Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, AHV 2021/3
Entscheidungsdatum
28.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2021/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 29.03.2022 Entscheiddatum: 28.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 28.10.2021 Art. 25 Abs. 5 AHVG, Art. 49ter Abs. 2 und Abs. 3 AHVV Kein Anspruch auf eine Waisenrente zwischen dem Abbruch des Studiums und dem Beginn eines neuen Studiums mit neuer Studienrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2021, AHV 2021/3). Entscheid vom 28. Oktober 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2021/3 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Zingg, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Waisenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) bezieht seit dem Tod ihres Ehemannes mit Wirkung ab 1. ___ 1999 von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine ordentliche Witwenrente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) sprach ihr mit Verfügung vom 4. ___ 1999 zudem je eine ordentliche Halbwaisenrente für die Töchter B.___ und C.___ zu. Für ihren Sohn D.___ wurde ihr sodann mit Wirkung ab 1. ___ 1999 eine zusätzliche ordentliche Halbwaisenrente zugesprochen (act. G3.1/157). A.a. Gemäss den von der Versicherten mit E-Mail vom 18. Mai 2018 eingereichten Studienbestätigungen begann D.___ im Herbstsemester 2018 sein Bachelorstudium E.___ an der Universität F.___ (act. G3.1/65 und 68). Die SVA teilte am 5. Juni 2018 der Versicherten mit, dass die Zahlung der Waisenrente provisorisch verlängert worden und für deren definitive Verlängerung nach Studieneintritt noch die Immatrikulationsbestätigung nachzureichen sei (act. G3.1/63). Nach Eingang der Studienbescheinigung bestätigte die SVA am 30. Juli 2018 die Verlängerung (act. G3.1/56 f.; vgl. auch die Steuerbescheinigung für das Jahr 2018, act. G3.1/46). Für das Jahr 2019 wurde die Waisenrente bis zum 31. Oktober 2019 ausgerichtet (vgl. Steuerausweis 2019, act. G3.1/43). A.b. Für das Herbstsemester 2019 und das Frühjahrsemester 2020 reichte D.___ auf Aufforderung vom 2. September 2019 hin am 5. Mai 2020 (Posteingang) schliesslich je eine Immatrikulationsbestätigung der G.___ für den Studiengang H.___ ein A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G3.1/42). Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte die SVA mit, dass sie für die Prüfung des weiteren Anspruchs auf Waisenrente die Exmatrikulationsbestätigung der Universität F.___ mit dem Datum des letzten Studientages und einen Nachweis des Voll- oder Teilzeitstudiums an der G.___ benötige sowie die Mitteilung, ob D.___ erwerbstätig sei (act. G3.1/41). Mit E-Mail vom 9. Juni 2020 bzw. per Post stellte die Versicherte der SVA unter anderem die Exmatrikulationsbestätigung der Universität F.___ sowie eine Lohnabrechnung für Oktober 2019 der Z.___ zu, bei welcher D.___ als Aushilfe im Stundenlohn tätig war (act. G3.1/37 und 38). Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 teilte die SVA der Versicherten mit, dass sie bei der Universität F.___ nachgefragt habe, wann der letzte Schultag bzw. die letzte Prüfung und der letzte Studienaufwand vor der Exmatrikulation gewesen sei. Die Abteilung für Studierende habe leider keine Auskünfte erteilen können. Daher ersuche sie um Zustellung einer Kopie des Leistungsausweises von der Kanzlei der Universität F.___ mit dem genauen Datum des letzten Studientages oder des letzten Studienaufwandes (act. G3.1/35). Nach weiteren Korrespondenzen reichte die Versicherte am 6. September 2020 schliesslich den Leistungsnachweis der Universität F.___ für das Frühjahrssemester 2019 ein (act. G3.1/28). Mit E-Mail vom 23. September 2020 leitete sie der SVA sodann eine Anwesenheitsbestätigung für das Frühjahrssemester 2019 bezüglich eines absolvierten .praktikums weiter (act. G3.1/24). A.d. Mit Verfügung vom 30. September 2020 wurde ab 1. Mai 2020 (Datum des Einreichens der Ausbildungsnachweise) eine Halbwaisenrente für D. zugesprochen. Zugleich teilte die SVA der Versicherten mit, dass sie für die Prüfung eines rückwirkenden Leistungsanspruchs auf eine Waisenrente von November 2019 bis April 2020 eine Bestätigung der Universität F.___ benötige, aus welcher ersichtlich sei, wann D.___ das letzte Mal am Schulunterricht teilgenommen oder zuletzt Aufwände für das Studium gehabt habe (act. G3.1/22). A.e. Nach mehrfacher Korrespondenz reichte D.___ am 27. Oktober 2020 nochmals die Anwesenheitsbestätigung für das .___praktikum I sowie dessen detailliertes Programm mit den Praktikumstagen ein und teilte zugleich mit, dass er die Prüfung am 23. Mai 2019 nicht absolviert habe (act. G3.1/15 und 16). A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ersetzte die SVA die Verfügung vom 30. September 2020 und sprach ab dem 1. November 2019 rückwirkend die laufende Waisenrente zu, berechnete die bis dahin zu leistende Nachzahlung ab 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2020 und zog davon die bereits ausgerichteten Leistungen für die Zeiträume vom 1. Mai 2020 bis 31. Oktober 2020 (gemäss Verfügung vom 30. September 2020) sowie vom 1. Juni 2019 bis 30. Oktober 2019 ab und berechnete ein Guthaben von Fr. 1'896.-- (act. G3.1/13). A.g. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2020 liess der in der Zwischenzeit mandatierte Rechtsvertreter Einsprache erheben. Seit 1. August 2018 befinde sich der Sohn der Einsprecherin im Studium. Dieses habe er an der Universität F.___ begonnen, wo er sich für das Fach E.___ immatrikuliert habe. Im Verlaufe des ersten Studienjahres habe er seine Studienrichtung gewechselt und sich auf den nächstmöglichen Studienbeginn, im Herbst 2019, an der G.___ für den Studiengang H.___ eingeschrieben. Der Sohn der Einsprecherin sei damit seit dem 1. August 2018 ohne Unterbruch in Ausbildung gewesen. Die Einsprecherin habe dazu sämtliche Ausbildungsbestätigungen der Universität F.___ vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 sowie der G.___ vom 16. September 2019 bis 7. März 2021 eingereicht. Die lückenlose Ausbildung und deren Fortsetzung sei daher ohne Weiteres erstellt. Von einer Unterbrechung der Ausbildung sei auch dann nicht auszugehen, wenn direkt im Anschluss an ein Studium ein neues Studium aufgenommen werde. Eine Ausbildung gelte einzig dann als beendet, wenn diese nicht innert der in Art. 49 Abs. 3 AHVV statuierten Frist von vier Monaten fortgesetzt werde (act. G3.1/9). B.a. ter Mit Entscheid vom 21. Januar 2021 wies die SVA die Einsprache ab. Die in Art. 49 Abs. 3 AHVV statuierte Frist von vier Monaten gelte nur dann, wenn dieselbe Ausbildung weiterhin verfolgt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Sohn der Einsprecherin habe sein Studium vorzeitig abgebrochen. Somit sei er ab dem 17. Mai 2019 nicht mehr in Ausbildung gewesen. Die Ausbildung beginne ab dem Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand erbringe. Dieser stütze sich nicht auf den formellen Semesterbeginn. Die Ausbildung gelte sodann als beendet, sobald kein Ausbildungsaufwand mehr erbracht werde. Entgegen dem B.b. ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Eventualbegehren der Einsprecherin sei die Waisenrente lediglich vom 1. Juni bis 30. September 2019 nicht ausgerichtet worden. Die Waisenrente sei gemäss den Steuerbescheinigungen 2019 und 2020 zwischen dem 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 an die Einsprecherin ausbezahlt worden. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2020 werde die Waisenrente ab 1. Oktober 2019 ununterbrochen ausbezahlt. Die mit der Verfügung vom 28. Oktober 2020 zurückgeforderten Waisenrenten seien mit der Nachzahlung verrechnet worden. Die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2020 sei somit nicht zu beanstanden (act. G3.1/3). Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 18. Februar 2021 mit den Anträgen, die Verfügung der SVA St. Gallen vom 28. Oktober 2020 sei dahingehend zu korrigieren, dass von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2019 keine Rückforderung der Halbwaisenrente für D.___ in der Höhe von Fr. 4'740.00 geschuldet und der Rentenanspruch seit 1. August 2018 bis auf weiteres erstellt sei. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. Oktober 2020 dahingehend zu korrigieren, dass von der Beschwerdeführerin auf jeden Fall für die Zeitspanne von September bis Oktober 2019 keine Rückforderung der Halbwaisenrente für D.___ in der Höhe von Fr. 1'896.00 geschuldet sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt aus, in der Wegleitung über die Renten (RWL) werde festgehalten, dass ein Abbruch einer Ausbildung mit Wiederaufnahme einer neuen Ausbildung dann nicht als rechtserhebliche Unterbrechung gelte, wenn die Suche nach einer neuen Ausbildung unverzüglich an die Hand genommen werde. Vorliegend sei von einem nahtlosen Studienwechsel auszugehen, da D.___ auf den nächstmöglichen Studientermin seinen Wechsel vorgenommen habe. Vorliegend sei der Grund der Lücke ohnehin unerheblich. Ein Leistungsanspruch bestehe nach konstanter Praxis dann, wenn die Ausbildung bei der nächsten Gelegenheit fortgesetzt werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin lediglich intern von der Universität F.___ an die G.___ habe wechseln können. Er habe sich nicht neu an der G.___ einschreiben müssen, sondern habe lediglich auf das neue Semester hin den Wechsel des Studiengangs vornehmen können. Der Unterbruch vom 1. Juni bis 15. September 2019 wäre zudem ohnehin erfolgt, auch wenn D.___ im selben Studiengang geblieben wäre, da auch ferienbedingt die Vorlesungszeit unterbrochen C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Streitgegenstand bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2021, welchem die Verfügung vom 28. Oktober 2020 zugrunde lag. Strittig ist einzig der Anspruch auf eine Waisenrente im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2019. Zu prüfen ist somit, ob die unterrichtsfreie Zeit zwischen den zwei Studiengängen anrechenbar ist oder ob der Studienwechsel als Beendigung der Ausbildung zu gelten hat. worden wäre. Es sei daher von einem systembedingten bzw. ferienbedingten Unterbruch auszugehen, da das neue Semester ohnehin frühestens wieder Mitte September 2019 begonnen hätte. Sollte dem obigen Begehren wider Erwarten nicht stattgegeben werden, müsse sicherlich der Rentenanspruch für Oktober 2019 gewährt werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe bereits am 16. September 2019 sein Studium an der G.___ begonnen. Die Beschwerdegegnerin habe dies verkannt und der Beschwerdeführerin erst ab November 2019 wieder eine Rente zugesprochen (act. G1). Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). C.b. Mit Replik vom 15. April 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an den Anträgen vollumfänglich festhalten. Die Verfahrensakten würden zeigen, dass sich die Beschwerdegegnerin uneinig sei, ob der Rentenanspruch nun für drei, vier oder fünf Monate nicht gewährt werden könne. Im Einspracheentscheid halte die Beschwerdegegnerin fest, der Anspruch auf Waisenrente sei für vier Monate (Juni bis September 2019) nicht gegeben. Gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2020 auf Seite 1 würden die ausbezahlten Leistungen für die Monate Juni bis September 2019 zurückgefordert. Hingegen werde auf Seite 2 der Verfügung eine Rückforderung von fünf Monaten aufgeführt. Dagegen werde in einer internen Notiz festgehalten, dass der Anspruch für die Monate Juni, Juli und August 2019 (drei Monate) nicht gegeben sei (act. G7). C.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.1. Der Bundesrat hat sodann in Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). 2.2. bis Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert für Kinder, welche noch in Ausbildung stehen, bis zu deren Abschluss (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, sondern sie gilt auch dann als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. Art. 49 Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gelten die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). Ein Abbruch der Ausbildung liegt indessen vor, wenn die Ausbildung aus eigenem Antrieb aufgegeben und später eine neue, gänzlich anders gerichtete Ausbildung begonnen wird (vgl. BGE 102 V 208 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2014, C-3229/2012, E. 3.7). 2.3. ter ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 2.4. In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Ausbildung bejaht zwischen der vorzeitigen Auflösung eines Lehrvertrages und dem Abschluss eines neuen Vertrages mit demselben Berufsziel, sofern unverzüglich Anstrengungen unternommen werden, um eine neue Lehrstelle zu finden (ZAK 1975 S. 375; auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2014, 8C_916/2013), bei einem volljährigen Versicherten, der nach der Matura ohne Unterbruch die Rekrutenschule, Unteroffiziersschule und die Offiziersschule absolvierte und danach ein Medizinstudium aufnahm mit der Begründung, dass keine Unterbrechung der Ausbildung vorliege, wenn ein Maturand das Hochschulstudium infolge Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes hinausschiebe, weil die Ausbildung mit der Matura in der Regel nicht abgeschlossen werde (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2010, 9C_283/2010, E. 4) und bei einer volljährigen Tochter, die nach Abschluss der Mittelschule und Anmeldung zum Medizinstudium dazwischen einen zweijährigen obligatorischen Militärdienst im Ausland leistete (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2009, 9C_910/2008, E. 3). 2.4.1. Verneint hat es den Anspruch auf Kinderrente bei einer volljährigen Tochter, die vor einem Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen Sprachkurs besuchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studiums diente (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2002, H 354/01, E. 2b), bei einer volljährigen Versicherten, die nach missglückter Prüfung zur Erlangung des Handelsdiploms im Rahmen der Weiterbildung einen wöchentlich während zweieinhalb Stunden angebotenen Sprachkurs besuchte und erst nach umstrittener Zeitperiode eine weiterführende Ausbildung aufnahm und diese abschloss (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2000, I 220/00, E. 2) und bei einer volljährigen Versicherten, die ihre Ausbildung zur Krankenschwester gesundheitsbedingt abbrach, während eines Dreivierteljahres einer Erwerbstätigkeit nachging und danach eine Lehre in der Verwaltung aufnahm (BGE 119 V 36). 2.4.2. Den Akten kann entnommen werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin für das Herbstsemester 2018 zum Bachelorstudium an der +Universität F.___ für die Fachrichtung E.___ zugelassen worden war (act. G3.1/68). Er war gemäss Immatrikulationsbescheinigungen für das Herbstsemester 2018 und das Frühjahrssemester 2019 an der Universität F.___ eingeschrieben (act. G3.1/28), wobei er gemäss eigenen Angaben die Prüfungen im Frühjahr 2019 nicht absolviert hatte 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G3.1/16). Zum Ende des Frühjahrsemesters 2019 liess er sich von der Universität F.___ exmatrikulieren, ohne einen Studienabschluss erlangt zu haben (act. G3.1/11). Die Immatrikulation bei der G.___ für das Bachelorstudium der H.___ erfolgte sodann per 16. September 2019. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt damit keine unterrichtsfreie Zeit im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. a AHVV vor, die die Weiterführung der Waisenrente rechtfertigen würde. Bei den von der Rechtsprechung (vgl. E. 2.4) behandelten Fällen war stets gemeinsam, dass nach vorübergehendem Unterbruch, die einmal begonnene Ausbildung wiederaufgenommen oder doch wenigstens durch eine solche abgelöst wurde, die eine normale Fortsetzung bildete. Gerade in diesem charakteristischen und wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall. Den Akten kann nicht entnommen werden und es wird überdies auch nicht geltend gemacht, dass gewisse Fächer der Studienrichtung E.___ an den Studienlehrgang H.___ hätten angerechnet werden können. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin intern an die G.___ wechseln konnte, ohne sich neu einschreiben zu müssen, ist dabei unbeachtlich, da dies ein reiner administrativer Vorgang sein dürfte. Angesichts der (teilweisen) gleichgelagerten Grundlagenfächer, wie etwa Chemie, Biologie und Physik, kann immerhin angenommen werden, dass die absolvierten Fächer an der Universität F.___ geholfen haben, den Studiengang an der G.___ leichter zu meistern. Dennoch handelt es sich um eine neue Studienrichtung, die nicht mit dem Studiengang an der Universität F.___ abgestimmt ist. Entsprechend liegt ein Abbruch der Ausbildung vor, da der Sohn der Beschwerdeführerin die Ausbildung aus eigenem Antrieb aufgegeben und später eine neue, anders gerichtete Ausbildung begonnen hat. 3.2. ter Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, der Unterbruch vom

  1. Juni bis 15. September 2019 wäre ohnehin erfolgt und es sei daher von einem systembedingten bzw. ferienbedingten Unterbruch auszugehen (act. G1), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin das Studium an der Universität F.___ abgebrochen hat und damit die Ausbildung beendet war. Da bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nicht auf das formelle Semesterende abgestellt wird, sondern auf den letzten Studiennachweis, galt die Ausbildung am 16. Mai 2019 als beendet (vgl. BGE 141 V 473 E. 7 e contrario). Dabei ist unerheblich, dass die Semesterferien bis Mitte September 2019 gedauert hätten. Semesterferien dienen bei einer universitären Ausbildung unter anderem dafür, den Semesterstoff zu repetieren. Da der Sohn der Beschwerdeführerin den Studiengang wechselte und das Bachelorstudium der H.___ neu startete, entfiel die diesbezügliche Repetition und damit auch ein 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Ausbildungsaufwand von mehr als 20 Stunden während dieser Zeit, zumal auch in der Zeit vor Beginn des neuen Studiengangs der zeitliche Aufwand nicht das geforderte Ausmass erreicht haben dürfte. Im genannten Zeitraum fehlt es somit am Erfordernis, sich während der Ausbildung überwiegend dem Ausbildungsziel zu widmen (vgl. BGE 141 V 473 E. 7). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die in Art. 49 Abs. 3 AHVV vorausgesetzten maximalen vier Monate unterrichtsfreie Zeit nicht überschritten wurde, zumal fraglich erscheint, ob der Sohn der Beschwerdeführerin die Vorlesung vom 16. Mai 2019 überhaupt noch besucht hat, da diese offensichtlich der Prüfungsvorbereitung/Repetition diente und die Prüfung eine Woche später jedoch unstreitig gar nicht absolviert wurde. ter Die Beschwerdeführerin macht sodann eventualiter geltend, dass - sollte dem Hauptbegehren nicht entsprochen werden - immerhin die Waisenrente für Oktober 2019 zu gewähren sei (act. G1). 4.1. Als Beginn einer Ausbildung gilt der Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand erbringt, wie etwa Vorlesungen oder Kurse besucht (BGE 141 V 473 E. 7). 4.2. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Verfügung vom 28. Oktober 2020 unübersichtlich ist und einer Erläuterung bedurft hätte. So wird einerseits die Rückforderung der Halbwaisenrente im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2019 verfügt, andererseits jedoch eine Nachzahlung ab 1. Oktober 2019 gewährt. Es ist davon auszugehen, dass dies systembedingt bei der Beschwerdegegnerin so gehandhabt wird, damit klar ersichtlich wird, für welche Zeitperiode (und nicht für welchen Monat) die Waisenrente ausbezahlt wurde. Denn mit der Nachzahlung ab 1. Oktober 2019 anerkennt die Beschwerdegegnerin die Waisenrente ab diesem Zeitpunkt. Gemäss Steuerausweis 2019 wurde die Waisenrente für den Monat Oktober 2019 bereits ausbezahlt (act. G3.1/43). Indem mittels Verfügung zwar der Monat Oktober 2019 zurückgefordert, dieser jedoch wieder mit der Nachzahlung verrechnet wird, resultiert ein Nullsummenspiel, weshalb es bei der ursprünglichen Auszahlung geblieben ist. Entsprechend ist auf diesen Eventualantrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bereits entsprochen wurde. 4.3. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Sohn der Beschwerdeführerin erst nach mehrmaligem Nachfragen seitens der Beschwerdegegnerin schliesslich am 27. Oktober 2020 die entscheidende Programmübersicht mit den Kurstagen 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. eingereicht hat, die es der Beschwerdegegnerin ermöglichte, den von ihr benötigten letzten effektiven Unterrichtstag festzulegen (vgl. Sachverhalt A.e vorstehend). Bis dahin hatte sie ab Mai 2020 die Zahlungen bereits wieder aufgenommen und hatte lediglich den Anspruch von November 2019 bis April 2020 noch zu prüfen bzw. ab Juni 2019. bis

Zitate

Gesetze

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AHVG

  • Art. 25 AHVG

AHVV

  • Art. 49 AHVV

ATSG

  • Art. 61 ATSG

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

9