Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2015/330
Entscheidungsdatum
11.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/330 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 11.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2017 Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG. Die Abstellung auf den aktuellen Verdienst setzt die Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit soweit zumutbar voraus. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Hierzu werden in der Regel die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2017, IV 2015/330). Entscheid vom 11. Oktober 2017 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. IV 2015/330 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Hochbauzeichner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (IV-act. 1-4, 3, 11-3). Den erlernten Beruf übte der Versicherte nur wenige Jahre aus. Ab dem Jahr 1983 arbeitete er als Informatiker / Programmierer bei verschiedenen Arbeitgeberinnen (IV-act. 2-2, 2-4 ff.). Ab Januar 2007 arbeitete er für die B., zuerst in der Funktion als Gruppenleiter Betrieb, ab Februar 2009 als Gruppenleiter Team Technik und ab Januar 2011 bis Ende August 2013 (letzter Arbeitstag 8. April 2013) als Applikationsengineer (IV-act. 1, 2-2, 7-1). A.b Im Juni 2013 meldete sich der Versicherte auf Anraten des Unfallversicherers SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur (nachfolgend Unfallversicherer), bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (berufliche Integration und Rente; IV-act. 1; Fremdakten Unfallversicherer, Bericht vom 11. Juni 2013, S. 4). Der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz (nachfolgend RAD) holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Dr. med. C., Facharzt für Allgemein Medizin FMH, und med. prakt. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ärztliche Berichte ein (IV-act. 17 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Da unklar war, inwieweit die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Fehleranfälligkeit, Tinnitus, körperliche Schmerzen) auch auf das im Jahr 2009 bei einem Motorradunfall erlittene Schädel-Hirntrauma zurückzuführen seien, veranlasste der Unfallversicherer neuropsychologische und neurologische Begutachtungen (IV-act. 12, 18; Fremdakten Unfallversicherer, Bericht vom 11. Juni 2013, S. 4). Im neuropsychologischen Gutachten vom 16. Juni 2013 (Fremdakten Unfallversicherer) erklärte Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. E., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, dass die Leistungen des Versicherten im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration leicht reduziert seien, eine leichte kognitive Verlangsamung in Form eines reduzierten Arbeitstempos habe festgestellt werden können und die erzielte Bearbeitungsqualität unauffällig gewesen sei. Da sich die vom Versicherten geschilderten Ausfälle und Auffälligkeiten durch die testpsychologische Untersuchung nicht verifizieren liessen, empfahl der Neuropsychologe eine ergänzende neurologische Untersuchung inklusive MRI und EEG. Die daraufhin am 18. Juli 2013 im Kantonsspital F. durchgeführte neurologische Untersuchung zeigte kein fokal neurologisches Defizit. Die am 26. Juli 2013 durchgeführte Magnetresonanztomografie ergab keinen Anhalt für eine Pathologie, welche die Symptomatik hätte erklären können. Die EEG-Untersuchung vom 31. Juli 2013 zeigte eine intermittierende Funktionsstörung fronto-temporal links ohne Nachweis epilepsietypischer Potentiale (IV-act. 24). A.d Aufgrund eines depressiven Leidens wurde der Versicherte vom 1. Oktober bis 13. November 2013 stationär in der Klinik G.___ behandelt. In den Klinikberichten vom 3. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 diagnostizierten lic. phil. H., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Dr. med. I., Oberärztin Psychosomatik, und Dr. med. J., Chefarzt Psychosomatik, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), welcher sie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Diese gesundheitliche Störung habe sich in den letzten Jahren schleichend entwickelt. Zur Arbeitsfähigkeit im IT-Bereich wurde erklärt, dass es eines Arbeitsversuches bedürfe, um diese beurteilen zu können (IV-act. 35, 39-3 ff.). Nach dem Klinikaustritt erfolgte die psychiatrische Behandlung des Versicherten durch Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM (IV-act. 45).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 9. Dezember 2013 verfügte der Unfallversicherer die Einstellung der Versicherungsleistungen Heilbehandlung und Taggelder per 29. Oktober 2012. Zur Abgeltung dauernd verbleibenden Schäden im Bereich der Halswirbel, der Schulter links und des Handgelenks links wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15% zugesprochen (Fremdakten Unfallversicherer). A.f Im Arztbericht vom 4. März 2014 diagnostizierte Dr. K.___ den Verdacht auf eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) und den Verdacht auf eine organisch emotional labile Störung nach Unfall am 1. August 2009 mit Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F06.6) sowie eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte der Facharzt, dass der Versicherte komplexe IT-Tätigkeiten wie eine Arbeit auf der Ebene von Betriebssystemen nicht mehr ausführen könne. Einfachste IT-Tätigkeiten seien dagegen wenige Stunden pro Tag möglich (IV-act. 45). A.g Am 10. März 2014 wurde der Versicherte psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten vom 11. April 2014 (Fremdakten Unfallversicherer) diagnostizierte Dr. L., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neurologicum M., insbesondere eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Aus psychiatrischer Sicht weise der Versicherte ein depressives Zustandsbild auf, das aktuell einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit Belastungsminderung, Leistungsminderung, erhöhter Schlaftendenz und Müdigkeitserscheinungen entspreche. Empfohlen wurde eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung unter Einsatz von antriebssteigernden Antidepressiva. Die Gutachterin schätzte die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten wie auch in einer handwerklich leichten Tätigkeit auf 80%. Bei einer Eingliederung in eine geeignete Tätigkeit könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 100% zirka innerhalb eines Jahres gerechnet werden. A.h Im neurologischen Gutachten vom 22. April 2014 (Fremdakten Unfallversicherer) erklärte Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie FMH, dass für die subjektiven Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie die rasche Ermüdbarkeit kein objektives organpathologisches Korrelat auf neurologischem Fachgebiet habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gefunden werden können. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. A.i Im neuropsychologischen Gutachten vom 13. Mai 2014 (IV-act. 90) erklärten Dr. sc. nat. O., Stv. Leiterin Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer. nat. P., Leiter Neuropsychologie, Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, dass die neuropsychologische Untersuchung insgesamt leichte Auffälligkeiten bei attentionalen Anforderungen, hauptsächlich in Form einer minimalen bis leichten Verlangsamung, ergeben habe. Im Mittel habe der Versicherte in Aufgaben zur Erhebung der Verarbeitungsgeschwindigkeit 70% der Mengenleistung, die für eine voll durchschnittliche Bewertung erwartet werde, erbracht. Zur Leistungsqualität wurde festgehalten, dass das Fehlerverhalten nicht konstant auffällig gewesen sei. Die subjektiv beklagten Beschwerden hätten sich aus neuropsychologischer Sicht nur teilweise objektivieren lassen. Insgesamt wiesen die Befunde auf eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung (ICD-10: F07.8) hin. Bei Tätigkeiten in der Informatik bestehe bei ganztägigen zeitkritischen Anforderungen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, bei nicht zeitkritischen Tätigkeiten eine Leistungsminderung von 10%. A.j Die IV-Stelle sprach dem Versicherten gemäss Eingliederungsplan vom 18. Juli / 5. August 2014 Unterstützung beim Arbeitsversuch vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 im Betrieb Q.___ zu. Ziele des Arbeitsversuchs waren insbesondere die Einarbeitung in die Tätigkeit als Bauleiter Hochbau und das Erlangen fachspezifischer Kenntnisse (IV-act. 58, 62). Im Arbeitsversuch zeigte sich deutlich, dass der Versicherte die gestellten Anforderungen als Bauleiter nicht erfüllen konnte. Der Betrieb stellte dem Versicherten jedoch eine Anstellung als Sachbearbeiter in Aussicht (IV-act. 72-7 f.). A.k In der Stellungnahme vom 6. Februar 2015 erklärte der RAD, dass der Versicherte in einer seinen intellektuellen Ressourcen angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei (IV-act. 71-3). A.l Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen werde abgelehnt, weil er eine Arbeitsstelle bei Q.___ per 1. März 2015 erhalten habe (IV-act. 74; vgl. IV-act. 75:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvertrag vom 19. März 2015 als Bauadministrator, Hilfskraft Administration [nachfolgend Sachbearbeiter] mit einem Jahresgehalt von Fr. 52'000.-; IV-act. 73: "Der Versicherte ist somit leistungsentsprechend bestmöglich integriert."). A.m Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2015 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass geplant sei, das Begehren für eine IV-Rente abzuweisen, weil der mit einem Einkommensvergleich errechnete Invaliditätsgrad von 20% unter dem minimal erforderlichen Wert von 40% liege. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin Fr. 120'250.- erzielen könnte. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dem Versicherten die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch jede adaptierte Tätigkeit in einem Pensum zu 80% zumutbar, weshalb von einem noch erzielbaren Einkommen von zumindest Fr. 96'200.- auszugehen sei (IV-act. 77). A.n Der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. iur. R. Pedergnana, St. Gallen, erhob am 9. Juli 2015 Einwand gegen den Vorbescheid. Geltend gemacht wurde, dass beim Invalidenlohn nicht von 80% des letzten Verdienstes bei B., sondern vom aktuellen Verdienst in der neuen Festanstellung als Sachbearbeiter bei Q. auszugehen sei (IV-act. 82). A.o Mit Verfügung vom 10. September 2015 wies die IV-Stelle das Begehren für eine IV-Rente ab, weil der Invaliditätsgrad unter 40% liege. Zum Einwand des Rechtsvertreters des Versicherten führte die IV-Stelle aus, dass der Versicherte mit der neuen Tätigkeit seine Leistungsfähigkeit nicht voll ausnütze, weshalb nicht auf diesen Verdienst abgestellt werden könne (IV-act. 83). B. B.a Am 9. Oktober 2015 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und folgende Rechtsbegehren stellen (act. G 1): Die Verfügung vom 10. September 2015 sei aufzuheben. Es sei eine halbe Rente zu sprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass beim Invalidenlohn nicht vom zuletzt erzielten (Sozial-) Lohn bei B.___ von Fr. 120'000.- ausgegangen werden dürfe, sondern von dem im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte freien Markt erzielbaren Gehalt als Applikationsengineer, welches deutlich tiefer bei zirka Fr. 7'500.- pro Monat (x 13) liege. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Hinsichtlich des erzielbaren Invalidenlohns wurde ausgeführt, dass nicht auf den aktuellen Verdienst als Sachbearbeiter bei Q.___ von Fr. 52'000.- abgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei dieser Tätigkeit nicht voll ausschöpfe. Abzustellen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen als Applikationsengineer bei B.___ im Ausmass eines 80%-Pensums, denn aus den medizinischen Gutachten gehe nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der geforderte Leidensabzug sei nicht zu gewähren, da ein solcher nicht zu rechtfertigen sei. B.c In der Replik vom 21. Dezember 2015 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unverändert an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 9. Oktober 2015 fest (act. G 6). B.d Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 2.4 Die Höhe der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse hängt, da der Beschwerdeführer als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren ist und deshalb ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen ist, vor allem von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ab, d.h. davon, in welchem Umfang für die versicherte Person noch eine Tätigkeit in Betracht fällt (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. BGE 128 V 29 E. 1; 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014, 9C_152/2014, E. 3.1). 3. 3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_73/2011, E. 4.1; Art. 61 lit. c ATSG). Bei der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärung des Sachverhaltes ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a, 110 V 52 E. 4a). 3.2 Die Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das gesamte Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). 3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch umfassend abgeklärt (vgl. Sachverhalt A.f. - A.i.). Die ärztlichen Gutachten wurden zudem durch den RAD gewürdigt (vgl. IV-act. 71-3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist basierend auf dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2014 von Dr. L.___ (Fremdakten Unfallversicherer: die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten wie auch in einer handwerklich leichten Tätigkeit beträgt 80%), dem neurologischen Gutachten vom 22. April 2014 von Dr. N.___ (Fremdakten Unfallversicherer: keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht) und dem neuropsychologischen Gutachten vom 13. Mai 2014 von Dr. O.___ und Prof. Dr. P.___ (IV-act. 90: bei Tätigkeiten in der Informatik bestehe bei ganztägigen zeitkritischen Anforderungen eine 30% Arbeitsunfähigkeit, bei nicht zeitkritischen Tätigkeiten eine Leistungsminderung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 10%) sowie der Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2015 (IV-act. 71-3: der Versicherte sei in einer seinen intellektuellen Ressourcen angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig) im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl als Applikationsengineer (entsprechend der letzten Tätigkeit bei der B.) als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig ist. 5. Im Weiteren ist der Grad der Invalidität zu bestimmen. Dafür wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarklage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. auch Erwägung 2.4). 5.1 Da vorliegend mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im gleichen Umfang in seiner bisherigen Tätigkeit weitergearbeitet hätte, bildet das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beim Auftreten des depressiven Leidens als Applikationsengineer bei B. gearbeitet hatte (IV-act. 7-2). Gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 verdiente er in seinem 100%-Pensum zuletzt Fr. 9'250.- pro Monat x 13 bzw. Fr. 120'250.- pro Jahr (IV-act. 7-2, 7-6). Der Beschwerdeführer führt aus, er sei wegen der tieferen Leistung nach dem Unfall nur in der Funktion, nicht aber lohnmässig zurückgestuft worden (act. G 1-6). Es scheint deshalb gerechtfertigt, den Jahreslohn von Fr. 120'250.- als Ausdruck seiner erwerblichen Leistungsfähigkeit im Validitätsfall zu betrachten. Dass er den "Bonus für Kader" (act. G 1-6) nicht mehr erhielt, vermag daran nichts zu ändern, fehlt es doch diesbezüglich am Beweis dafür, dass dieser einerseits ohne Gesundheitsschaden längerfristig in vergleichbarer Höhe ausbezahlt worden wäre (vgl. den Lohn im Jahr 2007 von Fr. 120'250.-, IV-act. 8-2) und andererseits tatsächlich Rückschlüsse auf seine erwerbliche Leistungsfähigkeit zulässt (und nicht etwa eher umsatzabhängigen Bonuscharakter, vergleichbar mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kapitalertrag, hat). Die Beschwerdegegnerin ging folglich korrekt von einem Valideneinkommen von Fr. 120'250.- aus. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass hinsichtlich des Invalidenlohns auf den aktuell erzielten Verdienst als Sachbearbeiter bei Q.___ von Fr. 52'000.- pro Jahr abzustellen sei, da er bei dieser Tätigkeit seine verbliebene Leistungsfähigkeit voll verwerte (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin dagegen vertritt die Ansicht, dass nicht auf den aktuellen Verdienst abzustellen sei, da der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit bei dieser Anstellung nicht voll verwerte, denn ihm sei eine Tätigkeit als Applikationsengineer im Umfang eines 80%-Pensums zumutbar, weshalb der Invalidenlohn mit Fr. 96'200.- (80% des letzten Lohns als Applikationsengineer von Fr. 120'250.-) anzusetzen sei (act. G 4). 5.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu in der Regel die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 475 E. 4.2.1). 5.2.3 Wie in Erwägung 4 dargelegt, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit abgeklärt. Es ist von einer 80%igen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Applikationsengineer wie auch in einer anderen seinen intellektuellen Ressourcen angepassten Tätigkeit auszugehen. 5.2.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine (wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiter voll ausnützt oder er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer anderen Tätigkeit mehr verdienen könnte. Zu vergleichen ist der Verdienst in der aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiter mit dem Verdienst in der angestammten Tätigkeit als Applikationsengineer, da es sich dabei um die qualifizierteste Tätigkeit handelt, welche der Beschwerdeführer noch ausüben kann. 5.2.5 Da aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer als "einfacher" Applikationsengineer (ohne Führungsfunktion, ohne anspruchsvolle Projektleitungsaufgaben) bei einem anderen Arbeitgeber bzw. einer anderen Arbeitgeberin (freier Arbeitsmarkt) ebenfalls ein Jahresgehalt von (zumindest) Fr. 120'250.- hätte erzielen können, rechtfertigt es sich, auf den statistischen Lohn der LSE 2012 (TA1, Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen, Männer) abzustellen. Aufgrund der Berufserfahrung des Beschwerdeführers im IT-Bereich und unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der intellektuellen Ressourcen ist vom Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.") auszugehen. Der diesbezügliche Tabellenlohn beträgt Fr. 7'317.-. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41.2 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen) resultiert ein Monatslohn von Fr. 7'536.51 (Fr. 7'317.- / 40 x 41.2). Folglich ist von einem erzielbaren Jahreslohn als Applikationsingenieur (80%-Pensum) von Fr. 72'350.- (Fr. 7'536.51 x 12 x 0.8) auszugehen. 5.2.6 Der vom Beschwerdeführer erzielbare Verdienst als Applikationsingenieur liegt mit Fr. 72'350.- pro Jahr deutlich höher als der aktuell erzielte Jahresverdienst als Sachbearbeiter mit Fr. 52'000.- trotz höherem Pensum. Folglich nützt der Beschwerdeführer in der aktuellen Tätigkeit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur unzureichend aus (dies möglicherweise wegen der konkreten, für die Invalidenversicherung aufgrund der notwendigen Abgrenzung zum Risiko Arbeitslosigkeit nicht relevanten tatsächlichen Arbeitsmarktsituation), weshalb auf den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbaren Verdienst als Applikationsengineer von Fr. 72'350.- abzustellen ist. 5.3 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne angemessen gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen können (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Dabei hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – insbesondere auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 75 E. 5b; 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da im zuvor ermittelten Invalidenlohn die 20%ige Leistungsreduktion bereits berücksichtigt ist, sind nur noch die qualitativen Einschränkungen, welche zu einer unterdurchschnittlichen Bezahlung im Vergleich zum Durchschnittslohn führen, zu berücksichtigen. Ein 10% übersteigender Abzug erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrung im IT-Bereich verfügt, welche wirtschaftlich verwertbar ist, und anderweitige Gründe für einen Tabellenlohnabzug nicht ersichtlich sind. Da - wie sich aus nachfolgender Erwägung 5.4 ergibt - auch der hier höchstmöglich in Frage kommende Abzug von 10% keinen höheren Rentenanspruch zu bewirken vermag (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), kann eine exakte Bestimmung des Abzugs vorliegend unterbleiben. 5.4 Ein Valideneinkommen von Fr. 120'250.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 72'350.- ergeben einen Invaliditätsgrad von 39.83%, welcher - nach Aufrundung (vgl. BGE 130 V 121) - bei einem Invaliditätsgrad von 40% zum Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung führt (vgl. Erwägung 2.2). 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Der __-jährige Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-act. 1). Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht demzufolge ab dem 1. Dezember 2013, da zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) als weitere Rentenanspruchsvoraussetzung schon erfüllt hatte. Während der Dauer des Arbeitsversuchs vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 erhielt der Beschwerdeführer Taggelder von der Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 62 f.). Für diesen Zeitraum besteht kein Rentenanspruch (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). 7. 7.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 10. September 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente für die Zeit ab 1. Dezember 2013 bis 31. August 2014 sowie für die Zeit ab 1. März 2015 zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.-. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. September 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 bis 31. August 2014 sowie ab dem 1. März 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.

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