Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.99
URTEIL
vom 25. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ AG Berufungsklägerin
[...] Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsbeklagte
B____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 7. Juni 2018
betreffend Freispruch von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2018 von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Parteientschädigung wurde in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zivilklage der A____ AG über USD 352'174.04 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2013 abgewiesen, insoweit sie sich auf Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) stützt. Ebenso wurde die beantragte Parteientschädigung in Höhe von CHF 159'439.30 für die Bemühungen der Rechtsvertretung der A____ AG abgewiesen. Der Beschuldigte wurde sodann in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung zur Entschädigung notwendiger Aufwendungen im Umfang von CHF 17'250.– an die A____ AG verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] AG mit der Stammnummer [...], lautend auf den Beschuldigten, wurde aufgehoben und das vorhandene Guthaben mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Im Übrigen wurde das Guthaben zu Händen des Beschuldigten freigegeben. Sodann wurde die von den spanischen Behörden verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] Bank mit der Nummer [...], lautend auf den Beschuldigten, aufgehoben und das Guthaben zu Händen des Beschuldigten freigegeben. Ferner wurde auch die von den französischen Behörden verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] mit der IBAN [...], lautend auf den Beschuldigten, aufgehoben und das Guthaben zu Händen des Beschuldigten freigegeben. B____ wurden schliesslich nach Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'749.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 16'650.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Juni 2018 sowie die A____ AG (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Schreiben vom 14. Juni 2018 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2018 wendet die Berufungsklägerin sich einerseits gegen den Freispruch des Beschuldigten und beantragt, es sei der Beschuldigte bezüglich der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventualiter des mehrfachen Betruges, schuldig zu sprechen. Andererseits sei der Beschuldigte zu einer Schadensersatzzahlung von USD 352'174.04 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2013 sowie einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 159'439.30 an die Berufungsklägerin zu verurteilen. Des Weiteren seien die Vermögenswerte des von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gesperrten Kontos bei der [...] AG mit der Stammnummer [...], des von den spanischen Behörden gesperrten Kontos bei der [...] Bank mit der Nummer [...] sowie des von den französischen Behörden gesperrten Kontos bei der [...] mit der IBAN [...], allesamt lautend auf den Beschuldigten, einzuziehen und in Höhe des Schadensbetrages, der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO und der zugesprochenen Parteientschädigung der Berufungsklägerin zuzusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Berufungsklärung verzichtet. Auch hat sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 hat der Beschuldigte Anschlussberufung erklärt. Darin werden die folgenden Teile des vorinstanzlichen Entscheids angefochten: Abweisung der vom Beschuldigten geltend gemachten Parteientschädigung, Verurteilung des Beschuldigten zur Entschädigung von Aufwendungen im Umfang von CHF 17'250.– an die Berufungsklägerin, Auferlegung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'749.65 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 22'200.– zu Lasten des Beschuldigten. Angefochten werden auch die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2018 zur Freigabe der gesperrten Konten des Beschuldigten sowie die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Basel-Stadt für diesen Fall. Der Beschuldigte beantragt zudem, es sei ihm die geltend gemachte Parteientschädigung aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs zuzusprechen, es sei eine Entschädigungszahlung an die Berufungsklägerin vollumfänglich aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu Lasten des Staates zu verlegen. Sämtlichen übrigen Punkte des Urteils der Vorinstanz seien sodann zu bestätigen. Schliesslich sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Keine Partei hat einen Nichteintretensantrag auf die Anschlussberufung des Beschuldigten eingereicht.
Mit Berufungsbegründung vom 15. Februar 2019 hat die Berufungsklägerin ihre mit der Berufungserklärung vom 6. September 2018 gestellten Anträge angepasst sowie diese begründet. Abweichend bzw. zusätzlich von den ursprünglich gestellten Anträgen sei der Beschuldigte zur Zahlung von USD 352'174.04 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Juni 2013 an die Berufungsklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Des Weiteren sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Umfang von CHF 230'213.50 an die Berufungsklägerin zu verurteilen, vorbehalten weiterer Entschädigungsansprüche für notwendige Aufwendungen bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens. Schliesslich seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Berufungsklägerin, dass C____, CEO der Berufungsklägerin, als Zeuge/Auskunftsperson vorzuladen und zu befragen sei.
Mit Stellungnahme zur Berufungsbegründung und gleichzeitiger Anschlussberufungsbegründung vom 20. Mai 2019 stellt der Beschuldigte den Antrag, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei. Des Weiteren sei in Gutheissung der Anschlussberufung das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2018 in Bezug auf die Kostenüberwälzung zu Lasten des Beschuldigten aufzuheben. Sodann sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Konten des Beschuldigten bei der [...] AG Basel sowie der [...] in Frankreich und der [...] Bank in Barcelona/Spanien zumindest für die Deckung der eigenen Vertretungskosten im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren freizugeben. Schliesslich sei die Umsetzung der Zahlungsaufforderung für die Gerichtskosten im Umfang von CHF 22'000.– gegenüber der Berufungsklägerin vorzunehmen.
Die Berufungsklägerin hat zur Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten mit Eingabe vom 16. September 2019 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 hat der Beschuldigte beantragt, dass die Berufungsklägerin zu einer Sicherheitsleistung für die Verteidigungskosten im Umfang von CHF 50'000.– sowie zur Zahlung der Gerichtskosten unter Ansetzung einer kurzen Frist zu verpflichten sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 hat die Instruktionsrichterin den Antrag abgewiesen. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 23. Juli 2020 ist der Beschuldigte gebeten worden, dem Appellationsgericht den Verfahrensstand des in Paris hängigen arbeitsrechtliches Zivilklageverfahrens des Beschuldigten gegen die Berufungsklägerin mitzuteilen. Mit Eingabe vom 4. August 2020 hat der Beschuldigte bekannt gegeben, dass gemäss Schreiben des Conseil de prud’hommes de Paris vom 4. Juli 2019 die Parteien informiert würden, sobald ein Datum fixiert werden könne. Dies sei bis heute noch nicht geschehen, weshalb das Verfahren noch pendent sei.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 28. Juli 2021 sind die Parteien – sowie C____ als zu befragende Auskunftsperson – zur Hauptverhandlung am 16./17. November 2021 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie C____ als Auskunftsperson befragt worden. Im Anschluss sind der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, worauf ersterer repliziert hat. Im Anschluss plädierte die Staatsanwaltschaft, woraufhin die Verteidigung wiederum Stellung nahm. Die Berufungsklägerin beantragt, dass der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Eventualiter sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese aufzufordern, die Anklageschrift in dem Sinne zu ergänzen oder abzuändern, dass die Tatbestandselemente des Betruges nach Art. 146 StGB beschrieben seien, und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der geänderten Anklage. Zudem sei der Beschuldigte zur Zahlung von USD 352'174.04 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Juni 2013 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Des Weiteren seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Schliesslich sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Umfang von CHF 265'155.84 inkl. MWST an die Berufungsklägerin zu verurteilen; vorbehalten weiterer Entschädigungsansprüche für notwendige Aufwendungen bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber weiterhin, er sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von allen Vorhalten und angeklagten Punkten vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Zivilklage sei ebenso vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolgen und in Gutheissung der Anschlussberufung seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und es seien ihm die blockierten Gelder in der Schweiz, Spanien und Frankreich freizugeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen, davon zwei Jahre bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann sei durch das Appellationsgericht hinsichtlich des in der Schweiz beschlagnahmten Guthabens bei der [...] AG von insgesamt rund CHF 413'000.– die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Berufungsklägerin und darüber hinaus zur Deckung der Verfahrenskosten einzuleiten. Ferner sei der Antrag auf Rückweisung der Anklage durch die Berufungsklägerin abzuweisen und die in der Anklageschrift falsch angegebene IBAN für das [...] Konto zu korrigieren.
Im Rahmen der Urteilsberatung ist den Parteien mit Verfügung vom 23. November 2021 in Aussicht gestellt worden, dass das Berufungsgericht die von der Berufungsklägerin eingereichten Honorarnoten zu kürzen gedenke. Mit Eingaben vom 1. und 14. Dezember 2021 (Staatsanwaltschaft), 7. Dezember 2021 (Berufungsklägerin) sowie vom 12. Januar 2022 (Beschuldigter) nahmen die Parteien dazu Stellung. Die Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 14. Februar repliziert.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Sie ist als Privatklägerin vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Die Legitimation des Beschuldigten zur Anschlussberufung ergibt sich ebenfalls aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Seine Rechtschrift ist ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
1.2
1.2.1 Der Beschuldigte wendet sich vorliegend jedoch gegen die örtliche Zuständigkeit der basel-städtischen bzw. schweizerischen Gerichte.
1.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, unterliegt gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB der schweizerischen Strafhoheit, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Ein Delikt gilt nach Art. 8 Abs. 1 StGB als an jenem Ort begangen, an dem die Tathandlung ausgeführt wird oder der Taterfolg eintritt (vgl. auch BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Wie das Strafgericht bereits dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass sich gemäss Anklage die eigentliche Tathandlung – Einverlangen von Kommissionszahlungen von drei Lieferanten der D____-Gruppe – nicht in der Schweiz abgespielt hat. Die schweizerische Zuständigkeit kann somit höchstens über den Ort des Eintritts des Taterfolgs begründet werden. Als Erfolg ist dabei eine von der Handlung herbeigeführte und von ihr unterscheidbare Aussenwirkung zu verstehen, welche zur Tatbestandsvollendung erforderlich ist (BGE 105 IV 326 E. 3c ff.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 8 N 6; Popp/Keshelava in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 8 StGB N 9; Payer, Der Begriff des Erfolgs in Art. 8 StGB, in: forumpoenale, 1/2020 S. 51). Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB als Erfolgsdelikt kommt es hierbei für die Frage der Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts darauf an, ob der Erfolg im Sinne eines Vermögensschadens in der Schweiz eingetreten ist (Cassani, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, in: ZStR 114/1996 S. 252). Als Vermögenschaden im Sinne von Art. 158 StGB reicht dabei ein vorübergehender Schaden aus (BGE 123 IV 17 E. 3d; BGer 6B_845/2014 vom 16. März 2015 E. 3.3, 6B_1054/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.1). Ein solcher tritt ein, wenn der Schaden nicht unmittelbar kausal durch dieselbe Tathandlung kompensiert wird. Wird der Schaden erst im Nachgang durch eine unabhängige Handlung wieder ausgeglichen, liegt ein Anwendungsfall der Deckung eines bereits eingetretenen Schadens vor, was den Erfolgseintritt nicht ungeschehen macht (vgl. Graf, in: Graf [Hrsg.], StGB – Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 28). Gestützt darauf gilt es nachfolgend den Eintrittsort des Vermögensschadens – in Bezug auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt – zu prüfen.
Das Strafgericht bringt zunächst zu Recht vor, dass sich aus dem von der Verteidigung ins Recht gelegte Gutachten von E____ nichts zur örtlichen Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 1 StGB ableiten lässt, wenn es die örtliche Zuständigkeit im Zivilrecht mit derjenigen im Strafrecht gleichsetzen will. Der vom Bundesgericht letztinstanzlich ergangene zivilrechtliche Nichteintretensentscheid ist für das vorliegende Strafverfahren demnach nicht von Belang. Vielmehr gilt es das rechtliche bzw. vertragliche Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften F____ […] (nachfolgend F____) und A____ AG (Berufungsklägerin) genau darzulegen: Grundsätzlich unbestritten ist, dass die F____ eine eigenständige Gesellschaft bzw. juristische Person mit Sitz in [...]/D ist, welche von der Berufungsklägerin für ihre administrativen und logistischen Dienstleistungen sowie die Importgebühren entschädigt wird. Das geschäftliche Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften ergibt sich aus dem «Agreement» zwischen der Berufungsklägerin und F____ vom 3. Oktober 2011 (Akten SB AZ VI/257; die ersten «Provisionen» flossen gemäss Anklage erst nach Vertragsabschlussdatum). Diesem Konzernvertrag, dem damit übereinstimmenden Revisionsbericht bzw. Gutachten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Oktober 2016 (Akten S. 970), dem Bericht der [...] GmbH vom 27. August 2015 ([...], Akten SB AZ V/2184 f.) sowie den Aussagen des CEO der D____-Gruppe C____ (Akten S. 2139 ff.) ist zu entnehmen, dass in einem ersten Schritt die Berufungsklägerin unter anderem den Preis für ein Produkt und die Menge mit einem Lieferanten aushandelte (vgl. Agreement Ziff. I sowie Ziff. II.2.a). Die F____ kaufte sodann die durch die Berufungsklägerin ausgehandelten Produktmengen zu den ebenfalls durch die Berufungsklägerin ausgehandelten Preisen bei den (asiatischen) Lieferanten (vgl. Agreement Ziff. II.1). Letztere stellten ihre Rechnungen jeweils direkt an die F____, welche durch sie schliesslich auch beglichen wurden. Die Lieferung der Ware erfolgte an den in Deutschland gelegenen HUB (Zollfreilager) der F____ (vgl. Agreement Präambel sowie Ziff. I). Gleichzeitig stellte die F____ die ihr durch die Lieferanten in Rechnung gestellten Kosten wiederum der Berufungsklägerin in Rechnung, welche die jeweiligen Beträge an die F____ überwies. Bis zur Weiterlieferung war die Ware im HUB eingelagert. Anschliessend wurde die gesamte Stückzahl der überprüften Ware im Auftrag der Berufungsklägerin an diverse Verteilungscenter (in Europa und der Schweiz) geliefert. Aus diesem konzerninternen Vorgehen ist ersichtlich, dass die F____ durch die Berufungsklägerin jeweils den Einstandswert der Waren ersetzt bekam, d.h. erstere den Einkaufswert der Waren ohne Gewinnmarge und Risiko an letztere weiterverrechnete. Dieses Vorgehen zwischen den beiden Gesellschaften hinsichtlich Lieferung, Rechnungsstellung und Bezahlung wurde durch das Gutachten der Staatsanwaltschaft anhand von zwei Beispielen detailliert überprüft und bestätigt (Akten S. 970). Was den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsflüsse zwischen F____ und den Lieferanten sowie zwischen F____ und der Berufungsklägerin abgeht, so sagte zum einen C____ aus, dass die Rechnungen, welche von den Lieferanten an F____ gestellt würden, automatisch an die Berufungsklägerin weitergeleitet und von letzterer ebenfalls automatisch umgehend, d.h. gleichentags, an F____ bezahlt würden (Akten S. 2139 f.). Zum anderen ist dem Gutachten der Staatsanwaltschaft zu den Zahlungsflüssen zu entnehmen, dass bei dem nachverfolgten Zahlungsflüssen zwischen dem Lieferanten [...] (Ziff. 2 des Gutachtens) und der F____ sowie der Berufungsklägerin der Rechnungsbetrag zuerst von der Berufungsklägerin gegenüber der F____ beglichen wurde, bevor letztere ihre offene Rechnung gegenüber dem Lieferanten – erst rund 1,5 Monate nach Rechnungseingang – beglich (vgl. dies für die Rechnungen [...] der [...] vom 22. März 2013).
Geht man – abstellend auf die Aussagen von C____ sowie das Beispiel der Rechnung [...] – davon aus, dass die Berufungsklägerin die F____ jeweils entschädigte, bevor letztere selbst ihren Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkam, so ist nicht einmal von einem vorübergehenden Schaden bei der F____ auszugehen, wurde diese doch von der Berufungsklägerin eins zu eins finanziell kompensiert, bevor erstere selbst – überhöhte – Warenpreise bezahlte. Der Vermögensschaden – und damit der Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB – wäre somit einzig bei der Berufungsklägerin in Basel eingetreten.
Selbst wenn in bestimmten Fällen die Ausgleichszahlung durch die Berufungsklägerin erst im Nachhinein – sprich nach Begleichung der Lieferantenrechnung durch die F____ – beglichen worden und dadurch bei der F____ ein vorübergehender Schaden entstanden sein sollte, so wäre gleichwohl der Erfolgsort in Basel zu bejahen. So knüpft einerseits das Bundesgericht beim Erfolgsbegriff nach Art. 8 StGB an Wirkungen der Handlung an, die unabhängig davon, ob sie zur Tatbestandvollendung verlangt werden oder nicht, eingetreten sind (BGE 141 IV 336 E. 1, 109 IV 1 E. 3). Gleiches hat auch für auch für einen Vermögensschaden zu gelten, der auch in der Schweiz eingetreten ist, ist nach Art. 8 StGB der Erfolgsort doch nicht auf einen Ort begrenzt (vgl. auch die Möglichkeit mehrerer Erfolgsorte nach Art. 31 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurden die Rechnungen der F____ von der Berufungsklägerin automatisch ausgeglichen, womit der Vermögensschaden jeweils ohne menschliches Zutun eins zu eins an die Berufungsklägerin weitergegeben wurde, wodurch diese (auch) am Vermögen geschädigt wurde. Durch eine auf diese Art erfolgte Anknüpfung an eine Tat mit Auslandsbezug kann auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen werden, dass es zwecks Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis geboten ist, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 E. 6.3; BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Payer, a.a.O., S. 53). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als – gemäss Anklage – Geschäftsführer der Berufungsklägerin nur dieser gegenüber eine Treuepflicht gehabt hätte, nicht jedoch bezüglich der F____. Wäre nun der Erfolg (nur) bei letzterer eingetreten, könnte der Beschuldigte mithin weder in der Schweiz noch in Deutschland (Untreue – § 266 des Deutschen Strafgesetzbuchs) diesbezüglich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Auf einen derartigen «weiteren» Erfolgsort ist jedoch im Sinne der Kausalität nur dann abzustellen, wenn dafür nur diejenigen Erfolgsorte berücksichtigt werden, die innerhalb der Vorstellungen des Täters liegen (vgl. Popp/Keshelava, a.a.O., Art. 8 StGB N 10). Davon ist bei von der beschuldigten Person einkalkulierten, vorhergesehenen oder zumindest (subjektiv) vorhersehbaren Erfolgsorten auszugehen (vgl. Payer, a.a.O., S. 53). Dabei genügt mithin das Wissenselement, ein Einverständnis, etwa im Sinne des Eventualvorsatzes, ist nicht erforderlich (Popp/Keshelava, a.a.O., Art. 8 StGB N 10). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – im angeklagten Szenario – grundsätzlich über die Geschäftsabwicklung und die Finanzflüsse informiert war, sei er doch gemäss Aussagen von C____ einerseits die ersten Monate seiner Anstellung bei der D____-Gruppe im Bereich der Logistik tätig gewesen und habe den Sitz in [...] gekannt (vgl. Akten S. 2144) und machte er andererseits auch selbst Aussagen zum Bezahlungsprozess. Auch gab er an, dass die Praxis zu steuerrechtlichen Problemen geführt habe (vgl. Akten S. 1514, 2139). Somit war der Eintritt des Vermögensschadens bei der Berufungsklägerin für ihn auch vorhersehbar. Ob es sich schliesslich, wie vom Beschuldigten behauptet, bei den Praktiken der D____-Gruppe um eine steuerrechtlich fragwürdige interne Gewinnverschiebung handelt, kann vorliegend offenbleiben und gibt die Berufungsklägerin zudem auch an, dass die Behauptung des Beschuldigten, dass deutsche Steuerbehörden ein Verfahren gegenüber der A____-Gruppe eingeleitet hätten, frei erfunden sei (Akten S. 2144).
Im Ergebnis sind somit aufgrund des Erfolgsorts in Basel die schweizerischen Gerichte – und mithin vorliegend das Appellationsgericht – zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Berufungsklägerin hat das Strafgerichtsurteil mit der Berufungserklärung beinahe vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten wird lediglich die Abweisung der vom Beschuldigten geltend gemachten Parteientschädigung, die Verurteilung des Beschuldigten zur Entschädigung notwendiger Aufwendungen im Umfang von CHF 17'250.– an die Berufungsklägerin, die Verurteilung des Beschuldigten zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'749.65 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 16'650.– sowie die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Tragung einer Urteilsgebühr von CHF 22'200.– im Falle des alleinigen Ergreifens eines Rechtsmittels oder bei Verlangen eines begründeten Urteils. Die nicht durch die Berufungsklägerin angefochtenen Punkte, insbesondere die Kostenüberwälzung zu Lasten des Beschuldigten, werden jedoch von letzterem in seiner Anschlussberufung angefochten. Mithin sind noch keine Punkte des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen:
Die Berufungsklägerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären. Demgegenüber moniert der Beschuldigte Folgendes:
2.1
2.1.1 Erstens würden die von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel weder echte noch unechte Noven darstellen, weshalb sie aus dem Recht zu weisen seien.
2.1.2 Das Recht auf Abnahme neuer Behauptungen und Beweise (Novenrecht) im Strafverfahren lässt sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO ableiten und gilt auch im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 17). So dient die Berufung dazu, allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu beheben, und bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht. Das Berufungsgericht verfügt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es kann den Sachverhalt neu feststellen und erhebt gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO die dazu erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (vgl. auch Art. 343 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Ist dem Antragsteller kein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder prozessuales Fehlverhalten anzulasten, sind – namentlich unter dem Titel der «unvollständigen Beweiserhebungen» nach Art. 389 Abs. 2 lit. b – die notwendigen Beweisergänzungen regelmässig vorzunehmen, es sei denn, das Gericht gelange in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, das angebotene Beweismittel sei ungeeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGer 6B_509/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2; vgl. auch BGer 6B_583/2009 vom 27. November 2009 E. 2.5).
Gestützt auf die obigen Ausführungen ist insbesondere eine Verwertbarkeit der von der Berufungsklägerin mit ihrer Berufungserklärung vom 6. September 2018 eingereichten E-Mailkorrespondenzen problemlos zu bejahen, konnte doch der Beschuldigte davon bereits zu jenem Zeitpunkt – und damit lange vor der Durchführung der Berufungsverhandlung – Kenntnis nehmen und sich dazu vor dem Appellationsgericht äussern; zudem wurde er mit dem Inhalt diverser der Berufungserklärung beiliegenden E-Mails auch in der Berufungsverhandlung konfrontiert (vgl. Akten S. 2151 ff.). Aus dem Recht zu weisen sind demgegenüber die von der Berufungsklägerin erst anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten, [...] und C____ vom 16. Februar 2010; Schreiben von [...] vom 15. November 2021; Schreiben von [...] vom 14. November 2021; E-Mail von [...] vom 15. November 2021), wäre es ihr doch problemlos möglich gewesen, diese bereits früher zu den Akten zu geben, wodurch dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich eingehend damit auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen. Zudem erscheinen die letzteren drei Dokumente im Hinblick auf die Verhandlung vor dem Appellationsgericht von C____ «bestellt» worden zu sein, was deren Beweiswert ohnehin in nicht unerheblichem Ausmass relativieren würde.
Im Ergebnis sind somit die von der Berufungsklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens zu den Akten gegebenen Noven als verwertbar anzusehen, mit Ausnahme der obgenannten an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente.
2.2
2.2.1 In diesem Zusammenhang moniert der Beschuldigte zweitens eine «selektive» Auswahl der durch die Berufungsklägerin eingereichten E-Mails. Der Beschuldigte habe aufgrund fehlenden Zugangs zu den E-Mails keine Möglichkeit gehabt, sich dagegen zu wehren bzw. keine entlastenden Beweise beschaffen können. Bei den E-Mails handle es sich entsprechend auch aus diesem Grund nicht um rechtsgültige Beweise.
2.2.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO haben die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen. Dies ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren zudem aus Art. 399 Abs. 3 lit. c sowie Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO.
Soweit sich der Einwand des Beschuldigten auf die E-Mails bezieht, welche als zulässige Noven verwertbar sind (vgl. vorne E. 2.1), wurde bereits ausgeführt, dass diese mit Berufungserklärung der Berufungsklägerin vom 6. September 2018 eingereicht und daraufhin dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger mit Verfügung vom 11. September 2018 am 13. September 2018 zugestellt wurden (Akten S. 1830 ff.). Vom Inhalt der E-Mails konnte der Berufungskläger mithin seit diesem Zeitpunkt Kenntnis nehmen. Dem Beschuldigten wäre es demnach offen gestanden zu beantragen, die weiteren ihn betreffenden E-Mails bei der Berufungsklägerin edieren zu lassen bzw. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bei der Berufungsklägerin im Rahmen einer Hausdurchsuchung den betreffenden E-Mailverkehr bzw. die relevanten Daten(träger) zu beschlagnahmen. Ein solcher Antrag wäre ihm auch in zeitlicher Hinsicht problemlos möglich gewesen. Dies hat der Beschuldigte jedoch unterlassen. Ein solcher Antrag wurde auch in Berufungsverhandlung selbst nicht durch ihn gestellt.
Doch selbst wenn der Beschuldigte den Antrag gestellt hätte, weitere E-Mails bei der Berufungsklägerin zu edieren, wäre dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4) abzuweisen gewesen, da durch die allfällige Edition der übrigen E-Mails keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. So wäre aus Sicht des Gerichts nicht damit zu rechnen gewesen, dass – wie der Beschuldigte selbst vorbringt (Akten S. 2150) – «tausende» weitere E-Mails vorliegen würden, die seine selbständige Entscheidbefugnis – und damit seine Geschäftsführerstellung – belegen würden. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte nur in Ausnahme- bzw. Problemsituationen von ihm untergebenen Mitarbeitern kontaktiert wurde, um in diesen Situationen punktuell operative Entscheide zu fällen (vgl. dazu eingehend hinten E. 3.4). Dies sagte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung denn auch selbst aus (Akten S. 2152).
Im Ergebnis sind daher die von der Berufungsklägerin eingereichten E-Mails nicht aus dem Recht zu weisen.
2.3
2.3.1 Ausserdem beantragt der Beschuldigte, es seien die auf seinen Namen lautenden Konten bei der [...] AG Basel, der [...] in Frankreich sowie der [...] Bank in Barcelona/Spanien zumindest für die Deckung der eigenen Vertretungskosten im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren freizugeben, da die Massnahme unverhältnismässig sei.
2.3.2 Eine Kontosperre stellt eine Forderungsbeschlagnahme dar (vgl. Heimgartner in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 266 N 6 f.). Mithin beurteilt sich die Zulässigkeit der Kontosperre nach den Bestimmungen über die Beschlagnahme von Art. 263 ff. StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese unter anderem zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b). Sodann ist gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB eine Beschlagnahme der Vermögenswerte der betroffenen Person im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist nur zulässig bzw. aufrechtzuerhalten, wenn unter anderem ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 3). Art. 267 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschlagnahmen beendet werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (vorzeitige Freigabe, Abs. 1).
Vorliegend wurde gegen den erstinstanzlichen Freispruch ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin ist der Beschlagnahmegrund (Kostendeckungsbeschlagnahme, Ersatzforderungsbeschlagnahme) nicht vorzeitig weggefallen. Was das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts anbelangt, so kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei dessen Beurteilung zwar durchaus Gewicht zu, da das Strafgericht bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher dieser die Verdachtsgründe der Anklage nicht von vornherein umstossen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet sich die Frage des Tatverdachts in solchen Fällen danach, ob trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Berufung schuldig gemacht haben könnte. Dies ist unter Würdigung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu prüfen (vgl. für den noch strengeren dringenden Tatverdacht bei Haftfällen im Falle eines Freispruchs BGer 1B_45/2021 vom 2. März 2021 E. 3.4 ff., 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3, 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3).
Die Vorinstanz gelangt vorliegend zu einem Freispruch, da sie zwar vom Vorliegen der angeklagten Kommissionszahlungen ausging, beim Beschuldigten jedoch die Geschäftsführerstellung verneinte, da er nicht selbständig über das Vermögen der Berufungsklägerin habe entscheiden können. In der Folge erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid und reichte im Berufungsverfahren zusätzliche Beweismittel ein, welche die selbständige Entscheidkompetenz des Beschuldigten belegen sollten. Dabei handelt es sich insbesondere um E-Mailkorrespondenz, welche die Verantwortlichkeiten und Entscheidkompetenzen des Beschuldigten im Bereich des Wareneinkaufs betreffen. Aufgrund dieser neu eingereichten Beweise, welche der ersten Instanz nicht bekannt waren, bestehen bei summarischer Würdigung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Geschäftsführerstellung abweichend von der ersten Instanz würdigt. Es ist damit weiterhin von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. Des Weiteren ist festzustellen, dass insbesondere auch keine Beschlagnahmehindernisse gemäss Art. 264 StPO vorliegen, welche die Freigabe der betreffenden Vermögenswerte rechtfertigen würden.
Was schliesslich das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, er müsse die Kosten seiner Verteidigung mittels Unterstützung seiner Familie, respektive zu Lasten seiner Familie vorfinanzieren, so macht die Berufungsklägerin berechtigter Massen geltend, dass der Beschuldigte keine Belege für seine momentane finanzielle Situation eingereicht hat, stünde es ihm doch bei Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse frei, einen Antrag auf den Einsatz einer amtlichen Verteidigung zu stellen.
Entsprechend ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden (s. hinten E. 7). Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.
2.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von C____ (auch diejenigen des Vorverfahrens) vollumfänglich verwertbar sind, wurde er doch zweitinstanzlich erneut befragt und mit dem Beschuldigten konfrontiert, wobei er nicht nur pauschal auf seine früheren Aussagen verwies, sondern sich auch inhaltlich nochmals übereinstimmend zur Sache äusserte (vgl. dazu BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2).
3.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Freispruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
3.2 Fraglich ist insbesondere die berufliche Stellung, die der Beschuldigte bei der Berufungsklägerin innehatte. Fest steht, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, dass der Beschuldigte per 1. Oktober 2009 als «Head of Development & Strategies» mit einem monatlichen Gehalt von CHF 15'000.– exklusive Gratifikationen bei der Berufungsklägerin angestellt wurde. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. September 2012 – rückwirkend per 1. August 2012 – zum «Brand Director» befördert und ihm neu ein monatliches Salär von CHF 27'500.– exklusive Gratifikationen ausgerichtet wurde (vgl. Akten S. 558 ff., 571, 983 f., 2138 f.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, dass er seine Arbeitstätigkeit in Paris, Asien und Basel verrichtet habe (Akten S. 1505). Erstellt ist des Weiteren, dass der Beschuldigte nie als Zeichnungsberechtigter für die Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen war (Akten S. 983 f., 1522, SB AZ/2 f.). Weiter äusserten sich die Parteien auch übereinstimmend zum Ablauf eines Wareneinkaufes der D____-Gruppe. So gaben sämtliche Beteiligten an, dass die in Paris beschäftigten Designer ein Kleidungsstück entworfen und zusammen mit den ebenfalls von Paris aus operierenden Einkäufern einen Zieleinkaufspreis vereinbart haben. Diese Vorgaben wurden anschliessend an die in den Produktionsländern angestellten Merchandiser weitergeleitet, welche bei den Textilproduzenten vor Ort Offerten und Muster eingeholt haben. Die angefertigten Prototypen wurden in der Folge zurück nach Paris geschickt, wo die Designer zusammen mit den Einkäufern das Muster geprüft und – mit Beratung der Merchandiser – entschieden haben, bei welchem Lieferanten man welche Menge des betroffenen Produkts kaufen sollte. Die A____ beauftragte schliesslich die F____ mit dem Import der Waren. Schliesslich wurde durch die Kontrollstelle noch die Qualität der Produkte überprüft (Akten S. 950, 986, 1513 f., 2142 ff.). Schliesslich ist belegt, dass der Beschuldigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. April 2013 per 18. Juli 2013 gekündigt hat (Akten S. 572).
3.3 Umstritten ist demgegenüber, was für eine Verantwortung der Beschuldigte im Rahmen seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin innehatte, ob und wie selbständig er (operative) Entscheide treffen und inwiefern er mithin über das Vermögen der Berufungsklägerin verfügen konnte. Was diese Umstände anbelangt, liegen folgende Beweismittel vor, die vom Gericht zu würdigen sind:
3.3.1 Zum einen existieren die Aussagen des Beschuldigten selbst. Er führt aus, dass er von Anfang an faktisch nie Verantwortung in irgendeinem Bereich habe übernehmen können, obwohl er dies eigentlich gewollt hätte. Selbst nach seiner Beförderung zum «Brand Director» und der damit verbundenen Übernahme der Abteilungen «Marketing» und «E-Commerce» sei ihm keine finale Entscheidungskompetenz zugekommen. Er habe keinerlei finanzielle Entschlussbefugnis gehabt. Vielmehr hätten die Eigentümer der Berufungsklägerin C____ und G____ in allen Bereichen immer mitgeredet und so grossen Einfluss auf sämtliche Entscheidungen ausgeübt. Seine Aufgabe bei der D____-Gruppe sei es zwar gewesen, die Lieferantenanzahl zu reduzieren, doch habe er nicht entscheiden dürfen, welche Produzenten berücksichtigt werden. Er habe mit den Produzenten und dem Einkauf nie direkt zu tun gehabt, geschweige denn direkte Verhandlungen mit Produzenten geführt. Hätte er Mengen oder Preise verhandelt, müsste es hunderte E-Mails geben, die das belegen würden. Wenn er in China gewesen sei, dann sei er mit der Abteilung dort gewesen, er habe sich dort vor Ort lediglich mit den Leuten der D____-Gruppe getroffen. Auch konkrete Aufträge habe er keine verteilt, er habe eine ausschliesslich analytische Tätigkeit verrichtet. Im Sinne eines Supervisors habe er C____ und G____ gewisse Strategien empfohlen, die Entscheidung im konkreten Einzelfall habe aber nie ihm zugestanden. Ferner habe er auch kein Personal selbst eingestellt, sondern nur Vorschläge gemacht. Operativ sei er nie tätig gewesen. In Asien sei H____ für das Personal und die Produktion verantwortlich gewesen.
Jedoch gab der Beschuldigte an, dass er H____s Vorgesetzter gewesen sei. Auch habe er keine Berichte zur Strategie des Unternehmens verfasst, das sei ein fortlaufender Prozess gewesen. Die ihm vorgehaltenen E-Mails würden zeigen, dass er in Ausnahmesituationen von Mitarbeitern zu punktuellen Themen kontaktiert worden sei (Akten S. 1506 ff., 1514 ff., 2139, 2146 ff.).
3.3.2 Des Weiteren liegen die Aussagen von C____, dem CEO der Berufungsklägerin, vor. Dieser schilderte, dass der Beschuldigte seit 2010 faktisch Geschäftsführer – und alles andere als ein Berater – gewesen sei. Ab 2010 habe er den Bereich Einkauf, Sourcing und Qualität von D____ übernommen. Seine Gesamtbudgetverantwortung habe sich auf ca. EUR 150-160 Mio. belaufen. Er habe auch ein internes Budget von EUR 10 Mio. für Personal, Miete etc. gehabt. Er habe etwa – zusammen mit anderen Personen – das Budget für Paris und Asien erstellt und die Mitarbeiter für Asien bestimmt. Innerhalb des Budgets hätten die Mitarbeiter alle Möglichkeiten gehabt. Ende 2011 habe die D____-Gruppe sich weiterentwickeln und transformieren wollen. Dafür haben man eine Person gesucht, die intern alle Fäden zusammenhalten sollte, was schliesslich zur Beförderung des Beschuldigten geführt habe. Diese Transformation hätte zwölf Monate in Anspruch nehmen sollen, weshalb der neue Vertrag auch auf diese Zeit befristet gewesen sei. Danach hätte der Beschuldigten zusammen mit C____ ein neues Geschäft in Asien aufbauen können. Dafür hätte jedoch die erste «Mission» komplett abgeschlossen sein müssen.
Es habe neben dem Beschuldigten nur noch eine weitere Person bei der D____-Gruppe gegeben, die man als Geschäftsführer habe bezeichnen können, das sei diejenige Person gewesen, welche Finanzen und Logistik unter sich gehabt habe. Diese Person habe aber eine andere Funktion und deshalb auch eine andere Budgetverantwortung gehabt; sie habe sich aber im gleichen Lohnbereich wie der Beschuldigte befunden. Letztlich sei der Beschuldigte die Nummer eins gewesen und die Angestellten hätten ausschliesslich an ihn rapportieren müssen. Die Unterschriften seien allerdings immer bei den Eigentümern geblieben, sie hätten dem Beschuldigten aber sehr oft einfach nur «abgezeichnet», was er für seinen Bereich beantragt habe. Seine Entscheidungen seien von C____ und G____ grundsätzlich mitgetragen worden. Dass der Beschuldigte nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei bei der Berufungsklägerin Usus gewesen, es sei sonst niemand eingetragen gewesen. Aufgrund der Digitalisierung sei gar eine umfangreichere Zeichnungsberechtigung (weiterer Personen) nicht nötig gewesen. Erst seit dem Jahr 2020 sei die Geschäftsleitung im Handelsregister eingetragen worden (HR, Legal und Finanzen), da G____ ausgeschieden sei. Für viele Entscheidungen habe der Beschuldigte so ihre Unterschriften gar nicht gebraucht, etwa Verträge mit Lieferanten. Bei Personaleinstellungen und -kündigungen sei zwar schlussendlich die Unterschrift von den Eigentümern notwendig gewesen, jedoch habe der Beschuldigte eine neue Mitarbeiterin bzw. einen neuen Mitarbeiter in einem ersten Schritt selbständig einstellen können. Wenn dies im Rahmen des Budgets gewesen sei, seien die eigentlichen Verträge daraufhin einfach unterzeichnet worden. Er habe somit auch bei Personalentscheiden eine grosse Entscheidungsfreiheit gehabt. Die Personalgespräche hätten auch immer mit dem Beschuldigten stattgefunden. Letzterer habe so etwa während seiner Tätigkeit in Paris diverse Mitarbeitende eingestellt. Der Abschluss von Verträgen mit Lieferanten sei des Weiteren voll im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen. Er habe Businessentscheide betreffend Wareneinkauf eigenverantwortlich und ohne Rücksprache mit übergeordneten Stellen um- und durchsetzen können. Im Bereich des Einkaufs sei meistens alles automatisch gelaufen, in kritischen Momenten habe es jedoch die Entscheidung des Beschuldigten gebraucht. Wäre der Beschuldigte ein reiner Berater gewesen, so wäre seine Aufgabe nach zwei bis drei Monaten erledigt gewesen und man hätte nicht vier Jahre ständige Beratung gebraucht. C____ bestritt schliesslich auch, dem Beschuldigten erlaubt zu haben, während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin eine selbständige Tätigkeit auszuüben (Akten S. 983 ff., 2140 ff., 2146 ff.).
3.3.3 Zu würdigen sind sodann objektive Beweise, einerseits in Form des Arbeitsvertrags des Beschuldigten (Akten S. 558 ff.), dessen Inhalt jedoch grundsätzlich unstrittig ist. Andererseits liegt die – wohl vom Beschuldigten ausgefüllte und unterzeichnete – «D____ Job Mission for Superiors» vom Januar 2013 (Akten S. 1024) sowie die «D____ Job Description» (SB AZ/480 ff.) den Akten bei. Dort führt der Beschuldigter selbst aus, dass er der Head des «buying/design/sourcing/marketing and e-com Teams» sei. Zudem werde er den Fokus auf «buying/sourcing/e-com» legen. Ferner liegt auch das Addendum vom 13. September 2012 zum Arbeitsvertrag vor, wonach der Beschuldigte zusätzlich die Bereiche Marketing, Buying und Design mit (Rück-)Wirkung auf den 1. August 2012 übernahm (Akten S. 571). Ferner hat der Beschuldigte auch das «Zusatz-Reglement für leitendes Personal» vom 18. September 2009 unterzeichnet, welches für «Mitglieder der Geschäftsleitung» und «Bereichsleiter» Geltung hatte (SB AZ/15). Sodann sind den Akten auch die von der Berufungsklägerin eingereichten Organigramme der Firmen- bzw. Personalstruktur der D____-Gruppe zu entnehmen (Akten SB AZ/476 ff.). Für die zu beantwortende Frage von Relevanz sind schliesslich auch die von der Berufungsklägerin den Beschuldigten betreffende E-Mailkorrespondenzen, welche im Folgenden zwecks Übersichtlichkeit tabellarisch aufgeführt werden (die angegebene Beilagennummerierung richtet sich nach der Nummerierung der Berufungserklärung der Berufungsklägerin vom 6. September 2018, Akten S. 1672 ff.):
3.3.3.1 Generelle Verantwortung für den Wareneinkauf:
Datum/Zeit
Nachricht an den Beschuldigten oder C____
Datum/Zeit
Antwort von C____ oder [...]
Beilage 22:
10.5.2011 06.31 Uhr
Dear C____, We are garment manufacturing agents here in the Philippines […] I would look forward to costing and sampling any upcoming items or you can visit our sample / design studio in New York or alternatively we can visit you in your offices in the UK. Best regards & Many thanks [...]
10.5.2011 09.02 Uhr
Hi [...], Please get in touch with B____, he is in charge of Sourcing and Buying. C____
Beilage 25:
24.5.2011 19.35 Uhr
Dear C____, Thanks a lot you have accepted my invitation and I hope that my pages will bring to you what you wish. I am Agent of Chinese factories specialized in Knitting […] I can study, your programs, your quotations, sampling, and productions. If your product managers are in search for new sources. Best regards [...]
24.5.2011 19.37 Uhr
Hi [...], I will forward your mail to B____. He is in charge of our buying office and of sourcing. C____
Beilage 24:
16.2.2012 11.35 Uhr
Hi [...], We have a question when we can start to pay our Chinese suppliers with RMB? We already placed orders for early fall with USD. Do we start with fall or do we need to change PO for early fall? It was me who called earlier to ask your colleague to leave you a message. Thank you! [...]
16.2.2012 13.05 Uhr
[...], You can start when you like...we are able to do it. It is a commercial decision of B____ & his teams. It is just that we need to know estimates of how much & when you will have payments for the next 12 months because we hedge our exposures & so we need to know how much of our purchases will be in USD & how much in RMB (by month). Regards, [...]
3.3.3.2 Budgetverantwortung Sourcing/Buying:
Datum/Zeit
Nachricht an den Beschuldigten
Datum/Zeit
Antwort des Beschuldigten
Beilage 1:
2.6.2012 19.19 Uhr
Thank you to have a look at it. C____
[Angehängte Nachricht:] Dear all, We attach the following documents for D____ Sourcing (Asia) Limited for Period 5:
3.6.2012 04.55 Uhr
Sure. I always do and take actions upon that. As an example, this period we have spent 976K HKD in salaries while during the same period last year we spent 1M HKD. If you take into consideration the average salary increase of 13% china, we are running operations with an aprox 15.8% savings in terms of workforce vs last year. Here we have done an important effort in processes and consolidation. In this direction, two projects with [...] and [...], will help us to improve it even more in a 6-12months window. Wednesday I will be in HK. I want to meet [...] too to discuss interbranch expenses. Only that is double full salaries expenses with an average increase rate of 30% representing total of 39%. That has to be reviewed.
Beilage 2:
22.2.2011 17.48 Uhr
Hello B____, Can you please tell me when I could expect the final budget for SH/GZ/India/Bangladesh from your side? It would be great if I could continue tomorrow Wednesday with the sourcing budget so that we are ready for C____s meeting next week. Thanks for feedback! [...]
23.2.2011 10.07 Uhr
Hello [...], Here you have the budget for Sourcing. I’m flying to Shanghai and tomorrow will be there with the last salary update that I can send you. Do we schedule a VC tomorrow lets says 10am Basel time (my 5pm) Please, be flexible to this schedule as for me is late. Is that ok? Thanks B____
3.3.3.3 Entscheidkompetenz i.S. Sourcing and Buying:
Datum/Zeit
Nachricht an den Beschuldigten oder C____
Datum/Zeit
Antwort des Beschuldigten
Beilage 29:
28.7.2010 14.14 Uhr
Dear Mister C____, As Mister [...] proposal below we required you to accept a special LC at sight for [...] from [...]. It’s the only way to seetle the payment of accessories between D____ Shanghai and Bangladesh supplier ([...] design has to order a fake fur with our office in shanghai but payment at 60days give some problem to pay D____) I’m waiting your reply to advise. Best regards, [...]
28.7.2010 17.06 Uhr
Hello [...] It is ok for this. [...]/H____, We have though to work with all our suppliers to stick to the standards. It is important for our planning and handling of the business. Regards, B____
Beilage 28:
11.11.2010 06.46 Uhr
11.11.2010 07.13 Uhr
Hi B____, Could we accept only for this first order? Pls confirm back Best regards, H____
The quantities for this order are around 20,000 pcs. We get the good results from [...] and [...] our sourcing dept, they found many good suppliers. You gonna go to GZ before coming to Shanghai ? Best regards, H____
11.11.2010 06.53 Uhr
11.11.2010 07.21 Uhr
Hi H____, Quantities? I read your email about Cambodia. Good! Will talk this when I’m in shanghai next week. Thx B____
Ok to it. Yep. Monday and tuesday.
Beilage 27:
19.11.2010 09.50 Uhr
Ok 9am. Would you be in the office or in China? [G____]
19.11.2010 09.53 Uhr
In china! I need to close deals with the suppliers. Will be back Wednesday.
Beilage 35:
14.12.2010 10.51 Uhr
Hi B____, Could you please approve the terms of payment from L/C 60 days to T/T 50 days for […]. I understand that the best terms should be T/T 60 days; but supplier hopes we can accept T/T 50 days. Please confirm. Regards [...]
14.12.2010 12.43 Uhr
Ok. But these things are exceptions and more and more they ask this.
Beilage 32:
26.3.2012 07.09 Uhr
Bonjour B____, We need your help, because we have a little problem of the paiment concerning one new supplier. Name is [...] in [...], because as they don’t know well [...], so he propose the paiement bellow: 1/ 30% deposit when PO, then balance by L/C 30 Days. 21 L/C at sight. […] Thanks confirm if it’s acceptable or not. CC to Import for info. [...]
26.3.2012 10.20 Uhr
Ok
Beilage 33:
30.5.2012 13.03 Uhr
Bonjour B____, I come back to you once again for the new supplier, name is [...] new supplier from [...], we place the PO for style [...], quantity is 3300pcs x 8$40 include belt, total amount is 27720$, and they ask to do only one time for L/C 45 days, then behind accept always for L/C 60 days, it’s resonable. Could you please confirm if you are agree for this time? then we can place the Po for tomorrow? so we can begin with them. Thanks B____ for your decision. [...]
Beilage 31:
12.6.2012 17.03 Uhr
13.6.2012 08.54 Uhr
Hello B____, As per [...]’s information, I have to ask you for an exceptional case for an early paiement to a factory. Herebelow a demand from a supplier for an at sight paiement. […]. I don’t know what is the company policy about these exceptional demands, but if any possibility for them to reach it, please let me know ASAP. Thanks by advance for your reply. Best regards, [...]
Hello B____ 195 585$ Below more details
12.6.2012 17.06 Uhr
13.6.2012 08.59 Uhr
Total amount?
Thanks. That is big amount. If you think it is strategic to do it, go ahead. But he MUST have clear that it is a ONE time exception from your side. After this, we have our clear rules. B____
Beilage 34:
24.7.2012 04.55 Uhr
Dear B____, We meet one new supplier name is [...], and we want to place style [...] - 14481pcs x 6$80 = 98 470$, we insisted for the L/C for 60 days, but as it’s the beginning so he ask to have 45 days to help, so I come back to you for approval before place the PO, could you please accept this for the first time? Thanks advance for your help. [...]
3.3.3.4 Personalverantwortung für Einkäufer/Merchandiser:
Datum/Zeit
Nachricht an den Beschuldigten (oder Dritte)
Datum/Zeit
Antwort des Beschuldigten
Beilage 14:
27.4.2010 14.45 Uhr
Dear [...], We are looking for buyers for our Design Center in Paris. You will find enclosed the job description. You will have an interview with me as HR and with B____ (Business Director). Regards, [...]
Beilage 10:
4.5.2010 15.43 Uhr
Mademoiselle [...], Je vous confirme votre entretien avec Monsieur B____ le mercredi 5 mai à 15h00 dans nos locaux: [...] PARIS. Bien Cdt, [...]
Beilage 13:
18.6.2010 16.44 Uhr
Hi [...], Responsible for recruitment in our buying office in Paris is B____. In Basel the recruitments are coordinated by [...]. You can get directly in touch with them. Regards C____
Beilage 11:
25.6.2010 08.05 Uhr
Hi B____, As our last discussion with [...] and you, we are searching a Technician for Sweater department + knit […]. I found a right person for this position, I met her yesterday and looks good! she has a good knowledge in sweater and knit {cut & sew} that’s what we need .. She’s 39 years old, speaks English {writing and reading} she’s available anytime, I proposed her the salary at Rmb 9000/month after tax. Could you advise as soon as possible (H____)
25.6.2010 12.15 Uhr
Ok. Lets take her but please, be sure we do a probation period to see if she is working well. [...] is warming me about things that arrive from Shanghai that shouldn’t be that way. I will be there July 5th. We have lots to do and talk. I will explain you some changes we will do in the areas/departments. B____
Beilage 9:
18.4.2011 11.50 Uhr
Hola chicos! […] Solo, [...], con su nuevo estams de Chef de Produit junior y la responsabihdad que le va a suponer Uevar la Hnea de bolsos eUa sola, esperaba una subida de sueldo mas importante. Le deje claro el mensaje de Direccion y que se daba con un canto en los dientes tal y corno estaban las cosas. Le hemos subido a 1750 y ella pretende 1950. Por una cuesdon de ser justos le dije que lo veria contigo antes de dar ima respuesta definitiva […] La verdad que si que es un salario bastante al limite para Paris pero entiendo la postura de Direccion. No se, se dan casos de algun tipo de mini bonus a final de anio en este tipo de tango de responsabihdad? Que opinas B____? No se si te puedes reunir tu con [...] hoy o manana o si prefieres que haga una VC con ella manana?
20.4.2011 09.36 Uhr
[...], [...] will go to 1850 instead of the 1750 salary increase. B____
Beilage 15:
12.1.2012 16.13 Uhr
21.2.2012 12.20 Uhr
Dear B____, Please advise whether [...] will have bonus payable in Jan 2012 as we can’t find his name in the excel file. In addition, kindly confirm the effective date of the new 2012 salary for the expats is 1 Jan 2012. Regards, [...]
Dear B____, I refer to your email below. Please confirm whether the effective date of the new 2012 salary for die expats is 1 Feb 2012. If yes, we will calculate the Feb 2012 payroll for the expats as per the attached salary overview. Regards, [...]
12.1.2012 16.17 Uhr
24.2.2012 08.43 Uhr
Right. [...] should have as well 50% of the salary. I will not be until february in SH when I would do the appraisals with them. Can we do it effective february? Regards, B____
Dear [...], Yes indeed. As agreed. Go ahead and thanks, B____
Beilage 7:
26.2.2012 08.57 Uhr
Hi C____, Here you have a brief status of the trip. Attached as well the schedule that I am following (you will have a better picture). I just finished talking to [...]. As we were here for the supplier fair, I thought I orefer to meet her here in Hong Kong outside the office. Regarding [...]. We have decided to stop with him. We won’t renovate his contract now at the end of April (therefore we avoid stopping). I opted to not explain the [...] issue as even before that [...] already was telling me that [...] is working 20% only and that he thinks we have to change him (attitude too). So she is on board. So, as I said, I preferred not to make a big thing out of the car issue as I want to avoid talkings. Regarding [...]. I didn’t share my thoughts about this. For denim, she would never miss him. We know that. [...], she things he is good at it (we know that). However at the same time, she as said me between the lines, that he is a bit lazy. [...] style. Anyway, I would see tomorrow with the girls how is it going and decide. Keep you informed. For the rest, I had a first round with some of the teams. We are building a strategy in the fmilies to have partnerships with the main suppliers. Will explain you in detail. Tuesday will meet with retail people to talk about new projects. [...] want talk to me as well. For what I understood through and email from [...], she is pushing to go to Basel. Paris would be better. Anyway, I want to see all the picture. Hope you are having good days. B____
Beilage 12:
11.5.2012 11.59 Uhr
Net or gross ?? [H____]
11.5.2012 11.56 Uhr
11.5.2012 11.59 Uhr
Tell him you will be 15 min late. Can you ask [...] to prepare the letter for [...] salary increase to 7000CNY?
Grooss... no? he is making now 4500 gross no?
Beilage 6:
5.12.2012 17.04 Uhr
B____, Can you confirm the proposal for [...]:
3.3.3.5 Verantwortung für die Qualitätskontrolle der Waren in Asien:
Datum/Zeit
Nachricht an den Beschuldigten
Datum/Zeit
Antwort des Beschuldigten
Beilage: 20
31.3.2010 09.19 Uhr
Dear all, According to B____’s instruction, we go ahead with this product and so, we distributed without corrective action (product promo...) Thanks for yr cooperation Kind regards, [...]
Beilage 17:
24.8.2010 9.08 Uhr
Hi B____, Can you tell me what parameters D____ works on with this, or what decision you want to make? The azo elements are 2 points less than the legal limit but 5 points below our D____ standard, (later convo, do you know why we set our limits much lower than the eu legal limit? For safety?) We don’t normally have issues with this supplier and I have asked for a full investigation into why it was found and they are to report back to me. Meantime, what would you prefer to do? It is 13000pcs and as always, stock we need. Thanks, [...]
24.8.2010 16.38 Uhr
Ok. We go ahead.
Beilage 16:
5.10.2011 18.37 Uhr
B____, I hate these kind of conversations as the one we had again this afternoon. I do not know exactly what you reproach me: A lot of general thing, but nothing very clearly. […] If you expect from yr Q dpt to be only a façade with nothing inside, ok, I can do it, but I want to be sure that nobody (boss an authorities included) will claim to Q dpt or to me in case we reach a bigger problem in one of our distribution markets. I will apply the politic you want. […] I am confused. I do not know what y expect from me. I cannot read between the lines. Plse clarify and send to me my job description and what y expect from Q dpt. Rgds, [...]
Beilage 18:
5.1.2012 16.47 Uhr
Hi B____, You will find below the entire story about one of my style from China ([...] from [...]). Our quality department refuses the goods because of Azo presence. […] I need to have your point of view on that production in order to know if we can accept goods. Thanks to note that even if you are Ok to accept this production we will not be allowed to export it in China because the Chinese regulation accepts only 20 ppm for Azo, To my mind this style is really nice and will be a best seller. Please let me know your decision. Thanks in advance. Best regards [...]
5.1.2012 17.31 Uhr
Ok to It. We can accept it. Thanks B____
3.4
3.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann dem Arbeitsvertrag vom 18. September 2009 entnommen werden, dass der Beschuldigte als «Head of Development & Strategies (Kader)» bei der Berufungsklägerin eingestellt wurde und gemäss dem Vertrag «die an den Arbeitnehmer übertragene Verantwortung und damit gestellten Aufgaben […] nur mit einem überdurchschnittlich hohen Arbeitseinsatz erbracht werden [können]» (Akten S. 558). Des Weiteren kann auch aus der Höhe des Salärs des Beschuldigten – insbesondere nach seiner Beförderung zum «Brand Director» mit Verantwortung für die Bereiche Marketing, Buying, und Design rückwirkend per 1. August 2012 (CHF 27'500.– monatlich zzgl. Boni, Akten S. 571) – seine hohe Stellung innerhalb des Unternehmens abgeleitet werden (vgl. Addendum zum Arbeitsvertrag vom 13. September 2012, Akten S. 571). Des Weiteren gab er gemäss der wohl von ihm ausgefüllten und unterzeichneten «D____ Job Mission for Superiors» vom Januar 2013 (Akten S. 1024) selbst an, dass er «Head of buying/design/sourcing/marketing und e-com Team» sei und sein Fokus auf «buying/sourcing/e-com» liege. Der Beschuldigte unterstand zudem eingestandenermassen und gemäss den von der Berufungsklägerin eingereichten und vom Beschuldigten nicht bestrittenen Organigrammen (Akten S. 829 und SB AZ/472 ff., vgl. auch Akten S. 2152) in hierarchischer Hinsicht nur C____ und G____ (Akten S. 1505 f.; nicht abgestellt werden kann hingegen auf die «D____ Job Description» [SB AZ/480-482], ist doch nicht belegt, dass diese dem Beschuldigten effektiv vorgelegt wurde und bestreit er dies mithin auch [vgl. Akten S. 1529]). Dass er insbesondere das Vertrauen von C____ genoss, zeigt dessen Aussage, dass er den Beschuldigten als seinen möglichen Nachfolger ansah (Akten S. 2143). Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte während seiner gesamten Tätigkeit bei der Berufungsklägerin eine Kaderstellung auf der obersten Hierarchiestufe direkt unter C____ und G____ bekleidete. Durch sein Engagement in den verschiedenen Abteilungen der D____-Gruppe hatte er (auch) faktisch – dazu sogleich mehr – grossen Einfluss auf das wirtschaftliche Fortkommen des gesamten Konzerns.
3.4.2 Was die konkrete Tätigkeit des Beschuldigten angeht, hält die Vorinstanz jedoch fest, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte (Allein-)Verantwortung für den gesamten Wareneinkauf der D____-Gruppe nicht belegen lasse. Diese Verantwortung gehe auch nicht aus der von der Berufungsklägerin angeführten E-Mail des Beschuldigten an C____ hervor (Akten S. 1342, insb. E-Mail-Korrespondenz, SB AZ IV/59 f.). Vielmehr stützte dieses Dokument die Version des Beschuldigten. So habe er dem Firmeneigentümer in dieser E-Mail die von ihm an den Produktionsstandorten Shanghai und Guangzhou vorgefundene Situation geschildert und ihm abstrakt Strategien für die Zukunft präsentiert. Aus dieser Nachricht gehe gerade nicht hervor, dass er selbst konkrete Massnahmen getroffen habe (vgl. Akten S. 1589). Auch seien die Aussagen von C____ in Bezug auf die Personalentscheide widersprüchlich. Während er in seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2016 zunächst noch ausgeführt habe, der Beschuldigte habe für die Anstellung von Mitarbeitern die Unterschrift der Eigentümer gebraucht, habe er in seiner nächsten Antwort plötzlich geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Recht gehabt, Personal selbstständig einzustellen (Akten S. 985). Da sich in den Akten kein einziger vom Beschuldigten unterschriebener Arbeitsvertrag befinde, sei aber nicht erstellt, dass dieser Personalentscheide autonom habe treffen dürfen. Weiter habe C____ auch ausgesagt, der Beschuldigte habe eigenständig Verträge mit Lieferanten abschliessen dürfen (Akten S. 985), sei aber den Nachweis eines solchen Vertrages schuldig geblieben. Auch sonst fänden sich in den Akten keine Unterlagen, welche auch nur ein einziges Rechtsgeschäft belegten, bei welchem der Beschuldigte gegenüber einem Dritten Verbindlichkeiten für die Berufungsklägerin eingegangen wäre. Ebenso wenig sei dokumentiert, dass der Beschuldigte seine Untergebenen konkret angewiesen hätte, Verbindlichkeiten einzugehen oder von diesen bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte genehmigt hätte.
3.4.3 Diesen Ausführungen des Strafgerichts kann – insbesondere gestützt auf die von der Berufungsklägerin eingereichten zusätzlichen Beweismittel – nicht gefolgt werden.
3.4.3.1 So gilt es hervorzuheben, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen (gemäss seinen eigenen Aussagen sowie denjenigen von C____) nie als Zeichnungsberechtigter für die Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen war (Akten S. 983 f. 1522, 2142, SB AZ/2 f.), da einerseits für diverse Verträge keine Unterschriften benötigt wurden (so wurden etwa die Purchase Orders vom Merchandiser per E-Mail an den Textilfabrikanten übermittelt, der die Bestellung ohne formelle Bestätigung ausführte bzw. die Herstellung begann und das Produkt innerhalb des verhandelten Zeitrahmens und in der vereinbarten Versendungsform lieferte; vgl. Akten S. 2142 f.), andererseits C____ und G____ ihre Unterschriften – etwa bei Personalentscheiden – vorbehaltlos gaben bzw. ohne Gegenprüfung unterzeichneten, wenn sich etwa eine Neueinstellung innerhalb des Budgetrahmens befand (vgl. Akten S. 2142). Entsprechend erstaunt auch nicht, dass sich in den Akten kein einziger vom Beschuldigten unterschriebener Arbeitsvertrag befindet. Dass er autonom Personalentscheide treffen durfte, ergibt sich jedoch aus der unter E. 3.3.3.4 dargelegten E-Mailkorrespondenz. So ist zum einen ersichtlich, dass der Beschuldigte an Vorstellungsgesprächen jeweils zusammen mit einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des HR für die Berufungsklägerin teilnahm (s. E-Mail vom 27. April 2010, Akten S. 1724 ff. sowie E-Mail vom 4. Mai 2010, Akten S.1718 f.). Zum anderen verwies C____ auch selbst Personen an den Beschuldigten, wenn es um personalrechtliche Fragen respektive Rekrutierungen ging (E-Mail vom 18. Juni 2010, Akten S. 1722 f.). Des Weiteren wandte sich etwa H____ direkt an den Beschuldigten und bat ihn darum, die Einstellung einer Technikerin für das «Sweater department + knit» zu bestätigen, was letzterer kurz darauf ebenfalls per E-Mail auch tat; er beauftragte H____ zudem, eine Probezeit zu vereinbaren (s. E-Mails vom 25. Juni 2010, Akten S. 1720). Ferner ist belegt, dass der Beschuldigte die Lohnerhöhung für eine Angestellte (E-Mails vom 18. und 20. April 2011, Akten S. 1716 f.) sowie den Bonus für einen weiteren Angestellten festsetzte und bestätigte, dass die neuen Löhne für die Expats per
Des Weiteren zeigen die E-Mailkorrespondenzen auch die Entscheidkompetenz des Beschuldigten in weiteren Bereichen auf. So lassen sie erstens darauf schliessen, dass er – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – sehr wohl für den Wareneinkauf der D____-Gruppe verantwortlich war. So verwies C____ mehrfach Vertreter asiatischer Kleiderfabrikanten mit ihren Anfragen an den Beschuldigten weiter, da dieser für «Sourcing and Buying» zuständig sei (vgl. E-Mails vom 10. Mai 2012, Akten S. 1756 f. sowie E-Mails vom 24. Mai 2011, Akten S. 1760). Ferner zeigt die E-Mail vom 16. Februar 2012 von CFO I____ auf, dass der Beschuldigte operative «commercial decisions» fällen konnte, gab ersterer doch gegenüber einer Drittperson an, dass der Beschuldigte mit seinem Team entscheiden könne, ob bzw. wann man die chinesischen Zulieferer in chinesischer Währung bezahlen könne (E-Mails vom 16. Februar 2012, Akten S. 1759).
Sodann belegt die E-Mailkorrespondenz die Budgetverantwortung des Beschuldigten im Sourcing/Buying. So ist etwa ersichtlich, dass er dem Controller J____ – auf dessen Bitte – das Budget für Sourcing (in Asien) für das Jahr 2011 zukommen liess und diesem mitteilte, dass er ihm am nächsten Tag noch letzte Updates zu den Löhnen zukommen lassen würde (E-Mails vom 22. und 23. Februar 2011, Akten S. 1682 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte auch selbst an, dass er für das interne Budget der Berufungsklägerin verantwortlich gewesen sei (Akten S. 1522). Des Weiteren gab der Beschuldigte C____ eine Rückmeldung dazu, was er in der letzten Geschäftsperiode an Prozessen und Konsolidierungen im Bereich Sourcing in Asien durchgeführt habe. Diese Nachricht ist nicht so zu deuten, als hätte der Beschuldigte dem CEO lediglich einen Vorschlag zur Prozessoptimierung gemacht; vielmehr erhellt aus den Ausführungen, dass ersterer C____ die Folgen der Prozessoptimierung mitteilt, die er zuvor selbständig implementiert hat (E-Mails vom 2. und 3. Juni 2012, Akten S. 1680 f.). Weitere Nachrichten lassen ausserdem auf die Entscheidkompetenz des Beschuldigten im Bereich Sourcing/Buying schliessen. So segnete er verschiedentlich Anfragen zu Zahlungsbedingungen zu Zulieferern ab, liess Aufträge bei neuen Zulieferern platzieren oder stellte den Abschluss neuer «Deals» mit Zulieferern in Aussicht (s. E-Mails vom 28. Juli 2010, Akten S. 1787 ff.; E-Mails vom 11. November 2010, Akten S. 1763 ff.; E-Mails vom 19. November 2010, Akten S. 1762; E-Mails vom 14. Dezember 2010, Akten S. 1823 f.; E-Mails vom 26. März 2012, Akten S. 1820; E-Mails vom 12. und 13. Juni 2012, Akten S. 1817 ff.; vgl. auch E-Mail vom 30. Mai 2012, Akten S. 1821; E-Mail vom 24. Juli 2012, Akten S. 1822).
Schliesslich lassen sich den E-Mails auch Angaben zur Verantwortung des Beschuldigten für die Qualitätskontrolle der Waren in Asien entnehmen. So gab er mehrfach sein Einverständnis, wenn es bei der Qualität von Textilien um die Frage ging, ob – trotz nicht eingehaltener eigener Qualitätsvorgaben – eine Bestellung beim Lieferanten getätigt werden sollte (s. etwa E-Mails vom 24. August 2010, Akten S. 1734 ff.; E-Mails vom 5. Januar 2012, Akten S. 1737 ff.; vgl. auch E-Mail vom 31. März 2010, Akten S. 1745 ff.). Sodann bat die Mitarbeiterin [...] den Beschuldigten darum, ihr zu erklären, was genau ihre Aufgabe bei der Qualitätskontrolle sei und was er vom Qualitätsdepartement erwarte, da sie mit seiner «Politik» nicht einverstanden sei (E-Mail vom 5. Oktober 2011, Akten S. 1731 ff.). Aus diesen Korrespondenzen erhellt, dass der Beschuldigte auch in der Qualitätssicherung das letzte Wort hatte, wird doch etwas aus der E-Mail vom 24. August 2010 ersichtlich, dass ihn selbst die – gemäss seinen Ausführungen – Einkaufsdirektorin (Akten S. 1518; vgl. auch Akten S. 2152 f.) der Berufungsklägerin um seine Erlaubnis anfragte.
3.4.3.2 Da die soeben dargelegten objektiven Beweismittel in Form der elektronischen Korrespondenzen zum Teil in eklatantem Widerspruch zu diversen Aussagen des Beschuldigten stehen, können seine Ausführungen, in denen er seine Entscheidungskompetenz grundsätzlich verneint, nicht als glaubhaft gewertet werden. Dass er gemäss eigenen Aussagen so etwa für den Einkauf «in der Firma nie eine Entscheidungskraft von der Hierarchie her» gehabt habe (Akten S. 1509), er «in keinem Moment […] mit den Käufen etwas zu tun [gehabt habe …,] nie entschieden [habe], von was man wieviel einkaufen soll[e]» (Akten S. 1514, vgl. auch Akten S. 2147, 15 f.), man sich nicht für einen Produzenten entscheiden konnte, «wenn G____, C____ oder einer der anderen mit dem Preis oder der Qualität nicht einverstanden waren» (Akten S. 1516) oder er kein Personal habe einstellen können (Akten S. 1522), konnte klar widerlegt werden. Diesbezüglich widerspricht sich der Beschuldigte auch selbst, wenn er an anderer Stelle ausführt, dass er von anderen Mitarbeitenden für punktuelle Probleme «in Ausnahmesituationen kontaktiert worden» sei (Akten S. 2153). Diese Aussage belegt sodann auch seine hohe Stellung innerhalb des Unternehmens und sein damit einhergehendes hohes Mass an Selbständigkeit und Entscheidbefugnis. Aufgrund der zahlreichen bei der Berufungsklägerin implementierten automatischen Prozesse war eine Rücksprache der Mitarbeitenden mit dem Beschuldigten im täglichen Geschäft gar nicht notwendig. Er wurde daher nur in den Entscheidprozess miteinbezogen, wenn durch ihn ein – aufgrund eines Ausnahmefalls – wichtiger Entscheid getroffen werden musste. Mithin erklärt dies auch, weshalb es – wie vom Beschuldigten moniert wird – nicht «viel mehr Mails» bzw. «hunderte von Mails» (Akten S. 2148, 2151) gab, die seine Entscheidfällung belegen würden.
Was zudem die Aussage des Beschuldigten anbelangt, er hätte vor einer Antwort zu einer Anfrage jeweils noch Rücksprache mit seinen Vorgesetzten genommen, spricht einerseits der Umstand dagegen, dass seine Rückmeldung bzw. seine Absegnung der Vorgehensweise teilweise nur wenige Minuten nach der Anfrage verschickt wurde (vgl. etwa die E-Mails vom 11. November 2010, Akten S. 1763 ff.; E-Mails vom 12. Januar 2012, Akten S. 1728 ff.; E-Mails vom 13. Juni 2012, Akten S. 1817 ff.). Wie er sich in dieser Zeit jeweils mit verschiedenen Vorgesetzten hätte absprechen wollen, bleibt schleierhaft. Sofern der Beschuldigte nur als strategischer Berater tätig gewesen sein sollte, hätten sodann diverse Führungspersonen wie H____, K____ oder I____ nicht über spezifische operative Fragestellungen oder Arbeitsweisen an ihn rapportieren müssen, wenn er diesbezüglich keinerlei Entscheidungskompetenz gehabt hätte. Mithin erhellt nicht, weshalb die effektiven Entscheidungsträger in diesen Fällen nicht bereits direkt angeschrieben respektive bei den jeweiligen Anfragen in Kopie gesetzt wurden, wenn der Beschuldigte die Anfragen – gemäss eigenen Aussagen – nicht selbständig habe beantworten können und sie sowieso nur weitergeleitet habe (vgl. Akten S. 2153). Schliesslich entbehrt sein bereits vor der Vorinstanz geäussertes Vorbringen (dort hinsichtlich der Zugangsdaten zum Konto der L____ Ltd. bei der [...]), dass die ihm vorgelegten E-Mails möglicherweise gefälscht seien bzw. er diese nicht überprüfen könne, sodann jedweder Anhaltspunkte (Akten S. 1512, zwar brachte er vor dem Appellationsgericht nicht erneut vor, dass der Inhalt der E-Mails nicht korrekt sein könnte, jedoch argumentierte er, dass sie möglicherweise unvollständig seien, vgl. Akten S. 2155). Die Aussagen des Beschuldigten scheinen wohl auch mit seiner Behauptung in Verbindung zu stehen, dass er «Opfer einer langen Verfolgung» durch die Berufungsklägerin sei (Akten S. 2137). Dieses Vorbringen kann jedoch ebenfalls nicht nachvollzogen werden, laufen doch gegen ihn aktuell in Europa keine anderen durch die Berufungsklägerin angestrengten Verfahren. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei momentan nur ein arbeitsrechtliches Verfahren in Frankreich hängig, das jedoch von ihm selbst gegen die Berufungsklägerin angestrengt worden sei (Akten S. 2137).
Demgegenüber erscheinen die Aussagen von C____ als durchwegs glaubhaft, wenn er die dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt zukommenden Kompetenzen darlegte, lassen sich seine Äusserungen doch – im Gegensatz zu denen des Beschuldigten – insbesondere mit dem aufgezeigten E-Mailverkehr in Übereinstimmung bringen. So habe er dem Beschuldigten im Jahre 2010 «die meisten Sachen im Einkauf übergeben». Der Beschuldigte habe den Lead übernommen, er sei ein natürlicher Leader und ein exzellenter Kommunikator gewesen. Er wisse genau, wie er mit verschiedenen Leuten umgehen müsse. Er sei alles andere gewesen als ein Berater in jeder Beziehung, er habe die Sachen in der Hand gehabt. C____ habe nie selbst mit einem Lieferanten den Preis verhandelt, auch G____ habe weder Preisverhandlungen noch Platzierungen oder Bestellungen vorgenommen. Auch kenne sie keine Lieferanten (Akten S. 2140 ff.). Sodann brachte C____ auch zu Recht vor, dass ein – wie vom Beschuldigten angegebenes – reines Beratungsmandat sicherlich nicht mehrere Jahre in Anspruch genommen und die Berufungsklägerin für eine strategische Beratung vielmehr eine externe Firma engagiert hätte. Ferner konnte C____ auch den ihm vom Beschuldigten gemachten Vorwurf von angeblichen Widersprüchen in seinen früheren Aussagen zur Anstellungskompetenz des Beschuldigten plausibel widerlegen. So legte er – wie auch bereits vorne erläutert wurde – dar, dass der verantwortliche Mitarbeiter bzw. der Beschuldigte ohne Rückfrage selbst Personal habe einstellen können, sofern dies im Rahmen des Budgets geschehen sei. Die dafür notwendige Unterschrift sei in solchen Fällen anschliessend ohne Weiteres durch die berechtigte Person erteilt worden. Mithin sei es normal gewesen, dass es keine Unterschrift des Beschuldigten gegeben habe, auch beim CFO I____ sei dies so gewesen (Akten S. 2142). Der Beschuldigte habe – nach seiner Beförderung – schliesslich auch den gleichen Lohn wie der CFO erhalten (Akten S. 2143).
3.4.3.3 Im Ergebnis ist daher zu konstatieren, dass der Beschuldigte während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin – auch bereits vor seiner Beförderung zum «Brand Director» per 1. August 2012 – eigenständig strategische und operative Entscheide in unterschiedlichsten Geschäftsbereichen fällte.
3.4.4
3.4.4.1 Was des Weiteren die dem Beschuldigten zugewendeten Kommissionszahlungen betrifft, so kann für gewisse Punkte grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1590 ff.): So hat er eingestanden, während seiner Tätigkeit für die Berufungsklägerin die auf den Seychellen domizilierte M____ Ltd. gegründet, N____ als Managerin eingesetzt und bei der [...] in Hongkong ein Konto auf den Namen der Gesellschaft eröffnen lassen zu haben. Unbestritten ist auch, dass es zu Geldzahlungen der drei Lieferanten [...], [...] und [...] an die dem Beschuldigten gehörende M____ Ltd. gekommen ist.
3.4.4.2 Nach wie vor bestreitet der Beschuldigte jedoch, in einer Verbindung zu der in London domizilierten L____ Ltd. gestanden bzw. dort weder je irgendeine Transaktion getätigt, ausgelöst noch überwacht zu haben. Weder sei eine Einflussnahme noch eine irgendwie geartete Auszahlung ersichtlich, geschweige denn nachgewiesen. Die Firma L____ Ltd. sei kein Projekt des Beschuldigten, sondern allenfalls von H____, der offenbar gemäss den Belegen auch Gelder abgezogen habe. Die automatische Zurechnung von Aktivitäten eines Dritten ohne jeden Beleg auf den Beschuldigten sei nicht zulässig.
Die Vorbringen des Beschuldigten verfangen vorliegend nicht. So hat die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt, dass gemäss einer E-Mail Korrespondenz zwischen ihm, der Mitarbeiterin der Berufungsklägerin [...] sowie der [...]-Mitarbeiterin [...] belegt ist, dass die beiden letzteren zusammen die [...] beauftragt haben, ein Konto für die L____ Ltd. zu eröffnen (vgl. SB AZ III/59 ff.). Auf die diesbezüglichen – vom Beschuldigten auch nicht bestrittenen – strafgerichtlichen Ausführungen kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (Akten S. 1591 f.): So informierte [...] mit ihrer E-Mail vom 25. Oktober 2012 [...] unter dem Titel «[...] LTD» über den Kontoeröffnungsprozess und die damit verbundenen Gebühren und Wartefristen. Diese E-Mail ging als Kopie auch an den Beschuldigten und [...]. [...] leitete die Neuigkeiten von [...] stets an den Beschuldigten weiter und teilte ihm mehrmals mit, wann er mit den Unterlagen betreffend den Onlinezugang zum Konto rechnen könne. Mit E-Mail vom 21. Januar 2013 gab [...] dem Beschuldigten schliesslich an, dass ein versiegeltes Paket mit den Zugangsdaten für das Konto angekommen sei und sie ihm dieses weiterleiten würde. Passend zu diesem zeitlichen Ablauf ging die erste Überweisung eines Lieferanten auf das Konto der L____ Ltd. am 26. Februar 2013 ein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte – zwar ohne bewiesenermassen eine offizielle Funktion innerhalb der L____ Ltd. ausgeübt zu haben – Zugang zum Konto dieser Gesellschaft bei der [...] hatte. Damit wird klarerweise auch seine Behauptung widerlegt, nie einen solchen Zugang erhalten respektive keinerlei Verbindung zur Firma gehabt zu haben (vgl. Akten S. 1512).
3.4.4.3 Was die auf den Konti der L____ Ltd. und der M____ Ltd. eingegangenen (Kommissions-)Zahlungen betrifft, so bestreitet der Beschuldigte, diese selbst erhalten bzw. Kenntnis davon gehabt zu haben, dass H____ solche Zahlungen von Lieferanten erhalten habe (Akten S. 1524 ff., vgl. auch Akten S. 2151). Auch diese Behauptungen konnten durch die vorinstanzlichen Ausführungen klar widerlegt werden, auf die mithin ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann (Akten S. 1592 ff.): So lassen sich die bei den beiden Firmen nachgewiesenen eingegangenen Zahlungen nicht mit den vom Beschuldigten behaupteten einjährigen Beratungsmandaten für ein Honorar von jeweils USD 50'000.– in Übereinstimmung bringen, wurden doch gesamthaft Zahlungen in Höhe von USD 281'670.85 an die M____ Ltd. und USD 70'503.19 an die L____ Ltd. überwiesen ([...]: USD 156'644.74; [...]: USD 62'408.–; [...]: USD 133'121.30). Zwar hat der Beschuldigte angegeben, neben dem Grundhonorar für die Beratung sei auch eine Vermittlungsprovision vereinbart worden, doch machte er gleichzeitig auch geltend, dass es nur zu einem Abschluss gekommen sei und er bei seinen Kontakten für die drei Lieferanten gar nicht aktiv Werbung gemacht habe. Die überwiesenen Beträge lassen sich demnach auch nicht durch die vom Beschuldigten gestützt auf das Beratungsmandat geltend gemachte Kommissionsvereinbarung mit den Lieferanten erklären. Ferner hält die Vorinstanz zu recht fest, dass die Höhe der von den Lieferanten an den Beschuldigten ausgerichteten Vergütungen von USD 352'174.04 in keinem Verhältnis zu seinen angeblichen Arbeiten stehen, gab er doch an, er habe lediglich eine Informationsbroschüre anfertigen beziehungsweise korrigieren müssen. Ansonsten habe ihn das Engagement mit den drei Lieferanten aber zeitlich überhaupt nicht in Anspruch genommen. Einen weiteren Widerspruch erkennt das Strafgericht berechtigterweise darin, dass der Beschuldigte bezüglich seines Beratungsmandats aussagte, dieses sei auf ein Jahr befristet gewesen, erstrecken sich die dokumentierten Zahlungen doch über einen Zeitraum von 30 Monaten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte stets abgestritten hat, in irgendeinem persönlichen Kontakt zu den Lieferanten gestanden zu haben, was sich aber nicht mit seiner angeblichen Beratungstätigkeit in Einklang bringen lässt (dem widerspricht sodann auch die E-Mail des Beschuldigten an G____, in welcher er ihr mitteilt, dass er in China sei, um Deals mit den Textilfabrikaten abzuschliessen: «In china! I need to close deals with the suppliers. Will be back Wednesday», Akten S. 1762). Schliesslich spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten, dass er – trotz seiner mehrfach hervorgehobenen MBA-Ausbildung – weder Honorarrechnungen noch schriftliche Verträge über die Beratungstätigkeit vorweisen konnte, ohne dafür einen vernünftigen Grund nennen zu können. Auch betreffend die angebliche schriftliche Genehmigung der privaten Beratungstätigkeit durch C____ blieb er jeglichen Nachweis schuldig.
Ferner hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine Fülle von Indizien vorliegt, welche die Version der Berufungsklägerin stützen. So sind sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen der Lieferanten an die Gesellschaften M____ Ltd. und L____ Ltd. durch Überweisungsbelege nachgewiesen. Hervorzuheben ist hinsichtlich dieser Belege, dass die [...] als Zahlungszweck jeweils explizit «Commission» vermerkt hat und nicht etwa «Consulting» oder dergleichen. Korrespondierend zu den von den Lieferanten eingereichten Zahlungsnachweisen lassen sich die Gutschriften auch auf den bei der [...] rechtshilfeweise beschlagnahmten Bankunterlagen der auf die M____ Ltd. und L____ Ltd. lautenden Konten finden. Die Verbindung der Lieferantenzahlungen zu den Wareneinkäufen der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Frachtunterlagen der einzelnen Lieferanten einerseits und den damit übereinstimmenden Bestellformularen der Berufungsklägerin andererseits. So entsprechen die von der [...], der [...] und der [...] an den Beschuldigten überwiesenen Beträge jeweils 3% – im Falle der [...] 2% – des Auftragsvolumens der Berufungsklägerin bei den jeweiligen Lieferanten in der betroffenen Periode. Da es sich um insgesamt 32 Überweisungen handelt, kann eine zufällige Übereinstimmung dieser Beträge ausgeschlossen werden und ist schon allein aufgrund dieser Unterlagen erstellt, dass es sich um Kommissionszahlungen der Lieferanten an den Beschuldigten für Bestellungen der Berufungsklägerin gehandelt hat.
3.4.4.4 Diese Sachverhaltsversion wird auch durch Affidavits gestützt, die von den drei chinesischen Lieferanten eingereicht wurden (Akten S. 620 ff.; Akten S. 631 ff.; SB AZ/1213 ff.). Diesbezüglich bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass diese eidesstattlichen Zusicherungen lediglich H____ belasten würden, nicht jedoch ihn selbst. Hinzu komme, dass die Lieferanten die Möglichkeit gehabt hätten, zwischen der Unterzeichnung eines Affidavits oder dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit einem der damals grössten Modeunternehmen zu wählen. Es sei offensichtlich, dass die Lieferungen für die D____-Gruppe überlebenswichtig für diese Firmen gewesen seien. Somit sei der Wert dieser Aussagen gleich Null, das habe die Vorinstanz gleich eingestuft. Erstaunlich und bezeichnend sei dabei festzustellen, dass in den internen E-Mails der D____-Gruppe im Juni 2013 noch eine Zahlung an H____ oder den Beschuldigten von diesen Firmen vollumfänglich zurückgewiesen worden sei. Der Druck der Berufungsklägerin habe danach zumindest bei einigen wenigen Lieferanten gewirkt.
Auch diesen Ausführungen des Beschuldigten ist zu widersprechen. Zwar bringt er zutreffend vor, dass die Lieferanten und die Berufungsklägerin auch nach den in Frage stehenden Vorfällen noch Geschäftsbeziehungen unterhielten, jedoch ist deshalb der Beweiswert der Affidavits nicht pauschal geschmälert. Einerseits ist in den Affidavits selbst angegeben, dass deren Inhalt ohne Drohung oder Duck zustande gekommen ist (vgl. etwa Affidavit [...]: «When making abovementioned introduce, I and the Company have not been under any threat, temptation or coercion», Akten S. 623), was bei falschen Angaben wohl auch nach der diesbezüglich anwendbaren Rechtsordnung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Hinsichtlich des anfänglichen Bestreitens der Lieferanten, Kommissionszahlungen an H____ und den Beschuldigten geleistet zu haben, ist mithin nicht minder wahrscheinlich, dass dies von [...], [...] und [...] zuerst verneint wurde, da sie Angst vor Konsequenzen seitens der Berufungsklägerin hatten und sich erst später – und im Wissen darum, dass ihnen daraus keine Nachteile entstehen sollten – dazu entschieden, die Affidavits zu erstellen. Sofern der Beschuldigte angibt, dass in den Affidavits nur H____ erwähnt sei, er selbst jedoch nicht, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass in den Akten eine E-Mailkorrespondenz vom 7. August 2012 zwischen den beiden enthalten ist, wonach sie sich auch von anderen Lieferanten Kommissionszahlungen überweisen liessen (SB AZ/260 f.). Andererseits wurde H____ – dessen direkter Vorgesetzter der Beschuldigte war (Akten S. 1519) – vom Shanghai Huangpu District People’s Court of the People’s Republic of China mit Urteil vom 22. Juli 2014 wegen Privatbestechung und Entgegennahme von Kommissionszahlungen in seiner Funktion als «Chief Representative of Shanghai Representative Office of D____» zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Akten S. 718 ff.). In beweisrechtlicher Hinsicht viel relevanter ist aber ohnehin der Umstand, dass der Inhalt der Affidavits hinsichtlich der Höhe der Provisionen bzw. Kommissionszahlungen mit den in den Akten befindlichen Kontoauszügen, den Frachtunterlagen sowie den Überweisungsbelegen der Lieferanten übereinstimmt, wird doch auf allen Dokumenten angegeben, dass [...] und [...] jeweils 3% und [...] 2% des Auftragsvolumens der Berufungsklägerin an die M____ Ltd. sowie die L____ Ltd. als (Kommissions-)Zahlungen überwiesen, auf deren Konti der Beschuldigte wie dargelegt Zugriff hatte (vgl. Überweisungsbelege [...], SB AZ/768 ff.; Überweisungsbelege [...], SB AZ/1006 ff.; Überweisungsbelege [...], SB AZ/1432 ff.; Beleg vom 24. Oktober 2012, SB AZ/1011; Gutschriften [...], [...] und [...], SB RHHK/219 ff.; Frachtunterlagen [...], Separatbeilage CD; Frachtunterlagen [...], SB AZ/1018 ff.; Frachtunterlagen [...], SB AZ/1228 ff.).
3.4.4.5 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu Recht von einer geschlossenen Indizienkette ausgehen, wonach der Beschuldigte zusammen mit H____ von den Lieferanten ([...], [...] und [...]) seiner Arbeitgeberin Kommissionszahlungen in Höhe von USD 352'174.04 entgegengenommen hat. Diese Zahlungen wurden auf die Firmenkonti der M____ Ltd. sowie der L____ Ltd. transferiert; zum einen Konto hatte der Beschuldigte mindestens Zugriff (L____ Ltd.), die andere Gesellschaft wurde sogar durch ihn selbst gegründet (M____ Ltd.). Der Einwand, es habe sich bei den überwiesenen Beträgen um Beratungshonorare gehandelt, hat das Strafgericht zu Recht als reine Schutzbehauptung gewürdigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erweist sich somit hinsichtlich der Kommissionszahlungen als vollumfänglich erstellt.
Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine ungetreue Geschäftsbesorgung, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b).
4.1 Die Vorinstanz hat die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten verneint. Die Berufungsklägerin macht hingegen in ihrer Berufung geltend, dass dem Beschuldigten sehr wohl eine solche Geschäftsführereigenschaft zugekommen sei, wohingegen der Beschuldigte dies auch im Berufungsverfahren bestreitet.
4.2 Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Täter kann nicht nur sein, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGer 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E.2c). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden (BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2.2). Vorausgesetzt ist mithin namentlich, dass der Täter fremdes Vermögen verwaltet (s. sogleich E. 4.2.1), er dies in fremdem Interesse tut (E. 4.2.2), er bei seiner Tätigkeit über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt (E. 4.2.3), seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind (E. 4.2.4), und es sich dabei um Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (E. 4.2.5, vgl. dazu Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 158 StGB N 14 ff.).
4.2.1 Was den ersten Qualifikationspunkt der Geschäftsführerstellung anbelangt, so war der Beschuldigte in seiner firmeninternen Stellung mit der Verwaltung von (fremden) Vermögensinteressen der D____-Gruppe befasst (so etwa Verwaltung des Einkaufs- und Personalbudgets im Bereich Einkauf und Sourcing, Zuständigkeit für die Betriebsmittel der Abteilungen in Paris [Einkäufer] und Shanghai [Merchandiser], welche den Einkauf und das Sourcing durchführten).
4.2.2 Dies tat der Beschuldigte sodann offenkundig im (fremden) Interesse der D____-Gruppe.
4.2.3 Sodann ist zu fragen, ob der Beschuldigte über ein hohes Mass an Selbständigkeit bei seiner Tätigkeit verfügte, da praxisgemäss als Geschäftsführer nur erscheint, wer befugt ist, selbständig über fremdes Vermögen oder Teile davon zu verfügen (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 123 IV 17 E. 3). Nicht als Geschäftsführer erscheint, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder derjenige, der lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (BGer 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2, 6S.711.2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Vice versa rechtfertigt gerade das Fehlen von Kontrolle und Überwachung den strafrechtlichen Schutz im Sinne von Art. 158 StGB (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 158 N 4). Als Indizien der geforderten Selbständigkeit erkennt das Bundesgericht die Vornahme von Rechtsgeschäften, aber auch interne Verantwortung für Vermögensinteressen oder bloss tatsächliche Verantwortung dafür (BGE 123 IV 17 E. 3, 120 IV 190 E. 2; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 19). Das Bundesgericht wertet als weiteres Indiz der Selbständigkeit die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile, jedoch erscheint eine solche Berechtigung nicht notwendig (BGE 100 IV 108 E. 4; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 20; vgl. auch BGer 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.3). Die notwendige Selbständigkeit kann sich auch aus der weitgehenden Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit ergeben (BGE 102 IV 90 E. 1.c). Unmassgeblich ist dabei, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn nach aussen vertritt oder vertreten darf, oder ob er nur intern über entsprechende Vermögenswerte wie Personal und Betriebsmittel verfügt (BGE 81 IV 27 E. 2.a, 102 IV 90 E. 1.c; vgl. auch BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Tatbestand ist mithin anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften; Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt (faktisches Organ) und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1, 123 IV 17 E. 3b, 120 IV 190 E. 2b). In der kantonalen Praxis wurde die Geschäftsführerstellung schon einer Person zuerkannt, die als Angestellte Verhandlungen führte, Offerten einholte und prüfte, ohne selbst abschlussberechtigt zu sein (OGer TG, in: RBOG 1988, S. 149).
Das Strafgericht hat im vorliegenden Fall ausgeführt, dass weder im Aussenverhältnis mit den Lieferanten noch im Innenverhältnis mit den Einkäufern, Designern und Merchandisern nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte eigenständig über die für den Einkauf bestimmten Betriebsmittel hätte verfügen können. In den umfangreichen von der Berufungsklägerin eingereichten Akten sei so kein einziges Dokument, welches vom Beschuldigten unterschrieben worden sei und einen Zusammenhang zum Tagesgeschäft der Berufungsklägerin aufweise. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage sowie des geschilderten Prozesses betreffend den Wareneinkauf davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich für die Prozessoptimierung zuständig gewesen sei, er mithin nicht über das Vermögen entschieden habe, sondern höchstens die Grundlagen zu solchen Entscheidungen geliefert und Empfehlungen strategischer Art abgegeben habe.
Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen. So konnte als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin – auch bereits vor seiner Beförderung – eigenständig strategische und operative Entscheide in unterschiedlichsten Geschäftsbereichen fällte, so etwa hinsichtlich Personal (Anstellungen, Löhne etc.), Einkaufsbudgets, Qualitätskontrolle, konkreter Vertragsbedingungen mit den Textilfabrikanten (insbesondere hinsichtlich der Zahlungsbedingungen) sowie auch deren Auswahl (s. vorne E. 3.4.3). Der Beschuldigte ist daher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest als faktisches Organ der Berufungsklägerin anzusehen. Dabei ist es auch unerheblich, dass ihm keine Zeichnungsberechtigung zukam, handelt es sich dabei doch höchstens um ein Indiz der Selbständigkeit eines Geschäftsführers, das jedoch nicht zwingend erfüllt zu sein braucht. C____ konnte vielmehr überzeugend darlegen, weshalb dem Beschuldigten aufgrund des firmeninternen Entscheidprozesses gar keine Zeichnungsberechtigung zukommen musste, dieser jedoch gleichwohl selbständige Entscheide ohne Rückfrage an seine Vorgesetzten fällen konnte, soweit diese im Rahmen der ihm zukommenden Budgetkompetenz lagen. Wie aufgezeigt werden konnte, unterlag der Beschuldigte mithin nicht der ständigen Kontrolle und Überwachung durch seine Vorgesetzten C____ oder G____. Dem Beschuldigtem stand es auch weitgehend frei, wie er seine eigene Tätigkeit organisierte, ist doch aus der E-Mailkorrespondenz ersichtlich, dass er unter anderem G____ und C____ mitteilte, wie er seine Aufenthalte in Asien organisierte, wen er wann zu treffen gedachte, über was er mit den dortigen Angestellten zu diskutieren plante, was für Entscheide er traf, etc. Selbst wenn der Beschuldigte nicht mit Dritten – d.h. nach aussen – verhandelt und dabei die Berufungsklägerin vertreten haben sollte, wäre seine Selbständigkeit hinsichtlich der Geschäftsführerstellung zu bejahen, da er zumindest – und damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend – intern über entsprechende Vermögenswerte wie Personal und Betriebsmittel verfügen konnte. Sofern der Beschuldigte vorbringt, dass, wenn er eine so grosse Entscheidkompetenz innegehabt hätte, es doch ein Kontrollsystem hätte geben müssen, um Irrtümer zu verhindern, was aufzeige, dass die allerletzte Verantwortung entsprechend bei C____ und G____ gewesen wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade ein fehlendes Kontrollsystem aufzeigt, wie gross seine Entscheidselbständigkeit innerhalb des Unternehmens war.
Zusammengefasst ist somit zu konstatieren, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Selbständigkeit bei seiner Tätigkeit verfügte.
4.2.4 Des Weiteren mussten die Pflichten des Beschuldigten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sein, d.h. die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 50). Vorliegend stand der Beschuldigte unbestrittenermassen in einem Arbeitsverhältnis zur Berufungsklägerin. Seine Pflichten als Arbeitnehmer (insbesondere in seiner Stellung) bestanden gerade darin, die Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin zu wahren (sei dies nun nach schweizerischem oder französischem Arbeitsrecht; s. sogleich E. 4.3 m.w.H.).
4.2.5 Sodann ist zur Erfüllung von Art. 158 StGB vorausgesetzt, dass die vom Beschuldigten verwalteten Vermögensinteressen von einigem Gewicht waren (BGE 105 IV 307 E. 2.b; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 51). Das Bundesgericht hat dies bereits bei der eigenverantwortlichen Leitung eines Kioskes mit einem Monatsumsatz von nicht einmal CHF 3'000.– bejaht (BGE 86 IV 12 E. 3). Aufgrund der dargestellten Entscheidkompetenz konnte der Beschuldigte im vorliegenden Fall klarerweise über einen weit grösseren Anteil finanzieller Mittel verfügen (s. vorne E. 3.4). Diese Voraussetzung ist demnach ebenfalls als erfüllt anzusehen.
4.2.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit – entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen – als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzusehen.
4.3 Der Rechtsgrund der bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erforderlichen Treuepflicht ist vorliegend ein Rechtsgeschäft, nämlich der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Berufungsklägerin. Was deren Inhalt anbelangt, so ergibt sich dieser gerade aus dem der Treuepflicht zugrundliegenden Rechtsgeschäft selbst (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die strafrechtliche Beurteilung einer Verletzung der Treuepflicht lässt sich im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung erst durch die Bestimmung der zivilrechtlichen Handlungsspielräume des entsprechenden Rechtsgeschäfts bestimmen (sog. «zivilrechtliche Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals», s. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 158 N 9).
Einerseits kann als Grundlage der Treuepflicht die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitsnehmers nach Art. 321b Abs. 1 OR herangezogen werden. Demnach hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung darstellt. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist jedoch dann erfüllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern (als Gegenleistung für eine Bevorzugung) zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt (BGE 129 IV 124 E. 4.1; BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3, 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.5). Dass eine solche Konstellation im vorliegenden Fall vorlag, wird noch aufzuzeigen sein (s. sogleich E. 4.4 zur Tathandlung).
Eine Treue- und Vermögensfürsorgepflicht kann dabei andererseits auch ganz grundsätzlich auf die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende allgemeine gesetzliche Sorgfalts- und Treuepflicht abgestützt werden, etwa Art. 321a Abs. 1 OR i.V.m. dem konkreten Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers (vgl. BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.4 ff.; Graf, a.a.O., Art. 158 N 15; vgl. auch BGer 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3 zur Treuepflicht und dem daraus fliessenden «Schädigungsverbot» gemäss Art. 398 Abs. 2 OR). Vorliegend kam dem Beschuldigten als Geschäftsführer seine Treue- und Vermögensfürsorgepflicht aus seiner allgemeinen Treuepflicht gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 321a Abs. 1 OR: «Der Arbeitnehmer hat […] die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren») i.V.m. mit seinen vertraglichen Pflichten zu. So führte insbesondere Ziff. 14 des durch den Beschuldigten unterzeichneten Arbeitsreglements (Teil B) aus, dass «[d]er Arbeitnehmer […] bei der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben stets die Interessen von D____ zu wahren und im Sinne der Geschäftspolitik von D____ zu handeln [hat]. Bei der Ausübung von Geschäftsaktivitäten für D____ hat der Arbeitnehmer potentielle persönliche oder private Geschäftsinteressen den Interessen von D____ unterzuordnen. Situationen, die einen Konflikt zwischen der Verantwortung gegenüber D____ und den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers zur Folge haben könnten oder bei welchen auch nur der Anschein einer Ungehörigkeit oder eines Interessenkonfliktes erweckt werden könnte, hat der Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Ausübung von Aktivitäten, die einen Interessenkonflikt hervorrufen könnten, bedarf der vorgängigen Zustimmung von D____» (Akten SB AZ/9). Zudem war ihm gemäss Reglement «die Annahme einer Anstellung bei Dritten, die Führung eines eigenen Geschäfts, die Übernahme eines Mandats als Verwaltungsrat, Beirat oder ähnliche Funktionen in einem Unternehmen oder in einer Organisation» nur unter der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Berufungsklägerin erlaubt (Ziff. 13.1, Akten SB AZ/9). Aus diesen Treuepflichten ergibt sich unter anderem, dass der Beschuldigte in der Funktion des Geschäftsführers bei der Ausführung seiner Tätigkeit die Interessen der Berufungsklägerin als Geschäftsherrin umfassend zu wahren und alles zu unterlassen hatte, was dieser Schaden zufügen konnte. Mithin kam ihm als Geschäftsführer und Verantwortlichem im Bereich Sourcing/Buying etwa die Aufgabe zu, die besten Zulieferer für die D____-Gruppe zu finden und entsprechend die besten/günstigsten Geschäfte für die Berufungsklägerin hinsichtlich des Preis-Leistungsverhältnisses abzuschliessen.
Sofern der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, dass hinsichtlich der ihm zukommenden Treuepflicht bzw. der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht schweizerisches, sondern französisches (Privat-)Recht anwendbar sei, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass grundsätzlich von einer Autonomie der strafrechtlichen Auslegung im Hinblick auf Art. 158 StGB und damit einhergehend der zivilrechtlichen Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals der Treuepflicht auszugehen ist, sofern der Erfolgsort in der Schweiz liegt (vgl. vorne E. 1.2). Andernfalls würde die Anwendung des schweizerischen Strafgesetzbuchs aufgrund des hiesigen Erfolgsorts konterkariert werden, wenn bei Anwendung von Art. 158 StGB nicht das schweizerische Zivilrecht als Grundlage einer Treuepflicht herangezogen würde. Mithin ist für das der Treuepflicht zugrundliegenden Rechtsgeschäft auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts abzustellen. Doch selbst wenn vorliegend das französische Arbeitsrecht zur Anwendung kommen sollte, so wäre auch aus diesem eine dem schweizerischen Obligationenrecht entsprechende Treuepflicht abzuleiten. So ist der Arbeitnehmer auch dort an eine allgemeine Verpflichtung zu Treu und Glauben innerhalb und ausserhalb des Unternehmens gebunden (Art. L1222-1 Code du travail/F). Auch diese Bestimmung beinhaltet ganz allgemein ein «Schädigungsverbot», wonach der Arbeitnehmer keine Handlungen begehen darf, die dem Arbeitgeber schaden könnten. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag erwähnt wird, da sie eine Frage des ordre public darstellt und daher systematisch für jeden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag gilt (vgl. insbesondere auch zur Konkurrenztätigkeit Kammerer/Ross-Kirsch, Arbeitsrecht in Frankreich, Wiesbaden 2017, 65). Die Treuepflicht gilt dabei für alle Arten von Verträgen und für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Stellung im Unternehmen. Sie wird je nach der hierarchischen Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen und seinem Tätigkeitsbereich sogar verstärkt. Die Führungskräfte – wie der Beschuldigte – unterliegen mithin einer besonderen Treuepflicht (vgl. Cour de cassation, civile, Chambre sociale, 31 octobre 2012, 11-17.695).
4.4 Was des Weiteren die Tathandlung anbelangt, muss diese gerade in der Verletzung derjenigen besonderen Pflichten bestehen, die den konkreten Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 158 N 10). Das Bundesgericht hat hierbei im Hinblick auf Kommissionszahlungen bzw. Schmiergelder explizit bejaht, dass diese im Grunde eine Preisreduktion darstellen, die dem Geschäftsherrn zukommen muss (BGer 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.5, vgl. auch OGer TG, in: RBOG 1988, S. 149, wo der Angestellte Provisionen entgegennahm, nachdem er den Eindruck erweckt hatte, der Auftrag würde sonst anderweitig vergeben).
Vorliegend hat der Beschuldigte zusammen mit seinem ihm unterstellten Mitarbeiter H____ nicht nur die «Kommissionen» von [...], [...] und [...] zurückbehalten, sondern diese im Sinne von Schmiergeldern als Gegenleistungen für Geschäftsabschlüsse mit diesen drei Zulieferern einverlangt und auf die Konti der von ihm gegründeten (Konkurrenz-)Unternehmen L____ Ltd. und M____ Ltd. überweisen lassen. Indem der Beschuldigte den Abschluss des Geschäfts mit dem jeweiligen Lieferanten von diesen Zuwendungen an ihn persönlich abhängig machte und sich nur deshalb für den Geschäftsabschluss mit der jeweiligen Textilfirma einsetzte, stellte er seine privaten (Vermögens-)Interessen pflichtwidrig vor diejenigen seiner Arbeitgeberin bzw. wurde zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Geschäftsherrin richtete. Durch das Aushandeln von Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen verzichtete er diesbezüglich auch darauf, einen möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin auszuhandeln (s. dazu auch sogleich E. 4.5; hinzu kommt, dass es dem Beschuldigten arbeitsvertraglich untersagt war, während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin – ohne vorgängige Zustimmung – ein eigenes Geschäft zu führen [dieses Konkurrenzverbot wäre sogar bei Anwendung des französischen Arbeitsrechts anwendbar gewesen, vgl. Kammerer/Ross-Kirsch, a.a.O., 65], er dies jedoch zumindest für die M____ Ltd., auf den Konto ein Grossteil der Kommissionen bzw. Schmiergelder floss, selbst eingestanden hat).
Es liegt demnach eine Tathandlung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.
4.5 Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt schliesslich einen Vermögensschaden voraus, wobei ein vorübergehender Schaden genügt. Dieser kann in der Verminderung von Aktiven, Vermehrung von Passiven, Nichtverminderung von Passiven oder Nichtvermehrung von Aktiven bzw. in entgangenem Gewinn liegen (BGE 121 IV 104 E. 2c; Graf, a.a.O., Art. 158 N 27; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127 ff.). Ein Schaden wird auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung bei sorgfältiger Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5). Für die Bejahung eines Schadens reicht es aus, dass der Täter die Vermögenswerte auf sein eigenes Bankkonto transferiert hat, da sie dem Geschädigten dadurch nicht mehr zur Verfügung stehen (BGer 6B_494/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.2).
Vorliegend verhinderte der Beschuldigte durch das Einfordern von Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen und dem Abhängigmachen des Geschäftsabschlusses mit dem jeweiligen Lieferanten von diesen Zuwendungen an ihn persönlich günstigere Einkaufsmodalitäten für die Berufungsklägerin. Hätte er nämlich [...], [...] und [...] mitgeteilt, dass sie keine Aufträge mehr bekommen würden, wenn sie nicht 3 % bzw. 2 % günstigere Preise anbieten würden – er demnach die gleiche Reaktion in Aussicht gestellt hätte wie bei Weigerung der Zahlung von Schmiergeldern in gleicher Höhe –, so hätten sich die drei Lieferanten auch darauf eingelassen und zugunsten der Berufungsklägerin einen entsprechend tieferen Preis verlangt (s. für die Höhe der Zahlungen vorne E. 3.4.4). Bezüglich des Schadens spielt es insofern auch keine Rolle, ob die Lieferanten bei der Zahlung der Schmiergelder den Prozentsatz auf den von der Berufungsklägerin verlangten Betrag aufgeschlagen haben oder nicht: Haben sie dies gemacht, so ist der Schaden in diesem Aufschlag zu sehen (Verminderung der Aktiven); haben sie dies nicht gemacht, sondern den «Verlust» von 3 % bzw. 2 % auf sich selbst genommen, so hätte der Beschuldigte zusammen mit H____ einen entsprechenden geringen Kaufpreis zugunsten der Berufungsklägerin aushandeln können (entgangener Gewinn). Mithin ist auch nicht relevant, zu was für Preisen die Lieferanten bereits früher die Berufungsklägerin mit Ware belieferten, kommt es für den vorliegenden Schaden nur darauf an, was für (günstigere) Preise ohne die Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen verrechnet worden wären. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Kommissionszahlungen bzw. Schmiergelder auf die Konti der beiden bereits erwähnten Gesellschaften L____ Ltd. und M____ Ltd. überweisen liess, womit sie der Berufungsklägerin nicht zu Verfügung standen.
Im Ergebnis ist somit ein Vermögensschaden in Höhe von USD 352'174.04 bei der Berufungsklägerin eingetreten.
4.6 Vorliegend ist auch der zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden geforderte Kausalzusammenhang (BGE 142 IV 346 E. 3.2) klarerweise erfüllt, trat der Schaden in Höhe von USD 352'174.04 doch nur aus dem Grund ein, dass der Beschuldigte durch die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflichten darauf verzichtete, einen möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin bei den drei Lieferanten auszuhandeln (vgl. vorne E. 4.4).
4.7
4.7.1 Der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert Vorsatz. Vorsätzlich handelt nicht nur, wenn eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, sondern auch, wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 137). Liegt neben Vorsatz auch unrechtmässige Bereicherungsabsicht vor (Qualifikation, dazu Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 138 ff.), erhöht sich der Strafrahmen nach oben (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
4.7.2 Vorliegend handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, war ihm doch klar, dass ihn – insbesondere aufgrund seiner hohen Stellung innerhalb der Gesellschaft – eine (verstärkte) arbeitsvertragliche Treuepflicht gegenüber der Berufungsklägerin traf und ihm vertraglich zudem explizit untersagt war, während seiner Anstellung ein (Konkurrenz-)Unternehmen zu gründen. Auch war dem Beschuldigten bewusst, dass er durch seine pflichtwidrigen Handlungen des Verzichts, jeweils einen möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin bei den drei Lieferanten auszuhandeln, dieser (kausal) in Höhe der ihm zugekommenen Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen einen entsprechenden Schaden zufügen würde. Auch wollte er dies zweifellos bzw. nahm er dies zumindest in Kauf, beging er doch die Verletzungen der Treuepflicht genau aus dem Grund, um die Zahlungen der Lieferanten auf die ihm zugänglichen Konti bei der M____ Ltd. sowie der L____ Ltd. überweisen zu lassen. Aufgrund seiner entsprechenden Absicht, sich in Höhe der Schmiergeldzahlungen zu bereichern, ist zudem die Qualifikation bei Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als erfüllt anzusehen.
5.1 Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (zugunsten der Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass dieser für jeden Lieferanten den Vorsatz nur einmal fasste bzw. jeweils nur eine Tathandlung vorlag) gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen, davon zwei Jahre bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren.
5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
5.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
5.4 Vorliegend wiegt die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend die von der [...] geforderten Kommissionen verschuldensmässig am schwersten, weshalb diese als Grundlage zur Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.
5.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von CHF 156'644.74 ist für sich bereits als hoch zu werten. Des Weiteren ist auch die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Durch seine Stellung im Unternehmen kam dem Beschuldigten eine grosse Autonomie in seinen Handlungen zu. Dieser Umstand allein kann zwar selbst nicht verschuldenserhöhend berücksichtig werden, da eine solche Selbständigkeit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung inhärent ist, jedoch ist hinsichtlich des Ausmasses der Selbständigkeit und des Vertrauens, dass dem Beschuldigten von der Berufungsklägerin entgegengebracht wurde, zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten sein Standing sowie insbesondere die Wertschätzung von C____ ihm gegenüber bekannt war. Dies zeigte sich nicht zuletzt auch durch seine im Jahre 2012 erfolgte Beförderung. C____ sah den Beschuldigten sogar bereits als seinen möglichen Nachfolger. Dieses dem Beschuldigten entgegengebrachte überaus grosse Vertrauen nutzte der Beschuldigte schliesslich für seine Tatbegehung. Er ging diesbezüglich auch planmässig vor und scheute auch keinen unerheblichen Aufwand, indem er sich etwa anderer Mitarbeiter der Berufungsklägerin für die Tatbegehung bediente (H____) sowie die aus dem Delikt stammenden Vermögenswerte einerseits auf ein Konto einer eigens gegründeten Gesellschaft (die auf den Seychellen domizilierte M____ Ltd.) oder andererseits auf ein Konto einer weiteren Gesellschaft (der in London domizilierten L____ Ltd.), auf das er ebenfalls Zugriff hatte, transferieren liess. Das objektive Verschulden wiegt daher nicht mehr leicht.
5.4.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten hervorzuheben, dass er sein Ziel der persönlichen Bereicherung verfolgte, obgleich er als Geschäftsführer der Berufungsklägerin einen erheblichen Lohn erhielt, er entsprechend finanziell gut situiert war und ihm auch beruflich alle Türen offen gestanden wären. C____ hatte ihm sogar angeboten, nach Ablauf seiner Vertragsverlängerung gemeinsam ein Geschäft in Asien aufzubauen. Mithin wäre der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen problemlos in der Lage gewesen, sich der Delinquenz zu enthalten. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das Verschulden des Beschuldigten daher nicht zu relativieren.
5.4.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 540 Strafeinheiten festzusetzen ist. Beim Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Jedoch kann vorliegend aufgrund der 180 – bzw. 360 (lex mitior) – Strafeinheiten übersteigenden Einsatzstrafe nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Mithin ist als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten festzusetzen.
5.5 Vom Verschulden her nur leicht hinter das erstgenannte Delikt zurück treten die beiden übrigen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, die sich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nur bezüglich der geringeren Deliktshöhe unterscheiden (CHF 133'121.30 betreffend Kommissionen von [...] bzw. CHF 62'408.– betreffend Kommissionen von [...]). Für diese beiden Delikte sind daher (hypothetische) Einsatzstrafen von 510 respektive 390 Strafeinheiten einzusetzen. Hinsichtlich der Strafart kann auch in diesen Fällen aufgrund der Höhe der (hypothetischen) Einsatzstrafen für die beiden Delikte jeweils nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Mithin sind als (hypothetische) Einsatzstrafen Freiheitsstrafen von 17 respektive 13 Monaten festzusetzen.
5.6
5.6.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.6.2 Grundsätzlich wurde bei den einzelnen Straftaten das Rechtsgut Vermögen verletzt. Auch die Begehungsweise glich sich in den Einzelfällen und stand jeweils im Zusammenhang mit der Stellung des Beschuldigten als operativ Verantwortlicher für den Einkauf bei den chinesischen Lieferanten. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.
5.6.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die erste ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...]) von 18 Monaten wird für die zweite ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...]) um zwölf Monate auf 30 Monate erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die dritte ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...]) um sieben Monate auf gesamthaft 37 Monate Freiheitsstrafe.
5.7
5.7.1 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angeht, so wurde er 1975 in Barcelona geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Die Schulzeit sowie seine universitäre Ausbildung schloss er ebenfalls in Barcelona ab. Vor seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin arbeitete er vier Jahre für die Modegruppe [...]. Danach absolvierte er ein MBA-Studium in den USA. Momentan lebt der Beschuldigte zusammen mit seiner Partnerin in Barcelona, er hat zwei Kinder, die 2,5 Jahre respektive sechs Monate alt sind. Er arbeitet momentan als Angestellter in der Werbeagentur seiner Schwester, wo er für die Beratung auf strategischer Ebene zuständig ist. Der Beschuldigte ist des Weiteren nicht vorbestraft, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral auswirkt. Ein Geständnis kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden, bestritt er doch bis zuletzt – was sein gutes Recht ist – die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Entsprechend äusserte er auch kein Bedauern und Reue über seine Tat. Was das Nachtatverhalten angeht, hat sich der Beschuldigte seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit leicht zugunsten auf die Verschuldens- und Strafhöhe aus. Die Strafhöhe ist daher um einen Monat auf insgesamt 36 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
5.7.2
5.7.2.1 Dem Berufungskläger ist im vorliegenden Fall ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren zugute zu halten. Dieses Gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwar dauerte bereits das Vorverfahren von der Verfahrenseinleitung bis zur Anklageerhebung über vier Jahre, diese Zeitspanne ist jedoch aufgrund der tatsächlichen sowie rechtlichen Komplexität des Strafverfahrens noch als verhältnismässig anzusehen. Ungleich bedeutsamer ist jedoch die Phase im Rahmen des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens zwischen Oktober 2019 und der Berufungsverhandlung im November 2021, als während rund zwei Jahren so gut wie keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden.
5.7.2.2 Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 36 Monaten um einen Drittel.
5.8
5.8.1 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.
5.8.2 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.8.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Beschuldigten kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.9 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen.
Die Berufungsklägerin hat sich als Zivilklägerin konstituiert und eine begründete Schadenersatzforderung über USD 352'174.04, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2013, eingereicht. Sie stützt ihre Schadenersatzforderung auf die Höhe der durch die chinesischen Textilfabrikanten erbrachten «Provisionszahlungen» an den Beschuldigten, in deren Höhe gleichzeitig die Berufungsklägerin selbst geschädigt worden sei. Aufgrund des vollumfänglichen Schuldspruchs in diesem Punkt bzw. dem festgestellten Vermögensschaden (s. vorne E. 4.5) ist der Beschuldigte in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden. Er wird entsprechend zur Zahlung von USD 352'174.04, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2013 an die Berufungsklägerin verurteilt
Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist spätestens bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend kommt die Einziehung der auf den drei Konti des Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte mangels Deliktskonnex nicht in Betracht. Jedoch werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem bei der [...] AG gesperrten Konto mit der Stammnummer [...], lautend auf den Beschuldigten, samt allfälligen seither darauf angefallenen Erträgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. sogleich E. 8) sowie der Parteientschädigung der Berufungsklägerin (vgl. sogleich E. 9) herangezogen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 5). Im Umfang des Überschusses wird die Kontosperrung bzw. Beschlagnahme aufgehoben und das Guthaben – vorbehaltlich bestehender zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicherungsmassnahmen – zu Händen des Beschuldigten freigegeben.
Die von den zuständigen Behörden verfügten Beschlagnahmen bzw. Sperrungen des Kontos bei der [...] Bank mit der Nummer [...] sowie des Kontos bei der [...] mit der Nummer [...], beide lautend auf den Beschuldigten, werden ebenfalls aufgehoben und die Vermögenswerte zu Händen des Beschuldigten freigegeben.
Vorliegend ist schliesslich fraglich, ob auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe des Vermögensschadens zu erkennen ist. Dafür müsste zum einen der – der Einziehung unterliegende – Deliktserlös «nicht mehr vorhanden» sein. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er verbraucht, versteckt oder veräussert wurde (Botschaft Revision Einziehungsrecht, in: BBl 1993 III S. 277, 311). Vorliegend ist jedoch unklar, was mit den von den chinesischen Lieferanten ausbezahlten «Provisionen» geschah. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermögenswerte noch verfügbar sind. Entsprechend kann die Frage auch nicht abschliessend geklärt werden, ob die Vermögenswerte nur mit unverhältnismässigem Aufwand (aus dem Ausland) beigebracht werden könnten. Ein Ausweichen auf die Ersatzforderung soll gemäss Lehre im Zweifel aber dann möglich sein, wenn sich dies im Interesse der Gläubiger des Betroffenen aufdrängt (Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 67). Vorliegend hat die Berufungsklägerin jedoch – trotz Hinweis durch das Gericht zu Beginn der Berufungsverhandlung (vgl. Akten S 2136) – ihre Schadenersatzforderung – bzw. den Teil, welcher durch die Ersatzforderung gedeckt werden könnte – nicht an den Staat abgetreten. Dies wäre jedoch gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB Voraussetzung dafür, dass eine Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der geschädigten Berufungsklägerin angeordnet werden könnte. Mithin drängt sich auch aus diesem Grund keine Ersatzforderung auf, da dies nicht im Interesse der Privatklägerin als Gläubigerin wäre.
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'749.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 16'650.– für das erstinstanzliche Verfahren.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Rechtsmittel, während die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung obsiegt. Unter diesen Umständen trägt ersterer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.1 Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B.226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 433 N 3). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten dabei generell Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Mitwirkung wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, da in diesem Fall die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 19). Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung die Privatklägerin ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 19). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (BGer 6B 864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2, 6B 495/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.1).
9.2
9.2.1 Der Vertreter der Berufungsklägerin macht mit Leistungsnachweisen vom 5. Juni 2018 (Akten S. 1905 ff.), 15. Februar 2019 (Akten S. 1916 ff.) sowie 15. November 2021 (Akten S. 2095 ff.) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 265'155.84 geltend. Die Berufungsklägerin hat sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als solche konstituiert und am Verfahren beteiligt (vgl. Akten, S. 753). Als Berufungsklägerin hat sie im zweitinstanzlichen Verfahren beantragt, dass der Beschuldigte schuldig zu sprechen und die Zivilklage gutzuheissen sei. Damit hat sie, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, vollständig obsiegt.
Das Appellationsgericht ist im Rahmen der mündlichen Beratung der Auffassung gewesen, dass die von der Berufungsklägerin eingereichten drei Honorarnoten als übersetzt anzusehen seien, da die geltend gemachten Aufwendungen das Mass des Notwendigen und Angemessenen übersteigen würden. Die entsprechend geplanten Kürzungen der Honorarnoten wurden den Parteien in der Folge mit Verfügung vom 23. November 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt (Kürzungen für: rechtliche Abklärungen; interne Besprechungen zwischen Anwälten desselben Anwaltsbüros; teilweise Aufwand für andere interne Anwälte; Aufwendungen im Zusammenhang mit Vergleichsgesprächen; mehr als acht verrechnete Stunden pro Tag; Preis für Kopiaturen, der CHF 0.25 pro Seite übersteigt sowie Kürzung des jeweiligen Stundenansatzes auf CHF 250.–, s. Akten S. 2107 f.).
9.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2021 eine entsprechende Reduktion von Aufwendungen und Auslagen gemäss dem Vorschlag des Appellationsgerichts.
9.2.3 Die Berufungsklägerin macht mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 geltend, dass sie in einem über elf Jahren dauernden Prozess die Anklage nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens schliesslich alleine ohne die Hilfe der Staatsanwaltschaft, welche ihre ursprüngliche Berufung zurückgezogen habe, habe führen müssen. Dies habe massgeblichen Mehraufwand generiert. Des Weiteren sei die Angelegenheit unbestreitbar hoch komplex und umfangreich gewesen. Zuletzt habe die Privatklägerin auch noch den Adhäsionsprozess zu führen gehabt, was weiteren namhaften Aufwand generiert habe. Was insbesondere rechtliche Abklärungen betreffe, gehöre zur Tätigkeit eines Anwalts, dass dieser in einem konkreten Fall die sich spezifisch stellenden Rechtsfragen genauer abkläre und die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre konsultiere. Im Gegenteil müsste es einem Anwalt als unsorgfältige Mandatsführung angelastet werden, wenn er auf nähere Abklärungen verzichten und sich nur auf seine juristischen Grundkenntnisse stützen würde. Der Umfang und die Intensität der rechtlichen Abklärungen müsse der Komplexität des Falles und der entsprechenden Prozessphase angepasst sein. Des Weiteren könne die Kürzung von mehr als acht verrechenbaren Stunden pro Tag nicht nachvollzogen werden. Als selbstständig Erwerbende hätten die Rechtsvertreter oftmals weit in die Nacht hineingearbeitet, wobei schnell mehr als acht verrechenbare Stunden pro Tag generiert worden seien, insbesondere in der letzten Phase vor der Hauptverhandlung. Sodann habe die Privatklägerin keine einzelnen Kopien berechnet, sondern eine rechtlich zulässige Kleinspesenpauschale von 3%. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss § 14 i.V.m. § 19 Honorarreglement (SG 291.400) der Stundenansatz in Strafsachen CHF 200.– bis CHF 400.– betrage. Er bemesse sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person. Aufgrund der Komplexität des Falles, des notwendigen Spezialwissens und des grossen Umfangs des Falles wäre auch ein Honorar von CHF 400.– bis CHF 500.–/Stunde gerechtfertigt gewesen. Dass im vorliegenden Fall der bereits tief angesetzte Stundenansatz von CHF 300.– auf CHF 250.– weiter gekürzt werde, sei nur schwer nachvollziehbar. Gleichwohl werde die vorgeschlagene Kürzung «aus atmosphärischen Gründen nolens volens» gesamthaft akzeptiert.
9.2.4 Der Beschuldigte bringt in seiner Eingabe vom 12. Januar 2022 vor, dass die von der Privatklägerin eingereichten drei Honorarnoten massiv überhöht seien und in keiner Weise den im Gesetz vorgesehenen, auf die notwendigen Kosten limitierten Aufwendungen entsprächen. Das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Privatklägerin geführt worden, weshalb das Argument der alleinigen Last der Beweisführung sich offensichtlich nicht auf den Hauptteil, das erstinstanzliche Verfahren beziehen könne und dürfe. Als notwendig seien sodann nicht alle Aufwendung eines beigezogenen Anwalts zu vergüten, sondern nur diejenigen, die sich im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Privatklägerschaft direkt ergeben würden. Es sei nicht deren Aufgabe, umfassende rechtliche Abklärungen bezüglich von der Staatsanwaltschaft als anklagende Behörde geprüfte und abgewiesene Vorhaltungen mit erheblichen Zeitaufwand zu überprüfen und als notwendigen Aufwand auszuweisen. Entgegen den geplanten Kürzungen der Honorarnoten gemäss der Verfügung vom 23. November 2021 seien mithin noch folgende weitere Kürzungen vorzunehmen:
Honorarnote vom 5. Juni 2018:
Datum
Bestrittene Leistung
Zeitaufwand
Bemerkungen Beschuldigter
13.8.2013
Draft Vergleich.
2:30 Std.
Habe offensichtlich nichts mit dem Strafverfahren zu tun.
3.9.2013
Telefonat mit RA [...].
0:30 Std.
Habe gemäss Aufzeichnungen nicht stattgefunden.
11.9.2013
E-Mail von und an RA [...].
1:15 Std.
Habe offensichtlich nichts mit dem Strafverfahren zu tun.
25.9.2013/ 27.9.2013
E- Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei D____ mit den Herren [...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Telefonat mit [...], Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].
2:20 Std./ 0:55 Std.
Sämtliche Bemühungen seien offensichtlich in Verbindung mit der am 30. September 2013 angesetzten Schlichtungsverhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt erfolgt.
3.9.2014/ 5.9.2014
Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.
2:30 Std./ 14 Std.
Bescheinigung als Rechtsanwalt und Reise nach Barcelona für eine von Dritten in spanischer Sprache erfolgte Einvernahme offensichtlich nicht notwendig.
11.8.2015/ 25.8.2015/ 26.8.2015/ 27.8.2015/ 28.8 2015/ 1.9.2015/ 2.9.2015/ 3.9.2015
Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft.
17 Std.
Für die Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft würden insgesamt 17 Std. in Anschlag gebracht, die (gerichtlich) vorgeschlagene Kürzung betrage lediglich 0:30 Std.
21.4.2016
Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl. Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.
2:30 Std.
Interne Besprechung.
2.5.2016
Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails an [...]; Telefonate mit [...].
5:25 Std.
Aktennotiz zum zweiten Mal aufgeführt.
1.12.2016
Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...] und [...], inkl. Vorbereitung.
3 Std.
Interne Vorbesprechung.
4.9.2017 bis 29.9.2017
Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende Beweiserhebung.
26 Std.
Für die Ausarbeitung Eingabe Ergänzende Beweiserhebung würden insgesamt 26 Std. in Anschlag gebracht, die sich nicht einmal zu einem Bruchteil als notwendig rechtfertigen liessen.
Honorarnote vom 5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Zeitaufwand
Bemerkungen Beschuldigter
27.9.2018 bis 11.10.2018
Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.
10 Std.
Betrug, UWG-Tatbestände nicht notwendig.
Honorarnote vom 30. April 2019 bis 15. November 2021:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Zeitaufwand
Bemerkungen Beschuldigter
Diverse
Diverse aufwände von [...].
18 Std.
Die Stundenaufwände von [...] insgesamt, insbesondere unter dem Titel Argumente für den Beschuldigten, seien beim Abzug der Präsidentin nicht berücksichtigt worden.
Grundsätzlich bestehe ein offensichtliches krasses Ungleichgewicht zwischen dem geltend gemachten Aufwand und der eingereichten Adhäsionsklage in Höhe von USD 352'000.–. Bei einer Zivilklage mit dieser Streitsumme werde gemäss der Honorarordnung für die Vertretung der Privatklägerin ein Grundhonorar von maximal CHF 30'000.– angesetzt. Selbst bei nochmals grosszügiger Auslegung der Zuschläge in Höhe von 100% ergebe dies einen Maximalbetrag von CHF 60'000.– als Honorar, für das Berufungsverfahren entsprechend die Hälfte. Aussergerichtliche Vergleichsbemühungen inklusive der weiteren hängigen zivilrechtlichen Verfahren beträfen nicht das Strafverfahren. Die notwendigen Bemühungen im Strafverfahren mit Adhäsionsklage könnten zwar in Bagatellfällen höher ausfallen, nicht aber in diesem umgekehrten Fall, in der die Streitwertsumme ganz offensichtlich im Vordergrund stehe. Hier müsse die Vergleichsrechnung als Leitlinie für die Bestimmung der maximal notwendigen Aufwendung beigezogen werden. Parteientschädigung sei Ersatz der notwendigen Aufwendungen, nicht Strafersatz. Als Fazit sei deshalb die Honorarforderung, die über einem Honorarbetrag von CHF 100'000.– zu liegen komme, entsprechend zu kürzen.
9.2.5 Mit Replik vom 14. Februar 2022 macht die Berufungsklägerin geltend, dass sie die Last der Beweisführung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens alleine habe tragen müssen. Zudem würden die generellen Ausführungen des Beschuldigten bestritten. Die Bemühungen der Berufungsklägerin seien im Untersuchungsverfahren notwendig und von der Staatsanwaltschaft sogar angefragt gewesen, damit diese den komplexen Sachverhalt habe nachvollziehen können. Auch die Tätigkeit von mehreren Anwälten sei nicht zu beanstanden, solange diese, wie in einem solchen Fall – die immense Arbeitslast aufteilten, und nicht parallel arbeiten würden. Dadurch entstünden keine Mehrkosten. Das Strafverfahren habe nicht im Hintergrund des Zivilverfahrens gestanden, was schon alleine aufgrund der zahlreichen und umfangreichen schriftlichen Antworten/Erklärungen ersichtlich sei, welche die Berufungsklägerin auf Anfrage der Staatsanwaltschaft habe erstellen müssen.
Zu den vom Beschuldigten konkret monierten Aufstellungen brachte die Berufungsklägerin Folgendes vor:
Honorarnote vom 5. Juni 2018:
Datum
Bestrittene Leistung
Bemerkungen Berufungsklägerin
13.8.2013
Draft Vergleich.
Der Strafrechtliche Aspekt des angestrebten Vergleichs sei zentral gewesen: Er habe insbesondere einen Rückzug der Strafanzeige resp. eine Desinteressenserklärung der Berufungsklägerin vorgesehen. Damit wäre ein langjähriges Strafverfahren vermieden worden.
3.9.2013
Telefonat mit RA [...].
11.9.2013
E-Mail von und an RA [...].
Der angestrebte Vergleich sei mit dem Hauptanwalt des Beschuldigten, RA [...], verhandelt worden.
25.9.2013/ 27.9.2013
E- Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei D____ mit den Herren [...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Telefonat mit [...], Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].
Die Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 erfolgt.
3.9.2014/ 5.9.2014
Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.
Die Einvernahme des Beschuldigten seien für die Basler Staatsanwaltschaft rechtshilfewiese durch die Behörden in Barcelona erfolgt. Selbstredend gehöre es zu den notwendigen Aufwendungen für die Berufungsklägerin, an der Einvernahme des Beschuldigten teilzunehmen.
11.8.2015/ 25.8.2015/ 26.8.2015/ 27.8.2015/ 28.8 2015/ 1.9.2015/ 2.9.2015/ 3.9.2015
Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft.
Mit der hier erwähnten 12-seitigen Eingabe und den 12 Beilagen habe die Privatklägerin auf Anfrage der Staatsanwaltschaft den Schadenserfolg in Basel nachweisen müssen. Die Aufwendungen seien aufgrund der Komplexität dieser Aufgabe mit 17 Stunden überschaubar. Die generellen Ausführungen des Beschuldigten, dass 17 Stunden für eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft zu viel seien, ohne auch nur zu begründen, wieso, seien unbeachtlich.
21.4.2016
Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl. Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.
Die Bemühungen zeigten eine interne Besprechung, bei welcher nur ein Anwalt berechnet worden sei. Die Bemühungen der anderen Anwälte zu 2:30 Std. seien nicht eingereicht worden.
2.5.2016
Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails an [...]; Telefonate mit [...].
Es sei nicht nachvollziehbar, was der Beschuldigte mit «Aktennotiz zum zweiten Mal aufgeführt» meine. Generell werde aber eine Aktennotiz nur selten an einem Tag fertigstellt.
1.12.2016
Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...] und [...], inkl. Vorbereitung.
Die Bemühungen zeigten eine interne Besprechung, bei welcher nur ein Anwalt berechnet worden sei. Die Bemühungen der anderen Anwälte zu 3:00 Std. seien nicht eingereicht worden.
4.9.2017 bis 29.9.2017
Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende Beweiserhebung.
Die generellen Ausführungen des Beschuldigten, dass sich die Bemühungen «nicht einmal zu einem Bruchteil als notwendig rechtfertigen lassen», ohne auch nur zu begründen, wieso, seien unbeachtlich. Tatsächlich sei die 18-seitige Eingabe wiederum aufgrund einer Anfrage der Staatsanwaltschaft erfolgt (E-Mail vom 1. September 2017). Die Aufwendungen seien gerechtfertigt.
Honorarnote vom 5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Bemerkungen Berufungsklägerin
27.9.2018 bis 11.10.2018
Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.
Die rechtliche Analyse des Falles, so auch das in Frage kommen von weiteren Straftatbeständen, gehörten sehr wohl zur Aufgabe des Rechtsanwaltes der Berufungsklägerin als Privatklägerin.
Honorarnote vom 30. April 2019 bis 15. November 2021:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Bemerkungen Berufungsklägerin
Diverse
Diverse aufwände von [...].
Die Tätigkeit von mehreren Anwälten sei nicht zu bestanden, solange diese, wie in diesem Fall, die immense Arbeitslast aufteilten und nicht parallel arbeiten würden. Dadurch entstünden Synergien und keine Mehrkosten. Die generellen Ausführungen des Beschuldigten, dass die Stunden von [...] nicht zu berücksichtigen seien, ohne auch nur zu begründen, wieso, seien unbeachtlich.
Was den Vergleich des Beschuldigten zur Zivilklage angehe, übersehe dieser, dass bei der Bemessung im Strafverfahren die effektiven Kosten zu vergüten seien, d.h. der Stundenaufwand, welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im Zivilpunkt gehabt habe und nicht, wie im Zivilverfahren, eine Entschädigung basierend auf dem Streitwert. Unrichtig sei auch, dass die Streitsumme im Vordergrund stehe. Massgebend sei vielmehr die Komplexität des Falles.
9.3
9.3.1 Vorliegend ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich im Verfahren teils komplizierte Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestellt haben. Der Beizug eines Rechtsbeistands der Berufungsklägerin war daher bereits angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität notwendig. Zudem hat die Berufungsklägerin durch ihre Mitwirkung klarerweise wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten beigetragen. Gleichwohl sind die von der Berufungsklägerin eingereichten drei Honorarnoten als übersetzt anzusehen, da die geltend gemachten Aufwendungen das Mass des Notwendigen und Angemessenen übersteigen.
9.3.2 Mit Verfügung vom 23. November 2021 hat das Appellationsgericht, wie bereits dargelegt, den Parteien mitgeteilt, dass es diejenigen Aufwendungen zu kürzen gedenke, die rechtliche Abklärungen sowie interne Besprechungen zwischen Anwälten desselben Anwaltsbüros umfassen. Des Weiteren zu kürzen seien Aufwendungen im Zusammenhang mit Vergleichsgesprächen, mehr als acht verrechnete Stunden pro Tag sowie der Preis für Kopiaturen, der CHF 0.25 pro Seite übersteigt. Zudem wurde beabsichtigt, bei der dritten Honorarnote (Zeitraum vom 30. April 2019 bis 15. November 2021) – zusätzlich zur Kürzung des Honorars von [...] nach den aufgeführten Kriterien – die Honorare der anderen internen Anwälte pauschal um 50 % zu reduzieren. Schliesslich sollte für alle Anwälte der für die Privatvertretung übliche Stundenansatz von CHF 250.– zur Anwendung kommen. Die Höhe der dritten Honorarnote sollte damit auch mit dem von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand in Übereinstimmung gebracht werden. Im Ergebnis wäre vorgesehen gewesen, aufgrund dieser Kriterien mithin folgende Kürzungen vorzunehmen: Honorarnote vom 6. Juni 2013 bis 4. Juni 2018: Kürzung um 68 Stunden sowie CHF 6'927.– für Spesen; Honorarnote vom 5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019: Kürzung um 30 Stunden und 45 Minuten; Honorarnote vom 30. April 2019 bis 15. November 2021: Kürzung um 49 Stunden und 22 Minuten sowie Anwendung des Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde für alle Anwälte. Insgesamt sollte dadurch eine Kürzung des Honorars und Spesen (inkl. Neuberechnung der MWST) von CHF 265'155.84 auf CHF 214'070.– vorgenommen werden. Hinzu wäre schliesslich noch das Honorar für die zweitinstanzliche Berufungsverhandlung von insgesamt 8 Stunden gekommen (7 ¼ Stunden, zuzüglich Nachbesprechung von ¾ Stunden).
Wie bereits festgehalten wurde, hat die Berufungsklägerin diese vorgeschlagene Kürzung mit Eingabe vom 7. Dezember (Akten S. 2112 ff.) akzeptiert. Entsprechend ist auf diese Positionen nicht erneut einzugehen.
9.3.3 Was die vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme beantragten weiteren Kürzungen anbelangt, so ist diesbezüglich wie folgt zu entscheiden:
Honorarnote vom 5. Juni 2018:
Datum
Bestrittene Leistung
Erwägungen Appellationsgericht
13.8.2013
Draft Vergleich.
Ein möglicher Vergleich war wohl auch für eine mögliche Fortführung des Strafverfahrens relevant. Entsprechend handelte es sich um notwendige Aufwendungen.
3.9.2013
Telefonat mit RA [...].
Die Berufungsklägerin äussert sich nicht zu dieser bestrittenen Position (dafür zu seiner anderen Position [30.9.2013], die vom Beschuldigten gar nicht bestritten wird). Dieser Punkt ist daher zu streichen.
11.9.2013
E-Mail von und an RA [...].
Ein möglicher Vergleich war wohl auch für eine mögliche Fortführung des Strafverfahrens relevant. Entsprechend handelte es sich um notwendige Aufwendungen.
25.9.2013/ 27.9.2013
E-Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei D____ mit den Herren [...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Telefonat mit [...], Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].
Die Berufungsklägerin bringt vor, dass es sich um Aufwendungen zum Strafverfahren gehandelt habe. Entsprechend ist darauf abzustellen und keine Kürzung vorzunehmen.
3.9.2014/ 5.9.2014
Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.
Reise/Teilnahme an Einvernahme des Beschuldigten stellt eine notwendige Aufwendung dar und ist daher zu entschädigen.
11.8.2015/ 25.8.2015/ 26.8.2015/ 27.8.2015/ 28.8 2015/ 1.9.2015/ 2.9.2015/ 3.9.2015
Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft.
Geltend gemachte Leistung von 17 Stunden für die 10-seitige Eingabe (plus 2 Seiten Beilagenverzeichnis) plus 12 Beilagen (Akten S. 933 ff.) stellt eine notwendige Aufwendung dar.
21.4.2016
Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl. Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.
Gemäss Berufungsklägerin ist nur die Verrechnung eines Anwalts erfolgt. Zudem fand keine kanzleiinterne Besprechung statt, da [...] zu dem Zeitpunkt noch nicht als Anwalt bei [...], sondern noch bei der Privatklägerin angestellt war. Zudem war auch [...] vonseiten der Berufungsklägerin beteiligt.
2.5.2016
Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails [...]; Telefonate mit [...].
Das Vorbringen des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar.
1.12.2016
Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...] und [...], inkl. Vorbereitung.
Gemäss Berufungsklägerin ist nur die Verrechnung eines Anwalts erfolgt. Zudem fand keine kanzleiinterne Besprechung statt, da [...] zu dem Zeitpunkt noch nicht als Anwalt bei [...], sondern noch bei der Privatklägerin angestellt war. Zudem waren auch C____ und [...] vonseiten der Berufungsklägerin beteiligt
4.9.2017 bis 29.9.2017
Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende Beweiserhebung
Die geltend gemachte Leistung von 26 Stunden für die 18-seitige Eingabe (plus 2 Seiten Beweismittelverzeichnis) plus 5 Beilagen (Akten S. 1170 ff.) war noch eine notwendige Aufwendung. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft der Berufungsklägerin eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt, worauf diese Eingabe verfasst wurde.
Honorarnote vom 5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Erwägungen Appellationsgericht
27.9.2018 bis 11.10.2018
Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.
In der Strafanzeige vom 12.6.2013 (Akten S. 752 ff.) machte die Berufungsklägerin noch keine Ausführungen zum Betrug. Erst in der Eingabe vom 3.9.2015 (Akten S. 933 ff.) weist die Privatklägerin darauf hin, dass auch ein Betrug vorliegen könnte, jedoch handelte es sich dabei nur um einen sehr kurzen Absatz. Nach dem Freispruch der Vorinstanz (die gar nicht auf den Betrug einging) sah sich die Berufungsklägerin entsprechend veranlasst, sich damit eingehender auseinanderzusetzen, was zur Aufgabe des Rechtsanwaltes der Berufungsklägerin gehörte.
Honorarnote vom 30. April 2019 bis 15. November 2021:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Erwägungen Appellationsgericht
Diverse
Diverse Aufwände von [...].
Bei diesem Punkt ist fraglich, ob der Aufwand von [...] notwendig war, da es sich dabei zu einem grossen Teil um die Zusammenstellung von Argumenten für den Beschuldigten handelte (wohl als Vorbereitung der gerichtlichen Befragung). 18 Stunden erscheinen hierfür übersetzt, weshalb dieser Punkt der Aufstellung um die Hälfte, d.h. um 9 Stunden, zu kürzen ist.
Zusammengefasst erfolgen weitere Kürzungen von insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten.
Was schliesslich noch die allgemeinen Vorbringen des Beschuldigten, dass sich die Parteientschädigung (analog) an derjenigen einer Zivilklage (bei einer entsprechenden Streitsumme) zu orientieren habe, so ist den zutreffenden Ausführungen der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass sich die Parteientschädigung für die Berufungsklägerin als Privatklägerin nach Art. 433 Abs. 1 StPO im Strafverfahren nach Aufwand bemisst, worunter insbesondere die Anwaltskosten zu verstehen sind (s. vorne E. 9.1). Entsprechend ist der übrige Aufwand der Berufungsklägerin durch den Beschuldigten zu tragen, da die Berufungsklägerin durch ihre Mitwirkung wesentlich zur Abklärung der vorliegenden komplexen Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten beigetragen hat.
Im Ergebnis wird der Beschuldigte demnach zur Zahlung folgender Beträge an die Berufungsklägerin verurteilt:
Für die erste Instanz:
Honorarrechnung vom 6.6.2013-4.6.2018 (CHF 159'439.30 zzgl. CHF 17'250.–)
Stunden gem. HN
Abzug Stunden/Kürzung
Spesen gem. HN in CHF
Abzug Spesen/ Kürzung in CHF
Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST
551:55
68:30
10'061.20
6'927.– (Kopien für CHF 0.25 statt CHF 1.– pro Stück)
Honorar: CHF 120'855.– Spesen: CHF 3'134.–
Weitere Entschädigung für Abklärungen und Eingaben von der Privatklägerin selbst: CHF 17'250.–
MWST: CHF 10'’875.40
Total: CHF 152'114.40
Für die zweite Instanz:
Honorarrechnung vom 5.6.2018-15.2.2019 (CHF 53'524.20)
Stunden gem. HN
Abzug Stunden/Kürzung
Spesen gem. HN in CHF
Abzug Spesen/ Kürzung in CHF
Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST
186:30
30:45
1'447.50
Honorar: CHF 38'937.50 Spesen: CHF 1'447.50 MWST: CHF 3'109’65
Total: CHF 43'494.65
Honorarrechnung vom 30.4.2019-15.11.2021 (CHF 34'942.35)
Stunden gem. HN
Abzug Stunden/Kürzung
Spesen gem. HN in CHF
Abzug Spesen/ Kürzung in CHF
Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST
118:35
58:22
945.–
Honorar: CHF 15’055.– (CHF 250.– pro Stunde) zzgl. 8 Std. für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung: CHF 2'000.–
Spesen: CHF 945.– MWST: CHF 1'386.–
Total: CHF 19'386.–
Der Berufungsklägerin wird demnach gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 152’114.40 sowie für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 62'880.65 (jeweils inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.
9.4 Schliesslich hat die Berufungsklägerin den Beschuldigten für den aufgrund der für die Durchsicht der übersetzten Honorarnoten angefallenen – und durch die Berufungsklägerin verursachten – Aufwand angemessen zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 12. Januar 2022 geltende gemachte Aufwand von 11,7 Stunden erscheint grundsätzlich angemessen, jedoch macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 17. Dezember 2021 für «Rechtsstudium PE im Strafverfahren» einen Aufwand von 1,5 Stunden geltend (Akten S. 2126). Aus Gründen der Gleichbehandlung mit der Berufungsklägerin, deren geltend gemachter Aufwand für Rechtsabklärungen ebenfalls gekürzt wurde und gestützt auf den Umstand, dass das Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung von aussergewöhnlichen Rechtsfragen grundsätzlich im Stundenansatz enthalten ist (insbesondere die Rechtslage und die Entwicklung der Rechtsprechung zur Parteientschädigung im Strafverfahren dürfen bei einem erfahrenen Strafverteidiger bis zu einem gewissen Mass als bekannt vorausgesetzt werden. Der Erwerb derartigen Grundwissens ist mithin nicht mandatsbezogen aus Mitteln der Gegenseite zu entschädigen; vgl. BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Entscheid 460 20 135 des KGer BL vom 27. Oktober 2020 m.w.H.; s. auch Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft ZH, E. 1.2), ist dieser Posten der Honorarnote in Höhe von 1,5 Stunden ebenfalls zu kürzen.
Im Ergebnis wird daher dem Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'757.75 zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine (weitere) Parteientschädigung auszurichten, sodass dessen diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:
B____ wird – in Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung – der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
B____ wird zu Schadenersatz in Höhe von USD 352’174.04 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Juni 2013 an die Privatklägerin verurteilt.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem bei der […] AG gesperrten Konto mit der Stammnummer […], lautend auf B____, werden samt allfälligen seither darauf angefallenen Erträgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5) sowie der Parteientschädigungen der Privatklägerin für die erste und zweite Instanz (Dispositiv-Ziffer 6) herangezogen. Im Umfang des Überschusses wird die Sperrung bzw. Beschlagnahme aufgehoben und das Guthaben – vorbehaltlich bestehender zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicherungsmassnahmen – zu Händen von B____ freigegeben.
Die von den zuständigen Behörden verfügten Beschlagnahmen bzw. Sperrungen des Kontos bei der […] Bank mit der Nummer […] sowie des Kontos bei der […] mit der Nummer […], beide lautend auf B____, werden aufgehoben und die Vermögenswerte zu Händen von B____ freigegeben.
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 7’749.65 und eine Urteilsgebühr von CHF 16’650.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von B____ für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 152'114.40 (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von B____ für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 62’880.65 (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.
B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur Kürzung der Honorarnoten der Privatklägerin zu Lasten der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'757.75 zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Arreste
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.