Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/394
Entscheidungsdatum
07.03.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/394 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.03.2013 Entscheiddatum: 07.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2013 Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG, Art. 28a Abs. 2 IVG. Der Versicherte nahm eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Vier Monate danach trat ein Gesundheitsschaden auf, der zu einer 70%-igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte. Als selbstständig Erwerbender bestand lediglich noch eine 32%-ige Restarbeitsfähigkeit. Zumutbarkeit eines Wechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bejaht. Zur Bemessung des Valideneinkommens ist mangels verlässlicher Einkommenszahlen aus der nur kurz dauernden selbstständigen Erwerbstätigkeit auf das zuletzt aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2013, IV 2010/394). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Matthias Burri

Entscheid vom 7. März 2013 in Sachen Erben des X.___ sel.:

  1. A.___,
  2. B.___,
  3. C.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. D., 5. E., Beschwerdeführer, alle vertreten durch lic. iur. Shani Asllani, Oberstadtstrasse 4, Postfach 120, 8501 Frauenfeld, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

Sachverhalt: A. A.a Der Versicherte X.___ meldete sich im Oktober 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Er sei aufgrund von Schmerzen im Arm und der linken Schulter seit 17. März 2008 zu 50% arbeitsunfähig (IV-act. 1-7). Vom 1. September 1996 bis 31. Oktober 2007 war er als Maschinenführer tätig gewesen (IV- act. 22-1). Am 15. August 2007 hatte der Versicherte das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ GmbH gekündigt und per 1. November 2007 eine selbstständige Tätigkeit als Wirt im Restaurant Z.___ aufgenommen (IV-act. 22-6, 28-2). Dazu hatte er zusammen mit seiner Ehefrau die F.___ GmbH mit Sitz in G.___ gegründet, wobei das Stammkapital im Verhältnis 19 (Versicherter) zu 1 (Ehefrau) aufgeteilt worden war (IV- act. 11).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b In der Folge tätigte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) Abklärungen. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. H., FMH Innere Medizin, teilte dem Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 27. November 2008 telefonisch mit, der Versicherte leide seit Herbst 2006 an be­ lastungsabhängigen linksseitigen Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen (AC-Gelenksarthrose, Tendinose der Supraspinatussehne). Ausserdem bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit monatlichen Kontrollen. Im Frühjahr 2008 sei es zu einer erneuten Schmerzexazerbation gekommen. Es sei eine Operationsindikation gestellt worden. Der Versicherte stehe einer Operation jedoch ablehnend gegenüber. Er sei selbstständigerwerbend als Koch in einem Restaurationsbetrieb tätig. Er gebe an, er könne mit links keine schweren Pfannen und andere Lasten heben. Es bestünden Einschränkungen bei sämtlichen Überkopfarbeiten, seitlichem Heben etc. Provisorisch sei von mindestens einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Grundsätzlich sollte jedoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erreicht werden (IV-act. 15-1 f.). Dem unterzeichneten Gesprächsprotokoll legte der Hausarzt diverse spezialärztliche Untersuchungsberichte bei (IV-act. 15-4 ff.). A.c Am 10. November 2009 fand eine Abklärung vor Ort statt. Aufgrund des dabei angestellten Betätigungsvergleichs hielt die Abklärungsperson eine Arbeitsfähigkeit als Gastwirt und Koch von 32% fest. Eingliederungsmassnahmen im Restaurantbetrieb seien nicht möglich (IV-act. 59-1 ff.). A.d Am 5. Januar 2010 berichtete RAD-Arzt Dr. med. I., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, über die orthopädische RAD-Untersuchung vom 22. Dezember 2009 (IV-act. 51-1 ff.). In der Tätigkeit als Koch sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Maschinenführer. In einer gut leidensadaptierten Tätigkeit könne von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgegangen werden (IV-act. 51-5 f.). A.e Am 11. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestünde (IV-act. 68). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2010 stellte sie ihm in Aussicht, einen Anspruch auf Rentenleistungen zu verneinen (IV- act. 71).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte, vertreten durch MLaw D. Fischer, schadenanwaelte.ch, Zug, am 19. Juli 2010 Einwand erheben (IV-act. 75). Am 15. September 2010 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 79). B. B.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Deecke, schadenanwelte.ch, Zug, am 6. Oktober 2010 Beschwerde erheben (act. G 1). Die Verfügung vom 15. September 2010 sei unter Kosten- und Entschädigungs­ folge aufzuheben. Der Invaliditätsgrad sei nach der ausserordentlichen Berechnungs­ methode festzulegen und dem Beschwerdeführer sei gestützt auf den so ermittelten Invaliditätsgrad von 68% eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 beantragte die Beschwerde­ gegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Am 22. November 2011 teilte MLaw D. Fischer dem Versicherungsgericht mit, dass der Versicherte am 9. Juni 2011 an einem Herzinfarkt verstorben sei. Die Erben des Versicherten hätten sich entschlossen, in den hängigen Prozess einzutreten. Die Anwaltskanzlei schadenanwaelte.ch sei dazu mit der Interessenvertretung beauftragt worden (act. G 7). Dem Schreiben legte er die Todesurkunde sowie die Vollmachten der Erben bei (act. G 7.1 ff.). B.d Am 21. Dezember 2011 informierte MLaw D. Fischer, dass er die Erben des Ver­ sicherten per sofort nicht mehr vertrete (act. G 8). B.e Die verfahrensleitende Richterin des Versicherungsgerichts ersuchte die Witwe des Versicherten am 5. Januar 2012 um Zustellung der Erbbescheinigung sowie gege­ benenfalls um Bekanntgabe eines allfälligen Erbenvertreters (act. G 9). Am 15. Januar 2012 zeigte lic. iur. S. Asllani, Beratungszentrum, Frauenfeld (www.emigranti.ch), die Übernahme der Vertretung der Witwe des Versicherten an. Sowohl Frau A.___ als auch die Erben würden den Prozess betreffend Leistungen der IV für den Verstorbenen weiterführen wollen. Dem Schreiben legte er die Vollmacht der Witwe bei (act. 11).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f Am 26. Juni 2012 reichte der Vertreter der Witwe dem Versicherungsgericht die Erbbescheinigung, einen Obduktionsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Uni­ versität Zürich vom 2. Februar 2012 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt­ schaft I des Kantons Zürich betreffend der Untersuchung des Todesfalls nach. Voll­ machten zur Vertretung der übrigen Erben des Verstorbenen brachte der Vertreter der Witwe dem Gericht jedoch nicht bei (act. G 13). B.g Der Erbbescheinigung war zu entnehmen, dass sämtliche Erben die Erbschaft des Verstorbenen angetreten hatten. Ausgehend davon, dass die Erben den Prozess einzeln weiterzuführen beabsichtigten, räumte die verfahrensleitende Richterin dem Rechtsvertreter der Witwe sowie den restlichen Erben des Versicherten, bestehend aus den Nachkommen B., C., D.___ und E.___, Frist zur Stellungnahme zur Streitsache ein (act. G 14 f.). B.h Am 5. November 2012 teilte lic. iur. S. Asllani dem Gericht mit, dass die Erben den Prozess gemeinsam fortführen würden. Dem Schreiben legte er die Vollmachten sämtlicher Nachkommen des Verstorbenen bei. Sodann beantragte er, es sei der Obduktionsbericht vom 2. Februar 2012 beim Entscheid zu berücksichtigen (act. G 16). B.i Am 10. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellung­ nahme zum Obduktionsbericht (act. G 19).

Erwägungen: 1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­ rechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch die ange­ fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Versicherte, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte, war als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hatte an deren Aufhebung ebenso ein schutzwürdiges Interesse wie aktuell seine Erben bzw. die Beschwerdeführenden, welche ausdrücklich erklärt haben, das vorliegende Be­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen zu wollen (vgl. hierzu auch Art. 560 und Art. 566 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Die Erben des Versicherten sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert, und es kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraus­ sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Be­ einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumut-barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein­ gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht An­ spruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Be­ schwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits­ unfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuver­ lässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Be­ weiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2.5 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Er­ mittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bis­ herige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Dies gilt namentlich für Selbstständigerwerbende (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 u. 6.3; Urteile 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.1; I 705/05 vom 4. Januar 2007 E. 3.1 u. 3.2; I 305/02 vom 29. Januar 2003 E. 2.2.1). 2.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi­ zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut­ bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung ge­ setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 E. 3.4, BGE 128 V 29 E. 1). 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Ver­ sicherten auf Rentenleistungen zu Recht verneint hat. 3.2 Der ehemalige Rechtsvertreter des Versicherten bemängelte insbesondere die Berechnungsmethode des Invaliditätsgrads. Er machte im Wesentlichen geltend, dass es dem Versicherten nicht zumutbar gewesen sei, von der selbstständigen in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln. Bereits aufgrund seines fortge­ schrittenen Alters habe ein klarer Grenzfall vorgelegen. Auch sei der Versicherte auf dem Stellenmarkt wegen seiner angeschlagenen Gesundheit im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern erheblich benachteiligt gewesen. Hinzu komme eine relativ schlechte Ausbildung. Die Schadenminderungspflicht könne bei einer verbleibenden Bezugsdauer von Invalidenleistungen von acht Jahren nicht mehr derart streng beurteilt werden. Im Weiteren könne dem Versicherten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Schritt in die Selbstständigkeit im Wissen um die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen gemacht habe. Die Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seien nämlich erst während der Tätigkeit als Koch und Gastwirt eingetreten, als er im März 2008 mit zwei Harassen im Keller gestürzt sei. Davor sei seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch bei der schweren Arbeit als Maschinenführer nie eingeschränkt gewesen. Sodann seien die persönlichen und familiären Verhältnisse mit zu beachten. Im Restaurant des Versicherten hätten auch mindestens zwei seiner Familienmitglieder eine Arbeitsstelle gefunden. Ferner dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass mit Fr. 35'000.-- eine grosse Summe Geld in den Betrieb investiert worden sei. Die Aufgabe des Restaurants hätte daher zu einem grossen finanziellen Schaden geführt. Schliesslich werde bestritten, dass die Erfolgs- und Bilanzzahlen zur Berechnung des Invaliditätsgrads herangezogen werden könnten. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei Aufnahme der Selbstständigkeit provisorisch festgesetzte Lohn von Fr. 4'500.-- monatlich sei keine verlässliche Basis für die Berechnung des Invaliditätsgrads. Aus all diesen Gründen sei eine erzwungene Aufgabe des Restaurants nicht verhältnismässig. Deshalb sei der Versicherte gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende aufgrund einer Einschränkung von 68% mit einer Dreiviertelsrente zu berenten (act. G 1). 3.3 In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, dass dem Versicherten ein Wechsel von seiner bisher selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen wäre. Das ausserordentliche Bemessungsverfahren komme daher für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von vornherein nicht in Frage. Da sich der Betrieb noch in der Aufbauphase befunden habe, könnten jedoch zur Invaliditätsbemessung keine brauchbaren Zahlen ermittelt werden. Sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen könne daher auf die Tabellenlöhne abgestellt werden. Ein eigentlicher Einkommensvergleich müsse gar nicht gemacht werden, da ohnehin feststehe, dass der Versicherte bei einer Einschränkung von 30% eine Einkommenseinbusse in derselben Höhe habe hinnehmen müssen, welche auch gleich dem Invaliditätsgrad entspräche (act. G 4). 3.4 Mit Stellungnahme vom 5. November 2012 liessen die Beschwerdeführer die Be­ rücksichtigung des Obduktionsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. Februar 2012 beantragen (act. G 16). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte. Der Versicherte begründete seine Kündigung explizit damit, dass er in das Gastgewerbe einsteigen wolle (IV-act. 22-6). Die Arbeitgeberin hielt denn auch fest, dass der Versicherte während seiner Anstellung keine gesundheitlichen Einschränkungen hatte (IV-act. 22-4). Nicht zu beanstanden ist ferner die Qualifikation des Versicherten als Selbstständigerwerbender. Gemäss Handelsregisterauszug war er als Geschäftsführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der F.___ GmbH einzelzeichnungsberechtigt. Vom Stammkapital von Fr. 20'000.-- hielt er einen Stammanteil von Fr. 19'000.-- (IV-act. 11). 4.2 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 4.3 RAD-Arzt Dr. I.___ stellte im Bericht vom 5. Januar 2010 (IV-act. 51-1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD 10-Code): Impingement- Symptomatik an der linken, adominaten Schulter (M75.4) bei AC Gelenks­ arthrose (M19.91) und Status nach zweimaliger subacromialer Infiltration (29.11.2006; 22.02.2007). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose 1996; Behandlung mit Insulin und Tabletten) und Status nach komplexer Daumenverletzung links (1987) sowie Status nach Amputation des End­ gliedes Dig. II links. Es sei beim Versicherten im Jahr 2004 ohne klar eruierbares Moment zu linksseitigen Schulterschmerzen gekommen. Seit dem Unfallereignis vom Februar 2008 (Sturz mit je einem Harass Bierflaschen in beiden Händen; IV act. 51-3) leide er sehr ausgeprägt an den Beschwerden des linken Schultergelenks. Es handle sich hierbei um belastungsunabhängige Dauerschmerzen, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, ein Taubheitsgefühl im linken Arm sowie eine verminderte Kraft in der adominaten oberen Extremität. Durch zweimalige Infiltration sei eine kurzzeitige Besserung der Symptomatik eingetreten. Mittels MRI hätten keine Verletzungen der Rotatorenmanschette nachgewiesen werden können. Es könne somit davon ausge­ gangen werden, dass es sich um eine subacromiale Impingement-Symptomatik handle (IV-act. 51-5). Der Versicherte habe im Kosovo eine Ausbildung als Koch absolviert. Erfahrungsgemäss handle es sich dabei um eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit, die den normalen Einsatz beider oberer Extremitäten erfordere. Unter diesen Umständen sei in der Tätigkeit als Koch keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Ebenso bestünde keine Arbeitsfähigkeit mehr in der schweren Arbeit als Maschinenführer. Die im Abklärungsbericht vom 10. November 2009 dargelegten Einschränkungen bei der Tätigkeit als Gastwirt seien medizinisch nachvollziehbar. Es sei in dieser Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 32% ermittelt worden. In einer gut leidensangepassten Tätigkeit könne von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgegangen werden. Es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, bei der der linke Arm lediglich im Sinn einer Zudienfunktion eingesetzt werde. Nicht möglich seien repetitive Bewegungen und Bewegungen über 45 Grad. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte die Arbeiten nur in reduziertem Tempo durchführen könne. Auch Verrichtungen am Boden seien deutlich erschwert, da die ungewohnten Körperhaltungen unweigerlich eine Anpassung der rechten oberen Extremität zum Ausüben des Gleichgewichts bedingen würde, wofür die linke, weitgehend funktionslose Seite nicht eingesetzt werden könne (IV-act. 51-5 f.). 4.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde das Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. Februar 2012 eingereicht (act. G 13). Die Beschwerdeführer haben dessen Berücksichtigung beantragt. Recht­ sprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor Versicherungs­ gericht jedoch vorgebracht werden und sind zu würdigen. Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegen­ stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Obduktionsgutachten über solche relevante Tatsachen berichtet, weshalb es als Beweismittel in die Würdigung des Sachverhalts einzubeziehen ist. 4.5 Anlässlich der Obduktion konnten beim Versicherten schwere, vorbestehende Herzveränderungen festgestellt werden. Es habe sich autoptisch ein auf 540 g vergrössertes Herz gefunden. An den Herzkranzgefässen sei eine sogenannte 3-Ast- Erkrankung zur Darstellung gekommen. Insgesamt hätten in allen Herzkranzgefässen Einengungen bis 90% bestanden. In der linken Herzkammerwand sei feingeweblich ein teils umschriebener, teils diffuser Ersatz von Herzmuskelgewebe durch Bindegewebe nachweisbar gewesen; unter der Herzinnenhaut der Stellmuskeln der Klappen der linken Herzkammer hätten sich einzelne Kontraktionsbandnekrosen gefunden. Der fein­ geweblich erstellte Nachweis von bindegewebigem Ersatz von Herzmuskelgewebe belege, dass die Einengungen der Herzkranzarterien bereits früher eine Mangel­ versorgung von Herzmuskelzellen mit anschliessendem Absterben gewisser dieser Zellen mit sich gebracht habe. Kompensatorisch sei es zu einer Vergrösserung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herzens gekommen. Bei einem auf über 500 g vergrösserten Herz könne sich jederzeit auch ohne äusseren Anlass eine tödliche Herzrhythmusstörung ereignen (act. G 13.3). 4.6 Aus den zur Arbeitsfähigkeitsschätzung beigezogenen medizinischen Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass beim Versicherten aufgrund der Herzerkrankung Beschwerden aufgetreten wären, die seine Arbeitsfähigkeit hätten beeinflussen können. Vielmehr hielt Dr. I.___ betreffend die kardiale Systemanamnese fest, dass keine Orthopnoe vorliege. Weder seien pektanginöse Beschwerden noch arterielle Hypertonie bekannt (IV-act. 51-1). Sodann ergibt sich aus dem Obduktionsbericht, dass der Versicherte erst eine Woche vor seinem Tod über Beschwerden klagte, die seinen Hausarzt dazu veranlassten, kardiologische Untersuchungen durchzuführen (act. G 13.3). Unter diesen Umständen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Herzerkrankung bis kurz vor Eintritt des Herzversagens keine wesentlichen Beschwerden verursachte, und die von Dr. I.___ festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit einzig im Zusammenhang mit den linksseitigen Schulterbeschwerden aufgrund des Impingement-Syndroms und der AC- Gelenksarthrose stand. 4.7 Im Übrigen wird die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. I.___ nicht substantiiert bemängelt. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist diese auch nicht in Frage zu stellen. Dr. I.___ stützt seine Beurteilung auf sämtliche Vorakten, auf die eigene per­ sönliche Befragung und orthopädische Untersuchung des Versicherten. Sein Bericht ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und be­ rücksichtigt die beklagten Beschwerden. Zudem sind die Ausführungen in der Be­ urteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein­ leuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf den Arztbericht von Dr. I.___ abgestellt werden sollte. 4.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in Übereinstimmung mit Dr. I.___ von einer damaligen Arbeitsfähigkeit von 70% in einer gut leidensangepassten Tätigkeit ausge­ gangen werden kann. Der Obduktionsbericht vermag diese Einschätzung nicht zu er­ schüttern. 5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer - im Sinn des Standpunktes der Be­ schwerdegegnerin - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. 5.2 Die Rechtsprechung leitet die Pflicht der versicherten Person zur beruflichen Neu­ eingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab; die versicherte Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheits­ schadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, die die versicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann. Eine versicherte Person ist daher unter Um­ ständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sie sich im Rahmen der Invaliditätsbe­ messung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3). Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer ver­ sicherten Person im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 4 Rz 26 ff.). Von der versicherten Person kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub­ jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unverhältnismässige Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neu­ eingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (vgl. m.w.H. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 23. Dezember 2004 [I 316/04], E. 2.2). 5.3 Vorliegend kann nicht von einer lange andauernden selbstständigen Erwerbs­ tätigkeit, die einem Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit entgegen­ gestanden hätte, ausgegangen werden. Im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung dauerte die selbstständige Erwerbstätigkeit knapp drei Jahre an, wobei sich der Sturz, welcher den Gesundheitsschaden verursachte, bereits rund vier Monate nach Auf­ nahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit ereignete. Davor war der Versicherte voll­ zeitig als unselbstständig Erwerbender ausserhalb des Gastgewerbes tätig (betreffend Nebenerwerb aus selbstständiger Tätigkeit vgl. nachfolgend E. 7.6). Das Restaurant befand sich noch in einer Aufbauphase, sodass keine stabile erwerbliche Situation vorlag (IV-act. 59-1 ff.). Überdies hätte die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht per se zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen müssen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Restaurantbetrieb durch Einstellung eines Geschäftsleiters hätte aufrecht erhalten werden können. Möglicherweise hätte diese Position auch von dem bereits im Betrieb angestellten Sohn des Versicherten (IV-act. 59-4) übernommen werden können. Angesichts der hohen Hürden, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. dazu Zusammenstellung der Rechtsprechung im Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen) hätte auch das Alter des im Zeitpunkt der von Dr. I.___ festgestellten Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.4) bzw. im einige Monate darauf folgenden Verfügungszeitpunkt knapp 57-jährigen Versicherten nicht gegen einen Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gesprochen. Überdies fällt ins Gewicht, dass der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit, die er bis zum AHV-Rentenalter noch acht Jahre hätte ausüben könne, immerhin noch zu 70% arbeitsfähig war. Demgegenüber wurde die Arbeitsfähigkeit im Restaurantbetrieb lediglich noch auf 32% geschätzt. Unter Würdigung der gesamten Umstände wäre dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein Wechsel in eine unselbstständige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. 6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Weil die Invalidität auf der Basis eines Berufswechsels zu ermitteln ist, kommt der Einkommensvergleich zur Anwendung (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG; Urteil I 38/06 vom 7. Juni 2006 E. 3.3 und 4). 6.2 Bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 58'000.-- (IV-act. 69-1). Dieses ermittelte sie auf Basis des dem Versicherten im Jahr 2008 von der GmbH ausbezahlten Gehalts von monatlich Fr. 4'500.-- zuzüglich eines 13. Monatsgehalts (vgl. IK-Auszug: IV-act. 28-3, 66-1). Beim Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 (IV-act. 69-2, 79-2). 6.3 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Ver­ sicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit. Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 60). Gestützt auf diesen Grundsatz schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7 S. 65; Urteile 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.2; 8C_486/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2). 6.4 Nur bei besonders stabilen Verhältnissen eines Betriebs kann das Validenein­ kommen Selbstständigerwerbender anhand der Einträge im IK-Konto bestimmt werden. Vorliegend waren solche stabilen Verhältnisse jedoch nicht vorhanden. Der Versicherte war erst vier Monate selbstständig erwerbend, als sich die Schulterprobleme im März 2008 aufgrund eines Sturzes manifestierten. Insgesamt dauerte die selbstständige Erwerbstätigkeit bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt gerade knapp drei Jahre an und war noch in der Aufbauphase. Es kann davon ausgegangen werden, dass die betriebliche Entwicklung in diesem Zeitraum von verschiedenen, in ihrer Wirkung nicht im Einzelnen abschätzbaren Faktoren beeinflusst war und nicht nur vom Gesundheitszustand des Versicherten abhing. Unter diesen Umständen ist auch die Berücksichtigung des Betriebsergebnisses gemäss Buchhaltung kein taugliches Mittel zur Bestimmung des Valideneinkommens, zumal der Beschwerdegegnerin einzig die Bilanz und Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2008 vorlagen und der Betriebsgewinn offenbar auch Mietzinseinnahmen und somit nicht direkt mit der Arbeitsleistung des Versicherten im eigenen Betrieb zusammenhängende Einnahmen enthielt (vgl. IV-act. 78-4). Insgesamt lässt sich aufgrund der kurzen Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit zwischen den erwähnten Grössen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4) und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Versicherten beruhenden Wertschöpfung keine Korrelation herstellen, sodass beim Valideneinkommen weder auf das von der GmbH ausbezahlte Gehalt gemäss IK- Auszug noch auf das Betriebsergebnis abgestellt werden kann. Ebensowenig erlauben die Tabellenlöhne gemäss LSE eine verlässliche Einschätzung des Validenein­ kommens, denn auch die Tabellenlöhne stehen in keinem Verhältnis zum Leistungs­ vermögen des Versicherten. 6.5 Da sich allgemein kaum verlässlich voraussagen lässt, wie sich die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten einkommensmässig entwickelt hätte, ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Beizug des zuletzt vor Eintritt des Gesundheits­ schadens erzielten Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als die ver­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lässlichste Methode zur Bestimmung des Valideneinkommens zu betrachten. Dieses Vorgehen lässt sich auch dadurch rechtfertigen, dass der Gesundheitsschaden nur gerade vier Monate nach Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit eintrat. Gründe, die dafür sprechen, dass der Versicherte sich längerfristig freiwillig mit einem gegenüber der unselbständigen Tätigkeit geringeren Einkommen abgefunden hätte, sind nicht er­ sichtlich. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zielt denn in der Regel auch darauf ab, mindestens das gleiche Einkommen wie in der zuvor unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erzielen. Für das Valideneinkommen ist demnach grundsätzlich auf das vom Versicherten zuletzt aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Ein­ kommen abzustellen. 7. 7.1 Vor der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit arbeitete der Versicherte von 1996 bis 2006 als Maschinenführer im Schichtbetrieb bei der Firma J.___ in K.___ (IV-act. 59-2). Gemäss IK-Auszug erzielte er in diesem Zeitraum jährlich (schwankende) Einkommen zwischen rund Fr. 60'000.-- bis Fr. rund 66'000.-- (IV-act. 66-2 ff.). Nach Schliessung des Betriebs in K.___ wechselte der Versicherte per Juli 2006 innerhalb der Y.___ Gruppe in das Werk L.___ im Kanton M.___ (IV-act. 59-2), wobei ein Jahresgehalt von Fr. 63'227.-- vereinbart wurde (IV-act. 5). Überdies erhielt er - wohl aufgrund des täglichen Arbeitswegs von rund 300 km (IV-act. 59-2) - zusätzlich eine pauschale Aufwandentschädigung - von Fr. 1'000.-- monatlich (vgl. Lohnjournal, IV-act. 22-7 ff.). Gemäss IK-Auszug erzielte der Versicherte nach dem Wechsel in das Werk L.___ im zweiten Halbjahr 2006 ein Einkommen von Fr. 42'570.-- bzw. im Zeitraum Januar 2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2007 ein Einkommen von Fr. 67'360.-- (IV-act. 24-2). Das nach dem Wechsel in das Werk L.___ (auf das Jahr hochgerechnete) Erwerbseinkommen fiel somit deutlich höher aus, wobei die Lohnsteigerung wohl mehrheitlich auf die pauschale Aufwandentschädigung zurückzuführen gewesen sein dürfte. Die Lohnsteigerung stand daher nicht mit einem Berufsaufstieg im Zusammenhang und trat zudem lediglich etwas mehr als ein Jahr, und damit nur kurzfristig, in Erscheinung. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, beim hypothetischen Valideneinkommen auf das im IK-Auszug 2007 verbuchte Erwerbseinkommen abzustellen. Vielmehr sind zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Einkommensverhältnisse vor dem Wechsel in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Werk L.___ heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der schwankenden Einkommen erscheint ein mittleres hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 63'000.-- plausibel. Angepasst an die Nominallohnentwicklung 2006 - 2009 (mutmasslicher Zeitpunkt des Rentenbeginns) ist das hypothetische Valideneinkommen somit auf Fr. 66'800.-- (Index Männer 2006 = 2014; 2009 = 2136) festzusetzen. 7.2 Ausgehend von einem zumutbaren Wechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit ist auf Seiten des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Der Durchschnittslohn der Hilfsarbeiter hat im Jahr 2009 Fr. 61'240.-- betragen (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, die sich auf die Tabelle TA1 im Anhang zur LSE stützt). 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, einen Abzug vom Tabellenlohn zu prüfen. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 Erw. 5b/bb-cc; Urteil 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2). 7.4 In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere, dass der Versicherte die leidensangepasste Tätigkeit nur noch in Teilzeit hätte ausüben können (zum Teilzeit­ abzug bei Männern vgl. Urteil 9C_833/07 E. 3.5; Urteil 9C_617/10 E. 4.3), erscheint ein Abzug von 10% angemessen. Bei einer Einschränkung von 70% und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10% ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 38'581.20 (61'240 x 0.7 x 0.9). 7.5 Nach Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Invali­ ditätsgrad von 42% ([66'800 - 38'581.20] x 100/66'800) und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.6 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das gemäss IK-Auszug von 2001 bis 2006 mit Fr. 8'307.-- verbuchte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, welches gemäss Angaben des Versicherten aus dem Betrieb der "Feierabendgarage" seines Sohnes stammte (er selber sei dabei nicht aktiv gewesen; IV-act. 59-6), auf Seiten des Valideneinkommens als Nebenerwerb zu berücksichtigen wäre. Denn selbst wenn dieses Einkommen als Valideneinkommen zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von rund 49% ([75'107 - 38'581.20] x 100/75'107) und damit eben­ falls ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 7.7 Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn. Der Versicherte war seit 17. März 2008 arbeitsunfähig. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g IVG lief somit am 17. März 2009 ab. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 21. Oktober 2008 (Eingang SVA). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Rentenanspruch entstand somit per 1. April 2009. 8. 8.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. September 2010 aufzuheben. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 8.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist praxisgemäss von einem vollen Obsiegen auszugehen (BGE 132 V 215 E. 6.2), weshalb die Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Der Versicherte war im Be­ schwerdeverfahren zunächst (bis Ende 2011) durch einen in einem kantonalen Anwalts­ register eingetragenen Rechtsanwalt vertreten. Es besteht Anspruch auf Kostenersatz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die damalige Rechtsvertretung. Angemessen erscheint eine pauschale Parteient­ schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. September 2010 aufgehoben.
  2. Für den Versicherten ist mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Die Sache wird zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BV

  • Art. 5 BV

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 25 IVV

VRP

  • Art. 39 VRP

Gerichtsentscheide

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