© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/28 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-10049, 20-10053, 20-10073 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 21.06.2022 Entscheiddatum: 30.05.2022 BUDE 2022 Nr. 047 Art. 18 NHG; Art. 115, Art. 116, Art. 122 Abs. 3, Art. 129 Abs. 2 PBG. Ein Baum kann ein Habitatbaum sein und als solcher unter den Biotopschutz fallen. Da der Biotopschutz eine Bundesaufgabe darstellt, ist die Stiftung WWF Schweiz zur Einsprache gegen dessen Fällung legitimiert, wenn sie geltend macht, es handle sich um Habitatbaum. Vorliegend wurde die Stieleiche zu Recht als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen sowie als Teil eines Baudenkmals unter Schutz gestellt und deren Fällung wegen überwiegender öffentlicher Interessen abgewiesen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 47 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
20-10049/20-10053/20-10073
Entscheid Nr. 47/2022 vom 30. Mai 2022 Rekurrent 1
Rekurrentin 2
Rekurrentin 3
A.___
Stiftung B.___
C.___ vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz 1
Vorinstanz 2
Stadtrat Z.___(Beschluss vom 3. November 2020 betreffend Unterschutzstellung)
Baubewilligungskommission Y.___(Beschluss vom 20. November 2020 betreffend Fällgesuch)
Rekursgegnerin 1
Rekursgegner 2
Rekursgegnerin 3
C.___ vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St.Gallen
A.___
D.___
Betreff Kostenentscheid/Fällgesuch/Unterschutzstellung einer Stieleiche
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Sachverhalt A. a) A., ist Eigentümer des 1'165 m 2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuchkreis X., in Z.. Dieses liegt nach dem gelten- den Zonenplan der Stadt Z. vom 6. November 2001 in der Wohn- zone W2a sowie im Baumschutzgebiet. Erschlossen wird es von Os- ten über die E.strasse bzw. von Nordosten über die nach Norden ansteigende F. Strasse (signalisiertes Fahrverbot), beides Ge- meindestrassen 2. Klasse. Das Grundstück ist mit einem Einfamilien- haus (Vers.-Nr. 002; Baujahr 1920) überbaut, das als schützenswerte Baute inventarisiert ist. An der nordöstlichen Grundstücksseite befin- det sich an der F.___ Strasse ein eingegrabener Autounterstand.
Der grosszügige Garten ist stark ein- und insbesondere auf der Ost- seite mit hohen Bäumen und Sträuchern überwachsen. In dieser Baumhecke, die sich entlang der F.___ Strasse über mehrere Grund- stücke zieht, befinden sich u.a. mächtige Fichten, Buchen, Koniferen, Eiben und eine grosse Stieleiche. Letztere ist 27 m hoch, hat einen Kronendurchmesser von 14 m x 10 m, ein Kronenvolumen von 3'519 m 3 und ist gut 100 Jahre alt. Die Stieleiche steht unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze am Strassenrand und überragt wie die anderen Bäume auf dem Grundstück entlang der F.___ Strasse die Strassenfläche und zum Teil die östlich daran angrenzenden Nachbargrundstücke, so insbesondere das Grundstück Nr. 003, das C.___ gehört. Dieses Grundstück, ebenfalls in der W2a-Zone gelegen, ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut, das an der westli- chen Grundstücksgrenze – seinerseits ohne den gesetzlichen Grenz- bzw. Strassenabstand einzuhalten – direkt an der F.___ Strasse steht.
b) Im Jahr 2007 forderte der zwischenzeitlich verstorbene Ehe- gatte von C.___ den Rückschnitt der Eiche, den er in der Folge mit Zustimmung des Baumeigentümers auf eigene Kosten durchführen liess. Im Jahr 2015 verlangte die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 003 mit Verweis auf den gesetzlichen Grenzabstand gemäss Art. 98 bis Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) die Fällung der Eiche. Im Januar 2016 gelangte sie deswegen ans Kreisgericht St.Gallen, das den Baumeigentümer am 19. Dezember 2017 dazu verpflichtete, bei der Stadt Z.___ eine Fällbewilligung einzuholen und die Eiche sodann zu fällen. Der Beklagte erhob am 12. April 2018 gegen das am 11. Januar 2018 eröffnete und am 1. März 2018 begründete Urteil Beru- fung beim Kantonsgericht St.Gallen. Dieses wies die Berufung am 10. November 2019 mit Verweis auf Art. 98 sexies EG-ZGB ab, wonach die Verletzung von Grenzabständen durch Pflanzen jederzeit geltend gemacht werden könne sowie damit, dass der Berufungsbeklagten auch gestützt auf Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) ein Beseitigungsanspruch wegen Unterab- stands der Eiche zukomme und dass die Erhebung desselben weder auf Grund einer altrechtlichen Dienstbarkeit ausgeschlossen noch
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rechtsmissbräuchlich sei. Schliesslich stünden der Beseitigung auch keine grundsätzliche im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse entgegen, zumal es sich bei der vorliegenden Stieleiche um kein Ein- zelschutzobjekt handle. Allein der Umstand, dass sich der Baum im städtischen Baumschutzgebiet befinde, stehe einer Beseitigung nicht grundsätzlich entgegen. Nötig sei jedoch eine Fällbewilligung nach Art. 39 der Bauordnung der Z (SRS 731.1; abgekürzt BO). Diese setze eine entsprechende Interessenabwägung voraus. Eine solche sei nicht im vorliegenden Zivilprozessverfahren, sondern von der zustän- digen Behörde im dafür vorgesehenen Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Das Urteil des Kantonsgerichtes erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft.
B. a) In Nachachtung des Kantonsgerichtsurteils reichte A.___ am 19. Februar 2020 bei der Baubewilligungskommission ein Fällgesuch ein, wobei er aber die Abweisung des Gesuchs beantragte. Die nachge- suchte Verweigerung begründete er damit, dass die Eiche rund 115 Jahre alt und noch bis vor Kurzem im städtischen Inventar der Naturobjekte aufgeführt gewesen sei. Zudem sei sie Teil eines Gar- tens, der seinerseits Teil eines im Inventarblatt der schützenswerten Bauten aufgeführten Wohnhauses sei, das im Kontext mit der Garten- stadtidee schützenswert sei. Neben dem ökologischen und denkmal- pflegerischen Wert der Eiche sei zu berücksichtigen, dass der Baum für ihn einen ausserordentlich hohen gestalterischen und ästhetischen Wert habe. Demgegenüber müsse der Nachbarin entgegengehalten werden, dass sie ihr Haus gekauft habe, als die Eiche schon lange gestanden und schon damals ihr Haus überragt habe. Die nach Art. 39 Abs. 2 BO vorzunehmende Interessenabwägung spreche somit klar für den Erhalt der Stieleiche.
b) Gleichentags verlangte A.___ beim Stadtrat Z.___ die Unter- schutzstellung der Eiche im Sinn von Art. 116 in Verbindung mit Art. 115 Bst. f des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) als markanten Einzelbaum. Zur Begründung brachte er ihren Seltenheitswert und guten Zustand sowie ihren gestalterischen, öko- logischen und historischen Wert an.
c) Die Auflagefrist sowohl für das Fällgesuch wie auch für die Unterschutzstellung fand vom 17. bis 30. März 2020 statt.
aa) Am 18. März 2020 erhob die Stiftung B.___ Einsprache gegen die nachgesuchte Fällung. Sie machte geltend, die Stieleiche sei auf Grund ihres Alters und ihrer Ausmasse ein Habitatbaum, der für sich allein sowie wegen seines Standorts Lebensraum für Insekten, Sing- vögel und Kleinsäuger und damit schützenswert sei. Der ökologische Wert der Eiche, die innerhalb eines Gebiets mit wertvollen Grünflä- chen mit Baumbestand wachse, sei daher vergleichbar mit demjeni- gen einer 10 m langen Hecke. Mithin sei von einem Schutzobjekt im Sinn von Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz (SR 451; abgekürzt NHG) auszugehen, weshalb die Stiftung
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gemäss Art. 12 NHG zur Einsprache berechtigt sei. Konkret liege keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn von Art. 39 Abs. 2 Bst. c BO bezüglich der Nutzung von Räumen vor, die zum längeren Aufent- halt von Personen bestimmt seien, womit das Fällgesuch in Abwägung sämtlicher relevanter Interessen abzuweisen sei.
bb) Mit Schreiben vom 24. März 2020 machte C.___, vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, St.Gallen, geltend, der Ge- suchsteller verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er die Abweisung seines eigenen Gesuchs beantrage. Die negativen Einwirkungen der Eiche auf ihr Grundstück seien beträchtlich, zumal die Baumkrone den gesamten westlichen Teil ihres Grundstücks und insbesondere den westlichen Balkon überrage. Nebst dem Laub- und Astfall, der zu ei- nem erhöhten Unterhalts- und Reinigungsbedarf führe, beschatte der Baum ihr Grundstück und entziehe ihr insbesondere im Haus massiv Licht.
cc) Mit separatem Schreiben vom 24. März 2020 liess C.___ durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen die Unterschutzstellung der Eiche erheben und beantragen, das Gesuch sei abzuweisen. Sie macht namentlich geltend, die Eiche könne grundsätzlich nicht als markanter Einzelbaum geschützt werden, weil sie Teil einer Baum- gruppe sei und damit nicht auffällig in Erscheinung trete. Die Stieleiche sei sodann einer der häufigsten Laubbäume in Europa, weshalb es auch sonst keinen Grund gebe, sie unter Schutz zu stellen.
d) Am 26. März 2020 verlangte D.___, vertreten durch Dr. Rebecca von Rappard, Rechtsanwältin, St.Gallen, die Abweisung des Fällge- suchs ihres Ehemanns. Desweitern verlangte sie festzustellen, dass der Fällung überwiegende öffentliche und private Interessen entge- genstünden.
e) Die Direktion Planung und Bau und das Amt für Baubewilligun- gen führten am 11. August 2020 je einen getrennten Augenschein durch.
f) Der Stadtrat erliess am 3. November 2020 folgenden Beschluss:
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g) Die Baubewilligungskommission beschloss am 20. November 2020 folgendes:
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C. a) Gegen den Kostenentscheid der Baubewilligungskommission erhob A.___ (im Folgenden Rekurrent 1) mit Schreiben vom 17. De- zember 2020 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement; Verfahren-Nr. 20-10049; Rekurs 1) mit dem Antrag:
Der zu meinen Lasten ergangene Kostenentscheid sei auf- zuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Vorinstanz. Zur Begründung wird geltend gemacht, er habe sich während fünf Jah- ren auf dem Rechtsweg für seine Eiche eingesetzt, weshalb es nicht angehe, dass er nun für das ihm gegen seinen Willen aufgezwungene Fällgesuch auch noch bezahlen müsse. Namentlich habe er die Amts- handlung nicht zu seinem Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Vielmehr sei es seine Nachbarin gewesen, die ihn dazu gezwungen habe, das Fällgesuch einzureichen.
b) Die Stiftung B.___ (im Folgenden Rekurrentin 2) erhob mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 Rekurs (Verfahren-Nr. 20-10053; Rekurs 2) gegen den Nichteintretensentscheid im Zusammenhang mit dem Fällgesuch. Es werden folgende Anträge gestellt:
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Mit Rekursergänzung vom 29. Januar 2021 wird geltend gemacht, dass es sich bei der Frage, ob ein Objekt als schutzwürdiger Lebens- raum zu betrachten sei, um eine doppelrelevante Tatsache handle. Zum einen sei sie formelle Voraussetzung für ihre Parteistellung und zum anderen Voraussetzung für die materiell-rechtliche Anwendung von Art. 18 NHG. Mithin hätte die Vorinstanz den Nachweis und damit die damit zusammenhängende Beweislast nicht vollumfänglich ihr überlassen dürfen. Ihr sei zugegebenermassen eine Substantiierungs- pflicht zugekommen, der sie aber nachgekommen sei. Wie geltend ge- macht handle es sich bei der vorliegenden Stieleiche um ein Biotop im Sinn von Art. 18 NHG, womit die Stiftung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG einspracheberechtigt sei.
c) C.___ (im Folgenden Rekurrentin 3) erhob durch ihren Rechts- vertreter am 18. Dezember 2020 Rekurs (Verfahren Nr. 20-10073; Re- kurs 3) gegen die Unterschutzstellung wie auch gegen die Verweige- rung des Fällgesuchs. Mit Rekursergänzung vom 29. Januar 2021 werden folgende Anträge gestellt:
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d) Die Vorinstanz 1 verlangt mit den Schreiben vom 16. Februar 2021 die Abweisung der Rekurse betreffend Kostenverlegung zu las- ten des Rekurrenten 1 bzw. dass auf die Einsprache der Rekurrentin 2 nicht eingetreten werde und verzichtet auf eine Begründung. Bezüg- lich des Rekurses gegen die verweigerte Baumfällung beantragt sie ebenfalls dessen Abweisung, wobei sie ebenfalls auf eine Begründung verzichtet. Die Vorinstanz 2 beantragt mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 die Abweisung des Rekurses gegen die Unterschutzstel- lung. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Eiche auch als Einzelbaum geschützt werden könne, wenn sie nicht alleinstehe. Selbst wenn sie mitten in einer Baumgruppe stehe, sei sie markant und präge ihr Umfeld gestalterisch in markanter Art und Weise. Ob- wohl sich die Rekurrentin 3 an der Eiche massiv störe, versuche sie, den Baum im Kontext ihrer Unterschutzstellung wieder "klein zu re- den". Eine reine Behauptung sei auch, dass die vorliegende Eiche
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qualitativ hinter tausenden von Bäumen in der Stadt Z.___ zurück- stehe. Es sei unbestritten, dass die Eiche für die Nachbarin mit Nach- teilen verbunden sei, insgesamt seien die Immissionen aber moderat in Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen am Erhalt des Baums. Die von der Eiche ausgehenden Auswirkungen hielten sich im Rahmen, so dass die Dachreinigung von der Eigentümerin selbst vor- zunehmen sei.
e) Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2021 lässt die Rekurs- gegnerin 1 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses gegen den Kostenentscheid beantragen. Entscheidend sei einzig, dass der Eigentümer der Eiche deren Fällung beantragt habe bzw. habe beantragen müssen und somit die amtlichen Kosten verursacht habe. Mithin müsse er auch die Kosten dafür bezahlen.
f) Am 19. März 2021 beantragen der Rekursgegner 2 und die Re- kursgegnerin 3 gemeinsam die kostenpflichtige Abweisung des Rekur- ses Verfahren Nr. 20-10073. Die Rüge der Ermessensüberschreitung gehe schon deshalb fehl, weil Art. 115 PBG gar keine Ermessens-, sondern eine Pflicht- bzw. Anspruchsnorm sei. Allein der unbestimmte Rechtsbegriff "markant" räume der Behörde kein Ermessen ein. Abzu- stellen sei nicht allein auf den Normwortlaut, sondern insbesondere auf das teleologische Auslegungselement. Mit Blick auf Art. 114 PBG dürfe bei der Auslegung des Begriffs "markant" der ökologische Aspekt nicht ausser Acht gelassen werden. Markant sei ein Baum nicht erst dann, wenn er allein auf einer Kuppe stehe, sondern auch dann, wenn er innerhalb einer Gehölzgruppe hervorsteche.
g) Mit Amtsbericht vom 30. April 2021 führt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) aus, bei der vorliegenden mächtigen Stieleiche handle es sich um einen Lebensraum für verschiedene Flechten und Moose, für verschiedene Insektenarten und Vögel. Der Baum reihe sich zudem in eine Reihe von ähnlich alten Einzelbäumen ein, womit zusätzlich eine ökologische Vernetzung gewährleistet werde, die für das Stadtgebiet eine herausragende Bedeutung aufweise. Insgesamt handle es sich um einen ökologisch sehr wertvollen Einzelbaum, der bezüglich Standort und Vernetzung an einem für Stadtverhältnisse sehr günstigen Standort stehe und daher schützenswert sei bzw. als spezieller Standort gemäss Art. 18 Abs. 1 bis NHG eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfülle und besonders günstige Vorausset- zungen für Lebensgemeinschaften aufweise.
h) Die Rekurrentin 3 hält dem Amtsbericht am 4. Juni 2021 entge- gen, dass nicht jede alte Eiche ein Habitatbaum sei.
D. a) Das Baudepartement führte am 23. August 2021 in Anwesen- heit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des ANJF einen Augenschein durch.
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aa) Der Vertreter des ANJF stellte vor Ort fest, dass die Bestockung, in der sich die Eiche befinde, eine grosse ökologische Bedeutung als Baumhecke habe, die zudem einen dichten Unterwuchs aufweise, der, obwohl nicht bloss aus einheimischen Sträuchern bestehend, für die ökologische Vernetzung und Vielfältigkeit des natürlichen Lebens- raums in der Stadt für Tiere und Pflanzen bedeutsam sei. Die Stielei- che sei darunter der wertvollste Baum. Die Bedeutung von entspre- chenden Habitatbäumen werde in Studien aktuell vermehrt untersucht und aufgezeigt. Auch wenn dabei vor allem grosse alte Bäume im Wald untersucht würden, gelte dies auch für solche Bäume im Stadt- gebiet, allenfalls mit dem Vorbehalt, dass man diese Bäume hier aus Sicherheitsgründen regelmässig nicht so alt werden lassen könne wie im Wald. Die Stieleiche sei im städtischen Lebensraum besonders ge- eignet, weil sie im heissen Sommer mit ihrem ausladenden Laub für Schatten und Kühle sorge, während sie in der laubfreien Zeit gut dur- schienen werde und somit besonders in der dunkleren Jahreszeit Son- nenlicht durchlasse. Die vorliegende Stieleiche sei mit ihrem Stamm- umfang von bereits 3 m stattlich und schön gewachsen, verzweige sich optimal weit oben, verfüge über eine grosse Krone und sei gut belaubt. Sie sei schon heute für zahlreiche Tiere wie Käfer und Vögel als Wohn- und Fressplatz wichtig. Mit zunehmendem Alter werde sie immer wert- voller, indem Totholz, Baumhöhlen und -verletzungen immer mehr zu Kleinrefugien und Lebensräumen würden.
bb) Die Rekurrentin 2 reichte vor Ort ein Baumgutachten von Dr. Sandra Gloor, Stadtökologie/Wildtierforschung/Kommunikation SWILD, Zürich, vom 20. August 2021 ein. Die Gutachterin kommt da- rin zum Schluss, dass die vorliegende Stieleiche besonders wertvoll sei, weshalb dafür zu sorgen sei, dass der Baum erhalten werden könne. Ihre Schlussfolgerung begründet sie damit, dass
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c) Die Rekurrentin 2 ergänzt mit Schreiben vom 27. September 2021 das Augenscheinprotokoll mit den nicht protokollierten mündli- chen Ausführungen ihres Vertreters vor Ort. Sie erwähnt insbesondere die vor Ort mit dem Teleskop angeschauten Abbruchstellen, das feine Totholz im Aussenbereich, das für alte Eichen üblich sei und sie öko- logisch gerade so wertvoll mache sowie die borkige Rinde, die für rund 1'000 Insektenarten Lebensraum biete. Die Astabbrüche seien Le- bensraum insbesondere für Fledermäuse.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die drei Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusam- menhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.
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Am 1. Oktober 2017 ist PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Beschlüsse ergingen am 3. und 20. November 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen wei- terhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur An- wendung.
Die Vorinstanz 2 hat der Rekurrentin 2 die Einsprachelegitimation ab- gesprochen, weil sich die Frage der Fällung der Stieleiche nicht auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht stütze. Nach Meinung der Rekurrentin 2 beeinträchtigt das nachgesuchte Fällgesuch jedoch ein schützenswertes Biotop. Sodann sei der Schutz von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung ebenfalls eine vom Bund den Kantonen übertragene Bundesaufgabe, womit sie von Bun- desrechts wegen einspracheberechtigt sei. 3.1 Das Bundesrecht ermächtigt die gesamtschweizerischen Verei- nigungen des Natur- und Heimatschutzes zur Rechtmittelerhebung in Angelegenheiten, bei denen die Interessen des Natur-, Landschafts-, Ortsbild- oder Kulturschutzes zu beachten sind. Diese gesamtschwei- zerisch tätigen Organisationen müssen sich seit mindestens zehn Jah- ren statutarisch festgelegt dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen und rein ideelle Zwe- cke verfolgen. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Organi- sationen (Art. 12 Abs. 3 NHG). Die Stiftung B.___ ist gemäss Nr. 3 des Anhangs zur eidgenössischen Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076; abgekürzt VBO) eine solche beschwerdefähige Organisation.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht die Verbandsbeschwerde jedoch nur offen, soweit der angefochtene Ent- scheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) und Art. 2 NHG betrifft (GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 33 mit Verweis auf BGE 139 II 271 Erw. 3 mit Hinweisen). Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG beispielhaft auf. Erfasst werden grundsätzlich alle raumbezogenen Rechtsanwen- dungsverfahren (Konzessions-, Planungs-, Projektbewilligungs- und Beitragsverfahren), die wesentlich durch das Bundesrecht bestimmt werden. So gehören auch Ausnahmebewilligungsverfahren, nicht aber Nutzungsplanverfahren oder Baubewilligungsverfahren innerhalb der
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Bauzonen dazu (Urteil des Bundesgerichtes 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 Erw. 3.4 mit Hinweisen; WALTHER/WEBER, in: Ehrenzel- ler/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutz, Zürich/St.Gallen 2020, §4 N 20 mit Hinweisen). Ebenfalls eine den Kantonen übertragene Bundesaufgabe stellt der Biotopschutz gemäss Art. 18 ff. NHG dar (BGE 139 II 271 Erw. 9.2 mit Verweis auf BGE 133 II 220 Erw. 2.2).
3.3 Nach Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten u.a. durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) entgegenzuwirken. Besonders schützenwert sind Uferbereiche, Riedgebiete, Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1 bis NHG). Auch diese Aufzählung ist beispielhaft, die Schutzwürdigkeit dieser Biotope wird vermutet, bei anderen ist sie auf- zuzeigen. Allerdings muss etwa auch eine Hecke, um als schutzwürdig zu gelten, eine ausreichende ökologische Qualität aufweisen. Im Vor- dergrund steht dabei die Qualität und weniger die Ausdehnung der He- cke. So können auch kleine Buschgruppen wertvoll sein, wenn auch auf Grund der Wendung "Erhaltung genügend grosser Lebensräume" eine gewisse Minimalgrösse vorausgesetzt werden muss (J. BEREUTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 115 N 19 ff.; K.-L. FAHRLÄNDER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich 2019; Art. 18 N 15 und 19).
