berufungsklägerin Abonnemente auf Kosten der GmbH ab, welche danach unbezahlt blieben. Am 25. März 2015 überwies die Berufungsklägerin ohne Begründung CHF 40'000.00 auf das Konto des Beru- fungsbeklagten, welche mit dem Schreiben vom 9. April 2015 bestätigt wurde. Nicht einmal ein halbes Jahr nach der Gründung machte Frau G. am 2. Juli 2015 bei der örtlichen Polizei eine Aussage, worauf ein Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) gegen die beiden Par- teien eröffnet wurde (act. 03.04 LG Beilage 1). Bereits am 11. Juli 2015 unterschrieb E.____ ein italie- nisch abgefasstes «Schuldgeständnis», in welchem er sinngemäss die gesamte Verantwortung über- nahm und erklärte, dass weder die «D.____ GmbH» noch die beiden anderen Parteien involviert ge- wesen seien (act. 03.01 LG Beilage E). Während das Strafverfahren gegen die beiden Parteien am 14. Oktober 2015 eingestellt wurde, geriet die GmbH in immer grössere finanzielle Schwierigkeiten, worauf am 16. September 2016 der Konkurs eröffnet wurde (act. 03.01 LG Beilage D). Die Berufungs- klägerin zog derweil nach Holland zurück und liess den Berufungsbeklagten als Mitgesellschafter ohne Möglichkeit, auf das Konto der insolventen GmbH zuzugreifen, zurück. Später mandatierte sie mit ei- ner (undatierten) Vollmacht den sie hier vertretenden Rechtsanwalt mit dem Auftrag, vom Berufungs- beklagten CHF 50'000.00 einzutreiben. Das Obergericht hält fest, dass sich die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ereignisse in wesentlichen Teilen mit den Aussagen des Berufungsbeklagten deckt und sich anhand diverser Belege nachvollzie- hen lässt. Die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Begleitumstände bereits ausführlich gewürdigt hat, sind insoweit zutreffend. Die Annahme, dass der Wille des Berufungsbeklagten nicht auf die Be- stätigung oder Anerkennung einer persönlichen Schuld ausgerichtet gewesen ist, wird durch die ak- tenkundige Einbettung des Schreibens weiter gestützt. Demgegenüber ergibt sich aus den
Seite 25 von 40
Begleitumständen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Berufungsklägerin die Summe als privates Darle- hen überwiesen hat. Wahrscheinlicher ist eine Überweisung im Kontext der gemeinsamen, aktenkun- digen Geschäftstätigkeit, wie sie der Berufungsbeklagte geltend macht. Die zeitliche Einordnung sowie der im Schreiben vermerkte Ort «I.____» als damaliger Geschäftssitz der GmbH fügen sich unterstüt- zend in dieses Bild ein (act. 03.01 LG Beilage D). c) Zwischenergebnis Die aktenkundigen Begleitumstände ordnen das Schreiben vom 9. April 2015 als nachgelagerte Bestä- tigung der Ende März 2015 erfolgten Zahlung von CHF 40'000.00 ein. In den Akten finden sich keine Begleitumstände, die eine gezielte Begründung einer persönlichen Rückzahlungspflicht oder die Ein- bettung in ein privates Darlehensverhältnis nahelegen. Hingegen verdichtet sich der Kontext der da- maligen gemeinsamen Geschäftstätigkeit weiter zu einem stimmigen Gesamtbild, in welchem das Schreiben in erster Linie bestätigenden Charakter trägt und keine Schuldanerkennung war. C) Verhalten der Parteien vor und nach Abgabe und Entgegennahme des Schreibens Als weiteres Auslegungsmittel dient das Verhalten der Parteien vor und nach Abgabe beziehungsweise Entgegennahme des Schreibens vom 9. April 2015. Das Verhalten vor Abgabe des Schreibens deckt sich dabei im Wesentlichen mit dem Kriterium der Entstehungsgeschichte (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 29 zu Art. 18), auf welche bereits eingegangen wurde (siehe E. 2.5.4 A). Das Bundesgericht stellt fest, dass auch aus dem nachträglichen Verhalten einer Partei darauf geschlos- sen werden darf, was diese mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (vergleiche BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10.01.2019 E. 3.4.1). Das Gericht hat dabei von ver- nünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen (vergleiche BGE 143 III 558 E. 4.1.1). Da gemein- hin nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben, stellt das Ge- richt darauf ab, was sachgerecht ist (BGE 122 III 420 E. 3a mit weiteren Nachweisen). Das Verhalten nach Abgabe beziehungsweise Entgegennahme des Schreibens ist jedoch nur insofern zu berücksich- tigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage im Zeitpunkt der Abgabe gezogen werden können. In diesem Zusammenhang wird das Geltenlassen der Erklärung sowie die gesamte Art und Weise der Abwicklung ausdrücklich genannt (BGer 4C.100/2003 vom 20.06.2003 E. 2.2), was das Bundesgericht in BGE 5A_878/2012 vom 26.08.2013 E. 5.1.1 ausdrücklich festgehalten hat: «Les circonstances surve- nues postérieurement à la conclusion du contrat, notamment le comportement des parties, consti- tuent un indice de la volonté réelle des parties» (siehe ferner auch: BGer 4A_88/2018 vom 30.05.2018 E. 3.1; BGer 5A_109/2018 vom 20.04.2018 E. 6.1; BGer 5A_44/2011 vom 27.07.2011 E. 5.2.1; BGer 5A_654/2008 vom 12.02.2009 E. 4.3). Bei der objektivierten Auslegung kann allenfalls auch aus dem tatsächlichen Verhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden (BGer
Seite 26 von 40
5A_692/2021 vom 25.04.2022 E. 3.2; BGer 4A_134/2017 vom 24.07.2017 E. 2.1; BGE 144 III 93 E. 5.2.3;
BGE 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 5A_452/2014 vom 17.09.2014 E. 2.1; BGer 4A_305/2013 vom 02.10.2013
Die Berufungsklägerin machte keine zusätzlichen Angaben, die ihr Verhalten nach Vertragsschluss
nachvollziehbarer erscheinen liessen, und ging auch auf die diesbezüglich von der Vorinstanz gemach-
ten Erwägungen nicht ein. Nach wie vor fordert sie auf Basis des vermeintlichen Schuldbekenntnisses,
dass der Berufungsbeklagte zur Zahlung verpflichtet werden müsse (act. 2.1 Ziff. 17), da eine abstrakte
Schuldanerkennung vorliege (act. 2.1 Ziff. 11).
Der Berufungsbeklagte bestreitet weiterhin, bei der Berufungsklägerin jemals Schulden gehabt oder
sie um Geld gebeten zu haben (act. 3.1 A) und legt dar, dass er von der eingeklagten Forderung Jahre
nach der Erstellung des Schreibens vollkommen überrascht worden sei. Er habe von Anfang an immer
das Gleiche zu diesem Schreiben gesagt und halte an seiner Version fest (act. 3.1 zu Ziff. 6.1). Obwohl
die Berufungsklägerin mit ihrem Anliegen bei allen vorgelagerten Betreibungs-, Schlichtungs- und
Rechtsöffnungsverfahren (LGP 20 18; LGP 21 24; OG Z 20 12) nicht durchgedrungen sei, habe sie es
danach erneut versucht. Es gebe ausser diesem von ihm selbst verfassten Schreiben keinerlei Beweise
für die Behauptungen der Berufungsklägerin. Abschliessend wundere ihn die Beharrlichkeit, mit der
sie immer noch gegen ihn prozediere, zumal sie nach dem Ableben ihres Vaters 2021 mutmasslich über
schier unendliche Geldquellen verfüge (act. 3.1 C., E. sowie G.).
b) Würdigung
Die Vorinstanz hat sich insbesondere daran gestört, dass die Berufungsklägerin keine Gründe habe
angeben können, weshalb sie das Betreibungsverfahren gegen den Berufungsbeklagten erst nach so
vielen Jahren eingeleitet habe. Zwar trage sie vorliegend nicht die Beweislast, sie sei aber durchaus in
der Position gewesen, den als «Geschichten» betitelten Argumenten des Berufungsbeklagten den
Wind aus den Segeln zu nehmen. In Anbetracht der Situation erscheine ihr Aussageverhalten wortkarg.
Sie betreibe viel Aufwand und trage ein hohes Kostenrisiko, nachdem sie bereits zwei Rechtsöffnungs-
verfahren durchlaufen habe. Unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähig-
keit sowie der Motivlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie solche Aussagen auch ohne
realen Erlebnishintergrund habe machen können (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung,
E. 4.3.2.1).
Das Obergericht hält fest, das Verhalten der Berufungsklägerin nach Vertragsschluss mute in zeitlicher
Hinsicht eher ungewöhnlich an. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie das Schreiben bei Erhalt
und in den Jahren danach als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR auffasste. Zwar behauptete
sie im vorinstanzlichen Verfahren, sie habe den Berufungsbeklagten mehrfach zur Rückzahlung
Seite 27 von 40
angehalten. Der erste im Rahmen des Zivilverfahrens aktenkundige Hinweis auf eine Aufforderung zur Rückzahlung datiert jedoch erst vom 1. Mai 2020, mithin mehr als fünf Jahre nach Erhalt des Schreibens am 9. April 2015 (act. 02.01 LG, Ziff. 6). Dabei handelt es sich um die damals ausgesprochene Kündigung des angeblichen Darlehens, auf welches das als «Schuldanerkennung» verstandene Schreiben Bezug nimmt (act. 02.01 LG, Beilage 3). Weiter bestätigt das Obergericht die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin für die Durchsetzung viel Aufwand betreibt. Abgesehen davon, dass in den Akten keinerlei Hinweise auffind- bar sind, welche ihre Behauptungen substantiieren könnten, verzichtet sie auch im Rechtsmittelver- fahren darauf darzulegen, weshalb sie jahrelang mit der Betreibung zugewartet hat. Aufgrund dieser Passivität zwischen der Entgegennahme des Dokuments im April 2015 und der Betreibung im August 2019 (act 03.04. LG) ist das Verhalten der Berufungsklägerin kaum dahingehend zu werten, dass sie mit der Rückzahlung einer vermeintlichen Schuld rechnete. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn be- rücksichtigt wird, dass die Parteien nach dem Konkurs der gemeinsamen GmbH im September 2016 weiterhin in Kontakt standen und Anfang November 2017 sowie Anfang Oktober 2018 schriftlich kor- respondierten (act. 03.04 LG, Beilage 2). Demgegenüber qualifiziert das Obergericht das Verhalten des Berufungsbeklagten nach Vertrags- schluss als nachvollziehbar und konsistent. Er weicht in sämtlichen Verfahren nicht von seiner initialen Darstellung ab. Dass sich die Berufungsklägerin trotz aufrechterhaltenem Kontakt mit der Gegenpartei zu keinem Zeitpunkt über das vermeintliche Darlehen beziehungsweise dessen Rückzahlung äussert, sondern unvermittelt eine Betreibung einleitet, lässt darauf schliessen, dass sie bereits 2015 nicht von der Existenz eines gültigen Schuldbekenntnisses ausging und deshalb auch nicht mit einer Rückzahlung rechnete. Im Zeitraum zwischen Entgegennahme und Betreibung kritisierte sie das Schreiben nicht und verlangte keine ergänzenden Zugeständnisse, mit welchen sie sich im Nachhinein hätte absichern kön- nen. Gesamthaft fügt sich die unvermittelt eingeleitete Betreibung in das bisherige Bild eines akzentu- iert von Impulsivität geprägten Verhältnisses zwischen den Parteien ein. An den bisherigen Überlegun- gen im Hinblick auf den Parteiwillen ändert sich damit nichts. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und deshalb auch nicht zu beanstanden. c) Zwischenergebnis Das nachträgliche Verhalten der Berufungsklägerin ist aktenmässig nicht mit dem Verständnis verein- bar, sie habe das Schreiben vom 9. April 2015 bereits bei Erhalt als Schuldbekenntnis im Sinne einer persönlichen Rückzahlungspflicht aufgefasst. Insbesondere sprechen das jahrelange Zuwarten bis zur ersten aktenkundigen Rückzahlungsaufforderung (act. 02.01 LG, Ziff. 6; Beilage 3), die erst spät einge- leitete Betreibung (act. 03.04 LG) sowie der fortgesetzte Kontakt nach dem Konkurs der gemeinsamen GmbH (act. 03.04 Beilage 2 LG) gegen eine anfängliche Behandlung des Schreibens als tragfähige
Seite 28 von 40
Schuldanerkennung. Demgegenüber erscheint die konstante Haltung des Berufungsbeklagten als mit einem quittungsähnlichen Verständnis des Schreibens vereinbar. D) Vertragszweck des Schreibens Bei der Ermittlung des Parteiwillens spielt schliesslich der Zweck des Schreibens vom 9. April 2015 eine entscheidende Rolle. Der Zweck wird vor allem durch Rückgriff auf die Interessenlage der Parteien und weitere erkennbare Motive abgeleitet, die für die Abgabe der im Schreiben enthaltenen Erklärung massgebend waren (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.3; BGer 5A_599/2013 vom 14.04.2014 E. 4.3; BGer 5A_449/2014 vom 02.10.2014 E. 2.2.1; BGer 4A_356/2011 vom 09.11.2011 E. 6.5; BGE 119 II 373; BGE 118 II 157 E. 3a; BGE 115 II 484 E. 4b). Mithilfe all dieser Auslegungsmittel versucht das Gericht, den von den Parteien mit dem Schreiben verfolgten Zweck zu ermitteln. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass in der Mehrzahl der Verträge die Parteien an sich widerstreitende Interessen durchzusetzen versu- chen. Der Zweck besteht deshalb in der Regel in einem Ausgleich dieser Interessen. Lässt sich ein sol- ches gemeinsames Verständnis ermitteln, so bildet der Zweck eine wichtige Erkenntnisquelle für die Auslegung, die sogar dazu führen kann, dass das Schreiben entgegen seinem klaren Wortlaut auszule- gen ist (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 29 zu Art. 18). a) Simulation Im Hinblick auf den Vertragszweck ist im vorliegenden Fall insbesondere auch eine Simulation im Sinne von Art. 18 OR zu erwähnen. Diese liegt nach der Definition des Bundesgerichts vor, «wenn beide Par- teien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechts- wirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Schein- geschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen» (BGE 112 II 337 E. 4a; BGer 5A_13/2020 vom 11.05.2020 E. 2.5.2; BGer 4A_665/2016 vom 15.02.2017 E. 3.1; BGer 4A_680/2015 vom 01.07.2016 E. 3.2; BGer 4A_551/2014 vom 06.11.2014 E. 3.1; BGer 5A_115/2007 vom 31.10.2007 E. 5.2), wobei Art. 18 OR auf einseitige empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenser- klärungen analog anwendbar ist (BGer 4A_356/2022 vom 26.03.2021 E. 3.1.1; BGer 4A_609/2020 vom 16.10.2017 E. 5.2.1). Die Parteien müssen sich einig sein, dass die tatsächlich abgegebenen rechtsge- schäftlichen Erklärungen nur zum Schein abgegeben werden (BGer 6B_1257/2016 vom 12.6.2017 E. 5.3 mit Hinweisen zu Abgrenzungsfragen), was gemeinhin als «Simulationsabrede» bezeichnet wird. Dabei werden drei Formen unterschieden: absolute Simulation, reine Simulation und Dissimulation (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 50 f. zu Art. 18). Qualifizieren die Parteien die Rechtsnatur der im Schreiben enthaltenen Erklärung bewusst falsch, um deren wahre Rechtsnatur zu verbergen, so gilt das dissimulierte Rechtsgeschäft, sofern und soweit das Vereinbarte mit den Vor- schriften des wirklich gewollten Vertragsverhältnisses vereinbar ist. Die rechtliche Qualifikation des- sen, was wirklich vereinbart ist, prüft das Gericht von Amtes wegen. Bei der Parteisimulation wird das
Seite 29 von 40
Geschäft zum Schein mit einer in Wahrheit nicht gewollten Partei abgeschlossen; liegen bei der «ver- deckten Partei» die sonstigen Vertragsvoraussetzungen vor, so ist das dissimulierte Geschäft mit dieser Partei wirksam (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 52 zu Art. 18). b) Vorbringen der Parteien Die Berufungsklägerin wendet ein, der geltend gemachten Gefälligkeit des Berufungsbeklagten stehe der nachweisliche Erhalt von Geld entgegen, welches sie weder schenken noch für Arbeiten habe aus- richten wollen (act. 2.1 Ziff. 25). Die Zahlung stehe in keinerlei Zusammenhang mit einer Baufirma. Keine Baufirma habe Geld überwiesen, da ansonsten Sozialleistungen hätten abgeliefert werden müs- sen. Da dies nicht stattgefunden habe, könne es sich nicht um eine Lohnzahlung handeln (act. 2.3 zu B). Sie wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, die Parteien hätten simuliert, um den Ehemann über den Umstand einer Überweisung von CHF 50'000.00 für die Gründung einer GmbH hinwegzutäu- schen. Simuliert sei nichts, vielmehr habe die Vorinstanz zu Unrecht an die Theorien des Berufungsbe- klagten geglaubt (act. 2.1 Ziff. 25). Zu keinem Zeitpunkt habe das Schreiben bezweckt, ihren Mann zu täuschen, entsprechende Erwägungen seien falsch (act. 2.1 Ziff. 26). Hätte sie ihrem Mann die Verfü- gungsgewalt über Geld entziehen wollen, hätte sie Geld übertragen und dafür bloss eine Quittung ge- nommen (act. 2.1 Ziff. 25). Die Vorinstanz habe aus den Darstellungen des Berufungsbeklagten abge- leitet, das Schreiben sei nur dem Schein nach erstellt und damit auch nutzlos formuliert worden (act. 2.1 Ziff. 6.4). Der Berufungsbeklagte wiederholt, das Schreiben sei als Beruhigungsmassnahme für den drogen- und alkoholsüchtigen damaligen Ehemann der Berufungsklägerin erstellt worden. Es sei als reine Gefällig- keit und aus Hilfsbereitschaft gegenüber der Berufungsklägerin geschrieben worden, da er vom dama- ligen Ehemann nach der Überweisung des Betrages ständig wegen Geld bedrängt und unter anderem auch nachts telefonisch belästigt worden sei (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 10). Das Schreiben vom 9. April 2015 habe dazu dienen sollen, die penetranten Kontaktaufnahmen des Ehemanns zu unterbinden und ihn zu beruhigen (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 10). Ferner habe es dazu gedient, die Berufungsklägerin zu entlasten, damit sie sich auf die GmbH konzentrieren könne, wovon er sich versprochen habe, dass endlich gearbeitet würde. Nachdem das Schreiben auch dem Ehemann ausgehändigt worden sei, habe dieser von weiteren Belästigungen abgesehen (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 6.1, 10, 23.2). Da das niederlän- dische Schreiben ausschliesslich dazu gedient habe, den niederländischen Ehemann ruhigzustellen, sei er stets davon ausgegangen, ein in dieser Sprache abgefasstes Dokument besitze in der Schweiz gar keine Rechtsgültigkeit (act. 3.1 B sowie zu Ziff. 23.7 B). Dass diese Gefälligkeit nun im Nachhinein gegen ihn verwendet werde, habe er nicht für möglich gehalten (act. 3.1 zu Ziff. 6.1).
Seite 30 von 40
c) Würdigung Die Vorinstanz prüfte, ob es sich beim Schreiben allenfalls um eine Simulation gehandelt haben könnte, nachdem der Berufungsbeklagte bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, er habe das Schreiben als blosse Gefälligkeit zur Beruhigung des alkohol- und drogensüchtigen damaligen Ehemannes ver- fasst (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.4). Sie würdigte die entgegenstehenden Gründe der Berufungsklägerin ausdrücklich und nahm zur Kenntnis, dass diese einen Zusammenhang des Schreibens mit der «D.GmbH» verneint und auch bestritten habe, das Schreiben habe etwas mit ihrem damaligen Ehemann zu tun. Gleichzeitig habe die Berufungsklägerin zugegeben, es sei zu- treffend, dass dieser Drogen- und Alkoholprobleme gehabt habe, und sie sei es leider gewohnt gewe- sen, damit umzugehen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.2). Weil die Vorinstanz das Schreiben vom 9. April 2015 als Schuldbekenntnis qualifizierte, wurde auch die Rechtsfolge der Beweislastumkehr bejaht und festgehalten, ohne Nennung des Verpflichtungsgrundes handle es sich beim Schreiben um ein abstraktes Schuldbekenntnis. Sie führte aus, dass der Berufungs- beklagte Gegenrechte aus dem Grundverhältnis, namentlich Simulation oder bereits erfolgte Erfüllung, geltend machen könne, sofern er das Grundverhältnis aufdecke und nachweise. Aufgrund der Beweis- schwierigkeit innerer Tatsachen hat die Vorinstanz zudem nach dem zweiten Schriftenwechsel eine Einvernahme beider Parteien durchgeführt und die Beweisführung mittelbar über äussere Umstände, Indizien, Vermutungen und Erfahrungsregeln vorgenommen (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbe- gründung, E. 4.3.1). Weiter hat die Vorinstanz die Parteieinvernahmen als vollwertige Beweismittel gewertet, während das Schreiben lediglich als Indiz gewertet wurde. Sie hat die Argumentation des Berufungsbeklagten als einleuchtend erachtet, wonach die niederländische Sprache auf die Sprachkompetenzen des damali- gen Ehemannes als Adressat abgezielt hätten. Sie hat dies unter anderem damit begründet, dass die Parteien im Gegensatz zum Ehemann mehrere Sprachen beherrscht hätten, dass die GmbH erwähnt werde, und dass E. sowie dessen Tochter H.____ keine Kenntnisse der niederländischen Sprache gehabt hätten, weshalb für Geschäftsunterlagen eher italienisch oder englisch zu erwarten gewesen wäre. Die gewählte Sprache könne deshalb als Indiz dafür gesehen werden, dass das Schreiben primär tatsächlich für den damaligen Ehemann verfasst worden sei (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbe- gründung, E. 4.3.1). Für das Obergericht lässt sich die Kausalität des Verhaltens des damaligen Ehemannes für die Erstel- lung des Schreibens mangels konkreter Hinweise nicht zweifelsfrei beurteilen. Erstellt ist, dass die Be- rufungsklägerin die Drogen- und Alkoholprobleme des damaligen Ehemannes nie bestritten hat (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.2.1) und keine Hinweise erbracht hat, welche die
Seite 31 von 40
diesbezüglichen Behauptungen des Berufungsbeklagten wesentlich entkräften. Die Darstellung des Be- rufungsbeklagten erscheint in diesem Licht zumindest nicht abwegig. Nach der Würdigung des Obergerichts entfaltete der im Schreiben verwendete Wortlaut beim dama- ligen Ehemann offenbar die gewünschte Wirkung und war geeignet, diesen von weiteren Belästigun- gen gegenüber dem Berufungsbeklagten abzuhalten. Das Obergericht hebt dabei hervor, dass das Schreiben keinerlei Rückzahlungsversprechen oder Modalitäten beinhaltete, was den damaligen Ehe- mann nicht weiter gestört zu haben scheint. Zudem steht für das Obergericht fest, dass die Berufungsklägerin das Schreiben unmittelbar nach der Erstellung in Empfang nahm und über fünf Jahre keinerlei Beanstandungen verlauten liess. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist damit nicht ausgeschlossen, dass beide Parteien und auch der vermu- tungsweise eigentlich angesprochene damalige Ehemann von Anfang an über den exakten Inhalt des Schreibens orientiert waren. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Obergerichts fraglich, ob das Schreiben vom 9. April 2015 überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung zwischen den beiden Rechtssubjekten darstellt, da der Berufungsbeklagte erneut klar darlegt, er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, ein in niederländischer Sprache verfasstes Dokument besitze in der Schweiz Rechtsgültigkeit, und er habe damit keinen Parteiwillen gehabt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung ab- zugeben (act. 3.1 zu Ziff. 23.7 B.). d) Zwischenergebnis Gestützt auf die Akten lässt sich als Zweck des Schreibens vom 9. April 2015 zumindest festhalten, dass dessen Wortlaut im Umfeld der behaupteten Belästigungen durch den damaligen Ehemann eine beru- higende Wirkung entfaltet haben soll und dass das Schreiben dabei bewusst ohne Rückzahlungsver- sprechen oder Modalitäten formuliert ist. Während der Berufungsbeklagte stets bestritt, dass sein Par- teiwillen auf die Erstellung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gerichtet war und es sich vielmehr um eine Gefälligkeit handle, ist auch erstellt, dass die Berufungsklägerin das Schreiben 2015 entgegen- nahm und dieses jahrelang weder beanstandete noch mit dem Berufungsbeklagten darüber kommu- nizierte. Dies stützt nach den Erwägungen des Obergerichts die Annahme, dass das Schreiben jeden- falls nicht zur Begründung einer persönlichen Rückzahlungspflicht konzipiert war. Da es der Berufungs- klägerin vorliegend nicht gelingt, die dazu vorinstanzlich ausgeführten Zweifel an der rechtsgeschäftli- chen Natur des Schreibens zu zerstreuen, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als zu- treffend zu bezeichnen.
Seite 32 von 40
2.5.5 Treu und Glauben A) Missverständnis der Parteien Da die Berufungsklägerin nach wie vor vehement bestreitet, dass es sich beim Schreiben vom 9. April 2015 um eine reine Simulation zur Beruhigung des damaligen Ehemannes handle, ist im Rahmen der Frage des Schuldbekenntnisses zu prüfen, wovon sie nach Treu und Glauben ausgehen durfte. Dabei ist namentlich zu klären, ob ein einseitiges oder gemeinsames Missverständnis der Parteien (falsa de- monstratio) vorliegt. Es kommt vor, dass Parteien Worte oder Ausdrucksweisen verwenden, die objek- tiv betrachtet einen anderen Sinn haben als denjenigen, den die Parteien damit verbinden. In solchen Fällen irren sie gemeinsam und übereinstimmend über den objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen. Diese Konstellation liegt regelmässig dann vor, wenn die Parteien einen juristischen Sachverhalt falsch qualifizieren (vergleiche BGE 115 II 349 E. 3) und zum Beispiel einen Pachtvertrag schliessen wollen, stattdessen aber aus Unkenntnis «Mietvertrag» schreiben (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 47 zu Art. 18). In solchen Fällen hat das Gericht die Rechtsnatur des Vereinbarten von Amtes wegen zu ermitteln und die Wirksamkeit nach den anwendbaren Regeln zu prüfen (BGE 84 II 496 E. 2). Art. 18 Abs. 1 OR erfasst zudem den Fall, dass sich nur eine der Parteien falscher Worte bedient und der Vertragspartner diesen Irrtum zwar erkennt, den Vertrag aber, ohne den Kontrahenten darauf auf- merksam zu machen, in diesem Sinn abschliesst und so gelten lässt. Will er sich dann trotz erkannten Irrtums auf den Wortlaut berufen, verstösst er gegen Treu und Glauben (Wiegand/Hurni, in Basler Kommentar OR I, 8. Aufl., 2026, N. 48 zu Art. 18). Wer den vom objektiven Verständnis und insbeson- dere vom Wortlaut abweichenden, «unrichtigen», aber übereinstimmenden Willen der Parteien be- hauptet, hat ihn zu beweisen (BGer 5A_1034/2021 vom 19.08.2022 E. 3.1; BGer 5A_914/2013 vom 04.04.2014 E. 2.1; BGer 5A_323/2013 vom 23.08.2013 E. 2.1; BGE 121 III 123 E. 4b; BGE 131 III 109 E. 1.2). Vorliegend ergibt sich aus den Akten nur ein punktueller Hinweis dazu, ob die Berufungsklägerin ein mögliches Missverständnis erkannt und gleichwohl gelten gelassen haben könnte. Auf die Frage, wes- halb sie anlässlich der behaupteten Darlehensgewährung keinen Darlehensvertrag abgeschlossen habe, der auch eine Rückzahlungspflicht zu ihren Gunsten vorsehe, antwortete sie: «Ja, ich habe ihm vertraut und er hat zum Glück das geschrieben» (act. 01.17 LG, Frage 19). Aus dieser Äusserung lässt sich jedoch kein treuwidriges Verhalten ableiten, weshalb die Frage eines erkannten und gleichwohl hingenommenen Irrtums offenbleiben kann. Unabhängig davon könnte sich die Berufungsklägerin selbst bei behauptetem, vom Wortlaut abweichendem Willen nicht allein auf eine antizipierte Beweis- lastumkehr stützen, da ein solcher Wille von derjenigen Partei zu beweisen ist, die ihn behauptet.
Seite 33 von 40
B) Übersetzung des Schreibens Im Zusammenhang mit der Frage, welche Annahmen die Berufungsklägerin in guten Treuen über das Schreiben treffen durfte, drängt sich sodann eine Betrachtung der von ihr selbst eingereichten Über- setzung auf, welche im Rahmen der Vertragsauslegung allenfalls nur als einzelnes Indiz berücksichtigt werden konnte. Während das Originalschreiben den Titel «Schuldbekentenis» aufweist, ist die von der Berufungsklägerin erstellte Übersetzung mit dem Titel «Schuld» überschrieben. Der Ausdruck «Schuld» beschreibt als allgemeiner Begriff das relative Verhältnis zweier Parteien im Hinblick auf eine einzelne Leistung, die der Schuldner zu erbringen verpflichtet und der Gläubiger zu vereinnahmen be- rechtigt ist. Der Begriff «Schuldbekenntnis» in Art. 17 OR beschreibt demgegenüber nicht das Grund- verhältnis, sondern das Bekenntnis zu einer Schuld, durch welches deren Existenz erst manifest wird. Vor diesem Hintergrund ist die von der Berufungsklägerin gewählte Überschrift «Schuld» bereits sprachlich nicht geeignet, die von ihr behauptete Einordnung des Schreibens als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR zu stützen. Wenngleich der Titel im Rahmen der Vertragsauslegung keine Rele- vanz in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Schreibens hat, zeigt die Übersetzung, dass bereits auf begrifflicher Ebene keine klare und konsistente Zuordnung vorgenommen wird, weshalb daraus auch keine weitergehenden Schlüsse zu Gunsten der Berufungsklägerin abgeleitet werden können. 2.5.6 Prozessuale Ausgangslage Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die Grundsätze der Beweislastverteilung in Art. 8 ZGB geregelt. Danach hat das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache diejenige Partei zu beweisen, welche aus ihr Rechte oder den Untergang von Rechten und Pflichten ableitet (Lardelli/Vet- ter, in Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 37 f. zu Art. 8). Wenngleich es sich um eine General- klausel handelt, die nicht direkt vollziehbar ist (BGE 128 III 271 E. 2a/aa), erlaubt sie als Ermächtigungs- norm die Mitberücksichtigung der Angemessenheit der Verteilung des Beweisrisikos. Den aus der Be- weislosigkeit resultierenden ungünstigen Entscheid trägt diejenige Partei, für welche diese Folge nach objektiven Gesichtspunkten als weniger unbillig erscheint (Lardelli/Vetter, in Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 39 Art. 8). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass wer aus Vertrag fordert, auch dessen Zustande- kommen sowie dessen Inhalt zu beweisen hat (BGE 128 III 271 E. 2b/bb; BGE 134 III 234 E. 7). Zudem findet eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten grundsätzlich nicht statt (Lar- delli/Vetter, in Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl., 2022, N. 71 zu Art. 8). Nachdem kein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR vorliegt, greift auch keine Beweislastumkehr. Die Beweislast verbleibt bei der Berufungsklägerin. Sie hat das von ihr behauptete Grundverhältnis, namentlich den Abschluss eines Darlehens, die Auszahlung von CHF 50'000.00, die persönliche Rück- zahlungspflicht des Berufungsbeklagten sowie die Fälligkeit der Forderung zu beweisen.
