Urteilskopf 126 III 45278. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Mai 2000 i.S. D.B. gegen R.U. (Berufung)
Regeste Art. 679/684 und Art. 688 ZGB; Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzenrecht. Art. 684 ZGB umfasst auch sog. "negative Immissionen" wie beispielsweise Lichtentzug und Schattenwurf (E. 2). Die Rechtssetzungskompetenz, die den Kantonen gemäss Art. 688 ZGB im Bereich des Pflanzenrechtes zusteht, schliesst die Anwendung der Art. 684/679 ZGB nicht grundsätzlich aus. Vielmehr garantieren diese Bestimmungen einen bundesrechtlichen Minimalschutz gegen Immissionen (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 452
BGE 126 III 452 S. 452
A.- Die Parteien sind Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken in Stallikon/ZH, zwischen denen ein ca. 3 Meter breiter öffentlicher Fussweg verläuft. Auf dem Grundstück von D.B. befinden sich mehrere Waldbäume, welche dessen Grundstück entlang BGE 126 III 452 S. 453des erwähnten Fussweges dicht gesäumt abschliessen. Mehrere dieser Bäume weisen eine Höhe von mehr als 20 Metern und einen Kronendurchmesser von mehreren Metern auf. R.U. stellt sich als Eigentümer des benachbarten Grundstückes auf den Standpunkt, dass die Baumgruppe auf dem D.B. gehörenden Grundstück seiner Liegenschaft Licht, Sonne und Luft entziehe und insoweit eine übermässige Beeinträchtigung darstelle.
B.- Am 8. August 1996 erhob R.U. beim Bezirksgericht Affoltern gegen D.B. Klage auf Beseitigung sämtlicher, nordöstlich von dessen Haus stehender Bäume, evtl. auf Reduktion von deren Höhe. Mit Urteil vom 19. Dezember 1996 wies das Bezirksgericht Affoltern die Klage ab. Zur Begründung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass der Beseitigungsanspruch nach dem massgebenden kantonalen Pflanzenrecht (§§ 169 ff. EGZGB) binnen 5 Jahren seit der Pflanzung der Bäume verjähre (§ 173 EGZGB) und diese Frist längst abgelaufen sei. Eine von R.U. gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. April 1997 gut und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur Neuentscheidung ans Bezirksgericht zurück. Im Wesentlichen führte das Obergericht aus, dass der Beseitigungsanspruch nach kantonalem Recht zwar verjährt sei, dass aber zu prüfen sei, ob der Schattenwurf und Lichtentzug durch die Bäume eine übermässige Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB darstelle und insoweit ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe (publ. in ZR 97 [1998], S. 65 ff.). Nach Durchführung eines aufwendigen Beweisverfahrens, in welchem insbesondere ein Gutachten über den Schattenwurf der Bäume auf das Grundstück des Klägers erstattet wurde, erwog das Bezirksgericht, dass die von den umstrittenen Bäumen ausgehenden Einwirkungen nicht übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB seien und wies die Klage mit Urteil vom 8. April 1999 erneut ab. Das Obergericht gelangte in seinem Urteil vom 26. November 1999 demgegenüber zum Schluss, dass sich der Schattenwurf seitens der Bäume des Beklagten als lästig erweise und die Lebensqualität auf dem Wohngrundstück des Klägers erheblich herabsetze. Es ordnete deshalb die Beseitigung von fünf Bäumen an (Ziff. 1); ferner wurden die Gerichtsgebühren den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 4) und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen (Ziff. 5).
C.- Mit Berufung vom 17. Januar 2000 beantragt D.B. dem Bundesgericht, Ziff. 1, 4 und 5 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. November 1999 aufzuheben und die Klage BGE 126 III 452 S. 454vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Ziff. 1 des Dispositivs insoweit aufzuheben, als die Beseitigung der zwei Lärchen verlangt werde; die Ziff. 4 und 5 seien vollumfänglich aufzuheben. R.U. beantragt, die Berufung abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob einem Grundeigentümer gestützt auf die Art. 679/684 ZGB ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch bezüglich Bäumen zusteht, die auf einem benachbarten Grundstück stehen und sein Grundstück durch Lichtentzug und Schattenwurf beeinträchtigen. Die Vorinstanz hat einen Beseitigungsanspruch gestützt auf diese Bestimmungen teilweise gutgeheissen und den Beklagten zur Entfernung von fünf Bäumen verpflichtet. Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Art. 679/684 ZGB nicht anwendbar seien, weil die Regelung der Grenzabstände von Pflanzungen gemäss Art. 688 ZGB den Kantonen vorbehalten sei und ein Beseitigungsanspruch nach dem kantonalen Pflanzenrecht (§§ 169 ff. EGZGB) längst verjährt sei (§ 173 EGZGB).
Zunächst ist zu prüfen, ob die hier zu beurteilenden sogenannten "negativen Immissionen" überhaupt von Art. 684 ZGB erfasst werden. Von negativen Immissionen ist etwa dann die Rede, wenn alleine durch die Existenz einer Baute oder einer Pflanzung einem benachbarten Grundstück Licht bzw. Aussicht entzogen wird, ein benachbartes Grundstück durch Schattenwurf beeinträchtigt wird oder Passanten von einem Ladengeschäft ferngehalten werden (ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 78 zu Art. 684 ZGB).
Ist somit davon auszugehen, dass auch negative Immissionen wie Schattenwurf und Lichtentzug grundsätzlich unter Art. 684 ZGB fallen, ist im Folgenden zu prüfen, ob dies auch dann gilt, wenn diese Immissionen auf Pflanzungen zurückzuführen sind, da das Gesetz in Art. 688 ZGB den Kantonen das Recht vorbehält, für Pflanzungen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Es stellt sich die Frage, ob der in Art. 688 verankerte Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechtes eine exklusive Rechtssetzungskompetenz der Kantone darstellt oder ob auch in diesem Bereich Raum für eine ergänzende Anwendung der Art. 679 und 684 ZGB besteht.
aa) Den Materialien können verschiedene Hinweise dafür entnommen werden, dass den Art. 679/684 ZGB auch im Bereich des den Kantonen vorbehaltenen Pflanzenrechtes eine eigenständige Bedeutung verbleibt. So wird in der Botschaft festgehalten, dass das Bundesrecht "das Nachbarrecht in den Grundzügen (ordne), ohne dass hierin der lokalen Übung und dem überlieferten kantonalen Recht, wie namentlich in bezug auf die Abstände, die bei Pflanzungen und Bauten zu beobachten sind, ... alle weitere Geltung entzogen werden (dürfe)" (BBl 1904 IV, S. 67). Ähnlich wird in den Erläuterungen zum Vorentwurf festgehalten, dass hinsichtlich Graben, Bauten und Pflanzen das Bundesrecht nur den Grundsatz festzulegen BGE 126 III 452 S. 459habe, dass keine Schädigung stattfinden könne, dass aber die Regelung des Masses an Einschränkung in hohem Grade von der Kultur des Bodens und den überlieferten Gewohnheiten abhängig sei (Eugen Huber, Erläuterungen zum Vorentwurf, a.a.O., S. 98 f.). Die parlamentarische Beratung weist in die gleiche Richtung. Im Nationalrat - dem Erstrat - führte Berichterstatter Huber aus, dass der Inhalt der nachbarlichen Beschränkungen sehr von den lokalen Anschauungen und Bedürfnissen abhängig sei, weshalb hinsichlich der von Pflanzungen einzuhaltenden Distanzen auf das kantonale Recht zu verweisen sei. Das Bundesrecht könne sich darauf beschränken, einige wenige Grundsätze aufzustellen. Von dieser Überlegung aus habe der Entwurf sich darauf beschränkt, in Bezug auf das Nachbarrecht die wesentlichsten Fälle anzugeben. So werde einmal in Art. 675 [entspricht Art. 684 ZGB] der Grundsatz angeführt, dass jedermann verpflichtet sein soll, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller schädlichen Ausschreitung gegenüber dem Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Sten. Bull 1906, S. 544). Rossel, Berichterstatter französischer Zunge, legte zunächst die Bedeutung von Art. 675 [entspricht Art. 684 ZGB] dar, um fortzufahren: "la législation cantonale pourra édicter des prescriptions complémentaires sur ce point et sur d'autres points analogues... Relativement aux plantations, nous avons les art. 677 et 678 [entsprechen Art. 687 und 688 ZGB], au texte desquels je puis renvoyer" (Sten. Bull. 1906, S. 546). Nichts anderes ergibt sich aus den Beratungen im Ständerat (Sten. Bull. 1906, S. 1281). Diese Darlegungen und insbesondere der Umstand, dass die Berichterstatter im Nationalrat Art. 675 ZGB [heute Art. 684 ZGB] eigens in diesem Kontext hervorgehoben haben, machen deutlich, dass der bundesrechtliche Grundsatz, wonach jedermann sich aller schädlichen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten hat, als übergeordneter Mindestgrundsatz in jedem Fall Geltung beansprucht.
bb) Abgesehen von den Gesetzesmaterialien sprechen aber auch praktische Gründe dafür, dass bei negativen Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen ist. So wird in der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, dass durch das Wachstum von Pflanzen die von ihnen ausgehenden Einwirkungen von Jahr zu Jahr zunehmen und kantonale Abstandsvorschriften unter Umständen keinen genügenden Schutz der Nachbarn gewährleisten könnten (LINDENMANN, a.a.O., S. 30 f.; SCHMID-TSCHIRREN, a.a.O., S. 197 f.). Diese Problematik BGE 126 III 452 S. 460wird besonders aktuell, wenn ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch wie im vorliegenden Fall wegen einer verhältnismässig kurzen Verjährungsfrist nicht durchgesetzt werden kann. Auch die Befürworter einer exklusiven Rechtssetzungskompetenz der Kantone müssen einräumen, dass das kantonale Pflanzenrecht lückenhaft sein kann (PIOTET, a.a.O., S. 91 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb in einer solchen Situation nicht der bundesrechtliche Immissionsschutz als Mindestgrundsatz Platz greifen soll, zumal die Gesetzesmaterialien für ein solches Vorgehen Raum lassen und der kantonale Autonomiebereich dadurch nicht verletzt wird. Ohnehin vermag der in der Literatur teilweise geltend gemachte Einwand nicht zu überzeugen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB im Bereich des nachbarlichen Pflanzenrechtes stelle die Geltung des kantonalen Rechtes grundsätzlich in Frage (so PIOTET, a.a.O., S. 88, N. 59 [in Bezug auf Bauten]; BOVEY, a.a.O., S. 22). Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden; werden hingegen die Abstände eingehalten, dürften von ihnen nur in den seltensten Fällen übermässige Immissionen gemäss Art. 684 ZGB ausgehen (siehe auch STEINAUER, a.a.O., S. 262). Es rechtfertigt sich deshalb, dem bundesrechtlichen Immissionsschutz die Bedeutung einer Mindestgarantie zuzuerkennen, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versagt, weil der Beseitigungsanspruch beispielsweise wie im vorliegenden Fall verjährt ist.
cc) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz beziehen, nicht ohne Weiteres auf negative Immissionen übertragen werden können, die von Bauten verursacht werden. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stellt heute das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn wird im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen. Ohnehin wäre kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden, derart schwer wiegen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde.
d) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das nachbarliche Pflanzenrecht grundsätzlich vom kantonalen BGE 126 III 452 S. 461Recht beherrscht wird, dass es sich aber nicht um eine exklusive Rechtssetzungskompetenz handelt. Vielmehr umschreiben die Art. 679/684 ZGB das landesweit geltende Minimum dessen, was Nachbarn einander schulden.
Für den Fall, dass Art. 684 ZGB anwendbar sein sollte, rügt der Beklagte im Eventualstandpunkt, dass die Vorinstanz in Bezug auf zwei Lärchen, deren Beseitigung angeordnet worden sei, eine unzutreffende Abwägung der Interessen der Parteien vorgenommen habe.