3.4 Vorliegend ist umstritten, ob ein einzelner Baum ein Biotop sein kann.
3.4.1 Als Biotop- oder Habitatbaum werden meist alte Bäume be- zeichnet, die besondere kleine Lebensräume (Mikrohabitate) für an- dere Lebewesen anbieten. Diese Lebensräume oder Biotope beste- hen aus Höhlen, Horste oder besonderen Wuchsformen bzw. weisen Stamm- oder Rindenverletzungen oder einen Totholzanteil auf, die be- stimmten Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen einen Lebensraum bieten. Baummikrohabitate sind also vom Baum getragene, klar abge- grenzte Gebilde, auf die viele verschiedene, teils hochspezialisierte Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten während mindestens eines Teils ihres Lebens angewiesen sind. Baummikrohabitate können aber auch Elemente sein, für die der Baum lediglich als Stütze dient, bei- spielsweise ein Nest, Efeu oder Lianen. Damit sind Baummikrohabi- tate wichtige Zufluchtsorte, Brut-, Überwinterungs- oder Nahrungs- plätze (BÜTLER/LACHAT/KRUMM/KRAUS/LARRIEU, in: Eidg. Forschungs- anstalt WSL, Merkblatt für die Praxis, Nr. 64, Januar 2020). Diese neu- eren Erkenntnisse beziehen sich zwar auf die Biodiversität im Wald. Viele Merkmale und Eigenschaften von Waldbäumen können aber auch auf Einzelbäume und Baumgruppen im Siedlungsgebiet übertra- gen werden. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass hier die Entwicklung eines Baums über seine Reifephase hinaus in die Zerfall- phase aus Sicherheitsaspekten stark eingeschränkt ist. Aus diesem
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Grund wurde bis anhin dem erreichbaren Alter und dem damit zuneh- menden ökologischen Wert eines Baums zu wenig Bedeutung zuge- messen, was sich auf Grund neuerer Erkenntnisse aber geändert hat (vgl. dazu etwa GLOOR/GÖLDI, Der ökologische Wert von Stadtbäumen bezüglich der Biodiversität, Jahrbuch der Baumpflege, 2018, S. 33- 48). Ein Ziel soll dabei sein, alte Bäume möglichst zu erhalten und nö- tigenfalls umsichtig zu pflegen sowie rechtzeitig Ersatzpflanzungen zu planen. Dabei kommt auf Grund einer Liste von 70 bewerteten Baum- arten in der Stadt Zürich, basierend auf über 70'000 Stadtbäumen, der Stieleiche der höchste Biodiversitäts-Index zu (GLOOR/GÖLDI, a.a.O., S. 45 f.). So wachsen zum Beispiel die gefährdeten Eichen- und Stab- flechten nur auf Eichen (www.waldwissen.net/de/lebensraum- wald/pilze-und-flechten/die-eichen-stabflechte-foerdern).
3.4.2 Vor Ort hat sich gezeigt, dass die mächtige, über 100 Jahre alte Stieleiche tatsächlich Lebensraum für zahlreiche Pilze, seltene Flech- ten und Moose ist und für zahlreiche Tiere wie Mikroorganismen und Bock-, Borken- und Prachtkäfer (Borke), Fledermäuse (Astabbrüche), andere Kleinsäuger und verschiedene Vogelarten (wie Käuze, Sing- vögel, Spechte, Hohltauben) Wohn- und Fressplatz bietet. Der Vertre- ter des ANJF hat vor Ort bestätigt, dass die Stieleiche all diese Vor- aussetzungen erfüllt und dass das vorliegende Baummikrohabitat mit zunehmendem Alter der Eiche immer noch wertvoller wird, indem noch mehr Totholz, Baumhöhlen und -verletzungen entstehen, die noch weitere Kleinrefugien und Lebensräume bilden werden.
3.4.3 Dazu kommt, dass sich die Eiche in einer Bestockung mit Bäu- men und Büschen entlang der F.___ Strasse befindet, der gemäss ANJF insgesamt eine grosse ökologische Bedeutung als Baumhecke zukommt. Baumhecken sind nebst Nieder- und Hochhecken die dritte Heckenart, die bis zu 25 m hoch und 15 m breit werden können. Zwar sind bei der vorliegenden Hecke nicht alle Exemplare gleich wertvoll – als naturnahe Hecke müsste sie ausschliesslich aus einer Vielfalt ein- heimischer Gehölze bestehen – nach Meinung des Vertreters des ANJF hat die vorliegende Bestockung mit Bäumen und Büschen ent- lang der F.___ Strasse insgesamt gleichwohl eine grosse ökologische Bedeutung, namentlich für die ökologische Vernetzung und Vielfältig- keit des natürlichen Lebensraums in der Stadt für Tiere und Pflanzen. Darunter ist die umstrittene Stieleiche der wertvollste Baum. Ob es sich dabei insgesamt um eine schützenswerte Baumhecke handelt, kann vorliegend aber offengelassen werden, weil auf Grund des Ge- sagten bereits feststeht, dass es sich bei der vorliegenden Stieleiche selbst um einen wertvollen Habitatbaum und damit um ein schutzwür- diges Biotop im Sinn von Art. 18 NHG handelt.
3.5 Nachdem feststeht, dass der Stieleiche Schutzobjektqualität zu- kommt und somit eine Bundesaufgabe vorliegt, ist die Rekurrentin 2 vorliegend grundsätzlich als beschwerdeberechtigter Verband befugt, gegen das Fällgesuch im Baumschutzgebiet Einsprache zu erheben, wenn auch nur soweit, als sie geltend macht, mit der Fällung werde ein mutmasslich schützenswerter Habitatbaum im Sinn eines Biotops
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gemäss Art. 18 NHG beeinträchtigt. Mithin ist die Vorinstanz 2 auf die Verbandsbeschwerde zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb der Nichteintretensentscheid aufzuheben ist.
Die Vorinstanz 1 hat die Stieleiche auf Antrag des Rekursgegners 2 unter Schutz gestellt. Die Rekurrentin 3 bestreitet die Schutzwürdigkeit und insbesondere die Unterschutzstellung des Baums, wobei sie gel- tend macht, dass ihr Interesse an dessen Fällung auch dem Interesse am Erhalt der Eiche vorginge, falls sie schützenswert sein sollte.
4.1 Nach Art. 116 Abs. 1 PBG können Grundeigentümer ausserhalb eines Nutzungsplans- oder Baubewilligungsverfahrens unentgeltlich einen Entscheid über die Unterschutzstellung verlangen (Provokati- onsverfahren). Das Verfahren steht für alle Kategorien von Schutzob- jekten nach Art. 115 PBG zur Verfügung. Ausgenommen sind einzig Baudenkmäler oder archäologische Denkmäler, die nicht Eingang ins Schutzinventar nach Art. 118 ff PBG gefunden haben (BEREUTER, a.a.O., Art. 116 N 3). Die Vorinstanz hat (noch) kein Schutzinventar im Sinn von Art. 118 PBG, sondern lediglich eine interne, behördliche Richtlinie, die über die Schutzwürdigkeit von Bauten Auskunft gibt (VerwGE B 2004/173 vom 5. Juli 2005 Erw. 2c). Folglich ist die Provo- kation hier selbst bei Baudenkmälern möglich. Schutzobjekte nach Art. 115 PBG sind Gewässer und Seen (Bst. a), besonders schöne und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (Bst. b), Aussichtspunkte von allgemeinem Interesse (Bst. c), Natur- denkmäler (Bst. d), Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen (Bst. e), markante Einzelbäume und Gehölzer (Bst. f), Bau- denkmäler (Bst. g) und archäologische Denkmäler (Bst. h). Die Unter- schutzstellung im Provokationsverfahren geschieht für Baudenkmäler und archäologische Denkmäler durch Schutzverfügung nach Art. 121 Abs. 1 Bst. c PBG und richtet sich nach dem Baubewilligungsverfah- ren (CH. ROHNER, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimat- schutz, Zürich/St.Gallen 2020, §12 N 39) bzw. für Massnahmen zum Schutz der Natur und Landschaft nach Art. 128 Abs. 1 Bst. c PBG.
4.2 Der Schutz der in Art. 115 PBG aufgelisteten Objekte entspricht dem bundesrechtlichen Schutz gemäss Art. 17 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG). Auf dem Gebiet der Stadt Z.___ sind besonders schützenswerte Bäume im Baumin- ventar (Inventar Naturobjekte Bäume) erfasst. Sie geniessen insofern einen besonderen Schutz, als das Inventar behördenverbindlich ist. Zu jedem Baum besteht ein Inventarblatt mit genaueren Informationen, worin unter Schutzwürdigkeit Werte wie "Seltenheitswert", "gestalteri- scher Wert", "historischer Wert" oder "ökologischer Wert" angekreuzt werden können. Das aktuelle Inventar datiert vom September 2018. Bei dessen Erlass galt die Vorgabe, das vormalige Inventar mit gut 1'000 erfassten Bäumen zu straffen, wobei ausgehend von Referenz- bäumen weniger markante Bäume aus dem Inventar zu entlassen wa- ren. Von diesem politischen Entscheid betroffen war unter anderem auch die vorliegende Stieleiche. Aktuell sind bloss noch 200 Bäume
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inventarisiert. Somit ist die Inventarisierung eines Baums ein starkes Indiz für dessen Schutzwürdigkeit, geschützt ist dieser deswegen aber noch nicht. Dafür wäre vielmehr eine förmliche Unterschutzstellung nach Art. 128 PBG nötig. Umgekehrt heisst eine Nichtinventarisierung aber auch nicht, dass ein Baum nicht gleichwohl schützenswert sein kann. In diesem Fall muss die Schutzwürdigkeit aber noch konkret nachgewiesen werden. Eine Bedeutung kommt der Inventarisierung namentlich im Rahmen eines Fällgesuchs im Baumschutzgebiet nach Art. 39 Abs. 1 BO zu, wo gemäss Art. 39 Abs. 2 BO eine Interessen- abwägung vorzunehmen ist, wobei die Schutzwürdigkeit eines Baums von massgeblicher Bedeutung ist.
4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Provokation geprüft und so- dann die Eiche antragsgemäss als markanter Einzelbaum gemäss Art. 115 Bst. f PBG unter Schutz gestellt.
4.3.1 Markante Einzelbäume und Gehölze können bei den Naturdenk- mälern bzw. bei den Lebensräumen für Tiere und Pflanzen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d RPG eingeordnet werden. Naturdenkmäler im bundesrechtlichen Sinn sind Erscheinungen in der Natur, die sich durch eine besondere Seltenheit oder hohe Eindrücklichkeit auszeich- nen, wie Solitärbäume (BEREUTER, a.a.O., Art. 115 N 7 f. und 17). Das Gleiche ist mit "markant" im Sinn von Art. 115 Bst. f PBG gemeint. Als markant ist ein Baum zu bezeichnen, der seine Umgebung prägt, sich von dieser abhebt, aus ihr hervorsticht oder in seiner Umgebung auf- fällt und welchem im Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild eine be- sondere Bedeutung zukommt (GVP 1984 Nr. 79 Erw. 2a).
4.3.2 Bei der vorliegenden über 100-jährigen Eiche handelt es sich zwar um einen gewaltigen Baum, er bildet aber zusammen mit etwa gleich hohen Fichten und weiteren Bäumen und Sträuchern eine hohe Baumhecke. Damit ist seine optische Erscheinung in der Umgebung von geringer Bedeutung, wie die Rekurrentin 3 zu Recht einwendet. So stufte auch E.___, Leiter Natur und Landschaft der Abteilung Stadt- grün der Direktion Planung und Bau, als Zeuge vor dem Kreisgericht St.Gallen die Eiche als nicht quartierprägend ein. Somit ist der Rekurs- gegnerin 1 zuzustimmen, dass die vorliegende Stieleiche nicht mar- kant im Sinn von Art. 115 Bst. f PBG ist, was im Übrigen auch zur Ent- lassung aus dem Schutzinventar geführt hatte.
4.4 Die Behörden sind im erstinstanzlichen und verwaltungsinternen Verfahren aber nicht an die Begehren gebunden, und sie wenden das Recht von Amtes wegen an (Art. 21 Abs. 1 und 2 VRP; R. WIDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 21 N 8). Für das Provokati- onsverfahren heisst das, dass zwar der Gesuchsteller bestimmt, ob ein Verfahren eingeleitet wird (Dispositionsmaxime). Die Behörde ent- scheidet dann aber selbst, ob und unter welchem Titel ein Objekt ge- schützt werden soll. Das Gleiche gilt für die verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz. So hat die Vorinstanz den Baum zwar explizit ge- mäss Art. 115 Bst. f PBG geschützt, in der Begründung aber auch aus-
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geführt, dass die Stieleiche ein wesentlicher Bestandteil der Garten- gestaltung auf Grundstück Nr. 001 sei. Damit stellt sich die Frage, ob die Stieleiche auch einen anderen Unterschutzstellungsgrund gemäss Art. 115 PBG erfüllt als jener von Art. 115 Bst. f PBG.
4.4.1 Nach Art. 115 Bst. g PBG gelten als Baudenkmäler herausra- gende bauliche Objekte und Ensembles von besonderem kulturellem Zeugniswert, wie Ortsbilder, Baugruppen, Bauten und Bauteile, Anla- gen sowie deren Umgebung, feste Ausstattungen und Zugehör. Auf dem Grundstück Nr. 001, auf dem die Stieleiche steht, befindet sich das Wohnhaus Vers.-Nr. 002, das als schützenswerte Baute "in einem stark durchgrünten Wohnquartier" inventarisiert ist und zwar als Teil der „Wohnkolonie E.___strasse“, die Anton Aberle 1920/21 zusam- men mit Erwin von Ziegler und Hans Balmer realisiert hat. Diese Sied- lung fusst wesentlich auf der Gartenstadtidee. Die Gartenstadt ist ur- sprünglich ein vom Briten Ebenezer Howard im Jahr 1898 in England entworfenes Modell der planmässigen Stadtentwicklung als Reaktion auf die schlechten Wohn- und Lebensverhältnisse sowie die steigen- den Grundstückspreise in den stark gewachsenen Grossstädten. Von hoher Bedeutung war dabei die Integration von Grünflächen zwischen den Wohneinheiten (vgl. dazu z.B. www.regionatur.ch/themen/sied- lung/ gartenstaedte). Dementsprechend wird im vorliegenden Inventar schützenswerter Bauten nebst dem Wohnhaus Vers.-Nr. 002 auch dessen Garten mit grossem Baumbestand erwähnt, was dem ange- strebten Idyll der Gartenstadtidee sehr nahekomme (Inventar schüt- zenswerter Bauten exklusiv Altstadt; www.stadt.sg.ch/home/raum-um- welt/bauen-sanieren/denkmalpflege.html). Mithin kommt der vorlie- genden Gartenanlage eine besondere denkmalpflegerische Bedeu- tung zu und ist sie damit grundsätzlich zusammen mit dem Haus schützenswert.
4.4.2 Bei Gartenanlagen stellt sich die Frage, welche Teile zur originär schutzwürdigen Substanz zu zählen sind. Wesentliche Teile von Gar- tenanlagen, die den biologischen Gesetzen des Wachstums, Alterns und Absterbens unterliegen, können nicht als originale historische Bausubstanz geschützt werden. Über Denkmalqualität verfügen die gärtnerischen Leistungen, die durch den historischen Gesamtplan an- geleitet werden und sich in der Flächen- und Grüngestaltung sowie ihrer Ausformung ausdrücken. Die kulturhistorische Leistung zeigt sich im gartenarchitektonischen Gesamtwerk mit seinem ursprünglichen Raumbild und dem daraus resultierenden Gestalt- und Erlebniswert. Substanzschutz können in einer schutzwürdigen Gartenanlage nebst Wegen, Plätzen, Brunnen und weiteren Ausstattungen auch einzelne langlebige Pflanzen wie Bäume aus der entsprechenden Zeit erlan- gen. Anders wäre es hinsichtlich eines Ersatzbaums; Rekonstruktio- nen von Gartenanlagen, denen mangels Originalsubstanz der materi- elle Zeugniswert fehlt, sind im Grundsatz nicht schutzwürdig. Schutz- würdig kann nur die historische Grundstruktur sein, die rekonstruiert wird (W. ENGELER, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], a.a.O., §7 N 79).
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4.4.3 Die vorliegende Stieleiche ist älter als das Wohnhaus, das aus dem Jahr 1920 stammt, und damit bereits im Erstellungszeitpunkt des inventarisierten schützenswerten Wohnhauses Teil der Gartenstadt- idee. So wurden auch bei anderen Häusern der vorliegenden Garten- stadtüberbauung Bäume und namentlich Eichen gepflanzt, die zum Teil heute noch vorhanden sind. Damit nimmt die vorliegende Stielei- che ihrerseits am Substanzschutz des schützenswerten Wohnhauses Vers.-Nr. 002 und dessen Garten teil. Daran ändert nichts, dass die Eiche mittlerweile Teil einer Baumhecke geworden ist, zumal sie nach Südwesten und Nordosten frei und somit als Teil des schützenswerten Gartens erkennbar ist, und zwar als Baum, der offensichtlich mit dem Alter des schützenswerten Wohnhauses korrespondiert. Dazu kommt, dass die Eiche mit rund 600 Jahren eine mindestens doppelt so hohe Lebenserwartung wie die ebenfalls hohen Fichten aufweist, die als Stadtbäume untypisch bzw. weniger geeignet sind, da sie – anders als die Eiche – sehr rasch wachsen und als immergrüne Nadelbäume ins- besondere im Winter Licht undurchlässig sind und mangels hoher, weitausladenden Baumkronen im Sommer nur bedingt Schatten spen- den können. Damit fällt die ungefähr 115 -jährige Stieleiche unter den Substanzschutz des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 samt Garten, wes- halb auch sie nach Art. 115 Bst. g PBG schützenwert ist. Somit hat die Vorinstanz die Stieleiche zu Recht wieder ins Inventar der Naturob- jekte aufgenommen, wobei unter Schutzwürdigkeit der gestalterische und der historische Werte anzukreuzen sind.
4.4.4 Wie unter Erw. 3 ausgeführt handelt es sich bei der vorliegenden Stieleiche zudem um ein Baumhabitat. Es wurde konkret dokumentiert und vor Ort überprüft, dass die alte Eiche abgegrenzte Gebilde (Kro- nentotholz, Astabbrüche, Spechthöhlen, Saftfluss, Holz ohne Rinde, Stammfusshöhlen, Mulmhöhlen, Borken, Risse, Spalte) trägt, die öko- logisch besonders wertvoll sind, weil auf sie zahlreiche, teils hochspe- zialisierte Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten während eines Teils ihres Lebens angewiesen sind. Eine zusätzliche Begutachtung des Baums betreffend seiner ökologischen Güte und Bedeutung ist unnö- tig. Die vorliegende alte Eiche bietet nach dem Gesagten – mehr noch als andere Bäume – besondere Lebensräume für Pflanzen und Tiere, weshalb sie als Habitatbaum besonders ökologisch wertvoll und nach Art. 18 NHG und Art. 115 Bst. e PBG schutzwürdig und grundsätzlich unter Schutz zu stellen ist.
4.5 Eine Unterschutzstellung ist unabwendbar mit eigentumsbe- schränkenden Massnahmen verbunden. Zwar treffen diese in erster Linie den Eigentümer, wie der vorliegende Fall aber zeigt, können da- von auch Nachbarn betroffen sein. Die gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Beschränkungen ist Art. 122 bzw. Art. 129 PBG. Diese müssen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen (ENGELER, a.a.O., §7 N 222; vgl. dazu auch Art. 3 der eidgenössischen Raumplanungs- verordnung; SR 700.1). Hinsichtlich der schutzwürdigen Lebensräume hält Art. 2 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen
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und freilebender Tiere (sGS 671.1; abgekürzt NSV) eine entspre- chende Interessenabwägung fest.
4.5.1 Die vorliegende Stieleiche ist wie gesagt zum einen ein beson- ders wertvoller Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen und nimmt zum anderen am Schutzumfang des schützenswerten Wohnhauses teil, womit an deren Erhalt ein hohes öffentliches Inte- resse besteht. Da damit die Frage der ökologischen Werthaltigkeit und denkmalpflegerischen Bedeutung der Eiche ohne weiteres geklärt ist, muss darüber keine – wie von der Rekursgegnerin 1 beantragte – wei- tere Expertise erstellt werden. Dazu kommt, dass Eichen – wie bereits erläutert – im städtischen Lebensraum besonders geeignet sind, weil sie im heissen Sommer mit ihrem ausladenden Laub für Schatten und Kühle sorgen, während sie in der laubfreien Zeit gut durschienen wer- den und somit das besonders in der dunkleren Jahreszeit geschätzte Sonnenlicht durchlassen. In diesem Zusammenhang kann auf die in der Fachzeitschrift "Nature Communications" im November 2021 er- schienene Studie verwiesen werden, womit ein Team um den Geoöko- logen Jonas Schwaab von der ETH Zürich nachgewiesen hat, dass Bäume in Städten doppelt so stark kühlen wie Grünflächen (www.na- ture.com/articles/s41467-021-26768-w). Dass Eichen in einem Ver- gleich von Stadtbäumen der höchste Biodiversitäts-Index zukommt, wurde weiter vorne bereits ausgeführt (Erw. 3.4.1). Weitergehende Expertisen bezüglich der "Grünversorgung des Quartiers", zur Frage, ob sich auch andere Bäume ebenso gut auf das Mikroklima auswirken wie die vorliegende Stieleiche oder zur Bedeutung von Bäumen für die Bekämpfung der Klimaerwärmung ganz grundsätzlich, wie die Rekurs- gegnerin 1 ebenfalls beantragt, sind daher unnötig.
4.5.2 Den dargelegten gewichtigen öffentlichen Interessen am Erhalt der vorliegenden Stieleiche stehen die privaten und – wie die Rekur- rentin 3 geltend macht – öffentlichen Interessen entgegen, dass ihre Liegenschaft nicht beschattet und mit Laub und Ästen der Eiche ver- schmutzt wird. Das Kreisgericht hat diese unbestrittenen Immissionen mit Urteil vom 19. Dezember 2017 als übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB bezeichnet, das Kantonsgericht hat im anschliessenden Berufungsentscheid vom 10. Dezember 2019 diese Frage offengelas- sen. Auch die Vorinstanz 2 hat Art. 684 ZGB geprüft, wobei sie über- mässige Immissionen durch die Eiche verneinte. Allerdings hat sie da- bei übersehen, dass sie im öffentlich-rechtlichen Verfahren ohne ent- sprechende privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 154 PBG gar nicht zuständig gewesen wäre, Art. 684 ZGB zu prüfen. Unabhängig von diesen verschiedenen Einschätzungen konnte die Rekursinstanz vor Ort selbst feststellen, dass die Bäume entlang der F.___ Strasse und insbesondere die das Nachbargrundstück überragende Eiche der Liegenschaft der Rekurrentin 3 bzw. den nach Westen ausgerichteten Räume Licht entzieht, namentlich in der Wohnküche und im Esszim- mer. Allerdings ist Ursache dafür nicht allein die Eiche, sondern vor allem auch die hohen Fichten und Eiben auf dem Nachbargrundstück Nr. 001. Dazu kommt, dass der Laubbaum anders als die Nadelbäume die Blätter im Herbst abwirft und so das Licht bis in den späten Frühling
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durchlässt. Die restlichen Wohnzimmer sind nach Südosten ausge- richtet und werden somit ganz normal belichtet und besonnt. Aber auch die Küche hat ein Fenster auf die unbeschattete Südostseite.
4.5.3 Dafür, dass der Lichtentzug unzumutbar sei, verweist die Rekur- rentin 3 auf die Tageslichtnorm SN EN 17037. Diese definiert einen einheitlichen Standard für die Tageslichtplanung, der bei Neubauten grundsätzlich zu beachten ist. Sie soll namentlich dazu beitragen, den Fokus der Gebäudeplanung und die Rolle, welche die Tageslichtöff- nungen dabei spielen, zu verändern bzw. den Nutzerkomfort und die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern. Dabei handelt es sich um keine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine Richtlinie für die För- derung der Wohnhygiene, deren Anwendung im Einzelfall vor den all- gemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss (Urteil des Bundesgerichtes 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 Erw. 7.4 ff.). Demnach muss nicht wie von der Rekurrentin 3 beantragt von einem Fachmann überprüft werden, ob vorliegend die Lichtnorm eingehalten ist. Auch kann die Rekurrentin 3 nichts aus BGE 126 III 452 ff. zu ihren Gunsten ableiten, weil die dort betroffenen Lärchen nicht im Rahmen einer Interessen- abwägung auf ihre Unterschutzstellung, sondern auf den bundesrecht- lichen Immissionsschutz gemäss Art. 684 ZGB überprüft werden mussten. Abgesehen davon, dass vorliegend weder über Art. 684 ZGB zu entscheiden ist, noch SN EN 17037 direkt zur Anwendung ge- langt, ist vorliegend unbestritten, dass die Eiche, die den gesetzlichen Grenzabstand nach Art. 98 bis Abs. 1 EG-ZGB nicht einhält, die Nach- barliegenschaft zwar beschattet und den westlichen Zimmern während den Sommermonaten Licht wegnimmt. Es ist aber nicht so, dass des- wegen – objektiv gesehen – tagsüber ständig das elektrische Licht ein- geschaltet werden müsste oder dass es aussergewöhnlich wäre, dass Bäume im Siedlungsgebiet Nachbarliegenschaften beschatten. Stadt Z.___ ist namentlich am G.___ und in F.___, wo ebenfalls der Baum- schutz gilt, eine stark durchgrünte Stadt, wo zahlreiche ähnliche Situ- ationen anzutreffen sind. Folglich kann darauf verzichtet werden, eine Expertise bezüglich des Schattenwurfs und Lichtentzugs der Eiche er- stellen zu lassen.
4.5.4 Bezüglich der geltend gemachten Immissionen fällt aber auch ins Gewicht, dass das Wohnhaus der Rekurrentin 3 seinerseits keinen Grenz- und Strassenabstand einhält und dass sich der betroffene Hausteil im Wesentlichen mit der eigenen Abstandsunterschreitung deckt. Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessenabwägung zu be- rücksichtigen, auch wenn das Wohnhaus – im Gegensatz zur Eiche – von der baurechtlichen Bestandesgarantie profitiert. Sodann kann nicht gesagt werden, dass der unbestrittene Lichtentzug durch die Ei- che unzumutbar sei, wie vor Ort festgestellt werden konnte. Bezüglich des Laubs wendet die Vorinstanz 1 zu Recht ein, dass dieses nicht das ganze Jahr anfällt, sondern im Wesentlichen bloss während einer relativ kurzen Zeit im Herbst. Abfallende Äste können mit den von der
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Vorinstanz 1 angeordneten und unbestritten gebliebenen Massnah- men, dass die Stieleiche fachgerecht gepflegt werden muss, weitge- hend vermieden werden.
4.6 Nach dem Gesagten soll die Beschattung und der Laubabfall durch die Eiche zwar nicht klein geredet werden, insgesamt überwie- gen aber doch die öffentlichen Interessen am Fortbestand der histo- risch und ökologisch wertvollen Eiche gegenüber dem Anspruch der Rekurrentin 3 an einer optimalen Belichtung und Besonnung sowie dem nachvollziehbaren Wunsch, nicht vom Laub- und Astabfall der Ei- che auf dem Nachbargrundstück betroffen zu werden. Der Unter- schutzstellungbeschluss der Vorinstanz 1 wie auch die entsprechende Anmerkung im Grundbuch gemäss Art. 161 Abs. 1 PBG erweisen sich daher als korrekt, auch wenn die Vorinstanz 1 sich dafür auf den fal- schen Schutzgrund gestützt hat.
Die Rekurrentin 3 verlangt im Fall der Unterschutzstellung, dass die Schutzverfügung mit verschiedenen Massnahmen zu Lasten des Ei- gentümers oder der Stadt Z.___ ergänzt werde.
5.1 Nach Art. 123 PBG können Sicherungsmassnahmen für den Fortbestand von Baudenkmälern und archäologische Denkmälern ge- troffen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer dazu nicht willens oder in der Lage ist. Daraus folgt, dass diese nur zu Unterlas- sungen, nicht aber zu einer positiven Nutzung verpflichtet werden kön- nen (BEREUTER, a.a.O., Art. 122 N 7). Im Bedarfsfall sind diese durch die Gemeinde zu treffen. Zum Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebenden Tiere können im Rahmen von Art. 18c NHG und des Ge- setzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7) posi- tive Nutzungsvorschriften vereinbart, nicht aber einseitig verfügt wer- den. Soll aber nicht das Schutzobjekt selbst, sondern Dritte vor diesem geschützt werden, handelt sich dabei um privatrechtliche Abwehran- sprüche, wofür ausserhalb von Art. 154 PBG nicht die Verwaltungsbe- hörde, sondern der Zivilrichter zuständig ist.
5.2 Nach dem Gesagten kann der Eigentümer der geschützten Stieleiche öffentlich-rechtlich nicht wie von der Rekurrentin 3 verlangt verpflichtet werden, die Eiche soweit zurückzuschneiden, dass sie das Nachbargrundstück nicht mehr überrage, zumal die Rekurrentin 3 nicht geltend macht und auch sonst nicht erkennbar ist, dass die Eiche als Teil der Gartenanlage nach den Regeln der Baukunst für sie ein Sicherheitsrisiko darstelle. Mithin können nach Art. 101 PBG auch keine "weiteren durch den Experten zu bestimmende sachdienliche Massnahmen " veranlasst werden, wie die Rekurrentin 3 verlangt. Die geltend gemachte Durchführung bzw. Entschädigung der "einmal jähr- lich anfallenden Dach- und Dachkännelreinigungsarbeiten" ist eben- falls zivilrechtlicher Natur, weshalb im öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht darüber befunden werden kann. Damit sind die Eventualanträge der Rekurrentin 3 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
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kann. Es ist der Rekurrentin 3 aber unbenommen, bezüglich der Dach- reinigung nochmals beim Zivilrichter vorstellig zu werden bzw. die Fäl- lung anderer Bäume auf dem Nachbargrundstück, namentlich der Fichten, zu verlangen, sofern diese den gesetzlichen Grenzabstand ebenfalls verletzen sollten. So hat auch der Leiter Natur und Land- schaft von Stadtgrün im Rahmen des Gerichtsverfahrens bereits ver- gleichsweise angeregt, die Fichten zu fällen und der Gartenanlage eine neue bzw. wiederum die ursprüngliche Gestaltungsperspektive zu geben, so dass die Eiche von Neuem als markanter Baum in Er- scheinung treten könnte.
Die Rekurrentin 3 beanstandet die Verweigerung des Fällgesuchs.
6.1 Die Stieleiche steht im Baumschutzgebiet, weshalb ihre Fällung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a BO unabhängig ihrer Unterschutzstellung allein wegen ihres Stammumfangs eine Bewilligung voraussetzt. Diese kann nach Abs. 2 wie bei einem Einzelschutzobjekt gemäss Art. 122 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 2 PBG erteilt werden, wenn das In- teresse an der Fällung das Interesse an der Erhaltung überwiegt. Das ist nach Art. 39 Abs. 2 BO insbesondere dann der Fall, wenn ein Baum ohne qualitative Verschlechterung des bestehenden Baumbestands gefällt werden kann und der Baum nicht besonders schützenswert ist (Bst. a), der Baum im Bereich einer geplanten Hauptbaute steht und dieser nicht besonders schützenswert ist (Bst. b) oder die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen unzumutbar beein- trächtigt wird (Bst. c).
6.2 Vorliegend steht Art. 39 Abs. 2 Bst. c BO zur Diskussion, weil insbesondere zwei Wohnräume und ein Balkon der Liegenschaft Vers.-Nr. 2057 beschattet und bzw. vom Laubabfall beeinträchtigt wer- den. Wie bereits unter Erw. 4.5.2 erörtert ist diese Beeinträchtigung nicht unzumutbar. Dazu kommt, dass Art. 39 Abs. 2 Bst. c BO nach dem Wortlaut zwar unabhängig einer allfälligen Schutzwürdigkeit des betroffenen Baums zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Eiche steht nun aber unter Schutz, weshalb hier auch unter Art. 39 Abs. 2 Bst. c BO eine Interessenabwägung nach Art. 122 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 2 PBG vorzunehmen ist, die – wie unter Erw. 4.5 f. bereits erör- tert, zu Gunsten des Erhalts der Stieleiche ausfällt.
6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz 2 das Fällgesuch zu Recht abgewiesen.
Der Rekurrent 1 verlangt, den Kostenentscheid für sein abgewiesenes Fällgesuch aufzuheben. Verursacherin des Gesuchs sei allein die Re- kursgegnerin 1 gewesen, weshalb auch sie die Verfahrenskosten da- für bezahlen müsse.
7.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch
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sein Verhalten veranlasst. Unter Amtshandlung zum eigenen Vorteil sind Gesuchsverfahren zu verstehen, bei denen Private mit dem Ersu- chen um Erlass einer Verfügung oder Vornahme einer anderen Amts- handlung an die Behörde gelangen. Etwas anderes gilt, wenn das Ver- fahren von der Behörde von Amtes wegen eingeleitet wird. In diesem Fall dürfen dem Privaten nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch sein Verhalten veranlasst hat. Kostenpflichtig ist somit der Verhaltensverursacher. Als solcher gilt analog dem Verhal- tensstörer, wer unmittelbar bzw. adäquat kausal durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten von Dritten, für die er verantwort- lich ist, eine Amtshandlung veranlasst. Ein Verschulden ist dabei nicht erforderlich. Sodann können gestützt auf Art. 94 Abs. 1 Satz 1 VRP auch dem sogenannten Zustandsverursacher Gebühren auferlegt werden, obwohl nur von einem Verhalten die Rede ist (R. VON RAPPARD, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 94 N 5).
7.2 Der Rekurrent 1 ist Eigentümer der Stieleiche, die unbestritte- nermassen den gesetzlichen Grenzabstand verletzt. Damit war die Rekursgegnerin 1 grundsätzlich berechtigt, deren Fällung zu verlan- gen. Das Zivilgericht hat den Rekurrenten 1 denn auch verpflichtet, den Baum zu fällen bzw. dafür – da der Baum im Baumschutzgebiet nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a BO steht – ein Fällgesuch einzureichen. In der Folge hat der Rekurrent 1 – in Nachachtung des gerichtlichen Ur- teils – um deren Fällung nachsuchen müssen. Andernfalls wäre die Rekursgegnerin 1 gerichtlich ermächtigt gewesen, auf Kosten des Re- kurrenten 1 die Fällbewilligung einzuholen und die Eiche auf seine Kosten fällen zu lassen. Damit hat der Rekurrent 1 durch sein Verhal- ten die Amtshandlung verursacht. Daran ändert nichts, dass die Re- kursgegnerin 1 das entsprechende Gerichtsurteil mit ihrer (rechtmäs- sigen) Klage provoziert hatte und dass die jeweils zuständigen Behör- den den Baum sodann auf seinen Antrag hin unter Schutz gestellt und das Fällgesuch auf Grund der vorzunehmenden Interessenabwägung abgewiesen haben. Die Höhe der Gebühr ist nicht umstritten, weshalb diese nicht zu überprüfen ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz 2 auf die Einspra- che der Rekurrentin 2 hätte eintreten und diese gutheissen müssen, weil dieser die Verbandsbeschwerde offen gestanden hat. Dagegen hat sie dem Rekurrenten 1 die Kosten für die Verweigerung seines Fällgesuchs zu Recht auferlegt, auch wenn er selbst die Verweigerung seines Gesuchs beantragt hat. Darüber hinaus haben die Vorinstan- zen 1 und 2 die Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 001 zu Recht unter Schutz gestellt bzw. deren Fällung richtigerweise verweigert, auch wenn die Begründung für die Unterschutzstellung falsch war. Die Re- kurse 1 und 3 sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurs 2 ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die Ziff. 3 des Beschlusses der Vorinstanz 2 vom 20. November 2020 aufzuhe- ben. Da die Vorinstanz 2 das Fällgesuch jedoch abgewiesen und somit
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der Einsprache materiell entsprochen hat, kann von einer Rückwei- sung abgesehen werden. Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ist jedoch dahingehend anzupassen, als dass die Einsprache der Rekur- rentin 2 gutgeheissen wird.
9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für die drei Rekurse beträgt insgesamt Fr. 4'700.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend hat der Rekurrent 1 Fr. 700.– für das Rekursverfahren Nr. 20-10049, die Politische Gemeinde Z.___ Fr. 1'000.– für das Re- kursverfahren Nr. 20-10053 und die Rekurrentin 3 für das Rekursver- fahren Nr. 20-10073 Fr. 3'000.– zu bezahlen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Politischen Gemeinde ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
9.2 Der vom Rekurrenten 1 am 31. Dezember 2020 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.– ist mit der Entscheidgebühr in gleicher Höhe ist zu verrechnen, der von der Rekurrentin 2 am 8. Januar 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten und der von der Rekurrentin 3 ebenfalls am 8. Januar 2021 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Der Rekurrent 1 und die Rekurrentinnen 2 und 3 sowie die Rekursgeg- nerin 1, der Rekursgegner 2 und die Rekursgegnerin 3 stellen ein Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98 ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbetei- ligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl er- satzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und be- darf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädi- gung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Auf- wand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Ver- hältnis besteht.
10.2 Die Rekurrentin 2, die Rekursgegnerin 1, der Rekursgegner 2 und die Rekursgegnerin 3 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Ver- fahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
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bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Die nicht anwaltlich Vertretenen haben ihr Kostenbe- gehren nicht begründet, und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass ein erheblicher Aufwand angefallen wäre, der eine ausnahmsweise Um- triebsentschädigung rechtfertigen würde, weshalb den nicht Vertrete- nen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Ohne Kosten- note ist die ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren 1 be- treffend die Kostenverlegung für die einzige anwaltlich vertretene Ver- fahrensbeteiligte in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 500.– fest- zulegen; sie ist vom Rekurrenten 1 zu bezahlen. Mangels Begründung für die verlangte Mehrwertsteuer ist diese nach Art. 29 HonO nicht hin- zuzurechnen.
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Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen.
b) Der Rekurs der Stiftung B.___ wird gutgeheissen, die Ziff. 3 der Beschluss der Baubewilligungskommission Y.___ vom 20. November 2020 aufgehoben und die Einsprache der Stiftung B.___ gutgeheis- sen.
c) Der Rekurs von C.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
a) A.___ bezahlt für das Rekursverfahren Nr. 20-10049 eine Ent- scheidgebühr von Fr. 700.–. Der von ihm am 31. Dezember 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet.
b) Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt für das Rekursverfahren Nr. 20-10053 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. Der von der Stiftung B.___ am 8. Januar 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
c) C.___ bezahlt für das Rekursverfahren Nr. 20-10073 eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.–. Der von ihr am 8. Januar 2021 im Be- trag von Fr. 1'800.– geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet.
a) Im Rekursverfahren Nr. 20-10049 wird das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen und dasjenige von C.___ gutgeheissen. A.___ entschädigt sie ausseramtlich mit Fr. 500.–.
b) Im Rekursverfahren Nr. 20-10053 werden die Begehren der Stif- tung B.___ und von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ab- gewiesen.
c) Im Rekursverfahren Nr. 20-10073 werden die Begehren von C., A. und D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abge- wiesen.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin