Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2023 88
Entscheidungsdatum
21.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 88

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenParolini und von Salis Aktuarin ad hoc Donatsch URTEIL vom 21. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin und B., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde C._____, Beschwerdegegnerin betreffend Verkehrsbeschränkungen
  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ und B._____ wohnen beide in D._____ (Parzelle Nr. 6743), das in der Gemeinde C._____ liegt. Um von E._____ nach D._____ zu gelangen nutzten die Bewohnerinnen in der Vergangenheit jeweils die Zufahrt via den öffentlich-rechtlichen F., den G. sowie die privatrechtlich gewährleistete H.. Von I. her nutzten sie bislang den J._____ sowie den privatrechtlichen F.. Die Zufahrt von K. her erfolgte demgegenüber via H.. 2.Am 23. November 2023 verfügte der Gemeindevorstand der Gemeinde C. mehrere Verkehrsbeschränkungen zwischen D._____ und E._____ sowie I., die im Kantonsblatt publiziert wurden. Eine dieser Verkehrsbeschränkungen besteht darin, dass für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder ab E., L._____ nach M._____ in Richtung N._____ (Koordinaten O.) neu ein Fahrverbot gelten soll. Aufgrund der ebenfalls verfügten Zusatztafel bleiben jedoch land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Fahrten auf Motorfahrädern während der Schulzeit weiterhin gestattet. 3.Gegen diese Verfügung erhoben A. und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 22. Dezember 2023 (Datum Poststempel) eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie, dass das Fahrverbot bei E., L. nach M._____ in Richtung N._____ (O.) um rund 170m nach Norden (an die Kreuzung G. / privatrechtliche H._____ [P.]) zu verschieben oder mit einer Zusatztafel (ohne Standortverschiebung) zu ergänzen sei, welches den Bewohnern von D. den Zubringerdienst gestatte. Die Beschwerdeführerinnen brachten insbesondere vor, dass ihnen mit diesem Fahrverbot neu die Zufahrt via E._____ her über die direkteste, schnellste und wintersicherste Verbindung verwehrt werde. Mit

  • 3 - der verfügten Verkehrsbeschränkung würden ihnen nur gerade 170 Meter fehlen, um gesetzeskonform via E._____ nach D._____ zu gelangen. Weiter sei nicht verständlich, weshalb den Bewohnern von L._____ und Q._____ die Zufahrt mittels Zusatztafel weiterhin ermöglicht werde, den Bewohnern von D._____ hingegen nicht. Schliesslich sei im Jahre 2017 eine Parzellenaufteilung durchgeführt worden, welche der Kanton bewilligt habe, und es sei den Bewohnern von D._____ ein explizites Fuss- und Fahrwegrecht via H._____ bis zum G._____ eingeräumt worden. Ein solches Recht mache lediglich dann Sinn, wenn eine Weiterfahrt via den G._____ bis E._____ weiterhin möglich sei. 4.Mit Datum vom 19. Januar 2024 reichte die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht die Vernehmlassung ein. Den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen entgegnete sie im Wesentlichen, dass der Schutz von gewichtigen öffentlichen Interessen, wie namentlich der Schutz des im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz inventarisierten G., dieses Fahrverbot erfordert habe. Die Verkehrsbelastung sei auf ein Minimum zu reduzieren, damit einerseits starke Staubentwicklungen durch das Befahren mit Motorfahrzeugen vermieden würden und andererseits Fussgänger und Velofahrer nicht durch den Fahrverkehr gestört würden. Für die Bewohner von D. sei die Umfahrung des G._____ zudem problemlos möglich. Um von E._____ nach K._____ zu gelangen, könne nämlich die Kantonsstrasse über R._____ und I._____ benutzt werden. Die öffentlichen Interessen an dem Fahrverbot auf dem G._____ würden den privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen aus diesen Gründen eindeutig überwiegen. 5.Auf eine Replik wurde verzichtet.

  • 4 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2023 des Gemeindevorstands C._____ ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen als Bewohnerinnen von D._____ direkt von dem verfügten Fahrverbot bei E., L. nach M._____ in Richtung N._____ (O.) betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung bzw. Aufhebung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die verfügte Verkehrsbeschränkung vom 23. November 2023 im Sinne eines Fahrverbots für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder bei E., L._____ nach M._____ in Richtung N._____ (O.) rechtmässig ist (Akten der Beschwerdeführerinnen [Bf-act.] 1). Vorliegend nicht bestritten und somit grundsätzlich nicht Bestandteil des Streitgegenstands sind demgegenüber das Fahrverbot E./I., F. Richtung Norden (S.) sowie das Fahrverbot E./I., J. Richtung Nordosten (T._____). Ebenfalls nicht bestritten wird das Vorliegen einer hinreichenden Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG (BGE 136 III 130 E.3.3.2 mit Verweis auf BGE 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E.4.4, Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011 E.3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 20 48 vom 17. Mai

  • 5 - 2022 E.5.3 m.w.H.), da die bundesrechtskonforme Erschliessung via K._____ auch mit der verfügten Verkehrsbeschränkung weiterhin gewährleistet bleibt. 3.Vorliegend bringen die Beschwerdeführerinnen – zumindest sinngemäss – vor, dass das angeordnete Fahrverbot nicht rechtmässig bzw. nicht verhältnismässig sei. 3.1.Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) erfordert staatliches Handeln, wie die vorliegende Anordnung eines Fahrverbots durch die Beschwerdegegnerin es darstellt, eine gesetzliche Grundlage. Gemeinden sind auf Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) zur Regelung des örtlichen Verkehrs auf Gemeindestrassen befugt. Dabei handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne. Die Gemeinde C._____ war in casu also berechtigt, ein Fahrverbot auf der Gemeindestrasse «G._____» zu verfügen. 3.2.Dieses staatlich angeordnete Fahrverbot muss ferner im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 KV). Vorliegend benennt die Beschwerdegegnerin unter anderem den Schutz der Natur und Umwelt (Art. 74 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) sowie die Verkehrssicherheit der Spaziergänger (Vernehmlassung, S. 2), welche unbestrittenermassen gewichtige öffentliche Interessen darstellen. 3.3.1.Nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 KV muss staatliches Handeln zudem verhältnismässig sein. Als verhältnismässig gilt die behördliche Anordnung dann, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist (vgl.

  • 6 - TSCHANNEN MÜLLER KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Rz. 453). Eine behördliche Anordnung ist geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel fördert (BGE 144 I 126 E.8.1; 135 II 105 E.2.3.3). Vorliegend ist der G._____ im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (Inventar Historischer Verkehrswerge der Schweiz [IVS]) inventarisiert. Die gesamte sog. «U.» ist national eingestuft worden, da sie fast durch das ganze C., also über eine Länge von etwa 6 km, vielfältigste traditionelle Wegelemente aufweist, die sich immer wieder abwechseln und in neuen Kombinationen auftreten, aber gesamthaft eine Einheit bilden (IVS Dokumentation Kanton Graubünden, GR 273, S. 2). Der vorliegend strittige Wegabschnitt zwischen L._____ nach M._____ und der Kreuzung mit der H._____ wird beschrieben als: «historischer Verlauf mit viel Substanz» (IVS Dokumentation Kanton Graubünden, GR 273.0.2). Diese Charakteristik ergibt sich mitunter daraus, dass sich dieser Abschnitt durch Lese- und teilweise Bruchsteinen trocken errichteten Mauern mit unterschiedlichsten Formen und Grössen kennzeichnet (IVS Dokumentation Kanton Graubünden, GR 273.0.2, S. 2). Das darin zu entnehmende Schutzziel liegt im Wesentlichen in der Erhaltung des Wegs an sich sowie dessen vielfältigen traditionellen Wegelemente. Mit dem angeordneten Fahrverbot kommt es zu weniger Belastung der erdig-kiesigen Wegoberfläche und es dient der ungeschmälerten Erhaltung der traditionellen Trockenmauern, welche besonders auf Höhe des Gutes D._____ anzutreffen sind (vgl. IVS Dokumentation Kanton Graubünden, GR 273.0.2, S. 2). Das Fahrverbot ist somit geeignet. 3.3.2. Erforderlich ist eine behördliche Anordnung, sofern kein milderes Mittel ersichtlich ist, welches die gleiche Geeignetheit aufweist (VGU 20 48 vom

  1. Mai 2022 E.4.4; TSCHANNEN MÜLLER KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Rz. 460). Diesbezüglich stellt sich die Frage,
  • 7 - ob die seitens der Beschwerdeführerinnen beantragte Installation einer Zusatztafel (Zubringerdienst gestattet), welche den Bewohnern von D._____ die Zufahrt von E._____ her weiterhin ermöglichen würde, eine mildere Massnahme darstellen könnte. Vorliegend betrifft der beantragte Zugang zwischen der Kreuzung der privatrechtlichen H._____ und dem G._____ sowie der verfügten Strassenbeschränkung bei L._____ aber gerade den besonders schützenswerten Strassenabschnitt. Das beabsichtigte Schutzziel würde durch das Weiterbefahren dieses Abschnitts durch die Bewohner von D._____ gerade nicht gleichermassen gewährleistet, womit die Zusatztafel keine mildere Massnahme darstellen kann. Das Fahrverbot (ohne Zusatztafel: Zubringerdienst gestattet) ist daher in casu erforderlich. 3.3.3.Als zumutbar gilt eine Anordnung, wenn zwischen dem konkreten Eingriffszweck (sog. öffentlicher Nutzen) und der konkreten Eingriffswirkung (sog. private Last) ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. TSCHANNEN MÜLLER KERN, a.a.O., Rz. 468). Es gilt also zu prüfen, ob der öffentliche Nutzen des Fahrverbots überwiegt oder ob damit unvertretbar schwer in die Rechtstellung der Beschwerdeführerinnen eingegriffen wird (vgl. BGE 138 II 346 E.9.2; 137 I 327 E.5.5). Wichtig hierbei ist, dass sich bei der Beurteilung die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erstreckt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. VGU U 2018 3 vom 21. September 2020

  • 8 - E.2). Gerade im Bereich von Verkehrsbeschränkung, welche stets mit komplexen Interessensabwägungen verbunden sind, besitzt die zuständige Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 136 II 539 E.3.2; VGU U 22 24 vom 23. Februar 2023 E.3.1.4). 3.4.Wie unter Erwägung 3.3.1 festgehalten, handelt es sich beim vorliegend strittigen Strassenabschnitt um ein im Bundesinventar IVS inventarisierten Weg. Solche in einem Bundesinventar aufgenommenen Objekte von nationaler Bedeutung geniessen nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) – im Vergleich zu Objekten nach Art. 3 Abs. 1 NHG – sogar verstärkten Schutz und verpflichtet zur ungeschmälerten Erhaltung bzw. grösstmöglichen Schonung (LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2. Aufl., Rz. 3 und 6 zu Art. 6). Bei IVS- Objekten «mit viel Substanz» (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [VIVS; SR 451.13]) – wie es der G._____ darstellt – ist integral der gesamte Wegverlauf mit all seinen Substanzwerten zu erhalten (LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 6 NHG). Diese verstärkte Schonungs- und Erhaltungspflicht muss sich auch in der Interessenabwägung niederschlagen, indem dem Erhaltungsinteresse besonderes Gewicht verliehen wird (LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 6 NHG). Auch bei der Nutzungsplanung wurde dieses Naturschutzinteresse entsprechend berücksichtigt, indem die Groberschliessung i.S.v. Art. 58 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) gemäss generellem Erschliessungsplan (nachfolgend: GEP) nur einseitig via K._____ gewährleistet worden ist. Für den G._____ wurde demgegenüber gerade keine weitergehende Erschliessung vorgesehen. Dieser sollte dem GEP zufolge einzig als Güterweg sowie Waldweg und als Wanderweg dienen (vgl. Art. 64 des Baugesetzes K._____ [BauG; 3634.(1)]). Den zusätzlichen Unterhaltskosten, welche im Zusammenhang

  • 9 - mit dem Weiterbefahren durch Motorfahrzeuge gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin entstünden, kann jedoch vorliegend nur geringes Gewicht zukommen. Denn im Falle einer anstehenden Erneuerung der (weiterbestehenden) Feinerschliessung i.S.v. Art. 58 Abs. 4 KRG würden die Kosten ohnehin zu mindestens 70% durch die Grundeigentümer von D._____ getragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 Ziff. 2 KRG). 3.5.Diesen öffentlichen Interessen stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen gegenüber. Die Beschwerdeführerinnen legen insbesondere dar, dass ihnen mit dem verfügten Fahrverbot die Zufahrt als direkteste, schnellste und wintersicherste Verbindung von E._____ und I._____ her wegfalle. Der Fahrweg nach I._____ via dem J._____ und dem privatrechtlichen F._____ und betrug bislang rund 1.6 km und würde mit der Umfahrung via K._____ neu rund 2.6 km betragen. Der Arbeitsweg der Beschwerdeführerin 2 würde sich demzufolge von den bisherigen rund 1.7 km auf neu 2.9 km verlängern, sofern sie von einem Motorwagen oder Motorrad Gebrauch machen sollte. In zeitlicher Hinsicht wäre dieser zusätzliche Fahrweg mit gesamthaft rund sechs Minuten jedoch nicht beträchtlich. Es bestünde aufgrund der Zusatztafel für die Beschwerdeführerin 2 zudem weiterhin die Möglichkeit, während den Schulzeiten mit dem Motorfahrrad die ursprüngliche (kürzere) Route beizubehalten. Der Weg von E._____ nach D._____ betrug ohne das verfügte Fahrverbot bislang rund 1 km. Mit der Umfahrung würde der Weg von E._____ via K._____ nach D._____ neu 4.6 km betragen, was mehr als einer Verdreifachung entspricht. Dieser verlängerte Fahrweg hätte also auch in ökologischer Hinsicht gewisse Mehremissionen zur Folge, sofern über diese Route tatsächlich tägliche Fahrten erfolgen würden. Was die Beschwerdeführerinnen bei dieser Gegenüberstellung jedoch ausser Acht gelassen haben, ist der Umstand, dass über den privatrechtlich

  • 10 - gewährleisteten F._____ via J._____ – auch mit der verfügten Verkehrsbeschränkung bei L._____ – weiterhin eine Zufahrtsmöglichkeit von E._____ und I._____ her bestehen bleibt, welche nur geringfügig länger ist als die bisherig gewählte Route. Die anderen beiden Verkehrsbeschränkungen von E./I., F._____ Richtung Norden (S.) und von E./I., J. Richtung Nordosten (T.) müssen nach Ansicht des Gerichts nämlich so verstanden werden, dass der Zubringerdienst bis zum vorliegend streitigen Fahrverbot bei L. nach M._____ in Richtung N._____ (O.) nicht nur die Bewohner von L. und Q., sondern auch die Bewohner von D. erfassen. Daraus folgt, dass eine Zufahrt von E._____ her via den öffentlich-rechtlichen F._____ via J._____ sowie den privaten F._____ und von I._____ her via J._____ und den privaten F._____ trotz der neuen Verkehrsbeschränkung weiterhin möglich ist. Mit diesem Vorgehen wird der besonders schützenswerte Strassenabschnitt auf dem G._____ nicht mehr befahren und die Beschwerdeführerinnen müssten für kulturelle und gastronomische Angebote in E._____ und I._____ trotzdem keinen beträchtlichen Zusatzweg hinter sich legen, womit der Eingriff abermals relativiert würde. Es ist zwar diesbezüglich anzumerken, dass der private F._____ nicht befestigt ist, was das Befahren mit schweren Fahrzeugen folglich ausschliesst. Da solche Fahrten nach D._____ mit schweren Fahrzeugen jedoch nicht häufig erfolgen, die Zufahrt via K._____ hierfür gewährleistet bleibt und die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich auch keine gegenteiligen Einwände geäussert haben, kann diese Einschränkung jedoch kaum ins Gewicht fallen. Sollte die dargelegte Verbindung via den privaten F._____ bei winterlichen Verhältnissen zudem den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügen, so wäre ohnehin die Verbindung via K._____ zu verwenden, was im Übrigen auch bei der bisher durch die Beschwerdeführerinnen favorisierten Zufahrtsverbindung via der privaten H._____ gegolten hätte. Auch liesse

  • 11 - sich für diesen begrenzten Zeitraum, in welchem die Wetterverhältnisse eine Zufahrt via den privaten F._____ nicht zulassen, ohnehin auch auf die in K._____ vorhandenen Infrastrukturen, wie Lebensmittelläden und Restaurants, oder auf wintersichere Umfahrung via die Kantonsstrasse zurückgreifen. 3.6.Aus dieser Gegenüberstellung wird augenscheinlich, dass mit dem verfügten Fahrverbot vom 23. November 2023 nur sehr geringfügig in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen eingegriffen wird und gewichtige öffentliche Interessen für deren Anordnung der Verkehrsbeschränkung bestehen. Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 KV fällt damit ausser Betracht. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin vertretbare sachliche Gründe für die verfügte Verkehrsbeschränkung vorzuweisen vermag und sie als hierfür zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügt, wäre dem Verwaltungsgericht eine gegenteilige Beurteilung aufgrund der eingeschränkten Kognition in casu ohnehin verwehrt (vgl. VGU U 2018 3 vom 21. September 2020 E.2). 4.Insoweit die Beschwerdeführerinnen – zumindest sinngemäss – auch eine ungleiche Behandlung gegenüber den Bewohnern von L._____ und Q._____ geltend machen (vgl. Rechtsgleichheit i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV), hat die Beschwerdegegnerin diese ebenfalls zu Recht verneint. Wie unter der vorstehenden Erwägung 3.5 festgehalten, besteht für die Bewohner von D._____ auch mit Rechtskraft der verfügten Verkehrsbeschränkung bei L._____ weiterhin die Möglichkeit, die Zufahrt via J._____ und den (privaten) F._____ zu nutzen. Auch die bundesrechtlich erforderliche hinreichende Erschliessung via K._____ bleibt weiterhin gewährleistet (vgl. VGU U 20 48 vom 17. Mai 2022 E.5.3 m.w.H.). Eine rechtsungleiche

  • 12 - Behandlung der Bewohner von D._____ gegenüber den Bewohnern von Q._____ und L._____ ist somit nicht ersichtlich. 5.Schliesslich führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass der damalige Eigentümer der Parzellen Nrn. 6212, 6742 und 6743 mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 22. November 2017 Eigentümerdienstbarkeiten im Sinne eines Fuss- und Fahrwegrechts auf den jeweiligen Parzellen begründen liess (Bf-act. 2). Solche Fuss- und Fahrwegrechte seien nur zweckdienlich, wenn auch die Zufahrt via G._____ von E._____ her weiterhin ermöglicht würde. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, haben die Eigentümer diese Dienstbarkeiten unabhängig und ohne Wissen der Beschwerdegegnerin vereinbart und sie betreffen den vorliegend strittigen Strassenabschnitt (Parzelle Nr. 6243) gerade nicht. Daraus können folglich auch keine Rechte zugunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden. Zu welchem Zweck diese Dienstbarkeiten seinerzeit tatsächlich vereinbart wurden, kann vorliegend offenbleiben. Einzig massgebend ist, dass mit diesem Vertrag vom 22. November 2017 für sämtliche Bewohner von D._____ vertraglich sichergestellt ist, dass sie die Zufahrt via den privaten F._____ nutzen können. Die Rüge ist somit unbegründet. 6.1.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass das verfügte Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder bei E., L. nach M._____ in Richtung N._____ (O._____) durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig und nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig den beiden Beschwerdeführerinnen, untereinander solidarisch haftend, aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird

  • 13 - vom Gericht ermessensweise auf CHF 750.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt. 6.3. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF750.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF314.-- zusammenCHF1'064.-- gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zu Lasten von B._____ und A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

14

BV

KRG

  • Art. 58 KRG
  • Art. 63 KRG

KV

NHG

RPG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

6