Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2024 51
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

U 24 51

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenParolini und von Salis Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 17. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt Graubünden, Beschwerdegegner und Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Gemäss Rapport der Stadtpolizei Chur vom 25. November 2023 wurde A._____ am 14. November 2023 um 13.05 Uhr mit dem Lieferwagen auf der Kasernenstrasse in Chur von der Polizei angehalten und kontrolliert. Demnach hat die Polizei festgestellt, dass A._____ auf dem Beifahrersitz mehrere Kartonschachteln mitführte, welche die Sicht nach vorne rechts teilweise und insbesondere zum rechten vorderen Seitenfenster stark beeinträchtigten. Bei der besagten Ladung habe es sich um leichte, nicht schwer befüllte Kartonschachteln gehandelt, welche zudem nicht gesichert waren. 2.Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 teilte das Strassenverkehrsamt A._____ mit, dass es aufgrund des Vorfalls vom 14. November 2023 ein Administrativverfahren eröffnet habe und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Die vorliegende Verkehrsregelverletzung stelle eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Nach einer mittelschweren Widerhandlung werde der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Im Massnahmenregister weise A._____ folgende Einträge auf: Massnahme:Ablauf:Schweregrad:Datum / Kanton: 4 Monate Entzug des Ausweises03.12.2021Mittelschwer04.02.2021 / GR 12 Monate Entzug des Ausweises16.05.2020Schwer09.05.2019 / GR 1 Monat Entzug des Ausweises26.01.2018Leicht21.12.2017 / GR 3 Monate Entzug des Ausweises22.03.2017Schwer23.02.2017 / GR 1 Monat Entzug des Ausweises24.07.2013Leicht03.07.2013 / GR Verwarnung- Leicht09.02.2012 / GR

  • 3 - Im Interesse der Verkehrssicherheit werde ihm daher im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Der Führerausweis sei unverzüglich dem Strassenverkehrsamt zuzustellen oder persönlich abzugeben. 3.Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 liess der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene A._____ beantragen, das Verfahren zu sistieren, bis das entsprechende Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein werde. Weiter ersuchte er um Akteneinsicht und beantragte, ihm den mittels superprovisorischer Massnahme entzogenen Führerausweis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wieder zu retournieren. 4.Das Strassenverkehrsamt gewährte A._____ mit Schreiben vom 5. Januar 2024 Akteneinsicht. Den Anträgen, das Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und den mittels superprovisorischer Massnahme entzogenen Führerausweis wieder auszuhändigen, könne jedoch nicht entsprochen werden, zumal im konkreten Fall ein Sicherungsentzug im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zwingend sei. 5.Laut Verfügung vom 25. Januar 2024 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden wurde A._____ der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2023 entzogen. Die Sperrfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG betrage zwei Jahre, gerechnet ab dem

  1. Dezember 2023 bis und mit dem 27. Dezember 2025. Die Wiedererteilung des Führerausweises bzw. die Aufhebung der Massnahme werde von einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht. 6.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach A._____ betreffend dem Vorfall vom 14. November 2023 im Strafbefehl vom 30. Januar 2024
  • 4 - (mitgeteilt am 6. Februar 2024) der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 73 Abs. 6 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 350.00 (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage). Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei auf folgenden Sachverhalt: A._____ wurde am 14. November 2023 um 13.05 Uhr mit dem Lieferwagen auf der Kasernenstrasse in Chur von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Kontrolle ergab, dass A._____ auf dem Beifahrersitz diverse Kartonschachteln mit einem geringen Gewicht mitführte. Die gestapelten Kartonschachteln beeinträchtigten die Sicht des Lenkers nach rechts und durch das Beifahrerfenster und verunmöglichten ihm die Sicht auf den rechten Aussenspiegel. A._____ hielt mithin vorschriftswidrig die erforderliche freie Sicht in einem Halbkreis ab Sitzfläche nicht ein (vgl. Art. 71a Abs. 1 VTS). Sodann hatte A._____ vor Antritt der Fahrt pflichtwidrig unterlassen, die Kartonschachteln zu sichern. 7.Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 25. Januar 2024 lässt A._____ mit Eingabe vom 22. Februar 2024 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) mit den Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung des kantonalen Strassenverkehrsamtes erheben (Ziff. 1). A._____ sei der Führerausweis für einen Monat zu entziehen, mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2023 (Ziff. 2). Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Ziff. 3). Prozessual wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt sowie die umgehende Herausgabe des Führerausweises für die Dauer des vorliegenden Verfahrens. Daneben wurde der Beweisantrag gestellt, dass die Akten des Vorverfahrens beizuziehen seien. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass der Strafbefehl vom 30. Juni 2024 (recte 30. Januar 2024) in Rechtskraft erwachsen sei. Der von der Strafverfolgungsbehörde festgestellte Sachverhalt sei für die

  • 5 - Administrativbehörden grundsätzlich verbindlich. Dabei sei in Bezug auf die fehlende Sicherung der Kartonschachteln sowie der Sichtbeeinträchtigung durch die ungenügend gesicherten Kartonschachteln nur von einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz auszugehen. 8.Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom

  1. März 2024 unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Verfahrensakten die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.. Der Führerausweis habe A. am 29. Dezember 2023 dem Strassenverkehrsamt zugestellt. Der Vollzug der angefochtenen Verfügung werde bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache unterbrochen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 5. März 2024 mitgeteilt worden, dass er bis zum Entscheid in der Hauptsache wieder berechtigt sei, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken. 9.Mit der Departementsverfügung vom 21. Juni 2024 wies das DJSG die Beschwerde ab. Im Wesentlichen führte es aus, dass keine Gründe bestehen würden, weshalb das DJSG von den Feststellungen im ordentlichen Strafverfahren abweichen sollte. Beweise oder auch nur Hinweise, welche für eine vom Strafurteil abweichende Beurteilung sprechen, seien keine vorhanden. Die Vorinstanz habe A._____ zu Recht eine mittelschwere Gefährdung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorgeworfen. 10.Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
  2. Es seien die Entscheide der Vorinstanzen (Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2024 (Akten-Nr. 2023_77867) und
  • 6 - Departementsverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 21. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. VB 24/5-17617) vollumfänglich aufzuheben.
  1. Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für einen Monat zu entziehen, mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2023.
  2. Eventualiter sei die Departementsverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 21. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. VB 24/5-17617) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückzuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. Sowie den folgenden prozessualen Antrag:
  4. Es sei der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  5. Es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer des vorliegenden Verfahrens zu belassen. Und den prozessualen Beweisantrag:
  6. Es seien die Akten des Vorverfahrens vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (Geschäfts-Nr. VB 24/5-17617) beizuziehen. 11.Der Beschwerdeführer führte aus, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die fehlende Sicherung der Kartonschachteln als leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei. Ebenso würde bezüglich der Beeinträchtigung der Sicht durch die Kartonschachteln auf dem Beifahrersitz eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorliegen.
  • 7 - Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis mit Wirkung ab dem
  1. Dezember 2023 für einen Monat zu entziehen. 12.Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2024 die Beschwerdeabweisung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Bezüglich der Sachverhaltsschilderungen sowie der rechtlichen Ausführungen verwies das DJSG auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Dabei bestritt das DJSG die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe, soweit sie nicht mit den Akten, den Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder den nachfolgenden Ausführungen übereinstimmen. 13.Mit Schreiben vom 9. September 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik, sowie auch das DJSG mit Schreiben vom
  2. September 2024 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des DJSG vom
  3. Juni 2024 (Bf-act. 1). Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Departemente werden gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vom Verwaltungsgericht beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Zudem weist der Beschwerdeführer
  • 8 - als Adressat der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung im Sinne von Art. 50 VRG auf. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. 2.1In materieller Hinsicht gilt es zunächst die Bindungswirkung des Strafurteils (rechtskräftiger Strafbefehl vom 30. Januar 2024; mitgeteilt am
  1. Februar 2024) auf das anstehende Administrationsverfahren (Sanktion bezüglich Fahrberechtigung) zu klären. 2.2Damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen einheitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 136 II 447 E.3.1; 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.3). Dieser Grundsatz, wonach die
  • 9 - Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Die betroffene Person kann sich also nicht erst im Administrativverfahren zur Wehr setzen, sondern sie muss dies bereits im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa; 121 II 214 E.3a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.2.1, 1C_403/2020 vom 20. Juli 2020 E.3; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E.2.2). Auch wenn die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]). 2.3Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Wortlaute des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Januar 2024 und der Verfügung des Beschwerdegegners (vgl. Ziff. 4b, Seite 13 der Departementsverfügung) unterscheiden. Die Vorinstanz erkenne dies richtig, jedoch sei die daraufhin gezogene Schlussfolgerung nicht korrekt. Die Vorinstanz schlussfolgere, dass die Unterschiede im Wortlaut in qualitativer Hinsicht fraglich seien. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass der Beschwerdegegner den Entzug des Führerausweises mit einer starken Beeinträchtigung der Sicht zum rechten vorderen Seitenfenster sowie einer teilweisen Beeinträchtigung der Sicht nach vorne begründe. Im Strafbefehl vom 30. Januar 2024 sei nicht die Rede

  • 10 - von einer starken Beeinträchtigung, sondern lediglich von einer Beeinträchtigung der Sicht durch das Beifahrerfenster und von einer Verunmöglichung der Sicht auf den rechten Seitenspiegel. Dieser von der Staatsanwaltschaft Graubünden festgestellte Sachverhalt sei für den Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz bindend. Weiter sei im Strafbefehl ausdrücklich festgehalten worden, dass die Kartonschachteln ein geringes Gewicht aufgewiesen haben, diese wesentliche Tatsachenfeststellung habe der Beschwerdegegner zu Unrecht weggelassen. Die Vorinstanz habe hingegen den rechtserheblichen Sachverhalt des geringen Gewichts der Kartonschachteln korrekt festgestellt. Somit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Kartonschachteln von geringem Gewicht eine Beeinträchtigung der Sicht nach rechts durch das Beifahrerfenster sowie das pflichtwidrige Unterlassen der Sicherung der Kartonschachteln vorzuwerfen. 2.4Das DJSG hielt dem entgegen, dass es vorliegend aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gründe gebe, weshalb das DJSG von den Feststellungen im ordentlichen Strafverfahren abweichen sollte. Beweise oder auch nur Hinweise, welche für eine vom Strafurteil abweichende Beurteilung sprechen, seien keine vorhanden. Demnach bedürfe es aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 14. November 2023 den Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 73 Abs. 6 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt habe. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.5Wie soeben ausgeführt, ist die Verwaltungsbehörde im Administrativverfahren an den dargestellten Sachverhalt des Strafurteils gebunden. Der Strafbefehl vom 30. Januar 2024 ist vorliegend mangels

  • 11 - Einsprache des Beschwerdeführers rechtskräftig und der Beschwerdeführer wurde der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 73 Abs. 6 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Demnach ist vorliegend das Strassenverkehrsamt an den im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt gebunden, nämlich dass die vom Beschwerdeführer auf dem Beifahrersitz gestapelten Kartonschachteln mit geringem Gewicht die Sicht des Lenkers nach rechts und durch das Beifahrerfenster beeinträchtigten und ihm die Sicht auf den rechten Aussenspiegel verunmöglichten. Das Strassenverkehrsamt ist jedoch bezüglich der rechtlichen Würdigung (Verschulden und Gefährdung) nicht an das Strafurteil gebunden, somit müssen sich die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens daher nicht zwingend decken. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Entzug im Sinne von Art. 16 ff. SVG im Rahmen des Administrativverfahrens um die Beurteilung des Verschuldens sowie der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer handelt, was nachfolgend ausgeführt wird. Folglich ist diesbezüglich das Strassenverkehrsamt wie auch das DJSG nicht an das Strafurteil gebunden sind. Weiter richtete sich der Beschwerdegegner im Administrativverfahren nach den im Strafbefehl festgestellten Tatsachen, da es laut ihm keine Gründe gebe davon abzuweichen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des eröffneten Administrativverfahrens nicht zu den obgenannten gerügten Textstellen äusserte. 3.1Der Entzug des Führerausweises wird gesamtschweizerisch in Art. 16 ff. SVG geregelt. Das Gesetz unterscheidet darin zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung. Laut Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

  • 12 - eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 138 E.2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E.3.1, 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.1 m.H.). 3.2Eine mittelschwere Widerhandlung, die nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, liegt immer vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138; Urteile des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E.2.3; 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E.2.1.1). Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefährdung der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E.5.1; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16a SVG N 5). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzung erfasst (BGE 135 II 138 E.2.4).

  • 13 - 3.3Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. Januar 2024 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 73 Abs. 6 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Somit ist zu prüfen, ob die einfache Verkehrsregelverletzung als leichte oder mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren ist. 3.4Bezüglich der fehlenden Sicherung der gestapelten Kartonschachteln stimmte der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz zu. Eine Behinderung des Beschwerdeführers durch die fehlende Sicherung sei aufgrund der Umstände als unwahrscheinlich einzustufen und somit als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten (siehe Departementsverfügung S. 12 lit. b). 3.5Gemäss den die Sicht betreffenden Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 73 Abs. 6 VRV, zu welchen der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. Januar 2024 schuldig gesprochen wurde, sind nur Ladungen auf dem Beifahrersitz gestattet, welche die Sicht nicht behindern. Dabei hat der Führer zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Bei Art. 31 Abs. 3 SVG gehen Gesetz und Verordnung mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (BGE 120 IV 63; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 31 SVG N 35). Ladungen können die Bewegungsfreiheit des Lenkers einschränken, seine Sicht verstellen, die Richtungsanzeige verunmöglichen, sich verschieben oder – wie z.B. Haustiere – unkontrolliert bewegen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 31 SVG N 37). Dem Fahrzeuglenker muss es vielmehr in der konkreten Situation möglich sein, den ihm auferlegten Pflichten tatsächlich nachzukommen (BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N 1090). Bezüglich

  • 14 - des sichttoten Winkel eines Fahrzeugs muss der Lenker alles Zumutbare unternehmen, um die daraus resultierenden Gefahren auszuschalten (BGE 127 IV 34 E.3b; 107 IV 55 E.2c; 83 IV 163 E.2 [Änderung der Rechtsprechung]; Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2012 vom

  1. Oktober 2012 E.2.3; 6P.194/2006 vom 16. Februar 2007 E.4.3; 6S.409/1998 vom 23. Oktober 1998 E.3b). Der Lenker muss bei einer Augenhöhe von 0,75 Metern über der Sitzfläche ausserhalb eines Halbkreises von 12 Meter Radius die Fahrbahn frei überblicken können (Art. 71a Abs. 1 VTS; BOLL, a.a.O., N 1123). Der Lenker hat alle möglichen und ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um einen verborgen gebliebenen Verkehrsteilnehmer erkennen zu können. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn nach den konkreten Umständen die «nahe Möglichkeit» besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer im toten Winkel befinden könnten (BGE 127 IV 34 E.3b; BGE 107 IV 55 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2006 vom 16. Februar 2007 E.4.3; 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E.4.2; 6S.342/2005 vom 2. Februar 2005 E.4.2; 6S.28/2002 vom 1. März 2002 E.3b; 6S.409/1998 vom 23. Oktober 1998 E.3b). 3.6Die Beeinträchtigung der Sicht habe laut Beschwerdeführer die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner zu Unrecht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Einerseits sei festzuhalten, dass die Sicht des Beschwerdeführers nach hinten durch das grosse Heckfenster und den Mittelspiegel ausreichend gewesen sei. Dabei habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass beim vorliegenden Fahrzeug der Klasse N1 das vorhandene, genügend grosse Heckfenster mit dem Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen könne. Folglich sei festzuhalten, dass das Fahrzeug grundsätzlich über gar keinen rechten Aussenspiegel verfügen muss. Die von der Vorinstanz gerügte teilweise eingeschränkte Sicht nach hinten durch die grosse Heckscheibe aufgrund eines Längs- und zwei Querlatten sei zu
  • 15 - relativieren. Diese würden die Sicht zwar einschränken, aber nur in einem geringen Mass, somit sei die Sicht nach hinten für den Beschwerdeführer trotzdem ausreichend gewesen. Weiter sei die Sicht durch die Frontscheibe zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen, was dem Beschwerdeführer im Strafbefehl auch nicht vorgeworfen worden sei. Es ergebe sich, dass selbst bei wesentlich schwerwiegenderen Fällen als dem hier zu beurteilenden eine leichte Widerhandlung angenommen wurde. Es sei offensichtlich, dass der vorliegende Fall weder mit dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Januar 2014 (1C_813/2013) noch mit den Entscheiden der Verwaltungsgerichte des Kantons Schwyz und Solothurn gleichgesetzt werden könne. Die Sicht nach vorne sowie nach hinten sei ausreichend gewesen und in keiner Weise eingeschränkt. Die Sicht durch das rechte Seitenfenster auf den rechten Aussenspiegel sei ebenfalls nur eingeschränkt und nicht vollständig verunmöglicht gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des grossen Heckfenster in der Lage gewesen andere Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen und auf diese zu reagieren. Der Begründung der Vorinstanz, dass aufgrund der Kartonschachteln ein toter Winkel bestehen würde, begegnete der Beschwerdeführer damit, dass ein solcher auch bei einwandfreier Sicht bestehen würde und somit keine erhöhte Gefahr begründen möge. Folglich sei die Verfehlung des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht als leichte Widerhandlung zu qualifizieren, in dem er nur eine leichte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Die Staatsanwaltschaft Graubünden spreche im Strafbefehl vom
  1. Januar 2024 von einer pflichtwidrigen Unterlassung des Beschwerdeführers und gehe somit lediglich von Fahrlässigkeit aus. Die Vorinstanz führe selber aus, dass sich die Verwaltungsbehörde bei der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen habe. Zusätzlich werde die Würdigung des Verschuldens durch die Staatsanwaltschaft Graubünden durch die Busse von CHF 350.00 deutlich als leicht
  • 16 - widerspiegelt. Weiter sei sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass das Mitführen einiger leichter Kartonschachteln auf dem Beifahrersitz zu einer ernsthaften Gefährdung der Sicherheit anderer führen würde. Dabei müsse er sich aufgrund einer gewissen Sorgfaltswidrigkeit höchstens eine leichte Widerhandlung vorwerfen lassen. Aufgrund des Gesagten ergebe sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe und ihn nur ein leichtes Verschulden treffe. Folglich sei ihm eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorzuwerfen. 3.7Das DJSG führte dagegen aus, dass vorliegend zwei Auswirkungen der auf dem Beifahrersitz gestapelten Kartonschachteln zu prüfen seien. Einerseits stelle sich die Frage, ob diese aufgrund der fehlenden Sicherung den Beschwerdeführer hätten gefährden, behindern oder belästigen können. Andererseits sei die Beeinträchtigung der Sicht durch diese zu prüfen. Aufgrund der konkreten Umstände und der fehlenden weiteren Informationen zu den Kartonschachteln liege wegen der fehlenden Sicherung der Kartonschachteln allein noch keine Gefährdung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Kritischer sei die Beeinträchtigung der Sicht des Beschwerdeführers durch die gestapelten Kartonschachteln zu werten. Die vom Beschwerdeführer gerügten unterschiedlichen Versionen des Sachverhalts zwischen dem Strafbefehl und der Verfügung vom Strassenverkehrsamtes würden sich zwar unterscheiden, der Unterschied sei in qualitativer Hinsicht jedoch fraglich. Zwar führe das Strassenverkehrsamt eine starke Beeinträchtigung der Sicht an, während die Staatsanwaltschaft nur eine Beeinträchtigung der Sicht anführe. Dafür halte letztere fest, dass dadurch die Sicht auf den rechten Aussenspiegel verunmöglicht wurde, was in den Feststellungen des Strassenverkehrsamtes nicht explizit angeführt werde, aber mindestens gleich schwer ins Gewicht falle wie die vom

  • 17 - Strassenverkehrsamt angeführte Beeinträchtigung. Weiter sei der Beschwerdeführer vorliegend objektiv das Risiko eingegangen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, insbesondere Fussgänger und Radfahrer, die seitlich hätten auftauchen können, ohne rechtzeitig bemerkt zu werden und die Benutzung des rechten Aussenspiegels sei durch die gestapelten Kartonschachteln verunmöglicht gewesen. 3.8Wie bereits ausgeführt muss für das Vorliegen einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eine geringe Gefährdung und ein leichtes Verschulden kumulativ vorhanden sein. Die Bedeutung der Gefährdung der Sicherheit anderer als wesentlichen und eigenständigen Gesichtspunkt ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG gegeben ist, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist. Der Gesetzgeber hat somit bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 162). Bezüglich der fehlenden Sicherung der Kartonschachteln liegt von beiden Parteien unbestritten eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. 3.9Diesbezüglich ist als erstes zu prüfen, ob eine Gefährdung der Sicherheit anderer durch die Beeinträchtigung der Sicht durch die Kartonschachteln bestanden hat. 3.10Gemäss den Fotos aus dem Polizeirapport (Fotoblatt S. 2-5) und dem Sachverhalt des Strafbefehls lag durch die gestapelten Kartonschachteln eine Beeinträchtigung der Sicht des Lenkers nach rechts vor und durch das Beifahrerfenster und verunmöglichten ihm die Sicht auf den rechten Aussenspiegel. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des rechten Aussenspiegels, welcher bei diesem Fahrzeugmodell gar nicht Pflicht sei, sind vorliegend nicht ausschlaggebend. Die Aussage, dass das

  • 18 - grosse Heckfenster genügend Sicht bieten würde, mag zwar stimmen, dies genügt jedoch nicht, wenn die Sicht auf der rechten Seite derart eingeschränkt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr wahrnehmbar sind. Neben der Sicht auf den Aussenspiegel ist nämlich auch die grundsätzliche Sicht aus dem Beifahrerfenster verunmöglicht, da die Kartonschachteln die gesamte relevante Höhe für die Beachtung des Verkehrs verdecken bzw. beeinträchtigen (siehe Fotoblatt S. 2-3). Somit hätte der Beschwerdeführer nebenbei fahrende Fahrradfahrer, Fussgänger sowie andere Motorfahrzeuglenker nicht genügend gesehen bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät gesehen. Nicht zuletzt hätte der Beschwerdeführer bei einem Abbiegen nach rechts keine freie Sicht gehabt, um allfällige Verkehrsteilnehmer zu erblicken (Fotoblatt v.a. S. 2-

  1. und reagieren zu können. Dies wurde vom DJSG richtigerweise als «toter Winkel» erkannt (siehe Ausführungen gemäss Departementsverfügung S. 15). Dieser Umstand hätte folglich leicht einen Unfall mit Personen- sowie Sachschaden herbeiführen können durch die nicht nur geringe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund deren fehlender Erkennbarkeit im Verkehr. Diesen Umstand unterstreicht der Beschwerdeführer, indem er argumentiert, dass er sich keiner Gefahr bewusst gewesen sei und somit auch keine erhöhte Aufmerksamkeit beim Fahren erbrachte hatte. Vor diesem Hintergrund kann ein weiteres Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 erwähnt werden, bei welchem ein Fahrzeuglenker einen Linienbus überholte und dabei über eine gewisse Strecke die dort markierte Sicherheitslinie überfahren hatte. Strafrechtlich wurde er zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG). Dies hinderte die Administrativbehörde nicht, von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Überfahren einer Sicherheitslinie objektiv eine schwere Widerhandlung dar. Auch wenn das nur über eine geringe Strecke geschah, kein Gegenverkehr herrschte und der Fahrzeuglenker bloss
  • 19 - fahrlässig handelte, sei zu berücksichtigen gewesen, dass bei einem haltenden Linienbus grundsätzlich mit einer potenziell grösseren Zahl von aussteigenden Passagieren zu rechnen ist. Die Sicht wurde somit durch den Linienbus eingeschränkt. Vorliegend kann dies mit der Verkehrsregelverletzung der Beeinträchtigung der Sicht aufgrund der gestapelten Kartonschachteln in dem Sinne verglichen werden, dass diese die Sicht ebenfalls, vorliegend jedoch nach rechts, beeinträchtigten und folglich auch hier grundsätzlich mit potenziellen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die man aufgrund dieser Situation nicht rechtzeitig bzw. gar nicht wahrgenommen hätte. Die vom Beschwerdeführer somit geschaffene objektive Gefährdungslage kann nach dem Vorerwähnten nicht mehr als gering eingestuft werden. Damit entfällt eine der beiden kumulativen Voraussetzungen, um den Verstoss des Beschwerdeführers als lediglich leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG einordnen zu können. 3.11Im vorliegenden Fall entfällt aber auch die zweite Voraussetzung, nämlich das leichte Verschulden, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 3.12Bezüglich des Verschuldens ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der aufgestapelten Kartonschachteln bewusst gewesen sein musste, dass dies seine Sicht beeinträchtigte. Denn mit einem Blick aus dem rechten Seitenfenster hat er die Strasse offensichtlich nicht mehr gesehen. Hinsichtlich des sichttoten Winkels, welcher wie der Beschwerdeführer korrekt festhält, auch ohne die gestapelten Kartonschachteln bestand, kann festgehalten werden, dass der Lenker grundsätzlich alles unternehmen muss, um diesen zu verkleinern bzw. genügend zu beachten. Mit den gestapelten Kartonschachteln auf dem Beifahrersitz wird der sichttote Winkel jedoch gerade noch vergrössert. Auch das grosse Heckfenster verschafft dieser Beeinträchtigung auf der rechten Seite keine wesentliche Abhilfe. Aufgrund der somit offensichtlich fehlenden Sicht nach rechts aus dem

  • 20 - Beifahrerfenster hat der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, dass eine nicht nur geringe Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre, was der Qualifikation der Gefährdung bei einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entspricht. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Busse im Strafverfahren aus obgenanntem Urteil CHF 300.00 betrug, was die Behörde nicht daran hinderte, eine mittelschwere Widerhandlung im Administrativverfahren auszusprechen. Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer nach Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden bzw. das Verschulden gemäss einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG qualifiziert. Dieser Einordnung des Verschuldens wird auch im Administrativverfahren gefolgt, jedoch kann, wie bereits erwähnt, im Administrativverfahren eine Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG eine leichte oder mittelschwere Widerhandlung sein. Folglich ist der Beschwerdegegner hinsichtlich der Würdigung des Verschuldens im Administrativverfahren frei. Schlussendlich kann festgehalten werden, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gesehen werden kann. Folglich bestehen keine Gründe von der Qualifikation des Beschwerdegegners einer mittelschweren Gefährdung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG abzuweichen. 4.Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahre der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Gemäss dem Massnahmeregister des Beschwerdeführers beging er in den letzten zehn Jahren eine mittelschwere (04.02.2021) sowie zwei schwere (09.05.2019, 23.02.2017) Widerhandlungen. Infolge der Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG und den in den letzten zehn Jahren begangenen Widerhandlungen

  • 21 - muss im vorliegenden Fall als Rechtsfolge ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Der Gesetzgeber hat für diese Kaskadenhaftung keinen Ermessensspielraum vorgesehen, so dass sich die Prüfung der weiteren Umstände erübrigt, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beeinträchtigung der Sicht durch die Kartonschachteln auf dem Beifahrersitz nicht rechtsfehlerhaft als mittelschwere Verletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte und zu Recht gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (entsprechend der Kaskadenhaftung) einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ausgesprochen hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen als unbegründet erwiesenen Beschwerde führt. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei praxisgemäss auf CHF 1'500 festgesetzt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.A._____ hat den Führerausweis innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, zu deponieren. Die Sperrfrist gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 25. Januar 2024 verlängert sich gemäss den Erwägungen um die

  • 22 - Zeit, in welcher der Führerausweis nicht beim Strassenverkehrsamt deponiert war. Das Strassenverkehrsamt hat den Zeitpunkt des Ablaufs der Sperrfrist nach Eintritt der Rechtskraft neu festzulegen. 4.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1’500

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF466 zusammenCHF1'966 gehen zulasten von A._____. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_51/2025 vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gesetze

14

Gerichtsentscheide

26