Seite 34 von 40
Seite 35 von 40
3.4 Vorbringen des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte bestreitet demgegenüber auch weiterhin, mit der Berufungsklägerin jemals in einem Darlehensverhältnis gestanden zu sein oder sie um Geld gebeten zu haben (act. 3.1 A.). Ferner macht er geltend, die Berufungsklägerin habe nach dem Urteil LGP 20 18 ein «fiktives Darlehen» ge- kündigt, um ein neues Beweisstück gegen ihn zu kreieren und um dadurch Anschein zu erwecken, dass ein Darlehen existiert habe (act. 3.1 zu Ziff. 6.3). 3.5 Würdigung des Obergerichts 3.5.1 Rechtliche Grundlagen Die Rechtsgrundlagen zum Darlehensvertrag finden sich in Art. 312 OR. Danach verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme oder an vertretbaren Sachen zum zeit- lich begrenzten Wertgebrauch, und der Borger ist zur Rückerstattung verpflichtet (Maurenbre- cher/Schärer, in Basler Kommentar OR II, 8. Aufl., 2026, N. 1 zu Art. 312). Darlehensverträge sind zwar grundsätzlich formfrei gültig (Maurenbrecher/Schärer, in Basler Kommentar OR II, 8. Aufl., 2026, N. 4 zu Art. 312; BGE 113 II 402 E. 2c). Die Rückerstattungspflicht des Borgers bildet jedoch stets einen wesentlichen Vertragsbestandteil (BGE 131 III 268 E. 4.2). Ob eine Rückerstattungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Par- teien beim Vertragsschluss. Sofern kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden kann, muss der massgebende Parteiwille nach dem Vertrauensprinzip bestimmt werden (BGer 4A_506/2019 vom 30.10.2019 E. 2.1; BGE 144 III 93 E. 5.1 ff.; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 142 III 239 E. 5.2.1 m.w.H.). Dabei kann die Auszahlung einer Summe Geld z.B. bei der Überlassung eines erhebli- chen Betrags ohne gewichtigen Grund (insbesondere ohne verwandtschaftliche oder besondere freundschaftliche Beziehung) zwar als Indiz für das Vorliegen eines Darlehensvertrags gelten (Kantons- gericht Graubünden, Urteil ZK2 2016 9 vom 21.03.2017 E. 3.2; BGer 4A_592/2010 vom 15.03.2011 E. 3.2 ff.). Allerdings stellt das Bundesgericht klar, dass die Rückzahlungspflicht nicht bereits aus der Tatsache einer Auszahlung abgeleitet werden dürfe, sondern sich vielmehr aus einem im Darlehens- vertrag ausdrücklich festgehaltenen Rückerstattungsversprechen ergeben müsse (BGE 83 II 209 E. 2; BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Die Aushändigung des Geldes ist damit lediglich eine Voraussetzung der Rück- zahlungspflicht (BGer 4D_56/2013 vom 11.12.2013 E. 5.1; BGer 4A_12/2013 vom 27.06.2013 E. 2.1). Wer also einen Darlehensanspruch durchsetzen will, hat nicht nur die Hingabe der Valuta, sondern auch das Zustandekommen des Darlehensvertrags und die daraus folgende Rückzahlungspflicht zu be- weisen (BGE 83 II 209 E. 2; Art. 8 ZGB). Zudem führt der Erhalt einer solchen Summe nicht zu einer Vermutung, welche die Beweislast umver- teilt (BGE 83 II 209 E. 2). Die Beweislast trifft dabei diejenige Partei, welche sich auf diese Verpflichtung beruft und Rechte daraus ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 83 II 209 E. 2; BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Es ist
Seite 36 von 40
demzufolge an der das Darlehen behauptenden Klägerpartei das Gericht davon zu überzeugen, dass sich die Übergabe des Geldes vernünftigerweise nicht anders erklären lasse als durch das Vorliegen eines Darlehens (BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Entscheidend ist, dass es dieser Partei gelingt, mit ihren Rechtsbegehren in der Hauptsache durchzudringen (BGE 148 III 182 E. 3.2). 3.5.2 Subsumtion im vorliegenden Fall Nachdem das Obergericht zum Ergebnis gelangt, dass das Schreiben kein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstellt, tritt keine Beweislastumkehr ein. Damit bleibt es bei der Beweislast der Beru- fungsklägerin für das behauptete Darlehensverhältnis, namentlich für das Zustandekommen einer Dar- lehensabrede und eine daraus folgende persönliche Rückzahlungspflicht des Berufungsbeklagten. Das Schreiben vom 9. April 2015 ist daher im Rahmen der Frage, ob ein Darlehensverhältnis vorliegt, noch- mals zu würdigen. Eine erneute Würdigung des Schreibens vermag jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu überzeugen. Weder aus dem Titel «Schuld» noch aus dem Erklärungsinhalt des Schreibens ergibt sich ein Hinweis auf eine Darlehensabrede. Insbesondere fehlen ein Rückzahlungsversprechen sowie jegli- che Angaben zu Rückzahlungsmodalitäten oder zur Fälligkeit. Auch aus der Kombination einer Über- schrift mit der Bestätigung eines Geldempfangs lässt sich kein Rückzahlungsversprechen ableiten. Hinzu kommt, dass Titel und Bezeichnungen nach der bundesgerichtlichen Praxis für die rechtliche Qualifikation nicht massgebend sind, sondern allein der Inhalt. Der Erklärungsinhalt beschränkt sich hier auf eine Empfangsbestätigung. Die Berufungsklägerin wendet zwar zutreffend ein, dass Darlehensverträge grundsätzlich keiner Form- vorschrift unterliegen und daher nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen. Sie legt je- doch nicht dar, wann und wie die behauptete Darlehensabrede zustande gekommen sein soll und wo- rin konkret das Rückerstattungsversprechen des Berufungsbeklagten