Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, EO 2021/8
Entscheidungsdatum
17.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 13.09.2022 Entscheiddatum: 17.05.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 17.05.2022 Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung. Revisionsfrist. Rechtsgleichheit. Eine Befristung der Revisionsmöglichkeit infolge Vorliegens der definitiven Steuerveranlagung 2019 per 16. September 2020 ist verfassungswidrig, da sie Ungleiches nicht nach Massgabe der Ungleichheit ungleich behandelt, sondern sämtliche (potentiell) Anspruchsberechtigten trotz bestehender Unterschiede beim Erhalt der definitiven Steuerveranlagung gleich behandelt. Die definitive Steuermeldung kann somit auch nach dem 16. September 2020 noch eingereicht werden (E. 2.4). Offengelassen, ob dabei eine 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG einzuhalten ist (E. 2.5). Im Weiteren schadet eine unterlassene Meldung, das tatsächliche Einkommen weiche um mehr als 25 Prozent vom voraussichtlichen Einkommen ab, dem Anspruch nicht (E. 3)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2022, EO 2021/8). Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2021/8 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ ist seit dem 8. Januar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, als Selbstständigerwerbende angeschlossen. Am 26. März 2020 meldete sie sich zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum (damaligen) Ende der ausserordentlichen Lage am 19. April 2020 an. Sie gab an, sie betreibe ein Kosmetik- und Nagelstudio (act. G 3.1/6). In der Folge richtete ihr die Ausgleichskasse St. Gallen vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit einem Taggeldansatz von Fr. 37.60 aus (act. G 3.1/7, 8, 10, 15 - 17). A.a. Mit Formular vom 14. Mai 2020 erkundigte sich die Versicherte nach einer Nachzahlung und wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass die bereits erhaltene Entschädigung möglicherweise auf dem Einkommen von früher berechnet worden sei, als sie noch nicht voll gearbeitet habe. Im Jahr 2019 sei ihr Einkommen höher gewesen (act. G 3.1/9). Nachdem die Ausgleichskasse gestützt auf die damals gültige Version des Kreisschreibens über den Corona-Erwerbsersatz (KS CE) am 19. Mai 2020 antwortete, dass eine nachträgliche Anpassung infolge der definitiven Steuerveranlagung nicht möglich sei, teilte sie der Versicherten am 4. Juni 2020 mit, der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung könne nochmals überprüft A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, sobald die definitive Steuermeldung 2019 eingegangen sei. Sobald die Versicherte über die definitive Steuerveranlagung verfüge, könne sie dies mitteilen und der Anspruch könne geprüft werden (act. G 3.1/11 und 13). Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 stellte die Versicherte der Ausgleichskasse die definitive Steuerveranlagung 2019 zu und beantragte, den Anspruch neu zu berechnen (act. G 3.1/20 f.). Gleichentags teilte ihr die Ausgleichskasse mit, die Frist sei am 16. September 2020 abgelaufen, weshalb keine Anpassung mehr vorgenommen werden könne (act. G 3.1/22). A.c. Am 4. November 2020 verlangte die Versicherte eine anfechtbare Verfügung, welche die Ausgleichskasse noch am gleichen Tag erliess. Da zum Zeitpunkt des Antrags die definitive Steuerveranlagung 2019 nicht vorgelegen habe und der Antrag auf eine Neuberechnung nicht bis zum 16. September 2020 eingereicht worden sei, könne keine solche vorgenommen werden (act. G 3.1/26 und 28). A.d. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 27. November 2020, mit welcher die Einsprecherin im Wesentlichen geltend machte, es sei ihr keine Frist für das Einreichen der definitiven Steuerveranlagung gesetzt worden, wies die Ausgleichskasse St. Gallen mit Entscheid vom 15. April 2021 ab. Aus Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sei deutlich zu entnehmen, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden könne, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt werde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Die Einsprecherin habe der Ausgleichskasse die Steuerveranlagung unbestrittenermassen erst mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 eingereicht. Die fragliche Regelung verstosse nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung, denn die Corona- Erwerbsausfallentschädigung sei als Nothilfe konzipiert, weshalb sich in vernünftiger Weise rechtfertigen lasse, dass in Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall und damit auch in Rz 1065.1 KS CE eine Frist bis 16. September 2020 für die Einreichung des Antrags auf Neuberechnung resp. auf Revision eines bereits