VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 97
2 - 1.Am D.4._____ liess der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ über eine öffentliche Bekanntmachung mitteilen, die Gemeinde beabsichtige u.a. die Postautohaltestelle von Y._____ "E." nach Y. "F." zu verlegen. Pläne dazu könnten beim Bauamt eingesehen wer- den. Gemäss diesen Plänen sollten auf dem Dorfplatz vier Haltestellen, ein Standplatz, welcher im Winter zugleich als Haltestelle für den Sportbus die- nen sollte sowie ein Billetautomat erstellt werden. 2.Am D.3. beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Postautohaltestelle gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 des Einführungsge- setzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) von Y._____ "E." nach Y. "F." zu verlegen. Dieser Beschluss wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung am D.1. im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. 3.Dagegen erhoben A., B., C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die ersatzlose Aufhe- bung des Beschlusses des Gemeindevorstands der Gemeinde X._____ vom D.3._____ in Bezug auf die Verschiebung der Postautohaltestelle "E.", eventualiter die Aufhebung des Beschlusses des Gemeindevor- stands der Gemeinde X. vom D.3._____ in Bezug auf die Verschie- bung der Postautohaltestelle "E." mit Zurückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung. Alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Untersagung jeglicher Vollzugshandlungen bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens sowie die Durchführung eines zwei- ten Schriftenwechsels. Begründend führten die Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, die Gemeinde X. habe die Bestimmungen des EGzSVG sowie des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) falsch angewendet, indem sie eine Verkehrsbeschränkung verfügt habe, die Hal-
3 - testelle aber nicht korrekt markiert habe. Weiter verstosse die Ortsplanung in Bezug auf den denkmalgeschützten Dorfkern gegen den kantonalen Richtplan und gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Ausserdem seien die Bushaltestellen auf dem Dorfplatz zonenwidrig und der Gemeinderat könne nicht gültig über eine Zonenänderung entscheiden. Ferner hätte für die geplanten Bau- ten (Billetautomat und Wartehäuschen) ein Baubewilligungsverfahren inkl. BAB-Bewilligung eingeleitet werden müssen. Schliesslich habe es der Ge- meindevorstand unterlassen, eine sorgfältige und breit abgestützte Stand- ortevaluation durchzuführen und damit den Sachverhalt unrichtig und un- vollständig abgeklärt. 4.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2015 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung derselben, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Antrag auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben. Ihrer Eingabe legte sie ein im Oktober 2015 erstelltes Gutachten der G._____ Raumplaner und Ver- kehrsingenieure ein und beantragte einen Augenschein. Ihren Antrag auf Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es sich vorliegend nicht um einen anfechtbaren Entscheid der Gemeinde handle und selbst wenn dem so wäre, die Beschwerdeführer mangels beachtens- werter und naher Beziehung zum Streitgegenstand gar nicht zur Be- schwerde legitimiert seien. In materieller Hinsicht brachte die Beschwerde- gegnerin hauptsächlich vor, dass die Verlegung der Haltestelle aus ver- kehrstechnischen Gründen notwendig sei, damit gefährliche Situationen vermieden werden könnten und eine bessere Erschliessung des Dorfes be- wirkt werde. Die Verlegung der Haltestelle auf den Dorfplatz sei zudem mit dem Anliegen des Ortsbildschutzes vereinbar und die Bestimmungen über die Raumplanung würden nicht verletzt. Ferner müssten Haltestellen nicht zwingend mit einer Bodenmarkierung versehen werden.
4 - 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2015 wies der Instruk- tionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es sei nicht ersicht- lich, welche nicht wiedergutzumachenden Nachteile den Beschwerdefüh- rern drohten, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss vollstrecke. 6.Mit Replik vom 15. Januar 2016 respektive mit Duplik vom 3. Februar 2016 vertieften die Parteien ihre Argumente. 7.Am 16. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein, in welcher er einen Zeitaufwand von gesamthaft 33.05 Stunden à Fr. 200.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und 8 % MWST gel- tend machte. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 brachte die Beschwerde- gegnerin vor, der Zeitaufwand von 33.05 Stunden sei übermässig bzw. in dieser Höhe nicht notwendig, zumal ihr Rechtsvertreter für dieselbe Ange- legenheit bloss 18.5 Stunden habe aufwenden müssen. 8.Am 28. November 2018 führte das Verwaltungsgericht (1. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführer B._____ sowie deren Rechtsvertreter Dr. iur. Remo Dolf anwesend waren. Die Be- schwerdegegnerin war durch den Leiter Technische Betriebe, sowie durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital vertreten. Von Seiten des Tiefbauamtes des Kantons Graubünden (nachfolgend TBA) nahm H._____ am Augen- schein teil. Ferner war I._____ der Postauto Schweiz AG, Leiter Betriebs- stelle X., anwesend. Der Augenschein fand an zwei Standorten (neue Haltestelle auf dem Dorfplatz und alte Haltestelle bei "E.") statt, wobei die Parteien sowie die Fachstellen Gelegenheit erhielten, sich zur Situation vor Ort zu äussern. Seitens der Beschwerdeführer wurde ins- besondere darauf hingewiesen, dass der Dorfplatz durch die Verlegung der Postautohaltestelle eine Umnutzung erfahre und sich eine solche nicht mit einem Sicherheitsbedürfnis begründen liesse. Die Beschwerdegegnerin wies im Wesentlichen darauf hin, dass die Verlegung der Haltestelle nicht
5 - zu einer Umnutzung des Dorfplatzes führe. Auch könne die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie der Verkehrsfluss durch die Verlegung der Hal- testelle verbessert werden. Sowohl der Vertreter der Postauto Schweiz AG als auch derjenige des TBA hoben die Vorteile der neuen Haltestelle auf dem Dorfplatz gerade in Bezug auf die Sicherheit der Langsamverkehrs- teilnehmer hervor. Die Parteien gingen insoweit einig, als dass der Dorf- platz eine bessere Wendemöglichkeit darstelle als die aufgehobene Halte- stelle bei "E._____". 9.Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 brachten die Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen vor, dass die im Rahmen des Augenscheins gewon- nenen Erkenntnisse ihre in der Beschwerde bzw. der Replik vorgebrachten Argumente bestätigten. Ferner habe der Augenschein gezeigt, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Haltestelle von ihrem bisherigen Standort auf den Dorfplatz verlegt werden sollte. Zudem reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine aktualisierte Honorarnote ein. Diese wies ei- nen Gesamtaufwand von Fr. 9'637.65 inkl. MWST und Spesen auf. 10.Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihren Standpunkt und verwies hinsichtlich der aktualisier- ten Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer grundsätzlich auf ihr Schreiben vom 18. Februar 2018. Unter Berücksichtigung des Auf- wandes für den durchgeführten Augenschein erweise sich ein Gesamtauf- wand von höchstens 25 Stunden als notwendig und damit als sachgerecht. 11.Das TBA (nachfolgend Beigeladene) liess sich mit Eingabe vom 19. De- zember 2018 im Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass die fragliche Strasse für LKWs bis 32 t und einer Breite von 2.55 m offen sei. Die beste- hende Strassenlage im engen Dorfkern setze entsprechend zwingend vor- aus, dass im Bereich der Post das Kreuzen von zwei LWKs bzw. eines LKWs mit einem haltenden Postauto möglich sei. Das Fehlen einer solchen Kreuzungsmöglichkeit bei der Post führe in diesem unübersichtlichen
6 - Strassenabschnitt zu Rückwärtsfahrmanövern - insbesondere von LKWs, was zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe. Auch beein- trächtige das auf der Fahrbahn haltende Postauto die Sichtfelder der Fuss- gänger beim Queren der Strasse, was zu einer Beeinträchtigung der Si- cherheit der Fussgänger und der Nutzer des öffentlichen Verkehrs führe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Gemeindevorstands vom D.3., wonach die Postautohaltestelle in Y. vom bisherigen Standort "E." auf den Dorfplatz verlegt werden sollte. Die Beschwer- degegnerin bringt indessen vor, es handle sich beim Beschluss vom D.3. nicht um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 49 VRG, da nur Verfügungen nach SVG, welche allgemeine Verkehrsanord- nungen, Signalisationen oder Markierungen zum Gegenstanden haben, anfechtbar seien. 1.2.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. 1.3.Die Beschwerdegegnerin hat ihren Beschluss, die Haltestelle "E." nach Y., "F." zu verlegen am D.1. im kantonalen Amts-
7 - blatt publiziert. Die Publikation enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1): Gegen die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Publikation, also bis zum D.2., beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden, dies auf Grund von Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; Gesetz 370.100 im Bündner Rechtsbuch). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerde- führer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Aus dem publizierten Beschluss erhellt, dass die Beschwerdegegnerin ih- ren Beschluss selber als anfechtbare Verfügung bezeichnet und gar auf Art. 49 VRG verwiesen hat. Dementsprechend ist der Beschluss vom D.3. nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben als Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zu behandeln und dies unabhängig davon, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verkehrsanordnung oder aber - wie von der Beschwerdegegnerin vor- gebracht - um eine organisatorische Anordnung handelt. Ferner kann der Beschluss vom D.3._____ weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungs- objekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den dar. 1.4.Der angefochtene Beschluss bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begren- zung des Streitgegenstandes. Demgemäss nicht Streitgegenstand ist vor- liegend der Standplatz auf dem Dorfplatz, auf welchem das Postauto zwei mal pro Tag während jeweils 30 Minuten die nächste fahrplanmässige Ab- fahrt abwartet, da sich der angefochtene Beschluss ausschliesslich auf die Verlegung der Postautohaltestelle beschränkt. Daran vermag der Um- stand, dass der Standplatz in dem am D.4._____ im Rahmen einer öffent- lichen Bekanntmachung veröffentlichten Plan eingezeichnet war (vgl. Bf- act. 6), nichts zu ändern, zumal sich der in der Folge ergangene und vor-
8 - liegend angefochtene Beschluss - wie gezeigt - ausschliesslich zur Verle- gung der Bushaltestelle äussert. Aus demselben Grund bildet auch die Frage des Billetautomaten und des Wartehäuschens nicht Gegenstand des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zumal sich das streitberufene Gericht anlässlich des Augenscheins vom 28. November 2018 selber davon hat überzeugen können, dass weder ein Billetautomat noch ein Wartehäuschen errichtet wurde. Im Übrigen ist auch die Halte- stelle des Skibusses auf dem Dorfplatz nicht Bestandteil des angefochte- nen Beschlusses, weshalb dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfah- ren nicht weiter zu behandeln ist. Auf die entsprechenden Rügen der Be- schwerdeführer ist nach vorstehend Gesagtem somit nicht einzutreten. Hinsichtlich des Standplatzes, des Billetautomaten sowie des Wartehäu- schens sei die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hingewiesen, dass es ihr obliegt, entsprechende Vorhaben in Übereinstimmung mit der gesetzli- chen Ordnung zu realisieren. 2.1.Umstritten ist zudem, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. 2.2.Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat [...]. Legitimationsvoraussetzungen sind so- mit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen sind (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10). Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwi- ckelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerdeführende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen muss (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 14 m.H.a. BGE 139 II 279 E.2.3). Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichtes setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person „über eine spezi-
9 - fische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nut- zen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. [...] Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann“ (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10 und 13 m.H.a. BGE 137 II 30 E.2.2.2 u.a.). Das besondere Berührtsein so- wie das schutzwürdige Interesse muss aufgrund des konkreten Sachver- halts glaubhaft erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2010 vom
10 - schwerdeführenden Person bei einem Obsiegen keine Vorteile bringt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944 m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-358/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2). Wei- ter ist vorauszusetzen, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte hingegen die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutz- würdige Interesse zu verneinen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 15). Sodann müsste die Gutheissung des Rechtsmittels für sich alleine ausreichen, um den vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg zu zeitigen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Es reicht mit anderen Worten nicht aus, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können, z.B. in einem Staatshaftungs- verfahren oder in einem Zivilprozess (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 2A.288/2006 vom 28. August 2006 E.1.4 sowie BGE 131 II 587 E.4.1.1). Ferner muss das geltend ge- machte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (BERTSCHI, a.a.O., §§ 19-28a Rz. 55, § 21 Rz. 24; BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann und der Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr beho- ben werden kann. Die Praxis sieht vom Erfordernis des aktuellen Interes- ses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Inter- esse an der Beantwortung der (Grundsatz-)Fragen besteht (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 25 m.H.a. BGE 137 I 23 E.1.3.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
11 - a.a.O., Rz. 946 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fällt das Rechtsschutzinteresse während hängigem Verfahren dahin, wird die- ses als gegenstandslos abgeschrieben (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 26 m.H.a. BGE 136 III 497 E.2.1 u.a.). Allerdings tendiert die Rechtsprechung des EGMR dazu, das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse weit auszulegen, weshalb die Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes durchaus als unverhältnismässig qualifiziert werden könnte, wenn infolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde nicht einge- treten wird (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946 m.H.a. zahlreiche Ur- teile des EGMR). Die Beschwerdebefugnis setzt neben der materiellen Be- schwer grundsätzlich auch eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann demnach nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen An- trägen ganz oder teilweise unterlegen ist bzw. wenn ihm nicht zugespro- chen worden ist, was er beantragt hat (vgl. BGE 134 V 306 E.3.3.1). 2.3.Hinsichtlich ihrer Legitimation zur Beschwerdeerhebung bringen die Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, es handle sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verkehrsanordnung mit dem Charakter einer Allge- meinverfügung, weshalb die Beschwerdelegitimation allen Verkehrsteil- nehmern zustehe, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, was etwa für Anstösser und Pendler gelte. So seien sie bereits aufgrund der Tatsache, dass die geplanten Hal- testellen in unmittelbarer Nähe zu den in ihrem Eigentum stehenden Par- zellen 10723 bzw. 10168 zu liegen kämen, zur Beschwerde legitimiert. Fer- ner tangiere die Verlegung der Haltestelle unmittelbar ihre Eigentums- rechte. Abgesehen davon sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit verbundenen Immissionen zu rechnen. Insbesondere sei das An- und Abfahren der Busse mit einer anderen Lärm- und Abgasbelästigung verbunden, als die blosse Durchfahrt. Zudem sei eine Bushaltestelle ein Treffpunkt für grössere Menschengruppen, was wiederum Auswirkungen auf die Lärmimmissionen habe. Es sei leicht zu erkennen, dass die Passa-
12 - giere, zumindest bei widrigen Wetterbedingungen, die unmittelbar angren- zenden Liegenschaften der Beschwerdeführer als Unterschlupf aufsuchen würden. Mit dem erfolgreichen Rechtsmittel könnten die Nachteile abge- wendet werden, weshalb ein praktischer Nutzen gegeben sei. Weil die Be- schwerdeführer ihre jeweiligen Liegenschaften auf der Parzelle 10723 bzw. 10168 selbständig und regelmässig während mehreren Monaten im Jahr bewohnten sei das Rechtsschutzinteresse zudem aktuell. Die Beschwer- deführer seien somit von der Verschiebung der Haltestelle in unmittelbare Nähe ihrer Grundstücke stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen, weshalb die materielle Beschwer gegeben sei. 2.4.Die Verlegung der Postautohaltestelle hat dazu geführt, dass die Postau- tobusse, welche in Richtung Z._____ fahren, auf der schräg gegenüberlie- genden Seite der Parzelle Nr. 10723 halten. Die Postautobusse, welche von Z._____ in Richtung X._____ unterwegs sind, halten auf derselben Strassenseite, auf welcher die Parzelle 10723 liegt. Im Übrigen befinden sich die Haltestellen für die während den Monaten Juni bis Oktober betrie- bene Route von X._____ in die Val K._____ zwischen den Parzellen 10723 und 10168 und dies unmittelbar vor den Haustüren der jeweiligen Liegen- schaften. Eine räumliche Beziehungsnähe der Beschwerdeführer als Ei- gentümer der Parzelle 10723 bzw. 10168 kann somit nicht von der Hand gewiesen werden. Ferner erscheint es als glaubhaft, dass die Beschwer- deführer durch das regelmässige Anfahren der Postautos in unmittelbarer Nähe ihrer Liegenschaften besonders berührt sind, zumal Fahrzeuge beim Anfahren per se mehr Lärm verursachen als vorbeifahrende und es damit im Vergleich zum bisherigen Durchgangsverkehr zu deutlich wahrnehmba- ren zusätzlichen Lärmimmissionen kommt. Im Übrigen erscheint es auch glaubhaft, dass mit den vor der Liegenschaft wartenden Fahrgästen deut- lich wahrnehmbar mehr Lärm entstehen kann, durch welchen die Be- schwerdeführer besonders berührt sind. Demgemäss kann der Beschwer- degegnerin nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt die kurzen Haltezei- ten bei laufendem Motor für das Ein- und Aussteigen der wenigen Passa-
13 - giere habe im Verhältnis zum übrigen laufenden und ruhenden Verkehr mit Personenwagen, Last- und Lieferwagen sowie landwirtschaftlichen Trans- portern auf dem Dorfplatz keine relevante zusätzliche Beeinträchtigung der Anwohner zur Folge. Aufgrund der hier ohne Weiteres zu bejahenden räumlichen Beziehungsnähe kann auch nicht von einer Popularbe- schwerde die Rede sein. Mit den Beschwerdeführern ist zudem festzuhal- ten, dass der von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsent- scheid vorliegend nicht einschlägig ist, zumal der Beschwerdeführer im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall 80 m vom umstrittenen Projekt entfernt gewohnt hat und die vorliegend zu beachtende räumliche Nähe deutlich unter 80 m liegt. Zusammenfassend ist damit im Rahmen einer Ge- samtbeurteilung der konkreten Umstände eine besonders beachtenswerte Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zum Streitgegenstand zu bejahen. Die Gutheissung der Beschwerde hätte zur Folge, dass die Postautohalte- stelle nicht auf dem Dorfplatz zu liegen käme, wodurch die von den Be- schwerdeführern geltend gemachten gesteigerten Lärmimmissionen ver- mieden werden könnten. Durch die Gutheissung der Beschwerde könnte die tatsächliche Situation der Beschwerdeführer somit unmittelbar und kon- kret beeinflusst werden. Im Übrigen können die von den Beschwerdefüh- rern geltend gemachten Nachteile durch die Gutheissung der Beschwerde nach wie vor behoben werden, weshalb das Rechtsschutzinteresse nach wie vor aktuell ist. Nach vorstehend Gesagtem ist die materielle Beschwer der Beschwerdeführer zu bejahen. Auf die Voraussetzung der formellen Beschwer ist vorliegend zu verzichten, weil die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid erstmals beschwert sind und sie diesen nicht vorgängig bei einer anderen Instanz haben anfechten können. Die Legiti- mation der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung ist somit gegeben. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verkehrsanordnung handelt oder um eine organisatorische Anord- nung, zumal selbst bei Letzteren die mittelbaren Auswirkungen dergestalt sein können, dass sie ein Rechtsschutzinteresse, d.h. die Legitimation zur Anfechtung einer solchen Anordnung an sich begründen können (vgl. BGE
14 - 109 Ib 253 E.1b). Dass dies vorliegend der Fall ist, wurde vorstehend dar- gelegt. Weil die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - einzutreten. 3.In beweisrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen der Postauto AG und der Beschwer- degegnerin hinsichtlich des Standortes für eine neue Posthaltestelle in Y._____ sowie die dazu ergangenen Beschlussprotokolle des Gemeinde- vorstands aus den Händen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegeg- nerin ihrerseits beantragt die Befragung von L._____ der Gemeinde X._____ sowie von I._____ der Postauto Schweiz AG als Zeugen. Anläss- lich des Augenscheins vom 28. November 2018 konnte sich sowohl die Ge- meinde als auch die Postauto Schweiz AG zur Verkehrssituation in der Ge- meinde Y._____ hinreichend äusseren. Von einer Zeugenbefragung sind somit keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes- halb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Zeugenbefragung von I._____ und L._____ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E.1d). In Bezug auf das Editionsbegehren der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der zu edierenden Akten Erkenntnisse hinsichtlich der Beweggründe der Beschwerdegegnerin für die Verlegung der Haltestelle erhältlich machen wollen. Ferner soll die Edition der Akten Aufschluss darüber geben, ob dem angefochtenen Beschluss eine sorgfältige Standortevaluation vorausge- gangen sei. Weil sich die Beweggründe für die Verlegung der Haltestelle hinreichend aus den Rechtsschriften und aus der Aktennotiz des Amtes für Energie und Verkehr Graubünden (nachfolgend AEV) vom 12. Juni 2015 ergeben (vgl. Bf-act. 5), diese zudem anlässlich des Augenscheins darge- legt wurden und weil eine sorgfältige Standortevaluation nicht erforderlich war - was nachstehend noch zu zeigen sein wird - kann auf die Edition der Korrespondenz zwischen der Postauto AG und der Beschwerdegegnerin sowie die dazu ergangenen Beschlussprotokolle des Gemeindevorstands
15 - verzichtet werden, zumal auch davon keine entscheidrelevanten neuen Er- kenntnisse zu erwarten sind. 4.1.In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Errichtung der Haltestellen auf dem Dorfplatz einer Konzession bedurft hätte. 4.1.1. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, den Postautos werde mit den Bushaltestellen auf dem Dorfplatz erlaubt, auf einem eigens dafür vor- gesehenen Bereich des öffentlichen Grundes dauerhaft zum Zwecke der Personenbeförderung halten zu dürfen, während dem es den übrigen Ver- kehrsteilnehmern untersagt sei, ihre Fahrzeuge in diesem Bereich abzu- stellen. Die Postautos erhielten auf dem Dorfplatz eigene, dauerhafte Park- plätze zugeteilt. Der Gebrauch einer öffentlichen Sache im Gemeinge- brauch, bei welchem die Berechtigten eine ausschliessliche Verfügung über einen Teil der Sache erhalten, stelle eine Sondernutzung dar, die einer Konzession bedürfe. Die Beschwerdegegnerin habe das hierzu erforderli- che Verfahren nicht eingehalten. 4.1.2. Die Benützung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann ohne Erteilung einer besonderen Erlaubnis und in der Regel unentgeltlich offen. Schlichter Gemeingebrauch ist die Benüt- zung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, welche bestimmungs- gemäss und (kumulativ) gemeinverträglich ist. Die Benützung des öffentli- chen Grundes ist bestimmungsgemäss, wenn sie der Zweckbestimmung der in Frage stehenden öffentlichen Fläche entspricht. Die Zweckbestim- mung einer Sache im Gemeingebrauch ergibt sich dabei aus der ausdrück- lichen oder stillschweigenden Widmung sowie aus den zur Anwendung kommenden öffentlich-rechtlichen Benützungsvorschriften, wie bspw. dem SVG, kantonalen oder kommunalen Strassen- und Wegbenützungsvor- schriften, Sondervorschriften für bestimmte Plätze und Örtlichkeiten, etc. (vgl. MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung im Lichte der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung und unter besonderer Berücksichtigung
16 - der Rechtslage im Kanton Bern, Bern 2011, S. 211 f.). Eine Nutzung ist dann gemeinverträglich, wenn sie von allen interessierten Bürgern glei- chermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der gleichen Nutzung übermässig behindert werden (BGE 122 I 279 E.2e/cc). Die Benützung im Rahmen des Gemeingebrauchs soll eine gleichartige und gleichzeitige Benützung der gleichen Sache durch eine unbestimmte Viel- zahl von Personen weder verunmöglichen noch übermässig beeinträchti- gen. Allerdings versteht sich von selbst, dass das gleichzeitige Befahren ein und derselben Strasse durch mehrere Fahrzeuge regelmässig zu einer gewissen Erschwerung in ihrer Benützung führt, ohne dass dieser Ge- brauch jedoch als nicht mehr gemeinverträglich zu qualifizieren wäre (MO- SER, a.a.O., S. 213 f.; HÄFELIN/HALLER/UHLMANN, a.a.O., § 33 Rz. 2257). Die Gemeinverträglichkeit fehlt dann, wenn sich die gleichartige Mitbenüt- zung durch andere nicht mehr durch eine allgemeine Benützungsordnung (bspw. durch Verkehrsregeln) regeln lässt, sondern eine (individuell-kon- krete) Sonderregelung notwendig wird (MOSER, a.a.O., S. 214). 4.1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Dorfplatz um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch handelt. Weil gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100; Stand
17 - Rz. 78; BGE 122 I 279 E.2b; MOSER, a.a.O., S. 97). Mithin entsprechen die vier Haltestellen für die Strecke Z._____ - X._____ bzw. X._____ - Val K._____ und viceversa dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse. Auch sind die Haltestellen gemeinverträglich, hält das Postauto nur kurzzeitig zum Zwecke des Ein- und Aussteigenlassens um sogleich die Fahrt fortzusetzen und die Strasse für die übrigen Verkehrsteilnehmer freizugeben. Ausserdem ist es auch den übrigen Verkehrsteilnehmer gemäss Art. 18 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in gleichem Masse gestattet, im Bereich von Bushaltestellen zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen zu halten. Demzufolge wird die gleichar- tige Mitbenützung der Strasse im Bereich von Haltestellen hinreichend über Verkehrsregeln geregelt (vgl. Art. 18 Abs. 3 VRV), weshalb die Gemeinver- träglichkeit der umstrittenen Haltestellen vorliegend gegeben ist. Zusam- menfassend ist somit festzuhalten, dass die umstrittenen Haltestellen so- wohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich sind, weshalb sie gewöhnlichen Gemeingebrauch darstellen. Weil vorliegend bereits ein ge- steigerter Gemeingebrauch zu verneinen ist, kommt eine Sondernutzung erst Recht nicht in Betracht, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer unbehelflich ist. 4.2.Weiter gilt es zu prüfen, ob die Verlegung der Haltestelle eines Baubewilli- gungsverfahrens oder im Rahmen einer Zonenplanänderung einer Urnen- abstimmung bedurft hätte. 4.2.1. Die Beschwerdeführer argumentieren diesbezüglich, mit dem angefochte- nen Beschluss würde ein Grossteil der Fläche des denkmalgeschützten Dorfplatzes neu für die Zwecke des öffentlichen Verkehrs eingesetzt. Weil der vom beschwerdegegnerischen Vorhaben betroffene Dorfplatz im Zo- nenplan der Gemeinde Y._____ der Zone "übriges Gemeindegebiet" zuge- schieden sei, handle es sich um eine Fläche, für welche noch keine Grund- nutzung festgelegt worden sei (Art. 82 Abs. 1 des Baugesetzes X._____ [BG], Art. 41 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
18 - [KRG; BR 801.100]). Mit dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin solle der Dorfplatz zu einem Busbahnhof umfunktioniert werden. Sobald jedoch der Platz für eine bestimmte und dauerhafte Nutzung eingesetzt werde, so sei er von der Gemeinde entsprechend einzuzonen. Die Änderung von Bauge- setz, Zonenplan und Generellen Gestaltungsplänen unterliegen jedoch der Abstimmung in der Gemeinde (Art. 48 Abs. 1 KRG). Weil die auf Dauer ge- plante Mehrbelastung des Dorfplatzes einer Umnutzung gleichkomme, habe sie den Weg über die Urnenabstimmung zu nehmen und könne nicht durch eine Verkehrsbeschränkung der Gemeindebehörde angeordnet wer- den. Insofern verletze der Beschluss der Beschwerdegegnerin die Bestim- mungen des KRG (Art. 47 ff. KRG) und des kommunalen Baugesetzes (Art. 19 BG). Der Gemeindevorstand habe mit dem angefochtenen Be- schluss seine Kompetenzen überschritten und eine fehlerhafte Verfügung erlassen. Abgesehen davon seien die beschlossenen Bushaltestellen auf dem Dorfplatz nicht zonenkonform. 4.2.2. Wie zuvor dargestellt, gelten das Anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen von Passagieren sowie das kurzzeitige Stationieren von Fahrzeugen als Ergänzungen zum fliessenden und ruhenden Verkehr. Da der Dorfplatz aber bereits bisher dem fliessenden und dem ruhenden Verkehr gedient hat, kann vorliegend nicht von einer Umnutzung des Dorfplatzes gespro- chen werden, zumal sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom
somit zu keiner Umnutzung des Dorfplatzes führen, war die Gemeinde auch nicht verpflichtet, den dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesenen Dorfplatz neu einzuzonen. Demensprechend musste die Errichtung der Haltestellen auf dem Dorfplatz auch nicht den Weg über die Urnenabstim- mung nehmen, weshalb vorliegend weder Art. 47 ff. KRG noch Art. 19 BG
19 - verletzt sind. Auch nicht zu überzeugen vermag das beschwerdeführeri- sche Argument, die Haltestellen auf dem Dorfplatz seien nicht zonenkon- form, zumal der Dorfplatz zweifellos dem öffentlichen Verkehr dient und das Anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen Teil des flies- senden und ruhenden Verkehrs darstellen. Insbesondere hätte die Argu- mentation der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zur Konse- quenz, dass der gesamte über den Dorfplatz führende Verkehr nicht zo- nenkonform wäre. Damit würden jedoch die Strasse und der Dorfplatz ihrer Erschliessungsfunktion beraubt. Inwiefern die Haltestellen als Bestandteil des fliessenden und ruhenden Verkehrs nicht zonenkonform sein sollen, ist nach vorstehend Gesagtem nicht nachvollziehbar. 4.2.3. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung war für die Verlegung der Haltestelle auch kein Baubewilligung- bzw. BAB-Verfahren durchzu- führen, zumal die Verlegung - wie gezeigt - keiner Zweckänderung gleich- kommt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein BAB-Verfahren ohnehin ausser Betracht fällt, da Erschliessungsanlagen - zu welcher die vorliegend betroffenen Strassen sowie der Dorfplatz ohne Weiteres zu zählen sind - innerhalb oder am Rand der Bauzone gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG als Bauzonen gelten und damit nicht dem BAB-Verfahren unterstehen (vgl. PVG 2007 Nr. 26 E.4b). Sollte sich der Einwand der Beschwerdeführer auf eine allfällig anzubringende Haltestellentafel beziehen, so verfängt die- ses Argument vor diesem Hintergrund auch deshalb nicht, weil Schilder und Tafeln gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 11 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) keiner Baubewilligung bedürfen. Unbehelflich ist im Übrigen auch das beschwerdeführerische Vorbringen, die Erstellung von Parkplätzen unterstehe der Baubewilli- gungspflicht gemäss Art. 128 Abs. 2 Ziff. 11 BG und dies unabhängig von baulichen Massnahmen. Es ist allgemein bekannt, dass Parkplätze dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Als Parkieren gilt das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV). Weil die Haltestellen
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wie dargestellt - dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen dienen, kann das Halten zu diesem Zweck nicht als Parkieren qualifiziert werden, weshalb hierzu auch keine Parkplätze erforderlich sind. Weil vorliegend keine Parkplätze erstellt werden und auch keine solchen erstellt werden müssen, ist auch insofern für die Verlegung der Bushaltestelle kein Baube- willigungsverfahren durchzuführen. 4.3.Zudem rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des NHG, weshalb nachstehend darauf einzugehen ist. 4.3.1. Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor, der Dorfplatz habe nach ISOS-Kategorisierung eine besondere Bedeutung und stehe als Orts- bildteil mit grossem Eigen- und Stellenwert im Ort unter dem höchsten Er- haltungsziel "A". Mit der Aufnahme des Ortsbildes Y._____ im Bundesin- ventar werde dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung verdiene (Art. 6 NHG). Das Bundesgericht habe in seinem Ent- scheid BGE 135 II 209 bestätigt, dass für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren auch bei der Erfül- lung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben bestehe. Die Bundesin- ventare nach Art. 5 NHG seien bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben immer zu berücksichtigen. Für die Kantone und Gemeinden bedeute dies, dass sie die Schutzziele zu den einzelnen Bundesinventarobjekten auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben im kantonalen und kommu- nalen Recht berücksichtigen müssen. Gestützt auf den Bundesgerichtsent- scheid müssten Bundesinventare in der Richtplanung berücksichtigt wer- den (Art. 6 Abs. 4 RPG) Im Richtplan des Kantons Graubünden (RIP 2000) sei der historische Ortskern Y._____ (Nr. 09.SO.14) als schützenswertes Objekt erfasst. Nach der Zielsetzung des kantonalen Richtplans seien be- sondere Ortsbilder einschliesslich ihrer unmittelbaren Umgebung geschützt und als kulturelles Erbe zu erhalten. Der Schutzbereich der Ortsbilder um- fasse die Bauten, den Raum zwischen den Bauten sowie die engere und weitere Umgebung (Ziff. 5.6.1 RIP 2000). Die Gemeinden mit schützens-
21 - werten Ortsbildern sichern im Rahmen der Nutzungsplanung den Schutz und die Weiterentwicklung im Sinne der Grundsätze. Der Dorfplatz sei dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Eine für den Dorfplatz besondere Schutzzone sei nicht ausgeschieden. Damit würden die Schutzanliegen des ISOS-Inventars in Bezug auf den historischen Dorfkern nicht genügend berücksichtigt. Die Ortsplanung der Beschwerdegegnerin verstosse somit sowohl gegen Bundesrecht als auch gegen die im kantonalen Richtplan definierten Zielsetzungen zum Schutz der erhaltenswerten Ortsbilder. 4.3.2. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren be- steht kein Raum für die Überprüfung der Ortsplanung der Beschwerdegeg- nerin. Zum einen bildet die Ortsplanung nicht Gegenstand des Anfech- tungsobjektes und zum anderen zeitigt die Verlegung der Haltestelle auf den Dorfplatz weder Auswirkungen auf den Zonen- noch auf den Nutzungs- plan. 4.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Haltestellen auf dem Dorfplatz schlichten Gemeingebrauch darstellen, weshalb sie keiner Konzession bedurft haben, dass die Verlegung der Haltestelle weder in ei- nem Bau- inkl. BAB-Bewilligungsverfahren noch anlässlich einer Urnenab- stimmung hätte beschlossen werden müssen. 5.Ferner rügen die Beschwerdeführer die fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG sowie die Verletzung von Art. 3 SVG, da die Verle- gung der Haltestelle keine Verkehrsanordnung darstelle. Ob die Verlegung der Haltestelle tatsächlich eine Verkehrsanordnung oder aber eine organi- satorische Anordnung der Beschwerdegegnerin ist, kann letztlich offen bleiben, zumal sich die Verlegung der Haltestelle so oder anders als rech- tens erweist, was nachstehend zu zeigen ist. 5.1.Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, örtliche Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr seien durch
22 - Signale oder Markierungen anzuzeigen. Die Behörden dürften hierzu nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwenden. Eine Bushaltestelle ohne Bodenmarkierung könne dementsprechend nicht eine Verkehrsanordnung oder Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SVG sein, welche gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG erlassen werden könne. Weil die Beschwerdegegnerin auf eine Signalisation ver- zichtet habe, fänden die Bestimmungen des SVG und des EGzSVG keine Anwendung und die Beschwerdegegnerin könne die Verlegung der Halte- stelle nicht im Rahmen einer Verkehrsanordnung beschliessen und verfü- gen. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend die Verschiebung der Bus- haltestelle trotz fehlender Signalisation über den Weg der Verkehrsanord- nung gemäss Art. 7 EGzSVG verfügt und damit das falsche Verfahrens- recht angewendet. 5.1.1. Nach Art. 5 Abs. 1 SVG müssen Beschränkungen oder Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gel- ten. Die Signalisierungs- und Markierungspflicht besteht jedoch lediglich für jene Fahrverkehrsvorschriften, die nicht für das ganze Gebiet der Schweiz, sondern lediglich auf bestimmten Strassen bzw. Strassenabschnitten gel- ten. Zu den gesamtschweizerisch geltenden und daher nicht zwingend zu signalisierenden und markierenden Verkehrsanordnungen zählen zunächst die allgemeinen Verkehrsregeln des SVG und der VRV, wie bei- spielsweise das Rechtsfahrgebot (Art. 34 SVG), die allgemeinen Höchst- geschwindigkeiten (Art. 4a VRV) oder die in Art. 47 SVG und Art. 18 ff. VRV geregelten allgemeingültigen Halteverbote (vgl. WALDMANN/KRAEMER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenver- kehrsgesetz, Basel 2014, Art. 5 Rz. 15). 5.1.2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Mög- lichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Nach Abs. 2 dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo
23 - sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRV haben Fahr- zeugführer nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Strasse halten sie nur am Rand und parallel dazu. Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlo- kalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Ausstei- genlassen von Personen erlaubt (Art. 18 Abs. 3 VRV). Es handelt sich hier- bei um allgemeine Verkehrsregeln des SVG, welche nach vorstehend Ge- sagtem nicht der Markierungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 SVG unterliegen. Es steht der zuständigen Behörde demnach offen, eine Haltestelle mit der in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vorgesehenen Markie- rung (6.21), d.h. einer Zickzacklinie, zu versehen (vgl. Art. 79 Abs. 3 SSV). Mithin reicht im Falle von Art. 18 Abs. 3 VRV eine Haltestelletafel bereits aus, um den anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass sie in unmit- telbarer Nähe derselben lediglich zum Ein- und Aussteigenlassen von Per- sonen halten dürfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die fehlende Markierung bzw. Signalisation somit keinen Einfluss darauf, dass die Erstellung der Haltestellen auf dem Dorfplatz als Verkehrsanord- nung qualifiziert werden könnte. 5.1.3. Insbesondere die Tatsache, dass sich die SSV - Stand am 1. Januar 2015
im 15. Kapitel unter dem Titel "Verkehrsanordnungen und Verkehrsbe- schränkungen" zur Erstellung von Haltestellen für den öffentlichen Verkehr äussert (vgl. Art. 107 Abs. 7 SSV) spräche dafür, dass die Verlegung der Haltestelle vorliegend als Verkehrsanordnung qualifiziert werden könnte. Auch mit Blick auf Art. 18 Abs. 3 VRV - Stand am 1. Juni 2015 - könnte in der Verlegung der Haltestelle eine Verkehrsanordnung erachtet werden, zumal die Erstellung bzw. Verlegung einer Haltestelle zur Folge hat, dass das Halten näher als 10 m vor und nach entsprechenden Haltestellentafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Per- sonen erlaubt ist und öffentliche Verkehrsmittel nicht behindert werden dür- fen. Mithin begründet eine Haltestelle die Pflicht der Verkehrsteilnehmer,
24 - die öffentlichen Verkehrsmittel 10 m vor und nach der Haltestellentafel nicht zu behindern. 5.2.Sollte die Verlegung der Haltestelle tatsächlich eine Verkehrsanordnung darstellen - was wie bereits ausgeführt, offen bleiben kann - so gilt es nach- stehend zu prüfen, ob diese den rechtlichen Anforderungen zu genügen vermöchte. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Be- schwerdeverfahren erstreckt sich dabei gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen ist. Das be- deutet, dass das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle je- nes der Vorinstanz setzen kann, sondern Lösungen der Verwaltung zu ak- zeptieren hat, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung zweckmässiger oder angemessener erschiene. 5.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können die Befugnis den Gemeinden unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde übertragen. Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Stras- sen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollstän- dig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bun- des bleiben gestattet. Abs. 4 derselben Bestimmung besagt, dass andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden können, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffene vor Lärm und Luft- verschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnis- sen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbe-
25 - sondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren be- sonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. In die- sem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Kantonen bzw. den Gemeinden bei der Umsetzung der in Art. 3 Abs. 4 SVG gesetzlich verankerten Beschränkungsmöglichkei- ten hinsichtlich des auf ihrem Hoheitsgebiet zirkulierenden oder ruhenden Strassenverkehrs grundsätzlich ein relativ weites Ermessen einräumt, da es von der Prämisse ausgeht, dass die lokalen Behörden die jeweils herr- schende Verkehrslage vor Ort erheblich besser und zuverlässiger einschät- zen könnten, als dies durch die direkt betroffenen Verkehrsteilnehmer oder andere Interessenvertreter der Fall sein dürfte (vgl. WEISSENBERGER, Kom- mentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz - Mit Ände- rungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 3 Rz. 11 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 1C_323/2010 vom 4. November 2010 E.4.2 und 1C_261/2008 vom 29. Januar 2009 E.5). Bei Erlass von funktio- nellen Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG kommt den zuständigen Behörden somit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die den Kantonen mit Art. 3 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG eingeräumten Kompetenzen regelte der Kanton Graubünden im EGzSVG. Demgemäss erlässt die kantonale Behörde Fahrverbote, Ver- kehrsbeschränkungen und sonstige Anordnungen zur Regelung des Ver- kehrs auf Kantonsstrassen (Art. 6 Abs. 1 EGzSVG). Die Gemeinden regeln den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindig- keitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustimmung durch die kantonale Behörde (Art. 7 Abs. 1 EGzSVG). Verkehrsanordnun- gen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen bedürfen der vorgängigen Ge- nehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmigung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich auf- zulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellung- nahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss (Art. 7
26 - Abs. 2 EGzSVG). Kantonale Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG ist die Kantonspolizei des Kantons Graubünden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [RVzEGzSVG; BR 870.110]). Nach Art. 7 Abs. 3 EGzSVG kann die Regierung Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisa- tion des Polizei- und Baufachwesens gestatten, den Verkehr innerhalb der Gemeindegrenzen selbständig zu regeln und zu signalisieren. Vorbehalten bleibt die Signalisierung der Kantonsstrasse. Art. 7 Abs. 3 EGzSVG ist vor- liegend nicht näher zu behandeln, zumal die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Gemeinde mit derartigen Befugnissen gehört. 5.2.2. Die Beschwerdegegnerin durfte die Verlegung der Haltestellen auf den Dorfplatz nach vorstehend Ausgeführtem nur dann gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG beschliessen, wenn die Haltestellen auf der Ge- meindestrasse zu liegen kommen. Nach Art. 5 Abs. 1 StrG gelten als Kan- tonsstrassen die Haupt- und Verbindungsstrassen. Hauptstrassen sind die von der Regierung bezeichneten Anlagen, insbesondere diejenigen für den überregionalen Durchgangsverkehr (Art. 5 Abs. 2 StrG). Als Verbindungs- strassen gelten alle anderen Kantonsstrassen (Art. 5 Abs. 3 StrG). Die vor- liegend betroffene Strasse ist im kantonalen Strassennetz als Verbindungs- strasse Nr. 725.45 mit Beginn M.-strasse und Ende Z., MSE Nr. 4540 vermerkt. Dementsprechend handelt es sich um eine Kantons- strasse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StrG. Anlässlich des Augenscheins vom
27 - 5.2.3. Der Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnunge ist jedoch nur zulässig, sofern sie aus den in Art. 3 Abs. 4 SVG aufgeführten Gründen erfolgt. Der Aktennotiz des AEV vom 12. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass die Ver- kehrssituation am 9. Juni 2015 im Beisein von Vertretern der Beschwerde- gegnerin, des Präsidenten der Fahrplanregion 9, der Kantonspolizei Gruppe Verkehrstechnik, des TBA, der Postauto Schweiz AG und des AEV, Abteilung öffentlicher Verkehr anlässlich einer Begehung beurteilt wurde (vgl. Bf-act. 5). Dabei wurde festgestellt, dass das Postauto bei einer Ver- schiebung der Haltestelle auf den Dorfplatz nicht mehr an einer engen Stelle halten müsse, der Verkehr nicht mehr aufgehalten werde und sich die Fahrgäste sicherer vom und zum Postauto bewegen könnten, wodurch eine Verbesserung der Situation für alle Verkehrsteilnehmer erzielt werden könnte. Mithin erfolgte die Verlegung der Haltestelle zum Zwecke der Si- cherheit der Verkehrsteilnehmer und der Erleichterung des Verkehrs, wes- halb der angefochtene Beschluss den bundesrechtlichen Vorgaben ent- spricht (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG). 5.2.4. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 EGzSVG auf Verkehrs- anordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen anwendbar ist. E con- trario ist Art. 7 Abs. 1 EGzSVG für sämtliche Verkehrsanordnungen ein- schlägig, welche nicht als Vorschrifts- oder Vortrittssignale zu qualifizieren sind. Weil Bushaltstellen in der SSV weder als Vorschrifts- noch als Vor- trittssignale aufgeführt werden, würde es sich bei der Errichtung bzw. Ver- legung einer Bushaltestelle somit um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EGzSVG handeln, welche der Zustimmung der kantonalen Behörde, d.h. der Kantonspolizei des Kantons Graubünden be- dürften (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzSVG und Art. 4 Abs. 1 lit. b RVzEGzSVG). Wie gezeigt, war die Kantonspolizei anlässlich der Begehung vom 9. Juni 2015 anwesend. Im Umstand, dass sie über die geplante Verlegung der Haltestelle somit bestens im Bilde war und keinerlei Beanstandungen ver- merkt wurden, ist eine konkludente Zustimmung der zuständigen kantona-
28 - len Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EGzSVG gegeben, weshalb der Beschluss auch insofern nicht zu beanstanden ist. 5.2.5. Ferner bleibt zu klären, ob sich die Verlegung der umstrittenen Haltestelle auf den Dorfplatz unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit als sachlich vertretbar erweist. Wie gezeigt, stehen bei der Verlegung der Haltestelle auf den Dorfplatz die öffentlichen Interessen an der Verbesserung der Sicherheit sämtlicher Ver- kehrsteilnehmer sowie an der Gewährleistung eines fliessenden Verkehrs im Vordergrund. Das streitberufene Gericht konnte sich anlässlich des Au- genscheins vom 28. November 2018 zudem davon überzeugen, dass die aufgehobene Haltestelle bei "E._____" aufgrund der engen Platzverhält- nisse und der damit fehlenden Übersichtlichkeit in der Tat ein erhebliches Gefährdungspotenzial in sich birgt. Demgegenüber bietet der Dorfplatz auf- grund seiner Platzverhältnisse für sämtliche Verkehrsteilnehmer mehr Si- cherheit, zumal der Dorfplatz übersichtlicher ist und die Verkehrsteilnehmer das Verhalten der anderen damit bereits frühzeitig erkennen können. Mithin ist die Verlegung der Haltestelle zur Gewährleistung von mehr Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger geeignet und auch erforderlich, was anlässlich des Augenscheins bestätigt wurde. Dem öffent- lichen Interesse an mehr Sicherheit im Strassenverkehr und einer verbes- serten Verkehrssituation stehen die privaten Interessen der Beschwerde- führer an der Wahrung des Ortsbildes sowie der Vermeidung von Lärme- missionen durch haltende Postautos und wartende Fahrgäste gegenüber. In Anbetracht der Tatsachen, dass bereits vor Verlegung der Haltestelle die Postautos über den Dorfplatz fuhren und diese neu lediglich kurzzeitig auf dem Dorfplatz anhalten, um den Passagieren das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, und die Haltetafel an einer einzigen Stelle angebracht wurde, wo bereits andere Verkehrsschilder vorhanden sind, sind eine allfällige Be- einträchtigung des Ortsbildes sowie allfällige zusätzliche Lärmimmissionen nicht derart gewichtig, als dass das öffentliche Interesse an Sicherheit und
29 - einer verbesserten Verkehrssituation als nicht überwiegend in Erscheinung treten würden. Die Verlegung der Haltestelle ist vor diesem Hintergrund den Beschwerdeführern zuzumuten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verlegung der Haltestelle nach vorstehend Gesagtem als sachlich vertretbar erweist. 5.3.Vor dem Hintergrund des bundesgerichtlichen Entscheides BGE 109 Ib 253, in welchem das Bundesgericht darauf hinwies, dass es in einem nicht publizierten Entscheid auf eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer Bahnhaltestelle zu Recht nicht eingetreten sei, da die Aufhebung keinen Verfügungscharakter habe (vgl. BGE 109 Ib 253 E.1b), erscheint auch der Verlegung einer Haltestelle der Verfügungscharakter zu fehlen, weshalb nachstehend zu prüfen ist, ob die Verlegung der Haltestelle auch dann rechtens wäre, wenn sie nicht als Verkehrsanordnung, sondern als organi- satorische Anordnung der Beschwerdegegnerin zu betrachten wäre. 5.3.1. Nach Art. 65 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) ist die Auto- nomie der Gemeinden gewährleistet. Die Gemeinde ist in einem Sachbe- reich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschlies- send ordnet, sondern in ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit ein- räumt (Art. 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050], Stand am 1. Februar 2015). Im Rahmen ihrer Autono- mie steht der Gemeinde das Recht zur Selbstgesetzgebung und Selbstver- waltung zu (Art. 2 Abs. 2 GG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 GG sorgt die Ge- meinde unter anderem für eine gute Verwaltung ihres Vermögens, wobei zum Vermögen einer Gemeinde insbesondere Sachen im Gemeinge- brauch gehören (Art. 27 Abs. 1 lit. a GG). Gemäss Verfassung der Ge- meinde X._____ (GV) obliegt dem Gemeindevorstand die Verwaltung des Gemeindevermögens (vgl. Art. 44 Abs. 2 Ziff. 6 GV).
30 - 5.3.2. Gestützt auf die genannten gesetzlichen Grundlagen war die Beschwerde- gegnerin legitimiert den im Gemeingebrauch stehenden Dorfplatz insofern zu verwalten, als dass er die Haltestelle bei "E." aufhob und diese auf den Dorfplatz verlegte. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen einer solchen Verwaltungshandlung den Grundsatz gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten, wonach staatli- ches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Dass dem im vorliegend zu beurteilenden Fall so ist, wurde bereits dargelegt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammen- hang mit der Verkehrsanordnung verwiesen werden kann (vgl. E.5.2.5 vor- stehend). 6.Abschliessend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Sachver- halt unrichtig und unvollständig abgeklärt hat, wie dies von den Beschwer- deführern vorgebracht wird. 6.1.1. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass als Gründe für die Verlegung der Haltestelle der Verkehrsfluss, die Sicherheit und die räumli- che Nähe zur bisherigen Haltestelle genannt würden. Diese knappe Be- gründung sei für einen derart substanziellen Eingriff in die Nutzung und Ge- staltung des denkmalgeschützten Dorfplatzes ungenügend. Die Beschwer- degegnerin habe es unterlassen, eine sorgfältige und breit abgestützte Standortevaluation durchzuführen. So sei kein Hinweis darauf zu finden, dass nebst dem Dorfplatz andere mögliche Standorte für die Verlegung der Haltestellen in Betracht gezogen wurden. Die Vor- und Nachteile eines neuen Standortes könnten nur dann richtig abgewogen werden, wenn sie sich an anderen möglichen Standorten messen liessen. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Gemeindebehörde und die anderen an der Verlegung der Haltestellen interessierten Parteien stützten ihre Entschei- dung einzig auf eigene Wahrnehmungen und könnten diese nicht mit Lang- zeiterhebungen untermauern. Es fehlten etwa gesicherte Informationen zum Verkehrsaufkommen in Y., den Passagierzahlen der Post, Um-
31 - fragen zum Kundenbedürfnis oder einem Sicherheitskonzept am bisheri- gen Standort. Die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Be- schluss somit auf der Grundlage einer unvollständigen Sachverhaltsfest- stellung getroffen, indem sie nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt habe. 6.1.2. Der Beschwerdegegnerin kommt im Bereich der Verkehrsanordnung bzw. in ihrem Autonomiebereich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, in den das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Eine von der Behörde gewählte Lösung, welche aus sachlichen Gründen als vertretbar erscheint, ist somit zu akzeptieren. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegne- rin nicht zu einer detaillierten Standortevaluation verpflichtet war, zumal eine solche auch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Wenn für das ge- plante Vorhaben ein Standort sich offenkundig mehr anbietet als andere, erschiene es als künstlich, eine detaillierte Evaluation der Vor- und Nach- teile dieses Standortes im Vergleich zu anderen Standorten zu verlangen. Abgesehen davon wäre nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ei- nem alternativen Standort ohnehin nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden wäre, zu einer vergleichsweise we- sentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26; Ur- teil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 15 21 vom 29. September 2015 E.2b). Den von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Gestaltung- und Zonenplänen ist jedoch zu entnehmen, dass in unmittelbarer Nähe des Dorfplatzes kein alternativer Standort ersichtlich ist, welcher den Dorfplatz als Haltestelle geradezu als ungeeignet erscheinen liesse, zumal die Strasse sowohl vor als auch nach dem Dorfplatz aufgrund der links- und rechtsseitigen Gebäude markant enger ist (vgl. Bf-act. 11 und 12). Abge- sehen davon ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin den angefochtenen Beschluss einzig auf eigene Wahrnehmun- gen stützt, ohne diese mit Langzeiterhebungen untermauern zu können. So ist der Aktennotiz AEV vom 12. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Ver-
32 - kehrssituation am 9. Juni 2015 im Beisein von Vertretern der Beschwerde- gegnerin, des Präsidenten der Fahrplanregion 9, der Kantonspolizei Gruppe Verkehrstechnik, des TBA, der Postauto Schweiz AG und des AEV, Abteilung öffentlicher Verkehr anlässlich einer Begehung beurteilt wurde (vgl. Bf-act. 5). Dabei wurde festgestellt, dass das Postauto bei einer Ver- schiebung der Haltestelle auf den Dorfplatz nicht mehr an einer engen Stelle halten müsse, der Verkehr nicht mehr aufgehalten werde und sich die Fahrgäste sicherer vom und zum Postauto bewegen könnten, wodurch eine Verbesserung der Situation für alle Verkehrsteilnehmer erzielt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Beschluss somit nicht aus- schliesslich auf ihre eigene Wahrnehmung, sondern auch auf die Feststel- lungen der zuvor genannten sachkundigen Fachstellen. Auch sind die in der genannten Aktennotiz des AEV festgehaltenen Feststellungen keines- wegs unzutreffend, wie das Gericht anlässlich des Augenscheins unschwer erkennen konnte. Der Beschwerdegegnerin kann mithin nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll- ständig abgeklärt. Insbesondere vermögen auch die Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die aus den von ihnen beispielhaft aufgezählten Abklärungen allenfalls zu erwartenden Erkenntnisse rechtserheblich sein sollen. Die Rüge erweist sich demgemäss als unbegründet. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschluss unabhängig davon, ob er als Verkehrsanordnung oder aber als organisatorische Anord- nung qualifiziert wird, in jeglicher Beziehung als rechtens erweist. Entspre- chend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung vollumfänglich den unter- liegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. In Anbetracht der zahlreichen Rechtsfragen, welche aufgeworfen wurden und zu beantworten waren, und der Notwendigkeit der Durchführung eines Augenscheins, erscheint eine
33 - Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000 als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da- von abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegen- den Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
34 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.694.-- zusammenFr.3'694.-- Gehen unter solidarischer Haftung zu je einem Viertel zulasten von A., B., C._____ und D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]