Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, 19-4225
Entscheidungsdatum
22.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-4225 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 05.02.2021 Entscheiddatum: 22.01.2021 BDE 2021 Nr. 7 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 28bis GSchVG, Art. 2 NHG, Art. 11 und 23 USG. Neue Rügen haben allerspätestens an dem die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden Augenschein zu erfolgen. Da die mangelhafte Erschliessung erst zu einem späteren Zeitpunkt gerügt wurde, kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Erw. 1). Bei Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 GSchG würde eine Bundesaufgabe vorliegen. Da das Bauvorhaben jedoch nicht in einem Gewässerschutzbereich liegt und deshalb eine Bewilligung gestützt auf Art. 28bis GSchVG zu erteilen war, erfolgte diese Bewilligung nicht in Erfüllung einer Bundesaufgabe. Das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ist deshalb vorliegend nicht unmittelbar anwendbar (Erw. 2). Bei Lärmimmissionen einer Wärmepumpe sind auch die lärmempfindlichen Räume auf dem Baugrundstück selbst zu berücksichtigen und haben auch dort die entsprechenden Werte einzuhalten (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2021/34 vom 17. März 2022 bestätigt.) BDE 2021 Nr. 7 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-4225

Entscheid Nr. 7/2021 vom 22. Januar 2021 Rekurrentin

Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus

  • B.___
  • C.___ vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, Bogenstras- se 9, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 13. Mai 2019)

Rekursgegnerin

D.___ AG vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen

Betreff Baubewilligung (Abbruch Einfamilienhaus und Garage sowie Neubau zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 7/2021), Seite 2/21

Sachverhalt A. Die D.___ AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., an der G.strasse in Z.. Das Grundstück befindet sich gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. in der Wohnzone (W2). Es ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 004) und einer Ga- rage (Vers.-Nr. 005) überbaut. Erschlossen wird das Grundstück über die G.strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) und den H.weg (Gemeindestrasse 2. Klasse). Im nördlichen Bereich des Grundstücks steht eine in ihrer Substanz geschützte Trockenmauer. In einer Entfer- nung von rund 28 m zum Wohnhaus steht die Villa "E." (Vers.-Nr. 006) in westlicher Richtung hangaufwärts auf Grundstück Nr. 002. Hierbei handelt es sich um ein erhaltenswertes Einzelobjekt gemäss Heimatschutz-Verordnung der Gemeinde Z.. In südlicher Richtung befindet sich in einer Entfernung von rund 56 m zum Wohnhaus hang- abwärts das F.-Schulhaus (Vers.-Nr.007) auf Grundstück Nr. 003. Das Schulhaus wurde als geschütztes Einzelobjekt in die Heimat- schutz-Verordnung der Gemeinde Z. aufgenommen.

B. a) Mit Baugesuch vom 6. Juli 2017 beantragte die D.___ AG beim Gemeinderat Z.___ die Bewilligung für den Abbruch des Einfamilien- hauses und der Garage auf Grundstück Nr. 001 sowie für die Erstel- lung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage.

b) Nachdem sich die kantonale Denkmalpflege am 21. August 2017 zum Bauvorhaben und am 3. Februar 2018 zu den revidierten Bauplänen geäussert hatte, wurde das Bauvorhaben überarbeitet. Mit überarbeitetem Baugesuch vom 7. Februar 2019 beantragte die D.___ AG beim Gemeinderat Z.___ weiterhin eine Baubewilligung für die Er- stellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit einer gemeinsamen Tief- garage. Nach den Gesuchsunterlagen halten die beiden Mehrfamilien- häuser einen Strassenabstand von 4 m gegenüber dem H.___weg ein, wobei die Tiefgarage mit 13 Parkplätzen und der Besucherparkplatz im Freien über den H.___weg erschlossen werden. Die Trockenmau- ern auf dem Baugrundstück sollen erhalten bleiben.

c) Innert der Auflagefrist vom 5. bis 18. März 2019 erhob die Er- bengemeinschaft A.___ (Eigentümerin von Grundstück Nr. 002), be- stehend aus B.___ und C.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben. In der Einsprache vom 12. März 2019 wurde auf die früheren Einspra- chen mit der Bemerkung verwiesen, die erneute Projektänderung be- wirke keine Verbesserung der Situation. Das Bauvorhaben übergehe weiterhin das eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetz (SR 451; abgekürzt NHG) mit den Ausführungsbestimmungen des Inven- tars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (abgekürzt ISOS). Das bestehende Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 004) auf Grundstück Nr. 001 dürfe nur in Ausnahmefällen abgerissen werden. Ein solcher Fall

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liege nicht vor. Das Grundstück Nr. 001 dürfe gemäss ISOS überhaupt nicht überbaut werden.

d) Mit Beschluss vom 13. Mai 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die öffentlich-rechtliche Einsprache der Erbengemeinschaft A.___ ab. Zum Abbruch des bestehenden Hauses auf Grundstück Nr. 001 wurde festgehalten, dieses sei nicht geschützt und werde im ISOS nicht er- wähnt. Ausserdem bewahre die Anordnung und Gestaltung der vorge- sehenen Mehrfamilienhäuser die bestehenden Freiräume.

C. Gegen diesen Beschluss erhob die Erbengemeinschaft A.___ mit Schreiben vom 27. Mai 2019 Rekurs beim Baudepartement. Es wird die Aufhebung der Baubewilligung beantragt.

Zur Begründung wird geltend gemacht, das bestehende Haus auf Grundstück Nr. 001 befinde sich gemäss ISOS in der Zone 0.4 mit dem Erhaltungsziel B und dürfe nur in Ausnahmefällen abgerissen werden. Ein solcher Fall liege nicht vor. Zudem befinde sich das Bau- vorhaben in der Umgebungsrichtung IV mit dem Erhaltungsziel a, wes- halb es nicht bewilligt werden könne, da dieser Teil des Grundstücks Nr. 001 als Kulturland oder Freifläche zu erhalten sei.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 beantragt die Rekurs- gegnerin, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird gel- tend gemacht, das ISOS sei, ausser bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben, nur mittelbar über die kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung. Weil die Er- teilung einer Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser und nicht ein Akt der Nutzungsplanung umstritten sei, finde das ISOS keine direkte Anwendung. Weder das bestehende Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) noch die Garage (Vers.-Nr. 005) zählten zu den erhaltenswerten Einzelob- jekten gemäss ISOS und sie seien überdies in der kommunalen Schutzverordnung auch nicht als Schutzobjekte ausgeschieden wor- den. Weiter liege das Grundstück Nr. 001 nicht vollständig innerhalb des Bereichs 0.4 gemäss dem Inventar des ISOS, sondern nur mit ei- nem kleinen Teil. Das Erhaltungsziel A werde im ISOS nur für die Hauptgebäude an der G.___strasse 008 und 009 angegeben. Die Um- gebungsrichtung IV (U-Ri IV) betreffe nicht das Grundstück, sondern die oberhalb liegenden Flächen, die heute der Landwirtschaftszone zugewiesen seien. Der obere Teil des Grundstücks Nr. 001 nahe der Umgebungsrichtung IV werde weiterhin nicht überbaut. Weiter komme hinzu, dass der Bereich 0.4 bloss dem Erhaltungsziel B zugeordnet worden sei und ihm deshalb höchstens lokale Bedeutung zukomme. Die Rekursgegnerin habe sich bemüht, die von der Fachstelle als für das Ortsbild wichtig betrachtete Stützmauer entlang der Bergstrasse

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und des H.___wegs möglichst integral zu erhalten. Die in der Schutz- verordnung als schützenswertes Einzelobjekt angeführte Trocken- steinmauer werde durch das Bauvorhaben nicht tangiert.

b) Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 1. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung.

c) Mit Amtsbericht vom 22. August 2019 führt die kantonale Denk- malpflege aus, die Gemeinde Z.___ verfüge nach dem ISOS und dem kantonalen Richtplan (Koordinationsblatt S 31) über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Das Grundstück Nr. 001 liege teilweise im Be- reich 0.4 mit Erhaltungsziel B (Erhaltung der Struktur) und teilweise in der Umgebungsrichtung IV mit Erhaltungsziel a (Erhaltung der Be- schaffenheit). Zu den wesentlichen Merkmalen würden die Gärten und die terrassierten Rebberge zählen. Ausserdem befinde sich in der un- mittelbaren Umgebung des Grundstücks Nr. 001 das gemäss kommu- naler Schutzverordnung geschützte F.-Schulhaus (Nr. 010; schüt- zenswert), das E. (Nr. 011; erhaltenswert) sowie die Trockenmau- ern der Rebterrassen (als Naturobjekt verzeichnet). Dem Baugesuch sei seitens der kantonalen Denkmalpflege mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2019 die Zustimmung unter Auflagen erteilt worden und das Bau- projekt sei aus ortsbaulicher bzw. denkmalpflegerischer Sicht bewilli- gungsfähig.

E. a) Das Baudepartement führte am 12. November 2019 in Anwe- senheit der Verfahrensbeteiligten, zwei Mitarbeitern der kantonalen Denkmalpflege und dem zwischenzeitlich seitens der Rekurrentin bei- gezogenen Vertreter, Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, St.Gallen, einen Augenschein durch.

Der Vertreter der Rekurrentin machte geltend, das Bauwerk werde markant in Erscheinung treten und führe zu einer extremen Verdich- tung in einem Schutzgebiet. Es stelle sich die Frage, ob das ISOS di- rekt anwendbar sei. Zudem sei eine Luftwärmepumpe geplant. Es sei davon auszugehen, dass die Planungswerte nicht eingehalten seien und dem Vorsorgeprinzip nicht genügend Beachtung geschenkt werde.

Der Leiter der kantonalen Denkmalpflege stellte seinerseits fest, dass die kantonale Denkmalpflege nach Art. 122 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) eine Zustimmung zum Bau- vorhaben als notwendig erachtet habe, weil es sich beim F.-Schul- haus nach der provisorischen Einstufung um ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung handle. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass dessen Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Wichtig sei, dass wichtige Elemente wie die Terrassierung auf dem Baugrundstück mit den Steinmauern beibehalten würden. Auch die Beibehaltung der Stützmauer sei für das intakte Erscheinungsbild wichtig. Ein direkter Schutz gehe mit dem ISOS nicht einher. Die Gemeinde Z. habe

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die darin enthaltenen Vorgaben zuerst in der Schutzverordnung um- zusetzen. Lediglich bei einer krassen Missachtung von Anliegen der Denkmalpflege könne das ISOS nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes ausnahmsweise direkt berücksichtigt werden. Auf ent- sprechende Nachfrage wurde dargelegt, dass es sich bei den allge- meinen denkmalpflegerischen Auflagen gemäss Anhang zur Teilver- fügung vom 17. Januar 2019 um solche handle, die bei Veränderun- gen oder Umbauten an einem geschützten Objekt zur Anwendung ge- langten, was hier aber nicht der Fall sei. Im Nachhinein betrachtet hätte man diese allgemeinen Auflagen auch weglassen können.

b) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 lässt sich die Rekurrentin zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Zusätzlich zu den bisherigen Anträgen wird ein Kostenbegehren gestellt. Die Rekurrentin führt im Wesentlichen aus, bei den beiden Mehrfamilienhäusern seien auf- grund der steilen Hanglage vier Geschosse ersichtlich, was sich mit den Bauten in der Umgebung schlecht vertrage. Im vorliegenden Fall sei eine Bundesaufgabe betroffen und das ISOS somit auch im Bau- bewilligungsverfahren direkt anwendbar. Das Amt für Wasser und Energie habe am 5. November 2018 eine Verfügung über Gewässer- schutzmassnahmen erlassen. Eine nach Art. 19 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) geregelte Bewilligung weise einen Bezug zum Natur-, Land- schafts- und Heimatschutz auf und sei deshalb nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes als Bundesaufgabe zu qualifizieren. In ei- nem solchen Fall wäre nach Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten der eid- genössischen Kommission einzuholen gewesen und es hätte in der Baubewilligung mit einer qualifizierten Interessenabwägung dargelegt werden müssen, dass ein Ausnahmefall vorliege und dieser den Ab- riss des bestehenden Hauses auf Grundstück Nr. 001 rechtfertige. Ausserdem werfe die Teilverfügung der kantonalen Denkmalpflege vom 17. Januar 2019 Fragen auf, zumal darin keine konkreten Bedin- gungen und Auflagen zum Schutz des ganzen Ortsbilds formuliert wor- den seien. Zu diesem würden auch die terrassierten Rebhalden zäh- len. Nach Art. 121 Abs. 2 PBG sei im Einzelfall bei einer Gefährdung durch ein konkretes Bauvorhaben ein Schutzentscheid zu treffen. Eine Schutzverfügung sei weder von der Vorinstanz noch von der kantona- len Denkmalpflege geprüft worden, obwohl das ISOS von erhaltens- werten Ortsteilen am Hang spreche, welche von nationaler Bedeutung seien. Zu beanstanden sei auch die geplante Installation und der Ort der Luft-Wasser-Wärmepumpe im Freien. Die im Lärmschutznachweis zum Empfangsort am H.___weg angegebene Distanz von 28 m sei falsch, zumal für die Beurteilung der Lärmimmissionen auch die lärm- empfindlichen Räume des eigenen Gebäudes zu beachten seien. Weil der Schallleistungspegel der Wärmepumpe 54 dB(A) betrage, bestehe die erhebliche Gefahr, dass der zulässige Grenzwert von 45 dB(A) überschritten werde. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, weshalb die Wärmepumpe nicht im Gebäude errichtet werden könnte. Ausser- dem sei fraglich, ob die erforderlichen Sichtzonen tatsächlich einge- halten würden. Es sei deshalb ein Amtsbericht beim kantonalen Tief- bauamt einzuholen.

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c) Die Rekursgegnerin führt mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 aus, das Amt für Wasser und Energie habe vorliegend nur eine Bewilligung nach Art. 28 bis des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) und keine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erteilt. Zudem befinde sich das Baugrundstück nicht im besonders geschützten Bereich ge- mäss Art. 19 Abs. 2 GSchG, sondern im übrigen Bereich. Für diesen enthalte das Bundesrecht keine Vorgaben an die Kantone. Weil Art. 28 bis GSchVG keine Umsetzung von Bundesvorschriften über den Gewässerschutz beinhalte, stelle die Teilverfügung keine Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe dar. Zur gerügten Nichteinhaltung der Planungs- werte durch die Luftwärmepumpe habe die Rekursgegnerin im Baube- willigungsverfahren den Nachweis erbracht, dass die Planungswerte bei der Liegenschaft der Rekurrentin mit 37,9 dB(A) eingehalten wür- den. Auch innerhalb des Grundstücks Nr. 001, gegenüber dem zwei- ten Mehrfamilienhaus entlang des H.___wegs seien die Planungs- werte mit 39,6 dB(A) eingehalten.

d) Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2020 macht die Rekursgeg- nerin ergänzend geltend, es sei auf die Einwendungen betreffend Lärmimmissionen durch die Wärmepumpe nicht einzutreten, weil die Rekurrentin am 27. Mai 2019 die Rekursergänzung eingereicht habe, am 12. September 2019 die Stellungnahmen der Vorinstanz, der Re- kursgegnerin und den Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege er- halten hätte und ihrem Vertreter am 28. Oktober 2019 die Akten der Vorinstanz zugestellt worden seien. Es widerspreche Treu und Glau- ben, erst mit der Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll neue und detaillierte Rügen betreffend Lärmschutz vorzubringen. Der Standort der Wärmepumpe habe weder für die Nachbargrundstücke noch für das Nachbargebäude auf dem gleichen Grundstück übermässige Im- missionen zur Folge. Zudem sei die Wärmepumpe in der Tiefgarage geplant. Lediglich die Rückkühleinheit sei im Freien vorgesehen. Wei- ter werde das Vorsorgeprinzip, soweit dies technisch möglich sei, auch bezüglich des Gebäudes, an welchem die Rückkühleinheit stehe, ein- gehalten. Sollte die Rekursinstanz zu einem anderen Schluss gelan- gen, so sei die Baubewilligung mit einer zusätzlichen Auflage zu ver- sehen, wonach eine Nachrüstung in der Form einer zusätzlichen äusseren Schallschutzhülle für die Rückkühleinheit vorgeschrieben werde. Auf den Einwand der nicht hinreichenden Erschliessung sei ebenfalls wegen Verspätung nicht einzutreten. Selbst wenn dieser noch nicht verspätet wäre, so würde sich der Einwand als unzutreffend erweisen, weil die bestehende Verkehrssituation in zwei Verfahren (Anordnungen nach dem Strassenverkehrsgesetz und bauliche An- passungen nach dem Strassengesetz) verbessert worden sei. Beide Verfahren seien ordnungsgemäss durchgeführt worden, wobei die Re- kurrentin keine Einsprachen erhoben habe.

e) Mit Stellungnahme vom 26. März 2020 macht die Rekurrentin geltend, das Bundesgericht gehe im Entscheid 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 von einem weiten Begriff in Bezug auf die Erfüllung einer

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Bundesaufgabe aus. Die Argumentation, wonach Art. 19 Abs. 2 GSchG nicht Grundlage der Bewilligung sei, weil das Baugrundstück nicht im besonders gefährdeten Bereich liege, greife zu kurz. Art. 28 bis

GSchVG sei mit dem Nachtragsgesetz aus dem Jahr 2001 eingefügt worden. Aus der Botschaft der Regierung könne entnommen werden, dass die Bestimmung dazu diene, zu verhindern, dass weite Teile des Kantonsgebiets explizit den besonders gefährdeten Bereichen zuge- wiesen werden müssten. Die Bewilligungspflicht stütze sich aber klar auf die bundesrechtliche Gewässerschutzgesetzgebung und insbe- sondere auf Art. 19 Abs. 2 GSchG. Somit bleibe das ISOS im vorlie- genden Fall direkt anwendbar. Hinsichtlich der Einwendungen betref- fend Lärmimmissionen durch die Wärmepumpe sei zu erwähnen, dass die Beteiligten nach Art. 19 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen dürfen. Eine Fachbeurteilung durch das Amt für Umwelt (AFU) könne immer noch eingeholt werden. Der Vertreter der Rekurrentin habe die Einwendungen betreffend ISOS und Wärme- pumpe bei der erstmöglichen Gelegenheit am Augenschein geltend gemacht. Überdies habe die Rekursgegnerin keine Nachweise einge- reicht, dass die Anordnung der Wärmepumpenanlage für das Nach- bargebäude auf dem gleichen Grundstück keine übermässigen Immis- sionen zur Folge habe. Ebenso wenig seien Angaben gemacht wor- den, wie die lärmempfindlichen Räume beim Gebäude mit der Rück- kühleinheit betroffen seien. Es gebe keinen Grund, die Rückkühlein- heit nicht im Gebäudeinnern zu platzieren. Dies werde eine deutliche Lärmreduktion und die Einhaltung des Vorsorgeprinzips bewirken. Die Rekursgegnerin habe sich zu den erforderlichen Sichtzonen nicht ge- äussert und stattdessen einzig auf den Verfahrensablauf verwiesen, was auf grössere Probleme mit der Verkehrssicherheit schliessen lasse. Ein Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes sei deshalb not- wendig.

f) Mit Amtsbericht vom 25. November 2020 führt das AFU aus, es sei vorliegend unterlassen worden, das nächstgelegene Fenster eines lärmempfindlichen Raums auf dem Baugrundstück selbst für die Lärm- beurteilung mit zu berücksichtigen. Es seien einzig die Gebäude auf benachbarten Grundstücken untersucht worden. Der nächste für die Lärmermittlung relevante Ort sei die Südwestfassade des zweiten Mehrfamilienhauses in einer Distanz von rund 18 Meter. Die Planungs- werte seien dort gemäss Berechnung der Lärmschutzfachstelle einge- halten, wobei das Vorsorgeprinzip, wie im Kanton St.Gallen üblich, mit 3 dB(A) berücksichtigt worden sei.

g) Am 14. Dezember 2020 beantragte der Vertreter der Rekurs- gegnerin eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 4'750.– zuzüg- lich eines Zuschlags von 4% für die Barauslagen. Begründet wurde dies mit dem Verhalten der Rekurrentin, das im Rekursverfahren unter anderem mit der Erhebung einer Vielzahl von Einwänden nach dem Rekursaugenschein einen grossen Zeitaufwand verursacht hätte.

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F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis VRP.

1.2 Die Rekurrentin machte im Einspracheverfahren und der Rekursschrift vom 27. Mai 2019 geltend, das bestehende Haus auf Grundstück Nr. 001 dürfe nicht abgerissen werden. Gegen das Bauvorhaben selbst wurde im Einsprachverfahren und in der Rekursschrift vorgetragen, es sei mit den Vorschriften des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes und im Besonderen mit dem ISOS sowie dem kantonalen Richtplan nicht ver- einbar. Nach dem Beizug des Rechtsvertreters wurde am Augen- schein in Bezug auf die projektierte Luftwärmepumpe zusätzlich die Einhaltung der Planungswerte in Frage gestellt und die Verletzung des Vorsorgeprinzips gerügt. Mit Stellungnahme zum Augenscheinproto- koll wurde alsdann bezweifelt, dass die Sichtzonen tatsächlich einge- halten seien. Die Rekursgegnerin erachtet die Einwendungen gegen die Luftwärmepumpe und die hinreichende Erschliessung des Bau- grundstücks als verspätet und erblickt darin überdies einen Verstoss gegen Treu und Glauben.

1.3 Die Rekurrentin hat die Einwendungen gegen die Luftwärme- pumpe am Rekursaugenschein und damit wenige Tage nach der Ak- teneinsichtnahme durch ihren Rechtsvertreter erstmals vorgebracht.

1.3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren unterliegt das Recht, neue Be- gehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vor- schriften zu berufen, grundsätzlich keiner Beschränkung. Vielmehr können solche Vorbringen bis zum Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 636). Neue Tatsachen sind dabei neue Elemente des Sachverhalts. Zu ihnen gehören auch Umstände, die zwar nicht neu entstanden, aber bisher noch nicht vor- getragen wurden. Neue Beweismittel sind solche, die bisher noch nicht eingereicht oder bezeichnet wurden oder solche, die im Lauf des Ver- fahrens neu entstanden sind. Neue Begehren sind einerseits neue Rechtsbegehren, indem etwas Anderes bzw. mehr oder weniger als bei Einleitung des Verfahrens verlangt wird. Andererseits wird auch die Änderung des tatsächlichen Fundaments eines Verfahrens (sog. Kla- gegrund) als neues Begehren bezeichnet, sei es dass dieses ganz oder teilweise ersetzt oder ergänzt wird, um die mit dem gestellten

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Rechtsbegehren angestrebte Rechtsfolge zu erreichen (CAVELTI/ VÖGELI, a.a.O., Rz. 637).

1.3.2 Im Rekursverfahren sind ebenfalls neue Begehren zulässig (Art. 46 Abs. 3 VRP). Art. 46 Abs. 3 VRP ist eine Spezialnorm für das Rekursverfahren und geht den allgemeinen Regelungen nach Art. 19 VRP vor (M. LOOSER/M. LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 46 N 21). Entsprechend gel- ten für Noven im Rekursverfahren verschiedene Beschränkungen. So sind insbesondere Antragstellung, Darstellung des Sachverhalts und Begründung des Rekurses an bestimmte Verfahrensstadien gebun- den. Die Sachverhaltsdarstellung hat im Rekursverfahren im Rahmen der Rekurseingabe zu erfolgen (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlt sie, fordert die Rechtsmittelinstanz den Rekurrenten unter Fristansetzung zur Er- gänzung des Rekurses auf (Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit Ansetzung der Frist zur Rekursergänzung wird angedroht, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten wird (Art. 48 Abs. 3 VRP). Der Untersuchungsgrundsatz und die Rechtsanwendung von Amtes we- gen entbinden die Parteien in einem vom Verfügungsgrundsatz be- herrschten Verfahren nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. In der Rechtsmit- telschrift müssen gewisse Anhaltspunkte vorhanden sein, welche Rechtsnormen verletzt sein könnten (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Band 1, S. 550). Sodann hat die richterliche Prüfung in erster Linie die in den Parteischriften vorgetragenen Rügen zum Gegenstand. Die Wirkung der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist wesentlich von den Par- teibegehren und der primären Verantwortung der Parteien für die rich- tige und vollständige Sachverhaltsdarstellung beeinflusst (F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 215 f.; VerwGE B 2011/151 vom 20. März 2012 Erw. 1.2.1). Dem Rügeprinzip kommt je nach Rechtsgebiet eine unterschiedliche Tragweite zu. Im Bauverfahrensrecht gilt weitgehend das Rügeprinzip, das es den Rechtsmittelinstanzen erlaubt, ihre Untersuchungen auf die Einwände des Rechtsmittelklägers zu beschränken, ohne in dessen Interesse selbständig nach weiteren Mängeln des Bauvorhabens forschen zu müssen. Das hängt damit zusammen, dass im Streit um die Erteilung einer Baubewilligung bestimmte Bauhindernisse in Frage stehen, die klar entsprechenden Normen zugeordnet werden können. Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abge- steckt. Das Rügeprinzip gilt auch im Rekursverfahren. Eine Überprü- fung des Sachverhalts erfolgt im Rekursverfahren nur, wenn die Betei- ligten eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts beanstanden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes hat der Rekurrent darzutun, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig sein soll, und er hat auch anzugeben, mit wel- chen zusätzlichen Beweismitteln seine Darstellung belegt werden kann oder aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der Vorinstanz seiner Ansicht nach fehlgeht. Mit diesen Rügen legen die Beteiligten

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den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Grundsatz ver- bindlich fest. Als Rügen gelten die Einwände (Sachverhaltsvorbringen) gegen die vorinstanzliche Beurteilung oder ein geplantes Vorhaben. Sie beziehen sich auf die Vereinbarkeit der Beurteilung bzw. des Pro- jekts mit den einschlägigen Vorschriften und/oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen.

Grundsätzlich sind somit im Rekursverfahren neue Begehren zulässig, d.h. die Rechtsbegehren können gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich erweitert bzw. geändert werden. Eine ausdeh- nende Änderung eines Antrags ist jedoch nur innerhalb der Rekursfrist bzw. der zur Antragstellung angesetzten Nachfrist zulässig (GVP 2015 Nr. 67, Erw. 3 mit Hinweisen). Gleiches gilt grundsätzlich für Sachver- haltsdarstellung und Begründung des Rekurses. Auch sie haben im Rahmen der Rekurseingabe bzw. innert der nach Art. 48 Abs. 2 VRP gesetzten Nachfrist zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_643/2015 vom 3. August 2016 Erw. 2.2.2) – allerspätestens aber an dem die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden Au- genschein (Urteil des Bundesgerichtes 1C_643/2015 vom 3. Au- gust 2016 Erw. 2.2.4; BDE Nr. 41/2017 vom 24. November 2017 Erw. 2.2.5). Die Rekurrentin bringt zwar keine Gründe vor, weshalb es ihr im Rahmen der Rekursschrift nicht möglich gewesen sei, die an- lässlich des Rekursaugenscheins erstmals vorgebrachten Einwände vorzubringen. Allerdings hat sie ihre Einwände betreffend die Wärme- pumpe immerhin noch am Augenschein vorgebracht, weshalb die nachträglichen Einwände dennoch nicht verspätet erfolgt sind. Auf die am Augenschein erhobenen Rügen und den nachfolgend angeforder- ten Amtsbericht des AFU vom 25. November 2020 ist deshalb in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

1.4 Anders verhält es sich mit den Einwendungen im Zusammen- hang mit den in Frage gestellten Voraussetzungen einer hinreichen- den strassenmässigen Erschliessung des Baugrundstücks. Diese hät- ten spätestens am Rekursaugenschein vorgetragen werden können und auch müssen, damit die konkreten Verhältnisse vor Ort beim Ein- lenker des H.___wegs in die G.___strasse nicht nur mit einem Foto (vgl. Foto Nr. 6 zum Augenscheinprotokoll) festgehalten worden wä- ren, sondern auch mit einer Ausmessung des heutigen Einlenkers hät- ten abgeklärt werden können. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hat die unzureichende Erschliessung erstmals mit Eingabe vom 12. De- zember 2019 angesprochen und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Sachverhaltsermittlung anlässlich des Augenscheins vom 12. No- vember 2019 bereits längst abgeschlossen war. Weiter kommt hinzu, dass die Rekurrentin die Einhaltung der Sichtzonen lediglich in Frage stellt und hierfür keine konkrete Begründung liefert.

1.5 Da im Übrigen die weiteren formellen Anforderungen an den Re- kurs gegeben sind, ist auf den Rekurs mit der vorstehend erwähnten Einschränkung einzutreten, zumal die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP erfüllt sind und die Rekursberech- tigung gegeben ist (Art. 45 VRP).

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Die Rekurrentin bringt vor, das bestehende Einfamilienhaus (Vers.- Nr. 004) auf Grundstück Nr. 001 dürfe aufgrund der Bestimmungen des ISOS nicht abgerissen werden. Dabei ist zwischen den Parteien ausschliesslich strittig, ob das ISOS aufgrund des Vorliegens einer Bundesaufgabe im vorliegenden Fall direkt zur Anwendung gelangt. Die Rekurrentin macht vor allem geltend, das Amt für Wasser und Energie habe am 5. November 2018 eine Verfügung über Gewässer- schutzmassnahmen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erlassen, womit eine Bundesaufgabe vorliege.

2.1 Z.___ besitzt gemäss ISOS ein Ortsbild von nationaler Bedeu- tung. Das Grundstück Nr. 001 liegt gemäss zugehörigem Inventarblatt teilweise im Bereich 0.4 mit Erhaltungsziel B (Erhaltung der Struktur) und teilweise in der Umgebungsrichtung IV mit Erhaltungsziel a (Er- haltung der Beschaffenheit). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Er- satzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Ein Abweichen von der ungeschmäler- ten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundes- aufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung ent- gegenstehen. Kann ein Inventarobjekt erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so hat die Entscheidbehörde ein Gutachten der eidgenössischen Kom- mission nach Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholen.

Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Orts- bildern vorab durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundes- verfassung (SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimat- schutz zuständig sind (BGE 135 II 209 Erw. 2.1; A. MARTI, in: St.Galler Kommentar BV, 3. Aufl., 2014, Art. 78 N 4; N. DAJCAR/A. GRIFFEL, Basler Kommentar BV, 2015, Art. 78 N 8 ff.). Auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS indes von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass im Einzel- fall erforderliche Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzan- liegen vorzunehmen sind (grundlegend: BGE 135 II 209 Erw. 2.1) so- wie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts (Urteil des Bundesgerichtes 1C_488/2015 vom 24. August 2016 Erw. 4.3 mit Hinweisen).

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2.2 Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus: Dazu ge- hören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund (Bst. a), die Erteilung von Kon- zessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrs- anlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie usw. sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (Bst. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und An- lagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Ver- kehrsanlagen (Bst. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorha- ben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 Bst. c verwirk- licht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 NHG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine Bundes- aufgabe aber auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde ver- fügt hat, beispielsweise bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; siehe BGE 112 Ib 70) oder wenn es um die Erstellung von Mobilfunkanlagen geht (BGE 131 II 545) und zwar selbst dann, wenn dies im ordentlichen Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone geschieht. Das Bundesgericht hat deshalb in allgemeiner Art festge- halten, Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe sei in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie be- treffe, die in die Zuständigkeit des Bundes falle, bundesrechtlich gere- gelt sei und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweise. Dies sei einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Re- gelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Hei- mat bezwecke; andererseits sei eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich berge (BGE 139 II 271 Erw. 9.3 f., Urteil des Bundesgerichtes 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 Erw. 3.4).

2.3 Vorliegend ist streitig, ob die durch das Amt für Wasser und Energie am 5. November 2018 – gestützt auf Art. 28 bis GSchVG – er- lassene Verfügung über Gewässerschutzmassnahmen in Ausübung einer Bundesaufgabe, insbesondere gestützt auf Art. 19 Abs. 2 GSchG, erfolgt ist.

Art. 19 Abs. 2 GSchG bestimmt, dass in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen die Erstellung und die Änderung von Bau- ten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Ar- beiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Zu diesen besonders gefährdeten Bereichen zäh- len die Gewässerschutzbereiche A u , A o , Z u und Z o , welche die Grund- wasserschutzzonen sowie die –areale überlagern (A. BRUNNER, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzge- setz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19

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N 17). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 der eidgenössi- schen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei ei- ner Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG um eine Bundesaufgabe im Sinn des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht im Entscheid 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014. Es hatte dabei ein Bauvorhaben zu beurteilen, welches im Gewässer- schutzbereich A u lag und deshalb eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderte. Im Entscheid 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 hatte das Bundesgericht alsdann einen Sondernutzungsplan zu prü- fen. Da das Grundstück ebenfalls im Gewässerschutzbereich A u lag und der Sondernutzungsplan ein Untergeschoss vorsah, das den Grundwasserspiegel geringfügig unterschritt, war eine bundesrechtli- che Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV not- wendig (Erw. 5.2). Auch hier bejahte das Bundesgericht das Vorliegen einer Bundesaufgabe.

Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass bei einer Erteilung einer Be- willigung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG eine Bundesaufgabe vorliegen würde und entsprechend das ISOS unmittelbar anwendbar wäre. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich im konkreten Fall verhält.

