VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 9
4 - Entscheid vom 05. April 2023. Dabei stellte es fest, dass die angeordnete Haft in der ZAA Zürich bis zum 02. Juli 2023 rechtmässig und angemessen sei. 7.Am 24. Januar 2024 reichte die Rechtsvertretung von A._____ (nachfolgend: der Kläger) eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Graubünden (nachfolgend: der Beklagte) beim Verwaltungsgericht Graubünden ein. Der Kläger forderte die Zusprache einer Entschädigung in Höhe von CHF 7'600.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 07. Januar 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zusätzlich begehrte der Kläger die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Klageantwort des Beklagten, vertreten durch die Regierung des Kantons Graubünden, erfolgte am 12. März 2024 und verlangte die Abweisung der Klage und des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. 8.In seiner Replik vom 09. April 2024 hielt der Kläger vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren, seinen Sachverhaltsausführungen und seiner Begründung fest und nahm zusätzlich Stellung zu den Ausführungen des Beklagten. Der Beklagte hingegen verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, wodurch der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. 9.Der Kläger ist im Zeitpunkt der Einreichung der Klage wieder in Algerien wohnhaft. Er wird anwaltlich vertreten durch RAin Cora Schmid, welche mittels Substitutionsvollmacht befugt ist, RAin Lea Hungerbühler zu substituieren. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; BR 170.050) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die
5 - Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz. Im vorliegenden Fall fordert der Kläger eine Entschädigung auf der Grundlage eines Genugtuungsanspruchs aus dem Staatshaftungsgesetz des Kantons Graubünden und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Genugtuungsansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten. Gemäss Art. 64 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vorrangig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (und somit auch Art. 38 VRG bezüglich der Formerfordernisse an Rechtsschriften; vgl. aber auch Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG) anwendbar. Die Staatshaftungsklage vom 24. Januar 2024 erfüllt diese Formerfordernisse: Die Klageschrift beinhaltet klare Rechtsbegehren, so dass daraus hervorgeht, was der Kläger anbegehrt. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen (vgl. Art. 50 VRG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG bzw. Art. 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 2.Nach Art. 6 Abs. 2 SHG haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits darzulegen, womit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren betreffend eine Staatshaftung im Ergebnis die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt. Danach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (VGU) U 16 11 vom 15. März 2019 E.2; VGU U 15 91 E.1g;
6 - Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944; Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1368 f.). Denn als lex specialis geht Art. 6 Abs. 2 SHG den (allgemeinen) Verfahrensvorschriften für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht, insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 11 VRG bzw. den auf das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anwendbaren Vorschriften nach Art. 38 ff. i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG, vor. Im Klageverfahren gilt damit die Dispositionsmaxime, d.h. es obliegt in erster Linie dem Kläger, seine Ansprüche darzulegen und aufzuzeigen, gestützt auf welche Haftungsgrundlagen ihm diese zustehen; weiter hat er die Widerrechtlichkeit sowie den Bestand und den Umfang des behaupteten Schadens nachzuweisen. Die Parteien trifft demnach im Sinne einer Mitwirkungspflicht eine Begründungs- und Substantiierungspflicht (vgl. PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 33 f.). Entsprechende Tatsachenbehauptungen sind zudem auch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art. 6 Abs. 2 in fine SHG; Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Es liegt somit nicht am Gericht, den Sachverhalt zu erforschen (vgl. MERKER, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104). 3.Der Kläger fordert das Gericht auf, die Akten des zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahrens (Proz. Nr. 645-2023-7) beizuziehen. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren betreffend eine Staatshaftung kommt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (VGU U 16 11 E.2; VGU U 15 91 E.1g;
7 - Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944; Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1368 f.). Es liegt nicht am Gericht, Akten über ein Verfahren einzuholen, bei welchem der Kläger und die Hauptmandatsführung RAin Lea Hungerbühler bereits teilgenommen haben. Des Weiteren wird ganz allgemein der Beizug von Akten verlangt, ohne dabei eine Begründung zu liefern, welche Beweismittel daraus entnommen werden sollen. Das Editionsbegehren des Klägers ist demnach abzuweisen. 4.Vorliegend macht der Kläger Ansprüche auf Entschädigung sowohl aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK als auch aus Staatshaftung nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden (SHG) geltend. 5.Art. 5 Ziff. 5 EMRK bildet eine eigenständige Haftungsnorm, die im kantonalen Verfahren gegebenenfalls unabhängig vom materiell strengeren Staatshaftungsrecht anzuwenden ist (BGE 129 I 139 E.2). 5.1.Der Kläger führt aus, dass gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein unabhängiger Anspruch auf Entschädigung bestehe, welcher jeder Person zustehe, wenn während der Festnahme oder dem Freiheitsentzug gegen materielle oder formelle Vorschriften verstossen wurde. Die Haftbedingungen, welchen der Kläger ausgesetzt war, verstiessen nach seinen eigenen Angaben gegen das Schweizerische Haftrecht und die EU- Rückführungsrichtlinien, was ebenfalls durch das ZMG GR im Urteil vom
8 - nicht aber als widerrechtlich qualifiziert habe und deshalb kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe. Weiter führt der Beklagte aus, dass die Entschädigungspflicht den Nachweis eines tatsächlich relevanten materiellen bzw. hinreichend schweren immateriellen Schadens voraussetze. 5.1.2.Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jede Person, welche unter Verletzung dieses Artikels von einer Festnahme oder einem Freiheitsentzug betroffen ist. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit im Rahmen einer rechtmässigen Festnahme oder des rechtmässigen Freiheitsentzugs zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, entzogen werden. Der Kläger befand sich vom 20. Dezember 2022 bis 09. Februar 2023 in Ausschaffungshaft in der JVA Realta und ZAA Zürich sowie zu einem späteren Zeitpunkt ab dem 03. April 2023 nochmals in einer zweiten Ausschaffungshaft in der ZAA Zürich. Jede Person, die von einer solchen Festnahme oder einem solchen Freiheitsentzug betroffen ist, hat einen Anspruch auf Schadenersatz, falls im Zuge der Festnahme oder des Freiheitsentzugs materielle oder formelle Vorschriften, wie sie sich aus Ziff. 1-4 von Art. 5 EMRK ergeben, verletzt worden sind. Ein Verschulden braucht hierfür nicht nachgewiesen zu werden (BGE 125 I 394 E.5a). 5.1.3.Art. 5 Ziff.1 EMRK weist darauf hin, dass der Freiheitsentzug auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise" erfolgen muss. Dabei nimmt Art. 5 Ziff. 1 EMRK betreffend die Rechtmässigkeit der Haft formell wie materiell auf das innerstaatliche Recht Bezug. Wurden die Bestimmungen des nationalen (Haft-) Rechts missachtet, kann hierin eine Verletzung von Art. 5 EMRK liegen, selbst wenn die entsprechenden Normen inhaltlich über die konventionsmässigen Garantien hinausgehen. (BGE 129 I 139 E.2; 125 I 394 E.5b)
9 - 5.1.4.Bei Verletzung einer der formellen oder materiellen Bestimmungen von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK sind keine zusätzlichen Anforderungen an die Widerrechtlichkeit zu stellen. Für die Anwendung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK genügt es grundsätzlich, dass die Konventionswidrigkeit der Inhaftierung durch die innerstaatlichen Gerichte (oder durch den EGMR) festgestellt worden ist (Urteil des EGMR [Nr. 36760/06] § 182 Stanev gegen Bulgarien vom 17. Januar 2012; Urteil des Bundesgerichts 2P.291/1995 vom 31. Januar 1996 E.2c). In beiden Fällen der Ausschaffungshaft wurde kurz nach der Anordnung des Freiheitsentzugs eine Haftüberprüfung durch das ZMG GR durchgeführt und die Haft als rechtmässig und angemessen beurteilt. Die erste Ausschaffungshaft wurde im Nachhinein mit dem Entscheid vom 09. Februar 2023 des ZMG GR im Zuge der Haftentlassung des Klägers nochmals überprüft. Für die Dauer vom 20. Dezember 2022 bis zum 26. Januar 2023, in welcher der Kläger in der JVA Realta inhaftiert war, wurde die Unrechtmässigkeit des Vollzugs der Ausschaffungshaft festgestellt (Beilagen Beklagter, Act. 5, S. 12). Beanstandet wurde dabei, dass die abgesonderte Abteilung für ausländerrechtliche Administrativhaft als Hafteinrichtung für den Vollzug von Ausschaffungshaft den Anforderungen von Art. 16 der Rückführungsrichtlinie und Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) nicht genüge (Beilagen Beklagter, Act. 5, S. 10). Es wurde somit gegen Bestimmungen des Schweizerischen Haftrechts verstossen, was eine Verletzung des Art. 5 Ziff. 1 EMRK darstellt. Die unrechtmässigen Haftbedingungen stellen deshalb eine Konventionswidrigkeit dar. 5.1.5.Art. 5 Ziff. 5 EMRK regelt die widerrechtliche bzw. rechtswidrige Haft. Rechtswidrig ist eine Haft, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als Synonym zu widerrechtlich oder rechtswidrig wird in der Rechtsprechung auch der Begriff "unrechtmässig" verwendet
10 - (Urteil des Bundesgerichts 2C_994/2021 vom 14. November 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (VGE) 100 2019 219 vom 12. Juli 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (VGE) 100 2020 466 vom 25. Februar 2021). Demgegenüber wird als (lediglich) ungerechtfertigte Haft, eine Haft bezeichnet, die zwar rechtmässig angeordnet worden ist, sich aber anschliessend z.B. wegen Einstellung des Strafverfahrens oder Freispruchs als grundlos erweist (HUGI YAR, in: UEBERSAX et al. [Hrsg.], Ausländerrecht: Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz: von A[syl] bis Z[ivilrecht], 3. Aufl. 2022, Rz. 12.206). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibt, jedoch nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (Thurgauische Verwaltungsrechtspflege (TVR) 2023 Nr. 11 E.2.2.2). 5.1.6.Es muss somit klar zwischen der Wortgruppe widerrechtlich, rechtswidrig und unrechtmässig und der Wortgruppe ungerechtfertigt und unangemessen unterschieden werden. Art. 5 Ziff. 5 EMRK gewährt nämlich keinen Entschädigungsanspruch für ungerechtfertigte bzw. unangemessene Haft. Ein solcher Anspruch kann aber vom kantonalen Recht verliehen werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E.6.3). Der Vollzug der Ausschaffungshaft in der ausländerrechtlichen Abteilung der JVA Realta wird vom ZMG GR als unrechtmässig qualifiziert, weil er gegen Schweizerisches Haftrecht verstösst. Diese Unrechtmässigkeit ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Rechtswidrigkeit oder Widerrechtlichkeit. Der Einwand des Beklagten, dass die notwendige Widerrechtlichkeit nicht vorliegt, ist deshalb nicht zutreffend.
11 - 5.2. Weiter führt der Beklagte aus, dass der Kläger erst Ende der Ausschaffungshaft die Haftbedingungen in der JVA Realta gerügt hat und diese deshalb nicht mehr als rechtswidrig gelten können. 5.2.1.Aus Sicht des Klägers hängt das Vorhandensein eines Anspruchs auf Genugtuung nicht von der Einhaltung einer Rügefrist ab. Es könne deshalb keine Rolle spielen, dass er die rechtswidrigen Haftbedingungen erst am Ende seiner Haftzeit in der Hafteinrichtung JVA Realta bemängelt habe. Weiter sei es einem rechtlichen Laien, welcher kaum Deutsch spreche, nicht zuzumuten, die Widerrechtlichkeit seiner Haftbedingungen festzustellen. 5.2.2.In der Lehre und Rechtsprechung lässt sich keine Frist finden, in welcher die Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen angezeigt werden muss. Bei sehr langem Zuwarten wäre jedoch zu prüfen, ob dies nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde. Vorliegend rügt der Kläger die Haftbedingungen erstmals am 23. Januar 2023 und somit noch vor Ablauf der Ausschaffungshaft. Dieses Vorgehen ist deswegen nicht zu bemängeln. 5.3.Der Kläger fordert in seiner Klage keinen Schadenersatz. Nach der Dispositionsmaxime ist demnach nicht zu prüfen, ob ein solcher Anspruch bestehen würde. Gemäss dem Kläger eröffne die Entschädigungspflicht nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK neben Schadenersatz ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung. 5.3.1.In Art. 5 Ziff. 5 EMRK ist grundsätzlich die Rede von Schadenersatz. Gleichfalls wird in der englischen Version das Wort "compensation" genannt. Der konventionsrechtliche Entschädigungsbehelf umfasst aber nicht nur den Anspruch auf eigentlichen Schadenersatz, sondern ebenfalls auf Genugtuung (BGE 125 I 394 E.5c; 124 I 274 E.3d; 119 Ia 221 E.6a;
12 - Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2021 vom 25. April 2023). Es kann somit auch nur Genugtuung gefordert werden. 5.3.2.In der Klage fordert der Kläger eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'600.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 07. Januar 2023. Begründet wird diese Forderung einer Entschädigung mit dem Anspruch auf eine Genugtuung. Vorliegend kann eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK einen Genugtuungsanspruch auslösen. 5.3.3.Die Entschädigungspflicht setzt aber immerhin den Nachweis eines tatsächlich relevanten materiellen bzw. hinreichend schweren immateriellen Schadens voraus (BGE 129 I 139 E.2). Bei einem Freiheitsentzug, der unter Verletzung der Bestimmungen von Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfolgt, ist in der Regel zu vermuten, dass der Inhaftierte psychisches Leid erfährt, obschon diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2022 vom 6. Februar 2024). Der immaterielle Schaden wird deshalb beim Freiheitsentzug vermutet. Der Kläger erleidet vorliegend eine Ausschaffungshaft, welche gemäss dem ZMG GR 38 Tage unter rechtswidrigen Haftbedingungen in der Hafteinrichtung JVA Realta vollzogen wurde. Wegen der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK wird das Erleiden eines psychischen Leids vermutet. Es besteht vorliegend kein Anschein, dass beim rechtswidrigen Vollzug der Ausschaffungshaft des Klägers von dieser Vermutung abgewichen werden muss. 5.4.Die Voraussetzungen für eine Genugtuung nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK sind somit vorliegend erfüllt. Nachfolgend muss die Höhe dieser Genugtuung bestimmt werden. 5.4.1.Für die Bemessung der Genugtuung zieht der Kläger eine Parallele zur unrechtmässigen Haft im Strafrecht. In diesem Bereich sei gemäss
13 - bundesgerichtlicher Praxis ein Tagesansatz von CHF 200.-- üblich. Der Kläger sieht keinen Grund, weshalb diese Praxis nicht auch im Bereich der Ausschaffungshaft angewendet werden sollte. Insbesondere weil der Kläger in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht worden sei. Er fordert deshalb eine Genugtuung von CHF 200.-- für jeden Tag der unrechtmässig vollzogenen Haft, insgesamt somit eine Summe von CHF 7'600.-- zuzüglich Zinsen von 5 %. Der Beklagte hingegen sieht eine Genugtuung von höchstens CHF 100.-- pro Tag als angemessen. Er stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Kantonsgerichts des Kanton Graubünden (Urteil KG GR SK2 18 62). 5.4.2.Für Fälle einer strafprozessualen ungerechtfertigten Inhaftierung (Art. 431 Abs.1 StPO) hat das BGer Grundsätze für die Bemessung der Höhe der Genugtuung als Geldsumme entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.-- pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser Tagessatz ist indes nur
14 - ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024, E.2.3.2) 5.4.3.Für widerrechtlichen Freiheitsentzug, ohne konkrete Erwähnung der ausländerrechtlichen Haft, wird in der Genugtuungslehre nach der einen Lehrmeinung ein Betrag von CHF 100.-- bis 200.-- pro Tag gefordert. Nach einer anderen Lehrmeinung werden CHF 500.-- pro Tag für die erste Woche, CHF 200.-- pro Tag für den ersten Monat und nachher CHF 100.-- pro Tag verlangt (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2022, Rz. 688). BUSINGER hingegen erachtet für ausländerrechtliche Haft eine Genugtuung von CHF 100.-- bis 150.-- pro Tag als angemessen (BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2014, S. 90). 5.4.4.Ein Basistagessatz von CHF 200.-- gestützt auf die strafprozessuale Rechtsprechung zu Art. 431 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich vorliegend nicht. Die Ausschaffungshaft unterscheidet sich nämlich besonders in der Ausgestaltung der Haft deutlich vom Strafvollzug und der strafprozessualen Untersuchungshaft, für welche dieser Tagessatz gedacht ist. Die Haftbedingungen der Ausschaffungshaft sind um einiges liberaler ausgestaltet, weil der Inhaftierte eben kein verurteilter Straftäter oder keine beschuldigte Person ist. Ausserdem liegt der Ausschaffungshaft keine Anschuldigung einer begangenen Straftat zugrunde, was einen seelischen Schmerz verursachen kann (TVR 2022 Nr. 7 E.4.5). Es ist somit der Lehre zu folgen, welche für die Dauer von ungefähr einem Monat einen Rahmen von CHF 100.-- bis 150.-- pro Hafttag vorschlägt.
15 - 5.4.5.Vorliegend muss die Art der Verletzung sicherlich berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei nämlich lediglich um unrechtmässige Haftbedingungen und nicht um eine Haft, welche selbst unrechtmässig ist. Der Kläger befand sich nämlich zurecht in Ausschaffungshaft, d.h. die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft waren gegeben. Beim Vollzug dieser Haft wurde der Kläger aber rechtswidrigen Bedingungen ausgesetzt. Dies muss als minderndes Kriterium eingerechnet werden. Die Dauer von 38 Tagen spricht weder für eine Erhöhung des Tagessatzes, weil die Verletzung sehr kurz war, noch für eine Senkung, weil die Inhaftierung so lange dauerte, dass die Verletzung weniger ins Gewicht fällt. 5.4.6.Unter der Berücksichtigung des Einzelfalls erscheint für die rechtswidrigen Haftbedingungen ein Tagessatz von CHF 120.-- als angemessen. Dieser bedarf jedoch noch einer Berücksichtigung der markant tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Klägers (Algerien). 5.4.7.Grundsätzlich dürfen die Unterhaltskosten am Wohnsitz der berechtigten Person bei der Festsetzung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht berücksichtigt werden. Die Entschädigung muss somit unabhängig davon festgelegt werden, wo die berechtigte Person lebt und was sie mit dem erhaltenen Geld machen wird. Sofern jedoch der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt werden würde, ist die Entschädigung nach unten anzupassen (BGE 149 IV 269). 5.4.8.Das BGer lässt für Algerien eine Reduktion des Tagessatzes von bis zu 65 % zu, um damit der unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage Algeriens und den dadurch ebenfalls unterschiedlichen Lebenshaltungskosten gerecht zu werden (BGE 149 IV 289 E.2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E.2.2). Durch eine solche Reduktion des
16 - Tagessatzes soll der Begünstigte, welcher seinen Wohnsitz in Algerien hat, nicht übermässig bevorteilt werden. Der Tagessatz von CHF 120.-- kann somit auf CHF 45.-- reduziert werden. Die Genugtuung berechnet sich somit aus einem Tagessatz von CHF 45.-- und einer Anzahl von 38 Hafttagen in Ausschaffungshaft mit rechtswidrigem Vollzug. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf eine Genugtuung von CHF 1'710.--. 5.4.9.Zuzüglich zur Entschädigung von CHF 7'600.-- fordert der Kläger einen Zins von 5 %. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet einen Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) 5 % (Urteile des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E.2.2.3; 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E.3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E.2.3). Der Zins von 5 % ist ab der Hälfte der widerrechtlich erlittenen Haft geschuldet (BGE 131 III 12, Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Gefordert wird eine Verzinsung ab dem 07. Januar 2023. Der Kläger befindet sich 38 Tage in rechtswidriger Haft, weshalb ab der Hälfte, somit dem 20. Tag, also dem 08. Januar eine Verzinsung der Genugtuung von 5 % geschuldet ist. 5.5.Betreffend die Verjährung weist der Kläger darauf hin, dass diese Art. 8 SHG folge und die Forderung gegen den Staat deshalb nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und der oder des Ersatzpflichtigen verjähre. Für den Fristbeginn sei die tatsächliche Kenntnis des Schadens massgebend und nicht der Zeitpunkt, in dem die geschädigte Person bei gehöriger Aufmerksamkeit davon hätte Kenntnis erlangen können. Im vorliegenden Fall habe der Kläger mit dem Entscheid des ZMG GR vom
17 - Schaden erhalten. Die Klage sei somit innerhalb der Jahresfrist erhoben worden. 5.5.1.Die Regelung des Verfahrens und der Zuständigkeit ist den einzelnen Vertragsstaaten der EMRK freigestellt (FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, Rn. 156 Fn. 372; BGE 118 Ia 101). Es wird deshalb argumentiert, dass die Verjährung nach innerstaatlichen Regeln zu bestimmen ist. Da es sich um ein Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton Graubünden handelt, kommt die Verjährungsregelung des SHG zum Zuge. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SHG verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tage an, da die oder der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. 5.5.2.Der Beklagte äussert sich vorliegend nicht zur Verjährung des Anspruchs auf Entschädigung der rechtswidrigen Haft. Nach Art. 142 OR darf das Gericht die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Aufgrund der fehlenden Verjährungseinrede des Beklagten ist die Verjährung demnach nicht zu prüfen. 5.6.Der Beklagte macht geltend, dass durch die günstige Kostenregelung im Entscheid des ZMG GR vom 09. Februar 2023 bereits eine Wiedergutmachung i.S.v. Art. 41 EMRK für die Unrechtmässigkeit der Haftbedingungen ergangen sei und deshalb kein Anspruch mehr auf Genugtuung bestehe. 5.6.1.Laut dem Kläger sei noch keine Wiedergutmachung i.S.v. Art. 41 EMRK erfolgt. Eine blosse Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen bilde nämlich gemäss BGer keine hinreichende Wiedergutmachung i.S.v. Art. 41 EMRK. Weiter sei die vorteilhafte
18 - Kostenregelung im Verfahren vor dem ZMG GR vom 09. Februar 2023 nicht ausreichend, weil es sich dabei um die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung handle. 5.6.2.Das BGer erachtet bei einer Verletzung des Beschleunigungsverbots die Feststellung dieser Verletzung als ausreichend, um eine Wiedergutmachung nach Art. 41 EMRK zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2016 vom 7. Dezember 2016). Ebenfalls eine hinreichende Wiedergutmachung ist die Feststellung der Verletzung und eine günstige Kostenregelung, wenn Art. 5 Ziff. 3 oder 4 EMRK verletzt wurde (BGE 136 I 274 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2009 vom
19 - ZMG GR Entscheids vom 09. Februar 2023 wiedergutgemacht wurde. Es soll erkannt werden, ob die günstige Kostenregelung des ZMG GR und der Anspruch des Klägers auf Genugtuung gleichwertig sind und dadurch zusammen mit der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haftbedingungen als ausreichende Wiedergutmachung angesehen werden kann. 5.6.5.Im erwähnten Urteil des ZMG GR wurden CHF 350.-- Gerichtskosten erhoben, welche zulasten des Kantons Graubünden gesprochen wurden. Weiter gingen die Kosten für den amtlichen Rechtsbeistand des Klägers von CHF 1'683.-- zulasten des Kantons. Das Gesuch um Haftentlassung des Klägers wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und weiter wurde die Unrechtmässigkeit der Haftbedingungen im Dispositiv festgestellt. Begehrt hatte der Kläger ursprünglich die Haftentlassung und die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen. Für das Gegenstandsloswerden der Haftentlassung war der Kläger nicht verantwortlich. Dafür konnten ihm keine Kosten auferlegt werden. Hingegen unterschied das ZMG GR zwischen dem Begriff Widerrechtlichkeit und Unrechtmässigkeit, weshalb es dem Begehren des Klägers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit nur teilweise entsprochen hat, indem es die Unrechtmässigkeit der Haftbedingungen festgehalten hat. Es wird im vorliegenden Urteil deshalb von der Annahme ausgegangen, dass das ZMG GR die Kosten, ohne günstige Kostenregelung für den Kläger, hälftig auf den Kläger und den Beklagten aufgeteilt hätte, weil der Kläger nur teilweise obsiegt hat. 5.6.6.Daraus ergibt sich, dass der Kläger bereits einen finanziellen Ausgleich durch die günstige Kostenregelung erhalten hat. Folgend muss nun eruiert werden, ob die Höhe dieses finanziellen Ausgleichs für eine hinreichende Wiedergutmachung i.S.v. Art. 41 EMRK ausreicht. Der Kläger hätte grundsätzlich einen Anspruch auf eine Genugtuung in Höhe von CHF
20 - 1'710.-- zuzüglich 5 % Zins. Wenn man von einem hälftigen Obsiegen und dadurch einer hälftigen Aufteilung der Kosten im Verfahren vor dem ZMG GR ausgeht, hätte der Kläger Gerichtskosten in Höhe von CHF 175.-- übernehmen müssen. Weiter hätte ihm nur die Hälfte der Parteientschädigung zugesprochen werden müssen, somit CHF 841.50. Der Umstand, dass dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege genehmigt wurde, ändert an dieser Tatsache nichts, denn auch wenn im Zeitpunkt des Entscheids keine Kosten erhoben worden wären, würde trotzdem eine Rückzahlungspflicht für den Fall bestehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verbessern würden. Der bereits erhaltene finanzielle Ausgleich beträgt deswegen CHF 1016.50. Dieser Betrag reicht noch nicht aus, um zusammen mit der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haftbedingungen eine hinreichende Wiedergutmachung für den unrechtmässigen Vollzug der Ausschaffungshaft darzustellen. Ein Anspruch auf Genugtuung würde nämlich CHF 1'710.-- zuzüglich 5 % Zins betragen. Bei einem Anfangsdatum 08. Januar 2023 und einem Enddatum 27. August 2024 würde dem Kläger demnach eine Genugtuung inklusive Zins von CHF 1'849.85 zustehen. Die Differenz, welche der Kläger noch zu Gute hätte, beträgt folglich CHF 833.35. Dieser Betrag wird mit einer günstigen Kostenregelung in diesem Entscheid ausgeglichen, sodass schlussendlich zusammen mit der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen eine angemessene Wiedergutmachung i.S.v. Art. 41 EMRK geleistet wurde und somit kein Anspruch mehr auf Genugtuung besteht. 6.Eine Prüfung des Anspruchs auf Genugtuung nach SHG würde zum gleichen Ergebnis führen. 7.Der Kläger hat überdies ein Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. In der Klage behauptet der Kläger substantiiert ein abgewiesener
21 - Asylsuchender zu sein, welcher in der Schweiz von Nothilfe gelebt habe und mittlerweile wieder in Algerien lebe und weder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch Vermögen besitze. Dadurch sei seine Mittellosigkeit erstellt. 7.1.Der Beklagte führt zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren noch keine Bestätigung seiner Bedürftigkeit eingereicht habe, weshalb seine Mittellosigkeit nicht bestätigt sei. Er fordert folglich die Abweisung des Gesuchs. 7.2.Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob die Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). 7.3.Als Beweis der Mittellosigkeit des Klägers wird lediglich das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" des Verwaltungsgerichts Graubünden beigelegt. Im Gesuch werden jedoch keine konkreten Angaben zu vorhandenen Einnahmen und Vermögen
22 - sowie auch Ausgaben und Schulden gemacht (Beilagen Kläger, Act. 4). Zusätzlich verlangt dieses Gesuch die Einreichung von Beilagen, welche die Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden belegen können. Solche Beilagen wurden von der klagenden Person nicht eingereicht. 7.4.Nach der Praxis des BGer hat die gesuchstellende Person nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E.4.2). Ein unvollständiges oder unklares Gesuch um URP kann deshalb gemäss BGer abgewiesen werden, wenn dadurch der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wird (Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018). Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist. Im vorliegenden Fall kommt der Kläger der umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nach, weil er keine konkreten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht. Des Weiteren ist er anwaltlich vertreten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Beweis der Mittellosigkeit abgewiesen wird. 8.Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird deshalb auf CHF 2'000.-- festgelegt. 8.1.Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel im Klageverfahren verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den
23 - Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzten. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 8.2.Die Klage wird abgewiesen, weshalb die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten der unterliegenden Partei, also des Klägers, gehen würden. Vorliegend erhält der Kläger aber eine günstige Kostenregelung als Wiedergutmachung des erlittenen, unrechtmässigen Vollzugs der Ausschaffungshaft in der JVA Realta. Ohne die Anwendung der Wiedergutmachung in Form der günstigen Kostenregelung wäre der Kläger mit CHF 833.35 durchgedrungen, was einem Obsiegen im Rahmen eines Zehntels entspricht. Er hätte deshalb neun Zehntel der Gerichtskosten bezahlen müssen und ihm wäre lediglich ein Zehntel der Parteientschädigung zugesprochen worden. Durch die günstige Kostenregelung werden die Gerichtskosten nun hälftig auf den Kläger und den Beklagten aufgeteilt, wodurch der Betrag von CHF 833.35 wiedergutgemacht wird. Aufgrund der Abweisung der Klage erhält der Kläger keine Parteientschädigung. Auch der obsiegende Beklagte erhält keine Parteientschädigung, weil er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
24 -
und den Kanzleiauslagen vonCHF464.-- zusammenCHF2'464.-- gehen hälftig zulasten von A._____ und dem Kanton Graubünden. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]