getroffenen Entscheids festgelegt worden sei. Diese Frist decke sich sodann mit der Gültigkeitsdauer der Verordnung für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende und A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. lasse sich daher auch sachlich rechtfertigen. Schliesslich liege auch kein Fall von Vertrauensschutz vor, da sich die geltende Rechtslage in Bezug auf die Corona- Erwerbsausfallentschädigung sehr oft und schnell geändert habe. Die Ausgleichskasse habe ihre Auskünfte an die Einsprecherin stets auf die jeweils gültige Fassung des KS CE gestützt. Am 4. Juni 2020 habe die Ausgleichskasse der Einsprecherin die Auskunft erteilt, sobald sie die definitive Steuerveranlagung 2019 habe, könne sie dies der Ausgleichskasse mitteilen und der Anspruch könne neu geprüft werden. Diese Auskunft sei korrekt gewesen und die Ausgleichskasse habe zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht auf die Frist vom 16. September 2020 hinweisen können, da diese noch gar nicht bekannt gewesen sei. So sei Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall erst mit der neueren Fassung vom 6. Juli 2020 eingeführt worden. Auf Grund der Veränderung der Gesetzgebung könne die Einsprecherin aus dieser Auskunft vom 4. Juni 2020 nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. G 3.1/36). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Mai 2021 mit dem Antrag, die Erwerbsersatzentschädigung sei gemäss dem definitiven Jahreseinkommen 2019 der Beschwerdeführerin festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin bestreite nicht, dass sie ihr am 4. Juni 2020 die Auskunft erteilt habe, sie könne den Steuerbescheid nachreichen. Die Beschwerdegegnerin sage auch, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts von einer Frist gewusst habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin ihr hätte mitteilen müssen, dass neu eine Frist angesetzt worden sei. Dies habe sie nicht getan und die Beschwerdeführerin habe sich darauf verlassen, dass sie den Steuerbescheid nur noch nachliefern müsse. Sie sei nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass sie keine weiteren Fristen mehr einhalten müsse (act. G 1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). B.b. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 15. Juni 2021 betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie nach Treu und Glauben davon ausgegangen sei, dass sie, nachdem sie bereits am 28. Mai 2020 ihren Anspruch auf Neuberechnung B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. geltend gemacht habe, keine weiteren Fristen, die ihr auch nicht bekannt gewesen seien, einhalten müsse (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik und hält an ihren Ausführungen fest (act. G 7). Anspruchsberechtigt für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19 [SR 830.31; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall]] in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung). 1.1. bis Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Abs. 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (SR 834.1; abgekürzt: EOG) sinngemäss anwendbar ist (Abs. 2 Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Abs. 2 Satz 2). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet somit grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der AHV/IV/EO- Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE] Randziffer [Rz] 1065 ab der dritten Fassung, gültig ab 13. Mai 2020). 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Periode vom 17. März 2020 bis (mindestens) zum 16. September 2020. Weiter ist unbestritten, dass ihr am 4. August 2020 die definitive Steuerveranlagung zugestellt wurde, sie diese jedoch erst am 2. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet hat (act. G 3.1/21 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, damit sei die gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall bestehende Frist bis 16. September 2020 nicht eingehalten, während die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine unterlassene Auskunft geltend macht, indem sie von der Beschwerdegegnerin trotz rechtzeitiger Anfrage nicht auf die Pflicht zur Einhaltung dieser Frist aufmerksam gemacht worden sei. Vor der Prüfung der Frage des Vertrauensschutzes ist indessen von Amtes wegen zu prüfen, ob die fragliche Frist verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt: BV], wonach an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt). Nach Art. 8 Abs. 1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 211 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.). 2.1. In den ursprünglichen Fassungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig gewesen bis 18. Juni 2020) gab es die fragliche Befristung noch nicht. Vielmehr wurde dort für die Bemessung der Entschädigung einzig auf Art. 11 Abs. 1 EOG verwiesen, welche Bestimmung ihrerseits wiederum den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Dies hat der Bundesrat getan, indem er unter anderem bestimmt hat, dass eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden könne, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt werde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1 EOV]). Auf Grund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jederzeit eine Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung (für Dienstleistende oder bei Mutter- und Vaterschaft) verlangt werden kann. Mithin besteht diesbezüglich soweit ersichtlich eine gegenüber der allgemeinen Revisionsregelung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) grosszügigere Regelung, indem weder eine 90-tägige Revisionsfrist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; abgekürzt: VwVG]; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Schulthess 2020, Art. 53 N 39) einzuhalten ist noch eine "neue Tatsache" vorliegen muss (was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn die versicherte [selbstständigerwerbende] Person ihrer Meldepflicht gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101; abgekürzt: AHVV [wesentliche Abweichung vom voraussichtlichen Einkommen] nicht nachkommt und damit eine zu tiefe Festsetzung der Beiträge selbst zu verantworten hat). Auch gemäss der Regelung des BSV in Rz 1065.1 KS CE (in den Versionen bis 5/20 bzw. bis Stand 20. Mai 2020) konnte mit dem Revisionsantrag bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung zugewartet werden. bis Ab der Fassung vom 19. Juni 2020 (rückwirkend in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 2223] bzw. Stand 6. Juli 2020) beschränkte der Bundesrat die Anpassungsmöglichkeit an eine aktuellere Steuerveranlagung auf den Zeitpunkt des 16. September 2020 (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der genannten Fassung). Das BSV folgte dieser Änderung mit einer entsprechenden Anpassung von Rz 1065.1 KS CE. Diese Verordnungsnovelle schuf nun aber eine Unterscheidung in Anspruchsberechtigte, die ihre Steuerveranlagung vor dem nämlichen Datum erhielten (und einreichten) und solche, bei denen dies nicht der Fall war. Das Rechtsgleichheitsgebot erlaubt Ungleichbehandlungen, sofern diese mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können, d.h. wenn die Situationen, in denen sich zwei oder mehrere Personen oder Gruppen befinden, in wichtigen Aspekten derart verschieden sind, dass sich im Hinblick auf den Regelungszweck eine unterschiedliche Behandlung geradezu aufdrängt. Das Bundesgericht untersucht regelmässig, ob eine gesetzliche Regelung rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist bzw. ob sie Unterscheidungen unterlässt, obwohl sie sich sachlich aufdrängen (Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Dike/Schulthess 2014, Art. 8 Rz 21). Bei einer rechtlichen Ungleichbehandlung, wo über den Bezug von staatlichen 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen in existenziellen Lebensbereichen entschieden wird, besteht sodann eine erhöhte Pflicht zur Begründung von Differenzierungen, also des Ein- oder Ausschlusses bestimmter Personen von entsprechenden Leistungen (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl., Stämpfli 2008, S. 666). Erlässt der Verordnungsgeber Regelungen, sind die in vorstehender Erwägung genannten Anforderungen zu erfüllen. In Bezug auf die konkret getroffene Regelung leuchtet nicht ohne Weiteres ein, weshalb die nachträgliche Abänderung einer bereits festgesetzten bzw. anfänglich verweigerten Entschädigung nur bis zu einem bestimmten Datum möglich sein soll. Mit der gebotenen Eile, mit welcher man noch bei der erstmaligen Festsetzung der Entschädigung argumentieren kann, lässt sich eine solche Einschränkung nicht rechtfertigen. Sie lässt sich auch nicht mit der Gültigkeitsdauer der Notverordnung rechtfertigen, wurde diese doch mehrfach verlängert (zunächst bis 31. Dezember 2020, dann bis 30. Juni 2021, 31. Dezember 2021 und schliesslich bis 31. Dezember 2022 [Art. 11 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 17. September 2020 [Verordnung vom 11. September 2020, in Kraft seit 17. September 2020; AS 2020 3705], Abs. 5 in der Fassung vom 8. Oktober 2020 [Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020; AS 2020 4571], Abs. 6 in der Fassung vom 1. Juli 2021 [Verordnung vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021; AS 2021 390] und Abs. 7 in der Fassung vom 1. Januar 2022 [Verordnung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit

  1. Januar 2022; AS 2021 906]]) und kann der Anspruch jedenfalls über den
  2. September 2020 hinaus während der genannten Gültigkeitsdauer geltend gemacht werden (ab der Fassung vom 1. April 2021 [Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021; AS 2021 183] sogar länger [Art. 6 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in den genannten Fassungen]). Weshalb die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Übereinstimmung mit der Gültigkeitsdauer für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende (Härtefallregelung) hier massgebend sein soll (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.4 am Schluss), ist ebenfalls nicht ersichtlich, da auch bei indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden zwischen der Anspruchsdauer (Art. 3 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 6. Juli 2020 [Verordnung vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 17. März 2020; AS 2020 2729]) und der Anspruchshöhe sowie der nachträglichen Abänderung einer bereits festgesetzten oder Zusprache einer bisher verweigerten Entschädigung zu unterscheiden ist (Art. 5 Abs. 2 in der genannten Fassung). Nach dem Gesagten stellt die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit eine nicht sachgerechte Regelung dar, indem Ungleiches - die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig - nicht nach Massgabe der 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zu prüfen bleibt noch, ob die nachträgliche Anpassung (Revision) ausgeschlossen sein soll, wenn das tatsächliche Einkommen 2019 um mehr als 25 % vom voraussichtlichen, den Akontorechnungen zu Grunde liegenden Einkommen abweicht und es die versicherte Person versäumt hat, rechtzeitig vor Inkrafttreten der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall am 17. März 2020 eine entsprechende Meldung zu erstatten bzw. eine Anpassung des Akontobeitrags zu verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 4 Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt wird, also eine gebotene Differenzierung unterbleibt. Nachdem es sich grundsätzlich um eine für die Betroffenen existenzielle Regelung handelt, vermag der alleinige Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Konzeption des Corona-Erwerbsersatzes als Nothilfe den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht einer potentiell diskriminierenden Regelung nicht zu genügen. Die fragliche Regelung erweist sich damit als verfassungswidrig (zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Bei diesem Ergebnis durfte die Beschwerdeführerin die definitive Steuerveranlagung auch nach dem 16. September 2020 noch einreichen, zumal diese vom 4. August 2020 datiert. Nachdem Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV (ab 1. Juli 2021: Art. 7 Abs. 1EOV) keine konkrete Frist für den Antrag auf Neuberechnung vorsieht, kann ein entsprechender Antrag zumindest in der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG gestellt werden. Nachdem die Steuerveranlagung vom 4. August 2020 datiert und die Beschwerdeführerin somit nicht vor diesem Datum vom Revisionsgrund des neuen Beweismittels Kenntnis erhalten hat, ist die Frist jedenfalls nicht vor dem 2. November 2020 abgelaufen. Indem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 die Neuberechnung der Corona- Erwerbsersatzentschädigung verlangt hat, ist von einer rechtzeitigen Geltendmachung auszugehen. Aus der eingereichten Veranlagungsberechnung vom 4. August 2020 ergibt sich nunmehr ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 von Fr. 25'962.-- (act. G 3.1/21). Dasselbe Einkommen geht aus der Steuermeldung selbigen Datums hervor (act. G 3.1/25). Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der falschen bzw. unterlassenen Auskunft durch die Beschwerdegegnerin offengelassen werden, wobei insbesondere zu beachten wäre, dass die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger sachgerechter Information die bereits am 4. August 2020 vorliegende Veranlagung ohne Weiteres rechtzeitig hätte einreichen können. 2.5. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHVV, wonach "wesentliche" Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden sind). So geht etwa das Sozialversicherungsgericht Zürich - zumindest in Bezug auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung) - davon aus, dass es die versicherte Person infolge einer Meldepflichtverletzung selber zu verantworten habe, wenn die Akontorechnungen nicht an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst worden seien. Für die nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung (der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung) nach definitiver Steuerveranlagung bestehe somit "kein Raum" (z.B. Urteil vom 22. Juni 2021 [EE.2020.00056] E. 3.5 oder Urteil vom 30. Juni 2021 [EE.2021.00014] E. 3.2.3). Das Sozialversicherungsgericht Zürich scheint bei dieser Rechtsprechung implizit davon auszugehen, dass eine Revision grundsätzlich nicht möglich ist, wenn die entsprechende Tatsache (höheres tatsächliches Einkommen) der versicherten Person schon vorher bekannt war und hätte gemeldet werden können (fehlende "neue Tatsache"). Dies vermag jedoch in zweifacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Zum einen scheint Art. 7 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 1 EOV die nachträgliche Anpassung an eine neue Beitragsverfügung voraussetzungslos zuzulassen bzw. ist einzig vorausgesetzt, dass später für das Jahr der Dienstleistung - etwa auf Grund einer mittlerweile vorliegenden Steuermeldung - ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird (vgl. vorstehende Erwägung 2.2), sodass schon deshalb keine "neue Tatsache" erforderlich ist. Zum zweiten ist die Regelung des Art. 24 Abs. 4 AHVV ohnehin auf die provisorische Verabgabung der AHV-Beiträge ausgerichtet und dient im Wesentlichen einem reibungslosen Beitragsbezug. Anders als bei einer "richtigen" Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG, bei welcher der Versicherungsträger definitiv über den wahren Sachverhalt im Unklaren bleibt und damit eine falsche Leistungsausrichtung erfolgt, ist hier von Vornherein klar, dass die definitiv zu entrichtenden AHV-Beiträge noch genau bestimmt und erhoben werden, sobald die Steuermeldung vorliegt. Zudem werden die endgültig zu zahlenden Beiträge auch dann den tatsächlichen Verhältnissen angepasst, wenn die Abweichung des tatsächlichen vom voraussichtlichen Einkommen weniger als 25 % (welcher Wert sich im Übrigen nicht aus Art. 24 Abs. 4 AHVV ergibt) beträgt und damit selbst nach Ansicht von Rz 1154 f. WSN keine Meldepflichtverletzung vorliegt. Einzige Folge einer "Meldepflichtverletzung" nach Art. 24 Abs. 4 AHVV ist die Verzugszinspflicht nach Art. 41 Abs. 1 lit. f AHVV [nur nebenbei sei erwähnt, dass sich die Abweichung von 25 % gemäss der genannten Zinsbestimmung in der AHVV und in Rz 1155 WSN nicht auf dieselbe Basis beziehen. In der Verordnungsbestimmung ist das tatsächliche Einkommen bzw. die tatsächlich geschuldeten Beiträge 100 %, in der WSN ist es das "voraussichtliche" Einkommen, also die provisorische Basis, mit der Folge, dass eine nach Rz 1154 f. WSN festgestellte "Meldepflichtverletzung" nicht automatisch zu einer Verzugszinspflicht bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Art. 41 Abs. 1 lit. f AHVV führt]). Eine unterlassene Meldung einer wesentlichen Änderung, die - solange noch keine definitive Steuerveranlagung vorliegt - im Grunde ohnehin nur eine erneuerte Annahme des voraussichtlichen Einkommens darstellt, führt deshalb nicht zu einer Verwirkung der nach Vorliegen der Steuerveranlagung gegebenen Revisionsmöglichkeit. In seinem Entscheid vom 17. März 2022 (9C_442/2021) hat denn auch das Bundesgericht festgestellt, dass eine erst nach dem 17. März 2020, aber noch vor Verfügungs- bzw. Erlass des Einspracheentscheids, erfolgte Anpassung der Akontobeiträge 2019 - implizit unabhängig davon, ob die Abweichung mehr als 25 % von den ursprünglich festgesetzten Akontobeiträgen beträgt - sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu berücksichtigen ist (E. 6.2 - 6.4, insbesondere E. 6.2.3). 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2021 aufgehoben und die Streitsache zur Berechnung und Festsetzung der Entschädigung unter Zugrundelegung eines Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 25'962.-- an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis bis Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2021 ist aufzuheben. Die Streitsache ist alsdann zur Berechnung und Festsetzung der Entschädigung unter Zugrundelegung eines Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 25'962.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG). 4.2. bis

Zitate

Gesetze

17

AHVV

ATSG

BV

COVID

  • Art. 1 COVID
  • Art. 2 COVID
  • Art. 3 COVID
  • Art. 5 COVID
  • Art. 6 COVID
  • Art. 11 COVID

EOG

EOV

VRP

  • Art. 39 VRP

VwVG

Gerichtsentscheide

10
  • BGE 145 II 211
  • BGE 143 V 13923.05.2017 · 49 Zitate
  • 3.1/11
  • 3.1/20
  • 3.1/21
  • 3.1/22
  • 3.1/25
  • 3.1/26
  • 3.1/36
  • 9C_442/202117.03.2022 · 67 Zitate