Urteilskopf 110 V 13221. Auszug aus dem Urteil vom 6. Februar 1984 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen Hüsler und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 159 OG. Voraussetzungen, unter denen einem in eigener Sache prozessierenden Anwalt ausnahmsweise eine Entschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe zusteht. In casu für das vorinstanzliche Verfahren bejaht, für das letztinstanzliche aber verneint.
Sachverhalt ab Seite 133
BGE 110 V 132 S. 133
A.- Mit Verfügung vom 22. Oktober 1981 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern von Fürsprecher Hüsler in Anwendung von Art. 52 AHVG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 223'529.60.
B.- Hiegegen liess Fürsprecher Hüsler durch Rechtsanwalt X. gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV Einsprache erheben, worauf die Ausgleichskasse beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage einlegte. Aufgrund der Antwort des in diesem Verfahren ohne Rechtsbeistand aufgetretenen Fürsprechers Hüsler zog die Ausgleichskasse ihre Klage zurück. Danach wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts (Präsidialverfügung) vom 23. September 1982 das Verfahren zufolge Klagerückzuges als erledigt erklärt (Dispositiv-Ziff. 1), dies unter Zusprechung einer Parteientschädigung an Fürsprecher Hüsler in der Höhe von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziff. 2).
C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid im Kostenpunkt (Dispositiv-Ziff. 2) aufzuheben. Fürsprecher Hüsler schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
(Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: BGE 109 V 61 Erw. 1.)
(Überprüfungsbefugnis: BGE 104 V 6 Erw. 1.)
(Der grundsätzliche Anspruch auf Parteientschädigung beschlägt Bundesrecht; kantonalrechtlich ist dagegen deren Bemessung; vgl. BGE 110 V 57 Erw. a.)
Liegt somit der grundsätzliche Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG im Streit, hat das Eidg. Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen, ob ein Anwalt, der in eigener Sache auftritt, im Falle der Rückzugserklärung seitens der Gegenpartei für seine eigenen Bemühungen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
c) Der von der Ausgleichskasse zitierte BGE 99 Ia 580 ist insofern nur sehr bedingt von richtungsweisender Bedeutung, als er sich auf den blossen Satz beschränkt: "Da der Beschwerdeführer durch keinen Anwalt vertreten ist, kann seinem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss ständiger Praxis nicht entsprochen werden." Diese angebliche Praxis wird aber weder zitiert noch begründet, und bezeichnenderweise wurde dieser Punkt weder ins Urteilsregest noch ins Gesetzes- und Schlagwortregister aufgenommen. Selbst wenn man aber vom Wortlaut des zitierten Urteiles ausgeht, schliesst dies eine nach den konkreten Umständen vorgenommene Differenzierung des Grundsatzes nicht aus.
d) Der heutige Beschwerdegegner ist im vorinstanzlichen Klageverfahren als unverbeiständete Partei aufgetreten. Mit Beschluss vom 27./28. Oktober 1980 betreffend die Grundsätze für die Zusprechung von Parteientschädigungen hat das Gesamtgericht für solche Fälle u.a. festgelegt, dass für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren ist, dass aber hievon bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ausnahmsweise abgewichen werden darf. Unabhängig davon, ob es sich bei einer nichtvertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt, ist eine solche Ausnahmesituation anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: BGE 110 V 132 S. 135
BGE 110 V 132 S. 136
(Der Einwand der Ausgleichskasse, der Beschwerdegegner habe den Prozess und damit die entsprechenden Kosten unnötigerweise selber verursacht, ist nicht stichhaltig.)
Die Höhe der vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Parteientschädigung (Fr. 5'000.--), welche nach kantonalem Recht bestimmt wird, gibt unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots zu keiner Beanstandung Anlass.
Was die Frage einer Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) anbelangt, ist von den in der Hauptsache dargelegten Grundsätzen (vgl. Erw. 4d hievor) auszugehen. Die einzig Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bildende Frage der Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- kann - im Gegensatz zum kantonalen Haftungsprozess - nicht als komplizierte Sache mit hohem Streitwert bezeichnet werden. Anderseits erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 20 Stunden für die Interessenwahrung vor dem Eidg. Versicherungsgericht, welche ausschliesslich in der Einreichung einer zehnseitigen Vernehmlassung bestand, nicht als hinreichend begründet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung einer Parteientschädigung an einen in eigener Sache handelnden Anwalt nicht erfüllt sind. Demnach entfällt eine Entschädigung im Sinne des Art. 1 des Tarifes über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Tarifes über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht. Auch Auslagenersatz im Sinne des vor dem Eidg. Versicherungsgericht ebenfalls anwendbaren Art. 2 Abs. 1 Bundesgerichtstarif ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, weil er keine erheblichen Auslagen nachgewiesen hat (Beschluss des Gesamtgerichts vom 27./28. Oktober 1980).
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden der Ausgleichskasse des Kantons Luzern auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.