Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 07. Dezember 2022 ReferenzSK1 21 8/17/29 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur B._____ Beschuldigter C._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur D._____ E._____ F._____ G._____ H._____ I._____ J._____ K._____
2 / 85 L._____ M._____ Privatkläger GegenstandMehrfacher Raub und damit im Zusammenhang stehende Delikte Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 01.10.2019, mitgeteilt am 08.02.2021 (Proz. Nr. 515-2018-41) Mitteilung29. November 2023
3 / 85 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 8. April 2015 eine Strafuntersuchung gegen A., N., B._____ sowie C._____ (Proz. Nr. VV.2015.676) wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB etc. B.Mit Verfügung vom 9. April 2015 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechts- anwalt Jean-Pierre Menge als amtlichen Verteidiger von A.. Mit Verfügung vom 17. April 2015 ernannte sie Rechtsanwalt Peter Philipp als amtlichen Vertei- diger von B.. Mit Verfügung vom 14. April 2015 wurde Rechtsanwältin Flavia Buchli als amtliche Verteidigerin von C._____ ernannt. Mit Verfügung vom 21. No- vember 2016 wurde sodann Rechtsanwalt Alexander Egli als neuer amtlicher Ver- teidiger von C._____ ernannt. Rechtsanwältin Flavia Buchli wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2016 als amtliche Verteidigerin entlas- sen. C.Die Beschuldigten befanden sich wie folgt in Polizei- bzw. Untersuchungs- haft: A.:70 Tage, vom 10. Februar 2015 (21:30 Uhr) – 12. Februar 2015 (15:05 Uhr), 07. April 2015 (07:30 Uhr) – 09. Juni 2015 (11:00 Uhr) und 01. April 2016 (19:27 Uhr) – 03. April 2016 (15:15 Uhr). B.:66 Tage, vom 11. Februar 2015 (12:38 Uhr) – 12. Februar 2015 (14:00 Uhr) und 07. April 2015 (08:51 Uhr) – 09. Juni 2015 (14:30 Uhr). C._____64 Tage, vom 07. April. 2015 (08:15 Uhr) – 09. Juni 2015 (11:30 Uhr). D.Mit Parteimitteilung vom 12. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen diverser Delikte in Aussicht. Ebenso stellte sie den Erlass einer Teil-Einstellung in Aussicht und er- suchte um Stellung von Beweisanträgen innert zehn Tagen. E.Mit Verfügungen vom 13. September 2018 und 8. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren hin- sichtlich diverser Sachverhaltsvorwürfe ein. F.Mit Anklageschrift vom 8. November 2018, mitgeteilt am 14. November 2018, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten. Den Be- schuldigten wird darin die Begehung diverser Delikte vorgeworfen, teilweise ge- meinschaftlich sowie in unterschiedlicher Zusammensetzung und teilweise ein- zeln.
4 / 85 G.a. Mit Urteil vom 1. Oktober 2019, schriftlich mitgeteilt am 8. Februar 2021 (Proz. Nr. 515-2018-41), sprach das Regionalgericht Plessur A._____ in Bezug auf Ziffer 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB frei. A._____ wurde wegen des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Vergehens gegen des BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, und der mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Ferner wurde die gerichtliche Einzie- hung und Vernichtung der beschlagnahmten 0.1 Gramm Marihuana sowie eines Joints Marihuana angeordnet und es wurde verfügt, das beschlagnahmte Mobilte- lefon iPhone 5s mit Ladekabel an A._____ auszuhändigen. Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. G.b. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 1. Oktober 2019, schriftlich mitgeteilt am 26. Februar 2021 (Proz. Nr. 515-2018-44), wurde B._____ in Bezug auf Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbuchs gemäss Art. 186 StGB, in Bezug auf Ziffer 7.1.c der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie in Bezug auf Ziffer 7.2.c der An- klageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen. Das Regionalgericht sprach ihn wegen des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des ge- werbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. B._____ wurde mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft, wovon ein Teil von 18 Monaten bedingt aufgeschoben wurde, bei einer Probezeit von fünf Jah- ren. Es wurde die gerichtliche Einziehung und Vernichtung von 5 Ampullen Tes-
5 / 85 tosteron sowie eines Joints Marihuana angeordnet. Weiter wurde die Rückgabe der beschlagnahmten 70 Gemeindetageskarten an die Gemeinde O._____ ver- fügt. Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. G.c.Ebenfalls mit Urteil vom 1. Oktober 2019 (Proz. Nr. 515-2018-45), schriftlich mitgeteilt am 19. März 2021, stellte das Regionalgericht Plessur das Verfahren gegen C._____ hinsichtlich des Vorwurfes der Beschimpfung (Anklageschrift Ziffer 1.1) und der mehrfachen Übertretung des BetmG (Anklageschrift Ziff. 7.2.d) ein. Es sprach ihn in Bezug auf Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfa- chen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, betreffend Ziffer 1.5 der Anklageschrift vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zum Nachteil von P., betreffend Ziffer 1.8 der Anklageschrift vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB und betreffend Ziffer 2.c der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB frei. Das Regionalgericht sprach C. schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des ver- suchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft, wovon 18 Monate bedingt aufgeschoben während einer Probezeit von fünf Jahren aus- gesprochen wurden. Es wurde die gerichtliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten 6 Ampullen Sustanon, 1 Ampulle Nandrolon, 0.3 Gramm Mari- huana und eines Joints Marihuana angeordnet. Sodann wurde die Rückgabe der beschlagnahmten zwei Tageskarten an die Gemeinde O._____ sowie des be- schlagnahmten Mobiltelefons iPhone 5 an C._____ angeordnet. Sämtliche Zivil- klagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. G.d. Auch gegen N._____ erging am 1. Oktober 2019 ein Urteil des Regionalge- richts Plessur (Proz. Nr. 515-2018-43). Dagegen erhob er Berufung (SK1 21 16). Das Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 4. November 2022 infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (vgl. KGer GR SK1 21 16 v. 4.11.2021). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6 / 85 H.a.Nachdem der damalige (notwendige) amtliche Verteidiger von A., Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge, gegen das Urteil Berufung angemeldet hatte und das schriftlich begründete Urteil am 8. Februar 2021 mitgeteilt worden war, wurde mit Verfügung SK1 21 9 v. 17.5.2021 dem Gesuch vom 22. Februar 2021 um Wechsel der amtlichen Verteidigung entsprochen und Rechtsanwalt Michael Fleischhauer als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dieser liess mit Beru- fungserklärung vom 23. Februar 2021 die Aufhebung von Dispositivziffer 3 (Straf- punkt) des Urteils des Regionalgerichts Plessur beantragen. A. sei stattdes- sen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen. Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter richterlicher An- setzung einer Probezeit. Im Vollzugsfalle sei die erstandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 70 Tagen anzurechnen (Berufungsverfahren SK1 21 8). Mit Verfügung SK1 21 48 v. 27.7.2021 wurde dem Gesuch von Rechtsanwalt Mi- chael Fleischhauer um Entlassung als amtlicher Verteidiger entsprochen und die Ernennung eines neuen amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren SK1 21 8 auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde Rechtsanwalt Mario Thöny als amtlicher Verteidiger ernannt. H.b.a. Mit Berufungserklärung vom 17. März 2021 liess B., (notwendig) amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Philipp, die Aufhebung von Ziffer 2 (Schuldpunkt), 3 (Strafpunkt), 7 (Verfahrenskosten) und 8 (Abweisung Entschädi- gung nach Art. 429 StPO) beantragen. Er sei stattdessen wegen mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu verurteilen, von den übrigen Vor- würfen sei er freizusprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. Diese sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus- zusprechen. Ihm sei eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzuspre- chen (Berufungsverfahren SK1 21 17). H.b.b. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 7. Mai 2021 Anschlussberu- fung und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1, erstes Lemma (Frei- spruch vom Vorwurf des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift) sowie die anklagemässige Schuldigsprechung von B.. H.c.a. C._____, (notwendig) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Egli, liess mit Berufungserklärung vom 7. April 2021 die Aufhebung von Dispositivziffer
7 / 85 3 (Schuldpunkt), 4 (Strafpunkt), 8 (Zivilpunkt) sowie 9 und 10 (Kosten-, Entschädi- gung- und Genugtuungspunkt) beantragen. Er sei wegen einer einmaligen Sach- beschädigung und einem einmaligen Hausfriedensbruch, beides zum Nachteil von P., schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwürfen sei er freizusprechen. Für den einmaligen Hausfriedensbruch sei er mit einer milden, bedingten Gelds- trafe zu bestrafen. Von einer Bestrafung wegen Sachbeschädigung sei abzuse- hen. Die Zivilklagen von M., G., der Zahnarztpraxis K. und der Gemeinde O._____ seien abzuweisen. Er sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO angemessen zu entschädigen (Berufungsverfahren SK1 21 29). H.c.b. In ihrer Anschlussberufung vom 7. Mai 2021 beantragte die Staatsanwalt- schaft, das Urteil des Regionalgerichts Plessur sei hinsichtlich Dispositivziffer 2, Lemmata 1 bis 4 (Freisprüche von den Vorwürfen des mehrfachen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklage- ziffer 1.1], des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfrie- densbruches gemäss Art. 186 StGB z.N. von P._____ [Anklageziffer 1.5], des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB [Anklageziffer 1.8] und des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB [Anklageziffer 1.8]) aufzuheben. C._____ sei zusätz- lich zu den Schuldsprüchen gemäss Dispositivziffer 3 der genannten Delikte schuldig zu sprechen. Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft in Aufhebung von Dispositivziffern 4a und 4c, C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, da- von 20 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren, zu bestra- fen. I.a.a. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2022 liess A._____ in Abweichung zu den Anträgen der Berufungserklärung neu auch die Aufhebung von Dispositivziffer 2 (Schuldpunkt) beantragen. In der Hauptsache beantragte er, dass das Strafverfahren im Übrigen wegen grober Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes einzustellen sei. Da wie noch zu zeigen sein wird, der Schuldpunkt nicht wieder aufgeworfen werden muss, wird an dieser Stelle auf die Wiedergabe des Eventualantrages verzichtet. I.a.b. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Abweisung der Beru- fung. I.b.a. B._____ präzisierte seine Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2022 insoweit, als er hinsichtlich jedes Sachverhaltsvorwurfes aufgeschlüsselt einen entsprechenden Schuld- bzw. Freispruch beantragte. Neu beantragte er auch die Aufhebung von Dispositivziffer 5. Dispositivziffer 7 ist dem- gegenüber nicht angefochten.
8 / 85 I.b.b. Die Staatsanwaltschaft wiederholte vor der Berufungsinstanz ihre bereits im Rahmen der schriftlichen Anschlussberufung gestellten Anträge. Zusätzlich er- suchte sie um Abweisung der Berufung. I.c.a. Auch die von C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten An- träge blieben, mit Ausnahme des zurückgezogenen Antrages um Aufhebung von Dispositivziffer 8 (Zivilklagen), mit denjenigen gemäss Berufungserklärung iden- tisch. I.c.b. Die Staatsanwaltschaft erneuerte ebenfalls vor Schranken des Berufungs- gerichts ihre bereits mit schriftlicher Anschlussberufung vom 7. Mai 2021 gestell- ten Anträge. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufungsverfahren SK1 21 8, SK1 21 17 und SK1 21 29 sind zu verei- nigen und gemeinsam zu beurteilen (Art. 30 StPO), zumal die Staatsanwaltschaft eine gemeinsame Anklage erhob (StA act. 1.23). 1.2.Gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Urteile des Regionalgerichts Plessur ist jeweils Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben – auch hinsichtlich der teilweise erhobenen Anschlussberu- fungen – zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen sowie die An- schlussberufungen ist einzutreten. 2.1.Berufungsumfang Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht re- spektiert werden (BGer 6B_492/2018 v. 13.11.2018 E. 2.3; 6B_769/2016 v. 11.1.2017 E. 2.3; 6B_349/2016 v. 13.12.2016 E. 2.3 m.w.H.). Die nicht angefoch- tenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; BGer 6B_492/2018 v. 13.11.2018 E. 2.3; 6B_533/2016 v. 29.11.2016 E. 4.2). 2.2.Berufungsumfang SK1 21 8 (A._____)
9 / 85 A., damals vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, focht mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2021 lediglich Dispositivziffer 3 (Strafpunkt) an (vgl. SK1 21 8, act. A.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er durch seinen neuen amtlichen Verteidiger die Berufungsanträge auf den Schuldpunkt erweitern. Eine solche spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (vgl. BGer 6B_1403/2019 v. 10.6.2020 E. 1.3 m.w.H.). A. war in Kenntnis der lediglich eingeschränkten Berufungserhebung. Er hat sich mit dem beabsichtigten Vorgehen schriftlich einverstanden erklärt (vgl. SK1 21 8, act. A.2, S. 2). Dass er dabei einem Irrtum unterlag, ist nicht glaubhaft. Es bleibt beim mit Berufungser- klärung (eingegrenzten) Berufungsumfang. Folglich ist noch über die Strafzumes- sung zu befinden. Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Schuldsprüche), 4 (gerichtli- che Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände), 5 (Aushän- digung beschlagnahmtes Mobiltelefon), 6 (Zivilklagen), 8 und 9 (Entschädigungs- folge gemäss Art. 429 StPO und Art. 432 StPO) sind folglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. 2.3.Berufungsumfang SK1 21 17 (B.) Mit Berufungserklärung vom 17. März 2021 (act. A.2) focht B. die Disposi- tivziffern 2 (Schuldpunkt), 3 (Strafpunkt), 7 (Kosten) und 8 (Ausbleiben einer Ent- schädigung gemäss Art. 429 StPO) an. Anlässlich der Berufungsverhandlung focht er neu Dispositivziffer 5 (Aushändigung der beschlagnahmten Gemeindeta- geskarten) an, wendete sich aber nicht mehr gegen Dispositivziffer 7 (Kosten). Wie gesehen ist eine Erweiterung der Berufungsanträge zu einem späteren Zeit- punkt nicht mehr möglich. Eine Eingrenzung demgegenüber schon. Die Staatsan- waltschaft focht ihrerseits mit Anschlussberufung Dispositivziffer 1, erstes Lemma, an (Freispruch in Bezug auf Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfa- chen Raubes [Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB], der mehrfachen Nötigung [Art. 181 StGB] und des mehrfachen Hausfriedensbruchs [Art. 186 StGB]). Damit sind die Dispositivziffern 1, hinsichtlich Lemmata 2 und 3 (Freisprüche in Bezug auf Ankla- geziffern 7.1c und 7.2c), 4 (gerichtliche Einziehung und Vernichtung beschlag- nahmter Gegenstände), 5 (Aushändigung der beschlagnahmten Gemeindetages- karten), 6 (Zivilklagen), 9 (Unterbleiben der Entschädigung nach Art. 432 StGB) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.4.Berufungsumfang SK1 21 29 (C.) C. wendet sich gegen die Dispositivziffern 3 (Schuldpunkt), 4 (Strafpunkt), 9 (Verfahrenskosten) und 10 (Ausbleiben einer Entschädigung gemäss Art. 429
10 / 85 StPO). Vom ursprünglichen Aufhebungsantrag betreffend Dispositivziffer 8 (Zivil- punkt) nahm er Abstand. Die Staatsanwaltschaft focht ihrerseits Dispositivziffer 2, Lemmata 1 bis 4 (Freisprüche in Bezug auf Ziffer 1.1, Ziff. 1.5 sowie Ziff. 1.8) an. Damit sind die Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung hinsichtlich Ziff. 1.1 und 7.2.d der Anklageschrift), 2 Lemma 5 (Freispruch [gewerbsmässiger Betrug]), 5 (gerichtliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände), 6 und 7 (Aushändigung der beschlagnahmten Tageskarten sowie des Mobiltele- fons), 8 (Zivilklagen) sowie 11 (Abweisung des Entschädigungsantrages nach Art. 432 StPO) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.Allgemeines zur Beweiswürdigung Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Eine Rangordnung der Be- weismittel gibt es nicht. Entscheidend ist allein die innere Autorität eines Beweis- mittels, bestehend in dessen zwingender überzeugender Kraft. Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss diesem Grundsatz darf sich das Ge- richt nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver- halts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil sol- che immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a, je m.w.H.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln un- besehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1302/2020 v. 3.2.2021 E. 1.2.3; 6B_299/2020 v. 13.11.2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 v. 15.6.2020 E. 2.3.3; je m.w.H.). 4.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift: Mehrfacher versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vom
11 / 85 Geld gebe. Einmal bedrohte er ihn zudem mit einem offenen Sackmesser und sagte, er könne sich auf etwas gefasst machen, wenn er ihm kein Geld gebe. R._____ kam diesen Forderungen aber nicht nach. Schliesslich beschimpfte der Beschuldigte R._____ in Q._____ als „Schwuchtel“. Die Vorinstanz stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung ein, sprach C._____ vom Vorwurf des versuchten Raubes (mehrfache Tatbege- hung) frei und sprach ihn stattdessen wegen einfachen versuchten Raubes (Be- drohung mit einem Messer) schuldig. Aufgrund der Berufungs- sowie Anschluss- berufungsanträge ist vorliegend lediglich noch über den Vorwurf des mehrfachen versuchten Raubes zu entscheiden. 4.2.1. C._____ moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der An- klageschrift gehe nicht hervor, wann er R._____ in welcher Art und Weise an wel- cher Örtlichkeit bedroht haben soll (SK1 21 8, act. H.4, S. 4, Ziff. 2.1). 4.2.2. Es ist mit der Verteidigung einig zu gehen, dass die Formulierung der An- klageschrift zumindest im Hinblick auf die notwendige Informationsfunktion pro- blematisch ist. Klarheit besteht einzig über den Inhalt der mutmasslichen Drohun- gen. Der Begehungszeitpunkt wird mittels eines Zeitraumes von 6 ½ Monaten de- finiert. Solche zeitlichen Ungenauigkeiten sind zulässig, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_1416/2020 v. 30.6.2021 E. 1.3). Dies mag hinsichtlich des Vorwurfes der Dro- hung mittels Messers zutreffen, ist dieser, auch ohne konkrete zeitliche oder örtli- che Eingrenzung, noch genügend eindeutig, sodass sich der Beschuldigte hierzu verteidigen kann. Hinsichtlich der übrigen Drohungen ist demgegenüber unklar, ob dem Beschuldigten mehrere Drohungen über den gesamten Zeitraum verteilt, d.h. an unterschiedlichen Tagen, oder – im Sinne einer Tateinheit – mehrere zusam- menhängende Drohungen am gleichen Tag vorgeworfen werden. Das verwendete Wort "wiederholt" schafft hierüber keine Klarheit, sondern stiftet vielmehr Verwir- rung. Aus dem Verfahrensgang und den Akten erhellt sodann, dass die entspre- chenden Androhungen anlässlich eines Chatverkehrs via WhatsApp am 9. Januar 2015 erfolgt sein sollen und keine weiteren Vorwürfe entsprechender Art erhoben wurden. Diesbezüglich hätte ohne weiteres eine zeitliche Eingrenzung präziser vorgenommen werden können, sodass für den Beschuldigten ohne Umwege er- kennbar gewesen wäre, was ihm letztlich vorgeworfen wird. Ob damit der Informa- tionsfunktion und letztlich der Verteidigungsmöglichkeit i.S.v. Art. 9 StPO genüge Getan wurde, kann offenbleiben. C._____ ist nämlich ohnehin von den eingangs erwähnten Vorwürfen freizusprechen, was nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 4.3.Tatvorwurf: Drohung, die Polizei zu verständigen etc.
