© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EO 2021/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 23.11.2022 Entscheiddatum: 16.06.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2022 Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung. Revisionsfrist. Rechtsgleichheit. Eine Befristung der Revisionsmöglichkeit infolge Vorliegens der definitiven Steuerveranlagung 2019 per 16. September 2020 ist verfassungswidrig, da sie Ungleiches nicht nach Massgabe der Ungleichheit ungleich behandelt, sondern sämtliche (potentiell) Anspruchsberechtigten trotz bestehender Unterschiede beim Erhalt der definitiven Steuerveranlagung gleich behandelt. Die definitive Steuerveranlagung kann somit auch nach dem 16. September 2020 noch eingereicht werden (E. 3.4). Offengelassen, ob dabei eine 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG einzuhalten ist (E. 3.5). Im Weiteren schadet eine unterlassene Meldung, das tatsächliche Einkommen weiche um mehr als 25 Prozent vom voraussichtlichen Einkommen ab, dem Anspruch nicht (E. 4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2022, EO 2021/7). Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. EO 2021/7 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Buchhaltungs- & Treuhand AG, Karin Buschor, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz) Sachverhalt A. A.___ ist seit dem 1. November 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Er meldete sich am 26. März 2020 zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum (damaligen) Ende der ausserordentlichen Lage am 19. April 2020 an. Er gab an, er sei im Bereich Barbetrieb und Veranstaltungsorganisation tätig (act. G 3.1/2). In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse St. Gallen vom 17. März 2020 (zunächst) bis 16. September 2020 basierend auf den Akontobeiträgen des Jahres 2019 (beitragspflichtiges Einkommen: Fr. 6'800.--) eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit einem Taggeldansatz von Fr. 15.20 aus (act. G 3.1/1.1, 3 - 12). A.a. Mit E-Mail vom 19. November 2020 erkundigte sich die Treuhänderin des Versicherten nach einer Anpassung des Taggeldansatzes. Im Geschäftsjahr 2018 habe er nur einen Jahresgewinn von Fr. 21'512.29 erzielt. Die Akontorechnungen 2019 seien "entsprechend" tief gewesen. Das Geschäftsjahr 2019 sei jedoch wesentlich besser A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlaufen und der Jahresgewinn habe Fr. 111'630.32 betragen. Die Steuern 2019 seien am 22. September 2020 mit einem Jahresgewinn von Fr. 114'617.-- veranlagt worden (act. G 3.1/15). In ihrer Antwort vom 20. November 2020 teilte die SVA St. Gallen der Treuhänderin mit, dass die Tagessätze nur bis zum 16. September 2020 hätten angepasst werden können. Später eingereichte Anträge könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sei auch bei einer Weiterführung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung wieder vom selben Tagessatz auszugehen (act. G 3.1/16). Nach Erhalt der definitiven Beitragsverfügung vom 23. November 2020, mit welcher die Ausgleichskasse die Beiträge 2019 gestützt auf die Steuermeldung vom 22. September 2020 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von 126'800.-- verfügt hatte, erkundigte sich die Treuhänderin des Versicherten mit E-Mail vom 24. November 2020 erneut nach einer Anpassungsmöglichkeit des EO-Taggeldes wenigstens für die Zukunft, da jenen kein Verschulden daran treffe, dass die Steuerveranlagung erst am 22. September 2020 erstellt worden sei (act. G 3.1/20 und 22). In ihrer Antwort selbigen Datums wies die Ausgleichskasse lediglich darauf hin, dass für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen hätten, die Berechnungsgrundlage (auch danach) unverändert bleibe (act. G 3.1/21). A.c. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Januar 2021 an den Leiter der Ausgleichskasse St. Gallen liess der Versicherte durch seine Treuhänderin anfragen, ob eine Anpassung des Tagessatzes für die Erwerbsersatzentschädigung (zumindest) für die erneute Betriebsschliessung ab 22. Dezember 2020 an das effektive - und für die definitiven Beiträge 2019 massgebende - Einkommen möglich sei. Sollte keine Möglichkeit bestehen, sei er nicht in der Lage, die Nachzahlung von Fr. 13'687.95 für die definitiven Beiträge 2019 zu bezahlen. Der Fehlbetrag zwischen dem durch die angeordnete Schliessung weggefallenen Einkommen und dem mit der EO- Entschädigung gewährten Ersatzeinkommen sei einfach zu gross (act. G 3.1/24). Die Ausgleichskasse nahm dieses Schreiben als Gesuch um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung entgegen. A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Auffassung fest, wonach die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 auf Grund des beitragspflichtigen Einkommens 2019 von Fr. 6'800.-- gemäss Mitteilung vom 28. Januar 2019 festzulegen sei. Der verfügte Tagessatz von Fr. 15.20 gelte für alle Bezugsperioden (act. G 3.1/25). Anlässlich eines Telefongesprächs vom selben Tag teilte die SVA der Treuhänderin mit, sie habe das Erlassgesuch an die zuständige Stelle weitergeleitet (act. G 3.1/26). A.e. Mit Einsprache vom 5. Februar 2021 beantragte der Versicherte, den Ansatz für den Corona-Erwerbsersatz auf Grund des tatsächlichen und den definitiven Beiträgen 2019 zu Grunde gelegten Einkommens von Fr. 126'800.-- zu berechnen und den Tagessatz auf Fr. 196.-- festzusetzen. Für die Bemessung des Taggeldes sei das Erwerbseinkommen 2019 massgebend. Es sei widersprüchlich, wenn die Höhe der Entschädigung nicht neu festgelegt werden könne. Unter Hinweis auf ein vor Bundesgericht hängiges Verfahren zu dieser Thematik sei dessen Entscheid abzuwarten (act. G 3.1/30). A.f. Mit Entscheid vom 15. April 2021 wies die SVA St. Gallen die Einsprache ab. Die Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei als Nothilfe konzipiert, weshalb sich in vernünftiger Weise rechtfertigen lasse, dass für die Einreichung eines Antrags auf Neuberechnung resp. auf Revision eines bereits getroffenen Entscheids eine Frist bis 16. September 2020 festgelegt worden sei. Diese Frist decke sich denn auch mit der Gültigkeitsdauer der Verordnung für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende. Mithin verletze Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall - entgegen der Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in dessen Entscheid vom 29. Oktober 2020 (EE.2020.00006) - nicht das Rechtsgleichheitsgebot. Die Frist des 16. September 2020 sei damit als verfassungskonform anzusehen. Da die Frage vom Bundesgericht nicht materiell geprüft worden sei, entfalle auch der Sistierungsgrund. Nachdem vorliegend die Steuerveranlagung 2019 am 22. September 2020 ausgefertigt und der erste Antrag auf Neuberechnung am 19. November 2020 eingereicht worden sei, sei der Anspruch auf Neuberechnung zu Recht abgewiesen worden (act. G 3.1/41). A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. Mai 2021 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin sei alsdann anzuweisen, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Basis der Steuerveranlagung 2019 neu zu berechnen. Eventualiter sei die Sistierung aufrecht zu erhalten. Zur Begründung wird vorgebracht, die COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz sehe im Grundsatz vor, dass Selbstständigerwerbende auf Basis ihres Einkommens 2019 entschädigt würden, wenn sie auf Grund der behördlichen Massnahmen von einer Betriebsschliessung betroffen seien. Gleichzeitig sehe die Verordnung vor, dass ein Antrag auf Neuberechnung auf Basis der definitiven Steuerveranlagung 2019 bis zum 16. September 2020 gestellt werden müsse. Gerade bei Selbstständigerwerbenden liege die definitive Steuerveranlagung im September oftmals noch gar nicht vor. Die Steuerpflichtigen hätten nur beschränkt Einfluss darauf, wann die Steuerbehörden die Veranlagung vornähmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 (EE.2020.00006) bestätigt, dass die Verordnung mit dem fixen Datum (des 16. September 2020) das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung verletze, weil damit ungleiche Voraussetzungen geschaffen würden, abhängig davon, ob die Steuerveranlagung durch die Steuerbehörden vor oder nach dem 16. September 2020 erfolge und zugestellt werde. Das Bundesgericht habe die vom Bundesamt für Sozialversicherungen dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2021 (Urteil 9C_752/2020) abgewiesen. Da das Bundesgericht bislang noch nicht letztinstanzlich darüber entschieden habe, ob das feste Datum rechtens sei oder ob eine nach dem 16. September 2020 ausgestellte Steuerveranlagung 2019 zu berücksichtigen sei, bestehe der Sistierungsgrund weiter (act. G 1). B.a. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). B.b. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, eine Sistierung sei nicht angezeigt (act. G 5). Der Schriftenwechsel wurde ohne Gegenbericht abgeschlossen. B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Anspruchsberechtigt für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind unter anderem Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG), die auf Grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19 [SR 830.31; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall]] in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung). 1.1. bis Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Abs. 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (SR 834.1; abgekürzt: EOG) sinngemäss anwendbar ist (Abs. 2 Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Abs. 2 Satz 2). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet somit grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [abgekürzt: KS CE] Randziffer [Rz] 1065 ab der dritten Fassung, gültig ab 13. Mai 2020). 1.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für die Periode vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 auf Grund von Betriebsschliessungen 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. sowie vom 1. Januar 2021 bis (mindestens) 31. März 2021 Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung (act. G 3.1/3 - 12, 33, 36 und 39). Weiter ist unbestritten, dass ihm am 22. September 2020 die definitive Steuerveranlagung 2019 zugestellt wurde und er dies erstmals am 19. November 2020 durch die Rhenum Treuhand AG bei der Beschwerdegegnerin melden liess. Die Treuhänderin erkundigte sich gleichzeitig nach der Möglichkeit, die Taggelder neu zu berechnen (act. G 1.2 und G 3.1/15). Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, es bestehe keine Revisionsmöglichkeit, da die gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall bestehende Frist bis 16. September 2020 nicht eingehalten worden sei (act. G 3.1/16). Auch eine weitere Anfrage der Treuhänderin vom 24. November 2020, worin sich diese abermals nach einer Anpassungsmöglichkeit erkundigte, da den Beschwerdeführer ja kein Verschulden daran treffe, dass die Steuerveranlagungsverfügung erst nach dem 16. September 2020 erfolgt sei, beantwortete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rz 1065 KS CE (Version 9/20) und die Befristung per 16. September 2020 wiederum abschlägig (act. G 3.1/21 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. April 2021 bejahte die Beschwerdegegnerin zudem die vom Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfene Frage der Verfassungsmässigkeit der fraglichen Befristung der Revisionsmöglichkeit per 16. September 2020. So sei die Corona-Erwerbsausfallentschädigung als Nothilfe konzipiert, weshalb sich eine Befristung der Revisionsmöglichkeit bis 16. September 2020 rechtfertigen lasse. Diese Frist decke sich sodann mit der Gültigkeitsdauer der Verordnung für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende. Mithin verletze Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Die fragliche Befristung sei deshalb als verfassungskonform anzusehen (act. G 3.1/41 Ziff. II.4). 2.2. Wie die Beschwerdegegnerin hat sich das streitbefasste Gericht zunächst mit der Frage der Verfassungsmässigkeit der fraglichen Regelung zu befassen (vgl. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt: BV], wonach an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt). Nach Art. 8 Abs. 1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 211 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.). In den ursprünglichen Fassungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig gewesen bis 18. Juni 2020) gab es die fragliche Befristung noch nicht. Vielmehr wurde dort für die Bemessung der Entschädigung einzig auf Art. 11 Abs. 1 EOG verwiesen, welche Bestimmung ihrerseits wiederum den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Dies hat der Bundesrat getan, indem er unter anderem bestimmt hat, dass eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden könne, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt werde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11; abgekürzt: EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1 EOV]). Auf Grund dieser Regelung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jederzeit eine Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung (für Dienstleistende oder bei Mutter- und Vaterschaft) verlangt werden kann. Mithin besteht diesbezüglich soweit ersichtlich eine gegenüber der allgemeinen Revisionsregelung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) grosszügigere Regelung, indem weder eine 90-tägige Revisionsfrist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; abgekürzt: VwVG]; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Schulthess 2020, Art. 53 N 39) einzuhalten ist noch eine "neue Tatsache" vorliegen muss (was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn die versicherte [selbstständigerwerbende] Person ihrer Meldepflicht gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101; abgekürzt: AHVV [wesentliche Abweichung vom voraussichtlichen Einkommen] nicht nachkommt und damit eine zu tiefe Festsetzung der Beiträge selbst zu verantworten hat). Auch gemäss der Regelung des BSV in Rz 1065.1 KS CE (in den Versionen bis 5/20 bzw. bis Stand 20. Mai 2020) konnte mit dem Revisionsantrag bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung zugewartet werden. 3.2. bis Ab der Fassung vom 19. Juni 2020 (rückwirkend in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 2223] bzw. Stand 6. Juli 2020) beschränkte der Bundesrat die Anpassungsmöglichkeit an eine aktuellere Steuerveranlagung auf den Zeitpunkt des 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. September 2020 (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der genannten Fassung). Das BSV folgte dieser Änderung mit einer entsprechenden Anpassung von Rz 1065.1 KS CE. Diese Verordnungsnovelle schuf nun aber eine Unterscheidung in Anspruchsberechtigte, die ihre Steuerveranlagung vor dem nämlichen Datum erhielten (und einreichten) und solche, bei denen dies nicht der Fall war. Das Rechtsgleichheitsgebot erlaubt Ungleichbehandlungen, sofern diese mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können, d.h. wenn die Situationen, in denen sich zwei oder mehrere Personen oder Gruppen befinden, in wichtigen Aspekten derart verschieden sind, dass sich im Hinblick auf den Regelungszweck eine unterschiedliche Behandlung geradezu aufdrängt. Das Bundesgericht untersucht regelmässig, ob eine gesetzliche Regelung rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist bzw. ob sie Unterscheidungen unterlässt, obwohl sie sich sachlich aufdrängen (Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Dike/Schulthess 2014, Art. 8 Rz 21). Bei einer rechtlichen Ungleichbehandlung, wo über den Bezug von staatlichen Leistungen in existenziellen Lebensbereichen entschieden wird, besteht sodann eine erhöhte Pflicht zur Begründung von Differenzierungen, also des Ein- oder Ausschlusses bestimmter Personen von entsprechenden Leistungen (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl., Stämpfli 2008, S. 666). Erlässt der Verordnungsgeber Regelungen, sind die in vorstehender Erwägung genannten Anforderungen zu erfüllen. In Bezug auf die konkret getroffene Regelung leuchtet nicht ohne Weiteres ein, weshalb die nachträgliche Abänderung einer bereits festgesetzten bzw. anfänglich verweigerten Entschädigung nur bis zu einem bestimmten Datum möglich sein soll. Mit der gebotenen Eile, mit welcher man noch bei der erstmaligen Festsetzung der Entschädigung argumentieren kann, lässt sich eine solche Einschränkung nicht rechtfertigen. Sie lässt sich auch nicht mit der Gültigkeitsdauer der Notverordnung rechtfertigen, wurde diese doch mehrfach verlängert (zunächst bis 31. Dezember 2020, dann bis 30. Juni 2021, 31. Dezember 2021 und schliesslich bis 31. Dezember 2022 [Art. 11 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 17. September 2020 [Verordnung vom 11. September 2020, in Kraft seit 17. September 2020; AS 2020 3705], Abs. 5 in der Fassung vom 8. Oktober 2020 [Verordnung vom 4. November 2020, in Kraft seit 17. September 2020; AS 2020 4571], Abs. 6 in der Fassung vom 1. Juli 2021 [Verordnung vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021; AS 2021 390] und Abs. 7 in der Fassung vom 1. Januar 2022 [Verordnung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. September 2020 hinaus während der genannten Gültigkeitsdauer geltend gemacht werden (ab der Fassung vom 1. April 2021 [Verordnung vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021; AS 2021 183] sogar länger [Art. 6 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in den genannten Fassungen]). Weshalb die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Übereinstimmung mit der Gültigkeitsdauer für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende (Härtefallregelung) hier massgebend sein soll (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.4 am Schluss), ist ebenfalls nicht ersichtlich, da auch bei indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden zwischen der Anspruchsdauer (Art. 3 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 6. Juli 2020 [Verordnung vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 17. März 2020; AS 2020 2729]) und der Anspruchshöhe sowie der nachträglichen Abänderung einer bereits festgesetzten oder Zusprache einer bisher verweigerten Entschädigung zu unterscheiden ist (Art. 5 Abs. 2 in der genannten Fassung). Nach dem Gesagten stellt die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit eine nicht sachgerechte Regelung dar, indem Ungleiches - die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig - nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt wird, also eine gebotene Differenzierung unterbleibt. Nachdem es sich grundsätzlich um eine für die Betroffenen existenzielle Regelung handelt, vermag der alleinige Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Konzeption des Corona-Erwerbsersatzes als Nothilfe den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht einer potentiell diskriminierenden Regelung nicht zu genügen. Die fragliche Regelung erweist sich damit als verfassungswidrig (vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Mai 2022 [EO 2021/8], E. 2.4; zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Bei diesem Ergebnis durfte der Beschwerdeführer die definitive Steuerveranlagung auch nach dem 16. September 2020 noch einreichen. Da Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV (ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu prüfen bleibt noch, ob die nachträgliche Anpassung (Revision) ausgeschlossen sein soll, wenn das tatsächliche Einkommen 2019 um mehr als 25 % vom voraussichtlichen, den Akontorechnungen zu Grunde liegenden Einkommen abweicht und es die versicherte Person versäumt hat, rechtzeitig vor Inkrafttreten der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall am 17. März 2020 eine entsprechende Meldung zu erstatten bzw. eine Anpassung des Akontobeitrags zu verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 4 AHVV, wonach "wesentliche" Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden sind). So geht etwa das Sozialversicherungsgericht Zürich - zumindest in Bezug auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung (Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung) - davon aus, dass es die versicherte Person infolge einer Meldepflichtverletzung selber zu verantworten habe, wenn die Akontorechnungen nicht an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst worden seien. Für die nachträgliche 2020 abgelaufen. Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit E-Mail seiner Treuhänderin vom 19. November 2020 unter Nennung des auch in der Steuermeldung vom 22. September 2020 vermerkten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 114'617.-- die Neuberechnung der Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den bisherigen als auch für einen künftigen Anspruch verlangt hat (act. G 3.1/15 und 19), ist von einer rechtzeitigen Geltendmachung auszugehen. Bei der auf diese Nachfrage von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Auskunft, nach dem 16. September 2020 sei eine Anpassung der Entschädigung nicht mehr möglich, schadet es dem Beschwerdeführer nicht, dass er die fragliche Steuerveranlagung 2019 selber erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 11. Mai 2021 eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die definitiven AHV/IV/ EO-Beiträge 2019 bereits mit Verfügung vom 23. November 2020, mithin ebenfalls noch vor dem 21. Dezember 2020, auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 126'800.-- festgesetzt (inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge von Fr. 12'241.90 [act. G 3.1/20]). Aus der genannten Steuermeldung geht nunmehr ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 von Fr. 114'617.-- hervor, das die Beschwerdeführerin wie gesagt auch ihrer definitiven Beitragsverfügung 2019 zu Grunde gelegt hat. Der Beschwerdeführer hat somit für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 sowie in den anspruchsberechtigten Perioden ab dem 1. Januar 2021 grundsätzlich Anspruch auf das maximale Taggeld von Fr. 196.--, nachdem die ordentliche Berechnung einen Wert von Fr. 254.70 ergibt (Fr. 114'617.-- : 360 x 80 % [Art. 5 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Rz 1066 KS CE]; vgl. auch Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen). bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Korrektur bzw. erneute Prüfung (der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung) nach definitiver Steuerveranlagung bestehe somit "kein Raum" (z.B. Urteil vom 22. Juni 2021 [EE.2020.00056] E. 3.5 oder Urteil vom 30. Juni 2021 [EE.2021.00014] E. 3.2.3). Das Sozialversicherungsgericht Zürich scheint bei dieser Rechtsprechung implizit davon auszugehen, dass eine Revision grundsätzlich nicht möglich ist, wenn die entsprechende Tatsache (höheres tatsächliches Einkommen) der versicherten Person schon vorher bekannt war und hätte gemeldet werden können (fehlende "neue Tatsache"). Dies vermag jedoch in zweifacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Zum einen scheint Art. 7 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 1 EOV die nachträgliche Anpassung an eine neue Beitragsverfügung voraussetzungslos zuzulassen bzw. ist einzig vorausgesetzt, dass später für das Jahr der Dienstleistung - etwa auf Grund einer mittlerweile vorliegenden Steuermeldung - ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird (vgl. vorstehende Erwägung 2.2), sodass schon deshalb keine "neue Tatsache" erforderlich ist. Zum zweiten ist die Regelung des Art. 24 Abs. 4 AHVV ohnehin auf die provisorische Verabgabung der AHV-Beiträge ausgerichtet und dient im Wesentlichen einem reibungslosen Beitragsbezug. Anders als bei einer "richtigen" Meldepflichtverletzung nach Art. 31 Abs. 1 ATSG, bei welcher der Versicherungsträger definitiv über den wahren Sachverhalt im Unklaren bleibt und damit eine falsche Leistungsausrichtung erfolgt, ist hier von Vornherein klar, dass die definitiv zu entrichtenden AHV-Beiträge noch genau bestimmt und erhoben werden, sobald die Steuermeldung vorliegt. Zudem werden die endgültig zu zahlenden Beiträge auch dann den tatsächlichen Verhältnissen angepasst, wenn die Abweichung des tatsächlichen vom voraussichtlichen Einkommen weniger als 25 % (welcher Wert sich im Übrigen nicht aus Art. 24 Abs. 4 AHVV ergibt) beträgt und damit selbst nach Ansicht von Rz 1154 f. WSN keine Meldepflichtverletzung vorliegt. Einzige Folge einer "Meldepflichtverletzung" nach Art. 24 Abs. 4 AHVV ist die Verzugszinspflicht nach Art. 41 Abs. 1 lit. f AHVV [nur nebenbei sei erwähnt, dass sich die Abweichung von 25 % gemäss der genannten Zinsbestimmung in der AHVV und in Rz 1155 WSN nicht auf dieselbe Basis beziehen. In der Verordnungsbestimmung ist das tatsächliche Einkommen bzw. die tatsächlich geschuldeten Beiträge 100 %, in der WSN ist es das "voraussichtliche" Einkommen, also die provisorische Basis, mit der Folge, dass eine nach Rz 1154 f. WSN festgestellte "Meldepflichtverletzung" nicht automatisch zu einer Verzugszinspflicht nach Art. 41 Abs. 1 lit. f AHVV führt]). Eine unterlassene Meldung einer wesentlichen Änderung, die - solange noch keine definitive Steuerveranlagung vorliegt - im Grunde ohnehin nur eine erneuerte Annahme des voraussichtlichen Einkommens darstellt, führt deshalb nicht zu einer Verwirkung der nach Vorliegen der Steuerveranlagung gegebenen Revisionsmöglichkeit. In seinem Entscheid vom 17. März 2022 (9C_442/2021) hat denn auch das Bundesgericht festgestellt, dass eine erst nach dem bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. März 2020, aber noch vor Verfügungs- bzw. Erlass des Einspracheentscheids, erfolgte Anpassung der Akontobeiträge 2019 - implizit unabhängig davon, ob die Abweichung mehr als 25 % von den ursprünglich festgesetzten Akontobeiträgen beträgt - sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu berücksichtigen ist (E. 6.2 - 6.4, insbesondere E. 6.2.3). 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2021 aufgehoben und die Streitsache zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung unter Zugrundelegung eines Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 114'617.--, mithin eines Taggeldes von Fr. 196.--, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. bis Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2021 ist aufzuheben. Die Streitsache ist alsdann zur Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung unter Zugrundelegung eines Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2019 von Fr. 114'617.--, mithin eines Taggeldes von Fr. 196.-- (unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG). 5.2. bis Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich. Er ist durch seine Treuhänderin vertreten. Vorab mit Rücksicht auf den Verfahrensaufwand erscheint im vorliegend zu beurteilenden Fall eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.