bestanden habe. Gleichzeitig stellt sie sich weiterhin auf den Standpunkt, es bedürfe ohnehin keiner weiteren Vertiefung zum Grundgeschäft, da von einem abstrakten Schuldbekenntnis auszugehen sei. Damit stützt sie ihre Dar- stellung im Kern weiterhin auf ihre Qualifikation des Schreibens und auf den Umstand, dass Geld ge- flossen sei. Aktenkundig ist, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten Ende März 2015 CHF 40'000.00 überwiesen hat und dass der Berufungsbeklagte den Erhalt dieser Zahlung mit dem Schreiben vom 9. April 2015 bestätigte. Der Berufungsbeklagte hat den Erhalt der CHF 40'000.00 nie bestritten und legte den Bankbeleg zur Überweisung sogar selbst ins Recht. Aus der Überweisung als solche ergibt sich jedoch keine aktenmässige Grundlage für eine persönliche Rückzahlungspflicht. Der Bankauszug enthält keinen Verwendungszweck, der auf ein Darlehen oder eine Rückzahlungsabrede hinweisen könnte, während das Schreiben lediglich den Zahlungseingang dokumentiert, ohne eine
Seite 37 von 40
Rückerstattung zu erwähnen. Zwar kann die Überweisung eines erheblichen Betrags in der Praxis unter Umständen als Indiz für ein Darlehen erscheinen. Ein solches Indiz ersetzt jedoch weder den Nachweis einer Darlehensabrede noch ein Rückerstattungsversprechen, welches die Rückzahlungspflicht tragen müsste. Soweit die Berufungsklägerin eine Darlehensvaluta von insgesamt CHF 50'000.00 behauptet, befindet sich in den Akten kein Auszahlungsbeleg über die verbleibenden CHF 10'000.00. Weitere Unterlagen oder substantiierte Angaben zu einer vorgängigen Darlehensvereinbarung, zu Abreden über Rückzah- lung oder zu Modalitäten der Rückerstattung sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. In den Akten finden sich schliesslich auch keine Belege für zeitnahe Rückzahlungsaufforderungen oder eine Korrespondenz zwischen den Parteien zum Thema Darlehen. Der erste im Zivilverfahren akten- kundige Hinweis auf eine Aufforderung zur Rückzahlung datiert vom 1. Mai 2020 und betrifft die da- mals erklärte Kündigung des behaupteten Darlehens (act. 02.01 LG, Ziff. 6, Beilage 3). Auch unter Be- rücksichtigung ergänzender Auslegungsmittel ergeben sich damit keine verwertbaren Anhaltspunkte, die auf ein Darlehensverhältnis schliessen lassen. Es kann insoweit auf die bisherigen Erwägungen zur Entstehungsgeschichte des Schreibens, zu den Begleitumständen sowie zum Verhalten der Parteien in den Jahren nach 2015 (E. 2.5.4 ff.) und auf die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz (act. 01.29 LG erstinstanzliche Urteilsbegründung, E. 4.3 ff.) verwiesen werden. Im Ergebnis gelingt es der Berufungsklägerin damit nicht, das Darlehen als behauptetes Grundverhältnis ihrer Forderung rechtsgenüglich nachzuweisen. Ihre Behauptungen bleiben unbelegt. 4. Fazit Die Argumentation der Berufungsklägerin erweist sich zusammenfassend als unsubstantiiert. Soweit sie weitergehende Behauptungen aufstellt, bleibt sie hierfür beweislos. Insgesamt ergibt die Würdi- gung der Akten, die Gegenüberstellung der Parteibehauptungen sowie die Prüfung der vorinstanzli- chen Erwägungen, dass die Darstellung des Berufungsbeklagten im Rahmen der Vertragsauslegung plausibler erscheint. Gestützt auf diese Gesamtwürdigung ist die Berufung abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Mit Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wird die unterliegende Berufungsklägerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Seite 38 von 40
5.2 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). In Verfahren mit einem Streitwert von CHF 50'000.00 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr vor dem Obergericht in Berufungsverfahren zwischen CHF 2'000.00 bis 12'000.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Verordnung über die Entschädi- gung vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231], Art. 5 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsge- bührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechts- mittelverfahren ist daher auf CHF 5’500.00 festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 5’500.00 zu verrechnen. Damit sind die Gerichtskosten bezahlt. 5.3 Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Parteientschädigung wird jedoch nur zugesprochen, sofern sie beantragt wird. Der Berufungsbeklagte ist nicht berufsmässig vertreten. Eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO setzt zudem einen begründeten Antrag sowie eine Bezifferung und Substantiierung der geltend gemachten Umtriebe voraus. Privatpersonen erhalten für den Zeitaufwand eines Prozes- ses grundsätzlich keine Entschädigung, und ein begründeter Fall liegt namentlich bei nachgewiesenem Verdienstausfall vor. Da der Berufungsbeklagte keine Parteientschädigung und auch keine begründete Umtriebsentschädi- gung beantragt hat, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Seite 39 von 40
Das Obergericht erkennt:
werden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Sie sind damit bezahlt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Eröffnung
Altdorf, 4. Februar 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Seite 40 von 40
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Versand: