© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.03.2022 Entscheiddatum: 21.10.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2021 Art. 59 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Legitimation des Beschwerdeführers als solidarisch haftender Erbe der verstorbenen EL-Bezügerin zur Stellung eines Erlassgesuchs und (letztlich) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den den Erlass ablehnenden Einspracheentscheid. Erlass einer Rückforderung. Der Beschwerdeführer hätte bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt den unrechtmässigen Leistungsbezug (Auszahlung von Ergänzungsleistungen für die zwei Monate nach dem Tod der EL-Bezügerin) trotz rechtzeitiger Todesfallmeldung erkennen müssen. Verneinung des guten Glaubens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021, EL 2020/27). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2021. Entscheid vom 21. Oktober 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/27 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass einer EL-Rückforderung (B.; Vers.-Nr. ) Sachverhalt A. B. (nachfolgend: EL-Bezügerin) bezog seit dem 1. Dezember 2009 Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV (EL-act. 164). Am 1. Dezember 2009 hatte sie ihrem Sohn A. eine Vollmacht zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen erteilt (EL-act. 170). Die EL- Durchführungsstelle korrespondierte jeweils mit A.. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen der EL-Bezügerin ab 1. Januar 2020 an (EL-act. 41). Der Auszahlungsbetrag an die EL- Bezügerin betrug Fr. 1'952.-- monatlich. Am 22. Dezember 2019 meldete A., dass die EL-Bezügerin am 21. Dezember 2019 im Altersheim C.___ verstorben sei (EL- act. 38). Am 24. Dezember 2019 meldete auch die AHV-Zweigstelle der Stadt D.___ den Tod der EL-Bezügerin (EL-act. 36). Am 21. Januar 2020 bat A.___ die EL- Durchführungsstelle unter Bezugnahme auf eine Verfügung vom 16. Dezember 2019 betreffend eine Vergütung von Krankheitskosten um eine Korrektur des ausbezahlten Betrags (EL-act. 34). A.a. Mit einer Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 31. Dezember 2019 ein und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 3'904.-- für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 zurück (EL-act. 31). Sie adressierte die Verfügung an A.___. Zur Begründung gab sie an, dass mit dem Tod einer versicherten Person der Anspruch auf A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen erlösche, weshalb die Ergänzungsleistungen einzustellen seien. Am 13. Februar 2020 stellte A.___ ein Erlassgesuch (EL-act. 29). Er gab an, dass er die EL-Durchführungsstelle am 22. Dezember 2019 über den Tod der EL-Bezügerin informiert habe. Weshalb im Januar und Februar 2020 trotzdem Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien, sei ihm unerfindlich. Die Leistungen seien im guten Glauben bezogen worden, weil beispielsweise auch das Alterswohnheim über den Tod hinaus noch die Pensionskosten verrechnet habe. Die Leistungen seien für die Bezahlung diverser Rechnungen verwendet worden. Die Rückforderung stelle für die EL-Bezügerin eine grosse Härte dar. Die Hinterbliebenen würden sich überlegen, das Erbe auszuschlagen. Dafür laufe eine Frist bis Mitte März 2020. Er bitte darum, auf die Rückforderung zu verzichten, zumal die EL-Durchführungsstelle die vermeintlich ungerechtfertigten Zahlungen ausschliesslich selbst verschuldet habe. Er erwarte den Entscheid bis spätestens am Ende des Monats. In einer E-Mail vom 11. März 2020 bezog sich A.___ auf ein soeben geführtes Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle und teilte mit, dass er ausdrücklich auf eine Einsprache gegen die (Rückforderungs-)Verfügung, die er am 8. Februar 2020 erhalten habe, verzichte (EL-act. 27). A.c. Die EL-Durchführungsstelle hielt am 12. März 2020 in einer Mitteilung an A.___ fest (EL-act. 26), dass mit dem Tod sämtliche zu Lebzeiten erteilte Vollmachten erlöschen würden. Berechtigt ein Erlassgesuch zu stellen und in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren mitzuwirken sei einzig die Erbengemeinschaft zu gesamter Hand oder der mit Urkunde ernannte Willensvollstrecker. Zu seiner Anfrage vom 13. Februar 2020 nehme sie wie folgt Stellung: Am 22. Dezember 2019 habe er die EL-Durch führungsstelle über den Tod der EL-Bezügerin informiert. Der fallverarbeitende Sachbearbeiter habe es unterlassen, die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen einzustellen. Die durch diesen Fehler ausgerichteten Zahlungen für die Monate Januar und Februar 2020 hätten nicht mehr erfolgen dürfen. Daher habe sie die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückfordern müssen. Die AHV-Rente sei ab dem Folgemonat des Todes eingestellt worden. Da es sich bei den Ergänzungsleistungen ebenfalls um eine monatliche Leistung handle, hätte ihm bewusst sein müssen, dass ab dem 1. Januar 2020 kein Anspruch mehr bestehe. Die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien deshalb nicht gutgläubig bezogen A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Sollte er eine Verfügung wünschen, benötige sie eine Willensvollstrecker- Urkunde oder eine schriftliche Erklärung aller Erben, welche bescheinige, dass die Erben am Verfahren festhielten. A.___ teilte am 14. März 2020 im Wesentlichen mit (EL-act. 25), er sei einer von insgesamt zehn erbberechtigten bzw. -verpflichteten Nachkommen. Sofern die EL- Durchführungsstelle am Einwand, dass die Vollmacht erloschen sei, festhalten wolle, solle sie sich inskünftig auch an seine Geschwister und an seine Neffen und Nichten wenden. Die Mitteilung vom 12. März 2020 mache den Anschein, als habe er die unspezifizierten Ergänzungsleistungen vom Januar und Februar 2020 in böswilliger und grobfahrlässiger Absicht in Empfang genommen. Dies sei unzutreffend. Er habe gegenüber dem zuständigen Amtsnotariat die unbedingte und vorbehaltlose Annahme des (defizitären) Nachlasses erklärt, nur um eine Konkurseröffnung abzuwenden. Ob die übrigen Erbberechtigten das Erbe ausgeschlagen hätten, wisse er nicht. Die EL- Durchführungsstelle wünsche von ihm eine Willensvollstrecker-Urkunde. Er hoffe, dass sie dafür Verständnis zeige, dass er von zusätzlichen Kosten absehe. Genauso verzichte er auf die Einholung einer schriftlichen Erklärung aller Erben, dass diese am Verfahren festhalten wollten. A.e. Am 19. März 2020 antwortete die EL-Durchführungsstelle A.___ (EL-act. 23), sie habe ihm nicht unterstellen wollen, dass die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in böser Absicht bezogen worden seien. Die "Absprache" des guten Glaubens beruhe darauf, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Tod der EL-Bezügerin erloschen sei und er deshalb davon habe ausgehen müssen (analog der AHV-Rente), dass die Auszahlung fälschlicherweise erfolgt sei. Da die Miterben einer Erbengemeinschaft solidarisch hafteten, richte sie ihre Korrespondenz an den ihr gemeldeten Erbenvertreter, in diesem Fall an ihn. Sie verzichte nun auf die Einreichung einer Willensvollstrecker-Urkunde oder das Einverständnis aller Erben. Beiliegend erhalte er die anfechtbare Verfügung zu seinem Erlassgesuch. Mit einer Verfügung vom gleichen Tag wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 22). Die Begründung entsprach jener in der Mitteilung vom 12. März 2020. A.f. A.___ erhob am 25. März 2020 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2020 (EL-act. 11). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und den Erlass der Rückforderungsbegehren "vom 7. Februar 2020 und 19. März 2020". Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, nachdem er am 22. Dezember 2019 den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich mitgeteilt habe, liege beim nachfolgenden Empfang von Leistungen ein guter Glaube vor, zumal der Empfänger nicht davon ausgehen müsse, dass weitergehende Leistungen zu Unrecht erfolgen würden. Mit der Meldung vom 22. Dezember 2019 seien jedenfalls Vorwürfe über arglistiges oder grobfahrlässiges Fehlverhalten unangebracht und rechtsmissbräuchlich. Das Bundesgericht habe in BGE 112 V 97, E. 2c, festgehalten: "Andererseits kann sich der Versicherte auf den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt". Selbst bei leichter Fahrlässigkeit könne also dem Empfänger von unrechtmässig erhaltenen Leistungen die Gutgläubigkeit nicht abgesprochen werden. Er sei sich keines Verschuldens bewusst. Selbst wenn trotzdem eine Fahrlässigkeit angenommen werden müsste, könne wohl nicht ernsthaft von einer schweren oder grobfahrlässigen Unterlassung ausgegangen werden. Die Tatsache, dass er die erhaltenen Gutschriften für die Bezahlung von offenen Rechnungen verwendet habe, erstelle die Gutgläubigkeit bei deren Empfang. Wäre er sich des Unrechts bewusst gewesen, hätte er die EL-Durchführungsstelle wohl gleich wie beim Tod seiner Mutter umgehend darüber informiert. Hinzu komme, dass die EL-Durch führungsstelle die Ergänzungsleistungen bezahlt habe, obwohl sie nachweislich gewusst habe, dass kein Anspruch mehr bestehe. Sollte ihm eine Arglist oder eine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden, müssten diese Zahlungen als Absicht taxiert werden. Bei Haftungskollisionen seien jedenfalls die Fahrlässigkeiten einander gegenüber zu stellen und zu gewichten. In casu liege aber ein ausschliessliches und schweres Verschulden der EL-Durchführungsstelle vor. Die EL-Durchführungsstelle habe nicht dazu Stellung genommen, dass sie im Falle einer Erbausschlagung auf einen Grossteil ihrer Rückforderung hätte verzichten müssen. Es könne nicht sein, dass er nun noch zusätzlich bestraft werde, da er das defizitäre Erbe angetreten habe. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) verpflichte die EL-Durchführungsstelle nicht, die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen in vollem Umfang zurückzufordern. Es liege somit in ihrem Ermessen, eine vernünftige und angemessene Lösung zu suchen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 25. März 2020 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019 einer Änderung der Heimtaxe und des Vermögens an (EL-act. 18). Sie verrechnete die daraus resultierende Nachzahlung von Fr. 132.-- mit der offenen Rückforderung. Mit einer Mitteilung vom 6. April 2020 zeigte die EL-Durchführungsstelle die Verrechnung an (EL-act. 17). Der Restbetrag der offenen Forderung betrug damit Fr. 3'772.--. A.h. Eine Anfrage der EL-Durchführungsstelle beim Amtsnotariat D.___ vom 8./9. April 2020 ergab (EL-act. 8), dass betreffend die Erbschaft der EL-Bezügerin keine Erbausschlagungserklärungen eingereicht worden waren. Kontaktperson war A.___. A.i. Mit einem Entscheid vom 6. Mai 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung gab sie an, der Einsprecher habe die Erbschaft der EL-Bezügerin gemäss Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mittels Universalsukzession übernommen. Die Erbschaft habe er nicht ausgeschlagen. Es sei daher zulässig, die Rückforderung gegenüber dem Einsprecher zu stellen. Aufgrund der solidarischen Haftung der Erben nach Art. 603 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sei die EL-Durchführungsstelle befugt, die Rückforderung ausschliesslich gegenüber dem Einsprecher zu stellen (vgl. auch BGE 129 V 71 f.). Der Einsprecher habe den Tod der EL-Bezügerin sofort gemeldet, weshalb er nicht gegen die Pflicht, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse zu melden, verstossen habe. Allerdings sei er verpflichtet, allfällige Eingänge von Ergänzungsleistungszahlungen nach dem Tod der EL-Bezügerin zu überprüfen, weil ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) mit dem Tod einer EL- Bezügerin ende. In diesem Umfang bestehe weiterhin eine Prüfungspflicht (vgl. EVG- Urteil P 62/04 vom 6. Juni 2005 und ZAK 1989, 180). Dagegen habe der Einsprecher offensichtlich verstossen. Ansonsten hätte er bemerkt, dass auf das Konto der EL- Bezügerin weiterhin Zahlungen ausgerichtet worden seien. Der Einsprecher wäre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich bei der EL- Durchführungsstelle nach dem Grund dieser Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 zu erkundigen. Dies habe er nicht getan. Demnach könne sich der Einsprecher nicht auf A.j.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. den guten Glauben berufen. Entgegen seiner Ansicht gebe es auch keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, das Verschulden der EL-Durchführungsstelle an der verspäteten Einstellung der Ergänzungsleistungen quasi mit seinem Verschulden (zumindest teilweise) zu "verrechnen". Auch für eine Reduktion der Rückforderung gebe es keine Gesetzesgrundlage. Art. 4 Abs. 1 ATSV sei lediglich bei Vorliegen des guten Glaubens anwendbar, was beim Einsprecher gerade nicht der Fall sei. Weil eine grobfahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht vorliege, könne sich der Einsprecher nicht erfolgreich auf den guten Glauben berufen. Weil die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben sei, könne offenbleiben, ob die Rückzahlung für den Einsprecher eine grosse Härte bedeute. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 5. Juni 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2020 und des Einspracheentscheids vom 6. Mai 2020 und die Verpflichtung der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dem Erlassgesuch vom 13. Februar 2020 stattzugeben. Zudem beantragte er die Zusprache einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte er geltend, er sei davon ausgegangen, dass die am 8. Januar 2020 und am 6. Februar 2020 erhaltenen Gutschriften von je Fr. 1'992.-- (richtig wohl: Fr. 1'952.--) zur Bezahlung der über den Tod der EL-Bezügerin hinausgehenden Kosten dienten. Er sei sich im Zeitpunkt der Gutschriften nicht bewusst gewesen, dass die unspezifizierten Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Die Beschwerdegegnerin werfe ihm eine grobe Fahrlässigkeit vor, was definitionsgemäss ein Ausserachtlassen elementarster Vorsichtsgebote, die jeder vernünftige Mensch in der gleichen Situation und unter den gleichen Bedingungen beachtet hätte, bedeute. Der Tod einer Mutter stelle nicht nur emotional eine nachhaltige Ausnahmesituation dar. In den ersten Wochen gelte es, sich auf das absolut Wesentliche zu konzentrieren, um nebst Familie und Beruf den Rechten und Pflichten nachzukommen. Wäre der Vorwurf der Beschwerdegegnerin rechtens, wären die Zahlungen wohl als Absicht oder als freiwillige Zahlungen zu taxieren. Tatsächlich habe er die Einkünfte zur Kenntnis genommen und für die Bezahlung von Rechnungen verwendet in der Annahme, dass diese zu Recht erfolgt seien, zumal er den Tod seiner Mutter ordnungsgemäss angezeigt habe. Hinzu komme, B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er keine fundierten Kenntnisse über den Leistungskatalog und die Anspruchs voraussetzungen des ELG besitze. Der Beschwerdegegnerin obliege nach Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Aufklärungs- und Beratungspflicht. Demnach hätte sie wohl die Pflicht gehabt, ihn im Anschluss an seine Mitteilung vom 22. Dezember 2019 über das Fehlen weitergehender Ansprüche aufzuklären. Dies habe sie rechtswidrig unterlassen. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu keiner Zeit vergleichsbereit gezeigt (vgl. Art. 50 ATSG). Hinzu komme, dass nach Art. 4 Abs. 1 ATSV ein Teilerlass möglich sei. Beide Optionen scheine die Beschwerdegegnerin nicht zu kennen oder zu befolgen. Soweit sie sich auf die fehlende Grundlage für eine Verschuldenskompensation berufe, übersehe sie, dass der Verordnungsgeber die konkreten Umstände berücksichtigt haben wolle und ermessensweise vernünftige und ausgewogene Entscheide verlange. Zusätzlich zum gravierenden Verschulden durch ihre unmotivierten Zahlungen müsse sich die Beschwerdegegnerin auch die unklaren und mängelbehafteten Vermerke ihrer Gutschriften anrechnen lassen. Aufgrund der Zahlungseingänge habe er Dispositionen getroffen und Zahlungen geleistet, die ihm nunmehr zum Nachteil gereichten. Die Beschwerdegegnerin vertrete die irrige Auffassung, dass er sich bei Erhalt der Gutschriften hätte erkundigen müssen, wenn er sich über die Berechtigung nicht im Klaren gewesen sei. Sie habe aber nicht begründet, woraus sie die behauptete generelle Rückfragepflicht ableite. Auf das Vorbringen in der Einsprache betreffend BGE 112 V 97, E. 2c, sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Die Tatsache, dass er die Gutschriften für die Bezahlung von offenen Rechnungen verwendet habe, erstelle seine Gutgläubigkeit bei deren Empfang. Wäre er sich des Unrechts bewusst gewesen, hätte er die Beschwerdegegnerin umgehend darüber informiert. Im Falle einer Erbausschlagung hätte die Beschwerdegegnerin einen Grossteil ihrer zu Unrecht erfolgten Zahlungen verloren. Es gehe nicht an, dass ihm aus der unvorteilhaften Annahme des Nachlasses noch zusätzliche Nachteile erwachsen würden. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Juni 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b. Der Beschwerdeführer machte in der Replik vom 14. Juli 2020 nach vorgenommener Akteneinsicht ergänzend geltend (act. G 6), die Verfügung vom 19. Dezember 2019 habe er nicht erhalten. Unmittelbar im Anschluss an die Meldung B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. vom 22. Dezember 2019 habe er die Mitteilung erhalten, dass seine Anfrage bearbeitet werde. Diese Antwort-Mail komme einer Bearbeitungszusicherung gleich. Bis zur Rückforderung vom 6. Februar 2020 sei keine Aufklärung und Beratung im Sinne von Art. 27 ATSG erfolgt. Der Sozialversicherungsträger habe nicht erst auf Verlangen, sondern bei jeglicher Befassung aufzuklären und zu beraten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe seinerseits keine Erkundigungspflicht bei Erhalt der Gutschriften bestanden. Wäre die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen und hätte sie ihn aufgeklärt, dass ab Januar 2020 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen bestehe, hätte er die Gutschriften nicht in gutem Glauben annehmen und verwenden dürfen. Mit der Bearbeitungszusicherung habe er das Geld aber verwenden dürfen. Die Unterlassung der ordnungsgemässen Aufklärung und Beratung löse nach Art. 78 ATSG eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin aus, womit – selbst wenn nicht ein ausschliesslich schweres Verschulden der Beschwerdegegnerin – so doch zumindest eine Haftungskollision begründet sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. B.d. Der Beschwerdeführer ist der Sohn und damit ein gesetzlicher Erbe der am 21. Dezember 2019 verstorbenen EL-Bezügerin (vgl. act. G 1.3 und Art. 457 ZGB). Er hat die Erbschaft mittels Universalsukzession erworben, womit (unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen) die Schulden der EL-Bezügerin zu persönlichen Schulden des Beschwerdeführers sowie der Miterben geworden sind (vgl. Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin beim Amtsnotariat D.___ am 8./9. April 2020 eingeholten Auskunft sind keine Erbausschlagungserklärungen eingereicht worden (EL-act. 8). Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er gegenüber dem zuständigen Amtsnotariat die unbedingte und vorbehaltlose Annahme des (defizitären) Nachlasses erklärt habe (EL-act. 25). Er hat die Erbschaft also angetreten. Mit der Erbannahmeerklärung ist eine amtliche Liquidation der Erbschaft mit einem Ausschluss der Haftung der Erben für die Schulden der Erbschaft gemäss Art. 593 Abs. 3 ZGB nicht möglich gewesen. Demnach haftet der Beschwerdeführer mit den Miterben zusammen solidarisch für die Schulden der EL-Bezügerin (vgl. 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 603 Abs. 1 ZGB) und zwar nicht nur mit dem (anteiligen) Nachlassvermögen, sondern mit seinem gesamten persönlichen Vermögen (vgl. Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II-Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 603 N 3). Die Solidarhaftung der Erben richtet sich nach Art. 143 ff. OR. Gemäss Art. 144 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. Daraus folgt, dass jeder einzelne Erbe allein für die Erbschaftsschulden in Anspruch genommen werden kann und zwar für die ganze Schuld. Die Erbschaftsgläubiger können deshalb nach ihrer Wahl entweder alle Erben zugleich oder einen nach dem anderen oder auch nur einen beliebigen Erben in Anspruch nehmen (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 603 N 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es deshalb für die Rechtswirksamkeit einer Rückforderungsverfügung, wenn mit dem Verwaltungsakt nur ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wird (BGE 129 V 70; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019, 9C_158/2019, E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 7. Februar 2020 betreffend die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen an den Beschwerdeführer adressiert. Sie hat ihre Rückforderung damit an den Beschwerdeführer als solidarisch haftenden Erben gerichtet. Sie ist sich nämlich bewusst gewesen, dass die von der EL- Bezügerin erteilte Vollmacht mit deren Tod erloschen ist (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020, EL-act. 26). Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zugestellt worden (EL-act. 29). Sie ist damit rechtswirksam eröffnet worden. Der Beschwerdeführer hat am 13. Februar 2020, also innert der Einsprachefrist, ein Gesuch gestellt (EL-act. 29). Dieses ist als Erlassgesuch und nicht als Einsprache zu qualifizieren, denn der Beschwerdeführer hat sich darin nur zu den Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte geäussert und er hat die Beschwerdeführerin gebeten, auf die Rückforderung zu verzichten. Am 11. März 2020 hat er den Verzicht auf eine Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung explizit bestätigt (EL-act. 27). Die Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2020 ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer als mit seinem persönlichen Vermögen haftenden Erben geltend gemacht hat, ist dieser legitimiert gewesen, ein Erlassgesuch zu stellen. Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 12. März 2020 zur Einreichung einer Willensvollstrecker-Urkunde oder einer schriftlichen Erklärung aller Erben, welche bescheinige, ob die Erben am Verfahren festhalten wollten, muss ein Versehen gewesen sein, denn die Beschwerdegegnerin hat im Anschluss an die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. März 2020, dass er aus Kostengründen auf die Einholung 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen, das heisst Leistungen, auf die nach der mass gebenden materiellen Rechtslage an sich kein Anspruch bestanden hat und die sich – in aller Regel nach einer Korrektur einer früheren Verfügung – nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Zielt die (vorgängige) Korrektur einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, einer sogenannt prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Herstellung eines der materiellen Sach- und Rechtslage entsprechenden verfügungsmässigen Zustandes ab, bezweckt die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen die Herstellung eines wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes. Der EL-Bezügerin respektive deren Erben sollen nach der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen "nur" jene Leistungen verbleiben, auf die die EL-Bezügerin angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zum Durchbruch verholfen. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt die für das Sozialversicherungsrecht elementare Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, denn der Erlass hat zur Folge, dass die EL-Bezügerin respektive deren Erben nicht "nur" jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten können. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten Vertrauens der benötigten Unterlagen verzichte, erkannt, dass aufgrund der Solidarhaftung der Erben weder eine Willensvollstrecker-Urkunde noch eine Vollmacht aller Erben zur Prozessführung erforderlich ist. Sie hat die Verfügung vom 19. März 2020 betreffend die Abweisung des Erlassgesuches in der Folge an den Beschwerdeführer adressiert. Der Beschwerdeführer ist damit legitimiert gewesen, eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2020 zu erheben. Da er durch den abweisenden Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 berührt ist und an der Aufhebung des Einspracheentscheids ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 ATSG) – dieses besteht im Erlass der Rückforderung von Fr. 3'904.-- – ist er auch zur Erhebung der Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen legitimiert gewesen. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Empfängers der Ergänzungsleistungen in die (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegen genommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person (respektive deren solidarisch haftender Erbe) den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine grobe Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht oder durch eine grobe Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht, mitverursacht hat. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person (respektive ihrem solidarisch haftenden Erben) in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, E. 4, m.w.H.). 3. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die für die Monate Januar und Februar 2020 und damit nach dem Tod der EL-Bezügerin ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig in Empfang genommen hat. Da der Beschwerdeführer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen für die Schulden der EL-Bezügerin haftet (vgl. E. 1.1), ist im Weiteren massgebend, ob die Rückerstattung für ihn persönlich (und nicht für die verstorbene EL-Bezügerin oder für die Miterben) eine grosse Härte darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung von Fr. 3'904.-- mit einer Nachzahlung von Fr. 132.-- verrechnet. Da sich das Erlassverfahren auf den gesamten Rückerstattungsbetrag von Fr. 3'904.-- bezieht, müsste diese Nachzahlung ausbezahlt werden, wenn der Erlass gewährt würde. Der Beschwerdeführer hat den Tod der EL-Bezügerin am 22. Dezember 2019 umgehend gemeldet. Eine Verletzung der Meldepflicht liegt deshalb nicht vor. Er hat auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst, das heisst er ist nicht "bösgläubig" gewesen. Zu prüfen ist jedoch, ob er bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Der 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer hat sich seit Jahren um die administrativen Belange der EL- Bezügerin im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Ergänzungsleistungen gekümmert. Er ist also über die regelmässig eingehenden Zahlungen der Beschwerdegegnerin orientiert gewesen. Selbst wenn die Überweisungen der Beschwerdegegnerin in der Höhe differiert haben (aus den Akten ist ersichtlich, dass der EL-Bezügerin auch Krankheitskosten vergütet worden sind) und der Zahlungszweck auf dem Bankkontoauszug nicht selbsterklärend gewesen ist, muss der Beschwerdeführer über die monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Bilde gewesen sein. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Zahlungseingänge am 8. Januar 2020 und am 6. Februar 2020 zur Kenntnis genommen, das heisst er hat gewusst, dass zwei Gutschriften erfolgt sind. Er hat jedoch geltend gemacht, nachdem er den Tod der EL-Bezügerin am 22. Dezember 2019 gemeldet habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Eine durchschnittlich sorgfältige Person mit den Erfahrungen des Beschwerdeführers wäre in dieser Situation aber aufmerksam geworden und hätte sich die Frage nach dem Grund der Zahlungen gestellt, zumal diese im Betrag ungefähr denjenigen bis zum 31. Dezember 2019 monatlich ausbezahlten Ergänzungsleistungen entsprochen haben (in den Monaten Januar und Februar 2020 sind je Fr. 1'952.-- ausbezahlt worden, während der bis 31. Dezember 2019 ausbezahlte Betrag Fr. 1'989.-- monatlich betragen hatte, EL-act. 51). Dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Tod einer EL-Bezügerin endet, muss nämlich jeder Person klar sein, zumal auch die Ausrichtung der AHV-Rente mit dem Tod endet. Eine durchschnittlich sorgfältige Person hätte also bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, aus welchem Grund die Zahlungen erfolgt seien. Bei dieser Gelegenheit hätte sie wohl erfahren, dass die Zahlungen aufgrund einer fehlenden Verarbeitung der Meldung vom 22. Dezember 2019 ausgelöst worden waren und dass damit ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorgelegen hatte. Bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer den unrechtmässigen Leistungsbezug also erkennen müssen, das heisst er hat entgegen seiner Auffassung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zahlungen zu Recht erfolgt sind. Die von der Beschwerdegegnerin (angeblich) nicht begründete Rückfragepflicht ergibt sich demnach aus der Pflicht zur Aufwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers ist als grobe Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren, denn eine durchschnittlich sorgfältige Person hätte trotz erfolgter Todesfallmeldung ohne weiteres erkannt, dass sich eine Rückfrage an die Beschwerdegegnerin aufgedrängt hat. Nicht massgebend ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. Dezember 2019 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 gemäss seinen Angaben nicht erhalten hat, denn der Erhalt dieser Verfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte am Erkennen-Müssen des unrechtmässigen Leistungsbezugs nichts geändert, zumal die EL-Bezügerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gelebt hat, die Verfügung also vor der Todesfallmeldung am 22. Dezember 2019 ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, der Tod seiner Mutter habe emotional eine nachhaltige Ausnahmesituation dargestellt. Soweit er damit geltend machen will, er sei subjektiv nicht in der Lage gewesen, die objektiv gebotene Sorgfalt aufzuwenden, ist festzuhalten, dass er offenbar in der Lage gewesen ist, am 21. Januar 2020 um eine Korrektur der mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2019 erfolgten Vergütung von Krankheitskosten zu ersuchen. Wenn er also erkannt hat, dass eine Vergütung von Krankheitskosten zu tief ausgefallen ist, hätte er sich auch ohne weiteres bei der Beschwerdeführerin nach dem Grund der Zahlungen vom 8. Januar 2020 und vom 6. Februar 2020 erkundigen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen (z.B. Gesundheitszustand, Bildungsgrad) die objektiv gebotene Sorgfalt nicht hätte ausüben können, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte nach Art. 27 ATSG die Pflicht gehabt, ihn nach dem Erhalt der Mitteilung vom 22. Dezember 2019 über das Fehlen weitergehender Ansprüche aufzuklären. Ausserdem hat er vorgebracht, die Eingangsbestätigung auf die Meldung vom 22. Dezember 2019 stelle eine "Bearbeitungszusicherung" dar. Aufgrund dieser "Bearbeitungszusicherung" habe er das Geld verwenden dürfen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht hat zum Zweck, einer leistungsbeanspruchenden Person Klarheit über die Rechte und Pflichten zu verschaffen, insbesondere über diejenigen Rechtsfolgen, die noch nicht bekannt sind bzw. die nicht zu erwarten sind. Die Information kann durch Broschüren, Merkblätter oder Wegleitungen erfolgen (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 27 N 16). Es handelt sich also um eine allgemeine Aufklärungspflicht und nicht um einen individuell durchsetzbaren Anspruch (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.1). Art. 27 Abs. 2 ATSG statuiert einen Anspruch jeder Person auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Beratungspflicht bezweckt, eine versicherte Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Der Versicherungsträger hat namentlich dann eine Beratungspflicht, wenn ein Verhalten der versicherten Person eine der Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 132 V 479, E. 4.3). Damit der Versicherungsträger eine Beratungspflicht hat, muss jedoch ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein. Eine Beratung über Informationen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, wird davon nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.2). Vorliegend hat es keiner Beratung durch die EL-Durchführungsstelle dazu bedurft, dass beim Tod der EL- Bezügerin der Anspruch auf Ergänzungsleistungen endet. Vielmehr ist es als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass ein Leistungsanspruch mit dem Tod des Leistungsbezügers endet und die Leistungen entsprechend einzustellen sind. Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich auch im Klaren gewesen sein, denn er hat den Todesfall umgehend gemeldet. Damit liegt weder eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 ATSG noch von Art. 27 Abs. 2 ATSG vor. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Eingangsbestätigung auf die Meldung vom 22. Dezember 2019 stelle eine "Bearbeitungszusicherung" dar, geltend macht, das Mass der objektiv gebotenen Sorgfalt sei tiefer anzusetzen, kann ihm nicht gefolgt werden, denn es handelt sich bei dieser Mitteilung lediglich um eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung auf seine Meldung via Kontaktformular auf der Webseite der Beschwerdegegnerin (act. G 1.6). Hat er damit geltend machen wollen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Eingangsbestätigung eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe und dass deshalb sein Vertrauen in die korrekte Verarbeitung der Todesfallmeldung zu schützen sei, ist festzuhalten, dass eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung auf eine Meldung via Kontaktformular keine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV darstellt. Zwar zählen (unrichtige) Auskünfte und Zusagen von Behörden zu den Vertrauensgrundlagen, aber nicht jede behördliche Auskunft ist eine taugliche Vertrauensbasis. Notwendig ist unter anderem, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht (dazu und zu den weiteren Voraussetzungen der behördlichen Auskunft als Anwendungsfall des Vertrauensschutzes BGE 145 V 103, E. 3.6.2; 137 II 193, E. 3.6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 668 ff.). Die vorliegend automatisiert erstellte Eingangsbestätigung auf die Todesfallmeldung via Kontaktformular ist keine Auskunft auf eine konkrete, den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit, sondern lediglich eine Bestätigung dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Meldung erhalten hat. Für die Behandlung des Erlassgesuches ist es schliesslich irrelevant, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft hätte ausschlagen können. Massgebend ist einzig, dass er die Erbschaft angetreten hat und dass er den unrechtmässigen Leistungsbezug bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin sei auf sein Vorbringen betreffend BGE 112 V 97, E. 2c, nicht eingegangen, ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht darin zu den Erlassvoraussetzungen geäussert hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Erlassvoraussetzungen im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt, wenn auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. leicht verkürzt, wiedergegeben. Eine Auseinandersetzung mit dem genannten Bundesgerichtsentscheid ist damit nicht erforderlich gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht im guten Glauben empfangen hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin scheine die beiden Optionen des Vergleichs gemäss Art. 50 ATSG und des Teilerlasses gemäss Art. 4 Abs. 1 ATSV nicht zu kennen. Dazu ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 ATSG, laut dem Streitigkeit über sozialversicherungsrechtliche Leistungen mittels eines Vergleichs erledigt werden können, kein Anspruch auf den Abschluss eines Vergleichs besteht. Die Möglichkeit zu einem Teilerlass gemäss Art. 4 Abs. 1 ATSV setzt – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat – einen gutgläubigen Leistungsbezug voraus, der vorliegend aber zu verneinen ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Haftungskollisionen seien die Fahrlässigkeiten einander gegenüber zu stellen und zu gewichten, zu Recht vorgebracht hat, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche es erlauben würde, ihr Verschulden an der verspäteten Einstellung der Ergänzungsleistungen mit dem "Verschulden" des Beschwerdeführers "zu verrechnen". Auch wenn also die Beschwerdegegnerin die verspätete Einstellung der Ergänzungsleistungen verursacht hat, befreit dies den Beschwerdeführer weder von der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht noch hat dies zur Folge, dass in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG ein Erlass zu gewähren wäre. 3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht gutgläubig empfangen hat. Ob die Voraussetzung der grossen Härte gegeben wäre, kann offenbleiben, da die beiden Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch damit zu Recht abgewiesen. 3.3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 82a ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 4.1. Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Partei entschädigung, zumal er weder anwaltlich vertreten gewesen ist noch begründet hat, dass ihm anderweitig ein hoher Aufwand entstanden wäre (vgl. BGE 110 V 132, E. 4d, wonach einer anwaltlich nicht vertretenen Person ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. einem hohen Streitwert handelt, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und wenn zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht).