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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_889/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_889/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
12.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_889/2024

Urteil vom 12. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Cámara, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Landesverweisung (vorsätzliche Tötung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 8. August 2024 (SB.2023.71).

Sachverhalt:

A.

Am 12. April 2023 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Seine Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. August 2024 ab.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, von der Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Kenia sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, da die medizinische Versorgung bzw. der Zugang dazu nicht gewährleistet seien. Er rügt die Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

1.1.

1.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

1.1.2. Die Landesverweisung kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42).

Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3).

Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteil 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

1.1.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).

1.2.

1.2.1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist kenianischer Staatsangehöriger. Er migrierte im Jahr 2000 in die Schweiz. Nennenswerte Sozialkontakte bestehen nicht. Der Beschwerdeführer spricht einigermassen deutsch. Er ist seit 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, lebt von Sozialhilfe und hatte per September 2020 rund Fr. 200'000.-- Schulden. Ausserdem ist er wegen eines Gewaltdelikts (Drohung mit einem Messer) vorbestraft. Die Vorinstanz spricht von einer gescheiterten persönlichen und beruflichen Integration, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Mangels eines sozialen Empfangsraums und beruflicher Perspektiven in der Schweiz könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ohne strukturierten Tagesablauf erneut übermässig Alkohol konsumieren würde, verbunden mit den von ihm in diesem Zustand ausgehenden Gefahren. Die Legalprognose sei schlecht. Das einzige, was für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht, ist seine gesundheitliche Situation.

1.2.2. Zur Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Kenia erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die ersten 30 Lebensjahre dort verbracht und unter anderem in der Hotelbranche gearbeitet. Von seinen älteren Geschwistern lebe mindestens sein Bruder noch in Kenia, er selbst sei 2019 zuletzt dort gewesen. Der Beschwerdeführer werde sich in Kenia zurechtfinden. Seine dortigen beruflichen Aussichten seien jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz.

Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer an diversen Krankheiten leide, namentlich an Diabetes mellitus, einer HIV-Erkrankung im Stadium 2A, zentraler Osteoporose, chronischer Niereninsuffizienz, chronischer Hepatopathie, leichter bis mittelschwerer Schlafapnoe, offenbar begleitet von Depressionen. Zudem habe er chronische Schmerzen, weshalb er auf Fentanyl-Pflaster angewiesen sei. Darüber hinaus verliere er auf dem sehenden Auge zunehmend an Sehkraft. Indes ergebe sich aus der medizinischen Einzelfallabklärung des Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat für Migration SEM vom 23. Juli 2024, dass die Gesundheitsversorgung in Kenia grundsätzlich gewährleistet sei. So könne die HIV-Infektion in Nairobi durch Spezialisten überwacht und behandelt werden. Sämtliche benötigten Medikamente seien in Kenia verfügbar. Dabei spiele keine Rolle, ob einzelne Behandlungsmöglichkeiten oder Medikamente im ländlichen Raum nicht oder nur sehr schwer erhältlich seien. Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall des Vollzugs einer Wegweisung zumutbar, aufgrund seiner Erkrankungen in den urbanen Raum (Nairobi) zu ziehen. Die Landesverweisung führe zwar in gesundheitlicher Hinsicht zu einer gewissen Härte, jedoch bleibe die lebensnotwendige Grundversorgung - allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau - sichergestellt. Die Voraussetzungen für einen Härtefall seien nicht erfüllt. Überdies könne sich die Situation im Vollzugszeitpunkt anders darstellen. Eine mögliche Entlassung komme erst in zweieinhalb Jahren in Frage. Die zuständige Vollzugsbehörde habe zum gegebenen Zeitpunkt neben der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen. Würde eine relevante Änderung der Verhältnisse im Heimatland Kenia oder bezüglich der gesundheitlichen Situation eintreten, so stünde es dem Beschwerdeführer frei, in jenem Zeitpunkt einen Aufschub des Vollzuges zu begehren. Dabei hätte er ernsthafte Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorzubringen. Blosse Behauptungen genügten nicht. Der Anordnung einer Landesverweisung steht nichts entgegen.

1.2.3. Im Sinne einer Eventualerwägung nimmt die Vorinstanz schliesslich eine Interessenabwägung vor, wobei sie den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung den Vorzug gibt. Sie verweist auf die Verurteilung zu 7 Jahren Freiheitsstrafe wegen eines Kapitalverbrechens im vorliegenden Verfahren, eine Vorstrafe wegen eines Gewaltdelikts, den fehlenden sozialen Empfangsraum, die geringen Resozialisierungschancen und eine gewisse Rückfallgefahr. Insgesamt bestehe ein ganz erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-) Delikten des Beschwerdeführers. Ausserdem sei er massiv verschuldet und viele Jahre von Sozialhilfe abhängig gewesen. Die Landesverweisung sei auch im Lichte der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers verhältnismässig. Der Landesverweisung stünden keine völkerrechtlichen Vorgaben entgegen.

1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.

1.3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen muss. Er wurde deswegen zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits vor diesem Hintergrund beurteilt die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zu Recht als ganz erheblich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer wegen eines Gewaltdelikts unter Alkoholeinfluss vorbestraft ist, mangels eines persönlichen Empfangsraums, namentlich unter Alkoholeinfluss mit weiteren Gewaltdelikten zu rechnen ist und von einer gelungenen persönlichen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz keine Rede sein kann. Auch dies bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

1.3.2. Die Vorinstanz hat sich auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Möglichkeit einer medizinischen Versorgung in Kenia ausführlich und überzeugend auseinander gesetzt. Sie ist zum Schluss gelangt, dass seine angeschlagene Gesundheit der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen steht. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als konventions- oder bundesrechtswidrig oder die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich ausweisen würde.

Der Beschwerdeführer belässt es dabei, zu behaupten, der Zugang zu den nötigen Medikamenten, insbesondere gegen HIV und Diabetes, sei ihm aus finanziellen Gründen verwehrt. Er belegt dies indes nicht näher. Insbesondere ist nicht einzusehen, inwiefern sich seine finanzielle Situation von derjenigen anderer des Landes Verwiesener unterscheiden soll. Soweit der Beschwerdeführer auf die Therapiekosten in der Schweiz verweist wobei er von monatlichen Kosten von Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- spricht, ist er von vornherein nicht zu hören. Er begründet damit keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Zudem ging die Vorinstanz trotz seiner Beschwerden von einer teilweise erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus, was nachvollziehbar ist. Ferner verfügt der Beschwerdeführer in Kenia über Angehörige, insbesondere einen Bruder. Zur in der Beschwerde neuerlich erwähnten Drittlinientherapie gemäss einem Bericht von 2019, welche in Ostafrika nicht verfügbar sein soll, hat die Vorinstanz überzeugend und damit willkürfrei erwogen, dass diese heute nicht mehr relevant sei. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht gehalten, über den Bericht des SEM hinaus weitere Abklärungen zur Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Medikamenten vorzunehmen (vgl. etwa Urteil 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.3.3). Der Untersuchungsgrundsatz ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass ihm bei einer Landesverweisung die medizinische Behandlung versagt bliebe und eine rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Schon gar nicht begründet er, dass mangels genügender Gesundheitsversorgung mit seinem sicheren Tod zu rechnen wäre, wie er behauptet. Die Vorinstanz verneint einen aussergewöhnlichen Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Recht. Im Übrigen weist sie zutreffend darauf hin, dass bis zum Vollzug der Landesverweisung noch einige Zeit vergehen wird, sodass mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die medizinische Versorgungslage in Kenia von keinem stabilen Zustand auszugehen ist, welcher der Anordnung einer Landesverweisung definitiv entgegen stünde. Die effektive Durchführbarkeit der Landesverweisung wird erst später zu prüfen sein (vgl. dazu oben E. 1.1.2). Die Vorinstanz trägt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den völkerrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Anordnung der Landesverweisung angemessen Rechnung.

1.3.3. Es kann letztlich offen bleiben, ob die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht verneint. Ihr ist jedenfalls zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Das einzige, was dafür spricht, ist seine gesundheitliche Situation bei ansonsten schwerster und wiederholter Delinquenz, gescheiterter Integration und intakten Eingliederungschancen sowie möglicher medizinischer Behandlung in Kenia. Die Anordnung der Landesverweisung ist verhältnismässig.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

StGB

  • Art. 66a StGB
  • Art. 111 StGB

Gerichtsentscheide

10

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Gerichtsentscheide

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