12 / 85 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde anerkannt, dass C._____ am 9. Ja- nuar 2015 per WhatsApp gegenüber R._____ erklärte, ihn zu suchen, zu holen und die Polizei zu verständigen (SK1 21 29, act. H.4, Ziff. 2.3.1). Der diesbezügli- che Anklagesachverhalt von Ziff. 1.1 gilt mithin als eingestanden. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Verurteilung wegen versuchten Raubes. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt eine Nötigungshandlung voraus. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen: Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Bewirken der Widerstandsunfähig- keit. Der anklagegemässe Sachverhaltsvorwurf lässt sich nun unter keine der ge- nannten Nötigungsvarianten subsumieren. C._____ soll nämlich nicht unmittelbar physisch auf den Körper von R._____ eingewirkt haben. Das Androhen einer An- zeige, eines "Besuches" mit Kollegen und eines "Holens" via WhatsApp stellt kei- ne gegenwärtige Gefahr dar, da ihm hierdurch gewissermassen eine Bedenkzeit eingeräumt wird, noch richtet sie sich gegen den Leib oder das Leben von R.. Auch wird damit nicht vorgeworfen, C. habe R._____ mit andere Tatmitteln widerstandsunfähig gemacht (vgl. zum Ganzen Marcel Alexander Nigg- li/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 15 ff. zu Art. 140 StGB). C._____ ist folglich hinsichtlich des Vorwurfes, R._____ wiederholt gedroht zu haben, ihn bei der Polizei anzuzeigen und mit Kollegen zu ihm zu kommen und ihn zu holen, wenn er ihm kein Geld ge- ben werde, vom Vorwurf des versuchten Raubes freizusprechen. 4.4.1. Tatvorwurf: Drohung mit einem Sackmesser Weiter soll C._____ R._____ mit einem Sackmesser bedroht haben. Der Anklage- sachverhalt stützt sich einzig auf die belastenden Aussagen von R._____ anläss- lich dessen polizeilicher Einvernahme (vgl. StA act. 27.12). 4.4.2. Der amtliche Verteidiger moniert eine Verletzung des Konfrontationsan- spruches. Die Aussagen von R._____ seien unverwertbar (vgl. SK1 21 29, act. H.4, S. 5, Ziff. 2.2). 4.4.3. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine be- lastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Ge- legenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungs- zeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2). Da-
13 / 85 mit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 v. 21. 4.2021 E. 2.2). Soweit der Konfrontationsanspruch zur Diskussion steht, gilt dies unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Vorunter- suchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.4). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussa- gen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirk- sam wahrzunehmen (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 v. 10.6.2021 E. 6.1; 6B_1003/2020 v. 21.4.2021 E. 2.2). Das wörtliche Vorhalten un- verwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Es genügt somit nicht, wenn der Be- lastungszeuge in Anwesenheit der beschuldigten Person auf die in einem früheren Zeitpunkt gemachten Aussagen verweist und diese pauschal als richtig bestätigt. Ebenso bleiben frühere belastende Aussagen unverwertbar, wenn sich die befrag- te Person bei einer späteren Konfrontation gar nicht mehr oder nicht frei und un- beeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.). Von einer Nicht- verwertbarkeit der ersten Einvernahme ist auch auszugehen, wenn eine (Aus- kunfts-)Person in einer späteren Konfronteinvernahme von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch macht (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätz- lich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2). Davon kann nur unter beson- deren Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn dieser berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil dieser trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erfordert die Verwertbarkeit der ur- sprünglichen Aussage allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belasten-
14 / 85 den Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 v. 27.4.2022 E. 1.3.1). Ausserdem darf der Umstand, dass die be- schuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1454/2022 v. 20.3.2023 E. 2.3.4). 4.4.4. R._____ wurde am 27. November 2015 im Vorverfahren gegen C._____ zur Sache befragt. Eine Konfrontation mit C._____ fand nie statt. Zu beachten ist vorliegend, dass gemäss Vorinstanz der amtliche Verteidiger weder im Ermitt- lungs- noch im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Konfrontation gestellt hatte. Daraus einen Verzicht abzuleiten, geht fehl, ist dem Verteidiger dies doch grundsätzlich noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. etwa BGer 6B_529/2014 v. 10.12.2014 E. 5.2). Dies tat die Verteidigung vorliegend nicht, sondern be- schränkte sich vielmehr auf die Rüge des unterbliebenen Konfronts. Der vorlie- gende Sachverhalt ist insoweit spebesonders, als der Tatvorwurf zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung rund 7 Jahre zurückliegt. Nach einer derart langen Zeitdauer sind aussagekräftige Angaben von R._____ unwahrscheinlich. Ein Kon- front verkäme zur inhaltsleeren Hülse. Unter diesen Umständen zu verlangen, die Verteidigung hätte im Berufungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen, andernfalls ein Verzicht vorliege, erscheint widersinnig. In einer Konstellation wie der vorliegenden kann ein unterbliebener Konfront, welcher auf- grund der – im Wesentlichen von den Strafbehörden verschuldeten – langen Ver- fahrensdauer faktisch nicht nachgeholt werden kann, nicht zulasten der beschul- digten Person gehen. Ein Schuldspruch würde sodann einzig gestützt auf die be- lastenden Aussagen von R._____ erfolgen. Unter Berücksichtigung des Gesagten sind die unkonfrontierten Aussagen von R._____ unverwertbar. 4.4.5. Da keine (weiteren) belastenden Beweise im Recht liegen, lässt sich der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Drohung mit einem Sackmesser nicht erstel- len. C._____ ist folglich diesbezüglich vom Vorwurf des versuchten Raubes freizu- sprechen. 4.5.Zwischenfazit C._____ ist vor dem Hintergrund des Gesagten in Bezug auf Anklageziffer 1.1 vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die An- schlussberufung entsprechend abzuweisen.
15 / 85 5.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift: Mehrfacher Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfache Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 24. Dezember 2014 - 24. März 2015 z.N. von P._____ In der Zeitspanne zwischen dem 24. Dezember 2014 und dem 24. März 2015 betraten A., N., B._____ und C._____ in unterschiedli- cher Zusammensetzung mehrmals gegen den Willen von P._____ dessen Wohnung am S._____ in Q._____ und verlangten von diesem Betäu- bungsmittel und Geld. Als P._____ diesen Aufforderungen nicht nachkam, drohten sie ihm mit Schlägen, gaben ihm Ohrfeigen und durchsuchten seine Wohnung. Sie drohten ihm auch, ihn bei der Polizei anzuzeigen, falls er ihnen kein Geld gebe oder ihnen keine Betäubungsmittelkonsu- menten vermittle, die sie „abzocken“ könnten. P._____ wurde auf diese Weise derart eingeschüchtert, dass er den Beschuldigten unter mehreren Malen insgesamt CHF 800.00 und 20 Gramm Marihuana aushändigte. Die Gewalt und Drohungen der Beschuldigten stellen unerlaubte Mittel dar, um P._____ zur Herausgabe von Marihuana zu veranlassen. In Bezug auf B._____ erwog die Vorinstanz, es lasse sich lediglich eine Beteili- gung erstellen. Infolgedessen sprach sie B._____ vom Vorwurf der mehrfachen Tatbegehung frei, verurteilte ihn aber jeweils wegen einfacher Tatbegehung. B._____ ficht die Schuldpunkte umfassend an und beantragt einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anschlussberufung einen anklagegemässen Schuldspruch. C._____ wurde im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. In seiner Berufung wendet er sich gegen den Schuldspruch und beantragt einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. 5.2. Unverwertbare Beweismittel Die Aussagen von P._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen vom 24. März 2015 (StA act. 27.3) und 17. Dezember 2015 (StA act. 27.13) sind in Erman- gelung einer Konfrontation unverwertbar. Gleiches ist hinsichtlich der belastenden Aussagen von T._____ (StA act. 27.14), U._____ (StA act. 27.15), V._____ (StA act. 27.16), W._____ (StA act. 17.19) und X._____ (StA act. 27.20) festzuhalten. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in E. 4.4.3 f. verwiesen werden. Hin- sichtlich der Aussagen von P._____ ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieser am 21. Juli 2021 verstarb (SK1 21 17, act. H.4, S. 3). Weshalb sich die Staatsan- waltschaft bzw. auch die Vorinstanz angesichts des sich in die Länge ziehenden Verfahrensganges nicht um eine Konfronteinvernahme bemühte, ist nicht nach- vollziehbar. Die Unmöglichkeit der Wiederholung der Einvernahme ist damit den Behörden anzulasten. 5.3.Tatvorwurf: Unberechtigtes Betreten der Wohnung (B._____)
16 / 85 B._____ belastende Äusserungen finden sich einzig in den Einvernahmen von N.. Dieser bestätigte auf Vorhalt des Anklagesachverhalts die Aussage von P., wonach sie wiederholt in die Wohnung von P._____ gegangen seien. Wenn P._____ die Türe nicht geöffnet habe, seien sie wieder in die Wohnung von B._____ zurückgegangen, um nach einer Stunde wieder hoch zu gehen und ihr Glück wieder zu versuchen. Dieses Spiel hätten sie wiederholt, bis P._____ die Türe aufgemacht habe. Sobald er dies gemacht habe, hätten sie ihn gefragt, ob sie hereinkommen dürfen. Wenn er dies verneint habe, hätten sie die Türe aufge- schoben und ihn (P.) einfach nach links zur Badezimmertüre weggedrückt (StA act. 20.2, F. 4). Auch gab N. im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Bestätigung des Sachverhaltsvorwurfes (StA act. 23.1, F. 1) an, diese Delikte zusammen mit den anderen drei Beschuldigten begangen zu haben (F. 2). Gleichzeitig hielt N._____ aber auch ausdrücklich fest, er sei meistens mit C._____ zu P._____ hochgegangen (StA act. 20.2, F. 4). Ebenso führte er aus, dass sie nicht immer zu viert gewesen seien, sondern manchmal auch nur zu zweit oder zu dritt (StA act. 23.1., F. 2). Trotz des Geständnisses von N._____ lässt sich nun nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch B._____ dabei gewesen war, als sie die Wohnung gegen den Willen von P._____ betreten hatten. So hielt im Übrigen schon P._____ fest, B._____ sei das erste Mal am 23. März 2015 bei ihm gewesen und habe eigentlich nichts gemacht (StA act. 27.3, F. 2). Aus den Aussagen von C._____ geht nicht hervor, dass B._____ die Wohnung gegen den Willen von P._____ betreten hätte. Dieser wies nämlich einzig darauf hin, dass er, C., manchmal auch mit B. in die Wohnung gegangen sei (StA act. 23.2, F. 2). Die Umstände dieser mutmasslichen Besuche bleiben unklar. A._____ gab an, dass er sich nicht daran erinnern könne, bei seinen Besuchen bei P._____ in Begleitung von B._____ gewesen zu sein (StA act. 19.2, F. 4). Angesichts die- ser Ausgangslage bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel, sodass sich der B._____ in Ziffer 1.2 der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt, die Woh- nung von P._____ gegen dessen Willen mehrfach betreten zu haben, nicht erstel- len lässt. B._____ ist mithin in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. 5.4.Tatvorwurf: Unberechtigtes Betreten der Wohnung (C.) 5.4.1. Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dies ist hinsichtlich des Vorwurfes des unberechtigten Betretens der Wohnung nicht auszumachen. Obschon die Formulierung relativ offen ist und nicht näher definiert wird, wie viele Male der Beschuldigte die Wohnung gegen den Willen von P. betreten haben soll, vermag sie der von Art. 9 Abs. 1 StPO geforderten Informati-
17 / 85 onsfunktion zu genügen. Das Tatverhalten wird insoweit näher definiert, als es zumindest approximativ während eines Zeitraumes umschrieben wird. Auch örtlich ist der Vorwurf genügend bestimmt. Dass nicht näher definiert wird, mit wem die Taten jeweils begangen worden sein sollen, ist angesichts des konkreten und ein- fachen Vorwurfes des Hausfriedensbruches nicht relevant. Die Ungenauigkeiten sind nicht von entscheidender Bedeutung, bestehen für den Beschuldigten doch keine Zweifel, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 v. 13.3.2018 E. 2.2). 5.4.2. C._____ selbst bestätigte an unterschiedlichster Stelle, die Wohnung von P._____ ohne dessen Zustimmung bzw. gegen dessen Willen betreten zu haben (vgl. etwa StA act. 22.4, F. 10; 23.2, F. 2). Sodann fällt das teilweise merkwürdige sowie ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten auf. Er gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. April 2015 auf die Frage, ob er sich seit dem
18 / 85 1.2 Rechnung zu tragen. Der Sachverhaltsvorwurf des unberechtigten Betretens der Wohnung von P._____ erweist sich nämlich insoweit als zu pauschal, als er sich nicht von weiteren Anklagesachverhalten abgrenzen lässt. So wird dem Be- schuldigten auch in Ziffer 1.5 und 3.2 der Anklageschrift ein unrechtmässiges Be- treten der Wohnung von P._____ vorgeworfen, wobei die Vorwürfe zeitlich genau bestimmt werden (18. Januar 2015 bzw. zwischen dem 23. und 27. Dezember 2014). Der Beschuldigte wird hinsichtlich dieser Anklageziffern des Hausfriedens- bruches schuldig gesprochen. Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel und der Unmöglichkeit der zeitlichen Präzisierung lässt sich nicht klären, ob der Be- schuldigte die Wohnung weitere Male als die bereits in Ziff. 1.5 und 3.2 angeklag- ten Hausfriedensbrüche begangen hätte. Mithin geht der Anklagesachverhalt hin- sichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs bereits in den Ankla- gesachverhalten von Ziff. 1.5 und 3.2 auf. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich Ziffer 1.2 weder ein Frei- noch ein Schuldspruch betreffend den Vorwurf des mehr- fachen Hausfriedensbruchs ergeht. 5.5.Zwischenfazit B._____ ist hinsichtlich Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Die Berufung ist in diesbezüglich gutzuheis- sen. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. C._____ ist hinsichtlich Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs weder frei- noch schuldig zu sprechen, da der entsprechende Sachverhaltsvorwurf im Schuldspruch gemäss Ziffer 1.5 und 3.2 der Anklage- schrift aufgeht. 5.6.1Tatvorwurf: Nötigung und Raub (B._____ und C._____) 5.6.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten
19 / 85 Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begrün- dung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebun- den (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_879/2018 v. 26. 4.2019 E. 1.1). 5.6.3. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird. 5.6.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) eine Rechtsfrage und tangiert das Anklageprinzip nicht. Es spielt keine Rolle, ob ein Beschuldigter ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist. Es genügt für die Wahrung des Anklageprinzips, wenn die Anklageschrift die Sachverhaltselemente nennt, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen (BGer 6B_112/2018 v. 4.3.2019 E. 2.3. und 7.2. a.E.). 5.6.4. Der in Anklageziffer 1.2 vorgeworfene Sachverhalt erweist sich in Bezug auf den Tatbestandsvorwurf des Raubes sowie der Nötigung als unzureichend. Der Vorwurf, die Beschuldigten hätten die Delikte in unterschiedlicher Zusammen- setzung und in unterschiedlicher Anzahl begangen ist zu pauschal und unspezi- fisch. Dieser lässt unbeantwortet, ob sämtliche Tatbegehungen in Mittäterschaft erfolgten, auch wenn nicht alle Beschuldigten zugegen waren. Diese – zugegebe- nermassen weite – Interpretation des Anklagesachverhaltes liesse sich zumindest auf die zusammengerechnete und allen angelastete Beute von CHF 800.00 und 20 Gramm Marihuana stützen. Sodann erhellt aus der Anklageschrift nicht, inwie- weit die Beschuldigten einzeln mit- bzw. gemeinsam zusammengewirkt haben sol- len. Gänzlich unbeantwortet gelassen wird, wer welchen Tatbeitrag erfüllt haben
20 / 85 soll. Mit anderen Worten fehlt der Anklageschrift im vorliegenden Fall eine genü- gende Umschreibung derjenigen Sachverhaltselemente, welche zur Annahme ei- ner Mittäterschaft führen würden. Eine Verurteilung wegen Raubes und Nötigung fällt damit ausser Betracht, ginge dies doch letztlich über den Anklagesachverhalt hinaus. Eine solche verletzt das von Art. 9 StPO geschützte Anklageprinzip (ge- nauer Immutabilitätsprinzip). 5.7.Zwischenfazit B._____ und C._____ sind in Bezug auf Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die im Verfahren SK1 21 17 erhobene Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift: Versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 3. Januar 2015 z.N. von Z._____ und AA._____ In der ehemaligen Wohnung von AB._____ an der AC._____ in Q._____ beschlossen am 3. Januar 2015 N., B. und AD._____ (sepa- rates Verfahren Staatsanwaltschaft Graubünden, VV.2014.917/TH), in die darunter im Hochparterre gelegene Wohnung von AA._____ einzudringen und sich Geld und Cannabis anzueignen. N._____ und B._____ nahmen dazu Stoffmasken mit. AD._____ nahm eine weiss/schwarze Kunststoff- maske (sog. "Vendettamaske") mit. Zwischen 05.00 und 05.10 Uhr läutete einer der drei am Haupteingang an der Türglocke. Als niemand öffnete, begaben die drei sich über eine Treppe auf den Balkon der Wohnung von AA.. Mutter Z., die auf dem Sofa geschlafen hatte und durch das Läuten geweckt worden war, stand auf, sah durch die Balkontüre ei- nen Schatten, war der Ansicht, beim Schatten handle es sich um einen ehemaligen Freund ihrer Tochter AA., und öffnete deshalb die Bal- kontüre. Der maskierte N. betrat die Wohnung. Aus Angst trat Z._____ zurück und begab sich in AA._____ Zimmer. N._____ folgte ihr. In der Hand hielt er einen Notfallhammer. AA._____ begann zu schreien. N._____ forderte die Frauen auf, sich auf das Bett zu setzen und sich ru- hig zu verhalten. Die Täterschaft rechnete bei ihrem Vorgehen mit der Widerstandsunfähigkeit der beiden Frauen. In der Zwischenzeit hatten die anderen zwei maskierten Täter die Wohnung ebenfalls betreten. N._____ verlangte Bargeld. AA._____ und Z._____ gaben zu verstehen, dass sie kein Bargeld hätten. Daraufhin durchsuchten die Täter die Wohnung, dar- unter auch ein Zimmer mit zwei Kindern, die jedoch nicht aufwachten. Die beiden Frauen begannen zu schreien und forderten die Täter auf zu ver- schwinden. Dieses Verhalten irritierte die Täter, die in der Folge die Frau- en nicht am Verlassen des Schlafzimmers hinderten. AA._____ ging ins Wohnzimmer, behändigte ihr Mobiltelefon und machte von einem Täter eine Aufnahme. Nachdem die drei Täter weder Cannabis noch Bargeld gefunden hatte, verliessen sie die Wohnung über den Einstiegsbalkon.
21 / 85 6.2.Die Vorinstanz sprach B._____ wegen versuchten Raubes sowie Haus- friedensbruchs schuldig. B._____ anerkennt den Schuldspruch wegen Hausfrie- densbruchs. Er ficht lediglich den Schuldspruch wegen versuchten Raubes an (act. H.4, S. 4, Ziff. 18). 6.3.Einleitend ist festzuhalten, dass die (belastenden) Aussagen von AA._____ (StA act. 27.1), Z._____ (StA act. 27.2), AB._____ (StA act. 27.21) so- wie AD._____ (StA act. 27.22) infolge unterbliebener Konfronteinvernahme nicht verwertbar sind. Es kann im Wesentlichen auf die in E. 4.4.3 f. enthaltene Begrün- dung verwiesen werden. 6.4.1. B._____ stritt anfänglich eine Tatbeteiligung ab (StA act. 23.4, F. 3). Auf Vorhalt der ihn belastenden Aussagen von N._____ und C._____ gestand er je- doch eine Tatbeteiligung zu. Er hielt – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von C._____ und N._____ – fest, dass sie nicht mit der Anwesenheit von AA._____ gerechnet hätten. Dies, weil ihnen ein Mädchen einen Facebook- Eintrag von AA._____ gezeigt habe, welcher AA._____ in AE._____ zeigen solle. Dieses geschilderte Detail erscheint äusserst glaubhaft, wurde es doch von allen drei jeweils spontan und unabhängig voneinander geäussert. Übereinstimmend führten N._____ und B._____ ferner aus, dass N._____ einen Nothammer mit sich geführt habe, um die Balkontüre einzuschlagen. Die von B._____ geschilderte plötzliche und unerwartete Begegnung mit Z._____ deckt sich mit derjenigen von N.. Diese sei plötzlich vor ihnen gestanden, erschrocken und dann schrei- end ins Zimmer gerannt. Die wiederum übereinstimmend geäusserte Reaktion von N. und B._____ erscheint unter Berücksichtigung dieser Situation nachvoll- ziehbar. So gaben beide an, sofort Z._____ gefolgt zu sein. Dies wohl deshalb, um eine Alarmierung Dritter zu verhindern. Auch hinsichtlich des jeweiligen Tatbeitra- ges stimmen die Aussagen von B._____ und N._____ grundsätzlich überein. N._____ soll etwa von den beiden Frauen Geld und "Gras" gefordert und begon- nen haben, die Plantage zu suchen, während B._____ die beiden Frauen in Schach gehalten habe. B._____ wies hierbei jeweils kongruent darauf hin, sie hät- ten versucht, die Frauen zu beruhigen. Beispielsweise hätten sie ihnen gesagt, dass sie ihnen nichts antun würden (vgl. StA act. 21.4, F. 3; StA act. 23.3, F. 26). N._____ führte hierzu aus, die Frauen weder angefasst noch verletzt zu haben (StA act. 20.4, F. 3). Das beruhigende Zureden überrascht zwar, lässt sich aber durch die Überforderung der Beschuldigten, die nicht mit der Anwesenheit der beiden Frauen gerechnet haben, erklären. Auch das beutelose Verlassen der Wohnung wird von N._____ und B._____ beschrieben. Die Übereinstimmungen in den Aussagen sind umso bemerkenswerter, als sie unabhängig voneinander,
22 / 85 spontan und in freier Rede erfolgten. Mit unterschiedlichen Worten erzählen beide die gleiche Geschichte. 6.4.2. Vor diesem Hintergrund hat als erstellt zu gelten, dass B._____ gemein- sam mit N._____ am 3. Januar 2015 in der Wohnung von AB._____ an der AC._____ in Q._____ beschlossen haben, in die darunter gelegene Wohnung von AA._____ einzudringen, um sich Geld und Cannabis anzueignen. N._____ und B._____ nahmen dazu Stoffmasken mit. Nicht erstellen lässt sich, dass zuvor an der Hausglocke geklingelt worden war, jedoch niemand geöffnet hatte. Dies bestätigte lediglich C._____ in seiner letzten Einvernahme, nachdem ihm dieser Sachverhalt vorgeworfen wurde. N._____ und B._____ verschafften sich Zutritt über die unverschlossene Balkontüre und trafen dort direkt auf Z., die er- schrak und schreiend in ein Zimmer rannte, wo sich auch AA. aufhielt. N._____ und B._____ folgten ihr. Entgegen der Anklageschrift lässt sich nicht mit genügender Sicherheit erstellen, dass N._____ dabei noch den Nothammer in der Hand hielt. Konkrete Aussagen hierzu fehlen. N._____ hat die Wohnung nach Geld und Gras durchsucht. B._____ verhielt sich passiv, hielt aber mit seiner Prä- senz die beiden Frauen in Schach. Beide verlangten von den Frauen Geld bzw. wiesen sie darauf hin, nur Marihuana und Geld zu suchen. N._____ und B._____ versuchten, die Frauen zu beruhigen. Sie sagten ihnen, dass sie ihnen nichts an- tun würden. Nachdem N._____ und B._____ weder Bargeld noch Cannabis ge- funden hatten, verliessen sie die Wohnung über den Einstiegsbalkon. 6.5.1. Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigen- tumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2; BGer 6B_612/2020 v. 1.11.2021 E. 5.3; vgl. zur Nötigung durch Gewalt: BGE 133 IV 207 E. 4.2 ff.; BGer 6B_787/2019 v. 24.10.2019 E. 1.1). Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Andro- hung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Da- bei wird an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde. Bei diesem Grundtatbestand genügt die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss (BGer 6B_694/2017 v. 19.10.2017 E. 3). Die Androhung muss ernst gemeint sein, auch wenn das Opfer nicht daran glaubt (BGer 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1). Die Androhung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGer
23 / 85 6B_1433/2019 v. 12.2.2020 E. 5.6; 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1). Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wird. Es genügt, dass sich der Täter der Gewalt oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedient hat und der Diebstahl ausgeführt wurde (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; BGer 6B_356/2012 v. 1.10.2012 E. 1.2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand - über die Diebstahlsabsicht hinaus
24 / 85 Willen getragen gewesen, den Widerstand der beiden Frauen mittels Nötigungs- handlung zu brechen. Weil wie gesehen eine Verurteilung wegen (versuchten) Raubes bereits aufgrund fehlender Nötigungshandlungen scheitert, braucht der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht weiter geprüft zu werden. Ein Freispruch erfolgt dabei nicht, da der Sachverhaltsvorwurf – wie noch zu zeigen sein wird – als versuchter Diebstahl zu qualifizieren ist. 6.6.1. Zu prüfen bleibt, ob sich B._____ des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 6.6.2. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat ge- richteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tat- entschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig er- füllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter ge- macht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheiden- den Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224, E. 2; 114 IV 112 E. 2c/bb). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Hier- bei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397 E. 2b, 120 IV 271 E. 2c/aa). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss in- des nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum
25 / 85 Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (BGer 6B_1149/2020 v. 17.4.2023 E. 2.4.5.2. m.w.H.). 6.6.3. Wie in E. 6.4.2. festgestellt wurde, haben B._____ und N._____ gemein- schaftlich den Entschluss gefällt, in die Wohnung von AA._____ einzudringen, um sich dort Cannabis bzw. eine Indooranlage sowie Geld anzueignen. Immerhin das Bargeld, dessen Aneignung beabsichtigt war, stellt eine verkehrsfähige Sache im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB dar (vgl. zur Verkehrsfähigkeit BGE 122 IV 179 E. 3.c.aa). Es war zudem aus Sicht der Beschuldigten fremd. B._____ und N._____ wollten den fremden Gewahrsam durch Wegnahme brechen und eigenen Ge- wahrsam daran begründen, in der Absicht, sich zu bereichern. B._____ sowie N._____ haben dabei bewusst und gewollt zusammengewirkt. B._____ hatte ei- nen für die Tat unverzichtbaren Beitrag zu leisten. Während N._____ die Woh- nung durchsuchte, hielt B._____ AA._____ und Z._____ in Schach. Zweifellos war der point of no return überschritten, als sie maskiert in die Wohnung eindrangen. Der objektive Tatbestand hat sich letztlich nur deswegen nicht verwirklicht, weil sie kein Geld auffanden. B._____ hat sich damit des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. 6.7.Zwischenfazit B._____ ist rechtlich abweichend von der Anklageschrift nicht wegen versuchten Raubes, sondern wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift: Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung gemäss Art. 181 StGB vom 17. Januar 2015 z.N. von G._____ Am 17. Januar 2015 lockten A., N. und B._____ am Bahnhof Chur G._____ unter dem Vorwand, zusammen einen Joint zu rauchen, in die dortige Tiefgarage an der AF.. Dort drückten sie ihn gegen die Wand, hielten ihn fest und durchsuchten ihn. Sie entwendeten ihm CHF 100.00 aus seinem Portemonnaie sowie diverse Lebensmittel im Wert von CHF 20.00 aus einer Einkaufstasche. Aufgrund der angewendeten Gewalt, welche ein unerlaubtes Mittel darstellt, gelang es ihnen zudem, G. 50 Gramm Marihuana wegzunehmen. 7.2.B._____ wendet sich einzig gegen den Schuldspruch wegen Raubes. Der Schuldspruch wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird anerkannt (SK1 21 17,
26 / 85 act. H.4, S. 4, Ziff. 20 f.). Es ist mithin lediglich noch zu prüfen, ob sich der Be- schuldigte des Raubes schuldig gemacht hat. 7.3.1. B._____ äusserte einmal, im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Mai 2015, G._____ eine Tüte Chips entwendet zu haben (StA act. 21.3, F. 4). In den übrigen Befragungen gab er demgegenüber zu Protokoll, dass G._____ lediglich Marihuana entwendet worden sei, und bestritt explizit die Wegnahme von Geld (vgl. StA act. 21.2 und StA act. 23.3). Es ist denkbar, dass B._____ Einzelheiten dieses Tatvorvorwurfes mit anderen Vorfällen vermischte. 7.3.2. A._____ bestritt in sämtlichen Befragungen, dass G._____ Geld oder Le- bensmittel entwendet worden sei, bestätigte aber, dass Marihuana entwendet worden sei (vgl. StA act. 8.5, F. 3; StA act. 19.2, F. 3, StA act. 23.4, F. 7 und StA act. 23.6, F. 7). Auch auf entsprechenden Vorhalt einer Aussage von N., wonach er, A., ein paar Pommes Chips weggenommen haben soll, führte A._____ nichts weiter aus, als dass er angab, alleine dort gewesen zu sein (StA act. 23.6, F. 8). Die Aussage von A., sie hätten nur Marihuana entwendet, erscheint mit Blick auf die von ihm spontan beschriebene Aufteilung der Beute, die nur aus Marihuana bestanden habe (was auch von N. bestätigt wird [StA act. 20.2, F.3]), realitätsbasiert und glaubhaft. Es hätte auf der Hand gelegen, dass die erzielte Beute unter den beteiligten Mittätern gleichmässig aufgeteilt wor- den wäre und somit auch das Geld und die Lebensmittel, was letztlich Eingang in die Aussage von A._____ hätte finden müssen (StA act. 19.2, F. 3). 7.3.3. N._____ seinerseits gab an, dass einer der Beteiligten G._____ aufgefor- dert habe, ihnen das mitgeführte Geld herauszugeben, was er getan habe. N._____ konnte aber weder angeben, wer dazu aufgefordert habe noch wieviel Geld es gewesen ist (StA act. 20.1, F. 3). Anlässlich der tags darauf stattgefunde- nen Festnahmeeröffnungseinvernahme führte N._____ demgegenüber aus, dass sie G._____ lediglich Gras abgenommen hätten (StA act. 10.5, F. 4) um sogleich auf Vorhalt der eigenen Aussage vom 7. April 2015 (StA act. 20.1, F. 3) A._____ und B._____ zu belasten, indem er ausführte, er habe nur Marihuana abgenom- men und die anderen beiden hätten Geld abgenommen (StA act. 10.5, F. 8). An- lässlich seiner Einvernahme vom 10. April 2015 relativierte er die Aussage und gab an, nicht zu wissen, ob A._____ und B._____ Geld im Portemonnaie gefun- den hätten. Anlässlich der anschliessenden Beuteteilung habe er lediglich Marihu- ana erhalten, aber kein Geld (StA act. 20.2, F. 3). Im Widerspruch dazu hielt er dann in der Einvernahme vom 1. Mai 2015 fest, G._____ habe ein wenig Geld in seinem Portemonnaie gehabt (StA act. 20.3, F. 10), um dann am 16. Mai 2015 in der Konfronteinvernahme auf Vorhalt seiner Aussage, sie hätten G._____ Bargeld
27 / 85 entwendet, anzugeben, dies stimme nicht, sie hätten lediglich Marihuana entwen- det (StA act. 23.1, F. 6). Dabei blieb er dann auch anlässlich seiner Befragung vom 4. Juni 2016 (StA act. 23.5, F. 3) und präzisierte, dass sie ihm ein paar Pom- mes Chips entwendet hätten, jedoch nicht mehr zu wissen, wer diese genommen habe. Sie hätten aber sicher kein Geld weggenommen. Das betreffend die ent- wendeten Gegenstände teilweise mäandernde Aussageverhalten von N._____ ist mit Vorsicht zu würdigen. Auch ist in seinen Aussagen eine gewisse Tendenz er- kennbar, sich in einem besseren Licht darzustellen und hierfür die anderen Betei- ligten stärker zu belasten. Unklar bleibt zudem, inwieweit N._____ den Vorfall vom 17. Januar 2015 mit anderen Vorfällen vermengt bzw. nicht genügend abgrenzt. So schien er schon anlässlich seiner Befragung vom 7. April 2015 Probleme zu haben, mit G._____ in Verbindung stehende Vorfälle genau trennen zu können (vgl. die Ausführungen in StA act. 20.1, F. 3 [ab initio]). Hervorzuheben ist jeden- falls, dass auch N._____ angab, lediglich Marihuana erhalten zu haben (vgl. StA act. 20.2, F.3). Es hätte auf der Hand gelegen, dass die Beute gerecht aufgeteilt worden wäre und – wäre Geld oder Lebensmittel erbeutet worden – auch N._____ daran beteiligt worden wäre. 7.3.4. Trotz umfassender Würdigung der massgebenden Aussagen lässt sich kein genügend eindeutiges Beweisergebnis erzielen. Es bestehen nach wie vor begründete Zweifel, dass anlässlich des Vorfalles vom 17. Januar 2015 G._____ Lebensmittel und CHF 100.00 gestohlen wurden. Es verbleibt beim – zugestande- nen – Entwenden von Marihuana (vgl. SK1 21 17, act H.4, S. 4, Ziff. 20). 7.4.Der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt ei- nen Diebstahl voraus. Diebstahl an nicht oder nur beschränkt verkehrsfähigen Sa- chen ist nicht möglich (BGE 122 IV 179). Weil vorliegend im Rahmen der einge- standenen Nötigungshandlung gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 lediglich Ma- rihuana, mithin eine nicht verkehrsfähige Sache (Betäubungsmittel), entwendet wurde, ist der Tatbestand des Raubes nicht einschlägig. B._____ ist entsprechend vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 7.5.Zwischenfazit B._____ ist vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet. 8.1.Anklagesachverhalt Ziffer 1.5 der Anklageschrift: Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 18. Januar 2015 z.N. von M._____ und P._____
28 / 85 Am 18. Januar 2015 betraten N._____ und C._____ die Wohnung von P._____ am S._____ in Q._____ gegen dessen Willen und forderten P._____ und M._____ unter Androhung von Schlägen auf, ihnen Geld zu geben. M._____ wurde auf diese Weise derart eingeschüchtert, dass er den Tätern CHF 100.00 aushändigte. 8.2.Die Vorinstanz sprach C._____ vom Vorwurf des Raubes in Bezug auf P._____ frei. Der Anklagsachverhalt sei zwar erstellt, doch werde in der Anklage- schrift nicht ausgeführt, dass P._____ durch die Anwendung von Gewalt oder sonstiger Einwirkung die Wegnahme einer Sache erdulden musste. Ebenso erfolg- te ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, da dieser bereits vom Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1.2 erfasst sei. C._____ sei jedoch des Rau- bes zum Nachteil von M._____ schuldig. C._____ erhob Berufung gegen den Schuldspruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung gegen beide Freisprüche. 8.3.Die Aussagen von M._____ (StA act. 27.5) sowie von P._____ (StA act. 27.3 und 27.13) sind unverwertbar. Es kann auf das in E. 4.4.3 f. Gesagte verwie- sen werden. Ein Konfront fand nicht statt. 8.4.1. C._____ bestätigte allgemein und undifferenziert, dass er einfach in die Wohnung von P._____ gegangen sei, dies teilweise auch gegen dessen Willen (StA act. 23.2, F. 1). Dabei wies er auch darauf hin, dass er M._____ CHF 100.00 abgezockt habe. Er hielt fest, dass er einmal bei P._____ zu Hause CHF 100.00 von M._____ "erbeutet" habe. Aus dem Kontext geht indessen hervor, dass er damit seine "Masche" beschrieb, Gras zu versprechen, Geld zu nehmen und dann nicht zu liefern. Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2015 hielt C._____ auf den Vorhalt, am 18. Januar 2015 mit N._____ in der Wohnung von P._____ einen Raub zum Nachteil von M._____ begangen zu haben, die Woh- nung von P._____ gegen dessen Willen betreten zu haben und P._____ und M._____ unter Androhung von Schlägen aufgefordert zu haben, ihnen das Geld zu geben, worauf M._____ ihm CHF 100.00 aushändigte, an, dass es schon sein könne, dass M._____ ihm Geld gegeben habe. Er habe ihm aber nicht gedroht. Er habe sicher wieder Gras gewollt (StA act. 23.7, F. 10.). Er präzisierte sogleich, dass es nicht stimme, dass er ihm Geld weggenommen habe. M._____ habe es ihm gegeben (F. 11). Es fällt auf, dass in diesem Kontext C._____ zwar explizit die Drohungen und das "Wegnehmen" der CHF 100.00 bestritt, jedoch nicht das "ge- gen den Willen erfolgte Betreten der Wohnung", was zu erwarten gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des allgemeinen, aber glaubhaften Eingestehens, teilwei- se gegen den Willen von P._____ dessen Wohnung betreten zu haben, und in diesem Kontext auch auf die Anwesenheit von M._____ hinwies, hat als erstellt zu
29 / 85 gelten, dass C._____ am 18. Januar 2015 die Wohnung von P._____ gegen des- sen Willen betrat. Er soll M._____ nämlich nur einmal in der Wohnung P._____ angetroffen und "abgezockt" haben (StA act. 23.2, F. 4), was nur hinsichtlich am 18. Januar 2015 eingestanden wurde. Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass N._____ und C._____ am 18. Januar 2015 in der Wohnung von P._____ diesen und M._____ bedroht hätten. Die Anklageschrift schränkt den Tatvorwurf explizit auf den 18. Januar 2015 ein. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten lässt sich keine konkrete Bedrohungslage am 18. Januar 2015 entnehmen. So gab C._____ stets kongruent und spontan wieder, dass er in der Wohnung von P._____ lediglich einmal von M._____ Geld "betrogen" habe und M._____ ihm das Geld freiwillig gegeben habe (StA act. 23.2, F. 11, 13 und 14). N._____ konn- te sich an das Tatgeschehen vom 18. Januar 2015 nicht mehr erinnern. Er führte nur aus, der konkrete Anklagevorhalt könne sich schon so zugetragen haben (StA act. 23.5, F. 4). Bei dieser Gemengenlage von unterschiedlichen, gegensätzlichen und unpräzisen Aussagen, lässt sich nicht wie angeklagt erstellen, dass M._____ aufgrund von Drohungen Geld übergab. 8.4.2. Damit hat als erstellt zu gelten, dass C._____ in Anwesenheit von N._____ am 18. Januar 2015 die Wohnung von P._____ gegen dessen Willen betrat. P._____ stellte am 24. März 2015 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (StA act. 36.2). 8.5.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt, oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten sich zu ent- fernen, darin verweilt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). 8.5.2. C._____ drang am 18. Januar 2015 in die Wohnung von P._____ ein, ob- schon ihm bewusst war, dass er dies gegen dessen Willen tat. M._____ war nur zu Besuch bei P._____ und folglich nicht Hausrechtsberechtigter. P._____ stellte rechtsgültig Strafantrag. C._____ ist folglich des Haufriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. 8.6.Infolge nicht erstellbarer Bedrohungslage durch C., die sich am 18. Januar 2015 in der Wohnung von P. zugetragen haben soll, lässt sich keine Nötigungshandlung und damit kein Raub erstellen. C._____ ist vom entsprechen- den Vorwurf (in Bezug auf P._____ wie auch M._____) freizusprechen.
30 / 85 8.7.Zwischenfazit C._____ ist vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von M._____ freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet. Die Anschlussberufung ist insoweit gutzuheissen, als C._____ wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen ist. Soweit mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ein Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil von P._____ beantragt wird, ist diese als unbegründet ab- zuweisen. 9.1.Anklagesacherhalt gemäss Ziffer. 1.6 der Anklageschrift: Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom 28. Januar 2015 z.N. von G._____ Am 28. Januar 2015 hielten B._____ und C._____ an der AG._____ in Q._____ G._____ fest, drückten ihn an die Wand, durchsuchten ihn und nahmen CHF 10.00 aus seinem Portemonnaie. Zudem nahmen sie ihm ein Päckchen Zigaretten im Wert von CHF 9.00 weg. 9.2.Die Vorinstanz sprach sowohl B._____ und C._____ gestützt auf den ihrer Ansicht nach erstellten Sachverhalt anklagegemäss für schuldig. 9.3.1. B._____ anerkennt den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.6. Er habe G._____ zusammen mit einem Mittäter unter Druck gesetzt und ihm CHF 10 aus dem Portemonnaie genommen und ein Päckchen Zigaretten im Wert von CHF 9.00 entwendet (SK1 21 17; act. H.4, Ziff. 22). Weitere Ausführungen in Be- zug auf B._____ erübrigen sich folglich. Es kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. SK1 21 17, E.1/58, E. 2 und E. 3.5 ff.) ver- wiesen werden. 9.3.2. C._____ wendet sich gegen den Schuldspruch und bestreitet den Ankla- gesachverhalt begangen zu haben (SK1 21 29 act. H.4, Ziff. 5.1). 9.4.Die Aussagen von G._____ sind in Ermangelung einer Konfronteinver- nahme unverwertbar. Es kann auf die Ausführungen in E. 4.4.3 verwiesen werden. Dies betrifft StA act. 27.4 und 27.10. 9.5.1. C._____ gab auf entsprechenden Vorhalt entweder zu Protokoll, sich nicht mehr an den Vorfall an der AG._____ erinnern zu können, oder bestritt explizit den Anklagesachverhaltsvorwurf (vgl. StA act. 22.4, F. 12; 23.2, F. 6; 23.7, F. 15, F. 16 und F. 17). 9.5.2. B._____ führte ursprünglich aus, nicht mehr zu wissen, ob er alleine an der Tat beteiligt gewesen sei (StA act. 21.2, F. 21). Erst auf entsprechenden Vor- halt gab er an, dass es schon sein könne, dass C._____ dabei gewesen sei (F.
31 / 85 29). Auch in seiner späteren Befragung gab er auf Nachfrage an, es sei möglich, dass C._____ an der Tat beteiligt gewesen sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher (StA act. 21.3, F. 10). Anlässlich seiner letzten Einvernahme vom 27. Mai 2015 gab B._____ den Sachverhaltsvorwurf zu. Er konnte sich aber wiederum nicht daran erinnern, ob er das Delikt zu zweit begangen habe bzw. wer daran beteiligt gewesen sein soll (StA act. 23.3, F. 15). B._____ belastete damit C._____ nie ex- plizit. Vielmehr beliess er es bei reinen Mutmassungen. Solche können nicht Grundlage einer Verurteilung bilden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kann keine entsprechende Tatbeteiligung von C._____ erstellt werden. C._____ ist folglich vom Vorwurf des Raubes gemäss Anklageziffer 1.6 freizu- sprechen. 9.6.Zwischenfazit C._____ ist vom Vorwurf des Raubes gemäss Anklageziffer 1.6 freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet. 10.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.7 der Anklageschrift: Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom 10. Februar 2015 z.N. von D._____ Am 10. Februar 2015 fragten A., N. und B._____ am Bahn- hof Q._____ D._____ vor dem AH._____ nach Marihuana und Geld. D._____ entgegnete, dass er nichts habe. Sie forderten D._____ sodann auf, mit ihnen in die dortige Tiefgarage an der AF._____ zu kommen, worauf sie sich ins 2. UG begaben. Dort verlangte A._____ von D._____ Geld. Dieser erwiderte, dass er kein Geld habe. Die Täter schüchterten D._____ ein, indem sie um ihn herum standen und ihm mit Problemen drohten, worunter D._____ Schläge und Gewalt verstand. Sie durchsuch- ten sodann den Rucksack und die Kleider von D., entnahmen aus dessen Portemonnaie CHF 600.00 und nahmen das Geld an sich. Sie nahmen auch die Kreditkarte von D., gaben diese aber zurück, als D._____ sagte, dass er kein Geld auf dem Konto habe. D._____ war durch diese Drohungen dermassen eingeschüchtert, dass er die Täter gewähren liess. 10.2.B._____ gestand bereits vor Vorinstanz ein, den Tatbestand des Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Er relativiert indessen je- doch seinen eigenen Tatbeitrag. Er habe nicht aktiv ins Geschehen eingegriffen (vgl. SK1 21 17, act. H.4). Da der übrige Sachverhalt sowie die objektive und sub- jektive Tatbestandsverfüllung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zugestanden sind, kann auf im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (SK1 21 17, E. 1/58, E. 2 und E. 3.6 ff.). Der nachfolgend festzustellende Sach- verhalt dient einzig der Beurteilung des konkreten Beitrages von B._____ in Bezug auf die Strafzumessung.
32 / 85 10.3.Die im Recht liegenden Aussagen von D._____ (StA act. 15.7) sind in Er- mangelung des gewährten Konfronts nicht verwertbar (vgl. dazu die Ausführungen in E. 4.4.3 f.). 10.4.1. Die bestehenden Videoaufzeichnungen (vgl. StA act. 15.1 ff.) lassen kaum Rückschlüsse auf das konkrete Tatgeschehen zu. Insbesondere die Vergrösse- rung der Videoaufzeichnung von "Kamera 14, 2. UG" (vgl. StA act. 15.4; Video "Raub Tiefgarage 2 UG.avi") dokumentiert zwar das Betreten der Tiefgarage durch vier Personen (ab ca. 16:02.33 Uhr), die sich sodann rechtsseitig der Türe an der Wand aufhalten. Die Gruppe teilt sich in zwei Zweiergruppen auf, die einen Abstand von ca. 2 Meter zueinander aufweisen (bis ca. 16:02:45 Uhr). Die Vi- deoaufnahme springt ab 16:02.45 Uhr auf 16:04:02 Uhr. Die entscheidende Tat- handlung dürfte dadurch übersprungen worden sein. Ab 16:04:20 Uhr ist nur noch zu sehen, wie eine Person mit einer Tasche separiert von der Dreiergruppe steht, welche nach einem erneuten kurzen Kontakt zur Einzelperson die Tiefgarage ver- lässt. In der nicht vergrösserten Videoversion (vgl. StA act. 15.4, Video "Tiefgara- ge alle Kameras.avi", Kamera 14. Eingang 2. UG) ist wiederum erkennbar, wie vier Personen die Tiergarage betreten und sich zwei Zweiergruppen bilden. Zwei Personen begeben sich einige Meter weiter nach links – wobei sie vom Schriftzug der Kamera verdeckt werden und nicht mehr sichtbar sind (vgl. vgl. StA act. 15.4, Video "Tiefgarage alle Kameras.avi", Kamera 14. Eingang 2. UG, ab. ca. 16:02:38 Uhr ff.) –, während eine Zweiergruppe gleich neben dem Eingang verbleibt. Von letztgenannter Gruppe ist die ganze Zeit über lediglich eine Person sichtbar, die andere wird von einem Stützpfeiler verdeckt (vgl. StA act. 15.4, Video "Tiefgarage alle Kameras.avi", Kamera 14. Eingang 2. UG, ab ca. 16:02:38 ff.). 10.4.2. B._____ gab an, er sei lediglich in einigen Metern Entfernung zum Opfer gestanden (StA act. 18.2, F. 11). A._____ hielt dies bereits anlässlich seiner Ein- vernahme vom 11. Februar 2015 fest, gab er doch an, seine beiden Kollegen sei- en 2-3 Meter hinter ihnen gestanden und hätten geraucht, jedoch nichts gemacht (StA act. 15.8, F. 3). Zumindest implizit bestätigte N._____ diese Aussage, indem er ausführte, der andere Kollege, der nicht das Geld genommen habe, habe ein- fach ca. 2 Meter entfernt gestanden und zugeschaut. Er, N., glaube, dass dieser nichts gemacht und nichts gesagt habe (StA act. 17.2, F. 10). Die Video- aufzeichnung scheint diese Aussagen zu bestätigen, kann ihr doch eine Aufteilung der Personen in zwei Gruppen, die sich in ca. 2 Meter Abstand zueinander aufhal- ten, entnommen werden. Damit kann als erstellt gelten, dass B. nicht unmit- telbar und aktiv in das Tatgeschehen einwirkte, sondern sich durch den bewussten Einsatz seiner Präsenz im Hintergrund an der Tat beteiligte. Der Schuldspruch
33 / 85 wegen Raubes wurde – wie erwähnt – anerkannt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (vgl. E. 10.2.). 11.1.Anklagesachverhalt Ziffer 1.8 der Anklageschrift: Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 14. Februar 2015 z.N. von P._____ und G._____ Am 14. Februar 2015, während der Fasnacht in Q., betrat C. mit einem Kuhkostüm bekleidet die Wohnung von P._____ am S._____ in Q._____ gegen dessen Willen. Er bedrohte P._____ und G._____ mit ei- nem Klappmesser, dessen Klinge geöffnet war, und verlangte Geld. G._____ wurde dadurch derart eingeschüchtert, dass er C._____ CHF 20.00 aushändigte. 11.2.Die Vorinstanz sprach C._____ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei, da es nicht erstellbar sei, ob er die Wohnung gegen den Willen von P._____ betre- ten habe. Aus der Begründung der Vorinstanz geht sodann hervor, dass sie C._____ wegen Raubes schuldig sprach. Im Dispositiv spricht sie ihn gleichwohl vom Raubvorwurf frei. In der Strafzumessung fand der Raubvorwurf wiederum im Sinne eines Schuldspruches Eingang. C._____ beantragt einen vollen Freispruch vom Vorwurf des Raubes. Weil dieser jedoch Eingang in die Strafzumessung fand, ist er, trotz formellen Freispruchs, letztlich beschwert und zur Anfechtung legiti- miert. Die Staatsanwaltschaft ficht ihrerseits den Freispruch wegen Hausfriedens- bruch an (vgl. SK1 21 29, act. E.1/54, E. 2.6 und E. 3.5 ff.). 11.3.Weder mit G._____ noch P._____ fand eine Konfronteinvernahme statt. Deren (belastende) Aussagen (vgl. StA act. 27.3, 27.4, 27.10 und 27.13) sind un- verwertbar. Es kann hierfür auf das in E. 4.4.3 f. Gesagte verwiesen werden. 11.4.Es finden sich im Recht keine den Anklagesachverhalt stützende Beweise. C._____ bestritt den Anklagesachverhalt stets vehement, wenn auch teilweise mit gewissen Widersprüchen. Der Anklagesachverhalt lässt sich nicht erstellen. C._____ ist vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB und des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freizusprechen. Die Berufung von C._____ ist entsprechend gutzuheissen, beantragte er doch die Aufhebung des Schuld- spruches wegen Raubes. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist be- treffend ihren Antrag auf Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch abzuweisen. 12.Einleitendes zur Anklageziffer 2 (gewerbsmässiger Betrug) In Ziffer 2 der Anklageschrift wird A., N., B._____ und C._____ die Begehung von gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB vorgewor- fen. Sie sollen in der Zeitspanne zwischen Juli 2014 und April 2015 alleine oder
34 / 85 gemeinsam in wechselnder Zusammensetzung in Q._____ vorwiegend gegen Ju- gendliche, von einem einheitlichen Entschluss getragen, diverse Betrüge began- gen haben. Sie sollen vorgegeben haben, gegen Vorauszahlung Betäubungsmittel zu besorgen, wobei sie diese nicht lieferten. Sie hätten fast täglich solche Delikte verübt. Sie hätten durch die Einkünfte, mangels Erwerbseinkommen, einen nam- haften Beitrag an die Finanzierung ihrer Lebenshaltung erzielen wollen. Sie hätten die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt. In den folgenden lit. wird gegenüber den Beschuldigten jeweils ein konkreter Sachverhaltsvorwurf er- hoben. Der Freispruch von C._____ hinsichtlich Anklageziffer 2.c ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 13.1.Anklagesachverhalte gemäss Ziffer 2.a, 2.b und 2d der Anklageschrift: In der Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 11. Januar 2015 wollte R._____ in Q._____ bei C._____ Kokain erwerben und übergab ihm hierfür unter mehreren Malen insgesamt CHF 3'200.00. C._____ übergab R._____ aber jeweils kein Kokain, sondern lediglich einmal eine Kugel einer gehaltlosen Substanz. Zwischen dem 28. und 30. November 2014 wollte M._____ bei C._____ und einem unbekannten Mittäter am Bahnhof Q._____ Marihuana kaufen und übergab diesen dazu CHF 200.00. C._____ und der unbekannte Mit- täter nahmen das Geld, lieferten jedoch kein Marihuana. Zwischen dem 18. und 19. Februar 2015 übergab AI._____ am S._____ in Chur C._____ CHF 50.00 für den Kauf von Marihuana, C._____ lieferte dieses aber nicht. 13.2.C._____ anerkennt die Sachverhaltsvorwürfe. Bestritten wird einzig deren rechtliche Qualifikation als Betrugshandlungen. Es gehe nicht um eine soziala- däquate Geschäftsausübung und einen Regelfall des Geschäftsalltags. Es könn- ten bei Drogendelikten naturgemäss, wenn überhaupt, nicht die gleichen Vertrau- enstatbestände vorliegen. Bei Drogengeschäften bestehe kein Vertrauensschutz. Es sei üblich, keine Vorkasse zu leisten und sich die zum Kauf beabsichtigten Betäubungsmittel zeigen zu lassen. Die Käufer seien ein erhebliches Risiko ein- gegangen. Es liege keine Arglist vor (vgl. SK1 21 29, act. H.4, S. 19, Ziff. 7.4). 13.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
35 / 85 13.3.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht wer- den kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungs- bereitschaft (Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 43 zu Art. 146 StGB). 13.3.3. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität des angewandten Täuschungsmittels müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine er- höhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komple- xität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtspre- chung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmög- lichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den beson- deren Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt,
36 / 85 lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteilig- ten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGer 6B_97/2019 v. 6.11.2019 E. 2.1.1 m.w.H.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfor- dert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Aus- gangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (BGer 6S.467/2002 v. 26.9.2003 E. 3.5 und 6S.291/2001 v. 15.5.2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügeri- sche Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 m.w.H.). 13.3.4. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behaup- tung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 118 IV 359 E. 2; BGer 6B_1232 und 1233/2017 v. 30.7.2018 E. 3.4.2 bzw. 4.2.2; 6B_150/2017 v. 11.1.2018 E. 5.2.4, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; 6B_518/2012 v. 5.2.2013 E. 2.3; 6B_663/2011 v. 2.2.2012 E. 2.3.3). 13.4.Zwar ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass bei Drogengeschäften grundsätzlich ein grösseres Misstrauen gegenüber dem "Vertragspartner" gefor- dert werden dürfte. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil eine zivilrechtliche Durch- setzung der vereinbarten Leistungspflichten nicht möglich ist. Es darf aber ebenso wenig ausser Acht gelassen werden, dass auch im Drogenmilieu die ökonomi- schen Grundregeln gelten und Dealer um zufriedengestellte und treue Kundschaft bemüht sind. Auch sie leben letztlich von ihrem "Ruf", sodass grundsätzlich mit
37 / 85 der Lieferung von bestellter Ware zu rechnen ist. Den Geschädigten kann in casu keine besondere Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Es handelte sich einerseits nicht um derart hohe Beträge, die weitere Sicherheitsüberlegungen oder Mass- nahmen erfordert hätten. C._____ trat als Dealer auf. Er ist kein Konsument harter Drogen, sodass kein akzentuiertes Risiko bestand, dass er das ihm übergebene Geld für den Eigenkonsum missbrauchen würde. Bei R._____ tritt hinzu, dass er bereits im Vorfeld Kontakt mit C._____ via WhatsApp hatte und ihm zu vertrauen schien (vgl. allgemein StA act. 24.4). Das Vorspiegeln des Leistungswillens stellt an sich bereits Arglistigkeit dar. Gründe, an diesem zu zweifeln, lagen aus Sicht von R._____ keine vor. Dies trifft jedenfalls auf den ersten Betrug zu. R._____ gab an, beim ersten Treffen CHF 1'100.00 übergeben zu haben. Soweit in Anklagezif- fer 2.a über diesen Betrug hinausgehende Betrugsvorwürfe im Raume stehen, fehlt es diesen an der Arglistigkeit. Bezüglich dieser Nachtaten hätte R._____ ge- warnt sein müssen und er hätte erkennen müssen, dass auf Seiten von C._____ kein Leistungswille vorliegt. Zu Recht stellt der Verteidiger nicht in Abrede, dass auch bei Betäubungsmittelde- likten ein Vermögensschaden vorliegen kann (vgl. dazu BGE 117 IV 139 E. 3). Auch die übrigen objektiven sowie subjektiven Tatbestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden nicht moniert. Es kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SK1 21 29, act. E.1/54, E. 3.6 bis 3.8). C._____ hat sich mithin (mehrfach) des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffern 2.a [einfach, im Betrag von CHF 1'100.00], 2.b [einfach, im Betrag von CHF 200.00] und 2.d [einfach, im Be- trage von CHF 50.00]). Soweit er diesbezüglich einen Freispruch beantragte, ist die Berufung abzuweisen. 14.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2.f der Anklageschrift: In der Zeitspanne zwischen Juli 2014 und April 2015 begingen A., N., B._____ und C._____ eine unbekannte Anzahl weiterer, nicht detailliert bekannter gleichgelagerter Betrugsfälle. 14.2.A._____ focht, wie gesehen, den vorinstanzlichen Schuldpunkt nicht an. B._____ und C._____ monieren im Zusammenhang mit Anklageziffer 2.f eine Ver- letzung des Anklageprinzips. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden rechtli- chen Ausführungen in E. 5.6.2. verwiesen werden. 14.3.Zwar wird in zeitlicher Hinsicht der mutmassliche Deliktszeitraum einge- grenzt, bleibt aber mit rund 9 Monaten immer noch äusserst vage. In örtlicher oder sachlicher Hinsicht wird der Sachverhalt nicht näher definiert. Es werden weder Opfer noch nähere Umstände der mutmasslichen Taten aufgeführt. Selbst wenn
38 / 85 man Anklageziffer 2.f im Kontext der Einleitung von Ziffer 2 liest, bleiben zu viele Aspekte hinsichtlich des vorgeworfenen Tatgeschehens unklar. Dies scheint auch die Staatsanwaltschaft einzugestehen, spricht sie in der entsprechenden Anklage- ziffer 2.f doch selbst von einer "unbekannten Anzahl weiterer, nicht detailliert be- kannter" Betrugsfälle. Damit wird der Anklagesachverhalt nicht genügend um- grenzt, sodass eine adäquate Verteidigung nicht möglich ist. 14.4.Aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Sachverhaltsvorwurfes von Ziff. 2.f lässt sich dieser nicht erstellen. C._____ sowie B._____ sind entsprechend freizusprechen. Ihre diesbezüglichen Berufungen sind gutzuheissen. 14.5.1. Gewerbsmässigkeit B._____ wird wie gesehen vom Anklagesachverhaltsvorwurf 2.f freigesprochen. Da ihm keine weiteren Delikte in diesem Kontext angelastet werden, ist er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Die Berufung von B._____ ist in diesem Punkt gutzuheissen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der erstellten Betrugsdelikte von C._____ von einer Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen ist. 14.5.2. Art. 146 Abs. 2 StGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt nach neuerer Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt be- rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätig- keit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschrei- bung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesam- ten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch delikti- sche Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kos- ten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Ta- ten bereit gewesen (vgl. zum Ganzen: BGE 123 IV 113 E. 2c und BGer 6B_333/2018 v. 23.04.2019 E. 2.3.1; 6B_793/2019 v. 12.9.2019 E. 1.2).
39 / 85 14.5.3. Vor dem Hintergrund des in E. 13.2 ff. Gesagten erhellt, dass C._____ während des Zeitraumes vom 1. Juli 2014 bis 19. Februar 2015 insgesamt drei Betrugshandlungen angelastet werden können. Dabei erwirtschaftete er einen Be- trag von total CHF 1'350.00 (CHF 1'100.00 z.N. von R.; CHF 200.00 z.N. von M. und CHF 50.00 z.N. von AI.). Aus den erzielten Einkünften, den eingesetzten Mitteln oder der Anzahl an Delikten kann nicht auf Gewerbs- mässigkeit geschlossen werden. Dies schon deshalb, weil daraus gerade einmal ein monatliches Einkommen von rund CHF 180.00 (CHF 1'350.00 / 7.5 Monate) resultiert. Aus der geringen Anzahl an Delikten während einer langen Zeitspanne kann zudem nicht ohne weiteres die Prognose angestellt werden, C. wäre zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit ge- wesen. 14.5.4. C._____ sowie B._____ sind vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklageziffer 2.f freizusprechen. Ihre Berufungen sind in diesem Punkt gutzuheissen. C._____ ist indessen des mehrfachen Betruges gemäss Anklagezif- fern 2.a, 2.b und 2.d schuldig zu sprechen, sodass seine Berufung insoweit unbe- gründet ist. 15.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift: Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB vom 23. - 27. Dezember 2014 z.N. von P._____ Zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 2014 brachen N._____ und C._____ die Wohnungstüre der Wohnung von P._____ am S._____ in Q._____ auf, betraten die Wohnung unrechtmässig, durchsuchten diese nach Betäubungsmitteln und Geld und entwendeten daraus ein Fernsehgerät und eine Xbox im Gesamtwert von CHF 700.00. Sie verursachten einen Sachschaden an der Türe in Höhe von CHF 750.00. P._____ entdeckte den Einbruch am 4. Januar 2015, als er aus den Ferien zurückkehrte. Er stellte am 24. März 2015 Strafantrag wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. 15.2.Die Vorinstanz erwog, dass der angeklagte Sachverhalt von C._____ ein- gestanden sei, und erwog weiter, der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB seien er- füllt. Erwägungen zum Hausfriedensbruch fehlen (SK1 21 29, act. E.1/54, E. 3.10.1. ff), gleichwohl wird dieser im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Materiell ist damit von einem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auszuge- hen, der Eingang in die Dispositivziffer 3 fand, zumal kein expliziter Freispruch aus Dispositivziffer 2 hervorgeht.
40 / 85 15.3.Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift werde nicht bestritten. Wie be- reits vor Vorinstanz beschränkt sich das Vorbringen auf das Bestreiten der rechtli- chen Subsumtion der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Be- schuldigte trägt hierzu einzig vor, dass einerseits nicht P._____ den Schaden erlit- ten habe und andererseits er den Schaden ohnehin behoben habe, indem er die Türe repariert habe (SK1 21 29, act. H. 4, S. 19, Ziff. 8.1). 15.4.1. Worauf der Einwand des Beschuldigten abzielt, die Sachbeschädigung sei falsch zulasten von P._____ angeklagt worden, ist unklar. Soweit er damit das Fehlen eines gültigen Strafantrages rügt, weil P._____ als Mieter nicht zur An- tragsstellung berechtigt sein soll, geht er fehl. Die Antragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmit- telbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhal- tung des Gegenstandes obliegt. Hinsichtlich der Sachbeschädigung hat das Bun- desgericht die Antragsberechtigung in diesem Sinne auch auf den Mieter bzw. jeden Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt (BGE 144 IV 49 E. 1.2). P._____ war folglich als Mieter der Wohnung zur Strafantrags- stellung berechtigt. 15.4.2. Das Tatbestandselement des "Beschädigens" im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit der Sache vor- liegt. Dies ist etwa bei Substanzveränderungen anzunehmen, wie das Aufbrechen von Türen (vgl. Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 29 zu Art. 144 StGB). In casu wurde zwar die Substanz der Türe wesentlich verändert, indem sie aufgebrochen wurde. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, diese Substanzveränderung durch die Reparatur der Türe wieder behoben zu haben. Dieser Einwand ist unbegrün- det. So lässt schon der Hinweis des Beschuldigten, die Türe sei mit Nägeln repa- riert worden, erhebliche Zweifel an einer fachmännischen Reparatur aufkommen (vgl. StA act. 22.4, F. 13). Auch aus dem Kriminalrapport vom 29. Januar 2016 geht hervor, dass die Tür "[...] notdürftig mit Nägeln repariert wurde. [...]" (StA act. 31.1, S. 4). 15.4.3. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; SK1 21 29, E.1/54, E. 2.9 und E. 3.10. ff.).
41 / 85 15.5.C._____ ist entsprechend anklagegemäss wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 3.2). Die Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 16.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 3.3 der Anklageschrift: Versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Nötigung gemäss Art. 181 StGB vom 28. Februar 2015 z.N. von AJ._____ Am 28. Februar 2015 hielten sich AJ._____ und weitere Personen in der Wohnung von P._____ am S._____ in Q._____ auf. Zwischen 20.00 und 22.00 Uhr betraten A., N., B._____ und C._____ die Wohnung ebenfalls. Sie fragten die Anwesenden, ob jemand Marihuana habe, worauf AJ._____ den Beschuldigten ein Säckchen mit Marihuana zeigte. Die Beschuldigten bedrängten AJ._____ sodann und schränkten diesen durch dieses unerlaubte Mittel in seiner Handlungsfähigkeit dermassen ein, dass sie ihm das Säckchen mit Marihuana wegnehmen konnten. Sie konnten dadurch auch in die Umhängetasche von AJ._____ greifen und daraus 3 weitere Säckchen mit Marihuana entwenden. Sie entwendeten AJ._____ insgesamt ca. 10 Gramm Marihuana. Ein Beschuldigter behändigte dann ein Etui von AJ., entnahm daraus Bargeld im Wert von CHF 40.00 und wollte dieses einstecken. AJ. entriss ihm dieses aber wieder. AJ._____ forderte die Beschuldigten auf, ihm das Marihuana zurückzugeben. Die Beschuldigten forderten AJ._____ aber unter Androhung von Schlägen auf, den Mund zu halten. Aufgrund dieser Drohung, welche ebenfalls ein unerlaubtes Mittel darstellt, konnten sich die Beschuldigten mit dem Marihuana entfernen. 16.2.Die Vorinstanz sprach sowohl B._____ und C._____ anklagegemäss schuldig (vgl. SK1 21 17, act. E.1/58, E. 2.4 und E. 3.8 ff. und SK1 21 29, act. E.1/54, E. 2.10. und E. 3.11. ff.). 16.3.1. B._____ wendet sich gegen die Schuldsprüche. Er anerkennt, am Abend des 28. Februar 2015 in der Wohnung gewesen zu sein und AJ._____ Marihuana abgenommen zu haben. Er bestreitet indessen, versucht zu haben, Geld abzu- nehmen. Ebenso macht er geltend, dass die Eingangstüre geschlossen, aber nicht verschlossen gewesen sei. Die Bewegungsfreiheit sei nicht eingeschränkt gewe- sen. AJ._____ habe selbst ausgesagt, N._____ habe versucht, ihm CHF 40.00 abzunehmen. Die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, wenn sie zum Schluss komme, dass B._____ versucht habe, das Geld wegzunehmen (SK1 21 17, act. H.4, Ziff. 31 ff.). 16.3.2. C._____ moniert seinerseits beide Schuldsprüche. Es liege eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes vor. Es werde immer von "sie" gesprochen, ohne auseinanderzuhalten, wer welchen Tatbeitrag geleistet habe. Es liege keine Mit- täterschaft vor. Es bleibe schleierhaft, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen
42 / 85 sei, dass er, C., versucht habe, AJ. CHF 40.00 wegzunehmen, und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB erfüllt habe. Es sei lediglich angeklagt, dass ein Unbekannter von AJ._____ ein Etui entnommen habe und daraus Bargeld von CHF 40.00 habe entnehmen wollen, das jedoch AJ._____ wieder weggenommen habe. Der Schluss, dass die unbekannte Person C._____ gewesen sei, sei willkürlich. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung habe die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt. AJ._____ habe erklärt, sie seien aufdringlich gewesen, weswegen er ihnen das Marihuana gegeben habe. Es läge bereits deshalb keine Nötigungs- handlung vor. AJ._____ habe zur Entwendung der übrigen Grips Marihuana auch darauf hingewiesen, dass die "Typen" in die auf dem Stuhl liegende Umhängeta- sche gegriffen hätten und weitere Grips daraus entnommen hätten. Eine Nöti- gungshandlung sei nicht erkennbar. Ohnehin sei C._____ erst später in die Woh- nung gekommen, nachdem sich der Vorfall bereits abgespielt habe. Der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorhalt, die Beschuldigten hätten sich aufgrund der Androhung von Schlägen mit dem Marihuana entfernen können, sei von der Vor- instanz zu recht nicht gewürdigt worden. Es sei entweder A._____ oder aber B._____ gewesen, welcher die Faust geballt habe und gesagt habe, er, AJ., solle die "Fresse" halten, andernfalls es Fäuste gebe. C. habe in diesem Kontext keine Rolle gespielt. Sodann habe AJ._____ berichtet, dass die Beschul- digten, bevor sie gegangen seien, eine Durchsuchung ihrer Hosen durch AJ._____ zugelassen hätten. Eine Nötigung falle ausser Betracht (SK1 21 29, act. H.4, Ziff. 8.3 ff.). 16.4.Die (belastenden) Aussagen von AJ._____ (StA act. 27.11) und U._____ (StA act. 27.15) sind mangels erfolgter Konfronteinvernahme nicht verwertbar. Es kann wiederum auf das bereits in E. 4.4.3 f. Ausgeführte verwiesen werden. Allfäl- lig darin enthaltende entlastende Aussagen sind trotz grundsätzlicher Unverwert- barkeit zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGer 6B_1362/2020 v. 20.6.2022 E. 14.4.3). 16.5.1. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015 wurde C._____ vorgehalten, am 28. Februar 2015 in der Wohnung von P._____ zusammen mit den drei Mitbeschuldigten AJ._____ Marihuana abge- nommen zu haben. Sie hätten die Türe abgeschlossen und die Tasche von AJ._____ durchsucht. C._____ hielt hierzu fest, dass es sich um den vorgängig erwähnten Dealer gehandelt habe, welchem er 4 Gramm Marihuana abgenommen habe. Er, C., sei zu P. in die Wohnung gegangen. Dort habe ihm B._____ oder N._____ 4 Gramm Marihuana gegeben, welche von AJ._____ ge-
43 / 85 stammt hätten (StA act. 23.2, F. 5). Anlässlich seiner Befragung durch die Staats- anwaltschaft vom 16. Dezember 2016 gab C._____ auf den gleichen Vorhalt an, sich nicht mehr erinnern zu können (StA act. 23.7, F. 23 ff.). Inwieweit damit C._____ den Anklagesachverhalt eingestanden haben soll, bleibt unklar. Eindeutig zugestanden hat er lediglich, zusammen mit den anderen Mitbeschuldigten AJ., nachdem sie die Wohnungstüre abgeschlossen und dessen Tasche durchsucht hatten, Marihuana abgenommen zu haben. Zu den konkreten Um- ständen äusserte er sich nicht. 16.5.2. Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 wurde A. vorge- halten, er habe am 28. Februar 2015 in der Wohnung von P._____ AJ._____ Ma- rihuana abgenommen, nachdem die Türe vorgängig geschlossen und die Tasche von AJ._____ durchsucht worden sei. A._____ gab an, sich nicht mehr erinnern zu können (StA act. 23.4, F.5). Konfrontiert mit den belastenden Aussagen von N._____ gab er sogleich an, dass es schon so gewesen sein könne, er sich je- doch einfach nicht mehr daran erinnern würde (F. 6). Dies, nachdem er kurz zuvor noch bestritten hatte, jemals Personen in der Wohnung von P._____ unter Druck gesetzt und geschlagen zu haben (F. 4). Die ausweichenden und teilweise wider- sprüchlichen Aussagen von A., die im Wesentlichen aus reinen Mutmas- sungen bestehen, lassen in concreto keinerlei Rückschlüsse auf den Tatvorwurf zu. 16.5.3. B. wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2015 vorge- halten, die Wohnung von P._____ in dessen Abwesenheit am 28. Februar 2015 mit N., A. und C._____ betreten zu haben. Gemeinsam hätten sie AJ._____ bedroht und zur Herausgabe von Marihuana gezwungen. A._____ soll AJ._____ gezielt Schläge angedroht haben. Gegen den Willen von AJ._____ sei dessen Umhängetasche durchsucht und daraus ca. 20 Gramm Marihuana ent- nommen worden. AJ._____ sei dazu genötigt worden, ruhig zu sein und das Vor- gehen über sich ergehen zu lassen. Die Beschuldigten hätten dann die Wohnung mit dem Marihuana verlassen. B._____ führte hierzu aus, sich an den Vorfall zu erinnern. Er sei gegen 20:00 Uhr in besagte Wohnung gegangen. Die Tür sei nach dem Anklopfen geöffnet worden und er sei alleine hineingegangen. Der sich in der Wohnung aufhaltende U._____ habe ihm dann bestätigt, jemanden organisieren zu können, um Marihuana zu kaufen. Er habe einem Dealer geschrieben und sie hätten auf den Dealer gewartet. Er, B., habe CHF 50.00 bereit gelegt, um den bestellten "Fuffi" zu bezahlen. Als der Dealer in der Wohnung gewesen sei, hätten die anderen drei Beschuldigten angerufen, welche sich in seiner, AK., Wohnung aufgehalten hätten. Sie seien dann auch in die Wohnung
44 / 85 gekommen. Als der Dealer seine Tasche geöffnet habe, hätten sie bemerkt, dass er ca. 20 Gramm Marihuana in der Tasche gehabt habe, die in Minigrips abge- packt gewesen seien. Der Dealer habe ihm, B., einen "Fuffi" gegeben. Er, B., habe diesen aber als zu wenig erachtet und den Dealer daher aufgefor- dert, ihm die grössere Packung zu zeigen. Er, B., habe dann Marihuana im Wert von CHF 100.00 in den Händen gehalten und AJ. den "Fuffi" wieder zurückgegeben. Diesen habe dann, so glaube er, Granvillano gekauft. Seine, AK., Kollegen hätten es ihm gleich gemacht und verlangt, etwas zu sehen. Der Dealer habe ihnen die Ware herausgegeben und sie hätten das Gras einge- steckt. Er, B., habe seine CHF 50.00 wieder genommen und sie seien ohne Bezahlung gegangen. Zuerst habe er den "Fuffi" eigentlich bezahlen wollen, als sie gesehen hätten, dass der Dealer so viel Gras dabei habe, hätten sie ihn aber einfach abgezockt. Er, B., habe persönlich niemanden bedroht. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass seine Kollegen den Dealer tätlich angegriffen oder bedroht hätten. Der Dealer habe sie noch vor dem Verlassen der Wohnung abgetastet (StA act. 21.4, F.2). In einer weiteren Einvernahme wurde B. vorgehalten, von anderen Personen, die sich in der Wohnung von P._____ oder anderswo befunden haben sollen, Geld oder Marihuana entwendet zu haben. B._____ wies darauf hin, einmal in der Wohnung von P._____ einem Dealer Mari- huana entwendet zu haben. Er habe dort aber niemandem Geld weggenommen (StA act. 23.3, F. 5). Sodann bestätigte B., dass es sich beim Dealer um AJ. gehandelt habe, und gab erneut zu, diesem Marihuana entwendet zu haben. Er wisse aber nichts davon, dass die Türe abgeschlossen gewesen sei und die Tasche von AJ._____ durchsucht worden sei. Er, B., habe von AJ. Marihuana verlangt und dieser habe es ihm gegeben (StA act. 23.3, F. 9). 16.5.4. N._____ gab seinerseits an, dass er nach dem Eintreffen von AJ._____ die Wohnungstüre von P._____ geschlossen habe und den Schlüssel an sich ge- nommen habe. Er habe verhindern wollen, dass AJ._____ abhaue. AJ._____ ha- be seine Umhängetasche geöffnet und daraus ein Minigrip mit Marihuana ent- nommen. Als sie erkannt hätten, dass noch mehr Marihuana in der Tasche ist, hätten sie einfach danach gegriffen und es an sich genommen. Anschliessend hätten sie C._____ und A._____ angerufen. Diese seien auch in die Wohnung gekommen. A._____ habe dann die Tasche durchsucht und das sich darin befind- liche Marihuana entnommen. Die Stimmung sei eher aggressiv gewesen. Ob sie AJ._____ körperliche Gewalt angedroht hätten, wisse er nicht mehr. U._____ ha- be sie aufgefordert, das Gras zurückzugeben. Dies hätten sie nicht getan und auch kein Geld bezahlt (StA act. 20.4, F. 2). Sodann bestätigte er den erhobenen
45 / 85 Vorwurf, am 28. Februar 2015 in der Wohnung von P._____ zusammen mit den anderen drei Mitbeschuldigten AJ._____ Marihuana abgenommen zu haben, die Türe geschlossen zu haben und die Tasche von AJ._____ durchsucht zu haben. Er präzisierte dabei, dass nur Marihuana weggenommen worden sei (StA act. 23.1, F. 5). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. De- zember 2016 führte N._____ auf den konkreten Tatvorwurf aus, sich daran erin- nern zu können. Er bestätigte indessen nur, dass sie Marihuana weggenommen hätten, welches sie zuerst hätten kaufen wollen. An die Wegnahme des Geldes konnte er sich nicht mehr erinnern, dies könne aber so gewesen sein (StA act. 23.5, F. 7). 16.5.5. Kurzum: Aufgrund der im Recht liegenden Aussagen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen, ob und falls ja, wie AJ._____ von den Be- schuldigten bedrängt worden sein soll. Sämtliche Aussagen der Beschuldigten, soweit sie den konkreten Tatvorwurf überhaupt betreffen, deuten einzig darauf hin, dass AJ._____ ihnen das Marihuana von sich aus übergab und sie es dann schlicht nicht bezahlten, oder aber das Marihuana ihm aus der Tasche genommen wurde. Eine konkrete Handlung, welche ein Bedrängen belegen würde, wird dabei nicht geschildert. Daran ändert auch die von N._____ beschriebene Stimmung, die er als aggressiv wahrgenommen habe, nichts. Objektivierbare und auf AJ._____ einwirkende Umstände werden nicht beschrieben. N._____ konnte selbst nicht mehr angeben, ob AJ._____ Gewalt angedroht worden sei. Er beschrieb die An- eignung des Marihuanas sodann als "Einfaches-in-die-Tasche-Greifen" (StA act. 20.4, F. 2). Es hätte auf der Hand gelegen, dass sich N., welcher sich mit Selbstbelastungen nicht zurückhielt, auch eine qualifizierte Einwirkung auf AJ. bestätigt hätte. Sämtliche Beschuldigten bestritten sodann übereinstim- mend die Wegnahme von Bargeld. Ebenso wenig gaben sie an, versucht zu ha- ben, Geld zu entwenden. Nicht erstellen lässt sich auch, dass AJ._____ infolge Bedrängen handlungsunfähig gewesen wäre. Dagegen spricht die von AJ._____ selbst bestätigte Möglichkeit, die Hosentaschen der Beschuldigten zu durchsu- chen ("Bevor sie gingen, wollte ich noch nachsehen, ob sie mein Gras in der Ho- sentasche hätten. Sie liessen dies teilweise zu. Ich konnte das Marihuana nicht finden. Darauf hin verliessen alle vier wieder die Wohnung, so schnell wie sie ge- kommen waren." [StA act. 27.11, F. 3]). Nicht erstellen lässt sich aufgrund der un- klaren und teilweise sich widersprechenden Aussagen der Beschuldigten, dass sie AJ._____ Schläge angedroht hätten. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass keine Gewalt ange- droht wurde. Es lässt sich mithin lediglich erstellen, dass die Beschuldigten AJ._____ Marihuana entwendeten, ohne zu bezahlen.
46 / 85 16.6.1. Da sich nicht erstellen lässt, dass versucht worden war, AJ._____ Bargeld im Wert von CHF 40.00 zu entwenden, scheidet eine Verurteilung wegen versuch- ten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB von Vorn- herein aus. C._____ sowie B._____ sind folglich bezüglich des Anklagesachver- haltes gemäss Ziffer 3.3 der Anklageschrift vom Vorwurf des versuchten Dieb- stahls freizusprechen. Ihre Berufungen sind in diesem Punkt begründet. 16.6.2. Ebenso wenig erstellen lässt sich wie gesehen ein Bedrängen von AJ., welcher durch die daraus resultierende Handlungsunfähigkeit sich der Entwendung des Marihuanas nicht hätte widersetzen können. Ebenso wenig er- stellt ist, dass die beschuldigten AJ. mittels Gewaltandrohung dazu brach- ten, sich gegen das Entwenden nicht mehr zu wehren. Damit fehlt es an einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB. C._____ sowie B._____ sind be- züglich Anklageziffer 3.3 vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizu- sprechen. Ihre Berufungen sind in diesem Punkt begründet. 17.Einleitendes zu Anklageziffer 4 In der Anklageziffer 4 wird N., B. und C._____ die Begehung mehrfa- cher Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB vorgeworfen. In den folgenden Ziffern 4.1 und 4.2 erfolgen sodann die entsprechenden konkreten Sachverhaltsvorwürfe. 18.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4.1 der Anklageschrift: In der Zeit zwischen dem 3. Januar 2015, 18.30 Uhr, und dem 4. Januar 2015, 12.45 Uhr, beging eine andere Täterschaft (separates Verfahren Staatsanwaltschaft Graubünden, VV.2015.1210/MR) einen Einbruchdieb- stahl in die Zahnarztpraxis K._____ in Q._____ und entwendete einen Tresor, welcher unter anderem Bargeld in Höhe von CHF 2'252.95 ent- hielt, im Gesamtwert von CHF 2'812.95. In der Folge lagerten B., N. und C._____ den Tresor mindestens eine Nacht in der Wohnung von B., in welcher sich zu dieser Zeit auch N. und C._____ regelmässig aufhielten, am S._____ in Q.. Die Beschuldigten muss- ten zumindest annehmen, dass der Tresor aus einem Einbruch stammte. 18.2.1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung (B.) B._____ bestreitet die rechtliche Qualifikation der Hehlerei. Das blosse Lagern einer gestohlenen Sache sei nicht strafbar. Der Tatbestand des Verheimlichens setze eine aktive Handlung des Täters voraus, so beispielsweise, indem der Täter helfe, die Ware in seine Wohnung zu bringen. Gerade solches habe B._____ nicht getan. Dritte hätten den Tresor in seine Wohnung gebracht und danach wieder weggeschafft (SK1 21 17, act. H.4, Ziff. 36 ff.).
47 / 85 18.2.2. Es ist unbestritten, dass in der Wohnung von B._____ ein von Dritten ge- stohlener Tresor während einer Nacht gelagert worden war (vgl. etwa StA act. 21.3, F. 14 und SK1 21 17, act. H.4, Ziff. 36). C._____ sagte auch aus, dass er in der Wohnung von B._____ gewesen sei, als ein Herr AL._____ mit dem Tresor gekommen sei. B._____ sei, so glaube er, auch anwesend gewesen (StA act. 23.2, F. 20). Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2015 gab B._____ noch an, nicht zu wissen, wer den Tresor gebracht habe (StA act. 21.3, F. 14). In der gleichen Einvernahme führte er nach Konfrontation mit den Ermittlungsergebnis- sen aus, nicht mehr zu wissen, ob einer der drei (AM., AD. oder AL.) den Tresor in seine Wohnung gebracht habe, denke dies aber nicht (F. 17). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2015 wurde B. mit den Ermittlungsergebnissen zum Einbruchdiebstahl in der Zahnarztpraxis K._____ konfrontiert. Gleichzeitig wurde nach dem Grund gefragt, weshalb er De- liktsgut bei sich zwischenlagern würde. Hierauf gab er lapidar an, es habe ihn nicht sonderlich interessiert. Bei ihm würden regelmässig ca. 20 Personen in der Wohnung ein- und ausgehen. Es sei möglich, dass AL._____ die Tageskarten und den Tresor in seine Wohnung gebracht habe. Er sei sich jedoch nicht ganz sicher (StA act. 21.3, F. 9). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2015 gab B._____ an, sich nicht mehr erinnern zu können, wer die Gegenstände in seine Wohnung gebracht habe (StA act. 23.3, F. 21). Auf Vorhalt der Aussage von N._____ gab er an, sich nicht daran erinnern zu können, es aber möglich sei, dass AL._____ den Tresor in seine Wohnung gebracht habe (F. 22). Es fällt auf, dass B._____ sich zu seiner möglichen Anwesenheit zum Zeitpunkt, als der Tresor in seine Wohnung gelangte, stets sehr vage äusserte. Gleiches ist hinsichtlich seiner Äusserungen zur Person des Überbringers festzuhalten. Wes- halb B._____ AL._____ zumindest als möglichen Täter bezeichnete, ist nicht nachvollziehbar, wenn er doch – wie von ihm vorgebracht – sich nicht erinnern bzw. nicht mitbekommen habe soll, wer den Tresor deponiert hatte. Auch die von ihm beschriebene Gleichgültigkeit gegenüber dem in seiner Wohnung gelagerten Tresor ist nicht glaubhaft. So geht aus dem Chatverlauf zwischen N._____ und C._____ vom 4. Januar 2015 eindrücklich ihre Aufregung über den Tresor hervor, was zeigt, dass es auch für die Freunde von B._____, mit denen er bereits delin- quierte, um eine grössere und speziellere Sache handelte (StA act. 24.6). Die zu- mindest implizit geschilderte Geschichte, ein gestohlener Tresor sei ohne Rück- sprache mit dem Hausrechtsberechtigten bzw. in dessen Abwesenheit in dessen Wohnung deponiert worden, welche von einer Vielzahl unterschiedlicher Personen frequentiert wurde, erscheint abwegig. Es liegt auf der Hand, dass in einer ent- sprechenden Situation die Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Tresors mit dem Hausrechtsberechtigten geklärt werden und ihm der Tresor in dessen Anwesen-
48 / 85 heit "anvertraut" und deponiert wird. So wurde der Tresor wohl auch aufgrund des speziellen Vertrauensverhältnisses zu B._____ in dessen Wohnung deponiert, was B._____ bestätigte (StA act. 21.4, F. 17). Jedenfalls hat als erstellt zu gelten, dass B._____ zum Zeitpunkt der Deponierung des Tresors in seiner Wohnung anwesend war. 18.3.1. Gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB wird wegen Hehlerei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache verheimlicht, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. Als Tathandlung kommt vorliegend das Ver- heimlichen in Frage. Dieses bedeutet, dem Berechtigten, einem für diesen Han- delnden oder der Polizei das Auffinden der Sache wenigstens zeitweise zu er- schweren oder zu verhindern. Dabei braucht es einen minimalen Verheimli- chungserfolg (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 48 zu Art. 160 StGB). Die Sache ver- heimlicht beispielsweise, wer dem Täter hilft, die Verfügungsmacht über sie zu behalten, indem er sie sich zur Aufbewahrung übergeben lässt (BGE 101 IV 402 E. 2), sie weiterverkauft, verbirgt oder an einen Ort verbringt, an dem sie niemand vermutet (vgl. zum Ganzen Weissenberger, a.a.O., N 49 zu Art. 160 StGB). Die Tathandlungen gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden weit verstanden und es liegt insbesondere ein Verheimlichen bei jedem Tätigwerden vor, durch das dem Berechtigten oder der Behörde das Auffinden der Sache erschwert oder ver- unmöglicht wird (BGE 90 IV 14 E. 2; 101 IV 402 E. 2). Rein passives Verhalten – wie z.B. Auskunftsverweigerung oder Schweigen gegenüber Nachforschungen des Verletzten – ist nur strafbar, wenn der Betreffende als Garant eine Handlungs- oder Auskunftspflicht hat (BGE 76 IV 188 E. 2). Umstritten ist, ob die Duldung der Hinterlegung bei sich zuhause als Tathandlung genügt (bejahend Weissenberger, a.a.O., N 49 zu Art. 160 StGB; a.A. KGer VD JdT 1989 IV v. 21.3.1988 in: SJZ 1989 345). Ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter ist, im Gegensatz zur Tathandlung des Erwerbs, beim Verheimlichen nicht erforderlich (BGer 6S.455/2003 v. 26.2.2004 E. 3.1). 18.3.2. Der Täter (Hehler) muss die strafbare Herkunft der Sache (durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Un- rechts), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt, wenn Ver- dachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen.
49 / 85 18.4.Der in die Wohnung von B._____ gebrachte Tresor wurde unbestrittener- massen gestohlen, womit eine Vortat vorliegt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt sich B._____ zum Zeitpunkt, als der Tresor in seine Wohnung gebracht wurde, in der Wohnung auf, wohnte bei und lagerte sodann den Tresor in seiner Wohnung während mindestens einer Nacht. Das Verbringen des Tresors war einzig deshalb möglich, weil B._____ seine Wohnung zur Verfügung stellte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Herbeibringung und das Lagern des Tresors in seiner Wohnung zu verhindern. Wenn nun das Deliktsgut in Anwesenheit des Beschul- digten, unter dessen Aufsicht in einen seinem Hausrecht unterliegenden Bereich geschafft wird, um sodann dort gelagert zu werden, kann nicht mehr ein rein pas- sives Verhalten angenommen werden. Dem "Zur-Verfügung-Stellen" der Wohnung ist letztlich begriffsnotwendig ein gewisses aktives Tun inhärent (ähnlich Weissen- berger, a.a.O. N 49 zu Art 160 StGB). In der vorliegenden Konstellation liegt zu- mindest faktisch ein aktives Mitwirken von B._____ als Hausherr der Wohnung vor. Nur am Rande sei erwähnt, dass bereits dann, wenn B._____ nachweislich die Türe geöffnet hätte oder geholfen hätte, den Tresor – auch mit nur einer Hand – in die Wohnung zu tragen, auf ein aktives Tun geschlossen würde. Bereits die Absurdität dieser filigranen Differenzierung zeigt, dass in casu nicht mehr ein rein passives Verhalten vorliegt. B._____ hat damit das Auffinden der Sache wenigs- tens zeitweilig durch Verheimlichen erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Soweit ersichtlich, bestritt B._____ nie, gewusst zu haben, dass der Tresor delikti- schen Ursprungs war. Aufgrund der konkreten Umstände musste sich ihm dieser Schluss geradezu aufgedrängt haben (Verbringen eines verschlossenen Tresors während der Nacht; Kenntnis, dass bei AL._____ Einbruchutensilien gefunden worden waren [StA act. 21.2, F.5]). Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2.b). Ebenso musste er um den Zweck der Lagerung in seiner Wohnung, nämlich die Verwirklichung der Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Un- rechts, wissen. Indem er dennoch die Wohnung zur Lagerung zur Verfügung stell- te, nahm er dies zumindest billigend in Kauf. In dubio pro reo ist von Eventualvor- satz auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB erfüllt. 18.5.B._____ hat sich der eventualvorsätzlichen Hehlerei gemäss Art 160 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
50 / 85 18.6.1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung (C.) 18.6.2. C. wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch (vgl. SK1 21 29, act. H.4, S.22, Ziff. 9.1 ff.). 18.6.3. Es handelte sich bei der Wohnung, in welcher der Tresor gelagert wurde, nicht um die Wohnung von C.. Aktenkundig und unbestritten ist sodann, dass C. vorübergehend bei B._____ wohnte, weil er selbst über keine Wohngelegenheit verfügte. C._____ sagte aus, er sei in der Wohnung von B._____ gewesen, als ein Herr AL._____ den Tresor gebracht habe. Aufgrund der Akten ist lediglich erstellt, dass C._____ Kenntnis vom Tresor hatte. Kenntnis al- leine genügt aber nicht, um eine Hehlereihandlung annehmen zu können Aufgrund der sich darstellenden Sachlage kann nicht einmal angenommen werden, dass C._____ (aktiv) geduldet hätte, dass der gestohlene Tresor in der Wohnung von B._____ gelagert wurde, nachdem er dort nur zu Gast war und keinerlei Befugnis hatte, darüber zu entscheiden, was in der Wohnung liegen darf und was nicht (ähnlich Weissenberger, a.a.O., N 49 zu Art. 160 StGB). Auch lässt sich nicht er- stellen, C._____ und B._____ hätten für die Lagerung Geld erhalten. Es war einzig N., welcher dies behauptete. Die übrigen Beschuldigten haben diesen Vor- halt stets explizit bestritten. Dies auch deshalb, weil eine Verwechslung möglich scheint, weil N. das Spendieren von Getränken im Ausgang als Entgelt er- achtet hatte. Selbst N._____ schien, obschon er mit dem Lagern des Tresors nichts zu tun hatte, ab und zu von AM._____ Geld erhalten zu haben (StA act. 20.3, F. 12, und StA act. 23.1, F.20). C._____ bestätigte, teilweise im Ausgang von AL._____ etwas spendiert erhalten zu haben (StA act. 23.2, F.21). Ein Kon- nex allfälliger Geldzahlungen zum vorliegenden Tatvorwurf lässt sich damit nicht erstellen. Eine Garantenpflicht hinsichtlich des Tresores lag nicht vor. Ein Ver- heimlichen liegt damit nicht vor, sodass C._____ in Bezug auf Anklageziffer 4.1 vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen ist. Seine Berufung ist insoweit begrün- det. 19.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4.2 der Anklageschrift: In der Zeit zwischen dem 2. Februar 2015, 18.00 Uhr, und dem 3. Februar 2015, 07.30 Uhr, beging eine andere Täterschaft (separates Verfahren Staatsanwaltschaft Graubünden, VV.2015.1210/MR) einen Einbruchdieb- stahl in die Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung O._____ an der AN._____ in O._____ und entwendete Tageskarten der Gemeinde für die SBB/RhB im Wert von CHF 18'240.60. In der Folge lagerten B., N. und C._____ diverse Tageskarten in der Wohnung von B., in welcher sich zu dieser Zeit auch N. und C._____ regelmässig aufhielten, am S._____ in Q.. Am 7. April 2015 konnten dort 72 Ta- geskarten sichergestellt werden. C. trug zudem am 7. April 2015 zwei Tageskarten in seinem Portemonnaie. Die Beschuldigten mussten
51 / 85 zumindest annehmen, dass die Tageskarten aus einem Einbruch stamm- ten. 19.2.Sachverhalt und rechtliche Würdigung (B.) B. wendet gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch ein, es liege keine ak- tive Handlung seinerseits vor. Eine solche werde ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Er habe die Tageskarten nicht selber benutzt, was ihm auch nicht vorgeworfen werde. Er sei freizusprechen (SK1 21 17, act. H.4, Ziff. 41). 19.2.1. Aus den Akten ergibt sich der unbestritten gebliebene Umstand, dass in der Wohnung von B._____ 72 Tageskarten der Gemeinde O._____ für die SBB/RhB im Wert von CHF 18'240.60 sichergestellt wurden, welche von einer an- deren Täterschaft im Rahmen eines Einbruchdiebstahls erbeutet wurden. B._____ bestritt stets, zu wissen, wer die Tageskarten deponiert habe. Dies ist unglaubhaft. Selbst N._____ gab spontan von sich aus – ohne dass die Namen im Vorfeld bereits im konkreten Sachzusammenhang erwähnt worden wären – an, C._____ habe ihm erzählt, dass die Tageskarten aus einem Einbruch in O., begangen durch AM., AL._____ und AD., stammen würden (StA act. 20.3, F.12). Diese Aussage erscheint auch deshalb äusserst glaubhaft, weil sie – zumindest hinsichtlich AL. – von C._____ implizit bestätigt wurde (vgl. StA act. 23.2, F. 20). Sodann gab N._____ an, dass C., B. und A._____ von den Einbrüchen (Tresor und Tageskarten) Kenntnis hatten (StA act. 20.3, F. 15). Es erscheint kaum vorstellbar, dass B._____ weder Kenntnis der Täterschaft noch des deliktischen Hintergrundes der bei ihm gelagerten Tageskarten hatte, während seine engen Freunde davon Kenntnis hatten. Kommt hinzu, dass es sich bei der immensen Anzahl an Tageskarten um einen erheblichen und nicht alltägli- chen Vermögensgegenstand handelte, was Anlass zu Fragen zur Herkunft etc. gegeben haben dürfte. Ferner ist unglaubhaft, dass diese Karten, die wie gesehen einen erheblichen Vermögensgegenstand darstellten, ohne Absprache oder in Abwesenheit von B._____ in dessen Wohnung deponiert wurden. Wie bereits in E.18.4 ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass die Verantwortlichkeiten diesbezüg- lich geklärt wurden, zumal das Deliktsgut, wie von B._____ selber angegeben, wohl aufgrund seiner Vertrauenswürdigkeit bei ihm deponiert wurde. Kommt hinzu, dass auch B._____ bestätigte, dass er jeweils von Personen angefragt werde, die etwas bei ihm deponieren wollten und er dies dann zugelassen habe (StA act. 21.2, F. 26). Weshalb es sich im vorliegenden Fall anders hätte verhalten sollen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Karten auf dem Tisch gelagert wurden, gegen seine Behauptung, nichts mitbekommen zu haben (StA act. 23.5, F. 24, und StA act. 23.7, F. 52). Es hat mithin wiederum als
52 / 85 erstellt zu gelten, dass B._____ anwesend war, als die Tageskarten bei ihm in der Wohnung deponiert wurden, und er seine Wohnung als Lagerort zur Verfügung stellte. 19.2.2. Es kann auf die rechtlichen Ausführungen zur Hehlerei verwiesen werden (vgl. E. 18.3.1). 19.2.3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes war B._____ während des Verbrin- gens der gestohlenen Tageskarten in seiner Wohnung anwesend und hat dem bzw. den Überbringer(n) der Tageskarten seine Wohnung zur Lagerung zur Ver- fügung gestellt. Eine Vortat liegt vor. Hinsichtlich der Tathandlung des Verheimli- chens kann auf die Subsumtion in E. 18.4 verwiesen werden. B._____ hat das Auffinden der Sache wenigstens zeitweilig durch Verheimlichen erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Soweit ersichtlich, bestritt B._____ nie, gewusst zu haben, dass die Tageskarten deliktischen Ursprungs waren. Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere aufgrund der grossen Anzahl an Tageskarten und deren erheblichen Gesamtwer- tes, musste sich ihm dieser Schluss geradezu aufgedrängt haben. Für den Vor- satz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2.b). Ebenso musste er um den Zweck der Lagerung in seiner Wohnung, nämlich die Verwirklichung der Restitutionsver- eitelung und Perpetuierung des Unrechts, wissen. Indem er dennoch die Wohnung zur Lagerung zur Verfügung stellte, nahm er dies zumindest billigend in Kauf. In dubio pro reo ist von Eventualvorsatz auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB erfüllt. B._____ ist folglich der Hehlerei gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung ist in diesem Punkt unbegründet. 19.3.1. C._____ (Sachverhalt und rechtliche Würdigung) C._____ moniert wiederum, er habe den Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Der Vorwurf gründe lediglich auf dem Umstand, dass er sich vorüber- gehend in der Wohnung von B._____ aufgehalten habe. Soweit es sich bei den bei C._____ gefundenen zwei Tageskarten um solche gehandelt habe, die gestoh- len worden sei, so habe er glaubhaft ausgesagt, diese seien zum Filterbauen behändigt worden. Dies sei nicht strafbar (SK1 21 29, act. H.4, S. 23, Ziff. 9.3). 19.3.2. Der Einwand der Verteidigung verfängt nicht. Wiederum lässt sich auf- grund der glaubhaften Aussagen von N._____ erstellen, dass C._____ von der deliktischen Herkunft der Tageskarten Kenntnis hatte, wusste er doch um die ent-
53 / 85 sprechenden Einbrüche. C._____ wies selbst darauf hin, dass er annehme, dass Herr AL._____ auch damit etwas zu tun gehabt habe (StA act. 23.2, F. 19), womit er, vermutete er doch bereits, dass Herr AL._____ mit dem Diebstahl des Tresors etwas zu tun gehabt haben könnte, implizit zugestand, über den deliktischen Hin- tergrund Kenntnis zu haben. C._____ hatte mithin Kenntnis von der entsprechen- den Vortat der bei B._____ gelagerten Tageskarten. Nun ist er, wie bereits im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf des Tresors, nur Gast in der Wohnung gewesen. Ein (aktives) Verheimlichen hinsichtlich der gelagerten Tageskarten liegt nicht vor. Ihm kam keine Garantenpflicht zu. Indessen legte er – anerkanntermassen – zwei Tageskarten in sein Portemonnaie (vgl. SK1 21 29, act. H.4, Ziff. 9.4). Dadurch verbrachte er die Sache aktiv an einen anderen Ort und in eigenen Besitz. Damit liegt eine (aktive) Verheimlichungshandlung vor (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 49 zu Art. 160 StGB). Durch seinen Beitrag erschwerte er das Auffinden der Tages- skarten erheblich. Dabei ist unerheblich, ob er die Karten lediglich zum Bauen von Filtern nutzen wollte. Der objektive Tatbestand von Art. 160 StGB ist erfüllt. 19.3.3. Subjektiv genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallel- wertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_836/2010 v. 4.2.2011 E. 2.3.1.). Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere aufgrund der enormen Anzahl an Tages- karten und deren erheblichen Gesamtwertes, musste sich deren deliktischen Ur- sprung C._____ geradezu aufgedrängt haben. Dies schon vor deren Aneignung, gab N._____ doch glaubhaft an, C._____ habe von den Einbrüchen Kenntnis ge- habt. Dies, weil er, N., von C. über die Einbrüche informiert worden war. Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2.b). C._____ eig- nete sich die Tageskarten folglich im Wissen um deren deliktischen Hintergrund an. Zwar wollte er daraus primär Filter bauen, sodass kein direkter Vorsatz ange- nommen werden kann. Gleichwohl fand er sich mit der Erschwerung des Auffin- dens der Sache ab. C._____ hat auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 160 Abs. 1 StGB (eventualvorsätzlich) erfüllt. 19.3.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift einer Verurteilung nicht im Wege steht. C._____ wurde nicht nur vorgeworfen, die Tageskarten gelagert zu haben, vielmehr wird auch ausgeführt, er habe zwei Ta- geskarten bei sich im Portemonnaie mitgeführt. Eine adäquate Verteidigung gegen den Vorwurf blieb ihm jederzeit möglich. 19.4.Fazit zu Anklageziffer 4
54 / 85 Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist B._____ der mehrfachen Hehlerei (Anklageziffern 4.1 und 4.2) schuldig zu sprechen. C._____ ist demgegenüber in Bezug auf Anklageziffer 4.1 vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. Er ist in Bezug auf Anklageziffer 4.2 schuldig der (einfachen) Hehlerei (betreffend zwei Tageskarten). Die Berufung von B._____ ist folglich in diesen Punkten abzuwei- sen, während die Berufung von C._____ in diesen Punkten teilweise gutzuheissen ist. 20.1.Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 7.1.d der Anklageschrift: C._____ verkaufte ein paar Gramm Marihuana an Drittpersonen. 20.2.Es kann offenbleiben, ob dieser Sachverhaltsvorwurf dem Anklagegrund- satz gerecht wird. Jedenfalls lässt sich der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich er- stellen, was die Verteidigung zu Recht vorbringt (vgl. SK1 21 29, S. 24, Ziff. 10). 20.3.C._____ gab zu Protokoll, dass er Kollegen von seinem Marihuana habe mitrauchen lassen (StA act. 23.7, F. 56). Weiter könne er sich nicht genau erin- nern (StA act. 23.7, F. 57). Es könne schon sein, dass er ein paar Gramm verkauft habe. Er wisse aber nicht wieviel (StA act. 23.7, F. 57). Dem Chatauszug zwi- schen dem Beschuldigten und P._____ (StA act. 24.3, S. 6) ist eine Nachricht von C._____ an P._____ vom 17. Januar 2015 zu entnehmen, mit folgendem Inhalt: "Und viel nit dia lüt zeiga das i dopr verticka tuan." Hinsichtlich der ersten Aussage brachte C._____ lediglich – im Sinne einer Mutmassung – ins Spiel, dass es so, wie ihm vorgehalten wurde, gewesen sein könnte. Daraus abzuleiten, er habe die- sen Vorhalt zugestanden, geht zu weit. Sodann kann aus dem Chatverlauf nichts zu Ungunsten von C._____ abgeleitet werden. Zu unverständlich ist der kaum les- bare Satz. Selbst wenn der Satz dahingehend verstanden würde, dass C._____ P._____ dazu anhält, nicht weiterzuerzählen, dass er Marihuana verkaufe, belegte dies den Anklagevorwurf nicht. Einerseits bleibt weiterhin unklar, ob er P._____ tatsächlich Marihuana verkaufte. Andererseits kann daraus nicht abgeleitet wer- den, dass er auch anderen Personen welches verkauft hätte bzw. verkaufen wür- de. Es bleiben mangels weiterer Beweise erhebliche Zweifel an der angeklagten Sachverhaltsverwirklichung. C._____ ist in Bezug auf Anklageziffer 7.1.d vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG freizusprechen. Die Berufung von C._____ ist in diesem Punkt gutzuheis- sen.
55 / 85 21.1.Strafzumessung allgemein 21.2.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwiesen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 21.3.Bei der Wahl der Sanktionsart sind die folgenden Kriterien beachtlich: Die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, die präventive Effizienz sowie das Verschulden (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf auf- grund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_355/2021 v. 22.3.2023 E. 3.3; 6B_93/2022 v. 24.11.2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 v. 27.1.2022 E. 2.3.1). So hielt das Bundesge- richt fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grund- geldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Ma- ximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ers- teres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssys- tem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheits-
56 / 85 strafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer 6B_782/2011 v. 3.4.2012 E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In BGE 147 IV 241 (= Pra 2/2022, Nr. 17) hat das Bundesgericht in methodischer Hinsicht erwogen, dass der Richter zunächst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt (E. 3 des zitierten Entscheides). Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denje- nigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4 des zitierten Entscheides). 22.1.Strafzumessung konkret (C.) 22.2.Wahl Strafart Der Beschuldigte verfügt zwischenzeitlich über ein regelmässiges Einkommen von monatlich ca. CHF 5'000.00 netto, sodass von eher günstigen finanziellen Verhält- nissen ausgegangen werden kann. Zwar delinquierte C. während einer kur- zen Zeitspanne diverse Male. Bereits die erlittene Haftzeit scheint jedoch eine po- sitive Wirkung auf den Beschuldigten gezeitigt zu haben, hat er sich doch seit sei- ner Haftentlassung im Juni 2015 wohlverhalten. Das Verschulden hinsichtlich sämtlicher Delikte ist eher im unteren Bereich angesiedelt (Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 1.5: "leicht"; Betrug gemäss Anklageziffer 2.a: "noch leicht", 2.b: "leicht" und 2.d: "leicht"; Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3.2: "eher leicht"; Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.2: "leicht" und Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.2: "gerade noch leicht"; Hehlerei gemäss Anklageziffer 4.2: "gerade noch leicht"). Die Aussprache einer Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Delikte erscheint vor diesem Hintergrund und unter besonderer Gewichtung der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen "Ersttäter" handelte, als zweck- und verhältnismässig. Da die Gesamtstrafe vorliegend 180 Tagessätze nicht überschreitet, ist letztlich unerheblich, ob die Strafzumessung nach altem oder neuem Sanktionsrecht zu beurteilen ist. Wenn das eine und das andere Recht zu dem gleichen Ergebnis führen, wird das bisherige Recht angewendet (vgl. BGer 6B_14/2007 v. 17.3.2007 E. 4.2). 22.3.Wahl Einsatzstrafe Vorliegend wird C._____ wegen mehrerer Straftatbeständen verurteilt, die den gleichen Strafrahmen aufweisen (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB; Frei-
57 / 85 heitsstrafe von bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe). In solchen Fällen besteht hin- sichtlich der Bestimmung des Delikts, welches als Grundlage der Einsatzstrafe dienen soll, ein gewisses Ermessen. Dabei kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 485). In casu ist dies der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R._____ (Anklageziffer 2.a). 22.4.Einfacher Betrug gemäss Anklageziffer 2.a (Einsatzstrafe) Die objektive Tatschwere ist im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. Die Tatbegehung selbst offenbart keine besondere kriminelle Energie. Es handelte sich um eine eher spontan ausgeführte Tat, welcher keine grosse Planung vor- ausging. Es war R., welcher C. kontaktierte und um den Verkauf von Cannabis ersucht hatte. C._____ nutzte spontan die sich ihm bietende Gelegen- heit. Der Tatbeitrag von C._____ lag einzig darin, so zu tun, als wolle er das Can- nabis beschaffen. Gleichwohl ist auf die Gleichgültigkeit gegenüber fremden Ei- gentums hinzuweisen, mit welcher C._____ die Tat ausführte. Die Hemmschwelle zur Tatbegehung lag tief. Das Mass des Vertrauensmissbrauches ist als gering zu bezeichnen. Es bestand vorgängig keine geschäftliche oder private Beziehung. Der Deliktsbetrag von CHF 1'100.00 ist zwar nicht sehr hoch, aber doch beacht- lich. Gleichwohl sind weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls im unteren Bereich anzusiedeln. Offensichtlich nutzte C._____ spontan die sich ihm bietende Gelegenheit, um R._____ zu betrügen. Er unternahm keine nennenswerten Anstrengungen, um die Tat zu begehen. Ange- sichts der damals prekären finanziellen Situation von C., welcher über kein Einkommen verfügte, ist sein Vorgehen zwar verwerflich, aber immerhin doch nachvollziehbar. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen erscheint tat- und schuld- angemessen. 22.5.Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.2 (Asperation) Die objektive Tatschwere liegt im leichten bis mittleren Bereich. Der Deliktsbetrag beträgt CHF 700.00, was als nicht unerhebliche Beute bezeichnet werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelte C. zwar geplant, aber banal, ohne grosse Raffinesse und ohne grossen Mitteleinsatz. Wiederum ist festzuhal- ten, dass die Hemmschwelle zur Deliktsbegehung offensichtlich tief lag, er den- noch aber mit seinem Vorgehen keine besondere kriminelle Energie offenbarte. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzuführen, dass C._____ vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte, was sich aber nicht auf das Tatverschulden
58 / 85 auswirkt. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Es rechtfer- tigt sich, die Einsatzstrafe um 40 Tagessätze zu asperieren. 22.6.Betrug gemäss Anklageziffern 2.b und 2.d (Asperation) C._____ handelte beide Male ohne grosse Planung und ohne Druck auf die betro- genen Käufer auszuüben. Die Tatvarianten sind als einfach zu qualifizieren. Denkbar sind weitaus gravierendere Varianten. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 200.00 bzw. CHF 50.00 gering. Die objektive Tatschwere liegt in beiden Sachverhalten im unteren Bereich. C._____ handelte in subjektiver Hinsicht vor- sätzlich und aus rein egoistischen finanziellen Beweggründen. Dies wird unwe- sentlich dadurch relativiert, dass er mit der Absicht handelte, seine prekären finan- ziellen Verhältnisse aufzubessern. Aufgrund des Gesagten ist gleichwohl noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Asperation von je 15 Tagessät- zen, mithin total 30 Tagessätzen, ist tat- und schuldangemessen. 22.7.Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 1.5 (Asperation) Der Strafrahmen von Art. 186 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte verschaffte sich ohne Gewaltanwendung Zutritt zur – offensicht- lich nicht verschlossenen – Wohnung von P._____ und verweilte nur kurz darin. P._____ schien nicht sonderlich gegen die Anwesenheit zu intervenieren. Die ob- jektive Tatschwere ist als eher leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht finden sich bei C._____ keine Umstände, welche die Tat in einem günstigeren Licht er- scheinen lassen. Ebenso finden sich keine Verschuldenserhöhungs- noch minde- rungsgründe. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Ein- satzstrafe ist um 15 Tagessätze zu erhöhen (Asperation). 22.8.Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.2 (Asperation) C._____ hat sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft, indem er die Ein- gangstüre aufbrach. Die sich im Tatverhalten manifestierende kriminelle Energie ist nicht unerheblich, zumal er sodann doch eine gewisse Zeit in der Wohnung verblieb, um Gegenstände zu suchen. Gleichwohl sind etliche gravierendere Tat- varianten denkbar. Die objektive Tatschwere ist im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass C._____ keine hohe Hemmschwelle zu überwinden hatte, um sich über fremde Eigentumsrechte hin- wegzusetzen, um sich ihm nicht zustehende Vermögenswerte anzueignen. Die Tat selbst blieb indessen lediglich Mittel zum Zweck, was sich aber nicht auf das
59 / 85 Verschulden auswirkt. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden nur ge- ring auf die objektive Tatschwere aus, sodass das Tatverschulden insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizieren ist. Die Einsatzstrafe ist um 25 Tagessätze zu erhöhen (Asperation). 22.9.Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3.2 (Asperation) Der Strafrahmen von Art. 144 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der angerichtete Sachschaden beträgt CHF 750.00. Die Tür konnte zwar noch geschlossen, aber offensichtlich nicht mehr adäquat verschlossen werden. Die Nutzbarkeit war mithin erheblich beeinträchtigt. Die Tat wurde ohne grosse Pla- nung und ohne Einsatz von weiteren Tatmitteln verübt. Die objektive Tatschwere ist gerade noch im unteren Bereich anzusiedeln. Eine Relativierung durch das subjektive Verschulden ist nicht ersichtlich. Das Tatverschulden ist als eher leicht zu bezeichnen. Eine Asperation der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze erscheint tat- und schuldangemessen. 22.10. Hehlerei gemäss Anklageziffer 4.2 (Asperation) Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei der Hehler nach der Straf- androhung der Vortat bestraft werden soll, wenn diese milder ist (Abs. 2). Bei der Vortat handelte es sich vorliegend um einen Diebstahl. Die Strafrahmen sind iden- tisch. Der Deliktsbetrag der gehehlten zwei Tageskarten lag bei nur CHF 80.00. C._____ wich nicht von dem ab, was für die Erfüllung des Tatbestandes notwen- dig war, indem er die zwei Karten zu sich ins Portemonnaie nahm. Gleichwohl verhinderte er dadurch das Auffinden und Rückerstatten der Tageskarten erheb- lich. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die lediglich eventualvorsätzliche Tatbegehung wirkt sich marginal verschuldensmindernd aus, kommt hinzu, dass C._____ die Tageskarten gemäss eigenen Angaben zum Bau von Filtern nutzen wollte. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass die Hemmschwelle zur Gewahrsamsbegründung von ihm bekanntem Diebesgut gering war. Das Tat- verschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizieren. Eine Asperation der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze erscheint angemessen. 22.11. Fazit
60 / 85 Vor dem Hintergrund des Gesagten und gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der jeweiligen Tatkomponenten gelangt man somit zu einer hypotheti- schen Geldstrafe von 240 Tagessätzen. 22.12. Täterkomponente C._____ weist keine Vortrafen auf. Auch andere Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass nach der Haftentlassung keine weiteren Delikte von ihm bekannt wurden. Sein Vorleben ist ohne Auswirkung auf das Strafmass. Ebenso sind keine Anzeichen einer besonderen Betroffenheit durch die Taten erkennbar. Marginal zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er die unter Ziffer. 3.2 der Anklageschrift entwendeten Gegenstände zurück- brachte und versuchte, den Sachschaden zu beheben. Dies tat er indessen erst auf Druck von Dritten und der Androhung einer Anzeige hin, sodass es lediglich geringfügig zu berücksichtigen ist. Spürbar zu Gunsten von C._____ wirkt sich die lange Verfahrensdauer aus. Die Dauer zwischen Verfahrenseröffnung vom 8. April 2015 und Anklageerhebung am 14. November 2018 ist unangemessen lang. Zwar zeigte sich zu Beginn der Ermittlungen ein äusserst komplexes Bild. Während der Ermittlungen traten laufend neue Delikte hinzu bzw. wurden weitere Delikte be- kannt, die den unterschiedlichen Tätern zugeordnet werden mussten. Auch han- delte es sich teils um komplexe Vorwürfe, die einlässlich zu untersuchen waren. Indessen lag der Ermittlungsbericht bereits am 21. März 2016 vor (StA act. 24.2), in welchem der angeklagte Sachverhalt bereits weitestgehend ermittelt war. Auch die Dauer zwischen Urteilfällung und Mitteilung des begründeten Urteils von rund eineinhalb Jahren ist im vorliegenden Fall als zu lange zu bewerten. Die Feststel- lung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv genügt nicht. Viel- mehr ist die Strafe spürbar zu reduzieren. Insgesamt erachtet die Berufungsin- stanz eine Strafreduktion aus erwähnten Gründen von 25% als angemessen. Es resultiert eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. An die Geldstrafe ist die erlittene Haft von 64 Tagen anzurechnen. 22.13. Tagessatzhöhe C._____ verdient nach eigenen Angaben monatlich ca. CHF 5'500.00 brutto (SK1 21 29, act. H.1, Ziff. IV, F. 1). Mangels weiterer Angaben ist unter Annahme der üblichen Abzüge von einem Nettoeinkommen von ca. CHF 5'000.00 auszugehen. Nach Abzug für Krankenkasse, Steuern etc. von pauschal 20% resultiert eine Ta- gessatzhöhe von CHF 130.00. 22.14. Vollzug
61 / 85 Gemäss dem zum Tatzeitpunkt massgebenden Sanktionsrecht (Fassung vom 1.1.2015) hatte das Gericht, gleich wie gemäss aktueller Fassung, eine Geldstrafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 aStGB in der Fassung vom 1.1.2015). Wie gesehen weist C._____ keine Vorstrafen auf. Nach seiner Haftentlassung delinquierte er nicht mehr. Die Aussprache einer unbedingten Strafe erscheint unter diesen Um- ständen nicht notwendig, um ihn von der Begehung weitere Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Die gesamte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Eine Pro- bezeit von drei Jahren erscheint angemessen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Verbindungs- busse trägt unter anderem dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbe- währung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Angesichts der langen Haftdauer von 64 Tagen und der seitherigen Straflosigkeit wird C._____ bereits ein geeigneter Denkzettel verabreicht worden sein, sodass ihm durchaus bewusst sein dürfte, was ihm bei Nichtbewährung droht. Auf die Aussprache einer zusätzlichen Verbin- dungsbusse kann verzichtet werden. 23.1.Strafzumessung konkret (B.) 23.2.Wahl der Strafart B. hat sich seit seiner Haftentlassung am 9. Juni 2015 wohl verhalten und seinen Wohnort verlagert, um seinen bisherigen Kontakten ausweichen zu kön- nen. B._____ verfügt über eine Arbeitsstelle und wohnt seit ca. April 2021 in ei- nem Integrationswohnheim (vgl. SK1 21 17, act. H.1, IV, Frage 1). Gemäss eige- ner Aussage konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr, was im Wohnheim mit- tels Urinproben geprüft werde (F. 3). B._____ hat während der rund sieben Jahre seit seiner Haftentlassung offenkundig den straffreien Anschluss in der Gesell- schaft gefunden und mit seinem bisherigen Umfeld gebrochen. Die Aussprache einer Freiheitsstrafe bzw. deren Vollzug – sieben Jahre nach der Haftentlassung – gefährdete diese günstige Entwicklung akut. Die Aussprache einer Geldstrafe er- scheint mit Blick auf die erlittene präventive Wirkung der Haft als genügend zweckmässig. Dies auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Tatverschuldens. Selbst für den begangenen Raub (vgl. die Erwägungen zur Einsatzstrafe) – beur-
62 / 85 teilt nach dem damals geltenden Sanktionsrecht – erscheint die Geldstrafe zweckmässig. 23.3.Wahl der Einsatzstrafe Der Raub gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.7) bildet die vor- liegend abstrakt schwerste Straftat. Die Bestimmung in der damals geltenden Fassung sah einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. 23.4.Raub gemäss Anklageziffer 1.7 (Einsatzstrafe). Die Täter agierten zu dritt und folglich in Überzahl. Sie schüchterten das Opfer ein. Eine ausgesprochene oder exzessive Brutalität lag nicht vor. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 600.00 und ist gerade noch als tief zu beurteilen. Es sind weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar. Sodann wirkte B._____ nicht unmit- telbar auf das Opfer ein, sondern hielt sich in einigen Metern Distanz auf, und un- terstütze die Tat im Wesentlichen durch seine Präsenz. Die objektive Tatschwere liegt im unteren Bereich. Die subjektive Tatschwere wirkt sich weder verschulden- serhöhend noch verschuldensmindernd aus. Es ist davon auszugehen, dass das Motiv des Beschuldigten finanzieller Natur war. Er war arbeitslos und schloss sich quasi aus Langeweile mit seinen Bekannten zusammen und beging den Raub wohl auch aus gruppendynamischen Momenten. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht zu qualifizieren, sodass insgesamt ein leichtes Tatverschulden vorliegt. Eine Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen erscheint tat- und schuldange- messen. 23.5.Täterkomponente Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es zu berücksichtigen, dass das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ver- letzt worden ist (vgl. dazu auch E. 22.12). Diesem Umstand ist bei der Strafzu- messung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfahrensdauer die Geldstrafe spürbar zu reduzieren. Die Reduk- tion wird indessen durch die Delinquenz von B._____ während hängigem Verfah- ren und seiner zweimaligen Inhaftierung während des Verfahrens teilweise kom- pensiert. Eine Reduktion um 60 Tagesätze auf 180 Tagessätze erscheint ange- messen. 23.6.Fazit
63 / 85 Vor dem Hintergrund des Gesagten und nach Würdigung der jeweiligen Tatkom- ponenten gelangt man somit zu einer hypothetischen Geldstrafe von 180 Tages- sätzen. An die Geldstrafe ist die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft von 66 Tagen anzurechnen. 23.7.Asperation Wie gezeigt, ist vorliegend eine Gesamtgeldstrafe zu sprechen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht möglich. Eine Asperation der Einsatzstrafe mit den übrigen Einzelstrafen kann unterbleiben. 23.8.Tagessatzhöhe B._____ verdient nach eigenen Angaben (SK1 21 17, act. H.1, Ziff. IV, F.1) monat- lich ca. CHF 2'050.00 brutto. Mangels weiterer Angaben ist unter Annahme der üblichen Abzüge von einem Nettoeinkommen von ca. CHF 1'800.00 auszugehen. Nach Abzug für Krankenkasse, Steuern etc. von pauschal 20%, resultiert eine Ta- gessatzhöhe von CHF 50.00. 23.9.Vollzug B._____ weist keine Vorstrafen auf. Nach seiner Haftentlassung delinquierte er nicht mehr. Die Aussprache einer unbedingten Strafe erscheint unter diesen Um- ständen nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die gesamte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Eine Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbus- se trägt unter anderem dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Ge- sichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbe- währung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Angesichts der langen Haftdauer von 66 Tagen und der seitherigen Straflosigkeit wird B._____ bereits ein geeigneter Denkzettel verabreicht worden sein, sodass ihm durchaus bewusst sein dürfte, was ihm bei Nichtbewährung droht. Auf die Aussprache einer zusätzlichen Verbin- dungsbusse kann verzichtet werden
64 / 85 24.1.Strafzumessung konkret (A.) 24.2.Wahl Strafart A. ist relativ jung. Gemäss eigenen Angaben erzielt er ein Einkommen von monatlich brutto CHF 4'450.00 zzgl. 13. Monatslohn. Gemäss unbestritten geblie- bener Feststellung der Vorinstanz verfügt er über Schulden (SK1 21 8, act. E.1/49, E. 4.1.4). Er ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Die Aussprache einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte ist folglich angezeigt, um ihn vor der Bege- hung weiterer Delikte abzuhalten. Eine Geldstrafe wäre demgegenüber weder zweckmässig noch schuldadäquat. Daran ändert auch das seit 2016 andauernde Wohlverhalten von A._____ nichts (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dieser Sichtweise scheint sich auch der amtliche Verteidiger anzuschliessen, beantragt er selbst – für den Fall einer Verurteilung – eine Freiheitsstrafe und moniert nicht die bereits von der Vorinstanz gewählte Strafart der Freiheitsstrafe. 24.3.Wahl Einsatzstrafe Vorliegend erweist sich der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 1.2) aufgrund der mehrfachen Tatbegehung und des Deliktsbetrages als schwerstes Delikt, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund des in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens festzulegen ist. Dieser wird nach aktuel- lem Recht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Strafandrohung zur Tatzeit lautete auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, welche folglich zur Anwendung kommt. Mangels aussergewöhnlicher Umstände, die die angedrohte Strafe vorliegend als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen würde, ist die Einsatzstrafe daher in die- sem Rahmen festzulegen. Wie ausgeführt, wäre eine Geldstrafe nicht schuld- adäquat und nicht zweckmässig. 24.4.Mehrfacher Raub gemäss Anklageziffer 1.2 (Einsatzstrafe) Der Verteidiger erachtet eine Einsatzstrafe von 6 Monaten als genügend, zumal sich das Tatverschulden nach seinem Dafürhalten im untersten Bereich befinde. A._____ wendete keine übermässige Gewalt an und sprach keine überaus schwe- ren Drohungen aus. Es lag keine exzessive Brutalität vor. Er drang während des Tatzeitraums wiederholt in die Wohnung von P._____ ein und raubte diesen aus. Die Höhe des Deliktsbetrages beläuft sich auf CHF 800.00 und ist insgesamt nicht sehr hoch. A._____ agierte mit weiteren Personen und nutzte die Überzahl ge- genüber P._____, welcher sich dadurch noch mehr einschüchtern liess. Die objek-
65 / 85 tive Tatschwere ist als noch leicht einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass das Motiv von A._____ finanzieller Natur war. Er war arbeitslos und schloss sich quasi aus Langeweile mit ihm bekannten Personen zusammen und beging – auch aus gruppendynamischen Momenten – mit ihnen Delikte. Gleichwohl zeigt gerade die mehrfache Tatbegehung, dass A._____ eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie offenbarte. Die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr ganz leicht einzu- stufen, erhöht das Gesamttatverschulden, welches noch als leicht zu qualifizieren ist, jedoch nicht. Eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe erscheint tat- und schuldangemessen. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung fällt eine Strafe im untersten Bereich (6 Monate) ausser Betracht. 24.5.Mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 (Asperation) Art. 181 StGB sieht einen Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe oder Gelds- trafe vor. Der Beschuldigte handelte im Beisein von Kollegen, drohte dem Opfer und trat diesem gegenüber aggressiv auf. Er wendete jedoch keine übermässige Gewalt an und sprach keine überaus schweren Drohungen aus. Die Höhe des Deliktsbe- trages (20 Gramm Marihuana) ist nicht hoch. Die objektive Tatschwere ist leicht. A._____ handelte aus rein egoistischen Motiven, wollte er doch durch die Nöti- gungshandlung Marihuana erhalten, ohne für diese bezahlen zu müssen. Es ist zu berücksichtigen, dass wohl auch gruppendynamische Momente wie auch die Ar- beitslosigkeit und daraus resultierende Langeweile für die Tatbegehung eine Rolle gespielt haben. A._____ wurde jedoch immer wieder tätig. Er legte dadurch eine nicht unerhebliche, wenn auch keine grosse, kriminelle Energie an den Tag. Die subjektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren, daraus folgt ein noch leichtes Tatverschulden. Die Einsatzstrafe ist für die mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 um 2 Monate zu erhöhen (Asperation). 24.6.Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 1.2 (Asperation) Art. 186 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist zu beachten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Kollegen die gleiche Wohnung mehrmals und wiederholt gegen den Willen des Berechtigten und in dessen Anwesenheit betraten. Dies zeugt von einer Gleichgültigkeit ge- genüber dem Geschädigten. Gleichwohl sind erheblich schwerere Tatvarianten denkbar. Die objektive Tatschwere ist noch leicht. Wiederum gilt es hinsichtlich der subjektiven Tatschwere auf die Gruppendynamik hinzuweisen, sowie die aufgrund der Arbeitslosigkeit von A._____ resultierende Langeweile, welche die Tatbege-
66 / 85 hung begünstigt haben dürfte Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls noch als leicht zu qualifizieren. Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu taxie- ren. Eine Erhöhung (Asperation) der Einsatzstrafe um 1 Monat ist tat- und schuld- angemessen. 24.7.Raub gemäss Anklageziffer 1.4 (Asperation) A._____ agierte im Beisein weiterer Personen und damit in Überzahl. Sie drückten das Opfer gegen die Wand. Eine gewisse Rücksichtslosigkeit ist damit erkennbar, aber es liegt keine ausgesprochene oder exzessive Brutalität vor. Übermässige Gewalt wurde seitens A._____ nicht angewandt. Die Deliktsbeute beläuft sich auf CHF 120.00 und ist tief. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. A._____ han- delte aus egoistischen und monetären Motiven. Gleichzeitig ist zu beachten, dass er arbeitslos und offenbar gelangweilt war sowie einer gewissen Gruppendynamik unterlag. Die subjektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren, sodass ein leichtes Tatverschulden resultiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 1 Monat (Asperation). 24.8.Nötigung gemäss Anklageziffer 1.4 (Asperation) Wiederum gilt es hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass A._____ in Überzahl agierte, das Opfer gegen die Wand drückte, es festhielt und so dazu brachte, die Wegnahme von Marihuana zu dulden. Die Menge an ent- wendetem Marihuana (50 Gramm) ist bescheiden. Exzessive Gewalt wurde nicht angewandt. Das objektive Tatverschulden ist noch leicht. A._____ handelte unter anderem aus egoistischen Motiven, um ohne Bezahlung zu Marihuana zu kom- men. Gleichzeitig ist zu beachten, dass er arbeitslos und offenbar gelangweilt war sowie einer gewissen Gruppendynamik unterlag. Die subjektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren, sodass ein leichtes Tatverschulden resultiert. Die- ses rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat (Asperation). 24.9.Raub gemäss Anklageziffer 1.7 (Asperation) A._____ agierte mit anderen Beteiligten und nutzte Überzahl aus, um das Opfer einzuschüchtern und zur Duldung des Diebstahls zu bringen. Dabei hat A._____ eine wesentliche Rolle übernommen. Die Tat dauerte jedoch nur wenige Minuten. Das Androhen von Problemen ist – im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarian- ten – als eher leichte Nötigungshandlung zu qualifizieren. Physische Gewalt ge- gen D._____ wurde keine ausgeübt. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 600.00 nicht unerheblich. Gleichwohl ist die objektive Tatschwere im eher unteren Bereich an- zusiedeln. A._____ handelte unter anderem aus egoistischen Motiven, um sich zu
67 / 85 bereichern. Gleichzeitig ist zu beachten, dass er arbeitslos und offenbar gelang- weilt war sowie einer gewissen Gruppendynamik unterlag. Die subjektive Tatschwere ist – mit der Verteidigung – noch als leicht zu qualifizieren, sodass ein leichtes Tatverschulden resultiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 2 Monat (Asperation). 24.10. Mehrfacher Raub gemäss Anklageziffer 1.9 (Asperation) Zum Strafrahmen siehe E. 24.3. A._____ agierte mit N._____ und nutzte die geschaffene Überzahl aus, um das Opfer einzuschüchtern und zur Duldung des Diebstahls zu bringen. Beide Male hat A._____ eine wesentliche Rolle übernommen. Die Tat dauerte jeweils nur kur- ze Zeit. Das Androhen von Gewalt mittels Körpersprache und Gestik ist – im Ver- gleich zu anderen denkbaren Tatvarianten – als eher leichte Nötigungshandlung zu qualifizieren. Gegen Y._____ wurde keine physische Gewalt ausgeübt. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 820.00 nicht unerheblich. Gleichwohl ist die objektive Tatschwere gerade noch im unteren Bereich anzusiedeln. A._____ handelte unter anderem aus egoistischen Motiven, um sich zu bereichern. Gleichzeitig ist zu be- achten, dass er arbeitslos und offenbar gelangweilt war sowie einer gewissen Gruppendynamik unterlag. Es handelte sich um keine geplante Tat. Er nutzte vielmehr die sich ihm spontan bietende Gelegenheit. Die subjektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren, sodass ein gerade noch leichtes Tatverschulden resultiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate (Aspe- ration). 24.11. Erpressung gemäss Anklageziffer 1.9 (Asperation) Art. 156 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Es kann auf das in E. 24.10 Gesagte verwiesen werden. Das Tatverschulden ist als gerade noch leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist um 1 Monat zu er- höhen (asperieren). 24.12. Versuchter Raub gemäss Anklageziffer 1.10 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.7.1 des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz-
68 / 85 strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 1 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.13. Diebstahl gemäss Anklageziffer 1.10 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.7.2 des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 1 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.14. Gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffer 2.e und 2.f (Asperation) Art. 146 Abs. 2 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten bis zu zehn Jahren vor. Die mehrfache Tatbegehung bezüglich der Gewerbsmässigkeit ist im Tatbestand enthalten. Leicht erschwerend wirkt sich aus, dass A._____ in der Gruppe vorging. A._____ verschaffte sich mit dem gewerbsmässigen Betrug insgesamt CHF 450.00-500.00. Die Deliktssumme war folglich nicht hoch, sondern vielmehr an der unteren Grenze. Die Tatvarianten erweisen sich als relativ einfach. Die ob- jektive Tatschwere ist für beide Anklagesachverhalte je im unteren Bereich anzu- siedeln. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls je als leicht zu qualifizieren. Durch die Taten offenbarte A._____ keine besondere kriminelle Energie. Insgesamt ist aufgrund der eher leichten subjektiven Tatschwer von einem leichten Tatverschul- den auszugehen. Eine Asperation der Einsatzstrafe um 1 Monat erscheint ange- messen. 24.15. Versuchter Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.3. (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.9.1. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Das Tatver- schulden ist als leicht zu bezeichnen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 0.5 Monate erscheint tat- und schuldangemessen. 24.16. Nötigung gemäss Anklageziffer 3.3. (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.9.2. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz-
69 / 85 strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.17. Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.4 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.10.1. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.18. Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3.4 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.10.2. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.19 Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.4 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.10.3. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.20 Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.5 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.11.1. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.21. Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3.5 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.11.2. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 1 Monat zu erhöhen (asperieren).
70 / 85 24.22. Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.5 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.11.3. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.23. Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.6 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.12.1. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monat zu erhöhen (asperieren). 24.24. Sachbeschädigung gemäss Anklagziffer 3.6 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.12.2. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monate zu erhöhen (asperieren). 24.25. Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 3.6 (Asperation) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.12.3. des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese vom Ver- teidiger, auch im Falle eines Schuldspruches, nicht moniert werden. Die Einsatz- strafe ist aufgrund des noch leichten Tatverschuldens um 0.5 Monate zu erhöhen (asperieren). 24.26. (Einfache) Drohung gemäss Anklageziffer 5 (Asperation) Art. 180 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstra- fe oder Geldstrafe vor. A._____ agierte aggressiv und sprach F._____ gegenüber nicht unerhebliche Drohungen aus, die naheliegend und realisierbar erschienen. Es bleiben aber dennoch weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar. Die Tat war nicht im Voraus geplant und dürfte einer Art Impulsivität geschuldet gewesen sein. Die objektive Tatschwere ist gerade noch im unteren Bereich anzusiedeln. Ebenso die subjekti-
71 / 85 ve Tatschwere. A._____ verfolgte rein egoistische und finanzielle Motive. Das ge- samte Tatverschulden ist noch als leicht zu qualifizieren. Eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um 0.5 Monate erscheint angemessen. 24.27. Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 5 (Aspera- tion) Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (SR 514.54) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. A._____ hielt die Waffe nur kurz in der Hand. Die objektive Tatschwere ist im un- tersten Bereich anzusiedeln, ebenso die subjektive Tatschwere, war sein Vorsatz doch einzig darauf gerichtet gewesen, die Waffe kurz zu halten. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 0.5 Monate erscheint angemessen. 24.28. Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer 7.1 (Asperation) Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die abgegebenen Betäubungsmittelmengen sind klein. Der Beschuldigte erzielte auch keinen Erlös daraus. Die objektive Tatschwere ist leicht. Ebenso die subjek- tive Tatschwere, handelte es sich doch einzig um eine Gefälligkeitsleistung zu- gunsten eines Bekannten. Das Tatverschulden ist leicht. Eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um 3 Tage erscheint angemessen. 24.29. Im Ergebnis ist die hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten um total 21 Monate und drei Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen (Asperation). Es resultiert eine hypothetische schuldangemessene Freiheitsstrafe von 29 Monaten und drei Ta- gen. 24.30. Täterkomponente Im Zusammenhang mit der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bereits vier einschlägige Vorstrafen aufweist. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich aus, dass A._____ nach seiner Haftentlassung weiter delinquierte. Er beging unter anderem einen weiteren Raub, Einbruchdiebstahl etc. Erschwerend wirkt auch, dass er während des laufenden Verfahrens mehrfach inhaftiert werden musste. Eine Straferhöhung um 4 Monate erscheint angemessen. Spürbar strafreduzierend wirkt sich seine schwierige Kindheit und Jugend aus. Er lebte in jungen Jahren in Heimen und in nicht geordneten Verhältnissen. A._____ hat seit seiner letzten Straftat im Jahre 2016, mithin seit mehr als sechs Jahren, einen
72 / 85 grossen Entwicklungsprozess durchgemacht. Er beging seither keine weiteren Delikte mehr. In einzelnen Punkten war er geständig. So insbesondere bezüglich der Widerhandlung und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die- se Geständnisse erleichterten die Strafuntersuchung nicht wesentlich. Weiter ist er bezüglich Ziffer 1.4, 1.7, 1.10, 2.e und 2.f teilweise geständig, bestritt aber jeweils die wesentlichen Qualifikationsmerkmale. Die Geständnisse erleichterten die Stra- funtersuchung indessen nicht wesentlich, aber dennoch. Er konsumiert keine Dro- gen mehr, geht seit 2017 einer regelmässigen Arbeit nach. Offensichtlich scheint A._____ mit seiner kriminellen Vergangenheit gebrochen zu haben und nunmehr in geordneten Verhältnissen zu leben. Eine Strafreduktion um 4 Monate erscheint angemessen. Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfah- rensdauer die Freiheitsstrafe um weitere 5 Monate und drei Tage zu reduzieren. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Die erlittene Haft von insgesamt 70 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 24.31. Vollzug (Freiheitsstrafe) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Bus- se nach Art. 106 StGB verbunden werden (Abs. 4). Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es liegen keine Umstände vor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um A._____ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Er verhielt sich seit 2016 wohl und scheint aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Aufgrund der vielfachen und früheren wiederholten Delinquenz ist jedoch die Aussprache einer fünfjährigen Probezeit angezeigt. Auf die Aus- sprache einer Verbindungsbusse wird verzichtet, war die erlittene Untersuchungs- haft doch genügender Denkzettel, um ihm die Folgen einer möglichen Nichtbe- währung vor Augen zu führen.
73 / 85 24.32. Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zusatzstrafe) Da der Beschuldigte zusätzlich zu den Vergehen und Verbrechen auch wegen der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wird, ist zwingend eine Busse auszufällen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den persönli- chen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Versschulden angemessen ist. Primär ist somit für die Festsetzung der Bussenhöhe das Verschulden gemäss Art. 47 StGB massgebend, sekundär sind die finanziellen Verhältnisse zu würdi- gen. Das Verschulden des Beschuldigten, der während längerer Zeit, aber nicht sehr intensiv selbst Drogen konsumierte, wiegt leicht. Er lebt in bescheidenen finanziel- len Verhältnissen. Eine Busse von CHF 200.00 erscheint angemessen. Diese ist unbedingt auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 25.1.Kosten- und Entschädigungsfolgen (vor- und erstinstanzliches Verfahren) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 25.2.A._____ (Kosten) A._____ werden gemäss Anklageschrift rund 17 Einzelsachverhalte vorgeworfen. Ein Freispruch erfolgt lediglich hinsichtlich eines Teilsachverhaltes gemäss Ankla- geziffer 5. Dies insoweit, als sich eine Drohung nicht erstellen lässt. Der mit die- sem Freispruch zusammenhängende Aufwand ist mit Blick auf sämtliche Sach- verhaltsvorwürfe, die letztlich in einem Schuldspruch mündeten, vernachlässigbar klein. Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zulasten von A._____ (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungskosten der Staatsan- waltschaft von CHF 8'590.35 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 4'200.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung (damals noch Rechts- anwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge) von CHF 11'052.75 (inkl. Spesen und MwSt.). Hinsichtlich der Honorarkürzung kann auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. SK1 21 8, act. E.1/49, E. 8.3). A._____ hat die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichts-
74 / 85 kasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu erstatten. 25.3.B._____ (Kosten) Die genaue Eruierung des Verhältnisses zwischen den angeklagten Einzelsach- verhaltsvorwürfen zu den Schuldsprüchen ist schwierig. Dies, weil einzelne Ankla- geziffern teils mehrere Vorwürfe enthalten. Gegen B._____ wurden ca. 13 Einzel- sachverhaltsvorwürfe angeklagt, wobei – unter Berücksichtigung des vorliegenden Erkenntnisses – Freisprüche hinsichtlich zwei vernachlässigbar kleinerer Vorwürfe (BetmG) sowie drei grösserer Vorwürfe (Anklageziffern 1.2, 2.f und 3.3) erfolgten. Mit Blick auf den jeweils mit den Anklagesachverhalten zusammenhängenden Aufwand erscheint eine Kostenanlastung von ¾ zulasten von B._____ als ange- messen. Die Staatsanwaltschaft trägt folglich ¼ ihrer Untersuchungskosten. Das Regionalgericht Plessur trägt ¼ der Gerichtskosten sowie (einstweilen) die Kosten amtlichen Verteidigung. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungskosten der Staatsan- waltschaft von CHF 6'180.90 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 4'200.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp) von CHF 10'946.65 (inkl. Spesen und MwSt.). B._____ hat die Kos- ten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 8'210.00 zu erstatten. 25.4.B._____ (Entschädigung) Die Vorinstanz wies den Antrag von B._____ auf Zusprechung einer Entschädi- gung gestützt auf Art. 429 und Art. 432 StPO ab (vgl. SK1 21 17, act. E.1/58, Dis- positivziffern 8 und 9). B._____ ficht Dispositivziffer 8 an und beantragt die Zu- sprechung einer Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO in Höhe von CHF 3'000.00. Der Antrag ist abzuweisen. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO, welche die Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren re- geln, finden im Falle einer amtlichen Verteidigung keine Anwendung (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2 ff.). 25.5.C._____ (Kosten) Von den ursprünglich rund 17 angeklagten Lebenssachverhalten mündeten – un- ter Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrensausganges – sieben in einem
75 / 85 Schuldspruch. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der jeweiligen Lebens- sachverhalte erscheint eine Kostenanlastung an C._____ von ½ angemessen. Die Staatsanwaltschaft trägt folglich ½ ihrer Untersuchungskosten. Das Regionalge- richt Plessur trägt ½ ihrer Gerichtskosten sowie (einstweilen) die Kosten der amtli- chen Verteidigung. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungskosten der Staatsan- waltschaft von CHF 6'939.90 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 4'200.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli) von CHF 9'316.30 (inkl. Spesen und MwSt.). C._____ hat die Kos- ten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 4'658.15 zu erstatten. 25.6.C._____ (Entschädigung) Soweit auch C._____ moniert, die Vorinstanz hätte ihm gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung zusprechen müssen, kann auf das in E. 25.4 Gesagte verwie- sen werden. Der Antrag um Zusprechung einer Entschädigung ist abzuweisen. 26.1.Kosten- und Entschädigungsfolgen (Berufungsverfahren) 26.2.A._____ Angesichts des Berufungsausganges ist von einem hälftigen Obsiegen von A._____ auszugehen, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte anzulasten sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen folglich im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richts). Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, bedarf einer Kürzung. So sind lediglich dessen Aufwendungen nach seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger, mithin ab dem 17. Mai 2021 (vgl. KGer GR SK1 21 9) entschädigungspflichtig. Der mit Honorarnote vom 3. August 2021 (vgl. SK1 21 8, act. J.2.1) geltend gemachte Stundenaufwand von 6.8 Stun- den ist entsprechend um 4.5 Stunden zu kürzen. Ebenso zu kürzen sind die Bar- auslagen in Höhe von CHF 44.60. Es resultiert ein Honorar von CHF 484.60 (2.3 Stunden x CHF 200.00 zzgl. CHF 24.60 Barauslagen [inkl. MwSt.]). Auch die Honorarnote des neuen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny ist zu kürzen (vgl. SK1 21 8, act. G.3). So ist lediglich der Aufwand im Zusammen-
76 / 85 hang mit den Ausführungen zur Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Aus- führungen zum Schuldpunkt sind, wurde dieser doch nicht angefochten, als un- nötige Aufwendungen zu taxieren. Der für das Plädoyer veranschlagte Aufwand von 16 Stunden ist um 11 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 5'923.70 (26.7 Stunden x CHF 200.00 = CHF 5'340.00 zzgl. Spesen von CHF 160.20 sowie 7.7% MwSt. von CHF 423.5). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'848.80 (Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny CHF 8'364.20 [inkl. Spesen und MwSt.]; Rechtsanwalt lic. iur. Micha- el Fleischhauer CHF 484.60 [inkl. Spesen]) werden einstweilen aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von A._____ im Umfang von CHF 4'424.40. 26.3.B._____ B._____ obsiegt insoweit, als er antragsgemäss vom Anklagevorwurf 1.2, 2.f und 3.3 freigesprochen wurde und seine Strafe – sogar unter seinen Antrag – reduziert wurde. Gleichwohl blieb es entgegen seinen Anträgen beim Schuldspruch wegen Raubes (Anklageziffer 1.4) und Hehlerei (Anklageziffer 4.1 und 4.2). Die Staats- anwaltschaft unterlag mit ihren Anschlussberufungsanträgen vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Obsiegensquote von B._____ von ¾ angemes- sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen folglich im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Das mit Honorarnote vom 5. November 2022 ausgewiesene Honorar des amtli- chen Verteidigers von B., Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp (vgl. SK1 21 17, act. G.1), in Höhe von CHF 7'165.30 (inkl. Spesen und MwSt.) ist nicht zu be- anstanden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'165.30 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von B. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'791.30. B._____ beantragt, ihn für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (SK1 21 17, act. H.4, Begehren Ziffer 13). Diesbezüglich kann auf das in E. 25.4 Gesagte verwiesen werden. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
77 / 85 26.4.C._____ Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung die anklagegemässe Verurteilung wegen mehrfachen versuchten Raubes (Anklageziffer 1.1), Hausfrie- densbruchs und Raubes (Anklageziffer 1.5) sowie Raubes und Hausfriedens- bruchs (Anklageziffer 1.8). Sie obsiegte diesbezüglich nur insoweit, als eine Verur- teilung wegen Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1.5 erfolgte. In Bezug auf die Strafzumessung unterlag sie. C._____ obsiegte seinerseits insoweit, als er antragsgemäss von den Anklageziffern 1.1, 1.6, 1.8, 2.f, 3.3, 4.1 und 7.1d freige- sprochen wurde. Teilweise obsiegte er hinsichtlich der Ziffern 1.2, 1.5, 3.2 und 4.2. Vollständig unterlag er bezüglich der Ziffern 2.a, b und d. Die Strafe liegt sodann tiefer als beantragt. C._____ obsiegt im Umfang von 4/5. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen folglich im Umfang von CHF 800.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Das mit Honorarnote vom 7. November 2022 geltend gemachte Honorar des amt- lichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, in Höhe von CHF 6'385.20 (inkl. Spesen und MwSt.) ist nicht zu beanstanden (vgl. SK1 21 29, act. G.1). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'385.20 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von C._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'277.05. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen (vgl. dazu E. 25.4).
78 / 85 Demnach wird erkannt: 1.Die Verfahren SK1 21 8, SK1 21 17 und SK1 21 29 werden vereinigt. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
79 / 85 6. a) Die Zivilklage von D._____ gegen A._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen. b) Die Zivilklage von G._____ gegen A._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen. c) Die Zivilklage der H._____ gegen A._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen. d) Die Zivilklage der I._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. e) Die Zivilklage von E._____ gegen A._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen. f) Die Zivilklage von F._____ gegen A._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen. g) Die Zivilklage der J._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. [...] 8.A._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zuge- sprochen. 9.A._____ wird keine Entschädigung nach Art. 432 StPO zuge- sprochen. [...] 3.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
80 / 85 6. a) Die Zivilklage von D._____ gegen B._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen. b) Die Zivilklage von G._____ gegen B._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen. c) Die Zivilklage der Zahnarztpraxis K._____ gegen B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. d) Die Zivilklage der Gemeinde O._____ gegen B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. [...] 9. B._____ wird keine Entschädigung nach Art. 432 StGB zuge- sprochen. [...] 4.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom
81 / 85 c) Die Zivilklage der Zahnarztpraxis K._____ gegen C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. d) Die Zivilklage der Gemeinde O._____ gegen C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. [...] 11. C._____ wird keine Entschädigung nach Art. 432 StPO zuge- sprochen. [...] 5.A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die bereits erstandene Haft von 70 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird unter An- setzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheits- strafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 6.1.B._____ wird in Bezug auf:
82 / 85 6.3.Dafür wird B._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bestraft. Die bereits erstandene Haft von 66 Tagen wird an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 7.1.C._____ wird in Bezug auf:
83 / 85 8.1.Die Untersuchungskosten betreffend A._____ von CHF 8'590.35 gehen zu- lasten von A.. 8.2.Die Untersuchungskosten betreffend B. von CHF 6'180.90 gehen im Umfang von CHF 4'635.70 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 1'545.20 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 8.3.Die Untersuchungskosten betreffend C._____ von CHF 6'939.90 gehen im Umfang von CHF 3'469.95 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 3'469.95 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 9.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend A._____ von CHF 15'252.75 (Gerichtskosten CHF 4'200.00; amtliche Verteidigung CHF 11'052.75 [inkl. Spesen und MwSt.; Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge]) gehen zulasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 9.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend B. von CHF 4'200.00 gehen im Umfang von CHF 3'150.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 1'050.00 zulasten des Kantons Graubünden (Re- gionalgericht Plessur). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp) von CHF 10'946.65 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von B._____ im Umfang von CHF 8'210.00. 9.3.B._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen. 9.4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend C._____ von CHF 4'200.00 gehen im Umfang von CHF 2'100.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 2'100.00 zulasten des Kantons Graubünden (Re- gionalgericht Plessur). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli) von CHF 9'316.30 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von C._____ im Umfang von CHF 4'658.15.
84 / 85 9.5.C._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen. 10.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend A._____ von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgerichts). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'848.80 (Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny CHF 8'364.20 [inkl. Spesen und MwSt.]; Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer CHF 484.60 [inkl. Spesen]) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von A._____ im Umfang von CHF 4'424.40 10.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend B._____ von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten von B._____ und im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'165.30 [inkl. Spesen und MwSt.] werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'791.30. 10.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend C._____ von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 800.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'385.20 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1'277.05. 11.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 11.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwer- de an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundes- strafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,
85 / 85 schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 12. Mitteilung an: