© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 27.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2010 Art. 12 Abs. 1 und 4 ELG; Art. 22 Abs. 1 ELV. Art. 41 ATSG. EL-Anmeldung mehr als sechs Monate nach Zustellung der IV-Verfügung. Keine Fristwiederherstellung möglich: Blosse Rechtsunkenntnis bzw. ein Irrtum bietet grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG ist einer solchen unrichtiger Auskunftserteilung des Versicherungsträgers zwar gleichgesetzt, steht hier aber nicht in Frage, da die EL-Durchführungsstelle nicht kontaktiert wurde. Ob die IV-Stelle die Hinweispflicht nach Art. 27 Abs. 3 ATSG verletzt habe, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin noch während des Laufs der strittigen Frist durch eine Institution vertreten war, welche die grundsätzliche Möglichkeit eines den IV-Rentenanspruch ergänzenden EL-Anspruchs und die für eine Nachzahlung einzuhaltende Frist von sechs Monaten kennen musste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010, EL 2010/7). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 27. Mai 2010 in Sachen H.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a Die 1962 geborene H.___ meldete sich am 19. Juni 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an (EL-act. 21). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte ihr mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 27. Februar 2008 aufgrund einer IV-Anmeldung vom November 2004 bei verspäteter Anmeldung rückwirkend ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (EL-act. 25). Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte daraufhin die Rente berechnet und am 15. August 2008 darüber verfügt (EL-act. 24). In der Beilage der Anmeldung befand sich ein Schreiben einer Rechtsberatungsstelle (welche die EL-Ansprecherin im ersten Vorbescheidsverfahren der IV im September 2006 vertreten hatte) vom 20. April 2009, worin erwähnt wurde, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, falls gegeben, unter Umständen auch im Alter bestehen würde. A.b Mit Verfügung vom 6. August 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen/EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab 1. Juni 2009 eine monatliche (ordentliche) Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 531.- zu (EL-act. 15).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Dagegen erhob die Versicherte am 4. September 2009 Einsprache. Sie beantragte, die Ergänzungsleistungen seien ihr rückwirkend zuzusprechen. Nachdem sie durch IV- Urteil des Versicherungsgerichts erfahren habe, dass sie eine Rente erhalte, habe ihre Rechtsberatungsstelle versucht, bei der Pensionskasse ebenfalls eine Rente zu erhalten. Da die Pensionskasse gegen den Vorbescheid der IV am 20. Mai 2008 Einwände erhoben habe, sei für sie (die EL-Ansprecherin) das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Mitte Mai 2009 habe ihr die Rechtsanwältin der Rechtsberatungsstelle angeraten, Ergänzungsleistungen zu beantragen, da keine rechtlichen Mittel gegen die Pensionskasse mehr gegeben seien. Acht Jahre lang habe es gedauert, bis sie eine Rente bekommen habe, und mehr als ein Jahr lang habe der Rechtsstreit mit der Pensionskasse gedauert. Sie habe nicht wissen können, dass die Pensionskasse nicht zahlen würde. Es sei im Sinne der Ergänzungsleistungen, dass man zuerst Pensionskassenleistungen zu erhalten versuche. EL könne sie ja erst beantragen, wenn die Pensionskasse nicht zahle. Deshalb sei die übliche Halbjahresfrist hier nicht anwendbar (EL-act. 11). A.d Mit Entscheid vom 12. Januar 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Die EL-Anmeldung sei nicht innert sechs Monaten ab der IV- Rentenverfügung vom 15. August 2008, sondern erst am 19. Juni 2009 eingereicht worden. Eine EL-Anmeldung vor dem Entscheid der Pensionskasse wäre durchaus möglich gewesen. Allfällige Ergänzungsleistungen hätten unter Vorbehalt einer Nachzahlung von BVG-Leistungen ausgerichtet werden können. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 22. Januar 2010 (Poststempel: 23. Januar 2010). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Zusprechung von Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 2003. Nach acht Jahren des Kampfes um eine Rente der IV stehe ihr die Ergänzungsleistung rückwirkend zu. Sie habe nicht gewusst, dass sie zur Rente eine Ergänzungsleistung bekomme, und sie habe nichts von einer Frist von einem halben Jahr gewusst. Ihre damalige Rechtsberatungsstelle, die Kenntnis von ihrem IV-Rentenbezug gehabt habe, habe sie nicht darauf hingewiesen, dass sie Ergänzungsleistungen beantragen könne. Die Nachzahlungssumme wäre für sie keine Kleinigkeit; sie könnte damit Schulden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzahlen. Vor allem aber gehe es um Gerechtigkeit. Sie klage die damalige Rechtsberatungsstelle an, sehr fahrlässig und gleichgültig gehandelt zu haben. Die Sache sei genau zu prüfen. Nicht nur die Paragraphen, sondern auch der gesunde Menschenverstand und die Menschlichkeit sollten dabei zählen. C. C.a Die Beschwerdegegnerin beantragt am 1. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. C.b Die Gerichtsleitung hat der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 mitgeteilt, soweit sie Klage gegen die ehemalige Rechtsvertretung erheben wolle, wäre das Zivilgericht zuständig. D. Mit Replik vom 17. März 2010 beantragt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dieser sei eine jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. November 2003 zuzusprechen, eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG verletzt habe, subeventualiter sei festzustellen, dass die frühere Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Sorgfaltspflicht betreffend Aufklärung über den EL-Anspruch verletzt habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die EL- Anmeldung sei rund zehn Monate nach dem Erlass der IV-Verfügung erfolgt. Die verspätete Anmeldung sei allerdings aus mehreren Gründen entschuldbar. Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem MEDAS-Gutachten in der Alltagsbewältigung erheblich beeinträchtigt. Sie sei glaubhaft und unverschuldet davon ausgegangen, dass sie keinen EL-Anspruch habe, solange nicht klar sei, ob und allenfalls wie viel Rentenleistungen sie von der Pensionskasse erhalte. Weder von der Beschwerdegegnerin noch von der früheren Rechtsvertretung sei sie im Zusammenhang mit der Zusprechung der Rente auf die Möglichkeit eines EL- Anspruchs und auf die hierfür notwendige Anmeldung aufmerksam gemacht worden. Sie sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass sie für eine Leistungserbringung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensionskasse sorgen müsse, bevor sie andere mögliche Leistungen geltend machen könne. Indem sie sich über Monate hinweg für Pensionskassenleistungen eingesetzt habe, habe sie die EL in Erfüllung der Schadenminderungspflicht möglichst entlastet. Die Verspätung der Anmeldung sei aus entschuldbaren Gründen geschehen und dürfe keine Rechtswirksamkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin entfalten. Der Existenzbedarf gemäss Art. 112a BV sei bei der Beschwerdeführerin ab November 2003 durch die halbe Rente nicht gedeckt gewesen, wie der aktuelle EL-Anspruch zeige. Es gehe nicht an, dass die Ergänzungsleistungen von November 2003 bis Mai 2009, also für fünfeinhalb Jahre, nicht ausgerichtet werde, obwohl der Existenzbedarf nicht gedeckt gewesen sei und die Beschwerdeführerin durch die Eltern habe unterstützt werden müssen. In der Anwendung von Art. 22 Abs. 1 ELV werde die Verfassungsgarantie unterlaufen. Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen müssten die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufklären. Ausserdem habe jede Person Anspruch auf Beratung. Stelle ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person Leistungen anderer Sozialversicherer beanspruchen könne, so habe er ihr unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Bei den Abklärungen und Korrespondenzen im IV-Verfahren sei stets die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zuständig gewesen, wie es auch für die EL-Verfügung der Fall gewesen sei. Bei EL und IV handle es somit um dieselbe Sozialversicherung. Für die Invalidenversicherung hätte aber auch andernfalls zwingend die Pflicht bestanden, die Beschwerdeführerin unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie unter Umständen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV habe. Eine solche Mitteilung sei indessen weder im Vorbescheid noch in der IV-Verfügung oder in einem anderen Schreiben gemacht worden. Bei der Aufklärungs- und Beratungspflicht gehe es darum, dem Versicherten positiv den Weg aufzuzeigen, auf welchem er zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelange. Zum Kern der Beratungspflicht gehöre es, eine Person darauf aufmerksam zu machen, dass ein bestimmtes Verhalten den Anspruch auf Versicherungsleistungen gefährden könne. Für eine Unterlassung habe der Versicherungsträger einzustehen wie für eine unrichtige Auskunft. Die Beschwerdeführerin sei im IV-Vorbescheidsverfahren vertreten gewesen und habe am 15. Januar 2009 erneut eine Vertretungsvollmacht betreffend IV und BVG unterzeichnet. Am 20. April 2009 habe die betreffende Rechtsvertretung ihr mitgeteilt, es sei allenfalls ein EL-Anspruch gegeben. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin führe glaubhaft aus, sie sei zuvor nie darauf hingewiesen worden, dass auch während des Streitfalls mit der Pensionskasse allenfalls ein EL-Anspruch gegeben und eine Anmeldung einzureichen sei. Die Rechtsvertretung hätte aber wissen und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Vertretung darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Anmeldung innert Frist vorzunehmen sei, um den rückwirkenden Anspruch zu wahren. Der Beschwerdeführerin könne kein Vorwurf gemacht werden. E. Die Beschwerdegegnerin hat am 24. März 2010 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. August 2009 abgewiesen, mit welcher sie der Beschwerdeführerin eine monatliche Ergänzungsleistung ab Juni 2009 zugesprochen hatte. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der EL-Anspruch gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) ab Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) festgelegte Dauer (fünf Jahre nach Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war) kürzen. Der Bundesrat hat den EL- Nachzahlungsanspruch in Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegt: Wird die EL-Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. 2.2 Die im Art. 22 Abs. 1 ELV festgesetzte Frist von sechs Monaten ist nicht erstreckbar. Denn zu den gesetzlichen Fristen, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden können, gehören auch Fristen aus einer (gesetzmässigen) Verordnungsbestimmung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2009, Rz. 3 zu Art. 40). 3. 3.1 Mit der Einsprache vom 4. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals eine rückwirkende Leistungszusprechung. Sie brachte vor, als die Pensionskasse gegen den IV-Vorbescheid Einwand erhoben habe, sei für sie das IV- Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Dies trifft zu. Der Fristenlauf beginnt denn auch erst mit der Zustellung der in Rechtskraft erwachsenen IV-Verfügung (ZAK 1980, 441). Die Beschwerdeführerin hat ihre EL-Anmeldung aber erst am 19. Juni 2009, also mehr als sechs Monate nach der Zustellung der IV-Verfügung vom August 2008, und somit verspätet gemacht. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache ausserdem geltend, die Fristbestimmung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV könne auf ihre Anspruchsberechtigung nicht angewendet werden. Denn nach der IV-Rentenzusprechung hätten sie und ihre damalige Rechtsberatung versucht, Pensionskassenleistungen zu erhalten. Insofern sie damit eingewendet haben sollte, auch so lange die Pensionskassenleistungen (nicht allein die IV-Rentenleistungen) nicht feststünden, könne ein EL-Antrag nicht erwartet werden, hilft der Einwand nicht. Die IV-Verfügung ist fristauslösend. Nachträgliche Rentenzusprachen führen bei den EL zu entsprechenden rückwirkenden Anpassungen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt des weiteren Hinderungsgründe vor, derentwegen sie sich nicht innert der zu einer Nachzahlung berechtigenden Frist angemeldet habe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln. Voraussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 4.3 Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein "unverschuldetes Hindernis", d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren. Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglicht (Bundesgerichtsentscheid i/S Versicherung Y. vom 23. Februar 2007, U 283/06, mit Hinweisen). Die Verhinderung kann objektive oder subjektive Ursachen haben (Ueli Kieser, a.a.O., N 6 zu Art. 41). Die gesuchstellende Partei muss auch für ein Verschulden der Vertretung einstehen (Ueli Kieser, a.a.O., N 8 zu Art. 41). 4.4 Ihr Rechtsvertreter verweist diesbezüglich auf den beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sie gemäss dem Gutachten in der Alltagsbewältigung erheblich einschränke. Im Gutachten werden allerdings weder in somatischer noch psychischer Hinsicht Beeinträchtigungen beschrieben, welche eine objektive Hinderung an rechtzeitigem Handeln und als Fristwiederherstellungsgründe zu betrachten wären. 5. 5.1 In der Einsprache berichtete die Beschwerdeführerin, dass ihr erst Mitte Mai 2009 von ihrer damaligen Rechtsberaterin angeraten worden sei, Ergänzungsleistungen zu beantragen (weil keine rechtlichen Mittel gegen die Pensionskasse mehr bestünden). In der Beschwerde gab sie an, (sc. wohl: zuvor) gar nichts von der Möglichkeit eines EL- Bezugs zur IV (und nichts von der einzuhaltenden Frist) gewusst zu haben. In der Einsprache hatte sie demgegenüber dargelegt, Ergänzungsleistung habe sie erst im Fall beantragen können, dass die Pensionskasse nicht zahle. Es sei im Sinne der EL, zuerst zu versuchen, von der Pensionskasse Leistungen zu erhalten. Der Rechtsstreit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der Pensionskasse habe mehr als ein Jahr gedauert, was sie nicht zu verantworten habe. Möglicherweise handelt es sich bei dieser zeitlich ersten Darstellung, welche die spätere ausschliesst, lediglich um eine Erklärung für das Versäumnis. An einen möglichen EL-Anspruch wurde jedenfalls vorderhand nicht gedacht. Ob nun die Unkenntnis eines möglichen EL-Anspruchs überhaupt und der massgeblichen Frist oder aber die irrtümliche Annahme, eine EL-Anmeldung sei bis zum Leistungsentscheid der Pensionskasse verfahrensmässig ausgeschlossen, die Beschwerdeführerin an einer Anmeldung verhindert haben, oder ob sie eine Anmeldung bewusst für nicht sinnvoll gehalten hat, weil bei einer Zusprechung von Leistungen der Pensionskasse eventuell materiell kein EL-Anspruch begründet werden würde, kann offen bleiben, weil selbst bei Unkenntnis oder Irrtum kein Fristwiederherstellungsgrund besteht, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5.2 Aus Rechtsunkenntnis kann niemand Vorteile ableiten und die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften bildet keinen Fristwiederherstellungsgrund (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S R. vom 7. Juni 2006, U 82/06, zu einer kantonalen Fristwiederherstellungsbestimmung, unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung nach VwVG und auf BGE 124 V 220 E. 2b.aa; ZAK 1968, 642). Eine Verhinderung kann sich allerdings durch das Verhalten einer Behörde, insbesondere durch unklare Auskünfte, ergeben (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, N 373 und Fn 939): Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Bundesgerichtsentscheid i/ S Versicherung Y. vom 23. Februar 2007, U 283/06; vgl. Urteil 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006 E. 2.2.2; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 229). 5.3 Dass der Beschwerdeführerin von behördlicher Seite, namentlich von der Beschwerdegegnerin, eine falsche Auskunft erteilt worden wäre, ist nicht geltend gemacht worden. Indessen wird vorgebracht, die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle bzw. die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle habe die Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt. 6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Die Rechtsprechung hat der Erteilung einer unrichtigen Auskunft den Sachverhalt gleichgestellt, dass eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 124 V 221 E. 2b). So wird auch eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer unrichtigen Auskunftserteilung des Versicherungsträgers gleichgesetzt und hat dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen (BGE 131 V 472). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht (oder unrichtig) informiert wurde, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes gemäss bisheriger Rechtsprechung gegeben sind. Ungenügende oder fehlende Auskünfte von Verwaltungsbehörden können demnach eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten, wenn unter anderem die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 480 f. E. 5). Nur wenn alle (fünf) Voraussetzungen vollumfänglich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt die Verletzung der Beratungspflicht Rechtsfolgen; d.h. die versicherte Person kann von der Verwaltungsbehörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (Bundesgerichtsentscheid B. vom 30. Januar 2007, I 1001/06). 6.2 Eine allgemeine Information über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (vgl. Art. 27 Abs. 1 ATSG) samt der hier fraglichen Frist wird jeweils im Amtsblatt des Kantons St. Gallen publiziert. 6.3 Eine unterlassene Beratungspflicht der EL-Behörden nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, der dem Einzelnen einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger über die in seinen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich fallenden Rechte und Pflichten einräumt, steht vorliegend nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin mit der EL-Durchführungsstelle keinen Kontakt aufgenommen und es für diese keinen Anlass für Beratung (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 25) gegeben hatte. Auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn das Gesuch um Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 1 des st. gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5) der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eingereicht wird, und letztere über den EL-Anspruch entscheidet (Art. 11 Abs. 1 ELG/SG), und die Sozialversicherungsanstalt anderseits nach kantonaler Vorschrift (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sGS 350.1) auch die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung vollzieht, so sind die Versicherungsträger doch auseinanderzuhalten. Nach Art. 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes ist die Sozialversicherungsanstalt in die Ausgleichskasse (lit. a), die IV-Stelle (lit. b) und weitere Dienststellen (lit. c) gegliedert. Einzig die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt hatte Anlass gehabt, sich mit der Beschwerdeführerin zu befassen. 6.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet denn auch, dass sie von der Sozialversicherungsanstalt im Zusammenhang mit der Zusprechung der halben IV- Rente nicht auf die Möglichkeit eines EL-Anspruchs und einer notwendigen Anmeldung hingewiesen worden sei. Angesprochen wird die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle. 6.5 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person Leistungen anderer Sozialversicherer beanspruchen kann, so gibt er ihr gemäss Art. 27 Abs. 3 ATSG davon Kenntnis. Der Versicherungsträger hat den versicherten Personen oder ihren Angehörigen über versicherungsfremde Leistungen unverzüglich Kenntnis zu geben, sobald er eine in Betracht fallende Leistungsberechtigung eines weiteren Versicherungsträgers erkennt. Für diese blosse Hinweispflicht genügt, dass eine Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers nach Lage der Akten und bei objektiver Betrachtungsweise vernünftigerweise in Betracht fallen könnte (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S M. vom 18. Dezember 2008, 9C_894/08; Ulrich Meyer, a.a.O., S. 23 f.). 6.6 Gemäss Rz 9307 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der AHV und IV (RWL) ist die leistungsberechtigte Person mit der Verfügung über eine Rente in geeigneter Weise über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu informieren (beispielsweise durch Beilage
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Merkblattes). Ob bei Verfügungserlass eine (ausreichende) EL-Information durch die IV-Stelle erfolgt sei, kann vorliegend allerdings dahingestellt bleiben. 6.7 Denn die Beschwerdeführerin war für die Belange von "BVG/IV" ab dem 15. Januar 2009 - also noch während des Laufs der Frist von sechs Monaten ab der Zustellung der IV-Verfügung - rechtskundig vertreten gewesen. Die Rechtsvertretung musste um die grundsätzliche Möglichkeit eines den IV-Rentenanspruch ergänzenden EL- Anspruchs und um die für eine Nachzahlung einzuhaltende Frist von sechs Monaten (also um den Inhalt des allfällig unterlassenen Hinweises) wissen, womit ein allfälliger Mangel in der Hinweispflicht für sie ohne weiteres erkennbar gewesen wäre und die Vertrauensschutzvoraussetzungen deshalb jedenfalls nicht erfüllt sind. 7. 7.1 Es sind demnach keine Hinderungsgründe ausgewiesen, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten. Eine solche fällt ausser Betracht. Wann die Beschwerdeführerin selber gegebenenfalls Kenntnis von möglichem Anspruch und einzuhaltender Frist erhalten hat und wie der Umstand zu würdigen ist, dass sie mit der EL-Anmeldung lediglich die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, aber kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt hat, kann dahingestellt bleiben. 7.2 Da die Frist von sechs Monaten für eine einen Nachzahlungsanspruch auslösende EL-Anmeldung verpasst wurde, kann die Beschwerdegegnerin die EL nicht rückwirkend ausrichten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich nicht zu beanstanden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Verweigerung der rückwirkenden EL-Ausrichtung für formalistisch hält. Im Rahmen des Legalitätsprinzips und des Gebots der Rechtsgleichheit, die für die Beschwerdegegnerin ebenso gelten wie für das Gericht, ist eine andere Lösung jedoch nicht möglich; sie wäre rechtswidrig. 7.3 Hieran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass bereits ab November 2003 das Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht gedeckt gewesen sei und durch die Nichtnachzahlung die Verfassungsgarantie von Art. 112a BV unterlaufen werde, Art. 22 Abs. 1 ELV also insofern verfassungswidrig sei. Wer eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistung beansprucht, hat sich nach Art. 29 Abs. 1 ATSG beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Das Erfordernis eines Antrags - für die EL in Art. 20 Abs. 1 ELV - ist Ausdruck der Dispositionsmaxime. Es gilt das Bewerbungsprinzip, d.h. der Versicherte muss das Verwaltungsverfahren zur Abklärung seines Leistungsanspruches selbst in Gang setzen (vgl. Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2.A., S. 334). Die Verwaltung braucht nicht von Amtes wegen nach eingetretenen Versicherungsfällen zu forschen (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 300; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S H. vom 25. März 1999, EL 1997/103). Art. 22 Abs. 1 ELV kann als gesetzes- und verfassungsmässig erachtet werden (vgl. den Hinweis auf BGE 105 V 277 E. 3 in dem zu aArt. 21 Abs. 1 erster Satz ELV [heute Art. 12 Abs. 1 und 3 ELG] ergangenen BGE 126 V 299 in fine). 8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie selber über das Bestehen des Instituts der Ergänzungsleistungen und der fraglichen Frist in Unkenntnis gewesen ist, noch während laufender Frist eine sachkundige anwaltliche Vertretung installiert hat, womit die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung (bzw. des Vertrauensschutzes) entfallen. 9. Auf den Feststellungsantrag betreffend die Rechtsvertretung kann mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. 10. 10.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2010 abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 10.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist obsolet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10.3 Es besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat indessen auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Wie dem Gesuchsformular vom 7. April 2010 zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin allerdings über ein Vermögen, bei welchem die Voraussetzung der Prozessarmut entfällt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: