Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, U 2016 52
Entscheidungsdatum
13.07.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 52 2. Kammer VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 13. Juli 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Domenico Acocella, Beschwerdeführerin gegen Opferhilfe Graubünden, (vormals: Opferhilfe-Beratungsstelle) Beschwerdegegnerin betreffend Opferhilfe

  • 2 - 1.A._____ war am _____ in ihrem Personenwagen unterwegs, als sie von einem ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst wurde. Durch diese Kollision erlitt A._____ Verletzungen am rechten Fuss.
  1. a)Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte für die Folgen dieses Verkehrsunfalls als zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesellschaft leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung sowie Taggeldern. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1993 sprach sie A._____ bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu. In der Folge stellte die SUVA die kurzfristigen Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 3. August 1995 rückwirkend ab dem 1. November 1994 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 24. Februar 1997 ab, was zunächst das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (VGE 346/97 vom 21. August 1997) und danach das Eidgenössische Versicherungsgericht (U 265/97 vom 17. April 1998) auf Beschwerde hin bestätigten. b)Mitte 1999 reichte A._____ eine Rückfallmeldung bei der SUVA ein. Daraufhin erbrachte die SUVA ab dem 29. November 1999 abermals kurzfristige Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 18. April 2001 gewährte sie A._____ sodann ab dem 1. April 2001 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33.33 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.--, ausmachend eine Erhöhung der gewährten Integritätsentschädigung um 10 %. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 22. November 2001 ab. Am 15. Mai 2002 wandte sich A._____ neuerlich an die SUVA und machte eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung geltend. Mit Verfügung vom 11. September 2002, bestätigt mit Einspracheentscheid
  • 3 - vom 17. Juli 2003, verneinte die SUVA in der Folge sowohl eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse als auch die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf die zugesprochenen Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 03 137 vom
  1. März 2004 ab, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil U 198/04 vom 29. März 2005 bestätigt wurde. Schliesslich verneinte die SUVA mit Verfügung vom 6. Januar 2006 aufgrund des Unfalls in einem über die zuerkannten Versicherungsleistungen hinausgehenden Ausmass leistungspflichtig zu sein. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Juni 2007) wie auch die anschliessend erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil S 07 155 vom 26. Oktober 2007).
  2. a)Um ihre Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung geltend zu machen, hatte sich A._____ bereits am 28. Juli 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle klärte daraufhin die berufliche und gesundheitliche Situation von A._____ ab. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 sprach sie ihr alsdann bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend per 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu, die sie im Jahr 2006 amtlich revidierte, ohne jedoch eine Veränderung festzustellen. Am 19. September 2003 gewährte die IV-Stelle A._____ ferner ab dem 1. September 2002 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, die sie mit Verfügung vom 7. November 2008 per 1. Dezember 2008 auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduzierte und mit Verfügung vom 29. März 2012 per 1. Mai 2012 aufhob. b)Schon am 1. Mai 2011 hatte die IV-Stelle zum zweiten Mal von Amtes wegen ein Revisionsverfahren betreffend die A._____ zuerkannte Invalidenrente eingeleitet. In diesem Verfahren beauftragte sie am 25. Mai
  • 4 - 2011 Dr. med. B._____ ein Verlaufsgutachten zu erstellen und liess A._____ am 22. Mai 2012 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) untersuchen. Am 14. Februar 2014 ordnete sie zusätzlich eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Begaz GmbH, Begutachtungszentrum Basel-Land, an. Auf der Grundlage dieser medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle A._____ am 23. Juni 2014 mit, der rechtserhebliche Sachverhalt hätte sich nicht verändert, womit ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zustünde. Das in diesem Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2015 ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil U 15 43 vom
  1. Oktober 2015 bestätigt wurde. 4.Der Verursacher des Verkehrsunfalls war im Unfallzeitpunkt bei der C._____ haftpflichtversichert. Ohne Anerkennung einer Leistungspflicht bezahlte die C._____ A._____ im Jahr 1995 eine Pauschale von Fr. 10'000.--. Am 12. Mai 1997 schlossen A._____ und die C._____ ausserdem eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die C., A. für den erlittenen Haushaltsschaden, die immaterielle Unbill sowie die Anwaltskosten mit Fr. 80'000.-- zu entschädigen. Dieser Betrag wurde A._____ daraufhin überwiesen. Am 29. Oktober 2001 bezahlte die C._____ A._____ überdies ohne Anerkennung einer Leistungspflicht Fr. 20'000.--. Weitere Zahlungen lehnte die C._____ in der Folge ab, verzichtete jedoch am 5. Dezember 2002, 8. Dezember 2003,
  2. Dezember 2006, 14. Dezember 2007, 8. Dezember 2008,
  3. Dezember 2010, 9. Dezember 2011 sowie am 21. Juni 2012 auf die Einrede der Verjährung und schloss dadurch die Berufung auf die Verjährung bis zum 31. Dezember 2012 aus. Am 27. Dezember 2012 leitete A._____ ein Betreibungsverfahren gegen die C._____ ein für den Betrag von Fr. 3'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem _____. Gegen den
  • 5 - ihr am 14. Januar 2013 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die C._____ am 15. Januar 2013 Rechtsvorschlag. 5.Am 20. November 2013 beantragte A._____ beim kantonalen Sozialamt Graubünden in seiner Eigenschaft als Opferhilfe-Beratungsstelle (nachfolgend: Opferhilfe-Beratungsstelle), die Kosten für das gegen die C._____ eingeleitete Betreibungsverfahren zu übernehmen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 gab die Opferhilfe-Beratungsstelle diesem Gesuch statt und gewährte A._____ Fr. 500.-- als Soforthilfe. 6.Mit E-Mail vom 6. Januar 2014 sowie 15. Januar 2014 erkundigte sich die Opferhilfe-Beratungsstelle in der Folge beim Rechtsvertreter von A._____ nach dem Stand des haftpflichtrechtlichen Verfahrens. Mit E-Mail vom
  1. Januar 2014 stellte der Rechtsvertreter von A._____ der Opferhilfe- Beratungsstelle daraufhin die in den vergangenen Monaten mit der C._____ geführte Korrespondenz zu und teilte mit, Einigungsversuche mit der C._____ seien leider gescheitert. Es bestünden indessen gewichtige Anhaltspunkte für einen natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem invalidisierenden Gesundheitsschaden und dem Verkehrsunfall. Der natürliche Kausalzusammenhang müsste allerdings letztlich durch ein Gerichtsgutachten nachgewiesen werden. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dürfte in diesem Verfahren wohl gutgeheissen werden, da A._____ bedürftig und die eingereichte Schadenersatzklage nicht aussichtslos wäre. Da aber der Fall sehr komplex und die Rechtsprechung streng sei, könne dies nicht mit Gewissheit vorausgesagt werden. Deshalb werde die Opferhilfe-Beratungsstelle ersucht, eine Kostengutsprache für die im Zivilverfahren gegen die C._____ entstehenden Anwaltskosten zu erteilen. Parallel zur Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung vertrete er A._____ auch im von der IV- Stelle eingeleiteten Revisionsverfahren. Für die bisherige und zukünftige
  • 6 - Vertretung in diesem Verfahren sowie im Unfallversicherungsverfahren werde er ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten stellen müssen. Daraufhin beantragte der Rechtsvertreter von A._____ mit Gesuch vom 14./23. April 2015 bei der Opferhilfe-Beratungsstelle, die Anwaltskosten für das IV- und SUVA-Verfahren zu übernehmen und eine subsidiäre Kostengutsprache für das gegen die C._____ einzuleitende Zivilverfahren zu erteilen. Dieses Gesuch lehnte die Opferhilfe-Beratungsstelle mit Verfügung vom 17. Mai 2016 unter gleichzeitiger Verneinung des Anspruchs von A._____ auf unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Domenico Acocella ab. 7.Gegen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Juni 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten für das IV- und SUVA-Verfahren sowie die Kostengutsprache für das Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung seien gutzuheissen. Ebenso sei ihrem Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten für das Opferhilfeverfahren vor der Vorinstanz und für weitere Anwaltsbemühungen gemäss eingereichten Leistungsblättern stattzugeben. Der unterzeichnende Rechtsvertreter sei entsprechend zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Acocella. 8.In der Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Opferhilfe- Beratungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 9.Dazu nahm die Beschwerdeführerin in der Replik vom 23. September 2016 unter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. In der Duplik vom

  • 7 -

  1. Oktober 2016 setzte sich die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation auseinander, ohne ihre Anträge abzuändern. 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2017 forderte die Instruk- tionsrichterin die Beschwerdegegnerin auf, das vollständige Aktendossier samt Aktenverzeichnis einzureichen. Mit Verfügung vom 27. März 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin überdies die IV-Stelle des Kantons Graubünden, die die Beschwerdeführerin betreffenden IV-Akten in Papierform einzureichen. Am 29. März 2017 reichte die Beschwerdegegnerin das vollständige Aktendossier ein. Die Beschwerdeführerin nahm in die fraglichen Akten Einsicht und teilte mit Schreiben vom 28. April 2017 mit, an der Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht festzuhalten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich bzw. unzumutbar, die Übereinstimmung der Akten im damaligen und jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf die zahlreichen Unterlagen zu prüfen. Unvollständigkeit und Inkohärenz aus der ungenügenden Aktenführung dürften auf jeden Fall nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Am
  2. Mai 2017 stellte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf entsprechende Aufforderung hin ferner die IV-Akten betreffend den Zeitraum von 1999 bis 2003, einschliesslich der eingeholten SUVA-Akten, zu. Die Parteien nahmen darin Einsicht, ohne eine Stellungnahme einzureichen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Im angefochtenen Entscheid hat es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die begehrten Anwaltskosten für das IV- und SUVA-Verfahren zu
  • 8 - übernehmen und eine Kostengutsprache für das gegen die C._____ einzuleitende Zivilverfahren zu erteilen. Ausserdem hat sie es abgelehnt, die Kosten für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu übernehmen. Solche Entscheide, die finanzielle Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) betreffen, können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 6 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VVzOHG; BR 549.100]). Folglich fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als materielle und formelle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die von der Beschwerdeführerin im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VRG und Art. 6 VVzOHG) ist demnach einzutreten. 2.Es ist unbestritten und zudem ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am _____ durch eine Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurde (SUVA-act. 172 S. 121). Sie ist folglich ein Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG, womit sie in den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes fällt. Das Opferhilfegesetz, welches in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1993 und damit nach dem infrage stehenden Unfallereignis in Kraft trat, wurde seit seiner Einführung bereits mehrfach revidiert (AS 2010 3267, 2009 1263, 2008 1607, 2006 3459, 2005 5685, 2002 2997, 1997 2952, 1992 2465). Es stellt sich daher die Frage, welche Fassung des Opferhilfegesetzes für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit massgebend ist. Das in Kraft stehende Opferhilfegesetz enthält hierzu in Art. 48 OHG eine übergangsrechtliche

  • 9 - Regelung. Danach gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt wurden, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG (lit. a). Das vormalige Recht gilt überdies für Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht wurden (lit. b). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die streitigen Ansprüche nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, da die Beschwerdeführerin von der Opferhilfe weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung fordert und ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die beanspruchte bzw. in Anspruch zu nehmende anwaltliche Vertretung am 14./23. April 2015, mithin nach der letzten Revision des Opferhilfegesetzes (AS 2010 3267), eingereicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2014 vom 10. Dezember 2014 E.2). Nachfolgend ist demnach unter Zugrundelegung des in Kraft stehenden Opferhilfegesetzes zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 14./23. April 2015 in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgelehnt und sich geweigert hat, die begehrten Anwaltskosten für das IV- sowie SUVA-Verfahren zu übernehmen und eine Kostengutsprache für das Haftpflichtverfahren gegen die C._____ zu erteilen.

  1. a)In formeller Hinsicht erachtet die Beschwerdeführerin den diesbezüglich gefassten Entscheid insofern als mangelhaft, als die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht missachtet und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. So habe die Beschwerdegegnerin das eingereichte Aktenverzeichnis erst nachträglich im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erstellt. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich bzw. unzumutbar, die Übereinstimmung der im vorinstanzlichen Verfahren eingesehenen und der jetzt eingereichten Akten zu überprüfen. Als die Beschwerdeführerin die Akten im vorinstanzlichen Verfahren eingesehen habe, seien diverse
  • 10 - Aktenstücke nicht greifbar gewesen. Auch die IV-Akten seien nicht vollständig vorhanden gewesen. Nach wie vor fehle jedenfalls das Gutachten von Dr. med. B._____. Die Beschwerdegegnerin habe folglich ihre Aktenführungspflicht verletzt, was sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken dürfe. Ausserdem habe sie sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Bei ihrer Beurteilung habe sie willkürlich auf isolierte und aus dem Zusammenhang gerissene sowie irrelevante ärztliche Berichte abgestellt. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Akten korrekt geführt zu haben. Die Beschwerdeführerin verkenne ferner die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese werde im Opferhilfeverfahren durch die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin begrenzt. Die Mitwirkungspflicht sei gerade im vorliegenden Fall von erheblicher Bedeutung, werde doch die Beschwerdeführerin seit 1994 von demselben Anwalt vertreten, der ihre Interessen auch im vorliegenden Verfahren wahre. Bei dieser Ausgangslage wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die rechtserheblichen Akten einzureichen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die sie als unverhältnismässig betrachte. Die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt folglich ausreichend ermittelt und den gefällten Entscheid hinreichend begründet. b)Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt der Betroffenen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

  • 11 - den Entscheid zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E.3.4, 135 II 286 E.5.1, 134 I 140 E.5.3). Das Gegenstück zu diesem verfassungsrechtlichen Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden. Diesem Grundsatz zufolge hat eine Behörde alles in den Akten festzuhalten, was von ihr erhoben wurde und Grundlage des zu fällenden Entscheides bilden könnte (vgl. BGE 130 II 473 E.4.1, 129 I 85 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2010 E.3; WALDMANN/OESCHGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 N. 37). Diese zur Sache gehörenden Aktenstücke hat sie alsdann zu ordnen und in übersichtlicher Weise abzulegen. Die Anforderungen an die Verwaltung der Dossiers dürfen allerdings nicht überspannt werden. Kleinere Unzulänglichkeiten in der Aktenablage oder der Dossiersanschrift begründen noch keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung (BGE 138 V 218 E.8.2 f.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 38). Dieses Individualrecht ist jedoch jedenfalls verletzt, wenn die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten nicht (mehr) sichergestellt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). c)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die von ihr betreffend das Gesuch vom 14./23. April 2015 zusammengetragenen Akten in vier Aktendossiers mit der Bezeichnung "1. Verfahren OHB", "2. IV Verfahren", "3. SUVA Verfahren" und "4. Haftpflichtversicherung (C._____-Versicherungen)" abgelegt. Das erste Aktendossier (Verfahren OHB) enthält, chronologisch geordnet und nummeriert, das Gesuch vom 14./23. April 2015, weitere Schreiben der Beschwerdeführerin sowie von ihr eingereichte Unterlagen, die von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren erteilten Auskünfte und die von ihr getroffenen Anordnungen (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 1-47). In den drei übrigen Aktendossiers

  • 12 - finden sich die Akten der IV-Stelle, der SUVA sowie der C._____ betreffend den Verkehrsunfall, welche der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Editionsgesuche hin (VI-act. 40, 41, 43) zugestellt wurden. Dabei reichte nur die C._____ die Akten in Papierform ein, während die IV-Stelle und die SUVA der Beschwerdegegnerin die Akten in Form einer auf einer CD-Rom gespeicherten PDF-Datei zukommen liessen. Um die Handhabung dieser Akten zu erleichtern, erstellte die Beschwerdegegnerin ein Aktenverzeichnis, in dem sie die von ihr gewählte Form der Aktenablage in vier separaten Aktendossiers kenntlich machte und die im ersten sowie vierten Aktendossier enthaltenen Akten einzeln aufführte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine geordnete sowie übersichtliche Aktenführung verletzt haben sollte, zumal die IV- und SUVA-Akten bereits mit einem Aktenverzeichnis eingereicht wurden. d)Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. aa)Deren Einwand, es fehle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ erweist sich insofern als aktenwidrig, als er sich auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Oktober 2010 beziehen sollte. Dieses ist auf der im Aktendossier "2. IV Verfahren" abgelegten CD-Rom als IV-act. 104 abgespeichert und kann mithilfe eines CD- Laufwerks auf einem Computer problemlos eingesehen werden. In dieser Form finden sich auch die restlichen, von der IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren edierten Akten, samt zugehörigem Aktenverzeichnis (nachfolgend als IV-act. bezeichnet), wie auch die eingeholten Akten der SUVA, einschliesslich des zugehörigen Aktenverzeichnisses (nachfolgend als SUVA-act. bezeichnet). Soweit die Beschwerdeführerin diese Art der Aktenablage als mangelhaft rügen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der

  • 13 - Kanton Graubünden die Art und Weise, wie die Akten in opferhilferechtlichen Verfahren zu führen sind, nicht geregelt hat. Das Spektrum der zulässigen Aktenführung reicht unter diesen Umständen von der physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Diese Formen der Aktenführung sind solange zulässig, als sie sachgerecht erscheinen und die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleisten. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, ausser Stande gewesen zu sein, die elektronischen Akten der IV und der SUVA einzusehen und sich hierdurch einen Überblick über den erhobenen Sachverhalt zu verschaffen. Ein solches Parteivorbringen wäre denn auch höchst erstaunlich, hat doch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denselben Rechtsvertreter mit ihrer Interessenwahrung beauftragt, der sie seit 1994 in sämtlichen Verfahren vertritt, welche sie zur Durchsetzung der sich aus dem Verkehrsunfall ergebenden Ansprüche geführt hat. Sofern dieser nicht ohnehin im Besitze der betreffenden IV- und SUVA- Akten ist, findet er sich als langjähriger Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mühelos in den fraglichen Aktendossiers zurecht. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die von der Beschwerdegegnerin gewählte Form der Aktenführung das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hat. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund darauf verzichtet hat, die von der IV-Stelle und der SUVA edierten Akten, die knapp 400 Aktoren umfassen (IV-act. 1-193 und SUVA-act. 1-192), auszudrucken und in Papierform abzulegen, erscheint dies durchaus sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. bb)Demgegenüber mag es zutreffen (vgl. das von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittelverzeichnis [Beilage der Beschwerdeführerin {Bf-act.} 30], eingereicht mit dem Schreiben vom 28. April 2017), dass die Beschwerdegegnerin das Aktenverzeichnis im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren insofern ergänzte, als sie die Akten der

  • 14 - C._____ nachträglich nummeriert ins Aktenverzeichnis aufnahm. Die Beschwerdeführerin bringt indessen nicht vor, ohne diese Vorkehr nicht in der Lage gewesen zu sein, sich einen Überblick über die entsprechenden Akten zu verschaffen, welche die Beschwerdegegnerin unstreitig bereits vorgängig chronologisch abgelegt und nummeriert hatte. Auch insoweit erweist sich demnach die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht als unbegründet. cc)Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin zuzustimmen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren edierten IV-Akten nicht vollständig gewesen sind (IV-act. 1-193). Dies ist auf einen Fehler der IV-Stelle zurückzuführen, die der Beschwerdegegnerin lediglich die in elektronischer Form vorhandenen Akten zustellte. Dadurch erhielt die Beschwerdegegnerin die damals nur in Papierform existierenden Akten der IV-Stelle betreffend den Zeitraum von 1999 bis anfangs 2003 (nachfolgend als IV-alt-act. bezeichnet), einschliesslich der eingeholten SUVA-Akten, nicht. Dieses Versäumnis betrifft jedoch nicht die Aktenführungspflicht, sondern die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Daraus kann die Beschwerdeführerin betreffend die behauptete Verletzung der Aktenführungspflicht deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Aktenführung anderweitig mangelhaft wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht erkennbar. Die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht ist demnach unbegründet. e)Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin allerdings insofern verletzt, als sie versehentlich nur einen Teil der IV-Akten einholte (vgl. Sachverhalt Ziff. 10). Die Instruktionsrichterin hat die fehlenden IV-Akten in Papierform bei der IV- Stelle (IV-alt-act. 1-34) einverlangt und am 23. Mai 2017 (Beschwerdegegnerin) bzw. am 1. Juni 2017 (Beschwerdeführerin) den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt. Die im vorinstanzlichen Verfahren

  • 15 - unterlassene Beweiserhebung wurde somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt, was eine Prüfung der massgeblichen Sach- und Rechtsfrage grundsätzlich im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Dadurch wurde diese leichte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist es sich unter diesen Umständen als zulässig, ausnahmsweise auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verzichten (BGE 137 I 195 E.2.3.1, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1175). Ob der festgestellten leichten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Verlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist, wird im Falle des Unterliegens der Beschwerdeführerin im Kostenpunkt zu entscheiden sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E.2.3, 6B_1/2010 vom 25. März 2015 E.4). f)Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf 19 Seiten dargelegt hat, weshalb sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14./23. April 2015 abgelehnt hat. Den fraglichen Ausführungen können die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und welche zu ihrem abschlägigen Entscheid geführt haben, entnommen werden. Dass sie sich dabei nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt und jeden einzelnen Einwand ausdrücklich abgehandelt hat, schadet nicht, darf die Beschwerdegegnerin ihre Begründung doch auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 E.3.2.4, 133 III 439 E.3.3, 130 II 530 E.4.3). Nicht die Begründung, sondern die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Entscheids betrifft schliesslich die Frage, ob die Begründung korrekt ist und auf einer zutreffenden

  • 16 - Beweiswürdigung beruht. Selbst wenn die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin zutreffen und sich die Überlegungen der Beschwerdegegnerin als falsch erweisen sollten, ändert dies nichts daran, dass die angefochtene Verfügung hinreichend begründet wurde. Die Beschwerdegegnerin ist der ihr gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV obliegende Begründungspflicht folglich nachgekommen. Offenkundig wurde die Beschwerdeführerin durch die fragliche Begründung denn auch in die Lage versetzt, Inhalt sowie Tragweite des angefochtenen Entscheides zu erkennen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Weitere Verfahrensfehler hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid leidet somit an keinem Verfahrensfehler, der durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden wäre. 4.Hinsichtlich des gerichtlichen Beweisverfahrens bleibt anzumerken, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeholten IV-Akten (IV-alt- act.) wie auch die von den Verfahrensparteien mit den Rechtsschriften eingereichten Unterlagen (Bf-act. 1-30, Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1-12) als Beweismittel zugelassen werden. Mit diesen und den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweisen ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Von weiteren Beweisvorkehren sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Akten zu ergänzen bzw. weitere Beweise zu erheben, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229 E.5.4.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3), soweit ihm durch die erfolgte Vervollständigung der IV-Akten nicht entsprochen wurde.

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die begehrte juristische Unterstützung zu übernehmen hat. Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen
  • 17 - Angehörigen sofort Hilfe für die dringenden Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen worden sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). Die längerfristige Hilfe und die Soforthilfe unterliegen nicht der Verwirkung von Art. 25 OHG und können auch Jahre nach der Straftat beansprucht werden (WYSSMANN/RUTSCHI, in: STEIGER-SACKMANN/ MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 38.61 und 38.87; STEIN, in: GOMM/STEIN/ZEHNTER [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 3 N. 30). b)Die Beschwerdeführerin erlitt am _____ bei einem Verkehrsunfall Verletzungen am rechten Fuss, die ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigten. Um die sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber den zuständigen (Sozial)Versicherungen zu wahren, zog die Beschwerdeführerin im Jahr 1994 Rechtsanwalt Dr. iur. Acocella bei, der sie fortan in diesen Verfahren vertrat. Mit Gesuch vom 14./23. April 2015 ersuchte sie die Beschwerdegegnerin erstmals, Anwaltskosten für das IV- und SUVA-Verfahren zu übernehmen und ihr eine Kostengutsprache für

  • 18 - das gegen die C._____ einzuleitende Klageverfahren zu erteilen (VI- act. 1). Dieses Gesuch präzisierte und bekräftigte die Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 23. April 2015 (VI-act. 2) und 18. Dezember 2015 (VI-act. 31), wobei sie den bereits entstandenen Aufwand mit Leistungsblättern konkretisierte (VI-act. 3, 4, 36 und 39). Den fraglichen Unterlagen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beantragt, die Opferhilfe habe die Kosten für die anwaltliche Vertretung ab dem 18. September 2012 im IV- sowie SUVA-Verfahren zu übernehmen und für die bereits entstandenen sowie zukünftig zu erwartenden Anwaltskosten im gegen die C._____ einzuleitenden Klageverfahren aufzukommen. c)Die Übernahme von Kosten für die anwaltliche Vertretung gilt nach der Konzeption des derzeitigen Opferhilfegesetzes als Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung; OHV; SR 312.51]; Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] S. 21), der als solcher nicht unter Art. 25 OHG fällt und auch viele Jahre nach der Straftat beansprucht werden kann, falls die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darin sind sich die Verfahrensparteien einig Ebenso ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die von Unfall-, Invaliden- und Ergänzungsleistungen lebende Beschwerdeführerin Kostenbeiträge gemäss Art. 16 lit. a OHG beanspruchen kann (vgl. dazu WYSSMANN/RUTSCHI, a.a.O., Rz. 38.59 f.; vgl. Bf-act. 13-25). Demzufolge stehen der Beschwerdeführerin die begehrten Leistungen zu, wenn die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 OHG erfüllt sind. d)Dieser Bestimmung zufolge umfassen die Leistungen der Opferhilfe insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als

  • 19 - Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Um die Leistungen der Opferhilfe beanspruchen zu können, bedarf es folglich zunächst eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Straftat und der beantragten Unterstützung. Anwaltskosten, wie die im Streit liegenden, hat die Opferhilfe daher nur zu vergüten, wenn sie entstanden sind durch die Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Ansprüchen, die sich aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat ergeben. Zu denken ist dabei primär an Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Täter sowie an (sozial-)versicherungsrechtliche Ansprüche, die aufgrund des durch die Straftat erlittenen Gesundheitsschadens geschuldet sind (ZEHNTNER, in: GOMM/ZEHNTER [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 N. 31; STEIN, a.a.O., Art. 3 N. 22). Anwaltskosten zur Durchsetzung solcher Ansprüche übernimmt die Opferhilfe allerdings nur, wenn eine anwaltliche Unterstützung in diesen Verfahren geeignet, notwendig und angemessen ist. Die vom Bundesgericht unter dem alten Opferhilfegesetz diesbezüglich entwickelte Praxis gilt auch unter der Herrschaft des neuen Opferhilfegesetzes weiterhin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E.2.3, 1C_32/2014 vom 6.Oktober 2014 E.2.3 f., 1B_114/2010 vom 28. Juni 2010 E.3.1; AEMISEGGER/SCHRODER, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: EHRENZELLER/GUY- ECABERT/KUHN [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, 2009, S. 25). Danach ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei sind etwa der Grad der Beeinträchtigung oder die Sprachkenntnisse des Opfers, die Möglichkeit des Opfers, die Folgen der Straftat selbst oder mithilfe der Opferberatungsstelle zu bewältigen, sowie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls einzubeziehen (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 3 N. 61). Massgebend sind auch die Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens. Die Opferhilfe ist mit anderen Worten nicht gehalten, aussichtlose Verfahren zu finanzieren. Ob die Opferhilfe bei

  • 20 - Bedürftigen im Bereich der juristischen Unterstützung weitergeht als die unentgeltliche Rechtspflege, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis anhin nicht entschieden. Die Lehre scheint diese Frage zu bejahen (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 3 N. 38 mit Hinweisen), während die Praxis zur Zurückhaltung mahnt und sich bei der Beurteilung der zu finanzierenden juristischen Hilfe an die Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege anlehnt (vgl. etwa Richtlinien zur Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Opferhilfe des Kantons Luzern, August 2013, S. 3 [Bg-act. 2]; Merkblatt zur Übernahme von Anwaltskosten, Kanton Zürich, S. 2 [Bg- act. 1]). e)Im vorliegenden Fall steht die begehrte Kostenübernahme (grundsätzlich) im Zusammenhang mit Ansprüchen, die sich aus dem Verkehrsunfall als opferhilferechtlich massgebliche Straftat ergeben. Fraglich ist dagegen, ob anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche geeignet, notwendig und angemessen war bzw. ist. Dieser Frage wird nachfolgend zunächst für das IV-Verfahren (nachfolgende Erwägungen 6-7), alsdann für das SUVA-Verfahren nachgegangen (nachfolgende Erwägung 8). Schliesslich wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin im gegen die C._____ einzuleitenden Klageverfahren der juristischen Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG bedarf (nachfolgende Erwägungen 9-12) und Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren hat (nachfolgende Erwägung 13).

  1. a)Hinsichtlich des IV-Verfahrens bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe am 1. Mai 2011 ein Revisionsverfahren eingeleitet, ein Verlaufsgutachten eingeholt und sie für eine Abklärung beim RAD aufgeboten. Der beauftragte RAD-Arzt sei zum Schluss gekommen, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert
  • 21 - habe und diese aus psychischer Sicht mittelfristig voll arbeitsfähig sei. Durch entsprechende Bemühungen des unterzeichnenden Rechtsvertreters habe die IV-Stelle dazu bewegt werden können, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Diesem zufolge sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeits- und erwerbsunfähig. Folgerichtig habe die IV-Stelle in der Mitteilung vom 23. Juni 2014 festgestellt, die massgeblichen Verhältnisse hätten sich seit der Rentenzusprache nicht verändert, weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze IV-Rente zustünde. Die im Rahmen dieses Verfahrens angefallenen Anwaltskosten habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu erstatten. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die IV-Stelle die Einstellung der IV-Renten damals ernsthaft in Betracht gezogen und diese Folge nur durch die Intervention des unterzeichnenden Rechtsvertreters habe abgewendet werden können. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache entgegen, Leistungen im Rahmen einer sozialen Begleitung durch den Anwalt würden durch die Opferhilfe nicht übernommen. In IV-Verfahren sei die Notwendigkeit für das Einschreiten eines Anwalts erst bei einem negativen Vorbescheid zu bejahen. Vorher lägen keine juristischen Schwierigkeiten vor, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin im IV- Verfahren daher keiner juristischen Hilfe bedurft, weshalb die Opferhilfe für die in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten nicht aufzukommen habe. Im Beschwerdeverfahren gegen die IV-Verfügung sei sodann lediglich die nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege angefochten worden. Dieses Beschwerdeverfahren stünde in keinem direkten Zusammenhang zu den Folgen des Unfalls, weshalb die Opferhilfe für die hierdurch verursachten Anwaltskosten nicht aufzukommen habe.

  • 22 -

  1. a)Eine Invalidenrente ist von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom
  2. Januar 2008 E.3.1.2). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des eingeleiteten Revisionsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes
  • 23 - 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). b)Um beurteilen zu können, ob der massgebliche Sachverhalt im Falle der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Rentenprüfung mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, beauftragte die IV-Stelle im interessierenden Revisionsverfahren zunächst Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Ausarbeitung eines Verlaufsgutachtens (IV-act. 102). Dieser kam im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 (IV-act. 104) zum Schluss, die Versicherte wirke heute psychisch stabiler, weniger frustriert-kämpferisch als vor zehn Jahren und weniger betreuungsbedürftig. Allerdings habe sie sich weitgehend mit ihrem Frührentnerdasein abgefunden und zeige kein Interesse an rehabilitativen Massnahmen. Ihre Restarbeitsfähigkeit könne daher erst eingeschätzt werden, wenn die Versicherte dazu bewegt werden könne, sich im Rahmen einer (stationären) Psychotherapie auf eine neue Lebensperspektive einzulassen, welche auch eine Partizipation am Arbeitsleben beinhalte (IV-act. 104 S. 4 f.). c)Diese Beurteilung erachtete die IV-Stelle als unzureichend, um eine wesentliche Veränderung der psychischen Verfassung seit dem
  1. Oktober 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen oder ausschliessen zu können. Deshalb beauftragte sie den RAD-Arzt, med. pract. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dieser stellte bei der Beschwerdeführerin im RAD-Bericht vom 18. Februar 2013 (IV- act. 119) folgende Diagnosen: Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
  • 24 - -die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F 68.0), -eine Agoraphobie (ICD-10: F 40.0), -Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F 13.25), -den Missbrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (nicht psychotroper Analgetika, ICD-10: F 55.2), -Status nach einzelnen epileptischen Ereignissen, -Verdacht auf Analgetika-induzierte Cephalgien, -Status nach Verkehrsunfall mit vor allem OSG-Trümmerfraktur rechtsseitig mit Flake-Fraktur der rechten Trochlea Tali lateralis, fragliche Fraktur des Ligamentum fibulotalare anterius rechts, Status nach Flake-Entfernung und Pridie Bohrungen rechts Trochlea Tali, Status nach arthroskopischer Osteophytenabtragung (11/1999), -Status nach prolongierter depressiver Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung ohne Residuum (IV-act. 119 S. 20). Grundsätzlich begründe eine "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen" keine anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit, da sich diese psychiatrische Störung unter zumutbarer, adäquater Behandlung ausreichend zurückbilde. Im Umkehrschluss hiesse dies aber, dass vorerst eine (grundsätzlich unter Behandlung rückbildungsfähige) Minderung der Arbeitsfähigkeit vorläge (IV-act. 119 S. 25). Der Umfang dieser Arbeitsunfähigkeit sei sehr schwer zu quantifizieren und werde vorderhand als 80%ige Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt, d.h. Tätigkeiten von wirtschaftlich relevanter Wertschöpfung seien gegenwärtig nicht möglich, sehr wohl aber die Voraussetzung für den Beginn von beruflichen Massnahmen. Im weiteren Verlauf sei eine schrittweise Steigerung anfangs der Präsenzzeit zumutbar, dann mit zunehmenden Leistungsanforderungen. Insgesamt sei eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit innert eines halben Jahres zu erwarten. Danach sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zumindest aber sei mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In den letzten Jahren habe sich die psychische Verfassung der Versicherten folglich wesentlich verbessert (IV-act. 119 S. 28).

  • 25 - d)In der Folge holte die IV-Stelle Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein (IV-act. 166 S. 9) und ordnete am 14. Februar 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie) der Beschwerdeführerin durch die BEGAZ GmbH an (IV-act. 150, 151, 152). Die BEGAZ- Gutachter diagnostizierten im Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) folgendes: Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -eine Panikstörung, -eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung, -eine abhängige Persönlichkeitsstörung, -einen Status nach Tranquilizer-Abhängigkeit (gegenwärtig weitgehend abstinent, noch regelmässiger Zolpidemgebrauch), -einen Status nach Flakefraktur trochlea tali OSG rechts am

  1. September 1992 mit Status nach mehreren offenen und arthroskopischen Operationen bis 2001 mit Flake-Entfernung und Pridie-Bohrungen (1993) und -Osteophytenabtragung (1999) bei sekundärer Arthrose, begleitet von einem chronifizierten lokalen Schmerzsyndrom im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung, chronische Kopfschmerzen (IV-act. 163 S. 71). Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -Spreizfüsse, -einen Status nach Agoraphobie, -ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, -einen Staus nach medikamentös induzierten epileptischen Anfällen (2001) und -links betonten Handbeschwerden seit Ende 2013 mit leichten sensomotorischen Defiziten unklarer Ursache fest (IV-act. 163 S. 71 f.). Der psychische Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der Erstbegutachtung durch Dr. med. B._____ im Jahr 2001 nur unwesentlich verbessert (IV-act. 163 S. 73). Eine gewisse Besserung sei bezüglich der Agoraphobie eingetreten. Indessen führten die Panikstörung, begleitet von unspezifischen Ängsten im Sinne einer "sonstigen Angststörung",
  • 26 - zusammen mit der schweren abhängigen Persönlichkeitsstörung, und auch einem Intelligenzniveau im knapp durchschnittlichen Bereich bzw. die leichte neurokognitiven Defizite nach wie vor zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Die Verhaltensstörung der Versicherten sei seit ihrem
  1. Lebensjahr schon so fixiert und habe sämtliche Persönlichkeitsstrukturen durchdrungen, dass sie letztlich unverändert wie früher wirksam sei und den gesamten Lebensvollzug bestimme. Berufliche Massnahmen seien in dieser Situation illusorisch, da eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht erreicht werden könne. Die Folgen der Fussverletzung rechts begründeten die Unzumutbarkeit einer stehenden Tätigkeit. Allerdings wäre die Versicherte allein aufgrund der Fussverletzung in einer leidensangepasster Tätigkeit vollpensig arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 10 % wegen erhöhten Pausenbedarfs. Dasselbe gelte für die chronischen Kopfschmerzen, die in angepasster Tätigkeit bei grundsätzlich vollpensiger Zumutbarkeit eine Leistungseinschränkung von 20 % erwarten liessen. Gesamtmedizinisch bestehe, hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 163 S. 73 ff.). Diese Beurteilung der BEGAZ- Gutachter erachtete der fallführende RAD-Arzt, Dr. med. E., auch nach Rücksprache mit med. pract. D., als schlüssig, gut begründet und nachvollziehbar. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht wesentlich verbessert habe und auch in überblickbarer Zeit sei keine wesentliche Veränderung zu erwarten (IV- act. 166 S. 22). e)Diese Auszüge aus den von der IV-Stelle im Rahmen des letzten Revi- sionsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten und den getätigten medizinischen Abklärungen lassen unschwer erkennen, dass die IV-Stelle in diesem Verfahren eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2001
  • 27 - zugesprochenen Invalidenrente ernsthaft ins Auge fasste. Dabei klärte sie den rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative ab (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und stellte ihre Untersuchungen erst ein, als die Akten vollständig waren und sie in der Lage war, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden, ob die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 5. Oktober 2001 eine rechtserhebliche Veränderung erfahren hat. Hierbei ging sie korrekt vor und informierte die Beschwerdeführerin jeweils frühzeitig über die weiteren Verfahrensschritte. Aus rechtlicher Sicht bot der Fall im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten. Dagegen war der medizinische Sachverhalt komplex. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin zugesprochene IV-Rente bereits im 2006 erstmals amtlich revidierte und die Beschwerdeführerin die SUVA im 1995, 1999, 2002 und 2005 ersuchte, die zugesprochenen Versicherungsleistungen, insbesondere die UV-Rente, einer Überprüfung zu unterziehen und zu erhöhen (vgl. Sachverhalt Ziff. 2b). Im Rahmen dieser Revisionsverfahren und den ihnen vorangegangenen Rentenzusprachen war die Beschwerdeführerin orthopädisch durch Dr. med. F._____ (Gutachten vom 16. Mai 1994 [SUVA-act. 172 S. 47 f.]) sowie die Universitätsklinik Balgrist (Gutachten vom 30. Juli 1996) und psychiatrisch durch Dr. med. B._____ begutachtet (Gutachten vom 5. Juli 2001) und zumindest fünf Mal ausführlich kreisärztlich untersucht worden (vgl. BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 [IV-act. 163 S. 7 ff.]). Dr. med. B._____ hielt denn auch im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 fest, die Beschwerdeführerin wirke routiniert im Umgang mit dem ärztlichen Untersucher (IV-act. 104 S. 2). Die Beschwerdeführerin wusste folglich wie ein Revisionsverfahren, insbesondere die medizinische Begutachtung, abläuft und war in der Lage, korrekt und adäquat zu handeln. Sie hätte ausserdem die Möglichkeit gehabt, auf die unentgeltliche Hilfe von Verbandsvertretern, Fürsorgern oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen,

  • 28 - insbesondere die Beratung der Beschwerdegegnerin, zurückzugreifen, um sich beraten und im IV-Verfahren vertreten zu lassen. Unter den gegebenen Umständen bestand daher keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zumal die IV-Stelle keinen negativen Vorbescheid erliess. f)Dieser Eindruck bestätigt sich, wenn berücksichtigt wird, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im interessierenden IV-Verfahren unternahm und bewirkte. So reichte dieser zunächst mit Schreiben vom

  1. September 2012 ein Gesuch um Akteneinsicht ein. Dieses wurde von der IV-Stelle am 18. Februar 2013 bearbeitet, worauf die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten zur Einsichtnahme zustellte (IV-act. 123). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin studierte die IV-Akten daraufhin und sandte sie der IV-Stelle zurück, ohne Anträge zu stellen. Am 11. März 2013 teilte er der IV-Stelle auf entsprechende Nachfrage hin alsdann die Handynummer der Beschwerdeführerin (IV-act. 129), am 23. April 2013 ferner den Namen des damaligen Psychiaters der Beschwerdeführerin mit (IV-act. 134). Mit der Absicht, das Beweisverfahren zu beeinflussen, intervenierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom
  2. Februar 2015 und damit nachdem die IV-Stelle nach der RAD- Abklärung eine zweite versicherungsexterne Begutachtung bei der BEGAZ angeordnet hatte. Damals ersuchte er die IV-Stelle zusätzlich zu der angeordneten internistischen, psychiatrisch, rheumatologischen sowie neurologischen Begutachtung eine neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen (IV-act. 159 S. 1). Ausserdem sei bei den Zusatzfragen zu berücksichtigen, dass die Krankengeschichte der Versicherten mit dem Verkehrsunfall begonnen habe, weshalb die Auswirkungen dieses Unfalls bei den Fragestellungen als Ausgangspunkt zu nehmen seien, um die relevante Arbeitsunfähigkeit und deren Verlauf feststellen zu können. Die Differenzierung durch die Unfallfolgen sei auch
  • 29 - zur Plausibilisierung und Begründung der gutachterlichen Feststellungen notwendig, da zwischen Unfallfolgen und unfallfremden Beschwerden bereits aufgrund der Aktenlage enge Zusammenhänge bestünden. In der Folge formulierte er 13 Zusatzfragen, welche von den Gutachtern einzeln und im polydisziplinären Konsens zu beantworten seien. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter (IV- act. 159 S. 1-3). Diesen Anträgen gab die IV-Stelle insofern statt, als sie die Zusatzfragen an die BEGAZ-Gutachter weiterleitete. Dagegen lehnte sie eine neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin ab, weil die in der Memory Clinic festgestellten, neurokognitiven Defizite und Befunde im Rahmen der neurologischen sowie psychiatrischen Teilbegutachtung eingehend gewürdigt werden könnten (IV-act. 166 S. 10). Die BEGAZ-Gutachter erachteten eine neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der ihnen gestellten Fragen ebenfalls nicht als erforderlich. Im Übrigen beantworteten sie ausschliesslich die Fragen der IV-Stelle. Zu den Zusatzfragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten Beweisvorkehren wurden somit im Ergebnis allesamt abgelehnt. Bereits mit Schreiben vom 7. März 2014 hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann auf die Erhebung von Einwänden gegenüber den BEGAZ-Gutachtern verzichtet (IV-act. 162). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat deren Rechtsvertreter das Beweisverfahren folglich in keiner Weise beeinflusst. Alle Beweisvorkehren hat die IV-Stelle ohne dessen Intervention von Amtes wegen vorgenommen. Wenngleich einzuräumen ist, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht ex post, sondern im Zeitpunkt der vorgenommenen Handlungen, allenfalls bei der Mandatsübernahme zu beurteilen ist, bildet dies doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im

  • 30 - interessierenden IV-Revisionsverfahren nicht notwendig war. Ob dies – wie die Beschwerdeführerin in Anlehnung an die entsprechende Praxis im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege annimmt – für alle Verfahren gilt, in denen die IV-Stelle die Ablehnung der begehrten Leistungen in einem negativen Vorbescheid in Aussicht stellt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat es folglich zu Recht abgelehnt, die im fraglichen IV-Revisionsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. g)Dies gilt selbstredend auch für den Aufwand der durch die Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im IV- Revisionsverfahren und die Anfechtung der diesbezüglich ergangenen Verfügung entstanden ist. Diesen Aufwand zu entschädigen wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn die anwaltliche Vertretung im interessierenden IV-Revisionsverfahren notwendig gewesen wäre. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, so hat die Opferhilfe selbstverständlich auch nicht für die Anwaltskosten eines hiermit verbundenen Nebenverfahrens aufzukommen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen die verweigerte Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im IV- Revisionsverfahren richtet, das in der Hauptsache mit Mitteilung vom

  1. Juni 2014 und betreffend die unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 43 vom
  2. Oktober 2015 seinen Abschluss fand.
  3. a)Die SUVA hat der Beschwerdeführerin aufgrund organischer Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung und mit Wirkung ab dem 1. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 33.33 % eine UV-Rente zugesprochen. In Bezug auf die dieser Leistungszusprache zugrunde liegende Beurteilung besteht zwischen den Verfahrensparteien Einigkeit, dass im BEGAZ-
  • 31 - Gutachten vom 4. Juni 2014 zu den organischen Unfallfolgen offensichtlich nichts ausgeführt wird, was eine Neubeurteilung der zugesprochenen Unfallversicherungsleistungen bedingen würde. Streitig ist einzig, ob der Beizug eines Anwalts notwendig gewesen ist, um zu prüfen, ob die neue diagnostische Einordnung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin durch die BEGAZ-Gutachter zu einer neuen Beurteilung des Kausalzusammenhangs führt, die es ermöglicht, auf die ergangenen Entscheide zurückzukommen und der Beschwerdeführerin höhere Versicherungsleistungen zuzusprechen. b)Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch nicht unfallbedingte Gründe beeinträchtigt, stünde in klarem Widerspruch zum umfassenden und schlüssigen BEGAZ-Gutachten. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass im BEGAZ-Gutachten die Unfallkausalität nicht thematisiert werde. Es sei die Pflicht und Aufgabe eines Rechtsanwalts zu prüfen, ob materiell die Unfallkausalität angesprochen worden sei. Diese Frage sei umso mehr zu prüfen gewesen, als ein eventuelles prozessuales Revisionsgesuch ab Kenntniszeitpunkt fristgebunden sei, weshalb das Unterlassen einer solchen Prüfung nicht zu verantworten gewesen wäre. Im Einzelnen sei notwendig gewesen abzuklären, ob aufgrund des erstmals gutachterlich fundiert festgestellten medizinischen Sachverhalts bezüglich der diversen Diagnosen und des Kausalzusammenhangs die Voraussetzungen einer prozessualen Revision der im SUVA-Verfahren ergangenen Gerichtsentscheide (und betreffend des Rückfalls auch Verwaltungsentscheide) gegeben seien. Insbesondere sei zu prüfen gewesen, ob die Befunde und Schlussfolgerungen der BEGAZ-Gutachter wirklich neue Tatsachen enthielten, die einen prozessualen Revisionsgrund begründeten oder der SUVA als Rückfall zu melden seien. Nach dem Studium der

  • 32 - entsprechenden Unterlagen habe sich eine Eingabe an die SUVA als nicht erforderlich erwiesen, weil aufgrund der Abklärungen sowie Besprechungen des Unterzeichnenden mit der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Revision oder Rückfallmeldung als nicht im erforderlichen Mass gegeben erachtet worden seien. c)Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Beschwerdeführerin sei in diesem Verfahren nicht auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen. Die SUVA habe es in der Vergangenheit mehrfach abgelehnt, auf die ergangenen Verfügungen zurückzukommen. Die diesbezügliche Begründung der SUVA (psychiatrische Beurteilung vom

  1. September 2014) sei nachvollziehbar und erweise sich ohne weiteres als zutreffend. Unter diesen Umständen sei es aus opferrechtlicher Sicht nicht erforderlich gewesen, das BEGAZ-Gutachten durch einen Anwalt prüfen zu lassen. In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin ferner fest, im IV-Verfahren sei die Kausalität irrelevant. Deshalb hätte das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 auch nicht im Hinblick auf das SUVA-Verfahren überprüft werden müssen. Zudem gelte es noch zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das polydisziplinäre Gutachten bereits im IV- Verfahren gründlich studiert habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb das BEGAZ-Gutachten explizit nochmals für das SUVA- Verfahren habe geprüft werden müssen. Auch im Hinblick auf die Behandlungskosten und den Spesenersatz rechtfertigten die persönlichen Verhältnisse des Opfers keine Inanspruchnahme der juristischen Hilfe. d)Ob die psychischen Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin durch den Verkehrsunfall verursacht wurden, prüfte die SUVA erstmals in der Verfügung vom 3. August 1995 (SUVA-act. 172 S. 121). Damals gelangte sie zur Überzeugung, es bestünde kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen
  • 33 - Beschwerden und dem Unfallereignis. Deshalb habe die SUVA für die hierauf fussende Erwerbsunfähigkeit nicht aufzukommen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 24. Februar 1994 ab (SUVA-act. 173 S. 36 ff.), was vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil VGE 346/97 vom 21. August 1997 (SUVA-act. 173 S. 16 ff.) und vom Bundesgericht mit Urteil U 265/97 vom 17. April 1998 (SUVA-act. 173 S. 11 ff.) bestätigt wurde. Diese rechtskräftige Verneinung der adäquaten Kausalität führt rechtsprechungsgemäss zur Ablehnung sämtlicher aktueller und zukünftiger Leistungsbegehren auf der Grundlage der beurteilten psychischen Beschwerden. Ein Rückkommen auf die – wie hier – höchstrichterlich verneinte Adäquanzfrage ist lediglich unter dem Titel der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder mittels prozessualer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 198/04 vom 29. März 2005 E.2 und 3). e)Dabei ist zu beachten, dass die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs eine Rechtsfrage darstellt, die von den rechtsanwendenden Behörden ohne Beizug medizinischer Sachverständiger zu beantworten ist. Die Prüfung der Adäquanz bedingt aber jedenfalls bei mittelschweren Unfällen, wie dem vorliegend infrage stehenden, bei denen sich die Frage der Adäquanz nicht allein aufgrund des Unfallereignisses schlüssig beantworten lässt, gewisse tatsächliche Grundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.9; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 58). Deshalb kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein medizinisches Gutachten neue Tatsachen enthält, die für die Beurteilung der in der Unfallversicherung massgeblichen besonderen Adäquanzkriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art

  • 34 - der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsmässige Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit [BGE 115 V 133 E.6c; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 69]) von Bedeutung sein können. In der Praxis sind solche Fälle indessen selten. Bereits aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass die Ausführungen der Fachärzte im BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 (SUVA-act. 133, IV-act. 163) es erlauben, hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs auf die ergangenen Entscheide mittels prozessualer oder materieller Revision zurückzukommen und der Beschwerdeführerin höhere Versicherungsleistungen zuzusprechen. f)Die hierfür gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht gegeben. Zum einen hätte sich die Beschwerdeführerin schon früher einer polydisziplinären Begutachtung – wie jener bei der BEGAZ – unterziehen können, womit sie in der Lage gewesen wäre, die hiermit unter Beweis gestellten Tatsachen bereits im zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs führenden Verfahren einzubringen. Zum anderen enthält das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 offenkundig keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, welche für die Beurteilung der Adäquanz massgeblich wären und den der bisherigen Adäquanzbeurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt als objektiv falsch ausweisen würde. Dies gilt umso mehr, als bei der infrage stehenden Adäquanzbeurteilung die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (BGE 143 V 109 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E.4.6, 8C_533/2008 vom 26. November 2008 E.5.1). Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine einzige Stelle im BEGAZ-

  • 35 - Gutachten vom 4. Juni 2014 benannt, die auch nur eine Neubeurteilung des für die Adäquanzbeurteilung massgeblichen Sachverhalts beinhalten würde. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, gehalten gewesen zu sein, auf der Grundlage des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 den natürlichen Kausalzusammenhang neu zu prüfen, kann ihr nicht gefolgt werden. In sämtlichen Unfallversicherungsverfahren betreffend den Verkehrsunfall blieb stets dahingestellt, ob die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Selbst wenn ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang aufgrund des BEGAZ- Gutachtens vom 4. Juni 2014 nunmehr erstellt wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht als Unfallfolgen anzusehen wären, womit die SUVA hierfür nicht leistungspflichtig ist (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1). Unter dem Blickwinkel des natürlichen Kausalzusammenhangs bestand folglich von vornherein keine Notwendigkeit, das BEGAZ-Gutachten vom

  1. Juni 2014 im Hinblick auf die Leistungspflicht der SUVA zu studieren. Das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 bietet demnach offenkundig keine Grundlage für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, was ohne weiteres erkennbar gewesen ist. g)Gleich verhält es sich für die materielle Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehende Erwägung 6a). Gestützt auf diese Regelung wäre aufgrund des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 auf den zuletzt ergangenen Rentenentscheid zurückzukommen, wenn sich seit dem in diesem Verfahren gefassten Einspracheentscheid (25. Juni 2007; SUVA- act. 75) der der Adäquanzbeurteilung zugrunde liegende Sachverhalt derart verändert hätte, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden zu
  • 36 - bejahen wäre. Mit dieser Frage haben sich die BEGAZ-Gutachter nicht befasst. Ohnehin ist fraglich, ob Veränderungen, die mehr als 20 Jahre nach dem Unfallereignis auftreten, überhaupt in die Adäquanzbeurteilung einfliessen können. Denkbar wäre dies angesichts der infrage stehenden Adäquanzkriterien einzig in Bezug auf eine Veränderung der gesundheitlichen Verfassung. Ob eine diesbezügliche Veränderung des Sachverhalts eine Neubewertung der Adäquanz bedingen könnte, kann im vorliegenden Fall indessen dahingestellt bleiben, da die BEGAZ- Gutachter eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem Jahr 2000 verneint und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu diesem Zeitpunkt als im Wesentlichen unverändert qualifiziert haben. Selbst die Beschwerdeführerin macht für den interessierenden Zeitraum keine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung geltend. So bezeichnete sie selbst im IV-Fragebogen vom 18. Mai 2011 ihren Gesundheitszustand im Vergleich zum letzten Revisionsverfahren im Jahr 2006 als unverändert und wies lediglich auf die Mithilfe ihrer Freundin hin (IV-act. 98). Bei dieser Sachlage kann das Vorliegen eines materiellen Revisionsgrundes ohne weiteres verneint werden, ohne abklären zu müssen, ob und inwiefern eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung eine Neubewertung des der Adäquanzbeurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts überhaupt erlaubt hätte. h)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war somit offenkundig, dass die Ausführungen der BEGAZ-Gutachter weder eine Grundlage für eine formelle noch materielle Revision der ergangenen SUVA- Rentenentscheide boten. Um zu diesem Schluss zu kommen, war der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das SUVA-Verfahren demnach zu Recht verneint und das Gesuch um Entschädigung der hierdurch verursachten Anwaltskosten folgerichtig abgelehnt. In dieser

  • 37 - Beziehung erweist sich die vorliegende Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

  1. a)Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der C._____ zu übernehmen hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich primär vor, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge des Verkehrsunfalls keinen Erwerbsschaden erlitten habe. Zwar treffe es zu, dass sie im Unfallzeitpunkt arbeitslos gewesen sei. Sie habe sich aber sowohl vor als auch nach dem fraglichen Unfallereignis um eine neue Arbeitsstelle bemüht, wobei die nach dem Verkehrsunfall unternommenen Arbeitsversuche wegen der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gescheitert seien. Es erscheine jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne das haftungsbegründende Unfallereignis vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen sei es geradezu haltlos zu behaupten, die mit 21 Jahren verunfallte Beschwerdeführerin hätte ohne das haftpflichtbegründende Ereignis für die nächsten 40 Jahre kein Erwerbseinkommen erzielt. Schliesslich biete das polydisziplinäre Gutachten ausreichend Anhaltspunkte, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis zumindest insoweit zu belegen, als dies erforderlich sei, um die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu erwirken. Die Bezugnahme auf den Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 4. September 2014 sei unbehelflich. Die Richtigkeit der darin offenbar erhobenen Behauptung, dass sich eine acht Jahre nach einem Unfall durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung von vornherein nicht eigne, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit hinreichender Sicherheit zu belegen, werde bestritten. Dieser Grundsatz sei in Lehre
  • 38 - und Rechtsprechung nicht anerkannt und weder medizinisch noch rechtlich haltbar. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung mit dem BEGAZ-Gutachten, welches einen Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den psychischen Beschwerden herstelle, nicht auseinandergesetzt. Stattdessen habe sie willkürlich auf einzelne medizinische Aussagen abgestellt, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung seien und die Beurteilung im BEGAZ-Gutachten in keiner Weise erschüttern würden. Die Beschwerdegegnerin gehe diesbezüglich von einem überspannten Begriff der Aussichtslosigkeit aus. Zum adäquaten Kausalzusammenhang habe sie sich nicht geäussert. Jedoch sei klar, dass ein solcher bestünde und auch nicht durch allfällige Prädispositionen unterbrochen werde. Eine Klage gegen die C._____ als zuständige Haftpflichtversicherung erwiese sich somit als erfolgsversprechend. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin ebenfalls die anwaltlichen Bemühungen im Hinblick auf die Erzielung einer Einigung mit der C._____ zu entschädigen sowie jene im Zusammenhang mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens gegen die C._____. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, ihre Entscheidung nicht ausschliesslich auf einzelne ärztliche Beurteilungen abgestützt zu haben. Die Prozesschancen seien gestützt auf die gesamten Akten beurteilt und als verschwindend gering eingestuft worden. Im Übrigen gelte es als allgemein bekannt, dass infolge Zeitablaufs Tatsachen immer schwieriger zu beurteilen seien. 24 Jahre nach dem Unfall ohne eindeutige Beweise eine Klage einzureichen, dadurch auch die bereits erhaltenen Leistungen im Betrag von Fr. 110'000.-- infrage zu stellen und eine Rückzahlung zu riskieren, könne nicht als angemessene und geeignete Hilfe für das Opfer betrachtet werden. In der Opferhilfe müsse das angestrebte Ziel durch die Massnahmen erreichbar sein, ansonsten diese nutzlos und unangemessen wären, womit kein Anspruch auf Erbringung der

  • 39 - begehrten Leistung bestünde. Werde eine Klage als aussichtslos erachtet, könne dadurch auch kein Ziel erreicht werden. Nach Überprüfung der gesamten Akten sei die Beschwerdegegnerin zur Überzeugung gelangt, dass eine Kostengutsprache für das Haftpflichtverfahren gemäss Art. 13 und 14 OHG nicht erteilt werden könne, weil sowohl der Schaden als auch die Kausalität nicht erwiesen seien.

  1. a)Der Verursacher des Verkehrsunfalls war im Unfallzeitpunkt bei der C._____ haftpflichtversichert. Folglich hat die C._____ gegenüber der Beschwerdeführerin für den Schaden einzustehen, den der Halter nach Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu tragen hat (BGE 97 II 161 E.1). Gemäss Abs. 1 der fraglichen Bestimmung haftet der Halter für den Schaden, der entsteht, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt wird. Voraussetzung für die Haftung des Motorfahrzeughalters sind zufolge dieser Regelung kumulativ ein Schaden, der Betrieb eines Motorfahrzeugs und ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schaden (Urteil des Bundesgerichts 4A_607/2014 vom 9. Februar 2015 E.3). Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit mitgewirkt hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Das Verschulden des Halters bildet hingegen keine Haftungsvoraussetzung, da Art. 58 SVG als Gefährdungshaftung ausgestaltet ist. Der Halter eines Motorfahrzeugs haftet nur für Personen- und Sachschaden. Im Übrigen richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über die unerlaubte Handlung (Art. 62 Abs. 1 SVG). Gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8
  • 40 - des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 220) hat die Geschädigte das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen (Schaden, Betrieb des Motorfahrzeugs und natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang) zu beweisen, während der Halter die Beweislast für rechtsaufhebende und rechtsvernichtende Tatsachen trägt (BGE 141 III 241 E.3.1, 139 III 13 E.3.1.3.1). b)Die Beschwerdeführerin erlitt am _____ einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine axiale Stauchung zuzog und ihr rechtes obere Sprunggelenkes (OSG) eingeklemmt wurde (SUVA-act. 172 S. 48). Diese Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist auf den Betrieb des die Kollision verursachenden Fahrzeugs zurückzuführen, wobei keine Haftungsausschlussgründe im Sinne von Art. 59 Abs. 1 OR vorliegen. Demzufolge haben der Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs und damit auch die C._____ für den Personenschaden aufzukommen, welche die Beschwerdeführerin durch den Unfall erlitten hat. Dies hat die C._____ anerkannt und der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 zur Abgeltung des durch den Verkehrsunfall verursachten Personenschadens zunächst Fr. 10'000.-- bezahlt. Auf der Grundlage der Vereinbarung vom
  1. Mai 1997 hat sie ihr alsdann weitere Fr. 80'000.-- überwiesen und ihr schliesslich am 29. Oktober 2001 Fr. 20'000.-- zukommen lassen. c)Die C._____ geht davon aus, mit diesen Zahlungen den gesamten Personenschaden gedeckt zu haben. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit den fraglichen Zahlungen sei die C._____ für den Haushaltsschaden, die Genugtuung und die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwaltskosten aufgekommen. Nicht abgegolten sei hierdurch dagegen der Erwerbsausfallschaden der Beschwerdeführerin und die hiermit in Zusammenhang stehenden Anwaltskosten (vgl. Gesuch vom 14./23. April 2015 [VI-act. 2], Schreiben vom 18. Dezember 2015 [VI-act. 31], Beschwerde vom 24. Juni 2016).
  • 41 - Diesen Schaden bezifferte die Beschwerdeführerin in dem am
  1. Dezember 2012 gegen die C._____ eingeleiteten Betreibungsverfahren mit Fr. 3'000'000.-- zuzüglich Schadenszins von 5 % seit dem . Zwischen der C. und der Beschwerdeführerin ist demnach streitig und wäre in einem allfälligen Zivilprozess zu klären, ob die C._____ aufgrund des Verkehrsunfalls für den Erwerbsausfallschaden der Beschwerdeführerin in einem über die erbrachten Leistungen hinausgehenden Umfang aufzukommen hat. d)Es ist klar, dass der Beschwerdeführerin die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen, um diesen Anspruch gegenüber der C._____ (gerichtlich) durchsetzen zu können. Die von ihr hierfür in Anspruch genommene, anwaltliche Unterstützung erweist sich demnach als geeignet und grundsätzlich ebenfalls als erforderlich. Fraglich ist hingegen, ob eine solche Schadenersatzklage und die zu deren Vorbereitung bis anhin vorgenommenen Vorkehren angemessen sind. Dies ist zu verneinen, wenn entsprechende Handlungen von vornherein nutzlos erscheinen, da die erfolgreiche Geltendmachung des begehrten Erwerbsschadens aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussicht auf ein Obsiegen derart viel geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (Richtlinien zur Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Opferhilfe des Kantons Luzern, August 2013, S. 4 [Bg-act. 2]; Merkblatt zur Übernahme von Anwaltskosten, Kanton Zürich, S. 4 [Bg-act. 1]). Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend unter summarischer Prüfung der massgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen, ob einer Klage der
  • 42 - Beschwerdeführerin gegen die C._____ auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall erlittenen Erwerbsschadens offensichtlich kein Erfolg beschieden wäre, mithin ist zu untersuchen, ob es unter den gegebenen Umständen höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführerin in einem allfälligen Zivilverfahren der Beweis gelingen würde, durch den Verkehrsunfall einen über die bereits erhaltenen Leistungen hinausgehenden Erwerbsschaden erlitten zu haben.
  1. a)Der Erwerbsschaden im Sinne von Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen, das die Geschädigte ohne Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses erzielt hätte (sog. Valideneinkommen), und dem Invalideneinkommen, das sie nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses in Ausschöpfung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit zumutbarer Weise noch realisieren könnte (BGE 129 III 135 E.2.2). Der entsprechende Erwerbsausfall ist für die Zeit seit dem Schadenseintritt bis zum Urteilstag konkret zu berechnen (BGE 117 II 609 E.9, 113 II 345 E.1a). Den zukünftigen Erwerbsausfall hat der Richter aufgrund statistischer Werte zu schätzen, wobei er den konkreten Umständen des Einzelfalls, soweit möglich, Rechnung zu tragen hat (BGE 116 II 295 E.3a). Die Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage des Nettolohns (BGE 129 III 135 E.2.2). Um den Nettolohn zu bestimmen, sind vom Bruttolohn die AHV-/IV-/EO-Beiträge sowie der ALV-Beitrag und die Beiträge an die berufliche Vorsorge in Abzug zu bringen. Der Haftpflichtige hat ausserdem für die Beeinträchtigung zukünftiger Sozialversicherungsleistungen einzustehen (HEIERLI/SCHNYDER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 46 N. 9a; LANDOLT, in: GAUCH/SCHMID [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 45-49 OR, Band V/1c/2, Zürich 2007, Art. 46 N. 763 ff.). Zudem schuldet er einen Schadenszins
  • 43 - von 5 %. Dieser ist von jenem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 131 III 12 E.9). Wird ein kapitalisierten Schadenersatz für zukünftigen Erwerbsausfall zugesprochen, so beginnt der Schadenszins im Zeitpunkt der Kapitalisierung zu laufen (BGE 131 III 12 E.9.5; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 42 N. 5). Für den Nachweis des Erwerbsschadens gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 III 241 E.3.1, 130 III 321 E.3.3). b)Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bekannt, dass diese in der Schweiz die Primarschule sowie zwei Realschulklassen besuchte und anschliessend eine Anlehre bei der G._____ AG absolvierte. Daraufhin fand sie keine Beschäftigung im erlernten Beruf, weshalb sie zunächst in einer Fabrik (Gutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2007 S. 2) und alsdann vom
  1. November 1990 bis zum 29. Oktober 1991 bei der H._____ als Kassiererin (SUVA-act. 19) arbeitete. Mit der letztgenannten Tätigkeit erzielte sie ein Bruttoeinkommen, einschliesslich 13. Monatslohn, von Fr. 2'492.-- (13 x Fr. 2'300.-- : 12 [SUVA-act. 172 S. 121]). Im Unfallzeitpunkt war die Beschwerdeführerin seit knapp einem Jahr arbeitslos und von der zuständigen Arbeitslosenkasse mehrfach wegen übermässigen Bezugs von Ferientagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (SUVA-act. 172 S. 110 und 121). Daraus sowie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis nur einige wenige Arbeitsversuche unternahm, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, folgert die Beschwerdegegnerin, dass es der Beschwerdeführerin in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ kaum gelingen dürfte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie ohne das haftungsbegründende Ereignis wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diese Beurteilung überzeugt
  • 44 - nicht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zuständige Zivilrichter in Würdigung der massgeblichen Sachumstände zu diesem Ergebnis gelangt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen klagbaren Unterhaltsanspruch und (nennenswertes) Vermögen verfügt hat. Als Gesunde wäre sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts demnach auf ein Erwerbseinkommen angewiesen gewesen. Sie wäre folglich nicht nur von der zuständigen Arbeitslosenkasse, sondern auch der verantwortlichen Sozialhilfebehörde dazu angehalten worden, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Im Widerhandlungsfall hätte sie empfindliche Kürzungen in Kauf nehmen müssen, zumal sie sich als junge Erwachsene ohne Betreuungspflichten intensiv um eine neue Arbeitsstelle hätte bemühen müssen. In der Praxis wird in solchen Konstellationen daher in der Regel von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausgegangen (vgl. dazu BGE 141 III 241 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E.4.1, 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E.1.3; LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N. 600). Folglich dürfte die Beschwerdeführerin in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ wohl mit hinreichender Gewissheit nachweisen können, dass sie ohne das haftungsbegründende Ereignis wieder eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (mutmasslich 20. August 2036) einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall nur wenige Arbeitsversuche unternahm, ändert daran nichts, da sie damals bereits davon überzeugt war, aufgrund der erlittenen Unfallfolgen vollständig arbeitsunfähig zu sein. Es erscheint daher durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin der Beweis gelingt, im Gesundheitsfall von 1993 bis voraussichtlich August 2036 vollzeitlich erwerbstätig gewesen zu sein. Jedenfalls erscheint die gegenteilige Annahme nicht wahrscheinlicher. Mit der Begründung, der Beweis der Wiederaufnahme und Fortführung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erscheine unter den

  • 45 - gegebenen Umständen nahezu ausgeschlossen, kann die begehrte Kostengutsprache demnach nicht verweigert werden. c)Welche Einkünfte die Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige im Gesundheitsfall erzielt hätte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, wobei zukünftige Lohnerhöhungen oder –reduktionen zu berücksichtigen sind. Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen der Richter auf eine Lohnerhöhung schliessen kann. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme einer solchen Entwicklung Zurückhaltung geboten (BGE 129 III 135 E.3.2; BREHM, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, Band VI, 1. Abt.

  1. Teilband, 1. Unterteilband, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 45 und 46 N. 12a). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nie behauptet, sie hätte sich ohne das haftungsbegründende Ereignis beruflich umorientiert und/oder eine Weiterbildung absolviert. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil erscheint es unwahrscheinlich, dass die knapp durchschnittlich intelligente Beschwerdeführerin (BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 [IV- act. 163 S. 49]), die nur eine Anlehre als Verkäuferin absolvierte und nie in ihrem erlernten Beruf tätig war, sich ohne das haftungsbegründende Ereignis beruflich weiterentwickelt hätte. In einem allfälligen Haftpflichtprozess wäre daher wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde von 1993 bis mutmasslich August 2036 vollzeitlich als Kassiererin tätig gewesen wäre. Mit einer solchen Tätigkeit hätte sie in Anlehnung an den Landes-Gesamtarbeitsvertrag der H._____ in den ersten fünf Jahren mutmasslich ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'492.-- erzielt, das sich nach 20. Dienstjahren etappenweise auf Fr. 3'800.-- brutto erhöht hätte und zukünftig im Umfang der realen Lohnentwicklung angestiegen wäre (vgl. Landes-Gesamtarbeitsvertrag für
  • 46 - die H._____ Gruppe, abrufbar unter www.H..ch > Stellen > die Arbeitgeberin H. > Gesamtarbeitsvertrag > H._____ Landes- Gesamtarbeitsvertrag, besucht am 1. Juni 2017). Diese Annahme wäre freilich anzupassen, wenn längere Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin, wie der derzeit offenbar seit Mitte 2016 in Italien, nachgewiesen sind. Für die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende approximative Erwerbsausfallberechnung ist der einfachheithalber indessen von monatlichen Nettoeinkünften von mindestens Fr. 2'240.-- (90 % von Fr. 2'492.--) bis ungefähr Fr. 3'500.-- (90 % von Fr. 3'800.--) auszugehen, welche die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 1993 bis mutmasslich August 2036 voraussichtlich als vollzeitliche Kassiererin erzielt hätte. d)Dieses Valideneinkommen entspricht jedoch nur dem von der C._____ zu ersetzenden Erwerbsausfallsschaden, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der durch das haftungsbegründende Ereignis erlittenen Verletzungen bei Ausschöpfung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit kein Erwerbseinkommen mehr erzielen kann (LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N. 573). Um beurteilen zu können, wie es sich diesbezüglich verhält, ist zunächst der medizinisch-theoretische Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen. Dabei sind nur jene gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die auf das haftungsbegründende Ereignis zurückzuführen sind, d.h. in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall stehen (BGE 132 III 715 E.2.2; 129 V 177 E.3.1; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N. 15 f.). Auf der Grundlage des auf diese Weise ermittelten Gesundheitsschadens ist alsdann die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu bestimmen, die es erlaubt, zu beurteilen, welches Invalideneinkommen die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit noch erzielen könnte. Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung freilich

  • 47 - nur zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 30 % beträgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.324/2005 vom 5. Januar 2006 E.3.2; 4A_99/2008 vom

  1. April 2008 E.4.3.1; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 46 N. 6). e)Die Beschwerdeführerin erlitt durch den Verkehrsunfall – wie bereits erwähnt – eine axiale Stauchung und klemmte sich das rechte OSG ein (SUVA-act. 172 S. 48). In der Folge litt sie an persistierenden, bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen am rechten OSG, verbunden mit einem Instabilitätsgefühl sowie gelegentlichem Knacken. Dennoch erachtete die Universitätsklinik Balgrist die Beschwerdeführerin im Gutachten vom 30. Juli 1996 in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig (SUVA-act. 173 S. 53). Im Bericht vom 1. März 2000 stellte der Kreisarzt alsdann eine posttraumatische Arthroseentwicklung im Bereich des OSG fest (SUVA-act. 9) und bestätigte diesen Befund im Bericht vom 20. Juni 2000 (SUVA-act. 12). Der Versicherten sei eine Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar. Hingegen könne sie eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung ausüben, wobei eine Arbeitszeit von 08.00-11.00 Uhr sowie von 14.00-17.00 Uhr sinnvoll sei (SUVA-act. 12 S. 3). Mit Gutachten vom 5. Juli 2001 diagnostizierte Dr. med. B._____ bei der Beschwerdeführerin ferner eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typ (ICD-10: F 60.31), weshalb er die Beschwerdeführerin als voll arbeitsunfähig einstufte. Diese Beurteilung relativierte er im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 (IV-act. 104) dahingehend, als er zum Schluss kam, die Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei derzeit kompensiert, die Beschwerdeführerin leide indessen an sozialen Phobien sowie möglicherweise an einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Psychiater, med. pract. D._____, stellte in seinem RAD-Bericht vom 18. Februar 2013 hingegen keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. vorstehende Erwägung 6c). Diese Auffassung erachteten die
  • 48 - BEGAZ-Gutachter als unzutreffend, welche die Beschwerdeführerin im Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) aufgrund einer Panikstörung, einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung, einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, einem Status nach Tranquilizer-Abhängigkeit, einem Status nach Flakefraktur trochlea tali OSG rechts sowie einer Osteophytenabtragung bei sekundärer Arthrose als vollständig arbeitsunfähig einstuften (vgl. vorstehende Erwägung 6d). Die fraglichen Gutachten sind in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach den dort geltenden Standards eingeholt werden. Ihnen wird in einem allfälligen gegen die C._____ geführten Haftpflichtprozess voller Beweiswert zugemessen werden, wenn die Gutachter darin zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, gegen deren Zuverlässigkeit keine konkreten Indizien sprechen (BGE 140 III 24 E.3.3.1.3). Dies dürfte im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 zutreffen, womit reelle Chancen bestehen, dass der Beschwerdeführerin der Beweis gelingt, zumindest seit der Exploration durch Dr. med. B._____ im 2001 (Gutachten vom 5. Juli 2001) vollständig arbeitsunfähig zu sein. Fraglich ist, ob und inwiefern der dieser Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zugrunde liegende psychische Gesundheitsschaden und die darüber hinausgehend bestehenden körperlichen Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall als haftungsbegründendes Ereignis stehen. f)Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Verkehrsunfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele, er mithin eine unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Gesundheitsschaden darstellt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 132 III 715 ff., 128 III 180 E.2d,

  • 49 - 125 IV 195 E.2b). Für den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen zu den eingetretenen Folgen geführt hat; es muss nicht deren alleinige oder unmittelbare Ursache sein (BGE 125 IV 195 E.2.b, 96 II 392 E.1). Die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang trägt die klägerische Partei. Es gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 III 241 E.3.1, 130 III 321 E.3.3, 128 III 271 E.2b/aa). aa)Der Beweis der natürlichen Kausalität dürfte der Beschwerdeführerin aufgrund der in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren getätigten medizinischen Abklärungen hinsichtlich ihrer Fussbeschwerden gelingen (vgl. Gutachten von Dr. med. F._____ vom 16. Mai 1994 [SUVA-act. 173 S. 48 ff.], orthopädisches Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom

  1. Juli 1996 [SUVA-act. 173 S. 54 ff.], kreisärztlicher Bericht vom 1. Mai 2000 [SUVA-act. 9], kreisärztlicher Bericht vom 20. Juni 2000 [SUVA- act. 12]). Den fraglichen medizinischen Abklärungen zufolge ist eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser organischen Unfallfolgen seit April 2000 ausgewiesen. Zum Umfang der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Im kreisärztliche Bericht vom 20. Juni 2000 (SUVA- act. 12) wird in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt, der Versicherten sei eine weitere Beschäftigung als Verkäuferin nicht mehr zumutbar. Hingegen sei eine vorwiegend sitzende Beschäftigung mit Wechselbelastung zumutbar, wobei eine Arbeitszeit von 08.00-11.00 Uhr und am Nachmittag von 14.00-17.00 Uhr sinnvoll sei unter Einhaltung einer längeren Mittagspause. Deutlich weniger gravierend schätzen die BEGAZ-Gutachter die Folgen der durch den Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen ein, indem sie von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer fussschonenden Tätigkeit ausgehen (IV- act. 163). Aufgrund der organischen Unfallfolgen steht folglich ab April
  • 50 - 2000 eine unfallbedingte Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % (6 Stunden : 8.5 Stunden) im Raum, die sich in Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen lässt. Davon gehen denn auch die Verfah- rensparteien aus. bb)Unterschiedlich beurteilen sie demgegenüber die Frage, ob die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in natürlichem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall stehen. Die SUVA konnte diese Frage offenlassen, da sie ihre Leistungspflicht infolge Fehlens des adäquaten Kausalzusammenhangs verneinen konnte (vgl. vorstehende Erwägung 8). Die Invalidenversicherung ist im Hinblick auf die Ursachen, welche zu einem Gesundheitsschaden geführt haben, als finale Versicherung ausgestaltet. Sie hat für die Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen daher ungeachtet ihrer Ursache aufzukommen (SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 13 N. 13). Deshalb befassen sich die von der IV-Stelle betreffend die Beschwerdeführerin eingeholten medizinischen Gutachten und die sonstigen von ihr veranlassten medizinischen Abklärungen nicht mit der Unfallkausalität. Die hinzugezogenen Mediziner beschreiben jedoch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Entwicklung im Laufe der Zeit, d.h. erheben mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und stellen gestützt darauf eine Diagnose. Auf dieser Grundlage schätzen sie daraufhin den Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. In diesen Ausführungen äussern sie sich auch zur Ursache des von ihnen festgestellten psychischen Gesundheitsschadens, was Rückschlüsse auf die Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zulässt. Die aus haftpflichtrechtlicher Sicht interessierende Arbeits(un)fähigkeit der

  • 51 - Beschwerdeführerin kann auf dieser Grundlage indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Davon geht denn auch die Beschwerdeführerin aus. Sie ist jedoch der Meinung, das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) biete ausreichend Anhaltspunkte, um in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ ein gerichtliches Gutachten zu erwirken, dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis untersuche sowie den Grad der hierdurch bedingten Arbeitsfähigkeit festlege. cc)In der Tat diagnostizierten die BEGAZ-Gutachter als psychische Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine Panikstörung, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung sowie einen Status nach Tranquilizer-Abhängigkeit (gegenwärtig weitgehend abstinent, noch regelmässiger Zolpidemgebrauch) und stellten einen Zusammenhang zwischen diesen psychischen Krankheiten und dem Verkehrsunfall her. Zur Begründung dieser Auffassung führten sie im Gutachten vom 4. Juni 2014 im Wesentlichen aus, die körperlichen Symptome seien ursprünglich verursacht worden durch eine gesicherte körperliche Krankheit (IV-act. 163 S. 124), worauf sich eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Diese Diagnose sowie die chronifizierten Schmerzen hätten vorübergehend zu einem Tranquilizer- Abusus geführt. Im Vordergrund stünde jedoch klar die Symptomatik aus dem Formenkreis der Angststörung (IV-act. 163 S. 125). Die Versicherte leide diagnostisch unter einer Panikstörung mit vormals vorhandener Agoraphobie, die seit 1992 durchwegs bestehen würde (IV-act. 163 S. 125). Die Versicherte sei in ihrer ganzen Persönlichkeitsstruktur auf den Unfall, auf die sekundäre Hilflosigkeit, auf ihre Schmerzen fixiert und könne überhaupt keine vernünftigen Anpassungsleistungen erbringen, um sich diesen zu entziehen (IV-act. 163 S. 126).

  • 52 - Diese Beurteilung der Ursache der von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen Beschwerden steht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. B._____ und dem RAD-Psychiater, med. pract. D.. Ersterer stellte im Gutachten vom 5. Juli 2001 als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: 60.31) fest. Diese Krankheit wurde offenkundig nicht durch den Verkehrsunfall verursacht. Im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 (IV-act. 104) kam Dr. med. B. auf diese Beurteilung freilich insofern zurück, als er neben einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ soziale Phobien (F 40.1) und den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Ob diese Krankheiten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen, thematisierte Dr. med. B._____ im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 nicht. Es liegt aber auf der Hand, dass Ausgangspunkt der anhaltend somatoformen Schmerzstörung – wie von den BEGAZ- Gutachtern ausgeführt – der Verkehrsunfall sein dürfte. Schliesslich diagnostizierte med. pract. D._____ im RAD-Bericht vom

  1. Februar 2013 (IV-act. 119) keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, attestierte der Beschwerdeführerin allerdings gleichwohl eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, die in der Entwicklung körperlicher Symptome (ICD-10: F 45.5) aus psychischen Gründen fusst. Bei dieser Krankheit, für die auch der Begriff der Rentenneurose verwendet wird, handelt es sich um eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, die durch die Persönlichkeit der Betroffenen sowie Umgebungsfaktoren bedingt ist. Ausgelöst wird sie durch eine gesicherte körperliche Störung, die wegen des psychischen Zustandes des Betroffenen aggraviert oder verlängert wird (http://www.icd-code.de/ > Entwicklung körperlicher Symptome, besucht am 2. Juni 2017).
  • 53 - Die von der IV-Stelle mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beauftragten Psychiater gelangen folglich hinsichtlich der Art und des Umfangs der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu unterschiedlichen Ergebnissen. Sie sind sich jedoch insofern einig, als die Beschwerdeführerin (auch) an psychischen Beschwerden leidet, die mutmasslich durch den Verkehrsunfall ausgelöst wurden. Die medizinische Aktenlage deutet somit darauf hin, dass psychische Unfallfolgen existieren. Inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen, beurteilten die von der IV-Stelle beauftragten Psychiater nicht, da sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzulegen hatten (vgl. vorstehende Erwägungen 7b

  • d). Ihre diesbezüglichen Einschätzungen reichen jedoch von einer mittelfristig zu erlangenden 80%igen Arbeitsfähigkeit bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. In einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ wäre es daher unabdingbar, den Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gutachterlich klären zu lassen. Ob ein vom Zivilrichter bestellter Gutachter psychische Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich erachten würde, ist angesichts der divergierenden ärztlichen Auffassungen zweifelhaft. Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Aussicht, dass er zu einem solchen Ergebnis gelangt, von vornherein geringer erscheint als die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen gewissen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Verkehrsunfall. Aufgrund der medizinischen Aktenlage besteht eine durchaus realistische Chance, dass ein medizinisches Gutachten sich der Auffassung der BEGAZ- Gutachter anschliessen, psychische Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bejahen und auf der Grundlage des Gutachtens von

  • 54 - Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2001 retrospektiv seit 2001, allenfalls auch bereits seit 2000, als ausgewiesen ansehen würde. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der interessierende Verkehrsunfall als haftungsbegründendes Ereignis im Zeitpunkt der Exploration durch den Gerichtsgutachter bereits über 25 Jahre zurückliegen würde. Die Beweisschwierigkeiten, welche den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs in einem solchen Fall im Allgemeinen scheitern lassen, wirken sich dann nicht aus, wenn – wie vorliegend – Diagnosen gestellt werden, die einen Zusammenhang zwischen den derzeitigen psychischen Beschwerden und dem haftungsbegründende Ereignis herstellen, dieses gleichsam als Ursache für die derzeitigen Beschwerden bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend demzufolge durchaus die Aussicht, dass es der Beschwerdeführerin in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ gelingt, ein Gerichtsgutachten zu erwirken, in dem psychische Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bejaht würden. Jedenfalls erscheint dieses Ergebnis im Vergleich zur Verneinung psychischer Unfallfolgen nicht derart viel unwahrscheinlicher, dass es kaum mehr als ernsthaft angesehen werden könnte. Mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Verkehrsunfall erscheine nahezu ausgeschlossen, kann die begehrte Kostengutsprache folglich nicht verweigert werden. dd)Gelänge es der Beschwerdeführerin den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dem Unfallereignis zu beweisen, so wäre in einem weiteren Schritt die Frage der Adäquanz zu untersuchen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Richter unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dabei hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines

  • 55 - Gesundheitsschadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 132 III 715, 123 III 112 E.3a, 122 V 415 E.2a, 121 III 363 E.5). Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab anzulegen. Haftpflichtrechtlich ist die Adäquanz im Unterschied zur Sozialversicherung nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen. Damit ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges gilt es, genügt, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der Geschädigten den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 113 II 86 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 4C.75/2004 vom 16. November 2004 E.4.2; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O, Art. 44 N. 14). Die infrage stehende seitliche Kollision mit einem anderen Fahrzeug ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet, die ausgewiesenen körperlichen Beschwerden, aber auch weitreichende psychische Beschwerden, wie die vorliegend im Raum stehenden, zu verursachen. So bejahte das Bundesgericht in der Vergangenheit selbst bei einfachen Auffahrkollisionen, die eine Distorsion der Halswirbelsäule zur Folge hatten, die adäquate Kausalität, wenn die unmittelbaren Unfallfolgen ausgewiesen waren (vgl. etwa BGE 131 III 12 E.4). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den ausgewiesenen Unfallfolgen bei erwiesenem natürlichen Kausalzusammenhang als gegeben angesehen würde. Die C._____ hätte

  • 56 - demnach in diesem Fall sowohl für die organischen als auch die psychischen Unfallfolgen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit einzustehen und der Beschwerdeführerin den daraus resultierenden Erwerbsschaden zu ersetzen. g)Diesen Schaden kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht vollumfänglich geltend machen. Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, der Geschädigten eine Entschädigung zuzusprechen, welche den erlittenen Schaden übersteigt (BGE 132 III 321 E.2.2.1, 131 III 12 E.7.1, 129 III 360 E.6.1). Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann die Geschädigte nicht beanspruchen. Überentschädigungen können vorkommen, wenn der Geschädigten verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadenereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den erlittenen Vermögensschaden übertrifft. Anzurechnen sind der Geschädigten Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche bestehen (BGE 132 III 321 E.2.2.1). Das Überentschädigungsverbot gilt namentlich auch im Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (Art. 72 Abs. 1 ATSG, BGE 132 III 321 E.2.2.1, KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 72 N. 9 ff.; LANDOLT, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N. 222). Die Geschädigte hat sich kongruente Sozialversicherungsleistungen anrechnen zu lassen und kann nur noch für den ungedeckten Direktschaden von der Haftenden Ersatz verlangen (Art. 73 Abs. 3 ATSG; BGE 129 V 396; LANDOLT, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N. 223; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Art. 62 N. 10). h)Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem

  1. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 33.33 % eine Invalidenrente
  • 57 - der SUVA bezieht. Ferner richtet ihr die IV-Stelle seit dem 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente aus. Seit mehreren Jahren erhält die Beschwerdeführerin schliesslich Ergänzungsleistungen und Krankenkassenprämienverbilligungen (vgl. die mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen). Ob die Beschwerdeführerin die fraglichen Leistungen im interessierenden Zeitraum durchgängig beanspruchen konnte und wie hoch diese gewesen sind, ist nicht bekannt. Fest steht immerhin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 monatliche Sozialversicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'666.-- erhielt (IV-Rente: Fr. 1'206.--, SUVA-Rente: Fr. 1'044.60, Prämienverbilligung Krankenkasse: Fr. 341.--, monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 74.--). Diese Leistungen, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich sowie personell kongruent zum geforderten Schadenersatz sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche der entsprechenden Sozialversicherungsträger bestehen, sind im Rahmen der Schadenberechnung (Art. 42 OR) vom ermittelten Erwerbsausfall in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführerin kann von der C._____ folglich nur den hierdurch nicht gedeckten Direktschaden fordern, womit sich der einklagbare Schaden substantiell verringert, mithin dürfte der einklagbare Direktschaden der Beschwerdeführerin selbst bei Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 2000/2001 bis voraussichtlich August 2036 kaum Fr. 800.-- pro Monat zuzüglich Schadenszins von 5 % übersteigen (Nettolohn: Fr. 2'240.--/Fr. 3'500.-- [vgl. vorstehende Erwägung 10g] abzüglich Fr. 2'666.--). Von diesem direkten Erwerbsausfall sind ferner die von der C._____ im Jahr 1995 sowie am
  1. Oktober 2001 zur Abgeltung des Erwerbsschadens erbrachten Zahlungen von total Fr. 30'000.-- (VI-act. 8, 9) zu substrahieren. i)Die Beschwerdeführerin räumt schliesslich selbst ein, dass bei der Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder der Bemessung des
  • 58 - Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) womöglich einer konstitutionelle Prädisposition als mitwirkender Zufall Rechnung zu tragen wäre. Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Daher sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (BGE 131 III 12 E.4; 113 II 86 E.3b). Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Der Schadenersatz kann in diesem Fall aber nach Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden, wenn es nach den Umständen unbillig erschiene, den Haftpflichtigen den ganzen Schaden tragen zu lassen, z.B. bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Schadensursache und dem Ausmass des eingetretenen Schadens (BGE 113 II 86 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E.3; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 44 N. 14). Ob und inwiefern aufgrund dieser Grundsätze der von der C._____ zu ersetzende Erwerbsausfall zu reduzieren wäre, hängt vom Ergebnis des einzuholenden Gutachtens ab. Es erscheint jedoch aufgrund der derzeitigen medizinischen Aktenlage durchaus wahrscheinlich, dass ein konstitutionelle Prädisposition angenommen und der zu ersetzende Schadenersatz reduziert werden wird. Selbst in diesem Fall stünde der Beschwerdeführerin jedoch ein Schadenersatz infolge Erwerbsausfalls zuzüglich Schadenszins zu.

  • 59 - j)Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass eine Zivilklage gegen die C._____ auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall erlittenen direkten Erwerbsausfalls vorliegend nicht aussichtslos erscheint. Dadurch könnte die Beschwerdeführerin bei vollständiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nach approximativer Schätzung einen ungedeckten Erwerbsschaden von einigen hunderttausend Franken zuzüglich Schadenszins erwirken. Wird dieser potentielle Schadenersatz den mit einem Haftpflichtprozess gegen die C._____ verbundenen mutmasslichen Kosten für das Gerichtsverfahren und den zu erwartenden Anwaltskosten gegenübergestellt, so bleibt ein nicht unerheblicher Restbetrag. Dieser ist zwar deutlich geringer als jener der zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführerin die von ihr in Betreibung gesetzten Fr. 3'000'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem Verkehrsunfall als Schadenersatz zustünden. Er ist aber genügend hoch, um eine Person, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um einen Haftpflichtprozess zu finanzieren, zu veranlassen, eine Haftpflichtklage gegen die C._____ auf Ersatz des direkten Erwerbsausfalls einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für den gegen die C._____ zu führenden Haftpflichtprozess demzufolge zu Unrecht abgewiesen. k)Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet, womit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14./23 April 2015 um subsidiäre Kostengutsprache für die Anwaltskosten im gegen die C._____ zu führenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des direkten Erwerbsausfalls gutzuheissen ist. Hiermit wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin in einem allfälligen gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess zu tragenden Gerichtskosten und deren Anwaltskosten im Sinne einer Ausfallgarantie gemäss Art. 4 OHG zu übernehmen (vgl. vorstehende Erwägung 5a). Der Rechtsvertreter der

  • 60 - Beschwerdeführerin ist verpflichtet, andere Kostenträger zu suchen, die Anwaltskosten insbesondere als Teil des Schadens von der C._____ einzufordern, eine Parteientschädigung zu beantragen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann nicht auf die Opferhilfe zurückgegriffen werden, um die angefallenen Anwaltskosten zu decken (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E.4; WYSSMANN/RUTSCHI, a.a.O., Rz. 38.93; GOMM/ZEHNTNER, a.a.O., Art. 4 N. 1, 3 ff.). Ausserdem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Vorgehen im Hinblick auf die Geltendmachung des Erwerbsausfallschadens gegenüber der C._____ mit der Beschwerdegegnerin abzusprechen. Dabei dürfte es sich anbieten, zunächst zu versuchen, sich mit der C._____ dahingehend zu einigen, dass die Beschwerdeführerin in Absprache mit der C._____ (allenfalls auch die C._____ auf Kosten der Beschwerdeführerin) ein fachärztliches Gutachten bei einer von beiden Parteien akzeptierten Gutachterstelle mit einem abgesprochenen Fragekatalog in Auftrag gibt, verbunden mit der Abrede, dass das Ergebnis dieser fachärztlichen Begutachtung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der C._____ akzeptiert werden würde. Nach Vorliegen dieses Gutachtens wäre klar, ob und gegebenenfalls welche Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit existierten. Damit könnte der ohnehin nicht allzu beträchtliche Schadenersatz berechnet werden und ein langwieriges sowie kostspieliges Zivilverfahren vermieden werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird angehalten, zur Diskussion dieses oder eines anderen von ihm als opportun erachteten Vorgehens mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam die weiteren Schritte zu besprechen, die im Hinblick auf die Durchsetzung des direkten Erwerbsausfallschadens gegenüber der C._____ zu unternehmen sind. Im Übrigen hat er bei der Beschwerdegegnerin regelmässig eine detaillierte Zwischenabrechnung mit Angaben zum Zeitaufwand für die anwaltliche Vertretung einzureichen.

  • 61 -

  1. a)Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die bislang für die Vorbereitung des Haftpflichtprozesses gegen die C._____ entstandenen Anwaltskosten zu tragen hat. Diesbezüglich wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Rechtskenntnisse fehlen, um den geltend gemachten Erwerbsausfallsschaden gegen die C._____ durchsetzen zu können. Erstellt ist im Weiteren, dass eine anwaltliche Vertretung für dieses Verfahren grundsätzlich erforderlich und unter den gegebenen Umständen angemessen ist (vgl. vorstehende Erwägung 10d). Demnach hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für die Kosten der anwaltlichen Vertretung aufzukommen, die durch die Vorbereitung der gegen die C._____ einzuleitenden Zivilklage entstanden sind. b)Diese juristische Unterstützung hat die Beschwerdegegnerin als zuständige Opferhilfe-Beratungsstelle nach Aufwand zu entgelten. Die Entschädigung entspricht jener der unentgeltlichen Vertretung und amtlichen Verteidigung (Richtlinien zur Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe, Kantonales Sozialamt Graubünden, Stand 2009, S. 5; www.gr.ch > Suchbegriff Richtlinie Übernahme Anwaltskosten, letztmals besucht am 19. Juni 2017). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Der Opferhilfe ist eine detaillierte Kostennote mit Angaben zum Zeitaufwand für die anwaltliche Vertretung einzureichen. Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 5 Abs. 3 HV). Die Opferhilfe überprüft die Anwaltsrechnungen im Einzelnen und nimmt soweit erforderlich
  • 62 - Kürzungen vor. Es werden nur diejenigen Kosten übernommen, die im Rahmen der erteilten Kostengutsprache angefallen sind. Wurde keine Kostengutsprache eingeholt, so ist zu prüfen, ob die anwaltliche Vertretung für die Geltendmachung der im Zusammenhang mit Ansprüchen, die auf die Straftat zurückgehen, geeignet, notwendig und angemessen ist. c)Die Beschwerdeführerin führt im Leistungsblatt "übrige Bemühungen b. Suva, Opferhilfe usw." verschiedene Arbeiten im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Haftpflichtprozess auf (VI-act. 3). So hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 22. sowie 23. Januar 2014 im Hinblick auf das gegen die C._____ einzuleitenden Klageverfahren die IV- Akten studiert, die Erfolgschancen einer Klage gegen die C._____ betreffend den erlittenen Erwerbsausfall und das prozessuale Vorgehen während 210 Minuten abgeklärt und dadurch Spesen von Fr. 20.-- verursacht. Am 12. September 2014 besprach er diese Angelegenheit telefonisch mit der Beschwerdeführerin, wobei er hierfür sowie die Besprechung betreffend das damals laufende SUVA-Verfahren 20 Minuten veranschlagte. Mangels anderslautender Angaben ist dieser Aufwand zur Hälfte, d.h. im Umfang von 10 Minuten, dem interessierenden Haftpflichtprozess zuzuweisen. Am 18. sowie 19. September 2014 verfasste der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Folge ein Schreiben zuhanden der C., wofür er insgesamt 360 Minuten aufwendete und Spesen von Fr. 100.-- entstanden. Tags darauf informierte er die Beschwerdeführerin während 15 Minuten hierüber. Alsdann studierte er am 2. Oktober 2014 die abschlägige Antwort der C. und telefonierte anschliessend mit der Beschwerdeführerin, wofür er 30 Minuten aufwendete und Spesen von Fr. 5.-- entstanden. Schliesslich dürfte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am
  1. Januar 2015 weitere Abklärungen betreffend die gegen die C._____ einzuleitende Haftpflichtklage getroffen haben, ohne diese Arbeiten
  • 63 - jedoch näher zu spezifizieren. Deshalb ist deren Umfang weder ausgewiesen noch kann er geschätzt werden. Damit hat der Rechtsvertreter zur Vorbereitung der gegen die C._____ einzuleitenden Klage seit September 2012 nachweislich 625 Minuten aufgewendet (210 Minuten + 10 Minuten + 360 Minuten + 15 Minuten + 30 Minuten) und Barauslagen von Fr. 125.-- (Fr. 20.-- + Fr. 100.-- + Fr. 5.--) getätigt. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht für die Vorbereitung der interessierenden Haftpflichtklage angemessen. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hierfür eine Entschädigung von Fr. 2'385.-- (Honorar: Fr. 2'083.30 [625 : 60 x Fr. 200.--] + Barauslagen: Fr. 125.-- + MWST: Fr. 176.70 [8 % von Fr. 2'208.30]), einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Auch insofern erweist sich die vorliegende Beschwerde folglich als begründet. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die vorprozessualen Arbeiten im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des Erwerbsausfalls Fr. 2'385.-- zu bezahlen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 21. Januar 2010 OH/2009 E.3.3 f.).
  1. a)Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu übernehmen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin ihr von Anfang signalisiert habe, das eingereichte Gesuch sei aussichtslos. Vielmehr habe sie die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen einzureichen, und zur Klärung des Sachverhalts mehrfach mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefoniert. Bereits mit E-Mail vom 23. Januar 2014 sei die Beschwerdegegnerin ausführlich über das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt worden. In der Zeit von Januar bis April 2015 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann das Gesuch um Opferhilfe ausgearbeitet und die hierfür erforderlichen Unterlagen zusammengetragen. Ab April 2015
  • 64 - habe er verschiedentlich mit Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin telefoniert und gewünschte Unterlagen eingereicht. Am 9. Oktober 2015 habe er die Sachbearbeiterin zurückgerufen. Anlässlich dieses Telefonats seien Fragen betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess diskutiert worden. Auf Wunsch der Beschwerdegegnerin habe der unterzeichnende Rechtsvertreter daraufhin weitere Unterlagen eingereicht. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin insbesondere die Behauptung, die Subsidiarität der Kostenübernahme sei durch die Vereinbarung vom 20. Mai 1997 nicht gewahrt, fallengelassen. Unter diesen Umständen seien auch die Bemühungen des unterzeichnenden Rechtsvertreters nach dem 19. November 2015 nebst der objektiven Notwendigkeit aufgrund des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, da sie direkt durch die haltlosen Behauptungen der Beschwerdegegnerin veranlasst worden seien. b)Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe sich erstmals im 2013 an sie gewandt, worauf ihr Fr. 500.-- als Soforthilfe gewährt worden seien. Andere Anträge seien gegenüber der Opferhilfe damals nicht gestellt worden. Eine Erneuerung oder Anknüpfung an dieses Gesuch sei daher nicht möglich. Dieses Gesuch sei im Übrigen nicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereicht worden. Dieser habe die Beschwerdegegnerin zwar mit E-Mail vom 23. Januar 2014 über das weitere Vorgehen informiert. Dies indessen auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin. Die Erkundigungen seien eingeholt worden, weil die Beschwerdeführerin nicht über das weitere Vorgehen informiert gewesen sei. Zudem sei Rechtsanwalt Acocella mit E-Mail vom 15. Januar 2014 mitgeteilt worden, aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei ein baldiger Abschluss des Verfahrens für die Genesung der Beschwerdeführerin anzustreben. Rechtsanwalt Acocella

