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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_51/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_51/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
24.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_51/2025

Urteil vom 24. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Ringstrasse 2, 7001 Chur, Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 17. Dezember 2024 (U 24 51).

Sachverhalt:

A.

Gemäss Rapport der Stadtpolizei Chur vom 25. November 2023 wurde A.________ am 14. November 2023 um 13.05 Uhr mit dem Lieferwagen auf der Kasernenstrasse in Chur von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach A.________ daraufhin mit Strafbefehl vom 30. Januar 2024 schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 3 SVG und Art 73 Abs. 6 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) i.V.m mit Art. 90 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 350.--. Die Staatsanwaltschaft stützt sich dabei auf folgenden Sachverhalt: A.________ führte bei der Kontrolle auf dem Beifahrersitz diverse Kartonschachteln mit einem geringen Gewicht mit. Die gestapelten Kartonschachteln beeinträchtigten die Sicht des Lenkers nach rechts und durch das Beifahrerfenster und verunmöglichten ihm die Sicht auf den rechten Aussenspiegel. A.________ hielt vorschriftswidrig die erforderliche freie Sicht in einem Halbkreis ab Sitzfläche nicht ein (vgl. Art. 71a Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Sodann hatte es A.________ vor Antritt der Fahrt pflichtwidrig unterlassen, die Kartonschachteln zu sichern.

B.

B.a. Bereits am 27. Dezember 2023 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (SVA) A.________ mit, dass es aufgrund des Vorfalls vom 14. November 2023 ein Administrativverfahren eröffnet habe. Die vorliegende Verkehrsregelverletzung stelle eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Nach einer mittelschweren Widerhandlung werde der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Im Massnahmenregister weise A.________ folgende Einträge auf:

Massnahme:

Ablauf:

Schweregrad:

Datum:

4 Monate Ausweisentzug

03.12.2021

Mittelschwer

04.02.2021

12 Monate Ausweisentzug

16.05.2020

Schwer

09.05.2019

1 Monat Ausweisentzug

26.01.2018

Leicht

21.12.2017

3 Monate Ausweisentzug

22.03.2017

Schwer

23.02.2017

1 Monat Ausweisentzug

24.07.2013

Leicht

03.07.2013

Verwarnung

Leicht

09.02.2012

Im Interesse der Verkehrssicherheit werde ihm daher im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen.

B.b. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 entzog das SVA A.________ den Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2023. Die Sperrfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wurde auf zwei Jahre festgelegt und die Wiedererteilung des Führerausweis bzw. die Aufhebung der Massnahme von einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht.

C.

A.________ gelangte gegen die Verfügung des SVA an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG), welches seine Beschwerde mit Verfügung vom 21. Juni 2024 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht (seit dem 1. Januar 2025 neu: Obergericht) des Kantons Graubünden, welches diese mit Urteil vom 17. Dezember 2024 abwies.

D.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Januar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil vom 17. Dezember 2024 sei aufzuheben und ihm der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für einen Monat zu entziehen, mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2023. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen der angerufenen Instanz an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist. Das DJSG beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das SVA keine Stellungnahme eingereicht hat. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt unter Hinweis auf das seines Erachtens zutreffende Urteil der Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

E.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als vom Führerausweisentzug direkt Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, womit er nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG).

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).

Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264; E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.5).

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine falsche Anwendung von Art. 16 ff. SVG. Darüber hinaus sei der angefochtene Entscheid willkürlich (Art. 9 BV) und die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Zudem sei der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden.

3.1. Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Anwendung von Art. 16 SVG (hinten E. 5) ergibt, hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit den rechtlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das angefochtene Urteil versetzt den Beschwerdeführer ohne Weiteres in die Lage, die Rechtsanwendung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten und auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen, auch wenn die Vorinstanz nicht auf jedes einzelne vom Beschwerdeführer thematisierte Urteil aus der kantonalen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingegangen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch problemlos Gebrauch gemacht.

3.3. Eine allenfalls fehlerhafte Begründung der Vorinstanz stellt hingegen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteil 1C_112/20224 vom 6. Juni 2024 E. 3.4.4).

Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in offensichtlicher Weise unrichtig festgestellt, weil sie für die Beurteilung der rechtlichen Würdigung von einem anderen Sachverhalt als die Strafbehörde ausgegangen sei, obschon sich diese eingehender mit dem Fall befasst habe.

4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen).

4.2. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Sie ist unter bestimmten Umständen aber auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).

4.3. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Strafbefehl akzeptiert und das Administrativverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet, weshalb grundsätzlich auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt abzustellen ist. Dies hat auch die Vorinstanz getan und unter Verweis auf den Strafbefehl festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer gestapelten Kartonschachteln mit geringem Gewicht die Sicht des Lenkers nach rechts und durch das Beifahrerfenster beeinträchtigten und ihm die Sicht auf den rechten Aussenspiegel verunmöglichten.

4.4.1. Wenn die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Fotos im Polizeirapport zusätzlich präzisiert, dass die Sicht aus dem Beifahrerfenster grundsätzlich verunmöglicht gewesen sei, weil die Kartonschachteln die gesamte relevante Höhe für die Beachtung des Verkehrs verdeckten bzw. beeinträchtigten, wodurch der Beschwerdeführer nebenbei fahrende Verkehrsteilnehmende nicht genügend bzw. zu spät gesehen hätte, ist sie dadurch nicht von einem anderen Sachverhalt als die Strafbehörde ausgegangen.

4.4.2. Es besteht somit für den Beschwerdeführer kein Anlass, die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Selbst wenn man es anders sehen möchte, begnügt er sich aber weitgehend damit, in rein appellatorischer Weise seine gegenteilige Sicht der Dinge darzulegen, wodurch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung belegt wird.

4.4.3. Soweit er geltend macht, das Sichtfeld gemäss dem Foto "Sicht des Fahrzeuglenkers" stelle nicht die effektive Sicht des Beschwerdeführers dar, sondern sei von einem zu tiefen Winkel und nicht von der effektiven Augenhöhe des Lenkers aufgenommen worden, belegt er damit nicht, dass die vorinstanzliche Feststellung eines stark eingeschränkten Sichtfelds offensichtlich falsch wäre. Der Umstand, ob ein rechter Aussenspiegel für den Fahrzeugtyp des Beschwerdeführers überhaupt vorgesehen ist oder nicht, hat vorliegend keine Relevanz, wie bereits die Vorinstanz festhielt. Es mag zwar sein, dass für das fragliche Fahrzeug ein Aussenspiegel zur Abdeckung des toten Winkels nach rechts hinten nicht als notwendig erachtet wird. Jedoch war die Sicht des Beschwerdeführers nicht nur in diese Richtung, sondern vor allem auch auf die rechte Seite stark beeinträchtigt. Gleich verhält es sich mit dem geltend gemachten grossen Heckfenster des Fahrzeugs. Dieses vermag ebenso wenig eine uneingeschränkte Sicht zur rechten Seite zu ermöglichen und auch mit dem angeführten Blick über die Schulter konnte der Beschwerdeführer nur einen Teil des toten Winkels nach rechts einsehen. Verkehrsteilnehmende, welche sich rechts auf Höhe der Beifahrerseite befunden hätten, wären aufgrund der Kartonschachteln so oder anders nur eingeschränkt wahrnehmbar gewesen. Daran vermögen sowohl ein allfälliges Nachvornebeugen des Fahrers vor dem Abbiegen als auch die geltend gemachten kleinen Gucklöcher innerhalb des Kartonkistenstapels nichts zu ändern. Die notwendige freie Sicht liegt zweifellos nicht vor. Dass sich die vorliegende Situation anders als mit einem Beifahrer präsentiert, bedarf keiner weiteren Ausführungen, selbst wenn dieser äusserst korpulent gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung.

5.1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 mit Hinweisen).

Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt in diesem Sinne voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.2). Gemäss den die Sicht betreffenden Art. 31 Abs. 3 SVG und Art. 73 Abs. 6 VRV sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern. Der Führer oder die Führerin muss bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können (Art. 71a Abs. 1 VTS).

5.2. Die Vorinstanz ging - wie soeben gesehen - davon aus, dass durch die gestapelten Kartonschachteln eine Beeinträchtigung der Sicht des Lenkers nach rechts und durch das Beifahrerfenster vorlag und ihm diese die Sicht auf den rechten Aussenspiegel verunmöglichten. Dadurch hätte der Beschwerdeführer nebenher fahrende Verkehrsteilnehmende nicht genügend bzw. zu spät gesehen. Nicht zuletzt hätte der Beschwerdeführer bei einem Abbiegen nach rechts keine freie Sicht gehabt, um allfällige Verkehrsteilnehmende zu erblicken. Damit habe ein toter Winkel vorgelegen und dieser Umstand hätte folglich leicht einen Unfall mit Personen- sowie Sachschaden herbeiführen können. Aufgrund der Beeinträchtigung der Sicht nach rechts und dem Umstand, dass grundsätzlich mit potentiellen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen war, die man aufgrund der Kartonschachteln nicht rechtzeitig bzw. gar nicht hätte wahrnehmen können, könne die objektive Gefährdungslage nicht mehr als gering eingestuft werden. Damit entfalle eine der beiden kumulativen Voraussetzungen, um den Verstoss des Beschwerdeführers als lediglich leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG einordnen zu können.

5.3. Demgegenüber will der Beschwerdeführer mit den gestapelten Kartonschachteln auf dem Beifahrersitz nur eine geringe Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG geschaffen haben. Es seien zwar eingeschränkte, aber nicht vollständig verunmöglichte Sichtverhältnisse vorgelegen, die eine rechtzeitige Reaktion (stark) beeinträchtigt und somit eine Gefährdung geschaffen hätten.

5.4. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Gefährdung sind jedoch nicht zu beanstanden und stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses hat in Zusammenhang mit vereisten bzw. schneebedeckten Scheiben wiederholt festgehalten, dass es für das sichere Führen eines Motorfahrzeugs einer freien Rundumsicht bedarf. Ist das Sichtfeld nach den Seiten eingeschränkt, ist ein sicherer Spurwechsel oder ein Abbiegen wegen des grossen, für die Lenkerin oder den den Lenker nicht einsehbaren Bereichs (toter Winkel), in dem sich beispielsweise Velofahrer oder Fussgängerinnen befinden könnten, nicht gewährleistet. Die lenkende Person nimmt diesfalls eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf (Urteil 1C_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.2). Das gilt auch, wenn, anders als in der zitierten Rechtsprechung (für eine Übersicht vgl. Urteil 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.4), die Sicht aufgrund der gestapelten Kartonschachteln auf dem Beifahrersitz vorliegend nur in eine Richtung stark eingeschränkt war.

Damit entfällt eine der beiden kumulativen Voraussetzungen, um den Verstoss des Beschwerdeführers als bloss leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilen zu können.

5.5. Unter diesen Umständen muss nicht weiter geprüft werden, ob nur ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers vorlag und ohnehin gibt es in dieser Hinsicht den vorinstanzlichen Erwägungen nicht viel hinzuzufügen. Es hätte keines grossen Aufwandes bedurft, die (leicht beladenen) Kartonschachteln ordnungsgemäss im Lieferwagen zu verstauen, womit das Verschulden nicht als leicht erscheint (vgl. z.B. 1C_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.2).

5.6. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte. Erst recht ist der angefochtene Entscheid - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht willkürlich.

Angesichts seiner Eintragungen im Massnahmenregister folgt zwingend, dass dem Beschwerdeführer der Ausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen ist (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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