Urteilskopf 125 I 39436. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Oktober 1999 i.S. M. gegen Bezirksstatthalteramt Liestal und Sissach sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Art. 88 OG und Art. 5 EMRK; Legitimation zur Haftbeschwerde, Entschädigungsverfahren. Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (E. 3). Nach Beendigung der Untersuchungshaft fehlt es für deren Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde an einem aktuellen praktischen Interesse (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 4). Die Rügen der Verletzung von Art. 5 EMRK sowie der verfassungs- und gesetzmässigen Verteidigungsrechte können im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden (Präzisierung der Rechtsprechung); Ausgestaltung des Entschädigungsverfahrens (E. 5).
Sachverhalt ab Seite 395
BGE 125 I 394 S. 395
Am 5. November 1998 ist der bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt tätige M. auf Haftbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal wegen des Verdachts verschiedener Delikte in Haft genommen. Im Einzelnen wurde hierfür Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr angenommen. Das Verfahren ist am 6. November 1998 dem Bezirksstatthalteramt Sissach übertragen worden. Am Nachmittag des 10. November 1998 ist M. aus der Haft entlassen worden. Am 7. Dezember 1998 liess M. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erheben. Unter Berufung auf Art. 4 BV, die persönliche Freiheit, § 9 KV/BL (SR 131.222.2), Art. 5 und 6 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 9 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) stellte er die Anträge, es sei der Haftbefehl aufzuheben und es seien verschiedene Gesetzes-, Verfassungs- und EMRK-Verletzungen festzustellen. In materieller Hinsicht macht er insbesondere geltend, ohne hinreichenden Verdacht inhaftiert, über die Gründe seiner Inhaftierung nicht informiert und erst am Nachmittag des 9. November 1998 und damit rund 96 Stunden nach seiner Verhaftung einvernommen worden zu sein; ferner beanstandet er, dass sein Rechtsvertreter trotz Kenntnis des Mandatsverhältnisses erst am Nachmittag des 10. November 1998 die haftrelevanten Akten erhielt, dass dieser den Beschwerdeführer nicht habe besuchen können und dass ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 6. November 1998 dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Haftentlassung am 10. November 1998 noch immer nicht ausgehändigt worden war. Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 86 OG grundsätzlich nur bei Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Nach § 18 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GOG/BL, Gesetzessammlung 170) unterstehen die Statthalter in Bezug auf ihre Untersuchungstätigkeit in Strafsachen unmittelbar der Überweisungsbehörde. Hinsichtlich der Untersuchungshaft kann der verhaftete Angeschuldigte nach § 32 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO/BL, Gesetzessammlung 251) jeder Zeit mit einem BGE 125 I 394 S. 396schriftlichen Gesuch um seine Freilassung ersuchen; wird das Ersuchen vom Statthalter oder von der Staatsanwaltschaft abgewiesen, sind die Akten auf Verlangen des Verhafteten mit einem Bericht an die Überweisungsbehörde weiterzuleiten, die über das Gesuch entscheidet. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Überweisungsbehörde gestützt auf § 32 StPO/BL nur angerufen werden kann, solange sich der Betroffene noch in Haft befindet, nicht hingegen, wenn der Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall bereits aus der Haft entlassen worden ist. Bei dieser Sachlage bestehen ernsthafte Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer sich nach Beendigung der Haft an die Überweisungsbehörde hätte wenden können. Angesichts dieser Zweifel brauchte der Beschwerdeführer bei der Überweisungsbehörde keine Haftbeschwerde zu erheben und gilt der kantonale Instanzenzug im Sinne von Art. 86 OG nach der Rechtsprechung als erfüllt (vgl. BGE 120 Ia 194 E. 1d S. 198; BGE 116 Ia 442 E. 1a S. 444; BGE 110 Ia 211 E. 1 S. 213, mit Hinweisen). Darüber hinaus fragt sich, ob der Instanzenzug nach Art. 86 OG auch in Bezug auf die weiteren Vorbringen - wie die Einvernahme nach 96 Stunden, die Information über die Haftgründe, die Aushändigung bzw. die Einsicht in die haftrelevanten Akten, die Verweigerung eines Besuches des Rechtsvertreters während der Haft und die späte Weiterleitung eines Briefes an den Beschwerdeführer - ausgeschöpft worden ist. Hierfür ist wiederum von § 18 GOG/BL auszugehen, wonach die Statthalter der Überweisungsbehörde unterstehen. Weder dem Gerichtsorganisationsgesetz noch der Strafprozessordnung kann entnommen werden, dass gegen Verhalten und Untersuchungshandlungen der Statthalter eine förmliche Beschwerde an die Überweisungsbehörde gegeben ist. Daraus ist zu schliessen, dass ausschliesslich Aufsichtsbeschwerden an die übergeordnete Überweisungsbehörde ergriffen werden können. Da Aufsichtsbeschwerden nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung einräumen (BGE 121 I 42 E. 2a S. 45; BGE 121 I 87 E. 1a S. 90 mit Hinweisen), brauchte ein solcher Rechtsbehelf vor Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht ergriffen zu werden. Demnach kann der kantonale Instanzenzug auch in dieser Hinsicht als erfüllt betrachtet werden.
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 88 OG zur Beschwerde legitimiert ist und er - trotz des Umstandes, dass die Haft als solche abgeschlossen sowie die weitern Einschränkungen nicht mehr wirksam sind - ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat.
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BGE 102 Ia 179 betr. Unabhängigkeit des zürcherischen Bezirksanwalts, BGE 115 Ia 56 betr. Möglichkeit der Haftbeschwerde zu Beginn der Haft, BGE 117 Ia 199 und BGE 118 Ia 95 betr. Personalunion von Haftanordnung und Anklageerhebung, BGE 111 Ia 341 betr. Verteidigerverkehr und BGE 114 Ia 88; BGE 117 Ia 193 sowie EuGRZ 1989 S. 441 betr. Dauer des Haftprüfungsverfahrens).
c) Im vorliegenden Fall wird in erster Linie die Anordnung der Untersuchungshaft beanstandet. Es stellen sich dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten. Es steht vielmehr der Einzelfall im Vordergrund mit den Fragen, ob die Anordnung der Haft im Einzelnen gerechtfertigt war und vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention standhielt. Entsprechende Fragen können sich bei jeder Haftanordnung stellen und lassen sich im Normalfall durch Haftbeschwerden bei den kantonalen Instanzen gerichtlich beurteilen. Nicht anders verhält es sich mit den Rügen betreffend die Information über die Haftgründe, den Zeitpunkt der ersten Einvernahme erst 96 Stunden nach der Inhaftierung, den mangelnden Zugang zu den Haftakten, das Besuchsrecht und die Weiterleitung eines Briefes. Auch hier sind keine grundsätzlichen Fragen ersichtlich, die einer sofortigen gerichtlichen Beurteilung bedürften.
Näher zu untersuchen ist einzig, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf anderem Wege justizmässig überprüfen lassen und für seine EMRK-Rügen eine nationale Instanz im Sinne von Art. 5 EMRK anrufen kann und ob daher auch in dieser Hinsicht von einer materiellen Prüfung im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren abgesehen werden kann.
BGE 125 I 394 S. 402
d) Weiter ist der Frage nachzugehen, in welchem Verfahren der Haftungsprozess erfolgt. Eine entsprechende Klage kann einerseits gestützt auf Art. 42 OG direkt beim Bundesgericht eingereicht werden (vgl. BGE 124 I 274 E. 3d S. 280; Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 1999 i.S. B.; vgl. zum Verfahren HUGI YAR, a.a.O., Rz. 7.8 und 7.22). Andererseits stehen die Verfahren nach kantonalem Recht zur Verfügung. Nach § 38 StPO/BL kann die Überweisungsbehörde im Falle der Einstellung und das Gericht im Falle des Freispruchs eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für anderweitige Nachteile sowie für Anwaltskosten zusprechen. Das Gericht entscheidet nach § 139 StPO/BL auch über ein Entschädigungsbegehren wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung. Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (§ 139 Abs. 2 StPO/BL). Die Verantwortlichkeit der Staatsorgane richtet sich dabei insbesondere nach § 13 KV/BL sowie dem - der neuen KV offenbar noch nicht angepassten - Gesetz für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 25. November 1851 (Gesetzessammlung 105). Es ist Sache der kantonalen Behörden, für eine entsprechende Verfahrenskoordination zu sorgen. Das Verantwortlichkeitsverfahren untersteht nach der Rechtsprechung Art. 6 Ziff. 1 EMRK und muss den Anforderungen an ein faires Verfahren und der Öffentlichkeit genügen (BGE 119 Ia 221 E. 2 S. 223, Nichtzulassungsentscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. J.v.T. vom 16. Oktober 1996 = VPB 61/1997 Nr. 104; Urteil des Gerichtshofes i.S. Georgiadis vom 29. Mai 1997, Recueil 1997 S. 949, Ziff. 30-36; vgl. demgegenüber die unterschiedlichen Konstellationen in den Urteilen Masson vom 28. September 1995, Serie A, Band 327-A, Ziff. 48-52; Leutscher vom 26. März 1996, Recueil 1996 S. 427, Ziff. 24). Unter Verweis auf die persönliche Freiheit und Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat das Bundesgericht schon im Jahre 1984 festgehalten, dass das Entschädigungsverfahren nicht von der vorherigen Anfechtung der Haft oder Feststellung von deren Rechtswidrigkeit abhängig gemacht werden dürfe (BGE 110 Ia 140 E. 2a S. 142 f.). Der Entschädigungsprozess ist sogar zulässig, wenn die Haft vorläufig als rechtmässig anerkannt worden ist (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. Sch. vom 11. Januar 1989). e) Die Strassburger Organe haben sich in jüngster Vergangenheit verschiedentlich mit Beschwerdeangelegenheiten befasst, in denen sich die Frage nach dem Rechtsschutz bei dahingefallenen Freiheitsentzügen BGE 125 I 394 S. 403oder anderen Zwangsmassnahmen stellte. Im Fall B. hat das Bundesgericht die Verweigerung der Haftprüfung durch die kantonalen Behörden nach der Entlassung bestätigt (Urteil vom 2. September 1994); die Europäische Kommission für Menschenrechte hat die entsprechende Beschwerde zugelassen (Entscheid vom 18. September 1997, Beschwerde 26899/95), obwohl die Haftungsklage nach Art. 42 OG wegen angeblich konventions-, verfassungs- und gesetzwidriger Haft beim Bundesgericht hängig war; das Bundesgericht hat die Klage schliesslich teilweise gutgeheissen (Urteil vom 13. April 1999 i.S. B.). Die Beschwerdesache R.M.D. betraf eine Untersuchungshaft in verschiedenen Kantonen, weshalb der Betroffene nie rechtzeitig seine Haftbeschwerde einbringen konnte; der Gerichtshof hat dementsprechend eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK festgestellt (Urteil i.S. R.M.D. vom 26. September 1997, Recueil 1997 S. 2003 = VPB 1997 Nr. 102). Schliesslich hat der Gerichtshof in der Sache Camenzind im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zwar eine Verletzung von Art. 8 EMRK verneint, hingegen eine Verletzung von Art. 13 EMRK festgestellt (Urteil Camenzind vom 16. Dezember 1997, Recueil 1997 S. 2880). Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Strassburger Organe die Einrede der Schweiz, der nationale Instanzenzug sei wegen der Möglichkeit des Entschädigungsverfahrens nicht erschöpft, nicht anerkannten. Diesen Entscheidungen kommt für die Behandlung der vorliegenden Angelegenheit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Fall Camenzind liegt zum Vornherein auf einer andern Ebene, weil dort keine Haft zur Diskussion stand und demnach die Rechtsweggarantie von Art. 5 Ziff. 5 EMRK nicht anwendbar war. In der Angelegenheit B. ist mit dem Urteil des Bundesgerichts über das Entschädigungsbegehren nachträglich belegt worden, dass im Entschädigungsprozess sehr wohl sämtliche vorgebrachten Rügen durch ein innerstaatliches Gericht detailliert geprüft werden konnten. Schliesslich betraf die Angelegenheit R.M.D. eine spezielle Konstellation, weil die Untersuchungshaft durch verschiedene Kantone hintereinander angeordnet und der Betroffene von einem Kanton zum andern weitergeschoben wurde. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist für den vorliegenden Fall klar gestellt, dass sämtliche Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden können und vom Entschädigungsrichter nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK - vorbehältlich der Formalien des entsprechenden Klageverfahrens - behandelt werden müssen.
BGE 125 I 394 S. 404
f) Die Verweisung des Beschwerdeführers auf das Entschädigungsverfahren ist sowohl unter allgemeinen Überlegungen als auch unter den gegebenen Umständen sachgerecht. Auf der einen Seite zeigen die obenstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer im Entschädigungsverfahren seine Rechte voll wahren kann und im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu einer Beurteilung seiner Rügen durch eine nationale Instanz gelangt. Auf der andern Seite ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als erstes Gericht und erste Instanz die wesentlichen Sachverhaltsumstände überhaupt erst zu klären und über die verschiedenen Beanstandungen zu befinden. Mit einem materiellen Entscheid des Bundesgerichts verlöre der Beschwerdeführer jeglichen nationalen Instanzenzug, der ihm überlicherweise zur Verfügung stünde. Ferner erweist sich das Vorgehen als prozessökonomisch: Im Falle einer materiellen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde erhielte der Beschwerdeführer lediglich die Feststellung, dass das Vorgehen der Ermittlungsorgane im Widerspruch zum Recht von Konvention, Bundesverfassung und kantonalem Recht steht. Will er aber auch Schadenersatz und Genugtuung verlangen, müsste er zusätzlich mit einer neuen Klage das Entschädigungsverfahren bei den kantonalen Behörden einleiten. Das zeigt, dass er mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde auch im Falle eines Erfolges nicht zum Ziel kommt und er daher kein rechtlich aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat. Schliesslich erlaubt es eine Klage bei den kantonalen Behörden, dass das Verfahren konzentriert und koordiniert durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer kommt damit in den Genuss einer umfassenden Prüfung seiner Vorbringen und geht dadurch, dass seine abgeschlossene Haft nicht unmittelbar überprüft wird, keiner Rechte verlustig. Das Nichteintreten auf die Beschwerde erweist sich daher als sachgerecht. Dieses Resultat im vorliegenden Fall schliesst es nicht grundsätzlich aus, bei andern und speziellen Konstellationen vom Erfordernis eines aktuellen Interesses im Einzelfall abzusehen und die materiellen Rügen zu behandeln. g) Gestützt auf diese Erwägungen ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde mangels eines hinreichenden praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer kann alle seine Rügen im kantonalen Entschädigungsverfahren vorbringen und überprüfen lassen oder gestützt auf Art. 42 OG beim Bundesgericht Klage erheben. Die Gerichte haben direkt gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK auf entsprechende Schadenersatz-, Genugtuungs- BGE 125 I 394 S. 405oder Feststellungsbegehren einzutreten und dabei ein den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügendes Verfahren zur Verfügung zu stellen.