  • 65 - habe ausserdem erst am 23. April 2015 ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten gestellt. Bis dahin habe die Beschwerdegegnerin nicht mehr mit Rechtsanwalt Acocella korrespondiert. Einzig am 11. September 2014 habe sie noch kurz mit Rechtsanwalt Acocella telefoniert. Diese Aufwendungen seien nicht zu entschädigen. Zwar könne juristische Hilfe grundsätzlich auch für bereits aufgelaufene Anwaltskosten zugesprochen werden. Werde erst im Nachhinein ein Gesuch gestellt, so trage der Anwalt bzw. das Opfer das Risiko, dass juristische Handlungen als nicht notwendig, nicht angemessen oder nicht geeignet betrachtet würden und mit dieser Begründung eine Übernahme der fraglichen Kosten abgelehnt würde. c)Bei der Beurteilung von Gesuchen um Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die ausserhalb eines Opferhilfeverfahrens anfallen, und solchen die durch die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren selbst entstehen. Ob Letztere zu übernehmen sind, richtet sich nicht nach dem Opferhilfegesetz, sondern ausschliesslich nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (WEISHAUPT, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 98 [2002] Nr. 14, S. 349 ff., 352; wohl auch Bernische Verwaltungsrechtsprechung BVR 2011 Heft 1 S. 24 ff., 39 f. E.6.3; a.A. Merkblatt zur Übernahme von Anwaltskosten, Kanton Zürich, S. 4 [Bg-act. 1]). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der zu dieser in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltenen Regelung ergangenen Rechtsprechung sind Begehren aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

  • 66 - sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussicht besteht, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4, 134 I 92 E.3.2.1). Dieser Anspruch findet seine Schranke allein im Rechtsmissbrauchsverbot; nur bei mutwilliger und trölerischer Prozessführung kann die Verbeiständigung verweigert werden (BGE 134 I 92 E.3.2.1, 129 I 281 E.4.5). Ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Kosten, die vor Einreichung des Gesuchs entstanden sind, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV nicht (BGE 122 I 203 E.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 661). Diese Regelung wird in Art. 76 Abs. 1 VRG für das nichtstreitige und streitige Verwaltungsverfahren wiederholt. d)Die Beschwerdeführerin beantragte im Gesuch vom 14./23. April 2015, einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens (VI-act. 1, 2), die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Acocella nicht. Im Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte sie ebenfalls kein entsprechendes Gesuch. Erst im Schreiben vom 18. Dezember 2015 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, ab Februar 2015 bis zum diesem Datum seien erhebliche Anwaltskosten entstanden, verursacht durch das Verfassen des zu beurteilenden Opferhilfegesuchs sowie die diesbezüglichen Anfragen der Beschwerdegegnerin und die Bemühungen zu dessen Begründung. In der Beilage erhalte die Beschwerdegegnerin das diesbezüglich ergänzte Leistungsblatt (VI- act. 38). Werden diese Ausführungen als Antrag um Gewährung der

  • 67 - unentgeltlichen Rechtspflege angesehen, so kann der im vorerwähnten Leistungsblatt für die Zeit vom 23. April bis zum 18. Dezember 2015 aufgeführte Aufwand von 34.58 Stunden sowie Spesen im Betrag von 419.-- (VI-act. 39) nur insofern berücksichtigt werden, als er für die Redaktion des Schreibens vom 18. Dezember 2015 angefallen ist. Die übrigen Anwaltskosten sind vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entstanden. Da die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss nicht rückwirkend gewährt wird, können die fraglichen Aufwendungen nicht entschädigt werden. Zur Diskussion steht also die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vom

  1. November bis 18. Dezember 2015 entstandenen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 3'840.50 (Honorar: 17.33 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 3'466.-
  • [20 Minuten {23.11.2015} + 180 Minuten {14.12.2015} + 240 Minuten {15.12.2015} + 240 Minuten {16.12.2015} + 180 Minuten {17.12.2015} + 180 Minuten {18.12.2015} = 1'040 : 60], Spesen: Fr. 90.--, MWST: Fr. 284.50 [8 % von Fr. 3'556.--] [VI-act. 39]). e)Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich sachlich notwendig war, sind rechtsprechungsgemäss die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalrechtlichen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E.2.5.2, 122 I 49 E.2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E.2.5.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,

  • 68 - Rz. 660). Die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime schliesst die Notwendigkeit der Verbeiständung nicht aus, doch erlaubt sie das Anlegen eines strengeren Massstabs, weshalb in den betreffenden Verfahren höhere Anforderungen an die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu stellen sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 660). f)Im vorliegenden Fall gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. Dezember 2015 (VI- act. 31) zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2015 (VI-act. 30) äusserte, in welcher diese unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit einlässlicher Begründung die Ablehnung des Gesuchs vom 14./23. April 2015 in Aussicht stellte. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht im Stande, dieses Schreiben zu verstehen und darauf in angemessener Weise zu reagieren (BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 [IV-act. 163 S. 49]). Die anwaltliche Vertretung war somit sachlich notwendig, um der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, auf das Schreiben vom

  1. November 2015 in angemessener Weise zu antworten. Eine andere Frage ist, ob die begehrte Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im IV-, SUVA- und in dem gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess zu diesem Zeitpunkt als aussichtslos anzusehen war. Dies muss in Bezug auf die Übernahme der Anwaltskosten für das IV- und das SUVA-Verfahren bejaht werden, war doch bereits damals aufgrund des Studiums der entsprechenden Akten offenkundig, dass die Beschwerdeführerin auf eine anwaltliche Vertretung in den fraglichen Verfahren nicht angewiesen war (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 7 und 8). Das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich insoweit abzuweisen, als es sich auf Arbeiten sowie Spesen bezieht, die für die Begründung der begehrten
  • 69 - Kostengutsprachen im IV- sowie SUVA-Verfahren angefallen sind. Anders verhält es sich in Bezug auf die beantragte Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess, die sich nicht aussichtslos erwies (vgl. vorstehende Erwägungen 10-12). g)Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, im Leistungsblatt "übrige Bemühungen b. Suva, Opferhilfe usw. Ergänzung ab 23.4.2015" (VI- act. 39) den Aufwand für das IV-, SUVA und dem gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess gesondert auszuweisen. Die eingereichte Kostennote erlaubt es daher nicht, die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess zu bestimmen. Die entsprechenden Kosten werden daher vom Gericht nach Ermessen auf Fr. 1'280.20 (Fr. 3'840.50 : 3), inkl. Barauslagen und MWST, festlegt (Art. 5 Abs. 3 HV). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diese Anwaltskosten innert angemessener Frist zu decken und damit als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 76 Abs. 1 VRG zu gelten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwenigen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuchstellerin ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden

  • 70 - Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte der monatliche Überschuss es der Gesuchstellerin ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexeren innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sei, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 120 Ia 179 E.3a; 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; BÜHLER, in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 181 f.). h)Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat sich bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil U 15 43 vom 8. Oktober 2015 eingehend mit der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (VI-act. 29). Dabei kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über einen monatlicher Überschuss von Fr. 141.95 verfüge. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Situation hat sich laut dem Schreiben vom 21. November 2016 im Juni 2016 insofern geändert, als sich die Beschwerdeführerin von ihrer Partnerin trennte und nach Italien zog (Beilage 13 zum URP-Gesuch). Bis dahin und damit während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens entsprach deren finanzielle Situation folglich der im Urteil U 15 43 vom 8. Oktober 2015 festgestellten. Demnach ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die infrage stehenden Anwaltskosten von Fr. 1'280.20 mit dem ihr zur Verfügung stehenden monatlichen Überschuss von Fr. 141.95 innert 10 Monaten (Fr. 1'280.20 : Fr. 141.95) zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht bedürftig. Damit ist das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. i)Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) beruft, ist nicht erkennbar, inwiefern sie

  • 71 - hierdurch in ihrem berechtigten Vertrauen in Zusicherungen oder in anderweitiges, bestimmte Erwartungen erweckendes Verhalten der Beschwerdegegnerin enttäuscht worden sein sollte (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624, 627). Die Beschwerdegegnerin hat nie in irgendeiner Form zu erkennen gegeben, die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Soweit die Beschwerdeführerin das Gegenteil aus dem mehrmaligen Nachfragen der Beschwerdegegnerin ableitet, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 11 Abs. 1 VRG). Das Opfer ist indessen verpflichtet, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 4 Abs. 3 VVzOHG, Art. 11 Abs. 2 VRG). Die Partei kann es nicht einfach der zuständigen Behörde überlassen, ihr zu ihrem Recht zu verhelfen. Insbesondere dort, wo es ihr zum eigenen Vorteil gereicht oder bei Beweismitteln, von deren Existenz nur die Partei selbst Kenntnis hat, hat sie sich an der Ermittlung des rechterheblichen Sachverhalts zu beteiligen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 13 N. 6). Wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufforderte, zusätzliche Unterlagen einzureichen und ihr Gesuch um langfristige Hilfe in Form der Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung eingehender zu begründen, so erfolgte dies als Ausfluss der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht. Daraus lässt sich in Bezug auf die hiermit verbundenen Anwaltskosten nichts ableiten. Auch unter diesem Blickwinkel war die Beschwerdegegnerin somit nicht verpflichtet, die durch das vorinstanzliche Verfahren verursachten Anwaltskosten zu übernehmen. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

  • 72 - 14.Es bleibt über die Gerichts- sowie Parteikosten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. a)Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos. b)Hinsichtlich der Parteikosten ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde insoweit durchgedrungen, als Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2016 aufgehoben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin um subsidiäre Kostengutsprache betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des direkten Erwerbsausfalls im Sinne der Erwägungen stattgegeben wird. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die vorprozessualen Arbeiten im Zusammenhang mit dem fraglichen Verfahren Fr. 2'385.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. Im Übrigen haben sich die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet erwiesen und sind abzuweisen. Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen Anspruch auf Erstattung der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bei der Festlegung des fraglichen Verteilungsschlüssels kommt dem Gericht vorliegend ein erheblicher Ermessenspielraum zu, da trotz der an sich vermögensrechtlichen Streitigkeit der Umfang, in dem die Beschwerdeführerin obsiegt hat, in Unkenntnis der zukünftigen Anwaltskosten nicht genau festgelegt werden kann (vgl. PLÜSS, in: GRIFFEL [VRG], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 13 N. 43 und N. 53). Unter diesen Umständen erscheint es dem Gericht in Orientierung an den gestellten Einzelanträgen angemessen, die Beschwerdeführerin als zu

  • 73 - einem Drittel obsiegend anzusehen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Drittel der durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Hinsichtlich der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge unvollständigen Beizugs der IV-Akten erscheint eine darüber hinausgehende Kostenübernahme nicht erforderlich (vgl. vorstehende Erwägung 3e). Die fragliche Beweisvorkehr war vorliegend nur für die Beurteilung der Kostengutsprache betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess von Bedeutung. In dieser Beziehung wird die vorliegende Beschwerde ohnehin gutgeheissen, womit sich die Heilung der Gehörsverletzung nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Damit erweist sich eine Kostenüberbindung unter dem Blickwinkel des Verursacherprinzips (vgl. PLÜSS, a.a.O, § 13 N. 49) nicht als erforderlich, weshalb es bei der Übernahme eines Drittels der Parteikosten sein Bewenden hat. c)Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Schreiben vom 21. November 2016 einen Zeitaufwand von 59.50 Stunden sowie Spesen von Fr. 512.-- zuzüglich 8 % MWST geltend, den er durch das eingereichte Leistungsblatt "A." belegt. Bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 2 Abs. 1 HV) werden hiermit somit Anwaltskosten im Gesamtbetrag von Fr. 15'975.35 (Honorar: Fr. 14'792.-- [59.50 Stunden x Fr. 240.--], Spesen: Fr. 512.--, MWST: Fr. 1'183.35) geltend gemacht. Diese erscheinen dem Gericht indessen als übersetzt. Freilich erstreckt sich der rechtserhebliche Sachverhalt über rund zwei Jahrzehnte, ist die medizinische Sachlage höchst komplex ist und stellen sich betreffend die begehrte Kostengutsprache für den gegen die C. einzuleitenden Haftpflichtprozesses etliche, schwierig zu beantwortende Fragen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeführerin allerdings seit 1994 in allen zur Durchsetzung der sich aus dem

  • 74 - Verkehrsunfall ergebenden Ansprüche vertreten. Er befasst sich folglich bereits seit Jahrzehnten mit dem vorliegenden Fall und hatte bereits vor dem vorliegenden Verfahren Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt. Er konnte sich somit darauf beschränken, die aus opferhilferechtlicher Sicht relevanten Sach- und Rechtsfragen herauszuschälen. Davon ausgehend erscheinen dem Gericht Fr. 8'000.--, inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen, für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen, zumal bereits für das vorinstanzliche Verfahren Anwaltskosten von total Fr. 7'888.30 geltend gemacht wurden (VI-act. 39). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'666.70 (Fr. 8'000.-- : 3) zu bezahlen. d)Bei diesem Ergebnis wird das von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung insoweit gegenstandslos, als es die Übernahme der Anwaltskosten betreffend die begehrte Kostengutsprache im Zusammenhang mit dem gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess betrifft. Im Übrigen ist es abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der begehrten Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im IV- sowie SUVA-Verfahren als aussichtslos erweist (vgl. vorstehende Erwägungen 7 und 8). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016 aufgehoben.

  • 75 - Dem Gesuch von A._____ um subsidiäre Kostengutsprache betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des Erwerbsausfalls wird im Sinne der Erwägungen stattgegeben. Die Opferhilfe Graubünden, Beratungsstelle, hat A._____ für die vorprozessualen Arbeiten im Zusammenhang mit dem von A._____ gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des Erwerbsausfalls eine Entschädigung von Fr. 2'385.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Opferhilfe Graubünden, Beratungsstelle, hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'666.70, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. 4.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Domenico Acocella wird abgewiesen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 72 ATSG
  • Art. 73 ATSG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 5 HV

OHG

  • Art. 1 OHG
  • Art. 4 OHG
  • Art. 13 OHG
  • Art. 14 OHG
  • Art. 16 OHG
  • Art. 25 OHG
  • Art. 29 OHG
  • Art. 30 OHG
  • Art. 48 OHG

SVG

  • Art. 58 SVG
  • Art. 59 SVG
  • Art. 62 SVG

VRG

  • Art. 11 VRG
  • Art. 22 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 78 VRG

VVzOHG

  • Art. 4 VVzOHG
  • Art. 6 VVzOHG

Gerichtsentscheide

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