«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 6. August 2025 mitgeteilt am 7. August 2025 ReferenzSV2 24 74 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitzende Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandRückforderung von Leistungen nach AVIG
2 / 19 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1969, war zuletzt als Koch tätig. Am 24. November 2023 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % ab demselben Datum an und stellte am 3. Dezember 2023 einen Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung (ALE). Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte in der Gemeinde B. als Wohnsitz angemeldet. B.Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 an das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____ bat A._____ darum, keine Korrespondenz mehr an die Postadresse D._____ in B._____ zu senden, sondern stattdessen an die E._____ in F.. C.Am 2. April 2024 teilte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter von A. dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Niederlegung des Mandats mit, und wies darauf hin, dass die Korrespondenz an den Versicherten an die Adresse seines Vaters an die E._____ in F._____ erfolgen solle. D.Mit Schreiben vom 12. April 2024 forderte das KIGA A._____ u.a. auf, innert zehn Tagen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob und allenfalls wann er sich in F._____ zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern angemeldet habe. Bei fehlender Rückmeldung behielt sich das KIGA vor, den Versicherten per 9. Februar 2024 vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern abzumelden. E.Am 18. April 2024 bescheinigte die Stadt F._____ den Zuzug von A._____ per 1. September 2023. F.Nachdem A._____ auf das Schreiben vom 12. April 2024 innert Frist nicht reagiert hatte, meldete ihn das RAV C._____ am 26. April 2024 per 9. Februar 2024 von der Arbeitsvermittlung ab. G.Da die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) bereits bis und mit Kontrollperiode März 2024 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte, forderte sie mit Verfügung Nr. 818 vom 21. Juni 2024 von A._____ die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 9. Februar 2024 bis und mit Kontrollperiode März 2024 im Betrag von CHF 4'388.45 zurück. H.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Einsprache beim KIGA und machte geltend, dass er sich in B._____ nicht abgemeldet und keine unrechtmässigen Leistungen bezogen habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen die Problematik mit seinem letzten
3 / 19 Arbeitgeber in C._____ an. Er brachte ausserdem vor, dass es am 14. August 2023 zu einer Eskalation gekommen sei, woraufhin er ohne Anstellung und Unterkunft dagestanden sei. Er sei deshalb zu seiner Mutter geflohen. Einen Wohnsitzwechsel habe er nicht vornehmen können, da der neue Wohnort eine Wohnadresse vorausgesetzt hätte; die Betreibungen und das fehlende Einkommen hätten es ihm aber verunmöglicht, eine neue Wohnung zu finden. Zudem habe er nach dem 18. April 2024 gesundheitliche Probleme gehabt. I.Mit Entscheid vom 15. August 2024 wies das KIGA die Einsprache ab. Begründend führte es aus, dass der Einsprecher nach dem 9. Februar 2024 gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung von Arbeitslosen- versicherungstaggeldern für die Zeit ab dem 9. Februar 2024 gehabt habe, da er ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt habe. Somit sei die ALK GR verpflichtet gewesen, die zu viel ausgerichtete ALE in der Höhe von CHF 4'388.45 zurückzufordern. J.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. September 2024 "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim früheren Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei bis am 18. April 2024 offiziell in B._____ angemeldet gewesen. Sein Arbeitgeber habe das unzumutbare Arbeitsverhältnis per 31. August 2023 beendet. Aufgrund Mittellosigkeit habe er keinen neuen festen Wohnsitz gefunden, weshalb er den zuständigen Ämtern zwei Kontaktadressen mit E-Mail-Adresse mitgeteilt habe, seine Mobiltelefonnummer sei dieselbe geblieben. Hätten die Instanzen die Adressen dementsprechend mutiert, hätten sie ihn auch erreichen und anschreiben können. Das KIGA habe gestützt auf die Arbeitsbescheinigung das Taggeld ermittelt und die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung als rechtens beurteilt. Aufgrund der laufenden Lohnpfändung habe der Auszahlungsbetrag des KIGA zum Teil Null Franken betragen, ihm selber sei lediglich das Existenzminimum ausbezahlt worden. Das RAV und das KIGA könnten sich nun nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie sämtliche Auszahlungen zurückforderten, habe er doch den Rückforderungs- betrag nicht in der genannten Höhe ausbezahlt erhalten. K.Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Sinne des Zivilgesetzbuches jemals in der Gemeinde B._____ gehabt habe, könne letztendlich dahingestellt bleiben.
4 / 19 Der Beschwerdeführer sei wiederholt darauf hingewiesen worden, sich in F._____ zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Der Beschwerdeführer sei aber passiv geblieben und habe weder auf das Schreiben vom 12. April 2024 noch auf die Mitteilung betreffend Abmeldung von der Arbeitsvermittlung reagiert. Der Beschwerdegegner hielt weiter fest, dass nach der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab dem 18. April 2024 diverse Hinweise darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich genesen sei; trotzdem habe er sich nicht um die Wiederherstellung von Fristen bemüht. Mit der unangefochten gebliebenen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung habe es an einer der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld gefehlt. Da der Beschwerde- führer ab dem 9. Februar 2024 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosen- versicherungstaggeld gehabt habe, sei die ALK GR verpflichtet gewesen, die ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete ALE zurückzufordern. L.Am 5. Dezember 2024 reichte der Beschwerdegegner aufforderungsgemäss weitere Akten nach. M.Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2025 vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. N.Am 4. Juli 2025 edierte die Vorsitzende weitere Akten beim Beschwerde- gegner; dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Einsichtnahme gewährt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. August 2024 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. August 2024 (ALK-act. 28 ff.). Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 ATSG (SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz
5 / 19 zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]), sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen damaligen Verwaltungsgerichts resp. des Obergerichts des Kantons Graubünden, auf welches die am 1. Januar 2025 beim früheren Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängigen Verfahren übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der mit Einspracheentscheid bestätigten Rückforderungsverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und wenn keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. aArt. 43 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert gemäss geltend gemachter Rückforderung CHF 4'388.45 (vgl. Verfügung der ALK GR vom 21. Juni 2024 [KIGA-act. 1]), womit die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner zu Recht die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf ALE rückwirkend vom 9. Februar 2024 bis 31. März 2024 mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG i.V.m. Art. 17 AVIG verneinte und folglich die für diese Zeitperiode zu Unrecht ausbezahlte ALE im Betrag von CHF 4'388.45 zurückforderte. 3.Art. 8 AVIG regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 3.1.Der Anspruch auf ALE setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen innezuhaben (BGE 133 V 169 E. 3, 125 V 465 E. 2a, 115 V 448; vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl.
6 / 19 2025, S. 25; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Soziale Sicherheit, S. 2319 Rz. 181). 3.2.Die versicherte Person hat weiter Anspruch auf ALE, wenn sie die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person spätestens am ersten Tag, für den sie ALE beansprucht, über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (eServices; vgl. Art. 83 Abs. 1 bis lit. d AVIG; Art. 19 Abs. 1 AVIV) oder durch persönliches Erscheinen bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle (Art. 18 AVIV) zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2361 Rz. 318; vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. B329). Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig (Art. 18 AVIV). Als Wohnort der versicherten Person gilt der Wohnsitz nach ZGB oder der tatsächliche oder gewöhnliche Aufenthaltsort (BGE 115 V 448; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2361 Rz. 181 und 318). Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV), die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen. Im Vordergrund steht hier die Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon (AVIG-Praxis ALE Rz. B342). Ein mehrtägiger Auslandaufenthalt oder eine sonstige mehrere Tage dauernde Unabkömmlichkeit tangiert die in den vom Bundesrat erlassenen Kontrollvorschriften für den Regelfall verlangte Erreichbarkeit innert Tagesfrist und damit zusammenhängend die kurzfristige Verfügbarkeit für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstellungstermine. Dies kann sich grundsätzlich auf die Anspruchsberechtigung auswirken. Die allgemeine Auskunfts- und Meldepflicht einer arbeitslosen Person umfasst daher auch die Verpflichtung, derartige Umstände rechtzeitig den zuständigen Versicherungsorganen zu melden (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 242/2001 vom 14. Januar 2003 E. 2.1.3). 3.3.1. Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht oder wenn die versicherte Person unentschuldigt einem Beratungsgespräch oder einem Kontrolltermin fernbleibt (KUPFER BUCHER, a.a.O.,
7 / 19 S. 192 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2017 vom 2. August 2018 E. 3.1; AVIG-Praxis ALE Rz. B362 f.). 3.3.2. Die Auskunfts- oder Meldepflicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist sodann verletzt, wenn eine Verletzung der im AVIG oder in den dazugehörigen Verordnungen festgeschriebenen Melde- oder Auskunftspflichten oder der Pflichten gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG vorliegt, wobei es sich um Mitwirkungspflichten im Sinne von Obliegenheiten handelt. Der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Der Einstellungstatbestand ist bereits erfüllt, wenn die versicherte Person ihrer Verpflichtung, unaufgefordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, nicht nachkommt. Darunter fällt z.B. die Nichtmeldung der Adressänderung nach Umzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 f.). Hat die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht einen dauernden oder vorübergehenden Verlust des Anspruchs zur Folge, kann keine Einstellung verfügt werden (AVIG-Praxis ALE Rz. D40). 4.Gemäss Art. 35 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Art. 77 Abs. 1 AVIG regelt die örtliche Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse. In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 325; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2546 Rz. 920). Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Mit der persönlichen Meldung bei der Wohnsitzgemeinde oder der zuständigen Amtsstelle (Art. 17 Abs. 2 AVIG) bezeichnet sie die Kasse (Art. 28 Abs. 1 AVIV). Die Kasse gilt mit der Einreichung des Anmeldeformulars als gewählt, es sei denn, sie erklärt sich als unzuständig (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2279 Rz. 334). 4.1.Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 4.1.1. Im Juni 2022 trat der Beschwerdeführer die Stelle als Koch bei der G._____ AG in C._____ an. Hauptsächlicher Arbeitsplatz war das Restaurant H._____ C.. Aufgrund der Arbeitsaufnahme in der I. im Skigebiet J._____ meldete sich der Beschwerdeführer am 15. November 2022 in der Gemeinde B., D., an (vgl. Auszug GERES vom 7. März 2024 [KIGA-act. 6; RAV- act. 77, 86]). Nach Beendigung der Wintersaison befand sich der Arbeitsplatz des
8 / 19 Beschwerdeführers wiederum beim H., die Unterkunft in C. (vgl. Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2024 [KIGA-act. 11]). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2023 (ALK-act. 214 f.) an seine ehemalige Arbeitgeberin geht hervor, dass er am Dienstag, 15. August 2023, vom I._____ zum H._____ disloziert sei und anschliessend das reservierte Zimmer habe beziehen wollen. Er habe das ungeputzte und schmutzige Zimmer aber nicht akzeptiert und den Zustand gemeldet. In der Folge sei es deswegen zu einer Eskalation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem früheren Arbeitgeber gekommen. Da der Arbeitgeber ihn aus dem Gruppen-Chat gelöscht habe, habe er nicht gewusst, ob dies als Kündigung zu betrachten sei. Am Mittwoch, 16. August 2023, habe sein Arbeitgeber verlangt, dass er am darauffolgenden Tag vor Ort erscheine. Der Beschwerdeführer habe aber daran festgehalten, dass er ein sauberes Zimmer erhalte und die Demütigungen an ihm und den weiteren Angestellten aufhörten. Es sei in der Folge zu keiner Einigung zwischen ihnen beiden gekommen. In der Einsprache an den Beschwerdegegner vom 15. Juli 2024 hielt er weiter fest, er sei ohne Unterkunft und Anstellung dagestanden. Es habe auch keine Kündigung vorgelegen seitens des Arbeitgebers oder ihm selbst. Ihm sei nichts Anderes übriggeblieben, als zu seiner Mutter nach F._____ zu fliehen (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [vgl. KIGA-act. 5; ALK-act. 208 ff.], Einsprache vom 15. Juli 2024 [KIGA-act. 11]). 4.1.2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. November 2023 zur Arbeitsvermittlung ab demselben Datum und am 3. Dezember 2023 zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern an (vgl. Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 24. bzw. 28. November 2023 [KIGA-act. 4 und 5; ALK-act. 214 f. und 219 ff.]). Zu diesem Zeitpunkt war er in der Gemeinde B., D., angemeldet (vgl. KIGA-act. 6; ALK-act. 218). Am 5. Dezember 2023 erfolgte das Erstgespräch mit dem Personalberater des RAV C._____ (Protokoll Erstgespräch vom 5. Dezember 2023 [RAV-act. 235 f.]). Mit dem Formular "Wiedereingliederungsstrategie" wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dem zuständigen Personalberater jede relevante Veränderung (z.B. Änderung der Kontaktdaten wie Post- und Mail- Adresse, Telefon-/Natelnummer etc.) zu melden sei (RAV-act. 232 f.). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 erfolgte zudem die Einladung zum Beratungsgespräch vom 8. Januar 2024 (RAV-act. 212), dem der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb (RAV-act. 211, 216). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer von der ALK GR aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (ALK-act. 207). Am 8. Januar 2024 erfolgte die (zweite) Einladung zum Beratungsgespräch vom 15. Januar 2024 beim RAV C._____ (RAV-act. 193, 216). Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Schreiben vom 9. Januar 2024
9 / 19 aufgefordert, zum Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 8. Januar 2024 Stellung zu nehmen (ALK-act. 205; RAV-act. 177, 207). Am 15. Januar 2024 vermerkte der zuständige Personalberater des RAV C., dass der Beschwerdeführer auch der zweiten Einladung zum Beratungsgespräch vom 15. Januar 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei; dass dieser gemäss Einwohnerregister in der Gemeinde B. angemeldet sei, und die Arbeitsbemühungen Dezember 2023 mit der Absenderadresse "c/o K., L., F." zugestellt worden seien (RAV-act. 192, 194 ff., 198 ff.). Am selben Tag erfolgte die (dritte) Einladung zum Beratungsgespräch vom 24. Januar 2024 (RAV-act. 204). Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellung zu nehmen, weshalb er zum Beratungsgespräch vom 15. Januar 2024 unentschuldigt nicht erschienen sei; zudem hatte er sich zu den ungenügenden persönlichen Bemühungen um zumutbare Arbeit in den Kontrollperioden November und Dezember 2023 sowie in der Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu äussern (ALK-act. 200 ff.; RAV-act. 185, 187, 189, 191). Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 an das RAV C. (Eingang: 17. Januar 2024) bat der Beschwerdeführer darum, dass die Korrespondenz nicht mehr an den D._____ in B., sondern an die E. in F._____ versandt würde (ALK-act. 194). Mit E-Mails vom 16. und 17. Januar 2024 an die ALK GR bat der Vater des Beschwerdeführers u.a. um Versand der Korrespondenz an seine Adresse an der E._____ in F._____ (ALK-act. 195, 199; RAV-act. 119). Die Schreiben vom 9. Januar 2024 und 16. Januar 2024 des KIGA an den Beschwerde- führer jeweils an die Adresse in B._____ wurden durch die Post wegen Unzustellbarkeit retourniert (RAV-act. 146 ff., 176 ff.). 4.1.3. Mit Schreiben der ALK GR vom 22. Januar 2024 an die Adresse in F._____ wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme betreffend freiwillige Stellenaufgabe aufgefordert (ALK-act. 191; RAV-act. 173). Mit Verfügung Nr. 345787129 vom 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch am 8. Januar 2024 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (ALK-act. 189). Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 bestritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorsorglich die angeblich fristlose Kündigung seines Mandanten (ALK-act. 186 ff.). Mit weiterer Verfügung Nr. 345818571 vom 29. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch am 15. Januar 2024 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (ALK-act. 182). Diese Verfügungen wurden mit dem Vermerk, der Adressat sei weggezogen, retourniert (vgl. retournierte Zustellcouvert der Verfügungen vom 23. und 29. Januar 2024 [KIGA-act. 7; RAV-act. 138 ff., 171]). Mit Verfügungen vom 30. Januar 2024
10 / 19 (Nr. 345822661, Nr. 345822693, Nr. 345822581) wurde der Beschwerdeführer für insgesamt 27 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (ALK-act. 176 ff; RAV- act. 163 ff.). Auch diese Schreiben wurden mit dem Vermerk "verzogen" retourniert (vgl. RAV-act. 134 f.). Mit E-Mails vom 6. und 7. Februar 2024 wandte sich der Vater des Beschwerdeführers erneut unter Angabe der Zustelladresse F._____ an die ALK GR (ALK-act. 168, 172). Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich die ungenügenden Bemühungen um Arbeit in der Kontrollperiode Januar 2024 das rechtliche Gehör gewährt (ALK-act. 171; RAV-act. 154). Anlässlich des (telefonisch vereinbarten) persönlichen Beratungsgesprächs vom 9. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die an ihn versandten Schreiben an den D._____ in B._____ von der Post mit dem Hinweis "unbekannt retour" retourniert worden seien und dass ihm ausserkantonal keine Post zugestellt werde. Er wurde aufgefordert, sich in F._____ beim zuständigen RAV zu melden und einen Amtswechsel vorzunehmen oder im Raum C._____ eine neue Wohnmöglichkeit zu suchen. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er den Fall einem Rechtsanwalt übergeben habe (vgl. Protokoll vom 9. Februar 2024 [KIGA-act. 12; RAV-act. 151 f.]). Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur angeblich fristlosen freiwilligen Kündigung und bestritt eine solche (ALK-act. 159 f.; RAV-act. 112). Mit Verfügung Nr. 345934934 vom 21. Februar 2024 an die Adresse in B._____ wurde der Beschwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (ALK-act. 157; RAV-act. 136). Auch diese Verfügung konnte nicht zugestellt werden (RAV- act. 85). In ihrer E-Mail vom 23. Februar 2024 an die ALK GR brachte die ehemalige Arbeitgeberin vor, dass das Zimmer dem Angestellten lediglich zur Verfügung gestellt worden sei, damit dieser in seiner Freizeit habe nach C._____ kommen können, es sich dabei nicht um dessen Hauptunterkunft gehandelt habe (ALK-act. 128). 4.1.4. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Verfügung Nr. 345787129 vom 23. Januar 2024 Einsprache erheben und ausführen, "Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 5. Dezember 2023 beim RAV C._____ (nachstehend: RAV) teilte der Einsprecher dem zuständigen RAV-Mitarbeiter, M., mit, dass die beim Einwohneramt B. gemeldete Adresse (D., B.) seine Unterkunft im Hotel und Restaurant seiner Arbeitgeberin (G._____ AG) betreffe und er aber deswegen mit ihr in einem arbeitsrechtlichen Streit stehe. Deshalb würden ihm Postzustellungen an diese Adresse nicht weitergeleitet. Der Einsprecher beantragte deshalb, dass sämtliche Korrespondenz, namentlich die Aufgebote für weitere Beratungsgespräche, an die Adresse seines Vaters, N., E., F._____,
11 / 19 zugestellt werden. Im Weiteren hat er auch seine Mobile-Nr. hinterlegt, über die er stets erreichbar ist. [...]. Der Einsprecher ist dem Termin vom 8. Januar 2024 nur darum nicht gefolgt, da er hiervon nichts wusste. Der Einsprecher hat aber die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die reibungslose Kommunikation mit dem RAV zu gewährleisten. [...]. Das RAV handelte damit treuwidrig, überspitzt formalistisch und damit rechtswidrig, zumal sich der Einsprecher nach Angabe seiner Korrespondenzadresse nach gutem Glauben darauf verlassen durfte, zumindest in Kopie an die angegebene Zustelladresse oder telefonisch über das geplante Beratungsgespräch informiert zu werden." (RAV-act. 124 ff.). Mit Eingaben vom 28. Februar 2024 und 1. März 2024 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen Nr. 345818571, Nr. 345822693 und Nr. 345822581 vom 29. und 30. Januar 2024 erheben (RAV-act. 102 ff., 108 ff. und 115 ff.). 4.1.5. In der Notiz vom 7. März 2024 hielt das KIGA fest, "Gemäss GERES ist STES nicht mehr in Graubünden aktiv. Neue Adresse: L., F.. Verfügung wurde an neue Adr. in F._____ gesendet!" (RAV-act. 84, 86). Mit Schreiben vom 8. März 2024 an die Adresse in B._____ und E-Mail (O.) vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zum Beratungsgespräch vom 15. März 2024 eingeladen (RAV-act. 81 f.). Mit Schreiben des Rechtsdienstes KIGA vom 11. März 2024 an die Adresse in B. wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme betreffend ungenügender Arbeitsbemühungen im Februar 2024 aufgefordert (RAV- act. 92). Der Personalberater des RAV C._____ vermerkte in der Meldung vom 15. März 2024 insbesondere, dass der Beschwerdeführer dem Termin zum Beratungsgespräch am gleichen Tag unentschuldigt ferngeblieben sei. Gemäss GERES Eintrag sei er per 30. August 2023 nach F._____ weggezogen. Einen Amtswechsel habe er bis heute nicht vorgenommen (RAV-act. 80). Mit Schreiben vom 15. März 2024 an die Adresse in B._____ (RAV-act. 75, 83) und E-Mail vom selben Tag (O.; RAV-act. 76) wurde der Beschwerdeführer zum Beratungsgespräch vom 22. März 2024 eingeladen (RAV-act. 74 ff.). Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. März 2024 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, zum Fernbleiben seines Mandanten vom Beratungsgespräch vom 15. März 2024 Stellung zu nehmen (RAV-act. 79). Der Beschwerdeführer blieb dem Beratungsgespräch vom 22. März 2024 fern (RAV-act. 74). Der Personalberater des RAV C. vermerkte in der Meldung vom 22. März 2024 dazu: "Gemäss GERES Eintrag ist STES schon vor der Anmeldung per 30.08.2023 weggezogen. Einen Amtswechsel hat STES bis heute nicht vorgenommen." (RAV-act. 74, 77). Mit Schreiben vom 25. März 2024 an die Adresse in B._____ wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme betreffend unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 22. März 2024
12 / 19 aufgefordert (RAV-act. 73). Gestützt auf dieses Schreiben teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner am 2. April 2024 die Niederlegung des Mandats sowie die künftige Zustelladresse des Beschwerdeführers bei seinem Vater in F., E., mit (KIGA-act. 8; RAV-act. 70). Der Rechtsvertreter hielt fest, dass der Beschwerdeführer wiederum keine Kenntnis von der Vorladung zum Beratungsgespräch vom 15. März 2024 gehabt habe, obwohl der Beschwerde- führer das Sekretariat angeblich telefonisch darauf hingewiesen habe, dass er an der gemeldeten Wohnadresse keine Zustellung empfange. Gestützt auf die laufenden Einspracheverfahren wäre zumindest das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen, ebenfalls die Zustelladresse beim Vater in F.. Die erneute und wiederholte Zustellung der Einladung vom 15. März 2024 wider besseren Wissens durch das RAV C. an die gemeldete Wohnsitzadresse des Mandanten in B._____ sei daher unverständlich. 4.1.6. Mit Schreiben vom 12. April 2024, adressiert an A., c/o N., L., F., forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen mitzuteilen, wann er seinen Wohnsitz an diese Adresse verlegt und sich dort bei der Gemeinde angemeldet habe. Ferner, ob und allenfalls wann er sich in F._____ zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern angemeldet habe. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er allenfalls per 9. Februar 2024 vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern abgemeldet werde, sollte keine Rückmeldung eingehen (vgl. Schreiben des KIGA vom 12. April 2024 [KIGA- act. 9; ALK-act. 77; RAV-act. 63]). Dieses Schreiben wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. April 2024 zugestellt (vgl. Schreiben vom 12. April 2024 samt Post- und Zustellbeleg [Ed-act. 2]). Mit Niederlassungsausweis vom 18. April 2024 bescheinigte das Einwohneramt F._____ den Zuzug des Beschwerdeführers per 1. September 2023 (act. B.2). Am 26. April 2024 bestätigte das RAV C._____ die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeits- vermittlung per 9. Februar 2024 (Abmeldebestätigung vom 26. April 2024 samt Post- und Zustellbeleg [Ed-act. 3]; Abmeldebestätigung vom 26. April 2024 [KIGA- act. 10; ALK-act. 76; RAV-act. 62]). 4.1.7. Mit ärztlichem Zeugnis vom 27. April 2024 (Eingang Beschwerdegegner: 30. April 2024) bestätigte das P._____ den Spitalaufenthalt und damit verbunden die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 18. April 2024 bis auf weiteres (ALK-act. 71). Am 29. April 2024 und 2. Mai 2024 wandte sich der Vater des Beschwerdeführers schriftlich an den zuständigen Mitarbeitenden der ALK GR mit der Bitte um einen Besprechungstermin (ALK-act. 67, 74).
13 / 19 4.1.8. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 wies der Beschwerdegegner die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 23. Januar 2024 (Nr. 345787129), vom 29. Januar 2024 (Nr. 345818571) und vom 30. Januar 2024 (Nr. 345822693 und Nr. 345822581) ab (ALK-act. 60 ff.). Der Beschwerdegegner erwog im Wesentlichen, dass die Einladungen zu den Beratungsgesprächen vom 8. und 15. Januar 2024 nachweislich an die von ihm angegebene und im elektronischen Datenverwaltungssystem DMS abgespeicherte Adresse versandt worden seien. Entgegen anderslautenden Behauptungen habe der Einsprecher seinen Personalberater denn auch nicht um die Zustellung seiner Post an eine andere Adresse gebeten. Die E-Mail des Vaters habe sich an die ALK GR gewandt, womit der Personalberater des RAV davon keine Kenntnis haben können. Ungeachtet dessen sei das RAV dazu verpflichtet gewesen, die Post an die vom Einsprecher auf dem Antrag zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern angegebene Adresse zu senden. Der Einsprecher habe demnach die Nichtzustellung zu verantworten (ALK-act. 63). 4.1.9. Mit Verfügungen Nr. 614 vom 14. Mai 2024 (adressiert an die ehemalige Personalunterkunft des Hotel- und Restaurantbetriebs "I." in B. und Nr. 818 vom 21. Juni 2024 (adressiert an die E._____ in F.) forderte die ALK GR vom Beschwerdeführer die ab 9. Februar 2024 bis und mit Kontrollperiode März 2024 ausgerichteten resp. zu Unrecht erhaltenen Leistungen der Arbeitslosen- versicherung im Betrag von CHF 4'388.45 zurück (KIGA-act. 1; ALK-act. 48, 58; RAV-act. 51, 53). Gegen letztere Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 Einsprache (ALK-act. 36 f.; RAV-act. 45). Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er seine Anmeldung in B. habe aufrechterhalten müssen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit habe er keine neue Wohnung gefunden, weshalb er bei seinen Eltern habe Unterschlupf finden müssen. Wegen eines Herzinfarktes habe er sich zudem ab dem 18. April 2024 im P._____ aufgehalten. Der Beschwerdeführer bestritt, unrechtmässig Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen zu haben. Er gab weiter an, sich per 1. Juli 2024 in F._____ angemeldet zu haben. 4.2.Das materielle Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist von der formellen Zuständigkeit einer Kasse nach Art. 77 Abs. 1 AVIG abzugrenzen. Art. 77 Abs. 1 AVIG definiert, für welche Versicherten eine öffentliche Kasse zuständig ist. Ist die versicherte Person im Zeitpunkt, in dem sie die Kasse wählt, im Zuständigkeitsgebiet der Kasse wohnhaft, so liegt die Zuständigkeit der gewählten Kasse vor (vgl. Art. 18 Abs. 1 AVIV). Die einmal gewählte Kasse bleibt grundsätzlich für die gesamte Rahmenfrist zum Leistungsbezug zuständig. Ein
14 / 19 Wechsel der Kasse ist nur möglich, wenn die versicherte Person aus dem Tätigkeitsbereich der Kasse wegzieht (Art. 28 Abs. 2 AVIV). Macht die versicherte Person keinen Gebrauch davon, bleibt die ursprünglich gewählte Kasse trotz Wohnsitzwechsels für die versicherte Person für die gesamte Rahmenfrist zuständig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 179/01 vom 14. August 2003 E. 1.1 und 3.2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2279 Rz. 334). Bei einem Wegzug aus dem Kanton kommt es damit nicht zu einem automatischen Kassenwechsel; ein solcher bildet lediglich eine fakultative Möglichkeit der versicherten Person (vgl. Art. 28 Abs. 2 AVIV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 179/01 vom 14. August 2003 E. 3.2). 4.2.1. Vorliegend blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, womit er das Wohnsitzerfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllte. Demnach hatte der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Zeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zu prüfen ist zunächst die Zuständigkeit des Kantons Graubünden für die Ausrichtung von ALE. 4.2.2. Als Wohnort der versicherten Person gilt der Wohnsitz nach Art. 23 ZGB oder der gewöhnliche Aufenthaltsort (Art. 18 Abs. 2 AVIV; AVIG-Praxis ALE, Rz. B330). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB); niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 125 III 100). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich in der Regel am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, hingegen nicht am Arbeitsort. Der tatsächliche Aufenthalt ist erforderlich zur Begründung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). Nicht massgeblich für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo die Person angemeldet ist und sie ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3, 132 I 29 E. 4.1), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3), wo sie das Sozialversicherungsrecht domiziliert sieht (BGE 125 III 100; 120 III 7 E. 2b). Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die Person kann sich auf die Vermutung berufen, dass ein einmal begründeter Wohnsitz fortdauert (Art. 24 Abs. 1 ZGB) und das Bestehen irgendeines Wohnsitzes beweisen. Die Gegenpartei hat sodann die Begründung eines neuen Wohnsitzes zu beweisen (vgl. BGE 77 II 15). Steht die Zuständigkeit
15 / 19 einer Verwaltungsbehörde in Frage, hat diese den Sachverhalt in der Regel von Amtes wegen festzustellen. 4.2.3. Im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer zur Arbeitsvermittlung anmeldete und Antrag auf Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung stellte resp. die Kassenwahl traf (Art. 28 Abs. 1 AVIV), war er unbestrittenermassen in der Gemeinde B._____ angemeldet (vgl. Auszug aus dem AVAM betreffend Personalien des Stellensuchenden [KIGA-act. 2] und Auszug aus dem AVAM betreffend Grunddaten des Stellensuchenden [KIGA-act. 3]). Vorliegend war der Beschwerdeführer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber ab dem 14. August 2023 resp. spätestens ab dem 1. September 2023 nicht mehr in B._____ wohnhaft (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. Dezember 2023 [KIGA-act. 5; RAV-act. 224 ff.]). Gemäss eigenen Angaben beabsichtigte er, aufgrund des Wechsels der Tätigkeit wieder in die Personalunterkunft in C._____ zu dislozieren. Aufgrund des Zerwürfnisses mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin stand ihm diese Unterkunft aber nach dem 14. August 2023 nicht mehr zur Verfügung, weshalb er zu seinen Eltern nach F., Kanton St. Gallen, zog, wo er sich gemäss eigenen Angaben per 1. Juli 2024 auch offiziell anmeldete (vgl. Einsprache vom 15. Juli 2024 [KIGA-act. 11]). So betraf die beim Einwohneramt B. gemeldete Adresse am D._____ die Unterkunft im Hotel und Restaurant "I." seiner Arbeitgeberin, mit der er in arbeitsrechtlichem Streit stand (vgl. Einsprache vom 23. Februar 2024 gegen die Verfügung Nr. 345787129 vom 23. Januar 2024 [RAV-act. 124 f.]). Für den Wechsel des Aufenthalts resp. Wohnsitzes in den Kanton St. Gallen spricht weiter, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zur Adresse in B. hatte (vgl. z.B. Protokoll vom 9. Februar 2024 [RAV-act. 151 f.; KIGA-act. 12]) und die Arbeitsbemühungen gemäss vorliegenden Unterlagen fast ausschliesslich in der Region F._____ tätigte (vgl. Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Monate Dezember 2023, Januar 2024 und Februar 2024 [RAV-act. 99, 156 f., 199, 208]), was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz möglicherweise bereits im Jahr 2023, sehr wahrscheinlich spätestens im Januar 2024 in den Kanton St. Gallen verlegt hatte. Somit kann nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nicht ausgeschlossen werden – obschon es wenig wahrscheinlich ist –, dass die angerufene ALK GR möglicherweise von vornherein nicht zur Ausrichtung von ALE zuständig gewesen war (vgl. Art. 77 Abs. 1 AVIG). Da indes die ALK GR ihre Zuständigkeit bis zum 8. Februar 2024 implizit anerkannte bzw. Gegenteiliges nicht geltend gemacht und die bis dahin ausgerichteten Leistungen nicht zurückgefordert wurden, kann die Frage betreffend originärer Zuständigkeit offenbleiben.
16 / 19 4.3.Unbestritten blieb vorliegend, dass diverse Schreiben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von ALE dem Beschwerdeführer wegen Zustellung an die mit dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern angegebene Adresse in B._____ dem Beschwerdeführer nicht oder erst verspätet hatten zugestellt werden können und der Beschwerdeführer deshalb u.a. mehreren Beratungsterminen fernblieb. Der in diesem Zusammenhang ergangene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (vgl. ALK-act. 60 ff.) als auch die weiteren Verfügungen des Beschwerdegegners bezüglich Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (vgl. ALK-act. 157, 180) blieben – soweit ersichtlich – unangefochten und erwuchsen demnach in Rechtskraft, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.4.Nachdem auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. April 2024 (KIGA-act. 9) innert zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens keine Rückmeldung ergangen war, meldete das RAV C._____ den Beschwerdeführer – wie mit besagtem Schreiben in Aussicht gestellt – am 26. April 2024 per 9. Februar 2024 von der Arbeitsvermittlung ab (KIGA-act. 10). 4.4.1. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2025 vor, dass er das Schreiben vom 12. April 2024 aufgrund seines Aufenthaltes im Spital nicht habe sofort beantworten können. Er habe sich ab dem 18. April 2024 aufgrund des erlittenen Herzinfarktes im Spital aufgehalten, es sei ihm ein Defibrillator eingesetzt worden. Er habe seinen Vater gebeten, mit dem Beschwerdegegner Kontakt aufzunehmen. Gestützt auf das E-Mail an die ALK GR habe diese seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass das RAV zuständig sei. Da es ihm aufgrund des Spitalaufenthalts unmöglich gewesen sei zu reagieren, habe er "alles aufs Eis legen" müssen. 4.4.2. Dem Beschwerdeführer obliegt es, nachvollziehbar die Gründe darzulegen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, das Schreiben des Beschwerde- gegners vom 12. April 2024 fristgerecht zu beantworten. Was der Beschwerde- führer dazu vorbringt, vermag einen solchen Nachweis nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu erbringen. Aus den Akten geht hervor, dass das Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. April 2024 gemäss Nachweis der Post bereits am 13. April 2024 und damit einige Tage vor dem 18. April 2024, als der Beschwerdeführer notfallmässig in das Universitätsspital eingeliefert werden musste (vgl. act. A.4, act. B.1), zugestellt worden war (vgl. Ed-act. 2). Überdies war der Beschwerdeführer am 30. April 2024 fähig, das Formular "Angaben der Versicherten Person für den Monat April 2024" einzureichen bzw. von seinem Vater
17 / 19 einreichen zu lassen (ALK-act. 72, 74). Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gebrachte E-Mail seines Vaters an "info@alk18.gr.ch" vom 2. Mai 2024 belegt zudem einzig, dass sich N._____ an die ALK GR (KIGA-act. 3) wandte und vorbrachte, dass sein Sohn ca. drei Monate arbeitsunfähig sei und er mit der ALK GR die Unstimmigkeiten besprechen wolle (vgl. act. B.5). Auch diese E-Mail an die ALK GR bzw. das Schreiben des Vaters vom 29. April 2024 erfolgten demnach zu spät, lief die Reaktionsfrist auf das Schreiben vom 12. April 2024 doch am 23. April 2024 ab. Im Übrigen führt auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass er immer noch zu 100 % krankgeschrieben sei (vgl. Ärztliche Zeugnisse vom 27. April 2024 und 19. Dezember 2024 [act. B.1 und B.4]) nicht weiter, vermag dieser Einwand doch nichts nachzuweisen, was einer Abmeldung vom Bezug von ALE mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen entgegenstünde. Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer nach dem 9. Februar 2024 der Arbeits- vermittlung nicht wie vom Gesetz gefordert, zur Verfügung stand. Die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 9. Februar 2024 blieb unangefochten (vgl. Abmeldebestätigung vom 26. April 2024 samt Post- und Zustellbeleg [Ed-act. 3]). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer um die Wiederherstellung der ihm gesetzten Fristen bemüht hätte. 4.4.3. Der Arbeit suchende Versicherte gilt vor der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung nicht als arbeitslos (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Damit korreliert, dass die Arbeitslosigkeit mit der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung endet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 310/01 vom 5. März 2002 E. 2b). Mit rechtskräftiger Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erfüllte der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG (Kontrollvorschriften, Art. 17 AVIG) nicht mehr. Damit fehlte es ab 9. Februar 2024 an einer der Voraussetzungen für den Bezug von ALE. 5.1.Nebst der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unrechtmässiger Erwirkung von ALE ist die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Taggelder zu verfügen (AVIG-Praxis ALE Rz. D44). Gemäss Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung betrifft Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Nicht relevant ist, ob die Leistungen im formlosen Verfahren oder mittels formeller Verfügung gewährt worden sind. Im Verfahren betreffend Rückforderung zuviel bezahlter ALE steht somit die Frage im Zentrum, ob der Beschwerdeführer Leistungen zu Unrecht erhalten hat und ob auf die bisherigen Leistungs- abrechnungen aufgrund eines Rückkommenstitels zurückgekommen werden kann (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 318 E. 5.2, 129 V 110 E. 1.1 und E. 1.2.3
18 / 19 m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.1, 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 2.3, 8C_378/2021 vom 17. August 2021 E. 3.2; vgl. Weisung AVIG RVEI [AVIG-Praxis RVEI], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Januar 2024, Rz. A2). 5.2.Der Beschwerdeführer wurde nach dem Gesagten zu Recht vom RAV C._____ per 9. Februar 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, womit er ab selbigem Datum die Kontrollvorschriften gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG nicht mehr erfüllte und somit auch keinen Anspruch mehr auf ALE hatte. Die Rückforderung betrifft demnach Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Folglich war die ALK GR dazu verpflichtet, die ab 9. Februar 2024 bis und mit Kontrollperiode März 2024 ausgerichtete ALE im Betrag von CHF 4'388.45 zurückzufordern (vgl. act. B.3; KIGA-act. 1). 5.3.Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er den Rückforderungsbetrag nicht in der verlangten Höhe ausbezahlt erhalten habe, da das Betreibungsamt vorab die Entschädigung erhalten und einen Teil davon an die Gläubiger überwiesen habe und ihm lediglich noch das Existenzminium ausbezahlt worden sei, ist unbehelflich, da die Arbeitslosenkasse den geltend gemachten Betrag unbestrittenermassen ausgerichtet hat. Aus den Akten geht überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die derart ausgerichteten Leistungen bestritten hätte, womit die entsprechenden Abrechnungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. z.B. act. B.3). 6.Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einsprache- entscheid vom 15. August 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 7.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
19 / 19 Es wird erkannt:ti 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]