VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 52 2. Kammer VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 13. Juli 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Domenico Acocella, Beschwerdeführerin gegen Opferhilfe Graubünden, (vormals: Opferhilfe-Beratungsstelle) Beschwerdegegnerin betreffend Opferhilfe
6 - Vertretung in diesem Verfahren sowie im Unfallversicherungsverfahren werde er ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten stellen müssen. Daraufhin beantragte der Rechtsvertreter von A._____ mit Gesuch vom 14./23. April 2015 bei der Opferhilfe-Beratungsstelle, die Anwaltskosten für das IV- und SUVA-Verfahren zu übernehmen und eine subsidiäre Kostengutsprache für das gegen die C._____ einzuleitende Zivilverfahren zu erteilen. Dieses Gesuch lehnte die Opferhilfe-Beratungsstelle mit Verfügung vom 17. Mai 2016 unter gleichzeitiger Verneinung des Anspruchs von A._____ auf unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Domenico Acocella ab. 7.Gegen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Juni 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten für das IV- und SUVA-Verfahren sowie die Kostengutsprache für das Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung seien gutzuheissen. Ebenso sei ihrem Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten für das Opferhilfeverfahren vor der Vorinstanz und für weitere Anwaltsbemühungen gemäss eingereichten Leistungsblättern stattzugeben. Der unterzeichnende Rechtsvertreter sei entsprechend zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Acocella. 8.In der Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Opferhilfe- Beratungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 9.Dazu nahm die Beschwerdeführerin in der Replik vom 23. September 2016 unter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. In der Duplik vom
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8 - übernehmen und eine Kostengutsprache für das gegen die C._____ einzuleitende Zivilverfahren zu erteilen. Ausserdem hat sie es abgelehnt, die Kosten für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu übernehmen. Solche Entscheide, die finanzielle Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) betreffen, können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 6 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VVzOHG; BR 549.100]). Folglich fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als materielle und formelle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die von der Beschwerdeführerin im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VRG und Art. 6 VVzOHG) ist demnach einzutreten. 2.Es ist unbestritten und zudem ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am _____ durch eine Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurde (SUVA-act. 172 S. 121). Sie ist folglich ein Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG, womit sie in den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes fällt. Das Opferhilfegesetz, welches in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1993 und damit nach dem infrage stehenden Unfallereignis in Kraft trat, wurde seit seiner Einführung bereits mehrfach revidiert (AS 2010 3267, 2009 1263, 2008 1607, 2006 3459, 2005 5685, 2002 2997, 1997 2952, 1992 2465). Es stellt sich daher die Frage, welche Fassung des Opferhilfegesetzes für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit massgebend ist. Das in Kraft stehende Opferhilfegesetz enthält hierzu in Art. 48 OHG eine übergangsrechtliche
9 - Regelung. Danach gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt wurden, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG (lit. a). Das vormalige Recht gilt überdies für Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht wurden (lit. b). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die streitigen Ansprüche nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, da die Beschwerdeführerin von der Opferhilfe weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung fordert und ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die beanspruchte bzw. in Anspruch zu nehmende anwaltliche Vertretung am 14./23. April 2015, mithin nach der letzten Revision des Opferhilfegesetzes (AS 2010 3267), eingereicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2014 vom 10. Dezember 2014 E.2). Nachfolgend ist demnach unter Zugrundelegung des in Kraft stehenden Opferhilfegesetzes zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 14./23. April 2015 in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgelehnt und sich geweigert hat, die begehrten Anwaltskosten für das IV- sowie SUVA-Verfahren zu übernehmen und eine Kostengutsprache für das Haftpflichtverfahren gegen die C._____ zu erteilen.
10 - Aktenstücke nicht greifbar gewesen. Auch die IV-Akten seien nicht vollständig vorhanden gewesen. Nach wie vor fehle jedenfalls das Gutachten von Dr. med. B._____. Die Beschwerdegegnerin habe folglich ihre Aktenführungspflicht verletzt, was sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken dürfe. Ausserdem habe sie sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Bei ihrer Beurteilung habe sie willkürlich auf isolierte und aus dem Zusammenhang gerissene sowie irrelevante ärztliche Berichte abgestellt. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Akten korrekt geführt zu haben. Die Beschwerdeführerin verkenne ferner die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese werde im Opferhilfeverfahren durch die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin begrenzt. Die Mitwirkungspflicht sei gerade im vorliegenden Fall von erheblicher Bedeutung, werde doch die Beschwerdeführerin seit 1994 von demselben Anwalt vertreten, der ihre Interessen auch im vorliegenden Verfahren wahre. Bei dieser Ausgangslage wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die rechtserheblichen Akten einzureichen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die sie als unverhältnismässig betrachte. Die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt folglich ausreichend ermittelt und den gefällten Entscheid hinreichend begründet. b)Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt der Betroffenen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
11 - den Entscheid zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E.3.4, 135 II 286 E.5.1, 134 I 140 E.5.3). Das Gegenstück zu diesem verfassungsrechtlichen Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden. Diesem Grundsatz zufolge hat eine Behörde alles in den Akten festzuhalten, was von ihr erhoben wurde und Grundlage des zu fällenden Entscheides bilden könnte (vgl. BGE 130 II 473 E.4.1, 129 I 85 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2010 E.3; WALDMANN/OESCHGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 N. 37). Diese zur Sache gehörenden Aktenstücke hat sie alsdann zu ordnen und in übersichtlicher Weise abzulegen. Die Anforderungen an die Verwaltung der Dossiers dürfen allerdings nicht überspannt werden. Kleinere Unzulänglichkeiten in der Aktenablage oder der Dossiersanschrift begründen noch keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung (BGE 138 V 218 E.8.2 f.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 38). Dieses Individualrecht ist jedoch jedenfalls verletzt, wenn die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten nicht (mehr) sichergestellt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). c)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die von ihr betreffend das Gesuch vom 14./23. April 2015 zusammengetragenen Akten in vier Aktendossiers mit der Bezeichnung "1. Verfahren OHB", "2. IV Verfahren", "3. SUVA Verfahren" und "4. Haftpflichtversicherung (C._____-Versicherungen)" abgelegt. Das erste Aktendossier (Verfahren OHB) enthält, chronologisch geordnet und nummeriert, das Gesuch vom 14./23. April 2015, weitere Schreiben der Beschwerdeführerin sowie von ihr eingereichte Unterlagen, die von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren erteilten Auskünfte und die von ihr getroffenen Anordnungen (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 1-47). In den drei übrigen Aktendossiers
12 - finden sich die Akten der IV-Stelle, der SUVA sowie der C._____ betreffend den Verkehrsunfall, welche der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Editionsgesuche hin (VI-act. 40, 41, 43) zugestellt wurden. Dabei reichte nur die C._____ die Akten in Papierform ein, während die IV-Stelle und die SUVA der Beschwerdegegnerin die Akten in Form einer auf einer CD-Rom gespeicherten PDF-Datei zukommen liessen. Um die Handhabung dieser Akten zu erleichtern, erstellte die Beschwerdegegnerin ein Aktenverzeichnis, in dem sie die von ihr gewählte Form der Aktenablage in vier separaten Aktendossiers kenntlich machte und die im ersten sowie vierten Aktendossier enthaltenen Akten einzeln aufführte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine geordnete sowie übersichtliche Aktenführung verletzt haben sollte, zumal die IV- und SUVA-Akten bereits mit einem Aktenverzeichnis eingereicht wurden. d)Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. aa)Deren Einwand, es fehle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ erweist sich insofern als aktenwidrig, als er sich auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Oktober 2010 beziehen sollte. Dieses ist auf der im Aktendossier "2. IV Verfahren" abgelegten CD-Rom als IV-act. 104 abgespeichert und kann mithilfe eines CD- Laufwerks auf einem Computer problemlos eingesehen werden. In dieser Form finden sich auch die restlichen, von der IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren edierten Akten, samt zugehörigem Aktenverzeichnis (nachfolgend als IV-act. bezeichnet), wie auch die eingeholten Akten der SUVA, einschliesslich des zugehörigen Aktenverzeichnisses (nachfolgend als SUVA-act. bezeichnet). Soweit die Beschwerdeführerin diese Art der Aktenablage als mangelhaft rügen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der
13 - Kanton Graubünden die Art und Weise, wie die Akten in opferhilferechtlichen Verfahren zu führen sind, nicht geregelt hat. Das Spektrum der zulässigen Aktenführung reicht unter diesen Umständen von der physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Diese Formen der Aktenführung sind solange zulässig, als sie sachgerecht erscheinen und die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleisten. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, ausser Stande gewesen zu sein, die elektronischen Akten der IV und der SUVA einzusehen und sich hierdurch einen Überblick über den erhobenen Sachverhalt zu verschaffen. Ein solches Parteivorbringen wäre denn auch höchst erstaunlich, hat doch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denselben Rechtsvertreter mit ihrer Interessenwahrung beauftragt, der sie seit 1994 in sämtlichen Verfahren vertritt, welche sie zur Durchsetzung der sich aus dem Verkehrsunfall ergebenden Ansprüche geführt hat. Sofern dieser nicht ohnehin im Besitze der betreffenden IV- und SUVA- Akten ist, findet er sich als langjähriger Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mühelos in den fraglichen Aktendossiers zurecht. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die von der Beschwerdegegnerin gewählte Form der Aktenführung das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hat. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund darauf verzichtet hat, die von der IV-Stelle und der SUVA edierten Akten, die knapp 400 Aktoren umfassen (IV-act. 1-193 und SUVA-act. 1-192), auszudrucken und in Papierform abzulegen, erscheint dies durchaus sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. bb)Demgegenüber mag es zutreffen (vgl. das von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittelverzeichnis [Beilage der Beschwerdeführerin {Bf-act.} 30], eingereicht mit dem Schreiben vom 28. April 2017), dass die Beschwerdegegnerin das Aktenverzeichnis im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren insofern ergänzte, als sie die Akten der
14 - C._____ nachträglich nummeriert ins Aktenverzeichnis aufnahm. Die Beschwerdeführerin bringt indessen nicht vor, ohne diese Vorkehr nicht in der Lage gewesen zu sein, sich einen Überblick über die entsprechenden Akten zu verschaffen, welche die Beschwerdegegnerin unstreitig bereits vorgängig chronologisch abgelegt und nummeriert hatte. Auch insoweit erweist sich demnach die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht als unbegründet. cc)Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin zuzustimmen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren edierten IV-Akten nicht vollständig gewesen sind (IV-act. 1-193). Dies ist auf einen Fehler der IV-Stelle zurückzuführen, die der Beschwerdegegnerin lediglich die in elektronischer Form vorhandenen Akten zustellte. Dadurch erhielt die Beschwerdegegnerin die damals nur in Papierform existierenden Akten der IV-Stelle betreffend den Zeitraum von 1999 bis anfangs 2003 (nachfolgend als IV-alt-act. bezeichnet), einschliesslich der eingeholten SUVA-Akten, nicht. Dieses Versäumnis betrifft jedoch nicht die Aktenführungspflicht, sondern die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Daraus kann die Beschwerdeführerin betreffend die behauptete Verletzung der Aktenführungspflicht deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Aktenführung anderweitig mangelhaft wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht erkennbar. Die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht ist demnach unbegründet. e)Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin allerdings insofern verletzt, als sie versehentlich nur einen Teil der IV-Akten einholte (vgl. Sachverhalt Ziff. 10). Die Instruktionsrichterin hat die fehlenden IV-Akten in Papierform bei der IV- Stelle (IV-alt-act. 1-34) einverlangt und am 23. Mai 2017 (Beschwerdegegnerin) bzw. am 1. Juni 2017 (Beschwerdeführerin) den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt. Die im vorinstanzlichen Verfahren
15 - unterlassene Beweiserhebung wurde somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt, was eine Prüfung der massgeblichen Sach- und Rechtsfrage grundsätzlich im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Dadurch wurde diese leichte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist es sich unter diesen Umständen als zulässig, ausnahmsweise auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verzichten (BGE 137 I 195 E.2.3.1, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1175). Ob der festgestellten leichten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Verlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist, wird im Falle des Unterliegens der Beschwerdeführerin im Kostenpunkt zu entscheiden sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E.2.3, 6B_1/2010 vom 25. März 2015 E.4). f)Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf 19 Seiten dargelegt hat, weshalb sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14./23. April 2015 abgelehnt hat. Den fraglichen Ausführungen können die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und welche zu ihrem abschlägigen Entscheid geführt haben, entnommen werden. Dass sie sich dabei nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt und jeden einzelnen Einwand ausdrücklich abgehandelt hat, schadet nicht, darf die Beschwerdegegnerin ihre Begründung doch auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 E.3.2.4, 133 III 439 E.3.3, 130 II 530 E.4.3). Nicht die Begründung, sondern die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Entscheids betrifft schliesslich die Frage, ob die Begründung korrekt ist und auf einer zutreffenden
16 - Beweiswürdigung beruht. Selbst wenn die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin zutreffen und sich die Überlegungen der Beschwerdegegnerin als falsch erweisen sollten, ändert dies nichts daran, dass die angefochtene Verfügung hinreichend begründet wurde. Die Beschwerdegegnerin ist der ihr gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV obliegende Begründungspflicht folglich nachgekommen. Offenkundig wurde die Beschwerdeführerin durch die fragliche Begründung denn auch in die Lage versetzt, Inhalt sowie Tragweite des angefochtenen Entscheides zu erkennen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Weitere Verfahrensfehler hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid leidet somit an keinem Verfahrensfehler, der durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden wäre. 4.Hinsichtlich des gerichtlichen Beweisverfahrens bleibt anzumerken, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeholten IV-Akten (IV-alt- act.) wie auch die von den Verfahrensparteien mit den Rechtsschriften eingereichten Unterlagen (Bf-act. 1-30, Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1-12) als Beweismittel zugelassen werden. Mit diesen und den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweisen ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Von weiteren Beweisvorkehren sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Akten zu ergänzen bzw. weitere Beweise zu erheben, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229 E.5.4.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3), soweit ihm durch die erfolgte Vervollständigung der IV-Akten nicht entsprochen wurde.
17 - Angehörigen sofort Hilfe für die dringenden Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen worden sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). Die längerfristige Hilfe und die Soforthilfe unterliegen nicht der Verwirkung von Art. 25 OHG und können auch Jahre nach der Straftat beansprucht werden (WYSSMANN/RUTSCHI, in: STEIGER-SACKMANN/ MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 38.61 und 38.87; STEIN, in: GOMM/STEIN/ZEHNTER [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 3 N. 30). b)Die Beschwerdeführerin erlitt am _____ bei einem Verkehrsunfall Verletzungen am rechten Fuss, die ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigten. Um die sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber den zuständigen (Sozial)Versicherungen zu wahren, zog die Beschwerdeführerin im Jahr 1994 Rechtsanwalt Dr. iur. Acocella bei, der sie fortan in diesen Verfahren vertrat. Mit Gesuch vom 14./23. April 2015 ersuchte sie die Beschwerdegegnerin erstmals, Anwaltskosten für das IV- und SUVA-Verfahren zu übernehmen und ihr eine Kostengutsprache für
18 - das gegen die C._____ einzuleitende Klageverfahren zu erteilen (VI- act. 1). Dieses Gesuch präzisierte und bekräftigte die Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 23. April 2015 (VI-act. 2) und 18. Dezember 2015 (VI-act. 31), wobei sie den bereits entstandenen Aufwand mit Leistungsblättern konkretisierte (VI-act. 3, 4, 36 und 39). Den fraglichen Unterlagen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin beantragt, die Opferhilfe habe die Kosten für die anwaltliche Vertretung ab dem 18. September 2012 im IV- sowie SUVA-Verfahren zu übernehmen und für die bereits entstandenen sowie zukünftig zu erwartenden Anwaltskosten im gegen die C._____ einzuleitenden Klageverfahren aufzukommen. c)Die Übernahme von Kosten für die anwaltliche Vertretung gilt nach der Konzeption des derzeitigen Opferhilfegesetzes als Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung; OHV; SR 312.51]; Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] S. 21), der als solcher nicht unter Art. 25 OHG fällt und auch viele Jahre nach der Straftat beansprucht werden kann, falls die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darin sind sich die Verfahrensparteien einig Ebenso ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die von Unfall-, Invaliden- und Ergänzungsleistungen lebende Beschwerdeführerin Kostenbeiträge gemäss Art. 16 lit. a OHG beanspruchen kann (vgl. dazu WYSSMANN/RUTSCHI, a.a.O., Rz. 38.59 f.; vgl. Bf-act. 13-25). Demzufolge stehen der Beschwerdeführerin die begehrten Leistungen zu, wenn die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 OHG erfüllt sind. d)Dieser Bestimmung zufolge umfassen die Leistungen der Opferhilfe insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als
19 - Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Um die Leistungen der Opferhilfe beanspruchen zu können, bedarf es folglich zunächst eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Straftat und der beantragten Unterstützung. Anwaltskosten, wie die im Streit liegenden, hat die Opferhilfe daher nur zu vergüten, wenn sie entstanden sind durch die Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Ansprüchen, die sich aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat ergeben. Zu denken ist dabei primär an Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Täter sowie an (sozial-)versicherungsrechtliche Ansprüche, die aufgrund des durch die Straftat erlittenen Gesundheitsschadens geschuldet sind (ZEHNTNER, in: GOMM/ZEHNTER [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 N. 31; STEIN, a.a.O., Art. 3 N. 22). Anwaltskosten zur Durchsetzung solcher Ansprüche übernimmt die Opferhilfe allerdings nur, wenn eine anwaltliche Unterstützung in diesen Verfahren geeignet, notwendig und angemessen ist. Die vom Bundesgericht unter dem alten Opferhilfegesetz diesbezüglich entwickelte Praxis gilt auch unter der Herrschaft des neuen Opferhilfegesetzes weiterhin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E.2.3, 1C_32/2014 vom 6.Oktober 2014 E.2.3 f., 1B_114/2010 vom 28. Juni 2010 E.3.1; AEMISEGGER/SCHRODER, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: EHRENZELLER/GUY- ECABERT/KUHN [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, 2009, S. 25). Danach ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei sind etwa der Grad der Beeinträchtigung oder die Sprachkenntnisse des Opfers, die Möglichkeit des Opfers, die Folgen der Straftat selbst oder mithilfe der Opferberatungsstelle zu bewältigen, sowie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls einzubeziehen (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 3 N. 61). Massgebend sind auch die Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens. Die Opferhilfe ist mit anderen Worten nicht gehalten, aussichtlose Verfahren zu finanzieren. Ob die Opferhilfe bei
20 - Bedürftigen im Bereich der juristischen Unterstützung weitergeht als die unentgeltliche Rechtspflege, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis anhin nicht entschieden. Die Lehre scheint diese Frage zu bejahen (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 3 N. 38 mit Hinweisen), während die Praxis zur Zurückhaltung mahnt und sich bei der Beurteilung der zu finanzierenden juristischen Hilfe an die Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege anlehnt (vgl. etwa Richtlinien zur Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Opferhilfe des Kantons Luzern, August 2013, S. 3 [Bg-act. 2]; Merkblatt zur Übernahme von Anwaltskosten, Kanton Zürich, S. 2 [Bg- act. 1]). e)Im vorliegenden Fall steht die begehrte Kostenübernahme (grundsätzlich) im Zusammenhang mit Ansprüchen, die sich aus dem Verkehrsunfall als opferhilferechtlich massgebliche Straftat ergeben. Fraglich ist dagegen, ob anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche geeignet, notwendig und angemessen war bzw. ist. Dieser Frage wird nachfolgend zunächst für das IV-Verfahren (nachfolgende Erwägungen 6-7), alsdann für das SUVA-Verfahren nachgegangen (nachfolgende Erwägung 8). Schliesslich wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin im gegen die C._____ einzuleitenden Klageverfahren der juristischen Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG bedarf (nachfolgende Erwägungen 9-12) und Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren hat (nachfolgende Erwägung 13).
21 - habe und diese aus psychischer Sicht mittelfristig voll arbeitsfähig sei. Durch entsprechende Bemühungen des unterzeichnenden Rechtsvertreters habe die IV-Stelle dazu bewegt werden können, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Diesem zufolge sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeits- und erwerbsunfähig. Folgerichtig habe die IV-Stelle in der Mitteilung vom 23. Juni 2014 festgestellt, die massgeblichen Verhältnisse hätten sich seit der Rentenzusprache nicht verändert, weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze IV-Rente zustünde. Die im Rahmen dieses Verfahrens angefallenen Anwaltskosten habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu erstatten. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die IV-Stelle die Einstellung der IV-Renten damals ernsthaft in Betracht gezogen und diese Folge nur durch die Intervention des unterzeichnenden Rechtsvertreters habe abgewendet werden können. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache entgegen, Leistungen im Rahmen einer sozialen Begleitung durch den Anwalt würden durch die Opferhilfe nicht übernommen. In IV-Verfahren sei die Notwendigkeit für das Einschreiten eines Anwalts erst bei einem negativen Vorbescheid zu bejahen. Vorher lägen keine juristischen Schwierigkeiten vor, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin im IV- Verfahren daher keiner juristischen Hilfe bedurft, weshalb die Opferhilfe für die in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten nicht aufzukommen habe. Im Beschwerdeverfahren gegen die IV-Verfügung sei sodann lediglich die nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege angefochten worden. Dieses Beschwerdeverfahren stünde in keinem direkten Zusammenhang zu den Folgen des Unfalls, weshalb die Opferhilfe für die hierdurch verursachten Anwaltskosten nicht aufzukommen habe.
22 -
24 - -die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F 68.0), -eine Agoraphobie (ICD-10: F 40.0), -Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F 13.25), -den Missbrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (nicht psychotroper Analgetika, ICD-10: F 55.2), -Status nach einzelnen epileptischen Ereignissen, -Verdacht auf Analgetika-induzierte Cephalgien, -Status nach Verkehrsunfall mit vor allem OSG-Trümmerfraktur rechtsseitig mit Flake-Fraktur der rechten Trochlea Tali lateralis, fragliche Fraktur des Ligamentum fibulotalare anterius rechts, Status nach Flake-Entfernung und Pridie Bohrungen rechts Trochlea Tali, Status nach arthroskopischer Osteophytenabtragung (11/1999), -Status nach prolongierter depressiver Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung ohne Residuum (IV-act. 119 S. 20). Grundsätzlich begründe eine "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen" keine anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit, da sich diese psychiatrische Störung unter zumutbarer, adäquater Behandlung ausreichend zurückbilde. Im Umkehrschluss hiesse dies aber, dass vorerst eine (grundsätzlich unter Behandlung rückbildungsfähige) Minderung der Arbeitsfähigkeit vorläge (IV-act. 119 S. 25). Der Umfang dieser Arbeitsunfähigkeit sei sehr schwer zu quantifizieren und werde vorderhand als 80%ige Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt, d.h. Tätigkeiten von wirtschaftlich relevanter Wertschöpfung seien gegenwärtig nicht möglich, sehr wohl aber die Voraussetzung für den Beginn von beruflichen Massnahmen. Im weiteren Verlauf sei eine schrittweise Steigerung anfangs der Präsenzzeit zumutbar, dann mit zunehmenden Leistungsanforderungen. Insgesamt sei eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit innert eines halben Jahres zu erwarten. Danach sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zumindest aber sei mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In den letzten Jahren habe sich die psychische Verfassung der Versicherten folglich wesentlich verbessert (IV-act. 119 S. 28).
25 - d)In der Folge holte die IV-Stelle Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein (IV-act. 166 S. 9) und ordnete am 14. Februar 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie) der Beschwerdeführerin durch die BEGAZ GmbH an (IV-act. 150, 151, 152). Die BEGAZ- Gutachter diagnostizierten im Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) folgendes: Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -eine Panikstörung, -eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung, -eine abhängige Persönlichkeitsstörung, -einen Status nach Tranquilizer-Abhängigkeit (gegenwärtig weitgehend abstinent, noch regelmässiger Zolpidemgebrauch), -einen Status nach Flakefraktur trochlea tali OSG rechts am
27 - zugesprochenen Invalidenrente ernsthaft ins Auge fasste. Dabei klärte sie den rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative ab (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und stellte ihre Untersuchungen erst ein, als die Akten vollständig waren und sie in der Lage war, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden, ob die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 5. Oktober 2001 eine rechtserhebliche Veränderung erfahren hat. Hierbei ging sie korrekt vor und informierte die Beschwerdeführerin jeweils frühzeitig über die weiteren Verfahrensschritte. Aus rechtlicher Sicht bot der Fall im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten. Dagegen war der medizinische Sachverhalt komplex. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin zugesprochene IV-Rente bereits im 2006 erstmals amtlich revidierte und die Beschwerdeführerin die SUVA im 1995, 1999, 2002 und 2005 ersuchte, die zugesprochenen Versicherungsleistungen, insbesondere die UV-Rente, einer Überprüfung zu unterziehen und zu erhöhen (vgl. Sachverhalt Ziff. 2b). Im Rahmen dieser Revisionsverfahren und den ihnen vorangegangenen Rentenzusprachen war die Beschwerdeführerin orthopädisch durch Dr. med. F._____ (Gutachten vom 16. Mai 1994 [SUVA-act. 172 S. 47 f.]) sowie die Universitätsklinik Balgrist (Gutachten vom 30. Juli 1996) und psychiatrisch durch Dr. med. B._____ begutachtet (Gutachten vom 5. Juli 2001) und zumindest fünf Mal ausführlich kreisärztlich untersucht worden (vgl. BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 [IV-act. 163 S. 7 ff.]). Dr. med. B._____ hielt denn auch im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 fest, die Beschwerdeführerin wirke routiniert im Umgang mit dem ärztlichen Untersucher (IV-act. 104 S. 2). Die Beschwerdeführerin wusste folglich wie ein Revisionsverfahren, insbesondere die medizinische Begutachtung, abläuft und war in der Lage, korrekt und adäquat zu handeln. Sie hätte ausserdem die Möglichkeit gehabt, auf die unentgeltliche Hilfe von Verbandsvertretern, Fürsorgern oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen,
28 - insbesondere die Beratung der Beschwerdegegnerin, zurückzugreifen, um sich beraten und im IV-Verfahren vertreten zu lassen. Unter den gegebenen Umständen bestand daher keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zumal die IV-Stelle keinen negativen Vorbescheid erliess. f)Dieser Eindruck bestätigt sich, wenn berücksichtigt wird, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im interessierenden IV-Verfahren unternahm und bewirkte. So reichte dieser zunächst mit Schreiben vom
29 - zur Plausibilisierung und Begründung der gutachterlichen Feststellungen notwendig, da zwischen Unfallfolgen und unfallfremden Beschwerden bereits aufgrund der Aktenlage enge Zusammenhänge bestünden. In der Folge formulierte er 13 Zusatzfragen, welche von den Gutachtern einzeln und im polydisziplinären Konsens zu beantworten seien. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter (IV- act. 159 S. 1-3). Diesen Anträgen gab die IV-Stelle insofern statt, als sie die Zusatzfragen an die BEGAZ-Gutachter weiterleitete. Dagegen lehnte sie eine neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin ab, weil die in der Memory Clinic festgestellten, neurokognitiven Defizite und Befunde im Rahmen der neurologischen sowie psychiatrischen Teilbegutachtung eingehend gewürdigt werden könnten (IV-act. 166 S. 10). Die BEGAZ-Gutachter erachteten eine neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der ihnen gestellten Fragen ebenfalls nicht als erforderlich. Im Übrigen beantworteten sie ausschliesslich die Fragen der IV-Stelle. Zu den Zusatzfragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten Beweisvorkehren wurden somit im Ergebnis allesamt abgelehnt. Bereits mit Schreiben vom 7. März 2014 hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann auf die Erhebung von Einwänden gegenüber den BEGAZ-Gutachtern verzichtet (IV-act. 162). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat deren Rechtsvertreter das Beweisverfahren folglich in keiner Weise beeinflusst. Alle Beweisvorkehren hat die IV-Stelle ohne dessen Intervention von Amtes wegen vorgenommen. Wenngleich einzuräumen ist, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht ex post, sondern im Zeitpunkt der vorgenommenen Handlungen, allenfalls bei der Mandatsübernahme zu beurteilen ist, bildet dies doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im
30 - interessierenden IV-Revisionsverfahren nicht notwendig war. Ob dies – wie die Beschwerdeführerin in Anlehnung an die entsprechende Praxis im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege annimmt – für alle Verfahren gilt, in denen die IV-Stelle die Ablehnung der begehrten Leistungen in einem negativen Vorbescheid in Aussicht stellt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat es folglich zu Recht abgelehnt, die im fraglichen IV-Revisionsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. g)Dies gilt selbstredend auch für den Aufwand der durch die Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im IV- Revisionsverfahren und die Anfechtung der diesbezüglich ergangenen Verfügung entstanden ist. Diesen Aufwand zu entschädigen wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn die anwaltliche Vertretung im interessierenden IV-Revisionsverfahren notwendig gewesen wäre. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, so hat die Opferhilfe selbstverständlich auch nicht für die Anwaltskosten eines hiermit verbundenen Nebenverfahrens aufzukommen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen die verweigerte Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im IV- Revisionsverfahren richtet, das in der Hauptsache mit Mitteilung vom
31 - Gutachten vom 4. Juni 2014 zu den organischen Unfallfolgen offensichtlich nichts ausgeführt wird, was eine Neubeurteilung der zugesprochenen Unfallversicherungsleistungen bedingen würde. Streitig ist einzig, ob der Beizug eines Anwalts notwendig gewesen ist, um zu prüfen, ob die neue diagnostische Einordnung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin durch die BEGAZ-Gutachter zu einer neuen Beurteilung des Kausalzusammenhangs führt, die es ermöglicht, auf die ergangenen Entscheide zurückzukommen und der Beschwerdeführerin höhere Versicherungsleistungen zuzusprechen. b)Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch nicht unfallbedingte Gründe beeinträchtigt, stünde in klarem Widerspruch zum umfassenden und schlüssigen BEGAZ-Gutachten. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass im BEGAZ-Gutachten die Unfallkausalität nicht thematisiert werde. Es sei die Pflicht und Aufgabe eines Rechtsanwalts zu prüfen, ob materiell die Unfallkausalität angesprochen worden sei. Diese Frage sei umso mehr zu prüfen gewesen, als ein eventuelles prozessuales Revisionsgesuch ab Kenntniszeitpunkt fristgebunden sei, weshalb das Unterlassen einer solchen Prüfung nicht zu verantworten gewesen wäre. Im Einzelnen sei notwendig gewesen abzuklären, ob aufgrund des erstmals gutachterlich fundiert festgestellten medizinischen Sachverhalts bezüglich der diversen Diagnosen und des Kausalzusammenhangs die Voraussetzungen einer prozessualen Revision der im SUVA-Verfahren ergangenen Gerichtsentscheide (und betreffend des Rückfalls auch Verwaltungsentscheide) gegeben seien. Insbesondere sei zu prüfen gewesen, ob die Befunde und Schlussfolgerungen der BEGAZ-Gutachter wirklich neue Tatsachen enthielten, die einen prozessualen Revisionsgrund begründeten oder der SUVA als Rückfall zu melden seien. Nach dem Studium der
32 - entsprechenden Unterlagen habe sich eine Eingabe an die SUVA als nicht erforderlich erwiesen, weil aufgrund der Abklärungen sowie Besprechungen des Unterzeichnenden mit der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Revision oder Rückfallmeldung als nicht im erforderlichen Mass gegeben erachtet worden seien. c)Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Beschwerdeführerin sei in diesem Verfahren nicht auf anwaltliche Hilfe angewiesen gewesen. Die SUVA habe es in der Vergangenheit mehrfach abgelehnt, auf die ergangenen Verfügungen zurückzukommen. Die diesbezügliche Begründung der SUVA (psychiatrische Beurteilung vom
33 - Beschwerden und dem Unfallereignis. Deshalb habe die SUVA für die hierauf fussende Erwerbsunfähigkeit nicht aufzukommen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 24. Februar 1994 ab (SUVA-act. 173 S. 36 ff.), was vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil VGE 346/97 vom 21. August 1997 (SUVA-act. 173 S. 16 ff.) und vom Bundesgericht mit Urteil U 265/97 vom 17. April 1998 (SUVA-act. 173 S. 11 ff.) bestätigt wurde. Diese rechtskräftige Verneinung der adäquaten Kausalität führt rechtsprechungsgemäss zur Ablehnung sämtlicher aktueller und zukünftiger Leistungsbegehren auf der Grundlage der beurteilten psychischen Beschwerden. Ein Rückkommen auf die – wie hier – höchstrichterlich verneinte Adäquanzfrage ist lediglich unter dem Titel der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder mittels prozessualer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 198/04 vom 29. März 2005 E.2 und 3). e)Dabei ist zu beachten, dass die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs eine Rechtsfrage darstellt, die von den rechtsanwendenden Behörden ohne Beizug medizinischer Sachverständiger zu beantworten ist. Die Prüfung der Adäquanz bedingt aber jedenfalls bei mittelschweren Unfällen, wie dem vorliegend infrage stehenden, bei denen sich die Frage der Adäquanz nicht allein aufgrund des Unfallereignisses schlüssig beantworten lässt, gewisse tatsächliche Grundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.9; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 58). Deshalb kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein medizinisches Gutachten neue Tatsachen enthält, die für die Beurteilung der in der Unfallversicherung massgeblichen besonderen Adäquanzkriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art
34 - der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsmässige Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit [BGE 115 V 133 E.6c; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 69]) von Bedeutung sein können. In der Praxis sind solche Fälle indessen selten. Bereits aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass die Ausführungen der Fachärzte im BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 (SUVA-act. 133, IV-act. 163) es erlauben, hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs auf die ergangenen Entscheide mittels prozessualer oder materieller Revision zurückzukommen und der Beschwerdeführerin höhere Versicherungsleistungen zuzusprechen. f)Die hierfür gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht gegeben. Zum einen hätte sich die Beschwerdeführerin schon früher einer polydisziplinären Begutachtung – wie jener bei der BEGAZ – unterziehen können, womit sie in der Lage gewesen wäre, die hiermit unter Beweis gestellten Tatsachen bereits im zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs führenden Verfahren einzubringen. Zum anderen enthält das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 offenkundig keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, welche für die Beurteilung der Adäquanz massgeblich wären und den der bisherigen Adäquanzbeurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt als objektiv falsch ausweisen würde. Dies gilt umso mehr, als bei der infrage stehenden Adäquanzbeurteilung die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (BGE 143 V 109 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E.4.6, 8C_533/2008 vom 26. November 2008 E.5.1). Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine einzige Stelle im BEGAZ-
35 - Gutachten vom 4. Juni 2014 benannt, die auch nur eine Neubeurteilung des für die Adäquanzbeurteilung massgeblichen Sachverhalts beinhalten würde. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, gehalten gewesen zu sein, auf der Grundlage des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 den natürlichen Kausalzusammenhang neu zu prüfen, kann ihr nicht gefolgt werden. In sämtlichen Unfallversicherungsverfahren betreffend den Verkehrsunfall blieb stets dahingestellt, ob die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Selbst wenn ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang aufgrund des BEGAZ- Gutachtens vom 4. Juni 2014 nunmehr erstellt wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht als Unfallfolgen anzusehen wären, womit die SUVA hierfür nicht leistungspflichtig ist (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1). Unter dem Blickwinkel des natürlichen Kausalzusammenhangs bestand folglich von vornherein keine Notwendigkeit, das BEGAZ-Gutachten vom
36 - bejahen wäre. Mit dieser Frage haben sich die BEGAZ-Gutachter nicht befasst. Ohnehin ist fraglich, ob Veränderungen, die mehr als 20 Jahre nach dem Unfallereignis auftreten, überhaupt in die Adäquanzbeurteilung einfliessen können. Denkbar wäre dies angesichts der infrage stehenden Adäquanzkriterien einzig in Bezug auf eine Veränderung der gesundheitlichen Verfassung. Ob eine diesbezügliche Veränderung des Sachverhalts eine Neubewertung der Adäquanz bedingen könnte, kann im vorliegenden Fall indessen dahingestellt bleiben, da die BEGAZ- Gutachter eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem Jahr 2000 verneint und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu diesem Zeitpunkt als im Wesentlichen unverändert qualifiziert haben. Selbst die Beschwerdeführerin macht für den interessierenden Zeitraum keine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung geltend. So bezeichnete sie selbst im IV-Fragebogen vom 18. Mai 2011 ihren Gesundheitszustand im Vergleich zum letzten Revisionsverfahren im Jahr 2006 als unverändert und wies lediglich auf die Mithilfe ihrer Freundin hin (IV-act. 98). Bei dieser Sachlage kann das Vorliegen eines materiellen Revisionsgrundes ohne weiteres verneint werden, ohne abklären zu müssen, ob und inwiefern eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung eine Neubewertung des der Adäquanzbeurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts überhaupt erlaubt hätte. h)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war somit offenkundig, dass die Ausführungen der BEGAZ-Gutachter weder eine Grundlage für eine formelle noch materielle Revision der ergangenen SUVA- Rentenentscheide boten. Um zu diesem Schluss zu kommen, war der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das SUVA-Verfahren demnach zu Recht verneint und das Gesuch um Entschädigung der hierdurch verursachten Anwaltskosten folgerichtig abgelehnt. In dieser
37 - Beziehung erweist sich die vorliegende Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
38 - und Rechtsprechung nicht anerkannt und weder medizinisch noch rechtlich haltbar. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung mit dem BEGAZ-Gutachten, welches einen Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den psychischen Beschwerden herstelle, nicht auseinandergesetzt. Stattdessen habe sie willkürlich auf einzelne medizinische Aussagen abgestellt, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung seien und die Beurteilung im BEGAZ-Gutachten in keiner Weise erschüttern würden. Die Beschwerdegegnerin gehe diesbezüglich von einem überspannten Begriff der Aussichtslosigkeit aus. Zum adäquaten Kausalzusammenhang habe sie sich nicht geäussert. Jedoch sei klar, dass ein solcher bestünde und auch nicht durch allfällige Prädispositionen unterbrochen werde. Eine Klage gegen die C._____ als zuständige Haftpflichtversicherung erwiese sich somit als erfolgsversprechend. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin ebenfalls die anwaltlichen Bemühungen im Hinblick auf die Erzielung einer Einigung mit der C._____ zu entschädigen sowie jene im Zusammenhang mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens gegen die C._____. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, ihre Entscheidung nicht ausschliesslich auf einzelne ärztliche Beurteilungen abgestützt zu haben. Die Prozesschancen seien gestützt auf die gesamten Akten beurteilt und als verschwindend gering eingestuft worden. Im Übrigen gelte es als allgemein bekannt, dass infolge Zeitablaufs Tatsachen immer schwieriger zu beurteilen seien. 24 Jahre nach dem Unfall ohne eindeutige Beweise eine Klage einzureichen, dadurch auch die bereits erhaltenen Leistungen im Betrag von Fr. 110'000.-- infrage zu stellen und eine Rückzahlung zu riskieren, könne nicht als angemessene und geeignete Hilfe für das Opfer betrachtet werden. In der Opferhilfe müsse das angestrebte Ziel durch die Massnahmen erreichbar sein, ansonsten diese nutzlos und unangemessen wären, womit kein Anspruch auf Erbringung der
39 - begehrten Leistung bestünde. Werde eine Klage als aussichtslos erachtet, könne dadurch auch kein Ziel erreicht werden. Nach Überprüfung der gesamten Akten sei die Beschwerdegegnerin zur Überzeugung gelangt, dass eine Kostengutsprache für das Haftpflichtverfahren gemäss Art. 13 und 14 OHG nicht erteilt werden könne, weil sowohl der Schaden als auch die Kausalität nicht erwiesen seien.
44 - nicht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zuständige Zivilrichter in Würdigung der massgeblichen Sachumstände zu diesem Ergebnis gelangt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen klagbaren Unterhaltsanspruch und (nennenswertes) Vermögen verfügt hat. Als Gesunde wäre sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts demnach auf ein Erwerbseinkommen angewiesen gewesen. Sie wäre folglich nicht nur von der zuständigen Arbeitslosenkasse, sondern auch der verantwortlichen Sozialhilfebehörde dazu angehalten worden, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Im Widerhandlungsfall hätte sie empfindliche Kürzungen in Kauf nehmen müssen, zumal sie sich als junge Erwachsene ohne Betreuungspflichten intensiv um eine neue Arbeitsstelle hätte bemühen müssen. In der Praxis wird in solchen Konstellationen daher in der Regel von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausgegangen (vgl. dazu BGE 141 III 241 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E.4.1, 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E.1.3; LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N. 600). Folglich dürfte die Beschwerdeführerin in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ wohl mit hinreichender Gewissheit nachweisen können, dass sie ohne das haftungsbegründende Ereignis wieder eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (mutmasslich 20. August 2036) einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall nur wenige Arbeitsversuche unternahm, ändert daran nichts, da sie damals bereits davon überzeugt war, aufgrund der erlittenen Unfallfolgen vollständig arbeitsunfähig zu sein. Es erscheint daher durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin der Beweis gelingt, im Gesundheitsfall von 1993 bis voraussichtlich August 2036 vollzeitlich erwerbstätig gewesen zu sein. Jedenfalls erscheint die gegenteilige Annahme nicht wahrscheinlicher. Mit der Begründung, der Beweis der Wiederaufnahme und Fortführung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erscheine unter den
45 - gegebenen Umständen nahezu ausgeschlossen, kann die begehrte Kostengutsprache demnach nicht verweigert werden. c)Welche Einkünfte die Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige im Gesundheitsfall erzielt hätte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, wobei zukünftige Lohnerhöhungen oder –reduktionen zu berücksichtigen sind. Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen der Richter auf eine Lohnerhöhung schliessen kann. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme einer solchen Entwicklung Zurückhaltung geboten (BGE 129 III 135 E.3.2; BREHM, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, Band VI, 1. Abt.
46 - die H._____ Gruppe, abrufbar unter www.H..ch > Stellen > die Arbeitgeberin H. > Gesamtarbeitsvertrag > H._____ Landes- Gesamtarbeitsvertrag, besucht am 1. Juni 2017). Diese Annahme wäre freilich anzupassen, wenn längere Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin, wie der derzeit offenbar seit Mitte 2016 in Italien, nachgewiesen sind. Für die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende approximative Erwerbsausfallberechnung ist der einfachheithalber indessen von monatlichen Nettoeinkünften von mindestens Fr. 2'240.-- (90 % von Fr. 2'492.--) bis ungefähr Fr. 3'500.-- (90 % von Fr. 3'800.--) auszugehen, welche die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 1993 bis mutmasslich August 2036 voraussichtlich als vollzeitliche Kassiererin erzielt hätte. d)Dieses Valideneinkommen entspricht jedoch nur dem von der C._____ zu ersetzenden Erwerbsausfallsschaden, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der durch das haftungsbegründende Ereignis erlittenen Verletzungen bei Ausschöpfung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit kein Erwerbseinkommen mehr erzielen kann (LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N. 573). Um beurteilen zu können, wie es sich diesbezüglich verhält, ist zunächst der medizinisch-theoretische Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen. Dabei sind nur jene gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die auf das haftungsbegründende Ereignis zurückzuführen sind, d.h. in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall stehen (BGE 132 III 715 E.2.2; 129 V 177 E.3.1; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N. 15 f.). Auf der Grundlage des auf diese Weise ermittelten Gesundheitsschadens ist alsdann die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu bestimmen, die es erlaubt, zu beurteilen, welches Invalideneinkommen die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit noch erzielen könnte. Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung freilich
47 - nur zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 30 % beträgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.324/2005 vom 5. Januar 2006 E.3.2; 4A_99/2008 vom
48 - BEGAZ-Gutachter als unzutreffend, welche die Beschwerdeführerin im Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) aufgrund einer Panikstörung, einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung, einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, einem Status nach Tranquilizer-Abhängigkeit, einem Status nach Flakefraktur trochlea tali OSG rechts sowie einer Osteophytenabtragung bei sekundärer Arthrose als vollständig arbeitsunfähig einstuften (vgl. vorstehende Erwägung 6d). Die fraglichen Gutachten sind in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach den dort geltenden Standards eingeholt werden. Ihnen wird in einem allfälligen gegen die C._____ geführten Haftpflichtprozess voller Beweiswert zugemessen werden, wenn die Gutachter darin zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, gegen deren Zuverlässigkeit keine konkreten Indizien sprechen (BGE 140 III 24 E.3.3.1.3). Dies dürfte im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 zutreffen, womit reelle Chancen bestehen, dass der Beschwerdeführerin der Beweis gelingt, zumindest seit der Exploration durch Dr. med. B._____ im 2001 (Gutachten vom 5. Juli 2001) vollständig arbeitsunfähig zu sein. Fraglich ist, ob und inwiefern der dieser Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zugrunde liegende psychische Gesundheitsschaden und die darüber hinausgehend bestehenden körperlichen Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall als haftungsbegründendes Ereignis stehen. f)Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Verkehrsunfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele, er mithin eine unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Gesundheitsschaden darstellt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 132 III 715 ff., 128 III 180 E.2d,
49 - 125 IV 195 E.2b). Für den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen zu den eingetretenen Folgen geführt hat; es muss nicht deren alleinige oder unmittelbare Ursache sein (BGE 125 IV 195 E.2.b, 96 II 392 E.1). Die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang trägt die klägerische Partei. Es gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 III 241 E.3.1, 130 III 321 E.3.3, 128 III 271 E.2b/aa). aa)Der Beweis der natürlichen Kausalität dürfte der Beschwerdeführerin aufgrund der in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren getätigten medizinischen Abklärungen hinsichtlich ihrer Fussbeschwerden gelingen (vgl. Gutachten von Dr. med. F._____ vom 16. Mai 1994 [SUVA-act. 173 S. 48 ff.], orthopädisches Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom
50 - 2000 eine unfallbedingte Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit von 10 % bis 30 % (6 Stunden : 8.5 Stunden) im Raum, die sich in Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen lässt. Davon gehen denn auch die Verfah- rensparteien aus. bb)Unterschiedlich beurteilen sie demgegenüber die Frage, ob die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in natürlichem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall stehen. Die SUVA konnte diese Frage offenlassen, da sie ihre Leistungspflicht infolge Fehlens des adäquaten Kausalzusammenhangs verneinen konnte (vgl. vorstehende Erwägung 8). Die Invalidenversicherung ist im Hinblick auf die Ursachen, welche zu einem Gesundheitsschaden geführt haben, als finale Versicherung ausgestaltet. Sie hat für die Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen daher ungeachtet ihrer Ursache aufzukommen (SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 13 N. 13). Deshalb befassen sich die von der IV-Stelle betreffend die Beschwerdeführerin eingeholten medizinischen Gutachten und die sonstigen von ihr veranlassten medizinischen Abklärungen nicht mit der Unfallkausalität. Die hinzugezogenen Mediziner beschreiben jedoch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Entwicklung im Laufe der Zeit, d.h. erheben mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und stellen gestützt darauf eine Diagnose. Auf dieser Grundlage schätzen sie daraufhin den Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. In diesen Ausführungen äussern sie sich auch zur Ursache des von ihnen festgestellten psychischen Gesundheitsschadens, was Rückschlüsse auf die Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zulässt. Die aus haftpflichtrechtlicher Sicht interessierende Arbeits(un)fähigkeit der
51 - Beschwerdeführerin kann auf dieser Grundlage indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Davon geht denn auch die Beschwerdeführerin aus. Sie ist jedoch der Meinung, das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) biete ausreichend Anhaltspunkte, um in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ ein gerichtliches Gutachten zu erwirken, dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis untersuche sowie den Grad der hierdurch bedingten Arbeitsfähigkeit festlege. cc)In der Tat diagnostizierten die BEGAZ-Gutachter als psychische Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine Panikstörung, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung sowie einen Status nach Tranquilizer-Abhängigkeit (gegenwärtig weitgehend abstinent, noch regelmässiger Zolpidemgebrauch) und stellten einen Zusammenhang zwischen diesen psychischen Krankheiten und dem Verkehrsunfall her. Zur Begründung dieser Auffassung führten sie im Gutachten vom 4. Juni 2014 im Wesentlichen aus, die körperlichen Symptome seien ursprünglich verursacht worden durch eine gesicherte körperliche Krankheit (IV-act. 163 S. 124), worauf sich eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Diese Diagnose sowie die chronifizierten Schmerzen hätten vorübergehend zu einem Tranquilizer- Abusus geführt. Im Vordergrund stünde jedoch klar die Symptomatik aus dem Formenkreis der Angststörung (IV-act. 163 S. 125). Die Versicherte leide diagnostisch unter einer Panikstörung mit vormals vorhandener Agoraphobie, die seit 1992 durchwegs bestehen würde (IV-act. 163 S. 125). Die Versicherte sei in ihrer ganzen Persönlichkeitsstruktur auf den Unfall, auf die sekundäre Hilflosigkeit, auf ihre Schmerzen fixiert und könne überhaupt keine vernünftigen Anpassungsleistungen erbringen, um sich diesen zu entziehen (IV-act. 163 S. 126).
52 - Diese Beurteilung der Ursache der von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen Beschwerden steht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. B._____ und dem RAD-Psychiater, med. pract. D.. Ersterer stellte im Gutachten vom 5. Juli 2001 als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: 60.31) fest. Diese Krankheit wurde offenkundig nicht durch den Verkehrsunfall verursacht. Im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 (IV-act. 104) kam Dr. med. B. auf diese Beurteilung freilich insofern zurück, als er neben einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ soziale Phobien (F 40.1) und den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Ob diese Krankheiten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen, thematisierte Dr. med. B._____ im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 nicht. Es liegt aber auf der Hand, dass Ausgangspunkt der anhaltend somatoformen Schmerzstörung – wie von den BEGAZ- Gutachtern ausgeführt – der Verkehrsunfall sein dürfte. Schliesslich diagnostizierte med. pract. D._____ im RAD-Bericht vom
53 - Die von der IV-Stelle mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beauftragten Psychiater gelangen folglich hinsichtlich der Art und des Umfangs der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu unterschiedlichen Ergebnissen. Sie sind sich jedoch insofern einig, als die Beschwerdeführerin (auch) an psychischen Beschwerden leidet, die mutmasslich durch den Verkehrsunfall ausgelöst wurden. Die medizinische Aktenlage deutet somit darauf hin, dass psychische Unfallfolgen existieren. Inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen, beurteilten die von der IV-Stelle beauftragten Psychiater nicht, da sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzulegen hatten (vgl. vorstehende Erwägungen 7b
d). Ihre diesbezüglichen Einschätzungen reichen jedoch von einer mittelfristig zu erlangenden 80%igen Arbeitsfähigkeit bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. In einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ wäre es daher unabdingbar, den Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gutachterlich klären zu lassen. Ob ein vom Zivilrichter bestellter Gutachter psychische Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich erachten würde, ist angesichts der divergierenden ärztlichen Auffassungen zweifelhaft. Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Aussicht, dass er zu einem solchen Ergebnis gelangt, von vornherein geringer erscheint als die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen gewissen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Verkehrsunfall. Aufgrund der medizinischen Aktenlage besteht eine durchaus realistische Chance, dass ein medizinisches Gutachten sich der Auffassung der BEGAZ- Gutachter anschliessen, psychische Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bejahen und auf der Grundlage des Gutachtens von
54 - Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2001 retrospektiv seit 2001, allenfalls auch bereits seit 2000, als ausgewiesen ansehen würde. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der interessierende Verkehrsunfall als haftungsbegründendes Ereignis im Zeitpunkt der Exploration durch den Gerichtsgutachter bereits über 25 Jahre zurückliegen würde. Die Beweisschwierigkeiten, welche den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs in einem solchen Fall im Allgemeinen scheitern lassen, wirken sich dann nicht aus, wenn – wie vorliegend – Diagnosen gestellt werden, die einen Zusammenhang zwischen den derzeitigen psychischen Beschwerden und dem haftungsbegründende Ereignis herstellen, dieses gleichsam als Ursache für die derzeitigen Beschwerden bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend demzufolge durchaus die Aussicht, dass es der Beschwerdeführerin in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ gelingt, ein Gerichtsgutachten zu erwirken, in dem psychische Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bejaht würden. Jedenfalls erscheint dieses Ergebnis im Vergleich zur Verneinung psychischer Unfallfolgen nicht derart viel unwahrscheinlicher, dass es kaum mehr als ernsthaft angesehen werden könnte. Mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Verkehrsunfall erscheine nahezu ausgeschlossen, kann die begehrte Kostengutsprache folglich nicht verweigert werden. dd)Gelänge es der Beschwerdeführerin den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dem Unfallereignis zu beweisen, so wäre in einem weiteren Schritt die Frage der Adäquanz zu untersuchen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Richter unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dabei hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines
55 - Gesundheitsschadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 132 III 715, 123 III 112 E.3a, 122 V 415 E.2a, 121 III 363 E.5). Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab anzulegen. Haftpflichtrechtlich ist die Adäquanz im Unterschied zur Sozialversicherung nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen. Damit ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolges gilt es, genügt, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der Geschädigten den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 113 II 86 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 4C.75/2004 vom 16. November 2004 E.4.2; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O, Art. 44 N. 14). Die infrage stehende seitliche Kollision mit einem anderen Fahrzeug ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet, die ausgewiesenen körperlichen Beschwerden, aber auch weitreichende psychische Beschwerden, wie die vorliegend im Raum stehenden, zu verursachen. So bejahte das Bundesgericht in der Vergangenheit selbst bei einfachen Auffahrkollisionen, die eine Distorsion der Halswirbelsäule zur Folge hatten, die adäquate Kausalität, wenn die unmittelbaren Unfallfolgen ausgewiesen waren (vgl. etwa BGE 131 III 12 E.4). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den ausgewiesenen Unfallfolgen bei erwiesenem natürlichen Kausalzusammenhang als gegeben angesehen würde. Die C._____ hätte
56 - demnach in diesem Fall sowohl für die organischen als auch die psychischen Unfallfolgen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit einzustehen und der Beschwerdeführerin den daraus resultierenden Erwerbsschaden zu ersetzen. g)Diesen Schaden kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht vollumfänglich geltend machen. Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, der Geschädigten eine Entschädigung zuzusprechen, welche den erlittenen Schaden übersteigt (BGE 132 III 321 E.2.2.1, 131 III 12 E.7.1, 129 III 360 E.6.1). Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann die Geschädigte nicht beanspruchen. Überentschädigungen können vorkommen, wenn der Geschädigten verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadenereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den erlittenen Vermögensschaden übertrifft. Anzurechnen sind der Geschädigten Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche bestehen (BGE 132 III 321 E.2.2.1). Das Überentschädigungsverbot gilt namentlich auch im Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (Art. 72 Abs. 1 ATSG, BGE 132 III 321 E.2.2.1, KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 72 N. 9 ff.; LANDOLT, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N. 222). Die Geschädigte hat sich kongruente Sozialversicherungsleistungen anrechnen zu lassen und kann nur noch für den ungedeckten Direktschaden von der Haftenden Ersatz verlangen (Art. 73 Abs. 3 ATSG; BGE 129 V 396; LANDOLT, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N. 223; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Art. 62 N. 10). h)Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem
58 - Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) womöglich einer konstitutionelle Prädisposition als mitwirkender Zufall Rechnung zu tragen wäre. Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Daher sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (BGE 131 III 12 E.4; 113 II 86 E.3b). Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Der Schadenersatz kann in diesem Fall aber nach Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden, wenn es nach den Umständen unbillig erschiene, den Haftpflichtigen den ganzen Schaden tragen zu lassen, z.B. bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Schadensursache und dem Ausmass des eingetretenen Schadens (BGE 113 II 86 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E.3; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 44 N. 14). Ob und inwiefern aufgrund dieser Grundsätze der von der C._____ zu ersetzende Erwerbsausfall zu reduzieren wäre, hängt vom Ergebnis des einzuholenden Gutachtens ab. Es erscheint jedoch aufgrund der derzeitigen medizinischen Aktenlage durchaus wahrscheinlich, dass ein konstitutionelle Prädisposition angenommen und der zu ersetzende Schadenersatz reduziert werden wird. Selbst in diesem Fall stünde der Beschwerdeführerin jedoch ein Schadenersatz infolge Erwerbsausfalls zuzüglich Schadenszins zu.
59 - j)Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass eine Zivilklage gegen die C._____ auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall erlittenen direkten Erwerbsausfalls vorliegend nicht aussichtslos erscheint. Dadurch könnte die Beschwerdeführerin bei vollständiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nach approximativer Schätzung einen ungedeckten Erwerbsschaden von einigen hunderttausend Franken zuzüglich Schadenszins erwirken. Wird dieser potentielle Schadenersatz den mit einem Haftpflichtprozess gegen die C._____ verbundenen mutmasslichen Kosten für das Gerichtsverfahren und den zu erwartenden Anwaltskosten gegenübergestellt, so bleibt ein nicht unerheblicher Restbetrag. Dieser ist zwar deutlich geringer als jener der zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführerin die von ihr in Betreibung gesetzten Fr. 3'000'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem Verkehrsunfall als Schadenersatz zustünden. Er ist aber genügend hoch, um eine Person, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um einen Haftpflichtprozess zu finanzieren, zu veranlassen, eine Haftpflichtklage gegen die C._____ auf Ersatz des direkten Erwerbsausfalls einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für den gegen die C._____ zu führenden Haftpflichtprozess demzufolge zu Unrecht abgewiesen. k)Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet, womit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14./23 April 2015 um subsidiäre Kostengutsprache für die Anwaltskosten im gegen die C._____ zu führenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des direkten Erwerbsausfalls gutzuheissen ist. Hiermit wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin in einem allfälligen gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess zu tragenden Gerichtskosten und deren Anwaltskosten im Sinne einer Ausfallgarantie gemäss Art. 4 OHG zu übernehmen (vgl. vorstehende Erwägung 5a). Der Rechtsvertreter der
60 - Beschwerdeführerin ist verpflichtet, andere Kostenträger zu suchen, die Anwaltskosten insbesondere als Teil des Schadens von der C._____ einzufordern, eine Parteientschädigung zu beantragen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann nicht auf die Opferhilfe zurückgegriffen werden, um die angefallenen Anwaltskosten zu decken (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E.4; WYSSMANN/RUTSCHI, a.a.O., Rz. 38.93; GOMM/ZEHNTNER, a.a.O., Art. 4 N. 1, 3 ff.). Ausserdem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Vorgehen im Hinblick auf die Geltendmachung des Erwerbsausfallschadens gegenüber der C._____ mit der Beschwerdegegnerin abzusprechen. Dabei dürfte es sich anbieten, zunächst zu versuchen, sich mit der C._____ dahingehend zu einigen, dass die Beschwerdeführerin in Absprache mit der C._____ (allenfalls auch die C._____ auf Kosten der Beschwerdeführerin) ein fachärztliches Gutachten bei einer von beiden Parteien akzeptierten Gutachterstelle mit einem abgesprochenen Fragekatalog in Auftrag gibt, verbunden mit der Abrede, dass das Ergebnis dieser fachärztlichen Begutachtung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der C._____ akzeptiert werden würde. Nach Vorliegen dieses Gutachtens wäre klar, ob und gegebenenfalls welche Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit existierten. Damit könnte der ohnehin nicht allzu beträchtliche Schadenersatz berechnet werden und ein langwieriges sowie kostspieliges Zivilverfahren vermieden werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird angehalten, zur Diskussion dieses oder eines anderen von ihm als opportun erachteten Vorgehens mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam die weiteren Schritte zu besprechen, die im Hinblick auf die Durchsetzung des direkten Erwerbsausfallschadens gegenüber der C._____ zu unternehmen sind. Im Übrigen hat er bei der Beschwerdegegnerin regelmässig eine detaillierte Zwischenabrechnung mit Angaben zum Zeitaufwand für die anwaltliche Vertretung einzureichen.
61 -
64 - habe er verschiedentlich mit Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin telefoniert und gewünschte Unterlagen eingereicht. Am 9. Oktober 2015 habe er die Sachbearbeiterin zurückgerufen. Anlässlich dieses Telefonats seien Fragen betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess diskutiert worden. Auf Wunsch der Beschwerdegegnerin habe der unterzeichnende Rechtsvertreter daraufhin weitere Unterlagen eingereicht. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin insbesondere die Behauptung, die Subsidiarität der Kostenübernahme sei durch die Vereinbarung vom 20. Mai 1997 nicht gewahrt, fallengelassen. Unter diesen Umständen seien auch die Bemühungen des unterzeichnenden Rechtsvertreters nach dem 19. November 2015 nebst der objektiven Notwendigkeit aufgrund des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, da sie direkt durch die haltlosen Behauptungen der Beschwerdegegnerin veranlasst worden seien. b)Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe sich erstmals im 2013 an sie gewandt, worauf ihr Fr. 500.-- als Soforthilfe gewährt worden seien. Andere Anträge seien gegenüber der Opferhilfe damals nicht gestellt worden. Eine Erneuerung oder Anknüpfung an dieses Gesuch sei daher nicht möglich. Dieses Gesuch sei im Übrigen nicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereicht worden. Dieser habe die Beschwerdegegnerin zwar mit E-Mail vom 23. Januar 2014 über das weitere Vorgehen informiert. Dies indessen auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin. Die Erkundigungen seien eingeholt worden, weil die Beschwerdeführerin nicht über das weitere Vorgehen informiert gewesen sei. Zudem sei Rechtsanwalt Acocella mit E-Mail vom 15. Januar 2014 mitgeteilt worden, aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei ein baldiger Abschluss des Verfahrens für die Genesung der Beschwerdeführerin anzustreben. Rechtsanwalt Acocella
65 - habe ausserdem erst am 23. April 2015 ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten gestellt. Bis dahin habe die Beschwerdegegnerin nicht mehr mit Rechtsanwalt Acocella korrespondiert. Einzig am 11. September 2014 habe sie noch kurz mit Rechtsanwalt Acocella telefoniert. Diese Aufwendungen seien nicht zu entschädigen. Zwar könne juristische Hilfe grundsätzlich auch für bereits aufgelaufene Anwaltskosten zugesprochen werden. Werde erst im Nachhinein ein Gesuch gestellt, so trage der Anwalt bzw. das Opfer das Risiko, dass juristische Handlungen als nicht notwendig, nicht angemessen oder nicht geeignet betrachtet würden und mit dieser Begründung eine Übernahme der fraglichen Kosten abgelehnt würde. c)Bei der Beurteilung von Gesuchen um Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die ausserhalb eines Opferhilfeverfahrens anfallen, und solchen die durch die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren selbst entstehen. Ob Letztere zu übernehmen sind, richtet sich nicht nach dem Opferhilfegesetz, sondern ausschliesslich nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (WEISHAUPT, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 98 [2002] Nr. 14, S. 349 ff., 352; wohl auch Bernische Verwaltungsrechtsprechung BVR 2011 Heft 1 S. 24 ff., 39 f. E.6.3; a.A. Merkblatt zur Übernahme von Anwaltskosten, Kanton Zürich, S. 4 [Bg-act. 1]). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der zu dieser in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltenen Regelung ergangenen Rechtsprechung sind Begehren aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
66 - sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussicht besteht, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4, 134 I 92 E.3.2.1). Dieser Anspruch findet seine Schranke allein im Rechtsmissbrauchsverbot; nur bei mutwilliger und trölerischer Prozessführung kann die Verbeiständigung verweigert werden (BGE 134 I 92 E.3.2.1, 129 I 281 E.4.5). Ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Kosten, die vor Einreichung des Gesuchs entstanden sind, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV nicht (BGE 122 I 203 E.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 661). Diese Regelung wird in Art. 76 Abs. 1 VRG für das nichtstreitige und streitige Verwaltungsverfahren wiederholt. d)Die Beschwerdeführerin beantragte im Gesuch vom 14./23. April 2015, einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens (VI-act. 1, 2), die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Acocella nicht. Im Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte sie ebenfalls kein entsprechendes Gesuch. Erst im Schreiben vom 18. Dezember 2015 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, ab Februar 2015 bis zum diesem Datum seien erhebliche Anwaltskosten entstanden, verursacht durch das Verfassen des zu beurteilenden Opferhilfegesuchs sowie die diesbezüglichen Anfragen der Beschwerdegegnerin und die Bemühungen zu dessen Begründung. In der Beilage erhalte die Beschwerdegegnerin das diesbezüglich ergänzte Leistungsblatt (VI- act. 38). Werden diese Ausführungen als Antrag um Gewährung der
67 - unentgeltlichen Rechtspflege angesehen, so kann der im vorerwähnten Leistungsblatt für die Zeit vom 23. April bis zum 18. Dezember 2015 aufgeführte Aufwand von 34.58 Stunden sowie Spesen im Betrag von 419.-- (VI-act. 39) nur insofern berücksichtigt werden, als er für die Redaktion des Schreibens vom 18. Dezember 2015 angefallen ist. Die übrigen Anwaltskosten sind vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entstanden. Da die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss nicht rückwirkend gewährt wird, können die fraglichen Aufwendungen nicht entschädigt werden. Zur Diskussion steht also die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vom
[20 Minuten {23.11.2015} + 180 Minuten {14.12.2015} + 240 Minuten {15.12.2015} + 240 Minuten {16.12.2015} + 180 Minuten {17.12.2015} + 180 Minuten {18.12.2015} = 1'040 : 60], Spesen: Fr. 90.--, MWST: Fr. 284.50 [8 % von Fr. 3'556.--] [VI-act. 39]). e)Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich sachlich notwendig war, sind rechtsprechungsgemäss die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalrechtlichen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E.2.5.2, 122 I 49 E.2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E.2.5.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
68 - Rz. 660). Die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime schliesst die Notwendigkeit der Verbeiständung nicht aus, doch erlaubt sie das Anlegen eines strengeren Massstabs, weshalb in den betreffenden Verfahren höhere Anforderungen an die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu stellen sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 660). f)Im vorliegenden Fall gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. Dezember 2015 (VI- act. 31) zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2015 (VI-act. 30) äusserte, in welcher diese unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit einlässlicher Begründung die Ablehnung des Gesuchs vom 14./23. April 2015 in Aussicht stellte. Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht im Stande, dieses Schreiben zu verstehen und darauf in angemessener Weise zu reagieren (BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 [IV-act. 163 S. 49]). Die anwaltliche Vertretung war somit sachlich notwendig, um der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, auf das Schreiben vom
69 - Kostengutsprachen im IV- sowie SUVA-Verfahren angefallen sind. Anders verhält es sich in Bezug auf die beantragte Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess, die sich nicht aussichtslos erwies (vgl. vorstehende Erwägungen 10-12). g)Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, im Leistungsblatt "übrige Bemühungen b. Suva, Opferhilfe usw. Ergänzung ab 23.4.2015" (VI- act. 39) den Aufwand für das IV-, SUVA und dem gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess gesondert auszuweisen. Die eingereichte Kostennote erlaubt es daher nicht, die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess zu bestimmen. Die entsprechenden Kosten werden daher vom Gericht nach Ermessen auf Fr. 1'280.20 (Fr. 3'840.50 : 3), inkl. Barauslagen und MWST, festlegt (Art. 5 Abs. 3 HV). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diese Anwaltskosten innert angemessener Frist zu decken und damit als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 76 Abs. 1 VRG zu gelten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwenigen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuchstellerin ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden
70 - Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte der monatliche Überschuss es der Gesuchstellerin ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexeren innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sei, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 120 Ia 179 E.3a; 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; BÜHLER, in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 181 f.). h)Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat sich bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil U 15 43 vom 8. Oktober 2015 eingehend mit der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (VI-act. 29). Dabei kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über einen monatlicher Überschuss von Fr. 141.95 verfüge. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Situation hat sich laut dem Schreiben vom 21. November 2016 im Juni 2016 insofern geändert, als sich die Beschwerdeführerin von ihrer Partnerin trennte und nach Italien zog (Beilage 13 zum URP-Gesuch). Bis dahin und damit während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens entsprach deren finanzielle Situation folglich der im Urteil U 15 43 vom 8. Oktober 2015 festgestellten. Demnach ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die infrage stehenden Anwaltskosten von Fr. 1'280.20 mit dem ihr zur Verfügung stehenden monatlichen Überschuss von Fr. 141.95 innert 10 Monaten (Fr. 1'280.20 : Fr. 141.95) zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht bedürftig. Damit ist das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. i)Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) beruft, ist nicht erkennbar, inwiefern sie
71 - hierdurch in ihrem berechtigten Vertrauen in Zusicherungen oder in anderweitiges, bestimmte Erwartungen erweckendes Verhalten der Beschwerdegegnerin enttäuscht worden sein sollte (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624, 627). Die Beschwerdegegnerin hat nie in irgendeiner Form zu erkennen gegeben, die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Soweit die Beschwerdeführerin das Gegenteil aus dem mehrmaligen Nachfragen der Beschwerdegegnerin ableitet, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 11 Abs. 1 VRG). Das Opfer ist indessen verpflichtet, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 4 Abs. 3 VVzOHG, Art. 11 Abs. 2 VRG). Die Partei kann es nicht einfach der zuständigen Behörde überlassen, ihr zu ihrem Recht zu verhelfen. Insbesondere dort, wo es ihr zum eigenen Vorteil gereicht oder bei Beweismitteln, von deren Existenz nur die Partei selbst Kenntnis hat, hat sie sich an der Ermittlung des rechterheblichen Sachverhalts zu beteiligen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 13 N. 6). Wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufforderte, zusätzliche Unterlagen einzureichen und ihr Gesuch um langfristige Hilfe in Form der Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung eingehender zu begründen, so erfolgte dies als Ausfluss der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht. Daraus lässt sich in Bezug auf die hiermit verbundenen Anwaltskosten nichts ableiten. Auch unter diesem Blickwinkel war die Beschwerdegegnerin somit nicht verpflichtet, die durch das vorinstanzliche Verfahren verursachten Anwaltskosten zu übernehmen. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
72 - 14.Es bleibt über die Gerichts- sowie Parteikosten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. a)Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos. b)Hinsichtlich der Parteikosten ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde insoweit durchgedrungen, als Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2016 aufgehoben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin um subsidiäre Kostengutsprache betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des direkten Erwerbsausfalls im Sinne der Erwägungen stattgegeben wird. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die vorprozessualen Arbeiten im Zusammenhang mit dem fraglichen Verfahren Fr. 2'385.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. Im Übrigen haben sich die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet erwiesen und sind abzuweisen. Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen Anspruch auf Erstattung der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bei der Festlegung des fraglichen Verteilungsschlüssels kommt dem Gericht vorliegend ein erheblicher Ermessenspielraum zu, da trotz der an sich vermögensrechtlichen Streitigkeit der Umfang, in dem die Beschwerdeführerin obsiegt hat, in Unkenntnis der zukünftigen Anwaltskosten nicht genau festgelegt werden kann (vgl. PLÜSS, in: GRIFFEL [VRG], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 13 N. 43 und N. 53). Unter diesen Umständen erscheint es dem Gericht in Orientierung an den gestellten Einzelanträgen angemessen, die Beschwerdeführerin als zu
73 - einem Drittel obsiegend anzusehen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Drittel der durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Hinsichtlich der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge unvollständigen Beizugs der IV-Akten erscheint eine darüber hinausgehende Kostenübernahme nicht erforderlich (vgl. vorstehende Erwägung 3e). Die fragliche Beweisvorkehr war vorliegend nur für die Beurteilung der Kostengutsprache betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess von Bedeutung. In dieser Beziehung wird die vorliegende Beschwerde ohnehin gutgeheissen, womit sich die Heilung der Gehörsverletzung nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Damit erweist sich eine Kostenüberbindung unter dem Blickwinkel des Verursacherprinzips (vgl. PLÜSS, a.a.O, § 13 N. 49) nicht als erforderlich, weshalb es bei der Übernahme eines Drittels der Parteikosten sein Bewenden hat. c)Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Schreiben vom 21. November 2016 einen Zeitaufwand von 59.50 Stunden sowie Spesen von Fr. 512.-- zuzüglich 8 % MWST geltend, den er durch das eingereichte Leistungsblatt "A." belegt. Bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 2 Abs. 1 HV) werden hiermit somit Anwaltskosten im Gesamtbetrag von Fr. 15'975.35 (Honorar: Fr. 14'792.-- [59.50 Stunden x Fr. 240.--], Spesen: Fr. 512.--, MWST: Fr. 1'183.35) geltend gemacht. Diese erscheinen dem Gericht indessen als übersetzt. Freilich erstreckt sich der rechtserhebliche Sachverhalt über rund zwei Jahrzehnte, ist die medizinische Sachlage höchst komplex ist und stellen sich betreffend die begehrte Kostengutsprache für den gegen die C. einzuleitenden Haftpflichtprozesses etliche, schwierig zu beantwortende Fragen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeführerin allerdings seit 1994 in allen zur Durchsetzung der sich aus dem
74 - Verkehrsunfall ergebenden Ansprüche vertreten. Er befasst sich folglich bereits seit Jahrzehnten mit dem vorliegenden Fall und hatte bereits vor dem vorliegenden Verfahren Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt. Er konnte sich somit darauf beschränken, die aus opferhilferechtlicher Sicht relevanten Sach- und Rechtsfragen herauszuschälen. Davon ausgehend erscheinen dem Gericht Fr. 8'000.--, inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen, für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen, zumal bereits für das vorinstanzliche Verfahren Anwaltskosten von total Fr. 7'888.30 geltend gemacht wurden (VI-act. 39). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'666.70 (Fr. 8'000.-- : 3) zu bezahlen. d)Bei diesem Ergebnis wird das von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung insoweit gegenstandslos, als es die Übernahme der Anwaltskosten betreffend die begehrte Kostengutsprache im Zusammenhang mit dem gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess betrifft. Im Übrigen ist es abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der begehrten Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im IV- sowie SUVA-Verfahren als aussichtslos erweist (vgl. vorstehende Erwägungen 7 und 8). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016 aufgehoben.
75 - Dem Gesuch von A._____ um subsidiäre Kostengutsprache betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des Erwerbsausfalls wird im Sinne der Erwägungen stattgegeben. Die Opferhilfe Graubünden, Beratungsstelle, hat A._____ für die vorprozessualen Arbeiten im Zusammenhang mit dem von A._____ gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des Erwerbsausfalls eine Entschädigung von Fr. 2'385.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Opferhilfe Graubünden, Beratungsstelle, hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'666.70, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. 4.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Domenico Acocella wird abgewiesen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]