© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.04.2015 Entscheiddatum: 23.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 23.04.2015 Art. 6 UVG, angebliches Niederschlagen, psychische Beschwerden im Vordergrund, Adäquanzprüfung gemäss der Psycho-Praxis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2015, UV 2014/26).Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, VersicherungsrichterinMiriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Andrea WepferEntscheid vom 23. April 2015in SachenA.,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Romana Weber, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,betreffendVersicherungsleistungenSachverhalt: A. A.a Seit dem 5. September 2012 arbeitete A. bei der B.___ AG in C.___ in der Logistik und war deshalb bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva- act. 1). A.b Auf dem Heimweg von einer Bar in D.___ ereignete sich am 12. Juni 2013 ein unklarer Sturz unter Alkohol-Einfluss (Suva-act. 1), und die Versicherte zog sich eine Commotio cerebri sowie zwei Rissquetschwunden über der linken Wange zu (Suva- act. 26). Diese Wunden wurden im Kantonsspital St. Gallen erstversorgt. A.c Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für Taggeld und Heilbehandlungen und sprach der Versicherten ab dem 15. Juni 2013 ein Taggeld von Fr. 33.35 zu (Suva-act. 4)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen gab die Versicherte zu Protokoll, sie sei zu Fuss von der E.-strasse links in die F.-strasse abgebogen. Plötzlich habe sie einen Schlag auf die linke Kopfseite bekommen, sei in der Folge zu Boden gestürzt und habe sich dabei Gesichtsverletzungen zugezogen. Infolge des Sturzes seien sowohl ihre Brille als auch die getragene Armbanduhr zu Bruch gegangen. Einen Angreifer hatte die Versicherte nicht wahrgenommen. Da sie einen Schlag einer Drittperson nicht ausschliessen wollte, erstattete sie dennoch Anzeige wegen einfacher Körperverletzung gegen Unbekannt (Suva-act. 36). A.e Der Hausarzt Dr. med. G.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Juli 2013 fest, dass die Versicherte an einem Trauma mit Schlafstörungen leide und deswegen eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Er werde sie dem psychiatrischen Dienst H.___ zuweisen (Suva-act. 27). A.f Das psychiatrische Zentrum H.___ ging im Verlaufsbericht vom 4. November 2013 von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) aus. Die Versicherte habe sich vom 2. Juli 2013 bis zum 21. August 2013 in psychiatrischer Behandlung befunden und sei danach in die psychiatrische Klinik I.___ eingewiesen worden. Dort sei sie am 27. August 2013 ausgetreten und habe sich danach nicht mehr im Zentrum gemeldet (Suva-act. 70). A.g Der Hausarzt Dr. G.___ überwies die Versicherte mit Schreiben vom 28. August 2013 an den Psychotherapeuten Dr. phil. J.___. Dieser erhob gemäss Bericht vom 27. November 2013 einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10. F.43.1) bei deutlich wahrnehmbaren depressiven Verstimmungen und Ängsten (Suva-act. 76). A.h Die Suva stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ihre Leistungen per 15. Januar 2014 ein, da keine organisch nachweisbaren Beschwerden mehr vorliegen würden und die aktuell noch geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal auf das geltend gemachte Ereignis zurückgeführt werden könnten (Suva-act. 82). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung der Suva erhob die Versicherte am 5. Februar 2014 Einsprache. Es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu ihrem psychischen Zustand und zur Kausalität der psychischen Beschwerden durchzuführen. Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen sei nach wie vor zu bejahen. Die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung seien erfüllt (Suva-act. 86). B.b Die Suva erliess am 21. März 2014 einen abweisenden Einspracheentscheid. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Unfall könne nicht bejaht werden. Auch keines der bei mittelschweren Unfällen gemäss der Rechtsprechung zu prüfenden Kriterien sei gegeben. Der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung sei rechtens, weil die Heilbehandlung bezüglich der somatischen Unfallfolgen zum Einstellungszeitpunkt abgeschlossen gewesen sei und die Adäquanz unter Ausklammerung der subjektiven/psychischen Komponenten zu beurteilen sei (Suva-act. 90). C. C.a Am 11. April 2014 erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie beantragte, es seien ihr die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz bis auf Weiteres zu erbringen. Eventualiter sie die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2013 erfolgte Überfall sei für die Versicherte sehr eindrücklich gewesen. Die Verletzungen, welche die Versicherte dabei erlitten habe, seien vorliegend als schwer zu gewichten und auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen müsse vorliegend als erfüllt betrachtet werden. Damit seien insgesamt drei der massgeblichen Kriterien erfüllt und vermöchten den adäquaten Kausalzusammenhang zu erstellen (Suva-act. 93). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 beantragt die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die psychischen Störungen sei die adäquate Unfallkausalität unbestrittenermassen nach der Psycho-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxis zu prüfen. Da von einem leichten, banalen Ereignis auszugehen sei, könne die adäquate Kausalität zwischen Unfall und psychischen Beschwerden zum vornherein verneint werden. Die Adäquanz könnte auch bei Annahme eines mittelschweren Ereignisses im Grenzbereich zu den leichten Fällen nicht bejaht werden (act. G 3). C.c Mit Replik vom 23. Juni 2014 bestritt die Beschwerdeführerin, dass es sich um ein leichtes, banales Ereignis handle. Der Schlag, welchen sie habe erdulden müssen, sei zweifelsohne als massive Krafteinwirkung zu qualifizieren, weshalb das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall von einem mittleren Ereignis im mittleren Bereich ausgegangen sei. Ausserdem bekräftigte sie nochmals, weshalb ihrer Ansicht nach die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, der schweren Verletzung wie auch der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt seien (act. G 6). C.d Mit Duplik vom 19. August 2014 äusserte sich die Beschwerdegegnerin wie folgt: Es sei beweismässig nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2013 überfallen und niedergeschlagen worden sei. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles sei objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Erwägungen: 1. 1.1 Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 12. Juni 2013 und erbrachte entsprechend die gesetzlichen Leistungen bis zum 15. Januar 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach diesem Zeitpunkt Anspruch auf gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung hat. 1.2 Was die rechtlichen Grundlagen der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin anbelangt, ist diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2014 zu verweisen. In den Erwägungen 3 - 5 werden die Voraussetzungen dafür zutreffend dargelegt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Die Beschwerdeführerin erlitt am 12. Juni 2013 einen unklaren Sturz mit einer Commotio cerebri und Rissquetschwunden. Während die körperlichen Verletzungen schnell und vollständig abheilten, standen nach dem Unfall sehr bald die psychischen Beschwerden im Vordergrund (Suva-act. 27, 70, 76). Diese persistierten, auch nachdem die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen hatte. Es ist deswegen korrekt und zwischen den Parteien auch nicht strittig, die Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) anzuwenden, um zur Frage des Fortbestehens des adäquaten Kausalzusammenhanges Stellung nehmen zu können. 1.4 Vorab ist das betreffende Unfallereignis als banaler bzw. leichter, schwerer oder dazwischen liegender mittlerer Unfall einzustufen. Bei banalen oder leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang für psychische Fehlentwicklungen grundsätzlich ohne weiteres verneint werden. Bei Unfällen im mittleren Bereich sind weitere objektiv erfassbare Umstände in die Würdigung einzubeziehen. Je nach Einordnung eines Unfalles im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten oder an der Grenze zu den schweren Unfällen müssen eine andere Anzahl dieser Kriterien erfüllt sein. Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen. 1.5 Es konnte nicht abschliessend geklärt werden, was der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2013 auf dem Heimweg zugestossen war. Erwiesen ist lediglich, dass sie unter Alkohol-Einfluss gestürzt war und sich eine Commotio cerebri sowie über der linken Wange zwei Rissquetschwunden zugezogen hatte. Sie selber gab gegenüber der Kantonspolizei am . Juni 2013 zu Protokoll, dass sie plötzlich einen Schlag auf die linke Kopfseite abbekommen habe und in der Folge zu Boden gestürzt sei. Sie habe sich Gesichtsverletzungen zugezogen und sowohl ihre Brille als auch die getragene Armbanduhr seien zu Bruch gegangen (Suva-act. 36). Später erarbeitete sie in der Behandlung durch den Psychotherapeuten, Diplom-Kriminologen und forensischen Prognostiker Dr. J._ weitere Hinweise, welche sie der Kantonspolizei in der Einvernahme vom __. Januar 2014 mitteilte. Auch damit konnte jedoch kein Sachverhalt erstellt werden, welcher rechtsgenügliche Sicherheit bezüglich einer allfälligen Täterschaft oder eines Tathergangs erbracht hätte. Das Untersuchungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung blieb weiterhin sistiert (Suva-act. 76, act. G 6.1 und 6.2). Damit steht nicht fest, ob am 12. Juni 2013
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überhaupt ein Überfall stattgefunden hatte, und es ist auch nicht möglich, das Ereignis als mittelschwer zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (116 V 136 E. 4). Betreffend das bewiesene Sturzereignis ist von einem leichten Unfall auszugehen und der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. 2. 2.1 Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, ein Überfall hätte sich tatsächlich ereignet und sie sei mit einem Schlag gegen die linke Kopfseite niedergestreckt worden, würde es sich nicht um ein Ereignis handeln, welches per se geeignet wäre, einen langdauernden psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken. Ein Unfall im mittleren Bereich wäre aber jedenfalls gegeben, weshalb die Leistungspflicht aufgrund der von der Praxis entwickelten Kriterien zu prüfen wäre. 2.2 Für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem angenommenen Überfall bräuchte es mehrere der unfallbezogenen Umstände. Bei einem Unfall im mittleren Bereich müssten mindestens drei der Kriterien vorliegen oder eines in schwerwiegender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 133 E. 6.c). Die in BGE 115 V 133 genannten Kriterien wären folglich einer genaueren Würdigung zu unterziehen. 2.3 Diesbezüglich vorgebracht wurde vor allem, die Beschwerdeführerin habe besonders dramatische Begleitumstände erleiden müssen, es seien ihr sehr schwere Verletzungen zugefügt worden und sie habe ungewöhnlich lange an den Verletzungsfolgen leiden müssen. 2.4 Das erste Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles wäre objektiv zu beurteilen. Wenn also auch ein Unfall subjektiv für jemanden besonders dramatisch oder eindrücklich gewesen sein mag, so reicht das noch nicht aus zur Bejahung dieses Kriteriums. Und es ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen (Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Bejaht wurde das Kriterium zum Beispiel bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil 8C_623/2007 vom 22. August
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 E. 8.1), bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte (8C_42/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3) oder bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3). Der angenommene Überfall am 12. Juni 2013 dauerte nur sehr kurze Zeit, zeichnete sich weder durch besondere Brutalität noch durch das Zufügen von besonders schweren Verletzungen aus. Die Beschwerdeführerin wurde angegriffen und niedergeschlagen. Sie konnte sich an den genauen Ablauf sowie den Täter nicht erinnern, ja sie hatte ihn nicht einmal wahrgenommen. Insgesamt wäre davon auszugehen, dass es sich um einen Unfall handelte, der keine Merkmale besonderer Eindrücklichkeit aufweist. 2.5 Was das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, anbelangte, bedürfte es einer besonderen Schwere der zum Beispiel für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238). Auch erfüllt wäre das Kriterium bei einer Häufung der charakteristischen Symptome, die sich schwerwiegend auswirken (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). Im Entscheid 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 zum Beispiel wurde das Kriterium der schweren Verletzungen bejaht, da der Versicherte sich beim Unfallereignis verschiedene Frakturen im Gesichts- und Brustbereich zugezogen hatte. Diese Verletzungen seien ausserdem so schwer gewesen, dass er noch am Unfalltag per Helikopter vom erstbehandelnden Spital in ein anderes Spital verlegt habe werden müssen. Ausserdem sei er für mehrere Tage in ein künstliches Koma versetzt worden. Selbst wenn vorliegend bei den vorhandenen Gesichtsverletzungen davon ausgegangen werden müsste, dass möglicherweise kleine Narben verblieben – wie dies aber bei vielen Verletzungen der Fall ist, – so handelte es sich trotzdem lediglich um kleinere Rissquetschwunden. Aus Sicht des behandelnden Psychotherapeuten und des Hausarztes ist die Rede davon, dass die Schläge ins Gesicht bleibende Narben hinterlassen hätten (Suva-act. 76, 39). Jede Narbe, welche eine betroffene Person an ein unliebsames Ereignis erinnert, hat das Potential, dessen Verarbeitung zu behindern. Abgesehen von Äusserungen des behandelnden Psychotherapeuten, dass die Narben die Beschwerdeführerin an das Geschehene erinnerten, werden sie aber medizinisch gemäss den Akten nicht mehr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwähnt und schon gar nicht als entstellend beschrieben. Es gab keinen Bedarf an weiterer medizinischer Versorgung der Narben, sie verheilten gut und ein chirurgisches Vorgehen scheint auch nicht vonnöten gewesen zu sein. Auch die initialen Folgen der Verletzung – die Wundversorgung mittels Naht bei gleichentags erfolgter Entlassung aus dem Spital – war alles andere als gravierend. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände könnte nicht vom Vorliegen dieses Kriteriums ausgegangen werden. 2.6 Betreffend eine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung wäre festzuhalten, dass ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse und manuelle Therapien für sich allein das Kriterium nicht zu erfüllen vermöchten, aber mit einbezogen werden könnten. Das Kriterium wurde etwa bejaht im Falle der Inanspruchnahme von ärztlichen Verlaufskontrollen, medikamentöser und manualtherapeutischer Behandlung, andauernder psychotherapeutischer Behandlung mit zeitweise wöchentlichen Sitzungen, alternativer Methoden aus eigenem Antrieb und infolge verschriebener Medikamente und dadurch verursachter Gastritis, notwendiger Einnahme eines zusätzlichen Medikamentes sowie zweier Hospitalisationen deswegen. Selbst dann lag das Kriterium nicht ausgeprägt vor (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010). Die ärztlichen Massnahmen müssten über das bei einer derartigen Verletzung Übliche hinausgehen (Urteil 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012). Im vorliegenden Fall könnte nicht von einem überdurchschnittlichen Therapieaufwand ausgegangen werden. Was die somatischen Beschwerden betrifft, war die Behandlung mit der Erstversorgung im Spital bereits wieder beendet. Danach standen die psychischen Beschwerden im Vordergrund. Deren Behandlung könnte auch bei der Prüfung dieses Kriteriums nicht gewichtet werden. Abgesehen von den Besuchen beim Psychotherapeuten ist nichts dokumentiert, was die Beschwerdeführerin unternommen hätte, um zu ihrem Heilungsprozess beizutragen. 2.7 In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin dann vorbringen, auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen müsse als erfüllt betrachtet werden. Dabei geht es um erhebliche Beschwerden, welche das Leben der Betroffenen glaubhaft einschränken. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr widerfahre täglich Pein aufgrund der vorhandenen Narben. Es wäre darauf zurückzukommen, dass diesen der Charakter einer erheblichen Verletzung bereits in der vorstehenden Erwägung 2.5 abgesprochen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie erleide psychische Pein, wäre das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zu berücksichtigen, da nur körperliche Schmerzen massgeblich sind. Auf allfällige psychische Beeinträchtigungen des Lebens der Beschwerdeführerin wäre deswegen nicht weiter einzugehen. 2.8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, da sie seit dem 12. Juni 2013 arbeitsunfähig sei und nicht abgesehen werden könne, wie lange diese Arbeitsunfähigkeit andauern werde, sei das Kriterium des hohen Grades und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Die vorliegende Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nur zu einem sehr kleinen Teil durch physische Beschwerden verursacht. Die Beschwerdeführerin war seit dem 12. Juni 2013 hauptsächlich wegen hier nicht zu berücksichtigender, psychischer Beschwerden nicht in der Lage zu arbeiten. Die körperlichen Verletzungen waren, wie bereits mehrfach erwähnt, nach kurzer Zeit vollständig abgeheilt und konnten eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht behindern. Somit könnte auch nicht vom Vorliegen dieses Kriteriums ausgegangen werden. 2.9 Da keines der vorgebrachten Kriterien erfüllt wäre, müsste der adäquate Kausalzusammenhang für gesundheitliche Beeinträchtigungen ab dem 16. Januar 2014 auch bei Annahme eines Überfalls verneint werden. 3. Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG; SR 830.1). Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: