Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SR1 2024 28
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. März 2025 mitgeteilt am 15. April 2025 Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (6B_442/2025) ReferenzSR1 24 28/29 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen Staatsanwaltschaft Graubünden B._____ Privatkläger vertreten durch I._____ Gegenstandmehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gem. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 10. November 2023, mitgeteilt am 19. März 2024 (Proz. Nr. 515-2023-30)

2 / 38 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 10. November 2023 –der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.2), –der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalt Ziffer 2), –der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 3 u. 4), –der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 3 u. 4), –der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 [recte Abs. 1] StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 1.1 und 5) sowie –der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklagesachverhalt Ziffer 6) schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Das Regionalgericht bestrafte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020 sowie einer Busse von CHF 800.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet, indes wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. Die Zivilklage von F._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten, mit Ausnahme der Übersetzungskosten, wurden A._____ auferlegt. B.Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft (Referenz SR1 24 29) wie auch A._____ (fortan Beschuldigter; Referenz SR1 24 28) Berufung.

3 / 38 C.Die Berufungsverhandlung fand am 11. März 2025 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den Schuldsprüchen der Vorinstanz betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020 und einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen. Weiter sei der Beschuldigte für zehn Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Der Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.2) vollumfänglich freizusprechen. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020 sei zu verzichten. Er sei unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB milde zu bestrafen, konkret mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB sei zu verzichten und ein Teil der Verfahrenskosten sei auf die Staatskasse zu nehmen. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 20. März 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Vereinigung Die Berufungsverfahren SR1 24 28 und SR1 24 29 sind zu vereinigen (Art. 30 StPO). Die Akten werden aus dem Verfahren SR1 24 28 zitiert. 2.Eintreten und Umfang der Berufung 2.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Berufungen ist einzutreten. 2.2.Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit den Berufungserklärungen nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6, 6B_896/2020 vom 7. Oktober

4 / 38 2020 E. 3, 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3, 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 1.3). Vorliegend sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalt Ziffer 2), mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 3 u. 4), mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 3 u. 4), mehrfacher sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 [recte Abs. 1] StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 5) und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklagesachverhalt Ziffer 6), die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, sowie die Verweisung der Zivilklage von F._____ auf den Zivilweg nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO, Art. 402 StPO). 3.Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 3.1.Vorwurf 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 3. Juli 2023 (RG-act. 5) in Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 vor, am 29. Juni 2021, ca. um 12.50 Uhr, sei er dem damals 12 Jahre alten B., der mit seinem Fahrrad den Personenlift in der Unterführung des Bahnhofs O. bestiegen habe, gefolgt und habe den Lift, unmittelbar bevor sich die Türe schloss, bestiegen. Während sich der Lift in Bewegung gesetzt habe, habe der Beschuldigte B._____ angesprochen und gefragt, wie er heisse und aus welchem Land er komme. Anschliessend habe der Beschuldigte mit seiner rechten Hand vorne am elastischen Bund der Trainerhose von B._____ gezogen, damit er dessen Unterhose habe sehen können. In der Folge habe der Beschuldigte versucht, auch die Unterhose von B._____ wegzuziehen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil B._____ sich dagegen zur Wehr gesetzt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin die Hose von B._____ losgelassen und seine Hand zurückgezogen. Sogleich habe er B._____ von vorne mit beiden Händen umarmt und diesen auf die rechte Halsseite geküsst. Dagegen habe sich B._____ wiederum zur Wehr gesetzt und erneut versucht, den Beschuldigten von sich wegzustossen. Als der Lift die Ebene des Bahnhofplatzes erreicht und sich dessen Türen geöffnet hätten, habe der Beschuldigte von B._____ abgelassen, worauf dieser mit seinem Fahrrad in Richtung Bahnhofstrasse die Flucht habe ergreifen können. Für den Beschuldigten sei offensichtlich gewesen, dass B._____ noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei.

5 / 38 3.1.2. Dieser Sachverhalt ist vor dem Obergericht nicht mehr strittig und wird vom Beschuldigten anerkannt (act. H.3 Rz. 2). 3.2.Rechtliche Würdigung 3.2.1. Während der Beschuldigte die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB anerkennt (act. H.3 S. 2 u. Rz. 2), beantragt die Staatsanwaltschaft, der Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 sei als sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (act. H.4 S. 4 f.). 3.2.2. Der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt. Hinsichtlich der Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 3.3). Zu ergänzen bleibt, dass ein Versuch vorliegt, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt demnach vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, 131 IV 100 E. 7.2.1, je m. w. H.). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 m. w. H.). 3.2.3. Dass es sich beim damals 12-jährigen B._____ um ein Kind unter 16 Jahren handelte, kann aufgrund des Alters als erstellt gelten und wurde vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte zog unmittelbar, nachdem er den Lift betrat und B._____ ansprach, an dessen Hosenbund, umarmte ihn von vorne mit beiden Händen und küsste ihn auf den Hals, womit es zu körperlichem Kontakt kam. Es liegen damit weder flüchtige noch einmalige Berührungen, sondern mehrfache gezielte Handlungen vor. Bei B._____ handelt es sich um ein dem Beschuldigten völlig unbekanntes und fremdes Kind. Die Handlungen – Ziehen am Hosenbund und versuchtes Ziehen an der Unterhose, Umarmen und auf den Hals Küssen – gehen

6 / 38 weit darüber hinaus, was als Ausdruck von Freude und Zuneigung einem fremden Kind gegenüber gezeigt wird. Insbesondere indem der Beschuldigte am Hosenbund zog, sich die Unterhose anschaute und versuchte, auch daran zu ziehen, hat sich sein Verhalten klar auf die Genitalien und damit auf eine erogene Zone bezogen. In der Gesamtschau kann das Verhalten des Beschuldigten nur sexuell motiviert gewesen sein und auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust abgezielt haben. Es weist für einen Aussenstehenden eindeutig und unmissverständlich einen unmittelbaren Sexualbezug auf. 3.2.4. In Bezug auf die Erheblichkeit der Verhaltensweise im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut ist zu berücksichtigen, dass der damals 41-jährige Beschuldigte den 12-jährigen und damit 29 Jahre jüngeren Knaben im Lift anging, wo keine Fluchtmöglichkeit bestand, die Öffentlichkeit ausgeschlossen war und damit keine Hilfe von aussen herbeigerufen werden konnte. Anders als im Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 konnte sich B._____ nicht ohne grössere Schwierigkeiten aus der Umarmung lösen und den Ort des Geschehens verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte nützte die Enge und Abgeschiedenheit im Lift gezielt zur Vornahme der Handlungen. Zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Berührungen der Geschlechtsteile über den Kleidern und von kurzer Dauer sowie das Küssen auf Mund und Wangen die für die Annahme einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB notwendige Intensität nicht erreichen (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 u. 2.4), verhält es sich in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Handlungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer nicht anders. Die Zudringlichkeiten des Beschuldigten, das Ziehen an der Hose, das versuchte Ziehen an der Unterhose, die Umarmung und die Küsse auf den Hals, vermögen die geforderte Erheblichkeit trotz der Begleitumstände nicht zu erreichen. Insofern ist der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht. 3.2.5. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, steht ausser Fragen, dass der Beschuldigte die Handlungen mit Wissen und Willen vorgenommen hat sowie aufgrund des Alters offensichtlich war und er damit wusste, dass sich B._____ noch im Schutzalter befinden musste. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Die gutachterlich festgestellte leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Deliktszeitpunkt (vgl. StA-act. 15.12 S. 29 f.) beschlägt nicht die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern ist allein im Rahmen der Vorwerfbarkeit bei der Bewertung des Verschuldens und damit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Da sich B._____ zur

7 / 38 Wehr setzte, konnte er verhindern, dass der Beschuldigte ihm die Unterhose wegzog. Sogleich umarmte ihn der Beschuldigte jedoch mit beiden Händen und küsste ihn auf die rechte Halsseite. Der Beschuldigte liess von B._____ trotz versuchter Gegenwehr des Knaben nur ab, als sich die Lifttüre auf dem Bahnhofsplatz öffnete, was B._____ ermöglichte, zu entkommen. Daraus und aus den sich wiederholenden Deliktsmustern des Beschuldigten, welche sich zusammen mit den Taten gemäss Anklagesachverhalt Ziffern 1.2 und 5 ergeben (vom Bein her unter der Hose an die Genitalien greifen; die Hosen bzw. Unterhosen wegziehen, um darunter zu greifen), ist ersichtlich, dass der Tatentschluss des Beschuldigten einen Handlungswillen beinhaltete, der auf weitere bzw. weitergehende Handlungen abzielte, welche die geforderte Erheblichkeit erreichen und damit als sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wären, aber wegen äusserer Umstände, konkret der Öffnung der Lifttüre und daraus ermöglichten Flucht des Knaben, eine Weiterverfolgung der Absicht verunmöglicht wurde. 3.2.6. Infolge teilweiser Erfüllung des objektiven und Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 4.1.Ausgangslage Die Vorinstanz qualifizierte die Tat des Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 als sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte fordert, von diesem Vorwurf freigesprochen zu werden (act. H.3 S. 2). 4.2.Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten 4.2.1. Die Verteidigung moniert, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 1. September 2021 sei auf Deutsch durchgeführt worden, obwohl der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt kein Deutsch verstanden habe (act. H.2 S. 7). 4.2.2. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO weist die Polizei die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Ein Verzicht auf den Beizug einer Übersetzerin ist gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO auch in einfachen Fällen nur mit der Einwilligung der betroffenen Person möglich, was

8 / 38 wiederum voraussetzt, dass diese zuvor hinreichend über ihr Recht auf den Beizug einer unabhängigen Übersetzerin informiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2022 vom 20. September 2023 E. 1.5). Eine solche Rechtsbelehrung ist im Protokoll der Einvernahme vom 1. September 2021 (StA-act. 10.7) nicht dokumentiert. Diesem ist einzig zu entnehmen, dass der einvernehmende Polizeibeamte fragte, ob der Beschuldigte der Einvernahme auf Deutsch folgen könne, worauf Letzterer mit "Ja, kann ich." antwortete. Ohne Hinweis auf die Möglichkeit, eine Übersetzung zu verlangen, ist die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Damit erübrigt es sich, auf die weitere Rüge einzugehen, es sei keine Verteidigung anwesend gewesen (vgl. act. H.1 S. 7). 4.3.Vorwurf 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 vor, sich am 27. August 2021 im Zug nach O._____ ins Abteil des damals 15-jährigen C._____ gesetzt zu haben, nachdem sämtliche Arbeitskollegen von C._____ den Zug zuvor verlassen hätten und sich dieser alleine im Abteil befunden habe. Der Beschuldigte habe C._____ mit unverständlichen Worten angesprochen, sich in der Folge nach vorne gelehnt und mit seiner rechten Hand unvermittelt am rechten Bein unter die kurze Trainerhose von C._____ gegriffen, bis er dessen Genitalien über der Unterhose berührt habe. C._____ habe daraufhin versucht, die rechte Hand des Beschuldigten wegzudrücken, worauf dieser auch am linken Bein von C._____ so weit unter die kurze Trainerhose gegriffen habe, dass er dessen Genitalien fast habe berühren können. Als C._____ wiederum versucht habe, die Hand des Beschuldigten wegzudrücken und den Beschuldigten wegzustossen, sei dieser aufgestanden und habe dabei erneut versucht, unter die Hose zu greifen, was ihm aber diesmal nicht gelungen sei. Aufgrund der unerwarteten Übergriffe des Beschuldigten und der körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Beschuldigten sei C._____ in dieser Situation dermassen perplex gewesen, dass er nicht um Hilfe habe rufen können. Der Beschuldigte habe bei den vorgenannten Übergriffen mindestens in Kauf genommen, dass C._____ noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (RG-act. 5). 4.3.2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt nur insofern, als er geltend macht, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei C._____ um ein Kind unter 16 Jahren gehandelt habe (act. H.3 Rz. 10). Darauf wird beim subjektiven Tatbestand im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

9 / 38 4.4.Sexuelle Handlungen mit Kindern 4.4.1. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass das Kind unter 16 Jahren alt war. Hat der Täter in der irrigen Vorstellung gehandelt, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, macht er sich gemäss Ziff. 4 von Art. 187 StGB dennoch strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. 4.4.2. Angesichts dessen, dass C._____ im Tatzeitpunkt 15 Jahre und acht Monate alt war und damit nur knapp noch im Schutzalter, kann nicht allein unter Hinweis auf das Alter als erstellt gelten, dass für den Beschuldigten erkennbar war, dass es sich um ein Kind unter 16 Jahren gehandelt hat. Es wurde bereits dargelegt, dass sich die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 1. September 2021 (StA- act. 10.7) als unverwertbar erweist, womit nicht auf diese Aussagen abgestellt werden kann. Weitere Beweismittel, aufgrund welcher sich erstellen liesse, dass für den Beschuldigten zumindest bei pflichtgemässer Vorsicht erkennbar gewesen wäre, dass C._____ im Tatzeitpunkt nicht 16 Jahre alt war, liegen keine bei den Akten. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands hinsichtlich der Eigenschaft des Opfers als Kind unter 16 Jahren scheidet damit die Qualifikation der Tat als sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB aus. 4.5.Sexuelle Belästigung 4.5.1. Der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden tätlich sexuell belästigt. Hinsichtlich der Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 3.5.2). 4.5.2. Indem der Beschuldigte C._____ drei Mal mit der Hand unvermittelt vom Bein her unter die kurze Hose griff, wobei es ihm einmal gelang, die Genitalien über der Unterhose zu berühren, liegt eine körperliche Kontaktaufnahme vor, die bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der Berührung der Genitalien und angesichts des Altersunterschieds von 25 Jahren klar als sexuelle Handlung zu erkennen ist. Im wiederholten Versuch, die Hand des Beschuldigten wegzudrücken, brachte C._____ seine Nichteinwilligung zum Ausdruck. Damit ist auch das Merkmal der Belästigung erfüllt. Der Beschuldigte konfrontierte C._____ gegen dessen Willen mit einer sexuellen Handlung. Dass der Beschuldigten die Handlungen willentlich und wissentlich und damit vorsätzlich vorgenommen hat, ist weder bestritten noch bestehen diesbezügliche Zweifel. Die gutachterlich festgestellte

10 / 38 leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Deliktszeitpunkt (vgl. StA- act. 15.12 S. 29 f.) gilt es wiederum bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 5.Strafzumessung 5.1.Grundlagen Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 10.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.1). 5.2.Strafart 5.2.1. Die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 aStGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sehen als Strafart sowohl Geld- wie auch Freiheitsstrafe vor. Entsprechend ist die Strafart zu bestimmen. 5.2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 5.2.3. Vor der Inhaftierung war der Beschuldigte arbeitslos und lebte von der Sozialhilfe (act. D.24 S. 1). Seit dem 3. Mai 2022 befindet er sich in der Klinik J._____ zwecks Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (act. D.24 S. 6). Dem Verlaufsbericht der Klinik J._____ vom 28. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die krankheitsbedingten Einschränkungen beim Beschuldigten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Eine Verbesserung dieser Einschränkung in einem Ausmass, das mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit einhergehen würde, sei nicht zu erwarten (act. D.24 S. 16). Insofern besteht eine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, womit eine Freiheitsstrafe angeordnet werden kann. Auch die Verteidigung stellte die von der Vorinstanz verhängte Strafart der Freiheitsstrafe nicht in Frage (act. H.3 Rz. 1 u. 24 f.). 5.2.4. Der Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe und die Tatbestände der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57

11 / 38 Abs. 3 PBG sehen Busse als Sanktion vor, womit die diesbezüglichen Strafarten feststehen. 5.2.5. Für die Straftaten ist aufgeteilt nach Strafart je eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. 5.3.Einsatzstrafe für die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern 5.3.1. Als schwerste Tat ist für die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht sowohl vor als auch nach der Revision des Sexualstrafrechts, welche am 1. Juli 2024 in Kraft trat, einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. 5.3.2. Der Beschuldigte zog vorne am elastischen Hosenbund der Trainerhose von B., damit er dessen Unterhosen sehen konnte, und versuchte, auch diese wegzuziehen. Zudem umarmte er B. von vorne mit beiden Händen und küsste ihn auf die rechte Halsseite. Damit blieb es beim Versuch der Vornahme sexueller Handlungen. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist gedanklich aber vom vollendeten Delikt auszugehen. Insofern ist vorliegend die objektive Tatschwere von Handlungen zu beurteilen, die knapp die notwendige Erheblichkeit erreichen, um als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu gelten. Die kurze Dauer der Handlungen wirkt sich relativierend aus. Als verschuldenserhöhend erweist sich hingegen der grosse Altersunterschied von 29 Jahren zwischen B._____ und dem Beschuldigten. Gleiches gilt dafür, dass keinesfalls eine Einwilligung von B._____ zu den sexuellen Handlungen bestand, sondern sich der körperlich überlegene Beschuldigte vielmehr über die von B._____ geleistete Gegenwehr hinwegsetzte. B._____ sagte auch aus, Angst gehabt zu haben (StA- act. 6.6 Frage 14). Das Tatvorgehen, indem der Beschuldigte den Lift, unmittelbar bevor sich die Lifttüre schloss, betrat und dann die Enge und Abgeschirmtheit von der Öffentlichkeit für die Vornahme der Handlungen nutzte, wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus. In der Gesamtschau ist die objektive Tatschwere im Spektrum aller Tatvarianten dennoch als leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen, mithin am oberen Ende des untersten Viertels anzusiedeln. 5.3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wirkt sich die direktvorsätzliche Begehung verschuldenserhöhend aus, ist doch auch Eventualvorsatz strafbar. Innert der wenige Sekunden dauernden Liftfahrt die genannten Handlungen vorzunehmen, zeugt von einiger krimineller Energie, welche verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte

12 / 38 gemäss psychiatrischem Gutachten vom 21. April 2022 zu allen Tatzeitpunkten an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: 20.0) und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (IDC-10: F10.2) litt (StA-act. 15.12 S. 27 u. 37). In Bezug auf Sexualdelikte wurde ihm eine leichtgradig beeinträchtige Steuerungsfähigkeit attestiert (StA-act. 15.12 S. 29 f. u. 38), was strafmildernd zu berücksichtigen ist (Art. 19 Abs. 2 StGB). Insofern vermag die subjektive Tatschwere die objektive leicht zu relativieren und rechtfertigt sich eine Strafe von sechs Monaten. 5.3.4. Der Versuch ist als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen. Zumal der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend durch die Gegenwehr des Opfers während und durch das Ende der Liftfahrt, in dessen Anschluss das Opfer mit dem Fahrrad flüchten konnte, ausblieb, rechtfertigt sich eine Minderung der Strafe um einen Monat. 5.3.5. Nach der Bewertung der Tatkomponente resultiert für die versuchten sexuellen Handlungen an einem Kind eine Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe. 5.4.Asperation für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.4.1. Die Einsatzstrafe ist wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen zu erhöhen. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfuhr durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, welches am 1. Juli 2023 in Kraft trat, eine Änderung hinsichtlich der Strafandrohung. Nachdem die alte Fassung ein Strafrahmen von Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsah, ist nun Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann. Damit erweist sich das alte Recht als da mildere und kommt vorliegend zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 5.4.2. Der Beschuldigte hat zwei Beamte zweimal mittels Drohung mit der Weinflasche an der Durchsetzung der rechtmässigen Wegweisung aus dem Bahnhof O._____ gehindert. Die Vorinstanz hat die beiden Drohungen, da es sich um ähnliche bis identische Sachverhalte handle, gemeinsam beurteilt (act. E.1 E. 10.6). Da weder die Staatsanwaltschaft (vgl. act. H.4 S. 8) noch die Verteidigung (vgl. act. H.3 Rz. 16 f.) diese Strafzumessung monieren, rechtfertigt es sich, die Tatschwere zusammen zu bestimmen. 5.4.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal eine Weinflasche am Hals haltend über seinen Kopf hob und

13 / 38 Anstalten machte, um zum Schlag auszuholen bzw. die Flasche auf die Beamten zu werfen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass ein Schlag mit einer Weinflasche gegen den Kopf schwerwiegende Verletzungen und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen kann. Zu einer Gewaltanwendung kam es indes nicht. Zudem konnten sich die Beamten auf Distanz zum Beschuldigten aufhalten, eine Verteidigungsposition einnehmen und ein Beamter konnte den Einsatzstock hervorholen, womit sich die Gefährdung relativiert. Im Spektrum aller Tatvarianten ist in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden im untersten Viertel auszugehen. 5.4.4. Was die subjektive Tatschwere betrifft, schlägt sich die direktvorsätzliche Begehung zu Buche. Gutachterlich wurde dem Beschuldigten aufgrund der unbehandelten schizophrenen Psychose mit erhöhter Affektspannung, reduzierter Impulskontrolle und zusätzlich in manchen Fällen nachgewiesener Alkoholintoxikation eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit für die vorgeworfenen Gewaltdelikte (StA act. 15.12 S. 29 u. 38) – worunter das Gutachten auch die Drohungen subsumiert, wie die Vorinstanz darlegte und von den Parteien unbestritten blieb (act. E.1 E. 10.6.3) – attestiert. Dies wirkt sich verschuldensmindernd aus. Insofern vermag die subjektive Tatschwere die objektive zu relativieren. 5.4.5. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend isoliert betrachtet aufgrund des Tatverschuldens in Berücksichtigung des Spektrums der Tatvarianten eine Freiheitsstrafe von je drei Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips führt die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von je eineinhalb und damit insgesamt drei Monaten. 5.5.Asperation für die erste Drohung gegen D._____ 5.5.1. Die Einsatzstrafe ist weiter wegen der ersten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB gegen D._____ angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der Drohung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 5.5.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte D._____ gegenüber mit der Hand am Hals eine Geste des Kehledurchschneidens machte, womit das nonverbal angedrohte Übel unmissverständlich in der Tötung besteht. Eine solche Drohung, die das höchste Rechtsgut des Lebens betrifft, wiegt keinesfalls leicht. Die Vorinstanz weist indes zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte zusätzlich zur Untermauerung der Geste sich nicht eines (gefährlichen) Gegenstandes bediente. Der Beschuldigte ist

14 / 38 D._____ daraufhin auch nicht nähergekommen und ist ihm zuerst auch nicht gefolgt (vgl. StA-act. 8.6 Frage 1). Die objektive Tatschwere ist damit im Spektrum aller Tatvarianten als leicht und damit im untersten Viertel anzusiedeln. 5.5.3. In subjektiver Hinsicht wirkt sich die direktvorsätzliche Tatbegehung verschuldenserhöhend aus. Dem Vorkommnis vorausgegangen war, dass D._____ rund einen Monat zuvor den Beschuldigten beim E._____ zurechtwies und die Polizei rief, als dieser Personen jüdischen Glaubens verbal anging (StA-act. 8.6 Frage 1). In diesem Zusammenhang ist auch die gleichzeigt mit der Geste getätigte Äusserung des Beschuldigte "Du von E., ich ficke dich" zu verstehen. Insofern erscheint die Drohung als Reaktion auf die Zurechtweisung. Verschuldensmindernd ist wiederum die mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen (StA-act. 15.12 S. 29 u. 38). Die subjektive Tatschwere vermag auch vorliegend die objektive zu relativieren. 5.5.4. Insgesamt rechtfertigt sich nach Würdigung der Tatschwere isoliert betrachtet eine Freiheitstrafe von zwei Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 5.6.Asperation für die zweite Drohung gegen D. 5.6.1. Die Einsatzstrafe ist weiter wegen der zweiten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB gegen D._____ angemessen zu erhöhen. 5.6.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, schlägt sich zu Buche, dass der Beschuldigte die Drohung nicht nur verbal wiederholt mit den Worten "Ich steche dich" äusserte, sondern diese auch durch Stichbewegungen mit einer kaputten Weinflasche unterstrich, die er am Flaschenhals hielt und deren Flaschenkörper er zuvor am Boden zerbrochen hatte. Er bediente sich damit eines Gegenstandes, der aufgrund der scharfen Glaskanten gefährlich ist. Dabei hielt sich der Beschuldigte in nur fünf Metern Entfernung auf. D._____ befürchtete, dass der Beschuldigte, welcher hasserfüllt und entschlossen, sich an ihm zu rächen, wirkte, versuchen würde, ihn mit der Glasflasche zu verletzen und auch privat zu konfrontieren (StA- act. 8.6 Fragen 4 f.). Durch seine Tätigkeit als Buschauffeur, womit er viel am Bahnhof und in O._____ unterwegs ist, war er bis zur Festnahme des Beschuldigten am 1. September 2021 rund zwei Monate dieser Situation ausgesetzt. Die objektive Tatschwere ist daher nicht mehr als leicht zu bezeichnen und in der unteren Hälfte des Strafrahmens anzusiedeln. 5.6.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die Erwägung zur ersten Drohung verwiesen werden (E. 5.5.3) verwiesen werden.

15 / 38 5.6.4. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die Einsatzstrafe um drei Monate. 5.7.Asperation für die Drohung gegen F._____ 5.7.1. Die Einsatzstrafe ist ferner wegen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB gegen F._____ angemessen zu erhöhen. 5.7.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an F._____ herantrat, ihr sagte, dass er ihr ein Messer in den Bauch stechen würde, und dass er seine geschlossene Faust über den Kopf hob und ihr androhte, sie zu schlagen. Weiter sagte er ihr, sie solle aufpassen, da er sie finden werde. Die Drohung gestaltet sich damit sehr konkret und beinhalten eine Gefährdung des Lebens. Dass sich der Beschuldigte dabei nur rund zwei Meter von F._____ entfernt aufhielt, lässt die Situation bedrohlicher erscheinen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. F., welche als Raumpflegerin am Bahnhof O. tätig ist und den Beschuldigten daher oft am Bahnhof gesehen hatte, arbeitete in der Folge in ständiger Angst, dass er ihr etwas antun könnte, wenn sie ihm das nächste Mal begegne (StA-act. 9.5 Fragen 1 u. 8, StA-act. 9.3 Frage 1). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – anders als bei der zweiten Drohung gegenüber D._____ – keinen gefährlichen Gegenstand in der Hand hielt. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die Tatschwere in objektiver Hinsicht als leicht und damit im untersten Viertel anzusiedeln. 5.7.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist in Erwägung zu ziehen, dass sich der Vorfall ereignete, nachdem F._____ den Beschuldigten darauf aufmerksam machte, dass Betteln im Zug nicht erlaubt sei, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass er nicht am Betteln sei (StA-act. 9.3 Frage 1). Daraufhin sei er wütend geworden (StA-act. 9.5 Frage 1). Insofern fühlte sich der Beschuldigte durch die Zurechtweisung provoziert. Verschuldenserhöhend wirkt sich die direktvorsätzliche Begehung aus. Im Weiteren kommt es durch die subjektive Tatschwere aufgrund der mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere. 5.7.4. Insgesamt erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als angemessen. Die Einsatzstrafe erfährt in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung um einen weiteren Monat.

16 / 38 5.8.Täterkomponente 5.8.1. Der Beschuldigte ist 1980 in einem kleinen Dorf in Äthiopien geboren. Gemäss seinen Angaben habe die Mutter die Familie verlassen, als er zwei Jahre alt gewesen sei, worauf er bei seinem Vater aufgewachsen sei. Dieser habe mit einer anderen Frau zwei gemeinsame Kinder gehabt. Der Beschuldigte beschrieb seinen Vater als jähzornig und schilderte, er habe die als Kind notwendige Liebe, Fürsorge und Zuwendung in zu geringem Ausmass erhalten, habe hungern müssen und nicht immer Kleider gehabt. Seine Stiefgeschwister seien ihm seitens des Vaters vorgezogen worden, von dem er bei der Suche nach Halt und Anlehnung nur Zurückweisung und Ablehnung erwidert bekommen habe. Er habe indes bei seinen Grosseltern im gleichen Dorf, wo er sich zwischen seinem 4. und 7. Lebensjahr aufgehalten habe, Halt und Trost gefunden. Die Schule habe er während zehn Jahren besucht und die Grundschule abgeschlossen. Die christlich-orthodoxe Kirchgemeinde, welcher er angehört habe, sei durch die Politik verfolgt worden. Sein Vater sei ein hoher äthiopischer Regierungsbeamter gewesen, weshalb es nach einem Regierungswechsel zu politisch bedingten Schwierigkeiten gekommen (StA-act. 15.1 S. 18 u. 39 f.) und er in das Nachbarland Sudan geflohen sei, als er elf Jahre alt gewesen sei (act. H.3 Rz. 21). Der Beschuldigte sei dann mit 18 Jahren seinem Vater in den Sudan gefolgt, wo er verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei. Im Sudan sei er kurzfristig inhaftiert worden. Über Libyen und Italien sei er dann im Jahr 2006 in die Schweiz eingereist (StA-act. 15.1 S. 18 u. 39 f.; act. H.3 Rz. 21). Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.8.2. Was die Vorstrafen anbelangt, sind dem Strafregisterauszug (act. D.22) zwei zu entnehmen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2016 wurde der Beschuldigte wegen Tierquälerei, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, einer Freiheitsstrafe von 110 Tagen sowie einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 8. April 2020 wurde er zudem wegen mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt – bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschuldigte weist damit teilweise einschlägige Vorstrafen auf, was sich straferhöhend auswirkt. Was die weiteren, in den psychiatrischen Gutachten thematisierten Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2009 anbelangt, dürfen diese, zumal sie aus dem Strafregister gelöscht wurden, nicht mehr berücksichtigt werden (aArt. 369 Abs. 7 StGB, welcher vorliegend als milderes Recht anwendbar ist [vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB]). Zu den zwei erwähnten Vorstrafen kommt hinzu, dass der

17 / 38 Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der mit Strafbefehl vom 8. April 2020 angesetzten Probezeit begangen hat, was – wie aufzuzeigen sein wird – zum Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe führt. Zuzustimmen ist der Verteidigung, dass auch die Straftaten, welche zu den Vorstrafen führten sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit im Lichte der Erkrankung des Beschuldigten zu sehen sind, lag doch bereits damals die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie vor (vgl. Gutachten vom 21. August 2015, StA-act. 15.1 S. 58). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass daraus keine Schuldunfähigkeit, sondern eine mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit resultiert. Insofern sind die zwei teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit nur mässig straferhöhend zu berücksichtigen. 5.8.3. Von einem Geständnis des Beschuldigten kann vorliegend keine Rede sein, womit unter diesem Titel keine Strafmilderung resultiert. Soweit die Verteidigung argumentiert, die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten seien auf die paranoide Schizophrenie und die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen (act. H.1 S. 4), kann dem nicht gefolgt werden. Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und nicht der Einsichtsfähigkeit. So hielt es fest, für keinen der mutmasslichen Tatzeitpunkte zwischen Februar und August 2021 fänden sich psychopathologische Symptome, die zu einer Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder der vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hätten (vgl. StA- act. 15.12 S. 29). Insofern war dem Beschuldigten der Unrechtsgehalt seiner Taten bewusst, es war ihm aber nur eingeschränkt möglich, nach dieser Einsicht zu handeln. 5.8.4. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente insgesamt um einen Monat zu erhöhen. 5.9.Fazit Freiheitsstrafe Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. 5.10. Widerruf bedingte Geldstrafe 5.10.1. Mit Strafbefehl vom 8. April 2020 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen – bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren – und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (act. D.22; StA-act. 2.3).

18 / 38 5.10.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 5.10.3. Ungeachtet des drohenden Vollzugs der Geldstrafe aufgrund der dreijährigen Probezeit beging der Beschuldigte rund zehn Monate später bereits die nächste Straftat. Alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten erfolgten während der laufenden Probezeit. Wie ausgeführt (vgl. E. 5.8.2), ist die erneute Delinquenz im Lichte der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und dem Alkoholabhängigkeitssyndrom zu beurteilen, welche zu einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, indes nicht zu deren gänzlicher Aufhebung führt. Der Beschuldigte befindet sich aktuell in der Klinik J._____ in Therapie. Dem Therapiebericht vom 28. Februar 2025 (act. D.24 S. 16 f.) ist zu entnehmen, dass im aktuellen eng betreuten und strukturierten Setting die deliktrelevante psychotische Symptomatik durch die antipsychotische Medikation weitgehend remittiert sei und unter den aktuellen Lockerungsbedingungen keine akute, vom Patienten ausgehende Fremd- oder Selbstgefährdung vorliege. Dies wird indes dadurch relativiert, als sich das Krankheitsverständnis und die Einsicht bezüglich der Notwendigkeit der Behandlung des Beschuldigten zwar verbessert habe, aber noch immer als unzureichend und instabil bezeichnet wird. Auch die Alkoholabstinenz sei primär auf das aktuell eng betreute und strukturierte Setting zurückzuführen. Der Umstand, dass vom Beschuldigten im aktuell halboffenen Vollzug in der Klinik keine akute Gefährdung ausgeht, vermag keine positive Legalprognose zu bewirken. Entscheidend ist, dass gemäss Therapiebericht zum aktuellen Zeitpunkt der Abbruch der Therapie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zum Absetzen der antipsychotischen Medikation und zum erneuten Konsum von Alkohol sowie zu einer erneuten Exazerbation, d. h. deutlichen Verschlimmerung, der deliktrelevanten psychotischen Symptomatik und dadurch Gefahr der erneuten Gewalt- und Sexualstraftaten führen würde. Angesichts dieser aktuellen gutachterlichen Einschätzung nach rund dreijähriger stationärer Therapie erweist sich die Legalprognose als ungünstig bzw. negativ (andernfalls wäre die bedingte Entlassung des Beschuldigten aus der Klinik zu prüfen, vgl. Art. 62 Abs. 1 StGB). Damit ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 8. April 2020 zu widerrufen. Zumal es sich um eine gleichartige Strafe, wie für die Beschimpfungen auszusprechen ist, handelt, ist in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie ausgeführt,

19 / 38 wurde der Beschuldigte mit dem Strafbefehl vom 8. April 2020 wegen verschiedener Taten bestraft. Zumal dem Strafbefehl (StA-act. 2.3) nicht entnommen werden kann, wie sich die Strafe von 50 Tagessätzen zusammensetzt, wird von dieser als "Einsatzstrafe" ausgegangen. 5.11. Asperation für die Beschimpfung von D._____ 5.11.1. Die "Einsatzstrafe" aus dem Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. April 2020 (StA act. 2.3) ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der Beschimpfung von D._____ gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, für welche ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. E. 5.2.4), angemessen zu erhöhen. 5.11.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte D._____ "Du von E., ich ficke dich" im öffentlichen Raum am Bahnhof O. zurief, während er gleichzeitig die Geste vom Halsabschneiden machte (vgl. E. 5.5). In subjektiver Hinsicht ist wiederum die mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu beachten, welche sich verschuldensmindernd auswirkt. Gesamthaft ist die Tatschwere als sehr leicht und damit am unteren Rand anzusiedeln. 5.11.3. Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 5.8). Diese führt zu einer leichten Strafmilderung, womit isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint. Die "Einsatzstrafe" ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der Beschimpfung von D._____ um fünf Tagessätze zu erhöhen. 5.12. Asperation für die Beschimpfung von F._____ 5.12.1. Eine zweite Erhöhung erfährt die "Einsatzstrafe" wegen der Beschimpfung von F., für welche ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist (vgl. E. 5.2.4). 5.12.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte F. sowohl als "Schlampe" auch als "Idiot" bezeichnete. Diese verbalen Beschimpfungen erfolgten im gleichen Kontext wie die Drohung (vgl. E. 5.7) und damit als Reaktion auf die Zurechtweisung betreffend Betteln. Auf subjektiver Seite wird die Tatschwere ebenfalls durch die mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit relativiert, sodass die Tatschwere im Spektrum aller Tatvarianten gesamthaft ebenfalls als sehr leicht und damit am unteren Rand anzusiedeln ist.

20 / 38 5.12.3. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. E. 5.8), welche zu einer leichten Strafmilderung führt, rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt die Beschimpfung von F._____ zu einer Erhöhung der "Einsatzstrafe" im Umfang von fünf Tagessätzen. 5.13. Fazit Geldstrafe Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. 5.14. Höhe Tagessatz Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. Mai 2022 im Vollzug der stationären Massnahme in der Klinik J.. Gemäss Therapiebericht vom 28. Februar 2025 liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor (act. D.24 S. 16). Mangels Einkommen ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festzusetzen. 5.15. Busse für die Übertretungen 5.15.1. Sowohl die sexuellen Belästigungen wie auch die mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sehen als Strafe Busse vor, welche maximal CHF 10'000.00 betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die sexuelle Belästigung von G. erscheint als die schwerste Tat, womit dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche wegen der sexuellen Belästigung von C._____ sowie der drei Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes angemessen zu erhöhen ist. 5.15.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziffer 5 zum Nachteil von G._____ ist zu bemerken, dass die Vorinstanz darin eine mehrfache sexuelle Belästigung erblickte. Ob die verschiedenen Handlungen aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtungsweise als einheitliches Geschehen, welches auf demselben Willensentschluss beruhte, anzusehen wäre, kann offenbleiben. Der entsprechende Schuldspruch erwuchs in Rechtskraft und ein Eingriff in die Dispositionsfreiheit auf der Grundlage von Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht, könnte doch von vornherein nicht von einer

21 / 38 qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gesprochen werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2.). Da zudem weder die Verteidigung (act. H.3 Rz. 25) noch die Staatsanwaltschaft (act. H.4 S. 9) die Methodik der Vorinstanz monieren, wonach die Strafzumessung insgesamt für die mehrfache Begehung vorgenommen wurde (vgl. act. E.1 E. 10.13.4), rechtfertigt es sich, auch ohne Korrektur des Schuldspruchs entsprechend vorzugehen. 5.15.3. Was die objektive Tatschwere der sexuellen Belästigungen von G._____ anbelangt, schlägt sich zu Buche, dass der Beschuldigte diesen für ihn völlig fremden jungen Mann, der auf dem Perron auf den Zug wartete, sowohl verbal und auch tätlich mehrfach belästigte. So sagte der Beschuldigte, welcher G._____ ansprach, im Laufe des Gesprächs, dass G._____ "gut im Bett" sei und er (der Beschuldigte) an der H.strasse wohnen würde, was G. als Einladung für sexuelle Handlungen verstanden hat. Als G._____ das Angebot des Beschuldigten ablehnte und diesem mitteilte, er müsse nun auf den Zug, gab der Beschuldigte G._____ zur Verabschiedung die Hand, hielt diese fest und massierte sie. Dann streichelte der Beschuldigte den Arm von G., hob dessen T-Shirt an, berührte diesen am Bauch und fuhr mit der Hand nach oben bis zur Brust. Als G. dem Beschuldigten mitteilte, dass er nun aufhören soll, wollte der Beschuldigte G._____ in die Unterhose greifen. Als ihm dies nicht gelang, weil G._____ die Hand des Beschuldigten wegschlug, wollte der Beschuldigte durch den Hosenbund von G._____ greifen, um dessen Hintern zu kneten, was ihm jedoch ebenfalls nicht gelang. Erneut gab der Beschuldigte G._____ zur Verabschiedung die Hand, gab ihm einen Handkuss und schleckte mit seiner Zunge den Handrücken ab. Als G._____ seine Hand wegzog und diese an seiner Hose reinigte, sagte der Beschuldigte, dass scharfes Essen eine warme Zunge gebe, was man auch beim Oralverkehr spüren würde. Weiter sagte der Beschuldigte zu G., dass sein Sperma gut gegen Kopfschmerzen sei, und fragte diesen, ob er mit ihm auf die Toilette gehen wolle, um dort mit ihm sexuelle Handlungen durchzuführen. Als G. dies ablehnte, erklärte der Beschuldigte ihm detailliert, wie er mit ihm Analsex durchführen würde. In der Folge packte der Beschuldigte G._____ am Arm und versuchte, diesen wegzuziehen, was ihm aber nicht gelang, weil sich G._____ befreien konnte. Daraufhin sagte der Beschuldigte, dass er sich nicht so anstellen solle; es kämen viele junge Männer zu ihm, um für eine kleine Gegenleistung mit dem Beschuldigten sexuelle Handlungen durchzuführen. Weiter fragte er G., ob dieser Geld benötige und für wie viel Geld er "es mit ihm machen" würde. Da in Kürze der Zug von G. fuhr, verabschiedete sich dieser vom Beschuldigten und betrat den Zug. Der Beschuldigte folgte ihm nun in den Zug und setzte sich ihm

22 / 38 gegenüber im gleichen Viererabteil hin. Daraufhin fragte der Beschuldigte G., ob dieser für ihn sein T-Shirt hochziehen würde, was dieser jedoch vehement verneinte. Weiter fragte der Beschuldigte G. mehrfach, ob dieser mit ihm im Zug auf das WC gehen würde, was G._____ erneut vehement verneinte. Der Beschuldigte fing nun an, mit seiner Hand am rechten Bein G._____ unter der Hose bis zum Knie zu fahren und signalisierte G._____ eindeutig, dass er mit seiner Hand bis zu den Genitalien gelangen wolle. G._____ teilte dem Beschuldigten mehrfach mit, dass er dort nichts zu suchen habe, worauf der Beschuldigte seine Hände wieder zu sich nahm, aufstand und erneut fragte, ob er mit ihm nur kurz auf die Toilette gehen wolle; er könne ja auch einen anderen Zug nehmen. Als G._____ dies wiederum ablehnte, gab der Beschuldigte ihm erneut zur Verabschiedung die Hand, worauf sich der Beschuldigte zu G._____ hinunterbückte und mit seiner Zunge den Hals von G._____ abschleckte. Daraufhin gelang es G., den Beschuldigten von sich wegzustossen, worauf der Beschuldigte den Zug verliess. Hinsichtlich des Ausmasses des Erfolgs ist zu berücksichtigen, dass G. aussagte, aufgrund dieses Vorfalls eine Panikattacke erlitten zu haben. Er sei blockiert gewesen, da er schon negative Erinnerungen an Missbrauch aus seiner Zeit im Heim gehabt habe (StA-act. 7.4 Fragen 1 u. 7). Die Vorinstanz sprach von einem nicht mehr leichten Verschulden (act. E.1 E. 10.13.4). Angesichts des geschilderten Vorgehens und der vielen Handlungen und Äusserungen erscheint dies nicht angemessen, sondern kann die objektive Tatschwere im Spektrum aller Tatvarianten als mittel bezeichnet werden. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wirkt sich auch hier die leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus, was zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere führt. Vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich angesichts der Tatschwere eine Busse von CHF 4'000.00. 5.15.4. Die objektive Tatschwere der sexuellen Belästigung von C._____ ist angesichts des Anfassens der Genitalien über der Unterhose und der zwei weiteren Versuche sowie des Umstands, dass der Beschuldigte den damals 15-jährigen und damit im Schutzalter befindlichen, ihm völlig fremden Knaben gezielt anging, nachdem alle seine Arbeitskollegen ausgestiegen waren und er alleine war, zum Beschuldigten nicht weniger als 25 Jahre Altersunterschied besteht und C._____ danach völlig verängstigt war (StA-act. 10.5 Frage 2), nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Wiederum vermag die subjektive Tatschwere die objektive aufgrund der leichtgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten leicht zu relativieren, womit vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten isoliert betrachtet eine Busse von CHF 2'000.00 angemessen

23 / 38 erscheint. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um CHF 1'000.00 zu erhöhen. 5.15.5. Hinzu kommen die drei Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes. Der Beschuldigte fuhr ohne gültigen Fahrausweis am 12. Juli 2021 von O._____ nach Zürich und von Luzern via Zürich nach O._____ sowie am 13. Juli 2021 von Landquart Ried nach Landquart. Vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich aufgrund der Streckenlänge für die Fahrt von O._____ nach Zürich eine Busse von CHF 100.00, für jene von Luzern nach O._____ CHF 150.00 und für jene von Landquart Ried nach Landquart CHF 50.00. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um insgesamt CHF 150.00 zu erhöhen, womit eine Busse von gesamthaft CHF 4'650.00 resultiert. 5.15.6. Aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welche im Rahmen der Ausführungen zur Täterkomponente (vgl. E. 5.8) und zur Höhe des Tagessatzes (vgl. E. 5.14) bereits dargelegt wurden, ist die Busse auf pauschal CHF 3'000.00 zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) wird auf 30 Tage festgelegt. 5.16. Vollzug Die Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 56 StGB ist in Rechtskraft erwachsen. Zu deren Gunsten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Aufgrund der negativen Legalprognose (vgl. E. 5.10.3) fällt ein bedingter Vollzug ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). 5.17. Gesamtfazit Strafe Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 3'000.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestrafen. 5.18. Anrechnung Haft Nach Art. 51 i. V. m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 245 Tagen ist demnach an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

24 / 38

6.Landesverweisung

6.1.Ausgangslage und rechtliche Grundlagen

6.1.1. Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab. Die Staatsanwaltschaft

beantragt vor dem Berufungsgericht, der Beschuldigte sei für zehn Jahre des

Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem SIS auszuschreiben (act. H.4 S 16 f.). Die Verteidigung

plädierte, wenn eine Landesverweisung angeordnet werde, solle diese auf

höchstens drei bis vier Jahre angesetzt werden (act. H.3 Rz. 33).

6.1.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der aufgeführten

Katalogtaten verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe nach Art. 66a

Abs. 1 StGB für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische

Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich

unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332

  1. 3.1.3). Auch der Versuch wird erfasst (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168
  2. 1.4.1).

6.1.3. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von

einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.)

einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des

Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1

StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die

in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die

Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1, 146 IV

105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146

IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne

von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m. w. H., 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)

Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

25 / 38 und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E 5.4.1, 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 4.2, 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2, je m. w. H.). 6.1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgericht 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1, 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4, 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3, 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.1, je m. w. H.). 6.1.5. Die Landesverweisung kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (fortan EGMR) zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2, 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3, je m. w. H.). Der EGMR nimmt an, dass der Ausländer, der in den Anwendungsbereich eines Ausweisungsurteils fällt, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib auf dem Gebiet eines Staates geltend machen kann, um weiterhin vom Beistand und den vom Ausweisungsstaat gelieferten ärztlichen, sozialen oder anderweitigen Diensten zu profitieren (BGE 145 IV 455 E. 6.1). Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten,

26 / 38 als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2, 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3). 6.1.6. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d. h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2, 6B_502/2024 vom 7. Februar 2024 E. 3.5.2, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die massgeblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2, 6B_926/2023 vom 13. Januar 2024 E. 5.6.2, 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.5, 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3, je m. w. H.). 6.2.Härtefallprüfung und Interessenabwägung 6.2.1. Der Beschuldigte ist äthiopischer Staatsangehöriger und hat sich in Form versuchter sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gemacht. Zum Werdegang des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im Rahmen der Täterkomponente verwiesen werden (E. 5.8). Er kam 26-jährig im Jahr 2006 in die Schweiz. Die prägenden Kinder- und Jugendjahr verbrachte er somit in Äthiopien bzw. im Sudan. Er verfügt über den F-Ausweis, d. h. er wurde an sich aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug dieser Wegweisung erwies sich aber als unzumutbar, weshalb er jetzt den Status eines vorläufig Aufgenommenen hat (zu allfälligen Vollzugshindernissen vgl. E. 6.2.3). Insofern ist der Beschuldigte kein anerkannter Flüchtling. Die Mutter des Beschuldigten lebt nach wie vor in Äthiopien. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, zu ihr nicht viel Kontakt zu

27 / 38 haben (act. H.2 Rz. 113). Hingegen ist dem Therapiebericht vom 28. Februar 2025 der behandelnden Klinik J._____ zu entnehmen, dass er mit seiner Familie in Äthiopien und im Sudan einen regelmässigen telefonischen Kontakt pflege und auch mit einem vermeintlichen Psychiater in Äthiopien Kontakt aufgenommen habe (act. D.24 S. 13). Damit kann davon ausgegangen werden, dass er sich in Äthiopien sozial erfolgreich reintegrieren könnte. In der Schweiz verfügt der ledige und kinderlose Beschuldigte über keine Familienangehörigen. Laut Therapiebericht besuchen ihn in der Klinik in unregelmässigen Abständen "Freunde aus O." (act. D.24 S. 13). Die Klinik spricht jedoch trotzdem von einer starken psychosozialen Desintegration ohne protektives soziales Netz (act. D.24 S. 16). Auch in sprachlicher Hinsicht kann die Integration kaum als geglückt bezeichnet werden. Der Beschuldigte spricht trotz knapp 20-jährigem Aufenthalt in der Schweiz gebrochen (und immer wieder unverständlich) Deutsch (vgl. act. H.2), sodass die psychotherapeutischen Einzelsitzungen aufgrund der noch immer bestehenden Sprachschwierigkeiten nach wie vor durch einen Dolmetscher begleitet werden (act. D.24 S. 14). Seine Motivation zur Teilnahme am regelmässigen Deutschunterricht in der Klinik ist gemäss Therapiebericht nach einem anfänglichen Hoch stark zurückgegangen (act. D.24 S. 13), womit auch unter Behandlung und damit einhergehender stabiler Remission der akuten Psychose (vgl. act. D.24 S. 14) keine diesbezüglichen Integrationsbemühungen erkannt werden können. Abgesehen von wenigen kurzen Arbeitsversuchen ging er in den rund 20 Jahren in der Schweiz auch keiner Arbeitstätigkeit nach. Zutreffend ist, wie die Verteidigung geltend macht, dass dies im Zusammenhang mit seiner bereits erwähnten psychischen Erkrankung in Form der paranoiden Schizophrenie und dem Alkoholabhängigkeitssyndrom zu sehen ist. Da gemäss Therapiebericht die krankheitsbedingten Einschränkungen zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen (act. D.24 S. 16), ist die erfolglose berufliche Integration in diesem Lichte zu sehen. Allerdings ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Beschuldigte sich nicht auf einen Härtefall aufgrund einer beruflichen Verwurzelung berufen kann. Was den Gesundheitszustand des Beschuldigten anbelangt, ist die erwähnte diagnostizierte paranoide Schizophrenie und das Alkoholabhängigkeitssyndrom zu berücksichtigen. Der Beschuldigte absolvierte nicht weniger als 17 Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken und wird nun seit rund drei Jahren im Rahmen des Vollzugs der stationären Massnahme in der Klinik J. psychiatrisch und psychopharmakologisch behandelt. Er ist auch aktuell auf zahlreiche Medikamente angewiesen (vgl. act. D.24 S. 14 u. 15 f.). Zudem leidet der Beschuldigte an Diabetes Mellitus Typ II, welcher medikamentös in Form einer Insulintherapie behandelt wird (act. D.24 S. 7). Aufgrund des Gesundheitszustandes ist das

28 / 38 Vorliegen eines Härtefalls trotz fehlender weiterer Umstände, welche einen solchen zu indizieren vermögen, zu bejahen. 6.2.2. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten ist zu beachten, dass der für die Landesverweisung relevante Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B._____ (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1) nicht vollendet wurde, sondern im Versuchsstadium blieb. Als sich die Lifttüre öffnete, liess der Beschuldigte vom Opfer ab, worauf dieses flüchten konnte (vgl. E. 5.3). Die Tat zum Nachteil von C._____ (Anklagesachverhalt Ziffer 1.2) wurde nur deshalb nicht ebenfalls als (vollendete) sexuelle Handlungen mit Kindern qualifiziert, weil nicht erstellt werden konnte, dass für den Beschuldigten erkennbar war, dass der Geschädigte unter 16 Jahre alt war (vgl. E. 4.4). Darüber hinaus hat sich der zweifach, teils einschlägig vorbestrafte Beschuldigte mit den Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher sexueller Belästigung, Tierquälerei, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zahlreicher weiterer Taten schuldig gemacht. Aus dem Deliktverhalten des Beschuldigten geht hervor, dass insbesondere eine Gefahr für Kinder und wehrlose Personen besteht. Völlig relativieren lässt sich die Delinquenz nicht allein mit Hinweis auf die psychopathologische Situation des Beschuldigten, wurde ihm doch lediglich in Bezug auf Sexualdelikte eine leichte und in Bezug auf Gewaltdelikte eine mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei voller Einsichtsfähigkeit attestiert (StA-act. 15.12 S. 29 f. u. 38). Angesichts der genannten Umstände zusammen mit den Erwägungen zur negativen Legalprognose (E. 5.10.3) besteht nach Dafürhalten des Berufungsgerichts eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, das den auf Seiten des Beschuldigten vorliegenden Härtefall aufgrund des Gesundheitszustandes aufzuwiegen vermag, womit die Landesverweisung auszusprechen ist. 6.2.3. In Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, dass sich der Beschuldigte im Vollzug einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB befindet. Eine Landesverweisung gilt zwar ab Rechtskraft des Urteils, sie wird indes vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird (Art. 66c Abs. 3 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird,

29 / 38 sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Angesichts der negativen Legalprognose (vgl. E. 5.10.3) steht eine bedingte Entlassung des Beschuldigten nicht zeitnah bevor. Dem Therapiebericht ist indes keine Prognose hinsichtlich eines möglichen Entlassungszeitpunkts zu entnehmen, womit dieser in ungewisser Zukunft liegt und für das Berufungsgericht nicht abschätzbar ist. Bis zum Vollzug einer Landesverweisung wird damit noch einige Zeit vergehen. Dies wirkt sich auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes aus. Sowohl die Schizophrenie wie auch der Diabetes Mellitus Typ II sind medikamentös behandelbare Krankheiten. Die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Äthiopien aus dem Jahr 2013, auf welche die Vorinstanz bezüglich der Verfügbarkeit von Therapien und Medikamenten abstellt (act. E.1 E. 13.3.5), erweist sich als fast zwölfjährig. Welche Therapien und Medikamente sich im Zeitpunkt eines Vollzugs der Landesverweisung für den Beschuldigten als notwendig erweisen werden sowie deren Verfügbarkeit in Äthiopien, ist beides zum aktuellen Zeitpunkt mit grossen Unsicherheiten verbunden. Insofern ist im Urteilszeitpunkt nicht definitiv bestimmbar, ob dem Beschuldigten die medizinische Behandlung in Äthiopien in einem Ausmass versagt bliebe, dass eine rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Damit ist die Durchführbarkeit der Landesverweisung im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt nicht definitiv bestimmbar und kann somit einer Landesverweisung nicht definitiv entgegenstehen. Gleiches gilt auch für die Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Rückführungen nach Äthiopien unabhängig vom Gesundheitszustand. Die effektive Durchführbarkeit der Landesverweisung wird erst später zu prüfen sein. 6.3.Dauer Die Landesverweisung ist gemäss Art. 66a StGB für fünf bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Angesichts des Verschuldens, welches jeweils als leicht bis mittel beurteilt wurde, und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie der

30 / 38 Geldstrafe von 60 Tagessätzen und der Busse von CHF 3'000.00 erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von zehn Jahren als unverhältnismässig und erscheinen fünf Jahre als angemessen. 6.4.SIS-Ausschreibung 6.4.1. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatenangehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Danach darf eine Ausschreibung im SIS nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob der Drittstaatangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist und – unabhängig davon –, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.3 ff., 4.8, 4.9.). 6.4.2. Bei Äthiopien handelt sich nicht um einen Mitgliedstaat des Schengen- Übereinkommens. Die Landesverweisung beruht auf einer Verurteilung wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB – einer Straftat, die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren und damit mehr als einem Jahr bedroht ist. Auch wenn diesbezüglich eine relativ geringe

31 / 38 Strafe von isoliert betrachtet fünf Monaten Freiheitsstrafe resultiert, weist das vom Beschuldigten begangene Verbrechen keinen Bagatellcharakter, sondern eine gewisse Schwere auf (vgl. E. 5.3). Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ist vorliegend mit Verweis auf die negative Legalprognose des zweifach vorbestraften Beschuldigten zu bejahen (vgl. E. 5.10.3). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sind damit erfüllt und diese ist anzuordnen. 7.Tätigkeitsverbot 7.1.Wird jemand wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 7.2.Der Beschuldigte wird wegen Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 198 Abs. 1 StGB zum Nachteil eines 15-Jährigen und damit wegen zweier Katalogtaten gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB zu einer Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilt und es wurde eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Damit ist grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, ob es sich vorliegend um einen Fall handelt, in dem gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden kann. 7.3.Gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (lit. a) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 u. 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 u. 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Liegt kein Ausschlussgrund gemäss lit. a oder b vor, ist das Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4 bis StGB damit unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig

32 / 38 sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). 7.4.Die Ausnahmebestimmung soll vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leichten Fällen, bei denen vom Täter keine Wiederholungsgefahr für einschlägige Sexualstraftaten ausgeht und die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen, zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2016 6115 ff., S. 6163). Mit der Ausnahmebestimmung soll insbesondere auch der Intention der Initianten der "Pädophilen-Initiative" Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch – so die Botschaft –, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6115 ff. S. 6161). 7.5.Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne – so die Botschaft weiter – im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z. B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z. B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde

33 / 38 Strafe ausspreche (BBl 2016 6115 ff. S. 6161; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Weiter nennt die Botschaft Konstellationen, in denen das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen kann, in denen Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und / oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen (BBl 2016 6115 ff. S. 6162 f.; BGE 149 IV 161 E. 2.5.6). 7.6.In Bezug auf die Sexualanamnese bzw. die sexuelle Präferenz besteht nach wie vor Unklarheit, zumal sich der Beschuldigte gemäss Therapiebericht vom 28. Februar 2025 in Bezug auf die Auseinandersetzung mit den Sexualdelikten seit dem Eintritt in die Klinik J._____ konsequent intransparent und externalisierend zeigt (act. D.24 S. 9 u. 12; siehe auch StA-act. 15.12 S. 29). Dazu kommt, dass der Beschuldigte neben den zwei Katalogtaten auch das dritte, vorliegend zu beurteilende Sexualdelikt zum Nachteil des damals lediglich 21-jährigen Geschädigten und damit eines jungen Mannes beging, gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber diesem äusserte, er solle sich nicht so anstellen, es kämen viele junge Männer zu ihm (dem Beschuldigten), um für eine kleine Gegenleistung mit ihm sexuelle Handlungen durchzuführen (RG-act. 5 S. 7; act. E.1 E. 8.2.2), und er am 1. Februar 2023 grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber einem wiederum jungen Mitpatienten in der Klinik zeigte (act. D.24 S. 11). Insofern bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der Grundvoraussetzung der fehlenden Pädophilie, dass überhaupt von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abgesehen werden darf. Darüber hinaus kann angesichts des Vorfalls in der Klinik – immerhin nach knapp einjähriger, u.a. medikamentöser Behandlung – und der bereits mehrfach erwähnten Legalprognose (vgl. E. 5.10.3) nicht davon gesprochen werden, dass vom Beschuldigten keinerlei Wiederholungsgefahr für einschlägige Sexualstraftaten ausgeht. 7.7Weiter ist das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu vereinen. Der Beschuldigte hat sich vorliegend zweier Anlasstaten schuldig gemacht – der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Belästigung eines Minderjährigen (Anklagesachverhalte Ziffern 1.1 u. 1.2). Was die objektiven und subjektiven Tatumstände anbelangt, kann auf die Erwägungen in Bezug auf die rechtliche Qualifikation (E. 3.2.3 f. u. 4.5.2) und die Strafzumessung verwiesen werden. Das Verschulden wurde nicht als besonders gering bezeichnet (E. 5.3 u. 5.15.3). Die konkreten Tatumstände weisen auf einen Bezug zu Pädophilie hin (vgl. auch E. 7.6). Von eigentlichen Bagatellfällen kann keine Rede sein – insbesondere nicht in Anwendung des geforderten strengen Massstabs. Eine Vergleichbarkeit mit den in der Botschaft und in der parlamentarischen Beratung diskutierten Fällen ist

34 / 38 ebenso nicht gegeben, handelt es sich doch vorliegend nicht um einen Fall einer sog. Jugendliebe und wird keine bedingte Strafe ausgesprochen, sondern eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten allein für die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern. 7.8.Angesicht dieser Ausführungen würde sich die Prüfung der Notwendigkeit der Anordnung eines Tätigkeitsverbots, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, grundsätzlich erübrigen, indes ist auch diese aufgrund des Ausgeführten und den Erwägungen zur Legalprognose (E. 5.10.3) sowie zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung (E. 6.2.2) zu bejahen. 7.9.Im Ergebnis ist dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB aufzuerlegen. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten von CHF 32'545.85 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 15'964.60 (Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'964.60) zulasten des Beschuldigten. 8.2.Berufungsverfahren 8.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens anteilsmässig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 6 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr angesichts des Aufwandes auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Dazu kommen die Gutachterkosten von CHF 475.00, womit sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 4'475.00 belaufen. 8.2.2. Der Beschuldigte unterliegt insofern, als er hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird, kein Freispruch betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 erfolgt, der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020 ausgesprochenen Geldstrafe widerrufen, eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, eine

35 / 38 Geldstrafe von 60 Tagessätzen und eine Busse von CHF 3'000.00 sowie eine Landesverweisung für fünf Jahre ausgesprochen und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet wird. Hingegen unterliegt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Qualifikation des Anklagesachverhalts Ziffer 1.2 sowie marginal hinsichtlich der Strafzumessung und der Dauer der Landesverweisung. Damit erweist sich eine Kostenauflage an den Beschuldigten von 75 % als angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'475.00 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Gutachterkosten von CHF 475.00) sind daher im Umfang von CHF 3'356.25 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'118.75 dem Kanton Graubünden (Obergericht) aufzuerlegen. 8.2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'507.90 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 1.83 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer, von 12.42 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer sowie 8 Stunden à CHF 150.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend machte (act. G.1). Für die Berufungsverhandlung inkl. Weg stellte Rechtsanwalt Tobias Brändli einen geschätzten Aufwand von zweieinhalb Stunden und für die Nachbesprechung mit dem Klienten eineinhalb Stunden in Rechnung. In Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von rund 90 Minuten ist dieser Aufwand auf 1.5 Stunden zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Tobias Brändli ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 4'285.20 (Honorar von CHF 366.70 zzgl. Spesenpauschale 3 % von CHF 11.00 und 7.7 % MWST von CHF 29.10; Honorar von CHF 2'283.30 zzgl. Spesenpauschale 3 % von CHF 68.50 und 8.1 % MWST von CHF 190.50; Honorar von CHF 1'200.00 zzgl. Spesenpauschale 3 % von CHF 36.00 und 8.1 % MWST von CHF 100.10) zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 3'213.90.

36 / 38 Es wird erkannt: 1.Die Berufungsverfahren SR1 24 28 und SR1 24 29 werden vereinigt. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 10. November 2023 (Proz. Nr. 515-2023-30) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ ist schuldig: –[...] –der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB (Anklageziffer 2) –der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3 und 4) –der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3 und 4) –[...] –der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 6)
  2. [...]
  3. [...]
  4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  5. [...]
  6. [...]
  7. Die Zivilklage von F._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
  8. [...]
  9. [...]
  10. [Rechtsmittel]
  11. [Mitteilung] 3.A._____ ist zudem schuldig der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.1) und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 1.2 und 5).

37 / 38 4.1.Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen. 4.2.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020, und einer Busse von CHF 3'000.00. 4.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 4.4.Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 245 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.A._____ wird für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben. 6.Für A._____ wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. 7.Die Untersuchungskosten von CHF 32'545.85 gehen zulasten von A.. 8.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 15'964.60 (Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'964.60) gehen zulasten von A.. 8.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'475.00 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Gutachterkosten von CHF 475.00) gehen im Umfang von CHF 3'356.25 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'118.75 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 9.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'285.20 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts

38 / 38 bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 3'213.90. 10.[Rechtsmittelbelehrung] 11.[Mitteilung]

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