Urteilskopf 126 III 11924. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. März 2000 i.S. O. gegen S. (Berufung)
Regeste Rückforderungsanspruch aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen. Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Akontozahlungen ergibt sich entgegen der in BGE 107 II 220 geäusserten Ansicht nicht aus Art. 62 ff. OR, sondern aus Vertrag (E. 2 und 3).
Sachverhalt ab Seite 119
BGE 126 III 119 S. 119
S. war ab dem 1. Mai 1993 als Arbeitnehmer für O. tätig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. März 1993 vereinbarten die Parteien in Bezug auf die Entschädigung Folgendes: "Herr S. erhält ein festes Monatsgehalt von Fr. 4'500.- netto. Ausserdem wird ihm nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Gewinnanteil von 50% des Reingewinnes ausgerichtet. Die Gewinnbeteiligung wird nach Beilage 1 berechnet, die integrierender Bestandteil dieses Vertrages bildet und von den Parteien zu unterzeichnen ist. Die Abrechnung des Gewinnanteils erfolgt jährlich, erstmals per 31.12.1993. (...) Dem Arbeitnehmer wird monatlich eine à cto Zahlung von Fr. 1'000.- als Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Herr S. lässt die Fr. 12'000.- übersteigende Gewinnanteile bis 31.12.1994 als Darlehen stehen. (...)" Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde S. unter dem Titel Gewinnbeteiligung ein Betrag von Fr. 30'200.- ausbezahlt. Eine jährliche Abrechnung des Gewinnanteils fand nicht statt. In der Folge kam es zum Zerwürfnis unter den Parteien, weshalb das Arbeitsverhältnis im November 1995 aufgelöst wurde. Mit Klage vom 9. Dezember 1996 forderte O. die an S. akonto ausbezahlte Gewinnbeteiligung zurück, weil aus seinem Geschäft nie ein Gewinn resultiert habe. Überdies machte er Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages geltend, welche vor Bundesgericht jedoch nicht mehr streitig sind. Erstinstanzlich wurde die Klage im Umfang von Fr. 36'028.90 gutgeheissen. Auf Appellation des Beklagten reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau den dem Kläger zugesprochenen Betrag auf Fr. 15'749.55 nebst Zins.BGE 126 III 119 S. 120
Das Bundesgericht heisst die vom Kläger eingelegte Berufung gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Es ist unbestritten, dass der Kläger dem Beklagten akonto Gewinnbeteiligung einen Betrag von Fr. 30'200.- ausgerichtet hat und dass ein Gewinn nicht erwirtschaftet worden ist. Unter den Parteien ist jedoch streitig, ob der Beklagte bei einem Geschäftsverlust zur Rückzahlung dieser Akontozahlungen verpflichtet ist. Der Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, eine solche Rückzahlungspflicht sei gemäss der vertraglichen Abrede der Parteien nicht vereinbart gewesen.
Es ist nicht umstritten, dass der Kläger zu Nachleistungen verpflichtet gewesen wäre, wenn der dem Beklagten zustehende Gewinnanteil die Akontozahlungen überschritten hätte. Dies ergibt sich auch aus der Vertragsklausel, wonach der Beklagte den BGE 126 III 119 S. 121Fr. 12'000.- übersteigenden Gewinnanteil bis am 31.12.1994 als Darlehen stehen lässt. Korrelat dieser Nachzahlungsverpflichtung des Klägers ist aufgrund des provisorischen Charakters der Akontozahlung eine Rückzahlungspflicht des Beklagten, soweit die Akontozahlungen die Höhe seines Anspruchs überstiegen. Die Partei, welche die Akontozahlungen entgegennimmt, übernimmt durch stillschweigende vertragliche Nebenabrede nämlich vermutungsweise die Pflicht, einen allfälligen Überschuss herauszugeben (vgl. EUGEN BUCHER, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 102/1983 II S. 331).
c) Der Ansicht des Beklagten, eine Rückleistung bei einem Verlust sei nicht fixiert worden, kann nicht gefolgt werden. Dies würde bedeuten, dass der Beklagte Anspruch auf einen Mindestlohn von Fr. 5'500.- gehabt hätte. Dann aber wäre nicht einzusehen, weshalb die Parteien überhaupt einen festen Lohn von nur Fr. 4'500.- und nicht zum Vornherein einen solchen von Fr. 5'500.- und allenfalls darüberhinaus ein Gewinnbeteiligungsrecht vereinbart haben sollten. Weil im Rahmen der objektivierten Auslegung nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3a S. 424 mit Hinweisen), ist die vom Beklagten vertretene Auffassung abzulehnen.
Die aufgezeigte Tendenz schränkt den Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts generell ein. Sie bekräftigt die Auffassung, dass ein Kondiktionsanspruch solange ausgeschlossen ist, als ein Anspruch auf Vertrag gestützt werden kann, sei es durch Auslegung oder Lückenfüllung.
d) Die Parteien haben ausdrücklich Akontozahlungen und eine Abrechnungspflicht vereinbart. Wie dargelegt, muss daraus nach Treu und Glauben geschlossen werden, dass der Beklagte zur Rückleistung von zuviel erhaltenen Akontozahlungen verpflichtet ist (E. 2). Der Rückforderungsanspruch des Klägers aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen ergibt sich demnach aus dem Vertrag. Ein Bereicherungsanspruch ist somit ausgeschlossen.BGE 126 III 119 S. 123
e) Soweit aus BGE 107 II 220, welcher in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür ergangen ist, etwas anderes abgeleitet werden könnte, kann daran nicht festgehalten werden. In der Lehre ist dieser Entscheid auch auf Kritik gestossen (BUCHER, a.a.O. in ZSR 102/1983 II S. 331/2; GAUCH, BR 1982 S. 58; derselbe, Der Werkvertrag, 4. Aufl. 1996, N. 1270; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1508). Die übrigen von der Vorinstanz zur Begründung der bereicherungsrechtlichen Natur des klägerischen Anspruchs angeführten Präjudizien sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: In BGE 42 II 674 stand die Rückleistung von zu Unrecht erbrachten Versicherungsleistungen in Frage; in BGE 52 II 228 ging es um die Rückerstattung von pränumerando bezahlten Zinsen, nachdem das Darlehensverhältnis vorzeitig beendet wurde; BGE 64 II 132 betraf einen Fall, in dem ein Pächter aufgrund eines irrtumsbehafteten Vertrages zuviel Pachtzins bezahlte; in BGE 110 II 335 wurden Leistungen, welche aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäftes erbracht wurden, zurückgefordert; BGE 119 II 20 schliesslich betraf eine Leistung im Hinblick auf einen künftigen Vertragsschluss, welcher nicht zustandekam. Diese Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden alle dadurch, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung entweder gänzlich fehlte oder nachträglich wegfiel. Daraus kann für den zu beurteilenden Fall, in dem die Akontozahlungen vertraglich geschuldet und eine Abrechnungs- und Ausgleichungspflicht vereinbart war, nichts abgeleitet werden.