2.4 Unbestritten geblieben ist vorliegend, dass mit dem Bauvorha- ben erhebliche Grabungen vorgenommen werden sollen. Das Grund- stück Nr. 001 liegt gemäss der geltenden Gewässerschutzkarte jedoch in keinem der erwähnten Gewässerschutzbereiche.

Vielmehr ist es dem "übrigen Bereich" zugewiesen. Aus dieser Zuwei- sung können jedoch keine erhöhten Anforderungen abgeleitet wer- den – weder auf Bundesebene, noch im kantonalen Recht werden hierfür Vorschriften aufgestellt. Vielmehr ist zu beachten, dass abge- sehen von den Gewässerschutzbereichen, das gesamte Kantonsge- biet dem "übrigen Bereich" zugewiesen ist. Eine bundesrechtliche Be- willigungspflicht nach Art. 19 Abs. 2 GSchG ist jedoch explizit nur für besonders gefährdete Bereiche (Gewässerschutzbereiche) vorgese- hen. Entsprechend hatte das Bundesgericht auch lediglich solche Fälle zu beurteilen (und das Vorliegen einer Bundesaufgabe zu beja- hen), in denen Grundstücke in einem Gewässerschutzbereich betrof- fen waren. Art. 19 Abs. 2 GSchG kommt im vorliegenden Fall somit keine Bedeutung zu und es liegt somit auch keine – gestützt auf diesen Artikel bestimmte – Erfüllung einer Bundesaufgabe vor.

Auch aus der von der Rekurrentin zitierten Botschaft zu Art. 28 bis

GSchVG ergibt sich nichts Gegenteiliges: Es ist zwar zutreffend, dass Art. 28 bis GSchVG die Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebli- che Grabungen gegenüber der bundesrechtlichen Pflicht nach Art. 19 Abs. 2 GSchG ausweitet. Gemäss dem Ingress von Art. 28 bis GSchVG unterliegen solche Vorgänge auch ausserhalb besonders gefährdeter

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Bereiche der Bewilligungspflicht. In der Botschaft der Regierung zum Nachtragsgesetz zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewäs- serschutzgesetzgebung vom 14. August 2001 wird dazu ausgeführt, dass die von Bundesrechts wegen bestehende Bewilligungspflicht nicht ausreiche um auch tiefer liegende Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen, welche für eine künftige Nutzung al- lenfalls von Interesse sein könnten, vor vermeidbaren Beeinträchtigun- gen zu schützen. Ohne generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen müssten die besonders gefährdeten Berei- che dort, wo noch keine genügenden Kenntnisse über den Untergrund vorhanden seien, vorsorglich weiter gefasst werden. Mit der Einfüh- rung einer generellen, auch ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche geltenden Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabarbeiten könne die ausreichende fachliche Begleitung solcher Ar- beiten sichergestellt werden (ABl 2001 S. 1944).

Mit Art. 28 bis GSchVG wird somit die Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen auf das ganze Kantonsgebiet ausgeweitet. Diese Bewilligungspflicht in den "übrigen Bereichen" stützt sich jedoch nicht auf Art. 19 Abs. 2 GSchG. Auf die besonders gefährdeten Berei- che im Sinn von Art. 19 GSchG bezieht sich vielmehr lediglich Art. 28 GSchVG und nicht Art. 28 bis GSchVG. Es ergibt sich somit, dass eine Bewilligung gestützt auf Art. 28 GSchVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GSchG in Erfüllung einer Bundesaufgabe erfolgt. Eine Bewilligung nach Art. 28 bis GSchVG stellt jedoch lediglich eine kantonalrechtliche Bewil- ligung dar. Die Erfüllung einer Bundesaufgabe ist damit nicht verbun- den. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass sämtliche Bewilli- gungen für Bohrungen und erhebliche Grabungen im Kanton in Erfül- lung einer Bundesaufgabe ergehen würden.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Baugrundstück Nr. 001 nicht im Gewässerschutzbereich liegt und entsprechend keine Bewilli- gung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erteilt werden muss. Die Bewilligung des Amtes für Wasser und Energie stützt sich denn auch nur auf eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche die Bewilligungspflicht gegen- über Art. 19 Abs. 2 GSchG ausweitet. Dadurch wird aber nicht eine (weitergehende, zusätzliche) Bundesaufgabe begründet. Eine unmit- telbare Anwendung des ISOS ist deshalb genauso wenig angezeigt, wie die Einholung eines Gutachtens gestützt auf Art. 7 NHG bei einer eidgenössischen Kommission. Die diesbezügliche Rüge der Rekur- rentin erweist sich somit als unbegründet.

Die Rekurrentin macht weiter geltend, die Zustimmungsverfügung der kantonalen Denkmalpflege sei – auch wenn die unmittelbare Anwend- barkeit des ISOS nicht vorliegen würde – fehlerhaft und aufzuheben.

3.1 Die Rekurrentin rügt einerseits, dass es sich beim Schutzobjekt um das gesamte Ortsbildschutzgebiet von nationaler Bedeutung, des- sen Struktur erhalten werden müsse, handle. Die Denkmalpflege habe sich auf die Prüfung der Beeinträchtigung der terrassierten Rebhalden

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beschränkt. Vom Wortlaut her gehe die Verfügung jedoch viel weiter als der blosse Schutz der terrassierten Rebhalden. Andererseits habe die kantonale Denkmalpflege die allgemeinen denkmalpflegerischen Auflagen als integrierten Bestandteil der Verfügung erklärt, was der Leiter der Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins zwar widerru- fen habe. Damit bestehe jedoch für alle Beteiligten keine Klarheit, was genau gelte.

3.2 In der Zustimmungsverfügung der kantonalen Denkmalpflege vom 17. Januar 2019 wird ausgeführt, dass das Bauvorhaben Neu- bauten in den terrassierten Rebhalden umfasse. Dadurch werde das geschützte Erscheinungsbild grundsätzlich tangiert und das Bauvor- haben führe zu einer Beeinträchtigung des Schutzobjekts. Wie sich aus der Teilverfügung weiter ergibt, hat die kantonale Denkmalpflege eine umfassende Prüfung vorgenommen. Sie ist zum Schluss gekom- men, dass zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, dieser aber zuge- stimmt werden kann. Daran ist nichts einzuwenden und die Teilverfü- gung ist auch hinreichend klar. Die Folge davon ist, dass aus Sicht der kantonalen Denkmalpflege die Rekursgegnerin das Bauvorhaben ge- mäss Baugesuch – unter Bedingungen und Auflagen – verwirklichen kann.

3.3 Zutreffend ist, dass die kantonale Denkmalpflege auch die all- gemeinen denkmalpflegerischen Auflagen als integrierten Bestandteil der Zustimmungsverfügung erklärt hat. Auch kann der Rekurrentin ge- folgt werden, wenn sie argumentiert, dass ein Widerruf dieser Aufla- gen anlässlich des Augenscheins nicht möglich ist. Ein Blick in die all- gemeinen Auflagen zeigt, dass diesen vorliegend jedoch keine Bedeu- tung zukommt. Hierzu führte der Leiter der kantonalen Denkmalpflege anlässlich des Rekursaugenscheins vom 12. November 2019 denn auch aus, dass man die allgemeinen Auflagen auch hätte weglassen können, da sie bei Veränderungen oder Umbauten an einem ge- schützten Objekt zur Anwendung gelangten, was hier aber nicht der Fall sei. Dies ist zutreffend. Die Auflagen beziehen sich auf den Erhalt der denkmalpflegerischen Substanz (z.B. "Die in den Plänen als "be- stehend" vermerkte Bausubstanz darf nicht abgebrochen oder ersetzt werden"), auf Fenster und Fensterländen (z.B. "Bei Schutzobjekten sind immer Holzfenster einzusetzen. Kunststofffensterrahmen sind an Kulturobjekten von kantonaler und nationaler Bedeutung nicht zuge- lassen."), Fassaden und Farbkonzept (z.B. "Verputz- und Farbmateri- alien sind sorgfältig auf den bestehenden Aufbau [sofern verbleibend] abzustimmen.") und auf Dacheindeckung sowie Ein- und Aufbauten (z.B. "Die historischen Ziegel sind sofern technisch möglich, wieder zu verwenden."). Diese Auflagen können vorliegend auf das strittige Neu- bauvorhaben klarerweise keine Anwendung finden, weshalb sie ei- gentlich keinen Eingang in die Teilverfügung vom 17. Januar 2019 hät- ten finden dürfen. Da es sich dabei jedoch lediglich um allgemeine Auflagen handelt, deren Anwendbarkeit vorliegend – aufgrund fehlen- dem Bestand eines Einzelschutzobjekts – ausser Frage steht, kann deren Aufnahme in die Teilverfügung nichts an der Rechtmässigkeit

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und Umsetzbarkeit der erteilten Baubewilligung ändern. Die geltend gemachte Rüge erweist sich somit als unbegründet.

Die Rekurrentin rügt zudem, dass weder die Vorinstanz noch die kan- tonale Denkmalpflege den Erlass einer Schutzverfügung nach Art. 121 PBG geprüft habe, obwohl das ISOS von erhaltenswerten Ortsteilen am Hang spreche, welche von nationaler Bedeutung seien.

4.1 Art. 121 Abs. 1 PBG sieht vor, dass die Entscheide über die Un- terschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmä- lern durch Aufnahme und Beschrieb in einem Nutzungsplan (Bst. a), durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung (Bst. b) oder ausnahmsweise durch Schutzverfügung, insbesondere bei Gefährdung eines im Schutzinventar erfassten Objekts (Bst. c) er- folgen können.

4.2 Die Rekurrentin macht geltend, der Erlass einer Schutzverfü- gung sei fälschlicherweise nicht geprüft worden.

Vorliegend ist festzustellen, dass die Heimatschutz-Verordnung der Politischen Gemeinde Z.___ am ___ durch das Baudepartement ge- nehmigt wurde. Entsprechend gibt es für Baudenkmäler und archäo- logische Denkmäler in der Gemeinde Z.___ auch keinen ex-lege- Schutz gemäss Art. 176 Abs. 2 Bst. a PBG. Die geltende Heimat- schutz-Verordnung enthält die Villa "E." (Vers.-Nr. 006) auf dem rekurrentischen Grundstück Nr. 002 sowie das F.-Schulhaus (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 003 als Einzelschutzobjekte. Wie oben ausgeführt, ist das ISOS vorliegend nicht unmittelbar anwend- bar. Auch wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht geltend gemacht, das Gebäude (Vers.-Nr. 004) auf dem Baugrundstück Nr. 001 wäre als Einzelschutzobjekt zu erfassen. Unter diesen Umständen war weder die Vorinstanz noch die kantonale Denkmalpflege verpflich- tet, eine Unterschutzstellung zu prüfen. Vielmehr war lediglich zu prü- fen, ob die vorgesehenen Bauten mit den geltenden Bestimmungen – so auch der geltenden Heimatschutz-Verordnung – in Einklang ste- hen.

Die Rekurrentin macht weiter geltend, die geplante Luftwärmepumpe halte die Lärmschutzvorschriften nicht ein. Einerseits seien die Pla- nungswerte falsch berechnet worden, andererseits sei dem Vorsorge- prinzip bei der Wahl des Standorts zu wenig Beachtung geschenkt worden.

5.1 Für den Schutz vor neuen lärmigen Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte nach Art. 23 des Bundesgesetzes über den Umwelt- schutz (SR 814.01; abgekürzt USG) fest. Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht über- schreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Sowohl das Baugrundstück als auch

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die unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind der Wohnzone W2 zugeteilt, für welche gemäss Art. 15 des Baureglements der Gemeinde Z.___ die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt. Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gelten nach der expliziten Regelung unter Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e Anhang 6 der eidgenössischen Lärmschutz- Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) auch für Heizungsanlagen. Gemäss Tabelle in Ziff. 2 Anhang 6 zur LSV beträgt der Planungswert am Tag 55 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A). Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindli- cher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). Als lärmempfindliche Räume gelten Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Einwirkungen auf die Umwelt zudem im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung und so weit, als dies technisch und betrieblich mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist, zu begrenzen. Diesem Vorsorgeprin- zip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Daraus lässt sich je- doch nicht ableiten, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Soweit die Entstehung bestimmter Emissionen nicht verhindert werden kann, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Um- welt gegen die Einwirkungen abzuschirmen (BGE 124 II 517 Erw. 4a). Die Massnahmen, die gestützt auf dieses Prinzip angeordnet werden, müssen verhältnismässig sein (BGE 127 II 306 Erw. 8). Sodann muss nicht jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG, BGE 133 II 169 Erw. 3.2). Die Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenz- werte belegt zwar nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vor- sorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ge- troffen worden sind. Allerdings ist im Bereich des Lärmschutzes zu be- rücksichtigen, dass die Planungswerte unter den Immissionsgrenz- werten liegen (Art. 23 USG), welche die Schwelle zur schädlichen oder lästigen Einwirkung definieren (Art. 13 USG). Sie bilden daher bereits ein Element des vorsorglichen Immissionsschutzes, d.h. der ersten Stufe der Emissionsbegrenzung. Sind die Planungswerte eingehalten, rechtfertigen sich zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen deshalb nur, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zu- sätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 1A.69/2002 vom 19. März 2003 Erw. 3.1 mit Hinwei- sen).

5.2 Die Rekursgegnerin hat mit den Baugesuchsunterlagen eine Wärmepumpen-Deklaration (Lärmschutznachweis) eingereicht. Damit wurde der Beurteilungspegel am nächstgelegenen Gebäude (Vers.- Nr. 012) östlich des H.___wegs auf Grundstück Nr. 013 gemessen. Dieses Gebäude bzw. dessen lärmempfindliche Räume weisen eine Distanz von 28,5 m zum Aussengerät (Rückkühleinheit) der Wärme- pumpe auf. Es ergab sich – unter Berücksichtigung des Vorsorgeprin- zips mit 3 dB(A) – ein Beurteilungspegel von 37,9 dB(A). Damit wären

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sowohl die geltenden Planungswerte, als auch das Vorsorgeprinzip eingehalten. Wie die Rekurrentin jedoch zutreffend festhält, sind auch die lärmempfindlichen Räume auf dem Baugrundstück selbst zu be- rücksichtigen und haben auch dort die entsprechenden Werte einge- halten zu sein. Das Amt für Umwelt hat in seinem Amtsbericht vom 25. November 2020 deshalb ebenfalls zu Recht festgehalten, dass bei Mehrfamilienhäusern das nächstgelegene Fenster des eigenen Ge- bäudes ebenfalls zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des Lärmschutz- nachweises wurden jedoch lediglich die Gebäude auf den benachbar- ten Grundstücken untersucht. Es bleibt damit zu prüfen, wie es sich mit der Einhaltung der massgebenden Grenzwerte bei den beiden ge- planten Mehrfamilienhäusern auf Grundstück Nr. 001 verhält. Das Aussengerät der Wärmepumpe soll auf der nordöstlichen Seite desje- nigen Mehrfamilienhauses, welches an die G.___strasse grenzt, er- richtet werden. Dieses Mehrfamilienhaus weist auf der entsprechen- den Seite lediglich die Waschräume, das Treppenhaus, den Lift, einen Abstellraum sowie ein Bad mit Fenstern auf. Das Schlafzimmer, wel- ches sich in der Ecke zwischen nordöstlicher und südöstlicher Gebäu- deseite befindet, hat die Fenster auf letztere ausgerichtet. Wie das Amt für Umwelt somit zutreffend festhält, befinden sich bei diesem Mehrfa- milienhaus über der Aussenanlage der Wärmepumpe keine Fenster eines lärmempfindlichen Raums. Entsprechend sei der nächste für die Lärmermittlung relevante Ort die Südwestfassade des zweiten Mehr- familienhauses (entlang des H.___wegs) auf Grundstück Nr. 001. Die- ses Mehrfamilienhaus befindet sich in einer Distanz von rund 18 m zum Aussengerät der Wärmepumpe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auf der südwestlichen Seite dieses Mehrfamilienhauses Loggien vorhanden sind. Diese gelten nicht als lärmempfindliche Räume. Ent- sprechen befinden sich die Fenster der nächstgelegenen lärmemp- findlichen Räume in einem noch grösseren Abstand. Die Distanz der Fenster der Wohnräume (hinter den Loggien) zum Aussengerät der Wärmepumpe beträgt rund 23 m.

5.3 Die Rekursgegnerin hat mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 eine entsprechende Berechnung nachgereicht, wobei sie für das Mehrfamilienhaus entlang des H.___wegs auf einen Beurteilungspe- gel von rund 39,6 dB(A) gekommen ist. Dies bei der Annahme einer Entfernung von 23,8 m. Das Amt für Umwelt ist in seinem Amtsbericht zwar (fälschlicherweise) von einer kürzeren Entfernung von rund 18 m ausgegangen, jedoch ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die ge- plante Wärmepumpe den lärmschutzrechtlichen Vorgaben genügt. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, welches praxisgemäss mit 3 dB(A) bei der Berechnung berücksichtigt worden ist.

5.4 Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, um von den überzeu- genden Ausführungen des Amtsberichts abzuweichen. Die nachge- reichten Berechnungen der Rekursgegnerin sind zutreffend, weshalb kein Anlass besteht, von einer Verletzung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften auszugehen. Dies umso weniger, als die Ausführungen im Amtsbericht von Seiten der Rekurrentin unbestritten geblieben sind.

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Damit erweist sich die geltend gemachte Verletzung der Planungs- werte und die Missachtung des Vorsorgeprinzips in Bezug auf die ge- plante Wärmepumpe als unbegründet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das ISOS vorliegend – mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe – nicht direkt zur Anwendung gelangen kann. Auch hält die Luftwärmepumpe die massgeblichen Vorschriften ein. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuwei- sen soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kos- ten der Rekurrentin zu überbinden.

7.2 Der von der Rekurrentin am 5. Juni 2019 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Rekurrentin und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

8.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) beträgt das Honorar in der Verwal- tungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren kann das Honorar um bis zu 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemes- sen (Art. 19 HonO). Nach ständiger Praxis des Baudepartementes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren (mit Rekursau- genschein) regelmässig ein mittleres Honorar von Fr. 3'250.– festge- setzt. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 beantragt der Vertreter der

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Rekursgegnerin eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'750.– (zuzüglich 4% Barauslagen). Er begründet diesen Betrag damit, dass die Rekurrentin durch das Erheben einer Vielzahl von Ein- wänden erst nach dem Rekursaugenschein einen grossen Zusatzauf- wand verursacht habe. Zutreffend ist, dass die Rekurrentin nach Ab- schluss des Schriftenwechsels, im Rahmen des Augenscheins sowie mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 und 26. März 2020, erstmals zusätzliche Rügen vorbrachte und dadurch die Rekursgegnerin am 16. Dezember 2019 sowie 25. Februar 2020 weitere Stellungnahmen einreichen musste. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Rekursgegnerin eine höhere ausseramtliche Entschädigung als übli- cherweise zuzusprechen. Die von der Rekursgegnerin geltend ge- machten zusätzlichen Fr. 1'500.– erscheinen jedoch überhöht, wes- halb die Kostennote zu kürzen ist. Die ausseramtliche Entschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 4'420.– (Fr. 4'250.– zuzüglich Fr. 170.– Bar- auslagen) festzulegen; sie ist von den Mitgliedern der Rekurrentin zu bezahlen.

8.3 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs der Erbengemeinschaft A., bestehend aus B. und C.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

a) Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.___ bezahlen unter so- lidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.

b) Der am 5. Juni 2019 von C.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

a) Das Begehren der D.___ AG, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.___ entschädigen die D.___ AG ausseramtlich mit Fr. 4'420.–.

b) Das Begehren der Erbengemeinschaft A.___ um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 7/2021), Seite 21/21

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Zitate

Gesetze

25

GSchG

GSchVG

  • Art. 28 GSchVG
  • Art. 28bis GSchVG

HonO

  • Art. 19 HonO
  • Art. 22 HonO

LSV

NHG

PBG

  • Art. 121 PBG
  • Art. 176 PBG

USG

VRP

  • Art. 19 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 46 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

14